(1) Der Staat sichert die Möglichkeit des Übergangs zur nächsthöheren Bildungsstufe bis zu den höchsten Bildungsstätten, den Universitäten und Hochschulen, entsprechend dem Leistungsprinzip, den gesellschaftlichen Erfordernissen und unter Berücksichtigung der sozialen Struktur der Bevölkerung. (2) Es besteht Schulgeldfreiheit. Ausbildungsbeihilfen und Lernmittelfreiheit werden nach sozialen Gesichtspunkten gewährt. (3) Direktstudenten an den Universitäten, Hoch- und Fachschulen sind von Studiengebühren befreit. Stipendien und Studienbeihilfen werden nach sozialen Gesichtspunkten und nach Leistung gewährt.
I. Der Übergang zu höheren Bildungsstufen
1. Bestandteil des Rechts auf Bildung
1 Das gleiche Recht auf Bildung umfaßt auch das Recht auf Zugang zu den Bildungsstufen, die sich an die durch die zehnklassige allgemeinbildende Oberschule vermittelte anschließen. Es besteht ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen den Art. 25 und 26. Art. 26 erscheint als Fortsetzung des Art. 25. Dem Staat wird in Art. 26 Abs. 1 aufgetragen, die Möglichkeit des Übergangs zur jeweils nächsthöheren Bildungsstufe bis hinauf zu den Universitäten und Hochschulen zu sichern. Die Einrichtungen, die eine höhere Bildungsstufe vermitteln, sind die erweiterten Oberschulen, Abiturklassen der Berufsausbildungseinrichtungen, Spezialschulen, Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung von Erwachsenen wie Volkshochschulen, die Ingenieur- und Fachschulen, die Universitäten und Hochschulen. Sie sind im Zusammenhang mit dem einheitlichen sozialistischen Bildungssystem dargestellt (s. Rz. 20, 22, 53-74 zu Art. 17).
2. Keine unterschiedslose Gewährung des Zugangs
2 Der Zugang zu den Einrichtungen für eine höhere Bildungsstufe wird jedoch nicht unterschiedlos gewährt. Entscheidend sind vielmehr das Leistungsprinzip, die gesellschaftlichen Erfordernisse sowie die soziale Struktur der Bevölkerung.
3 a) Die Apostrophierung des Leistungsprinzips verweist auf Art. 2 Abs. 3 Satz 2, in dem dieses zum Verfassungsgrundsatz erhoben wurde (s. Rz. 40 zu Art. 2). Die Differenzierung nach der Leistung steht auch nach herkömmlicher Vorstellung nicht mit dem Gleichheitsgebot im Widerspruch. Denn Unterschiede in der Begabung und den Anstrengungen rechtfertigen eine unterschiedliche Behandlung. Bedenklich wird es aber, wenn als Leistung auch die positive Reaktion auf die erzieherischen Bemühungen in politisch-weltanschaulicher Beziehung angesehen und gewertet wird, die sich in »gesellschaftlicher Aktivität«, das heißt in politischer Betätigung im Sinne der marxistisch-leninistischen Partei zeigt.
4 b) Die gesellschaftlichen Erfordernisse finden ihren jeweils aktuellen Ausdruck im Plan. Der Zugang zu den höheren Bildungssstufen wird von den Plänen zur Nachwuchslenkung abhängig gemacht (s. Rz. 39 zu Art. 25).
5 c) Wenn für die Möglichkeit des Übergangs zu einer nächsthöheren Bildungsstufe die soziale Struktur der Bevölkerung berücksichtigt werden muß, so wird zwar das Diskriminierungsverbot, demzufolge bei der Behandlung durch das Gesetz und vor dem Gesetz die soziale Herkunft und Stellung keine Rolle spielen dürfen, nicht eingehalten, aber nach der marxistisch-leninistischen Grundrechtskonzeption soll diese ungleiche Behandlung zur endgültigen Gleichheit führen und wird deshalb für gerechtfertigt gehalten (s. Rz. 3 zu Art. 20). Während der Verfassungsdiskussion wurden Zweifel geäußert, ob eine derartige Auffassung in Anbetracht des erreichten Entwicklungsstandes noch richtig sei. Eberhard Poppe (Der Verfassungsentwurf ..., S. 540/541) hielt es dagegen für notwendig, daß gerade in bezug auf das Recht auf Bildung zusätzliche Voraussetzungen und Sicherungen getroffen werden, um noch vorhandene Ungleichheiten zu überwinden. Im Bericht der Verfassungskommission (S. 709) heißt es dann auch dazu: »Es entspricht aber dem Charakter unseres Staates, bei den Aufnahmen und Zulassungen der Jugendlichen zu weiterführenden Bildungseinrichtungen nicht nur ihre Leistungen zu beachten, sondern die soziale Zusammensetzung der Bevölkerung zu berücksichtigen und einen entsprechenden Anteil von Arbeiter- und Bauernkindern zu gewährleisten. Die Entwicklung der Arbeiterkinder und ihre Vorbereitung auf Führungsfunktionen in der Gesellschaft ist unverrückbares Prinzip unserer Schulpolitik. Es ist ein ebenso wichtiges Anliegen unseres Staates und ein Erfordernis der Bündnispolitik der Arbeiterklasse, den Kindern der Genossenschaftsbauern die Tore der höchsten Bildungsstätten zu öffnen.«
3. Die Voraussetzungen für den Zugang
6 a) Vor der Einführung der zehnklassigen allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule wurde bei der Aufnahme von Schülern in die Mittel- und Oberschulen der Grundsatz der Privilegierung von Arbeiter- und Bauernkindern streng durchgeführt. Nach der Richtlinie für die Aufnahme der Schüler in die Mittel- und Oberschulen vom 12.12.1955 in der Fassung vom 1.12.1956 [Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums für Volksbildung 1955, S. 257, und 1956, S. 209] waren Kinder der Arbeiter und werktätigen Bauern zu bevorzugen. Ferner sollten besonders die Kinder solcher Werktätigen berücksichtigt werden, die Funktionen der Arbeiter-und-Bauern-Macht bekleiden, und solcher Bürger, die beim Aufbau der DDR eine positive Rolle spielen. Wenn auch über die Aufhebung dieser Richtlinien nach der Einführung der zehnklassigen allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule nichts bekanntgeworden ist, dürfte sie doch an Bedeutung verloren haben. Sie könnte nur noch für den Zugang zur erweiterten Oberschule gelten. Für diesen ist aber vor allem die Leistung, zu der stets die gesellschaftspolitische Aktivität im Sinne der SED gerechnet wird, maßgebend. Unterschwellig spielt aber ohne Zweifel die Klassenzugehörigkeit eine Rolle. An Kinder, deren Eltern nicht zu den förderungswürdigen Schichten gehören, wird ein besonders scharfer Maßstab bei der Beurteilung der politischen Einstellung und Betätigung gelegt. Pfarrerskindern und Mitgliedern der Jungen Gemeinde in der DDR wird nach wie vor der Weg zum Abitur durch staatliche Maßnahmen versperrt.
7 b) Für die Zulassung zu den Ingenieur- und Fachschulen sowie zu den Universitäten und Hochschulen gilt, daß sich zwar jeder Bürger darum bewerben kann, der die bildungsmäßigen Voraussetzungen mitbringt (abgeschlossene Oberschulbildung, Facharbeiterprüfung, in der Regel eine praktische Tätigkeit als Facharbeiter für die Ingenieur-und Fachschulen, Hochschulreife für die Universitäten und Hochschulen, §§ 45 Abs. 1 und 2, 56 Abs. 1 Gesetz über das einheitliche sozialistische Bildungssystem v. 25.2.1965 (GBl. DDR Ⅰ 1965, S. 83). Aber es werden weitere Voraussetzungen an die Zulassung geknüpft. Nach § 45 Abs. 3 a.a.O. wird zwar über die Zulassung zum Studium an den Ingenieur- und Fachschulen aufgrund der Leistungen und der beruflichen Erfahrungen der Bewerber entschieden. Über die Zulassung zum Hochschulstudium heißt es in § 56 Abs. 2 a.a.O., daß sie auf der Grundlage der staatlichen Pläne nach dem Leistungsprinzip erfolgt. In beiden Bestimmungen ist indessen hinzugefugt, daß die soziale Struktur der Bevölkerung zu beachten ist und daß Eignungsprüfungen durchgeführt werden können. In der Anweisung des Staatssekretariats für das Hoch- und Fachschulwesen vom 10.3.1960 [Anweisung des Staatssekretariats für das Hoch- und Fachschulwesen über die Auswahl, Zulassung und Voranmeldung der Studienbewerber zum Direktstudium an den Universitäten und Hochschulen der Deutschen Demokratsichen Republik v. 10.3.1960 (Verfügungen und Mitteilungen des Staatssekretariats für das Hoch- und Fachschulwesen 1960, S. 104)] war noch festgelegt worden, daß der Anteil der Arbeiter- und Bauernkinder an den Studenten durchschnittlich 60% betragen sollte. Der Beschluß über das Aufnahmeverfahren an den Universitäten, Hoch- und Fachschulen vom 21.12.1962 (GBl. DDR II 1963, S. 1) [Aufgrund dieses Beschlusses erging die Anordnung über das Aufnahmeverfahren zum Direkt-, Fern- und Abendstudium an den Universitäten, Hoch- und Fachschulen v. 20.2.1963 (GBl. DDR II 1963, S. 143)] bestimmte, daß stärker als bisher das Leistungsprinzip durchgesetzt werden müßte, und führte die Eignungsprüfungen ein. Aber auch er legte fest, daß in allen Fachrichtungen ein hoher Anteil der Arbeiter- und Bauernkinder zu sichern wäre und der Anteil der Bewerber aus der Produktion weiter erhöht werden müßte. Die Anordnung über die Beratung, Bewerbung, Auswahl und Zulassung zum Direkt-, Fern- und Abendstudium an den Universitäten, Hoch- und Fachschulen - Aufnahmeanordnung - vom 1.9.1966 (GBl. DDR II 1966, S. 643) legte einen bestimmten Anteil nicht mehr fest. Aber das Verfahren bot Gelegenheit, der Forderung nach Berücksichtigung der sozialen Struktur Genüge zu tun. Die Zulassung erfolgte auf der Grundlage von Empfehlungen, die von einer Auswahlkommission gegeben wurden. Für das Direktstudium an den Universitäten und Hochschulen gilt seit dem 1.7.1971 die Anordnung vom 1.7.1971 [Anordnung über die Bewerbung, die Auswahl und Zulassung zum Direktstudium an den Universitäten und Hochschulen - Zulassungsordnung - v. 1.7.1971 (GBl. DDR II 1971, S. 486)]. Danach sind Voraussetzungen für die Studienbewerbung:
- die aktive Mitwirkung an der Gestaltung der sozialistischen Gesellschaft und die Bereitschaft zur aktiven Verteidigung des Sozialismus, - der Nachweis hoher fachlicher Leistungen verbunden mit dem Streben, das Wissen und Können ständig zu vervollkommnen, - die Bereitschaft, alle Forderungen der sozialistischen Gesellschaft vorbildlich zu erfüllen und nach dem erfolgreichen Abschluß des Studiums ein
Arbeitsrechtsverhältnis nach der Absolventenordnung (s. Rz. 26 zu Art. 24) abzuschließen. Zu den Bewerbungsunterlagen, die einzureichen sind, gehört eine Einschätzung der Gesamtpersönlichkeit des Bewerbers durch die Schule oder den Betrieb bzw. die Dienststelle der bewaffneten Organe in Abstimmung mit der entsprechenden Leitung der FDJ bzw. bei Bewerbern aus der Praxis mit der zuständigen Gewerkschaftsleitung. Über die Zulassung entscheidet eine Zulassungskommission, die bei jeder Universität oder Hochschule besteht und vom Rektor geleitet wird. In der einfachen Gesetzgebung wird die soziale Struktur nicht mehr erwähnt. Aber in die Wertung der geforderten Voraussetzungen kann insbesondere anhand der Gesamteinschätzung die soziale Stellung des Bewerbers und seiner Eltern unschwer einbezogen werden. Für das Direktstudium an den Ingenieur- und Fachschulen sowie das Fern- und Abendstudium gelten ähnliche Bestimmungen [Anordnung über die Bewerbung, die Auswahl und Zulassung zum Direktstudium an den Ingenieur- und Fachschulen - Zulassungsordnung - v. 15.4.1972 (GBl. DDR II 1972, S. 221); Anordnung Nr. 2 dazu v. 20.5.1974 (GBl. DDR I 1974, S. 269); Anordnung über die Bewerbung, die Auswahl und Zulassung zum Fern- und Abendstudium an den Hoch- und Fachschulen v. 1.7.1973 (GBl. DDR I 1973, S. 302)].
8 c) Bestimmte Personengruppen genießen bei der Zulassung zum Studium Vorrang. Nach § 9 Abs. 1 der Förderungsverordnung [Verordnung über die Förderung der aus dem aktiven Wehrdienst entlassenen Angehörigen der Nationalen Volksarmee - Förderungsverordnung - v. 13.2.1975 (GBl. DDR I 1975, S. 221)] sind die Soldaten, Unteroffiziere und Offiziere auf Zeit, die innerhalb eines Jahres nach der Entlassung aus dem aktiven Wehrdienst ein Studium aufnehmen wollen und die erforderlichen Voraussetzungen besitzen, vorrangig zum Studium zuzulassen, soweit sie nach Ablauf der festgelegten Dienstzeit (s. Rz. 14 zu Art. 23) oder nach mindestens 3 Jahren aktivem Wehrdienst entlassen wurden. Das gleiche gilt nach § 19 Abs. 1 a.a.O. für entlassene Berufssoldaten. In den Einzelverträgen mit den Angehörigen der technischen Intelligenz in den volkseigenen Betrieben kann die Werkleitung verpflichtet werden, dafür zu sorgen, daß deren Kinder ihren geistigen Fähigkeiten und Voraussetzungen entsprechend die Ausbildungsmöglichkeiten in der DDR erhalten, die von ihnen gewünscht werden [§ 9 Muster eines Einzelvertrages, wie er nach der Verordnung über die Neuregelung des Abschlusses von Einzelverträgen mit Angehörigen der Intelligenz in der Deutschen Demokratischen Republik v. 23.7.1953 (GBl. DDR 1953, S. 897) abgeschlossen werden kann]. Bei Vorliegen einer derartigen Vertragsklausel haben die Werkleitungen nach § 10 Aufnahmeanordnung eine entsprechende Empfehlung zu geben, von der anzunehmen ist, daß sie den gewünschten Erfolg hat. Darüber hinausgehende Möglichkeiten haben die Werkleitungen nicht.
8a d) Für das Forschungsstudium als eine Form der Heranbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses far Tätigkeiten in Lehre und Forschung an wissenschaftlichen Einrichtungen sind Voraussetzungen: die mit gutem Erfolg abgelegte Hauptprüfung, »hohe politische Bewußtheit«, »parteiliches Verhalten«, hoher Einsatz und Leistungsbereitschaft sowie besondere Eignung und ausgeprägtes Interesse für die selbständige wissenschaftliche Arbeit, gepaart mit Forscherdrang und Erfindungsgeist [Anordnung über das Forschungsstudium v. 29.12.1978 (GBl. DDR I 1979, S. 26; Ber. S. 80); Anordnung Nr. 2 dazu v. 1.7.1981 (GBl. DDR I 1981, S. 297)].
9 e) Zur Aus- und Weiterbildung von Führungspersonal des Partei-, Staats- und Wirtschaftsapparates werden von SED und Staat besondere Bildungseinrichtungen unterhalten. Auf ihnen wird ausgewählten Personenkreisen Führungs- und Fachwissen vermittelt. Kriterium für die Auswahl sind Zuverlässigkeit und Bewährung im Einsatz für die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung der DDR sowie auch eine gewisse Begabung. Die Auswahlkriterien werden streng gehandhabt. Ziel dieser Aus- und Weiterbildung ist die Schaffung von »Führungskadern« (s. Erl. zu Art. 88) für den Partei-, Staats- und Wirtschaftsapparat. Spitzenkräfte werden vor allem in der Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR (s. Rz. 47 zu Art. 17) sowie dem Zentralinstitut für sozialistische Wirtschaftsführung (s. Rz. 75 zu Art. 17) ausgebildet. (Einzelheiten s. Gert-Joachim Glaeßner/Irmhild Rudolph, Macht durch Wissen).
II. Die materielle Sicherung des Schulbesuchs
10 Für die Schüler und deren Unterhaltsverpflichtete wird der Schulbesuch materiell sichergestellt durch (1) die Schulgeldfreiheit, (2) die Lernmittelfreiheit, (3) Unterhaltsbeihilfen, (4) Unfallversicherungsschutz. Für Lehrlinge können Ausbildungsbeihilfen gewährt werden.
1. Schulgeldfreiheit
11 Obwohl die Verfassung von 1949 in Art. 39 Abs. 2 Satz 1 Schulgeldfreiheit angeordnet hatte, wurde sie erst ab 1.1.1957 auch für die Mittel- und Oberschulen geschaffen [Anordnung über Durchführung der vollen Schulgeldfreiheit an Ober- und Mittelschulen v. 1.2.1957 (GBl. DDR II 1957, S. 168)]. § 2 Abs. 2 Gesetz über die sozialistische Entwicklung des Schulwesens in der Deutschen Demokratischen Republik vom 2.12.1959 (GBl. DDR I 1959, S. 859) bestätigte sie. § 9 Abs. 1 Gesetz über das einheitliche sozialistische Bildungssystem vom 25.2.1965 übernahm diese Regelung. Mit Art. 26 Abs. 2 Satz 1 erhielt sie wiederum Verfassungsrang. Sie wird für alle Schularten gewährt. Leistungsprinzip und soziale Gesichtspunkte werden nicht berücksichtigt.
2. Lernmittelfreiheit
12 Nach § 9 Abs. 4 Gesetz vom 25. 2.1965 kann Lernmittelfreiheit gewährt werden. Mit Art. 26 Abs. 2 Satz 2 erhielt die Lernmittelfreiheit Verfassungsrang. Sie gilt für alle Schularten. Sie ist aber dadurch eingeschränkt, daß sie nur nach sozialen Gesichtspunkten gewährt wird. Das Leistungsprinzip gilt hier nicht. Nach der Anordnung über die Versorgung der allgemeinbildenden Oberschulen, Sonderschulen und Einrichtungen der Berufsbildung mit Schul- und Lehrbüchern vom 13.1.1965 [GBl. DDR II 1965, S. 41, Anordnung Nr. 3 v. 10.7.1969 (GBl. DDR II 1969, S. 432)] schlägt der Klassenleiter dem Direktor oder dem Schulleiter nach Beratung mit dem Klassenelternaktiv vor, welche Schüler kostenlos Schulbücher erhalten. Dabei ist festzulegen, ob dem Schüler völlige oder teilweise Lernmittelfreiheit gewährt wird. Alle Schüler der erweiterten Oberschulen und zehnklassigen Oberschulen ab 9- Klasse, die eine Beihilfe (s. Rz. 13 zu Art. 26) empfangen, erhalten die Schulbücher unentgeltlich. Dasselbe gilt für Schüler in Blinden- und Gehörlosenschulen. In Berufs- und Betriebsberufsschulen kann bedürftigen Schülern in besonderen Fällen Lernmittelfreiheit gewährt werden. Der Anteil hierfür soll in der Regel nicht 15% des für die Lernmittelfreiheit zur Verfügung stehenden Betrages übersteigen. Die unentgeltlich ausgegebenen Schul- und Lehrbücher sind grundsätzlich Volkseigentum und bleiben in der Schule. Am Schluß des Schul- und Lehrjahres sind sie von den Schülern und Lehrlingen zurückzugeben. Hinsichtlich des Verbrauchsmaterials (Hefte, Schreibutensilien) besteht Lernmittelfreiheit nicht.
3. Erziehungsbeihilfen
13 Nach § 9 Abs. 4 Gesetz vom 15.2.1965 können Erziehungsbeihilfen gewährt werden. Sie sind mit den Ausbildungsbeihilfen im Sinne des Art. 26 Abs. 2 Satz 2 identisch und haben damit Verfassungsrang erhalten. Gewährt werden sie für Schüler und für Lehrlinge als Unterhaltsbeihilfen oder Ausbildungsbeihilfen (im engeren Sinne). Auch für sie gilt im allgemeinen, daß sie nach sozialen Gesichtspunkten vergeben werden. Das Leistungsprinzip gilt hier in der Regel nicht. Einzelheiten regelt die Sechste Durchführungsbestimmung zum Gesetz über das einheitliche sozialistische Bildungssystem - Unterhaltsbeihilfen für Oberschüler und Ausbildungsbeihilfen für Lehrlinge - vom 27.9.1971 (GBl. DDR II 1971, S. 596). Unterhalts- und Ausbildungsbeihilfen können gewährt werden, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse der Unterhaltspflichtigen eine finanzielle Unterstützung erforderlich machen. Unterhaltsbeihilfen für Schüler der zehnklassigen Oberschulen, der entsprechenden Sonderschulen, der Vorbereitungsklassen für die erweiterten Oberschulen können gewährt werden, wenn das monatliche Bruttoeinkommen eines Unterhaltspflichtigen bis zu 480 M beträgt. Haben zwei Unterhaltsverpflichtete Einkommen, erhöhen sich die Einkommensgrenzen zusammmen auf 740 M monatlich. Für Schüler der erweiterten Oberschulen, entsprechender Sonderschulen sowie für Schüler der Spezialschulen und -klassen sowie der Kinder- und Jugendsportschulen ab 9. Klasse betragen die Einkommensgrenzen 500 M bzw. 770 M monatlich. Mit Wirkung vom 1.9.1981 ab wird für alle Schüler der erweiterten allgemeinbildenden polytechnischen Oberschulen sowie der Spezialschulen im Bereich der Volksbildung ab Klasse 11 während der Dauer des Schulbesuchs eine monatliche Ausbildungsbeihilfe in Höhe von 110 M für Schüler der Klasse 11 und von 150 M für Schüler der Klasse 12 gezahlt. Diese Regelung bedeutet die Einführung eines »Schülergehalts«. Die Ausbildungsbeihilfen können aus sozialen Gründen um 50 M monatlich erhöht werden [Verordnung über Ausbildungsbeihilfen für Schüler der erweiterten allgemeinbildenden Oberschulen sowie der Spezialschulen im Bereich der Volksbildung v. 11.6.1981 (GBl. DDR I 1981, S. 232)]. Für Lehrlinge kann Ausbildungsbeihilfe gewährt werden, wenn das monatliche Bruttoeinkommen eines Unterhaltspflichtigen bis zu 410 M, bei Einkommen zweier Unterhaltspflichtiger 700 M monatlich beträgt. Das Lehrlingsentgelt, das nach § 143 Abs. 1 AGB an den Lehrling zu zahlen ist13b, bleibt unberücksichtigt. Die Höhe der Unterhaltsbeihilfen für Schüler der zehnklassigen Schulen beträgt bis zu 50 M, in Ausnahmefällen bis zu 60 M, für Schüler der erweiterten Oberschulen bis zu 80 M, in Ausnahmefällen bis zu 100 M. Die Höhe der Ausbildungsbeihilfen für Lehrlinge ist unter Beachtung der tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse der Unterhaltspflichtigen zu differenzieren. Als Mindestbetrag können 20 M, als Höchstbetrag 50 M, in Ausnahmefällen bis zu 60 M gezahlt werden. Sowohl die Gewährung von Unterhaltsbeihilfen als auch deren Höhe steht im Ermessen der zuständigen Organe. Ein Rechtsanspruch besteht nicht.
4. Versicherungsschutz
14 Versicherungsschutz aus der Pflichtversicherung der Staatsorgane umfaßt auch Unfälle von Kindern und Schülern während ihres Aufenthalts in den staatlichen Bildungsund Erziehungseinrichtungen einschließlich der organisierten außerunterrichtlichen Tätigkeiten sowie der von den Staatsorganen organisierten Freizeitgestaltung, wenn diese Unfälle einen dauernden Körperschaden von mindestens 20% oder den Tod zur Folge haben. Das gilt auch für Lehrlinge während des Unterrichts in den kommunalen und betrieblichen Einrichtungen der Berufsausbildung [§ 6 Abs. 1 lit. d und e Verordnung über die Versicherung der staatlichen Organe und staatlichen Einrichtungen v. 18.11.1969 (GBl. DDR II 1969, S. 679); § 7 Anordnung über die Bedingungen für die Pflichtversicherung der staatlichen Organe und staatlichen Einrichtungen bei der Staatlichen Versicherung der Deutschen Demokratischen Republik v. 18.11.1969 (GBl. DDR II 1969, S. 682)].
III. Die materielle Sicherung des Studiums
15 Die materielle Sicherung des Studiums besteht in der Gebührenfreiheit und in der Gewährung von Stipendien.
1. Gebührenfreiheit
16 Bereits nach § 9 Abs. 2 Gesetz vom 25. 2. 1965 wurde das Direktstudium an den Universitäten, Hoch- und Fachschulen für gebührenfrei erklärt. Diese Regelung wurde durch Art. 26 Abs. 3 Satz 1 in Verfassungsrang erhoben. Leistungsprinzip und soziale Gesichtspunkte bleiben unberücksichtigt.
2. Stipendien
17 Ebenfalls in Verfassungsrang wurde nach Art. 26 Abs. 3 Satz 2 § 9 Abs. 5 Gesetz vom 25.2.1965 erhoben, demzufolge an Studenten im Direktstudium an den Universitäten, Hoch- und Fachschulen entsprechend dem Leistungsprinzip und der sozialen Lage Stipendien gewährt werden. Voraussetzung für die Gewährung von Stipendien sind die sozialen Verhältnisse und die Leistungen der Studenten. Einzelheiten regelte zunächst die Anordnung über die Gewährung von Stipendien an Direktstudenten der Universitäten, Hoch- und Fachschulen der Deutschen Demokratischen Republik - Stipendienordnung - vom 28.8.1975 (GBl. DDR I 1981, S. 664). Diese wurde mit Wirkung vom 1.9.1981 durch Verordnung über die Gewährung von Stipendien an Direktstudenten der Universitäten, Hoch- und Fachschulen der Deutschen Demokratischen Republik - Stipendienverordnung - vom 11.6.1981 [Verordnung über die Gewährung von Stipendien an Direktstudenten der Universitäten, Hoch-und Fachschulen der Deutschen Demokratischen Republik - Stipendienverordnung - v. 11.6.1981 (GBl. DDR I 1981, S. 229)] abgelöst. Auch die neue Stipendienverordnung gilt für Bürger der DDR, Bürger anderer Staaten oder Staatenlose, die ihren ständigen Wohnsitz in der DDR haben oder denen die DDR Asylrecht gewährt (s. Rz. 36 ff. zu Art. 23), für die Dauer des Aufenthalts in der DDR, Bürger anderer Staaten oder Staatenlose, deren Eltern oder Ehegatten langfristige Arbeitsverträge mit Betrieben, staatlichen Dienststellen oder Institutionen der DDR abgeschlossen haben, für die Dauer des Aufenthalts in der DDR, wenn sie in einem Direktstudium an einer Universität oder Hochschule der DDR oder an einer Ingenieur- oder Fachschule der DDR studieren, sowie für Bürger der DDR, die in anderen Staaten studieren. Während die Stipendienverordnung von 1975 soziale Gesichtspunkte insoweit berücksichtigte, als das Stipendium grundsätzlich in Abhängigkeit von Bruttoeinkommen der Eltern bzw. des Ehegatten bzw. des Studenten und von der Anzahl der insgesamt von den Eltern bzw. dem Studenten zu versorgenden Kinder gewährt wurde, erhalten nunmehr alle Studenten der Hoch- und Fachschulen für die Dauer des Studiums ein Grundstipendium in Höhe von 200 M monatlich. Im Anschluß an das »Schülergehalt« (s. Rz. 13 zu Art. 26) gibt es nunmehr auch ein »Studentengehalt«. Das Grundstipendium erhöht sich um 100 M monatlich für Studenten, die als Soldat, Unteroffizier oder Offizier auf Zeit aktiven Wehrdienst geleistet haben, bei Vorliegen der in der Förderungsverordnung (s. Rz. 37 zu Art. 7) genannten Voraussetzungen sowie für Studenten, die sich verpflichtet haben, nach dem Studium als Offizier auf Zeit, Berufsunteroffizier, Fähnrich oder Berufsoffizier aktiven Wehrdienst zu leisten, ab Bestätigung der Verpflichtung, um 80 M monatlich für Studenten, die vor Aufnahme des Studiums nach Abschluß ihrer Berufsausbildung mindestens drei Jahre als Facharbeiter berufstätig waren, sowie um 50 M monatlich für Studen-den, die für ein Kind oder mehrere Kinder erziehungsberechtigt sind, für jedes Kind. Für Studenten, die auf Grund ihrer sozialen Verhältnisse besonderer Unterstützung bedürfen, können die Grundstipendien um 50 M erhöht werden. Für Studenten, die an Hoch- und Fachschulen in Berlin (Ost) studieren, werden weitere 15 M monatlich zu allen Grundstipendien gezahlt.
19 Jeder Student kann sich zusätzlich zum Grundstipendium ein Leistungsstipendium erarbeiten. Voraussetzungen dafür sind sehr gute bzw. gute Leistungen bei der Aneignung von Kenntnissen in den Fachwissenschaften und den Grundlagen des Marxismus-Leninismus sowie deren Anwendung in der Praxis, hohe Studiendisziplin und eine vorbildliche politisch-moralische Haltung sowie aktive Teilnahme an der gesellschaftlichen Arbeit zur allseitigen Stärkung der DDR und zum Schutz des sozialistischen Vaterlandes. Es dürfen also nur besonders »linientreue« Studenten Leistungsstipendien erhalten. Leistungsstipendien werden in einer Höhe von 150 M, 100 M bzw. 60 M monatlich, in der Regel ab 2. Studienjahr gewährt. Die Entscheidung über die Vergabe von Leistungsstipendien trifft im Einvernehmen mit der FDJ-Leitung an Hochschulen der Prorektor für Erziehung und Ausbildung bzw. der Stellvertreter des Sektionsdirektors für Erziehung, Aus- und Weiterbildung und an Fachschulen der Stellvertreter des Direktors. Der Rechtsweg ist nicht gegeben. Leistungsstipendien in Höhe von 100 bzw. 150 M können auch an Forschungsstudenten (s. Rz. 8 a zu Art. 26) vergeben werden [Anordnung über das Forschungsstudium v. 29.12.1978 (GBl. DDR I 1979, S. 26); Anordnung Nr. 2 dazu v. 1.7.1981 (GBl. DDR I 1981, S. 301)].
20 Anstelle der Grund- und Leistungsstipendien können Sonderstipendien verliehen werden (Karl-Marx-Stipendium in Höhe von 550 M monatlich, Wilhelm-Pieck-Stipendium in Höhe von 500 M monatlich, Johannes-R.-Becher-Stipendium in Höhe von 450 M monatlich) [Verordnung über die Verleihung des Karl-Marx-Stipendiums an Studierende der Universitäten und Hochschulen v. 30.4.1953 (GBl. DDR 1953, S. 611); Verordnung über die Verleihung eines »Wilhelm-Pieck-Stipendiums« an Arbeiter- und Bauernstudenten der Universitäten und Hochschulen und an Schüler der Fachschulen der Deutschen Demokratischen Republik v. 3.1.1951 (GBl. DDR 1951, S. 23); Anordnung über die Verleihung des Johannes-R.-Becher-Stipendiums an Studierende der Germanistik der Universitäten und Hochschulen v. 10.6.1959 (GBl. DDR I 1959, S. 619); Verordnung über Veränderungen bei Sonderstipendien - Karl-Marx-, Wilhelm-Pieck- bzw. Johannes-R.-Be-cher-Stipendium - v. 3.9.1976 (GBl. DDR I 1976, S. 419); Anordnung über die Verleihung eines Stipendiums der Freien Deutschen Jugend zur Förderung hervorragender junger Arbeiter und Genossenschaftsbauern während des Direktstudiums - FDJ-Stipendium - v. 3.6.1976 (GBl. DDR I 1976, S. 260)]. Ein Sonderstipendium wird nach § 19 Abs. 3 Förderungsverordnung [Verordnung über die Förderung der aus dem aktiven Wehrdienst entlassenen Angehörigen der Nationalen Volksarmee - Förderungsverordnung - v. 13.2.1975 (GBl. DDR I 1975, S. 221)] auch den aus dem Wehrdienst entlassenen studierenden Berufsoffizieren, Fähnrichen und Berufsunteroffizieren nach einer Dienstzeit von 18 Monaten gewährt.
21 Bürger der DDR, die zum Studium in anderen Staaten delegiert wurden, erhalten Stipendien nach der Stipendienverordnung. Für die Monate des Studiums im anderen Staat wird anstelle des Grundstipendiums ein Valutastipendium gewährt [§ 6 Verordnung über die Gewährung von Stipendien an Direktstudenten der Universitäten, Hoch-und Fachschulen der Deutschen Demokratischen Republik - Stipendienverordnung - v. 11.6.1981 (GBl. DDR I 1981, S. 229)].
22 Stipendienleistungen nach der Stipendienverordnung erhalten auch Fern- und Abendstudenten, die aus familiären Gründen bzw. wegen Nichtunterbringung des Kindes in einer staatlichen Kindereinrichtung nicht berufstätig sein können oder deren Arbeitsrechtsverhältnis ruht [§ 15 Anordnung über die Freistellung von der Arbeit sowie über finanzielle Regelungen für das Fern- und Abendstudium und die Weiterbildungsmaßnahmen an den Hoch- und Fachschulen v. 1.7.1973 (GBl. DDR I 1973, S. 305) in der Fassung der Anordnung Nr. 2 dazu v. 1.7.1981 (GBl. DDR I 1981, S. 209)] (s. Rz. 27 zu Art. 26).
23 Die Frauen im Direktstudium in Form des Sonderstudiums erhalten zusätzlich zu den Stipendien nach der Stipendienverordnung vom Betrieb eine Ausgleichszahlung in Höhe der Differenz zwischen dem Grundstipendium und 80% des Nettodurchschnittslohnes, höchstens 800 M insgesamt [Anordnung zur Durchführung der Ausbildung von Frauen im Sonderstudium an den Hoch-und Fachschulen v. 14.5.1970 (GBl. DDR II 1970, S. 407); Anordnung Nr. 2 dazu v. 1.11.1970 (GBl. DDR II 1970, S. 644); Anordnung Nr. 3 dazu v. 18.6.1976 (GBl. DDR I 1976, S. 366); Anordnung Nr. 4 dazu v. 1.7.1981 (GBl. DDR I 1981, S. 299)].
24 Mit Wirkung vom 1.9.1981 ab können jährlich 50 Studenten und Aspiranten anderer Staaten mit dem »Salvador-Allende-Stipendium« ausgezeichnet werden. Die Beschränkung auf chilenische Staatsangehörige entfiel. Die Höhe des Stipendiums beträgt für Studenten 500 M, für Aspiranten 600 M. Voraussetzung ist ein Studium an einer Universität, Hoch- oder Fachschule in der DDR sowie die Finanzierung des Studiums durch die DDR [Verordnung über die Verleihung eines Salvador-Allende-Stipendiums v. 17.7.1981 (GBl. DDR I 1981, S. 298); zuvor: Verordnung über die Verleihung eines »Salvador-Allende-Stipendiums« an chilenische Studenten und Aspiranten an den Universitäten, Hoch- und Fachschulen der Deutschen Demokratischen Republik v. 16.10.1973 (GBl. DDR I 1973, S. 493)].
25 Studenten der Hoch- und Fachschulen, die ein zusammenhängendes mindestens 18wö-chiges Berufspraktikum durchfuhren, erhalten in dieser Zeit vom Betrieb ein Betriebsstipendium in Höhe von 300 M monatlich [Anordnung über die finanziellen Regelungen bei der Durchführung von Studienabschnitten der Hoch- und Fachschulausbildung in der sozialistischen Praxis - Praktikumsfinanzierung - v. 28.8.1975 (GBl. DDR I 1975, S. 671) in der Fassung der AO Nr. 2 dazu v. 1.7.1981 (GBl. DDR I 1981, S. 299)].
26 Die Sozialversicherung der Studenten richtet sich nach der Verordnung über die Pflichtversicherung der Studenten und Aspiranten bei der Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten vom 15. 3. 1962 24. Werktätige Ehegatten von Direktstudenten erhalten bei ärztlich bescheinigter Freistellung von der Arbeit zur Pflege ihres erkrankten Kindes von der Sozialversicherung eine Unterstützung wie alleinstehende Werktätige. Auch Mutterunterstützung erhalten diese bei Vorliegen der Voraussetzungen von der Sozialversicherung wie alleinstehende Werktätige. Die Studenten sind von der Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge befreit. Alle Studenten sind für die Dauer des Studiums wie Kinder und Schüler gegen Unfall versichert [Verordnung über die Versicherung der staatlichen Organe und staatlichen Einrichtungen v. 18.11.1969 (GBl. DDR II 1969, S. 679); § 7 Anordnung über die Bedingungen für die Pflichtversicherung der staatlichen Organe und staatlichen Einrichtungen bei der Staatlichen Versicherung der Deutschen Demokratischen Republik v. 18.11.1969 (GBl. DDR II 1969, S. 682)].
3. Zahlung des Durchschnittslohnes an Studenten im Fern- und Abendstudium
27 Die materielle Sicherstellung der Studenten im Fern- und Abendstudium erfolgt durch die Zahlung des Tariflohnes durch den Betrieb für die Zeit, für die sie zur Teilnahme an Lehrveranstaltungen und Prüfungen von der Arbeit freigestellt sind (§ 182 Abs. 4 AGB).
Vgl. Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik mit einem Nachtrag über die Rechtsentwicklung bis zur Wende im Herbst 1989 und das Ende der sozialistischen Verfassung, Kommentar Siegfried Mampel, Dritte Auflage, Keip Verlag, Goldbach 1997, Seite 693-702 (Verf. DDR Komm., Abschn. Ⅱ, Kap. 1, Art. 26, Rz. 1-27, S. 693-702).
Dokumentation Artikel 26 der Verfassung der DDR; Artikel 26 des Kapitels 1 (Grundrechte und Grundpflichten der Bürger) des Abschnitts Ⅱ (Bürger und Gemeinschaften in der sozialistischen Gesellschaft) der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) vom 6. April 1968 (GBl. DDR Ⅰ 1968, S. 210) in der Fassung des Gesetzes zur Ergänzung und Änderung der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 7. Oktober 1974 (GBl. DDR I 1974, S. 441). Die Verfassung vom 6.4.1968 war die zweite Verfassung der DDR. Die erste Verfassung der DDR ist mit dem Gesetz über die Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 7.10.1949 (GBl. DDR 1949, S. 5) mit der Gründung der DDR in Kraft gesetzt worden.