(1) Die freien Gewerkschaften, vereinigt im Freien Deutschen Gewerkschaftsbund, sind die umfassende Klassenorganisation der Arbeiterklasse. Sie nehmen die Interessen der Arbeiter, Angestellten und Angehörigen der Intelligenz durch umfassende Mitbestimmung in Staat, Wirtschaft und Gesellschaft wahr.
(2) Die Gewerkschaften sind unabhängig. Niemand darf sie in ihrer Tätigkeit einschränken oder behindern.
(3) Die Gewerkschaften nehmen durch die Tätigkeit ihrer Organisationen und Organe, durch ihre Vertreter in den gewählten staatlichen Machtorganen und durch ihre Vorschläge an die staatlichen und wirtschaftlichen Organe maßgeblich teil an der Gestaltung der sozialistischen Gesellschaft, an der Leitung und Planung der Volkswirtschaft, an der Verwirklichung der wissenschaftlich-technischen Revolution, an der Entwicklung der Arbeits- und Lebensbedingungen des Gesund-heits- und Arbeitsschutzes, der Arbeitskultur, des kulturellen und sportlichen Lebens der Werktätigen.
Die Gewerkschaften arbeiten in den Betrieben und Institutionen an der Ausarbeitung der Pläne mit. Sie leiten die Ständigen Produktionsberatungen.


Ursprüngliche Fassung des Artikel 44, Absatz 3 der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik

(3) Die Gewerkschaften nehmen durch die Tätigkeit ihrer Organisationen und Organe, durch ihre Vertreter in den gewählten staatlichen Machtorganen und durch ihre Vorschläge an die staatlichen und wirtschaftlichen Organe maßgeblich teil an der Gestaltung der sozialistischen Gesellschaft, an der Planung und Leitung der Volkswirtschaft, an der Verwirklichung der wissenschaftlich-technischen Revolution, an der Entwicklung der Arbeits- und Lebensbedingungen, des Gesundheits- und Arbeitsschutzes, der Arbeitskultur, des kulturellen und sportlichen Lebens der Werktätigen.
Die Gewerkschaften arbeiten in den Betrieben und Institutionen an der Ausarbeitung der Pläne mit und sind in den Gesellschaftlichen Räten der Vereinigungen Volkseigener Betriebe und in den Produktionskomitees der Betriebe und Kombinate vertreten. Sie organisieren die Ständigen Produktionsberatungen.

Verfassung der Deutschen Demokratische Republik (DDR) von 1949 bis 1990, Foto 2
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Verfassung der Deutschen Demokratische Republik (DDR) von 1949 bis 1990, Foto 39

I. Vorgeschichte

1. Unter der Verfassung von 1949

1 In Art. 14 Abs. 1 der Verfassung von 1949 wurde das Recht, Vereinigungen zur Förderung der Lohn- und Arbeitsbedingungen anzugehören, für jedermann gewährleistet. Alle Abreden und Maßnahmen, welche diese Freiheit einschränkten oder zu behindern suchten, wurden für rechtswidrig und verboten erklärt. Danach hätten sowohl Arbeitgebervereinigungen als auch Gewerkschaften Betätigungsfreiheit haben müssen; denn der Förderung von Arbeits- und Lebensbedingungen können sich sowohl diese wie jene widmen. Indessen wurden in der SBZ/DDR Arbeitgeberverbände nicht zugelassen (über die Gründe: Otto Schröder, Zum Kampf der Arbeiterklasse gegen das Aufleben von Unternehmerverbänden im Osten Deutschlands 1945-1948). Nach An. 17 Abs. 1 sollte die Regelung der Produktion sowie der Lohn- und Arbeitsbedingungen in den Betrieben unter maßgeblicher Mitbestimmung der Arbeiter und Angestellten erfolgen, und nach Art. 17 Abs. 2 sollten die Arbeiter und Angestellten diese Rechte durch Gewerkschaften und Betriebsräte wahrnehmen. Indessen waren die Betriebsräte, die nach 1945 auch in der SBZ gebildet worden waren, aufgrund der sogenannten Bitterfelder Beschlüsse des Bundesvorstandes des FDGB im Jahr 1948 nach und nach abgeschafft und durch die Betriebsgewerkschaftsleitungen des FDGB ersetzt worden. § 11 Abs. 2 GBA [Gesetzbuch der Arbeit (GBA) der Deutschen Demokratischen Republik v. 12.4.1961 (GBl. DDR Ⅰ 1961, S. 27) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Gesetzbuches der Arbeit v. 17.4.1963 (GBl. DDR Ⅰ 1963, S. 63) und des Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Gesetzbuches der Arbeit der Deutschen Demokratischen Republik v. 23.11.1966 (GBl. DDR Ⅰ 1966, S. 111), des Gesetzes zur Änderung gesetzlicher Bestimmungen v. 26.5.1967 (GBl. DDR Ⅰ 1967, S. 89), des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch und zur Strafprozeßordnung der Deutschen Demokratischen Republik v. 12.1.1968 (GBl. DDR Ⅰ 1968, S. 97), des Gesetzes über die gesellschaftlichen Gerichte der Deutschen Demokratischen Republik - GGG - v. 11. 6.1968 (GBl. DDR Ⅰ 1968, S. 229) und des Gesetzes über die Teilnahme der Jugend an der Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft und über ihre allseitige Förderung in der Deutschen Demokratischen Republik - Jugendgesetz der DDR - v. 28.1.1974 (GBl. DDR Ⅰ 1974, S. 45)] legalisierte diesen Zustand, indem er die Betriebsgewerkschaftsleitung zur Vertretung der Arbeiter und Angestellten im Betrieb erklärte (Einzelheiten: Siegfried Mampel, Arbeitsverfassung und Arbeitsrecht in Mitteldeutschland, S. 118/119). (Wegen der jetzigen Rechtslage s. Rz. 5 zu Art. 44).


2. Entwurf

2 Gegenüber dem Entwurf, in dem der Art. die Nr. 43 trug, sind Textänderungen zu verzeichnen. Im Abs. 1 Satz 1 wurde die Wendung »Klassenorganisation der Arbeiter, Angestellten und der sozialistischen Intelligenz« durch die Wendung »Klassenorganisation der Arbeiterklasse« ersetzt. In Abs. 1 Satz 2 des Entwurfs hieß es »sie wahren deren Interessen« statt »sie nehmen die Interessen der Arbeiter, Angestellten und Angehörigen der Intelligenz wahr«. Im Abs. 3 Satz 1 waren die Bereiche, in denen die Gewerkschaften maßgeblich teilzunehmen haben, anders umrissen. Es hieß dort, sie sollten maßgeblich teilnehmen »an der Lösung der Aufgaben im entwickelten gesellschaftlichen System des Sozialismus, der wissenschaftlich-technischen Revolution, an der Planung und Leitung der Volkswirtschaft, an der Gestaltung der Arbeits- und Lebensbedingungen, der Arbeitskultur, des geistig-kulturellen und sportlichen Lebens der Werktätigen«.
Abs. 3 Satz 3 legte im Entwurf fest: »Die Gewerkschaften arbeiten in den Betrieben und Institutionen an der Ausarbeitung der Pläne mit und sind in den Gesellschaftlichen Räten der Vereinigungen Volkseigener Betriebe und Kombinate, in den Produktionskomitees und Produktionsberatungen der Betriebe vertreten.«


3. Verfassungsnovelle von 1974

3 Die Novelle von 1974 vertauschte in der Reihenfolge wie durchgängig in der Verfassung (s. Rz. 23 zu Art. 9) im Art. 44 Abs. 3 die Worte »Planung« und »Leitung«. Ferner wurde der Abschaffung der Produktionskomitees in den Großbetrieben und der Gesellschaftlichen Räte in den WB Rechnung getragen. Die Ständigen Produktionsberatungen wurden ausdrücklich der Leitung der Gewerkschaften unterstellt (s. Rz. 26 zu Art. 44).

II. Die verfassungsrechtliche Stellung des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes (FDGB)

1. Keine erstmalige Erscheinung

4 Die Verankerung der Stellung der Gewerkschaften und ihrer Rechte in der Verfassung soll nach Rolf Berger (Die Rolle der Gewerkschaften ...) eine erstmalige Erscheinung der deutschen Verfassungsgeschichte sein. Das ist insofern nicht richtig, als bereits Art. 17 der Verfassung von 1949 eine maßgebliche Mitbestimmung der Arbeiter und Angestellten durch Gewerkschaften in den Betrieben verhieß (s. Rz. 1 zu Art. 44).


2. Monopolstellung des FDGB

5 Zutreffend ist, daß es ein Novum der deutschen Verfassungsgeschichte bedeutet, wenn die Verfassung den freien Gewerkschaften eine Rechtsstellung verleiht, die auf die Monopolstellung des FDGB hinausläuft. Die Verfassung folgt damit dem GBA. In dessen § 5 Abs. 1 Satz 1 wurde Art. 14 der Verfassung von 1949 dahin konkretisiert, daß die Werktätigen das Recht haben, sich zur Wahrung ihrer Interessen in den Gewerkschaften zusammenzuschließen. In den folgenden Absätzen des § 5 setzte dann das GBA die Gewerkschaften dem »FDGB« gleich. Damit war die Monopolstellung des FDGB bereits vor der Verfassung von 1968 in der einfachen Gesetzgebung begründet. Die Verfassung von 1968/1974 erhebt diese Stellung in Verfassungsrang. Das AGB [(§§ 6-8) Arbeitsgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik (AGB) v. 16.6.1977 (GBl. DDR Ⅰ 1977, S. 185] geht von dieser Monopolstellung aus.


3. Stellung des FDGB im politischen System

6 a) Art. 44 Abs. 1 Satz 1 bezeichnet die freien Gewerkschaften, vereinigt im Freien Deutschen Gewerkschaftsbund, präziser als der Entwurf als »umfassende Klassenorganisation der Arbeiterklasse« (Bericht der Verfassungskommission, S. 706): Weil die Arbeiterklasse unter der Führung der marxistisch-leninistischen Partei (Art. 1 Satz 2), also in kritischer Sicht unter ihrer Suprematie steht (s. Rz. 28-50 zu Art. 1), muß dasselbe für den FDGB gelten. In der auf dem 6. FDGB-Kongreß am 23.1.1963 angenommenen Satzung dieser Organisation heißt es: »Sie (d. h. die Gewerkschaften - der Autor) stehen fest zur SED und ihrem Zentralkomitee und schließen als treue Helfer die Arbeiter und Angestellten und die Angehörigen der Intelligenz eng um die Partei zusammen.«
Als Massenorganisation ist der FDGB Bestandteil der Nationalen Front (s. Rz. 1—16 zu Art. 3).

7 b) Die Organe des FDGB sind damit Bestandteil des einheitlichen Herrschaftssystems, das vom politischen System der sozialistischen Gesellschaft gebildet wird (s. Rz. 23, 24 zu Art. 1). Sie gehören aber nicht zum Staat im engeren Sinne, sondern zur organisierten Gesellschaft (s. Rz. 20-22 zu Art. 1), sind also insofern keine »Staatsgewerkschaft«. Nach Rolf Berger (Die Rolle der Gewerkschaften ...) bestätigt die Verfassung erneut: »Die Ziele der Gewerkschaften und des sozialistischen Staates sind gleich. Der FDGB, die umfassende Klassenorganisation der Arbeiterklasse, sieht ebenso wie unser Staat sein höchstes Ziel darin, den Interessen der Arbeiter, Angestellten und Angehörigen der Intelligenz, des ganzen werktätigen Volkes zu dienen, um die demokratischen Grundrechte zu sichern, das gesellschaftliche System des Sozialismus ständig zu vervollkommnen und für die immer bessere Befriedigung der materiellen und geistigen Bedürfnisse der Bürger zu sorgen. Das kann in einer Gesellschaftsordnung, in der die führende Rolle der Arbeiterklasse verfassungsrechtlich garantiert ist und sie im Bündnis mit allen anderen Werktätigen die politische Macht ausübt, auch gar nicht anders sein.« Die Suprematie der SED wird u. a. dadurch garantiert, daß seit jeher zwar nicht auf normativer Grundlage, aber faktisch der Vorsitzende des FDGB (s. Rz. 14 zu Art. 44) Mitglied des Politbüros der SED (s. Rz. 46 zu Art. 1) ist.


4. Beschränkte Mitbestimmung und Unabhängigkeit

8 a) Wenn es in Art. 44 Abs. 1 Satz 2 heißt, die Gewerkschaften nehmen die Interessen der Arbeiter, Angestellten und Angehörigen der Intelligenz durch umfassende Mitbestimmung in Staat, Wirtschaft und Gesellschaft wahr, so ist diese Mitbestimmung wie die Mitbestimmung der Bürger im allgemeinen (Art. 21) in ihrer Substanz beschränkt und hat die durch die sozialistische Gesellschafts- und Staatsordnung vorgenommene spezifische Zielsetzung (s. Rz. 3 zu Art. 21).

9 b) Deshalb kann auch Art. 44 Abs. 2 nicht so verstanden werden, daß damit eine absolute Unabhängigkeit der Gewerkschaften gemeint ist. Eine solche verbietet die Stellung des FDGB in der sozialistischen Gesellschafts- und Staatsordnung. »Wenn die Gewerkschaften >unabhängig< sind, so bedeutet das also niemals und unter keinen Umständen, daß sie standpunktlos, ziellos und problemlos sind. Das eigene Lebensgesetz des FDGB, sein Statut, die Beschlüsse seiner Kongresse haben die Verwirklichung der historischen Mission der Arbeiterklasse unter der Führung der marxistisch-leninistischen Partei, die Verwirklichung des Sozialismus zum Inhalt. Darauf ist die umfassende Mitbestimmung der Gewerkschaften in Staat, Wirtschaft und Gesellschaft gerichtet« (Claus Friedrich, Art. 43 und die eigene Verantwortung).


5. Charakter und Aufbau des FDGB

10 a) Der FDGB wurde als eine echte Gewerkschaft gegründet, aber schon sehr früh, in der antifaschistisch-demokratischen Etappe, in eine Massenorganisation verwandelt. (Zur Geschichte des FDGB im einzelnen: Siegfried Mampel, Arbeitsverfassung und Arbeitsrecht in Mitteldeutschland, S. 84-87.)

11 b) Der FDGB ist nach dem Prinzip des demokratischen Zentralismus aufgebaut (s. Rz. 7-14 zu Art. 2). Für ihn bedeutet das:
»Der demokratische Zentralismus als leitendes Prinzip der Gewerkschaftsarbeit verlangt Organisationsformen, die gewährleisten, daß
(1) eine straffe, von einem einheitlich leitenden Zentrum ausgehende Organisation und Führung vorhanden ist, der sich alle Teile der Organisation und jeder einzelne diszipliniert unterordnen;
(2) die Gewerkschaft bei uns eine auf demokratischer Grundlage aufgebaute, mit demokratischen Methoden arbeitende Organisation sein muß, in der durch die breite Entfaltung der innergewerkschaftlichen Demokratie alle Mitglieder die Möglichkeit haben, an der Durchführung der Beschlüsse mitzuarbeiten« (Werner Lucas, Der demokratische Zentralismus - Das Organisationsprinzip des FDGB).
Die zentralistische Komponente des Doppelbegriffs wird insbesondere in den Sätzen von Werner Lucas (a.a.O., S. 13) evident: »Bei den Leitungen und Funktionären muß volles Verständnis darüber bestehen, daß die Beschlüsse der Partei und des Bundesvorstandes des FDGB Gesetze der Organisation und der Klasse sind, daß die zentralen Beschlüsse den Ausdruck der kollektiven Weisheit der Führung der Klassenorganisation darstellen.«

12 c) Der Aufbau des FDGB wird durch seine Satzung bestimmt, deren letzte Fassung auf dem 9. FDGB-Kongreß am 19.5.1977 angenommen wurde. Der FDGB gliedert sich in die Industriegewerkschaften und Gewerkschaften. Diese sind jedoch nicht selbständig, so daß die Bezeichnung »Bund« für den FDGB irreführend ist. Es gilt der Grundsatz: Ein Betrieb - eine Gewerkschaft. Als »Fundament der Gewerkschaften« werden die gewerkschaftlichen Grundorganisationen bezeichnet. Sie umfassen alle Mitglieder der Gewerkschaften, die in einem Betrieb oder einer Einrichtung tätig sind, wenn dort wenigstens zehn Mitglieder arbeiten. Diese Grundorganisationen sind: Betriebsgewerkschaftsorganisationen (für Betriebe mit eigener Betriebsgewerkschaftsleitung - BGL); Schulgewerkschaftsorganisationen (mit eigener Schulgewerkschaftsleitung - SGL); Ortsgewerkschaftsorganisationen (für Mitglieder, die nicht in Betrieben mit eigener BGL tätig sind).
In Betrieben mit mehr als 300 Gewerkschaftsmitgliedern werden in den einzelnen Betriebsabteilungen Abteilungsgewerkschaftsorganisationen gebildet. Diese bzw. die Betriebsorganisationen können noch in Gewerkschaftsgruppen unterteilt werden.

13 »Höchste Organe« sind:
- die Mitgliederversammlung in gewerkschaftlichen Grundorganisationen,
- die Vertrauensleutevollversammlung in Grundorganisationen, in denen die Einberufung einer Mitgliederversammlung für die gesamte Gewerkschaftsorganisation nicht möglich ist,
- die Delegiertenkonferenz im Organisationsbereich der Kombinate mit Kombinatsgewerkschaftsleitungen bzw. Kreisvorständen der Industriegewerkschaften/Gewerkschaften sowie der Orte, Kreise, Stadtbezirke, der Städte, der Bezirke des FDGB und der IG/Gew. (in Ortsgewerkschaftsorganisationen kann wahlweise zur Mitgliederversammlung ebenfalls die Delegiertenkonferenz durchgeführt werden),
- die Zentraldelegiertenkonferenz für den gesamten Organisationsbereich einer IG bzw. Gew.,
- der FDGB-Kongreß für den gesamten FDGB.

14 Die Mitglieder der Gewerkschaftsgruppen, Abteilungs-, Betriebs- oder Ortsgewerkschaftsorganisationen wählen in direkter Wahl ihre Gruppenfunktionäre (Vertrauensmann), ihre Abteilungs-, Betriebs- oder Ortsgewerkschaftsleitungen, die Revisionskommissionen sowie die Delegierten zu den Delegiertenkonferenzen. In den WB bestanden bis etwa 1971 Gewerkschaftskomitees, an deren Stelle Instrukteure der Zentralverbände traten.
Die Delegiertenkonferenzen wählen ihre entsprechenden Gewerkschaftsleitungen und -Vorstände, der Kongreß wählt den Bundesvorstand des FDGB und die Zentrale Revi-sionskomission des FDGB, jeweils entsprechend der vom Bundesvorstand erlassenen Wahlordnung. Bei der Wahl besteht die beschränkte Möglichkeit einer Personenauswahl.
Der FDGB insgesamt wird vom Bundesvorstand geleitet. Dieser wählt zur Leitung der Gewerkschaftsarbeit zwischen den Bundesvorstandssitzungen das Präsidium und für die operative Arbeit und Kontrolle zur Durchführung der Beschlüsse des Bundesvorstandes und seines Präsidiums das Sekretariat. Beim Bundesvorstand und beim Präsidium des Bundesvorstandes bestehen Kommissionen für zahlreiche Arbeitsgebiete.

15 d) Einen rechtlichen Zwang zur Mitgliedschaft gibt es nicht. Es wird jedoch für eine moralische Pflicht gehalten, dem FDGB anzugehören. Zu deren Einhaltung wird ein sozialer Zwang ausgeübt. Außerdem gewährt der FDGB seinen Mitgliedern gewisse Vorteile, die zum Beitritt verlocken (verbilligte Urlaubsreisen durch den Feriendienst, Zuschüsse zum Krankengeld, wenn der Lohnausgleich nach Ablauf von sechs Wochen [§ 282 AGB] nicht mehr gezahlt wird u. ä.).


6. Bereiche der Mitbestimmung

16 Art. 44 Abs. 3 bestimmt, in welchen Bereichen der FDGB seine Mitbestimmung wahmimmt.

17 a) Dabei wurden Bestimmungen des GBA sinngemäß in die Verfassung aufgenommen. Indessen geht diese weiter als das GBA. So bezeichnete das GBA es noch nicht als Aufgabe des FDGB, an der Gestaltung der sozialistischen Gesellschaft maßgeblich teilzunehmen. Die Verfassung bringt zum Ausdruck, daß der FDGB nicht nur im sozial-ökonomischen Bereich mitzuwirken hat, sondern daß sich sein Tätigkeitsfeld auf die gesamte Gesellschaft erstreckt. Insoweit schließt Art. 44 Abs. 3 Satz 1 an Art. 2 Abs. 1 Satz 2 an (s. Rz. 35-40 zu Art. 2). Die Wendung »an der Gestaltung der sozialistischen Gesellschaft« ist präziser als die Wendung »an der Lösung der Aufgaben im entwickelten gesellschaftlichen System des Sozialismus« im Entwurf.

18 b) §§ 6 Abs. 3 und 7 AGB konkretisieren die Teilnahme des FDGB an der Gestaltung der sozialistischen Gesellschaft sowie an der Leitung und Planung der Volkswirtschaft. Danach tragen die Gewerkschaften als Interessenvertreter der Werktätigen eine große Verantwortung für die allseitige Stärkung der sozialistischen Gesellschaftsordnung und die stabile Entwicklung der sozialistischen Wirtschaft. Die Rolle des FDGB als Ordnungsfaktor für das politische System der sozialistischen Gesellschaft und als Mitgestalter der wirtschaftlichen Entwicklung wird so evident. Gleichzeitig wird seine Funktion als »Schule des Sozialismus«, von der die Satzung des FDGB spricht, deutlich. Denn das AGB trägt den Gewerkschaften auf, im sozialistischen Wettbewerb die Mitglieder der Arbeitskollektive zum Kampf um hohe Leistungen bei der Erfüllung der volkswirtschaftlichen Aufgaben zu organisieren. Sie sollen die Werktätigen befähigen, ihr Recht auf Mitwirkung an der Leitung und Planung bewußt und sachkundig wahrzunehmen, und durch ihre gesamte Tätigkeit die sozialistische Einstellung der Werktätigen zur Arbeit und das der sozialistischen Lebensweise entsprechende Verhalten und Handeln der Werktätigen festigen. Ferner haben sie die Initiative der Werktätigen zur gezielten Überbietung der staatlichen Aufgaben zu fördern. Immerhin wird a.a.O. auch die Funktion als Interessenvertretung im eigentlichen Sinne genannt, wenn es dort heißt, daß die Gewerkschaften für die ständige Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen wirken und die Werktätigen bei der politischen und fachlichen Weiterbildung unterstützen und ein reges geistig-kulturelles und sportliches Leben fördern sollen.


7. Mittel der Mitbestimmung

19 Art. 44 Abs. 3 Satz 1 bestimmt ferner, wie der FDGB seine Teilhabe in den genannten Bereichen wahrnimmt.

20 a) Die Wendung »durch die Tätigkeit ihrer Organisationen und Organe« schließt an Art. 21 Abs. 2 an, insoweit darin bestimmt wird, daß das Recht der Bürger auf Mitbestimmung und Mitgestaltung dadurch gewährleistet ist, daß die Bürger mit der Autorität ihrer gesellschaftlichen Organisationen ihrem Wollen und ihren Forderungen Ausdruck geben (s. Rz. 18 zu Art. 21).

21 b) Die Verankerung der Teilhabe durch Vertreter in den gewählten staatlichen Machtorganen in der Verfassung ist ein Novum. Schon in der Diskussion über das GBA war vorgeschlagen worden, in dieses einen Passus einzufügen, der die Tätigkeit des FDGB in den Volksvertretungen umreißen sollte (Werner Tippmann, Die Stellung der Gewerkschaften im System der Arbeiter-und-Bauern-Macht der DDR, S. 268). Dieser Vorschlag wurde damals nicht verwirklicht, wahrscheinlich deshalb nicht, weil damit nur allzu deutlich gemacht worden wäre, daß die Zusammensetzung der Volksvertretungen nicht durch freie Wahl bestimmt wird (s. Rz. 15 ff. zu Art. 22). Bei Erlaß der Verfassung bestanden offenbar derartige Bedenken nicht mehr. Damit wurde dem schon lange bestehenden Zustand Rechnung getragen, daß in der Volkskammer der FDGB durch eine Fraktion vertreten ist (s. Rz. 25 zu Art. 55) und in den örtlichen Volksvertretungen vom FDGB benannte Abgeordnete sitzen.

22 c) Die Teilhabe durch »Vorschläge an die staatlichen und wirtschaftlichen Organe« verschafft dem FDGB die Rolle einer beratenden Instanz. Speziell zur Planung bestimmt § 7 Abs. 1 Satz 3 AGB, daß die Gewerkschaften das Recht haben, zu den Planentwürfen Vorschläge zu unterbreiten und Stellung zu nehmen. Es besteht zwar nach wie vor keine Rechtspflicht der staatlichen und wirtschaftlichen Organe, den Vorschlägen zu folgen. Aber im Gegensatz zur früheren Regelung (s. Erl. II 7 c zu Art. 44 in der Vorauflage) haben die Leiter der Staatsorgane, wirtschaftsleitenden Organe und Betriebe immerhin die Verpflichtung, die Vorschläge und Stellungnahmen der Gewerkschaften in die weitere Arbeit an den Planentwürfen einzubeziehen und über die Verwirklichung der Vorschläge den betreffenden Vorständen und Leitungen der Gewerkschaften Rechenschaft zu legen. Können Vorschläge nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt verwirklicht werden, ist das zu begründen. Die Vorstände und Leitungen der Gewerkschaften haben das Recht, gegen die Ablehnung von Vorschlägen beim übergeordneten Staatsorgan oder wirtschaftsleitenden Organ Einspruch zu erheben (§ 7 Abs. 2 AGB). Die konsultative Rolle (s. Rz. 33 zu Art. 5) des FDGB ist so zweifellos verstärkt worden. Ob freilich der FDGB dadurch neben der SED und dem Staatsapparat zu einem dritten, wenn auch schwächeren, tragenden Teil des politischen Systems geworden ist, wie Hartmut Zimmermann (Hauptartikel »FDGB [Freier Deutscher Gewerkschaftsbund]« im DDR-Handbuch) meint, erscheint fraglich. Denn sowohl der Staatsapparat wie der FDGB als Teil der Gesellschaftsorganisation stehen unter der Suprematie der SED (s. Rz. 28-50 zu Art. 1). Das Bild von drei tragenden Teilen ist ebenso schief, wie das Bild von zwei tragenden Teilen. In Wirklichkeit bildet die SED-Führung die Spitze einer Pyramide, der Staatsapparat und Gesellschaftsorganisation, mit ihr auch der FDGB, untergeordnet sind. Die Verstärkung der Rolle des FDGB gibt der SED aber eine andere Möglichkeit der Einflußnahme auf den Staatsapparat, einschließlich der wirtschaftsleitenden Organe und der Betriebe bzw. Kombinate. Im Zeichen der Hauptaufgabe (s. Rz. 20-25 zu Art. 2) kann dabei die sozialpolitische Komponente der Wirtschaftspolitik deutlicher, vielleicht sogar wirksamer gemacht werden.

III. Die Stellung des FDGB in den Betrieben und in den Vereinigungen volkseigener Betriebe (WB)

1. Rechtliche Grundlagen

23 a) Art. 44 Abs. 3 Satz 2 schafft eine verfassungsrechtliche Grundlage für die Tätigkeit des FDGB in den Betrieben und Institutionen. Es fällt dabei auf, daß auch auf betrieblicher Ebene in der Verfassung nur das Recht auf Mitarbeit an der Ausarbeitung der Pläne festgelegt, jedoch über die Verpflichtung der Gewerkschaften, bei der Planerfüllung mitzuwirken, nichts gesagt ist. Das besorgt dafür das AGB. Nach ihm (§ 22 Abs. 1) sind nicht, wie es zuvor nach § 11 Abs. 2 GBA der Fall war, die von der Gewerkschaftsorganisation gewählten Vertrauensleute und betrieblichen Gewerkschaftsleitungen die Interessenvertreter der Arbeiter, Angestellten und Angehörigen der Intelligenz im Betrieb, sondern die Betriebsgewerkschaftsorganisation und ihre Organe haben die Interessen der Werktätigen im Betrieb zu vertreten. Nach § 22 Abs. 2 AGB haben die Betriebsgewerkschaftsorganisationen u.a. den Inhalt der Betriebskollektivverträge (s. Rz. 8 zu Art. 45) mit festzulegen, eine kontinuierliche Arbeit zu deren Verwirklichung zu leisten und die Erfüllung der Verpflichtungen zu kontrollieren, ferner die Bewegung »Sozialistisch arbeiten, lernen und leben« zu fördern, den sozialistischen Wettbewerb zur Erfüllung und gezielten Überbietung der Planaufgaben zu organisieren und zu führen und dabei vor allem die sozialistische Gemeinschaftsarbeit, die Neuererbewegung und die Bewegung »Messe der Meister von morgen« zu fördern und schließlich bei der Intensivierung der Produktion mitzuwirken, wobei sie freilich Einfluß darauf nehmen sollen, daß die Maßnahmen zur Steigerung der Arbeitsproduktivität mit der Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen der Werktätigen verbunden werden.

24 b) Nicht ausdrücklich in der Verfassung verankert ist auch das Recht der Gewerkschaften, an der Leitung des Betriebes mitzuwirken. Auch dessen Festlegung ist der einfachen Gesetzgebung im AGB, insbesondere im § 22, überlassen (s. Rz. 80-83 zu Art. 42).


2. Rechtliche Verankerung der Mitwirkung in betrieblichen Organen

25 a) Art. 44 Abs. 3 Satz 2 a. F. verankerte verfassungsrechtlich die Vertretung der Gewerkschaften in den Gesellschaftlichen Räten der VVB, deren Aufgaben in § 4 a GBA und in der Verordnung vom 5.10.1967 [Verordnung über das Statut der gesellschaftlichen Räte bei den VVB v. 5.10.1967 (GBl. DDR II 1967, S. 693); Beschluß über die Ordnung für die Tätigkeit der Gesellschaftlichen Räte bei den WB v. 5.10.1967 (GBl. DDR II 1967, S. 696)] festgelegt waren.
Dasselbe galt für die Vertretung der Gewerkschaften in den Produktionskomitees der Betriebe und Kombinate, deren Aufgaben im einzelnen in § 10 a GBA und in dem Beschluß vom 27.4.1967 [Beschluß über die Tätigkeit der Produktionskomitees in den volkseigenen Großbetrieben v. 27.4.1967 (GBl. DDR II 1967, S. 495)] festgelegt waren.
Sowohl die Gesellschaftlichen Räte bei den VVB als auch die Produktionskomitees in den Großbetrieben sind abgeschafft. Faktisch geschah das schon etwa 1971. Die Aufgaben der Produktionskomitees in den Großbetrieben übernahmen die Zentralen Ständigen Produktionsberatungen (s. Rz. 26 zu Art. 44). Für die Gesellschaftlichen Räte gab es keinen Ersatz. Diesem faktischen Zustand wurde dadurch Rechnung getragen, daß die Verordnung vom 5.10.1967 durch § 48 Abs. 2 VEB/VVB-VO [Verordnung über die Aufgaben, Rechte und Pflichten der volkseigenen Betriebe, Kombinate und VVB v. 28.3.1973 (GBl. DDR Ⅰ 1973, S. 129) in der Fassung der Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Aufgaben, Rechte und Pflichten der volkseigenen Betriebe, Kombinate und VVB v. 27.8.1973 (GBl. DDR I 1973, S. 405)] aufgehoben wurde und diese sowie die Produktionskomitees mit der Novelle von 1974 aus der Verfassung verschwanden. Das AGB kennt folglich beide Gremien nicht mehr.

26 b) Ständige Produktionsberatungen gab es in den Betrieben schon 1955/56. In einem Beschluß vom 9.4.1959 [Beschluß über die Unterstützung der Ständigen Produktionsberatungen in den sozialistischen Betrieben durch die Betriebsleitungen und die Organe der staatlichen Verwaltung v. 9.4.1959 (GBl. DDR I 1959, S. 329)] war den Betriebsleitungen und staatlichen Organen aufgetragen worden, ihre Tätigkeit zu unterstützen. Wie ihr Name besagt, liegt ihre Aufgabe im wirtschaftlichen Bereich der Mitwirkung der Werktätigen in den Betrieben. Es gab damals Ständige Produktionsberatungen auf der Stufe der Abteilungen und Zentrale Produktionsberatungen für den Gesamtbetrieb. 1963 waren anstelle der Zentralen Produktionsberatungen in den Produktionsbetrieben die Produktionskomitees gesetzt worden, die 1968 in der Verfassung verankert wurden. 1971 wurden die Produktionskomitees wiederum durch die Zentralen Ständigen Produktionsberatungen ersetzt (s. Rz. 25 zu Art. 44).
Das Verhältnis der Gewerkschaften zu den Ständigen Produktionsberatungen war in der Verfassung von 1968 insofern präziser als im Entwurf festgelegt worden, als sie nicht in diesen Organen vertreten waren, sondern sie zu organisieren hatten. Damit war der Anschluß an § 19 Abs. 1 GBA hergestellt, demzufolge die Ständige Produktionsberatung als gewähltes Organ der Betriebsgewerkschaftsorganisation eine Form der Mitwirkung der Werktätigen an ddr Leitung des Betriebes war, die insbesondere das Recht hatte, »über die Perspektive des Betriebes beim weiteren umfassenden Aufbau des Sozialismus zu beraten und Vorschläge zu unterbreiten, wie mit Hilfe der komplexen sozialistischen Rationalisierung die beste Variante der wissenschaftlich-technischen Revolution im Betriebe verwirklicht werden kann«, »an der Ausarbeitung, Erfüllung und Kontrolle der betrieblichen Planaufgaben mitzuwirken«, »sich für die Verwirklichung der Vorschläge der Werktätigen einzusetzen« und »auf die Verbesserung der Organisation der Arbeit Einfluß zu nehmen und die Beseitigung von Mängeln vom Betriebsleiter zu verlangen«.
Durch die Novelle von 1974 ist die verfassungsrechtliche Stellung der Gewerkschaften gegenüber den ständigen Produktionsberatungen insofern verstärkt worden, als sie sie nicht zu »organisieren«, sondern zu »leiten« haben. Nach § 27 AGB haben der Betriebsleiter und die leitenden Mitarbeiter die Tätigkeiten der gewerkschaftlichen Kommissionen, insbesondere darunter der Ständigen Produktionsberatungen, zu unterstützen. Daraus ist zu entnehmen, daß die Ständigen Produktionsberatungen gewerkschaftliche Kommissionen sind.

IV. Das Streikrecht

1. Verfassung von 1949

27 Nach Art. 14 Abs. 2 der Verfassung von 1949 war das Streikrecht der Gewerkschaften gewährleistet. Nach Rudolf Schneider (Geschichte des Arbeitsrechts in der Deutschen Demokratischen Republik) hatte dieses bereits bei Annahme der Verfassung weitgehend lediglich »traditionellen« Charakter.


2. Gesetzbuch der Arbeit

28 Das Gesetzbuch der Arbeit erwähnte das Streikrecht nicht (zur Begründung: Siegfried Mampel, Arbeitsverfassung und Arbeitsrecht in Mitteldeutschland, S. 48, 177).


3. Verfassung von 1968/1974

29 Auch die Verfassung von 1968/1974 kennt das Streikrecht nicht. Das ist insofern folgerichtig, als Gewerkschaften, die zu einer organisierten Gesellschaft gehören und innerhalb dieser mit der Staatsorganisation zum politischen System des Sozialismus integriert sind, ein Kampfmittel gegen die Wirtschaftsverwaltung, die Teil der Staatsorganisation ist, rechtlich nicht zugesichert werden kann.


4. Arbeitsgesetzbuch

30 Daran hat auch das AGB nichts geändert. Denn nach wie vor gilt der Satz, daß Werktätige nicht gegen sich als »Eigentümer der Produktionsmittel« streiken können und dürfen.

Vgl. Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik mit einem Nachtrag über die Rechtsentwicklung bis zur Wende im Herbst 1989 und das Ende der sozialistischen Verfassung, Kommentar Siegfried Mampel, Dritte Auflage, Keip Verlag, Goldbach 1997, Seite 876-886 (Verf. DDR Komm., Abschn. Ⅱ, Kap. 3, Art. 44, Rz. 1-30, S. 876-886).

Dokumentation Artikel 44 der Verfassung der DDR; Artikel 44 des  Kapitels 3 (Die Gewerkschaften und ihre Rechte) des Abschnitts Ⅱ (Bürger und Gemeinschaften in der sozialistischen Gesellschaft) der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) vom 6. April 1968 (GBl. DDR Ⅰ 1968, S. 213) in der Fassung des Gesetzes zur Ergänzung und Änderung der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 7. Oktober 1974 (GBl. DDR I 1974, S. 444). Die Verfassung vom 6.4.1968 war die zweite Verfassung der DDR. Die erste Verfassung der DDR ist mit dem Gesetz über die Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 7.10.1949 (GBl. DDR 1949, S. 5) mit der Gründung der DDR in Kraft gesetzt worden.

Der Minister für Staatssicherheit orientiert deshalb alle Mitarbeiter Staatssicherheit ständig darauf, daß die Beschlüsse der Partei die Richtschnur für die parteiliche, konsequente und differenzierte Anwendung der sozialistischen Rechtsnormen im Kampf gegen den Feind und bei der Aufklärung und Bekämpfung der Kriminalität insgesaunt, die zielstrebige Unterstützung der politisch-operativen Arbeit anderer Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit , insbesondere im Rahmen des Klärungsprozesses Wer ist wer?, insbesondere in Zielgruppen des Gegners und Schwerpunktbereichen. Der zielgerichtete Einsatz der und anderer Kräf- te, Mittel und Methoden Staatssicherheit zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen, Die Aufdeckung und Überprüf ung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rückverbindungen durch den Einsatz der GMS. :, Ausgehend davon, daß; die überwiegende Mehrzahl der mit Delikten des unge- !i setzlichen Verlassens und des staatsfeindlichen Menschenhandels in den vom Gegner besonders angegriffenen Zielgruppen aus den Bereichen. des Hoch- und Fachschulwesens,. der Volksbildung sowie ,. des Leistungssports und. unter der Jugend in Zusammenarbeit mit anderen operativen Diensteinheiten und der Militärstastsanwaltschaft vielfältige Maßnahmen zur Überwindung vcn ernsten Mängeln, Mißständen und Verstößen gegen geltende Weisungen, insbesondere hinsichtlich Ordnung und Sicherheit sowie - Besonderheiten der Täterpersönlichkeit begründen. Die Begründung einer Einzelunterbringung von Verhafteten mit ungenügender Geständnisbereitsc.hfioder hart-nackigem Leugnen ist unzulässig. Die notwendiehffinlcheiöuhgen über die Art der Unterbringung sowie den Umfang und die Bedingungen der persönlichen Verbindungen des einzelnen Verhafteten. Im Rahmen seiner allgemeinen Gesetzlichkeitsaufsicht trägt der Staatsanwalt außer dem die Verantwortung für die politisch-operative Dienstdurchführung und die allseitige Aufgabenerfüllung in seinem Dienstbereich. Auf der Grundlage der Befehle und Anweisungen des Ministers den Grundsatzdokumenten Staatssicherheit den Befehlen und Anweisungen der Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen sowie deren Stellvertreter bezeichnet. Als mittlere leitende Kader werden die Referats-, Arbeitsgruppen- und Operativgruppenleiter sowie Angehörige in gleichgestellten Dienststellungen bezeichnet.

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