(1) Der Staatsrat nimmt als Organ der Volkskammer die Aufgaben wahr, die ihm durch die Verfassung sowie die Gesetze und Beschlüsse der Volkskammer übertragen sind. Er ist der Volkskammer für seine Tätigkeit verantwortlich. Zur Durchführung der ihm übertragenen Aufgaben faßt er Beschlüsse.
(2) Der Staatsrat vertritt die Deutsche Demokratische Republik völkerrechtlich. Er ratifiziert und kündigt Staatsverträge und andere völkerrechtliche Verträge, für die die Ratifizierung vorgesehen ist.


Ursprüngliche Fassung des Artikel 66 der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik

(1) Der Staatsrat erfüllt als Organ der Volkskammer zwischen den Tagungen der Volkskammer alle grundsätzlichen Aufgaben, die sich aus den Gesetzen und Beschlüssen der Volkskammer ergeben. Er ist der Volkskammer für seine Tätigkeit verantwortlich.
(2) Der Vorsitzende des Staatsrates vertritt die Deutsche Demokratische Republik völkerrechtlich. Der Staatsrat entscheidet über den Abschluß der Staatsverträge der Deutschen Demokratischen Republik. Sie werden vom Vorsitzenden des Staatsrates ratifiziert. Der Staatsrat kündigt Staatsverträge.

Ursprüngliche Fassung des Artikel 71, Absatz 1 und 2 der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik

(1) Der Staatsrat regelt die grundsätzlichen Aufgaben, die sich aus den Gesetzen und Beschlüssen der Volkskammer ergeben, durch Erlasse. Sie werden der Volkskammer zur Bestätigung vorgelegt.
(2) Erlasse und Beschlüsse des Staatsrates sind rechtsverbindlich.

Verfassung der Deutschen Demokratische Republik (DDR) von 1949 bis 1990, Foto 117
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I. Vorgeschichte

1. Präsident der Republik

1 Bis zum Gesetz über die Bildung des Staatsrates der Deutschen Demokratischen Republik v. 12.9.1960 (GBl. DDR Ⅰ 1960, S. 505) war die Institution des Präsidenten der Republik Gegenstand des V. Abschnittes des Kapitels über den Aufbau der Staatsgewalt in der Verfassung von 1949.

2 a) Im Entwurf der SED für die Verfassung von 1949 war ein Präsident der Republik als Staatsoberhaupt nicht vorgesehen. Das Präsidium der Volkskammer sollte die Obliegenheiten eines solchen erfüllen. Wenn trotzdem die Verfassung von 1949 die Institution des Präsidenten vorsah, war das auf den Einfluß der »bürgerlichen« Parteien zurückzuführen und zeigte den Kompromißcharakter der Verfassung von 1949 (s. Rz. 37-40 zu Präambel).

3 b) Die Stellung des Präsidenten der Republik war nach der Verfassung von 1949 schwach. Er hatte im wesentlichen nur repräsentative Aufgaben. Nur so ließ sich diese Institution mit der Stellung der Volkskammer als des »höchsten Organs der Republik« (Art. 50) vereinbaren. Denn sollte das Amt eines Staatsoberhauptes überhaupt einen Sinn haben, so den, daß es die Spitze des Staates darstellt. Diese Stellung kollidiert aber mit der des Parlaments, wenn es die Stellung des »höchsten Organs« des Staates hat. Soll neben einem mit derartigen Befugnissen ausgestatteten Parlament ein Staatsoberhaupt wirken, konnten ihm nur die Aufgaben übertragen werden, die die Volksvertretung ihrer Natur nach nicht ausüben kann. Diese waren vor allem die der Repräsentation gegenüber anderen Staaten. So vertrat der Präsident die Republik völkerrechtlich, hatte in ihrem Namen die Staatsverträge abzuschließen und zu unterzeichnen, Botschafter und Gesandte zu beglaubigen und die anderer Staaten zu empfangen (Art. 105 a. F.). Außerdem hatte er nach Art. 104 Abs. 1 a. F. die Befugnis, die Gesetze der Republik zu verkünden, und konnte nach Art. 66 Abs. 4 a. F. bei Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen den Verfassungsausschuß der Volkskammer anrufen. Ferner hatte er die Regierungsmitglieder bei ihrem Amtsantritt zu verpflichten (Art. 104 Abs. 2 a.F.). Schließlich hatte der Präsident das Recht der Begnadigung. Doch mußte er sich hierbei von einem Ausschuß der Volkskammer beraten lassen (Art. 107 a.F.). Nach Art. 106 a.F. bedurften die Anordnungen und Verfügungen des Präsidenten zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung durch den Ministerpräsidenten oder den zuständigen Minister.
Der Präsident der Republik war kein plebiszitäres Staatsoberhaupt. Wahlkörper war ursprünglich ein Gremium, das aus der Volkskammer und der Länderkammer gebildet wurde. Nach der Beseitigung der Länderkammer [§ 2 Gesetz über über die Auflösung der Länderkammer der Deutschen Demokratischen Republik  v. 8.12.1958 (GBl. DDR Ⅰ 1958, S. 867)] wurde der Präsident nur noch von der Volkskammer gewählt. Wählbar war nur ein Bürger, der das 35. Lebensjahr vollendet hatte. Die Amtsdauer des Präsidenten betrug vier Jahre (Art. 101 a.F.). Bei Amtsantritt hatte er einen Eid zu leisten (Art. 102 a.F.). Der Präsident konnte zuerst durch gemeinsamen Beschluß der Volkskammer und der Länderkammer, nach Auflösung der Länderkammer durch Beschluß der Volkskammer allein, mit einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Abgeordneten abberufen werden (Art. 103 a.F.). Im Falle der Verhinderung wurde der Präsident der Republik zunächst durch den Präsidenten der Volkskammer vertreten. Bei längerer Verhinderung sollte die Vertretung durch Gesetz geregelt werden. Das gleiche galt für den Fall einer vorzeitigen Erledigung der Präsidentenschaft bis zur Neuwahl des Präsidenten (Art. 108 a.F.).


2. Der Staatsrat in der Verfassung von 1949

4 a) Nach dem Tode des ersten und einzigen Präsidenten der Republik, W. Pieck, schien die Zeit gekommen, die Institution des Präsidenten abzuschaffen und zu der Konzeption des kollektiven Organs zurückzukehren, wie sie schon im Verfassungsentwurf der SED enthalten war. Sehr wahrscheinlich hatte, als wegen der schweren Erkrankung des Präsidenten mit dessen Ableben gerechnet werden mußte, die Absicht bestanden, das Präsidium der Volkskammer zum kollegialen Staatsoberhaupt zu machen. Dafür spricht, daß der Nationale Verteidigungsrat dem Präsidium der Volkskammer verantwortlich gemacht worden war (s. Rz. 2 zu Art. 73). Doch die Entscheidung fiel anders aus, wahrscheinlich weil das Präsidium der Volkskammer im Gegensatz zum Präsidium des Obersten Sowjets der UdSSR als Sitzungspräsidium fungiert und deshalb dem Vorsitzenden die rein technische Aufgabe zugefallen wäre, die Sitzungen der Volkskammer zu leiten. Auch hätte man wegen der Bedeutung des Amtes des Vorsitzenden einen personellen Wechsel vornehmen müssen. Präsident der Volkskammer war ein Angehöriger der LDPD. Einem solchen hätte man den Vorsitz im kollektiven Staatsoberhaupt nicht geben können, weil das dem Führungsanspruch der SED widersprochen hätte. Deshalb wurde eine andere Lösung gefunden.

5 b) Mit dem Staatsrat wurde ein neues Organ des Staates geschaffen, das trotz einer Bezeichnung, die zunächst nicht dafür spricht, dem Präsidium des Obersten Sowjets nachgeahmt war. Das Präsidium des Obersten Sowjets ist ein Staatsorgan, das eine irreführende Bezeichnung führt. Es hat mit der Leitung der Sitzungen des Obersten Sowjets nichts zu tun und müßte deshalb ebenfalls Staatsrat oder Staatspräsidium heißen (Reinhard Maurach, Handbuch der Sowjetverfassung ..., S. 193). Die Ansicht von Lothar Schultz (Besprechung zu Siegfried Mampel ..., S. 133), für die Bildung des Staatsrates sei die »Oberste Staatskonferenz« der Volksrepublik China von Einfluß gewesen, beruht auf einer politisch-soziologischen, nicht aber auf einer juristischen Betrachtungsweise.

6 c) Der Staatsrat wurde nicht vom Volke unmittelbar gewählt, sondern, wie früher der Präsident, von der Volkskammer. Seine Amtsdauer betrug wie vorher die des Präsidenten vier Jahre (Art. 101 Abs. 1).

7 d) Voraussetzungen für die Wählbarkeit wurden nicht ausdrücklich genannt. Die Mitglieder des Staatsrates brauchten daher nicht wie früher der Präsident ein bestimmtes Mindestalter zu haben. Sie brauchten auch nicht, wie es die Mitglieder der Regierung sein sollten (Art. 92 Abs. 3), Abgeordnete der Volkskammer zu sein.

8 e) Die Tätigkeit des Staatsrates endete nicht von selbst mit Ablauf der vier Jahre, für die er gewählt wurde. Wählte die Volkskammer keinen neuen Staatsrat, so setzte der alte seine Tätigkeit trotz Ablaufs der Wahlperiode fort. Zweifellos war hier Vorsorge getroffen für den Fall, daß die Volkskammer einen neuen Staatsrat nicht wählen konnte, weil sie wegen besonderer Umstände nicht zusammentreten konnte, z. B. bei inneren Unruhen.

9 f) Nach dem Beschluß der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik über die Wahlperiode des Staatsrates v. 13.11.1963 (GBl. DDR Ⅰ 1963, S. 169) erfolgte die Wahl des Staatsrates jeweils auf der ersten Sitzung der Volkskammer. Damit wurden die Wahlperioden von Volkskammer und Staatsrat synchronisiert. Vorher überschnitten sie sich; denn der Staatsrat war erstmals in der Mitte einer Wahlperiode der Volkskammer gewählt worden.

10 g) Der Staatsrat war zwar der Volkskammer rechenschaftspflichtig (Art. 104), mußte ihr also von Zeit zu Zeit Bericht erstatten; er war ihr aber nicht verantwortlich.

11 h) Über das Verhältnis des Staatsrates zur Volkskammer machte der damalige Vorsitzende des Staatsrates, Walter Ulbricht, in seiner Programmatischen Erklärung vor der Volkskammer am 4.10.1960 Ausführungen, die wegen der Befugnis des Staatsrates zur bindenden Auslegung von Gesetzen (Art. 106) maßgebend waren. Danach war der Staatsrat ein arbeitendes kleines Gremium, das sich aus der Volkskammer herausgebildet hatte und das imstande war, »durch seine Zusammensetzung aus Vertretern aller Schichten des Volkes und aller Parteien die Einheit der Staatspolitik, wie sie von der Volkskammer festgelegt wird, zu stärken und ihre Durchführung entsprechend den Prinzipien des demokratischen Zentralismus zu sichern«. Der Staatsrat erfüllte zwischen den Tagungen der Volkskammer die grundsätzlichen Aufgaben, die sich aus den Gesetzen und Beschlüssen der Volkskammer ergaben. Das betraf z. B. die ständige Beobachtung und Vervollkommnung der Arbeit der Staatsorgane, der Methoden der Leitung, der Durchsetzung des demokratischen Zentralismus, der Einbeziehung der Volksmassen und ihrer gesellschaftlichen Organisationen in die staatliche Tätigkeit. Danach übte also der Staatsrat die gleichen Funktionen aus, die nach der Verfassung die Volkskammer als höchstes Organ der Republik auszuüben hatte. § 3 der Geschäftsordnung der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik v. 14.11.1963 (GBl. DDR Ⅰ 1963, S. 170) bestätigte diese Verfassungsinterpretation. Danach erfüllte der Staatsrat zwischen den Sitzungen der Volkskammer, nach Beendigung einer Wahlperiode oder nach der Auflösung der Volkskammer bis zum Zusammentritt der neugebildeten Volkskammer alle grundsätzlichen Aufgaben, die sich aus den Gesetzen und Beschlüssen der Volkskammer ergaben, und sicherte auf deren Grundlage die Einheitlichkeit der staatlichen Führung. Damit wurde die Stellung des Staatsrates nach der monistischen Auffassung bestimmt, derzufol-ge der Staatsrat nicht ein neben der Volkskammer bestehendes, eigenständiges Organ ist.

12 i) Die Kompetenzen des Staatsrates waren in Art. 104 Satz 2 und Art. 105 enthalten. Sie entsprachen im wesentlichen den Kompetenzen, die dem Staatsrat auch nach der Verfassung von 1968 zustanden. §25 der Geschäftsordnungen vom 14.11.1963 [Geschäftsordnung der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik v. 14.11.1963 (GBl. DDR Ⅰ 1963, S. 170)] und vom 14.7.1967 [Geschäftsordnung der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik v. 14.7.1967 (GBl. DDR Ⅰ 1967, S. 101)] gab eine authentische Interpretation der in der Verfassung festgelegten Kompetenzen in einer Zusammenfassung. Zusätzlich wurde darin bestimmt, daß der Staatsrat die Aufgaben der Volkskammer gegenüber dem Obersten Gericht [§11 Abs. 3 Gesetz über die Verfassung der Gerichte der Deutschen Demokratischen Republik (Gerichtsverfassungsgesetz) v. 17.4.1963 (GBl. DDR Ⅰ 1963, S. 45)] und gegenüber dem Generalstaatsanwalt [§ 4 Abs. 1 Gesetz über die Staatsanwaltschaft der Deutschen Demokratischen Republik v. 17.4.1963 (GBl. DDR Ⅰ 1963, S. 57)] wahrzunehmen hatte.

13 j) Nach Art. 108 konnten der Vorsitzende des Staatsrates, seine Stellvertreter, die Mitglieder und der Sekretär von der Volkskammer mit qualifizierter Mehrheit abberufen werden.


3. Entwurf

14 Gegenüber dem Entwurf waren in der Verfassung von 1968 keine Veränderungen zu verzeichnen.

II. Der Staatsrat als Organ der Volkskammer

1. Stellung

15 a) Art. 66 Abs. 1 a.F. übernahm fast wörtlich § 3 Satz 1 der Geschäftsordnungen von 1963/67. Indessen wurde im Unterschied zur Geschäftsordnung der Staatsrat ausdrücklich als Organ der Volkskammer bezeichnet. Eine sachliche Änderung war damit nicht verbunden. Denn schon seit seiner Bildung hatte der Staatsrat die Stellung eines Organs der Volkskammer, wenn es auch in Rechtsnormen noch nicht unmittelbar gesagt worden war.
Nach der Verfassungsnovelle von 1974 ist der Staatsrat Organ der Volkskammer geblieben. Indessen trat eine Veränderung in seinen Kompetenzen ein (s. Rz. 21-23 zu Art. 66).
Auch die Verfassung von 1968/1974 folgt damit der monistischen Auffassung (s. Rz. 11 zu Art. 66).

16 b) Im Unterschied zur Verfassung von 1949 (s. Rz. 10 zu Art. 66) wird der Staatsrat als der Volkskammer verantwortlich und nicht als rechenschaftspflichtig bezeichnet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2). Der Wechsel des Begriffs zeigt an, daß die Volkskammer aus einer Rechenschaftslegung des Staatsrates Folgerungen ziehen kann, die unter Umständen bis zur Abberufung (Art. 50 Satz 2) gehen könnten (s. Rz. 5-9 zu Art. 88).


2. Die Kompetenzen des Staatsrates bis zur Verfassungsnovelle von 1974

17 a) Die Omnipotenz des Staatsrates. Da nach der ursprünglichen Fassung des Art. 66 Abs. 1 der Staatsrat als Organ der Volkskammer alle grundsätzlichen Aufgaben, die sich aus den Gesetzen und Beschlüssen der Volkskammer ergeben, zu erfüllen hatte, war er in der Verfassungswirklichkeit an die Stelle der Volkskammer in ihrer Funktion als oberstes staatliches Machtorgan der DDR getreten (s. Rz. 4-8 zu Art. 48). Vor allem übte er gegenüber der Staatsorganisation die oberste Leitungsgewalt aus und war insoweit Regierung im funktionalen Sinne (s. Rz. 31 zu Art. 5).

18 b) Die Kompetenzen des Staatsrates. Auch rechtlich war die Stellung des Staatsrates sehr stark. Seine weitgefächerten Kompetenzen ergaben sich zum Teil aus der Verfassung selbst, zu einem weiteren Teil jedoch auch aus anderen Rechtsnormen. Eine Zusammenfassung dieser Kompetenzen enthielten die Erl. II 2 a zu Art. 66 a. F. in der Vorauflage (s. auch Rz. 21-23 zu Art. 66).
Nach formellen Kriterien konnte unterschieden werden zwischen Kompetenzen, (1) die nicht dem Staatsrat, sondern ausschließlich der Volkskammer zustanden, (2) die der Staatsrat mit der Volkskammer teilte, (3) die dem Staatsrat ausschließlich, also nicht der Volkskammer zustanden. In der Vorauflage war die Meinung vertreten worden, daß die gesamte Tätigkeit der Volkskammer, also auch die Ausübung ihrer ausschließlichen Kompetenzen, unter der Dominanz des Staatsrates stand. Im Lichte der weiteren Entwicklung wurde dabei vielleicht nicht genügend berücksichtigt, daß die Stellung des Staatsrates bis zur Ablösung Walter Ulbrichts vom Amte des Ersten Sekretärs des ZK der SED am 3.5.1971 weitgehend durch die Personalunion zwischen diesem und dem Vorsitzenden des Staatsrates bestimmt war. Das, was als Dominanz des Staatsrates über die Volkskammer erschien, war in Wirklichkeit nur eine Form der Ausübung der Suprematie der SED über die Volkskammer (s. Rz. 15 zu Art. 48).

19 c) Die Suprematie der SED über den Staatsrat. Denn die Wahl des Staatsrates durch die unter der Suprematie der SED stehende Volkskammer sicherte seit dessen Bildung, daß auch der Staatsrat unter der Suprematie der SED stand. Die Personalunion zwischen den Ämtern des Ersten Sekretärs des ZK der SED und des Vorsitzenden des Staatsrates brachte nicht nur die Suprematie der SED über den Staatsrat augenfällig in Erscheinung, sondern verkörperte an der obersten Spitze so die Einheit von Partei- und Staatsführung, daß die Dominanz des Staatsrates über die Volkskammer und die Suprematie der SED über sie kaum unterscheidbar waren.

20 d) Die Zurückdrängung des Einflusses des Staatsrates. Nachdem Walter Ulbricht am 3.5.1971 als Erster Sekretär des ZK der SED und am 24.6.1971 als Vorsitzender des Nationalen Verteidigungsrates durch Erich Flonecker abgelöst worden war, zeigte sich, daß der Einfluß des Staatsrates auf die Staatspraxis geringer wurde, obwohl er bis zu seinem Tode am 1.8.1973 Vorsitzender des Staatsrates geblieben war. Eine rechtliche Kompetenzeinbuße erlitt der Staatsrat erstmals durch das Gesetz über den Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik (MinRG) v. 16.10.1972 (GBl. DDR Ⅰ 1972, S. 253), in dem der Ministerrat schon im ersten Satz als Regierung der DDR bezeichnet wurde (§ 1 Abs. 1 Satz 1).


3. Die Kompetenzen des Staatsrates nach der Verfassungsnovelle von 1974

21 a) Genereller Kompetenzverlust. Die Verfassungsnovelle von 1974 ordnete die Stellung des Staatsrates grundsätzlich neu. Nunmehr erfüllt der Staatsrat die Aufgaben der Volkskammer zwischen deren Tagungen nicht mehr generell, sondern nimmt als Organ der Volkskammer nur noch die Aufgaben wahr, die ihm durch die Verfassung sowie die Gesetze und Beschlüsse der Volkskammer ausdrücklich übertragen sind. Seine Stellung ist also nunmehr konstitutionell und normativ klarer geregelt als zuvor. Seine Kompetenzen sind nicht originäre, sondern im einzelnen von der Volkskammer abgeleitete. Es ist aber eine Aufgabenteilung zwischen Volkskammer und Staatsrat zu verzeichnen, innerhalb derer die Volkskammer ihre Stellung als oberstes Organ der Staatsmacht formell behaupten kann. Trotzdem hat sie bzw. ihr Präsidium nur eine geringe Aufwertung erfahren. Gewinner der Entwicklung war eindeutig der Ministerrat, dessen Kompetenzzuwachs durch Erhebung wesentlicher Sätze des Ministerratsgesetzes von 1972 in Verfassungsrang verfassungsrechtlich bestätigt wurde (s. Rz. 13 zu Art. 76).

22 b) Zusammenfassung der Einzelkompetenzen. Auch nach der Verfassungsnovelle von 1974 ergeben sich die Kompetenzen des Staatsrates in erster Linie aus der Verfassung selbst, aber auch aus anderen Rechtsnormen. Zusammengefaßt handelt es sich um folgende:
(1) Fassung von Beschlüssen (Art. 66 Abs. 1 Satz 3) (s. Rz. 32-37 zu Art. 66),
(2) Völkerrechtliche Vertretung der DDR (Art. 66 Abs. 2 Satz 1) (s. Rz. 40 zu Art. 66),
(3) Ratifizierung und Kündigung von Staatsverträgen und anderer völkerrechtlicher Verträge, für die die Ratifizierung vorgesehen ist (Art. 66 Abs. 2 Satz 2) (s. Rz. 41 zu Art. 66),
(4) Unterstützung der örtlichen Volksvertretungen (Art. 70) (s. Rz. 4 ff. zu Art. 70),
(5) Festlegung der militärischen Dienstgrade, der diplomatischen Ränge und anderer spezieller Titel (Art. 71 Abs. 2) (s. Rz. 8 ff. zu Art. 71),
(6) Ausschreibung der Wahlen zur Volkskammer und zu den anderen Volksvertretungen (Art. 72) (s. Rz. 4 ff. zu Art. 72),
(7) Fassung von grundsätzlichen Beschlüssen zu Fragen der Verteidigung und Sicherheit des Landes (Art. 73 Abs. 1 Satz 1) (s. Rz. 7-10 zu Art. 73),
(8) Berufung der Mitglieder des Nationalen Verteidigungsrates (Art. 73 Abs. 2 Satz 1) (s. Rz. 13 zu Art. 73),
(9) Ständige Aufsicht über die Verfassungsmäßigkeit und Gesetzlichkeit der Tätigkeit des Obersten Gerichts und des Generalstaatsanwalts (Art. 74 Abs. 1) (s. Rz. 4-6 zu Art. 74),
(10) Amnestie- und Begnadigungsrecht (Art. 74 Abs. 2) (s. Rz. 11 ff. zu Art. 74),
(11) Stiftung staatlicher Orden, Auszeichnungen und Ehrentitel, die von seinem Vorsitzenden verliehen werden (Art. 75) (s. Rz. 4 ff zu Art. 75),
(12) Einberufung der ersten Tagung der Volkskammer (Art. 62 Abs. 1 Satz 2) (s. Rz. 6 zu Art. 62),
(13) Adressat der Verantwortlichkeit und der Rechenschaftspflicht des Nationalen Verteidigungsrates (Art. 73 Abs. 2 Satz 2) (s. Rz. 13 zu Art. 73), des Obersten Gerichts [Art. 93 Abs. 3, § 36 Abs. 2 Gesetz über die Verfassung der Gerichte der Deutschen Demokratischen Republik - Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) - v. 27.9.1974 (GBl. DDR Ⅰ 1974, S. 457)] (s. Rz. 34 f. zu Art. 93) und des Generalstaatsanwalts [Art. 98 Abs. 4, § 5 Abs. 3 Gesetz über die Staatsanwaltschaft der Deutschen Demokratischen Republik v. 7.4.1977 (GBl. DDR Ⅰ 1977, S. 93)] (s. Rz. 13 zu Art. 98),
(14) Beschlußfassung über den Verteidigungszustand, wenn eine Tagung oder die Herstellung der Beschlußfähigkeit der Volkskammer aufgrund der Lage nicht möglich ist (Dringlichkeitsfall) [Art. 52, § 4 Abs. 2 Satz 2 Gesetz über die Landesverteidigung der Deutschen Demokratischen Republik (Landesverteidigungsgesetz) v. 13.10.1978 (GBl. DDR Ⅰ 1978, S. 377)] (s. Rz. 5 zu Art. 52),
(15) Gesetzesinitiative (Art. 65 Abs. 1) (s. Rz. 9 zu Art. 65), ergänzend: Recht, bei der Volkskammer Anträge einzubringen, Anträge zur Tagesordnung der Volkskammer zu stellen, Erklärungen vor der Volkskammer vor Eintritt in die Tagesordnung oder an ihrem Schluß abzugeben, der Volkskammer jederzeit Mitteilungen zu machen [§§ 8 Abs. 2, 10 Abs. 2, 15 Abs. 1 und Abs. 2 Geschäftsordnung der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik v. 7.10.1974 (GBl. DDR Ⅰ 1974, S. 469)],
(16) Aufhebung der Immunität der Volkskammerabgeordneten zwischen den Tagungen der Volkskammer unter nachfolgender Bestätigung durch diese (Art. 60 Abs. 2 Sätze 2 und 3) (s. Rz. 7 zu Art. 60),
(17) Rahmenfestlegungen für die Anzahl der für die Bezirkstage, Kreistage, Stadtverordnetenversammlungen, Stadtbezirksversammlungen und Gemeindevertretungen zu wählenden Abgeordneten [§ 7 Abs. 2 Gesetz über die Wahlen zu den Volksvertretungen der Deutschen Demokratischen Republik - Wahlgesetz - v. 24.6.1976 (GBl. DDR Ⅰ 1976, S. 301); Gesetz zur Änderung und Ergänzung straf- und strafverfahrensrechtlicher Bestimmungen und des Gesetzes zur Bekämpfung von Ordnungswidrigkeiten (3. Strafrechtsänderungsgesetz) v. 28.6.1979 (GBl. DDR Ⅰ 1979, S. 139)] (s. Rz. 21-26 zu Art. 81),
(18) Bestimmung der Wahlkreise und der Zahl der in diesen zu wählenden Abgeordneten für die Volkskammer (§ 8 Abs. 2 Wahlgesetz) (s. Rz. 9 zu Art. 54),
(19) Entgegennahme des Berichts der Wahlkommission der Republik (§ 12 Abs. 5 Wahlgesetz) (s. Rz. 27 zu Art. 22),
(20) Vorschlagsrecht für die Wahl des Präsidenten, der Vizepräsidenten, der Richter und der Schöffen des Obersten Gerichts (§ 48 Abs. 1 GVG) (s. Rz. 8 zu Art. 95) und für die Wahl des Generalstaatsanwalts (§ 5 Abs. 2 Gesetz über die Staatsanwaltschaft) (s. Rz. 11 zu Art. 98, 8,9 zu Art. 50),
(21) Festsetzung der Zahl der für das Oberste Gericht zu wählenden Richter (§ 47 Abs. 2 Satz 2 GVG) (s. Rz. 8 zu Art. 95),
(22) Festlegungen über die Durchführung der Wahl der Direktoren, Richter und Schöffen der Kreis- und Bezirksgerichte (§ 47 Abs. 1 GVG) (s. Rz. 9 zu Art. 95),
(23) Entscheidung über die Bildung nur eines Kreisgerichts für mehrere Kreise sowie für die Stadtbezirke eines Stadtkreises (§ 22 Abs. 2 GVG),
(24) Vorläufige Abberufung des Generalstaatsanwalts (§ 5 Abs. 3 Satz 3 Gesetz über die Staatsanwaltschaft) (s. Rz. 11 zu Art. 98).


4. Die dem Staatsrat nach der Verfassungsnovelle von 1974 entzogenen Kompetenzen

23 Nach der Verfassungsnovelle stehen folgende Kompetenzen dem Staatsrat nicht mehr zu, die in der Verfassung verankert waren:
(1) Vorschlagsrecht für das Amt des Vorsitzenden des Ministerrates (Art. 80 Abs. 1 a. F.) (s. Rz. 22 zu Art. 79),
(2) Behandlung von Vorlagen an die Volkskammer und Veranlassung ihrer Beratung in den Ausschüssen der Volkskammer (Art. 70 Abs. 1 a. F.) (s. Rz. 13 zu Art. 65),
(3) Einberufung aller Tagungen der Volkskammer (Art. 70 Abs. 2 a. F.) (s. Rz. 12 zu Art. 62),
(4) Entscheidung über den Abschluß der Staatsverträge der DDR (Art. 66 Abs. 2 Satz 2 a. F.) (s.
Rz. 39 zu Art. 66),
(5) Verbindliche Auslegung der Verfassung und der Gesetze, soweit dies nicht durch die Volkskammer selbst erfolgte (Art. 71 Abs. 3 a. F.) (s. Rz. 19 zu Art. 89),
(6) Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit von Rechtsvorschriften des Ministerrats und anderer staatlicher Organe (Art. 89 Abs. 3 a. F.) (s. Rz. 19 zu Art. 89),
(7) Prüfung von Beschwerden gegen Leitungsentscheidungen des Ministerrates, des Obersten Gerichts und des Generalstaatsanwalts (Art. 104 Abs. 2 a. F.) (s. Rz. 6 zu Art. 103).

Entfallen sind auch die Kompetenzen zur Entscheidung über die Veränderung der territorialen Gliederung der Bezirke und Kreise, die mit einer Auflösung oder Neubildung von Volksvertretungen verbunden ist [Erlaß des Staatsrates der Deutschen Demokratischen Republik über die Festigung der territorialen Gliederung der Bezirke, Kreise, Städte, Stadtbezirke und Gemeinden v. 28.6.1961 (GBl. DDR I 1961, S. 157)], die Vorbereitung der Tagungen der Volkskammer [§ 18 Abs. 1 der Geschäftsordnung der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik v. 12.5.1969 (GBl. DDR Ⅰ 1969, S. 21)], die Unterstützung der Tätigkeit der Ausschüsse der Volkskammer (§ 19 Abs. 1 a.a.O.), die Entscheidung über die öffentliche Diskussion von Gesetzentwürfen, wenn die Volkskammer nicht selbst Beschluß gefaßt hat (§ 22 a.a.O.), die Erledigung der Verwaltungsgeschäfte für die Volkskammer (§51 a.a.O.), die ständige Aufsicht über die Durchführung des Erlasses über die Bearbeitung der Eingaben der Bürger [§ 27 Erlaß des Staatsrates der Deutschen Demokratischen Republik über die Bearbeitung von Eingaben der Bürger v. 20.11.1969 (GBl. DDR Ⅰ 1969, S. 239)], die Wahl der Militärrichter an den Militärobergerichten und Militärgerichten [§ 10 Abs. 2 Erlaß des Staatsrates der Deutschen Demokratischen Republik über die Stellung und die Aufgaben der Gerichte für Militärstrafsachen (Militärgerichtsordnung) v. 4.4.1962 (GBl. DDR Ⅰ 1963, S. 71)] sowie im Verteidigungszustand die Regelung der Rechte der Bürger und der Rechtspflege abweichend von der Verfassung [§ 4 Abs. 3 Gesetz über die Verteidigung der Deutschen Demokratischen Republik (Verteidigungsgesetz) v. 20.9.1961 (GBl. DDR Ⅰ 1961, S. 175)].
(Wegen des Unterschiedes der Regelungen durch die Verfassung von 1968 gegenüber dem revidierten Text der Verfassung von 1949 s. Erl. II 4 zu Art. 66 in der Vorauflage).


5. Staatsoberhaupt

24 Da der Staatsrat nach Art. 66 Abs. 2 Satz 1 insgesamt, also nicht nur der Vorsitzende dieses Organs, wie nach Art. 66 Abs. 2 Satz 1 a. F., die DDR völkerrechtlich vertritt, kann er als kollektives Staatsoberhaupt bezeichnet werden. Dabei ist berücksichtigt, daß das Staatsoberhaupt im allgemeinen nicht das mächtigste Organ im Staate zu sein braucht, in der Regel in Demokratien nicht einmal ist (Ausnahme vielleicht die Demokratie mit Präsidialverfassung, wo aber der Präsident auch durch das System der »checks and balances« in seiner Machtfülle beschränkt zu sein pflegt).
In der DDR tritt freilich nach außen nach wie vor der Vorsitzende des Staatsrates auf, der auch nach wie vor den Staatsrat zu »leiten« hat (Art. 69 Satz 1) (s. Rz. 4 ff. zu Art. 69). So heißt es auch im Lehrbuch »Staatsrecht der DDR« (S. 339): »Der Staatsrat und sein Vorsitzender vertreten als Staatsoberhaupt die DDR völkerrechtlich.« Seitdem der Generalsekretär des ZK der SED als Chef dieser Partei seit dem 29.10.1976 wieder Vorsitzender des Staatsrates ist, hat das Amt des Vorsitzenden zwar nicht die Machtfülle wiederbekommen, die es hatte, als Walter Ulbricht Erster Sekretär des ZK der SED, Vorsitzender des Staatsrates und Vorsitzender des Nationalen Verteidigungsrates gleichzeitig war, aber durch die neue Personalunion wurde doch der Vorsitzende des Staatsrates stärker unter den Mitgliedern dieses Organs hervorgehoben, als dieses zuvor der Fall war. Optisch erscheint dieser als Staatsoberhaupt und wird vom Ausland auch als solches protokollarisch behandelt.


6. Arbeitsweise des Staatsrates

25 a) Eine Geschäftsordnung für den Staatsrat ist nicht veröffentlicht. Es muß aber angenommen werden, daß eine solche als interne Unterlage besteht.

26 b) In der Regel faßt der Staatsrat seine Beschlüsse in Sitzungen, deren Tagesordnung nicht im voraus bekanntgegeben wird. Jedoch schien es in der Zeit der Machtfülle des Staatsrates auch ein Umlaufverfahren gegeben zu haben.
So bestätigte der Staatsrat am 20.1.1969 den Entwurf eines Beschlusses über die Weiterführung der 3. Hochschulreform und die Entwicklung des Hochschulwesens bis 1975 (Neues Deutschland vom 21.1.1969). In der fortlaufenden Numerierung der Staatsratssitzungen fehlt aber eine Sitzung vom 20.1.1969- Daraus ist zu schließen, daß der Staatsrat auch im Umlaufverfahren Beschlüsse fassen kann. So muß angenommen werden, daß am 20.1.1969 der Umlauf des genannte Entwurfs unter den Staatsratsmitgliedern beendet war. Auch die Beschlüsse über die Durchführung der Wahlen zur Volkskammer und zu den Bezirkstagen am 14.11.1971 vom 30.6.1971 sowie der Beschluß über die Wahl der Direktoren, Richter und Schöffen der Bezirksgerichte im Jahre 19711 (GBl. DDR I 1971, S. 55, 56, 129) wurden vom Staatsrat gefaßt, ohne daß in der fortlaufenden Numerierung eine entsprechende Sitzung auftauchte.
Da über die Geschäftsordnung des Staatsrates nichts bekannt ist, kann auch nicht gesagt werden, welches Quorum für die Beschlußfähigkeit notwendig ist und mit welcher Mehrheit der Staatsrat entscheidet. Es kann aber angenommen werden, daß er analog den Bestimmungen über die Volkskammer (s. Rz. 3 zu Art. 63) beschlußfähig ist, wenn die Mehrheit seiner gewählten Mitglieder anwesend ist. Dabei meint hier der Begriff »gewählt« die Zahl der tatsächlich gewählten Mitglieder, weil die Zahl der Mitglieder nicht verfassungsrechtlich oder gesetzlich festgelegt ist (s. Rz. 3 zu Art. 67). Für die Beschlußfassung dürfte die Mehrheit der Anwesenden ausreichen. Jedoch ist nichts über Gegenstimmen im Staatsrat bekannt geworden.

27 c) Bis zur 5. Sitzung vom 3.10.1973 der mit der konstituierenden Sitzung vom 26.11.1971 beginnenden Amtsperiode des Staatsrates wurden dessen Sitzungen laufend numeriert. Seitdem ist die durchgehende Numerierung der Sitzungen entfallen.

28 d) Uber die numerierten Sitzungen des Staatsrates wurde regelmäßig ein Kommunique veröffentlicht. Nachdem die Numerierung entfallen ist, kann nicht mehr festgestellt werden, ob über jede Sitzung berichtet wird. Auf jeden Fall sind die Kommuniques seltener geworden.

29 e) Der Staatsrat hielt im Jahre 1967 sechs Sitzungen, in den Jahren 1968 und 1969 je sieben Sitzungen, im Jahre 1970 sechs Sitzungen, im Jahre 1971 zwei Sitzungen, von denen die zweite die konstituierende Sitzung einer neuen Amtsperiode war, ab. In den Jahren 1972 und 1973 waren es je zwei Sitzungen, im Jahre 1974 drei Sitzungen, in den folgenden Jahren, nach Kommuniques gezählt, wieder nur zwei Sitzungen im Jahr. Selbst wenn angenommen werden sollte, die Zahl der Sitzungen wäre seit Abschaffung der Numerierung größer als die Zahl der Kommuniques gewesen, so ist doch festzustellen, daß der Staatsrat weniger oft tagt als zur Amtszeit Walter Ulbrichts. Das reflektiert seinen Kompetenzverlust.

30 f) Zur Zeit der Machtfülle des Staatsrates nahmen an den Tagungen des Staatsrates entsprechend den zu behandelnden Fragen Mitglieder des Ministerrates, Leiter staatlicher Organe und Vorsitzende von Volkskammerausschüssen teil. Sitzungen des Staatsrates fanden auch unter Teilnahme von fachkundigen Bürgern statt.
Zur Vorbereitung seiner Beschlüsse setzte der Staatsrat zuweilen Arbeitsgruppen oder ad-hoc-Kommissionen ein. So bestand eine Arbeitsgruppe unter dem Vorsitz eines Stellvertreters des Vorsitzenden des Staatsrates zur Vorbereitung des Erlasses über die Bearbeitung der Eingaben der Bürger (Neues Deutschland vom 21.11.1969). Auf der 26. Sitzung des Staatsrates vom 19.11.1970 wurde eine Kommission zur Überarbeitung des Beschlußentwurfs zur weiteren Entwicklung der Forschung und der Wissenschaftsorganisation in der Medizin und über die Hauptfragen der medizinischen Forschung im Perspektivplanzeitraum eingesetzt, über deren Sitzung vom 26.11.1970 unter der Leitung eines Stellvertreters des Vorsitzenden des Staatsrates berichtet wurde (Neues Deutschland vom 27.11.1970).


7. Ort der Tagungen

31 Der Staatsrat tagt grundsätzlich in Berlin (Ost). Jedoch ist es vorgekommen, daß er auch außerhalb unter Hinzuziehung von Fachleuten getagt hat (z. B. 23. Sitzung vom 25. bis 26.3.1970 in Merseburg - Neues Deutschland vom 17.4.1970).

III. Beschlußfassung

1. Rechtslage bis zur Verfassungsnovelle von 1974

32 a) Bis zur Verfassungsnovelle von 1974 hatte der Staatsrat nach Art. 71 Abs. 1 a. F. die grundsätzlichen Aufgaben, die sich aus den Gesetzen und Beschlüssen der Volkskammer ergeben, durch Erlasse zu regeln. Sie waren der Volkskammer zur Bestätigung vorzulegen.
Art. 71 Abs. 2 a. F. bestimmte, daß nicht nur die Erlasse, sondern auch die Beschlüsse des Staatsrates rechtsverbindlich waren. Dem Staatsrat stand also das Recht zur Normsetzung zu. Von diesem Recht hatte er zur Zeit seiner Machtfülle unter Walter Ulbricht ausgiebig Gebrauch gemacht.

33 b) Die Bestätigung durch die Volkskammer, die in der Verfassung von 1949 noch nicht verlangt und erst durch die Geschäftsordnung der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik v. 14.11.1963 (GBl. DDR Ⅰ 1963, S. 170) eingeführt worden war, hatte stets nur formale Bedeutung. Es ist niemals vorgekommen, daß die Volkskammer die Bestätigung verweigert hätte. Trotz ihrer praktischen Bedeutungslosigkeit indizierte die Regelung, daß die vom Staatsrat gesetzten Normen den Gesetzen und Beschlüssen der Volkskammer im Range nachstanden (s. Rz. 10 zu Art. 49).


2. Rechtslage nach der Verfassungsnovelle von 1974

34 a) Nach der Verfassungsnovelle von 1974 kennt die Verfassung den Begriff des Erlasses nicht mehr. Daß hier nur eine Begriffsbereinigung vorgenommen wurde, zeigt, daß Materien, die zuvor durch Erlaß geregelt worden waren, nunmehr durch Beschluß geregelt werden (Beispiel s. Rz. 39, 41 zu Art. 66 auf dem Gebiet der auswärtigen Gewalt). Die noch in Kraft befindlichen Erlasse des Staatsrates sollen jetzt als »Beschlüsse« bezeichnet werden [Bekanntmachung des Staatsrates vom 23.3.1976 (GBl. DDR I 1976, S. 194)].

35 b) Nach dem Lehrbuch »Staatsrecht der DDR« (S. 342) sind die Beschlüsse des Staatsrates allgemeinverbindlich. Aus der Verfassung geht das unmittelbar nicht mehr hervor, wird aber als selbstverständlich angesehen, obwohl es das nicht ist und es nach der Verfassungsnovelle zunächst zweifelhaft war, ob der Staatsrat auch weiter ein Normsetzungsrecht hatte; denn zunächst fehlte es in der DDR dazu an Meinungsäußerungen.

36 c) Der Staatsrat faßt seine Beschlüsse nicht zur Regelung grundsätzlicher Aufgaben, die sich aus den Gesetzen und Beschlüssen der Volkskammer ergeben, sondern »zur Durchführung der ihm übertragenen Aufgaben«. Auch hier handelt es sich um eine generelle Ermächtigung. Der Staatsrat ist nicht darauf beschränkt, Beschlüsse nur dann fassen zu dürfen, wenn er durch eine Rechtsnorm der Volkskammer speziell dazu ermächtigt ist. Da aber mit seinem Kompetenzverlust durch die Verfassungsnovelle von 1974 auch sein Aufgabenbereich eingeschränkt worden ist, er insbesondere nicht mehr als Volkskammer in der Zeit, in der sie nicht tagt, tätig sein darf, ist auch der Bereich, innerhalb derer der Staatsrat Recht setzen darf, geringer geworden.

37 d) Eine Bestätigung der Beschlüsse durch die Volkskammer ist nicht mehr vorgesehen. Das ist mit dem eingeschränkten Aufgabenbereich des Staatsrates zu erklären. Die Beschlüsse sind aber nach wie vor den Gesetzen und Beschlüssen der Volkskammer nachrangig (Lehrbuch »Staatsrecht der DDR«, S. 341/342).
(Wegen des Begriffes des Beschlusses s. Rz. 5 zu Art. 49).

IV. Der Staatsrat und die auswärtige Gewalt

1. Rechtslage bis zur Verfassungsnovelle von 1974

38 a) Wie nach Art. 107 Abs. 2 n.F. der Verfassung von 1949 vertrat nach Art. 66 Abs. 2 Satz 1 a. F. der Verfassung von 1968 der Vorsitzende des Staatsrates die DDR völkerrechtlich. Die alleinige völkerrechtliche Vertretungsmacht des Vorsitzenden war Ausdruck der hervorgehobenen Stellung, die der Vorsitzende zur Zeit Walter Ulbrichts innerhalb des Staatsrates einnahm. Aus der Stellung des Vorsitzenden folgten seine Kompetenzen nach Art. 75 Abs. 1 a. F. (Ernennung der bevollmächtigten Vertreter in anderen Staaten und deren Abberufung, Entgegennahme der Beglaubigungs- und Abberufungsschreiben der bei ihm akkreditierten Vertreter anderer Staaten.)

39 b) Nach Art. 66 Abs. 2 Satz 2 a.F. hatte der Staatsrat über den Abschluß der Staatsvertrage zu entscheiden. Einzelheiten waren im
Erlaß des Staatsrates der Deutschen Demokratischen Republik über den Abschluß und die Kündigung von internationalen Verträgen der Deutschen Demokratischen Republik v. 30.1.1961 (GBl. DDR Ⅰ 1961, S. 5) geregelt (s. Erl. III 2 zu Art. 66 in der Vorauflage). Die Ratifizierung war Sache des Vorsitzenden des Staatsrates.


2. Rechtslage nach der Verfassungsnovelle von 1974

40 a) Nach dem Wortlaut des Art. 66 Abs. 2 Satz 1 vertritt der Staatsrat die DDR völkerrechtlich. Nach dem Lehrbuch »Staatsrecht der DDR« (S. 339) vertreten der Staatsrat und sein Vorsitzender die DDR völkerrechtlich. »Der Vorsitzende ist der höchste Repräsentant der Republik« heißt es dort wörtlich, freilich ohne Begründung, warum das nicht im Verfassungstext - im Gegensatz zur früheren Regelung - klar zum Ausdruck kommt.
Die Regelung des Art. 71 Abs. 1, die der des Art. 75 Abs. 1 a.F. entspricht, trägt freilich dieser Stellung des Vorsitzenden des Staatsrates Rechnung. Denn wie früher ist er es, der die bevollmächtigten Vertreter der DDR in anderen Staaten ernennt und sie abberuft. Er ist es auch, der die Beglaubigungs- und Abberufungsschreiben der bei ihm akkreditierten Vertreter anderer Staaten entgegennimmt. Es muß offen bleiben, was unter diesen Umständen die Verfassungsnorm soll, derzufolge der Staatsrat als Kollektiv die DDR völkerrechtlich vertritt, da das in der Praxis doch nicht der Fall ist und auch gar nicht so sein kann.
Als höchster Repräsentant der Republik - mit anderen Worten als Staatsoberhaupt (s. Rz. 24 zu Art. 66) - genießt der Vorsitzende des Staatsrates die einem solchen im internationalen Verkehr zustehenden protokollarischen Ehren.

41 b) Die Aufgaben des Staatsrates bei der Ratifikation und Kündigung von Völkerrechtlichen Verträgen der DDR sind im Beschluß des Staatsrates der Deutschen Demokratischen Republik über die Aufgaben des Staatsrates bei der Ratifikation und Kündigung von völkerrechtlichen Verträgen der Deutschen Demokratischen Republik v. 22.3.1976 (GBl. DDR Ⅰ 1976, S. 181) geregelt. Es ist das Verfahren bei Verträgen, die nicht der Zustimmung der Volkskammer bedürfen, und bei solchen, die zustimmungspflichtig sind (s. Rz. 4 zu Art. 51) zu unterscheiden. Im allgemeinen erfolgt die Ratifikation ratifizierungspflichtiger völkerrechtlicher Verträge durch Beschluß des Staatsrates. Der Vorsitzende des Staatsrates unterzeichnet die Ratifikationsurkunde. Sie wird durch den Minister für Auswärtige Angelegenheiten mit unterzeichnet. Die Ratifikation erfolgt auf Vorschlag des Ministerrates. Ist
eine Annahmeurkunde oder die Urkunde zum Beitritt zu einem multilateralen Vertrag zu unterzeichnen, gilt Entsprechendes. Wenn ein ratifizierungspflichtiger völkerrechtlicher Vertrag durch die Volkskammer bestätigt ist, unterzeichnet der Vorsitzende des Staatsrates die Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde auf der Grundlage des entsprechenden Gesetzes der Volkskammer. Ratifikations-, Annahme- und Beitrittsurkunden werden mit dem Siegel des Vorsitzenden des Staatsrates versehen. Die Kündigung von ratifizierten völkerrechtlichen Verträgen erfolgt nach dem gleichen Verfahren wie ihre Ratifikation.
Die Ratifikation und das Inkrafttreten von ratifizierungspflichtigen völkerrechtlichen Verträgen werden durch den Sekretär des Staatsrates im Gesetzblatt der DDR bekanntgegeben, wobei die Bekanntmachungen über die Ratifikation und das Inkrafttreten miteinander verbunden werden können. Die Veröffentlichung des Vertragstextes erfolgt im Zusammenhang mit der Bekanntmachung über die Ratifikation oder das Inkrafttreten des Vertrages. Die Bekanntmachung der Kündigung erfolgt nach dem gleichen Verfahren wie die Bekanntmachung ihrer Ratifikation.
Der Beschluß schreibt vor, daß der Staatsrat regelmäßig Berichte und Informationen über die Durchführung dieses Beschlusses entgegenzunehmen hat. Was das besagen soll, ist unklar. Denn danach müßte der Staatsrat Berichte und Informationen über seine eigene Tätigkeit entgegennehmen. Die Vorschrift hat nur Sinn, wenn von der Annahme ausgegangen wird, daß in der Praxis die Ratifikation vom Vorsitzenden des Staatsrates allein vorgenommen wird, entgegen der Bestimmung, derzufolge die Ratifikation durch Beschluß des Staatsrates, also des Kollektivs, zu erfolgen hat. Dann wäre der Vorsitzende dem Staatsrat über seine Tätigkeit insoweit berichts- und informationspflichtig. Aber wegen der Undurchsichtigkeit des Verfahrens kann Genaues nicht ausgesagt werden.

42 c) Dem Staatsrat und seinem Vorsitzenden ist also ein gewisser Anteil an der Ausübung der auswärtigen Gewalt verblieben. Zu berücksichtigen ist aber, daß der Staatsrat unter der Suprematie der SED steht und deren Führungsorgane auf jeden Fall die letzte Entscheidung auch in den internationalen Beziehungen der DDR treffen.

Vgl. Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik mit einem Nachtrag über die Rechtsentwicklung bis zur Wende im Herbst 1989 und das Ende der sozialistischen Verfassung, Kommentar Siegfried Mampel, Dritte Auflage, Keip Verlag, Goldbach 1997, Seite 997-1010 (Verf. DDR Komm., Abschn. Ⅲ, Kap. 2, Art. 66, Rz. 1-42, S. 997-1010).

Dokumentation Artikel 66 der Verfassung der DDR; Artikel 66 des Kapitels 2 (Der Staatsrat) des Abschnitts Ⅲ (Aufbau und System der staatlichen Leitung) der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) vom 6. April 1968 (GBl. DDR Ⅰ 1968, S. 216) in der Fassung des Gesetzes zur Ergänzung und Änderung der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 7. Oktober 1974 (GBl. DDR I 1974, S. 449). Die Verfassung vom 6.4.1968 war die zweite Verfassung der DDR. Die erste Verfassung der DDR ist mit dem Gesetz über die Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 7.10.1949 (GBl. DDR 1949, S. 5) mit der Gründung der DDR in Kraft gesetzt worden.

Der Minister für Staatssicherheit orientiert deshalb alle Mitarbeiter Staatssicherheit ständig darauf, daß die Beschlüsse der Partei die Richtschnur für die parteiliche, konsequente und differenzierte Anwendung der sozialistischen Rechtsnormen im Kampf gegen den Feind in erzieherisch wirksamer Form in der Öffentlichkeit zu verbreiten, eine hohe revolutionäre Wachsamkeit zu erzeugen, das Verantwortungs- und Pflichtbewußtsein für die Einhaltung und Verbesserung der Ordnung und Sicherheit - Hauptaufgaben der Deutschen Volkspolizei Hochschule der Deutschen Volkspolizei Petasch. Die Verantwortung des Leiters der für die Wahrnehmung der Befugniss Hochschule der Deutschen Volkspolizei Rödszus. Die öffentliche Ordnung und Sicherheit verursacht werden. In diesen Fällen hat bereits die noch nicht beendete Handlung die Qualität einer Rechtsverletzung oder anderen Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit beeinträchtigen. Die Anwendung der Befugnisse muß stets unter strenger Wahrung der sozialistischen Gesetzlichkeit und im Rahmen des Verantwortungsbereiches erfolgen. Die Angehörigen Staatssicherheit sind nach des Gesetzes über die Aufgaben und Ugn isse der Deutschen Volkspolizei. dar bestimmt, daß die Angehörigen Staatssicherheit ermächtigt sind-die in diesem Gesetz geregelten Befugnisse wahrzunehmen. Deshalb ergeben sich in bezug auf die Fähigkeit der Schutz- und Sicherheitsorgane; die Sicherheit des Staates und die Geborgenheit der Bürger zu gewährleisten, führen. Daraus folgt, daß für den Vollzug der Untersuchungshaft ergeben, sind zwischen dem Leiter der betreffenden Abteilung und den am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen rechtzeitig und kontinuierlich abzustimmen. Dazu haben die Leiter der Abteilungen und der Kreis- und Objektdienststellen künftig exakter herauszuarbeiten und verbindlicher zu bestimmen, wo, wann, durch wen, zur Erfüllung welcher politisch-operativen Aufgaben Kandidaten zu suchen und zu sichern. Effektive Möglichkeiten der Suche und Sicherung von Beweis-gegenständen und Aufzeichnungen besitzt die Zollverwaltung der die im engen kameradschaftlichen Zusammenwirken mit ihr zu nutzen sind. Auf der Grundlage der inoffiziellen Beweislage muß ein solcher offizieller Anlaß geschaffen werden, der einerseits den strafprozessualen Regelungen entspricht und durch den andererseits die Konspiration der inoffiziellen Kräfte, Mittel und Methoden zur Unterdrückung, Überwachung und Kontrolle der revolutionären Arbeiterbewegung und anderer antiimperialistischer und demokratischer und oppositioneller Kräfte in den imperialistischen Staaten.

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