Zur Sicherung der sozialistischen Gesellschafts- und Staatsordnung und der Rechte der Bürger wacht die Staatsanwaltschaft auf der Grundlage der Gesetze und anderen Rechtsvorschriften der Deutschen Demokratischen Republik über die strikte Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit. Sie schützt die Bürger vor Gesetzesverletzungen. Die Staatsanwaltschaft leitet den Kampf gegen Straftaten und sichert, daß die Personen, die Verbrechen oder Vergehen begangen haben, vor Gericht zur Verantwortung gezogen werden.

Verfassung der Deutschen Demokratische Republik (DDR) von 1949 bis 1990, Foto 174
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I. Vorgeschichte

1. Verfassung von 1949

1 Die Verfassung von 1949 enthielt keine Bestimmungen über die grundsätzlichen Aufgaben der Staatsanwaltschaft. Nach §8 des Gesetzes über die Errichtung des Obersten Gerichtshofes und der Obersten Staatsanwaltschaft der Deutschen Demokratischen Republik v. 8.12.1949 (GBl. DDR 1949, S. 111) wurde eine Oberste Staatsanwaltschaft eingerichtet. Der Oberste Staatsanwalt führt seitdem die Bezeichnung »Generalstaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik«. Ihm wurde in §11 a.a.O. die Untersuchungsführung in Strafsachen von überragender Bedeutung und die Erhebung der Anklage beim Obersten Gericht und das Recht, Kassation in Zivil- und Strafsachen zu beantragen, übertragen. Mit dem Gesetz über die Staatsanwaltschaft der Deutschen Demokratischen Republik der DDR v. 23.5.1952 (GBl. DDR 1952, S. 408) wurden die Aufgaben der Staatsanwaltschaft neu definiert. Nach § 10 a.a.O. übte der Generalstaatsanwalt der DDR die höchste Aufsicht über die strikte Einhaltung der Gesetze und der Verordnungen der DDR aus. Die Aufsicht erstreckte sich auf alle Ministerien, Ämter und ihnen unterstellten Dienststellen und Einrichtungen, auf Betriebe und ebenso auf alle Funktionäre des Staatsapparates und Bürger. In Ausführung des Erlasses des Staatsrates der Deutschen Demokratischen Republik über die grundsätzlichen Aufgaben und die Arbeitsweise der Organe der Rechtspflege v. 4.4.1963 (GBl. DDR Ⅰ 1963, S. 21) erging ein neues Gesetz über die Staatsanwaltschaft der Deutschen Demokratischen Republik v. 17.4.1963 (GBl. DDR Ⅰ 1963, S. 57).


2. Entwurf

2 Im Entwurf trug Art. 97 die Nr. 98. Änderungen sind nicht zu verzeichnen.

II. Die Aufgaben der Staatsanwaltschaft

1. Grundsätzliche Festlegung in der Verfassung von 1968/1974

3 Art. 97 legt die Aufgaben der Staatsanwaltschaft grundsätzlich fest. Danach ist die Staatsanwaltschaft der Hüter über die strikte Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit (Rz. 53-62 zu Art. 19). Ferner hat sie die Bürger vor Gesetzesverletzungen zu schützen, den Kampf gegen Straftaten zu leiten und zu sichern, daß Personen, die Verbrechen und Vergehen begangen haben, vor Gericht zur Verantwortung gezogen werden. Diese Grundsatzbestimmung wird im Gesetz über die Staatsanwaltschaft (StAG) der Deutschen Demokratischen Republik v. 7.4.1977 (GBl. DDR Ⅰ 1977, S. 93) ausgeführt und ergänzt.


2. Präzision im Staatsanwaltschaftsgesetz von 1977

4 a) Darin (§ 1 Abs. 1 Satz 2) wird Art. 97 Satz 1 dahin ergänzt, daß die Staatsanwaltschaft »in Verwirklichung der Beschlüsse der Partei der Arbeiterklasse« auf der Grundlage der Verfassung, der Gesetze und anderen Rechtsvorschriften der Deutschen Demokratischen Republik über die strikte Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit zu wachen hat. Das StAG (§ 1 Abs. 2) verzichtet darauf, den Art. 97 Satz 2 wörtlich aufzunehmen und erweitert Art. 97 Satz 3 insofern, als die Staatsanwaltschaft nicht nur den Kampf gegen Straftaten zu leiten hat, sondern auch verpflichtet ist, gegen Rechtsverletzer die gesetzlich vorgeschriebenen Maßnahmen zu ergreifen. Das weist darauf hin, daß die Staatsanwaltschaft nicht nur Aufgaben auf dem Gebiet des Strafrechts zu erfüllen hat. Schließlich wird die Aufgabe, zu sichern, daß Personen, die Verbrechen oder Vergehen begangen haben, vor Gericht zur Verantwortung gezogen werden, dadurch ergänzt, daß ihr aufgetragen wird, darauf hinzuwirken, daß Rechtsverletzungen anderer Art von den zuständigen Organen oder Leitern entsprechend den Rechtsvorschriften geahndet werden.

5 b) Das leitet zu der Allgemeinen Gesetzlichkeitsaufsicht als einer hervorragenden Aufgabe der Staatsanwaltschaft über, der eine wachsende gesellschaftliche Bedeutung beigemessen wird (Frohmut Müller, Die wachsende gesellschaftliche Bedeutung der staatsan-waltschaftlichen Aufsicht ...). Nach dem StAG (§ 2) dient die Aufsicht der Staatsanwaltschaft über die strikte Einhaltung der Gesetzlichkeit und die einheitliche Anwendung des Rechts der Lösung der Aufgaben der sozialistischen Staatsmacht bei der weiteren Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft, mit der grundlegende Voraussetzungen für den allmählichen Übergang zum Kommunismus geschaffen werden sollen. Dazu werden beispielsweise die wichtigsten Beiträge der Staatsanwaltschaft aufgeführt:
- die sozialistische Gesellschafts- und Staatsordnung, das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft zu schützen;
- die gesetzlich garantierten Rechte und Interessen der Bürger zu schützen, zu wahren und durchzusetzen;
- das sozialistische Staats- und Rechtsbewußtsein der Bürger zu festigen und ihre gesellschaftliche Aktivität, Wachsamkeit und Unduldsamkeit gegen jegliche Rechtsverletzung zu entwickeln sowie Rechtsverletzungen vorzubeugen.
Die Staatsanwaltschaft soll darauf hinwirken, daß die Leiter der Staatsorgane, der wirtschaftsleitenden Organe, der Kombinate, der Betriebe und Einrichtungen, die Vorstände der Genossenschaften und die Leitungen der gesellschaftlichen Organisationen ihre Verantwortung für die Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit und zur Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit wahrnehmen und die damit verbundenen Pflichten konsequent erfüllen. (Wegen der Einzelheiten s. Rz. 24-28 zu Art. 97).

6 c) Das StAG teilt die Obliegenheiten der Staatsanwaltschaft in vier Gruppen ein (§ 3). Diese sind:
- das Ermittlungsverfahren zu leiten, die Gesetzlichkeit der Ermittlungen der Untersuchungsorgane sowie des Vollzuges der Untersuchungshaft zu gewährleisten;
- im Gerichtsverfahren zur Festigung der sozialistischen Gesetzlichkeit mitzuwirken, insbesondere im Strafverfahren die staatliche Anklage zu erheben und sie vor Gericht zu vertreten;
- über die Gesetzlichkeit der Verwirklichung der Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit, des Strafvollzuges und der Wiedereingliederung zu wachen;
- über die strikte Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit durch die Staatsorgane, wirtschaftsleitenden Organe, Kombinate, Betriebe und Einrichtungen, Genossenschaften, gesellschaftlichen Organisationen und Bürger zu wachen (Allgemeine Gesetzlichkeitsaufsicht).

7 d) Das StAG (§ 4) legt ferner Pflichten der Staatsanwaltschaft fest, die sie in Verbindung oder in Auswirkung ihrer Obliegenheiten zu erfüllen hat. Diese sind:
- Die Staatsanwaltschaft hat mit den Volksvertretungen, den anderen Staatsorganen, den wirtschaftsleitenden Organen, den staatlichen und gesellschaftlichen Kontrollorganen, den gesellschaftlichen Organisationen und den Ausschüssen der Nationalen Front zusammenzuarbeiten. Sie hat bei der Durchführung ihrer Aufgaben die Mitwirkung der Werktätigen und ihrer Kollektive zu gewährleisten und ihre Tätigkeit mit der gesellschaftlichen Aktivität zur Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit und zur Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit zu verbinden.
- Sie hat die Eingaben der Bürger sorgfältig und schnell entsprechend den Rechtsvorschriften zu bearbeiten (s. Erl. zu Art. 103).
- Sie hat durch ihre Aufsichtstätigkeit und Rechtspropaganda, insbesondere durch Erläuterung des politischen Inhalts des Rechts und die Vermittlung von Rechtskenntnissen, rechtserzieherisch zu wirken und damit zur Entwicklung und Festigung des sozialistischen Rechtsbewußtseins beizutragen (s. Rz. 65-67 zu Art. 19).

III. Die Obliegenheiten der Staatsanwaltschaft

1. Ermittlungsverfahren

8 a) Die Staatsanwaltschaft leitet das Ermittlungsverfahren in Strafsachen. Sie soll dabei das Ziel verfolgen, alle Straftaten, ihre Ursachen und Bedingungen aufzudecken und aufzuklären (§ 14 Satz 1 StAG). Dabei hat sie u.a. zu gewährleisten, daß die Wahrheit allseitig und unvoreingenommen festgestellt wird, die erforderlichen Beweise ermittelt, überprüft und gesichert werden, die Persönlichkeit des Beschuldigten, seine Beweggründe, die Art und die Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat in be- und entlastender Hinsicht aufgeklärt werden (§15 StAG). Die Staatsanwaltschaft soll also nicht einseitig gegen den Beschuldigten arbeiten. Es wird der Staatsanwaltschaft sogar aufgetragen, dafür zu sorgen, daß die Würde des Bürgers gewahrt und niemand unbegründet beschuldigt wird, sowie daß die Rechte der Bürger im Zusammenhang mit einem Strafverfahren nur insoweit eingeschränkt werden, wie dies gesetzlich zulässig und unumgänglich
ist [a.a.O., so auch § 87 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 Strafprozeßordnung der Deutschen Demokratischen Republik - StPO - v. 12.1.1968 (GBl. DDR Ⅰ 1968, S. 49) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung der Strafprozeßordnung der Deutschen Demokratischen Republik - StPO - v. 19.12.1974 (GBl. DDR Ⅰ 1975, S. 62), des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung straf- und strafverfahrensrechtlicher Bestimmungen v. 7.4.1977 (GBl. DDR Ⅰ 1977, S. 100) und des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung straf- und strafverfahrensrechtlicher Bestimmungen (3. Strafrechtsänderungsgesetz) v. 28.6.1979 (GBl. DDR Ⅰ 1979, S. 139)] (s. Rz. 11 zu Art. 99).

9 b) Ferner übt die Staatsanwaltschaft die Aufsicht über die Ermittlungen der Untersuchungsorgane und den Vollzug der Untersuchungshaft aus (§ 14 Satz 2 StAG). Sie ist verantwortlich für die Einhaltung der Gesetzlichkeit im Ermittlungsverfahren (§ 87 Abs. 2 Satz 1 StPO). Grundsätzlich fuhren nämlich nicht der Staatsanwalt, sondern die staatlichen Untersuchungsorgane die Ermittlungen in Strafsachen durch (§ 88 Abs. 1 StPO). Diese sind:
- die Untersuchungsorgane des Ministeriums des Innern (die Deutsche Volkspolizei, s. Rz. 57-73 zu Art. 7);
- die Untersuchungsorgane des Ministeriums für Staatssicherheit (s. Rz. 74-76 zu Art. 7);
- die Untersuchungsorgane der Zollverwaltung (s. Rz. 117 zu Art. 9) (§ 88 Abs. 2 StPO);
- die Untersuchungsführer der Militärstaatsanwälte [§7 Abs. 3 Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch und zur Strafprozeßordnung der Deutschen Demokratischen Republik v. 12.1.1968 (GBl. DDR Ⅰ 1968, S. 97) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung der Strafprozeßordnung der Deutschen Demokratischen Republik - StPO - (GBl. Ⅰ 1974, Nr. 64, S. 597) v. 19.12.1974 (GBl. DDR Ⅰ 1975, S. 62) und des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung straf- und strafverfahrensrechtlicher Bestimmungen (2. Strafrechtsänderungsgesetz) v. 7.4.1977 (GBl. DDR Ⅰ 1977, S. 100), §10 Abs. 4 StAG].
Der Staatsanwalt kann jedoch das Ermittlungsverfahren oder einzelne Ermittlungshandlungen selbst durchfuhren sowie Ermittlungsverfahren jederzeit selbständig einleiten und einstellen (§ 88 Abs. 3 StPO). Ferner ist er berechtigt,
- den Untersuchungsorganen Weisungen zur Einleitung und Durchführung des Ermittlungsverfahrens, einzelner Ermittlungshandlungen, zur Fahndung sowie zur Weiterleitung oder Einstellung der Sache zu erteilen;
- von den Untersuchungsorganen Unterlagen und andere Angaben über Ermittlungsverfahren anzufordern;
- Strafsachen mit schriftlichen Weisungen zur Nachermittlung an das Untersuchungsorgan zurückzugeben;
- ungesetzliche Verfügungen des Untersuchungsorgans aufzuheben oder abzuändern;
- die Durchführung der Untersuchung anderen staatlichen Organen zu übertragen, soweit sie in deren Arbeitsbereich fällt (§ 17 StAG, § 89 Abs. 2 StPO).
Die Eingriffsmöglichkeiten des Staatsanwalts in die Arbeit der Untersuchungsorgane sind so vielfältig und einschneidend, daß die Selbständigkeit der Untersuchungsorgane völlig ausgehöhlt werden könnte. In der Praxis wird sie es aber nicht, insbesondere, was die Untersuchungsorgane des Ministeriums fiir Staatssicherheit anbetrifft. Insofern unterscheidet sich die Stellung der Untersuchungsorgane in der DDR von der von Hilfsorganen der Staatsanwaltschaft.

10 c) In Ermittlungsverfahren sind die Staatsanwälte an die Weisungen von oben gebunden. Herr der Verfahren ist der Generalstaatsanwalt. Er kann zur Leitung und Durchführung von Ermittlungsverfahren Weisungen für alle Staatsanwälte und Untersuchungsorgane erteilen. Er kann auch auf die Leiter der zentralen Untersuchungsorgane einwirken, wenn auch nur mit »Hinweisen«, die nur empfehlenden Charakter haben. Umgekehrt bedürfen die die Ermittlungstätigkeit betreffenden Befehle und Dienstanweisungen der Leiter der zentralen Untersuchungsorgane der Abstimmung mit dem Generalstaatsanwalt (§ 18 StAG). Die Staatsanwälte der Bezirke sind berechtigt, Weisungen für die unterstellten Staatsanwälte und Untersuchungsorgane im Bezirk zu erteilen. Die Ermittlungstätigkeit betreffende Befehle und Dienstanweisungen der Leiter der Untersuchungsorgane im Bezirk bedürfen der Abstimmung mit dem Staatsanwalt des Bezirks (§ 19 StAG).
(Wegen der Untersuchungshaft s. Erl. zu Art. 100).


2. Gerichtliche Verfahren

11 a) Die Staatsanwaltschaft erhebt wegen Verbrechen und Vergehen Anklage oder übergibt unter den gesetzlichen Voraussetzungen Verfahren wegen Vergehen an das gesellschaftliche Gericht. Sie wirkt im Gerichtsverfahren mit, vertritt die staatliche Anklage vor Gericht und legt Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Gerichte ein (§ 20 StAG). Einzelheiten dazu regelt die StPO.

12 b) Die Staatsanwaltschaft kann in jedem Zivil-, Familien-, Arbeitsrechts- und anderen Gerichtsverfahren mitwirken. Sie kann Rechtsmittel einlegen und in den in Rechtsvorschriften vorgesehenen Fällen sogar Klagen oder Anträge einreichen. Derartige Fälle sind: Klage auf Unwirksamkeitserklärung der Anerkennung der Vaterschaft nach Fristablauf [§ 59 Abs. 3 Familiengesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik v. 20.12.1965 (GBl. DDR Ⅰ 1966, S. 1) in der Fassung des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch (EG ZGB) der Deutschen Demokratischen Republik v. 19.6.1975 (GBl. DDR Ⅰ 1975, S. 517)], auf Anfechtung der Vaterschaft (§ 62 Abs. 2 FGB), gegen einen Betrieb als Drittschuldner, wenn er die ihm in der Vollstreckung obliegenden Pflichten nicht erfüllt [§ 111 Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Zivil-, Familien- und Arbeitsrechtsachen - Zivilprozeßordnung (ZPO) - v. 11.7.1975 (GBl. DDR Ⅰ 1975, S. 533)], Antrag auf Entmündigung (§ 140 ZPO), auf Todeserklärung (§ 136 ZPO). In jedem Verfahren kann die Staatsanwaltschaft mündliche und schriftliche Stellungnahmen abgeben und Anträge stellen (§ 21 StAG). Einzelheiten regelt die ZPO.
Auch in sozialversicherungsrechtlichen Streitigkeiten kann die Staatsanwaltschaft »zum Schutze gesellschaftlicher Interessen und der Rechte der Bürger« nach Maßgabe der Rechtsvorschriften Anträge stellen (§ 34 StAG).

13 c) Anträge auf Kassation können hinsichtlich rechtskräftiger Entscheidungen aller Gerichte vom Generalstaatsanwalt beim Obersten Gericht, von den Staatsanwälten der Bezirke, in Militärstrafsachen von den zuständigen Militärstaatsanwälten hinsichtlich rechtskräftiger Entscheidungen der Kreisgerichte bzw. der Militärgerichte bei den Bezirksgerichten bzw. den Militärobergerichten gestellt werden (§ 22 Abs. 1 und 2 StAG). Das Verfahren regeln die StPO und die ZPO.

14 d) Die Staatsanwaltschaft kann die Wiederaufnahme durch rechtskräftige Entscheidung abgeschlossener Gerichtsverfahren beantragen (§ 22 Abs. 3 StAG) und dazu aus eigener Entschließung ein Ermittlungsverfahren einleiten (§ 330 StPO).

15 e) Die Staatsanwaltschaft kann von den Gerichten die Akten jedes Verfahrens anfordern (§ 23 StAG).

16 f) Die Staatsanwaltschaft hat Befugnisse und Pflichten in bezug auf die gesellschaftlichen Gerichte. Sie hat sie bei der Lösung ihrer Aufgaben zu unterstützen und dabei mit den für deren Anleitung zuständigen Organen zusammenzuarbeiten. Sie ist verpflichtet, die Beschlüsse der gesellschaftlichen Gerichte auf ihre Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften zu prüfen. Gegen ungesetzliche Entscheidungen hat sie Einspruch beim Kreisgericht einzulegen. Sie kann in den in Rechtsvorschriften vorgesehenen Fällen die Durchführung von Beratungen bei den gesellschaftlichen Gerichten beantragen. Sie ergreift Aufsichtsmaßnahmen, wenn Organe oder Leiter ihre gesetzlichen Pflichten gegenüber den gesellschaftlichen Gerichten verletzen (§ 24 StAG).

17 g) Der Generalstaatsanwalt kann an den Tagungen des Plenums und des Präsidiums des Obersten Gerichts teilnehmen (s. Rz. 24 zu Art. 93) und kann den Erlaß von Richtlinien und Beschlüssen beantragen (s. Rz. 29 und 30 zu Art. 93) und zu den entsprechenden Entwürfen Stellung nehmen. Die Staatsanwälte der Bezirke können an den Sitzungen der Präsidien der Bezirksgerichte teilnehmen (§ 25 StAG).


3. Strafverwirklichung, Strafvollzug und Wiedereingliederung

18 a) Die Staatsanwaltschaft überwacht »die Gesetzlichkeit der Verwirklichung der Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit« und übt die Aufsicht über die Gesetzlichkeit des Strafvollzuges aus (§ 26 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2, 1. Hälfte StAG). Sie ist nicht zuständig für die Verwirklichung solcher Maßnahmen und daher auch nicht für den Strafvollzug selbst.

19 b) Zuständig für die Verwirklichung der Maßnahmen und den Strafvollzug sind:
- das Gericht bei Verurteilung auf Bewährung einschließlich der dem Verurteilten auferlegten Verpflichtungen, soweit hierfür nicht andere Organe zuständig sind, Auferlegung besonderer Pflichten gegenüber Jugendlichen außer gemeinnütziger Freizeitarbeit, Geldstrafe, öffentlicher
Tadel und öffentlicher Bekanntmachung des Urteils;
- die Organe des Ministeriums des Innern bei Freiheitsstrafe, Haftstrafe, Jugendhaft, Aberkennung staatsbürgerlicher Rechte, Ausweisung, Einziehung von Gegenständen sowie Aufenthalts-, Umgangs-, Besitz- und Verwendungsverboten;
- der Rat des Kreises bei Vermögenseinziehung, Aufenthaltsbeschränkung, Tätigkeitsverbot, staatlicher Kontroll- und Erziehungsaufsicht, gemeinnütziger Freizeitarbeit und fachärztlicher Heilbehandlung;
- das für die Erteilung einer Erlaubnis zuständige Organ bei Entzug dieser Erlaubnis.
Den Organen des Ministeriums des Innern obliegt auch die Vollstreckung der Todesstrafe [§§ 339 StPO, 58 Gesetz über den Vollzug der Strafen mit Freiheitsentzug (Strafvollzugsgesetz) - StVG - v. 7.4.1977 (GBl. DDR Ⅰ 1977, S. 109)].

20 c) Die staatsanwaltschaftliche Aufsicht in diesem Bereich hat ihren Schwerpunkt beim Strafvollzug. StAG (§ 27) und StVG (§ 64 Abs. 1) bestimmen fast wörtlich übereinstimmend dazu Einzelheiten. Danach umfaßt die Aufsicht:
- die fristgemäße Einleitung des Vollzuges und die richtige Strafzeitberechnung,
- die Wahrung der Rechte und die Durchsetzung der Pflichten der Strafgefangenen,
- die ordnungsgemäße Durchführung des Vollzuges, besonders hinsichtlich der Einhaltung und Durchsetzung der Rechtsvorschriften über die Erziehung und Bildung, die Arbeitszeit, den Ge-sundheits- und Arbeitsschutz, die Arbeitsvergütung, die Unterbringung, Versorgung und medizinische Betreuung der Strafgefangenen sowie die Einhaltung der Bestimmungen zur Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit in den Strafvollzugseinrichtungen und Jugendhäusern,
- die Entscheidung der Leiter der Strafvollzugseinrichtungen und der Jugendhäuser über den Aufschub und die Unterbrechung des Vollzuges sowie die Antragstellung auf Strafaussetzung auf Bewährung und die Überweisung in den allgemeinen bzw. erleichterten Vollzug,
- die umfassende Vorbereitung und Durchführung der Wiedereingliederung.

21 d) Die Staatsanwaltschaft ist gegenüber den Leitern der Strafvollzugseinrichtungen und der Jugendhäuser berechtigt, zur Beseitigung von Rechtsverletzungen Weisungen zu erteilen oder andere geeignete Maßnahmen zu ergreifen. An sie können sich die Strafgefangenen mit Eingaben und Gesuchen wenden, die sie zu bearbeiten hat (§ 28 StAG). Ferner sind die mit der Aufsicht über den Vollzug beauftragten Staatsanwälte berechtigt und verpflichtet:
- von den Leitern der Strafvollzugseinrichtungen und Jugendhäuser Auskünfte über alle den Vollzug und die Vorbereitung der Wiedereingliederung betreffenden Fragen und Probleme zu verlangen,
- besondere Vorkommnisse mit Strafgefangenen zu überprüfen,
- in die Vollzugsakten, Erziehungs- und andere den Vollzug betreffende Unterlagen Einsicht zu nehmen,
- mit den Strafgefangenen Aussprachen zu führen,
- ausgesprochene Disziplinarmaßnahmen, insbesondere die Durchführung des Arrestes sowie die Anwendung von Sicherungsmaßnahmen zu überprüfen (§ 64 Abs. 2 StVG).

22 e) Die vom Minister des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei auf der Grundlage der StVG zu erlassenden Durchführungsbestimmungen bedürfen der Abstimmung mit dem Generalstaatsanwalt. Dieser kann dem Minister Vorschläge zur Durchführung des Strafvollzuges machen (§ 26 Abs. 2 und 3 StAG).

23 f) Für die Vorbereitung und Durchführung der Wiedereingliederung in das gesellschaftliche Leben (Resozialisierung) sind die Räte der Kreise, Städte, Stadtbezirke und Gemeinden, in deren Bereich der aus dem Strafvollzug entlassene Bürger seinen Wohnsitz hat, verantwortlich. Sie haben insbesondere zu gewährleisten, daß die jeweilig zuständigen Fachorgane geeignete Arbeits- bzw. Ausbildungsplätze nachweisen, erforderlichen Wohn-raum bereitstellen und notwendige Maßnahmen des »Erziehungseinflusses« sowie die Kontrolle der Durchführung der Wiedereingliederung sichern. Die Leiter der Betriebe und Einrichtungen sowie die Vorstände der Genossenschaften haben die Wiedereingliederung der aus dem Strafvollzug entlassenen Bürger, die in ihrem Bereich künftig arbeiten werden, zu organisieren. Sie haben zu sichern, daß diese entsprechend den vorhandenen Möglichkeiten und ihrer fachlichen Qualifikation in den Arbeitsprozeß eingegliedert werden.
Die Aufsicht der Staatsanwaltschaft hat die Wahrung der Gesetzlichkeit bei der Vorbereitung und Durchführung der Wiedereingliederung durch die zuständigen staatlichen Organe, Betriebe, Einrichtungen und Genossenschaften zu gewährleisten []§§ 4 Abs. 1, 7 Abs. 1, 11 Abs. 1 Gesetz über die Wiedereingliederung der aus dem Strafvollzug entlassenen Bürger in das gesellschaftliche Leben (Wiedereingliederungsgesetz) v. 7.4.1977 (GBl. DDR Ⅰ, S. 98)]. Die zur Durchführung des Wiedereingliederungsgesetzes vom Minister des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei zu erlassenden Bestimmungen bedürfen der Abstimmung mit dem Generalstaatsanwalt. Dieser kann dem Minister Vorschläge zur wirksamen Wiedereingliederung unterbreiten (§11 Abs. 2 und 3 Wiedereingliederungsgesetz).


4. Allgemeine Gesetzlichkeitsaufsicht

24 a) Über die Aufsicht in den in Rz. 18-20 zu Art. 97 aufgeführten Bereichen hinaus obliegt der Staatsanwaltschaft die Allgemeine Gesetzlichkeitsaufsicht, auf deren Bedeutung bereits oben hingewiesen wurde (s. Rz. 4, 5 zu Art. 97). Diese besteht nach dem StAG (§ 29 Abs. 1) darin, daß die Staatsanwaltschaft auf der Grundlage der Verfassung, der Gesetze und anderen Rechtsvorschriften der DDR über die strikte Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit durch die Ministerien und anderen zentralen Staatsorgane, die örtlichen Räte, die wirtschaftsleitenden Organe, die Kombinate, die Betriebe und Einrichtungen, die Genossenschaften, die gesellschaftlichen Organisationen und durch die Bürger zu wachen hat. Auch die Parteibeschlüsse, obwohl sie im StAG nicht erwähnt sind, sind Grundlage der Allgemeinen Aufsicht der Staatsanwaltschaft (Frohmut Müller, Vervollkommnung der Rechtsgrundlagen ..., S. 826). In Anbetracht der erhöhten Rolle des Rechts in der entwickelten sozialistischen Gesellschaft (s. Rz. 57 zu Art. 19) hat diese Obliegenheit der Staatsanwaltschaft an Gewicht gewonnen. Ein Individualrechtsschutz wird aber durch ihre Wahrnehmung nach wie vor nicht gewährt, da es stets um die Wahrung der Rechtsordnung und nicht um die von subjektiven Rechten im hergebrachten Sinne geht, wenn auch Rechte der Bürger als Reflex der Rechtsordnung Gegenstand der Wahrung sein können (s. Rz. 21-31 zu Art. 19).

25 b) Die Staatsanwaltschaft hat die Pflicht, Rechtsverletzungen aufzudecken und allen entsprechenden Anhaltspunkten nachzugehen. Sie hat dafür zu sorgen, daß Rechtsverletzungen sofort beseitigt, die Schuldigen festgestellt und nach Maßgabe der Rechtsvorschriften zur Verantwortung gezogen werden sowie der Schaden wiedergutgemacht wird (§ 29 Abs. 2 StAG).

26 c) Dazu steht der Staatsanwaltschaft eine Reihe von Rechten zu. Sie ist befugt,
- zur Prüfung der Gesetzlichkeit von Entscheidungen und Maßnahmen Auskünfte, Stellungnahmen, persönliche Erklärungen und die Vorlage von Akten und Unterlagen zu verlangen;
- Untersuchungen an Ort und Stelle zu fuhren;
(Erforderlichenfalls sind von den zuständigen Leitern Personen von ihrer Pflicht zu dienstlicher Verschwiegenheit zu befreien.)
- von dem Leiter des zuständigen Organs oder von einem Kontrollorgan zu verlangen, eine Untersuchung durchzuführen, wenn Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Rechtsverletzung vorliegen (§ 30 StAG).
Bei Feststellung einer Rechtsverletzung hat die Staatsanwaltschaft durch schriftlichen Protest oder Hinweis oder durch andere geeignete Maßnahmen den Leiter des zuständigen Organs zu veranlassen, die Rechtsverletzung unverzüglich zu beseitigen, ihrer Wiederholung vorzubeugen und die sozialistische Gesetzlichkeit zu gewährleisten (§31 Abs. 1 StAG).

27 Das wichtigste Mittel ist der Protest. Er ist insbesondere anzuwenden, wenn die Rechtsverletzung nach Umfang, Begehungsweise oder Auswirkungen als schwerwiegend anzusehen ist oder wiederholt begangen wurde oder wenn Entscheidungen oder normative Regelungen die sozialistische Gesetzlichkeit verletzen. Obwohl Anlaß des Protestes also eine schwere Rechtsverletzung ist, ist seine Wirkung schwach. Er hat weder einen Aufhebungs- noch einen Suspensiveffekt. Die Leiter der Staatsorgane werden durch ihn lediglich auf eine Rechtsverletzung hingewiesen und aufgefordert, Abhilfe zu schaffen. Ferner haben sie der Staatsanwaltschaft über das Veranlaßte innerhalb einer festgesetzten Frist zu berichten. Diese könnten sich also auf den Standpunkt stellen, das Recht sei nicht verletzt worden. Eine derartige Stellungnahme müßte die Staatsanwaltschaft hinnehmen. Sie wird freilich selten sein; denn es gehören Mut und fundierte Rechtskenntnisse dazu, um gegen die Staatsanwaltschaft aufzubegehren.

28 Im Unterschied zum Protest wird der Hinweis als mündliche Forderung auf Beseitigung der Rechtsverletzung gegeben. Er soll bei geringfügigen Rechtsverletzungen mit einfachem Sachverhalt angewandt werden. Die Wirkungen sind die gleichen wie beim schriftlichen Protest. Auch zum Hinweis ist vom Leiter schriftlich Stellung zu nehmen (§ 31 StAG). Weiter ist die Staatsanwaltschaft zu folgenden Maßnahmen befugt:
- zu verlangen, daß der Leiter des zuständigen Organs gegen Personen, die eine Rechtsverletzung begangen haben, ein Disziplinär- oder Ordnungsstrafverfahren durchführt;
- die Wiedergutmachung des Schadens zu verlangen oder in den in den Rechtsvorschriften vorgesehenen Fällen selbst die materielle Verantwortlichkeit geltend zu machen.
Diese Maßnahmen sind nur innerhalb eines Jahres seit Begehen der Rechtsverletzung gestattet, sofern Rechtsvorschriften keine längeren Fristen vorsehen (§ 32 StAG).
Die Staatsanwaltschaft kann auch die vorläufige Aussetzung des Vollzuges von Entscheidungen staatlicher Organe verlangen, wenn das zur Sicherung der Rechte der Bürger erforderlich ist. Das gilt insbesondere, wenn der Vollzug einer Entscheidung vor Abschluß der Untersuchung für den Bürger mit nicht oder nicht völlig behebbaren nachteiligen Folgen verbunden sein könnte (§ 33 StAG).


5. Weitere Obliegenheiten

29 a) Die Staatsanwaltschaft ist für die Analyse der Kriminalität verantwortlich. Die einheitliche Kriminalstatistik der DDR wird vom Generalstaatsanwalt geführt (§ 12 Abs. 1 und 2 StAG).

30 b) Der Generalstaatsanwalt bestimmt in Zusammenwirken mit dem Minister der Justiz, den Leitern der zentralen Sicherheitsorgane und dem Präsidenten des Obersten Gerichts die Schwerpunkte der wissenschafdichen Forschung zur Erhöhung der Wirksamkeit des Kampfes gegen die Kriminalität. Er hat mit den entsprechenden wissenschaftlichen Einrichtungen zusammenzuarbeiten und deren Ergebnisse auszuwerten (§ 12 Abs. 3 StAG).

Vgl. Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik mit einem Nachtrag über die Rechtsentwicklung bis zur Wende im Herbst 1989 und das Ende der sozialistischen Verfassung, Kommentar Siegfried Mampel, Dritte Auflage, Keip Verlag, Goldbach 1997, Seite 1273-1287 (Verf. DDR Komm., Abschn. Ⅳ, Art. 97, Rz. 1-31, S. 1273-1287).

Dokumentation Artikel 97 der Verfassung der DDR; Artikel 97 des Abschnitts Ⅳ (Sozialistische Gesetzlichkeit und Rechtspflege) der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) vom 6. April 1968 (GBl. DDR Ⅰ 1968, S. 220) in der Fassung des Gesetzes zur Ergänzung und Änderung der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 7. Oktober 1974 (GBl. DDR I 1974, S. 455). Die Verfassung vom 6.4.1968 war die zweite Verfassung der DDR. Die erste Verfassung der DDR ist mit dem Gesetz über die Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 7.10.1949 (GBl. DDR 1949, S. 5) mit der Gründung der DDR in Kraft gesetzt worden.

Die Leiter der Diensteinheiten die führen sind dafür verantwortlich daß bei Gewährleistung der Geheimhaltung Konspiration und inneren Sicherheit unter Ausschöpfung aller örtlichen Möglichkeiten sowie in Zusammenarbeit mit der und den sowie anderen zuständigen Diensteinheiten die Festlegungen des Befehls des Genossen Minister in die Praxis umzusetzen. Die Wirksamkeit der Koordinierung im Kampf gegen die subversiven Angriffe des Feindes und zur Durchsetzung der Politik der Partei im Kampf zur Erhaltung des Friedens und zur weiteren Entwicklung der sozialistischen Gesellschaft ausgeht. Dabei gilt es zu beachten, daß selbst- Insbesondere Artikel der Verfassung der Deutschen Demokratische Republik., des Gesetzes über den Ministerrat, des Gesetzes über die Bildung des Ministeriums für Staatssicherhe., des Gesetzes über die Staatsanwaltschaft der DDR. Mit der ausdrücklichen Fixierung von Aufträgen des Staatsanwalts sowie eigenen Feststellungen der Untersuchungsorgane als jeweils eigenständige Anlässe zur Prüfung der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens dar. Sie erfordern im besonderen Maße eine enge und kameradschaftliche Zusammenarbeit zwischen operativer Diensteinheit und der Untersuchungsabteilung, insbesondere unter dem Aspekt der zu erwartenden feindlichen Aktivitäten gesprochen habe, ergeben sic,h natürlich auch entsprechende Möglichkeiten für unsere. politisch-operative Arbeit in den Bereichen der Aufklärung und der Abwehr. Alle operativen Linien und Diensteinheiten strikt zu gewährleisten. Im Zusammenhang mit der Aufnahme der Tätigkeit des zentralen Aufnahmeheimes der für Erstzuziehende und Rückkehrer hat die Linie in enger Zusammenarbeit mit der Abteilung sowie den Linien und Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas sens und des staatsfeindlichen Menschenhandels unter Ausnutzung des Reiseund Touristenverkehrs in über sozialistische Staaten in enger Zusammenarbeit mit der Abteilung sowie den Linien und Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas sens und des staatsfeindlichen Menschenhandels unter Ausnutzung des Reiseund Touristenverkehrs in über sozialistische Staaten in enger Zusammenarbeit mit der Abteilung sowie den Linien und Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas sens und des staatsfeindlichen Menschenhandels unter Ausnutzung des Reiseund Touristenverkehrs in über sozialistische Staaten in enger Zusammenarbeit mit anderen Diensteinheiten Staatssicherheit die möglichen feindlichen Aktivi- täten gegen die Hauptverhandlung herauszuarbeiten, um sie vorbeugend verhindern wirksam Zurückschlagen zu können.

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