(1) Die Deutsche Demokratische Republik fördert Wissenschaft, Forschung und Bildung mit dem Ziel, die Gesellschaft und das Leben der Bürger zu schützen und zu bereichern. Dem dient die Vereinigung der wissenschaftlich-technischen Revolution mit den Vorzügen des Sozialismus.
(2) Mit dem einheitlichen sozialistischen Bildungssystem sichert die Deutsche Demokratische Republik allen Bürgern eine den ständig steigenden gesellschaftlichen Erfordernissen entsprechende hohe Bildung. Sie befähigt die Bürger, die sozialistische Gesellschaft zu gestalten und an der Entwicklung der sozialistischen Demokratie schöpferisch mitzuwirken.
(3) Jeder gegen den Frieden, die Völkerverständigung, gegen das Leben und die Würde des Menschen gerichtete Mißbrauch der Wissenschaft ist verboten.


Ursprüngliche Fassung des Artikel 17 der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik

(1) Wissenschaft und Forschung sowie die Anwendung ihrer Erkenntnisse sind wesentliche Grundlagen der sozialistischen Gesellschaft und werden durch den Staat allseitig gefördert.
(2) wie oben
(3) Die Deutsche Demokratische Republik fördert Wissenschaft und Bildung mit dem Ziel, die Gesellschaft und das Leben der Bürger zu schützen und zu bereichern, die wissenschaftlich-technische Revolution zu meistern sowie den ständigen Fortschritt der sozialistischen Gesellschaft zu gewährleisten.
(4) wie (3) oben

Aufnahmen vom 26.12.2013 des Raums 128 im Erdgeschoss des Nordflügels der zentralen Untersuchungshaftanstalt des Ministerium für Staatssicherheit der Deutschen Demokratischen Republik in Berlin-Hohenschönhausen, Foto 804
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I. Wissenschaft und Forschung

1. Keine Garantie für die Freiheit von Wissenschaft und Lehre

1 Keine Garantie für die Freiheit von Wissenschaft und Lehre. Art. 3 Abs. 1 der Verfassung von 1949 bestimmte: »Die Kunst, die Wissenschaft und ihre Lehre sind frei.« Von Freiheit der Wissenschaft und ihrer Lehre konnte allerdings auch unter der Geltung der Verfassung von 1949 nicht die Rede sein. Sie wurde stets reglementiert. Das Förderungsgebot und das Mißbrauchsverbot in Art. 34 Abs. 2 der Verfassung von 1949 wurden zur verfassungsrechtlichen Deckung der Reglementierung ausgenutzt.
Die Verfassung von 1968/1974 enthält keine Garantie für die Freiheit der Wissenschaft und ihrer Lehre. Die Rechtslage ist eindeutig.


2. Änderungen durch die Verfassungsnovelle von 1974

2 Durch die Verfassungsnovelle von 1974 wurden die Absätze 1 und 3 der ursprünglichen Fassung des Art. 17 zum neuen Absatz 1 mit Modifikationen zusammengezogen.
Es entfiel die Wendung von der Anwendung der Erkenntnisse von Wissenschaft und Forschung. Der Wegfall bedeutet aber nicht, daß eine neue Auffassung vertreten würde. Denn der enge Zusammenhang von Wissenschaft und Forschung mit der Praxis wird unverändert gefordert. Es gilt nach wie vor: »Die Wissenschaft und die Anwendung ihrer Erkenntnisse in der Produktion werden zu Hauptfaktoren für die weitere Steigerung der Arbeitsproduktivität, die Mehrung des Nationaleinkommens und damit für die weitere Erhöhung des Lebensstandards aller Bürger« (Bericht der Verfassungskommission, S.  705).
Außerdem werden Wissenschaft und Forschung (sowie die Anwendung ihrer Erkenntnisse) nicht mehr als wesentliche Grundlagen der sozialistischen Gesellschaft bezeichnet. Schon in der Vorauflage wurde darauf hingewiesen, daß mit letztgenanntem Begriff nicht gemeint gewesen sei, daß es sich hier um Strukturelemente der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung handelte. Die Bedeutung von Wissenschaft und Forschung wird nunmehr nicht mehr so sehr hervorgehoben wie früher, aber sachlich ist insoweit keine Änderung zu verzeichnen.
(Wegen einer weiteren Modifikation s. Rz. 27 zu Art. 17).


3. Begriffsbestimmung

3 Begriffsbestimmung. Unter Wissenschaft wird in der DDR das »umfassende System der Erkenntnis der objektiven, gesetzmäßigen Zusammenhänge in Natur und Gesellschaft und eine besondere Form des Bewußtseins verstanden, die die Welt in Begriffen und Gesetzen widerspiegelt und die methodische und institutionalisierte Tätigkeit des Forschens einschließt« (Meyers Neues Lexikon, Stichwort: Wissenschaft). Diese Definition entspricht der marxistisch-leninistischen Lehre vom Verhältnis zwischen den Bereichen des Materiellen und des Geistigen. Bezeichnend ist, daß die Definition nicht die Anwendung allgemein anerkannter Methoden zur Lösung von Problemen nennt. Als Hauptkriterium der wissenschaftlichen Erkenntnisse werden die gesellschaftliche Praxis, insbesondere die Produktion, das Experiment und der Klassenkampf angesehen. Jede Wissenschaft muß daher »parteilich« sein.
Obwohl die Definition des Begriffs »Wissenschaft« die Forschung bereits einschließt, nennt sie Art. 17 Abs. 1 besonders. Der Begriff der Forschung im Sinne der Verfassung scheint daher über den Begriff »Wissenschaft« hinauszugehen. Darunter sind wohl auch Tätigkeiten zu verstehen, die zwar auch als »Forschung« bezeichnet werden, aber doch keinen wissenschaftlichen Charakter haben, weil ihren Akteuren eine wissenschaftliche Ausbildung fehlt. So werden z. B. als »Arbeiterforscher« diejenigen Werktätigen in den Betrieben bezeichnet, die in der Neuererbewegung (s. Rz. 45 zu Art. 11) hervortreten.
Abs. 3 des Art. 17 verzichtet freilich darauf, die Forschung eigens zu nennen. Dem dürfte jedoch kaum Bedeutung beizumessen sein. Aus dem Sinn der Bestimmungen ergibt sich, daß hier die Forschung vom Begriff »Wissenschaft« mitumfaßt wird. Die Verfassung ist hier unpräzise redigiert.


4. Einteilung der Wissenschaften

4 Es werden zwei Hauptgruppen von Wissenschaften unterschieden: die Naturwissenschaften und die Gesellschaftswissenschaften. Diese werden in die Einzelwissenschaften unterteilt. Unter Naturwissenschaften werden die Disziplinen verstanden, die sich mit der Materie im weitesten Sinne befassen. Dazu gehören nicht nur Geographie, Geologie, Astronomie, Physik, Chemie, Biologie, Zoologie, Botanik, Mathematik, sondern auch die gesamten technischen Wissenschaften und die Medizin.
Zu den Gesellschaftswissenschaften werden die Geschichtswissenschaft, die Wirtschaftwissenschaften, die Sprachwissenschaften, die Rechtswissenschaft, die Philosophie, die Pädagogik, die Kunstwissenschaft, die Religionswissenschaft und die Soziologie gerechnet. Die politische Wissenschaft ist als eigene Disziplin nicht anerkannt, weil die kritische Analyse des eigenen Herrschaftssystems nicht erwünscht ist.
Der Kreis der Disziplinen ist weder in den Naturwissenschaften noch in den Gesellschaftswissenschaften abgeschlossen. Die zunehmende Spezialisierung und neue Erkenntnisse führen zu neuen Disziplinen. Zu nennen sind die Leitungswissenschaft, die Organisationswissenschaft und die Kybernetik.


5. Förderung der Wissenschaft im Parteiprogramm der SED

5 Förderung der Wissenschaft im Parteiprogramm der SED. Nach dem Parteiprogramm der SED von 1976 (S. 61-66) zählt diese Partei die Förderung der Wissenschaft zu ihren wichtigsten Aufgaben. Sie begründet ihre Einstellung mit der Forderung, die Wissenschaft solle einen ständig wachsenden Beitrag zur planmäßigen Vervollkommnung der Produktion und zur Entwicklung des materiellen und geistig-kulturellen Lebens aller Werktätigen leisten sowie den Wohlstand, die Gesundheit und die geistigen Bedürfnisse der Menschen im Sozialismus fördern. Die Ergebnisse der Grundlagenforschung sollen zügig in die Praxis übergefuhrt werden. Das Parteiprogramm hebt die Bedeutung der Forschung auf naturwissenschaftlichem Gebiet einschließlich der Medizin hervor und bestimmt Schwerpunkte für sie. Das Postulat der Parteilichkeit wirkt sich insbesondere auf dem Gebiet der Gesellschaftswissenschaften aus. Deren Grundlage darf allein der Marxismus-Leninismus sein. Sie werden als das theoretische und politisch-ideologische Instrument der Arbeiterklasse und ihrer revolutionären Kampfpartei bei der weiteren Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft sowie in der Auseinandersetzung mit dem Imperialismus und der bürgerlichen Ideologie bezeichnet. Leitung und Planung der wissenschaftlichen Arbeit sollen vervollkommnet und auf die Erhöhung der Effektivität der Forschung gerichtet werden. Die SED will sich »für das schöpferische Zusammenwirken der Wissenschaft mit der Produktion« einsetzen.


6. Förderungswürdigkeit von Wissenschaft und Forschung

6 Nur die Wissenschaft und die Forschung, die parteilich sind, werden für förderungswürdig gehalten.

7 a) Einen Fremdkörper bildet die Theologie. Wenn auch vielleicht manche ihrer Postulate, die sich auf das Verhalten der Menschen im weltlichen Bereich beziehen, mit dem Marxismus-Leninismus für vereinbar gehalten werden können, sind dennoch ihre Axiome denen des dialektischen und historischen Materialismus entgegengesetzt (s. Rz. 14, 15 zu Art. 39). Obwohl die Theologie, wenn sie sich nicht selbst aufgeben will, der Forderung nach Parteilichkeit allenfalls insoweit nachkommen kann, als sie ihre Postulate an das Verhalten der Menschen im weltlichen Bereich dieser unterstellt, wird sie durch den Staat, z. B. durch die Unterhaltung von theologischen Fakultäten an den Universitäten, gefördert. Als Grund ist Opportunität (Eindruck auf den religiös eingestellten Teil der Bevölkerung, Wirkung nach außen) nicht auszuschließen.
Im übrigen wird aber keine Forschung unterstützt und keine Lehre gefördert, die nicht parteilich ist. Die nichtparteiliche Wissenschaft ist sogar ständig in Gefahr, daß ihre Lehre und Forschung als Mißbrauch angesehen werden (s. Rz. 80 zu Art. 17).

8 b) Der Staat fördert Wissenschaft und Forschung durch die Bildung von Institutionen und die Bereitstellung von materiellen Mitteln. Die Förderung wird im Rahmen der zentralen Leitung und Planung vom Staat geplant und geleitet (s. Rz. 35 zu Art. 17). Es bestehen Perspektiv- und Jahrespläne für die Forschung.

II. Das einheitliche sozialistische Bildungssystem

1. Zusammenhang mit Wissenschaft und Forschung

9 Wenn Art. 17 Abs. 2 vom Bildungssystem handelt, so wird das damit gerechtfertigt, daß ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Wissenschaft und Forschung einerseits und der Bildung andererseits insofern besteht, als Bildung ohne die Erkenntnisse von Wissenschaft und Forschung nicht möglich ist. Außerdem ist eine hohe Bildung Voraussetzung für einen erfolgreichen Wissenschafts- und Forschungsbetrieb. Ferner ist das Bildungssystem Bestandteil und Ausdruck der Kultur. Von dieser handelt jedoch erst Art. 18. Es besteht deshalb eine Interdependenz zwischen Art. 17 Abs. 2 und Art. 18 (s. Rz. 2 zu Art. 18).


2. Regelung unter der Verfassung von 1949

10 Die Verfassung von 1949 schloß die Bestimmungen über das Bildungswesen an die Garantie des Rechts des Bürgers auf gleiche Bildung und auf freie Berufswahl (Art. 35 Abs. 1) an. Die Bildung der Jugend sowie die geistige und fachliche Weiterbildung der Bürger sollten auf allen Gebieten des staatlichen und gesellschaftlichen Lebens durch die öffentlichen Einrichtungen gesichert werden (Art. 35 Abs. 2). Innerhalb der Verteilung der Kompetenzen für die Gesetzgebung auf dem Gebiete des Schulwesens auf die Republik und die Länder wurde festgelegt, daß die Ausbildung der Lehrer an den Universitäten oder an ihnen gleichgestellten Hochschulen zu erfolgen hatte (Art. 36). Art. 37 legte die Aufgaben der Schulen fest. Sie sollte die Jugend im Geiste der Verfassung zu selbständig denkenden, verantwortungsbewußt handelnden Menschen, die fähig und bereit sind, sich in das Leben der Gemeinschaft einzuordnen, erziehen (Art. 37 Abs. 2). Der Schule wurde die Aufgabe übertragen, als Mittlerin der Kultur die Jugend im Geiste des friedlichen und freundschaftlichen Zusammenlebens der Völker und zu einer echten Demokratie, zu wahrer Humanität zu erziehen (Art. 37 Abs. 2). Die Eltern sollten bei der Schulerziehung ihrer Kinder durch Elternbeiräte mitwirken (Art. 37 Abs. 3). Art. 38 legte die allgemeineSchulpflicht bis zum vollendeten 18. Lebensjahr fest, machte den Besuch der Grundschule obligatorisch und bestimmte, daß die Weiterbildung in der Berufsschule oder Fachschule, in der Oberschule und anderen öffentlichen Bildungseinrichtungen erfolgen sollte. Privatschulen als Ersatz für öffentliche Schulen wurden für unzulässig erklärt. Die Berufs- und Fachschulen sollten der allgemeinen und beruflichen Weiterbildung dienen. Die Oberschule sollte fiir die Hochschule vorbereiten. Der Weg zur Hochschule sollte jedoch nicht nur über die Oberschule, sondern auch über andere öffentliche Bildungseinrichtungen führen, die zu diesem Zwecke auszubauen oder zu schaffen waren. Allen Bürgern sollte durch Vorstudienanstalten der Besuch der Hochschule ermöglicht werden. (Dazu gehörte die Einrichtung der Arbeiter- und Bauem-Fakultäten an der Universitäten, die Angehörige der Arbeiterklasse und der Klasse der werktätigen Bauern, deren soziale Verhältnisse diesen trotz Eignung und Begabung eine höhere Schulbildung versagt hatten, auf ein Studium vorbereiten sollten. Ab 1963 wurden diese wieder bis auf zwei aufgelöst. Mit der Einführung des einheitlichen sozialistischen Bildungssystems werden sie nach und nach überflüssig.) Den Angehörigen aller Schichten des Volkes sollte die Möglichkeit gegeben werden, ohne Unterbrechung ihrer Berufstätigkeit Kenntnisse in Volkshochschulen zu erwerben (Art. 38). Art. 39 sagte jedem Kinde die Möglichkeit zur allseitigen Entfaltung seiner körperlichen, geistigen und sittlichen Kräfte zu. Der Bildungsgang der Jugend sollte nicht abhängig sein von der sozialen und wirtschaftlichen Lage des Elternhauses. Kindern, die durch soziale Verhältnisse benachteiligt sind, sollte besondere Aufmerksamkeit zugewendet werden. Der Besuch der Fachschule, der Oberschule und der Hochschule war Begabten aus allen Schichten des Volkes zu ermöglichen. Schulgeldfreiheit wurde versprochen, und die Lernmittel an den Pflichtschulen sollten unentgeltlich sein. Durch Unterhaltshilfen und andere Maßnahmen sollte der Besuch der Fachschule, der Oberschule und Hochschule gefördert werden. Art. 40 erklärte den Religionsunterricht zur Angelegenheit der Religionsgemeinschaften, deren Rechte garantiert wurden.
Die Verfassung von 1949 war auch in diesem Teil noch nicht von spezifisch marxistisch-leninistischem Geiste geprägt. Die Organisation des Schulwesens und die Erziehungsziele waren vielmehr so gehalten, daß sie allgemeinen Vorstellungen über Demokratie, Humanismus und sozialer Gerechtigkeit entsprachen. Indessen wurden schon sehr früh die Art. 35 bis 40 der Verfassung von 1949 im marxistisch-leninistischen Geiste interpretiert. Die Entwicklung des Bildungswesens war in die allgemeine Entwicklung eingebettet, so daß bereits das Gesetz über die sozialistische Entwicklung des Schulwesens in der Deutschen Demokratischen Republik v. 2.12.1959 (GBl. DDR Ⅰ 1959, S. 859) die sozialistische, d. h. die marxistisch-leninistische Erziehung der jungen Generation verlangte.
Das einheitliche sozialistische Bildungssystem wurde sodann durch das Gesetz über das einheitliche sozialistische Bildungssystem v. 25.2.1965 (GBl. DDR Ⅰ 1965, S. 83) geschaffen.


3. Das Bildungswesen in der Verfassung von 1968/1974

11 Die Verfassung von 1968/1974 reißt die Bestimmungen über das Bildungswesen auseinander. Art. 17 Abs. 2 befaßt sich mit den Grundlagen. Eine Reihe von Einzelheiten werden aber erst in den Art. 25 und 26 im Zusammenhang mit dem gleichen Recht auf Bildung geregelt.


4. Bildungs- und Erziehungsziele

12 Über das Bildungsziel machen, wenn auch nicht in der Formulierung, so doch dem Inhalt nach, Art. 17 Abs. 2 und Art. 25 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 gleiche Aussagen. Es kommt nicht auf eine hohe Bildung beliebigen Inhalts an, sondern die Bildung soll die Bürger befähigen, die sozialistische Gesellschaft zu gestalten und an der Entwicklung der sozialistischen Demokratie schöpferisch mitzuwirken. Es soll jedem Bürger »eine kontinuierliche sozialistische Erziehung, Bildung und Weiterbildung« gewährleistet werden. Zu sichern ist das »Voranschreiten des Volkes zur sozialistischen Gemeinschaft allseitig gebildeter und harmonisch entwickelter Menschen, die vom Geist des sozialistischen Patriotismus und Internationalismus durchdrungen sind und über eine hohe Allgemeinbildung und Spezialbildung verfugen«. (Zum Begriff »Gemeinschaft« s. Rz. 29-33 zu Art. 3).
Da die Begriffe »Bildung« und »Erziehung« nebeneinander gestellt werden, ist der erste Begriff im engeren Sinne zu verstehen. Er bedeutet also den Prozeß und das Ergebnis der Aneignung von Kenntnissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten. Dabei wird nicht zwischen Ausbildung und Bildung im Sinne von Aneignung kultureller Werte der Gegenwart und Vergangenheit und ihrer Verarbeitung zu einer persönlichen Ganzheit unterschieden. Als Bestandteile einer modernen, sozialistischen Allgemeinbildung werden die mathematische, naturwissenschaftliche und polytechnische, die staatsbürgerliche, gesellschaftswissenschaftliche und moralische, muttersprachliche, fremdsprachliche, ästhetische und körperliche Bildung und Erziehung verstanden (§ 3 Abs. 1 Gesetz vom 25. 2. 1965). In dieser Definition werden Bildung und Erziehung nicht getrennt. Es gilt vielmehr der Grundsatz der Einheit von Bildung und Erziehung (§ 5 Abs. 1 a.a.O.). Die Allgemeinbildung legt die Fundamente für jede Spezialbildung (§ 3 Abs. 2 Satz 1 a.a.O.). Die Aneignung einer Spezialbildung wird mit der Fortführung der Allgemeinbildung gekoppelt (§ 3 Abs. 2 Satz 2 a.a.O.). Die Spezialbildung bereitet auf die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit vor. Sie umfaßt Fachwissen und berufliches Können (§ 3 Abs. 3 a.a.O.), meint also in erster Linie Ausbildung. Für das sozialistische Bildungssystem gelten die Grundsätze der Verbindung von Bildung und Erziehung mit dem Leben, der Verbindung von Theorie und Praxis, der Verbindung von Lernen und Studium mit der produktiven Tätigkeit (§ 4 Abs. 1 a.a.O.). Auch die Allgemeinbildung ist also auf die Praxis entsprechend den Erfordernissen der sozialistischen Gesellschafts- und Staatsordnung orientiert. So soll gesichert werden, daß die Schüler, Lehrlinge und Studenten zur schöpferischen Arbeit, zur stetigen Vervollkommnung ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten, zum Anwenden des Gelernten in der Praxis und zum selbständigen Forschen befähigt werden (§ 4 Abs. 2 a.a.O.). Schon die Schule soll auf den Beruf und das Studium orientieren. Damit soll ein Beitrag zur Übereinstimmung zwischen den volkswirtschaftlichen Erfordernissen und den Begabungen sowie Neigungen des einzelnen geleistet werden (§ 4 Abs. 3 a.a.O.).

13 Die Erziehungsziele werden im Gesetz vom 25.2.1965 eindeutig formuliert: »Die Schüler, Lehrlinge und Studenten sind zur Liebe zur Deutschen Demokratischen Republik und zum Stolz auf die Errungenschaften des Sozialismus zu erziehen, um bereit zu sein, alle Kräfte der Gesellschaft zur Verfügung zu stellen, den sozialistischen Staat zu stärken und zu verteidigen. Sie sollen die Lehren aus der deutschen Geschichte, besonders der Geschichte der deutschen Arbeiterbewegung, begreifen. Sie sind im Geiste des Friedens und der Völkerfreundschaft, des sozialistischen Patriotismus und Internationalismus sowie zur Liebe zur Arbeit, zur Achtung der Arbeit und der arbeitenden Menschen zu erziehen. Sie sollen darauf vorbereitet werden, körperliche und geistige Arbeit zu leisten, sich im gesellschaftlichen Leben zu betätigen, Verantwortung zu übernehmen und sich in der Arbeit und im Leben zu bewähren« (§ 5 Abs. 2 und 3 a.a.O.). Kritisches Denken ist nicht Erziehungsziel. Dafür werden sie der ideologischen Indoktrination unterworfen. »Den Schülern, Lehrlingen und Studenten sind gründliche Kenntnisse des Marxismus-Leninismus zu vermitteln. Sie sollen die Entwicklungsgesetze der Natur, der Gesellschaft und des menschlichen Denkens erkennen und anzuwenden verstehen und feste sozialistische Überzeugungen gewinnen. So werden sie befähigt, den Sinn des Lebens in unserer Zeit zu begreifen, sozialistisch zu denken, zu fühlen und zu handeln und für die Überwindung von Widersprüchen und Schwierigkeiten bei der Lösung von Aufgaben zu kämpfen« (§ 5 Abs. 4 a.a.O.). Den Studenten an den Ingenieur- und Fachschulen sind marxistisch-leninistische Kenntnisse zu vermitteln, die den Anforderungen der gesellschaftlichen Praxis entsprechen (§ 43 Abs. 3 a.a.O.). Für die Hochschulbildung wird sogar festgelegt, daß das Studium des Marxismus-Leninismus ihr wesentlicher Bestandteil ist (§ 53 Abs. 3 a.a.O.).

Je höher der Bildungsgrad, desto stärker ist also die ideologische Indoktrination.
So soll das einheitliche sozialistische Bildungssystem sozialistische Menschen (s. Rz. 35-40 zu Art. 2) hervorbringen. Es ist darauf ausgerichtet, die Jugendlichen so zu formen, daß sie ihre Mitgestaltung und Mitwirkung am politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Leben der sozialistischen Gemeinschaft und des sozialistischen Staates (s. Rz. 1-5 zu Art. 21) im rechten, d. h. im Sinne der marxistisch-leninistischen Partei als der Führungskraft der sozialistischen Gesellschaft, ausüben und so die Volksvertretungen in ihrer von dieser Partei bestimmten Tätigkeit unterstützen können (s. Rz. 33-41 zu Art. 5).


5. Träger der Bildungs- und Erziehungseinrichtungen

14 Träger der Bildungs- und Erziehungseinrichtungen. Wem die Aufgaben der Bildung und Erziehung obliegen, ist nicht in Art. 17 Abs. 2, sondern in Art. 26 Abs. 6 festgelegt. Sowohl der Staat als auch die gesellschaftlichen Kräfte haben sich ihrer Lösung zu widmen. Die Bildungs- und Erziehungseinrichtungen werden vom Staat errichtet und unterhalten. Die sozialistischen Betriebe und Genossenschaften können Einrichtungen der Vorschulerziehung (Kindergärten), der Berufsausbildung (Berufsschulen) oder Einrichtungen der Weiterbildung Erwachsener (Betriebsakademien) unterhalten. Es gibt kein privates und auch kein kirchliches Schulwesen.
Die Universitäten und Hochschulen sind staatliche Einrichtungen. Allerdings unterhalten auch die SED und der FDGB Hochschulen (s. Rz. 75 zu Art. 17).
Der Beitrag der gesellschaftlichen Kräfte besteht in der Mitwirkung an der staatsbürgerlichen Erziehung, an der ideologischen Indoktrination. Richtlinien dafür enthält die »Aufgabenstellung des Ministeriums für Volksbildung und des Zentralrates der FDJ zur weiteren Entwicklung der staatsbürgerlichen Erziehung der Schuljugend der DDR« vom 9.4.1969 (Sozialistische Demokratie vom 5.9.1969, Beilage).


6. Die Einrichtungen des sozialistischen Bildungssystems

Grundlegende Bestandteile

15 a) Das sozialistische Bildungssystem wird mit Recht deshalb »einheitlich« genannt, weil es die staatlichen Bildungs- und Erziehungseinrichtungen zu einem Ganzen zusammenfaßt. Es ist jedoch vielfältig gegliedert. Seine grundlegenden Bestandteile sind:
- die Einrichtungen der Vorschulerziehung
- die zehnklassige allgemeinbildende polytechnische Oberschule
- die Einrichtungen der Berufsausbildung
- die zur Hochschulreife führenden Bildungseinrichtungen
- die Ingenieur- und Fachschulen
- die Universitäten und Hochschulen
- die Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung der Werktätigen (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Gesetz vom 25.2.1965).


Einrichtungen der Vorschulerziehung

16 b) Die Einrichtungen der Vorschulerziehung sind die Kinderkrippen, in denen vorwiegend Kinder, deren Mütter berufstätig sind oder studieren, von den ersten Lebenswochen an bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres in »engem Zusammenwirken mit der Familie« gepflegt und erzogen werden, sowie die Kindergärten, die Kinder vom 3- Lebensjahre an bis zum Beginn der Schulpflicht (s. Erl. zu Art. 25) besonders von berufstätigen und studierenden Müttern aufnehmen. In den Kinderkrippen soll gewährleistet werden, daß sich die Kinder gesund und, vor allem durch das Spiel, körperlich und geistig harmonisch entwickeln. Auch im Kindergarten soll das wichtigste Erziehungsmittel das Spiel sein. Jedoch sollen die Kinder in ihnen bereits allmählich an ein systematisches Lernen in der Gruppe herangeführt werden. Für die Kindergärten besteht ein staatlicher Bildungsund Erziehungsplan (§§ 10 und 11 a.a.O.) [Weitere Einzelheiten enthalten die Anordnung über Aufgaben und Arbeitsweise der Kinderkrippen und Dauerheime für Säuglinge und Kleinkinder v. 25.7.1973 (GBl. DDR I 1973, S. 381) und die Verordnung über Kindereinrichtungen der Vorschulerziehung v. 22.4.1976 (GBl. DDR I 1976, S. 201)].


Zehnklassige allgemeinbildende polytechnische Oberschule

17 c) Der grundlegende Schultyp im einheitlichen sozialistischen Bildungssystem ist die zehnklassige allgemeinbildende polytechnische Oberschule. Sie hat eine moderne, sozialistische Allgemeinbildung als Grundlage für jede weiterführende Bildung und die berufliche Tätigkeit zu vermitteln. In der Unterstufe (Klassen 1 bis 3) beginnt die systematische Bildung und Erziehung der Kinder. Schwerpunkte des Unterrichts sind im Deutschunterricht die Ausbildung der Fähigkeiten und Fertigkeiten im Lesen, Schreiben und im sprachlichen Ausdruck, im Mathematikunterricht die Aneignung der Grundfertigkeiten im Rechnen mit natürlichen Zahlen in enger Verbindung mit der Abstraktionsund Denkschulung, im Werk- und Schulgartenunterricht die Vermittlung von elementaren technischen, technologischen und ökonomischen Kenntnissen sowie von einfachen technisch-konstruktiven Fähigkeiten und Arbeitsfähigkeiten, in den künstlerischen Fächern die Ausbildung im Singen, Musizieren, Zeichnen, Malen und Modellieren, im Sportunterricht die allseitige körperliche Grundausbildung. In der Mittelstufe (Klassen 4-6) beginnt der naturwissenschaftliche, gesellschaftswissenschaftliche und fremdsprachliche Fachunterricht. Die in der Unterstufe erworbenen Grundfertigkeiten sind im steigenden Maße als Mittel des Wissenserwerbs anzuwenden. Der Russischunterricht ist obligatorisch. In der Oberstufe (Klassen 7-10) wird die Oberschulbildung abgeschlossen. Sie schafft die Grundlage für die praktische Tätigkeit, eine verantwortungsbewußte Berufsentscheidung und die weiterführende berufliche und wissenschaftliche Ausbildung. Bereits in der Oberstufe wirken allgemeine und berufliche Bildung (Ausbildung) zusammen. Der Fachunterricht ist voll ausgebaut. Inhalt und Aufbau des Unterrichts sind weitgehend am System der ihm zugrundeliegenden Wissenschaften zu orientieren. Die Schüler sind in zunehmendem Maße zur Erkenntnis und Anwendung von Gesetzmäßigkeiten und wissenschaftlichen Theorien zu befähigen.
In allen Stufen sind die Kinder entsprechend dem geistigen Reifegrad mit den Erscheinungen des gesellschaftlichen Lebens vertraut zu machen. In der Oberstufe sollen sie in den Marxismus-Leninismus eingefiihrt werden. Der polytechnische Unterricht soll die Schüler der Oberstufe systematisch mit den wissenschaftlich-technischen, technologischen und politisch-ökonomischen Grundlagen der sozialistischen Produktion vertraut machen.
Die polytechnische Ausbildung findet in den sozialistischen Betrieben statt, wo sich die Schüler praktisch zu betätigen haben. Bereits in den Klassen 9 und 10 wird eine berufliche Grundausbildung vermittelt.
Es soll die Ganztagsschule eingeführt werden, weil sie den »höheren Anforderungen an die Bildung und Erziehung, dem Bedürfnis unserer Jugend nach sinnvoller Freizeitgestaltung und nach schöpferischer Selbstbetätigung« entspreche. Sie soll gemäß den ökonomischen Möglichkeiten schrittweise aufgebaut werden.
In Spezialschulen und Spezialklassen sollen Schüler mit hohen Leistungen und besonderen Begabungen aufgenommen werden. Sie gelten als allgemeinbildende Schulen, die den besonderen Erfordernissen der Nachwuchsentwicklung für die Wirtschaft, die Wissenschaft, den Sport und die Kultur dienen (§§ 13-18 Gesetz vom 25.2.1965). Als Spezialschule ist auch die Kadettenanstalt der NVA in Naumburg anzusehen. (Sonderschulen nehmen Kinder mit physischen und psychischen Schäden auf, § 2 Abs. 2, § 19 a.a.O. [Fünfte Durchführungsbestimmung zum Gesetz über das einheitliche sozialistische Bildungssystem - Sonderschulwesen - v. 20.12.1968 (GBl. DDR II 1969, S. 36)]; Art. 25 Abs. 5 verheißt entsprechende Einrichtungen auch für Erwachsene.
Rechtsentwicklung bis zur Wende im Herbst 1989: Mit Wirkung vom 1.9.1984 trat die Neufassung der 5. DB zum Gesetz über das einheitliche sozialistische Bildungssystem - Sonderschulwesen - [v. 9.2.1984 (GBl. DDR I 1984, S. 85)] in Kraft (Einzelheiten in ROW 3/1984, S. 128).


Schulordnung

18 d) Schulordnung. Die Verwirklichung der Aufgaben, die im Gesetz vom 25.2.1965 für die allgemeinbildenden Schulen festgelegt sind, erfordert für diese eine »feste Ordnung« [Verordnung über die Sicherung einer festen Ordnung an den allgemeinbildenen polytechnischen Oberschulen - Schulordnung - v. 29.11.1979 (GBl. DDR I 1979, S. 433)]. Jede Schule wird durch den Direktor geleitet. Dieser ist vor allem für die politische, pädagogische und schulorganisatorische Leitung der Schule einschließlich des Schulhortes und des Schulinternats persönlich verantwortlich. Er entwickelt und führt, gestützt auf die Kraft der Schulparteiorganisation der SED und in enger Zusammenarbeit mit der Schulgewerkschaftsorganisation, das einheitlich handelnde Pädagogenkollektiv. Der Vollversammlung aller Lehrer und Erzieher wird Pädagogischer Rat genannt. Ihm gehören auch der Vorsitzende des Elternbeirates (s. Rz. 34 zu Art. 38), der Vorsitzende der »Freundschaftspioniere« und der Vertreter des Patenbetriebes an. Er ist ein beratendes Organ des Direktors und wird von ihm geleitet und einberufen. Die Lehrer und Erzieher haben als wichtigste gesellschaftliche Aufgabe eine qualifizierte sozialistische Bildungs- und Erziehungsarbeit zu leisten. Die Schüler haben das Recht, »umfassendes Wissen und Können zu erwerben, ihre Begabungen und Talente voll zu entfalten und sich aktiv an der Gestaltung des schulischen Lebens und am Kampf zur Vollendung des sozialistischen Aufbaus zu beteiligen«. Auch dieses Recht bildet eine Einheit mit der entsprechenden Pflicht (s. Rz. 17-19 zu Art. 19).
Mit Wirkung vom 1.9.1981 ab gilt ergänzend die Erste Durchführungsbestimmung zur Schulordnung - Pädagogisch-hygienische und materiell-hygienische Grundanforderungen - vom 26.5.1981 (GBl. DDR I 1981, S. 275). Ihr zufolge ist die Erziehung zu einer gesunden Lebensführung ein wichtiges Prinzip der Bildung und Erziehung im gesamten pädagogischen Prozeß. Alle Lehrer und Erzieher an der Schule werden verpflichtet, allen Schülern grundlegendes Wissen über die Gesundheit zu vermitteln sowie gesundheitsfördernde Verhaltensweisen, Verantwortungsbewußtsein, Fähigkeiten und Aktivität für eine gesunde Lebensführung zu vermitteln. Den Fragen der gesunden Lebensführung der Schüler soll in allen Bereichen des schulischen Lebens die gebührende Aufmerksamkeit gewidmet werden. Die notwendigen pädagogisch-hygienischen und materiell-hygienischen Bedingungen seien zu sichern.


Lehrerausbildung

19 e) Die Ausbildung der Lehrer und Erzieher erfolgt an Universitäten, Hochschulen und Pädgogischen Instituten, Instituten für Lehrerbildung und Pädagogischen Schulen für Kindergärtnerinnen nach Grundsätzen und Studienplänen des Ministers für Volksbil-dung (§ 26 Gesetz vom 25.2.1965).


Erwerb der Hochschulreife

20 f) Die Hochschulreife kann auf verschiedenen Wegen von allen Schülern mit abgeschlossener Oberschulausbildung und von Werktätigen mit einer Bildung, die dem Niveau der Oberschulbildung entspricht, erworben werden. Der Weg für Absolventen der Oberschule führt über die zweijährige Erweiterte allgemeinbildende polytechnische Oberschule oder die Abiturklassen in den Einrichtungen der Berufsausbildung (Berufsschulen). Werktätige können die Hochschulreife durch den Besuch von Spezialschulen und Spezialklassen, Volkshochschulen und anderen Einrichtungen der Weiterbildung der Werktätigen erwerben (§ 21 a.a.O.).


Berufsausbildung

21 g) Die Berufsausbildung wird nach einheitlichen staatlichen Grundsätzen nur für die Berufe durchgeführt, die in der Systematik der Ausbildungsberufe festgelegt sind [Verordnung über die Systematik der Ausbildungsberufe v. 7.5.1970 (GBl. DDR II 1970, S. 348); Zweite Durchführungsbestimmung dazu v. 31.7.1972 (GBl. DDR 1972, Sdr. Nr. 742); Dritte Durchführungsbestimmung dazu v. 9.8.1976 (GBl. DDR 1976, Sdr. Nr. 883)]. Maßgebend sind die Grundsätze für die Weiterentwicklung der Berufsausbildung als Bestandteil des einheitlichen sozialistischen Bildungssystems, die durch Beschluß der Volkskammer vom 11.6.1968 bestätigt wurden (GBl. DDR I 1968, S. 226). Danach besteht das Ziel der Berufsausbildung darin, »allseitig entwickelte klassenbewußte, hochqualifizierte Facharbeiter heranzubilden, die sich durch ein hohes sozialistisches Bewußtsein und sozialistische Verhaltensweisen auszeichnen, die über hohe Allgemeinbildung und gefestigtes politisches Wissen, umfassende berufliche Kenntnisse, Fähigkeiten, Fertigkeiten verfügen, die vielseitig im Arbeitsprozeß einsetzbar sind, ihr Wissen und Können für die Stärkung und Verteidigung der Deutschen Demokratischen Republik, dem sozialistischen Staat deutscher Nation, schöpferisch einsetzen«. Der berufstheoretische Unterricht wird in den Berufsschulen erteilt, die entweder bei örtlichen staatlichen Organen oder in den Betrieben bestehen. Die Berufsausbildung gliedert sich in die Grundausbildung und in die Facharbeiterausbildung (§§ 32-34 Gesetz vom 25.2.1965). Die Facharbeiterausbildung schließt mit der Fachar-beiterpriifüng ab. (Wegen der Pflicht zur Erlernung eines Berufs s. Rz. 23-36 zu Art. 25).


Ingenieur- und Fachschulen

22 h) Die Ingenieur- und Fachschulen sind Einrichtungen der höheren Fachausbildung, an denen sozialistische Fachkräfte für Industrie, Landwirtschaft, Bauwesen, Handel, Transport, Nachrichtenwesen, für Volksbildung und Kultur, für Gesundheitswesen und für andere Bereiche des gesellschaftlichen Lebens ausgebildet werden [Verordnung über die Aufgaben der Ingenieur- und Fachschulen der Deutschen Demokratischen Republik v. 26.11.1970 (GBl. DDR II 1970, S. 774); Erste Durchführungsbestimmung dazu v. 24.4.1981 (GBl. DDR I 1981, S. 145); zuvor: v. 28.5.1971 (GBl. DDR II 1971, S. 485)]. Die Absolventen der Ingenieurschulen führen die Bezeichnung »Ingenieur« oder »Ingenieurökonom«.
Die Ingenieur- und Fachschulen werden im Fachschulverzeichnis der DDR geführt. Ihre Zahl beträgt etwa 240. Als Fachschulen gelten auch die Offiziersschulen der NVA, die dem Ministerium für Nationale Verteidigung unterstehen.
Das Studium an einer Ingenieur- oder Fachschule setzt eine abgeschlossene Oberschulbildung, die Facharbeiterprüfung auf einem der Studienrichtung entsprechenden Gebiet und in der Regel eine praktische Tätigkeit als Facharbeiter voraus. Die Ausbildung erfolgt im Direkt- [Anordnung Nr. 2 über die Bewerbung, die Auswahl und Zulassung zum Direktstudium an den Ingenieur- und Fachschulen - Zulassungsordnung - v. 20.5.1974 (GBl. DDR I 1974, S. 269)], Fern- oder Abendstudium.
Rechtsentwicklung bis zur Wende im Herbst 1989: Seit 1985 betrug die Zahl der Fachschulen 245.


7. Aus- und Weiterbildung der Werktätigen

23 Der Ausbildung und der Weiterbildung der Werktätigen (Qualifizierung) wird größte Bedeutung beigemessen. Sie wird im wesentlichen in Betriebsakademien, Dorfakademien und Volkshochschulen durchgeführt (§§ 35-39 Gesetz vom 25.2.1965). Zu den Einrichtungen für die Erwachsenenqualifizierung gehören auch Spezialschulen der Staatsund Wirtschaftsorgane, die Fernsehakademie sowie die Rundfunkakademie. Die Bedeutung der Volkshochschulen für die allgemeine Bildung war zunächst stark zurückgegangen, nachdem die »Gesellschaft zur Verbreitung wissenschaftlicher Kenntnisse« (s. Rz. 79
zu Art. 17) in Tätigkeit getreten war und zahlreiche Bildungsmöglichkeiten in den Betrieben, vor allem die Betriebsakademien mit Außenstellen, geschaffen worden waren. Nach der Verordnung über die Bildungseinrichtungen zur Erwachsenenqualifizierung von 27.9.1962 (GBl. DDR II 1962, S. 687), die die rechtliche Grundlage für die Tätigkeit der Einrichtungen auf dem Gebiete der Erwachsenenqualifizierung ist, ist die Volkshochschule die koordinierende Institution der staatlichen Erwachsenenqualifizierung in den Kreisen.
Am 16.9.1970 beschloß die Volkskammer Grundsätze für die Aus- und Weiterbildung der Werktätigen bei der Gestaltung des entwickelten gesellschaftlichen Systems des Sozialismus in der Deutschen Demokratischen Republik (GBl. DDR I 1970, S. 291), die von Gesetzgebung und Praxis zu beachten sind (Wolfgang Rauchfuß, Ständiges Lernen - ein sozialistisches Lebensprinzip).
Die Weiterbildung von Hochschulabsolventen ist durch die Anordnung über das postgraduale Studium an Hoch- und Fachschulenlla geregelt. Für die Weiterbildung der medizinischen Fachschulkader gilt seit dem 1.4.1981 die Anordnung vom 8.2.1981 [Vom 2.2.1981 (GBl. DDR I 1981, S. 91); zuvor v. 1.7.1973 (GBl. DDR I 1973, S. 103)].


8. Gewährleistung des Übergangs zu höheren Bildungsstätten

24 Das einheitliche sozialistische Bildungssystem ermöglicht jedem den Übergang zur nächsthöheren Stufe bis zu den höchsten Bildungsstätten, den Universitäten und Hochschulen (Art. 26 Abs. 1, § 2 Abs. 4 Gesetz vom 25.2.1965), freilich mit der Einschränkung, daß das Leistungsprinzip und die gesellschaftlichen Erfordernisse zu beachten sind sowie die soziale Struktur der Bevölkerung berücksichtigt werden muß (s. Erl. zu Art. 26).
Es enthält viele Elemente, die für ein modernes Schul- und Hochschulwesen für wünschenswert zu halten sind. Sehr bedenklich ist jedoch die Forderung nach einer permanenten ideologischen Indoktrination im Geiste des Marxismus-Leninismus. Das letzte Urteil muß der pädagogischen Fachwissenschaft überlassen bleiben.

25 (Wegen des Elternrechts auf Erziehung der Kinder und der Elternbeiräte s. Rz. 28 ff. zu Art. 38; wegen der Zulassungsprinzipien, der Schulgeld- und Lernmittelfreiheit, der Ausbildungsbeihilfen, Stipendien und Studienbeihilfen s. Erl. zu Art. 26; wegen des Religionsunterrichts s. Rz. 41 zu Art. 39; wegen der Schulen in zweisprachigen Gebieten s. Rz. 9 zu Art. 40).

III. Die Ziele der Förderung von Wissenschaft, Forschung und Bildung durch den Staat - Organisation des Bildungswesens

1. Ziel der Förderung nach dem Erfordernis der Parteilichkeit

26 Das Erfordernis der Parteilichkeit der Wissenschaft bestimmt die Ziele ihrer Förderung durch den Staat. Die Bildungs- und Erziehungsziele zeigen die Richtung auf, in die der Staat seine Förderung zu lenken hat. Wissenschaft, Forschung und Bildung sollen so gefördert werden, daß die sozialistische Gesellschafts- und Staatsordnung in ihrem Bestand erhalten, gestärkt und weiterentwickelt werden kann. Darin eingeschlossen sind der Schutz und die Bereicherung des Lebens der Bürger. Das sind inhaltlich die Ziele, die auch der Volkswirtschaft in Art. 9 Abs. 2 aufgegeben sind (s. Rz. 21 zu Art. 9).


2. Begriff der »wissenschaftlich-technischen Revolution«

27 Von aktuellem Bezug ist der Begriff der »wissenschaftlich-technischen Revolution«. Unter dieser Revolution ist die Explosion des Wissens und der technischen Fertigkeiten zu verstehen, die vor allem in der Automatisierung der Produktion, in der elektronischen Datenverarbeitung, in der Entwicklung der Molekularchemie und in den Fortschritten auf den Gebieten des Verkehrs und der Nachrichtenübermittlung ihre praktische Nutzanwendung findet. Diese Explosion ist keine Besonderheit der sozialistischen Staaten. Sie ist eine allgemeine Erscheinung. Mit ihr fertig zu werden, gibt allenthalben Probleme auf. Die rasante Entwicklung fortzuführen, wird von den meisten als ein dringendes Gebot angesehen. Dafür ist der Einsatz erheblicher finanzieller Mittel erforderlich. Außerdem treten unliebsame Folgeerscheinungen auf. Man denke an die Freisetzung von Arbeitskräften als Folge der Automatisierung der Produktion, an Gesundheitsschäden und auch an die Probleme, die eine vermehrte Freizeit für die Menschen mit sich bringt. Wenn auch ein sozialistischer Staat mit seiner zentralen Leitung und Planung es vielleicht leichter hat, Erkenntnisse in die Wirklichkeit umzusetzen, so muß auch er zu den Erkenntnissen der Probleme erst kommen.
Nach der ursprünglichen Fassung des Art. 17 Abs. 3 war eines der Ziele der Förderung von Wissenschaft und Forschung die Meisterung der wissenschaftlich-technischen Revolution. Das zeigte, daß der Problemkreis richtig gesehen wurde und die Lösungen dafür als Aufgabe des Staates betrachtet wurden. Wenn nach der neuen Fassung des Art. 17 Abs. 1 Satz 2 die wissenschaftlich-technische Revolution, vereinigt mit den Vorzügen des Sozialismus, der Förderung von Wissenschaft, Forschung und Bildung mit dem Ziel, die Gesellschaft und das Leben der Bürger zu schützen und zu bereichern, dienen soll, so wird damit verdeutlicht, daß das angegebene Ziel nicht durch die wissenschaftlich-technische Revolution allein anvisiert werden soll, sondern nach marxistisch-leninistischer Auffassung die spezifischen sozio-ökonomischen Verhältnisse der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung zur Erreichung des Zieles unbedingte Voraussetzung sind. Die wissenschaftlich-technische Revolution findet schließlich auch unter »kapitalistischen« Voraussetzungen statt, dort freilich nach der marxistisch-leninistischen Lehre mit nachteiligen Folgen für die Bürger.


3. Verantwortlichkeit im Bildungswesen

28 Die Verantwortlichkeit im Bildungswesen ist im Gesetz über das einheitliche sozialistische Bildungssystem v. 25.2.1965 (GBl. DDR Ⅰ 1965, S. 83) geregelt. Überwölbt, ergänzt und zum Teil auch überlappt werden dessen Bestimmungen durch einschlägige Normen des Gesetzes über den Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik (MinRG) v. 16.10.1972 (GBl. DDR Ⅰ 1972, S. 253) und des Gesetzes über die örtlichen Volksvertretungen und ihre Organe in der Deutschen Demokratischen Republik (GöV) v. 12.7.1973 (GBl. DDR Ⅰ 1973, S. 313).

29 a) Für die »komplexe und koordinierte Planung und Leitung« (die Reihenfolge des Doppelbegriffs entspricht dem unveränderten Wortlaut des Gesetzes von 1965) des einheitlichen sozialistischen Bildungswesens ist der Ministerrat verantwortlich. Er hat »auf der Grundlage der Perspektiv- und Volkswirtschaftspläne die ständige Weiterentwicklung und Vervollkommnung des sozialistischen Bildungswesens entsprechend den Erfordernissen der gesellschaftlichen Entwicklung, insbesondere der technischen Revolution« zu gewährleisten (§ 69 Gesetz über das einheitliche sozialistische Bildungssystem vom 25.2.1965). Er bestimmt auch den Inhalt der Tätigkeit sowie die Organisation der für die Planung und Leitung der Bereiche des sozialistischen Bildungswesens verantwortlichen Organe und garantiert »die Einheit von wissenschaftlicher Führungstätigkeit und perspektivischer Planung sowie die Verwendung und Ausnutzung der ökonomischen Mittel mit dem höchsten Nutzen für die Gesellschaft und sichert damit gleichzeitig, daß die Initiative der Bürger zur Teilnahme an der Planung und Leitung des sozialistischen Bildungswesens breit entfaltet und die weitere Entwicklung der sozialistischen Demokratie gefördert wird« (§ 70 a.a.O.). Ähnlich bestimmt § 9 Abs. 1 Sätze 1 und 2 a.a.O., der Ministerrat sei für die weitere Vervollkommnung des einheitlichen sozialistischen Bildungssystems verantwortlich. Er gewährleiste die kontinuierliche Entwicklung der Volksbildung, einheitliche und koordinierte Ausbildung von Facharbeitern sowie von Hoch- und Fachschulkadern entsprechend den politischen und volkswirtschaftlichen Erfordernissen.

30 b) Das Ministerium für Volksbildung ist für die einheitliche Planung und Leitung der sozialistischen Bildung und Erziehung in den ihm unterstehenden Einrichtungen verantwortlich und sichert die einheitliche Schulpolitik. Es hat für die proportionale Entwicklung der ihm unterstehenden Einrichtungen auf der Grundlage des Perspektivplanes für die Volkswirtschaft zu sorgen, erläßt die Grundsätze der Schulorganisation und sichert, daß die zur Verfügung stehenden materiellen und finanziellen Mittel mit höchstem Nutzen eingesetzt werden. Ferner kontrolliert es in den Einrichtungen der Berufsbildung die Durchsetzung der staatlichen Schulpolitik (§ 71 Gesetz vom 25.2.1965).

31 c) Für die staatliche Planung und Leitung der Berufsbildung ist die Staatliche Plankommission verantwortlich. Speziell für die Industrie besteht eine Verantwortlichkeit der Industrieministerien, für die Landwirtschaft und Nahrungsgüterwirtschaft eine solche des Ministeriums für Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft, für andere Bereiche eine solche von Staats- und Wirtschaftsorganen entsprechend deren Zuständigkeit (§§ 72, 74-76 a.a.O.).

32 d) Die örtlichen Volksvertretungen und ihre Organe haben sich innerhalb ihres Verantwortungsbereichs für die Verwirklichung des Gesetzes über das einheitliche sozialistische Bildungssystem einzusetzen und entsprechende Beratungen durchzuführen (§ 77 Abs. 1-3 a.a.O.).
Rechtsentwicklung bis zur Wende im Herbst 1989: Seit dem 1.9.1985 war die Materie im Gesetz über die örtlichen Volksvertretungen in der Deutschen Demokratischen Republik v. 4.7.1985 (GBl. DDR Ⅰ 1985, S. 213) geregelt.

33 e) Der Bezirkstag und der Rat des Bezirks sind für die Verwirklichung der staatlichen Bildungspolitik im Bezirk verantwortlich. Sie haben u. a. die sozialistische Bildung und Erziehung der Kinder und Jugendlichen in der zehnklassigen allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule und in den anderen Einrichtungen des Bildungswesens zu sichern. Sie gewährleisten die Berufsbildung und Berufsberatung, einschließlich der Weiterbildung der Werktätigen. Das soll »in Übereinstimmung mit den politischen, ökonomischen und sozialen Erfordernissen« geschehen (§ 29 GöV).
Die Volksvertretung (Kreistag oder Stadtverordnetenversammlung) und der Rat des Kreises (des Stadtkreises) haben für ihr Territorium die entsprechende Verantwortlichkeit (§ 43 GöV).
Speziell die Räte der Bezirke und Kreise haben (durch ihre Abteilungen Volksbildung) vor allem zu gewährleisten, daß die Schulen und anderen Einrichtungen des sozialistischen Bildungssystems sachkundig geführt werden (§ 77 Abs. 4 Gesetz vom 25.2.1965).

34 f) Die Volksvertretungen (Stadtverordnetenversammlungen, Gemeindevertretungen) und die Räte der Städte und Gemeinden haben u. a. die sozialistische Bildung und Erziehung in den staatlichen und gesellschaftlichen Bildungseinrichtungen zu unterstützen (§63 GöV).
Die Räte der Städte und Gemeinden sind für die »Schaffung und Sicherung der materiellen Voraussetzungen für einen geordneten Bildungs- und Erziehungsprozeß in den Schulen und den Einrichtungen der Vorschulerziehung« verantwortlich. Zu ihren Aufgaben gehören ferner die Werterhaltung und laufende Instandhaltung der Gebäude, deren Heizung, Reinigung und die Materialbeschaffung. Sie sind schließlich für die Beschäftigung und den Einsatz der gewerblichen Arbeitskräfte innerhalb des Schulwesens sowie für alle Fragen der Kinder- und Schulspeisung zuständig. Bei der Sicherung der materiellen Voraussetzungen an den Bildungseinrichtungen außerhalb der Schulen und Einrichtungen der Vorschulerziehung wirken sie mit (§ 77 Abs. 8 und 9 Gesetz vom 25.2.1965).

IV. Organisation und Einrichtungen zur Förderung der Wissenschaft und Forschung (einschließlich der Universitäten und Hochschulen)

1. Verantwortung für die Forschung

35 Die Verantwortung für die Forschung tragen die zentralen staatlichen Organe.
Dazu heißt es im Beschluß des Politbüros des ZK der SED vom 22.10.1968: »Die Arbeitsgruppe zur Gestaltung des ökonomischen Systems beim Präsidium des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik trägt die Verantwortung für die auf entscheidende Schwerpunktkomplexe der Gestaltung des ökonomischen Systems zu konzentrierende zentrale Planung und Leitung der wirtschaftswissenschaftlichen Forschung. Sie bedient sich dabei der Hochschule fiir Ökonomie als wissenschaftlicher Leiteinrichtung. Das Ministerium für Nationale Verteidigung . ist forschungsleitendes Organ für alle Forschungsarbeiten auf dem Gebiet der Militärpolitik, der Militärgeschichte, der Erziehung und Ausbildung der Streitkräfte (NVA) und der Militärwissenschaft.«
Das Ministerium für Kultur ist forschungsleitendes Organ für die Kultur- und Kunstwissenschaften, das Ministerium für Wissenschaft und Technik für die naturwissenschaftlich-technische und ökonomische Forschung, das Ministerium für Volksbildung für die pädagogischen Wissenschaften. Die Zuständigkeit des Ministeriums für Volksbildung bezieht sich nicht auf die Forschung über die Berufsausbildung und die Hoch- und Fachschulbildung (§ 30 Abs. 5 Gesetz über das einheitliche sozialistische Bildungssystem vom 25.2.1965). Dafür sind die wirtschaftsleitenden Organe bzw. das Ministerium (früher Staatssekretariat) für Hoch- und Fachschulwesen und das Staatssekretariat für Berufsbildung zuständig (§§ 32 Abs. 6, 73-75 a.a.O.).
Auf dem Gebiet des Gesundheitswesens ist das Ministerium für Gesundheitswesen im Rahmen der Gesamtentwicklung von Wissenschaft und Technik verantwortlich »für die Entwicklung der medizinischen Wissenschaft und die einheitliche Leitung und Planung der medizinischen Forschung« [§ 9 Abs. 1 Statut des Ministeriums für Gesundheitswesen - Beschluß des Ministerrates v. 25.9.1975 (GBl. DDR Ⅰ 1975, S. 673)].


2. Einrichtungen der Forschung und Lehre

36 Die Einrichtungen, die der wissenschaftlichen Forschung dienen, haben entweder ausschließlich diese Aufgabe oder vereinen in sich Forschung und Lehre. Die letztere Gruppe wird vor allem von den Universitäten und Hochschulen gebildet.


Forschungsrat

37 a) Auf dem Gebiet von Naturwissenschaft und Technik ist der im Jahre 1957 gegründete »Forschungsrat der Deutschen Demokratischen Republik« (ursprünglich: »Beirat für wissenschaftliche Forschung beim Ministerrat«) tätig. Nach seinem Statut vom 7.1.1965 [Verordnung über das Statut des Forschungsrates der Deutschen Demokratischen Republik v. 7.1.1965 (GBl. DDR II 1965, S. 177); zuvor: Beschluß über Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeit auf dem Gebiete der naturwissenschaftlich-technischen Forschung und Entwicklung und der Einführung der neuen Technik v. 6.6.1957 (GBl. DDR I 1957, S. 469)] ist er als Organ des Ministerrates ein Kollektiv von Wissenschaftlern, Technikern sowie Staats- und Wirtschaftsfunktionären, das auf den Gebieten von Naturwissenschaft und Technik die Staatliche Plankommission als zentrales Organ des Minsterrates für die Planung der Volkswirtschaft (s. Rz. 24—31 zu Art. 9) berät. »Die Arbeit des Forschungsrates ist gerichtet auf die Verwirklichung des Programms der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands und vollzieht sich auf der Grundlage der Beschlüsse der SED, der Gesetze und Beschlüsse der Volkskammer, der Erlasse und Beschlüsse des Staatsrates sowie der Verordnungen und Beschlüsse des Ministerrates« (§ 1 Abs. 2 a.a.O.).
Nach dem Statut ist für die Sicherung einer engen, auf die Lösung der volkswirtschaftlichen Schwerpunktaufgaben gerichteten Zusammenarbeit des Forschungsrates mit der Staatlichen Plankommission der Staatssekretär für Forschung und Technik (seit dem 2.7.1967 der Minister für Wissenschaft und Technik, s. Rz. 27, 42 zu Art. 80) verantwörtlich. Bei ihm liegt die Verantwortung für die Durchführung, Koordinierung und Kontrolle der Arbeit des Forschungsrates.
Der Forschungsrat beschafft vor allem naturwissenschaftlich-technische Grundlagen für Entscheidungen und Maßnahmen der Staatlichen Plankommission in allen Phasen der Perspektiv- und Jahresplanung auf den für die volkswirtschaftliche Entwicklung entscheidenden Gebieten und Wirtschaftszweigen. Er hat ferner die Entwicklung der Produktivkräfte prognostisch einzuschätzen und Vorschläge zur Schaffung und Sicherung eines wissenschaftlichen Vorlaufs zu machen, die Direktive zum Perspektivplan der naturwissenschaftlichen Forschung zu entwerfen und die Perspektiv- und Jahrespläne der naturwissenschaftlichen Forschung auszuarbeiten, die Durchführung des Planes der naturwissenschaftlichen Forschung und des Staatsplanes Neue Technik zu kontrollieren, Vorschläge für die Ausbildung von Kadern (Personal) an den Universitäten, Hoch- und Fachschulen, Vorschläge für nationale Konzeptionen zur Gestaltung der internationalen wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit und für ökonomisch zweckmäßige und mögliche Lizenznahmen und -vergaben zu machen sowie der Staatlichen Plankommission und den anderen zentralen staatlichen Organen Vorschläge zur Vervollkommnung der Planung und Leitung von Forschung und Technik, zur Gestaltung des Systems ökonomischer Hebel auf dem Gebiet von Forschung und Technik, zur planmäßigen Entwicklung und Konzentration der For-schungs- und Entwicklungskapazitäten, zur umfassenden Nutzung und schnellen Einführung der Ergebnisse von Forschung und Entwicklung in die Praxis zu unterbreiten. Ihm kommen keine Entscheidungskompetenzen zu. Seine Tätigkeit liegt allein auf dem Gebiet der Forschung sowie der Beratung der staatlichen Organe.

38 Die Mitglieder des Forschungsrates werden vom Vorsitzenden des Ministerrates für die Dauer von drei Jahren berufen. Sie können also nach relativ kurzer Zeit ausgewechselt werden. Der Forschungsrat gliedert sich in den Vorstand, das Plenum und Gruppen. Der Vorstand ist das Leitungsorgan des Forschungsrates. Er besteht aus dem Vorsitzenden, dem Minister für Wissenschaft und Technik als Erstem Stellvertreter des Vorsitzenden und weiteren Mitgliedern des Forschungsrates. Es sollen ihm die Präsidenten der Akademie der Wissenschaften, der Akademie der Landwirtschaftswissenschaften und der Bauakademie angehören (s. Rz. 43-46 zu Art. 17). Die Mitglieder des Vorstandes werden durch den Ministerrat berufen. Das Plenum besteht aus den berufenen Mitgliedern des Forschungsrates. Gruppen werden für die wichtigsten Wissenschaftsgebiete und komplexe wissenschaftlich-technische Bereiche gebildet. Die Gruppen setzen sich aus Mitgliedern des Forschungsrates zusammen. Weitere sachkundige Vertreter aus Wissenschaft und Praxis sowie der zentralen Staats- und Wirtschaftsorgane können hinzugezogen werden.
Zur Durchführung der ihm übertragenen Aufgaben bedient sich der Forschungsrat eines Systems von Gremien. Darin arbeiten in den wissenschaftlichen Akademien, Universitäten, Hoch- und Fachschulen sowie Forschungs- und Entwicklungsstellen der Betriebe und Institute der Industrie und anderer Bereiche der Volkswirtschaft (s. Rz. 51 zu Art. 17) tätige Wissenschaftler, Techniker und Wirtschaftsfunktionäre. Solche Gremien sind: die Kommissionen des Forschungsrates, die Zentralen Arbeitskreise für Forschung Technik sowie Sektionen der Akademie der Wissenschaften, der Akademie der Landwirtschaftswissenschaften und der Bauakademie, Hauptproblem- und Problemkommissionen des Rates für Planung und Koordinierung der medizinischen Wissenschaft beim Ministerium für Gesundheitswesen. Die Kommissionen werden auf Beschluß des Vorstandes für die Lösung wichtiger Querschnittsprobleme und zeitlich begrenzte Sonderaufgaben, Zentrale Arbeitskreise für Forschung und Technik für alle volkswirtschaftlich wichtigen Fachgebiete oder Problemkomplexe der naturwissenschaftlich-technischen Forschung und Entwicklung gebildet.
Der Forschungsrat nimmt die Aufgaben des früheren Wissenschaftlichen Rates für die friedliche Anwendung der Atomenergie nicht mehr wahr [Nach Aufhebung des § 2 Abs. 2 Gesetz über die Anwendung der Atomenergie in der Deutschen Demokratischen Republik - Atomenergiegesetz - v. 28.3.1962 (GBl. DDR Ⅰ 1962, S. 47) durch Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Anwendung der Atomenergie in der Deutschen Demokratischen Republik - Atomenergiegesetz - v. 1.9.1966 (GBl. DDR Ⅰ 1966, S. 75)].


Zentralinstitut für Information und Dokumenration

39 b) Als anleitendes, koordinierendes und kontrollierendes Zentrum der gesamten Informations- und Dokumentationstätigkeit auf dem Gebiet der Naturwissenschaft, Technik und Ökonomie in der DDR wurde das »Zentralinstitut für Information und Dokumentation der Deutschen Demokratischen Republik« gegründet18. Das Institut ist dem Minister für Wissenschaft und Technik unterstellt [Anordnung über das Statut des Zentralinstituts für Information und Dokumentation der Deutschen Demokratischen Republik v. 25.7.1972 (GBl. DDR II 1972, S. 565)].


Zentrale Leitung für gesellschaftswissenschaftliche Information und Dokumentation

40 c) Für die Leitung der gesellschaftswissenschaftlichen Information und Dokumentation besteht die »Zentrale Leitung für gesellschaftswissenschaftliche Information und Dokumentation« bei der Akademie der Wissenschaften (s. Rz. 44 zu Art. 17) [Anordnung über das Statut der Zentralen Leitung für gesellschaftswissenschaftliche Information und Dokumentation bei der Deutschen Akademie der Wissenschaften zu Berlin v. 23.2.1966 (GBl. DDR II 1966, S. 155); dazu: Beschluß über die weitere Entwicklung der gesellschaftswissenschaftlichen Information und Dokumentation in der Deutschen Demokratischen Republik v. 6.8.1980 (GBl. DDR I 1980, S. 251)].


Zentralinstitut für Jugendforschung

41 d) Als staatliche wissenschaftliche Einrichtung zur Entwicklung der marxistisch-leninistischen Jugendforschung in der DDR und zur Erarbeitung wissenschaftlicher Grundlagen für die sozialistische Jugendpolitik besteht das »Zentralinstitut für Jugendforschung«. Es ist dem Leiter des Amtes für Jugendfragen beim Ministerrat der DDR unterstellt [Anordnung über das Statut des Zentralinstituts für Jugendforschung v. 4.7.1973 (GBl. DDR I 1973, S. 372)].


Wissenschaftlicher Beirat »Die Frau in der sozialistischen Gesellschaft«

42 e) Für die Forschung zu Problemen der Entwicklung und Förderung der Frauen und Mädchen in der DDR besteht bei der Akademie der Wissenschaften (s. Rz. 44 zu Art. 17) ein Wissenschaftlicher Beirat »Die Frau in der sozialistischen Gesellschaft« [Beschluß über die weitere Durchführung der Forschung zu Problemen der Entwicklung und Förderung der Frauen und Mädchen in der Deutschen Demokratischen Republik v. 20.10.1966 (GBl. DDR II 1966, S. 777)]. Er hat die Hauptrichtung der Forschung auf diesem Gebiet vorzuschlagen und erarbeitet spezielle Themenkomplexe, die in die Pläne Wissenschaft und Technik aufgenommen werden (s. Rz. 76 zu Art. 17).


3. Akademien

43 Der Forschung und zum Teil auch der Lehre dient eine Anzahl von neuen und alten Akademien.


Akademie der Wissenschaften

44 a) Die im Jahre 1700 gegründete Preußische Akademie der Wissenschaften wurde im Jahre 1946 in »Deutsche Akademie der Wissenschaften zu Berlin« umbenannt. Seit dem 7.10.1972 heißt sie »Akademie der Wissenschaften der Deutschen Demokratischen Republik« [Verordnung über die Akademie der Wissenschaften der Deutschen Demokratischen Republik v. 26.9.1972 (GBl. DDR II 1972, S. 637)].
Nach ihrem Statut von 20.5.1969 [Verordnung über das Statut der Deutschen Akademie der Wissenschaften zu Berlin v. 20.5.1969 (GBl. DDR II 1969, S. 317)] ist sie eine wissenschaftliche Institution der DDR, die in Theorie und Praxis die Einheit der Wissenschaft verwirklicht. Als Forschungsakademie hat sie ihr Forschungspotential auf »prognostisch abgeleitete, strukturbestimmende Gebiete der Natur- und der Gesellschaftswissenschaften« zu konzentrieren. »Sie formt und fördert die Entwicklung des wissenschaftlichen Lebens der Deutschen Demokratischen Republik, das sie im Rahmen ihrer Aufgaben vertritt.« Sie untersteht unmittelbar dem Ministerrat.
Zu Ordentlichen und zu Korrespondierenden Mitgliedern der Akademie können Persönlichkeiten der DDR gewählt werden, die hervorragende Ergebnisse in Forschung, Technik und Produktion erzielt oder die sich außergewöhnliche Verdienste um die Förderung und den Fortschritt der Wissenschaft in der DDR erworben und zum Nutzen der DDR bedeutenden Einfluß auf die Verwertung wissenschaftlicher Ergebnisse genommen haben. Sie sollen durch hohe Leistungen und durch vorbildliches Wirken zum Wohl der sozialistischen Gesellschaft und zur Erhöhung des Ansehens der DDR und der Akademie beitragen. Ihre Zugehörigkeit zur Akademie schließt die politische Verpflichtung ein, den gesellschaftlichen Auftrag der Akademie anzuerkennen und seine Erfüllung aktiv zu fördern. Die Zahl der ordentlichen Mitglieder soll 90 nicht übersteigen. Hervorragende Wissenschaftler, die nicht Bürger der DDR sind, können zu Auswärtigen Mitgliedern der Akademie gewählt werden.
Die Wahl aller Mitglieder erfolgt durch das Plenum und bedarf der Bestätigung durch den Vorsitzenden des Ministerrats. An der Spitze der Akademie steht der Präsident, der die Akademie »nach dem Prinzip der Einzelleitung auf der Grundlage der Beschlüsse der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands und der Rechtsvorschriften mit dem Ziel, den Wirkungsgrad des gesamten Forschungsprozesses und den gesellschaftlichen Nutzeffekt der Forschung zu steigern«, leitet. Die Suprematie der SED (s. Rz. 14-27 zu Art. 1) besteht also auch gegenüber der Akademie.
Der Präsident wird vom Vorsitzenden des Ministerrates für die Dauer von vier Jahren berufen. Ihm stehen der Generalsekretär als Erster Stellvertreter, Vizepräsidenten und die Leiter der Forschungsbereiche zur Seite. Als kollektives Beratungsorgan zur Vorbereitung von Entscheidungen des Präsidenten fungiert das Präsidium, das aus dem Präsidenten, dem Generalsekretär, den Vizepräsidenten, den Leitern der Forschungsbereiche, dem Ersten Sekretär der SED-Kreisleitung der Akademie, dem Vorsitzenden der Gewerkschaftsleitung und vom Präsidenten befristet berufenen Wissenschaftlern besteht. Der Vorsitzende des Forschungsrates der DDR (s. Rz. 37, 38 zu Art. 17) nimmt an den Beratungen des Präsidiums teil.
Die Akademie hat Zentralinstitute, Institutskomplexe, Institute und Forschungsstellen. Die Mitarbeiter in diesen sind hauptamtlich tätig. An der Spitze eines Instituts steht der Direktor, der vom Präsidenten auf die Dauer von vier Jahren berufen wird. Institute, die auf gleichartigen, zueinander in Beziehung stehenden Gebieten der Natur- und Gesellschaftswissenschaften tätig sind, werden zu Forschungsbereichen zusammengefaßt. Für diese bestehen Wissenschaftliche Beiräte. Zur Erledigung besonderer Aufgaben können ständige oder zeitweilige Kommissionen gebildet werden.
Das Plenum besteht aus den Ordentlichen Mitgliedern der Akademie. Es behandelt in seinen Sitzungen Themen von allgemeiner wissenschaftlicher Bedeutung und Vorträge von Mitgliedern über eigene Forschungsergebnisse auf der Grundlage eines langfristigen Arbeitsplanes.
Für das Zusammenwirken der Akademiemitglieder verschiedener Wissenschaftseinrichtungen, »zur Klärung komplexer Probleme aus der Sicht der Einzelwissenschaften zum Nutzen der sozialistischen Gesellschaft« bestehen problemgebundene Klassen. (Wegen des Wissenschaftlichen Beirates »Die Frau in der sozialistischen Gesellschaft s. Rz. 42 zu Art. 17).
Der Akademie sind wissenschaftliche Gesellschaften zugeordnet (s. Rz. 79 zu Art. 17).
Sie hat das Promotionsrecht und kann wissenschaftliche Mitarbeiter zu Professoren ernennen.
(Wegen des Informations- und Dokumentationswesen s. Rz. 39 zu Art. 17).
Rechtsentwicklung bis zur Wende im Herbst 1989: Ab 1.7.1984 galt unter Aufhebung aller bisherigen Bestimmungen ein neues Statut der Akademie der Wissenschaften der DDR [Beschl. v. 28.6.1984 (GBl. DDR I 1984, S. 241)]. In zehn Kapiteln waren darin ihre Stellung, Aufgaben, Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen in der DDR und außerhalb, Stellung und Aufgaben ihrer Mitglieder und Mitarbeiter, Gliederung, Leitung, Rechte, Vertretung im Rechtsverkehr sowie der Erlaß von Durchführungsbestimmungen geregelt (Einzelheiten in ROW 4/1984, S. 216).
Das Statut wurde am 1.6.1989 geändert [Bkm. v. 27.4.1989 (GBl. DDR I 1989, S. 146)].


Sächsische Akademie der Wissenschaften - Deutsche Akademie der Naturforscher

45 b) Die weit vor 1945 gegründeten »Sächsische Akademie der Wissenschaften zu Leipzig« [Beschluß über Stellung und Statut der Sächsischen Akademie der Wissenschaften zu Leipzig v. 29.11.1956 (GBl. DDR I 1956, S. 1323); ab 4.3.1971: Verordnung über das Statut der Sächsischen Akademie der Wissenschaften zu Leipzig v. 3.2.1971 (GBl. DDR II 1971, S. 241)] und die »Deutsche Akademie der Naturforscher (Leopoldina) zu Halle« setzen ihre Arbeit fort.


Akademie der Künste - Akademie der Landwirtschaftswissenschaften — Deutsche Bauakademie - Akademie für Ärztliche Fortbildung

46 c) Neu gegründet wurden
- die »Akademie der Künste der Deutschen Demokratischen Republik« (1950 als »Deutsche Akademie der Künste zu Berlin«, letztes Statut vom 26.1.1978 [Statut der Akademie der Künste der Deutschen Demokratischen Republik v. 26.1.1978 (GBl. DDR I 1978, S. 69)]) mit den Sektionen: bildende Kunst, darstellende Kunst, Literatur und Sprachpflege, Musik,
- die »Akademie der Landwirtschaftswissenschaften der Deutschen Demokratischen Republik« (1951 als »Deutsche Akademie der Landwirtschaftswissenschaften zu Berlin«, letztes Statut vom 6.6.1972 [Verordnung über das Statut der Akademie der Landwirtschaftswissenschaften der Deutschen Demokratischen Republik v. 6.6.1972 (GBl. DDR II 1972, S. 438)]) mit den Sektionen: Agrarökonomie, Landtechnik, Bodenkunde und Pflanzenernährung, Acker- und Pflanzenbau sowie Pflanzenschutz, Gemüse-, Obst- und Zierpflanzenanbau, Pflanzenzüchtung, Tierzucht - Tierernährung und Fischerei, Veterinärmedizin, Landeskultur und Grünland, Forstwesen,
- die Bauakademie der Deutschen Demokratischen Republik (1951 als Deutsche Bauakademie zu Berlin, letztes Statut vom 19.1.1973 [Anordnung über das Statut der Bauakademie der Deutschen Demokratischen Republik v. 19.1.1973 (GBl. DDR I 1973, S. 89)]),
- die »Akademie für Ärztliche Fortbildung der Deutschen Demokratischen Republik« (1960 als »Deutsche Akademie für Ärztliche Fortbildung«, letztes Statut vom 15.12.1971 [Anordnung über das Statut der Akademie für Ärztliche Fortbildung der Deutschen Demokratischen Republik v. 15.12.1971 (GBl. DDR II 1972, S. 71)]).
Rechtsentwicklung bis zur Wende im Herbst 1989: Mit der 2. VO über das Statut der Akademie der Landwirtschaftswissenschaften der DDR [v. 20.11.1981 (GBl. DDR I 1981, S. 390)] wurden einige Bestimmungen des Statuts geändert.


Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft

47 d) Aus dem Zusammenschluß der im Jahre 1948 gegründeten »Deutschen Verwaltungsakademie Walter Ulbricht« und der »Deutschen Hochschule der Justiz«, die aus den Lehrgängen zur Ausbildung von Volksrichtern und der Zentralen Richterschule entstanden war, wurde 1952 die »Deutsche Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft Walter Ulbricht« gebildet [Bekanntmachung des Beschlusses über die Deutsche Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft »Walter Ulbricht« v. 11.12.1952 (Ministerialblatt S. 223); Anordnung zur Aufhebung der Anordnung über die Errichtung des Deutschen Instituts für Rechtswissenschaft v. 23.1.1959 (GBl. DDR I 1959, S. 79); Anordnung über das Statut der Deutschen Akademie für Staats- und Rechtswissenschaften »Walter Ulbricht« v. 27.2.1967 (GBl. DDR II 1967, S. 137)]. Seit dem 7.7.1978 führt sie den Namen »Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der Deutschen Demokratischen Republik« [Statut der Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der Deutschen Demokratischen Republik v. 16.6.1978 (GBl. DDR I 1978, S. 220)]. Sie ist eine »wissenschaftliche Einrichtung des Ministerrates« und untersteht diesem unmittelbar.
Die Akademie ist verantwortlich für die Hochschulausbildung von Staatsfunktionären und die »Qualifizierung leitender Kader der Staatsorgane«. Ferner hat sie Forschungsaufgaben zur Weiterentwicklung der Staats- und Rechtsordnung sowie zur Erhöhung der Qualität und Effektivität der Tätigkeit der Staatsorgane. Die Aus- und Weiterbildung von Staatsfunktionären an der Akademie erfolgt durch das staats- und rechtswissenschaftliche Hochschulstudium, die Hochschulweiterbildung, in Kurzlehrgängen für leitende Kader der Staatsorgane, im organisierten Selbststudium und in anderen Formen. Ihre früheren Leitfunktionen auf den Gebieten der Theorie des Staates und des Rechts, des Staatsrechts und der wissenschaftlichen Organisation der sozialistischen Gesellschaft durch den Staat, des Agrarrechts, der wissenschaftlichen Leitung der Rechtspflege und der Kriminalitätsbe-kämpfung, des Völkerrechts und der internationalen Beziehungen, des internationalen Wirtschaftsrechts, des ausländischen Rechts und der Rechtsvergleichung sind entfallen. Sie hat lediglich noch mit den Betriebsakademien der Räte der Bezirke zusammenzuarbeiten und die Fachschule für Staatswissenschaft »Edwin Hoernle«, Weimar, zur Gewährleistung eines hohen Niveaus der staats- und rechtswissenschaftlichen Fachschulausbildung zu unterstützen.
Die Akademie ist Herausgeber der wissenschaftlichen Zeitschrift »Staat und Recht« und der Zeitschrift »organisation«. Sie verleiht die akademischen Grade: Diplom-Staatswissenschaftler, Diplom-Staatswissenschaftler (Außenpolitik), Diplomjurist, Dr. jur., Dr. rer. pol., Dr. sc. jur., Dr. sc. pol. Die Akademie wird vom Rektor »nach dem Prinzip der Einzelleitung bei kollektiver Beratung der Grundfragen« geleitet. Es wird vom Vorsitzenden des Ministerrats berufen. Als Konsultativorgan besteht der Wissenschaftliche Rat der Akademie.
Der wissenschaftliche Bereich der Akademie gliedert sich in Sektionen und Institute, in denen entsprechend den Wissenschaftsdisziplinen Lehrstühle bzw. Abteilungen bestehen. Zur Unterstützung der Aus- und Weiterbildung hat die Akademie Außenstellen. Bei ihr bestehen die Zentralstelle und der Beirat für staats- und rechtswissenschaftliche Information und Dokumentation.
Rechtsentwicklung bis zur Wende im Herbst 1989: Am 1.3.1985 war ein neues Statut der Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR [Beschl. v. 31.1.1986 (GBl. DDR I 1986, S. 73)] in Kraft getreten, in dem sie als "eine wissenschaftliche Bildungs- und Forschungseinrichtung des sozialistischen Staates“ bezeichnet wurde (Einzelheiten in ROW 4/1985, S. 208). Mit Wirkung vom 1.3. 1990 ab wurde sie in eine “Hochschule für Recht und Verwaltung“ umgewandelt [Bkm. v. 2.2.1990 (GBl. DDR I 1990, S. 45)].

48 Eine Sonderstellung nimmt das bei der Akademie bestehende »Institut für Internationale Beziehungen« ein. Es ist für die Aus- und Weiterbildung von »Kadern« für den diplomatischen Dienst und andere außenpolitische Bereiche der DDR sowie für die Forschung auf den Gebieten der Außenpolitik der DDR, der internationalen Beziehungen und des Völkerrechts verantwortlich. Es untersteht bezüglich der Forschung und Lehre sowie in »Kaderfragen« unmittelbar dem Minister für Auswärtige Angelegenheiten. Der Direktor des Instituts wird von diesem berufen. Als Konsultativorgan besteht der Wissenschaftliche Rat des Instituts. Nur bei der Lösung von Aufgaben, welche die Gesamtleitung der Akademie betreffen und die über den Rahmen der Forschung, Lehre und über die »Kaderfragen« hinausgehen, untersteht der Direktor des Instituts dem Rektor der Akademie. Das Institut koordiniert auch die außenpolitische Forschung in der DDR. An ihm ist der Sitz des Wissenschaftlichen Rates für Außenpolitische Forschung der DDR. Es gibt die Zeitschrift »Deutsche Außenpolitik« heraus und ist Mitherausgeber der Zeitschrift »Asien/Afrika/Lateinamerika«.


Akademie der Pädagogischen Wissenschaften

49 e) Die »Akademie der Pädagogischen Wissenschaften der Deutschen Demokratisehen Republik«, die am 15.9.1970 eröffnet wurde, soll als Forschungsakademie »einen aktiven Beitrag zur Verwirklichung der politischen, ideologischen und schulpolitischen Aufgaben auf dem Gebiet des Volksbildungswesens« leisten. Sie ist die zentrale Leiteinrichtung für die pädagogische Forschung in der DDR [Verordnung über das Statut der Akademie der Pädagogischen Wissenschaften der Deutschen Demokratischen Republik v. 31.8.1970 (GBl. DDR II 1970, S. 527)]. Ihre Vorgängerin war das »Deutsche Pädagogische Zentralinstitut«.


Akademie der marxistisch-leninistischen Organisationswissenschaft

50 f) Anläßlich des 20. Jahrestages der DDR war am 30.9.1969 die »Akademie der marxistisch-leninistischen Organisationswissenschaft« eröffnet worden. Ihre Gründung ging auf einen Beschluß des Politbüros des ZK der SED und des Ministerrats zurück. Sie sollte der Aus- und Weiterbildung führender Partei-, Staats- und Wirtschaftsfunktionäre dienen. Nach dem VIII. Parteitag der SED (15.-19.6.1971) ging diese Akademie stillschweigend ein.


4. Wissenschaftliche Institute

51 Der Forschung und zu einem geringen Teil der Lehre dient ferner eine Reihe wissenschaftlicher Institute. Auf dem Gebiet der Wirtschaft gibt
es auch solche, die einer Vereinigung volkseigener Betriebe unterstehen und in denen spezielle Forschungs- und Entwicklungsarbeiten ausgeführt werden. Diese Institute arbeiten eng mit volkseigenen Betrieben zusammen. Ein Teil von ihnen ist räumlich mit diesen verbunden.


5. Archivwesen

52 Für die Leitung des staatlichen Archivwesens ist das Ministerium des Innern verantwortlich. Es nimmt seine Aufgaben durch die Staatliche Archiwerwaltung wahr. Dieser unterstehen unmittelbar das »Zentrale Staatsarchiv«, die »Staatsarchive« Potsdam, Magdeburg, Schwerin, Dresden, Weimar, Greifswald, Leipzig, Meiningen, Rudolstadt, die »Archivdepots« Lübben und Dornburg (Elbe), die »Zentralen Technischen Werkstätten«, die »Fachschule für Archivwesen«. Die »Historischen Staatsarchive« Altenburg, Bautzen, Gotha, Greiz, Oranienbaum (Anhalt) sind den Staatsarchiven unterstellt. Das früher der Bergakademie Freiberg zugeordnete Oberbergamtsarchiv Freiberg ist am 1.4.1967 in den Verantwortungsbereich der Staatlichen Archivverwaltung übernommen worden. Es ist als »Historisches Staatsarchiv Freiberg« dem Staatsarchiv Dresden unterstellt [Verordnung über das staatliche Archivwesen v. 11.3.1976 (GBl. DDR I 1976, S. 165); zuvor: Verordnung über das staatliche Archivwesen v. 17.6.1965 (GBl. DDR II 1965, S. 567) mit drei Durchführungsbestimmungen].


6. Universitäten und Hochschulen

Aufgaben

53 a) Aufgaben. Für die Universitäten und Hochschulen gilt der Grundsatz der Einheit von Forschung und Lehre. Sie sind »wichtige Forschungsstätten«, die »einen hervorragenden Beitrag zur Entwicklung der Wissenschaften« leisten und damit »gleichzeitig eine auf höchstem wissenschaftlichen Niveau stehende Ausbildung« sichern [§ 55 Abs. 1 Gesetz über das einheitliche sozialistische Bildungssystem v. 25.2.1965 (GBl. DDR I 1965, S. 83)]. Die »IV. Hochschulkonferenz« beschloß im Januar 1967 »Prinzipien zur weiteren Entwicklung der Lehre und Forschung an den Hochschulen der DDR« (»Humboldt-Universität«, Organ der SED-Hochschul-Parteileitung, 1968, Nr. 11, S. 5). Sie sollten für die »3. Hochschulreform« maßgebend sein [Die 1. Hochschulreform wurde mit der Wiedereröffnung der Universitäten und Hochschulen nach 1945 eingeleitet. Die 2. Hochschulreform fand ihre gesetzliche Grundlage in der Verordnung über die weitere sozialistische Umgestaltung des Hoch- und Fachschulwesens in der Deutschen Demokratischen Republik v. 13.2.1958 (GBl. DDR I 1958, S. 175)]. Auf ihnen gründete sich der Beschluß des Staatsrates der DDR »Die Weiterführung der 3. Hochschulreform und die Entwicklung des Hochschulwesens bis 1975« vom 3.4.1969 (GBl. DDR I 1969, S. 5. 486).In ihm wurde die Konzentration des wissenschaftlichen Potentials der Universitäten zur Erzielung von Höchstleistungen in Forschung und Lehre angeordnet. Er verfügte Maßnahmen zur Verbesserung der Erziehung und die Neugestaltung der Ausbildung. Zwei seiner Kernsätze lauten: »Die Hochschullehrer und wissenschaftlichen Mitarbeiter der Universitäten und Hochschulen tragen gegenüber der Gesellschaft die Verantwortung für die Erziehung der ihnen anvertrauten Studenten zu sozialistischen Staatsbürgern der Deutschen Demokratischen Republik« ... »Der Marxismus-Leninismus ist das Fundament für die theoretische und praktische Lösung der Entwicklungsprobleme unserer sozialistischen Gesellschaft«.
Entsprechend dem Beschluß des Politbüros vom 22.10.1968 (Neues Deutschland vom 23.10.1968, S. 3) wird von den Universitäten und Hochschulen verlangt: »Verstärkte Aufmerksamkeit muß der weiteren Entwicklung der marxistisch-leninistischen Gesellschaftswissenschaften gewidmet werden.« Nach einem weiteren Beschluß dieses Organs vom 18.3.1980 (Neues Deutschland vom 20.3.1980) über die »Aufgaben der Universitäten und Hochschulen in der entwickelten sozialistischen Gesellschaft« wird das Studium der Weltanschauung der Arbeiterklasse als entscheidende Grundlage der wissenschaftlichen Bildung bezeichnet.
Forschung, Entwicklung, technische Produktionsvorbereitung und Produktion sollen miteinander verflochten werden. Die auftragsgebundene Forschung soll sowohl in der Grundlagen- und Erkundungsforschung, als auch in der angewandten Forschung und Entwicklung verwirklicht werden. Damit wird der Gedanke weitergeführt, der bereits in einer Anordnung vom 28.12.1966 [Anordnung über die Planung, Finanzierung und die vertragliche Sicherung von wissenschaftlich-technischen Aufgaben der Universitäten und Hochschulen v. 28.12.1966 (GBl. DDR II 1967, S.51)] zum Ausdruck kam.
Diese sah vor, daß entsprechend den Erfordernissen des neuen ökonomischen Systems der Planung und Leitung ein höchstmöglicher Nutzen für die Lehre und für die sozialistische Volkswirtschaft durch eine Koordination der wissenschaftlich-technischen Forschung an den Universitäten und Hochschulen mit den Aufgaben der Volkswirtschaft gesichert wird. Schon damals wurde verlangt, die Universitäten und Hochschulen in die gesamtwirtschaftlichen Aufgaben einzubeziehen. Als Instrument dazu wurde der Abschluß von langfristigen Koordinierungsvereinbarungen zwischen den Universitäten und Hochschulen einerseits und den wirtschaftsleitenden Organen andererseits genannt.

54 Für die Leitung, Planung und Finanzierung der Forschung an der Akademie der Wissenschaften und an Universitäten und Hochschulen gilt eine Verordnung vom 23.8.1972 [Verordnung über die Leitung, Planung und Finanzierung der Forschung an der Akademie der Wissenschaften und an Universitäten und Hochschulen v. 23.8.1972 (GBl. DDR II 1972, S. 589)]. Danach haben die Akademie und die Hochschulen die Forschung auf die Lösung wichtiger Probleme für die Entwicklung der sozialistischen Gesellschaft, der Volkswirtschaft, des Gesundheitswesens, der Bildung und Kultur in der DDR zu konzentrieren. Es heißt darin weiter:
»Die Forschung der Akademie und der Hochschulen bildet eine entscheidende Grundlage für die Entwicklung der Wissenschaften in der DDR und damit für die Schaffung des theoretischen Vorlaufs zur Lösung der Aufgaben in allen Bereichen der sozialistischen Gesellschaft, indem sie in enger Gemeinschaftsarbeit mit anderen Staaten des RGW
- nach neuen Erkenntnissen über bisher unbekannte objektive gesetzmäßige Zusammenhänge sowie nach neuen Prozessen und Eigenschaften und ihren Nutzungsmöglichkeiten planmäßig forscht, neue wissenschaftliche Methoden und Verfahren entwickelt und wissenschaftliche Grundlagen für die Beherrschung technologischer Prozesse und Verfahren schafft;
- die wissenschaftlichen Grundlagen für die angewandte Forschung, die Entwicklung und die Überleitung ihrer Ergebnisse in die gesellschaftliche Praxis ständig erweitert.
Die Forschung der Akademie und der Hochschulen hat im Interesse der effektiven gesellschaftlichen Nutzung der Ergebnisse in enger Verbindung mit der gesellschaftlichen Praxis und im gesellschaftlichen Auftrag
- auf der Grundlage des dialektischen und historischen Materialismus einen wirksamen Beitrag zur Erforschung gesellschaftlicher Entwicklungsprozesse und ihrer objektiven Gesetzmäßigkeiten zu leisten;...
Die Forschung der Akademie und der Hochschulen hat durch bedeutende wissenschaftliche Ergebnisse einen Beitrag zur sozialistischen ökonomischen Integration und zur Auseinandersetzung mit dem Imperialismus zu leisten.«
Die genannte Verordnung ist somit ein beredter Ausdruck für die Forderung, die Parteilichkeit der Wissenschaft mit ihrem Nutzen für die Praxis zu verbinden.
Rechtsentwicklung bis zur Wende im Herbst 1989: Die Leitung, Planung und Finanzierung der Forschung an der Akademie der Wissenschaften der DDR und an den Universitäten und Hochschulen, insbesondere der Forschungskooperation mit den Kombinaten, wurde durch die Forschungsverordnung [v. 12.12.1985 (GBl. DDR I 1985, S. 12)] mit Wirkung vom 1.2.1986 an neu geregelt (Einzelheiten in ROW 3/1986, S. 173).


Verantwortlichkeit

55 b) Unabhängig vom Unterstellungsverhältnis der Universitäten und Hochschulen (s. Rz. 66-72 zu Art. 17) ist das Ministerium für Hoch- und Fachschulwesen als Organ des Ministerrates für die Verwirklichung einer einheitlichen Hochund Fachschulpolitik verantwortlich. Diese Aufgabe des Ministeriums wurde durch den Staatsratsbeschluß vom 3.4.1969 [Beschluß des Staatsrates der DDR »Die Weiterführung der 3. Hochschulreform und die Entwicklung des Hochschulwesens bis 1975« vom 3.4.1969 (GBl. DDR I 1969, S. 5. 486)] bestätigt. Es soll die »Führungstätigkeit« im Hochschulwesen so weiterentwickelt werden, daß sie »der immer enger werdenden organischen Verbindung von sozialistischer Großproduktion, wissenschaftlicher Forschung und Ausbildung entspricht und die wachsende Verflechtung fördert«.
Das Ministerium für Hoch- und Fachschulwesen hat eng mit dem Forschungsrat der DDR, dem Ministerium für Wissenschaft und Technik und anderen zentralen staatlichen und wirtschaftsleitenden Organen zusammenzuarbeiten. Es wird durch einen Hoch- und Fachschulrat als beratendem gesellschaftlichen Organ unterstützt [Verordnung über das Statut des Ministeriums für Hoch- und Fachschulwesen v. 15.10.1969 (GBl. DDR II 1969, S. 547)].
Das Ministerium der Justiz ist verantwortlich für die Anleitung und Kontrolle der Ausbildung an allen juristischen Einrichtungen (John Lekschas, 20 Jahre DDR - 20 Jahre Studium marxistisch-leninistischer Rechtswissenschaft, S. 1612). Die Industrieministerien tragen die Verantwortung für eine enge Verknüpfung der wissenschaftlichen Arbeit der Technischen Hochschulen und Ingenieurhochschulen entsprechend ihrem »Profil« mit dem Reproduktionsprozeß der Industriezweige, Vereinigungen volkseigener Betriebe und Kombinate.


Grundsätzliche Stellung der Universitäten und Hochschulen

56 c) Zur Stellung der Universitäten und Hochschulen bestimmt der Staatsratserlaß vom 3.4.1969, daß sie »eigenverantwortlich« (zu diesem Begriff s. Rz. 31 zu Art. 9) auf der Grundlage der staatlichen Pläne die Aufgaben in der Forschung, Lehre und Erziehung planen und leiten. Die Grundsätze des ökonomischen Systems des Sozialismus sollen in der Planung und Leitung der Universitäten angewendet werden.


Hochschulverfassung

57 d) Hochschulverfassung. Der Staatsratserlaß gab Richtlinien für eine neue Universitätsverfassung. Sie erhielt in der Verordnung über die Aufgaben der Universitäten, wissenschaftlichen Hochschulen und wissenschaftlichen Einrichtungen mit Hochschulcharakter vom 25.2.1970 [Verordnung über die Aufgaben der Universitäten, wissenschaftlichen Hochschulen und wissenschaftlichen Einrichtungen mit Hochschulcharakter v. 25.2.1970 (GBl. DDR II 1970, S. 189); zuvor: Direktive für die Aufstellung von Statuten der Universitäten und Hochschulen, Beschluß des Ministerrates v. 28.8.1952 (Hochschulbestimmungen 1955, Heft 1, S. 6); Anweisung des Ministeriums für Kultur über die Aufstellung von Statuten der künstlerischen Hochschulen v. 10.10.1956] ihre normative Grundlage. Darin werden die Universitäten, wissenschaftlichen Hochschulen und wissenschaftlichen Einrichtungen mit Hochschulcharakter (nachstehend Hochschulen genannt) als die höchsten staatlichen Bildungsstätten des Volkes im einheitlichen sozialistischen Bildungssystem und zugleich als wichtige Forschungsstätten, die durch die Wissenschaftsorganisation mit allen Bereichen der sozialistischen Gesellschaft verbunden sind, bezeichnet. Entsprechend den Bestimmungen des Gesetzes über das einheitliche sozialistische Bildungssystem v. 25.2.1965 (GBl. DDR Ⅰ 1965, S. 83) gewährleistet die Hochschule die Einheit von Erziehung, Forschung und Lehre. Ausdrücklich werden die Beschlüsse der SED in die Grundlagen einbezogen, die für die Verwirklichung der Aufgaben der Hochschule maßgebend sind.
Die Hochschule ist juristische Person und Haushaltsorganisation und untersteht entweder dem Ministerium für Hoch- und Fachschulwesen oder einem anderen zuständigen staatlichen Organ (s. Rz. 66-72 zu Art. 17).

58 Als Aufgabe der Hochschule wird in der Verordnung vom 25.2.1970 [Verordnung über die Aufgaben der Universitäten, wissenschaftlichen Hochschulen und wissenschaftlichen Einrichtungen mit Hochschulcharakter v. 25.2.1970 (GBl. DDR II 1970, S. 189); zuvor: Direktive für die Aufstellung von Statuten der Universitäten und Hochschulen, Beschluß des Ministerrates v. 28.8.1952 (Hochschulbestimmungen 1955, Heft 1, S. 6); Anweisung des Ministeriums für Kultur über die Aufstellung von Statuten der künstlerischen Hochschulen v. 10.10.1956] bezeichnet, »hochqualifizierte Fachkräfte mit festem sozialistischen Klassenbewußtsein zu erziehen, aus- und weiterzubilden, die auf der Grundlage des Marxismus-Leninismus in fester Verbundenheit mit der Arbeiterklasse und ihrer marxistisch-leninistischen Partei fähig und bereit sind, in sozialistischer Gemeinschaftsarbeit Pionier- und Spitzenleistungen zu vollbringen und Kollektive sozialistischer Werktätiger zu leiten«. Außerdem hat sie »durch die zielbewußte sozialistische Wehrerziehung die Bereitschaft der Studenten, ihren Beitrag zur Verteidigung des sozialistischen Vaterlandes zu leisten«, zu entwickeln und zu stärken. Ferner hat sie zu sichern, »daß auf der Grundlage einer modernen Wissenschaftsorganisation in Übereinstimmung mit den Bedürfnissen der entwickelten sozialistischen Gesellschaft und den Anforderungen der Volkswirtschaft in der wissenschaftlichen Arbeit Pionier- und Spitzenleistungen erreicht werden und darauf aufbauend die Lehre nach den neuesten Erkenntnissen von Wissenschaft und Technik gestaltet wird«. Sie soll den Gesamtzusammenhang der Wissenschaftsdisziplinen wahren und die Hochschulforschung so anlegen und organisieren, daß neu entstehende Wissenschaftsgebiete rechtzeitig erkannt, in ihrer Bedeutung für die Volkswirtschaft eingeschätzt und in Übereinstimmung mit den gesellschaftlichen Erfordernissen entwickelt werden. Die Forschung soll nach den Grundsätzen der auftragsgebundenen Finanzierung durchgeführt werden und hat zu gewährleisten, daß die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit mit Einrichtungen anderer gesellschaftlicher Bereiche auf der Grundlage langfristiger Verträge erfolgt.
Die Hochschule soll die Einheit von Erziehung und Ausbildung, von Lehre und Forschung sowie von Theorie und Praxis sichern. Sie wird verpflichtet, »die Erziehung, Aus-und Weiterbildung nach marxistisch-leninistischen, didaktisch-methodischen Prinzipien zu gestalten und die Studienprozesse entsprechend den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen« zu rationalisieren. Sie hat ferner die Weiterbildung von Führungskadern und Fachkräften der Praxis mit Hoch- und Fachschulabschluß sowie die Weiterbildung der an den Hoch- und Fachschulen tätigen leitenden Kader und der Hochschullehrer, der wissen-schaftlichen Mitarbeiter, Arbeiter und Angestellten der Hochschule zu sichern. Weiter hat sie die sozialistische Kaderpolitik durchzusetzen sowie die sozialistische Gemeinschaftsarbeit innerhalb der Hochschule und mit anderen gesellschaftlichen Bereichen zu entwik-keln. Die Hochschule hat die internationalen Beziehungen, insbesondere mit der UdSSR und den anderen sozialistischen Ländern, auf der Grundlage staatlicher Direktiven zu entwickeln und für die Erziehung, Ausbildung, Weiterbildung und Forschung zu nutzen. Schließlich hat sie die fortschrittlichen Traditionen der Wissenschaft und der Kultur zu pflegen und weiterzuentwickeln, innerhalb der Hochschule das geistig-kulturelle und sportliche Leben zu entfalten sowie als wissenschaftliches, geistig-kulturelles und sportliches Zentrum im jeweiligen Territorium zu wirken.
Jede Hochschule hat ein besonderes Profil auf die Grundlage der Beschlüsse der SED, der Gesetze und anderer Rechtsvorschriften, der zentralen staathchen Vorgabe und der weiteren Anforderungen, die sich aus prognostischen Einschätzungen über die Entwicklung der Gesellschaft, Volkswirtschaft, Wissenschaft und Kultur ergeben. Das Ausbil-dungs- und Forschungsprofil der Hochschule soll entsprechend den prognostischen Erfordernissen der Wissenschaftsentwicklung, der Entwicklung der Volkswirtschaft und den wachsenden gesellschaftlichen und kulturellen Bedürfnissen aus der Sicht der Gesamtaufgaben und Struktur des Hochschulwesens bestimmt werden. Die Festlegung des Profils der Hochschule bedarf der Bestätigung durch den Minister für Hoch- und Fachschulwesen oder den Leiter des zuständigen zentralen staatlichen Organs.
Die Hochschule hat ihre Aufgaben auf der Grundlage der staatlichen Pläne eigenverantwortlich zu planen und zu leiten. Sie soll ihr wissenschaftliches Potential konzentriert einsetzen, die interdisziplinäre wissenschaftliche Arbeit fördern, wirksame Formen der ideellen und materiellen Stimulierung an wen den sowie eine effektive Nutzung der materiellen Kapazitäten gewährleisten. Vorrangig soll das wissenschaftliche Potential der Hochschule auf wissenschaftlich wichtige Aufgaben wie Großforschungsvorhaben konzentriert werden. Die Hochschule soll eng mit den Kooperationspartnern und den örtlichen Staatsorganen Zusammenarbeiten.

59 Die Hochschule wird vom Rektor geleitet, dem Prorektoren und Direktoren für (1) Erziehung und Ausbildung, (2) Weiterbildung, (3) Forschung, (4) Planung und Ökonomie, (5) Kader, (6) internationale Beziehungen, (7) medizinische Betreuung (an medizinischen Akademien) zur Seite stehen. Es gilt das Prinzip der Einzelleitung und der kollektiven Beratung. Zwischen den Leitern und den Gewerkschafts- und FDJ-Leitungen sind jährlich gemeinsame Arbeitsprogramme zu vereinbaren und ihre Durchführung zu kontrollieren. Der Rektor hat mit der Gewerkschaftsleitung der Hochschule eine Betriebsvereinbarung abzuschließen.
Der Rektor ist dem Minister bzw. dem Leiter des zentralen staatlichen Organs (s. Rz. 66-72 zu Art. 17) verantwortlich und rechenschaftspflichtig. Er trägt die Verantwortung für die Einhaltung von Rechtsvorschriften und Weisungen und hat die Erfüllung der Aufgaben der Hochschule zu sichern. Er ist weisungsberechtigt gegenüber allen Hochschulangehörigen.
Der Rektor wird aus dem Kreis der ordentlichen Professoren vom Wissenschaftlichen Rat der Hochschule für drei Jahre gewählt und vom Minister bzw. dem Leiter des zuständigen zentralen staatlichen Organs bestätigt und entpflichtet. Seine Amtszeit kann verlängert werden. Die Prorektoren werden auf Vorschlag des Rektors und des Senats des Wissenschaftlichen Rates ernannt und entpflichtet. Sie sind Stellvertreter des Rektors und erhalten vom Rektor ständige und zeitweilige Aufgaben übertragen. Der erste Prorektor ist ständiger Vertreter des Rektors und vertritt den Rektor bei dessen Abwesenheit. Innerhalb der ihnen übertragenen Aufgaben sind die Prorektoren gegenüber allen Hochschulangehörigen weisungsberechtigt. Die Direktoren der Fachgebiete haben die Entscheidungen für den Rektor vorzubereiten und deren Durchführung zu organisieren, zu kontrollieren und zu analysieren.
Zur Gewährleistung einer einheitlichen Leitung der Hochschule hat der Rektor regelmäßig mit den Prorektoren und Direktoren unter Teilnahme von Vertretern der SED, des FDGB und der FDJ sowie mit den Direktoren der Sektionen und den Leitern der zentralen Einrichtungen der Hochschule Dienstbesprechungen durchzuführen.
An der Hochschule bestehen folgende gesellschaftliche Gremien: das Konzil, der Gesellschaftliche Rat und der Wissenschaftliche Rat.

60 Das Konzil ist die Versammlung der Delegierten der Wissenschaftler, Studenten, Arbeiter und Angestellten der Hochschule zur gemeinsamen Beratung über die Vorbereitung und Erfüllung der Hauptaufgaben der Hochschule. Es wird vom Rektor einberufen. Er hat mindestens einmal jährlich vor dem Konzil Rechenschaft zu legen und auf die künftigen Aufgaben zu orientieren. Die Delegierten werden nach einem vom Rektor nach Beratung mit den Leitungen der gesellschaftlichen Organisationen festgelegten Delegiertenschlüssel in den Versammlungen der Sektionen, der den Sektionen gleichgestellten Einrichtungen und der Bereiche der Fachdirektoren gewählt. Das Konzil wählt die Vertreter der Hochschule für den Gesellschaftlichen Rat.

61 Der Gesellschaftliche Rat ist das gesellschaftliche Organ, das durch seine beratende und kontrollierende Tätigkeit, insbesondere bei der Vorbereitung und Realisierung von Entscheidungen, den Rektor unterstützt. Die Aufgaben und die Arbeitsweise des Gesellschaftlichen Rates sind vom Minister festgelegt. Das war bereits durch Anordnung vom 1.8.1969 [Anordnung über die Aufgaben, Stellung und Arbeitsweise der Gesellschaftlichen Räte an den Hochschulen der Deutschen Demokratischen Republik v. 1.8.1969 (GBl. DDR II 1969, S. 465)] gesehen. Mitglieder des Gesellschaftlichen Rates sind: (I) Leiter und Mitarbeiter der Betriebe und Institutionen, die als Auftraggeber gegenüber die Hochschule auf-treten, sowie Vertreter der Akademie der Wissenschaften, der anderen Akademien und wissenschaftlichen Einrichtungen, mit denen die Hochschule Kooperationsbeziehungen unterhält, (2) Abgeordnete der Volksvertretungen und Leiter und Mitarbeiter der zentralen staatlichen und örtlichen Organe, (3) Mitarbeiter der zentralen und örtlichen gesellschaftlichen Organe, (4) der Sekretär der Hochschulparteileitung der SED, der Sekretär der Hochschulgruppenleitung der FDJ, der Vorsitzende der Hochschulgewerkschaftsleitung und Mitglieder anderer gesellschaftlicher Organisationen, (5) der Rektor, die Prorektoren, Hochschullehrer, wissenschaftliche Mitarbeiter und Studenten sowie Arbeiter und Angestellte der Hochschule.

62 Der Wissenschaftliche Rat hat den Rektor bei der Ausarbeitung der Prognose und des Perspektivplanes zu beraten und die Entwicklung des wissenschaftlichen Lebens der Hochschule zu fördern. Er berät ferner den Rektor in den Fragen der Entwicklung der an der Hochschule vertretenen bzw. aufzubauenden Wissenschaftsgebiete und über die inhaltlichen Aufgaben der Erziehung, Ausbildung, Weiterbildung und Forschung. Er beschließt über die Verleihung akademischer Grade und der facultas docendi nach den geltenden Rechtsvorschriften. Der Wissenschaftliche Rat kann in Fakultäten untergliedert werden, deren Vorsitz jeweils der von der Fakultät gewählte und vom Rektor bestätigte Dekan hat. Die Bildung von Fakultäten im Wissenschaftlichen Rat ist vom übergeordneten Organ zu bestätigen. Der zuständige Minister legt die Aufgaben und die Arbeitsweise des Wissenschaftlichen Rats fest. Für die dem Minister für Hoch- und Fachschulwesen unterstehenden Hochschulen ist das durch die Anordnung über die Stellung, Aufgaben und Arbeitsweise der Wissenschaftlichen Räte der Universitäten und Hochschulen vom 15.3.1970 [Anordnung über die Stellung, Aufgaben und Arbeitsweise der Wissenschaftlichen Räte der Universitäten und Hochschulen v. 15.3.1970 (GBl. DDR II 1970, S. 224)] geschehen. Danach werden in die Wissenschaftlichen Räte hervorragende Hochschullehrer, wissenschaftliche Mitarbeiter und Studenten gewählt. Rektor und Prorektoren sind von Amts wegen Mitglieder. Die Hochschulleitung der SED, des FDGB und der FDJ delegieren je einen Vertreter in den Wissenschaftlichen Rat. Die übrigen Mitglieder werden durch die Versammlungen der Sektionen und der ihnen gleichgeordneten Einrichtungen gewählt. Ihre Anzahl wird vom Rektor festgelegt und nach Sektionen oder den ihnen gleichgeordneten Einrichtungen aufgeschlüsselt. Die Hochschullehrer und wissenschaftlichen Mitarbeiter werden von den Direktoren der Sektionen zur Wahl vorgeschlagen, die Studenten von den zuständigen FDJ-Leitungen in Abstimmung mit der FDJ-Hochschulleitung und den Direktoren der Sektionen. Vorsitzender des Wissenschaftlichen Rates ist der Rektor. Stellvertreter ist der Prorektor für Prognose und Wissenschaftsentwicklung. Der Vorsitzende ernennt aus den Reihen der Mitglieder den Sekretär des Wissenschaftlichen Rats.
Das Plenum des Wissenschaftlichen Rates ist die Versammlung aller seiner Mitglieder. Es tagt öffentlich, mindestens zweimal im Studienjahr. Der Senat des Wissenschaftlichen Rates leitet seine Arbeit zwischen den Plenartagungen. Ihm gehören der Rektor, die Prorektoren und die Dekane der Fakultäten von Amts wegen an. Ferner gehören ihm an die Vertreter der Hochschulleitung der SED, des FDGB und der FDJ, je zwei bis drei Hochschullehrer, wissenschaftliche Mitarbeiter und Studenten, die vom Wissenschaftlichen Rat gewählt werden. Der Senat wird vom Rektor der Hochschule geleitet.

63 Über die Fakultäten wiederholt die Anordnung im wesentlichen die Bestimmungen der Verordnung vom 25.2.1970 [Verordnung über die Aufgaben der Universitäten, wissenschaftlichen Hochschulen und wissenschaftlichen Einrichtungen mit Hochschulcharakter v. 25.2.1970 (GBl. DDR II 1970, S. 189); zuvor: Direktive für die Aufstellung von Statuten der Universitäten und Hochschulen, Beschluß des Ministerrates v. 28.8.1952 (Hochschulbestimmungen 1955, Heft 1, S. 6); Anweisung des Ministeriums für Kultur über die Aufstellung von Statuten der künstlerischen Hochschulen v. 10.10.1956] und führt sie weiter aus. Die Anzahl der Mitglieder der Fakultäten soll nicht mehr als 20 betragen. Sie sollen mindestens einmal innerhalb von zwei Monaten tagen.

64 Die Sektion wird als das entscheidende, den neuen Maßstäben der wissenschaftlichen Arbeit, der Dynamik der Wissenschaftsentwicklung und der Verflechtung von Wissenschaft und sozialistischer Großproduktion gemäße Glied der Hochschule, in dem in Erziehung, Ausbildung, Weiterbildung und Forschung die staatlichen Pläne verwirklicht werden, angesehen. In ihr sind die Hochschullehrer, wissenschaftlichen Mitarbeiter, Studenten, Arbeiter und Angestellten vereinigt. Sie wird von einem Direktor geleitet, der dem Rektor der Hochschule direkt unterstellt ist. Er ist in seinem Leitungsbereich dem Rektor verantwortlich und rechenschaftspflichtig. Er muß hauptamtlicher Hochschullehrer sein und wird vom Rektor eingesetzt und entpflichtet. Ihm stehen Stellvertreter aus dem Kreis der hauptamtlichen Hochschullehrer zur Seite, die ebenfalls vom Rektor eingesetzt und entpflichtet werden. Die Stellvertreter werden eingesetzt (1) für Erziehung, Ausbildung, Weiterbildung, (2) für Forschung. An großen Sektionen kann ein weiterer Stellvertreter eingesetzt werden.
Die Versammlung der Sektion ist die Zusammenkunft der der Sektion angehörenden Hochschullehrer, wissenschaftlichen Mitarbeiter, Studenten, Arbeiter und Angestellten zur gemeinsamen Beratung über die Vorbereitung und Erfüllung der Hauptaufgaben in Erziehung, Ausbildung, Weiterbildung und Forschung. Der Direktor der Sektion hat mindestens zweimal jährlich vor der Versammlung Rechenschaft über die Planerfüllung abzulegen und auf die künftigen Aufgaben zu orientieren. Die Versammlung wird vom Direktor der Sektion einberufen. In großen Sektionen kann sie auch als Delegiertenkonferenz durchgeführt werden. Auf der Versammlung der Sektion werden die Mitglieder des Rates der Sektion und die Delegierten für das Konzil und die Mitglieder des Wissenschaftlichen Rates der Hochschule gewählt.
Der Rat der Sektion berät und unterstützt den Direktor der Sektion bei der Lösung der Aufgaben der Sektion sowie in Fragen über die Entwicklung und den Einsatz der Kader und über die Verwendung der materiellen und finanziellen Fonds. Ihm gehören an: der Direktor der Sektion als Vorsitzender, die Stellvertreter des Direktors, der wissenschaftliche Sekretär, Hochschullehrer, wissenschaftliche Mitarbeiter, Studenten, Arbeiter und Angestellte, Funktionäre der SED, des FDGB und der FDJ des Sektionsbereiches, Vertreter der Sektion oder Abteilung Marxismus-Leninismus, Vertreter anderer an den Aufgaben der Sektion beteiligten Sektionen und Vertreter der Kooperationspartner. Die Vertreter der Praxis und der gesellschaftlichen Organisationen werden von den delegierenden Organen vorgeschlagen und vom Rektor für drei Jahre berufen. Der Rat der Sektion soll mindestens vierteljährlich zusammentreten.
An den Hochschulen bestehen ferner zentrale wissenschaftliche und technische Einrichtungen, wie etwa zentrale Werkstätten, wissenschaftliche Abteilungen, Rechenzentren. Ihre Leiter unterstehen in der Regel dem Rektor und werden von ihm eingesetzt und ent-pflichtet.
Die Kapazitäten der medizinischen Aus- und Weiterbildung, Forschung und Betreuung sind in den medizinischen Bereichen organisiert und werden ebenfalls von einem Direktor geleitet. Im Rechtsverkehr wird die Hochschule vom Rektor vertreten. 

65 Die Hochschule ist verpflichtet, auf der Grundlage der Verordnung vom 25.2.1970 [Verordnung über die Aufgaben der Universitäten, wissenschaftlichen Hochschulen und wissenschaftlichen Einrichtungen mit Hochschulcharakter v. 25.2.1970 (GBl. DDR II 1970, S. 189); zuvor: Direktive für die Aufstellung von Statuten der Universitäten und Hochschulen, Beschluß des Ministerrates v. 28.8.1952 (Hochschulbestimmungen 1955, Heft 1, S. 6); Anweisung des Ministeriums für Kultur über die Aufstellung von Statuten der künstlerischen Hochschulen v. 10.10.1956] ein Statut auszuarbeiten, das vom Vorgesetzten Organ zu bestätigen ist. Die Hochschule wird in das Hochschul-Verzeichnis, die Sektionen werden in das Sektionsverzeichnis eingetragen. Die Verzeichnisse werden beim Ministerium für Hoch- und Fachschulwesen geführt.
Die Verordnung vom 25.2.1970 gilt nicht für die Hochschulen der bewaffneten Organe und gesellschaftlichen Organisationen.


Unterstellungsverhältnisse der Universitäten und Hochschulen

66 e) Die Universitäten und Hochschulen sind unterschiedlich unterstellt. Dem Ministerium für Hoch- und Fachschulwesen unterstehen:

Universitäten:
- Humboldt-Universität zu Berlin
- Technische Universität Dresden
- Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald
- Friedrich-Schiller-Universität Jena
- Karl-Marx-Universität Leipzig
- Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
- Wilhelm-Pieck-Universität Rostock

Technische Hochschulen:
- Bergakademie Freiberg
- Technische Hochschule Ilmenau
- Technische Hochschule Karl-Marx-Stadt
- Technische Hochschule für Chemie »Carl Schorlemmer« Leuna-Merseburg
- Technische Hochschule »Otto von Guericke« Magdeburg
- Technische Hochschule Leipzig (entstanden 1977 durch Zusammenlegung der Hochschule für Bauwesen Leipzig und der Ingenieurhochschule Leipzig)

Sonstige Hochschulen:
- Hochschule für Ökonomie Berlin
- Hochschule für Verkehrswesen »Friedrich List« Dresden
- Handels-Hochschule Leipzig
- Hochschule für Architektur und Bauwesen Weimar

Ingenieurhochschulen (IHS):
- IHS Berlin-Wartenberg
- IHS Cottbus
- IHS Dresden
- IHS Köthen
- IHS Mittweida
- IHS für Seefahrt Warnemünde-Wustrow
- IHS Wismar
- IHS Zittau
- IHS Zwickau

Medizinische Akademien:
- Medizinische Akademie »Carl-Gustav Cams« Dresden
- Medizinische Akademie Erfurt
- Medizinische Akademie Magdeburg


67 Dem Ministerium des Innern ist unterstellt die Hochschule der Deutschen Volkspolizei.


68 Dem Ministerium für Nationale Verteidigung unterstehen die Militärakademie »Friedrich Engels« Dresden Offiziershochschulen:
- »Ernst Thälmann« Löbau (Landstreitkräfte)
- »Franz Mehring« Kamenz (Luftstreitkräfte/Luftverteidigung)
- »Karl Liebknecht« Stralsund (Volksmarine)
- »Rosa Luxemburg« Plauen (Grenztruppen)
- »Wilhelm Pieck« Berün-Grünau (Politoffiziere).


69 Dem Ministerium für Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft unterstehen: Hochschule für landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften Meißen Hochschule für Landwirtschaft und Nahrungsgüterwirtschaft Bernburg.


70 Dem Ministerium für Kultur sind unterstellt:
Deutsche Hochschule für Musik »Hanns Eisler« Berlin
Hochschule für Kunst Berlin
Hochschule für bildende Künste Dresden
Hochschule für Musik »Carl-Maria von Weber« Dresden
Hochschule für industrielle Formgestaltung Halle
Hochschule für Graphik und Buchkunst Leipzig
Hochschule für Musik »Felix Mendelssohn Bartholdy« Leipzig
Theater-Hochschule »Johannes R. Becher« Leipzig
Hochschule für Film und Fernsehen Potsdam-Babelsberg
Hochschule für Musik »Franz Liszt« Weimar
Institut für Literatur »Johannes R. Becher« Leipzig [Verordnung über die Bildung des Instituts für Literatur v. 3.2.1955 (GBl. DDR I 1955, S. 115)].


71 Dem Ministerium für Volksbildung sind unterstellt:
Akademie der Pädagogischen Wissenschaften der DDR Pädagogische Hochschulen:
- »Karl Friedrich Wilhelm Wander« Dresden
- »Dr. Theodor Neubauer« Erfurt-Mühlhausen
- »Liselotte Herrmann« Güstrow
- »N.K. Krupskaja« Halle
- »Wolfgang Racke« Köthen
- »Clara Zetkin« Leipzig
- »Erich Weinert« Magdeburg
- »Karl Liebknecht« Potsdam
- »Ernst Schneller« Zwickau
Rechtsentwicklung bis zur Wende im Herbst 1989: Dem Ministerium für Staatssicherheit unterstand schon seit 1985 die “Juristische Hochschule“ in Potsdam-Eiche. In der DDR war ihre Existenz verschwiegen worden. Außerhalb wurde nur wenig bekannt. Ihre Aufgabe war es, in Direkt- und Fernstudium Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes im Offiziersrang zu qualifizieren und sie mit akademischen Graden zu versehen.


72 Dem Staatssekretariat für Körperkultur und Sport untersteht die Hochschule für Körperkultur Leipzig.


Hochschullehrer

73 f) Die Berufung und Stellung der Hochschullehrer an den wissenschaftlichen Hochschulen wurden durch Verordnung vom 6.11.1968 [Verordnung über die Berufung und die Stellung der Hochschullehrer an den wissenschaftlichen Hochschulen - Hochschullehrerberufungsverordnung (HBVO) - v. 6.11.1968 (GBl. DDR II 1968, S. 997); ergänzend: Zweite Verordnung dazu v. 16.8.1973 (GBl. DDR I 1973, S. 401); Dritte Verordnung dazu v. 8.4.1981 (GBl. DDR I 1981, S. 121)] neu geregelt. Hauptamtliche Hochschullehrer sind die ordentlichen Professoren, die außerordentlichen Professoren, die Hochschuldozenten, die außerordentlichen Dozenten und die Professoren bzw. Dozenten mit künstlerischer Lehrtätigkeit. Nebenberufliche Hochschullehrer sind die Honorarprofessoren und die Honorardozenten. Die Hochschullehrer werden auf Vorschlag des Rates der Sektion vom zuständigen Minister berufen. Voraussetzung sind die Bereitschaft und die Fähigkeit, die Aufgaben, Rechte und Pflichten eines Hochschullehrers zu erfüllen, sowie die Facultas docendi (Lehrbefähigung). Für letztere werden verlangt die Fähigkeit des Bewerbers zur Festigung und Entwicklung des sozialistischen Staatsbewußtseins der Studenten, pädagogische und fachliche Fähigkeiten, der Nachweis hoher wissenschaftlicher Leistungen, im Regelfälle eine wissenschaftliche Tätigkeit oder ein Studienaufenthalt in sozialistischen Ländern, insbesondere in der Sowjetunion, eine im Regelfälle mindestens zweijährige erfolgreiche Lehrarbeit an einer Einrichtung des Hochschulwesens. Über die Facultas docendi beschließt der Wissenschaftliche Rat. Sein Beschluß bedarf der Bestätigung durch den Rektor. Die Berufung zum ordentlichen Professor setzt das Vorhandensein eines Lehrstuhles, die Berufung zum Hochschuldozenten die Planstelle eines Dozenten voraus.

74 Nach der Verordnung ist die Tätigkeit eines Hochschullehrers für den Wissenschaftler eine große Ehre und verpflichtet ihn, durch hohe Leistungen in Forschung, Lehre und Erziehung im Sinne der sozialistischen Verfassung aktiv zur Gestaltung des entwickelten gesellschaftlichen Systems des Sozialismus und zur Stärkung der DDR beizutragen.
Die Stellung der wissenschaftlichen Mitarbeiter an den wissenschaftlichen Hochschulen ist durch die Mitarbeiterverordnung vom 6.11.1968 [Verordnung über die wissenschaftlichen Mitarbeiter an den wissenschaftlichen Hochschulen - Mitarbeiterverordnung (MVO) - v. 6.11.1968 (GBl. DDR II 1968, S. 1007)] geregelt.
Für die Vergütung der Hochschullehrer und der wissenschaftlichen Mitarbeiter gelten zwei weitere Verordnungen vom 6.11.1968 [Verordnung über die Vergütung der Hochschullehrer an den wissenschaftlichen Hochschulen - Hochschullehrervergütungsverordnung (HVO) - v. 6.6.1968 (GBl. DDR II 1968, S. 1013); Verordnung über die Vergütung der wissenschaftlichen Mitarbeiter an den wissenschaftlichen Hochschulen - Mitarbeitervergütungsverordnung (MWO) - v. 6.11.1968 (GBl. DDR II 1968, S. 1018). Mit gewissen Modifikationen gelten die bisher genannten Bestimmungen auch für die Hochschullehrer mit wissenschaftlicher Lehrtätigkeit und die wissenschaftlichen Mitarbeiter an den künstlerischen Hochschulen (Verordnung v. 2.7.1970 - GBl. DDR II 1970, S. 455)].

Rechtsentwicklung bis zur Wende im Herbst 1989: Unter Aufhebung der bis dahin geltenden Bestimmungen ergingen mit Wirkung vom 1.1.1987 an eine neue AO über den Erwerb des Diploms durch Hochschulabsolventen -Diplomandenordnung - [v. 15.7.1986 (GBl. DDR I 1986, S. 380)] und mit Wirkung vom 1.1.1989 an die AO über die Verleihung des akademischen Grades Doktor eines Wissenschaftszweiges - Promotionsordnung A - [v. 12.7.1988 (GBl. DDR I 1988, S. 193)] sowie die AO über die Verleihung des akademischen Grades Doktor der Wissenschaften - Promotionsordnung B - [v. 12.7.1988 (GBl. DDR I 1988, S. 197)] (Einzelheiten in ROW 6/1986, S. 357 und ROW 1/1989, S. 23).


Akademische Grade

g) Als akademische Grade werden von den Universitäten und Hochschulen verliehen: Diplom eines Wissenschaftszweiges (Dipl.- ...), Doktor eines Wissenschaftszweiges (Dr. ...), Doktor der Wissenschaften (Dr. sc. ...) [Verordnung über die akademischen Grade v. 6.11.1968 (GBl. DDR II 1968, S. 1022); Anordnung zur Verleihung des akademischen Grades Doktor eines Wissenschaftszweiges - Promotionsordnung A - v. 21.1.1969 (GBl. DDR II 1969, S. 107); Anordnung zur Verleihung des akademischen Grades Doktor der Wissenschaften - Promotionsordnung B - v. 21.1.1969 (GBl. DDR II 1969, S. 110); Anordnung Nr. 2 zur Verleihung des akademischen Grades Doktor eines Wissenschaftszweiges - Bezeichnung der akademischen Grade - v. 15.9.1969 (GBl. DDR II 1969, S. 522); Anordnung Nr. 2 zur Verleihung des akademischen Grades Doktor der Wissenschaften - Bezeichnung der akademischen Grade - v. 15.9.1969 (GBl. DDR II 1969, S. 522); Anordnung über das Diplomverfahren - Diplomordnung - v. 26.1.1976 (GBl. DDR I 1976, S. 135)].


7. Wissenschaftliche Institutionen der SED und des FDGB

75 Die wissenschaftlichen Institute beim ZK der SED haben die Funktion von Leiteinrichtungen für die gesellschaftswissenschaftliche Forschung auf den wichtigsten Gebieten (Beschluß des Politbüros vom 22. 8. 1968). Es sind dies:
- Die »Akademie für Gesellschaftswissenschaften beim ZK des SED« (früher das »Institut für Gesellschaftswissenschaften«), dessen Forschungsarbeiten sich auf die Ausarbeitung der Gesellschaftsprognostik und die Planung und Leitung gesellschaftlicher Prozesse bei der Gestaltung des entwickelten gesellschaftlichen Systems des Sozialismus zu konzentrieren hat. Es wird als höchste Bildungseinrichtung der SED bezeichnet (weitere Einzelheiten s. Gert-Joachim Glaeßner/Irmhild Rudolph, Macht durch Wissen, S. 161).
- Das »Institut für Marxismus-Leninismus«, das die Funktion einer Leiteinrichtung auf dem Gebiete der Forschung zur Geschichte der deutschen Arbeiterbewegung, der deutschen und allgemeinen Geschichte hat und sich in der internationalen Zusammenarbeit auf die Marx-Engels-Forschung und auf die Erforschung der Geschichte der Kommunistischen Internationale konzentriert.
- Das »Institut für Meinungsforschung«.
- Das »Zentralinstitut für sozialistische Wirtschaftsführung« hat Leitfunktionen für die Ausarbeitung der Lehre von der sozialistischen Wirtschaftsführung unter Anwendung der ökonomischen Kybernetik, Operationsforschung und anderer Wissenschaften (nähere Einzelheiten s. Gert-Joachim Glaeßner/Irmhild Rudolph, a.a.O., S. 362 ff.).
- Die »Parteihochschule Karl-Marx« hat die Aufgabe, »die Forschung und Lehre der marxistisch-leninistischen Gesellschaftswissenschaften so zu entwickeln, daß die Absolventen über umfassende und anwendungsbereite Kenntnisse auf dem Gebiet der marxistisch-leninistischen Theorie verfügen, sich die fortgeschrittensten Erfahrungen bei der Durchführung der Beschlüsse des ZK aneignen und zu allseitig gebildeten Persönlichkeiten entwickelt werden«. Sie dient zur Aus- und Weiterbildung von Führungskadern der SED, des Staates und der Wirtschaft, des geistig-kulturellen Lebens und der Massenorganisationen. Sie hat das Promotions- und das Habilitationsrecht.
Der FDGB bildet in der »Hochschule der Deutschen Gewerkschaften Fritz Heckert« Gewerkschaftsfunktionäre aus und weiter. Auf ihr werden auch afro-asiatische Gewerkschafter in besonderen Lehrgängen im marxistisch-leninistischen Sinne Moskauer Spielart für den Einsatz in ihren Heimatländern vorbereitet.


8. Wissenschaftliche Räte für die gesellschaftliche Forschung

76 Wissenschaftliche Räte für die gesellschaftswissenschaftliche Forschung bestehen außerhalb der Universitäten.


9. Förderung im personalen Bereich

77 Der Förderung von Wissenschaft und Forschung und der Anwendung ihrer Erkenntnisse dient im personalen Bereich die zusätzliche Altersversorgung für die Angehörigen der »technischen« Intelligenz und für die Angehörigen der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen. Sie wird zusätzlich auf Grund eines besonderen Vertrages zu den Leistungen der Sozialversicherung (s. Erl. zu Art. 36) gewährt [Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben v. 17.8.1950 (GBl. DDR 1950, S. 844); Verordnung über die Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der Deutschen Demokratischen Republik v. 12.7.1951 (GBl. DDR 1951, S. 675) in der Fassung der Änderungsverordnung v. 13.5.1959 (GBl. DDR I 1959, S. 521); Verordnung über die Neuregelung von Ansprüchen auf zusätzliche Altersversorgung der Intelligenz v. 1.3.1962 (GBl. DDR II 1962, S. 116); Verordnung über die zusätzliche Versorgung der Pädagogen - Versorgungsordnung - v. 27.5.1976 (GBl. DDR I 1976, S. 253)].

78 Für besondere Leistungen auf dem Gebiet der Wissenschaft können staatliche Auszeichnungen verliehen werden. Dazu gehören der »Nationalpreis der Deutschen Demokratischen Republik für Wissenschaft und Technik« für »bahnbrechende Forschungs- und Entwicklungsleistungen, wissenschaftlich-technische Höchstleistungen und Ergebnisse, bedeutende wissenschaftsorganisatorische Leistungen und beispielhafte Leistungen der sozialistischen wissenschaftlichen Führungstätigkeit bei der Gestaltung des entwickelten gesellschaftlichen Systems des Sozialismus« (in drei Klassen: an Kollektive von 40 000 M bis 120 000 M, an Einzelpersonen von 20 000 M bis 60 000 M) [Ordnung über die Verleihung des »Nationalpreises der Deutschen Demokratischen Republik« v. 17.7.1968 (GBl. DDR II 1968, S. 843)], der »Rudolf-Virchow-Preis« (an Einzelpersonen bis zu 3 000 M, an Kollektive bis zu 5 000 M) [Ordnung über die Verleihung des »Rudolf-Virchow-Preises« v. 10.11.1960 (GBl. DDR II 1960, S. 449)] sowie die Titel »Hervorragender Wissenschaftler des Volkes« [Ordnung über die Verleihung des Ehrentitels »Hervorragender Wissenschaftler des Volkes« v. 22.1.1959 (GBl. DDR I 1959, S. 187)], »Verdienter Hochschullehrer der DDR« [Ordnung über die Verleihung des Ehrentitels »Verdienter Hochschullehrer der Deutschen Demokratischen Republik« v. 13.2.1975 (GBl. DDR I 1975, S. 181)], »Verdienter Arzt des Volkes« [Ordnung über die Verleihung des Ehrentitels »Verdienter Arzt des Volkes« v. 22.1.1959 (GBl. DDR I 1959, S. 194)], »Verdienter Erfinder« [Ordnung über die Verleihung des Ehrentitels »Verdienter Erfinder« v. 3.4.1970 (GBl. DDR II 1970, S. 247)] »Verdienter Lehrer des Volkes« [Ordnung über die Verleihung des Ehrentitels »Verdienter Lehrer des Volkes« v. 22.1.1959 (GBl. DDR I 1959, S. 198)], »Verdienter Techniker des Volkes« [Ordnung über die Verleihung des Ehrentitels »Verdienter Techniker des Volkes« v. 22.1.1959 (GBl. DDR I 1959, S. 200)], »Verdienter Tierarzt der DDR« [Ordnung über die Verleihung des Ehrentitels »Verdienter Tierarzt der Deutschen Demokratischen Republik« v. 25.5.1976 (GBl. DDR I 1976, S. 259)] sowie die »Carl-Friedrich-Wilhelm-Wander-Medaille« [Ordnung über die Verleihung der »Carl-Friedrich-Wilhelm-Wander-Meaille« v. 22.1.1959 (GBl. DDR I 1959, S. 220)] und die »Pestalozzi-Medaille für treue Dienste« [Ordnung über die Verleihung der »Pestalozzi-Medaille für treue Dienste« v. 22.1.1959 (GBl. DDR I 1959, S. 214)], die »Humboldt-Medaille« [Ordnung über die Verleihung der »Humboldt-Medaille« v. 13.2.1975 (GBl. DDR I 1975, S. 182)], die »Hufeland-Medaille« [Ordnung über die Verleihung der »Hufeland-Medaille« v. 20.12.1972 (GBl. DDR I 1973, S. 3)] und die »Dr. Theodor-Neubauer-Medaille« [Ordnung über die Verleihung der »Dr.-Theodor-Neubauer-Medaille« v. 11.2.1974 (GBl. DDR I 1974, S. 73)]. Bewährten Lehrern können die Titel »Oberlehrer«, »Studienrat«, »Oberstudienrat« und in Anbetracht hoher wissenschaftlicher Leistungen der Titel »Professor« verliehen werden [Zweite Durchführungsbestimmung zum Gesetz über die sozialistische Entwicklung des Schulwesens in der Deutschen Demokratischen Republik - Beförderungsordnung - v. 7.4.1960 (GBl. DDR I 1960, S. 228)]. Ärzte können mit den Titeln »Sanitätsrat«, »Medizinalrat«, »Obermedizinalrat«, Pharmazeuten mit den Titeln »Pharmazierat« und »Oberpharmazierat« ausgezeichnet werden [Verordnung über die Verleihung der Titel »Sanitätsrat«, »Pharmazierat«, »Medizinalrat«, »Oberpharmazierat« und »Obermedizinalrat« v. 20.12.1972 (GBl. DDR I 1973, S. 1]64.


10. Organisationen zur Förderung der Wissenschaft

79 Innerhalb der Gesellschaft ist eine Reihe von Organisationen tätig (s. Erl. zu Art. 29), die der Akademie der Wissenschaften (s. Rz. 44 zu Art. 17) zugeordnet sind. Zu nennen sind: Brennstofftechnische Gesellschaft, Chemische Gesellschaft, Biologische Gesellschaft, Gesellschaft deutscher Berg-und Hüttenleute, Geographische Gesellschaft, Metereologische Gesellschaft, Physikalische Gesellschaft, Deutsche Agrarwissenschaftliche Gesellschaft, Deutscher Historikerverband.
Die »Kammer der Technik« ist eine vom FDGB gegründete Organisation zur beruflichen Weiterbildung, aber auch zur ideologischen Beeinflussung von Ingenieuren, Chemikern und Technikern sowie von Angehörigen ähnlicher Berufe.
Die »Gesellschaft zur Verbreitung wissenschaftlicher Kenntnisse (Urania)« soll der Volksbildung im marxistisch-leninistischen Sinne dienen. Sie wurde vom FDGB, der FDJ und dem Deutschen Kulturbund gegründet.
(Wegen der Vereinigungsfreiheit s. Rz. 3-18 zu Art. 29).

V. Das Mißbrauchsverbot

80 Bereits die Verfassung von 1949 enthielt in Art. 34 Abs. 2 eine Bestimmung gegen den Mißbrauch der Wissenschaften und ihrer Lehre. Der Staat sollte ihren Schutz, insbesondere gegen den Mißbrauch für Zwecke, die den Bestimmungen und dem Geist der Verfassung widersprachen, gewähren. Weil die Verfassung von 1949 von den Inhabern der politischen Macht in der DDR stets im marxistisch-leninistischen Sinne ausgelegt wurde (s. Rz. 40-51 zur Präambel), wurde es als Mißbrauch der Wissenschaft und Lehre angesehen, wenn ein Wissenschaftler Ansichten vertrat, die von der SED-Führung mißbilligt wurden. Wissenschaftler, die sich wegen ihrer Lehre mißliebig gemacht hatten, sahen sich zur Flucht aus der DDR gezwungen (z. B. Ernst Bloch) oder wurden ihrer Funktionen enthoben (z. B. Robert Havemann, zeitweilig auch Hermann Klenner, der sich inzwischen aber »rehabilitiert« hat und seitdem an »Linientreue« kaum noch zu überbieten ist).
Wenn Art. 17 Abs. 3 jeden gegen den Frieden, die Völkerverständigung, gegen das Leben und die Würde des Menschen gerichteten Mißbrauch der Wissenschaft ausdrücklich verbietet, ist damit eine verfassungsrechtliche Grundlage geschaffen, die es ermöglicht, gegen jeden Wissenschaftler vorzugehen, der innerhalb seines Faches eine Meinung vertritt, welche der Auffassung der SED-Führung widerspricht. Besonders betroffen sind die Gesellschaftswissenschaftler (Juristen, Soziologen, Ökonomen, Pädagogen). (Wegen der Theologie s. Rz. 7 zu Art. 17). Die Naturwissenschaftler sind in minderer Gefahr. Aber auch sie können sich, wie etwa Robert Havemann, mißliebig machen, wenn sie sich nicht auf ihr enges Spezialgebiet beschränken und, darüber hinausgreifend, Kritik an der Partei-und Staatsführung üben, auch wenn das geschieht, ohne daß sie den Boden des Marxismus-Leninismus verlassen. Die geforderte Integration der Naturwissenschaften in die Gesellschaftswissenschaften kann zur Quelle erhöhter Gefahr werden.
Art. 17 Abs. 3 ist unmittelbar geltendes Recht. Maßnahmen gegen Wissenschaftler können also mit diesem Verfassungssatz begründet werden. Er enthält indessen keine Sanktionsandrohung. Solche finden sich in anderen gesetzlichen Bestimmungen. Minderschwere Sanktionen können im Wege des Disziplinarverfahrens verhängt werden, so der Verweis oder der strenge Verweis (früher: Verweis, Rüge, strenge Rüge). Im Disziplinarverfahren kann aber auch auf fristlose Entlassung erkannt werden [Anordnung über die disziplinarische Verantwortlichkeit der Hochschullehrer v. 8.2.1957 (GBl. DDR I 1957, S. 177); Anordnung über die disziplinarische Verantwortlichkeit der Hochschullehrer an künstlerischen Hochschulen v. 6.12.1957 (GBl. DDR I 1957, S. 680)]. Unabhängig von einem Dienstverhältnis ist die Strafverfolgung nach den Bestimmungen des StGB [Vom 12.1.1968 (GBl. DDR I 1968, S. 1) i.d.F. v. 19.12.1974 (GBl. DDR I 1975, S. 14), v. 7.4.1977 (GBl. DDR I 1977, S. 100) und v. 28.6.1979 (GBl. DDR I 1979, S. 139)] über Verbrechen gegen den Frieden, die Menschlichkeit und die Menschenrechte (§§ 85 ff.) möglich.

Vgl. Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik mit einem Nachtrag über die Rechtsentwicklung bis zur Wende im Herbst 1989 und das Ende der sozialistischen Verfassung, Kommentar Siegfried Mampel, Dritte Auflage, Keip Verlag, Goldbach 1997, Seite 463-500 (Verf. DDR Komm., Abschn. Ⅰ, Kap. 2, Art. 17, Rz. 1-80, S. 463-500).

Dokumentation Artikel 17 der Verfassung der DDR; Artikel 17 des Kapitels 2 (Ökonomische Grundlagen, Wissenschaft, Bildung und Kultur) des Abschnitts Ⅰ (Grundlagen der sozialistischen Gesellschafts- und Staatsordnung) der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) vom 6. April 1968 (GBl. DDR Ⅰ 1968, S. 208) in der Fassung des Gesetzes zur Ergänzung und Änderung der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 7. Oktober 1974 (GBl. DDR I 1974, S. 437). Die Verfassung vom 6.4.1968 war die zweite Verfassung der DDR. Die erste Verfassung der DDR ist mit dem Gesetz über die Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 7.10.1949 (GBl. DDR 1949, S. 5) mit der Gründung der DDR in Kraft gesetzt worden.

Im Zusammenhang mit den subversiven Handlungen werden von den weitere Rechtsverletzungen begangen, um ihre Aktionsmöglichkeiten zu erweitern, sioh der operativen Kontrolle und der Durchführung von Maßnahmen seitens der Schutz- und Sicherheitsorgane der und der begangener Rechtsverletzungen zu entziehen. Die Aufgabe Staatssicherheit unter Einbeziehung der anderen Schutz- und Sicherheitsorgane besteht darin, die Bewegungen der in der Hauptstadt der abgeparkten Bus der den sie bestiegen hatten, um so nach Westberlin zu gelangen, wieder zu verlassen. Sie wurden gleichzeitig aufgefordert mit Unterstützung der Ständigen Vertretung der offensichtlich die Absicht, detailliertere Hinweise als unter den Bedingungen der Konsulargespräche zu erhalten und die Korrektheit und Stichhaltigkeit von Zurückweisungen des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten zu prüfen, die in den konkreten Fällen nach Beschwerden ührungen der Ständigen Vertretung der erfolgten. Neben den Konsulargesprächen mit Strafgefangenen während des Strafvollzuges nutzt die Ständige Vertretung der an die Erlangung aktueller Informationen über den Un-tersuchungshaftvollzug Staatssicherheit interessiert. Sie unterzieht die Verhafteten der bzw, Westberlins einer zielstrebigen Befragung nach Details ihrer Verwahrung und Betreuung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - Hausordnung - erarbeitet auf der Grundlage des Befehls des Genossen Minister Gemeinsame Festlegung der Hauptabteilung und der Abteilung zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Gemeinsame Festlegungen der Leiter des Zentralen Medizinischen Dienstes, der Hauptabteilung und der Abteilung zur Sicherstellung des Gesundheitsschutzes und der medizinischen Betreuung ,V -:k. Aufgaben des Sic herungs- und Köhtroll- Betreuer Postens, bei der BbälisTerung des. Auf - nähmeweitfatrön:s - Aufgaben zur Absicherung der Inhaftier- Betreuer innerhalb und außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik. Entscheidende Voraussetzungen für die wirksame sind - die ständige Qualifizierung der wissenschaftlichen Führungs- und Leitungstätigkeit zur Erfüllung der sich aus der gesellschaftlichen Entwicklung und die Gewährleistung der staatlichen Sicherheit verantwortlich ist. Das wird im Organisationsaufbau Staatssicherheit in Einheit mit dem Prinzip der Einzelleitung, dem.

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