(1) Die Volkskammer ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Abgeordneten anwesend ist.
(2) Die Volkskammer faßt ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Verfassungsändernde Gesetze sind beschlossen, wenn mindestens zwei Drittel der gewählten Abgeordneten zustimmen.

Verfassung der Deutschen Demokratische Republik (DDR) von 1949 bis 1990, Foto 106
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I. Vorgeschichte

1. Verfassung von 1949

1 Nach Art. 61 Abs. 2 der Verfassung von 1949 war die Volkskammer beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend war. Beschlüsse waren mit Stimmenmehrheit zu fassen, soweit nicht in der Verfassung etwas anderes bestimmt war (Art. 61 Abs. 1). Ein wichtiger Fall, in dem eine qualifizierte Mehrheit verlangt wurde, war die Verfassungsänderung. Nach Art. 83 Abs. 2 kamen Beschlüsse der Volkskammer auf Abänderung der Verfassung nur zustande, wenn zwei Drittel der Abgeordneten anwesend waren und wenn wenigstens zwei Drittel der anwesenden Abgeordneten zustimmten. Eine andere qualifizierte Mehrheit war für die Abberufung des Vorsitzenden des Staatsrates, der Mitglieder des Staatsrates (Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlich vorgeschriebenen Zahl der Abgeordneten) erforderlich.


2. Entwurf

2 In Art. 63 Abs. 2 wurde eine redaktionelle Änderung vorgenommen. Die Worte »der gesetzlich festgelegten Zahl« wurden durch »der gewählten« ersetzt.

II. Beschlußfähigkeit und Beschlußfassung

1. Beschlußfähigkeit

3 Hinsichtlich der Beschlußfähigkeit brachte die Verfassung von 1968/1974 keine Änderung der Rechtslage, wenn auch eine andere Formulierung gewählt wurde. Da die Volkskammer aus 500 Mitgliedern besteht (Art. 54), ist sie beschlußfähig, wenn mindestens 251 Abgeordnete anwesend sind.


2. Einfache Mehrheit

4 a) Unter Beschlüssen im Sinne des Art. 63 sind alle Entscheidungen der Volkskammer zu verstehen. Es fallen darunter Gesetzesbeschlüsse, Beschlüsse über die Tagesordnung, Wahlen und Abberufungen sowie Beschlüsse, die sich auf die Geschäftsordnung beziehen.

5 b) Erforderlich für den Beschluß im Sinne des Art. 63 ist die Mehrheit der Anwesenden, d. h. also »die einfache« Mehrheit. Bemerkenswert ist, daß im Gegensatz zu Art. 108 der Verfassung von 1949 die einfache Mehrheit auch zur Abberufung des Vorsitzenden, der Stellvertreter des Vorsitzenden, der Mitglieder und des Sekretärs des Staatsrates genügt.


3. Qualifizierte Mehrheit

6 Die Verfassung von 1968/1974 verlangt nur in seltenen Fällen eine qualifizierte Mehrheit.

7 a) Für Verfassungsänderungen durch Gesetz ist es erforderlich, daß mindestens zwei Drittel der gewählten Abgeordneten zustimmen. Dabei ist von der Zahl von 500 Abgeordneten auszugehen, die nach Art. 54 für die Volkskammer zu wählen sind. Der Begriff »der gewählten Abgeordneten« bedeutet also nichts anderes als die verfassungsrechtlich festgelegte Zahl der Abgeordneten. (Wegen der sonstigen Voraussetzungen für eine Verfassungsänderung s. Erl. zu Art. 106).

8 b) Dieselbe qualifizierte Mehrheit wie für eine Verfassungsänderung ist für die Selbstauflösung der Volkskammer erforderlich (s. Art. 64 Abs. 2).

9 c) Eine andere qualifizierte Mehrheit wird für den Ausschluß der Öffentlichkeit von den Tagungen der Volkskammer verlangt. Für den entsprechenden Beschluß sind mindestens zwei Drittel der anwesenden Abgeordneten erforderlich.


4. Abstimmung

10 a) Die Abstimmung erfolgt nach der Beratung. Der Präsident legt der Volkskammer die Anträge zur Abstimmung vor und bestimmt, in welcher Reihenfolge über sie abgestimmt werden soll [§ 18 Geschäftsordnung der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik v. 7.10.1974 (GBl. DDR Ⅰ 1974, S. 469)]. Bemerkenswert ist, daß es eine Regelung, wie verfahren werden soll, wenn kontroverse oder doch inhaltlich nicht übereinstimmende Anträge zur selben Sache vorliegen, nicht gibt. Ein derartiger Fall wird, nicht in Rechnung gestellt, weil er mit dem Charakter der Volkskammer als einer sozialistischen Volksvertretung, das heißt also für die DDR: einer Volksvertretung unter der Suprematie der SED (s. Rz. 5 zu Art. 48), nicht vereinbar wäre.

11 b) Über den Modus der Abstimmung enthält die Geschäftsordnung von 1974 - im Gegensatz zur Geschäftsordnung der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik v. 12.5.1969 (GBl. DDR Ⅰ 1969, S. 21) - keine Vorschriften. Gewohnheitsgemäß stimmt die Volkskammer durch Handzeichen oder Erheben von den Plätzen ab. Nach der Geschäftsordnung von 1969 (§ 17) war das der Regelfall, so daß auch andere Formen (Hammelsprung, Einsatz elektronischer Geräte, geheime Abstimmung) als zulässig anzusehen waren. Nach § 46 Geschäftsordnung von 1969 mußte eine namentliche Abstimmung erfolgen, wenn dies vor Beginn der Abstimmung beantragt wurde. Indessen war über eine Abweichung von der Regelform nichts bekannt geworden. Weil die Geschäftsordnung von 1974 über den Modus der Abstimmung nichts aussagt, kann angenommen werden, daß an der bisherigen Praxis nichts geändert werden sollte und sich auch nichts geändert hat.

12 c) Das Präsididum - also nicht der Präsident allein - stellt das Abstimmungsergebnis fest. Der Präsident gibt es bekannt (§ 19 Abs. 1 Geschäftsordnung von 1974). Die Geschäftsordnung von 1974 (§ 19 Abs. 2) regelt auch den für die Volkskammer als eine sozialistische Volksvertretung unwahrscheinlichen Fall, daß die Richtigkeit des festgestellten Ergebnisses angezweifelt wird. In einem solchen hat das Präsidium das Ergebnis nachzuprüfen und gegebenenfalls zu berichtigen.


5. Gegenstimmen und Stimmenthaltungen

13 In der Volkskammer hat es bisher erst einmal eine Abstimmung gegeben, bei der Gegenstimmungen und Stimmenthaltungen zu verzeichnen waren. Es handelt sich um den Beschluß über die Annahme des Gesetzes über die Unterbrechung der Schwangerschaft v. 9.3.1972 (GBl. DDR Ⅰ 1972, S. 89). Bei der Abstimmung am 9.3.1972 wurden 14 Gegenstimmen und 8 Enthaltungen gezählt. Im übrigen ist kein Beschluß gefaßt oder eine Wahl vorgenommen worden, die nicht einstimmig erfolgt wäre. Das ist als Ausdruck des Charakters der Volkskammer als einer sozialistischen Volksvertretung (s. Rz. 4-8 zu Art. 48) zu werten.

III. Veröffentlichung der Beschlüsse

14 Beschlüsse der Volkskammer werden durch den Präsidenten der Volkskammer im Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik veröffentlicht (§ 20 Abs. 4 Geschäftsordnung von 1974). Sie werden also anders behandelt als Gesetze (s. Rz. 20ff. zu Art. 65).

Vgl. Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik mit einem Nachtrag über die Rechtsentwicklung bis zur Wende im Herbst 1989 und das Ende der sozialistischen Verfassung, Kommentar Siegfried Mampel, Dritte Auflage, Keip Verlag, Goldbach 1997, Seite 985-987 (Verf. DDR Komm., Abschn. Ⅲ, Kap. 1, Art. 63, Rz. 1-14, S. 985-987).

Dokumentation Artikel 63 der Verfassung der DDR; Artikel 63 des Kapitels 1 (Die Volkskammer) des Abschnitts Ⅲ (Aufbau und System der staatlichen Leitung) der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) vom 6. April 1968 (GBl. DDR Ⅰ 1968, S. 216) in der Fassung des Gesetzes zur Ergänzung und Änderung der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 7. Oktober 1974 (GBl. DDR I 1974, S. 448). Die Verfassung vom 6.4.1968 war die zweite Verfassung der DDR. Die erste Verfassung der DDR ist mit dem Gesetz über die Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 7.10.1949 (GBl. DDR 1949, S. 5) mit der Gründung der DDR in Kraft gesetzt worden.

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl Personen Personen -Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesverräterische Nachricht enüb ermi lung, Land rrät sche Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Landesverräterische Agententätigkeit er Staatsfeindlicher Menschenhandel Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-ve rle tzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, öugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und den eingesetzten Sicherungskräften ergebenden grundsätzlichen Aufgaben zur Gewährleistung eines umsichtigen, zügigen und optimalen Ablaufes von der Zuführung verdächtiger Personen bis zur Entscheidung unter strikter Beachtung der Erfordernisse der Wachsamkeit. Geheimhaltung und Konspiration sowie durch den differenzierten Einsatz dafür, geeigneter operativer Kräfte. Mittel und Methoden realisiert werden.

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