Die Volkskammer besteht aus 500 Abgeordneten, die vom Volke auf die Dauer von 5 Jahren in freier, allgemeiner, gleicher und geheimer Wahl gewählt werden.


Ursprüngliche Fassung des Artikel 54 der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik

Die Volkskammer besteht aus 500 Abgeordneten, die vom Volke auf die Dauer von 4 Jahren in freier, allgemeiner, gleicher und geheimer Wahl gewählt werden.

Verfassung der Deutschen Demokratische Republik (DDR) von 1949 bis 1990, Foto 68
Verfassung der Deutschen Demokratische Republik (DDR) von 1949 bis 1990, Foto 69
Verfassung der Deutschen Demokratische Republik (DDR) von 1949 bis 1990, Foto 70
Verfassung der Deutschen Demokratische Republik (DDR) von 1949 bis 1990, Foto 71

I. Vorgeschichte

1. Unter der Verfassung von 1949

1 a) Nach Art. 52 Abs. 2 der Verfassung von 1949 bestand die Volkskammer aus 400 Abgeordneten. Nach Art. 51 Abs. 2 betrug die Wahlperiode der Volkskammer vier Jahre.

2 b) In Durchbrechung dieses Verfassungssatzes legte § 7 Abs. 1 des Wahlgesetzes vom 31.7.1963 [Gesetz über die Wahlen zu den Volksvertretungen der Deutschen Demokratischen Republik (Wahlgesetz) v. 31.7.1963 (GBl. DDR Ⅰ 1963, S. 97)] fest, daß für die Volkskammer 434 Abgeordnete zu wählen waren. Außerdem war nach § 7 Abs. 2 a.a.O. der Ostsektor von Berlin berechtigt, 66 Vertreter in die Volkskammer zu entsenden (s. Rz. 81 zu Art. 1).

3 c) Wegen der Wahlrechtsgrundsätze und des objektiven Wahlrechts nach der Verfassung von 1949 und unter deren Geltung s. Rz. 1-14 zu Art. 22.


2. Entwurf

4 Art. 54 wurde gegenüber dem Entwurf nicht geändert.

II. Die Wahl zur Volkskammer

1. Festlegung der Zahl der Volkskammerabgeordneten

5 Mit der Festlegung der Zahl der Volkskammerabgeordneten auf 500 wurde die Rechtslage bestätigt, die bereits seit dem Wahlgesetz von 1963 gilt. Die Verfassung unterscheidet, anders als es das Wahlgesetz von 1963 und das Wahlgesetz von 1976 [Gesetz über die Wahlen zu den Volksvertretungen der Deutschen Demokratischen Republik - Wahlgesetz - v. 24.6.1976 (GBl. DDR Ⅰ 1976, S. 301)] bis zum 27.6.1979 taten, nicht zwischen den Abgeordneten aus Berlin (Ost) und den übrigen. Mit dem Änderungsgesetz vom 28.6.1979 [Gesetz zur Änderung des Wahlgesetzes v. 28.6.1979 (GBl. DDR Ⅰ 1979, S. 139)] wurde aus § 7 Abs. 1 der zweite Satz »Davon entsendet die Hauptstadt der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin, 66« gestrichen, so daß nur noch der erste Satz »Die Volkskammer besteht aus 500 Abgeordneten« übrig blieb (s. Rz. 84 zu Art. 1).


2. Wahlperiode

6 a) An der Dinge der Wahlperiode von vier Jahren hatte die Verfassung von 1968 zunächst nichts geändert. Erst mit der Verfassungsnovelle von 1974 wurde die Wahlperiode auf fünf Jahre verlängert. Damit wurde dem Vorbild der SED gefolgt, die auf ihrem VIII. Parteitag (15.-19.6.1971) durch Änderung ihres Statuts von 1963 den Zwischenraum zwischen ihren Parteitagen von in der Regel vier auf in der Regel fünf Jahre verlängert hatte (s. Rz. 46, 48 zu Art. 1).

7 b) Obwohl die Verfassung eine Verlängerung der Wahlperiode niemals vorsah, hatte die Volkskammer durch Beschluß vom 24.6.1971 die Wahlperiode der 5. Volkskammer bis zum 14.11.1971 verlängert [Beschluß der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik über die Wahlperioden der Volkskammer und der Bezirkstage der Deutschen Demokratischen Republik v. 24.6.1971 (GBl. DDR I 1971, S. 55)]. Da Art. 54 a.F. die Wahlperiode zwingend auf vier Jahre festgelegt hatte, handelte es sich hier um eine Durchbrechung der Verfassung, die nach Art. 108 a.F. nur durch ein Gesetz hätte erfolgen dürfen, das den Wortlaut der Verfassung ausdrücklich ändert oder ergänzt (s. Erl. zu Art. 106).

8 c) Die Wahlperiode kann durch Selbstauflösung der Volkskammer verkürzt werden (s. Rz. 6 zu Art. 64).


3. Wahlkreise

9 Die Volkskammerabgeordneten werden in Wahlkreisen gewählt, die der Staatsrat festlegt. Er bestimmt auch die Zahl der in den einzelnen Wahlkreisen zu wählenden Abgeordneten (§ 8 Abs. 2 Wahlgesetz von 1976).


4. Anschluß an Art. 22

10 Art. 54 schließt an Art. 22 an, in dem die grundsätzlichen Bestimmungen über das aktive und passive Wahlrecht getroffen wurden sowie die unverzichtbaren sozialistischen Wahlprinzipien festgylegt sind. Wegen des inneren Zusammenhanges von Art. 54 mit Art. 22 kann auf die Rz. 15 ff. zu Art. 22 verwiesen werden. Wegen der Grundsätze der freien, allgemeinen, gleichen und geheimen Wahl s. Rz. 31-37 zu Art. 22. Wegen der Ausschreibung der Wahlen s. Erl. zu Art. 72.


5. Bisherige Wahlen

11 Wahlen zur Volkskammer fanden statt am 15.10.1950 (1. Wahlperiode), am 17.10.1954 (2. Wahlperiode), am 16.11.1958 (3. Wahlperiode), am 20.10.1963
(4. Wahlperiode), am 2.7.1967 (5. Wahlperiode) (s. Rz. 42 und 50 zur Präambel) sowie am 17.11.1971 (6. Wahlperiode), am 17.10.1976 (7. Wahlperiode) und am 14.6.1981 [Beschluß des Staatsrates der Deutschen Demokratischen Republik über die Durchführung der Wahlen zur Volkskammer und zu den Bezirkstagen im Jahre 1981 v. 17. 12. 1980 (GBl. DDR Ⅰ 1980, S. 364)] (8. Wahlperiode).
Rechtsentwicklung bis zur Wende im Herbst 1989: Wahlen zur Volkskammer fanden statt am 14.6.1981 [Beschl. v. 17.12.1980 (GBl. DDR I 1980, S. 364)] und am 8.6.1986 [Beschl. vom 4.12.1985 (GBl. DDR I 1985, S. 361)].

Vgl. Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik mit einem Nachtrag über die Rechtsentwicklung bis zur Wende im Herbst 1989 und das Ende der sozialistischen Verfassung, Kommentar Siegfried Mampel, Dritte Auflage, Keip Verlag, Goldbach 1997, Seite 948-949 (Verf. DDR Komm., Abschn. Ⅲ, Kap. 1, Art. 54, Rz. 1-11, S. 948-949).

Dokumentation Artikel 54 der Verfassung der DDR; Artikel 54 des Kapitels 1 (Die Volkskammer) des Abschnitts Ⅲ (Aufbau und System der staatlichen Leitung) der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) vom 6. April 1968 (GBl. DDR Ⅰ 1968, S. 215) in der Fassung des Gesetzes zur Ergänzung und Änderung der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 7. Oktober 1974 (GBl. DDR I 1974, S. 447). Die Verfassung vom 6.4.1968 war die zweite Verfassung der DDR. Die erste Verfassung der DDR ist mit dem Gesetz über die Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 7.10.1949 (GBl. DDR 1949, S. 5) mit der Gründung der DDR in Kraft gesetzt worden.

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