(1) Das Oberste Gericht ist das höchste Organ der Rechtsprechung. (2) Das Oberste Gericht leitet die Rechtsprechung der Gerichte auf der Grundlage der Verfassung, der Gesetze und anderen Rechtsvorschriften der Deutschen Demokratischen Republik. Es sichert die einheitliche Rechtsanwendung durch alle Gerichte. (3) Das Oberste Gericht ist der Volkskammer und zwischen ihren Tagungen dem Staatsrat verantwortlich.
2 b) Schon vor der Verfassung von 1949 nahmen die Landesjustizministerien Einfluß auf die Gerichte der Länder. Nach der Abschaffung der Länder (s. Rz. 3 zu Art. 81) wurden sie der Anleitung und Kontrolle des Ministeriums der Justiz unterstellt. Diese Unterstellung erhielt jedoch erst in § 15 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Gerichtsverfassungsgesetzes v. 1.10.1959 (GBl. DDR Ⅰ 1959, S. 753) eine normative Grundlage.
4 Im Entwurf trug Art. 93 die Nr. 94. Änderungen sind nicht zu verzeichnen.
II. Die verfassungsrechtliche Stellung des Obersten Gerichts
1. Das Oberste Gericht als oberstes Rechtsprechungsorgan
5 a) Art. 93 erhob § 11 GVG von 1963 in Verfassungsrang. Nur § 11 Abs. 1 Satz 2 GVG von 1963, wonach Sitz des Obersten Gerichts die »Hauptstadt der DDR, Berlin« ist, wurde nicht in die Verfassung aufgenommen, auch nicht im Gesetz über die Verfassung der Gerichte der Deutschen Demokratischen Republik - Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) - v. 27.9.1974 (GBl. DDR Ⅰ 1974, S. 457) wiederholt. Trotzdem ist Sitz des Obersten Gerichts Berlin (Ost) geblieben. Art. 93 Abs. 1 legt fest, daß das einheitliche System der Rechtsprechungsorgane (s. Rz. 5-8 zu Art. 92) im Obersten Gericht seinen Gipfel hat. Das bedeutet zunächst, daß es in der Rechtsprechung keine höhere Instanz gibt, obwohl das Oberste Gericht auch einzige Instanz sein kann (s. Rz. 21 zu Art. 92).
6 b) Das GVG von 1974 (§ 36 Abs. 1) nimmt Art. 93 Abs. 1 auf und ergänzt den Verfassungssatz in territorialer Hinsicht dahingehend, daß es höchstes Organ der Rechtsprechung »in der Deutschen Demokratischen Republik« ist.
2. Das Oberste Gericht als oberstes Leitungsorgan
7 a) Indessen erschöpft sich die Stellung des Obersten Gerichts darin nicht. Vor allem ist ihm die Leitung der Rechtsprechung übertragen (Art. 93 Abs. 2 Satz 1). Diese Aufgabe beruht nach dem Lehrbuch »Staatsrecht der DDR« (S. 384) auf dem Prinzip des demokratischen Zentralismus (s. Rz. 7-14 zu Art. 2) und seiner Anwendung auf die Tätigkeit der Gerichte. Sie bedeutet, daß nicht nur auf der Grundlage der Rechtsnormen Recht gesprochen wird, sondern auf deren Anwendung von oben her Einfluß genommen wird. Die Einflußnahme besteht nicht darin, daß auf die Entscheidung von Einzelfällen eingewirkt wird. Vielmehr wird für eine einheitliche Anwendung des Rechts durch alle Gerichte, d. h. also durch die staatlichen und die gesellschaftlichen Gerichte generell gesorgt. Die Leitung impliziert aber die nachgehende Kontrolle gerichtlicher Entscheidungen, die im Wege der Kassation (s. Rz. 33 zu Art. 93) zu deren Aufhebung führen kann.
8 b) Das GVG von 1974 (§ 20 Abs. 1) nimmt Art. 93 Abs. 2 Satz 1 auf. Darin ist indessen nicht die Verfassung, sondern sind nur die Gesetze und die anderen Rechsvorschriften als Grundlage der Leitung der Rechtsprechung genannt. Der Grund ist nicht ersichtlich. Bedeutung hat die Auslassung nicht. Vielleicht handelt es sich nur um einen redaktionellen Fehler.
9 c) Das GVG von 1974 (§ 20 Abs. 2) macht zum Gegenstand der Sicherung durch die Leitung der Rechtsprechung nicht nur die einheitliche Anwendung der Gesetze und anderer Rechtsvorschriften, sondern auch deren Auslegung. Das Oberste Gericht ist also zur Interpretation der einfachen Gesetzgebung, nicht aber der Verfassung befugt. Letztere Funktion liegt allein bei der Volkskammer (Art. 89 Abs. 3 Abs. 3 Satz 2, s. Rz. 17 ff. zu Art. 89). Das Oberste Gericht darf keine Normenkontrolle ausüben. »Das heißt, das Oberste Gericht besitzt kein Prüfungsrecht über die Verfassungsmäßigkeit und Gesetzlichkeit der Entscheidungen der Volkskammer. Die strikte Bindung des Obersten Gerichts an die Gesetze und Beschlüsse der Volkskammer ist Ausdruck der Einheit der Staatsmacht und der uneingeschränkten Verwirklichung der Volkssouveränität durch das oberste Machtorgan« (Lehrbuch »Staatsrecht der DDR«, S. 382).
10 d) Entsprechend der Verantwortung für die Leitung der Rechtsprechung hat das Oberste Gericht auch die einheitliche Rechtsanwendung in der Tätigkeit der gesellschaftlichen Gerichte und bei der gerichtlichen Überprüfung und Durchsetzung ihrer Beschlüsse zu gewährleisten [§15 Abs. 1 Gesetz über die gesellschaftlichen Gerichte der Deutschen Demokratischen Republik - GGG - v. 11. 6.1968 (GBl. DDR Ⅰ 1968, S. 229)].
3. Das Leitungssystem
11 a) Nach Art. 93 Abs. 2 Satz 1 obliegt die Leitung der Rechtsprechung dem Obersten Gericht. Unter dessen Leitung sind aber auch die anderen staatlichen Gerichte an ihr beteiligt. Die Bezirksgerichte leiten die Tätigkeit der Kreisgerichte und der gesellschaftlichen Gerichte im Bezirk »zur Gewährleistung der einheitlichen und wirksamen Rechtsanwendung« und sichern die Erfüllung der Leitungsaufgaben an den Kreisgerichten (§ 29 Abs. 2 GVG). Die Kreisgerichte haben die einheitliche Rechtsanwendung in der Tätigkeit der gesellschaftlichen Gerichte im Territorium zu gewährleisten. Sie leiten die Tätigkeit der Schiedskommissionen an und qualifizieren deren Mitglieder für die Lösung ihrer Aufgaben und unterstützen die Vorstände des FDGB und die Betriebsgewerkschaftslei-tungen bei der Anleitung und Schulung der Mitglieder der Konfliktkommissionen (§ 24 GVG). Ergänzend bestimmen § 15 Abs. 1 GGG, daß das Oberste Gericht, § 68 KKO [Beschluß (ursprünglich: Erlaß) des Staatsrates der Deutschen Demokratischen Republik über die Wahl und Tätigkeit der Konfliktkommission - Konfliktkommissionsordnung - v. 4.10.1968 (GBl. DDR I 1968, S. 287)] sowie §§ 63 und 64 SchKO [Beschluß (ursprünglich: Erlaß) des Staatsrates der Deutschen Demokratischen Republik über die Wahl und Tätigkeit der Schiedskommissionen - Schiedskommissionsordnung - v. 4.10.1968 (GBl. DDR I 1968, S. 229) in der Fassung der ZPO v. 19.6.1975 (GBl. DDR I 1975, S. 533)], daß die Kreisgerichte und die Bezirksgerichte die einheitliche Rechtsanwendung durch die Konfliktkommissionen und die Schiedskommissionen zu gewährleisten haben. Dagegen hat der Minister der Justiz, also nicht das Oberste Gericht (s. Rz. 45 zu Art. 92), die regelmäßige Anleitung und Qualifizierung der Mitglieder der Schiedskommissionen zu sichern, deren Tätigkeit und gesellschaftliche Wirksamkeit zu analysieren und ihre besten Erfahrungen zu verallgemeinern (§15 Abs. 2 GGG). Die regelmäßige Anleitung und Qualifizierung der Mitglieder der Konfliktkommissionen durchzuführen ist Recht des Bundesvorstandes des FDGB (§ 15 Abs. 3 GGG) (s. Rz. 23 zu Art. 45). In der Militärgerichtsbarkeit leiten die Militärobergerichte in ihrem Zuständigkeitsbereich die Tätigkeit der Militärgerichte [§11 Abs. 1 Anordnung des Nationalen Verteidigungsrates der Deutschen Demokratischen Republik über die Aufgaben, Zuständigkeit und Organisation der Militärgerichte (Militärgerichtsordnung) v. 27.9.1974 (GBl. DDR Ⅰ 1974, S. 481)].
12 b) Das Oberste Gericht hat zur Lösung seiner Aufgaben mit dem Ministerium der Justiz, dem Generalstaatsanwalt und den zentralen Sicherheitsorganen sowie mit dem Bundesvorstand des FDGB zusammenzuarbeiten (§ 20 Abs. 3 GVG). Die Zusammenarbeit mit dem Ministerium der Justiz ist wegen des Konkurrenzverhältnisses bei der Anleitung und Kontrolle der Bezirks- und Kreisgerichte (s. Rz. 45 zu Art. 92) besonders wichtig.
13 c) Innerhalb der einheitlichen Staatsorganisation der DDR ist indessen das Oberste Gericht in seiner Leitungstätigkeit nicht frei. Die Volkskammer kann in seine Leitungstätigkeit eingreifen (s. Rz. 6 zu Art. 96), der Staatsrat nimmt im Aufträge der Volkskammer die ständige Aufsicht über die Verfassungsmäßigkeit und die Gesetzlichkeit des Obersten Gerichts wahr (Art. 74 Abs. 1, s. Rz. 4-6 zu Art. 74), und das Oberste Gericht ist der Volkskammer und zwischen ihren Tagungen dem Staatsrat verantwortlich (Art. 93 Abs. 3, s. Rz. 34 f. zu Art. 93).
4. Die Leitungsorgane des Obersten Gerichts
14 a) Das Plenum Ihm obliegt als höchstem Organ des Obersten Gerichts die Leitung der Rechtsprechung (§ 39 Abs. 1 Satz 1 GVG). Es tagt grundsätzlich einmal in drei Monaten (§ 39 Abs. 5 GVG).
15 b) Das Präsidium des Obersten Gerichts Es hat Hilfsfunktionen und eigene Funktionen. Die Hilfsfunktionen sind: - die Vorbereitung und die Einberufung der Tagungen des Plenums, - die Vorbereitung der Richtlinien des Plenums (s. Rz. 29 zu Art. 93), - die Auswertung der Rechtsprechung der Gerichte sowie der an das Oberste Gericht gerichteten Kassationsanregungen und Eingaben der Bürger. Eigene Funktionen sind: - der Erlaß von Beschlüssen zur Leitung der Rechtsprechung zwischen den Tagungen des Plenums (s. Rz. 30 zu Art. 93), - die Entscheidung, wenn ein Senat des Obersten Gerichts in einer grundsätzlichen Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Senats oder des Präsidenten abweichen will, soweit nicht die Kollegien zuständig sind, - die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag auf Kassation rechtskräftiger Entscheidungen der Senate des Obersten Gerichts sowie der Kassationsentscheidungen der Bezirksgerichte und der Militärobergerichte, - ferner interne Leitungsaufgaben: - die »planmäßige« Organisation der Tätigkeit des Obersten Gerichts, - die Regelung der Geschäftsverteilung, - die Bestimmung des Disziplinarausschusses des Obersten Gerichts (§ 40 Abs. 1 und 2 GVG). Das Präsidium ist dem Plenum für seine Tätigkeit verantwortlich und rechenschaftspflichtig (§ 40 Abs. 6 GVG).
16 c) Die Kollegien für Strafrecht, für Zivil-, Familien- und Arbeitsrecht und das Militärkollegium. - Auch sie haben Hilfsfunktionen und eigene Funktionen. Als Hilfsorgane sind sie zur einheitlichen Durchführung der Festlegungen des Plenums und des Präsidiums für die Herausarbeitung der Aufgaben der Rechtsprechung auf ihren Sachgebieten verantwortlich. Sie unterbreiten dem Präsidium des Obersten Gerichts Vorschläge für Tagungen des Plenums und für den Erlaß von Richtlinien und Beschlüssen. - In eigener Funktion entscheiden sie, wenn ein Senat des Kollegiums in einer grundsätzlichen Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Senats desselben Kollegiums abweichen will. (§ 41 Abs. 1 GVG)
17 d) Für das Militärkollegium des Obersten Gerichts gilt: - Es verwirklicht die dem Obersten Gericht obliegende Leitung der Rechtsprechung der Militärobergerichte und Militärgerichte, soweit nicht das Plenum oder das Präsidium des Obersten Gerichts zuständig ist. - Es hat dabei - die Gesetze und anderen Rechtsvorschriften sowie die Richtlinien und Beschlüsse des Obersten Gerichts durchzusetzen und Schlußfolgerungen aus der militärischen Aufgabenstellung für die Rechtsprechung zu ziehen, - die Einheitlichkeit der Rechtsprechung zu sichern, - die Verallgemeinerung der Rechtsprechung zu gewährleisten, - die Kontrolle und Anleitung der Militärgerichte auf seinem Zuständigkeitsbereich durchzuführen und von den Militärobergerichten Rechenschaft über ihre Rechtsprechung zu verlangen. - Es hat bei der Durchsetzung seiner Aufgaben mit den anderen Militärjustiz- und Sicherheitsorganen, insbesondere mit der Hauptabteilung Militärgerichte beim Ministerium der Justiz, zusammenzuarbeiten. (§ 15 Abs. 1, 2 und 4 Militärgerichtsordnung) Das Militärkollegium untersteht in militärischen Fragen unmittelbar dem Minister für Nationale Verteidigung. Der Vorsitzende des Militärkollegiums ist unmittelbarer Vorgesetzter der Angehörigen des Militärkoüegiums, soweit Bestimmungen der Militärgerichtsordnung nicht entgegenstehen. Er hat den Minister für Nationale Verteidigung und die zuständigen zentralen Organe im Rahmen seiner Kompetenz über die die Rechtsprechung betreffenden Fragen zu informieren (§§ 13 Abs. 4,15 Abs. 3 Militärgerichtsordnung). Bei den Kollegien bestehen als Rechtsprechungsorgane die Senate (s. Rz. 13 zu Art. 92).
18 e) Der Präsident - Er leitet die Tätigkeit des Obersten Gerichts, soweit nicht Kollegialorganen Leitungsaufgaben übertragen sind. Da die wichtigsten Leitungsaufgaben bei den Kollegialorganen liegen, liegt bei ihm im wesentlichen die Führung der Verwaltungsgeschäfte. - Er trägt Verantwortung für die Anleitung der Mitarbeiter des Obersten Gerichts und der Direktoren der Bezirks- und Kreisgerichte, soweit es Fragen der Leitung der Rechtsprechung betrifft. Hinsichtlich der letzteren ist eine Konkurrenz zum Minister der Justiz (s. Rz. 45 zu Art. 92) nicht zu übersehen. - Er gewährleistet die Durchführung der von der Volkskammer und dem Staatsrat gestellten Aufgaben. Damit kommt die Einordnung des Obersten Gerichts in die Staatsorganisation im Zeichen der Gewalteneinheit (s. Rz. 21-32 zu Art. 5) zum Ausdruck. Die Regelung entspricht der Aufsicht des Staatsrates über das Oberste Gericht (Art. 74, s. Rz. 6 zu Art. 74) und der Verantwortlichkeit des Obersten Gerichts vor der Volkskammer und dem Staatsrat (Art. 93 Abs. 3, s. Rz. 34 f. zu Art. 93). - Er gewährleistet das Zusammenwirken mit den Leitern der anderen zentralen Staatsorgane, insbesondere mit den Leitern der Justiz- und Sicherheitsorgane, und den Leitungen der gesellschaftlichen Organisationen. - Er beruft die Oberrichter des Obersten Gerichts. (§ 42 GVG) - Er kann in jedem Verfahren den Vorsitz übernehmen. Das gilt auch für die Vizepräsidenten (§ 41 Abs. 5 GVG).
5. Die Leitungsorgane der Bezirks- und Kreisgerichte sowie der Militärober- und Militärgerichte
19 a) Die Leitungsorgane der Bezirksgerichte sind: - das Präsidium. Es hat Hilfsfunktionen und eigene Funktionen. - In Hilfsfunktion behandelt das Präsidium grundsätzliche Fragen der Rechtsprechung und ihrer Leitung im Bezirk und berät den Direktor zu wichtigen Fragen des Bezirksgerichts, der Kreisgerichte und der Schiedskommissionen. Eigene Funktionen sind: - die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag auf Kassation rechtskräftiger Entscheidungen der Kreisgerichte, - Bestimmung des Disziplinarausschusses des Bezirksgerichts. (§ 32 Abs. 1 und 2 Satz 1 GVG) - der Direktor des Bezirksgerichts. - Er leitet die Tätigkeit des Bezirksgerichts. - Er nimmt an der Rechtsprechung teil und kann in jedem Verfahren den Vorsitz übernehmen oder damit einen Stellvertreter beauftragen. - Er sichert durch die Anleitung der Mitarbeiter des Bezirksgerichts und der Kreisgerichte die ordnungsgemäße und gesellschaftlich wirksame Durchführung der den Gerichten des Bezirks übertragenen Aufgaben. - Er gewährleistet die Durchsetzung der vom Ministerium der Justiz und vom Obersten Gericht gestellten Aufgaben. - Er gewährleistet das Zusammenwirken des Bezirksgerichts mit dem Bezirkstag und seinen Organen (s. Rz. 8 zu Art. 92) sowie mit dem Staatsanwalt des Bezirks und den Leitern der anderen Staatsorgane, insbesondere der Sicherheitsorgane, der wirtschaftsleitenden Organe und den Leitungen der gesellschaftlichen Organisationen des Bezirks, insbesondere mit dem Bezirksvorstand des FDGB. (§ 34 Abs. 1 GVG) - Er ernennt die Stellvertreter der Direktoren der Kreisgerichte (§§ 34 Abs. 2, 33 Abs. 4 GVG).
20 Eigenartigerweise schreibt das GVG eine Verantwortlichkeit des Direktors des Bezirksgerichts vor einem Organ des Obersten Gerichts oder dem Ministerium der Justiz nicht vor, obwohl die Leiter der Militärobergerichte nach der Militärgerichtsordnung (§ 12 Abs. 2) für die Erfüllung ihrer Leitungsaufgaben dem Leiter der Hauptabteilung Militärgerichte beim Ministerium der Justiz und dem Militärkollegium im Rahmen der Zuständigkeit dieser Organe und nach dem GVG (§ 26 Abs. 2) die Direktoren der Kleisgerichte für die Erfüllung ihrer Leitungsaufgaben dem Direktor des Bezirksgerichts sowie nach der Militärgerichtsordnung (§ 9 Abs. 2) die Leiter der Militärgerichte dem Leiter des Militärobergerichts verantwortlich und rechenschaftspflichtig gemacht sind. Trotzdem erstatten die Bezirksgerichte »außerhalb der Gerichtsverfassung« (Heinrich Toeplitz, Zur Entwicklung des Obersten Gerichts als Leitungsorgan, S. 394) vor dem Präsidium des Obersten Gerichts Bericht (s. Rz. 32 zu Art. 93). Die nach dem GVG von 1963 (§ 27 Abs. 2) als Leitungsorgane etablierten Plena der Bezirksgerichte gibt es nach dem GVG von 1974 nicht mehr.
21 b) Leitungsorgan der Kreisgerichte ist der Direktor. - Er leitet die Tätigkeit des Kreisgerichts und nimmt an der Rechtsprechung teil. Er kann in jedem Verfahren den Vorsitz übernehmen. - Er ist verantwortlich für die Anleitung der Mitarbeiter zur ordnungsgemäßen und gesellschaftlich wirksamen Durchführung der dem Kreisgericht übertragenen Aufgaben und für die Anleitung der Schöffen. - Er gewährleistet die Durchsetzung der von den übergeordneten Justizorganen gestellten Aufgaben. - Er gewährleistet das Zusammenwirken des Kreisgerichts mit den örtlichen Volksvertretungen des Territoriums und ihren Organen sowie mit dem Staatsanwalt des Kreises und den Leitern der anderen Staatsorgane, insbesondere der Sicherheitsorgane, der wirtschaftsleitenden Organe, der Kombinate, Betriebe und Einrichtungen, den Vorständen der Genossenschaften und den Leitungen der gesellschaftlichen Organisationen des Kreises, insbesondere mit dem Kreisvorstand des FDGB. Der Direktor ist für die Erfüllung seiner Leitungsaufgaben dem Direktor des Bezirksgerichts verantwortlich und rechenschaftspflichtig.
22 c) Leitungsorgan der Militärobergerichte ist der »Leiter des Militärobergerichts«. - Er leitet die Tätigkeit des Militärobergerichts. - Er sichert durch die Anleitung der Mitarbeiter des Militärobergerichts und der Leiter der Militärgerichte die ordnungsgemäße und gesellschaftlich wirksame Durchführung der den Militärgerichten seines Bereiches übertragenen Aufgaben. - Er gewährleistet die Durchsetzung der von der Hauptabteilung Militärgerichte (beim Ministerium der Justiz) und dem Militärkollegium gestellten Aufgaben. - Er ist insbesondere verantwortlich für - die Organisation und Planung der Tätigkeit des Militärobergerichts, - die Analysierung und Auswertung der Rechtsprechung im Zuständigkeitsbereich, - die Kontrolle und Anleitung der Militärgerichte, - die »Kaderarbeit« mit den Mitarbeitern des Militärobergerichts und der Militärgerichte im Zuständigkeitsbereich, - die Anleitung und Qualifizierung der Militärschöffen, - die Information der zuständigen Kommandeure über alle sich aus der Rechtsprechung der Militärgerichte des Zuständigkeitsbereiches ergebenden Fragen, die für die militärische Führung und Erziehung Bedeutung haben. Der Leiter des Militärobergerichts ist für die Erfüllung seiner Leitungsaufgaben dem Leiter der Hauptabteilung Militärgerichte und dem Militärkollegium im Rahmen der Zuständigkeit dieser Organe verantwortlich und rechenschaftspflichtig. (§ 12 Militärgerichtsordnung)
23 d) Leitungsorgan der Militärgerichte ist der Leiter des Militärgerichts. - Er leitet die Tätigkeit des Militärgerichts. - Er sichert durch die Anleitung der Mitarbeiter die ordnungsgemäße und gesellschaftlich wirksame Durchführung der dem Militärgericht übertragenen Aufgaben. - Er ist insbesondere verantwortlich für - die Organisation und Planung der Tätigkeit des Militärgerichts, - die Analysierung und Auswertung der Rechtsprechung im Zuständigkeitsbereich, - die Organisation der Zusammenarbeit mit den zuständigen Kommandeuren, - die Anleitung und Qualifizierung der Militärschöffen, - die Organisation der Erteilung von Rechtsauskünften an die Angehörigen der Nationalen Volksarmee, der Grenztruppen der DDR und der Organe des Wehrersatzdienstes, - die Information der zuständigen Kommandeure über alle sich aus der Rechtsprechung ergebenden Fragen, die für die militärische Führung und Erziehung Bedeutung haben. Der Leiter des Militärgerichts ist für die Erfüllung seiner Leitungsaufgaben dem Leiter des Militärobergerichts verantwortlich und rechenschaftspflichtig. (§ 9 Militärgerichtsordnung)
6. Die Besetzung der kollegialen Leitungsorgane
24 a) Dem Plenum des Obersten Gerichts gehören der Präsident, die Vizepräsidenten, die Oberrichter und Richter des Obersten Gerichts, die Direktoren der Bezirksgerichte und die Leiter der Militärobergerichte an. Der Generalstaatsanwalt, der Minister der Justiz und ein Vertreter des Bundesvorstandes des FDGB können an den Tagungen des Plenums teilnehmen. Behandelt das Plenum Fragen des Arbeitsrechts, so nehmen drei Schöffen des Obersten Gerichts an der Tagung des Plenums teil. (§ 39 Abs. 3 und 4 GVG)
25 b) Dem Präsidium des Obersten Gerichts gehören der Präsident, die Vizepräsidenten und die Oberrichter des Obersten Gerichts an. Die Mitglieder werden auf Vorschlag des Präsidenten vom Staatsrat berufen. Der Generalstaatsanwalt und der Minister der Justiz können an den Tagungen des Präsidiums teilnehmen. (§ 40 Abs. 4 und 5 GVG)
26 c) Den Kollegien gehören die auf dem jeweiligen Sachgebiet tätigen Oberrichter, Richter und Leiter der Kassationsantragsabteilungen an. Sie werden von den Vizepräsidenten geleitet (§ 41 Abs. 2 GVG). Für das Militärkollegium gilt eine Besonderheit: Es ist mit dem Vorsitzenden und der »erforderlichen Anzahl von Militäroberrichtern und Militärrichtern sowie mit Gerichtssekretären und weiteren Mitarbeitern besetzt« (§ 13 Abs. 1 Militärgerichtsordnung).
28 a) Für die Leitung steht den staatlichen Gerichten ein ganzes Arsenal von Mitteln zu Verfügung. Das Oberste Gericht sichert nach dem GVG (§ 20 Abs. 2) die einheitliche Anwendung und Auslegung der Gesetze und anderer Rechtsvorschriften durch - die eigene Rechtsprechung, - die Analyse und Verallgemeinerung der Rechtsprechung der anderen Gerichte, - Richtlinien und Beschlüsse. Zu nennen ist ferner die Kassation (s. Rz. 33 zu Art. 93). Sie ist auch ein Mittel der Bezirksgerichte. Die wichtigsten Leitungsmittel sind indessen die Richtlinien und Beschlüsse durch das Oberste Gericht.
29 b) Richtlinien werden vom Plenum des Obersten Gerichts erlassen (§ 39 Abs. 1 Satz 2 GVG). Den Antrag auf Erlaß von Richtlinien können der Präsident des Obersten Gerichts, der Generalstaatsanwalt, der Minister der Justiz und der Bundesvorstand des FDGB stellen (§§ 39 Abs. 2, 21 Abs. 3 GVG). Die Richtlinien sind für alle Gerichte verbindlich (§ 39 Abs. 1 Satz 2 GVG). Sie werden im Gesetzblatt der DDR (Teil I) veröffentlicht. Nach Heinrich Toeplitz, dem Präsidenten des Obersten Gerichts (Zur Entwicklung des Obersten Gerichts als Leitungsorgan, S. 394), behandeln Richtlinien einen Komplex von Fragen, die auf längere Sicht zu lösen sind, und unterscheiden sich dadurch von den Beschlüssen (s. Rz. 30 zu Art. 93). Dies entspreche der Praxis in der DDR trotz immer noch unterschiedlicher Rechtsauffassung über ihren Rechtscharakter und des Fehlens einer exakten rechtlichen Unterscheidung von Richtlinien und Beschlüssen. Erwin Jacobi (Die Richtlinien des obersten Gerichts der DDR) faßte in einer früheren Veröffentlichung (1958) die Richtlinien als das abstrakt generelle Aufsichtsmittel über die Rechtsprechung der Gerichte auf. Er sah die Richtlinien nicht als Akt der Rechtsetzung, sondern als Akt der Rechtsanwendung an. Dietrich Müller-Römer (Zur Rechtsnatur der Richtlinien des Obersten Gerichts der DDR ...) hielt sie für Verwaltungsanordnungen. Heinrich Toeplitz (a.a.O.) vertritt die Auffassung, daß »die Richtlinien des Obersten Gerichts einen auf die Gerichtstätigkeit begrenzten normativen Charakter haben; dabei müssen sie sich im Rahmen der Rechtsvorschriften der DDR halten«. Er räumt aber ein, daß es falsch wäre, die Anleitung zur Gesetzesanwendung durch eine Richtlinie auf authentische Erläuterungen zu reduzieren. So hätten die knapp gefaßten Regelungen des FGB11 Richtlinien, um eine einheitliche Rechtsprechung zu sichern, d. h. also für eine Lückenausfüllung, erfordert. Mag auch nach dem GVG die Bindungswirkung der Richtlinien sich nur auf die Gerichte erstrecken, so läßt sich doch nicht verkennen, daß sie praktisch darüber hinausgeht, weil die Rechtsprechung der Gerichte für jeden Bürger maßgebend ist. Heinrich Toeplitz (a.a.O.) berichtet, daß die für die Rechtsprechung erlassene Richtlinie hinsichtlich der Bestimmungen über den Unterhalt für minderjährige Kinder vom Minister für Volksbildung auch für die Jugendhilfeorgane für verbindlich erklärt worden ist. Es geschah dies nicht durch Rechtsnorm in Gestalt einer Anordnung, sondern durch eine (interne) generelle Entscheidung (Verwaltungsverordnung). Für die rechtliche Klassifizierung gibt dieser Vorgang nicht viel her, da man ihn als deklaratorisch werten kann. Er bestätigt aber die praktische Bindungswirkung für alle Bürger. So können die Richtlinien als Verwaltungsverordnungen des Obersten Gerichts begriffen werden, die rechtlich nur die Gerichte, praktisch aber jedermann binden.
30 c) Beschlüsse werden vom Präsidium des Obersten Gerichts erlassen, und zwar zwischen den Tagungen des Plenums (§ 40 Abs. 1 GVG). Das GVG (§ 21 Abs. 3) nennt als Antragsberechtigten ausdrücklich allein den Minister der Justiz. Da die Beschlüsse aber vom Präsidium in Interimsfunktion für das Plenum erlassen werden, sind auch der Präsident des Obersten Gerichts, der Generalstaatsanwalt [§ 25 Abs. 1 Gesetz über die Staatsanwaltschaft (StAG) der Deutschen Demokratischen Republik v. 7.4.1977 (GBl. DDR Ⅰ 1977, S. 93)] und der Bundesvorstand des FDGB antragsberechtigt. Dem Wortlaut des GVG nach könnte darauf geschlossen werden, daß die Beschlüsse den gleichen Inhalt haben können wie die vom Plenum erlassenen Richtlinien. Indessen nehmen nach Heinrich Toeplitz (a.a.O.) Beschlüsse des Präsidiums zu Einzelfragen Stellung oder behandeln - häufig im Auftrag des Plenums - Gebiete, die eine größere Flexibilität erfordern und u. U. in einer voraussehbaren Zeit einer Abänderung unterliegen werden. In ihrer Verbindlichkeit für die Gerichte unterscheiden sich die Beschlüsse nicht von den Richtlinien (§ 40 Abs. 1 GVG). Die Problematik hinsichtlich des Rechtscharakters besteht also auch hier.
31 d) Die eigene Rechtsprechung des Obersten Gerichts dient dadurch der Sicherung der einheitlichen Anwendung und Auslegung der Gesetze und anderer Rechtsvorschriften, daß die Gerichte an sie gebunden werden. Schon nach einer Entscheidung des Obersten Gerichts vom 15.11.1960 (NJ 1961, S. 104) waren die nachgeordneten Gerichte in ihrer Rechtsprechung grundsätzlich an die Rechtsansichten des Obersten Gerichts, soweit sie ihnen durch Veröffentlichung oder anderswie bekannt geworden waren, gebunden. Das wurde aus dem Prinzip des demokratischen Zentralismus (s. Rz. 7-14 zu Art. 2) hergeleitet. Der Staatsratserlaß vom 4.4.1963 [Zweiter Teil, Erster Abschnitt I A 3 Erlaß des Staatsrates der Deutschen Demokratischen Republik über die grundsätzlichen Aufgaben und die Arbeitsweise der Organe der Rechtspflege v. 4.4.1963 (GBl. DDR Ⅰ 1963, S. 21)] bestätigte diese Bindung. Das GVG enthält über eine Bindung an Präjudizien zwar keine Regelung, aber das innerhalb der Gerichtsorganisation wirkende Prinzip des demokratischen Zentralismus führt zu einer de-facto-Bindung der nachgeordneten Gerichte, die so stark ist, daß sie kaum von einer de-jure-Bindung zu unterscheiden ist. Dafür sorgt vor allem die Anleitung der Mitarbeiter der nachgeordneten Gerichte durch die übergeordneten Instanzen (s. Rz. 11 zu Art. 93) und die nachfolgende Kontrolle (s. Rz. 32 zu Art. 93). So heißt es im Lehrbuch »Staatsrecht der DDR« (S. 386/387): »Über die rechtskräftige und damit verbindliche Entscheidung des jeweiligen Falles hinaus haben die Entscheidungen des Obersten Gerichts der DDR in Einzelverfahren den Charakter zentraler Orientierungen der gesamten Rechtsprechung. Die in ihnen enthaltenen Rechtsgrundsätze bestimmen maßgeblich die Rechtsprechung auch der anderen Gerichte. Dies entspricht dem Prinzip des demokratischen Zentralismus, das eine einheitliche Anwendung des sozialistischen Rechts erfordert. Die Gerichte sind grundsätzlich verpflichtet, die durch Veröffentlichung oder auf andere Weise bekannt gewordenen Entscheidungen des Obersten Gerichts ihren eigenen Entscheidungen - unter Beachtung der Besonderheiten und Bedingungen des jeweiligen Einzelfalles - zugrundezulegen.«
32 e) Zur Analyse und Verallgemeinerung der Rechtsprechung der anderen Gerichte bedient sich das Oberste Gericht der bei ihm bestehenden Abteilung Inspektion. Sie wird als »operatives Leitungsinstrument« bezeichnet (Hans Neumann/Günter Lehmann, Stellung und Aufgaben der Inspektionsgruppe). Als ihre Hauptaufgaben werden die systematische, zielgerichtete Untersuchung der Hauptprobleme in der Tätigkeit der Gerichte und die Kontrolle der einheitlichen und richtigen Gesetzesanwendung und der Durchführung der Richtlinien und Beschlüsse des Obersten Gerichts genannt. Ihr unterstehen die Abteilungen Inspektion bei den Präsidien der Bezirksgerichte, die die Bezirksgerichte bei der Leitung der Rechtsprechung der Kreisgerichte zu unterstützen haben. (Das GVG erwähnt zwar die Inspektionen nicht mehr; ihr Weiterbestehen ergibt sich aber daraus, daß der Minister der Justiz nach dem Statut des Ministeriums der Justiz den Leiter der Abteilungen Inspektion bei den Bezirksgerichten ernennt, s. Rz. 46 zu Art. 92). Außerdem gibt das Ministerium der Justiz dem Obersten Gericht »wesentliche Hinweise zur Leitung der Rechtsprechung«, »besonders aus seiner Kontrolltätigkeit gegenüber den Kreis- und Bezirksgerichten sowie durch die Mitwirkung des Generalstaatsanwaltes, des Ministers der Justiz und des Bundesvorstandes des FDGB im Plenum (§ 39 Abs. 4 GVG)« (Lehrbuch »Staatsrecht der DDR«, S. 387) (s. Rz. 45 zu Art. 92, 24 zu Art. 93). Nach Heinrich Toeplitz (Zur Entwicklung des Obersten Gerichts als Leitungsorgan, S. 394) reicht die im Rahmen der Gerichtsverfassung ausgeübte Anleitungstätigkeit des Obersten Gerichts nicht aus, um eine systematische Übersicht über alle Probleme und Tendenzen der Rechtsprechung zu erhalten. Ergänzend werden daher allgemeine Formen staatlicher Führungstätigkeit angewandt. »Dazu gehören Untersuchungen von Schwerpunkten der Rechtsprechung und die Kontrolle der Durchführung zentraler Beschlüsse an den nachgeordneten Gerichten durch operative Einsätze, teilweise gemeinsam mit Vertretern der anderen zentralen Justizorgane. Dazu zählen aber auch Tagungen mit den Direktoren der Bezirksgerichte oder mit deren Stellvertretern, Fachrichtertagungen der Senate des Obersten Gerichts (häufig zur Vorbereitung von Plenartagungen), Berichterstattungen von Bezirksgerichten vor dem Präsidium des Obersten Gerichts, die Teilnahme von Richtern des Obersten Gerichts an Tagungen der Bezirksgerichte usw.«
33 f) Die Kassation wird zwar im GVG von 1974 nicht als Leitungsmittel genannt, indessen ist sie ein solches. So schreibt Heinrich Toeplitz (a.a.O., S. 393), die Kassation habe im Laufe der Jahre als Anleitungsinstrument des Obersten Gerichts und der Bezirksgerichte große Bedeutung gewonnen. Die Kassation ist kein weiteres Rechtsmittel des Angeklagten oder der Prozeßparteien. Sie kann bei Vorliegen der gesetzlich festgelegten Kassationsgründe erfolgen, aber es besteht darauf kein Rechtsanspruch. Voraussetzung für sie ist ein Antrag, der nur von einem beschränkten Kreis von Berechtigten gestellt werden darf. »Da sich der Kassationsantrag gegen ein rechtskräftiges Urteil richtet, hat allein der Antragsbefugte rechtspolitische Erwägungen über die Kassationsbedürftigkeit anzustellen« (Heinrich Toeplitz, a.a.O., S. 393). Der Kassation unterliegen alle rechtskräftigen Entscheidungen in Strafsachen sowie in Zivil-, Familien- und Arbeitsrechtssachen (in Zivilrechtssachen auch Einigungen, also Vergleiche). Voraussetzungen, Durchführung und Wirkung sind in den Verfahrensgesetzen [Strafprozeßordnung der Deutschen Demokratischen Republik - StPO - v. 12.1.1968 (GBl. DDR Ⅰ 1968, S. 49) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung der Strafprozeßordnung der Deutschen Demokratischen Republik - StPO - v. 19.12.1974 (GBl. DDR Ⅰ 1975, S. 62), des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung straf- und strafverfahrensrechtlicher Bestimmungen v. 7.4.1977 (GBl. DDR Ⅰ 1977, S. 100) und des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung straf- und strafverfahrensrechtlicher Bestimmungen (3. Strafrechtsänderungsgesetz) v. 28.6.1979 (GBl. DDR Ⅰ 1979, S. 139) und Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Zivil-, Familien- und Arbeitsrechtsachen - Zivilprozeßordnung (ZPO) - v. 11.7.1975 (GBl. DDR Ⅰ 1975, S. 533)], nicht aber im GVG geregelt. In Strafsachen kann die Kassation erfolgen, wenn - die Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruht, - die Entscheidung im Strafausspruch gröblich unrichtig war, - die Begründung der Entscheidung unrichtig ist (§ 311 StPO). In Zivil-, Familien- und Arbeitsrechtssachen kann die Kassation einer gerichtlichen Entscheidung oder ihrer Begründung sowie einer verbindlichen gerichtlichen Einigung (Vergleich) beantragt werden, wenn - die Entscheidung oder Einigung auf einer Verletzung des Rechts beruht, - die Begründung der Entscheidung gröblich unrichtig ist (§ 160 Abs. 1 und 2 ZPO). Die Kassation kann vom Generalstaatsanwalt oder Präsidenten des Obersten Gerichts beantragt werden. Dazu bestehen Kassationsantragsabteilungen, deren Leiter Mitglieder der Kollegien sind (§ 41 Abs. 2 GVG). Die Kassation der Entscheidung eines Kreisgerichts oder einer vor dem Kreisgericht abgeschlossenen Einigung kann auch vom Staatsanwalt des Bezirks oder vom Direktor des Bezirksgerichts beantragt werden. Der Antrag ist zu begründen. Er muß innerhalb einer Frist von einem Jahr seit Eintritt der Rechtskraft gestellt werden. Eine Befreiung von den Folgen einer Fristversäumnis findet nicht statt. Handelt es sich in einer Strafrechtssache um die Kassation zugunsten eines Verurteilten, kann das Präsidium des Obersten Gerichts auf Antrag des Präsidenten des Obersten Gerichts oder des Generalstaatsanwaltes die Zulässigkeit des Kassationsverfahrens in Ausnahmefällen beschließen, wenn mehr als ein Jahr seit Rechtskraft der Entscheidung verstrichen ist (§§ 312, 313 StPO, 160 ZPO). Urteile, die sich etwa infolge der Änderung der Parteilinie als »Ju-stizirrtümer« herausstellen, können also ohne Frist beseitigt oder berichtigt werden. So wird auch eine späte Rehabilitierung von aus politischen Gründen Verurteilten möglich. Das mit der Kassation befaßte Gericht kann die - rechtskräftige Entscheidung aufheben und anderweitig entscheiden, - die Sache zur erneuten Verhandlung zurückverweisen, - den Kassationsantrag abweisen. In Strafrechtssachen darf der zugunsten des Antragstellers gestellte Kassationsantrag nicht zu einer höheren Strafe führen. Der zuungunsten des Angeklagten gestellte Kassationsantrag kann auch zu einer Entscheidung zugunsten des Angeklagten fuhren (§§ 321, 322 StPO, 162 ZPO).
III. Verantwortlichkeit des Obersten Gerichts vor der Volkskammer und dem Staatsrat
Vgl. Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik mit einem Nachtrag über die Rechtsentwicklung bis zur Wende im Herbst 1989 und das Ende der sozialistischen Verfassung, Kommentar Siegfried Mampel, Dritte Auflage, Keip Verlag, Goldbach 1997, Seite 1247-1258 (Verf. DDR Komm., Abschn. Ⅳ, Art. 93, Rz. 1-35, S. 1247-1258).
Dokumentation Artikel 93 der Verfassung der DDR; Artikel 93 des Abschnitts Ⅳ (Sozialistische Gesetzlichkeit und Rechtspflege) der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) vom 6. April 1968 (GBl. DDR Ⅰ 1968, S. 220) in der Fassung des Gesetzes zur Ergänzung und Änderung der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 7. Oktober 1974 (GBl. DDR I 1974, S. 454). Die Verfassung vom 6.4.1968 war die zweite Verfassung der DDR. Die erste Verfassung der DDR ist mit dem Gesetz über die Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 7.10.1949 (GBl. DDR 1949, S. 5) mit der Gründung der DDR in Kraft gesetzt worden.