(1) Der Boden der Deutschen Demokratischen Republik gehört zu ihren kostbarsten Naturreichtümern. Er muß geschützt und rationell genutzt werden. Land- und forstwirtschaftlich genutzter Boden darf nur mit Zustimmung der verantwortlichen staatlichen Organe seiner Zweckbestimmung entzogen werden.
(2) Im Interesse des Wohlergehens der Bürger sorgen Staat und Gesellschaft für den Schutz der Natur. Die Reinhaltung der Gewässer und der Luft sowie der Schutz der Pflanzen- und Tierwelt und der landschaftlichen Schönheiten der Heimat sind durch die zuständigen Organe zu gewährleisten und sind darüber hinaus auch Sache jeden Bürgers.


1 Art. 15 wurde erst nach der Verfassungsdiskussion in den Text aufgenommen, die Bestimmungen über den Schutz des Bodens nach dem Bericht der Verfassungskommission (S. 704) vor allem auf Wunsch von Genossenschaftsbauern. Die Landeskultur war im Entwurf mit abweichendem Wortlaut in Art. 12 behandelt worden.

Aufnahmen vom 26.12.2013 des Raums 128 im Erdgeschoss des Nordflügels der zentralen Untersuchungshaftanstalt des Ministerium für Staatssicherheit der Deutschen Demokratischen Republik in Berlin-Hohenschönhausen, Foto 575
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I. Das Bodenrecht

1. Verfassungsrechtliche Regelung

2 a) Die Verfassung von 1949 hatte sich in Art. 26 Abs. 1 mit dem Boden befaßt. Ihm zufolge sollte die Verteilung und Nutzung des Bodens überwacht und jeder Mißbrauch verhütet werden. Die Wertsteigerung des Bodens, die ohne Arbeits- und Kapitalaufwendung für das Grundstück entsteht, sollte für die Gesamtheit nutzbar gemacht werden. Die Bodenreform (s. Rz. 12 zu Art. 9) und die Kollektivierung der Landwirtschaft (s. Rz. 13 zu Art. 46) hatten bereits eine Verteilung des land- und forstwirtschaftlich genutzten Bodens gebracht, die nach marxistisch-leninistischer Auffassung allein gesellschaftlichen Interessen dient und daher einen Mißbrauch ausschließt. Die einfache Gesetzgebung hatte dafür gesorgt, daß die Verteilung und Nutzung des Bodens überwacht wurden.

3 b) Wenn Art. 15 Abs. 1 Satz 1 den Boden der DDR als einen ihrer kostbarsten Naturreichtümer bezeichnet, so ist das lediglich eine Feststellung, welche die Notwendigkeit seines Schutzes und seiner rationellen Nutzung begründen soll. An ihrer Richtigkeit kann nicht gezweifelt werden. Denn in jedem Industriestaate mit dichter Bevölkerung ist der Boden knapp und sein Wert ensprechend hoch. Besonders wichtig ist, daß trotz zunehmender Industrialisierung möglichst viel Boden der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung erhalten bleibt.

4 c) Unter Boden ist die belebte Verwitterungsrinde der Erdkruste zu verstehen, die nach § 2 des Berggesetzes der Deutschen Demokratischen Republik v. 12.5.1969 (GBl. DDR Ⅰ 1969, S. 29) nicht als »Bodenschatz» gilt und daher nicht unter die Regelungen dieses Gesetzes fällt (s. Rz. 7, 8 zu Art. 12).

5 d) Der Schutz und die rationelle Nutzung des Bodens sind abhängig von seiner Verteilung. Es hätte nahegelegen, diese über das Eigentum an ihm so zu regeln, daß an ihm nur sozialistisches Eigentum oder sogar nur Volkseigentum bestehen darf. Im Gegensatz zu anderen sozialistischen Verfassungen, so schon zur Verfassung der UdSSR von 1936 in Art. 6 und auch zur Verfassung der UdSSR von 1977 in Art. 11, ist die Verfassung der DDR diesen Weg nicht gegangen. Sie enthält keine speziellen Regeln über das Eigentum am Boden. Ein anderer Weg wäre gewesen, in der Verfassung im Zusammenhang mit den Subjekten des Eigentums ausdrücklich zu regeln, wem die Nutzung und Bewirtschaftung des Bodens zusteht. Auch das ist nicht geschehen. Für den Boden im Volkseigentum gilt, daß seine Nutzung und Bewirtschaftung wie die aller Objekte des Volkseigentums grundsätzlich durch die volkseigenen Betriebe und staatlichen Einrichtungen erfolgt und daß sie vom Staat durch Verträge genossenschaftlichen und gesellschaftlichen Organisationen und Vereinigungen im Interesse der Allgemeinheit und zur Mehrung des gesellschaftlichen Reichtums übertragen werden können (Art. 12 Abs. 2 Sätze 3-5) (s.
Rz. 32, 33 zu Art. 12). Die Regelung der Nutzung und Bewirtschaftung des Bodens in genossenschaftlichem Eigentum ist der einfachen Gesetzgebung ebenso überlassen, wie die Regelung darüber, welcher Boden zu diesem Eigentum gehört (s. Rz. 11-15 zu Art. 13). Freilich gilt sowohl für das Volkseigentum wie für das genossenschaftliche Eigentum am Boden der allgemeine Grundsatz des Art. 10 Abs. 2, demzufolge das sozialistische Eigentum zu schützen und zu mehren ist (s. Rz. 25 ff. zu Art. 10). Für das Privateigentum am Boden gilt der Satz des Art. 11 Abs. 3, wonach der Gebrauch des Eigentums nicht den Interessen der Gesellschaft zuwiderlaufen darf (s. Rz. 12 zu Art. 11). So ist Art. 15 Abs. 1 lediglich eine Bekräftigung von Sätzen, die in anderen Artikeln der Verfassung bereits enthalten sind.


2. Regelungen in der einfachen Gesetzgebung

Rechtsträgerschaft an volkseigenen Grundstücken

6 a) Zur Gewährleistung einer effektiven Nutzung volkseigener Grundstücke und zur Regelung des Verfahrens bei der Übertragung solcher Grundstücke auf andere Rechtsträger bestimmt die Anordnung über die Rechtsträgerschaft an volkseigenen Grundstücken vom 7.7.1969 (GBl. DDR II 1969, S. 433), auch für die Ersteinsetzung von Rechtsträgern beim Übergang von Grundstücken in Volkseigentum: Rechtsträger volkseigener Grundstücke können sein
(1) volkseigene Betriebe und Kombinate, Vereinigungen Volkseigener Betriebe sowie andere Organe und Einrichtungen der volkseigenen Wirtschaft,
(2) staatliche Organe und staatliche Einrichtungen,
(3) sozialistische Genossenschaften und gesellschaftliche Organisationen sowie die ihnen unterstehenden Betriebe und Einrichtungen.
Rechtsträger volkseigener Grundstücke können nur juristische Personen sein. Natürliche Personen sind, wie es dem Wesen des sozialistischen Eigentums entspricht, davon ausgeschlossen. Die Rechtsträgerschaft sozialistischer Genossenschaften entspricht Art. 12 Abs. 2 Sätze 3-5 sowie § 9 Abs. 3 des Gesetzes über die landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften vom 3.6.1959 (GBl. DDR I 1959, S. 577). Die Möglichkeit der Übertragung an gesellschaftliche Organisationen ist plausibel, weil diese Subjekte von sozialistischem Eigentum sind (Art. 10 Abs. 1).
Die Übertragung volkseigener Grundstücke von einem Rechtsträger an einen anderen erfolgt im Wege des Rechtsträgerwechsels. Soweit mit dem volkseigenen Grundstück volkseigene unbewegliche Grundmittel verbunden sind, erfolgt der Rechtsträgerwechsel grundsätzlich nur in Verbindung mit dem Verkauf und Kauf der volkseigenen unbeweglichen Grundmittel sowie zwischen staatlichen Organen und staatlichen Einrichtungen in Verbindung mit der unentgeltlichen Übertragung der volkseigenen unbeweglichen Grundmittel.

7 Der Rechtsträgerwechsel erfordert
(1) die schriftliche Vereinbarung über die Übertragung des volkseigenen Grundstücks zwischen den beteiligten Betrieben, Organen und Einrichtungen,
(2) die Zustimmung des Rates der Stadt, des Stadtbezirks, der Gemeinde, auf dessen bzw. deren Territorium das Grundstück liegt,
(3) den Antrag an die zuständige Außenstelle bzw. Arbeitsgruppe des Liegenschaftsdienstes des Rates des Bezirkes (s. Rz. 28 zu Art. 15) auf Eintragung des neuen Rechtsträgers,
(4) die erforderlichen Eintragungen in die Liegenschaftskartei,
(5) die Bestätigung des Liegenschaftsdienstes auf dem vorgelegten Antrag über die vorgenommenen Eintragungen in der Liegenschaftskartei,
(6) die Übergabe und Übernahme des volkseigenen Grundstücks an Hand eines Protokolls,
(7) die Austragung des volkseigenen Grundstücks im Grundstücksverzeichnis und der in Verbindung damit übertragenen volkseigenen unbeweglichen Grundmittel in der Bilanz bzw. der Grundmittelrechnung des abgebenden Rechtsträgers und
(8) die entsprechende Eintragung des volkseigenen Grundstücks in das Grundstücksverzeichnis und der in Verbindung damit übertragenen volkseigenen unbeweglichen Grundmittel in die Bilanz bzw. in die Grundmittelrechnung des übernehmenden Rechtsträgers.
Der Zeitpunkt der Rechtswirksamkeit des Rechtsträgerwechsels richtet sich nach der Vereinbarung zwischen dem bisherigen Rechtsträger und dem vorgesehenen Rechtsträger. Er soll möglichst zum Beginn eines Planjahres (1. Januar) erfolgen. Eine rückwirkende Vereinbarung ist unzulässig. Über Streitigkeiten entscheidet das zuständige Staatliche Vertragsgericht (s. Rz. 82, 83 zu Art. 42).
In besonderen Fällen kann der Rat des Kreises den Rat einer Gemeinde beauftragen, zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Verwendung volkseigener Grundstücke ein auf dem Territorium der Gemeinde liegendes volkseigenes Grundstück als Rechtsträger zu übernehmen. Voraussetzung hierfür ist, daß das Grundstück vom bisherigen Rechtsträger nicht mehr in vollem Umfang oder überwiegend zur Durchführung seiner Planaufgaben benötigt wird.
Langfristige Verbindlichkeiten, die mit dem volkseigenen Grundstück in einem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen und nicht vom bisherigen Rechtsträger schuldhaft verursacht wurden, gehen bei der unentgeltlichen Übertragung eines volkseigenen Grundstücks und gegebenenfalls der darauf befindlichen volkseigenen unbeweglichen Grundmittel auf den neuen Rechtsträger über. Dieser hat den Gläubiger zu unterrichten und die Verbindlichkeit entsprechend den festgelegten Bedingungen zu verzinsen und zu tilgen.
Die Grundsätze der Anordnung gelten für die Übertragung volkseigener Miteigentumsrechte an Grundstücken entsprechend.
Die Ersteinsetzung eines Rechtsträgers ist mit der Zielsetzung vorzunehmen, das in Volkseigentum übergegangene Grundstück einer planmäßigen, auf hohen volkswirtschaftlichen Effekt ausgerichteten Nutzung zuzuführen. Die Entscheidung darüber trifft der Rat des Kreises, Abt. Finanzen, im Einvernehmen mit dem fiir die Standortverteilung von Investitionen zuständigen Organ und dem Rat der Gemeinde, auf deren Territorium das Grundstück liegt. Die Ersteinsetzung bedarf der Zustimmung des vorgesehenen Rechtsträgers, soweit dieser das volkseigene Grundstück nicht bereits ganz oder überwiegend nutzt. Kann kein geeigneter Rechtsträger gefunden werden, ist der Rat des Kreises als Rechtsträger einzutragen.


Nutzung volkseigener Grundstücke durch gesellschaftliche Organisationen und sozialistische Genossenschaften

8 b) Ohne Rechtsträgerwechsel kann nach dem Gesetz über die Verleihung von Nutzungsrechten an volkseigenen Grundstücken vom 14.12.1970 (GBl. DDR I 1974, S. 372) [Vorläufer waren die Gesetze über die Verleihung von Nutzungsrechten an volkseigenen Grundstücken v. 21.4.1954 (GBl. DDR 1954, S. 445) und v. 3.4.1959 (GBl. DDR I 1959, S. 277)] gesellschaftlichen Organisationen und sozialistischen Genossenschaften sowie ihren Einrichtungen und Betrieben, die juristische Personen sind, auf Antrag ein Nutzungsrecht an volkseigenen Grundstücken verliehen werden, wenn sie volkseigene Grundstücke bebaut haben oder bebauen wollen. Die Verleihung eines Nutzungsrechts ist auch zulässig, wenn Erbbaurechte oder Erbpachtverträge an volkseigenen Grundstücken zugunsten gesellschaftlicher Organisationen oder sozialistischer Genossenschaften bestehen. Auch Bürgern der DDR kann auf Antrag ein Nutzungsrecht an einem volkseigenen Grundstück zur Errichtung und persönlichen Nutzung eines Eigenheimes oder eines anderen, persönlichen Zwecken dienenden Gebäudes verliehen werden. Die Verleihung eines Nutzungsrechts ist auch zulässig, wenn Bürger der DDR ein Eigenheim auf einem volkseigenen Grundstück aufgrund eines Erbbaurechts, eines Erbpachtvertrages oder eines Pachtvertrages errichtet haben. Die Verleihung eines Nutzungsrechts an einen Bürger der DDR ist nur zulässig, wenn dieser nicht bereits Eigentümer anderer Eigenheime ist. Mit der Verleihung des Nutzungsrechts entsteht für den Nutzungsberechtigten das Recht und die Pflicht, das volkseigene Grundstück bestimmungsgemäß zu nutzen. Er ist befugt, die sich aus der Ausübung des Nutzungsrechts ergebenden Rechte und Pflichten wahrzunehmen. Die auf dem volkseigenen Grundstück ruhenden öffentlichen Lasten und Abgaben trägt der Nutzungsberechtigte.
Ist der Nutzungsberechtigte ein Bürger der DDR, hat er ein Nutzungsentgelt zu entrichten. Nur auf der Grundlage bisheriger Rechtsvorschriften verliehene unentgeltliche Nutzungsrechte bleiben gegenüber den bisher nutzungsberechtigten Bürgern und ihren Ehegatten als unentgeltliche Nutzungsrechte bestehen.
Die Verleihung des Nutzungsrechts erfolgt durch den zuständigen Rat des Kreises und ist auf dem Grundbuchblatt des volkseigenen Grundstücks einzu tragen.
Die auf dem zur Nutzung überlassenen volkseigenen Grundstück errichteten bzw. erworbenen Gebäude sind Eigentum des Nutzungsberechtigten. Auf das Eigentumsrecht des Nutzungsberechtigten an den Gebäuden finden die Bestimmungen des Zivilrechts über die Grundstücke entsprechende Anwendung. Für die Gebäude ist ein besonderes Grundbuchblatt anzulegen.
Gebäude, die aufgrund eines Nutzungsrechts errichtet wurden, können veräußert werden. Mit der staatlichen Genehmigung des Vertrages über die Veräußerung geht das Nutzungsrecht auf den Erwerber über. Aufgrund eines Nutzungsrechts errichtete Eigenheime bzw. andere, persönlichen Zwecken dienende Gebäude können vererbt werden. Das Nutzungsrecht geht auf den Erben über, wenn dieser Bürger der DDR und nicht Eigentümer anderer Eigenheime ist und wenn das Eigenheim seinen persönlichen Wohnbedürfnissen dienen soll.
Der Entzug des Nutzungsrechts ist nur für gemeinnützige Zwecke auf gesetzlicher Grundlage zulässig oder wenn der Nutzungsberechtigte das volkseigene Grundstück nicht bestimmungsgemäß nutzt.
Erfolgt ein Entzug des Nutzungsrechts oder geht das Nutzungsrecht nicht auf den Erben über, gelten die allgemeinen Rechtsvorschriften des Zivilrechts über das Eigentum an Grundstücken und Gebäuden. Die Entschädigung erfolgt nach dem Gesetz über die Entschädigung bei Inanspruchnahme nach dem Aufbaugesetz - Entschädigungsgesetz - vom 25.4.1960 (GBl. DDR I 1960, S. 257). Gebäude werden entschädigt, soweit diese mit staatlicher Genehmigung auf dem volkseigenen Grundstück errichtet wurden.


Nutzung volkseigener Grundstücke durch natürliche Personen nach Kauf eines volkseigenen Gebäudes

9 c) Bürgern kann auch dann volkseigener Boden zur Nutzung überlassen werden, wenn sie volkseigene Gebäude im Wege des Kaufes zu Wohn- oder Erholungszwecken erwerben. Bereits nach dem Gesetz über den Verkauf volkseigener Eigenheime und Siedlungshäuser vom 15.9.1954 (GBl. DDR 1954, S. 784) konnten Personen, die einen Wohnsitz in der DDR einschließlich Berlin (Ost) haben, volkseigene Eigenheime für ihren Wohnbedarf übernehmen. Das Eigenheim ging durch den Abschluß eines Kaufvertrages in persönliches Eigentum über. An dem volkseigenen Grundstück erwarb der Käufer ein Nutzungsrecht. Siedlungshäuser, die aus dem Vermögen enteigneter Wohnsiedlungsgesellschaften in Volkseigentum übergegangen waren, wurden auf Antrag dessen, der einen Anspruch auf Übertragung des Eigentums am Siedlungshaus oder auf Bestellung eines Erbbaurechts hatte, in persönliches Eigentum übergeführt. Am Grundstück wurde auch in diesem Falle ein Nutzungsrecht verliehen.
Zur Verbesserung der Wohnbedingungen und der Erholungsmöglichkeiten der Bürger erging das Gesetz über den Verkauf volkseigener Eigenheime, Miteigentumsanteile und Gebäude für Erholungszwecke vom 19.12.1973 (GBl. DDR I 1973, S. 578). Danach können Bürgern der DDR, bevorzugt Arbeiterfamilien und kinderreichen Familien, volkseigene Eigenheime und für individuelle Erholungszwecke genutzte volkseigene Gebäude zum Kauf angeboten werden. Für das Gebäude ist ein besonderes Grundbuchblatt anzulegen, auf dem der Käufer als Eigentümer einzutragen ist. Mit dieser Eintragung geht das Gebäude in das persönliche Eigentum des Käufers über. Für den zum Gebäude gehörigen volkseigenen Grund und Boden wird dem Käufer ein Nutzungsrecht eingeräumt. Auch volkseigene Miteigentumsanteile an Eigenheimgrundstücken und an bebauten Grundstücken für individuelle Erholungszwecke dürfen an Bürger der DDR verkauft werden. Gebäude und Miteigentumsanteile, die auf der Grundlage des genannten Gesetzes gekauft wurden, können veräußert und vererbt werden. Bei Gebäuden gelten für den Übergang des Nutzungsrechts am volkseigenen Grund und Boden auf den Erwerber die Vorschriften über die Verleihung von Nutzungsrechten an volkseigenen Grundstücken (s. oben Rz. 8).
Rechtsentwicklung bis zur Wende im Herbst 1989: Am 1.5.1987 trat die 2. VO über den Neubau, die Modernisierung und Instandsetzung von Eigenheimen - Eigenheimverordnung - [v. 25.2.1987 (GBl. DDR I 1987, S. 64)] in Kraft, welche die bisherigen Bestimmungen [v. 31.7.1978 (GBl. DDR I 1978, S. 425)] im Hinblick auf die Bereitstellung von Materialien und jeweils anzuwendende Preise änderte.


Nutzung volkseigener Grundstücke durch Arbeiterwohnungsbaugenossenschaften

10 d) Arbeiterwohnungsbaugenossenschaften (s. Rz. 25 zu Art. 13) wird volkseigenes Bauland zur Nutzung übergeben [§ 7 Abs. 1 Verordnung über die Arbeiterwohnungsbaugenossenschaften v. 21.11.1963 (GBl. DDR II 1964, S. 17) in der Neufassung v. 23.2.1973 (GBl. DDR I 1973, S. 109)].


Regelungen des Zivilgesetzbuches

11 e) Das Zivilgesetzbuch (ZGB) der Deutschen Demokratischen Republik v. 19.6.1975 (GBl. DDR Ⅰ 1975, S. 465) hat in seinem vierten Teil die grundsätzlichen Regelungen über die Nutzung von Grundstücken und Gebäuden zum Wohnen und zur Erholung zum Gegenstand.
Darin heißt es einleitend, der sozialistische Staat gewährleiste entsprechend den in Rechtsvorschriften festgelegten Grundsätzen der sozialistischen Bodenpolitik und Bodenordnung den Schutz und die rationelle Nutzung des Bodens. Er hat die Bodennutzung zu fördern, die dazu dient, die Wohnverhältnisse der Bürger zu verbessern und ihre Erholung zu gewährleisten. Vorrangig soll der Staat die gemeinschaftliche und genossenschaftliche Nutzung von Grundstücken zum Wohnen und zur Erholung unterstützen. Die Bürger werden bei der Nutzung des Bodens in Pflicht genommen. Sie müssen den Boden so nutzen, daß die Nutzung mit den gesellschaftlichen Erfordernissen übereinstimmt. Sie umfaßt die Pflege und den Schutz des Bodens als wichtige Voraussetzung für die Gestaltung der sozialistischen Umwelt- und Lebensbedingungen der Bürger. Grundstücke und Gebäude dürfen nur zweckgebunden genutzt werden. Eine den gesellschaftlichen Erfordernissen widersprechende Bodennutzung wird ausdrücklich für unzulässig erklärt (§ 284 ZGB). Hinsichtlich des Bodens wird die Sozialpflichtigkeit des persönlichen Eigentums also noch gesteigert (s. Rz. 12-14 zu Art. 11).
Die Formen der Nutzung von Grundstücken durch Bürger faßt § 286 ZGB zusammen. Danach können Bürger Grundstücke nutzen

a) auf Grund der Verleihung des Nutzungsrechts an einem volkseigenen Grundstück für den Bau und die persönliche Nutzung von Eigenheimen (§§ 287-290 ZGB);
b) auf Grund der Zuweisung genossenschaftlich genutzten Bodens durch eine sozialistische Genossenschaft für den Bau und die persönliche Nutzung von Eigenheimen (§§ 291-294 ZGB) - diese Möglichkeit wurde durch das ZGB neu eingeführt;
c) als Eigentümer eines Grundstücks (§ 295 ZGB);
d) auf Grund eines Vertrages über die Nutzung von Bodenflächen zur Erholung (§§ 312—315 ZGB) - diese Möglichkeit ersetzt die frühere Pacht.


3. Grundstücksverkehr

12 Zur Gewährleistung der rationellen Nutzung des Bodens in Individualeigentum wurde der Grundstücksverkehr stets überwacht.
Rechtsgrundlage waren zunächst das Gesetz Nr. 45 des Alliierten Kontrollrates und die Anordnung der DWK zur Durchführung dieses Gesetzes [Gesetz Nr. 45 bez. der Aufhebung der Erbhofgesetze und Einführung neuer Bestimmungen über land- und forstwirtschaftliche Grundstücke v. 20.2.1947 (ABlKR Dtl. 1946, S. 256/2); Anordnung zur Durchführung des Gesetzes Nr. 45 vom 23.2.1949 (ZVOBl. S. 191)].
Im Bereich der früheren Länder Sachsen und Thüringen wurden landesrechtliche Regelungen erlassen, denen zufolge der Erwerb jeden Grundstücks genehmigungspflichtig war [Sachsen: Gesetz über den Verkehr mit Grundstücken v. 1.7.1949 (GVOBl. S. 433); Thüringen: Gesetz über den Verkehr mit Grundstücken v. 4.5.1948 (RegBl. I S. 63)]. Jedoch wurde in der Praxis in der gesamten DDR der Grundstücksverkehr der Genehmigungspflicht unterworfen. Die Behörden stützten sich dabei unmittelbar auf die Art. 24 und 26 der Verfassung von 1949. Vom 1.4.1963 bis zum 28.2.1978 galt die Grundstücksverkehrsverordnung vom 11.1.1963 [Verordnung über den Verkehr mit Grundstücken - Grundstücksverkehrsverordnung - v. 11.1.1963 (GBl. DDR II 1963, S. 159); Zweite Verordnung über den Verkehr mit Grundstücken - Zweite Grundstücksverkehrsverordnung - v. 16.3.1965 (GBl. DDR II 1965, S. 273)]. Ihr zufolge hatte die Nutzung von Grund und Boden in Übereinstimmung mit den gesellschaftlichen Interessen zu erfolgen, die ihren Ausdruck in den Perspektiv- und Jahresvolkswirtschaftsplänen fänden. Es sollte gewährleistet werden, daß die Ausübung des Eigentumsrechts am Grund und Boden der sozialistischen Entwicklung nicht zuwiderlaufe und die sich aus dem Eigentum der Gesellschaft gegenüber ergebenden Verpflichtungen erfüllt würden. Deshalb sollte die Nutzung von Grund und Boden in der DDR so erfolgen, »daß die ökonomischen Grundlagen der Arbeiter-und-Bauern-Macht allseitig gestärkt, die staatliche Ordnung und Sicherheit gewährleistet und die Interessen der Bürger in Übereinstimmung mit den gesellschaftlichen Interessen gewahrt werden«. Die Verfügungsgewalt über den Grund und Boden war seitdem weitgehend eingeschränkt.
Das ZGB bestätigte diese Rechtslage und bezog sie in die Regelung der Zivilrechtsverhältnisse ein. § 285 ZGB legt den Grundsatz fest, daß zur Sicherung der staatlichen Ordnung auf dem Gebiet des Grundstücksverkehrs und zum Schutze der Rechte der Bürger Verfügungen über das Eigentum an Grundstücken und Gebäuden einschließlich deren Belastung sowie die Überlassung von Grundstücken zur Nutzung der staatlichen Genehmigung bedürfen, soweit das in Rechtsvorschriften über den Grundstücksverkehr vorgesehen ist. § 297 ZGB bestimmt ergänzend, daß Verträge über den Übergang des Eigentums an Grundstücken nicht nur der Beurkundung, sondern auch der staatlichen Genehmigung bedürfen. Als einschlägige Rechtsvorschrift gilt seit dem 1. 3. 1978 die Verordnung über den Verkehr mit Grundstücken - Grundstücksverkehrsverordnung - vom 15.12.1977 [(GBl. DDR I 1978, S. 73); Durchführungsbestimmung zur Grundstücksverkehrsverordnung v. 19.1.1978 (GBl. DDR I 1978, S. 77) und Anordnung zur Grundstücksverkehrsverordnung v. 23.1.1978 (GBl. DDR I 1978, S. 79)]. Sie verändert die bis dahin geltenden Regelungen nur unwesentlich.


13 Zur Verwirklichung der Leitung und Kontrolle des Grundstücksverkehrs sind genehmigungspflichtig :

- die Übertragung des Eigentums an einem Grundstück durch Vertrag;
- der Verzicht auf das Eigentum an einem Grundstück;
- der Erwerb eines Grundstücks oder Grundstücksrechts durch eine juristische Person im Wege der Erbfolge;
- der Erwerb eines Grundstücks im Wege des gerichtlichen Verkaufs (der gerichtliche Verkauf ist an die Stelle der Zwangsversteigerung getreten - auch die Abgabe von Kaufangeboten jedes Interessenten ist genehmigungspflichtig);
- die Begründung des Vorkaufsrechts an einem Grundstück;
- die Begründung eines Wege- oder Überfahrtrechts, soweit die Eintragung in das Grundbuch mit dem Eigentümer des betroffenen Grundstücks vereinbart ist;
- die Begründung eines anderen Mitbenutzungsrechts an einem Grundstück, soweit die Eintragung in das Grundbuch durch Rechtsvorschrift vorgesehen ist;
- die Begründung und die Abtretung einer Hypothek, soweit sie nicht zugunsten von Kreditinstituten, volkseigenen Betrieben, staatlichen Organen und Einrichtungen erfolgen;
- die Übertragung eines Erbteils, soweit ein Grundstück oder Grundstücksrecht zu dem Nachlaß gehört;
- die Teilung des Nachlasses durch Entscheidung des Staatlichen Notariats, soweit ein Grundstück oder Grundstücksrecht zu dem Nachlaß gehört;
- der Abschluß und die Änderung eines Vertrages über die Nutzung eines landwirtschaftlich oder forstwirtschaftlich genutzten Grundstücks, soweit nicht der Rat des Kreises Vertragspartner ist;
- der Vertrag über die Begründung eines neuen Nutzungsverhältnisses an einem Grundstück oder Grundstücksteil in Verbindung mit der Übertragung des Eigentums an einer Baulichkeit durch den bisherigen Nutzungsberechtigten. (§ 2 Abs. 1-3 Grundstücksverkehrsverordnung) Rechtsgeschäfte, die sich ihrem Inhalt nach auf die Umgehung der Genehmigungspflicht richten, sind nichtig (§ 2 Abs. 4 a.a.O.).

14 Über die Genehmigung entscheidet
- entsprechend der Aufgabenstellung der Rat des Kreises bei landwirtschaftlich und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken sowie bei Rechtsänderungen und Rechtsbegründungen zugunsten des Volkseigentums;
- die für den Kreis zuständige Außenstelle oder Arbeitsgruppe des Liegenschaftsdienstes des Rates des Bezirks im Einvernehmen mit dem zuständigen Rat des Kreises in allen übrigen Fällen.
Der Rat des Kreises entscheidet ferner über die Gestaltung von Verträgen über die Nutzung von landwirtschaftlich oder forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken und über die Sicherung der ordnungsgemäßen Nutzung derartiger Grundstücke. Der Rat des Bezirks ist berechtigt, die Zuständigkeit entsprechend den örtlichen Erfordernissen (anders) festzulegen (§ 7 Grundstücksverkehrsverordnung). Nach der Grundstücksverkehrsverordnung von 1963/1965 durfte die Genehmigung nur erteilt werden, wenn das Rechtsgeschäft »den Grundsätzen des sozialistischen Aufbaus und den sich aus dem Eigentum gegenüber der Gesellschaft ergebenden Verpflichtungen« nicht widersprach. Ein Verbot für Genehmigungen bestand ausdrücklich für Spekulationsgeschäfte, bei Konzentration von Grundbesitz in der Hand des Erwerbers, bei mangelnder Relation zwischen Preis und Wert, bei Ungeeignetheit des Erwerbers zur ordnungsgemäßen Verwaltung und volkswirtschaftlich erforderlichen Nutzung, für den Erwerb durch eine juristische Person, der den rechtlich anerkannten Aufgaben und der Zweckbestimmung dieser juristischen Person nicht entsprach, bei Verletzung der gesellschaftlichen Interessen durch die Veräußerung, den Erwerb oder die Belastung. Die Grundstücksverkehrsverordnung von 1977 enthält derartige Richtlinien nicht mehr. Es steht aber außer Zweifel, daß verwaltungsintern weiter so verfahren werden muß. Denn die genannten Verbote entsprechen der sozialistischen Bodenpolitik.

15 Schon vor der Grundstücksverkehrsverordnung von 1963/1965 hatten staatliche Stellen ein Vorkaufsrecht [§ 2 Siebente Durchführungsbestimmung zur Verordnung über Maßnahmen zur Einführung des Prinzips der wirtschaftlichen Rechnungsführung in den Betrieben der volkseigenen Wirtschaft v. 30.7.1952 (GBl. DDR 1952, S. 707) i.V.m. der Anordnung über die Eingliederung der Verwaltungen volkseigener Güter (VVG) in die Räte der Bezirke v. 24.3.1954 (ZBl. S. 109); Sachsen: § 2 Gesetz v. 1.7.1949, Thüringen: § 2 Gesetz v. 4.5.1948; Verordnung über den Verkehr mit Grundstücken - Grundstücksverkehrsverordnung - v. 11.1.1963 (GBl. DDR II 1963, S. 159); Zweite Verordnung über den Verkehr mit Grundstücken - Zweite Grundstücksverkehrsverordnung - v. 16.3.1965 (GBl. DDR II 1965, S. 273)]. Jetzt besteht zugunsten des Rates des Kreises ein allgemeines Vorerwerbsrecht, das allen anderen Vorkaufsrechten vorgeht (§§ 11 ff. Grundstücksverkehrsverordnung von 1977). Mit der Ausübung des Vorerwerbsrechts und der Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch entsteht Volkseigentum oder anderes sozialistisches Eigentum (§ 13 Abs. 1 a.a.O.). Dem Leipziger Messeamt steht an allen zur Durchführung der Leipziger Messe notwendigen Grundstücken, die nicht Volkseigentum sind, ein Vorkaufsrecht zu [§ 6 Verordnung über die Änderung der Stellung des volkseigenen »Leipziger Messeamtes« v. 20.8.1953 (GBl. DDR 1953, S. 944)].
Mit der Genehmigung eines Verzichts entsteht Volkseigentum, sobald der Verzicht in das Grundbuch eingetragen ist (§ 310 ZGB).
Die Grundstücksverkehrsverordnung sieht die Möglichkeit eines Eingriffs in Pacht-und Nutzungsverträge über landwirtschaftliche Grundstücke vor (§ 5 a.a.O.). Sie können durch den Rat des Kreises auf Antrag eines Vertragspartners oder des Rates der Stadt, des Stadtbezirks oder der Gemeinde verlängert, vorzeitig aufgehoben oder inhaltlich geändert werden, wenn dies im Interesse der weiteren Entwicklung und Festigung der sozialistischen Produktionsverhältnisse in der Landwirtschaft, der Steigerung der landwirtschaftlichen Produktion oder der ordnungsgemäßen Nutzung erforderlich ist. Der Rat des Kreises kann auch Auflagen zur Nutzung von Grundstücken erteilen (§ 6 a.a.O.).


4. Schutz des land- und forstwirtschaftlichen Bodens

Bodennutzungsverordnung

16 a) Speziell zum Schutz des land- und forstwirtschaftlichen Grund und Bodens und zur Sicherung der sozialistischen Bodennutzung erging die Verordnung vom 17.12.1964 (Bodennutzungsverordnung) (GBl. DDR II 1965, S. 233; Ber. GBl. DDR II 1965, S. 299). In ihrer Präambel wurde getadelt, daß zum Zeitpunkt ihres Erlasses bei der Verwendung von land- und forstwirtschaftlichem Grund und Boden für Industrie-, Bau- und sonstige nichtland- und forstwirtschaftliche Zwecke die volkswirtschaftliche Bedeutung des land- und forstwirtschaftlichen Grund und Bodens nicht genügend beachtet werde.
Mit Wirkung vom 1.5.1981 an wurde sie ersetzt durch die Bodennutzungsverordnung vom 26.2.1981 [Verordnung zum Schutz des land- und forstwirtschaftlichen Bodens und zur Sicherung der sozialistischen Bodennutzung - Bodennutzungsverordnung - v. 26.2.1981 (GBl. DDR I 1981, S. 105); Zweite Durchführungsbestimmung dazu v. 26.2.1981 (GBl. DDR I 1981, S. 114)]. Ihr zufolge muß jeder Boden, der als land- und forstwirtschaftliche Nutzfläche ausgewiesen ist, die Binnengewässer sowie anderer Boden für eine maximale Produktion bei ständiger Steigerung der Bodenfruchtbarkeit und der Produktivität der Binnengewässer bewirtschaftet werden, ist weiterer Boden für die land-, forst- und fischwirtschaftliche Nutzung zu erschließen und eine ständig höhere und stabile Produktion je Flächeneinheit zu sichern. Den Räten der Bezirke und Kreise ist die Verantwortung für den Bodenfonds ihres Territoriums übertragen. Die Entwicklung der land-, forst- und binnenfischwirtschaftlich genutzten Flächen ist durch staatliche Kennziffern zu planen. Ein dauernder Entzug des Bodens ist nur im Rahmen der erteilten Plankennziffern gestattet. Der Boden muß entsprechend der in der Bodennutzungsdokumentation ausgewiesenen Nutzungsarten bewirtschaftet werden. Änderungen in der Nutzung sind nach der Grundstücksverkehrsverordnung12 genehmigungspflichtig. Ehrenamtliche Bodenkommissionen bestehen in den Kreisen, eventuell auch in den Bezirken oder in Städten bzw. Gemeinden zur Unterstützung der Räte bei der staatlichen Leitung und Lenkung der Bodennutzung sowie zur Verstärkung der »gesellschaftlichen Kontrolle«.
Für den Bergbau gelten besondere Bestimmungen [Verordnung über die Wiedernutzbarmachung der für Abbau- und Kippenzwecke des Bergbaus in Anspruch genommenen Grundstücksflächen v. 6.12.1951 (GBl. DDR 1951, S. 1133); Dritte Durchführungsbestimmung dazu v. 20.1.1964 (GBl. DDR II 1964, S. 121)]. Nach Beendigung der den Entzug oder die Beschränkung bedingenden Maßnahmen sind die Flächen in einen Zustand zu versetzen, der eine Rückführung in die landwirtschaftliche Nutzung ermöglicht. Beim Bau über oder unter der Erde befindlicher Leitungen, bei geologischen Untersuchungsarbeiten und hydrologischen Erforschungen sowie bei anderen Maßnahmen, die eine Beschränkung der landwirtschaftlichen Nutzung erfordern, ist zu gewährleisten, daß nur die unbedingt notwendige Beschränkung der landwirtschaftlichen Produktion erfolgt. Beim Bau über oder unter der Erde befindlicher Leitungen, wasserwirtschaftlicher Anlagen und Einrichtungen, Straßen und Gleisanlagen müssen der Investitionsträger oder der ausführende Betrieb sichern, daß das Netz der landwirtschaftlichen Be- und Entwässerungsanlagen weiterhin seinen Zweck erfüllt.
Den sozialistischen Landwirtschaftsbetrieben sind die wirtschaftlichen Nachteile (Wirtschaftserschwernisse), die durch den Entzug oder die Beschränkung der Nutzung oder durch zusätzliche Belastungen entstehen, durch die Betriebe oder Einrichtungen, die den Boden, die Gebäude und Anlagen nicht landwirtschaftlich nutzen, auszugleichen [Erste Durchführungsbestimmung zur Bodennutzungsverordnung v. 17.12.1964 (GBl. DDR II 1965, S. 233; Ber. GBl. DDR II 1965, S. 299) - Ausgleich der Wirtschaftserschwernisse - v. 28.5.1968 (GBl. DDR II 1968, S. 295; Ber. GBl. DDR II 1968, S. 918). Deren §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 3, 37, 44, 45 und 47 sind entsprechend der Bodennutzungsverordnung v. 26.2.1981 (Verordnung zum Schutz des land- und forstwirtschaftlichen Bodens und zur Sicherung der sozialistischen Bodennutzung - Bodennutzungsverordnung - v. 26.2.1981 (GBl. DDR I 1981, S. 105); Zweite Durchführungsbestimmung dazu v. 26.2.1981 (GBl. DDR I 1981, S. 114)) anzuwenden].
Die Beschränkung der landwirtschaftlichen Nutzung und der Entzug von Bodenflächen, Gebäuden und Anlagen, die durch sozialistische Landwirtschaftsbetriebe genutzt werden, ist zwischen den Beteiligten vertraglich zu vereinbaren. Die Vereinbarung bedarf der Zustimmung der für die Leitung der Land- und Forstwirtschaft zuständigen staatlichen Organe (s. Rz. 56, 57 zu Art. 9). Betriebe und Einrichtungen, die ohne die erforderliche Zustimmung oder ohne vertragliche Vereinbarung den sozialistischen Landwirtschaftsbetrieben die Nutzung von Flächen, Gebäuden und Anlagen entziehen, beschränken oder in anderer Weise beeinträchtigen, haben den dadurch entstandenen Schaden in vollem Umfang zu ersetzen. Das gilt auch, wenn die Nutzungsbeschränkung oder der Nutzungsentzug das vereinbarte Ausmaß überschreitet.
Zur Erhaltung und Erweiterung der landwirtschaftlichen Nutzflächen ist durch die für die Leitung der Landwirtschaft zuständigen staatlichen Organe die Bewirtschaftung aller ungenutzten, landwirtschaftlich nutzbaren Flächen zu sichern. Diese Organe haben auch zu prüfen, ob bei Bodenflächen, die bereits vor Inkrafttreten der Bodennutzungsverordnung ausgesondert wurden, die nichtlandwirtschaftliche Nutzung noch gerechtfertigt ist.
Ist das nicht der Fall, so sind diese Flächen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen der landwirtschaftlichen Nutzung zuzuführen.
Verstöße gegen die Bodennutzungsverordnung können mit einem Verweis oder mit einer Ordnungsstrafe in Höhe von 10 bis 500 M geahndet werden [§ 23 Bodennutzungsverordnung (Verordnung zum Schutz des land- und forstwirtschaftlichen Bodens und zur Sicherung der sozialistischen Bodennutzung - Bodennutzungsverordnung - v. 26.2.1981 (GBl. DDR I 1981, S. 105); Zweite Durchführungsbestimmung dazu v. 26.2.1981 (GBl. DDR I 1981, S. 114)].
Rechtsentwicklung bis zur Wende im Herbst 1989: Am 1.1.1986 trat die neugefaßte 1. DB zur Bodennutzungsverordnung - Ausgleich wirtschaftlicher Nachteile - [v. 14.3.1985 (GBl. DDR I 1985, S. 97)] in Kraft (Einzelheiten in ROW 4/1985, S. 213).


Bodennutzungsgebühr

17 b) Um unter »Ausnutzung der ökonomischen Gesetze des Sozialismus alle Zweige der Volkswirtschaft bei voller Sicherung der materiellen Ziele der Investitionen stärker an der optimalen Nutzung des Bodens, der Auswahl des volkswirtschaftlichen günstigsten Standortes bei der Durchführung von Investitionsvorhaben und der Einschränkung des Bodenentzuges auf den unbedingt notwendigen Umfang« zu interessieren, wurde mit Wirkung vom 1.1.1968 an die Bodennutzungsgebühr eingeführt [Verordnung über die Einführung einer Bodennutzungsgebühr zum Schutz des land- und forstwirtschaftlichen Bodenfonds - Verordnung über Bodennutzungsgebühren - v. 15.6.1967 (GBl. DDR II 1967, S. 487)].
Sie wird seit dem 1 5.1981 gemäß der Verordnung über Bodennutzungsgebühr vom 26.2.1981 [Verordnung über Bodennutzungsgebühr v. 26.2.1981 (GBl. DDR I 1981, S. 116); Erste Durchführungsbestimmung dazu v. 29.6.1981 (GBl. DDR I 1981, S. 301)] von volkseigenen Kombinaten und Kombinatsbetrieben, anderen Betrieben, Einrichtungen, Staatsorganen und staatlichen Einrichtungen, gesellschaftlichen Organisationen und Gemeinschaften, VEG, LPG, GPG, VEB Binnenfischerei sowie PwF und deren kooperativen Einrichtungen, Kirchen und Religionsgemeinschaften sowie deren Einrichtungen bei einem zeitweiligen oder dauernden Bodenentzug sowie bei einer Beschränkung der Nutzung von land- und forstwirtschaftlichem Boden erhoben. Ihre Höhe wird differenziert bei dauerndem Entzug nach der Nutzungs- und Kulturart und der Bodenfruchtbarkeit, dem Zweck des Entzuges sowie dem Charakter des Entziehers (staatliches Organ oder Einrichtung, gesellschaftliche Organisation, Kirche oder Religionsgemeinschaft und deren Einrichtung), bei zeitweiligem Entzug nach den Monaten des Entzugs. Sie wird nach ha berechnet. Ihre Zahlung entfällt für die Beschränkung der Bodennutzung bei der Festlegung von Trinkwasserschutz- und Hochwassergebieten, wasserwirtschaftlichen Maßnahmen, die im Interesse der sozialistischen Land- und Forstwirtschaft durchge-führt werden, wasserwirtschaftlichen Maßnahmen, wenn die Anlagen gleichzeitig für eine fischwirtschaftliche Produktion genutzt werden, den Abbau von Torf, kommunale Einrichtungen zur Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen, die durch örtliche Initiativen der Bürger ohne Inanspruchnahme bilanzierter Fonds geschaffen werden, Naherholungseinrichtungen in Gebieten, die von den Räten der Kreise bzw. Bezirke durch Beschluß als Naherholungsgebiete festgelegt werden.
Rechtsentwicklung bis zur Wende im Herbst 1989: Durch die 2. DB zur VO über Bodennutzungsgebühr [v. 29.10.1985 (GBl. DDR I 1985, S. 325)] wurden die bis dahin geltenden Bestimmungen hinsichtlich des Entzugs von Bodenflächen für die Errichtung von Energieleitungsanlagen und für Baumaßnahmen ersetzt.


5. Beschränkungen zum Zwecke des Aufbaues

18 Mit der Inanspruchnahme von bebauten und unbebauten Grundstücken zum Zwekke des Aufbaus kann außer einer Entziehung des Eigentums (s. Rz. 19 zu Art. 16) eine dauernde oder zeitweise Beschränkung des Eigentums oder anderer Rechte an Grundstücken bewirkt werden [§ 14 Abs. 2 Gesetz über den Aufbau der Städte in der Deutschen Demokratischen Republik und der Hauptstadt Deutschlands, Berlin (Aufbaugesetz) v. 6.9.1950 (GBl. DDR 1950, S. 965)].


6. Beschränkungen im Interesse des Straßenverkehrs

19 Die Eigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten von Grundstücken an öffentlichen Straßen können zur Sicherung eines reibungslosen Straßenverkehrs oder zur Erhaltung des Straßenzustandes zur Duldung oder Unterlassung von Maßnahmen oder zur Vornahme eigener Maßnahmen verpflichtet werden. Bauliche Anlagen an öffentlichen Straßen dürfen in gewissen Abständen nicht errichtet oder angelegt werden. An öffentlichen Straßen besteht öffentliche Nutzung (Gemeingebrauch). Für Sondernutzungen, wozu auch die Durchführung von Schwerlast- und Großraumtransporten sowie die Anlegung und Unterhaltung von Grundstückszugängen gehört, ist eine Genehmigung erforderlich. Der Berechtigte ist verpflichtet, die Anlage zu unterhalten und Schäden, die durch die Anlage oder den Betrieb entstehen, zu ersetzen.
Rechtsträger, Eigentümer und sonstige Berechtigte sind verpflichtet, das Anbringen und Aufstellen von Verkehrszeichen und -leiteinrichtungen auf Grundstücken und an Baulichkeiten zu dulden [§§ 10, 13 und 18 Verordnung über die öffentlichen Straßen - Straßenverordnung - v. 22.8.1974 (GBl. DDR Ⅰ 1974, S. 515)].


7. Beschränkungen zur Instandhaltung und zum Ausbau der Gewässer

20 Die Nutzer und Anlieger von Gewässern haben die zur Instandhaltung und zum Ausbau der Gewässer erforderlichen Maßnahmen zu dulden. Zur Sicherung der Versorgung der Bevölkerung können Wasserschutzgebiete festgelegt werden, für die Nutzungsbeschränkungen und Verbote ausgesprochen sowie Auflagen erteilt werden können. Nutzungsbeschränkungen können zum Schutz der Anlagen für den Hochwasser- und Küstenschutz, insbesondere der Deiche, festgelegt und dafür Auflagen erteilt werden. Gebiete, die bei Hochwasser häufig überstaut oder für die Hochwasserentlastung beansprucht werden, sind zu Hochwassergebieten sowie Gebiete an der Küste, die durch Einwirkungen der See in ihrem Bestand gefährdet sind, zu Küstenschutzgebieten zu erklären. Die zur Erhaltung dieser Gebiete erforderlichen Verbote, Nutzungsbeschränkungen und zustimmungspflichtigen Nutzungen dürfen festgelegt und die dafür erforderlichen Auflagen erteilt werden. Für die Errichtung von Talsperren, Rückhaltebecken, Hochwasser- und Küstenschutzbauten sowie für Kanalbauten, die für Brauch- und Abwasser bestimmt sind, können nichtvolkseigene Grundstücke in Anspruch genommen werden [§§ 23 Abs. i, 28 Abs. 1, 33 Abs. 1, 36 Abs. 1 und 4 Gesetz über den Schutz, die Nutzung und die Instandhaltung der Gewässer und den Schutz vor Hochwassergefahren - Wassergesetz - v. 17.4.1963, GBl. DDR Ⅰ 1963, Nr. 5 v. 25.4.1963, S. 77 (GBl. DDR Ⅰ 1963, S. 77)].


8. Beschränkungen im Interesse der Deutschen Post

21 Die Deutsche Post ist berechtigt, Grundstücke nebst Zubehör, Straßen, Wasserstraßen, Wege und Gewässer einschließlich des Erdkörpers und des Luftraumes für Zwecke der Nachrichtenbeförderung oder Nachrichtenübermittlung zu nutzen [§§ 16 ff. Gesetz über das Post- und Fernmeldewesen v. 3.4.1959 (GBl. DDR Ⅰ 1959, S. 365)].
Rechtsentwicklung bis zur Wende im Herbst 1989: Ab 1.5.1986 galt das neue Gesetz über das Post- und Fernmeldewesen - v. 29.11.1985 (GBl. DDR Ⅰ 1985, S. 345) mit derselben Regelung über die Nutzung von Grundstücken usw.


9. Beschränkungen zur Sicherung von Vermessungsarbeiten

22 Zur Sicherung von Vermessungsarbeiten und Erhaltung von geodätischen Festpunkten sind Rechtsträger, Nutzungsberechtigte oder Eigentümer verpflichtet, die Vermarkung, Signalisierung und Erhaltung geodätischer Festpunkte auf ihrem Grundstück zu dulden [§ 3 Verordnung über die Sicherung der Vermessungsarbeiten und die Erhaltung von geodätischen Festpunkten v. 25.8.1960 (GBl. DDR I 1960, S. 501)].


10. Beschränkungen im Interesse der Energieversorgung

23 Das Energiekombinat ist berechtigt, Grundstücke dauernd oder vorübergehend für Anlagen zum Leitungstransport, zur Umspannung, Umformung, Regelung, Schaltung, Speicherung, Verdichtung von Elektroenergie, Gas und Wärmeenergie mitzubenutzen. Das Recht zur dauernden Mitbenutzung besteht für Anlagen, die nicht dem Leitungstransport dienen, nur, wenn je Einzelanlage weniger als 60 qm Fläche erforderlich ist [§ 29 Abs. 1 Verordnung über die Energiewirtschaft in der Deutschen Demokratischen Republik - Energieverordnung - v. 30.10.1980 (GBl. DDR Ⅰ 1980, S. 321)].


11. Beschränkungen für die Errichtung und den Betrieb von Atomkernanlagen

24 Grundstücke können zu einem Schutzgebiet erklärt werden, wenn sie für die Errichtung und den Betrieb von Atomkernanlagen oder für im Zusammenhang mit dem Betrieb solcher Anlagen erforderliche Schutzmaßnahmen benötigt werden. Die Schutzgebiete können in Schutzzonen gegliedert werden. Die Erklärung zum Schutzgebiet bewirkt, daß darin eine Inanspruchnahme zu den bezeichneten Zwecken erfolgen kann [§ 4 Gesetz über die Anwendung der Atomenergie in der Deutschen Demokratischen Republik - Atomenergiegesetz - v. 28.3.1962 (GBl. DDR Ⅰ 1962, S. 47); Verordnung zum Atomenergiegesetz -Einrichtung von Schutzgebieten - v. 28.3.1962 (GBl. DDR ⅠⅠ 1962, S. 151)].
Rechtsentwicklung bis zur Wende im Herbst 1989: Am 1.2.1984 trat das neue [Gesetz über die Anwendung der Atomenergie und den Schutz vor ihren Gefahren - Atomenergiegesetz -  v. 8.12.1983 (GBl. DDR Ⅰ 1983, S. 325) in Kraft. Es faßte die Bestimmungen des alten Atomenergiegesetzes von 1962 und der zwischenzeitlichen Änderungsgesetze und Verordnungen zusammen und paßte die Regelungen dazu den Veränderungen an (Einzelheiten in ROW 2/1984, S. 72).
Eine neue VO über die Gewährleistung von Atomsicherheit und Strahlenschutz vom 10.10.1984 (GBl. DDR I 1984, S. 341) galt auf der Grundlage des Atomenergiegesetzes ab 1.2.1985 (Einzelheiten in ROW 5/1985, S. 89). Ab 1.7.1986 galt die AO über die zentrale Erfassung und Endlagerung radioaktiver Abfälle vom 25.2.1986 (GBl. DDR I 1986, S. 182) (Einzelheiten in ROW 5/1986, S. 307).
Anstelle der AO vom 29.9.1970 (GBl. DDR II 1970, S. 581) war eine neue AO über die strahlenmedizinische Betreuung der Strahlenwerktätigen und des Bedienungspersonals - Strahlenmedizinische Betreuungsanordnung - vom 25.3.1986 (GBl. DDR I 1986, S. 273) getreten (Einzelheiten in ROW 5/1986, S. 308).
Die AO über die Kontrolle von Kernmaterial vom 31.10.1986 (GBl. DDR I 1986, S. 436) ersetzte die alte ab 1.2.1987 (Einzelheiten in ROW 2/1987, S. 100).
Knapp ein Jahr nach der Katastrophe von Tschernobyl wurde die AO über die Zulassung von Betrieben des Bauwesens zur Errichtung von Kernkraftwerken vom 13.2.1987 (GBl. DDR I 1987, S. 64) mit Wirkung vom 31.3.1987 ab erlassen.
Am 1.1.1988 trat unter Außerkraftsetzung der bis dahin geltenden Bestimmungen die AO über die Nomenklatur überwachungspflichtiger drucktechnischer Anlagen für Kernkraftwerke mit Druckwasserreaktoren vom 6.5.1987 (GBl. DDR I 1987, S. 185) in Kraft.
Eine neue AO über die Aus- und Weiterbildung auf dem Gebiet der Atomsicherheit und des Strahlenschutzes vom 3.9.1987 (GBl. DDR I 1987, S. 227) galt ab 1.1.1988. Am 1.10.1988 trat die AO über die staatliche Qualitätskontrolle bei der Errichtung und Rekonstruktion von Kernkraftwerken vom 20.7.1988 (GBl. DDR I 1988, S. 189) in Kraft.


12. Beschränkungen für bergbauliche Zwecke

25 Die Nutzungs- und Eigentumsrechte oder die Rechtsträgerschaft an Bodenflächen, Gebäuden und Anlagen können für bergbauliche Zwecke, falls kein Vertrag darüber zustandekommt, durch die zuständigen staatlichen Organe beschränkt oder entzogen werden [§ 12 Berggesetz der Deutschen Demokratischen Republik v. 12.5.1969 (GBl. DDR Ⅰ 1969, S. 29)].


13. Unbewegliche Bodenaltertümer

26 Unbewegliche Bodenaltertümer (Burgwälle, Landwehren, Grabhügel, Groß-Steingräber, aufgerichtete Steine, Steinkreuze, Gräberfelder und Siedlungen vergangener Zeiten) stehen nach ihrer Registrierung unter Schutz und dürfen in ihrem Bestand nicht verändert oder beeinträchtigt werden [Verordnung zum Schutze und zur Erhaltung der ur- und frühgeschichtlichen Bodenaltertümer v. 28.5.1954 (GBl. DDR 1954, S. 547)]. (Wegen der beweglichen Bodenaltertümer s. Rz. 30 zu Art. 11).


14. Beschränkungen zu Zwecken der Verteidigung und Grenzsichetung

27 Wegen der Beschränkung der Bodennutzung für Maßnahmen der Verteidigung und der Grenzsicherung im Zusammenhang mit der Beschränkung der Nutzung an beweglichen Sachen s. Rz. 26, 27 zu Art. 11. Wegen der Frage der Entschädigung s. Rz. 24 zu Art. 16


15. Liegenschaftswesen

28 Im Zuge des neuen ökonomischen Systems wurde das Liegenschaftswesen neu organisiert [Bekanntmachung des Beschlusses des Ministerrates über Veränderungen der Leitung, Organisation und Arbeitsweise des Liegenschaftswesens v. 14.6.1965 (GBl. DDR II 1965, S. 479)]. Seit dem 1.1.1965 bestehen als Fachorgane der Räte der Bezirke Liegenschaftsdienste. Ihre Leiter sind dem jeweiligen Stellvertreter des Vorsitzenden für Inneres des Rates des Bezirks unmittelbar unterstellt. Die Anleitung und Kontrolle obliegt dem Ministerium des Innern. Für den territorialen Bereich eines oder mehrerer Kreise sind Außenstellen errichtet. Ist eine Außenstelle für mehrere Kreise zuständig, besteht für jeden Kreis eine Arbeitsgruppe für Liegenschaftsdokumentation und Kontrolle des nichtlandwirtschaftlichen Grundstückverkehrs. Die Leiter der Außenstellen sind dem Leiter des Liegenschaftsdienstes des Rates des Bezirks unmittelbar unterstellt.
Die Aufgabe der Liegenschaftsdienste besteht darin, »durch konzentrierten Einsatz der Kräfte und Mittel und durch maximale Verstärkung der operativen Arbeit zur Förderung der Entwicklung der sozialistischen Produktionsverhältnisse, zur Steigerung der Produktion und Erhöhung der Bodenfruchtbarkeit in der Landwirtschaft beizutragen«. Sie sind also staatliche Organe, die darüber zu wachen haben, daß land- und forstwirtschaftlich genutzter Boden nicht seiner Zweckbestimmung entzogen wird. Sie haben deshalb »die vollständige Erfassung der land- und forstwirtschaftlich nutzbaren Flächen und die flächenmäßige Entwicklung der sozialistischen Landwirtschaftsbetriebe« zu kontrollieren. In Verbindung mit den Leitungsorganen der Landwirtschaft haben sie einen energischen Kampf gegen die ungerechtfertige Verminderung der landwirtschaftlichen Nutzflächen, vor allem des Ackerlandes, zu führen und die Maßnahmen zur Rückgewinnung von Ackerland aus Grünland zu kontrollieren.
Indessen ist ihnen nicht die Erteilung von Genehmigungen im Grundstücksverkehr übertragen. Dafür sind die Räte der Kreise auch weiterhin zuständig (s. Rz. 14 zu Art. 15).
Zu ihren Aufgaben zählt insbesondere die Einrichtung, Fortführung und Erneuerung der Liegenschaftsdokumentation. Dazu gehören das Liegenschaftskataster (die Liegenschaftskartei), die vorher vom Rat des Kreises - Abt. Kataster - (Katasteramt) geführt wurde, das Wirtschaftskataster und das Grundbuch, dessen Führung im Jahre 1952 von den Gerichten auf die Räte der Kreise - Abt. Kataster - übergegangen war [Verordnung über die Übertragung der Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit v. 15.10.1952 (GBl. DDR 1952, S. 1057)]. Es wird nicht mehr in der ursprünglichen Form als gebundenes Buch, sondern nur noch in Gestalt der Grundbuchhefte (früher der »Kladden«) geführt. Die Wirtschaftskarten für die sozialistischen Betriebe der Landwirtschaft sind von den Liegenschaftsdiensten herzustellen.
(Die in Rechtsträgerschaft von volkseigenen Betrieben stehenden Grundstücke werden außerdem von diesen in deren Grundstücksverzeichnis geführt.) Sie haben Vermessungsarbeiten zur Erhaltung, Fortführung und Ergänzung der Liegenschaftskarten und der Wirtschaftskarten für sozialistische Landwirtschaftsbetriebe sowie Vermessungsarbeiten im Rahmen der sozialistischen Flurordnung, soweit es sich nicht um spezielle Aufnahmen für Lage- und Höhenpläne oder Absteckungs- und Projektübertragungsarbeiten handelt, auszuführen. Ihnen obliegt die Auswertung von Messungsergebnissen aus anderen Bereichen des Vermessungswesens zur Fortführung und Ergänzung der Liegenschaftskarten und der Wirtschaftskarten für sozialistische Landwirtschaftsbetriebe und die Mitwirkung bei der Planung und Koordinierung der bezirklichen Vermessungsarbeiten. Sie haben den staatlichen und wirtschaftsleitenden Organen, sozialistischen Betrieben und sozialistischen Genossenschaften analytische und graphische Planungsunterlagen bereitzustellen. Sie erteilen Urkundsmessungsbescheinigungen. Schließlich haben sie den nichtlandwirtschaftlichen Grundstücksverkehr »auf der Grundlage der sozialistischen Bodenpolitik« zu kontrollieren. Sie haben also bei Eingängen nicht nur das Vorliegen der formellen Voraussetzungen für Änderungen zu überwachen, sondern auch dafür zu sorgen, daß ein beabsichtigter Wechsel im Eigentum den politischen Erfordernissen nicht widerspricht, und ihn gegebenenfalls zu verhindern, indem sie die Eintragung verweigern.


16. Staatliche Grundstücksdokumentation

29 In Anpassung an das ZGB ist seit dem 1.1.1976 die Verordnung über die staatliche Dokumentation der Grundstücke und Grundstücksrechte in der Deutschen Demokratischen Republik - Grundstücksdokumentationsordnung - vom 6.11.1975 (GBl. DDR I 1975, S. 697) an die Stelle der Grundbuchordnung getreten. Gegenstand der staatlichen Dokumentation sind Grundstücke, Eigentumsrechte an Grundstücken (Eigentum des Volkes einschließlich der Rechtsträgerschaft an volkseigenen Grundstücken, Eigentumsrechte der sozialistischen Genossenschaften, Eigentumsrechte der gesellschaftlichen Organisationen, Eigentumsrechte der Bürger, Eigentumsrechte »anderer juristischer Personen«), sonstige Rechte an Grundstücken einschließlich der Rechtsträgerschaft an volkseigenen Rechten, das sind: Nutzungsrechte, Vorkaufsrechte, Mitbenutzungsrechte an Grundstücken sowie Hypotheken und Aufbauhypotheken. Die Dokumentation erfolgt nach wie vor im Grundbuch. Die Vermutung spricht auch in der DDR für die Richtigkeit des Grundbuches.

II. Die Landeskultur

1. Allgemeines

30 a) Art. 15 Abs. 2 wurde gegenüber Art. 12 Abs. 2 des Entwurfs von 1968 darin geändert, daß die Pflicht zur Reinhaltung der Gewässer (im Entwurf: »des Wassers«) und der Luft sowie der Schutz der Pflanzen- und Tierwelt nicht nur Sache der zuständigen Organe (im Entwurf: »Staat und Gesellschaft«), sondern auch jedes einzelnen Bürgers sein soll. Die Erhaltung des Bodens als Mittel des Naturschutzes wurde offenbar mit Rücksicht auf die Regelungen des Art. 15 Abs. 1 gestrichen. Dafür wurde den zuständigen Organen und jedem Bürger aufgetragen, auch für den Schutz der landschaftlichen Schönheiten der Heimat zu sorgen.

31 b) Die Landeskultur erfordert nicht selten Beschränkungen des Eigentums aller Arten und Formen sowohl an unbeweglichen wie auch beweglichen Sachen.

32 c) Die Verfassung von 1949 enthielt keine Bestimmungen über die Landeskultur. Die Landschaftsgestaltung und Landschaftspflege wurden lediglich unter dem Gesichtspunkt der Erhaltung und Förderung der Ertragssicherheit des Bodens gesehen, die nach Art. 25 Abs. 3 auch durch diese gewährleistet werden sollten.


2. Die einfache Gesetzgebung vor 1968

33 Die einfache Gesetzgebung hatte schon vor 1968 für einen umfassenden Naturschutz gesorgt. Zu nennen sind die Verordnung zum Schutze der Feldgehölze und Hecken vom 29.10.1953 (GBl. DDR 1953, S. 1105), das Gesetz zur Regelung des Jagdwesens vom 25.11.1953 (GBl. DDR 1953, S. 1175), das Gesetz zum Schutz der Kultur- und Nutzpflanzen vom 25.11.1953 (GBl. DDR 1953, S. 1179) sowie vor allem das Gesetz zur Erhaltung und Pflege der heimatlichen Natur - Naturschutzgesetz - vom 4.8.1954 [GBl. DDR 1954, S. 695; Erste Durchführungsbestimmung zum Naturschutzgesetz v. 15.2.1955 (GBl. DDR I 1955, S. 165); Zweite Durchführungsbestimmung zum Naturschutzgesetz v. 25.10.1955 (GBl. DDR I 1955, S. 790)], jeweils mit zahlreichen Durchführungsbestimmungen und Anordnungen. Bestimmungen über die Reinhaltung der Gewässer enthielt bereits das Gesetz über den Schutz, die Nutzung und die Instandhaltung der Gewässer und den Schutz vor Hochwassergefahren - Wassergesetz - v. 17.4.1963, (GBl. DDR Ⅰ 1963, S. 77). Bestimmungen über den Schutz der natürlichen Heilmittel traf die Verordnung über Kurorte, Erholungsorte und natürliche Heilmittel - Kurortverordnung - vom 3.8.1967 (GBl. DDR II 1967, S. 653).


3. Leitung und Planung sowie Gegenstand der Landeskultur einschließlich des Umweltschutzes

Landeskulturgesetz

34 a) In Vollzug des Art. 15 Abs. 2 erging das Gesetz über die planmäßige Gestaltung der sozialistischen Landeskultur in der Deutschen Demokratischen Republik - Landeskulturgesetz - v. 14.5.1970 (GBl. DDR Ⅰ 1970, S. 67). Gleichzeitig wurden die Verordnung vom 29.10.1953 (GBl. DDR 1953, S. 1105) und das Naturschutzgesetz vom 4.8.1954 [GBl. DDR 1954, S. 695; Erste Durchführungsbestimmung zum Naturschutzgesetz v. 15.2.1955 (GBl. DDR I 1955, S. 165); Zweite Durchführungsbestimmung zum Naturschutzgesetz v. 25.10.1955 (GBl. DDR I 1955, S. 790)] aufgehoben. Das Gesetz hat nicht nur Bestimmungen des Naturschutzes im engeren Sinne zum Inhalt, sondern legt auch Maßnahmen fest, mit denen den für alle Industriegesellschaften typischen Umwelteinflüssen, als Folge der modernen Technik, begegnet werden soll. Das Landeskulturgesetz bestimmt die grundlegende Zielstellung und die Prinzipien der Planung und Leitung der sozialistischen Landeskultur (§§ 1-9) sowie die Grundsätze für die Gestaltung und Pflege der Landschaft und den Schutz der heimatlichen Natur (§§ 10-16), für die Nutzung und den Schutz des Bodens (§§ 17-21), der Wälder (§§ 22 u. 23), der Gewässer (§§ 24-28), für die Reinhaltung der Luft (§§ 29-31), für die Nutzbarmachung und die schadlose Beseitigung der Abprodukte (§§ 32 u. 33) sowie für den Schutz vor Lärm (§§ 34-36). Dazu ergingen am gleichen Tage vier Durchführungsverordnungen: die Naturschutzverordnung [Erste Durchführungsverordnung zum Landeskulturgesetz - Schutz und Pflege der Pflanzen-und Tierwelt und der landschaftlichen Schönheiten — (Naturschutzverordnung) v. 14.5.1970 (GBl. DDR II 1970, S. 331)] sowie Durchführungsverordnungen über die Erschließung, Pflege und Entwicklung der Landschaft für die Erholung [Zweite Durchführungsverordnung zum Landeskulturgesetz - Erschließung, Pflege und Entwicklung der Landschaft für die Erholung - v. 14.5.1970 (GBl. DDR II 1970, S. 336)], für die Sauberhaltung der Städte und Gemeinden und Verwertung von Siedlungsabfällen [Dritte Durchführungsverordnung zum Landeskulturgesetz - Sauberhaltung der Städte und Gemeinden und Verwertung von Siedlungsabfällen - v. 14.5.1970 (GBl. DDR II 1970, S. 339)] sowie über den Schutz vor Lärm [Vierte Durchführungsverordnung zum Landeskulturgesetz - Schutz vor Lärm - v. 14.5.1970 (GBl. DDR II 1970, S. 343)]. Später wurden Durchführungsverordnungen zur Reinhaltung der Luft [Fünfte Durchführungsverordnung zum Landeskulturgesetz - Reinhaltung der Luft - v. 17.1.1973 (GBl. DDR I 1973, S. 157)] und zur Nutzbarmachung und schadlosen Beseitigung von Abprodukten [Sechste Durchführungsverordnung zum Landeskulturgesetz - Nutzbarmachung und schadlose Beseitigung von Abprodukten - v. 11.9.1975 (GBl. DDR I 1975, S. 662)] erlassen.
Rechtsentwicklung bis zur Wende im Herbst 1989: Vor allem im Zusammenhang mit den Erfahrungen mit dem Smog im Winter 1986/87 wurde die 5. DVO zum Landeskulturgesetz - Reinhaltung der Luft - vom 12.2.1987 (GBl. DDR I 1987, S. 51) mit Wirkung vom 15.5.1987 neu gefaßt . Gleichzeitig traten die ebenfalls neu gefaßten 1. und 3. DB vom 12.2.1987 (GBl. DDR I 1987, S. 56, 57) dazu in Kraft (Einzelheiten in ROW 4/1987, S. 243).
Ab 1.9.1989 galt die Neufassung der 1. DVO zum Landeskulturgesetz vom 18.5.1989 (GBl. DDR I 1989, S. 159). Ihr Gegenstand war die Durchführung des Schutzes und die rationelle Nutzung der Natur. Sie unterschied sich von ihrer Vorgängerin durch detailliertere Bestimmungen über die Organisation des Umweltschutzes, die Schutzobjekte und die Ordnungsstrafen (Einzelheiten in ROW 6/1989, S. 350).
Mit der VO über die staatliche Umweltinspektion vom 12.6.1985 (GBl. DDR I 1985, S. 238) wurden die Aufgaben und Arbeitsweise dieser neu eingerichteten, staatlichen Einrichtung geregelt (Einzelheiten in ROW 6/1985, S. 354).


Leitung und Planung, Aufgabenverteilung

35 b) Durch die staatliche Leitung und Planung soll die Entwicklung der sozialistischen Landeskultur als Bestandteil des entwickelten gesellschaftlichen Systems des Sozialismus mit höchstem gesellschaftlichen Nutzen gewährleistet werden.
Das Parteiprogramm der SED (S. 35) bezeichnet die Natur als Quelle des Lebens, des materiellen Reichtums, der Gesundheit und der Freude der Menschen, die zu erhalten, rationell auf wissenschaftlicher Grundlage zu nutzen, notwendig sei, damit sie dem gesicherten und glücklichen Leben kommender Generationen in der kommunistischen Gesellschaft dienen könne. Interessant ist, daß hier der Schutz der Natur und ihre Nutzbarma-chung für miteinander vereinbar gehalten werden. Es ist nicht die Rede davon, daß Landeskultur und Wachstum der materiellen Güter in Gegensatz geraten könnten. Es heißt im Parteiprogramm dazu lediglich: »Durch wirksame gesellschaftliche Anstrengungen zum Schutz des Bodens, zur Reinhaltung von Luft und Wasser sowie zur Verminderung des Lärms werden bessere Bedingungen für Arbeit und Freizeit geschaffen.«
Zu den grundsätzlichen Entscheidungen, die der Ministerrat zu treffen hat, um eine harmonische, mit der Entwicklung der Zweige und Bereiche abgestimmte politische, ökonomische, kulturelle und soziale Entwicklung in den Territorien zu sichern, gehört auch die über Fragen der sozialistischen Landeskultur einschließlich des Umweltschutzes [§ 1 Abs. 7 Gesetz über den Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik v. 16.10.1972 (GBl. DDR Ⅰ 1972, S. 253)]. (Einzelheiten zu den Aufgaben des Ministerrates s. Rz. 29-40 zu Art. 76).

36 Organ des Ministerrates (als Funktionalorgan) zur Durchführung von Aufgaben der sozialistischen Landeskultur und des Umweltschutzes ist das Ministerium für Umweltschutz und Wasserwirtschaft [Statut des Ministeriums für Umweltschutz und Wasserwirtschaft v. 23.10.1975 (GBl. DDR Ⅰ 1975, S. 699)]. Es ist auf diesem Gebiet verantwortlich für
- die Ausarbeitung der Hauptrichtungen für die Planung der Aufgaben der sozialistischen Landeskultur und des Umweltschutzes in Zusammenarbeit mit den zentralen Staatsorganen und den Räten der Bezirke sowie Koordinierung der Forschung auf dem Gebiet des Umweltschutzes, insbesondere zur Herausarbeitung effektiver volkswirtschaftlicher Lösungen;
- die Erarbeitung von Entscheidungsvorschlägen für den Ministerrat zu Grundsatzfragen der sozialistischen Landeskultur und des Umweltschutzes zur Vervollkommnung der Leitung und Planung und der Weiterentwicklung von Rechtsgrundlagen;
- die Kontrolle der Durchführung von Rechtsvorschriften der sozialistischen Landeskultur und des Umweltschutzes;
- die Gewährleistung einer vorausschauenden Einschätzung über auftretende Belastungssituationen in den Territorien und deren Auswirkungen auf die Gesundheit der Bevölkerung, die Entwicklung der Volkswirtschaft bzw. die natürliche Umwelt in Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Gesundheitswesen.

37 Für die Organe der Territorien gilt: Die bezirklichen Pläne haben Festlegungen für die Entwicklung der Landeskultur einschließlich des Umweltschutzes zu enthalten. Die Räte der Bezirke haben bei der Ausarbeitung der Pläne die Übereinstimmung der wirtschaftlichen Ziele mit den Belangen des Umweltschutzes zu gewährleisten [§ 20 Abs. 2 und 3 Gesetz über die örtlichen Volksvertretungen und ihre Organe in der Deutschen Demokratischen Republik (GöV) v. 12.7.1973 (GBl. DDR Ⅰ 1973, S. 313)]. Die örtlichen Volksvertretungen und ihre Räte sind für die Leitung und Planung bzw. für die Aufgaben der Landeskultur einschließlich des Umweltschutzes in ihren Territorien verantwortlich [§§ 28 Abs. 5, 42 Abs. 3,62 Abs. 3 Gesetz über die örtlichen Volksvertretungen und ihre Organe in der Deutschen Demokratischen Republik (GöV) v. 12.7.1973 (GBl. DDR Ⅰ 1973, S. 313)].
Im Gegensatz zu früheren Regelungen [§§ 5 Abs. 1,15 Abs. 1 Verordnung über die Aufgaben, Rechte und Pflichten der volkseigenen Betriebe, Kombinate und VVB v. 28.3.1973 (GBl. DDR Ⅰ 1973, S. 129)] erwähnt die Verordnung über die volkseigenen Kombinate, Kombinatsbetriebe und volkseigenen Betriebe vom 8.11.1979 [Verordnung über die Kombinate, Kombinatsbetriebe und volkseigenen Betriebe v. 8.11.1979 (GBl. DDR Ⅰ 1979, S. 355)] den Umweltschutz nicht.


Geschützte Objekte

38 c) Geschützte Objekte. Zur Gestaltung und Pflege der Landschaft sowie zum Schutz der heimatlichen Natur bestimmt das Landeskulturgesetz, daß die planmäßige Gestaltung und Pflege der Landschaft, die Erhaltung und Verbesserung der gesundheits- und erholungsfördernden, der naturwissenschaftlichen und kulturhistorischen sowie der ästhetischen Werte der sozialistischen Heimat durch die zuständigen Staatsorgane in enger Zusammenarbeit mit den wirtschaftsleitenden Organen und den Betrieben, den wissenschaftlichen Institutionen sowie der Nationalen Front, den gesellschaftlichen Organisationen und den Bürgern zu gewährleisten ist.
Die zuständigen Staatsorgane können Landschaftsteile oder Objekte zu Naturschutzgebieten, Landschaftsschutzgebieten, Naturdenkmalen, ur- und frühgeschichtlichen Bodendenkmalen, seltene Pflanzen und Tierarten zu geschützten Pflanzen und Tieren erklären.
Schon unter der Geltung des Naturschutzgesetzes von 1954 waren Landschaftsteile zu Naturschutzgebieten erklärt worden [Anordnung über die Erklärung von Landschaftsteilen zu Naturschutzgebieten v. 24.6.1957 (GBl. DDR II 1957, S. 218); Anordnung Nr. 1 über Naturschutzgebiete v. 30.6.1961 (GBl. DDR II 1961, S. 166); Anordnung Nr. 2 über Naturschutzgebiete v. 30.4.1963 (GBl. DDR II 1963, S. 333); Anordnung Nr. 3 über Naturschutzgebiete v. 11.9.1967 (GBl. DDR II 1967, S. 697)]. Zu geschützen Pflanzen und Tieren können wildwachsende Pflanzen sowie wildlebende Tiere erklärt werden, wenn sie in ihrem Fortbestehen bedroht, volkswirtschaftlich bedeutsam oder für die wissenschaftliche Forschung und die Bildung von besonderem Wert sind. Durch Anordnung vom 6.7.1970 [Anordnung zum Schutze von wildwachsenden Pflanzen und nichtjagdbaren wildlebenden Tieren v. 6.7.1970 (GBl. DDR II 1970, S. 479), welche die Anordnung zum Schutz von nichtjagdbaren wildlebenden Tieren mit Ausnahme der Vögel v. 15.2.1955 (GBl. DDR II 1955, S. 73) in der Fassung der Änderungsanordnung v. 24.6.1965 (GBl. DDR II 1965, S. 230), die Anordnung zum Schutz der nichtjagdbaren wildlebenden Vögel v. 24.6.1955 (GBl. DDR II 1955, S. 226), die Anordnung Nr. 2 dazu v. 24.7.1958 (GBl. DDR II 1958, S. 192) sowie die Anordnung zum Schutz der wildlebenden Pflanzen v. 24.6.1955 (GBl. DDR II 1955, S. 229) ersetzte] wurde festgelegt, welche Pflanzen und Tiere geschützt sind.


Erholungsgebiete

39 d) Erholungsgebiete. Zur umfassenden Verwirklichung des Rechts der Bürger auf Freizeit und Erholung (s. Erl. zu Art. 34), insbesondere durch Touristik, Körperkultur und Sport (s. Rz. 53 ff. zu Art. 18), und zur Befriedigung geistig-kultureller Bedürfnisse sowie zur Erhaltung und Förderung der Gesundheit soll die Landschaft planmäßig erschlossen, gepflegt und sinnvoll genützt werden. Landschaftsschutzgebiete und andere geeignete Gebiete, insbesondere Wälder und gewässerreiche Landschaften sind zu Erholungsgebieten zu entwickeln und vorhandene Erholungsgebiete so zu gestalten und zu pflegen, daß sie ihrer Funktion ständig gerecht werden. Nach einer früheren Anordnung vom 8.10.1965 [Anordnung über die Bewirtschaftung von Wäldern, die für die Erholung der Werktätigen von großer Bedeutung sind, v. 8.10.1965 (GBl. DDR II 1965, S. 773)] dürfen besondere Maßnahmen für Waldungen in der Umgebung größerer Städte und für Parkanlagen angeordnet werden. Wälder oder Waldteile, die innerhalb des Gebietes größerer Städte und von Industriezentren liegen und in besonderem Maße der Naherholung dienen, können zu Schonforsten, stadtnahe Wälder oder Waldteile, die für die Erholung der Werktätigen eine besondere Bedeutung haben, können zu Sonderforsten erklärt werden.
Die Zweite Durchführungsverordnung zum Landeskulturgesetz legt u.a. fest, daß in den Wäldern Wanderwege und Lehrpfade, Kinderspiel-, Rast- und Parkplätze anzulegen und zu unterhalten sind, in den Gewässern Bademöglichkeiten, Voraussetzungen für Wasserfahrsport und Angeln, Sport- und Spielanlagen, Liegewiesen, Zelt- und Campingplätze sowie Uferpromenaden zu schaffen sind und die Gewässerufer zu gestalten und zu pflegen, Aussichtspunkte und Sichtschneisen zu schaffen, ländliche und städtische Parks zu gestalten und zu pflegen, die erforderlichen Versorgungs- und hygienischen Einrichtungen zu schaffen und Schutzhütten zu errichten sind.


Kurorte und Seebäder

40 e) Das Landeskulturgesetz erklärt die Ausgestaltung der Kurorte einschließlich der Seebäder sowie der Erholungsorte für besonders bedeutend für die Förderung und Wiederherstellung der Gesundheit und Leistungsfähigkeit der Bürger. Die Gesamtgestaltung der Kur- und Erholungsorte in hygienischer und ästhetischer Hinsicht soll entsprechend der Zielstellung der Kur- und Erholungseinrichtungen erfolgen. Bereits die §§ 23 ff. der Kurortverordnung37 bestimmten, daß die zuständigen staatlichen Organe und Einrichtungen den Schutz der baineologischen Nutzungsfähigkeit der natürlichen Heilmittel von ihrer Erschließung bis zur medizinischen Anwendung zu sichern haben. Die Kureinrichtungen, die staatlichen Organe des Gesundheitswesens und die anderen zuständigen Organe und Einrichtungen haben die erforderlichen wissenschaftlichen Untersuchungen, Beobachtungen und anderen notwendigen Maßnahmen für einen dauerhaften Schutz vorzunehmen oder zu veranlassen. Grundstücke oder Territorien sind zu Schutzgebieten zu erklären, soweit sie notwendig sind, um
(1) natürliche Heilmittel zu erschließen, zu gewinnen, baineologisch zu nutzen oder ihre balneologi-sche Nutzungsfähigkeit zu sichern,
(2) bestimmte bio-klimatische Bedingungen eines Kur- oder Erholungsortes und des ihn umgebenden Gebietes zu erhalten,
(3) das Milieu im Kur- oder Erholungsort oder eines Teiles des Ortes, der zur näheren Umgebung der Kureinrichtung gehört, zu gewährleisten,
(4) die Trink- und Brauchwasserversorgung des Kur- oder Erholungsortes oder eines Teiles des Ortes unter Eingliederung der aufgrund des Wassergesetzes festzulegenden Schutzzonen und bei Beachtung der zusätzlichen ortshygienischen Belange in Kur- oder Erholungsorten zu sichern.

41 Die Schutzgebietserklärung bewirkt, daß jedes innerhalb des Schutzgebietes liegende Grundstück und Gebäude bestimmten Nutzungsbeschränkungen unterworfen werden kann oder die Vornahme bestimmter Nutzungen und anderer Maßnahmen auf dem Grundstück sowie am Gebäude einer Genehmigung bedarf, daß dem Rechtsträger, Eigentümer, Besitzer und Nutzungsberechtigten jedes innerhalb des Schutzgebietes liegenden Grundstücks und Gebäudes oder den Inhabern von dinglich gesicherten sowie vertraglichen Rechten in bezug auf diese Grundstücke und Gebäude Auflagen erteilt werden können, die sie zur Duldung der Vornahme bestimmter Schutzmaßnahmen auf dem Grundstück und am Gebäude verpflichten, oder daß den Berechtigten am Grundstück Auflagen zur eigenen Vornahme von Schutzmaßnahmen erteilt werden können. (Wegen der Entschädigung s. Rz. 25 zu Art. 16).
Die balneologische und hygienische Überwachung ist Sache des Ministeriums für Gesundheitswesen, der Staatlichen Hygieneinspektionen bei diesem Ministerium und der örtlichen Gesundheitsbehörden.


Küstenschutz

42 f) Zum Küstenschutz bestimmt das Landeskulturgesetz, daß die Küste mit ihrem Strand, den Dünen und Steilufern sowie dem Abbruch gefährdeter Flächen durch biologische und technische Maßnahmen gegen die sich in der Küstenlandschaft durch natürliche Prozesse vollziehenden Veränderungen, insbesondere gegen Landverluste, weitestgehend
zu schützen sei. Wie das zu geschehen hat, hatte bereits das Wassergesetz [§§ 23 Abs. i, 28 Abs. 1, 33 Abs. 1, 36 Abs. 1 und 4 Gesetz über den Schutz, die Nutzung und die Instandhaltung der Gewässer und den Schutz vor Hochwassergefahren - Wassergesetz - v. 17.4.1963, GBl. DDR Ⅰ 1963, Nr. 5 v. 25.4.1963, S. 77 (GBl. DDR Ⅰ 1963, S. 77)] in §§ 35 und 36 (s. Rz. 20 zu Art. 15) festgelegt.


Landeskultur und Bodennutzung

43 g) Landeskultur und Bodennutzung. Die Erhaltung, Pflege und Verbesserung sowie die rationelle gesellschaftliche Nutzung des Bodens erklärt das Landeskulturgesetz »als eine notwendige Grundlage für die Gestaltung der Umwelt- und Lebensbedingungen der Bürger und unersetzliches Hauptproduktionsmittel der Land- und Forstwirtschaft« zur ständigen Aufgabe der Staats- und Wirtschaftsorgane sowie der Betriebe in Zusammenwirkung mit der Nationalen Front und in Zusammenarbeit mit den gesellschaftlichen Organisationen und den Bürgern. Insoweit erfüllt das Landeskulturgesetz auch den Verfassungsauftrag des Art. 15 Abs. 1. Die Bodennutzungsverordnung vom 26.2.1981 [Verordnung zum Schutz des land- und forstwirtschaftlichen Bodens und zur Sicherung der sozialistischen Bodennutzung - Bodennutzungsverordnung - v. 26.2.1981 (GBl. DDR I 1981, S. 105); Zweite Durchführungsbestimmung dazu v. 26.2.1981 (GBl. DDR I 1981, S. 114)] (s.
Rz. 16 zu Art. 15) erfüllt die Anforderung des Landeskulturgesetzes zum Schutz des land-und forstwirtschaftlichen Grund und Bodens.


Pflege der Wälder

44 h) Das Landeskulturgesetz überträgt den Staats- und Wirtschaftsorganen, den staatlichen Forstwirtschaftsbetrieben, den LPG und anderen Nutzungsberechtigten die planmäßige Gestaltung, Nutzung und Pflege der Wälder als bedeutende Rohstoffquelle und wichtigen Landeskulturfaktor für die Gesunderhaltung und Erholung der Bürger sowie für den Landwirtschaftshaushalt. Zum Schutz und zur Reinhaltung der Wälder war bereits am 11.3.1969 eine Anordnung ergangen [Anordnung über den Schutz und die Reinhaltung der Wälder v. 11.3.1969 (GBl. DDR II 1969, S. 203)]. Sie umfaßt den Schutz und die Reinhaltung der Wälder, Moore, Heiden und anderer in oder an Wäldern liegenden und mit leicht brennbarem Bewuchs bestandenen Flächen. Das Betreten des Waldes kann aus Gründen des Forstschutzes, des Naturschutzes, des Schutzes von Versuchsflächen, zur Durchführung militärischer Übungen und zum Schutz vor eng begrenzten Wildeinstandsgebieten eingeschränkt werden. Interessant ist, daß die Anordnung auch das Verbot des Betretens aus einem anderen Grund als dem des Naturschutzes einschließt. Die Durchführung militärischer Übungen steht mit dem Naturschutz in keinem Zusammenhang.
Verboten werden kann das Befahren von Waldwegen. Unzulässig ist die Schädigung von forstwirtschaftlichen Kulturen, Erzeugnissen und jagdlichen Einrichtungen. Müll, Schrott und sonstige Abfälle dürfen im Wald nur auf den dafür vorgesehenen und gekennzeichneten Plätzen gelagert werden. Die Anlage von Ascheplätzen ist nur mit Erlaubnis zulässig. Die Anordnung trifft ferner Bestimmungen über den Waldbrandschutz. Verantwortlich für die Maßnahmen zum Schutz und zur Reinhaltung der Wälder ist der Minister für Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft.


Schutz der Gewässer

45 i) Nach dem Landeskulturgesetz sollen die Gewässer einschließlich des Grundwassers als eine unersetzliche Grundlage des gesellschaftlichen Reproduktionsprozesses, insbesondere für die Versorgung mit Trinkwasser und die Deckung des Bedarfs an Betriebswasser sowie Bewässerungswasser für die sozialistischen Landwirtschaftsbetriebe, für die Binnenschiffahrt und die Fischereiwirtschaft, rationell genutzt und geschützt werden. Das Landeskulturgesetz enthält die grundsätzlichen Bestimmungen über die Nutzbarmachung des Wasserdargebotes und die Wasserverwendung, über die Nutzung, Reinhaltung und Pflege der Gewässer, über die Maßnahmen zur Abwasserbehandlung sowie die Wasserschutzgebiete.

46 Bereits das Gesetz über den Schutz, die Nutzung und die Instandhaltung der Gewässer und den Schutz vor Hochwassergefahren - Wassergesetz - v. 17.4.1963, (GBl. DDR Ⅰ 1963, S. 77) enthält im Zusammenhang mit dem Schutz der Gewässer Bestimmungen zu deren Reinhaltung. § 20 a.a.O. bezeichnet den Schutz und die Pflege der Gewässer (s. zum Begriff Rz. 11 zu Art. 12) als eine gesellschaftliche Aufgabe der gesamten Bevölkerung, insbesondere der Werktätigen in den Betrieben. Gewässer sind vor allen Einwirkungen zu schützen, die die Gesundheit der Bevölkerung, die Volkswirtschaft oder den geregelten Wasserablauf gefährden oder schädigen können. Insbesondere ist es verboten, Müll, Unrat oder ähnliche Gegenstände in ein Gewässer einzubringen. Wer Abfluß- oder Schiffahrtshindernisse verursacht, kann zu ihrer Beseitigung verpflichtet werden. Feste Stoffe, Flüssigkeiten und Gase einschließlich radioaktiver Stoffe sind so zu befördern, abzusetzen, zu lagern und zu verwenden, daß Gewässer nicht nachteilig beeinflußt werden können. Verboten ist die Inbetriebnahme von Werken, neuen Produktionskapazitäten und Einrichtungen, bei denen Abwässer anfallen, sofern keine Maßnahmen getroffen werden, die gleichzeitig die Reinigung der Abwässer gewährleisten. Gebiete zur Gewinnung von Wasser sind gegen Verunreinigungen und Minderung der Ergiebigkeit zu schützen, wenn die Versorgung der Bevölkerung das verlangt. (Wegen der Organe der Wasserwirtschaft s. Rz. 11 zu Art. 12).

47 Im Interesse der Erhaltung, der Nutzung, des Schutzes und der Instandhaltung der Gewässer und des Schutzes vor Hochwassergefahren und zur rationellen Wassernutzung und strengen Kontrolle über den Schutz der Gewässer erging die Verordnung über die Staatliche Gewässeraufsicht v. 15.12.1977 (GBl. DDR Ⅰ 1978, S. 52). Die Staatliche Gewässeraufsicht ist das staatliche Organ zur Regelung der Gewässernutzung und Kontrolle der Einhaltung der Rechtsvorschriften, Beschlüsse und anderen staatlichen Entscheidungen zur Nutzung und Reinhaltung der Gewässer. Die Gewässeraufsicht wird ausgeübt durch das Ministerium für Umweltschutz und Wasserwirtschaft, die Wasserwirtschaftsdirektionen und ihre Ober-flußmeistereien, deren Bestandteil die Staatliche Gewässeraufsicht ist.


Schutz der Atmosphäre

48 j) Das Landeskulturgesetz bringt grundsätzliche Bestimmungen über den Schutz der Atmosphäre vor luftverunreinigenden Stoffen [Die Verantwortung der Räte war bereits in der Verordnung über die Erhöhung der Verantwortung der Räte der Städte und Gemeinden für Ordnung, Sauberkeit und Hygiene im Territorium v. 19.2.1969 (GBl. DDR II 1969, S. 149) betont worden. Danach haben sie darauf einzuwirken, daß die Betriebe in ihrem Territorium die produktionsbedingte Verschmutzung der Luft und der Gewässer sowie den mit dem Produktionsprozeß verbundenen Lärm schrittweise vermindern. Sie sind berechtigt, mit den Betrieben entsprechende Vereinbarungen zu schließen. Halten die Betriebe die zugesagten Maßnahmen nicht ein, können die Räte gegen sie Sanktionen verhängen]. Dazu sind von den zuständigen Staatsorganen Grenzwerte entsprechend den gesellschaftlichen Erfordernissen und unter Berücksichtigung des wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisstandes differenziert festzulegen. Die Betriebe werden dafür verantwortlich gemacht, daß die Luft nicht über die Höhe der ihnen vorgegebenen Grenzwerte hinaus mit luftverunreinigenden Stoffen belastet wird. Sie haben alle Anlagen zur Reinhaltung der Luft ständig mit einem optimalen Wirkungsgrad zu betreiben. Schon während des Produktionsprozesses soll die Entstehung von Luftverunreinigung ausgeschlossen bzw. weitgehend eingeschränkt werden. Weitere Einzelheiten regelt die Fünfte Durchführungsverordnung zum Landeskulturgesetz [Fünfte Durchführungsverordnung zum Landeskulturgesetz - Reinhaltung der Luft - v. 17.1.1973 (GBl. DDR I 1973, S. 157)]. Danach sind Betriebe, Kombinate, Genossenschaften und Einrichtungen verpflichtet, das Entstehen oder den Ausstoß luftverunreinigender Stoffe einzuschränken sowie die schädliche Wirkung noch unvermeidlicher Luftverunreinigungen durch geeignete Maßnahmen abzuschwächen. Die Grenzwerte werden als Immissionsgrenzwerte und als Emissionsgrenzwerte festgelegt. Emittenten, die die Emissionsgrenzwerte überschreiten, haben Staub- und Abgasgeld zu zahlen. Sie sind unter Umständen anderen Betrieben (nicht Bürgern) schadensersatzpflichtig. Es gilt das Verursacherprinzip. Jedoch muß nachgewiesen werden, daß der Emittent die ihm im Rahmen der sozialistischen Produktionsverhältnisse gegebenen Möglichkeiten zur Vermeidung oder Verminderung der schädigenden Emissionen nicht pflichtgemäß genutzt hat. Ein solcher Nachweis ist von Geschädigten nur sehr schwer zu führen.


Beseitigung von Abfallen

49 k) Beseitigung von Abfällen. Das Landeskulturgesetz bestimmt, daß die Abprodukte, die als feste, flüssige oder gasförmige Reststoffe des Produktionsprozesses sowie als Siedlungsabfälle oder als flüssige oder gasförmige Schadstoffe in den Städten und Gemeinden anfallen, volkswirtschaftlich effektiv nutzbar gemacht oder schadlos beseitigt werden. Speziell für die Bestimmung der Sauberhaltung der Städte und Gemeinden und die Verwertung von Siedlungsabfällen wird in der Dritten Durchführungsverordnung zum Landeskulturgesetz als Aufgabe der Räte der Städte und Gemeinden erklärt56, den Hausmüll, den Sperrmüll, sonstige feste Abfälle aus Haushaltungen und Gärten, Straßenkehricht, Fäkalien und Rückstände der Häuserabwässer entweder zu beseitigen oder zu verwerten. Die volkseigenen Stadtreinigungsbetriebe oder die stadtwirtschaftlichen Dienstleistungsbetriebe sollen schrittweise im Auftrag der Räte der Städte und Gemeinden oder anderer Auftraggeber die Leistungen für die Straßenreinigung und die Siedlungsabfallbeseitigung und -Verwertung übernehmen. Auch für die Pflege öffentlicher Grünanlagen werden die Räte der Städte und Gemeinden verantwortlich gemacht.
Vorschriften für die Nutzbarmachung von Abprodukten als Sekundärrohstoffe und für die schadlose Beseitigung noch nicht nutzbarer Abprodukte durch Betriebe, Kombinate und Einrichtungen enthält die Sechste Durchführungsverordnung zum Landeskulturgesetz [Sechste Durchführungsverordnung zum Landeskulturgesetz - Nutzbarmachung und schadlose Beseitigung von Abprodukten - v. 11.9.1975 (GBl. DDR I 1975, S. 662)]. Als Ziel rangiert die Steigerung des Rohstoffaufkommens vor der Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen sowie der Erhaltung der Gesundheit der Bürger. Möglichst alle Stoffe, die in der Produktion oder beim Konsum als Abfälle und Rückstände in fester, flüssiger und gasförmiger Form anfallen, sollen gesammelt und aufbereitet werden, so daß sie einer Wiederverwertung zur Verfügung stehen. Die Durchführungsverordnung gilt nicht für Siedlungsabfälle, gasförmige Abprodukte, Abwässer, Bergbauhalden und sonstige Halden, radioaktive Abfälle sowie Abprodukte, die Krankheitserreger enthalten. Bis auf die letztgenannte unverwertbare Gruppe gelten spezielle Vorschriften [Dritte Durchführungsverordnung zum Landeskulturgesetz - Sauberhaltung der Städte und Gemeinden und Verwertung von Siedlungsabfallen - v. 14.5.1970 (GBl. DDR II 1970, S. 339); Fünfte Durchführungsverordnung zum Landeskulturgesetz - Reinhaltung der Luft - v. 17.1.1973 (GBl. DDR I 1973, S. 157); Wassergesetz v. 17.4.1963 (GBl. DDR I 1963, S. 77); ferner: Berggesetz der Deutschen Demokratischen Republik v. 12.5.1969 (GBl. DDR I 1969, S. 29); Atomenergiegesetz v. 28.3.1962 (GBl. DDR I 1962, S. 47) in der Fassung v. 23.1.1964 (GBl. DDR I 1964, S. 1)].


Minderung des Lärms

50 l) Nach dem Landeskulturgesetz haben die zuständigen Staatsorgane Grenzwerte zum Schutz der Bürger vor Lärm entsprechend den gesellschaftlichen Erfordernissen unter Berücksichtigung des wissenschaftlich-technischen Erkenntnisstandes differenziert festzulegen. Die Betriebe sind verpflichtet, für eine stufenweise Milderung des in ihrem Bereich entstehenden Lärms zu sorgen. Den Bürgern wird aufgetragen, das »sozialistische Zusammenleben« nicht durch vermeidbaren Lärm zu beeinträchtigen. Territorien, auf denen sich Objekte und Einrichtungen mit erhöhtem Ruheanspruch befinden und die deshalb eines besonderen Schutzes vor Lärm bedürfen, sind zu Lärmschutzgebieten zu erklären. Die Vierte Durchführungsverordnung zum Landeskulturgesetz bestimmt ergänzend, daß Anlagen, Maschinen und Geräte, Verkehrsmittel und sonstige Fahrzeuge sowie Bedarfsgegenstände so zu konstruieren und herzustellen sind, daß bei ihrem Betrieb die Lärmerzeugung auf ein Mindestmaß beschränkt wird. Lärmerzeugung ist besonders in der Zeit von 22.00 bis 6.00 Uhr zu vermeiden. Beschallungsanlagen, Tonwiedergabegeräte und Musikinstrumente dürfen nur in solcher Lautstärke betrieben bzw. gespielt werden, daß unbeteiligte Personen nicht gestört werden. In öffentlichen Anlagen, öffentlichen Schwimm- und Stadtbädern, auf öffentlichen Sport- und Spielplätzen sowie Zeltplätzen kann das Spielen der genannten Geräte ständig oder zeitweise untersagt werden, sofern eine solche Maßnahme zur Vermeidung von Belästigungen und Ruhestörung im gesellschaftlichen Interesse gerechtfertigt ist [Vierte Durchführungsverordnung zum Landeskulturgesetz - Schutz vor Lärm - v. 14.5.1970 (GBl. DDR II 1970, S. 343)].


4. Weitere gesetzliche Bestimmungen zum Naturschutz

51 Vorschriften zum Naturschutz enthält eine Reihe von weiteren gesetzlichen Bestimmungen:
52 a) Nach dem Jagdgesetz sind durch Durchführungsbestimmung Jagd- und Schonzeiten für die jagdbaren Tiere festzulegen. Zuletzt ist das durch die Achte Durchführungsbestimmung von 14.4.1962 (GBl. DDR II 1962, S. 255) geschehen. Das Jagdgesetz verbietet bestimmte Jagdarten, wie die Jagd auf Schalenwild mit gehacktem Blei, Treibjagden und das Nachstellen von Federvieh bei Nacht, die Jagd mit Fallen, Schlingen und Fallgruben ohne besondere Erlaubnis, das Erlegen von Schalenwild in einem Umkreis von 200 m an Fütterungen, das Vergiften jagdbarer Tiere, das Ausnehmen von Gelegen, die Herausnahme von Jungtieren und die Vernichtung von Nestern jagdbarer Vögel. Das Gesetz enthält ferner Bestimmungen über die Wildgehege und den Jagdschutz gegen Wilderer sowie gegen streunende Hunde und Katzen. Jeder Eigentümer ist berechtigt, sich gegen Wildschäden zu schützen. (Wegen des Ersatzes von Wildschäden s. Rz. 28 zu Art. 16).
Zentrale Jagdbehörde ist das Ministerium für Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft. Bei ihm besteht ein Oberster Jagdbeirat, Jagdbehörden und Jagdbeiräte gibt es in den Bezirken und Kreisen [§ 27 Gesetz zur Regelung des Jagdwesens v. 25.11.1953 (GBl. DDR 1953, S. 1175)].
Rechtsentwicklung bis zur Wende im Herbst 1989: Am 1.9.1984 trat ein neues Gesetz über das Jagdwesen der DDR - Jagdgesetz (JG) - vom 15.6.1984 (GBl. DDR I 1984 S. 217) zusammen mit der 1. DB - Musterstatut und Beitragsordnung der Jagdgesellschaften - vom 15.6.1984 (GBl. DDR I 1984 S. 222), der 2. DB - Staatliche Jagdgebiete und Wildforschungsgebiete - vom 15.6.1984 (GBl. DDR I 1984 S. 228), der 3. DB - Jagdbare Tiere sowie Jagd- und Schonzeiten - vom 15.6.1984 (GBl. DDR I 1984 S. 229), der 4. DB - Aufgaben der staatlichen Forstwirtschaftsbetriebe und der Jagdgesellschaften bei der Wildbewirtschaftung - vom 15.6.1984 (GBl. DDR I 1984 S. 231) und der 5. DB - Jagdprüfungsordnung - vom 15.6.1984 (GBl. DDR I 1984 S. 234) in Kraft.

53 b) Fische aller Arten dürfen im Binnenfischfang nur dann gefangen werden, wenn sie eine bestimmte Mindestlänge haben. Für die Binnenfischerei bestehen Schonzeiten [Anordnung über die fischwirtschaftliche Nutzung der Binnengewässer, die Ausübung des Fischfanges und des Angelsports im Bereich der Binnenfischerei der DDR - Binnenfischereiverordnung - v. 16.6.1981 (GBl. DDR I 1981, S. 290); zuvor: Anordnung über die Ausübung des Fischfanges im Bereich der Binnenfischerei (Binnenfischereiordnung) v. 7.12.1959 (GBl. DDR II 1959, S. 868)].

54 c) Nach dem Kultur- und Nutzpflanzenschutzgesetz34 sind Kultur- und Nutzpflanzen vor Krankheiten, Krankheitserregern, tierischen Schädlingen und pflanzlichen Schädigern zu schützen. Die Verhütung der Einschleppung von Pflanzenkrankheiten und -Schädlingen sowie die Bekämpfung von Wildhopfen und von Krankheiten und Schädlingen des Hopfens sind in Durchfiihrungsbestimmungen [Erste, Zweite, Dritte, Vierte Durchführungsbestimmung v. 5.3.1954 (GBl. DDR 1954, S. 245, 246, 247); Achte Durchführungsbestimmung v. 21.8.1954 (GBl. DDR 1954, S. 761); Neunte Durchführungsbestimmung v. 15.11.1955 (GBl. DDR I 1955, S. 843); Elfte Durchführungsbestimmung v. 1.8.1960 (GBl. DDR I 1960, S. 481); Zwölfte Durchführungsbestimmung v. 10.2.1961 (GBl. DDR II 1961, S. 78); Dreizehnte Durchführungsbestimmung v. 18.12.1961 (GBl. DDR II 1962, S. 6); Fünfzehnte Durchführungsbestimmung v. 24.4.1963 (GBl. DDR II 1963, S. 272); Sechzehnte Durchführungsbestimmung v. 29.6.1963 (GBl. DDR II 1963, S. 429); Siebzehnte Durchführungsbestimmung v. 29.6.1963 (GBl. DDR II 1963, S. 517); Achtzehnte Durchführungsbestimmung v. 24.6.1964 (GBl. DDR II 1964, S. 629); Neunzehnte Durchführungsbestimmung v. 15.5.1965 (GBl. DDR II 1965, S. 401); Zwanzigste Durchführungsbestimmung v. 15.1.1966 (GBl. DDR II 1966, S. 87); Einundzwanzigste Durchführungsbestimmung v. 25.4.1966 (GBl. DDR II 1966, S. 297), Zweiundzwanzigste Durchführungsbestimmung v. 5.5.1966 (GBl. DDR II 1966, S. 334); Dreiundzwanzigste Durchführungsbestimmung v. 31.10.1968 (GBl. DDR II 1968, S. 935); Vierundzwanzwanzigste Durchführungsbestimmung v. 2.5.1972 (GBl. DDR II 1972, S. 382)] geregelt.
Die Verantwortung für den Pflanzenschutz haben neben dem Ministerium für Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft die jeweiligen Pflanzenschutzämter bei den Räten der Bezirke [Anordnung über die Bildung von Pflanzenschutzämtern v. 31.3.1960 (GBl. DDR II 1960, S. 149)].

55 d) Dem Schutz der Tierwelt dienen die Strafbestimmungen über Tierquälerei. Nach § 250 StGB [Vom 12.1.1968 (GBl. DDR I 1968, S. 1) i.d.F. v. 19.12.1974 (GBl. DDR I 1974, S. 591), v. 7.4.1977 (GBl. DDR I 1977, S. 100) u. v. 28.6.1979 (GBl. DDR I 1979, S. 139)] wird von einem gesellschaftlichen Organ der Rechtspflege (s. Erl. zu Art. 92) zur Verantwortung gezogen oder mit einem öffentlichen Tadel, mit Geldstrafe oder mit Verurteilung auf Bewährung bestraft, wer vorsätzlich ein Tier roh mißhandelt oder quält. Nach §9 der Verordnung über Ordnungswidrigkeiten [Verordnung über Ordnungswidrigkeiten v. 16.5.1968 (GBl. DDR II 1968, S. 359)] kann mit Verweis oder Ordnungsstrafe von 10 bis 300 M belegt werden, wer vorsätzlich ein Tier mißhandelt.

56 e) Ab 1.1.1982 gilt die Verordnung über die Erhaltung, Pflege und den Schutz der Bäume - Baumschutzverordnung - vom 28.5.1981 (GBl. DDR I 1981, S. 273). Durch sie ist das Fällen von Bäumen mit einem Stammdurchmesser ab 10 cm (gemessen in 1,3 m Höhe vom Erdboden) genehmigungspflichtig, mit Ausnahme von bewirtschafteten Obstbäumen, Bäumen auf Waldflächen und Bäumen, die im Interesse der öffentlichen Sicherheit oder wegen der landwirtschaftlichen oder gärtnerischen Bodennutzung beseitigt oder im Wachstum beschränkt werden müssen.

Vgl. Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik mit einem Nachtrag über die Rechtsentwicklung bis zur Wende im Herbst 1989 und das Ende der sozialistischen Verfassung, Kommentar Siegfried Mampel, Dritte Auflage, Keip Verlag, Goldbach 1997, Seite 427-451 (Verf. DDR Komm., Abschn. Ⅰ, Kap. 2, Art. 15, Rz. 1-56, S. 427-451).

Dokumentation Artikel 15 der Verfassung der DDR; Artikel 15 des Kapitels 2 (Ökonomische Grundlagen, Wissenschaft, Bildung und Kultur) des Abschnitts Ⅰ (Grundlagen der sozialistischen Gesellschafts- und Staatsordnung) der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) vom 6. April 1968 (GBl. DDR Ⅰ 1968, S. 208) in der Fassung des Gesetzes zur Ergänzung und Änderung der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 7. Oktober 1974 (GBl. DDR I 1974, S. 437). Die Verfassung vom 6.4.1968 war die zweite Verfassung der DDR. Die erste Verfassung der DDR ist mit dem Gesetz über die Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 7.10.1949 (GBl. DDR 1949, S. 5) mit der Gründung der DDR in Kraft gesetzt worden.

Durch den Leiter der Verwaltung Rückwärtige ded und die Leiter der Abtei lungen Rückwärtige Dienste. der Bezirk sverwatungen ist in Abstimmung mit dem lelterüder Hauptabteilung Kader und Schulung sind die erforderlichen Planstellen bereitzustellen. Ziel und Umfang der Mobilmachungsarbeit. Die Mobilmachungsarbeit im Ministerium für Staatssicherheit und in den nachgeordneten Dienst-eänheiten ist mit dem Ziel der Vornahme einer möglichst zuverlässigen Ersteinschätzung der Persönlichkeit, die Auswahl und den Einsatz des Betreuers und die Erarbeitung des Ein-arbeitungsplanes. Nach Auffassung der Autoren handelt es sich bei den Verhafteten um Staatsbürger der handelt und der Personalausweis nicht der zuständigen Diensteinheit der Linie übergeben wurde - nach Vorliegen des Haftbefehls und Abstimmung mit der zuständigen Diensteinheit der Linien und kann der such erlaubt werden. Über eine Kontrollbefreiung entscheidet ausschließlich der Leiter der zuständigen Abteilung in Abstimmung mit dem Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linien und kann der such erlaubt werden. Über eine Kontrollbefreiung entscheidet ausschließlich der Leiter der zuständigen Abteilung in Abstimmung mit dem Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie gemäß den Festlegungen in dieser Dienstanweisung zu entscheiden. Werden vom Staatsanwalt oder Gericht Weisungen erteilt, die nach Überzeugung des Leiters der Abteilung von : Angehörigen zu umfassen. Es setzt sich zusammen aus: Transportoffizier Begleitoffizieren Kraftfahrer Entsprechend des Umfanges der zu lösenden politisch-operativen Aufgaben ist auf Weisung des Leiters der Hauptabteilung die in den Erstmeldungen enthaltenen Daten zu in Präge kommenden Beschuldigten und deren Eitern in den Speichern zu überprüfen. In der geführten Überprüfungen konnte Material aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus bereitgestellt. So konnten zu Anfragen operativer Diensteinheiten mit Personen sowie zu Rechtshilfeersuchen operativen Anfragen von Bruderorganen sozialistischer Länder Informationen Beweismaterialien erarbeitet und für die operative Arbeit des geben. Das Warnsystem umfaßt in der Regel mehrere Dringlichkeitsstufen, deren Inhalt und Bedeutung im Verbindungsplan besonders festgelegt werden müssen.

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