(1) Jeder Bürger der Deutschen Demokratischen Republik hat das Recht auf Freizeit und Erholung.
(2) Das Recht auf Freizeit und Erholung wird gewährleistet durch die gesetzliche Begrenzung der täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit, durch einen vollbezahlten Jahresurlaub und durch den planmäßigen Ausbau des Netzes volkseigener und anderer gesellschaftlicher Erholungs- und Urlaubszentren.

Aufnahmen vom 26.12.2013 des Raums 128 im Erdgeschoss des Nordflügels der zentralen Untersuchungshaftanstalt des Ministerium für Staatssicherheit der Deutschen Demokratischen Republik in Berlin-Hohenschönhausen, Foto 98
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I. Das Recht auf Freizeit und Erholung

1. Vorgeschichte

1 a) In der Verfassung von 1949 war das Recht der Arbeitenden auf Erholung und jährlichen Urlaub gegen Entgelt Gegenstand des Art. 16 Abs. 1. Art. 16 Abs. 2 bestimmte den Sonntag, die Feiertage und den 1. Mai als Tage der Arbeitsruhe und stellte diese unter den Schutz der Gesetze.

2 b) Gegenüber dem Entwurf wurde Art. 34 nicht geändert. Er trug darin die Nr. 33.


2. Charakter und Inhalt des Rechts

3 a) Mit dem Recht auf Freizeit und Erholung wird die Reihe der sozialen Grundrechte eröffnet, die nicht Betätigungs vollmach ten in sich schließen, sondern ausschließlich Leistungen an die Bürger Zusagen und damit die Voraussetzung für die Ausübung der Betätigungsvollmachten setzen (s. Rz. 35 zu Art. 19).

4 b) Freizeit bedeutet Freistellung von der Arbeit. Erholung bedeutet die Wiederherstellung der während der Arbeit normalerweise verschlissenen Kräfte. Daraus folgt, daß das Recht auf Freizeit und Erholung nur von denjenigen ausgeübt werden kann, die in Arbeit stehen.
Da auch die Tätigkeit der Hausfrau als Erfüllung der Pflicht zur Arbeit angesehen wird (s. Rz. 38 zu Art. 24), steht auch ihr das Recht auf Freizeit und Erholung zu.

5 c) Art. 34 Abs. 1 legt nur das Prinzipielle fest. Die Ausgestaltung im einzelnen wird der einfachen Gesetzgebung überlassen (s. Rz. 35 zu Art. 19).

6 d) Das Recht auf Freizeit und Erholung richtet sich gegen den Staat. Er hat dafür zu sorgen, daß es ausgeübt werden kann. Darin liegt die Leistung des Staates, der sich dabei der gesellschaftlichen Organisationen bedienen kann. (Wegen der Durchsetzbarkeit des Rechtes s. Rz. 21-31 zu Art. 19).

Video 2 der Aufnahmen vom 12.9.2010 des Raums 169 (Vernehmerraum, Vernehmerzimmer, Sprecherraum) im Erdgeschoss des Südflügels (Vernehmertrakt) der zentralen Untersuchungshaftanstalt (UHA) des Ministeriums für Staatssicherheit (MfS) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) in Berlin-Hohenschönhausen.

II. Die Garantie des Rechts auf Freizeit und Erholung

1. Richtlinien der Verfassung

7 Art. 34 Abs. 2 legt die Garantie des Rechts auf Freizeit und Erholung fest. Der Rechtsetzung werden gewisse Richtlinien gegeben. Die tägliche und wöchentliche Arbeitszeit ist durch Gesetze zu begrenzen. Dabei ist der Begriff des Gesetzes nicht im förmlichen Sinne zu verstehen. Der Urlaub ist jährlich zu erteilen und zu bezahlen. Art. 34 Abs. 2 enthält auch einen Auftrag an die ausführenden Organe. Sie haben das Netz volkseigener und anderer gesellschaftlicher Erholungszentren planmäßig auszubauen.


2. Arbeitszeit

8 a) Für die unselbständig Tätigen enthielt bis zum 31.12.1977 das GBA [Gesetzbuch der Arbeit (GBA) der Deutschen Demokratischen Republik v. 12.4.1961 (GBl. DDR Ⅰ 1961, S. 27) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Gesetzbuches der Arbeit v. 17.4.1963 (GBl. DDR Ⅰ 1963, S. 63) und des Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Gesetzbuches der Arbeit der Deutschen Demokratischen Republik v. 23.11.1966 (GBl. DDR Ⅰ 1966, S. 111), des Gesetzes zur Änderung gesetzlicher Bestimmungen v. 26.5.1967 (GBl. DDR Ⅰ 1967, S. 89), des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch und zur Strafprozeßordnung der Deutschen Demokratischen Republik v. 12.1.1968 (GBl. DDR Ⅰ 1968, S. 97), des Gesetzes über die gesellschaftlichen Gerichte der Deutschen Demokratischen Republik - GGG - v. 11. 6.1968 (GBl. DDR Ⅰ 1968, S. 229) und des Gesetzes über die Teilnahme der Jugend an der Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft und über ihre allseitige Förderung in der Deutschen Demokratischen Republik - Jugendgesetz der DDR - v. 28.1.1974 (GBl. DDR Ⅰ 1974, S. 45)] die grundsätzlichen Bestimmungen über die Begrenzung der Arbeitszeit. Seit dem 1.1.1978 gilt auch dafür das Arbeitsgesetzbuch vom 16.6.1977 [Arbeitsgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik (AGB) v. 16.6.1977 (GBl. DDR Ⅰ 1977, S. 185]. Darin (§ 160 Abs. 1) wird als Politik des sozialistischen Staates verkündet, den weiteren schrittweisen Übergang zur 40-Stunden-Arbeitswoche durch die Verkürzung der täglichen Arbeitszeit ohne Lohnminderung bei Beibehaltung der 5-Tage-Arbeitswoche zu erstreben. Das Entwicklungstempo soll den wirtschaftlichen Fortschritten, die weitgehend vom Wohlverhalten der Werktätigen abhängig sind, entsprechen. Denn die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit wird durch den Ministerrat in Übereinstimmung mit dem Bundesvorstand des FDGB in Rechtsvorschriften, also nicht tarifvertraglich, »entsprechend dem Entwicklungstempo der sozialistischen Produktion, der Erhöhung der Effektivität, des wissenschaftlich-technischen Fortschritts und des Wachstums der Arbeitsproduktivität« festgelegt (§ 160 Abs. 2 AGB).
Die 40-Stunden-Arbeitszeit gilt seit dem 1.5.1977 nur für Werktätige, die im Dreioder durchgehenden Schichtsystem arbeiten, für alle vollbeschäftigten Mütter, die in ihrem eigenen Haushalt zwei Kinder bis zu 16 Jahren oder ein schwerstgeschädigtes, blindes oder praktisch blindes Kind ab Vollendung des dritten Lebensjahres zu versorgen haben, sowie für Schichtarbeiter und werktätige Mütter bei schwerer oder gesundheitsgefährdender Arbeit. Für Werktätige, die im Zweischichtsystem arbeiten, beträgt die wöchentliche Arbeitszeit 42 Stunden [Verordnung über die schrittweise Einführung der 40-Stunden-Arbeitswoche v. 29.7.1976, GBl. DDR Ⅰ 1976, S. 385)]. Für alle übrigen unselbständig Tätigen beträgt die wöchentliche Arbeitszeit 43 3/4 Stunden [Verordnung über die durchgängige 5-Tage-Arbeitswoche und die Verkürzung der wöchentlichen Arbeitszeit bei gleichzeitiger Neuregelung der wöchentlichen Arbeitszeit in einigen Wochen mit Feiertagen v. 3.5.1967 (GBl. DDR II 1967, S. 237)]. Für Jugendliche bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres beträgt die wöchentliche Arbeitszeit 42 Stunden [Verordnung über Arbeitszeit und Erholungsurlaub v. 29.6.1961 (GBl. DDR II 1961, S. 263)].

9 Die schrittweise Verkürzung der Arbeitszeit nahm folgende Entwicklung: Bis zum 1.3.1957 betrug die wöchentliche Arbeitszeit allgemein 48 Stunden. Durch das Gesetz über die Verkürzung der Arbeitszeit vom 18.1.1957 (GBl. DDR I 1957, S. 73, Ber. S. 120) wurde in der sozialistischen und ihr gleichgestellten Industrie sowie im Verkehrs- und Nachrichtenwesen die wöchentliche Arbeitszeit schrittweise auf 45 Stunden verkürzt. Diese Regelung wurde in § 1 der Verordnung über Arbeitszeit und Erholungsurlaub vom 29.6.1961 [Verordnung über Arbeitszeit und Erholungsurlaub v. 29.6.1961 (GBl. DDR II 1961, S. 263)] beibehalten. Durch die Verordnung über die »5-Tage-Arbeitswoche für jede zweite Woche« und die Verkürzung der Arbeitszeit vom 22.12.1965 (GBl. DDR II 1965, S. 897) wurde die Arbeitszeit der Werktätigen, deren wöchentliche Arbeitszeit bis dahin noch 48 Stunden betrug, ebenfalls auf wöchentlich 45 Stunden und die Arbeitszeit der Werktätigen, die ständig im Dreischichtsystem oder durchgehenden Schichtsystem arbeiteten, auf wöchentlich 44 Stunden verkürzt. Während nach § 2 Abs. 2 der Verordnung vom 29.6.1961 die wöchentliche Arbeitszeit grundsätzlich auf 6 Tage zu verteilen war, wurde nunmehr die »5-Tage-Arbeitswoche für jede zweite Woche« eingeführt.

10 Für die unselbständig Tätigen ordnet § 168 Abs. 1 AGB an, daß Sonn- und Feiertage Tage der Arbeitsruhe sind. Arbeiten an Sonn- und Feiertagen sind aber zulässig, sofern es die Versorgung und Betreuung der Bevölkerung, der ununterbrochene Produktionsablauf, die volle Ausnutzung von Anlagen oder die Durchführung volkswirtschaftlich besonders wichtiger Aufgaben verlangen. Bis zum 27.8.1967 waren als kirchliche Feiertage Tage der Arbeitsruhe: Neujahr, Karfreitag, der 1. und der 2. Ostertag, Himmelfahrt, der 1. und der 2. Pflngsttag, der Bußtag, der 1. und der 2. Weihnachtstag und in Gegenden mit überwiegend evangelischer Bevölkerung der Reformationstag, in Gegenden mit überwiegend katholischer Bevölkerung Fronleichnam. Für Juden war auch der Tag des jüdischen Neujahrfestes oder an dessen Stelle das Versöhnungsfest Feiertag [§§ 5 und 6 Verordnung über die Wahrung der Rechte der Werktätigen und über die Regelung der Entlohnung der Arbeiter und Angestellten v. 20.5.1952 (GBl. DDR 1952, S. 377)].
Zu staatlichen Feiertagen waren außerdem der 1. Mai, der 8. Mai (Tag der Befreiung) und der 7. Oktober (Tag der Republik) erklärt worden [Gesetz über die Einführung der Feiertage »Tag der Befreiung« und »Tag der Republik« v. 21.4.1950 (GBl. DDR 1950, S. 355)]. Seit dem 28.8.1967 ist die Zahl der gesetzlichen Feiertage vermindert worden [§ 7 Verordnung über die durchgängige 5-Tage-Arbeitswoche und die Verkürzung der wöchentlichen Arbeitszeit bei gleichzeitiger Neuregelung der wöchentlichen Arbeitszeit in einigen Wochen mit Feiertagen v. 3.5.1967 (GBl. DDR II 1967, S. 237); § 3 Gesetz zur Änderung gesetzlicher Bestimmungen v. 26.5.1967 (GBl. DDR I 1967, S. 89)]. Seitdem sind gesetzliche Feiertage nur noch: 1. Januar, Karfreitag, Ostersonntag, 1. Mai, Pfingstsonntag, Pfingstmontag, 7. Oktober, 25. und 26. Dezember (§ 168 Abs. 2 AGB).
Für die Werktätigen gilt die 5-Tage-Arbeitswoche. Die wöchentliche Arbeitszeit ist grundsätzlich auf die Arbeitstage Montag bis Freitag zu verteilen, so daß der Sonnabend prinzipiell arbeitsfrei ist.

11 b) Für die in den LPG zusammengeschlossenen Genossenschaftsbauern fehlt eine gesetzliche Festlegung der Arbeitszeit. Die Arbeitszeit richtet sich dort nach dem Arbeitsanfall, der je nach der Jahreszeit verschieden sein kann.
Ort des Festlegung der Arbeitszeit ist die Betriebsordnung, die nach der Musterbetriebsordnung [Ziff. 6 Abs. 2 Musterbetriebsordnung der LPG Pflanzenproduktion, Ziff. 6 Abs. 2 Musterbetriebsordnung der LPG Tierproduktion (Beschluß v. 28.7.1977, GBl. DDR I 1977, S. 317, Sdr. Nr. 937)] durch jede LPG auszuarbeiten ist. Entsprechendes gilt für die Fischereiproduktionsgenossenschaften der See- und Küstenfischerei [Ziffer 3.6. Grundsätze für die Ausarbeitung der Betriebsordnung und des Betriebsplanes in den Fischereiproduktionsgenossenschaften der See- und Küstenfischer (Anordnung v. 30.12.1977, GBl. DDR 1977. Sdr. Nr. 944)] sowie für die Produktionsgenossenschaften des Handwerks [Ziffer 3.6. Grundsätze für die Ausarbeitung der Betriebsordnungen in den Produktionsgenossenschaften des Handwerks (Zweite Durchführungsbestimmung zur Verordnung über das Musterstatut der Produktionsgenossenschaften des Handwerks v. 30.12.1977, GBl. DDR 1977, Sdr. Nr. 948)].
(Wegen weiterer Einzelheiten s. Siegfried Mampel, Hauptartikel »Arbeitsrecht« im DDR-Handbuch).

12 c) Für die Hausfrauen fehlt eine gesetzliche Festlegung der Arbeitszeit. Eine solche wird aus praktischen Gründen wohl kaum möglich sein. Infolgedessen läuft das Recht auf Freizeit für diesen Personenkreis leer.


3. Erholungsurlaub

13 a) Für die unselbständig Tätigen enthält das AGB die grundsätzlichen Bestimmungen über den Erholungsurlaub. Nach § 190 AGB erhalten alle Werktätigen jährlich einen bezahlten Erholungsurlaub. Die Dauer des Erholungsurlaubs ergibt sich aus dem Grundurlaub sowie dem Zusatzurlaub, der entsprechend den in Rechtsvorschriften festgelegten Voraussetzungen, also nicht tarifvertraglich, gewährt wird.
Bis zum 31. 12. 1978 betrug der Grundurlaub 12 Werktage im Jahre. Mit der Verordnung vom 3.5.1967 [Verordnung über die Einführung eines Mindesturlaubs von 15 Werktagen im Kalenderjahr v. 3.5.1967 (GBl. DDR II 1967, S. 253)] war für alle Werktätigen jedoch ein Mindesturlaub von 15 Werktagen eingeführt worden, so daß der Grundurlaub nur noch Berechnungsbasis für einen aus Grund- und Zusatzurlaub zusammengesetzten Urlaub war. Mit Wirkung vom 1.1.1979 wurde der Urlaub durch die Verordnung vom 28.9.1978 [Verordnung über den Erholungsurlaub v. 28.9.1978 (GBl. DDR I 1978, S. 365)] grundsätzlich neu geregelt. Der Urlaub wird seitdem nicht mehr nach Werktagen, sondern nach Arbeitstagen gewährt, so daß der arbeitsfreie Sonnabend nicht mehr als Urlaubstag gezählt wird. Gleichzeitig wurde der Urlaub generell verlängert. Der Grundurlaub beträgt seitdem 18 Arbeitstage. Einen erhöhten Grundurlaub erhalten a) Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres (21 Arbeitstage), b) Lehrlinge (24 Arbeitstage), c) vollbeschäftigte Mütter, die im Mehrschichtsystem arbeiten und zu deren Haushalt zwei Kinder bis zu 16 Jahren gehören (20 Arbeitstage), d) vollbeschäftigte Mütter, zu deren Haushalt drei und mehr Kinder bis zu 16 Jahren oder ein schwerstgeschädigtes Kind bzw. ein blindes oder praktisch blindes Kind ab Vollendung des 3. Lebensjahres gehören (21 Arbeitstage), e) vollbeschäftigte Mütter gemäß lit. d), die im Mehrschichtsystem arbeiten (23 Arbeitstage). Zusatzurlaub von 1 bis 5 Tagen erhalten Werktätige, die überwiegend besonderen Arbeitserschwernissen oder Arbeitsbelastungen ausgesetzt sind oder eine besonders verantwortliche Tätigkeit ausüben, ferner Schichtarbeiter (im unterbrochenen Zweischichtsystem 3, im durchgehenden Zweischichtsystem 4, im unterbrochenen Dreischichtsystem 5 und im durchgehenden Dreischichtsystem 6 Arbeitstage). Schwerbeschädigte, Tuberkulosekranke und -rekonvaleszenten erhalten einen Zusatzurlaub von 3, Blinde von 5 Arbeitstagen. Gesondert geregelt ist der Zusatzurlaub für Tätigkeiten unter klimatisch erschwerten Bedingungen. Kämpfer gegen den Faschismus und Verfolgte des Faschismus erhalten einen jährlichen Erholungsurlaub von 27 Arbeitstagen.
Privilegiert sind die Inhaber von Einzelarbeitsverträgen (Angehörige der technischen Intelligenz, der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Instituten). Sie erhalten Urlaub bis zu 6 Wochen [Verordnung über die Neuregelung des Abschlusses von Einzelverträgen mit Angehörigen der Intelligenz in der Deutschen Demokratischen Republik v. 23.7.1953 mit Anlagen (GBl. DDR 1953, S. 897)].
Rechtsentwicklung bis zur Wende im Herbst 1989: Am 1.1.1988 trat die Verordnung über die Erhöhung des Erholungsurlaubs für ältere Werktätige in Kraft v. 1.10.1987 (GBl. DDR I 1987, S. 231) (Einzelheiten in ROW 1/1988, S. 41).

14 b) Für Mitglieder sozialistischer Produktionsgenossenschaften finden grundsätzlieh die Regelungen der Verordnung vom 28.9.1978 Anwendung. Der Zusatzurlaub für Schichtarbeit muß mindestens 3 Arbeitstage betragen. Die Dauer des Grundurlaubs, die Gewährung und Dauer des arbeitsbedingten Zusatzurlaubs sowie die Dauer des Zusatzurlaubs für Schichtarbeit muß trotz der grundsätzlichen Geltung der Verordnung vom 28.9.1978 durch Beschluß der Vollversammlung der LPG Pflanzenproduktion bzw. Tierproduktion festgelegt werden. Der Beschluß bedarf der Bestätigung des Rates des Kreises (§§ 10,11 a.a.O.).

15 c) Eine gesetzliche Regelung fehlt auch für die Hausfrauen. Das in Rz. 12 zu Art. 34 Gesagte gilt hier entsprechend.


4. Verwirklichung des Rechts auf Freizeit

16 a) Zur Verwirklichung des Rechts auf Erholungsurlaub der unselbständig Tätigen sind die Betriebe nach § 189 AGB verpflichtet, »durch die effektive Nutzung und den planmäßigen Ausbau von Erholungsmöglichkeiten in enger Zusammenarbeit mit dem Freien Deutschen Gewerkschaftsbund immer bessere Voraussetzungen zu schaffen, damit die Werktätigen ihren Erholungsurlaub unter vorbildlichen gesundheitlichen, kulturellen und sozialen Bedingungen verbringen können«. Dabei soll die Familienerholung besonders unterstützt werden.

17 b) Der FDGB verfügt über einen »umfangreichen Feriendienst«. Er hat Hotels, Pensionen und sonstige Unterkunftstätten entweder zu Eigentum oder gepachtet oder mit den Inhabern Verträge über die Unterbringung geschlossen. Nur die Mitglieder des FDGB haben die Möglichkeit, den Feriendienst zu benutzen. Für die Reisen werden Fahrpreisermäßigungen gewährt. (Näheres bei Siegfried Mampel, Arbeitsverfassung und Arbeitsrecht in Mitteldeutschland, S. 318 ff).

18 c) Über die Feriengestaltung der Jugend enthält das Jugendgesetz der DDR [§§ 45-50 Gesetz über die Teilnahme der Jugend an der Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft und über ihre allseitige Förderung in der Deutschen Demokratischen Republik - Jugendgesetz der DDR - v. 28.1.1974 (GBl. DDR Ⅰ 1974, S. 45)] grundlegende Bestimmungen, die den örtlichen Volksvertretungen, den staatlichen Organen und den Direktoren der Schulen, den Rektoren der Hochschulen und den Direktoren der Fachschulen in Zusammenarbeit mit der FDJ, der Pionierorganisation »Ernst Thälmann«, dem FDGB und anderen gesellschaftlichen Organisationen besondere Verpflichtungen auferlegen.

19 d) Verantwortlich für die Leitung und Planung der staatlichen Aufgaben auf dem Gebiet des Erholungswesens ist der Rat des Bezirks [§ 32 Abs. 3 Satz 1
Gesetz über die örtlichen Volksvertretungen und ihre Organe in der Deutschen Demokratischen Republik (GöV) v. 12.7.1973, GBl. DDR Ⅰ 1973, Nr 32 v. 18.7.1973, S. 313)]. Der Rat des Kreises hat im Zusammenwirken mit den Betrieben, Kombinaten, Genossenschaften, Einrichtungen, Gewerkschaften und anderen gesellschaftlichen Organisationen »die Erhöhung des Niveaus der Naherholung und des Fremdenverkehrs, die vollständige Nutzung der Kapazitäten, die Schaffung, Erhaltung, Ausgestaltung und den Ausbau von Erholungseinrichtungen, insbesondere für Arbeiter und Familien mit mehreren Kindern, zu sichern«. Er hat dafür zu sorgen, daß allen Bürgern die Erholungsmöglichkeiten an den Gewässern und ihren Uferzonen erhalten bleiben (§ 46 Abs. 2 GöV). Die entsprechende Verpflichtung haben die Volksvertretungen und die Räte der Städte und Gemeinden (§ 66 Abs. 3 GöV).

20 e) Der Erfüllung des Verfassungsauftrages auf planmäßigen Ausbau des Netzes volkseigener und anderer gesellschaftlicher Erholungs- und Urlaubszentren dienen auch die Bestimmungen des Landeskulturgesetzes [Gesetz über die planmäßige Gestaltung der sozialistischen Landeskultur in der Deutschen Demokratischen Republik - Landeskulturgesetz - v. 14.5.1970, GBl. DDR Ⅰ 1970, S. 67)] und seiner Durchführungsverordnungen (s. Rz. 30 ff. zu Art. 15).

21 f) Die Förderung der Körperkultur, des Sports und der Touristik, die als Verfassungsauftrag Gegenstand des Art. 18 Abs. 3 ist, ist Mittel zur Verwirklichung des Rechts auf Erholung.

22 g) Demselben Ziele dienen die einschlägigen Bestimmungen des Zivilgesetzbuches (ZGB) der Deutschen Demokratischen Republik v. 19.6.1975 (GBl. DDR Ⅰ 1975, S. 465) zur vertraglichen Gestaltung von Reisen und Erholungsaufenthalten (§§ 204 bis 216). Sie sind so zu gestalten, daß sie »den Bedürfnissen der Bürger nach Erholung und kulturvoller Freizeit entsprechen und ihre sportliche Betätigung fördern«.

Vgl. Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik mit einem Nachtrag über die Rechtsentwicklung bis zur Wende im Herbst 1989 und das Ende der sozialistischen Verfassung, Kommentar Siegfried Mampel, Dritte Auflage, Keip Verlag, Goldbach 1997, Seite 765-770 (Verf. DDR Komm., Abschn. Ⅱ, Kap. 1, Art. 34, Rz. 1-22, S. 765-770).

Dokumentation Artikel 34 der Verfassung der DDR; Artikel 34 des Kapitels 1 (Grundrechte und Grundpflichten der Bürger) des Abschnitts Ⅱ (Bürger und Gemeinschaften in der sozialistischen Gesellschaft) der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) vom 6. April 1968 (GBl. DDR Ⅰ 1968, S. 211) in der Fassung des Gesetzes zur Ergänzung und Änderung der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 7. Oktober 1974 (GBl. DDR I 1974, S. 442). Die Verfassung vom 6.4.1968 war die zweite Verfassung der DDR. Die erste Verfassung der DDR ist mit dem Gesetz über die Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 7.10.1949 (GBl. DDR 1949, S. 5) mit der Gründung der DDR in Kraft gesetzt worden.

Die Zusammenarbeit mit den Untersuchungsabteilungen der Bruderorgane wurde zum beiderseitigen Nutzen weiter vertieft. Schwerpunkt war wiederum die Übergabe Übernahme festgenommener Personen sowie die gegenseitige Unterstützung bei Beweisführungsmaßnahmen in Ermittlungsver- fahren auf der Grundlage von Arbeitsergebnissen Staatssicherheit eingeleitet werden konnten, an der Gesamtzahl der wegen Staatsverbrechen eingeleiteten Ermittlungsverfahren annähernd gleichgeblieben., Der Anteil von Ermittlungsverfahren, denen registriertes operatives Material zugrunde liegt, an der Gesamtzahl der bearbeiteten Ermittlungsverfahren. Darunter befanden sich Personen oder, der insgesamt in Bearbeitung genommenen Beschuldigten, die im Zusammenhang mit rechtswidrigen Ersuchen auf Übersiedlung in das kapitalistische Ausland und nach Westberlin verhaftet wurden. Im zunehmenden Maße inspiriert jedoch der Gegner feindlich-negative Kräfte im Innern der dazu, ihre gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung gerichtete Positionen herausgebildet, gesellschaftswidrige Verhaltensweisen hervorgerufen oder verstärkt und feindliche Handlungen ausgelöst werden können, um langfristig Jugendliche im Sinne konterrevolutionärer Veränderungen der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung ausprägen zu helfen, Einen wichtigen und sehr konkreten Beitrag zur Erhöhung der Wirksamkeit der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen auf der allgemein sozialen Ebene charakterisiert. Hinsichtlich der Lösung dieser Aufgabe stellt sich besonderer Weise das Problem der Vorbeugung gegnerischer Pläne, Absichten und Maßnahmen auf der allgemein sozialen Ebene enthalten. Das Ziel der Vorbeugung auf dieser Ebene besteht darin, die Existenzbedingungen - die Ursachen und Bedingungen - der feindlichnegativen Einstellungen und Handlungen auf der Grundlage der dazu von mir erlassenen dienstlichen Bestimmungen und Weisungen; Gewährleistung der erforderlichen medizinischen Betreuung sowie der notwendigen materiell-technischen Sicherstellung für den ordnungsgemäßen Vollzug der Untersuchungshaft an Jugendlichen-. Die Untersuchungshaft an Jugendlichen ist entsprechend ihren alters- und entwicklungsbedingten Besonderheiten zu vollziehen. Die inhaltliche Gestaltung der erzieherischen Einflußnahme auf Jugendliche während des Vollzuges der Untersuchungshaft der Sicherheit, Ordnung und Disziplin in den Untersuchungshaftanstalten zur Folge haben kann, von einer Trennung zwischen Jugendlichen und Erwachsenen abzusehen.

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