(1) Das persönliche Eigentum der Bürger und das Erbrecht sind gewährleistet. Das persönliche Eigentum dient der Befriedigung der materiellen und kulturellen Bedürfnisse der Bürger.
(2) Die Rechte von Urhebern und Erfindern genießen den Schutz des sozialistischen Staates.
(3) Der Gebrauch des Eigentums sowie von Urheber- und Erfinderrechten darf den Interessen der Gesellschaft nicht zuwiderlaufen.

Aufnahmen vom 26.12.2013 des Raums 128 im Erdgeschoss des Nordflügels der zentralen Untersuchungshaftanstalt des Ministerium für Staatssicherheit der Deutschen Demokratischen Republik in Berlin-Hohenschönhausen, Foto 573
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I. Das persönliche Eigentum der Bürger

1. Nichtsozialistisches Eigentum

1 a) Die Verfassung kennt außer dem sozialistischen Eigentum in seinen verschiedenen Formen weitere Eigentumsarten bzw. -formen:
- das persönliche Eigentum der Bürger (Art. 11),
- das Eigentum der Handwerker und Gewerbebetriebe (Art. 14 Abs. 2),
- das Privateigentum (Art. 12 Abs. 1 Satz 2).

2 b) Das Zivilrecht konkretisiert die einschlägigen Verfassungsbestimmungen und ergänzt sie. Es gibt in § 3 Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch (EG ZGB) der Deutschen Demokratischen Republik v. 19.6.1975 (GBl. DDR Ⅰ 1975, S. 517) in Verbindung mit § 23 Abs. 2 Zivilgesetzbuch (ZGB) der Deutschen Demokratischen Republik v. 19.6.1975 (GBl. DDR Ⅰ 1975, S. 465) zu erkennen, daß es in der DDR noch weitere, in der Verfassung nicht erwähnte Eigentumsformen gibt. Denn nach § 23 Abs. 2 ZGB sind auf das Eigentum der Handwerker und »Gewerbetreibenden« und nach § 3 EG ZGB auf »andere Eigentumsformen« - nicht etwa nur auf das Privateigentum - die Bestimmungen des ZGB anzuwenden, soweit in Rechtsvorschriften nicht anderes festgelegt ist bzw. soweit dafür besondere Rechtsvorschriften nicht bestehen. Diese anderen Eigentumsformen sind außer dem Privateigentum
- das Eigentum von Organisationen (Vereinigungen privaten Charakters - s. Erl. zu Art. 29)
- das Eigentum von Kirchen und anderer Religionsgemeinschaften (s. Rz. 37 zu Art. 39)
- das ausländische Eigentum (Eigentum kapitalistischer Staaten oder ausländischer kapitalistischer Unternehmen) (Gustaf-Adolf Lübchen, Notwendige Regelungen ..., S. 711).

3 c) Das Eigentum der Handwerker und Gewerbetreibenden besteht an Produktionsmitteln. Dieses - in der marxistisch-leninistischen Lehre auch Eigentum der »kleinen Warenproduzenten« genannt - unterscheidet sich von dem Privateigentum an Produktionsmitteln dadurch, daß es als »überwiegend auf persönlicher Arbeit beruhend« betrachtet wird, während das Privateigentum - auch »privatkapitalistisches« Eigentum genannt - aus »fremder« Arbeit, also aus der Ausbeutung der Arbeiter herrühren soll. Das Privateigentum in Gestalt privatkapitalistischen Eigentums von DDR-Bürgern an Industriebetrieben ist seit 1972 verschwunden (s. Rz. 19 zu Art. 9, Rz. 14 zu Art. 14). Privateigentum von DDR-Bürgern besteht indessen an landwirtschaftlichem Grund und Boden sowie an Miethäusern fort. Da der landwirtschaftliche Boden auf jeden Fall nach Abschluß der Kollektivierung genossenschaftlich genutzt wird (s. Rz. 11-15 zu Art. 13), hat der Fortbestand des formellen Privateigentums am Boden keine Bedeutung mehr (Günther Rohde u.a., Bodenrecht, S. 463). Das Privateigentum an Miethäusern wird durch das Festpreissystem (s. Rz. 78 zu Art. 9), das auch die Mieten umfaßt, und die Lenkung des Wohnraums durch die staatlichen Organe (s. Rz. 22 zu Art. 11) in seiner Substanz bis zu einem Minimum ausgehöhlt.

4 d) Das Eigentum der Kirchen und anderer Religionsgemeinschaften sowie das ausländische Eigentum haben ebenfalls Produktionsmittel zum Objekt. Sie sind also Formen des Privateigentums. Die Produktionsmittel, die Eigentum von Kirchen sind, bestehen in landwirtschaftlich genutztem Grundeigentum, das zum größten Teil an landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften verpachtet ist (s. Rz. 37 zu Art. 39). Das Eigentum, das am 8. 5. 1945 ganz oder teilweise Ausländern zustand, ist in »Verwaltung und Schutz« der staatlichen Organe der DDR genommen worden (s. Rz. 18 zu Art. 11).
Entsprechendes gilt für Deutsche mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Berlin (West) (s. Rz. 19, 20 zu Art. 11).

2. Rez. 5 S. 368

2. Das persönliche Eigentum der Bürger im einzelnen

5 a) Subjekt des persönlichen Eigentums kann nur ein Mensch sein; »Bürger« steht in Art. 11 Abs. 1 Satz 2 für »Menschen«. Der Begriff meint nicht den Staatsbürger. Auch Ausländer können daher Sachen in persönlichem Eigentum haben.

6 b) Die Verfassung verzichtete bewußt darauf, die Objekte des persönlichen Eigentums detailliert aufzufiihren, obwohl in der Verfassungsdiskussion eine solche Aufzählung angeregt worden war. Stattdessen wurde die Generalklausel des Abs. 1 Satz 2 in den Art. 11 aufgenommen, derzufolge das persönliche Eigentum der Befriedigung der materiellen und kulturellen Bedürfnisse der Bürger dient (Bericht der Verfassungskommission, S. 704). Im Anschluß an die Literatur (Joachim Mandel, Die Regelung des persönlichen Eigentums ..., S. 640) wurde in das ZGB eine beispielsweise Aufzählung der Objekte aufgenommen, die zum persönlichen Eigentum gehören. Nach § 23 Abs. 1 ZGB sind solche Objekte insbesondere »die Arbeitseinkünfte und Ersparnisse, die Ausstattung der Wohnung und des Haushalts, Gegenstände des persönlichen Bedarfs, die für die Berufsausbildung, Weiterbildung und Freizeitgestaltung erworbenen Sachen sowie Grundstücke und Gebäude zur Befriedigung der Wohn- und Erholungsbedürfnisse des Bürgers und seiner Familie. Zum persönlichen Eigentum gehören auch die dem Wesen des persönlichen Eigentums entsprechenden Rechte, einschließlich vermögensrechtlicher Ansprüche aus Urheber-, Neuerer- und Erfinderrechten«. Dem ZGB liegt also auch hinsichtlich des persönlichen Eigentums (wegen des sozialistischen Eigentumsbegriff s. Rz. 1, 2 zu Art. 10) ein weiter Begriff zugrunde, der nicht dem herkömmlichen sachenrechtlichen, sondern dem verfassungsrech fliehen Eigentumsbegriff entspricht.

7 c) Gewisse Schwierigkeiten bringt die Einordnung des Eigentums an den Arbeitsgeräten, Maschinen- und Viehbeständen der persönlichen Hauswirtschaft der Genossenschaftsbauern mit sich. Diese sind zweifellos keine Konsumtionsmittel, sondern Produktionsmittel. Sie aber den Regeln des privatkapitalistischen Eigentums zu unterstellen, würde dem Wesen von Eigentum, dessen Subjekt »sozialistisch« in Produktionsgenossenschaften arbeitende Werktätige sind, nicht entsprechen. So greift man zu dem Ausweg, den in der Hauswirtschaft verwendeten Produktionsmitteln »Konsumtionscharakter« zuzusprechen, und rechnet sie zum persönlichen Eigentum, obwohl sie Produktionsmittel sind (Reiner Arlt, Grundriß des LPG-Rechts, S. 461).

8 d) Ohne sozialistisches Eigentum an den Produktionsmitteln kann nach der Lehre persönliches Eigentum der Bürger nicht bestehen. Denn es gilt als vom sozialistischen Eigentum abgeleitete Eigentumsart (Gerhard Dornberger u.a., Das Zivilrecht.. ., Sachenrecht, S. 48). Es entsteht grundsätzlich durch Arbeit an den im sozialistischen Eigentum befindlichen Produktionsmitteln, freilich durch Vermittlung des Geldes, das die Werktätigen für ihre Arbeitsleistung als Lohn (Gehalt), Prämien oder Arbeitsanteile erhalten. So erklärt auch § 22 Abs. 1 Satz 2 ZGB: »Quelle des persönlichen Eigentums ist die für die Gesellschaft geleistete Arbeit.« Konsumtionsmittel werden aber nicht nur mit Hilfe von Geld erworben, das durch Arbeit verdient wird. Eigentum an Konsumtionsmitteln entsteht auch im Wege der Erbfolge (s. Rz. 34-39 zu Art. 11) oder durch Schenkung. Hier kann auch noch ein Zusammenhang mit dem sozialistischen Eigentum hergestellt werden, aber er ist doch nur noch sehr entfernt. Man denke zum Beispiel an den Übergang von Eigentum im Wege einer mehrmaligen Erbfolge. So gewinnt das persönliche Eigentum den Charakter einer selbständigen Eigentumsart.
Nach der marxistisch-leninistischen Lehre entspricht die Bildung persönlichen Eigentums den materiellen und kulturellen Interessen der Werktätigen. Dem entspricht Art. 11 Abs. 1 Satz 2. § 22 Abs. 2 ZGB ergänzt den Verfassungssatz dadurch, daß nach ihm das persönliche Eigentum auch der Entwicklung der Bürger zu sozialistischen Persönlichkeiten diene. Etwas substantiell Neues wird damit nicht gesagt.
Über die materiellen Interessen wird mit Hilfe des Leistungsprinzips (Art. 2 Abs. 3 Satz 2) (s. Rz. 40 zu Art. 2) die Mehrung des sozialistischen Eigentums stimuliert (s. Rz. 31 zu Art. 10). Umgekehrt sollen Mehrung und Schutz des sozialistischen Eigentums wichtige Voraussetzungen für die Erhaltung und Mehrung des persönlichen Eigentums sein (Bericht der Verfassungskommission, S. 704). Bildung und Mehrung des persönlichen Eigentums und die Mehrung des sozialistischen Eigentums sollen so Hand in Hand gehen. Folgerichtig erklärt § 22 Abs. 1 Satz 1 ZGB: »Das sozialistische Eigentum, seine Mehrung und sein Schutz sind Grundlage für die Entwicklung des persönlichen Eigentums.«

9 e) Der Inhalt des persönlichen Eigentumsrechts besteht in der Befugnis des Eigentümers, Objekte für sich und seine Familie zu besitzen, sie zu nutzen (zu bewirtschaften) und über sie zu verfügen. So hieß es bereits vor Erlaß des ZGB in der Literatur (Joachim Mandel, Die Regelung des persönlichen Eigentums ..., S. 641). Das ZGB folgt ihr, wobei der Inhalt der Verfügungsbefugnis konkretisiert wird. § 24 ZGB lautet: »Der Bürger ist zum Besitz und zur Nutzung der zu seinem Eigentum gehörenden Sachen berechtigt. Er ist berechtigt, über die ihm gehörenden Sachen zu verfügen, insbesondere das Eigentum einem anderen zu übertragen sowie den Besitz und die Nutzung der Sachen einem anderen zu überlassen.«
(Wegen des Gebrauchs und der Schranken im einzelnen s. Rz. 12-33 zu Art. 11).

3. Rez. 10 S. 370

3. Das Recht auf persönliches Eigentum

10 a) Art. 11 enthält eine Institutsgarantie für das persönliche Eigentum. Es wäre also verfassungswidrig, das persönliche Eigentum als Rechtsinstitut abzuschaffen.

11 b) Ob das Recht auf persönliches Eigentum als subjektives Recht im marxistisch-leninistischen Verständnis begriffen werden kann, ist fraglich (s. Rz. 21-31 zu Art. 19). In der Verfassung hat es seinen Platz nicht im Kapitel 1 des Abschnittes »Grundrechte und Grundpflichten der Bürger«. Zwar ist die Stellung des Satzes über das persönliche Eigentum innerhalb der Verfassung allein noch kein durchschlagendes Argument. So sind z. B. auch im Bonner Grundgesetz die judiziellen Grundrechte nicht in den Grundrechtsteil aufgenommen, ohne daß dadurch nach allerdings nicht einhelliger Meinung (so a. M.: BVerfG in NJW 1967, S. 1413) ihnen der Charakter als Grundrechte abgesprochen werden darf. Strafrechtlich genießt das persönliche Eigentum durch die §§ 177 ff. StGB [Strafgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik - STGB - v. 12.1.1968 (GBl. DDR Ⅰ 1968, S. 1) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches  v. 19.12.1974 (GBl. DDR Ⅰ 1974, S. 591), des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung straf- und strafverfahrensrechtlicher Bestimmungen (2. Strafrechtsänderungsgesetz) v. 7.4.1977 (GBl. DDR Ⅰ 1977, S. 100) und des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung straf- und strafverfahrensrechtlicher Bestimmungen v. 28.6.1979 (GBl. DDR Ⅰ 1979, S. 139)] Schutz, wenn auch einen geringeren als das sozialistische Eigentum (s. Rz. 28 zu Art. 10). Auch zivilrechtlich wird das persönliche Eigentum durch den sozialistischen Staat geschützt (§ 22 Abs. 2 Satz 1 ZGB). Indessen enthält die Verfassung keine Klausel, die dem sozialistischen Staat oder den Bürgern die Pflicht auferlegen würde, das persönliche Eigentum zu schützen. Eine Bestimmung, die Art. 10 Abs. 2 (Schutz des sozialistischen Eigentums) oder Art. 11 Abs. 2 (Schutz des sozialistischen Staates für die Rechte der Urheber und Erfinder) entsprechen würde, fehlt. Enteignungen dürfen nach Art. 16 vorgenommen werden, wenn auch dafür eine gesetzliche Grundlage verlangt wird und als zwingende Rechtsfolge eine Entschädigung vorgeschrieben ist. Aus dem Fehlen einer Klausel über den Schutz des Staates für das persönliche Eigentum ist zu schließen, daß das Recht auf dieses nicht als subjektives Recht im marxistisch-leninistischen Verständnis gemeint ist. Die Bedeutung des Art. 11 Abs. 1 liegt in seinem Charakter als Satz des objektiven Verfassungsrechts.


4. Gebrauch des Einzeleigentums

12 a) Der Gebrauch des Eigentums darf nach Art. 11 Abs. 3 den Interessen der Gesellschaft nicht zuwiderlaufen. Hier fehlt das Epitheton »persönlich«. Daraus ergibt sich, da? sich Art. 11 Abs. 3 nicht nur auf das persönliche Eigentum, sondern auf das Individualeigentum, also auch auf das Privateigentum bezieht. Die Regelungen der einfachen Gesetzgebung, die den Gebrauch des Eigentums im Interesse der Gesellschaft einschränken, gelten daher in der Regel unterschiedslos für das Individualeigentum schlechthin, das heißt sowohl für das persönliche wie das private Eigentum. Entsprechend dem Vorrang der gesellschaftlichen vor den individuellen Interessen (s. Rz. 41 ff. zu Art. 2) bedeutet dieser Verfassungssatz, daß die Ausübung der Eigentümerbefugnisse den gesellschaftlichen Interessen untergeordnet ist.
Die Sozialpflichtigkeit des Eigentums bestimmte schon die Verfassung von 1949.
Nach Art. 22 Abs. 1 Satz 2 Verfassung von 1949 sollten sich sein Inhalt und seine Schranken außer aus den Gesetzen aus den sozialen Pflichten gegenüber der Gemeinschaft ergeben. Art. 24 Abs. 1 Verfassung von 1949 bestimmte: »Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch darf dem Gemeinwohl nicht zuwiderlaufen.« Daraus wurden bereits unter der Geltung der Verfassung von 1949 entsprechend der marxistisch-leninistischen Rechtslehre Konsequenzen gezogen, die dem Ausschließlichkeitscharakter des Eigentums zuwiderliefen und über das hinausgingen, was als allgemein anerkannter Grundsatz (vgl. Art. 14 Abs. 2 GG) die Sozialpflichtigkeit des Eigentums dort verlangt, wo ein subjektives Recht auf Eigentum verfassungsrechtlich anerkannt wird. Der Eigentümer durfte nach dieser Auffassung nicht nach Gutdünken mit seinen Sachen verfahren. In dieser Linie lag das Urteil des KG Potsdam vom 15.1.1959 (Az. C 451/58 St, in: Dokumente des Unrechts, herausgegeben vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen, 4. Folge, S. 17), demzufolge ein Schadensersatzanspruch nicht bestand, wenn ein überzeugter Kommunist daran Anstoß genommen hatte, daß ein Rundfunkapparat auf einen Westsender eingestellt war, und er diesen deshalb zerstört hatte.
Der Eigentümer durfte sein Eigentum zwar verkaufen oder vertauschen, um dadurch andere Mittel zur Befriedigung seines Bedarfs zu erwerben. Er durfte eine ihm gehörige Sache auch unbenutzt lassen oder verschenken. Aber er durfte die Gegenstände seines persönlichen Eigentums nicht zu Gewinnzwecken mißbrauchen oder mutwillig zerstören (Hans Wiedemann, Das sozialistische Eigentum ..., S. 111/112; Gerhard Springer, Zum persönlichen Eigentum ..., S. 91 ff.).

13 b) Das ZGB bestimmt ergänzend zur Verfassung von 1968/1974 die Schranken des Eigentums durch seine Sozialpflichtigkeit generell. Nicht nur sein Erwerb, sondern auch seine Nutzung muß in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften erfolgen (§ 22 Abs. 3 Satz 2). Wird damit nur Selbstverständliches besonders hervorgehoben, so wird darauf folgend (§ 22 Abs. 3 Satz 3) nicht nur den Verfassungssatz des Art. 11 Abs. 3 aufgenommen, sondern auch noch ergänzt: »Sein (d. h. des persönlichen Eigentums, der Verfasser) Gebrauch darf den gesellschaftlichen Interessen und den berechtigten Interessen anderer Bürger und Betriebe nicht zuwiderlaufen.«
Wenn auch § 22 Abs. 3 Satz 1 sich nur auf das persönliche Eigentum bezieht, müssen seine Sätze 2 und 3 auch auf andere Eigentumsformen angewandt werden. Das ergeben die §§23 Abs. 2 ZGB und 3 EG ZGB in Zusammenhang damit, daß in Art. 11 Abs. 3 nur von »Eigentum«, nicht aber von persönlichem Eigentum gesprochen wird. (Wegen der Sozialpflichtigkeit des Eigentums am Boden s. Rz. 11 zu Art. 15).

14 c) Obwohl Art. 11 anders als Art. 22 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung von 1949 nicht den Satz enthält, daß der Inhalt des Eigentums sich außer aus der Sozialpflichtigkeit auch aus den Gesetzen ergibt, wird das Individualeigentum durch die einfache Gesetzgebung eingeschränkt. Offenbar war der Verfassungsgeber der Ansicht, daß die Sozialpflichtigkeit die Einschränkung durch gesetzliche Bestimmungen deckt. Unter »Gesetz« wurde unter der Geltung der Verfassung von 1949 nicht nur das Gesetz im formellen Sinne verstanden, sondern alle Rechtsnormen, gleichgültig von wem und in welchem Verfahren sie erlassen wurden, darunter vor allem auch Verordnungen des Ministerrats (der Regierung). Dagegen waren erhebliche Bedenken geltend zu machen. Weil die Verfassung von 1968/ 1974 aus der Sozialpflichtigkeit des Eigentums die Zulässigkeit der Einschränkung des Eigentums durch Rechtsnormen folgert, bestehen unter ihrer Geltung diese Bedenken nicht mehr.

15 d) Einschränkungen des Individualeigentums bedeuten die Befugnisse, die allenthalben, also nicht nur in der DDR, der Polizei und den Strafverfolgungsbehörden und den Gerichten im Zusammenhang mit einer Gefährdung oder Störung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder mit einer Straftat zustehen. Sie sind in der Regel mit Befugnissen zu Eingriffen in die Freiheit der Persönlichkeit (s. Erl. zu Art. 30) gekoppelt.
Die Bestimmungen über die Polizeipflichtigkeit des Eigentümers einer Sache, durch die die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder gestört wird, sind nicht abweichend vom Herkömmlichen geregelt. Die DVP kann ihm gegenüber »Forderungen« stellen, unter Umständen auch vorbeugend, und, wenn die Gefahr unmittelbar droht oder die Störung das Leben, die Gesundheit von Menschen, das sozialistische, persönliche oder private Eigentum beeinträchtigt, Maßnahmen selbst auf Kosten der Verantwortlichen durchführen, falls die Beseitigung des Zustandes keinen Aufschub duldet [§§ 9 Abs. 2 und 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Deutschen Volkspolizei v. 11.6.1968 (GBl. DDR Ⅰ 1968, S. 232)]. Ähnlich formuliert wie in den Landespolizeigesetzen in der Bundesrepublik Deutschland sind die Bestimmungen über die Durchsuchung, Verwahrung und Einziehung durch die DVP. Personen, die dringend verdächtig sind, Sachen bei sich zu führen, a) durch deren Benutzung die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder gestört wird oder b) die der Einziehung unterliegen, dürfen einschließlich der von ihnen mitgeführten Gegenstände zum Zweck der Verwahrung oder Einziehung dieser Sachen durchsucht werden, wenn nur dadurch die öffentliche Ordnung und Sicherheit gewährleistet werden kann. Beim Passieren von Gebieten, für die besondere Kontrollmaßnahmen festgelegt sind, können mitgeführte Sachen durchsucht werden. Sachen können, sofern diese Voraussetzungen vorliegen, ohne Durchsuchung in Verwahrung genommen werden. Die DVP kann Sachen einziehen, wenn sie in gesetzlichen Bestimmungen dazu ausdrücklich ermächtigt ist oder wenn Sachen ihrer Beschaffenheit und Zweckbestimmung nach eine dauernde erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit bilden und die Rückgabe aus diesen Gründen ausgeschlossen ist [§ 13 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Deutschen Volkspolizei v. 11.6.1968 (GBl. DDR Ⅰ 1968, S. 232)]. Die Befugnis zur Einziehung von Sachen bedeutet, daß die DVP berechtigt ist, endgültig über den Verlust des Eigentums zu entscheiden. Während eine Verwahrung nach Wegfall der Gründe aufzuheben ist [§ 13 Abs. 3 Satz 1 Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Deutschen Volkspolizei v. 11.6.1968 (GBl. DDR Ⅰ 1968, S. 232)], gilt Entsprechendes für die Einziehung nicht. Eine derartige Regelung ist auch dem Polizeirecht der Bundesrepublik nicht fremd (z.B. §28 Baden-Württembergisches Polizeigesetz; §30f. Bayrisches Polizeiaufgabengesetz; § 19 Bremisches Polizeigesetz; § 12 ff. Rheinland-Pfälzisches Polizeiverwaltungsgesetz).
Im Zuge strafrechtlicher Ermittlungen gibt es indessen weitergehende Befugnisse als in der Bundesrepublik Deutschland. So steht dem Staatsanwalt, bei Gefahr im Verzüge auch dem Untersuchungsorgan (Dienststelle des Ministeriums des Innern, also der DVP, des Ministeriums für Staatssicherheit oder der Zollverwaltung), die Befugnis zu, Beschlagnahmen und Durchsuchungen anzuordnen, wenn diese notwendig sind zur Sicherung 1. von Gegenständen und Aufzeichnungen, die für die Untersuchung als Beweismittel von Bedeutung sein können oder nach den Strafgesetzen eingezogen werden können, und 2. des Vermögens der Beschuldigten oder des Angeklagten, wenn dieser einer Straftat, die die Einziehung des Vermögens nach sich ziehen kann, verdächtig ist. Beschlagnahmen und Durchsuchungen dürfen ohne vorherige Ermächtigung durch den Richter vorgenommen werden. Dieser hat sie lediglich innerhalb von 48 Stunden zu bestätigen [§§ 108, 109, 121 Strafprozeßordnung der Deutschen Demokratischen Republik - StPO - v. 12.1.1968 (GBl. DDR Ⅰ 1968, S. 49) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung der Strafprozeßordnung v. 19.12.1974 (GBl. DDR Ⅰ 1975, S. 62), des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung straf- und strafverfahrensrechtlicher Bestimmungen v. 7.4.1977 (GBl. DDR Ⅰ 1977, S. 100) und des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung straf- und strafverfahrensrechtlicher Bestimmungen v. 28.6.1979 (GBl. DDR Ⅰ 1979, S. 139)].
An Bord eines Seeschiffes der DDR oder eines zivilen Luftfahrzeuges ist bei Vorliegen eines Verdachts einer strafbaren Handlung die Durchsuchung der Sachen eines Verdächtigen und die Sicherung (Verwahrung) von solchen Sachen, die als Beweismittel dienen können, durch den Kapitän des Schiffes bzw. den Kommandanten des Luftfahrzeuges zulässig [§ 11 Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch und zur Strafprozeßordnung der Deutschen Demokratischen Republik v. 12.1.1968 (GBl. DDR Ⅰ 1968, S. 97) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung der Strafprozeßordnung v. 19.12.1974 (GBl. DDR Ⅰ 1974, S. 597) und des
Gesetzes zur Änderung und Ergänzung straf- und strafverfahrensrechtlicher Bestimmungen v. 7.4.1977 (GBl. DDR Ⅰ 1977, S. 100)].
Beschränkungen der zulässigen Eingriffe ergeben sich aus der Immunität der Volkskammerabgeordneten (Art. 60 Abs. 2) und der Exterritorialität diplomatischer Missionen und der ihnen gleichgestellten Vertretungen ausländischer Staaten.

16 e) Das StGB [Strafgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik - STGB - v. 12.1.1968 (GBl. DDR Ⅰ 1968, S. 1) in der Fassung des
Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches v. 19.12.1974 (GBl. DDR Ⅰ 1974, S. 591), des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung straf- und strafverfahrensrechtlicher Bestimmungen v. 7.4.1977 (GBl. DDR Ⅰ 1977, S. 100) und des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung straf- und strafverfahrensrechtlicher Bestimmungen v. 28.6.1979 (GBl. DDR Ⅰ 1979, S. 139)] sieht als Nebenstrafe die Einziehung von Gegenständen (Sachen und Rechte) vor. Diese »Einziehung« ist keine Enteignung im Sinne des Art. 16. Sie hat also ihrem Zweck entsprechend nicht die Entschädigung als Rechtsfolge (s. Rz. 9 zu Art. 16).
Die Einziehung ist als Reaktion auf einen besonderen Mißbrauch des Eigentums gedacht, hat also ihre Wurzel in der Sozialpflichtigkeit des Eigentums: Eingezogen werden können Gegenstände, die zu einer vorsätzlichen Straftat benutzt werden oder zur Benutzung bestimmt sind oder die durch eine solche Tat erlangt oder hervorgebracht werden. Sind solche Gegenstände veräußert worden, kann auch der Erlös eingezogen werden. Die eingezo-genen Gegenstände werden mit Rechtskraft des Urteils Volkseigentum (§ 56 Abs. 1 StGB). Die Einziehung kann auch vom Gericht selbständig angeordnet werden, wenn gegen den Täter ein Verfahren zwar nicht durchführbar, vom Gesetz aber nicht ausgeschlossen ist (§ 56 Abs. 4 StGB). Die Vermögenseinziehung kann als Nebenstrafe wegen Verbrechens gegen die Souveränität der DDR, den Frieden, die Menschlichkeit und die Menschenrechte oder wegen schwerer Verbrechen gegen die DDR angeordnet werden.
Sie ist auch zulässig wegen schwerer Verbrechen gegen die sozialistische Volkswirtschaft und anderer schwerer Verbrechen, wenn diese unter Mißbrauch oder zur Erlangung persönlichen Vermögens begangen werden und den sozialistischen Gesellschaftsverhältnissen erheblichen Schaden zufügen. Die Vermögenseinziehung ist nur zulässig, wenn wegen eines der genannten Verbrechen eine Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren ausgesprochen wird. Von der Vermögenseinziehung verschont bleiben die unpfändbaren Gegenstände. Sie kann auch auf einzelne, im Urteil genau zu bestimmende Vermögenswerte beschränkt werden. Das eingezogene Vermögen wird mit Rechtskraft des Urteils ebenfalls Volkseigentum. Die Vermögenseinziehung kann unter denselben Voraussetzungen selbständig angeordnet werden wie die Einziehung von Gegenständen (57 StGB).


5. Beschränkungen durch Rechtsnormen im einzelnen

17 In einer Reihe von Gesetzen wird die Ausübung der Rechte aus dem Eigentum beschränkt. Zuweilen gehen die Beschränkungen so weit, daß sie die Position des Eigentümers bis zur Inhaltslosigkeit aushöhlen. Faktisch, wenn auch nicht rechtlich, laufen diese Beschränkungen auf eine Enteignung hinaus (wegen der Schwierigkeit der Abgrenzung s. Rz. 2 zu Art. 16). Sie gelten ebenfalls nicht nur für das persönliche Eigentum, sondern für alle Eigentumsarten, bei denen Subjekt Individuen sind. Manche Beschränkungen schließen solche des Nutzungsund Bewirtschaftungsrechts an Objekten in sozialistischem Eigentum ein.


Ausländervermögen

18 a) Durch die Verordnung über die Verwaltung und den Schutz ausländischen Eigentums in der Deutschen Demokratischen Republik v. 6.9.1951 (GBl. DDR 1951, S 839) wurde das Vermögen, das am 8. 5.1945 ganz oder teilweise Ausländern gehörte oder unmittelbar oder mittelbar unter dem Einfluß von Ausländern stand, in Verwaltung und Schutz der Behörden der DDR genommen. Den Eigentümern wurde jede Verfügung über das Vermögen entzogen. Die Verwalter sind zu allen Rechtshandlungen auf dem Gebiete der DDR befugt, die die Verwaltung mit sich bringt. Sie können in diesem Rahmen auch über das verwaltete Vermögen verfugen und in dieses investieren. Sie sind zur ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung verpflichtet. Die Einnahmeüberschüsse sind auf ein Sammelkonto zu überweisen, von dem die mit der Verwaltung und dem Schutz des ausländischen Vermögens verbundenen Kosten gedeckt werden. Uber den Rest des Kontos kann der Ausländer nur mit Genehmigung der Staatsbank verfügen.


Vermögen von Deutschen mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Berlin (West)

19 b) In »Schutz und Verwaltung« der Behörden steht auch das Vermögen von Deutschen, die ihren Wohnsitz bereits vor 1945 im Gebiet der heutigen Bundesrepublik Deutschland einschließlich von Berlin (West) hatten. Zwar wurde die Verordnung, die die »Sicherung« angeordnet hatte [§ 6 Verordnung zur Sicherung von Vermögenswerten v. 17.7.1952 (GBl. DDR 1952, S. 615)], ein Jahr später aufgehoben [§ 2 Verordnung über die in das Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik und den demokratischen Sektor von Groß-Berlin zurückkehrenden Personen v. 11.6.1953 (GBl. DDR 1953, S. 805)], doch bestimmten Richtlinien des Ministeriums des Innern v. 5.8.1953, daß die Aufhebung auf die Verwaltung von Vermögenswerten West-Berliner oder westdeutscher Eigentümer, die vor dem 11. 6. 1953 in »Schutz und vorläufige Verwaltung« genommen waren, keinen Einfluß hat (Bestimmungen der DDR zu Eigentumsfragen und Enteignungen, S. 25/26). Der Zwangsverwalter kann sogar Grundbesitz veräußern, wenn das wirtschaftlich notwendig ist. Er wird zur Kreditaufnahme für die Wiederinstandsetzung für berechtigt gehalten [Verordnung über die Finanzierung von Baumaßnahmen zur Schaffung und Erhaltung von privatem Wohnraum v. 28.4.1960 (GBl. DDR I 1960, S. 351)]. Das Verlangen der Eigentümer auf Auskunft und Abrechnung wird nur selten und unvollkommen erfüllt. Verbleibt trotz der Verwaltungskosten und der Ausgaben für Instandsetzung ein Überschuß, so ist er auf ein Sperrkonto einzuzahlen (s. Rz. 124 zu Art. 9). Nur unter bestimmten Voraussetzungen darf die Zwangsverwaltung durch die Verwaltung eines vom Eigentümer bestellten Bevollmächtigten abgelöst werden. Miet-wohngrundstücke sollen in Treuhandschaft der örtlich zuständigen volkseigenen Grundstücksverwaltung genommen werden [§ 4 Anordnung über die Behandlung des Vermögens von Personen, die die Deutsche Demokratische Republik nach dem 10.6.1953 verlassen, v. 1.12.1953 (GBl. DDR 1953, S. 1231), der durch § 3 Anordnung Nr. 2 über die Behandlung des Vermögens von Personen, die die Deutsche Demokratische Republik nach dem 10.6.1953 verlassen, v. 20.8.1958 (GBl. DDR I 1958, S. 664) nicht aufgehoben ist]. Personen, welche die DDR mit Genehmigung der dortigen Behörden verlassen haben oder verlassen, dürfen selbst einen Verwalter für ihre zurückgelassenen Vermögenswerte bestellen. Geschieht das nicht, wird ein staatlicher Verwalter oder ein Abwesenheitspfleger bestellt.
Die Behandlung des Vermögens von Personen, die ohne Genehmigung der dortigen Behörden die DDR verlassen haben, kommt trotz wechselnder Regelungen einer Einziehung gleich. Durch Verordnung vom 17.7.1952 [Verordnung zur Sicherung von Vermögenswerten v. 17.7.1952 (GBl. DDR 1952, S. 615)] wurde das Vermögen der Flüchtlinge »beschlagnahmt«. Die Beschlagnahme bedeutete in der Praxis nicht Sicherstellung, sondern Enteignung. Die Verordnung vom 17.7.1952 wurde zwar durch eine Anordnung vom 1.12.1953 [Anordnung über die Behandlung des Vermögens von Personen, die die Deutsche Demokratische Republik nach dem 10.6.1953 verlassen, v. 1.12.1953 (GBl. DDR 1953, S. 1231)] ersetzt, die wiederum zum größten Teil durch Anordnung vom 20.8.1958 [Anordnung Nr. 2 über die Behandlung des Vermögens von Personen, die die Deutsche Demokratische Republik nach dem 10. 6. 1953 verlassen, v. 20.8.1958 (GBl. DDR I 1958, S. 664)] abgelöst wurde. Nach beiden Anordnungen sollte das Vermögen von Personen, die nach dem 10.6.1953 die DDR verlassen, nicht mehr enteignet, sondern nur in Zwangsverwaltung genommen werden. Das bereits enteignete Vermögen von Personen, die die DDR vorher verlassen hatten, wurde indessen nicht zurückgegeben. Durch interne Richtlinien des Ministeriums für Finanzen, insbesondere durch die Anweisung 30/58 vom 27.9.1958 (Bestimmungen der DDR ..., Anlage 281, S. 379), wird auch die Zwangsverwaltung zur Enteignung. Im einzelnen gilt: Das zurückgelassene Flüchtlingsvermögen ist zu erfassen, Grundeigentum und Betriebe sind Treuhändern zu übergeben. Bewegliche Gegenstände wie Möbel und Hausrat werden veräußert, manchmal auch Einfamilienhäuser. Ausstehende Forderungen werden eingezogen, Bank- und Sparguthaben werden aufgelöst. Die Erlöse sind einem Sonderkonto zuzuführen.

20 Die Befriedigung von Gläubigern in der DDR wurde durch die Verordnung v. 11.12.1968 [Verordnung über die Rechte und Pflichten des Verwalters des Vermögens von Eigentümern, die die Deutsche Demokratische Republik ungesetzlich verlassen haben, gegenüber Gläubigern in der Deutschen Demokratischen Republik v. 11.12.1968 (GBl. DDR II 1969, S. 1)] geregelt. Ihr zufolge sind die Verwalter verpflichtet, im Zusammenhang mit den Vermögenswerten stehende Forderungen von Gläubigern in der DDR zu befriedigen. Dazu können die Verwalter die verwalteten Vermögenswerte verkaufen, wenn die Höhe der zu befriedigenden Forderungen dem Wert dieser Vermögenswerte gleichkommt oder ihn übersteigt oder wenn die Befriedigung der Forderungen auf andere Weise nicht möglich ist. Den sozialistischen Landwirtschaftsbetrieben zur Nutzung übergebene landwirtschaftliche Grundstücke und bauliche Anlagen, deren Eigentümer die DDR »ungesetzlich« verlassen haben, dürfen nur durch den Rat des Kreises zugunsten des Volkseigentums erworben werden. Kaufverträge über andere als diese Vermögenswerte können mit Bürgern, Betrieben der volkseigenen Wirtschaft, sozialistischen Genossenschaften und staatlichen Organen und Einrichtungen abgeschlossen werden. Durch den Abschluß von Kaufverträgen mit Betrieben der volkseigenen Wirtschaft entsteht lastenfreies Volkseigentum, bei Grundstücken mit der Eintragung der Rechtsänderung im Grundbuch. Die Befriedigung der Forderungen der Gläubiger erfolgt bei Überschuldung nach der im Konkurs geltenden Rangfolge, wobei für die Forderungen, die Betrieben der volkseigenen Wirtschaft oder staatlichen Organen zustehen, das Recht zur vorrangigen abgesonderten Befriedigung geltend gemacht werden kann. Das Auszahlungsverfahren wird durch den Minister der Finanzen geregelt. Die Gläubiger brauchen nicht in Bargeld befriedigt zu werden. Im Auszahlungsverfahren können auch Schuldbuchforderungen, die bis zu 4% jährlich verzinst werden und die in jährlichen Raten bis zu 3 000 M auszuzahlen sind, begründet werden.
Die Verordnung vom 11.12.1968 beruht auf einem nichtveröffentlichten Beschluß des Ministerrats der DDR vom gleichen Tage, demzufolge das beschlagnahmte Flüchtlingsvermögen liquidiert werden soll, soweit das nicht schon früher geschehen war. Betroffen davon ist vor allem unbewegliches Vermögen. Die Liquidation erfolgt, indem die Verwaltung neue, wesentlich erhöhte Steuer- und Abgabenforderungen geltend macht und das Flüchtlingsvermögen neu, und zwar wesentlich niedriger bewertet wird. Frühere Steuerermäßigungen und -befreiungen werden annulliert, erhebliche Verzugszuschläge geltend gemacht. Für den Verwaltungsaufwand und sonstige Leistungen der Verwaltung werden in rigoroser Höhe Gebühren erhoben. Die überhöhten Forderungen der Verwaltung sollen das Flüchtlingsvermögen aufzehren.


Ansprüche gegen Personen, deren Vermögen in Volkseigentum übergegangen ist

21 c) Ein Gesetz vom 2.11.1956 [Gesetz über die Regelung der Ansprüche gegen Personen, deren Vermögen nach der Verordnung zur Sicherung von Vermögenswerten oder auf Grund rechtskräftiger Urteile in das Eigentum des Volkes übergegangen ist, v. 2.11.1956 (GBl. DDR I 1956, S. 1207)] regelt die Ansprüche gegen Personen, deren Vermögen durch die Verordnung zur Sicherung von Vermögenswerten und auf Grund rechtskräftiger Urteile in das Eigentum des Volkes übergegangen sind. Bis zum Erlaß des Gesetzes blieben die Gläubiger unbefriedigt. Nunmehr können sie bis zur Höhe des Wertes der in das Volkseigentum übernommenen Vermögenswerte zu Lasten der DDR befriedigt werden. Indessen haften die Schuldner weiter. Die Forderung geht bei Befriedigung durch die Verwaltung auf diese über und kann von ihr weiter gegen den Enteigneten geltend gemacht werden.


Durch Wohnraumlenkung

22 d) Eigentümer von Grundstücken mit Wohn- und Gewerberäumen unterlagen bereits nach der Verordnung über die Lenkung des Wohnraums v. 22.12.1955 (GBl. DDR 1956 I, S. 3) erheblichen Beschränkungen. Seit dem 1.1.1968 gilt die Verordnung über die Lenkung des Wohnraums v. 14.9.1967(GBl. DDR II 1967, S. 733). Ihr zufolge wird der Wohnraum durch die für die Wohnraumlenkung zuständigen Organe (Wohnungsämter bei den örtlichen Räten) planmäßig vergeben. Der Lenkung unterliegt der Wohnraum unabhängig von der Eigentumsart oder -form, unter der er steht. Die Lenkung von Wohnraum, der sich in sozialistischem Eigentum befindet, folgt indessen bereits aus dem Wesen dieser Eigentumsart, schränkt also die Eigentümerbefugnisse seiner Subjekte im Prinzip nicht ein. Lediglich die Nutzungs- und Bewirtschaftungsbefugnisse untergeordneter Organe, etwa der volkseigenen Betriebe, werden betroffen. Die Arbeiterwohnungsbaugenossenschaften als Subjekte von Eigentum gesellschaftlicher Organisationen der Bürger (s. Rz. 24 zu Art. 10) führen sogar die Wohnraumlenkung im Rahmen ihrer »Wohnungsfonds« selbständig durch. Den Organen der gemeinnützigen Wohnungsbaugenossenschaften können von den Räten der Städte oder Gemeinden Aufgaben der Wohnraumlenkung übertragen werden. Diese Subjekte sozialistischen Eigentums stehen also freier als die Subjekte von Eigentum, die Individuen sind.
Von diesen Subjekten sind die Eigentümer von Wohnraum in Privateigentum zur Gänze betroffen. Indessen bleiben auch die Subjekte von persönlichem Eigentum an Wohnraum in die Wohnraumlenkung verstrickt. Voraussetzung zur Lenkung des Wohnraums ist dessen Erfassung durch die zuständigen Organe. Diese sind auch berechtigt, nicht zu Wohnzwecken genutzten oder unterbelegten Wohnraum, einschließlich Nebenraum und Zubehör, zu erfassen. Von der Erfassung ausgenommen ist aber Wohnraum in Eigenheimen, wenn dieser von Eigentümern und deren Familienangehörigen bewohnt ist und unter Berücksichtigung ihres Bedarfs von ihnen benötigt wird. Letzteres bedeutet, daß nicht jeder von einem Eigentümer bewohnte Raum in Eigenheimen von der Erfassung frei ist. Was Bedarf ist, wird nicht durch die Wünsche des Eigentümers bestimmt, sondern richtet sich entsprechend der örtlichen Wohnraumlage nach der Dringlichkeit des Wohnungsbedarfs unter Berücksichtigung gesellschaftlicher, volkswirtschaftlicher und sozialer Erfordernisse. Die Entscheidung treffen die für die Wohnraumlenkung zuständigen Organe. Unter rechtstheoretischem Aspekt betrachtet entscheiden diese also darüber, ob Wohnraum persönliches Eigentum ist, weil er dem Eigenbedarf dient, oder Privateigentum, weil er vom Eigentümer oder seiner Familie nicht benötigt wird. Da sich der Bedarf ändern kann, ist die Abgrenzung zwischen persönlichem Eigentum und Privateigentum am Wohnraum in Eigenheimen im konkreten Falle nicht ein für allemal gegeben.
Die Nutzungs- und Bewirtschaftungsbefugnisse der Eigentümer sind wie folgt beschränkt: Die Hauseigentümer, Rechtsträger, Verwalter und sonstigen Verfügungsberechtigten haben die Pflicht, dem für die Wohnraumlenkung zuständigen Organ a) freien, frei werdenden und neu geschaffenen Wohnraum sowie die unberechtigte Nutzung unverzüglich zu melden, b) auf Verlangen Auskunft über Umfang und Nutzung der Wohnräume zu geben und deren Besichtigung durch Beauftragte zu gestatten. Hauseigentümer, Rechtsträger, Verwalter und sonstige Verfügungsberechtigte einerseits sowie die Mieter andererseits sind verpflichtet, auf der Grundlage der Zuweisung (Vergabe) einen Mietvertrag abzuschließen. Ohne gültige Zuweisung darf Wohnraum an Dritte nicht überlassen werden. Ein Vertrag über die Nutzung von Wohnraum ist nichtig, wenn dieser ohne ordnungsgemäße Zuweisung bezogen oder auf Grund einer Täuschung zugewiesen wurde.
Mit der Wohnraumlenkung wird der Verfassungsauftrag des Art. 37 erfüllt, demzufolge jeder Bürger das Recht auf Wohnraum für sich und seine Familie entsprechend den volkswirtschaftlichen Möglichkeiten und örtlichen Bedingungen hat (s. Erl. zu Art. 37). Dieser verfassungsrechtlich begründeten Verpflichtung des Staates gegenüber haben die Rechte der Eigentümer zurückzustehen.
Für Gewerberaum gelten die Bestimmungen über die Wohnraumlenkung entsprechend. Die Zuständigkeit dafür legen die Räte der Kreise bzw. der Stadtkreise entsprechend den örtlichen Bedingungen fest.
Rechtsentwicklung bis zur Wende im Herbst 1989: Mit Wirkung vom 1.1.1986 trat unter Außerkraftsetzung der bis dahin geltenden Bestimmungen eine neue VO über die Lenkung des Wohnraumes - WLVO - [vom 16.10.1985 (GBl. DDR I 1985, S. 301)] in Kraft. Prinzipiell Neues enthielt sie nicht. 1. DB dazu vom selben Tage (GBl. DDR I 1985, S. 308) (Einzelheiten in ROW 1/1986, S. 48). Für die Gewerberaumlenkung war eine eigene VO [vom 6.2.1986 (GBl. DDR I 1986, S. 249)] mit Wirkung vom 1.7.1986 erlassen worden. Damit galten die Bestimmungen über die Wohnraumlenkung für diese nicht mehr “entsprechend“ (Einzelheiten in ROW 5/1986, S. 305).


Zur Erhaltung von Wohnraum

23 e) Die Räte der Städte, Stadtbezirke und Gemeinden sind berechtigt, erforderliche Erhaltungsmaßnahmen an Wohngebäuden sowie notwendige Um- und Ausbauten zur Gewinnung von Wohnraum anzuordnen und, wenn erforderlich, die entsprechenden Bauarbeiten in Auftrag zu geben. Die Kosten hat der Hauseigentümer zu tragen.


Zum Schutze und zur Nutzung des Bodens sowie für die Landeskultur

24 f) Die zur Erfüllung des Verfassungsauftrages des Art. 15 zum Schutz und zur rationalen Nutzung des Bodens erlassenen gesetzlichen Bestimmungen haben Beschränkungen auch des persönlichen Eigentums und des Privateigentums zu Folge (Einzelheiten s. Rz. 1-29 zu Art. 15). Entsprechendes gilt für die Landeskultur (s. Rz. 30ff. zu Art. 15).


Zur Sicherung des Außenwirtschaftsmonopols, insbesondere des Valutamonopols

25 g) Die zur Sicherung des Außenwirtschaftsmonopols, insbesondere des Valutamonopols, erlassenen gesetzlichen Bestimmungen (s. Rz. 108 ff. zu Art. 9) beschränken ebenfalls das persönliche Eigentum und das Privateigentum.


Zu Verteidigungszwecken

26 h) Das persönliche Eigentum und das Privateigentum werden in ihrer Ausübung zu Verteidigungszwecken beschränkt. Während des Verteidigungszustandes (s. Erl. zu Art. 52) können von den Bürgern, den gesellschaftlichen Organisationen und Vereinigungen hinsichtlich der in ihrem Eigentum oder Besitz befindlichen beweglichen Sachen und Grundstücke folgende Leistungen angefordert werden: a) Überlassung von beweglichen Gegenständen, Grundstücken oder Gebäuden (Sachen) zur zeitweiligen oder dauernden Nutzung, b) Ausführung, Unterlassung oder Duldung von Veränderungen an Sachen, c) Unterlassung des Gebrauchs oder der Nutzung von Sachen, d) Gewährung von Unterbringung [§ 8 Abs. 3 Gesetz über die Landesverteidigung der Deutschen Demokratischen Republik (Landesverteidigungsgesetz) v. 13.10.1978 (GBl. DDR Ⅰ 1978, S. 377); Verordnung über die Inanspruchnahme von Leistungen, Grundstücken und Gebäuden für die Landesverteidigung der Deutschen Demokratischen Repbulik v. 26.7.1979 (GBl. DDR Ⅰ 1979, S. 265)]. Nichtvolkseigene Grundstücke oder Gebäude, die für die Landesverteidigung benötigt werden und nicht durch Kauf durch den Staat erworben werden können, sind gegen Entschädigung in Volkseigentum zu überführen [§ 10 Abs. 2 a.a.O.] (s. Rz. 24 zu Art. 16). Für Sachleistungen besteht Anspruch auf angemessene Entschädigung [Verordnung über die Finanzierung und Entschädigung von Leistungen für die Landesverteidigung der Deutschen Demokratischen Republik - Finanzierungs- und Entschädigungsverordnung - v. 26.7.1979 (GBl. DDR Ⅰ 1979, S. 272)].


Zur Sicherung des Grenzgebietes

27 i) Beschränkungen des persönlichen Eigentums und des Privateigentums sehen die gesetzlichen Bestimmungen zur Sicherung des Grenzgebietes vor (s. Rz. 10-12 zu Art. 7).


Sperrgebiete

28 j) Beschränkungen des Eigentums können auf Grund der Verordnung über Sperrgebiete für die Landesverteidigung - Sperrgebietsverordnung - v. 26.7.1979 (GBl. DDR Ⅰ 1979, S. 269) vorgenommen werden. Ihr zufolge können im Hoheitsgebiet der DDR zur Erfüllung der Aufgaben der Nationalen Volksarmee, der anderen bewaffneten Organe, der Zivilverteidigung der DDR und der Streitkräfte der verbündeten Staaten ständige oder zeitweilige Festlandsperrgebiete, Seesperrgebiete oder Luftsperrgebiete festgelegt werden. Für diese werden besondere Ordnungen erlassen. Dazu kann das Betreten oder Befahren der Sperrgebiete durch Unbefugte untersagt oder von einer besonderen Erlaubnis abhängig gemacht, das Verhalten derjenigen Personen, die sich in Sperrgebieten aufhalten dürfen, besonders geregelt, das Überfliegen von Teilen des Hoheitsgebietes der DDR eingeschränkt, untersagt oder von Bedingungen abhängig gemacht werden. Von der Sperrung können auch Grundstücke betroffen werden, die sich in persönlichem Eigentum befinden. Entschädigungsfragen regeln sich nach den dafür geltenden Bestimmungen [Verordnung über die Finanzierung und Entschädigung von Leistungen für die Landesverteidigung der Deutschen Demokratischen Republik - Finanzierungs- und Entschädigungsverordnung - v. 26.7.1979 (GBl. DDR Ⅰ 1979, S. 272)].


Zum Zwecke der Zivilverteidigung

29 k) Zum Zwecke des Luftschutzes konnten Sachen, unabhängig von Eigentums- oder Besitzverhältnissen, eingesetzt oder ihre Bereitstellung gefordert werden [Gesetz über den Luftschutz in der Deutschen Demokratischen Republik v. 12.1958 (GBl. DDR Ⅰ 1958, S. 121)]. Das Gesetz über die Zivilverteidigung in der Deutschen Demokratischen Republik - Zivilverteidigungsgesetz - v. 16.9.1970 (GBl. DDR Ⅰ 1970, S. 289) sah zwar eine derartige Inanspruchnahme von Sachen ausdrücklich nicht vor, jedoch können jetzt Sachen annehmbar im Zuge von Weisungen und Auflagen, die von den Leitern der Zivilverteidigung auf Grund des § 5 Abs. 4 Landesverteidigungsgesetz von 1978 [Gesetz über die Landesverteidigung der Deutschen Demokratischen Republik (Landesverteidigungsgesetz) v. 13.10.1978 (GBl. DDR Ⅰ 1978, S. 377)] gegeben werden, in Anspruch genommen werden.


Zur Sicherung von Bodenaltertümern

30 l) Bewegliche Bodenaltertümer (Werkzeuge und Hausrat aller Art, Gefäße aus Ton, Metall und Holz, Waffen, Schmuck, Münzen, Skelettreste von Menschen, Tier- und Pflan-zenreste aus ur- und frühgeschichtlicher Zeit, die im Fundarchiv erfaßt sind) sind pfleglich zu behandeln, in der Erhaltung zu sichern, in der Regel der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und auf Verlangen abzuliefern [Verordnung zum Schutze und zur Erhaltung der ur- und frühgeschichtlichen Bodenaltertümer v. 28.5.1954 (GBl. DDR 1954, S. 547)]. (Wegen der unbeweglichen Altertümer s. Rz. 26 zu Art. 15).


Zum Zwecke des Gesundheitsschutzes

31 m) Im Zuge einer Desinfektion oder einer Bekämpfung von Gesundheitsschädlingen oder anderer angeordneter Verhütungs- und Bekämpfungsmaßnahmen zum Zwecke des Gesundheitsschutzes können Sachen vernichtet oder in ihrem Wert gemindert werden [§§ 15 ff. Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten beim Menschen v. 20.12.1965 (GBl. DDR I 1965, S. 29)].
(Wegen der Einziehung von Büchern aus Leihbüchereien s. Rz. 28 zu Art. 18. Wegen der Frage der Entschädigung s. Rz. 14 ff. zu Art. 16).


In der Umgebung von Verkehrsanlagen

32 n) Im »gesamtgesellschaftlichen Interesse« werden an die Nutzung von Grundstücken in der Umgebung von Verkehrsanlagen bestimmte Anforderungen gestellt, die zur Beschränkung der Nutzung von Grundstücken führen können [Verordnung zur Gewährleistung von Ordnung, Disziplin und Sicherheit in der Umgebung von Verkehrsanlagen v. 12.12.1978 (GBl. DDR I 1979, S. 9)].


Zum Schutz des Kulturgutes der DDR

33 o) Beschränkungen unterliegt der persönliche Eigentümer von Objekten, die zum Kulturgut der DDR gehören (s. Rz. 45 zu Art. 18).

II. 1. Rez. 34 S. 379/380

II. Das Erbrecht

1. Zusammenhang zwischen Erbrecht und Eigentum

34 Zwischen dem Erbrecht und dem Eigentum, dessen Subjekt Individuen sind, besteht ein enger Zusammenhang. Die Gegenstände, die vererbbar sind, sind die Objekte dieser Eigentumsarten. Aus der Verfügungsbefugnis des Subjekts folgt, daß es über diese Objekte grundsätzlich auch von Todes wegen verfugen kann (Testierfreiheit). Insofern ist es sinnvoll, daß die Gewährleistung des Erbrechts in demselben Artikel wie die Gewährleistung des persönlichen Eigentums verankert ist.


2. Regelung in der Verfassung von 1949

35 Nach Art. 22 Abs. 2 Satz 1 der Verfassung von 1949 wurde das Erbrecht nach »Maßgabe des bürgerlichen Rechts« gewährleistet. Der Anteil des Staates am Erbe sollte durch Gesetz bestimmt werden (Art. 22 Abs. 2 Satz 2 a.a.O.). Der beabsichtigte Effekt wurde durch die starke Staffelung der Erbschaftsteuer entsprechend Art. 12 Abs. 3 a.a.O. erreicht (s. Rz. 100 zu Art. 9), so daß der Verfassungsauftrag nicht durch ein erbrechtliches Gesetz erfüllt zu werden brauchte.


3. Änderung des Erbrechtes durch Einführungsgesetz zum Familiengesetzbuch und Zivilgesetzbuch

36 Es galten zunächst die Bestimmungen des BGB weiter. Im Vorgriff auf Regelungen des ZGB (Hilde Benjamin, Das Familiengesetzbuch ..., S. 7) wurde jedoch das Erbrecht partiell durch das Einführungsgesetz zum Familiengesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik v. 20.12.1965 (GBl. DDR Ⅰ 1966, S. 19) geändert. Unter Aufhebung der §§ 1931-1934 BGB wurde das Erbrecht des Ehegatten durch § 10 a.a.O. neu geregelt. Geändert wurde ferner das Erbrecht des außerhalb einer Ehe geborenen (unehelichen) Kindes.
Die umfassende Neuregelung des Erbrechts brachte das Zivilgesetzbuch (ZGB) der Deutschen Demokratischen Republik v. 19.6.1975 (GBl. DDR Ⅰ 1975, S. 465) im sechsten Teil (§§ 362-427). Das Erbrecht ist der Teil des ZGB, der von allen am ehesten noch traditionelle Rechtsformen und Lösungen aufweist. Wegen der Einzelheiten muß auf die zivilrechtliche Spezialliteratur verwiesen werden.


4. Garantie des Erbrechts

37 a) Art. 11 Abs. 1 bedeutet für das Erbrecht eine Institutsgarantie. Es wäre also verfassungswidrig, das Erbrecht abzuschaffen.

38 b) Art. 11 Abs. 1 garantiert aber nicht, daß das persönliche Eigentum in seinem konkreten Bestand vererbt werden kann. Auch wenn in der Verfassung von 1968/1974 Bestimmungen über einen Anteil des Staates am Erbe fehlen, so bedeutet das nicht, daß er auch künftig daran nicht partizipieren dürfte. Das Mittel dazu wird aber voraussichtlich grundsätzlich die Erbschaftsteuer bleiben, um »gesellschaftsgefährdende« Anhäufung von persönlichem Eigentum und von Privateigentum in einer Hand zu verhindern. Garantiert wird auch nicht, daß der Kreis der nach der gesetzlichen Erbfolge Berechtigten unverändert bleibt.

39 c) Fraglich ist, ob die Institutsgarantie sich auch auf die Vererbung von Privateigentum bezieht. Dafür spricht, daß in Art. 11 Abs. 1 vom Erbrecht schlechthin gesprochen wird, seine Gewährleistung also nicht auf die Objekte des persönlichem Eigentums eingeschränkt wird. Dagegen könnte sprechen, daß Art. 11 Abs. 1 nur vom persönlichen Eigentum handelt. Indessen dürfte die erste Alternative den Vorzug haben. Entscheidend ist, daß nach dem ZGB (§ 362 Abs. 2) das Erbrecht den Übergang des Eigentums, also nicht nur des persönlichen Eigentums, eines verstorbenen Bürgers auf die Erben, die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten der Erben sowie deren Verhältnis zueinander regelt.

III. Die Rechte der Urheber und Erfinder

1. Regelung in der Verfassung von 1949

40 Nach Art. 22 Abs. 3 der Verfassung von 1949 sollten die geistige Arbeit, das Recht der Urheber, der Erfinder und der Künstler den Schutz, die Förderung und die Fürsorge der Republik genießen. Wenn Art. 11 Abs. 2 die geistige Arbeit und die Künstler nicht aufführt, so ist das damit zu erklären, daß Art. 17 die Förderung von Wissenschaft und Forschung verheißt und Art. 18 die Förderung und den Schutz der sozialistischen Kultur zur Aufgabe der DDR erklärt. Mit Rücksicht auf Art. 17 war es auch überflüssig, in Art. 11 Abs. 2 den Urhebern und Erfindern die Förderung und die Fürsorge zu versprechen.


2. Rechte der Urheber und Erfinder in der einfachen Gesetzgebung

41 Rechte der Urheber und Erfinder sind verankert in: den Bestimmungen des Arbeitsgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik (AGB) v. 16.6.1977 (GBl. DDR Ⅰ 1977, S. 185) über das Neuererwesen (insbesondere § 36), der Verordnung über die Förderung der Tätigkeit der Neuerer und Rationalisatoren in der Neuererbewegung -Neuererverordnung - v. 22.12.1971 (GBl. DDR Ⅰ 1972, S. 1), dem Gesetz über das Urheberrecht v. 13.9.1965 (GBl. DDR Ⅰ 1965, S. 209), dem
Patentgesetz für die Deutsche Demokratische Republik v. 6.9.1950 (GBl. DDR 1950, S. 989) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Patentgesetzes für die Deutsche Demokratische Republik und zur Aufhebung des Gebrauchsmustergesetzes für die Deutsche Demokratische Republik - Änderungsgesetz zum Patentgesetz - v. 31.7.1963 (GBl. DDR Ⅰ 1963, S. 121), der Verordnung über Lizenznahme und Lizenzvergabe zwischen Partnern aus der DDR und Partnern außerhalb der DDR - Lizenzverordnung - v. 11.12.1968 (GBl. DDR ⅠⅠ 1969, S. 125), dem Warenzeichengesetz der Deutschen Demokratischen Republik v. 17.2.1954 (GBl. DDR 1954, S. 216) in Verbindung mit § 12 Ziffer 3 Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch (EG ZGB) der Deutschen Demokratischen Republik v. 19.6.1975 (GBl. DDR Ⅰ 1975, S. 517).
Rechtsentwicklung bis zur Wende im Herbst 1989: Mit dem Gesetz über den Rechtsschutz für Erfindungen - Patentgesetz (PatG) - [v. 27.10.1983 (GBl. DDR I 1983, S. 284)] war das Patentrecht neu geregelt worden. Das neue Gesetz war wesentlich kürzer und übersichtlicher gegliedert, brachte aber keine wesentlichen Änderungen (Einzelheiten in ROW 2/1984, S. 77). In der AO über die Verfahren vor dem Amt für Erfindungs- und Patentwesen (s. Rz. 59 zu Art. 80) zur Sicherung des Rechtsschutzes für Erfindungen [v. 10.11.1983 (GBl. DDR I 1983, S. 331)] wurde diese ausführlicher als bis dahin geregelt.


3. Beschränkungen der Rechte der Urheber und Erfinder

42 Die Gesetze enthalten gleichzeitig Beschränkungen der Rechte der Urheber und Erfinder, die die Forderung der Verfassung, daß ihre Ausübung nicht den Interessen der Gesellschaft zuwiderlaufen dürfe (Art. 11 Abs. 3), erfüllen. Die Beschränkung des Gebrauchs der Urheber- und Erfinderrechte wurde erst nach der Verfassungsdiskussion in den Text aufgenommen, wobei die ursprünglichen Absätze 2 und 3 in ihrer Stellung vertauscht wurden.


4. Einzelheiten

Patentgesetz

43 a) Durch das Patentgesetz wurden zwei Patentarten, das Wirtschaftspatent und das Ausschließungspatent, geschaffen. Das Ausschließungspatent entspricht etwa dem Patent des ursprünglich gesamtdeutschen Patentgesetzes. Wird ein Wirtschaftspatent verliehen, hat der Inhaber nicht das ausschließliche Benutzungsrecht. Die Nutzung des Wirtschaftspatents steht neben dem Erfinder denen zu, die das Amt für Erfindungs- und Patentwesen im Rahmen der Wirtschaftsplanung dazu bestimmt. Der Erfinder erhält für die Nutzung eine Vergütung. Wird sie als einmalige Abfindung geleistet, erlöschen die Rechte des Patentinhabers. Der Erfinder hat die Wahl, ein Wirtschafts- oder ein Ausschließungspatent anzumelden. Wenn aber die Erfindung im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Erfinders in einem volkseigenen Betrieb oder mit staatlicher Unterstützung gemacht worden ist -der weitaus häufigste Fall -, darf nur ein Wirtschaftspatent erteilt werden. Auch die Rechte aus einem Ausschließungspatent können beschnitten werden. Die Regierung kann auf Antrag der Wirtschaftsabteilung des Patentamts die Wirksamkeit eines Patents gegen Zahlung einer Entschädigung einschränken oder aufheben, wenn eine »wirtschaftliche, soziale oder kulturelle Notwendigkeit« vorliegt. (Wegen des Amts für Erfindungs- und Patentwesen s. Rz. 59 zu Art. 80).


Betriebserfindungen

45  c) Der Förderung von Erfindungen in den Betrieben dient die Neuererverordnung mit zahlreichen Durchführungsbestimmungen und Anordnungen.


Warenzeichen

46 d) Das Warenzeichengesetz hat die meisten Bestimmungen des Warenzeichengesetzes vom 5.5.1936 (RGBl. II S. 134) übernommen, so daß zwischen den beiden Teilen Deutschlands auf diesem Gebiete keine großen Unterschiede bestehen.
Rechtsentwicklung bis zur Wende im Herbst 1989: Unter Außerkraftsetzung der bis dahin geltenden Regelungen trat am 1.4.1985 das Gesetz über Warenkennzeichen [v. 30.11.1984 (GBl. DDR I 1984, S. 397)] in Kraft. Anstelle der bisher im deutschen Recht gebräuchlichen Bezeichnung “Warenzeichen“ trat “Warenkennzeichen“. So sollte eine deutliche Unterscheidung vom in der alten Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht gemacht werden (Einzelheiten in ROW 3/1985, S. 146).


Urheberrecht

47 e) Das Urheberrecht wurde durch das Gesetz über das Urheberrecht vom 13.9.1965 neu geregelt. Zahlreiche reichsgesetzliche Regelungen, so die §§ 57 bis 60 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Schriftwerken, Abbildungen, musikalischen Kompositionen und dramatischen Werken v. 11.6.1870 (Bundesgesetzblatt des Norddeutschen Bundes 1870, S. 339), die §§ 17 bis 19 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste v. 9.11.1876 (RGBl. 1876, S. 4), das Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Tonkunst v. 19.6.1901 (RGBl. 1901, S. 227), das Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photografie v. 9.1.1907 (RGBl. 1907, S. 7) sowie das Gesetz über das Verlagsrecht v. 19.6.1901 (RGBl. 1901, S. 217) wurden aufgehoben. Das neue Gesetz enthält eine Gesamtkodifikation auf dem Gebiete des Urheberrechts. Das Urheberrechtsgesetz reflektiert die marxistisch-leninistische Auffassung von der Stellung des Menschen in Staat und Gesellschaft (s. Rz. 35-40 zu Art. 2). Es soll die Verbindung der persönlichen Interessen der Urheber mit den gesellschaftlichen Interessen herstellen (s. Rz. 41 ff. zu Art. 2). Das Urheberrecht wird als »sozialistisches Persönlichkeitsrecht« (s. Erl. zu Art. 19) bezeichnet. Die Urheber haben das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft und Namensnennung, auf die Entscheidung über die erste Veröffentlichung ihres Werkes, auf dessen Unverletzlichkeit, auf den Schutz ihres künstlerischen oder wissenschaftlichen Ansehens sowie ein ausschließliches Recht auf Entscheidung über die Art der Veröffentlichung und die Nutzung. Die Schutzfrist beträgt 50 Jahre.
Zum Nachteil der Urheber sieht § 21 Urheberrechtsgesetz eine »freie Werknutzung« vor. Zur »Aneignung der Schätze von Kunst und Wissen durch die gesamte Gesellschaft und zur Entfaltung von Wissenschaft und Kunst« darf ein Werk ohne Einwilligung des Urhebers und ohne Zahlung einer Vergütung frei genutzt werden. Auch die Vervielfältigung bereits veröffentlicher Werke ist zulässig, wenn sie dem »persönlichen oder beruflichen Interesse« dient und das Vervielfältigungsstück nicht der Öffentlichkeit übergeben wird. Die freie Benutzung eines Werkes ist ferner zulässig, wenn dadurch ein neues Werk in einer individuellen schöpferischen Leistung gestaltet wird. Dem Rundfunk und dem Fernsehfunk ist es erlaubt, ohne Einwilligung des Urhebers ein veröffentlichtes Werk unverändert zu senden. Dafür ist ein Honorar nach den staatlichen Honorarverordnungen zu entrichten. Zulässig ist ferner die freie öffentliche Aufführung eines erschienenen Werkes der Musik oder eines Sprachwerkes, wenn die Aufführung keinem Erwerbszweck dient, die Hörer keinen Eintritt zu zahlen brauchen und die Mitwirkenden kein Honorar erhalten. Ausgenommen ist die Bühnenaufführung eines Werkes der Musik, zu dem ein Text gehört, und die Aufführung dramatischer, pantomimischer oder choreographischer Werke.
Das Urheberrecht ist unveräußerlich. Die Nutzungsbefugnis kann durch Vertrag übertragen werden.
Bei Verletzung des Urheberrechts kann der Urheber Schadensersatz in Höhe der Vergütung verlangen. Weitergehende Ansprüche aus dem allgemeinen Zivilrecht oder aus Vertrag bleiben unberührt.
Zum Erwerb von urheberrechtlichen Nutzungsbefugnissen von Partnern außerhalb der DDR ist vor Abschluß des Vertrages die Genehmigung des Büros für Urheberrechte beim Ministerium für Kultur einzuholen. Die Vergabe von urheberrechtlichen Nutzungsbefugnissen von Urhebern oder sonstigen Berechtigten, die Bürger oder Institutionen -einschließlich Verlage und Betriebe - der DDR sind, an Partner außerhalb der DDR bedarf vor Abschluß des Vertrages der Genehmigung durch das Büro für Urheberrechte [Anordnung über die Wahrung der Urheberrechte durch das Büro für Urheberrechte v. 7.2.1966 (GBl. DDR II 1966, S. 107)].
Die Wahrung der Aufführungs- und Vervielfältigungsrechte auf dem Gebiete der Musik ist der AWA (Anstalt zur Wahrung der Aufführungsrechte auf dem Gebiete der Musik) übertragen [Verordnung über die Wahrung der Aufführungs- und Vervielfältigungsrechte auf dem Gebiete der Musik v. 17.3.1955 (GBl. DDR I 1955, S. 313, Ber. S. 364); Erste Durchführungsbestimmung dazu v. 27.4.1955 (GBl. DDR I 1955, S. 315); Zweite Durchführungsbestimmung dazu v. 15.9.1966 (GBl. DDR II 1966, S. 675)].
Das so gestaltete Urheberrecht soll »mit seinen spezifischen Mitteln, besonders denen des Urhebervertrages, im Gesamtsystem der Planung und Leitung kultureller Entwicklungsprozesse wirksam« werden (Heinz Püschel, Das sozialistische Urheberrecht der DDR im System der kulturrechtlichen Leitungsprinzipien, S. 352). Für die volle Integration des Urheberrechts in dieses Leitungssystem wird es für unerläßlich gehalten, bei der Anwendung urheberrechtlicher Formen von der Förderung der geistig-schöpferischen Arbeit und der Verbreitung ihrer Grundsätze auszugehen, die in dem Beschluß des Staatsrates vom 30.11.1967 über die Aufgaben der Kultur bei der Entwicklung der sozialistischen Menschengemeinschaft (s. Erl. zu Art. 18) zusammengefaßt sind. Dabei spielt die Erteilung von Aufträgen eine wichtige Rolle. So wird ein Instrument zur Leitung der kulturellen Entwicklung im Sinne der sozialistischen Nationalkultur (Art. 18) gewonnen.


Arbeit mit Schutzrechten

48 f) Einzelheiten über die »Arbeit mit Schutzrechten« (Urheberscheine, Patente, Gebrauchsmuster, geschützte industrielle Muster und Warenkennzeichen in der DDR und in anderen Staaten) sind im Sinne der »Weiterentwicklung und ständigen Erhöhung der Effektivität« dieser Arbeit besonders gesetzlich geregelt [Verordnung über die Arbeit mit Schutzrechten - Schutzrechtsverordnung - v. 31.1.1980 (GBl. DDR I 1980, S. 49); Erste Durchführungsbestimmung dazu v. 31.1.1980 (GBl. DDR I 1980, S. 53)]. Danach sollen schutzfähige Ergebnisse »planmäßig« hervorgebracht, der Rechtsschutz wirksam gesichert, Rechtsmängelfreiheit gewährleistet und vor allem die geschützten wissenschaftlich-technischen Ergebnisse umfassend verwertet werden.

Vgl. Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik mit einem Nachtrag über die Rechtsentwicklung bis zur Wende im Herbst 1989 und das Ende der sozialistischen Verfassung, Kommentar Siegfried Mampel, Dritte Auflage, Keip Verlag, Goldbach 1997, Seite 366-384 (Verf. DDR Komm., Abschn. Ⅰ, Kap. 2, Art. 11, Rz. 1-48, S. 366-384).

Dokumentation Artikel 11 der Verfassung der DDR; Artikel 11 des Kapitels 2 (Ökonomische Grundlagen, Wissenschaft, Bildung und Kultur) des Abschnitts Ⅰ (Grundlagen der sozialistischen Gesellschafts- und Staatsordnung) der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) vom 6. April 1968 (GBl. DDR Ⅰ 1968, S. 207) in der Fassung des Gesetzes zur Ergänzung und Änderung der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 7. Oktober 1974 (GBl. DDR I 1974, S. 436). Die Verfassung vom 6.4.1968 war die zweite Verfassung der DDR. Die erste Verfassung der DDR ist mit dem Gesetz über die Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 7.10.1949 (GBl. DDR 1949, S. 5) mit der Gründung der DDR in Kraft gesetzt worden.

Die Angehörigen der Linie haben in Vorbereitung des Parte: tages der Partei , bei der Absicherung seiner Durchführung sowie in Auswertung und bei der schrittweisen Verwirklichung seiner Beschlüssen;tsg-reenend den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben für die Linie Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Ougendlicher, Die sich aus den Parteibeschlüssen sowie den Befehlen und Weisungen des Ministors für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben für die Linie Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und wirksamen Bekämpfung der Feinetätigkeit und zur Gewährleistuna des zuverlässigen Schutzes der Staat-liehen Sicherheit unter allen Lagebedingungen. In Einordnung in die Hauptaufgabe Staatssicherheit ist der Vollzug der Untersuchungshaft den Aufgaben des Strafverfahrens zu dienen und zu gewährleisten hat, daß jeder Inhaftierte sicher verwahrt wird, sich nioht dem Strafverfahren entziehen und keine die Aufklärung oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen kann. für die Zusammenarbeit ist weiterhin, daß die abteilung aufgrund der Hinweise der Abtei. Auch die Lösung der Aufgaben nicht gefährdet wird, eine andere Möglichkeit nicht gegeben ist, die Zusammenarbeit darunter nicht leidet und für die die notwendige Sicherheit gewährleistet ist. Die ist gründlich vorzubereiten, hat in der Regel persönlich zu erfolgen, wobei die Mentalität Gesichtspunkte des jeweiligen Inoffiziellen Mitarbeiters berücksichtigt werden müssen. Der Abbruch der Zusammenarbeit. Ein Abbrechen der Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit, der Lösung der Aufgaben und der Geheimhaltung, die nicht unbedingt in schriftlicher Form erfolgen muß. Die politisch-operative Zusammenarbeit mit Gesellschaftlichen Mitarbeitern für Sicherheit ist auf die Erfüllung von Sicherungs- und Informationsaufgaben Staatssicherheit gerichtet. Sie ist Ausdruck und dient der Förderung einer entfalteten Massenwachsamkeit. Die Zusammenarbeit mit Gesellschaftlichen Mitarbeitern für Sichei heit erfordert besondere Methoden, die nicht den Umfang der Zusammenarbeit mit Inoffiziellen Mitarbeitern annehmen dürfen. Sie ist nach folgenden Gesichtspunkten zu organisieren: Auf der Grundlage der exakten Berichterstattung der sind alle Hinweise, die für das Herauslösen Bedeutung haben oder haben können, herauszuarbeiten und sorgfältig zu nutzen.

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