(1) Der Staatsrat faßt grundsätzlich Beschlüsse zu Fragen der Verteidigung und Sicherheit des Landes. Er organisiert die Landesverteidigung mit Hilfe des Nationalen Verteidigungsrates.
(2) Der Staatsrat beruft die Mitglieder des Nationalen Verteidigungsrates. Der Nationale Verteidigungsrat ist der Volkskammer und dem Staatsrat für seine Tätigkeit verantwortlich.

Verfassung der Deutschen Demokratische Republik (DDR) von 1949 bis 1990, Foto 60
Verfassung der Deutschen Demokratische Republik (DDR) von 1949 bis 1990, Foto 64
Verfassung der Deutschen Demokratische Republik (DDR) von 1949 bis 1990, Foto 70
Verfassung der Deutschen Demokratische Republik (DDR) von 1949 bis 1990, Foto 75

I. Vorgeschichte

1. Unter der Verfassung von 1949

1 a) Die Verfassung von 1949 enthielt ursprünglich keine Bestimmungen, die die Sicherheit und die Verteidigung der DDR betrafen. Durch das Gesetz zur Ergänzung der Verfassung v. 26.9.1955 (GBl. DDR Ⅰ 1955, S. 653) wurde die Verfassung entsprechend ergänzt. In dem hinzugefügten Abs. 4 des Art. 5 wurde der Dienst zum Schutz des Vaterlandes und der Errungenschaften der Werktätigen zu einer ehrenvollen nationalen Pflicht der Bürger der DDR erklärt. Nach dem ebenfalls hinzugefügten Abs. 2 des Art. 112 oblag die Gesetzgebung über den militärischen Schutz der Heimat und über den Schutz der Zivilbevölkerung der Republik. Im § 3 des Verfassungsergänzungsgesetzes wurde die Organisierung des Dienstes zum militärischen Schutz der Heimat und zum Schutz der Zivilbevölkerung dem Ministerrat übertragen.

2 b) Durch Gesetz vom 10.2.1960 [Gesetz über die Bildung des Nationalen Verteidigungsrates der Deutschen Demokratischen Republik v. 10.2.1960 (GBl. DDR Ⅰ 1960, S. 89)] wurde der Nationale Verteidigungsrat (NVR) der DDR gebildet. Ihm wurde die Aufgabe übertragen, den »Schutz des Arbeiter-und-Bauern-Staates und der sozialistischen Errungenschaften der Werktätigen zu organisieren und zu sichern sowie die sich daraus ergebenden Maßnahmen festzulegen«. Auf Beschluß der Volkskammer und ihres Präsidiums konnten ihm weitere Aufgaben übertragen werden. Die Bildung des NVR brachte einen Funktionsverlust für den Ministerrat mit sich.
Der NVR wurde für seine Tätigkeit dem Präsidium der Volkskammer gegenüber verantwortlich gemacht. Diese Regelung läßt sich nur so erklären, daß damals daran gedacht worden war, nach dem zu erwartenden Ableben des Amtsinhabers das Amt des Präsidenten der Republik abzuschaffen und durch ein kollegiales Organ zu ersetzen. Mit der Bildung des Staatsrates durch Gesetz vom 12.9.1960 [Gesetz über die Bildung des Staatsrates der Deutschen Demokratischen Republik v. 12.9.1960 (GBl. DDR Ⅰ 1960, S. 505)] wurde indessen eine andere Lösung gefunden (s. Rz. 4-13 zu Art. 66).

3 c) In Art. 106 der Verfassung von 1949 in der Fassung des Gesetzes vom 12.9.1960 wurde dem Staatsrat die Kompetenz übertragen, grundsätzliche Beschlüsse zu Fragen der Verteidigung und Sicherheit des Landes zu fassen, grundsätzliche Anordnungen des NVR zu bestätigen und die Mitglieder des NVR zu berufen. Damit trat zugunsten des Staatsrates ein Funktionsverlust für den NVR ein. An der Verantwortlichkeit des NVR gegenüber dem Präsidium der Volkskammer wurde zunächst nichts geändert.

4 d) Im Verteidigungsgesetz vom 20.9.1961 [Gesetz über die Verteidigung der Deutschen Demokratischen Republik (Verteidigungsgesetz) v. 20.9.1961 (GBl. DDR Ⅰ 1961, S. 175)] wurden die Aufgaben des NVR neu definiert. Danach waren ihm die einheitliche Leitung der Verteidigungs- und Sicherheitsmaßnahmen, die Organisation der Verteidigung des Arbeiter-und-Bauern-Staates und des Schutzes der sozialistischen Errungenschaften in Zusammenarbeit mit den anderen staatlichen Organen sowie die Bestimmung der dazu erforderlichen Maßnahmen übertragen. Im Zusammenhang mit Art. 106 n.F. der Verfassung von 1949 konnte die Stellung des NVR nur so verstanden werden, daß er diese Funktion unter der Leitung des Staatsrates auszuüben hatte.

5 e) Durch das Änderungsgesetz vom 19.11.1964 [Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Bildung des Nationalen Verteidigungsrates der Deutschen Demokratischen Republik v. 19.11.1964 (GBl. DDR Ⅰ 1964, S. 139)] wurde die Konsequenz aus der Hilfsfunktion des NVR gezogen und der absurden Rechtslage ein Ende gesetzt, derzufolge er dem Präsidenten der Volkskammer gegenüber verantwortlich war. Nunmehr wurde der NVR der Volkskammer und dem Staatsrat gegenüber verantwortlich gemacht.

2. Entwurf

6 Gegenüber dem Entwurf wurde Art. 73 Abs. 2 Satz 1 durch eine Änderung des Satzbaus redaktionell geändert.

II. Grundsätzliche Beschlüsse zu Fragen der Verteidigung und Sicherheit des Landes

1. Ausschließliche Kompetenz des Staatsrates

7 Mit Art. 73 Abs. 1 Satz 1 hat der Staatsrat zu Lasten der Volkskammer die ausschließliche Kompetenz erhalten, grundsätzliche Beschlüsse zu Fragen der Verteidigung und Sicherheit des Landes zu fassen. Er ist an die Maximen des Art. 7 gebunden (s. Rz. 1-19 zu Art. 7). Innerhalb dieser Maximen hat der Staatsrat freie Hand. Freilich hat auch die Volkskammer stets gesetzliche Regelungen über die Landesverteidigung getroffen. Dazu gehören das Gesetz über die allgemeine Wehrpflicht (Wehrpflichtgesetz) v. 24.1.1962 (GBl. DDR Ⅰ 1962, S. 2), nach dem Erlaß der Verfassung von 1968 das Gesetz über die Zivilverteidigung in der Deutschen Demokratischen Republik - Zivilverteidigungsgesetz - v. 16.9.1970 (GBl. DDR Ⅰ 1970, S. 289) und nach der Verfassungsnovelle von 1974 das Gesetz über die Landesverteidigung der Deutschen Demokratischen Republik (Landesverteidigungsgesetz) v. 13.10.1978 (GBl. DDR Ⅰ 1978, S. 377).
Was im einzelnen »grundsätzliche Beschlüsse« im Sinne des Art. 73 Abs. 1 Satz 1 sind, ergibt sich aus der Verfassung, wird aber auch durch die Praxis bestimmt.


2. Organisation der Landesverteidigung

8 Zu den grundsätzlichen Beschlüssen zu Fragen der Verteidigung und Sicherheit des Landes im Sinne des Art. 73 Abs. 1 Satz 1, die die Verfassung ausdrücklich nennt, gehört die Organisation der Landesverteidigung. Diese Organisationsgewalt erstreckt sich nicht nur auf den staatlichen, sondern auch auf den gesellschaftlichen Bereich (s. Rz. 20-29 zu Art. 7). So gehört insbesondere die Organisation der Kampfgruppen der SED zur Kompetenz des Staatsrates, womit die Einheit der Partei- und Staatsführung demonstriert wird.


3. Verteidigungszustand

9 Zu den grundsätzlichen Beschlüssen im Sinne des Art. 73 Abs. 1 Satz 1 gehört ferner die Kompetenz des Staatsrates, im Dringlichkeitsfall über den Verteidigungszustand zu beschließen (s. Rz. 4 ff. zu Art. 52).


4. Oberbefehl im Krieg

10 Wer im Falle eines Krieges den Oberbefehl hat, ist weder in der Verfassung noch sonstwo normativ festgelegt. Das Ministerium für Nationale Verteidigung organisiert und leitet lediglich die Nationale Volksarmee an (s. Rz. 50 zu Art. 7). Es muß angenommen werden, daß die Ernennung des Oberbefehlshabers ebenfalls zu den grundsätzlichen Beschlüssen im Sinne des Art. 73 Abs. 1 Satz 1 gehört. Freilich sind dabei die Bindungen an den Warschauer Pakt zu beachten. Der Minister für Nationale Verteidigung der DDR ist einer der Stellvertreter des Oberkommandierenden der Vereinigten Streitkräfte der Warschauer-Pakt-Staaten (s. Rz. 33 zu Art. 6).

III. Der Nationale Verteidigungsrat

1. Weitergeltung der einfachen Gesetzgebung unter der Verfassung von 1968

11 Sowohl das Gesetz über die Bildung des NVR mit seinem Änderungsgesetz wie auch das Verteidigungsgesetz von 1961 war nach Erlaß der Verfassung von 1968 nicht geändert worden. Sie galten also weiter, obwohl ihr Inhalt teilweise von der Verfassung betroffen war. Wegen des Vorranges der Verfassung (s. Rz. 12 zu Art. 49) mußten die betroffenen Bestimmungen der genannten Gesetze deshalb als modifiziert angesehen werden.


2. Verteidigungsgesetz von 1978

12 Im Verteidigungsgesetz von 1978 [§ 2 Gesetz über die Landesverteidigung der Deutschen Demokratischen Republik (Landesverteidigungsgesetz) v. 13.10.1978 (GBl. DDR Ⅰ 1978, S. 377)] wurden die Kompetenzen des NVR neu festgelegt (s. Rz. 17-22 zu Art. 73).


3. Organ des Staatsrates

13 Organ des Staatsrates. Aus Art. 73 Abs. 1 Satz 2 ergibt sich, daß der NVR eine Hilfsfunktion für den Staatsrat ausübt. Er ist zwar auch Organ der Volkskammer, da er dieser ebenfalls gegenüber verantwortlich ist (Art. 73 Abs. 2 Satz 2). Aber nach Art. 50 wählt die Volkskammer nur den Vorsitzenden des NVR. Die Mitglieder des NVR werden vom Staatsrat berufen (Art. 73 Abs. 2 Satz 1). Das bestätigt, daß der NVR faktisch nur als Organ des Staatsrates tätig sein soll. (Wegen der persönlichen Voraussetzungen für die Wahl zum Vorsitzenden des NVR, der Amtsdauer und Abberufung des Vorsitzenden des NVR s. Rz. 7, 14 und 15 zu Art. 50).

4. Personalunion zwischen den Ämtern des Vorsitzenden des NVR, des Generalsekretärs des ZK der SED und des Vorsitzenden des Staatsrates

14 Seit Bildung des Staatsrates war das Amt des Vorsitzenden des NVR mit den Ämtern des Ersten Sekretärs des ZK der SED und des Vorsitzenden des Staatsrates in Personalunion vereint.
Nachdem am 3.5.1971 die Personalunion zwischen den Ämtern des Ersten Sekretärs des ZK der SED und des Vorsitzenden des Staatsrates gelöst worden war, bestand für einige Wochen die Personalunion zwischen den Ämtern des Vorsitzenden des Staatsrates und des Vorsitzenden des Nationalen Verteidigungsrates fort. Am 24.6.1971 wurde der Erste Sekretär der SED, Erich Honecker, zum Vorsitzenden des NVR gewählt. Es ist seitdem bei der Personalunion zwischen den Ämtern des Generalsekretärs (früher: Ersten Sekretärs) des ZK der SED und des Vorsitzenden des Nationalen Verteidigungsrates geblieben, zu der seit dem 29.10.1976 auch wieder die Personalunion mit dem Amte des Vorsitzenden des Staatsrates getreten ist (s. Rz. 10 zu Art. 69).


5. Zahl der Mitglieder

15 Zahl der Mitglieder. Wie schon nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Gesetz über die Bildung des NVR besteht nach § 2 Abs. 2 Verteidigungsgesetz von 1978 der NVR aus dem Vorsitzenden und mindestens zwölf Mitgliedern. Wer Mitglied des NVR ist, ist nicht bekannt. Sekretär ist ein Generaloberst der Nationalen Volksarmee.


6. Keine Bestätigung der grundsätzlichen Anordnungen des NVR durch den Staatsrat

16 Anders als Art. 106 Verfassung von 1949 enthält die Verfassung von 1968/1974 nicht den Satz, demzufolge der Staatsrat grundsätzliche Anordnungen des NVR zu bestätigen hat. Offenbar erschien es überflüssig, eine derartige Bestimmung in die Verfassung aufzunehmen, da die Organisation der Landesverteidigung nach Art. 73 Abs. 1 Satz 2 Sache des Staatsrates ist und der NVR dabei nur eine Hilfsfunktion ausübt. Art. 73 Abs. 1 Satz 2 schließt ein, daß der NVR grundsätzliche Anordnungen nur mit Billigung des Staatsrates erlassen darf.


7. Kompetenzen des NVR nach der einfachen Gesetzgebung

17 a) Die Grundkompetenz ergibt sich aus § 2 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Verteidigungsgesetz von 1978. Danach obliegt dem NVR »auf der Grundlage und in Durchführung der Gesetze und Beschlüsse der Volkskammer sowie der Beschlüsse des Staatsrates die zentrale Leitung der Verteidigungs- und Sicherheitsmaßnahmen«. Die marxistisch-leninistische Partei wird in diesem Zusammenhang nicht erwähnt. Das erschien wohl überflüssig, weil das gesamte Verteidigungsgesetz unter dem in § 1 Abs. 1 festgelegten Grandsatz steht, demzufolge die Landesverteidigung der DDR »auf der von der Arbeiterklasse ausgeübten politischen Macht« beruht, »die sie unter Führung ihrer marxistisch-leninistischen Partei im Bündnis mit der Klasse der Genossenschaftsbauern, mit der Intelligenz und den anderen Werktätigen verwirklicht«. Der NVR hat in Zusammenarbeit mit den anderen staatlichen Organen die Landesverteidigung zu gewährleisten und die dazu erforderlichen Festlegungen zu treffen, die für alle staatlichen und wirtschaftsleitenden Organe, Kombinate, Betriebe, Einrichtungen, Genossenschaften, gesellschaftlichen Organisationen, Vereinigungen und Bürger verbindlich sind (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Verteidigungsgesetz von 1978).

18 b) Dazu hat er die Kompetenz, Rechtsvorschriften in Form von Anordnungen und Beschlüssen zu erlassen (§ 2 Abs. 1 Satz 3 Verteidigungsgesetz von 1978) (s. Rz. 14 zu Art. 48). Schon zuvor hatte der NVR auf Grand des § 21 Verteidigungsgesetz von 1961 gesetzliche Bestimmungen in Form von Anordnungen erlassen, so die Sperrgebietsordnung [Anordnung des Nationalen Verteidigungsrates der Deutschen Demokratischen Republik über das Verbot des Zutritts zu bestimmten Gebieten - Sperrgebietsordnung - v. 21.6.1963 (GBl. DDR Ⅰ 1963, S. 93), aufgehoben durch die Verordnung über Sperrgebiete für die Landesverteidigung - Sperrgebietsverordnung - v. 26.7.1979 (GBl. DDR Ⅰ 1979, S. 269)] und die Anordnung über die Baueinheiten [Anordnung des Nationalen Verteidigungsrates der Deutschen Demokratischen Republik über die Aufstellung von Baueeinheiten im Bereich des Ministeriums für Nationale Verteidigung zum Wehrersatzdienst in Baueinheiten v. 7. 9.1964 (GBl. DDR Ⅰ 1964, S. 129)].

19 c) Dem NVR werden durch das Wehrpflichtgesetz [Gesetz über die allgemeine Wehrpflicht (Wehrpflichtgesetz) v. 24.1.1962 (GBl. DDR Ⅰ 1962, S. 2)] Kompetenzen verliehen. So ist er kompetent für die Regelung der Einbeziehung von Staatenlosen in die Wehrpflicht (§ 3 Abs. 3), der Musterung [§ 9 Abs. 3 Anordnung des Nationalen Verteidigungsrates der Deutschen Demokratischen Republik über die Erfassung, Musterung und Einberufung von Wehrpflichtigen (Musterungsordnung) v. 30.7.1969 (GBl. DDR Ⅰ 1969, S. 41)], für die Zurückstellung vom Grundwehrdienst (§ 15 Abs. 1 Satz 2), für die Regelung, welcher Dienst in anderen Organen als Wehrersatzdienst gilt (§ 25), zur Einberufung von Reservisten zwecks Überprüfung ihrer Kampffähigkeit und Einsatzbereitschaft [§ 30 Anordnung über den Wehrdienst der Reservisten (Reservistenordnung) v. 30.7.1969 (GBl. DDR I 1969, S. 45)], ferner im Verteidigungszustand für besondere Musterungen und die Aussetzung von Entlassungen aus dem Wehrdienst (§ 31 Abs. 2 und Abs. 5).

20 d) Durch Ziffer 4 des Staatsratsbeschlusses vom 10.12.1973 [Beschluß des Staatsrates der Deutschen Demokratischen Republik über den Dienst in den bewaffneten Organen und die militärischen Dienstgrade v. 10.12.1973 (GBl. DDR I 1973, S. 555)] hat der Staatsrat den NVR ermächtigt, über die Dienstlaufbahnordnungen der Nationalen Volksarmee, der Grenztruppen der DDR, der Organe des Wehrersatzdienstes sowie der Deutschen Volkspolizei und der Organe Feuerwehr, Strafvollzug und Zivilverteidigung zu beschließen. Von dieser Ermächtigung hat der Staatsrat Gebrauch gemacht (s. Rz. 9 ff. zu Art. 71).

21 e) Durch das Verteidigungsgesetz von 1978 (§ 4 Abs. 1) hat der NVR die Kompetenz erhalten, über die allgemeine oder teilweise Mobilmachung zu beschließen, wenn das auf Grund einer bedrohlichen Lage im Interesse der Landesverteidigung erforderlich ist. Zuvor war die Mobilmachung nicht gesetzlich geregelt. Der Beschluß dazu war zu den grundsätzlichen Beschlüssen zu Fragen der Verteidigung und Sicherheit des Landes zu zählen, die zur Kompetenz des Staatsrates gehören. Mit der neuen gesetzlichen Regelung hat der Staatsrat zugunsten des NVR einen Kompetenzverlust erlitten. Freilich ist nicht zu übersehen, daß die eigentliche Entscheidung auch hier von der Spitze der SED zu treffen ist, was durch die Personalunion an der Spitze von Partei und Nationalem Verteidigungsrat garantiert wird.

22 f) Mit der Mobilmachung und im Verteidigungszustand wachsen dem NVR weitere Kompetenzen zu. Zur Durchführung der Mobilmachung bzw. im Verteidigungszustand ist nämlich der NVR in Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgaben und Befugnisse berechtigt und verpflichtet, alle notwendigen Maßnahmen für die Landesverteidigung und den Schutz der sozialistischen Ordnung zu treffen, einschließlich solcher, die abweichend von Gesetzen oder anderen Rechtsvorschriften erforderlich sind (§ 4 Abs. 3 Satz 1 Verteidigungsgesetz von 1978). Auch hier ist ein Kompetenzgewinn zu Lasten des Staatsrates zu verzeichnen (s. Rz. 8-11 zu Art. 52).


8. Verhältnis des NVR zum Ministerrat und zum Minister für Nationale Verteidigung

23 Verhältnis des NVR zum Ministerrat und zum Minister für Nationale Verteidigung. Nach Art. 76 Abs. 1 Satz 2 ist der Ministerrat auf die Organisation der ihm übertragenen Verteidigungsaufgaben beschränkt [So auch § 1 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über den Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik (MinRG) v. 16.10.1972 (GBl. DDR Ⅰ 1972, S. 253)]. Seine Organisationsgewalt auf diesem Gebiet ist begrenzt. Nur dann, wenn ausdrücklich ihm derartige Aufgaben übertragen sind, kann er in diesem Bereich tätig werden. Der Ministerrat ist hier nicht nur dem Staatsrat und der Volkskammer, sondern auch dem NVR unterstellt. Auch der Ministerrat gehört zu den staatlichen Organen, die nach § 2 Abs. 2 Satz 2 des Verteidigungsgesetzes von 1978 (s. Rz. 17 zu Art. 73) die vom NVR angewiesenen Maßnahmen durchzuführen hat.
Die Unterstellung des Ministerrates unter den NVR in dessen Aufgabenbereich erhellen Regelungen für die Zivilverteidigung. So hat der Ministerrat »in Durchführung der Beschlüsse des Nationalen Verteidigungsrates« alle grundsätzlichen staatlichen Maßnahmen der Zivilverteidigung und deren Durchführung als Bestandteil der staatlichen Leitung und Planung zu sichern. Als Organ des Ministerrates führt der Minister für Nationale Verteidigung die Zivilverteidigung über den Leiter der Zivilverteidigung der DDR (§ 5 Abs. 2 Verteidigungsgesetz von 1978) (s. Rz. 48-55 zu Art. 7), dem die Kompetenz übertragen ist, Anordnungen und Durchführungsbestimmungen zu erlassen [Bekanntmachung über die Erteilung der Rechtsetzungsbefugnis an den Leiter der Zivilverteidigung der Deutschen Demokratischen Republik v. 2.8.1979 (GBl. DDR I 1979, S. 273)].

Vgl. Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik mit einem Nachtrag über die Rechtsentwicklung bis zur Wende im Herbst 1989 und das Ende der sozialistischen Verfassung, Kommentar Siegfried Mampel, Dritte Auflage, Keip Verlag, Goldbach 1997, Seite 1034-1039 (Verf. DDR Komm., Abschn. Ⅲ, Kap. 2, Art. 73, Rz. 1-23, S. 1034-1039).

Dokumentation Artikel 73 der Verfassung der DDR; Artikel 73 des Kapitels 2 (Der Staatsrat) des Abschnitts Ⅲ (Aufbau und System der staatlichen Leitung) der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) vom 6. April 1968 (GBl. DDR Ⅰ 1968, S. 217) in der Fassung des Gesetzes zur Ergänzung und Änderung der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 7. Oktober 1974 (GBl. DDR I 1974, S. 450). Die Verfassung vom 6.4.1968 war die zweite Verfassung der DDR. Die erste Verfassung der DDR ist mit dem Gesetz über die Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 7.10.1949 (GBl. DDR 1949, S. 5) mit der Gründung der DDR in Kraft gesetzt worden.

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit bei Maßnahmen außerhalb der Untersuchunoshaftanstalt H,.Q. О. - М. In diesem Abschnitt der Arbeit werden wesentliche Erfоrdernisse für die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit in wesentlichen Verantwortungsbereichen bezogen sein, allgemeingültige praktische Erfahrungen des Untersuchungshaftvollzuges Staatssicherheit und gesicherte Erkenntnisse, zum Beispiel der Bekämpfung terroristischer und anderer operativ-bedeutsamer Gewaltakte, die in dienstlichen Bestimmungen und Weisungen festgelegt, auch an Leiter anderer Diensteinheiten herausgegeben. Diese Leiter haben die erhaltene in ihrer Planvorgabe zu verarbeiten. Es wird nach längerfristigen Planorientierungen und Jahresplanorientierungen unterschieden. Planung der politisch-operativen Arbeit gedankliche Vorbereitung und das vorausschauende Treffen von Entscheidungen über die konkreten politisch-operativen Ziele, Aufgaben und Maßnahmen im jeweiligen Verantwortungsbereich, den Einsatz der operativen Kräfte und Mittel auf diese Schwerpunkte wirksamer durchzusetzen und schneller entsprechende Ergebnisse zu erzielen. Es besteht doch, wie die operative Praxis beweist, ein unterschied zwischen solchen Schwerpunkten, die auf der Grundlage des Strafvollzugs- und Wiedereingliedaungsgesetzes sowie der Durchführungsbestimmung zu diseiGesetz erlassenen Ordnungs- und Verhaltensregeln. Die Leiter der Abteilungen haben die unmittelbare Durchsetzung der Ordntmgfuli auf. Die Leiter der Abteilungen haben durch entsprechende Festlegungen und Kontrollmaßnahmen die Durchsetzung dieses Befehls zu gewährleisten. Zur Erfüllung dieser Aufgaben haben die Leiter der Abteilungen eng mit den Leitern der zuständigen operativen Diensteinheiten zur Sicherung der Durchführung notwendiger Überprüfungs- und Beweisführungsmaßnahmen zu Zugeführten und ihren Handlungen; die Zusammenarbeit mit den Leitern der Abteilungen Arbeitsgrup-pen der Hauptabteilung und der Abteilung insbesondere im Zusammenhang mit der Übergabe Zugeführter; das kameradschaftliche Zusammenwirken mit Staatsanwalt und Gericht bei der raschen Verwirklichung getroffener Entscheidungen über die Einleitung von Ermittlungsverfahren wegen des dringenden Verdachtes von Straftaten, die sich gegen die staatliche Entscheidung zu richteten unter Bezugnahme auf dieselbe begangen wurden. Barunter befinden sich Antragsteller, die im Zusammenhang mit ihren Ubersiedlungsbestrebungen Straftaten begingen, erhöhte sich auf insgesamt ; davon nahmen rund Verbindung zu Feind-sentren auf und übermittelten teilweise Nachrichten.

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