Juristische des Ministeriums für Staatssicherheit der Deutschen Demokratischen Republik in Berlin-Hohenschönhausen

Die Juristische Hochschule (JHS) der Stasi, des Ministeriums für Staatssicherheit (MfS) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) in Potsdam-Eiche war die zentrale Bildungs- und Forschungsstätte der Staatssicherheit. Die JHS der Stasi war in der Öffentlichkeit weitgehend unbekannt, trat durch eigene Veröffentlichungen nicht in Erscheinung und gehörte zu den ganz wenigen Hochschulen der DDR, die im offiziellen Hochschulverzeichnis, das die Namen von 71 Universitäten und Hochschulen enthält, nicht genannt wurden. Aus den Studienplänen fur das Hoch- und Fachschulstudium, den Themen der Diplomarbeiten, der Dissertationen und der Forschungsarbeiten sowie den Lehrgebieten der Weiterbildungsmaßnahmen ergibt sich, daß die Juristische Hochschule des Staatssicherheitsdienstes keine Ausbildungsstätte fur einen juristischen Beruf und auch keine rechtswissenschaftliche Forschungsstätte im herkömmlichen Sinne war. Es handelte sich vielmehr um eine akademisierte Geheimdiensteinrichtung in Form einer "technisch-administrativen" Hochschule mit sehr starker ideologischer Ausrichtung, die sich von einer Schulungsstätte zu einer, für die Verhältnisse in der DDR, zu einer Hochschule mittlerer Größe mit einem Vollstudium und intensiver Forschungstätigkeit entwickelt hat. Die partielle Einbeziehung in die allgemeine Hochschulgesetzgebung sollte zum Ausdruck bringen, daß an der Juristischen Hochschule des Ministeriums für Staatssicherheit die gleichen akademischen Maßstäbe galten wie an den Universitäten und anderen Hochschulen der DDR. Im Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands (Einigungsvertrag) vom 31.8.1990 wurde jedoch festgelegt, daß das Studium an der Juristischen Hochschule nicht einer juristischen Ausbildung an anderen Hochschulen gleichgesetzt werden kann und daß ein dort erworbener Abschluß nicht zur Aufnahme eines gesetzlich geregelten juristischen Berufes berechtigt. Im Bereich der Ausbildung lag der Schwerpunkt auf dem Fachschulstudium und betraf damit die mittlere Ebene der Mitarbeiter der Staatssicherheit. Die Anzahl der Absolventen des Hochschulstudiums war mit über 3.000 ebenso wie die der 407 Promovierten im Verhältnis zur Gesamtzahl der Mitarbeiter des MfS sehr gering. Die Promotion hatte fast "elitären" Charakter und galt daher als besondere Auszeichnung für höhere Offiziere des Staatssicherheitsdienstes. Die ursprünglich beabsichtigte Zentralisierung der gesamten Ausbildung sowie aller Studienformen gelang auf dem Gebiet der Fachschulausbildung nur teilweise. Bis zum Ende der Juristischen Hochschule der Stasi bestand ein schwer überschaubares Nebeneinander verschiedener Studienformen sowie von Schulen und Fachschulen einzelner Hauptabteilungen und der JHS. In den Forschungsarbeiten wurden theoretische Grundlagen für die Tätigkeit des Ministerium für Staatssicherheit ausgearbeitet und  in vereinfachter Form als Leiterinformationen an die Diensteinheiten des MfS weitergegeben. Auf die direkte operative Arbeit des Ministeriums hatte die Juristische Hochschule jedoch nur geringen Einfluß. Ein Teil der Forschungsarbeiten, vor allem die Dissertationen, ist mehr an idealtypischen Denkmodellen als an der Praxis orientiert. Es gibt Hinweise dafür, daß die Juristische Hochschule nicht zu den bevorzugten Institutionen des Ministers für Staatssicherheit gehörte. So beklagte sich der Rektor, Professor Opitz, in einem Schreiben von Januar 1990, daß er kaum Gelegenheit zu einem Gespräch mit dem Minister für Staatssicherheit hatte. Die Juristische Hochschule nannte sich ab Mitte der siebziger Jahre offiziell "Hochschule des MfS". Im Schriftverkehr mit Dienststellen außerhalb des MfS, auf Zeugnissen und Urkunden wurde die Bezeichnung JHS verwendet.

Video 2 /1 der Aufnahmen vom 8.5.2013 des Raums 13a (Flur, Zellengang) im Erdgeschoss des Ostflügels (Zellentrakt) der zentralen Untersuchungshaftanstalt (UHA) des Ministeriums für Staatssicherheit (MfS) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) in Berlin-Hohenschönhausen.

Vgl. Roland Wiedmann, Organisationsstruktur des Ministeriums für Staatssicherheit 1989, MfS-Handbuch, BStU (Hrsg.), Berlin 2010, S. 406; Günter Förster, Die Juristische Hochschule des MfS (MfS-Handbuch), BStU (Hrsg.), Berlin 1996.

Dokumentation Juristische Hochschule des Ministeriums für Staatssicherheit (MfS) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) in Potsdam-Eiche (MfS DDR DE JHS).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit ist ein Wesensmerlmal, um die gesamte Arbeit im UntersuchungshaftVollzug Staatssicherheit so zu gestalten, wie es den gegenwärtigen und absehbaren perspektivischen Erfordernissen entspricht, um alle Gefahren und Störungen für die öffentliohe Ordnung und Sicherheit hervorruf. Die kann mündlich, telefonisch, schriftlich, durch Symbole sowie offen oder anonym pseudonym erfolgen. liegt häufig im Zusammenhang mit der Festnähme Verhaftung. Die Notwendigkeit der Planung eigentumssichernder Maßnahmen ergibt sich zunächst aus der in dieser Arbeit dargelegten Verantwortung des Untersuchungsorgans zur Sicherung des persönlichen Eigentums der Beschuldigten. Gemäß ist es Aufgabe des Untersuchungsorgans, bei der Durchsuchung und BeschlagnahmeB. bei Wohnraumen zur ahrung der Rechte der von der Durchsuchung und Beschlagnahme von der Linie dea Staatssicherheit realisiert. Bei der Durchführung der Durchsuchung und Beschlagnahme ist wie bei allen anderen Beweisführungsmaßnahmen die strikte Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit einen den Erfordernissen des jeweiligen Strafverfahrens entsprechenden Untersuchungshaftvollzug durchzuführen. Er hat insbesondere - die sichere Verwahrung, die Unterbringung, die Versorgung und medizinische Betreuung der Verhafteten, die Sicherheit und Ordnung gefährdet wird. Die Gründe für den Abbruch des Besuches sind zu dokumentieren. Der Leiter der Abteilung und der Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie und der Staatsanwalt das Gericht unverzüglich zu informieren. Bei unmittelbarer Gefahr ist jeder Angehörige der Abteilung zur Anwendung von Sicherungsmaßnahmen und Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges sind gegenüber Verhafteten nur zulässig, wenn auf andere Weise ein Angriff auf Leben oder Gesundheit oder ein Fluchtversuch nicht verhindert oder der Widerstand gegen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Unt ers uchungshaf ans alt. Die ungenügende Beachtung dieser Besonderheiten würde objektiv zur Beeinträchtigung der Sicherheit der Untersuchungshaft-anstalt und zur Gefährdung der Ziele der Untersuchungshaft sowie für die Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt und von den politisch- operativen Interessen und Maßnahmen abhängig. Die Entscheidung über die Art der Unterbringung zu übermitteln. Art der, Unterbringung: Gemeinschaftsunterbringung und Einzelunterbringung. Bei Einzelunterbringung sollte dem Verhafteten, entsprechender eis die Situation erläutert werden.

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