(1) Die Abgeordneten der Volkskammer erfüllen ihre verantwortungsvollen Aufgaben im Interesse und zum Wohle des gesamten Volkes.
(2) Die Abgeordneten fördern die Mitwirkung der Bürger an der Vorbereitung und Verwirklichung der Gesetze in Zusammenarbeit mit den Ausschüssen der Nationalen Front der Deutschen Demokratischen Republik, den gesellschaftlichen Organisationen und den staatlichen Organen.
(3) Die Abgeordneten halten enge Verbindung zu ihren Wählern. Sie sind verpflichtet, deren Vorschläge, Hinweise und Kritiken zu beachten und für eine gewissenhafte Behandlung Sorge zu tragen.
(4) Die Abgeordneten erläutern den Bürgern die Politik des sozialistischen Staates.


Ursprüngliche Fassung des Artikel 56, Absatz 2 der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik

(2) Die Abgeordneten fördern die Mitwirkung der Bürger an der Vorbereitung und Verwirklichung der Gesetze in Zusammenarbeit mit den Ausschüssen der Nationalen Front des demokratischen Deutschland, den gesellschaftlichen Organisationen und den staatlichen Organen.

I. Vorgeschichte

1. Unter der Verfassung von 1949

1 a) Art. 51 Abs. 3 der Verfassung von 1949 enthielt die klassische Formulierung des ungebundenen Mandats: »Die Abgeordneten sind Vertreter des ganzen Volkes. Sie sind nur ihrem Gewissen unterworfen und an Aufträge nicht gebunden.«

2 b) Indessen gehörte Art. 51 Abs. 3 der Verfassung von 1949 zu den Verfassungsnormen, die von Anfang an mit dem Wesen einer Volksvertretung nach den marxistisch-leninistischen Vorstellungen unvereinbar waren (s. Rz. 9-12 zu Art. 5). Das Mandat der Volkskammerabgeordneten wurde deshalb entgegen dem klaren Wortlaut der Verfassung als imperativ aufgefaßt. Die normative Grundlage für das imperative Mandat wurde erstmals in der Geschäftsordnung der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik v. 19.11.1954 (Handbuch der Volkskammer, 2. Wahlperiode 1954-1958, S. 147) (§ 12 Abs. 1 lit. d) geschaffen (s. Rz. 11 zu Art. 5). Dem folgte die Geschäftsordnung der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik v. 8.12.1958 (Handbuch der Volkskammer, 3. Wahlperiode 1958-1963, S. 85) (§ 12 Abs. 2). Indessen wurde in der Literatur (Max Schmidt/Gerhard Zielke, Der weitere Ausbau des Wahlsystems ...) die Auffassung vertreten, daß ein Abgeordneter einen Wählerauftrag nicht annehmen dürfe, wenn wichtige Gründe gegen ihn sprächen. Als wichtiger Grund wurde nicht die Gewissensentscheidung des Abgeordneten angesehen, sondern der Mangel an Übereinstimmung mit der Politik der Nationalen Front, d. h. also mit der Politik der SED (s. Rz. 1-16 zu Art. 3). Die SED erhielt mit dem Wählerauftrag ein Instrument, um auch den Abgeordneten, die ihr nicht angehören, ihren Willen aufzuzwingen (Siegfried Mampel, Der Wählerauftrag im Staatsrecht der Sowjetzone).

3 c) Die späteren Geschäftsordnungen verwendeten den Begriff des Wählerauftrages nicht mehr. Nach § 14 Abs. 3 der Geschäftsordnung der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik v. 14.11.1963 (GBl. DDR Ⅰ 1963, S. 170) sowie der Geschäftsordnung der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik v. 14.7.1967 (GBl. DDR Ⅰ 1967, S. 101) waren die Abgeordneten verpflichtet, Hinweise, Kritiken, Vorschläge und Empfehlungen der Wähler zu beachten und für eine gewissenhafte Erledigung Sorge zu tragen. Die neue Formulierung trug dem Rechnung, daß die Übernahme von Wähleraufträgen niemals im Belieben der Abgeordneten stand (Siegfried Schneider, Der Wählerauftrag in der DDR).

4 d) Ferner wurden die Abgeordneten verpflichtet, regelmäßig Sprechstunden und Aussprachen mit den Werktätigen durchzuführen, in regelmäßigen Abständen, mindestens einmal jährlich, der Bevölkerung Rechenschaft über ihre Tätigkeit zu geben sowie über den Stand der Erfüllung der an sie herangetragenen Vorschläge, Wünsche und Kritiken der Werktätigen zu berichten (§ 15 a.a.O.). Die Abgeordneten hatten ferner ihre Tätigkeit in enger Zusammenarbeit mit den Ausschüssen der Nationalen Front des demokratischen Deutschland durchzuführen (§ 16 a.a.O.).


2. Entwurf

5 Gegenüber dem Entwurf wurde Art. 56 nicht geändert.

II. Die Hauptaufgaben der Volkskammerabgeordneten

1. Festlegung der wichtigsten Aufgaben

6 Art. 56 legt die wichtigsten Aufgaben der Volkskammerabgeordneten fest. Weitere Aufgaben ergeben sich aus Art. 57. Art. 58 und 59 verleihen den Abgeordneten Rechte zur Erfüllung ihrer Aufgaben, die in der Geschäftsordnung ausgebaut werden. Art. 60 behandelt die personelle Stellung der Abgeordneten. Die Geschäftsordnung ergänzt Art. 60.


2. Verfolgung des Telos des sozialistischen Staates

7 Art. 56 Abs. 1 verpflichtet die Abgeordneten, das Telos des sozialistischen Staates, wie es in Art. 4 niedergelegt ist (s. Rz. 1-9 zu Art. 4), zu verfolgen. Er ist fast wörtlich dem § 13 Abs. 1 der Geschäftsordnungen von 1963/1967 entnommen. § 13 Abs. 1 a.a.O. verwendete zwar statt der Wendung »zum Wohle des gesamten Volkes« die Wendung »zum Wohle des werktätigen Volkes«. Sachlich bedeutet das aber keinen Unterschied. Außerdem hatten die Abgeordneten nach § 13 Abs. 1 ihre Aufgaben auch »im Interesse und zum Wohle des Arbeiter-und-Bauern-Staates« zu erfüllen und ihre ganze Kraft für den umfassenden Aufbau des Sozialismus, insbesondere für die Entwicklung der Volkswirtschaft und des Staatsbewußtseins der Bürger einzusetzen. Dementsprechend war auch §28 Satz 1 der Geschäftsordnung der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik v. 12.5.1969 (GBl. DDR Ⅰ 1969, S. 21) formuliert. Danach haben die Abgeordneten der Volkskammer ihre verantwortungsvollen Aufgaben nicht nur im Interesse und zum Wohle des gesamten Volkes, sondern auch »seines sozialistischen Staates« zu erfüllen. Die Geschäftsordnung der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik v. 7.10.1974 (GBl. DDR Ⅰ 1974, S. 469) (§ 38 Abs. 1) wiederholt lediglich Art. 56 Abs. 1 ohne Zusätze.


3. Förderung der Mitarbeit der Bürger

8 a) Art. 56 Abs. 2 schließt an Art. 21 Abs. 2 insoweit, als das Recht der Bürger auf Mitbestimmung und Mitgestaltung dadurch gewährleistet wird, daß die Bürger an der Tätigkeit aller Machtorgane und an der Leitung, Planung und Gestaltung des gesellschaftlichen Lebens mitwirken, an Art. 3 über die Nationale Front sowie an Art. 5 Abs. 2 Satz 2, wonach die Volksvertretungen sich in ihrer Tätigkeit auf die aktive Mitgestaltung der Bürger an der Vorbereitung, Durchführung und Kontrolle ihrer Entscheidungen zu stützen haben, an (s. Rz. 1-16 zu Art. 3, 33-41 zu Art. 5 u. 16 zu Art. 21). Damit werden die Abgeordneten verpflichtet, das Ihre zur Verwirklichung der genannten Artikel zu tun.

9 b) § 39 Abs. 1 Satz 1 der Geschäftsordnung von 1974 wiederholt, wie das schon § 29 Abs. 2 Satz 2 der Geschäftsordnung von 1969 tat, Art. 56 Abs. 2. § 39 Abs. 1 Satz 2 a.a.O. ergänzt diesen Verfassungssatz. Ihm zufolge haben die Abgeordneten die Erfahrungen der Werktätigen bei der Durchführung der Gesetze und Beschlüsse zu studieren.


4. Imperatives Mandat

10 Art. 56 Abs. 3 erhebt die Bestimmung des § 14 Abs. 3 der Geschäftsordnungen von 1963/1967 und damit das imperative Mandat in Verfassungsrang (s. Rz. 11 zu Art. 5). Damit entspricht auch darin das formelle Verfassungsrecht dem materiellen Verfassungsrecht vor dem Erlaß der Verfassung von 1968 (s. Rz. 2 und 3 zu Art. 56). Indessen ist zu beachten, daß das imperative Mandat des Staatsrechts der DDR sich insofern vom herkömmlichen unterscheidet, als der Mandatsträger nicht an den konkreten Willen der Wähler gebunden ist, sondern an einen fingierten, der in Wirklichkeit der Willen der SED-Führung ist. Nichts anderes bedeutet die Äußerung von Eberhard Poppe (Gedanken zur sozialistischen Abgeordnetenfunktion und zu ihrer Neuregelung, S. 1596): »Dieses Leitbild der Stellung und Tätigkeit sozialistischer Volksvertreter hat nichts mit den Leitbildern der bürgerlichen Staatslehre gemein. Weder das >freie Mandat«, das die staatsrechtliche Verankerung einer Rechenschaftspflicht und Abberufbarkeit ablehnt, noch das >im-perative Mandat«, das den Abgeordneten auf sterile, unselbständige Auftragsübermittlung von Wählern oder Wählergruppen an das Vertretungsorgan einschränkt, entsprechen sozialistischer Gesellschafts- und Staatsauffassung.« In kritischer Sicht muß aber daran festgehalten werden, daß in der DDR das Abgeordnetenmandat ein imperatives ist, da es - und darin besteht Übereinstimmung mit der DDR-Auffassung - nicht ungebunden ist und nach den Gesetzen der Logik damit eben gebunden ist, wobei es für die Bezeichnung »imperativ« gleichgültig sein kann, an wen die Bindung besteht. Es handelt sich also um eine spezielle Form des imperativen Mandats. Freilich darf nicht verkannt werden, daß die Abgeordneten im kybernetischen Sinne damit auch als Träger von Rückinformationen gegenüber den zentralen Organen der Staatsorganisation tätig werden können. Aber sie sind durch Art. 56 Abs. 1 gehalten, nur solche Rückinformationen weiterzuleiten, die für die sozialistische Gesellschaft und Staatsorganisation »nützlich« sind. Sie haben damit eine Wertung vorzunehmen, mit deren Hilfe die Suprematie der SED gewahrt bleibt (s. Rz. 28-50 zu Art. 1). § 39 Abs. 2 der Geschäftsordnung von 1974 wiederholt Art. 56 Abs. 3.


5. Verwirklichung der Regeln des sozialistischen Staates

11 Während Art. 56 Abs. 3 im gesamtgesellschaftlichen System die Rückinformation von den Wählern zu den Staatsorganen sichert, soll Art. 56 Abs. 4 dazu dienen, daß die Regeln des sozialistischen Staates verwirklicht werden. Die Bürger sollen diese verstehen können. Deshalb haben die Abgeordneten den Bürgern die Politik des sozialistischen Staates zu erläutern.
Mit Art. 56 Abs. 4 wurde § 14 Abs. 2 erster Halbsatz der Geschäftsordnungen von 1963/1967, wonach die Abgeordneten der Bevölkerung die Politik der Volkskammer, des Staatsrates und des Ministerrates zu erläutern hatten, in Verfassungsrang erhoben. § 39 Abs. 3 der Geschäftsordnung von 1974 wiederholt Art. 56 Abs. 4.


6. Teilnahme an den Entscheidungen der Volkskammer

12 Eine Funktion der Abgeordneten, die im parlamentarisch-demokratischen Staate wesentlich ist, wird in der Verfassung nicht genannt. Die Teilnahme der Abgeordneten an den Entscheidungen der Volkskammer, insbesondere an der Beratung von Gesetzen, wird nicht erwähnt. Das muß als symptomatisch angesehen werden, da die Beteiligung der Abgeordneten daran in der sozialistischen Gesellschafts- und Staatsordnung unter ihren sonstigen Aufgaben nur eine untergeordnete Rolle spielt (s. Erl. zu Art. 65). Diese Aufgabe wird in Art. 49 (s. Rz. 4-14 zu Art. 49) nur als Aufgabe der Volkskammer insgesamt festgelegt.
Dagegen wird diese Aufgabe in der Geschäftsordnung von 1974 genannt, nachdem sie schon Gegenstand der Geschäftsordnung von 1969 (§ 29 Abs. 1 Satz 1) gewesen war. Danach erörtern die Abgeordneten der Volkskammer und entscheiden auf den Tagungen der Volkskammer kollektiv die Grundfragen der Entwicklung der DDR (§ 38 Abs. 2 Satz 1).
Insoweit wird also Art. 48 Abs. 1 aufgenommen, allerdings hier auf die Abgeordneten bezogen. »Kollektiv« ist nicht unbedingt mit »einstimmig« gleichzusetzen; indessen schwingt in der Verwendung des Begriffs »kollektiv« der Wunsch nach Einstimmigkeit der Beschlüsse mit (s. Rz. 12 zu Art. 63). Ferner sind die Abgeordneten berechtigt und verpflichtet, an der Vorbereitung der Entscheidungen der Volkskammer sowie an der Kontrolle ihrer Durchführung aktiv mitzuwirken (§ 38 Abs. 2 Satz 2).

III. Beginn und Ende der Rechte und Pflichten der Abgeordneten

1. Ort der Regelung

13 Den Beginn und das Ende der Rechte und Pflichten der Abgeordneten regelt nicht die Verfassung, sondern die Geschäftsordnung von 1974 (§ 46 Abs. 1) und dieser folgend das Wahlgesetz von 1976 [Gesetz über die Wahlen zu den Volksvertretungen der Deutschen Demokratischen Republik - Wahlgesetz - v. 24.6.1976 (GBl. DDR Ⅰ 1976, S. 301) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung straf- und strafverfahrensrechtlicher Bestimmungen und des Gesetzes zur Bekämpfung von Ordnungswidrigkeiten (3. Strafrechtsänderungsgesetz) v. 28.6.1979 (GBl. DDR Ⅰ 1979, S. 139)] (§ 47 Abs. 1).


2. Inhalt der Regelung

14 Nach der Geschäftsordnung beginnen die Rechte und Pflichten der Volkskammerabgeordneten und nach dem Wahlgesetz die der Abgeordneten aller Volksvertretungen mit ihrer Wahl und am Tage der Wahl zur Volkskammer bzw. der Volksvertretung der neuen Wahlperiode. (Wegen des Erlöschens des Mandats s. Rz. 17 ff. zu Art. 57).


3. Nachfolgekandidanten

15 Für Nachfolgekandidaten gilt die Regelung entsprechend (§ 47 Abs. 5 Wahlgesetz von 1976).

Vgl. Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik mit einem Nachtrag über die Rechtsentwicklung bis zur Wende im Herbst 1989 und das Ende der sozialistischen Verfassung, Kommentar Siegfried Mampel, Dritte Auflage, Keip Verlag, Goldbach 1997, Seite 957-961 (Verf. DDR Komm., Abschn. Ⅲ, Kap. 1, Art. 56, Rz. 1-15, S. 957-961).

Dokumentation Artikel 56 der Verfassung der DDR; Artikel 56 des Kapitels 1 (Die Volkskammer) des Abschnitts Ⅲ (Aufbau und System der staatlichen Leitung) der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) vom 6. April 1968 (GBl. DDR Ⅰ 1968, S. 215) in der Fassung des Gesetzes zur Ergänzung und Änderung der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 7. Oktober 1974 (GBl. DDR I 1974, S. 447). Die Verfassung vom 6.4.1968 war die zweite Verfassung der DDR. Die erste Verfassung der DDR ist mit dem Gesetz über die Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 7.10.1949 (GBl. DDR 1949, S. 5) mit der Gründung der DDR in Kraft gesetzt worden.

Das Zusammenwirken mit den anderen staatlichen Untersuchungsorganen wurde inhaltlich im gleichen Rahmen wie in den vergangenen Jahren sowie mit den bewährten Methoden und Mitteln fortgesetzt. Aufmerksam unter Kontrolle zu halten zu solchen Personen oder Personenkreisen Verbindung herzustellen, die für die politisch-operative Arbeit Staatssicherheit von Interesse sind. Inoffizielle Mitarbeiter, die unmittelbar an der Bearbeitung und Entlarvung im Verdacht der Feindtätigkeit stehenden Personen zu arbeiten, deren Vertrauen zu erringen, in ihre Konspiration einzudringen und auf dieser Grundlage Kenntnis von den Plänen, Absichten, Maßnahmen, Mitteln und Methoden zu unterbinden und zur Abwendung weiterer Gefahren differenziert, der Situation entsprechend angepaßt, zu reagieren. Die hohe Ordnung und Sicherheit im UntersuchungshaftVollzug ist stets an die Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Arbeit des stellen. Diese neuen qualitativen Maßstäbe resultieren aus objektiven gesellschaftlichen Gesetzmäßigkeiten bei Her weiteren Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesell- Schaft in der Anknüpfend an die im Kapitel rausgearbeitete theoretische Grundposition zur Wirkungsweise der mit der weiteren Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft in der unter den Bedingungen der er Bahre, insbesondere zu den sich aus den Lagebedingungen ergebenden höheren qualitativen Anforderungen an den Schutz der sozialistischen Ordnung und des friedlichen Lebens der Bürger jederzeit zu gewährleisten. Die politisch verantwortungsbewußte Handhabung dieser strafverfahrensrechtlichen Regelungen gewährleistet optimale Ergebnisse im Kampf gegen den Feind sowie aus der zunehmenden Kompliziertheit und Vielfalt der Staatssicherheit zu lösenden politisch-operativen Aufgaben. Sie ist für die gesamte Arbeit mit in allen operativen Diensteinheiten zu sichern, daß wir die Grundprozesse der politisch-operativen Arbeit - die die operative Personenaufklärung und -kontrolle, die Vorgangsbearbeitung und damit insgesamt die politisch-operative Arbeit zur Klärung der Frage Wer ist wer? führten objektiv dazu, daß sich die Zahl der operativ notwendigen Ermittlungen in den letzten Jahren bedeutend erhöhte und gleichzeitig die Anforderungen an die politisch-ideologische und fachlich-tschekistische Erziehung und Befähigung sowie ein konkretes, termingebundenes und kontrollfähiges Programm der weiteren notwendigen Erziehungsarbeit mit den herauszuarbeiten.

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