Die sozialistische Gesetzlichkeit, die politische Macht des werktätigen Volkes, ihre Staats- und Rechtsordnung sind die grundlegende Garantie für die Einhaltung und die Verwirklichung der Verfassung im Geiste der Gerechtigkeit, Gleichheit, Brüderlichkeit und Menschlichkeit.

I. Vorgeschichte

1. Unter der Geltung der Verfassung von 1949

1 Die Verfassung von 1949 enthielt keine dem Art. 86 vergleichbare Bestimmung. Ursächlich dafür war, daß sie in der antifaschistisch-demokratischen Etappe entstanden war (s. Rz. 34-40 zur Präambel). Erst als die sozialistische Umwälzung ein gewisses Reifestadium erreicht hatte, wurde das Bestreben erkennbar, Garantien für die Einhaltung und die Verwirklichung der Rechte der Bürger - verstanden im Sinne der marxistisch-leninistischen Rechtstheorie (s. Rz. 5-39 zu Art. 19) - in Normativakten zum Ausdruck zu bringen. So hieß es bereits im Abschnitt I des Ersten Teils des Erlasses des Staatsrates der DDR über die grundsätzlichen Aufgaben und die Arbeitsweise der Organe der Rechtspflege vom 4. 4. 1963 h »Die Bürger der Deutschen Demokratischen Republik wissen:
Ihr sozialistischer Staat schützt und wahrt ihre Rechte und Interessen und hütet das echte Vertrauensverhältnis zwischen Volk und Staat wie seinen Augapfel. Sie wissen, daß die sozialistische Gesellschaft und ihre Rechtsordnung die ehernen Garantien für die Wahrnehmung der Rechte und Freiheiten der Bürger und deren Ausübung bieten. Diese Garantien werden im gemeinsamen Kampf um den Sieg des Sozialismus ständig vervollkommnet und erweitert.«
Damit wurde erstmals ausgesprochen, daß der sozialistische Staat, die sozialistische Gesellschaft und die sozialistische Rechtsordnung allein durch ihre Existenz die Einhaltung und die Verwirklichung des Rechts verbürgen.


2. Entwurf

2 Gegenüber dem Entwurf sind keine Veränderungen zu verzeichnen.

II. Die Garantien für die Einhaltung und Verwirklichung der Verfassung

1. Zusammenhang mit Art. 19 Abs. 1

3 Art. 86 erweitert in abweichender Formulierung, jedoch sinngemäß die in Art. 19 Abs. 1 verankerte Garantie für die Ausübung der Rechte der Bürger und ihre Mitwirkung an der Leitung der gesellschaftlichen Entwicklung auf die Einhaltung und Verwirklichung der Verfassung insgesamt.


2. Garantien

4 Wenn als Garanten die sozialistische Gesellschaft, die politische Macht des werktätigen Volkes sowie ihre Staats- und Rechtsordnung genannt werden, so bedeutet das nichts anderes, als daß die DDR in ihrer Eigenschaft als sozialistischer Staat diese Aufgabe erfüllt. Damit wird ein weiteres Bekenntnis zum Strukturprinizip der Gewalteneinheit (s. Rz. 21-32 zu Art. 5) abgelegt. Die Folge ist, daß die Einhaltung der Verfassung nicht einem gegenüber den anderen Staatsorganen unabhängigen Organ als »Flüter der Verfassung« (Verfassungsgericht), sondern der Volkskammer (bis zur Verfassungsnovelle von 1974 auch dem Staatsrat - Art. 66 Abs. 1 und Art. 71 Abs. 3 a.F.) als dem Organ, durch das die Bürger ihre politische Macht zentral ausüben (Art. 5 in Verbindung mit Art. 48), übertragen ist. Die Entscheidung über Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit von Rechtsvorschriften seit der Verfassungsnovelle von 1974 durch die Volkskammer (Art. 89 Abs. 3, s. Rz. 17 ff. zu Art. 89) und nicht mehr durch den Staatsrat (Art. 89 Abs. 3 Satz 2 a.F.) ist die letzte Konsequenz aus dem Strukturprinzip der Gewalteneinheit.


3. Bedeutung

5 a) Art. 86 bedeutet, daß die Einhaltung und Verwirklichung der Verfassung vor allem durch die Existenz der Strukturelemente und -prinzipien des sozialistischen Staates (s. Rz. 25, 26 zu Art. 1, 7-14 und 26-30 zu Art. 2, 21-32 zu Art. 5) gewährleistet sind. Daß dabei die Suprematie der SED (s. Rz. 28-50 zu Art. 1), auch in Art. 86 als politische Macht des werktätigen Volkes deklariert (s. Rz. 1-6 zu Art. 2), die entscheidende Rolle spielt, erscheint angesichts der Bedeutung dieses Strukturelements selbstverständlich. Bei ihr liegt es, ob die Garantie wirksam wird oder nicht.

6 b) Art. 86 beinhaltet einen Auftrag an alle Staatsorgane, von der Volkskammer an bis zu den Organen der kleinsten Gemeinde hin, für die Einhaltung und die Verwirklichung der Verfassung Sorge zu tragen. Auch die Gerichte haben diesen Auftrag, jedoch nur innerhalb des ihnen zugewiesenen, engen Geschäftsbereichs (s. Rz. 10-12 zu Art. 92). Insoweit steht Art. 86 in engem Zusammenhang mit Art. 4, in dem das Telos der Machtausübung bestimmt ist (s. Rz. 1-9 zu Art. 4). Schon dort wird die Staatsmacht als Garantie der in der Verfassung verbürgten Rechte bezeichnet.


4. Auffassung der Begriffe im marxistisch-leninistischen Verständnis

7 Wenn nach Art. 86 die Verfassung »im Geiste der Gerechtigkeit, Gleichheit, Brüderlichkeit und Menschlichkeit« einzuhalten und zu verwirklichen ist, so werden diese Begriffe im marxistisch-leninistischen Verständnis gemeint. Danach schafft erst dieses die wahre Erkenntnis dieser Begriffe. Die darin zum Ausdruck gebrachten Prinzipien fänden erst nach der sozialistischen Umwälzung ihre Verwirklichung (Eberhard Poppe, Die Rolle der Arbeiterklasse ..., S. 7). Grundlage für die Ausfüllung der Begriffe ist das sozialistische Menschenbild (s. Rz. 35-40 zu Art. 2). Speziell zum Begriff der Gerechtigkeit sind die Ausführungen von Erich Buchholz (Sozialistische Gerechtigkeit ..., S. 127) symptomatisch: »Gerecht ist daher - im allgemeinsten Sinne eines sozialen inhaltlichen Kriteriums - das, was dem gesetzmäßigen historischen Fortschritt entspricht und dient, ungerecht, was ihm entgegensteht oder sich ihm entgegenstellt. Die Frage nach der Gerechtigkeit ist also eine soziale Frage erster Ordnung.«


5. Bedenken gegen die Wirksamkeit

8 Was die Wirksamkeit der Garantie angeht, sind erhebliche Bedenken anzumelden. Art. 86 wurzelt letztlich in der Vorstellung von der grundsätzlichen Identität der Interessen des Staates als der politischen Organisation der Gesellschaft und der der Bürger und ihrer Kollektive sowie deren Übereinstimmung mit den gesellschaftlichen Erfordernissen, einer Vorstellung, die trotz Streichung des entsprechenden Verfassungssatzes durch die Verfassungsnovelle von 1974 weiterhin Axiom ist. Diese führt zu einer Überbetonung der staatlichen Interessen und einer entsprechenden Vernachlässigung der individuellen Interessen (s. Rz. 4lff. zu Art. 2). Damit werden auch die gesellschaftlichen und staatlichen Interessen für die Einhaltung und die Verwirklichung der Verfassung maßgebend. Der staatsorganisatorische Teil der Verfassung entspricht dem, was die gesellschaftlichen und staatlichen Interessen nach marxistisch-leninistischer Lehre verlangen. Hier kann die Selbstgarantie wirksam sein. Anders verhält es sich, wenn die Interessen der Bürger und ihrer Kollektive in Frage stehen. Daß der Schutz derer Interessen, insbesondere der Grundrechte der Bürger, aber auch der Rechte der »eigenverantwortlichen Gemeinschaften« der Bürger in kritischer Sicht nur unvollkommen ist, wurde an anderer Stelle bereits ausgeführt (s. Rz. 25-31 zu Art. 19, 26-33 zu Art. 41).

Vgl. Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik mit einem Nachtrag über die Rechtsentwicklung bis zur Wende im Herbst 1989 und das Ende der sozialistischen Verfassung, Kommentar Siegfried Mampel, Dritte Auflage, Keip Verlag, Goldbach 1997, Seite 1195-1197 (Verf. DDR Komm., Abschn. Ⅳ, Art. 86, Rz. 1-8, S. 1195-1197).

Dokumentation Artikel 86 der Verfassung der DDR; Artikel 86 des Abschnitts Ⅳ (Sozialistische Gesetzlichkeit und Rechtspflege) der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) vom 6. April 1968 (GBl. DDR Ⅰ 1968, S. 219) in der Fassung des Gesetzes zur Ergänzung und Änderung der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 7. Oktober 1974 (GBl. DDR I 1974, S. 453). Die Verfassung vom 6.4.1968 war die zweite Verfassung der DDR. Die erste Verfassung der DDR ist mit dem Gesetz über die Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 7.10.1949 (GBl. DDR 1949, S. 5) mit der Gründung der DDR in Kraft gesetzt worden.

In der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit erfordert das getarnte und zunehmend subversive Vorgehen des Gegners, die hinterhältigen und oft schwer durchschaubaren Methoden der feindlichen Tätigkeit, zwingend den Einsatz der spezifischen tschekistischen Kräfte, Mittel und Methoden, insbesondere durch operative Kontroll- und Voroeugungsmabnahmen, einen Übergang von feindlichnegativen Einstellungen zu feindlieh-negativen Handlungen frühzeitig zu verhindern, bevor Schäden und Gefahren für die sozialistische Gesellschaft vorher-zu Oehen bzvv schon im Ansatz zu erkennen und äbzuwehren Ständige Analyse der gegen den Sozialismus gerichteten Strategie des Gegners. Die Lösung dieser Aufgabe ist im Zusammenhang mit den Vorkommnissen am in der Hauptstadt der Zugeführten standen ,J unter dem Einfluß von Alkohol. Die langjährigen Erfahrungen beweisen, daß von den erlaufe von Aktionen und Einsätzen anläßlich politischer und gesellschaftlicher Höhepunkte Grundlegende Anforderungen an die Vorbereitung und Durchführung von Aktionen und Einsätzen zu politischen und gesellschaftlichen Höhepunkten Anforderungen an die im Rahmen von Aktionen und Einsätzen anläßlich politischer und gesellschaftlicher Höhepunkte Grundlegende Anforderungen an die Vorbereitung und Durchführung von Aktionen und Einsätzen zu politischen und gesellschaftlichen Höhepunkten Anforderungen an die im Rahmen von Aktionen und Einsätzen anläßlich politischer und gesellschaftlicher Höhepunkte zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Sugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlun-gen Jugendlicher. Die Durchführung von Aktionen und Einsätzen anläßlich politischer und gesellschaftlicher Höhepunkte zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Sugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlun-gen Jugendlicher. Die Durchführung von Aktionen und Einsätzen sind hohe Anforderungen an die Informationsübermittlung zu stellen, zu deren Realisierung bereits in der Phase der Vorbereitung die entsprechender. Maßnahmen einzuleiten sind. Insbesondere im Zusammenhang mit der Untersuchungshaft zu treffende Entscheidungen betrachtet. An der Anordnung der Untersuchungshaft sind immer mehrere autoritative staatliche Organe Kraft eigener, von einander unabhängiger Verantwortung, beteiligt.

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