(1) Alle politische Macht in der Deutschen Demokratischen Republik wird von den Werktätigen in Stadt und Land ausgeübt. Der Mensch steht im Mittelpunkt aller Bemühungen der sozialistischen Gesellschaft und ihres Staates. Die weitere Erhöhung des materiellen und kulturellen Lebensniveaus des Volkes auf der Grundlage eines hohen Entwicklungstempos der sozialistischen Produktion, der Erhöhung der Effektivität, des wissenschaftlich-technischen Fortschritts und des Wachstums der Arbeitsproduktivität ist die entscheidende Aufgabe der entwickelten sozialistischen Gesellschaft.
(2) Das feste Bündnis der Arbeiterklasse mit der Klasse der Genossenschaftsbauern, den Angehörigen der Intelligenz und den anderen Schichten des Volkes, das sozialistische Eigentum an Produktionsmitteln, die Leitung und Planung der gesellschaftlichen Entwicklung nach den fortgeschrittensten Erkenntnissen der Wissenschaft bilden unantastbare Grundlagen der sozialistischen Gesellschaftsordnung.
(3) Die Ausbeutung des Menschen durch den Menschen ist für immer beseitigt. Was des Volkes Hände schaffen, ist des Volkes Eigen. Das sozialistische Prinzip »Jeder nach seinen Fähigkeiten, jedem nach seiner Leistung« wird verwirklicht.


Ursprüngliche Fassung des Artikel 2 der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik

(1) Alle politische Macht in der Deutschen Demokratischen Republik wird von den Werktätigen ausgeübt. Der Mensch steht im Mittelpunkt aller Bemühungen der sozialistischen Gesellschaft und ihres Staates. Das gesellschaftliche System des Sozialismus wird ständig vervollkommnet.
(2) Das feste Bündnis der Arbeiterklasse mit der Klasse der Genossenschaftsbauern, den Angehörigen der Intelligenz und den anderen Schichten des Volkes, das sozialistische Eigentum an Produktionsmitteln, die Planung und Leitung der gesellschaftlichen Entwicklung nach den fortgeschrittensten Erkenntnissen der Wissenschaft bilden unantastbare Grundlagen der sozialistischen Gesellschaftsordnung.
(3) wie oben
(4) Die Übereinstimmung der politischen, materiellen und kulturellen Interessen der Werktätigen und ihrer Kollektive mit den gesellschaftlichen Erfordernissen ist die wichtigste Triebkraft der sozialistischen Gesellschaft.

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I. Die Volkssouveränität

1. Formulierung des Satzes von der Volkssouveränität

1 Gegenstand des Art. 2 Abs. 1 Satz 1 ist die Souveränität im Staate. Er ist abweichend von Art. 3 Abs. 1 der Verfassung von 1949 formuliert. Dort hieß es: »Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus.« Dieser Satz stimmte mit Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG überein. Die WRV vom 11. 8. 1919 verwendete dagegen die Formulierung: »Die Staatsgewalt geht vom Volke aus.« In beiden Teilen Deutschlands galt also der Satz von der Volkssouveränität in gleichem Wortlaut. Über die Bedeutung des Wortes »alle« in Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG herrscht Streit (dazu insbesondere Theodor Maunz, Deutsches Staatsrecht, S. 38/39). Auf jeden Fall betont diese Fassung stärker als die andere, daß die Staatsgewalt allein beim Volke liegt.Formulierung des Satzes von der Volkssouveränität. Gegenstand des Art. 2 Abs. 1 Satz 1 ist die Souveränität im Staate. Er ist abweichend von Art. 3 Abs. 1 der Verfassung von 1949 formuliert. Dort hieß es: »Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus.« Dieser Satz stimmte mit Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG überein. Die WRV vom 11. 8. 1919 verwendete dagegen die Formulierung: »Die Staatsgewalt geht vom Volke aus.« In beiden Teilen Deutschlands galt also der Satz von der Volkssouveränität in gleichem Wortlaut. Über die Bedeutung des Wortes »alle« in Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG herrscht Streit (dazu insbesondere Theodor Maunz, Deutsches Staatsrecht, S. 38/39). Auf jeden Fall betont diese Fassung stärker als die andere, daß die Staatsgewalt allein beim Volke liegt.


2. Auslegung des Begriffs »Volkssouveränität«

2 Trotz der semantischen Übereinstimmung von Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG mit Art< 3 Abs. 1 der Verfassung von 1949 wurde die Volkssouveränität in letzterem anders interpretiert, als sie seit der Zeit der Aufklärung begriffen wird. Volkssouveränität und Demokratie seien niemals zeitlos, meinte Karl-Heinz Schöneburg (Verfassung und Gesellschaft, S. 191). Sie hätten stets einen historischen Gehalt, der vornehmlich durch die ökonomische Entwicklung, die Klassenstruktur und die Klassenverhältnisse bestimmt werde. Unter sozialistischen Verhältnissen werde mit dem Begriff Volk die in Klassen strukturierte Gesellschaft gemeint, in der die Arbeiterklasse und ihre marxistisch-leninistische Partei führten. Denn das Volk, schrieb Karl-Heinz Schöneburg an anderer Stelle (Souveränität des Volkes und Verfassung), sei keine abstrakte Kategorie, sondern bestehe aus jenen Klassen und Schichten des Volkes, die interessiert und fähig seien, den gesellschaftlichen Fortschritt zu verwirklichen. Unter Volk wird also nicht die Gesamtheit aller wähl- und stimmberechtigten Bürger verstanden, also der Bürger, die bei Wahlen und Abstimmungen in freier Entscheidung individuell ihren empirischen Willen ausdrücken und so Träger der Staatsgewalt sind (dazu Gerhard Anschütz, Anm. 2 zu Art. 1). Es müsse betont werden, so schrieb Eberhard Poppe (Jean-Jacques Rousseaus Volkssouveränitätslehre - eine bürgerlich-revolutionäre Staatstheorie, S. 1704/1705), daß zwischen Rousseaus Ideen und der Forderung nach Volkssouveränität, wie sie von Marx und Engels erhoben worden sei und im Sozialismus Wirklichkeit würde, keine Identität und auch kein evolutionärer Entwicklungsprozeß bestehe. Die Forderungen von Marx und Engels nach Volkssouveränität seien der Bruch mit allen bisherigen Ideen über Gesellschaft, Staat und Recht, seien der Ausdruck dafür, daß die Ausbeuterordnung, ihr Staat, ihr Recht und ihre Ideologie zerschlagen und an ihrer Stelle der Sozialismus auf revolutionärem Wege errichtet werden müsse. Diese Erkenntnisse des Marxismus-Leninismus hätten die Werktätigen unter Führung der Arbeiterklasse und ihrer Partei verwirklicht und damit auch eine echte Souveränität des Volkes. So konnte schon zu Art. 3 Abs. 1 der Verfassung von 1949 festgestellt werden: »Nach dieser Auffassung bedeutet also Volkssouveränität die Souveränität des von der kommunistischen Partei organisierten werktätigen Volkes, letztlich also die Souveränität der Partei, ihre Suprematie« (Siegfried Mampel, Die Entwicklung der Verfassungsordnung. . ., S. 487). Deshalb kann die Volkssouveränität in kritischer Sicht nicht als Strukturelement der sozialistischen Gesellschafts- und Staatsordnung bezeichnet werden.


3. Niederschlag der Auslegung in der Verfassung

3 Art. 2 Abs. 1 Satz 1 gibt die marxistisch-leninistische Auffassung von der Volkssouveränität korrekter wieder als Art. 3 Abs. 1 der Verfassung von 1949, wenn hier der Begriff »Werktätige« und nicht der Begriff »Volk« verwendet wird. In der Verfassungsdiskussion war die Frage aufgeworfen worden, ob es nicht doch besser sei, an dieser Stelle vom »Volke« zu sprechen. Die Verfassungskommission stellte sich aber auf den Standpunkt, daß die Fassung des Entwurfs an dieser Stelle nicht zu ändern sei, weil eine klare Aussage über den politischen Charakter des Staates getroffen werden sollte (Bericht der Verfassungskommission, S. 699). In diesem Zusammenhang schrieb Karl-Heinz Schöneburg: »Zugleich hebt aber unser Verfassungsentwurf (Artikel 1) eine für die Verwirklichung heute wie in Zukunft unabdingbare Grundlage und Notwendigkeit hervor: die führende Rolle der Arbeiterklasse und ihrer Partei« (Souveränität des Volkes und Verfassung). Hans Leichtfuß (Verfassungsentwicklung und Volkssouveränität, S. 195) spricht von »der neuen sozialistischen Qualität der Volkssouveränität«. Trotzdem verwendet die Verfassung an anderer Stelle den Begriff »Volk« (Art. 2 Abs. 3, Art. 3 Abs. 1, Art. 4) oder sogar den Begriff »werktätiges Volk« (Art. 47).


4. Der Begriff des »Bürgers« und des »Werktätigen«

4 Hierzu steht nicht im Widerspruch, daß die Verfassung unter »Werktätige« alle Bürger versteht. Im Bericht der Verfassungskommission (S. 699) heißt es, der Begriff des Werktätigen könne mit dem des Bürgers gleichgesetzt werden, weil der Klassenantagonismus überwunden sei und nur noch Werktätige vorhanden seien, die »durch gesellschaftlich nützliche Arbeit am großen Werk der Gestaltung des entwickelten gesellschaftlichen Systems des Sozialismus aktiv tätig« seien oder »ihren Beitrag zur Sache des Volkes in Ehren geleistet« hätten »und sich verdientermaßen eines gesicherten Lebensabends« erfreuten. In diesem Sinne gehörten zu den Werktätigen selbstverständlich die Rentner, die Hausfrauen, die ihre Kinder erziehen, die Angehörigen der Nationalen Volksarmee und auch die Handwerker, die Komplementäre, die Gewerbetreibenden und andere, die ihre Kraft in den Dienst der gemeinsamen sozialistischen Sache stellten. Denn die Verfassung sieht den Bürger stets als Angehörigen einer Klasse oder Schicht. An anderer Stelle verwendet sie sogar den Begriff »Bürger« (z. B. in Art. 3 und 5 und im Abschnitt II). Der Begriff des Werktätigen im Sinne der Verfassung ist nicht identisch mit dem des Werktätigen im Sinne des Arbeitsgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik (AGB) vom 16.6.1977 (GBl. DDR Ⅰ 1977, S. 185), der nur die Arbeiter, Angestellten und Angehörigen der Intelligenz meint, die in einem Arbeitsrechtsverhältnis stehen.
Die Einfügung der Worte »in Stadt und Land« nach dem Wort »Werktätigen« in Art. 2 Abs. 1 Satz 1 durch die Verfassungsnovelle von 1974 ist rechtlich ohne Belang. Sie soll nur verdeutlichen, daß auch hier die »Werktätigen« im verfassungs- und nicht im arbeitsrechtlichen Sinne gemeint sind. Außerdem bedeutet die Einfügung eine Angleichung an Art. 1 Satz 2.


5. Machtausübung »durch« die Werktätigen

5 Die Formulierung der Volkssouveränität in der Verfassung von 1968/1974 weicht in einer weiteren Beziehung von Art. 3 Abs. 1 der Verfassung von 1949 ab. Dabei wurde auf die Fassung des SED-Entwurfs des Jahres 1946 für eine gesamtdeutsche Verfassung zurückgegriffen. Dort hieß es: »Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus, wird vom Volk ausgeübt und hat dem Wohle des Volkes zu dienen.« Diese Formulierung war in einige Verfassungen der Länder der SBZ aus dem Jahre 1947 übernommen worden (Art. 2 Abs. 1 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt, Art. 2 Abs. 2 der Verfassung des Landes Mecklenburg). Walter Ulbricht kommentierte diese Formulierung wie folgt: »Während in der Weimarer Verfassung lediglich gesagt wurde, daß die Staatsgewalt vom Volke ausgehe, ist in den Landesverfassungen hervorgehoben, daß die Staatsgewalt >durch das Volk< ausgeübt wird. Das Volk verwirklicht seinen Willen nicht nur durch die Wahl der Volksvertretungen, sondern auch durch die Mitwirkung an der Verwaltung und Rechtsprechung und durch die umfassende Kontrolle der Verwaltungsorgane«. Trotzdem war in die Verfassung von 1949 nur der Satz »Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus« aufgenommen worden.
In der Verfassung von 1968/1974 wird die Wendung »geht vom Volke aus« nicht mehr verwendet. Nur der Satz von der Machtausübung ist darin zu finden. Darunter ist nicht das Bekenntnis zu einer ausschließlich unmittelbaren Demokratie zu verstehen. Denn als ein modernes Großflächengebilde mit einer nach Millionen zählenden Bevölkerung kann die DDR nicht auf Volksvertretungen verzichten, durch die die Bürger ihre politische Macht ausüben. Indessen zeigt die Formulierung an, daß die Volksvertretungen den Volkswillen nicht »repräsentieren«. Der Wille der Volksvertretungen wird mit dem Willen des Volkes für identisch gehalten (s. Erl. zu Art. 5). Damit die ideelle Identität der faktischen Identität möglichst nahe kommt, wird der »aktiven Mitgestaltung der Bürger« (Art. 5 Abs. 2, Art. 21) Raum gewährt.


6. Begriff der »politischen Macht«

6 Schließlich unterscheidet sich Art. 2 Abs. 1 Satz 1 von den früheren Formulierungen des Satzes von der Volkssouveränität dadurch, daß in ihm nicht der Begriff »Staatsgewalt«, sondern der Begriff »politische Macht« verwendet wird. Die Verfassung reflektiert hier den Unterschied zwischen Gesellschaft und Staat, den die marxistisch-leninistische Staatslehre seit 1963 neu entdeckt hat (s. Rz. 20 zu Art. 1). So differenziert die Verfassung zwischen »politischer« und »staatlicher« Macht. Art. 2 Abs. 1 Satz 2 bestimmt, von wem die politische Macht ausgeübt wird. In Art. 5 wird festgelegt, über welche Staatsorgane die politische Macht in staatliche Macht transformiert wird.

II. Das Strukturprinzip des demokratischen Zentralismus

1. Der demokratische Zentralismus in der Verfassung

7 Die Verfassung kommt an anderer Stelle auf die Volkssouveränität zurück. Im 2. Abs. des Art. 47, mit dem Abschnitt III »Aufbau und System der staatlichen Leitung« eingeleitet wird, wird die Souveränität des werktätigen Volkes auf der Grundlage des demokratischen Zentralismus zum tragenden Prinzip des Staatsaufbaus erklärt. Art. 47 Abs. 2 zieht eine zwingende Folgerung aus Art. 2 Abs. 1 Satz 1. Denn wenn, wie in Art. 2 Abs. 1 Satz 1 gesagt ist, die Werktätigen in der DDR die politische Macht ausüben, muß die Souveränität des werktätigen Volkes das tragende Prinzip des Staatsaufbaus sein. Andernfalls wäre das werktätige Volk nicht der Souverän.


2. Die Bedeutung der verfassungsrechtlichen Verankerung

8 Die eigentliche Bedeutung des Art. 47 Abs. 2 liegt darin, daß er das Prinzip verfassungsrechtlich verankert, nach dem die Souveränität des werktätigen Volkes verwirklicht wird. Das Prinzip des demokratischen Zentralismus wird zur Grundlage der Verwirklichung der Souveränität des werktätigen Volkes erklärt. Art. 47 Abs. 2 ist die einzige Stelle der Verfassung, an der dieses Prinzip genannt wird. Die fast beiläufige Erwähnung wird seiner Bedeutung nicht gerecht. Denn die Struktur der sozialistischen Gesellschafts- und Staatsordnung wird von ihm bestimmt. »Mit der Volkssouveränität als dem beherrschenden Prinzip hängt auf das engste die erstmalige ausdrückliche verfassungsrechtliche Statu-ierung des Prinzips des demokratischen Zentralismus zusammen« (Hans Leichtfuß, Volkssouveränität und Geschichte ..., S. 208). Als Strukturprinzip der sozialistischen Gesellschafts- und Staatsordnung hätte es verdient, bereits im Abschnitt I, und zwar wegen seines engen Zusammenhangs mit der Volkssouveränität in Art. 2 aufgenommen zu werden.


3. Der demokratische Zentralismus als Strukturprinzip der marxistisch-leninistischen Partei

9 Der demokratische Zentralismus war zunächst nur das Strukturprinzip der marxistisch-leninistischen Partei (s. Rz. 44 zu Art. 1). Lenin, auf den es zurückgeht, übertrug es von der Partei auf den Staat (Staat und Revolution). Er hielt eine zentrale Leitung der Massen beim Aufbau der sozialistischen Gesellschaft durch die sozialistische Staatsmacht für notwendig. Das Verschwinden des bürgerlichen Staates bedeute nicht Anarchie. Lenin stellte den demokratischen Zentralismus insbesondere in Gegensatz zum Föderalismus und Partikularismus.


4. Definition des Begriffs in der Literatur

10 In der DDR bezeichnete Karl Bönninger (Das Verwaltungsrecht der Deutschen Demokratischen Republik, S. 64) den demokratischen Zentralismus als Zentralisation der Staatsmacht auf der Grundlage einer breitentfalteten Demokratie für die Werktätigen. Wolfgang Weichelt (Die marxistisch-leninistischen Prinzipien ..., S. 1759) nannte als Wesen des demokratischen Zentralismus die Einheit von straffer zentraler Leitung in den Grundfragen und gleichzeitig breiter Entfaltung der Schöpferkraft der Massen. Karl Polak (Zur Dialektik in der Staatslehre, S. 185/186) nannte als seine »grundlegenden Prinzipien«: die Einheit der wirtschaftlichen und politisch-staatlichen Leitung, die Führung der Massen auf dem Wege der gesellschaftlichen Entwicklung zum Sozialismus, die enge Verbindung der Entwicklung zum Sozialismus mit der systematischen Entfaltung des Kampfes gegen die bürgerlich-anarchische Spontaneität, gegen die Blindheit und Verantwortungslosigkeit gegenüber den gesellschaftlichen Fragen, gegen die individualistische und gesellschaftsfeindliche Moral. Gerhard Schüßler (Der demokratische Zentralismus als Grundprinzip ..., S. 720) bezeichnete den demokratischen Zentralismus nicht nur als das Strukturprinzip, sondern als das Entwicklungsprinzip der volksdemokratischen Ordnung. Es bestehe in der Wechselbeziehung zwischen der Führung der Partei einerseits und ihren Mitgliedern andererseits und im staatlichen Bereich zwischen Staatsführung und Staatsbürgern. Seine Kennzeichen seien
(1) die proletarische Disziplin, Unterordnung unter den Willen des höchsten Führungsorganes,
(2) Wahl der Führungsorgane von unten nach oben,
(3) kollektive Führung in engster Verbindung mit den Massen,
(4) Beseitigung der alten Ordnung und Schaffung einer neuen.
Nach Walter Ulbricht (Rede auf dem VII. Parteitag der SED, Neues Deutschland vom 18.4.1967, S. 6) gewährleistet die bewährte Ordnung des demokratischen Zentralismus die Vereinigung einer breiten Demokratie mit der notwendigen straffen und disziplinierten Durchführung der gefaßten Beschlüsse und der auf ihrer Grundlage getroffenen Weisungen.
Der demokratische Zentralismus bedeutet demnach einerseits Leitung des Staates durch das Volk, andererseits Leitung des Volkes durch den Staat. Dieser Zirkel löst sich auf, wenn die marxistisch-leninistische Auffassung vom sozialistischen Staat und von der sozialistischen Gesellschaft sowie die Suprematie der marxistisch-leninistischen Partei über beide bedacht wird. Wenn von Leitung des Volkes (oder der Massen) durch den Staat gesprochen wird, ist der durch die marxistisch-leninistische Partei beherrschte Staat gemeint. Wenn von Leitung des Staates durch das Volk die Rede ist, so ist das von der Partei geführte und organisierte Volk gemeint. »Ohne marxistisch-leninistische Partei kann sich der demokratische Zentralismus nicht voll entfalten. Volle Durchsetzung und Vervollkommnung des demokratischen Zentralismus ist inhaltlich stets Durchsetzung und Verstärkung der führenden Rolle der marxistisch-leninistischen Partei als Beherrschung des Lebensprozesses durch die Menschen selbst, die in ihrer Gesamtheit zu eben diesem Zwecke im sozialistischen Staate, der politischen Form, in der sich die menschliche Emanzipation vollzieht, zusammengefaßt sind« (Werner Wippold, Die Pariser Kommune ..., S. 432).


5. Verhältnis von Demokratie und Sozialismus

11 Wohl hatte Uwe-Jens Heuer (Demokratie und Recht im neuen ökonomischen System der Planung und Leitung der Volkswirtschaft) Demokratie und Zentralismus in einem gewissen Gegensatz gesehen. Aber er hatte besonders auf die Kritik von Karl A. Mollnau und Werner Wippold (Kritische Anmerkungen zu einer Schrift über Demokratie und Recht im neuen ökonomischen System) hin eingeräumt, daß diese Gegenüberstellung nicht richtig gewesen sei (Gesellschaft und Demokratie). Er schloß sich der These an, im sozialistischen System sei auch die Führung demokratisch und der Zentralismus sei ein integrierender Bestandteil der sozialistischen Demokratie. Er bestritt aber, daß der demokratische Zentralismus ein Entwicklungsprinzip sei. Auch blieb er dabei, daß nicht nur das vielfach gegliederte Volk Subjekt der sozialistischen Gesellschaft sei. Er unterschied zwischen einem engeren und einem weiteren Begriff der sozialistischen Demokratie. Der eine gelte für Teilbereiche und der zweite für die Gesamtheit. Er begründete seine These mit der Existenz unterschiedlicher Interessen (s. Rz. 41 ff. zu Art. 2). Er ordnete das Prinzip des demokratischen Zentralismus dem Prinzip der Demokratie unter. Er nannte erste-res das »Führungs- und Leitungsprinzip« der sozialistischen Gesellschaft. Indessen wies er ausdrücklich darauf hin, daß »integrierender Bestandteil« der sozialistischen Demokratie die marxistisch-leninistische Partei sei. Nach Heuer muß die Führung der sozialistischen Gesellschaft durch die Partei von der staatlichen Führung unterschieden werden. Aber er stellte den Zusammenhang wieder her: »Eine marxistisch-leninistische Partei mit entfalteter innerparteilicher Demokratie und enger Verbindung mit den Massen bezeichnet notwendig das Gesicht der staatlichen Leitung. Das System der Leitung der Gesellschaft bildet eine Einheit von staatlichen und nichtstaatlichen Elementen unter Führung der Partei.« Das Verhältnis zwischen Partei und sozialistischer Gesellschaft sei kein einseitiges Führungsverhältnis, wie es der Transmissionsbegriff nahelegen könne. Auch die Partei stehe in einem engen Wechselverhältnis zur Gesellschaft. Dies versuchte er mit kybernetischen Vorstellungen zu erklären (s. Rz. 16-18 zu Art. 2).
Schon damals vertrat Heuer eine Auffassung, die, ohne den Boden des Marxismus-Leninismus zu verlassen, der demokratischen Komponente des Doppelbegriffs größere Bedeutung zumißt, als die seiner Widersacher. Anfang 1978 wurde dieser Gegensatz wiederum deutlich. Heuer wandte sich in einem Beitrag (Wiederum zum demokratischen Zentralismus) gegen Bernhard Gräbner/Peter Müller (Das Prinzip des demokratischen Zentralismus und das Dilemma seiner Kritiker) und warf ihnen u. a. vor, sie verkürzten den demokratischen Zentralismus auf einen objektiv demokratischen Zentralismus. Damit werde der Reichtum des subjektiven Faktors aus der Gesetzmäßigkeit ausgeschlossen, würden die »beiden Seiten des demokratischen Zentralismus« voneinander getrennt. Eine Entwicklung werde nur noch dem Zentralismus (als Zentralisation), nicht mehr aber der demokratischen Mitwirkung und Mitentscheidung zugestanden. Eine solche Gegenüberstellung zerreiße das einheitliche System der sozialistischen Demokratie (zu diesem Begriff s. Rz. 31-34 zu Art. 2).


6. Unterschiedliche Entfaltung des demokratischen Zentralismus

12 Diese Kontroverse in der Theorie findet ihren Niederschlag in der Praxis. Der demokratische Zentralismus kann sich unterschiedlich entfalten, je nachdem, ob die Inhaber der politischen Macht den Schwerpunkt auf die Komponente »Zentralismus« oder auf die Komponente »Demokratie« legen. Er ist auch vereinbar mit einer Verlagerung von Kompetenzen von der Zentrale auf untere Organe. Stets bleibt aber dem jeweils höheren Organ die Kompetenz, die Entscheidungen unterer Organe zu korrigieren. Eine Kompetenzverlagerung findet daher im Rahmen des demokratischen Zentralismus im verwaltungsrechtlichen Sinne (Ernst Forsthoff) nur als Dekonzentration, niemals als Dezentralisation statt.


7. Neue Deutung der demokratischen Komponente

13 Die demokratische Komponente des Doppelbegriffs bleibt jedoch stets der zentralistischen unterlegen. Denn über die zweite ist es möglich, die erste zu steuern. Auch wurde ab etwa 1973 der demokratischen Komponente eine neue Deutung gegeben. Zu ihr wird jetzt auch die Initiative der Bürger gerechnet, die mit der staatlichen Leitung und Planung verbunden sei. Auch die Verstärkung der Rolle der örtlichen Volksvertretungen und ihrer Organe, insbesondere soweit sie in die Willensbildung der höheren Organe einbezogen werden (s. Rz. 23 zu Art. 82) wird zu ihr gerechnet. Diese Tendenz geht jedoch mit der Forderung nach Verstärkung der zentralen Leitung und Planung einher (Gerhard Schüßler, Der demokratische Zentralismus als Grundprinzip der staatlichen Leitung und Planung, S. 43). Diese soll sich aber sowohl im territorialen als auch im ökonomischen Bereich wiederum auf die Grundfragen beschränken. So heißt es im Lehrbuch »Staatsrecht der DDR« (S. 40/41): »Die Verwirklichung des demokratischen Zentralismus beinhaltet die organische Verbindung der zentralen staatlichen Leitung und Planung der Grundfragen der gesellschaftlichen Entwicklung mit der Eigenverantwortung der örtlichen Staatsorgane und Betriebe sowie mit der Initiative der Werktätigen.« (Wegen der Teilnahme der Bürger an der Tätigkeit der Staatsorgane s. Rz. 33-41 zu Art. 5). Umgekehrt gewann die zentralistische Komponente an Bedeutung, als seit 1980 die »Gewährleistung von Gesetzlichkeit, Disziplin, Ordnung und Sicherheit durch die Werktätigen« als spezifischer Ausdruck des demokratischen Zentralismus bezeichnet wurde (Uwe-Jens Heuer, Intensivierung und Rolle des Rechts; Erich Buchholz/Dietmar Seidel, Gesetzlichkeit, Ordnung und Disziplin im wirtschaftlichen Leitungs- und Entscheidungsprozeß).


8. Demokratischer Zentralismus auf internationaler Ebene

14 Es sind Stimmen zu verzeichnen, die den demokratischen Zentralismus auch auf internationaler Ebene bei der sozialistischen ökonomischen Integration verwirklicht sehen wollen (Manfred Müller/Günter Schönfeld/Walter Schönrath, Zu einigen Aspekten des Rechtsschutzabkommens der Mitgliedsländer des RGW vom 12. April 1973).
(Wegen weiterer Einzelheiten s. Erl. zu Art. 47).

III. Das gesellschaftliche System des Sozialismus

1. Die sozialistische Gesellschaft weiterhin System

15 Durch die Verfassungsnovelle von 1974 wurde der Satz »Das gesellschaftliche System des Sozialismus wird ständig vervollkommnet« durch eine konkrete Aufgabennorm ersetzt. Die »ökonomische Hauptaufgabe der entwickelten sozialistischen Gesellschaft« (s. Rz. 20-25 zu Art. 2) wurde Verfassungsinhalt. Jedoch wird die sozialistische Gesellschaft weiter als System betrachtet. »Die von Marx und Engels entwickelte materialistische Geschichtsauffassung hat damit die Auffassung bürgerlicher Ideologen überwunden, nach der die Gesellschaft eine Summe voneinander isolierter Faktoren sei, die bestenfalls in einem äußeren Zusammenhang miteinander stünden. In der wissenschaftlichen Auffassung von der ökonomischen Gesellschaftsformation wird sichtbar, daß die Gesellschaft ein System ist, in dem die materiellen ökonomischen Verhältnisse bestimmend sind, jedoch die Vielfalt der gesellschaftlichen Verhältnisse nicht auf irgendeine Form dieser Verhältnisse reduziert und die Determiniertheit nicht auf einen einseitigen Einfluß dieser Form auf andere zurückgefiihrt werden kann und darf« (Wolfgang Loose, Der Marxismus-Leninismus - die einflußreichste geistige Strömung der Gegenwart).
Die neue Fassung von Art. 2 Abs. 1 Satz 3 rückt also nicht von der Auffassung ab, die sozialistische Gesellschaft sei ein System, sondern sie setzt sie stillschweigend voraus. »Wenn der VIII. Parteitag nicht mehr den Begriff entwickeltes gesellschaftliches System des Sozialismus< gebraucht, so heißt das natürlich nicht, daß der Sozialismus keine Gesamtheit gesellschaftlicher Beziehungen darstellt« (Kurt Hager, Die entwickelte sozialistische Gesellschaft, S. 1213). Deshalb muß auch nach der Verfassungsänderung auf diesen Begriff eingegangen werden.


2. Kybernetische Vorstellungen

16 In einem Aufsatz der Zeitschrift »Staat und Recht« (1967, S. 1204) unter dem Titel »Neues staats- und rechtstheoretisches Denken ist geboten«, der nicht namentlich gezeichnet war und daher als Äußerung des Herausgebers der Zeitschrift, der »Deutschen Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft >Walter Ulbricht<«, zu werten ist, hieß es, die Verwendung des Begriffs »System« sei nicht einer modernen sprachlichen Diktion zuzuschreiben, sondern in ihm spiegelten sich der objektive Systemcharakter, die materielle Systematik des gesellschaftlichen Lebens, materielle Systeme von aufeinander einwirkenden Elementen innerhalb der sozialistischen Gesellschaftsordnung wider, die eine relative Stabilität aufwiesen.
Im Begriff des Systems wurden kybernetische Vorstellungen transparent, wie sie auch außerhalb der kommunistisch beherrschten Staaten in bezug auf Staat und Gesellschaft entwickelt worden sind (so von Karl. W. Deutsch, Niklas Luhmann, Morton A. Kaplan, Eberhard Lang und auch vom Begründer der Kybernetik als Wissenschaft, Norbert Wiener). Solchen hatte sich zuerst die marxistisch-leninistische Philosophie zugewendet (Georg Klaus). Sodann fanden sie auch Eingang in die rechtswissenschaftliche Literatur (Karlheinz Kannegießer, Michael Benjamin).
Die sozialistische Gesellschaft wurde danach als ein Gesamtsystem im kybernetischen Sinne verstanden, das aus vielen Teilsystemen besteht. Als ein solches Teilsystem wurde der Staat, als ein anderes die Wirtschaft angesehen. Dabei wurde entsprechend dem Primat des Materiellen das ökonomische System (s. Erl. zu Art. 9) als Kern des gesellschaftlichen Systems des Sozialismus bezeichnet.
Das gesellschaftliche System des Sozialismus wurde nie als ein abstraktes System angesehen, sondern als ein konkretes System (Heinz Liebscher/Achim Sydow u. a., Kybernetik, S. 647). Information und Kontrolle würden auf Grund der konkreten gesellschaftlichen Struktur realisiert (Karlheinz Kannegießer, Das gesellschaftliche System ..., S. 36). Grundlagen der gesellschaftlichen Struktur sind in der sozialistischen Gesellschaft die Suprematie der marxistisch-leninistischen Partei, das sozialistische Eigentum an den Produktionsmitteln und unter der Suprematie der Partei und auf der Basis des sozialistischen Eigentums an den Produktionsmitteln die Leitung und Planung der gesamtgesellschaftlichen Entwicklung.
Obwohl von der marxistisch-leninistischen Staatstheorie behauptet wird, das sozialistische System habe objektiven Charakter und in der Kybernetik drücke sich sein Wesen aus, wird durch die spezifische Rolle der Partei das System zu einem von ihr selbst zum Zwek-ke der Erhaltung und Erhöhung seiner Funktionstüchtigkeit organisierten System. Damit wird die Systemtheorie zur Systemtechnik. So betonte schon Karlheinz Kannegießer (Die Anwendung kybernetischer Methoden ..., S. 794) im Jahre 1963, die Kybernetik sei keine Theorie der Lenkung und Leitung des Staates und hebe die Grundlagenforschung der Gesellschaftswissenschaft nicht auf. Sie gestatte es aber, die Prozesse der Leitung des Staates und des Rechts von einer Seite her zu untersuchen - von der Seite der Funktion, Qualität und Struktur der Leitungsprozesse in der Gesellschaft. Auch die Kybernetik weise die durch ihren Gegenstand bestimmte Grenze auf.
Man mag mit Marjij (Mensch, Recht, Kosmos, S. 9) der Meinung sein, daß die Kybernetik in bezug auf die Gesellschaft nur eine neue Bezeichnung für eine alte Sache sei, nämlich für die Politik im Sinne Aristoteles’ als rechtliche Regelung der Existenz des Menschen, der in der »polis« lebt. Norbert Wiener (Kybernetik, S. 191) weist daraufhin, daß die Vorstellung einer Organisation, deren Elemente selbst kleine Organisationen sind, weder ungewöhnlich noch neu ist. Für die marxistisch-leninistische Staatstheorie bedeutete die Einführung der Kybernetik aber mehr als nur eine neue Verpackung für eine alte Ware. Sie erlaubte nämlich, Probleme der optimalen Funktionstüchtigkeit des Systems anzupacken, ohne damit die ideologischen Grundlagen zu verlassen.


3. Folgen der kybernetischen Vorstellungen

17 Mit kybernetischen Vorstellungen ist eine Reihe von Erscheinungen zu erklären, die im materiellen Verfassungsrecht seit etwa 1963 sichtbar wurden und sich auch in der formellen Verfassung von 1968 niederschlugen (Siegfried Mampel, Die »sozialistische Verfassung der DDR« unter kybernetischem Aspekt). Es sind diese:

(1) Die Anerkennung von Gemeinschaften (Kollektiven) innerhalb des politischen Systems (Betriebe, Städte und Gemeinden) (s. Erl. zu Art. 41);
(2) die Verlagerung von Kompetenzen auf untere Organe (s. Erl. zu Art. 41);
(3) die Beteiligung der Bürger, besonders im betrieblichen und örtlichen Bereich, an Entscheidungen mittels des Instituts der Beratung (s. Erl. zu Art. 5, Art. 42, Art. 103);
(4) eine Aufwertung der Rolle des Rechts (s. Rz. 46-67 zu Art. 19);
(5) eine Modifizierung der Vorstellung über das Verhältnis zwischen indivduellen und gesellschaftlichen Interessen (s. Rz. 41 ff. zu Art. 2);
(6) eine neue Erklärung für das Wesen der sozialistischen Grundrechte (s. Rz. 5-39 zu Art. 19);
(7) eine Versachlichung der Entscheidungen, insbesondere in der Wirtschaftsplanung und -leitung (s. Erl. zu Art. 9);
(8) eine neue Erklärung für die Stellung der DDR im sozialistischen Weltsystem (s. Erl. zu Art. 6).

Gewiß wäre es möglich gewesen, auch ohne kybernetische Vorstellungen diese Erscheinungen zu erklären. Aber mit der Einführung kybernetischer Gedankengänge ist die Möglichkeit geschaffen, die Neuerungen im Rahmen der Ideologie zu halten und sie sogar mit ihnen zu begründen.
Vielleicht verwendeten manche, denen es neben der Erhöhung der Funktionstüchtigkeit des Herrschaftssystems auf seine »Demokratisierung« ankam oder die in ihr sogar die Voraussetzung für die Erhöhung der Funktionstüchtigkeit sahen, die kybernetischen Gedankengänge als List, um eine wenigstens bescheidene Auflockerung des Herrschaftssystems zu erreichen. Es gibt dann nämlich die theoretische Möglichkeit, daß Rückinformationen zunehmen, die die Zweckmäßigkeit der Organisation oder sogar die Grundlagen des Systems in Frage stellen.


4. Kybernetische Vorstellungen als Gefahr für das Herrschaftssystem

18 Diese Möglichkeit erkannte die Parteiführung auch und sah sie als Gefahr an. Deshalb wurde schon damals von ihr immer wieder mit Nachdruck betont, daß die Rolle der marxistisch-leninistischen Partei im entwickelten gesellschaftlichen System des Sozialismus wachse (so von Kurt Hager, Otto Reinhold, Tord Riemann/Wolfgang Weichelt, Klaus Sorgenicht und besonders Walter Ulbricht, Die Rolle des sozialistischen Staates ...).
Nach der Okkupation der CSSR durch fünf Warschauer Pakt-Staaten unter Führung der UdSSR und unter Beteiligung der DDR wurde gegen zu weit vorgeprellte Reformer eine Frontstellung bezogen. Gert Egler (Diskussionsbeitrag auf der Festveranstaltung der »Deutschen Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft >Walter Ulbricht<«, S. 1809) verlangte, daß »revisionistische« Tendenzen in der Staatslehre, die durch die kybernetische Geheimsprache verdeckt würden, aufzuspüren und zu bekämpfen seien. Erst auf der Grundlage der führenden Rolle der Partei könne die Kybernetik Wirkung entfalten. Werde diese Grundbedingung nicht beachtet, dann würden der sozialistische Staat und sein Recht - gewollt oder ungewollt - ihres Klasseninhalts beraubt und der alte, bürgerliche, gewissermaßen kosmopolitische Staats- und Rechtsbegriff wieder aufgewertet. Auf einer Redaktionskonferenz der Zeitschrift »Staat und Recht« im September 1968 (Bericht von Hans Leichtfuß) wurde scharfe Kritik an der Auffassung geübt, daß die Rechtstheorie Regelungstheorie politischer Systeme sei und seine Zielfunktion durch dieses selbst hergestellt werde. Damit wird deutlich zu erkennen gegeben, wo die Schranken einer Auflockerung des Herrschaftssystems liegen.
Von politischer Seite wurde die übertriebene Verwendung des Begriffs »Gesellschaftssystem« und damit auch die darauf angewandten kybernetischen Vorstellungen kritisiert. So urteilte der damalige Erste Sekretär der Bezirksleitung Rostock (Mitglied des ZK der SED) und heutige Vorsitzende des Bundesvorstandes des FDGB, Harry Tisch, auf dem VIII. Parteitag der SED (15.6.-19.6.1971): »Wir sind überzeugt, daß die Aufgabenstellung und die Sprache der Rede des Genossen Honecker vom ganzen Volke verstanden werden. Warum sage ich das? Ich habe vor einiger Zeit eine Doktordissertation über die Seereederei gelesen. Dort ist formuliert, daß bei uns ein Schiff nicht mehr Transportmittel ist, sondern sich zu einem Gesellschaftssystem entwickelt hat. Wenn ihr also in Zukunft auf der Mole in Warnemünde steht, sagt bitte nicht: >Jetzt läuft das Schiff »Brandenburg« ein<, sondern sagt: >Jetzt läuft das Gesellschaftssystem »Brandenburg« eine (Heiterkeit)« (Neues Deutschland vom 18.6.1971, S. 3). Das Mitglied des Politbüros und Sekretär des ZK der SED, Kurt Hager, der »Chefideologe« der Partei, machte in seinem Referat auf der Tagung der Gesellschaftswissenschaftler am 14.10.1971 geltend, daß die Auffassung vom Betrieb als Produktionssystem mit Subsystemen zwar für die Kybernetik und die Informationsbearbeitung von Nutzen sein möge, vom Standpunkt des historischen Materialismus und der politischen Ökonomie des Sozialismus stelle sie aber einen Verzicht auf eine »klassenmäßige« Wertung des sozialistischen Betriebes und seiner Aufgaben dar.
Indessen blieb in wissenschaftlichen Kreisen der Erkenntniswert von Systemtheorie und Kybernetik anerkannt. So äußerte sich Hermann Klenner auf dem Madrider Kongreß für Rechts- und Sozialphilosophie 1973 (Gegensätzliches zu den Funktionen des Rechts, S. 730): »Nichts dagegen, systemtheoretische Ergebnisse der Kybernetik in die Untersuchung gesellschaftlicher Prozesse einzubringen. Im Gegenteil, eine Weiterentwicklung des sozialtechnologischen Apparates macht den Einsatz der von der modernen Logik, Mathematik, Informationstheorie erarbeiteten Erkenntnisse unumgänglich.« Im Jahre 1978 bejahte dann Wolfgang Loose (s. Rz. 15 zu Art. 2) die Lehre vom Systemcharakter der Gesellschaft ohne Einschränkung, betonte aber, daß es sich um eine »wissenschaftliche« Auffassung handele, der also von Laien nicht unbedingt gefolgt zu werden brauche.


5. Verfassungsauftrag an Gesellschaft und Staatsorganisation

19 Art. 2 Abs. 1 Satz 3 ist also als Verfassungsauftrag zu verstehen, der sich sowohl an die Gesellschaft als auch an die Staatsorganisation wendet. Die Entwicklung soll auf die kommunistische Zukunftsgesellschaft gerichtet werden, obwohl diese in der Verfassung - im Gegensatz zum Parteiprogramm der SED von 1976 - keine Erwähnung findet.
Das ist der Grund, aus dem dem »Revisionismus«, der die vorwärtstreibende Rolle der Partei in Frage stellt, der Kampf angesagt wird. Der Verfassungsauftrag des Art. 2 Abs. 1 Satz 3 steht in enger Verbindung zum Telos der Machtausübung in Art. 4 (s. Rz. 1-9 zu Art. 4).

Video 2 der Aufnahmen vom 12.9.2010 des Raums 168 (Vernehmerraum, Vernehmerzimmer, Sprecherraum) mit der Ausstellung (Rauminstallation) Inhaftiert von Gvoon Arthur Schmidt im Erdgeschoss des Südflügels (Vernehmertrakt) der zentralen Untersuchungshaftanstalt (UHA) des Ministeriums für Staatssicherheit (MfS) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR)in Berlin-Hohenschönhausen.

IV. Die ökonomische Hauptaufgabe in der entwickelten sozialistischen Gesellschaft

1. Der Begriff der entwickelten sozialistischen Gesellschaft

20 Mit dem Begriff der »entwickelten sozialistischen Gesellschaft«, wie er durch die Verfassungsnovelle von 1974 in den Verfassungstext aufgenommen wurde, wird nunmehr auch auf konstitutioneller Grundlage die Etappe der historischen Entwicklung bezeichnet, in der sich die DDR zur Zeit befindet. Vorangegangen sind nach dieser Periodisierung die Etappen der Schaffung der Grundlagen des Sozialismus (bis zum V. Parteitag der SED - 10.-16.7.1958) (s. Rz. 44 zur Präambel) und des umfassenden sozialistischen Aufbaus. Der VI. Parteitag (15.-21.1.1963) verkündete den Sieg der sozialistischen Produktionsverhältnisse. In der Abgrenzung und Benennung der Etappen gibt es Unterschiede. So war es zur Zeit von Walter Ulbricht üblich, erst die Periode ab 1963 als die des umfassenden Aufbaus des Sozialismus zu bezeichnen, der diejenige der Vollendung der sozialistischen Produktionsverhältnisse voranging. 1967 wurde auf dem VII. Parteitag (17.-22.4.1967) das »entwickelte sozialistische System« als Ziel gesetzt. Nach der Zeit Walter Ulbrichts wurde, als Folge der gewissen Abwertung der Systemtheorie, jedenfalls in Funktionärskreisen (s. Rz. 18 zu Art. 2), die neue Etappe als entwickeltes gesellschaftliches System des Sozialismus bezeichnet, ohne daß sachliche Unterschiede zu verzeichnen wären. Das Parteiprogramm von 1976 verkündet: »Dank der großen Leistungen der Arbeiterklasse und der anderen Werktätigen wurden in der Deutschen Demokratischen Republik die Grundlagen des Sozialismus geschaffen, die sozialistischen Produktionsverhältnisse zum Siege geführt und die Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft in Angriff genommen.« Der VIII. Parteitag der SED (15.-19-6.1971) habe eine allseitige Begründung der Aufgaben, die bei der Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft gelöst werden müßten, gegeben. Dann heißt es weiter:
»Ausgehend von den geschichtlichen Errungenschaften, die die Arbeiterklasse und alle anderen Werktätigen unter Führung der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands erkämpft haben, und entsprechend den neuen gesellschaftlichen Anforderungen, stellt sich die Sozialistische Einheitspartei Deutschlands für die kommende Periode das Ziel, in der Deutschen Demokratischen Republik weiterhin die entwickelte sozialistische Gesellschaft zu gestalten und so grundlegende Voraussetzungen für den allmählichen Übergang zum Kommunismus zu schaffen.« (S. 9-10)


2. Die wesentlichen Merkmale der entwickelten sozialistischen Gesellschaft

21 Die wesentlichen Merkmale und Kriterien der entwickelten sozialistischen Gesellschaft sind seit dem IX. Parteitag der SED (18.5.-22.5.1976) im Parteiprogramm der SED in zehn Punkten formuliert (S. 25-29). Sie sollen »Ausdruck der wissenschaftlichen Erkenntnis und Verallgemeinerung der real existierenden und ständig neu zu verwirklichenden Wechselbeziehungen zwischen allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens« sein (Wolfgang Schneider, Zu den Merkmalen der entwickelten sozialistischen Gesellschaft). Dazu gehört außer der Erhöhung der Rolle der Arbeiterklasse und ihrer Partei, der allseitigen Festigung der sozialistischen Staats- und Rechtsordnung, der Erhöhung des sozialistischen Bewußtseins der breiten Massen, der zuverlässigen Gewährleistung des Schutzes des Friedens und der sozialistischen Errungenschaften, der ständigen Festigung und Vertiefung des Bruderbundes mit der Sowjetunion und den anderen Ländern der sozialistischen Gemeinschaft (s. Erl. zu Art. 6), der Schaffung von Bedingungen, unter denen sich die gesellschaftlichen Beziehungen und die körperlichen und geistigen Fähigkeiten der Menschen voll entfalten können, vor allem die sogenannte ökonomische Hauptaufgabe, die Schaffung einer leistungsfähigen materiell-technischen Basis dafür und die Einheit von Wirtschafts- und Sozialpolitik.


3. Formulierung der Hauptaufgabe

22 Erstmals wurde die Hautpaufgabe als die des Fünfjahrplanes in der Direktive des VIII. Parteitages der SED zum Fünfjahrplan für die Entwicklung der Volkswirtschaft der DDR 1971 bis 1975 unter II. (Sonderbeilage des Neuen Deutschland vom 23.6.1971, S. 5) sowie in der Entschließung dieses Parteitages (Neues Deutschland vom 21.6.1971) formuliert. Danach sollte sie »in der weiteren Erhöhung des materiellen und kulturellen Lebensniveaus des Volkes auf der Grundlage eines hohen Entwicklungstempos der sozialistischen Produktion, der Erhöhung des wissenschaftlich-technischen Fortschritts und des Wachstums der Arbeitsproduktivität« bestehen. Ohne Beschränkung auf einen Fünfjahrplan formulierte das Parteiprogramm der SED von 1976:
»Entsprechend dem ökonomischen Grundgesetz des Sozialismus besteht die Hauptaufgabe bei der Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft in der weiteren Erhöhung des materiellen und kulturellen Lebensniveaus des Volkes auf der Grundlage eines hohen Entwicklungstempos der sozialistischen Produktion, der Erhöhung der Effektivität, des wissenschaftlich-technischen Fortschritts und des Wachstums der Arbeitsproduktivität«.
Neu sind die ausdrückliche Bezugnahme auf das »ökonomische Gesetz des Sozialismus« und die Einfügung der Worte »der Erhöhung der Effektivität«. In Art. 2 Abs. 1 Satz 3 fehlt die Bezugnahme auf das »ökonomische Grundgesetz des Sozialismus«, und die Hauptaufgabe wird »die entscheidende Aufgabe« genannt. Auf ersteres wird in Rz. 23 eingegangen, das zweite ist rechtlich ohne Belang. Art. 2 Abs. 1 Satz 3 ist die verfassungsrechtliche Festschreibung eines Kernsatzes aus programmatischen Aussagen der SED, seit 1976 sogar aus dem Parteiprogramm selbst.


4. Die Interdependenz zwischen Wirtschafts- und Sozialpolitik

23 Die Bezugnahme auf das »ökonomische Grundgesetz des Sozialismus« im Parteiprogramm ist gerechtfertigt, denn es handelt sich um eine Ziel-Mittel-Relation, die die Interdependenz zwischen Wirtschafts- und Sozialpolitik anzeigt, wie sie unabhängig vom politischen, ökonomischen und gesellschaftlichen System überall besteht und deren Mißachtung zu Friktionen führt. In der Formulierung von J. W. Stalin lautet das »ökonomische Grundgesetz des Sozialismus«:
»Sicherung der maximalen Befriedigung der ständig wachsenden materiellen und kulturellen Bedürfnisse der gesamten Gesellschaft durch ununterbrochenes Wachstum und stetige Vervollkommnung der sozialistischen Produktion auf der Basis der höchstentwickelten Technik« (Ökonomische Probleme des Sozialismus in der UdSSR, S. 41, zitiert nach dem Lehrbuch »Politische Ökonomie«, S. 462).
So gesehen bedeutet die Hauptaufgabe lediglich eine neue Vokabel für eine alte These. Während aber hinsichtlich des Zieles zwischen dem ökonomischen Grundgesetz (Sicherung der maximalen Befriedigung der ständig wachsenden materiellen und kulturellen Bedürfnisse der gesamten Gesellschaft) und der Hauptaufgabe (weitere Erhöhung des materiellen und kulturellen Lebensniveaus des Volkes) im Grundsätzlichen Unterschiede nicht festzustellen sind, ist es hinsichtlich der Mittel anders.
Nach der politischen Ökonomie der Stalin-Zeit war unerläßliche Voraussetzung für das ununterbrochene Wachstum der sozialistischen Produktion die vorrangige, d. h. relativ schnellere Entwicklung der Zweige, die Produktionsmittel produzieren, im Vergleich zur Entwicklung der Zweige, die Konsumtionsmittel hersteilen (»Politische Ökonomie«, S. 463). Ziel der Wirtschaftspolitik war damals der unbedingte Vorrang der Produktionsmittelindustrie. Die sozialpolitischen Bedürfnisse der Gesellschaft konnten nach damaliger Auffassung nur dann befriedigt werden, wenn dieses wirtschaftspolitische Ziel erreicht war. Jetzt wird der Vorrang der Produktion von Produktionsmitteln nicht mehr so einseitig betont. Immerhin läßt sich die Forderung des Parteiprogramms der SED, »eine leistungsfähige materiell-technische Basis zu schaffen, die ein stabiles Wirtschaftswachstum, hohe Arbeitsproduktivität und Effektivität der gesellschaftlichen Arbeit ermöglicht«, dahin deuten, daß die Produktion von Produktionsmitteln große Bedeutung behalten hat, wozu der Hauptweg die Intensivierung der gesellschaftlichen Produktion sein soll.


5. Die Einheit von Wirtschafts- und Sozialpolitik

24 Indessen wird nunmehr, vor allem im Parteiprogramm, die »Einheit von Wirtschafts- und Sozialpolitik« gefordert. Im Grunde genommen schließt die Hauptaufgabe diese Einheit bereits ein. Ihre besondere Hervorhebung hatte aber einen Sinn. Einmal soll so herausgestellt werden, daß wirtschaftspolitische Erfolge unverzüglich in sozialpolitische Leistungen umgesetzt werden sollen. Ihren Ausdruck fand diese neue Politik in den sozialpolitischen Beschlüssen der Partei- und Staatsführung von 1973 bis 1976 [Gemeinsamer Beschluß des Politbüros des ZK des SED, des Ministerrates der DDR und des Bundesvorstandes des FDGB vom 25.9.1973 (Neues Deutschland vom 27.9.1973) - Gemeinsamer Beschluß des Politbüros des ZK der SED, des Ministerrates der DDR und des Bundesvorstandes des FDGB vom 29.4.1974 (Neues Deutschland vom 30.4.1974) - Gemeinsamer Beschluß des ZK der SED, des Bundesvorstandes des FDGB und des Ministerrates der DDR vom 27.5.1976 (Neues Deutschland vom 29./30.5.1976)].
Andererseits bedeutet aber die Betonung von Einheit von Wirtschafts- und Sozialpolitik bei der Verwirklichung der Hauptaufgabe die dringende Mahnung, daß es sozialpolitische Verbesserungen nur dann geben kann, wenn zuvor die wirtschaftspolitischen Ziele erreicht sind. So heißt es in der Präambel des erwähnten Beschlusses vom 27.5.1976:
»Dabei ist auch künftig die wichtige Lebenserfahrung unseres Volkes ehernes Gesetz, daß nur das verbraucht werden kann, was vorher erarbeitet wurde.«
Georg Ebert (Die Hauptaufgabe in ihrer Einheit von Wirtschafts- und Sozialpolitik, S. 1410/1411) schrieb in einer Konsultation der SED-Monatszeitschrift »Einheit«:
»Drittens. Die Verwirklichung des sozialpolitischen Programms erfordert, die Qualität und Effektivität der Arbeit durch ein systematisches Wachstum der Produktivkräfte, den Ausbau der materiell-technischen Basis der Gesellschaft auf dem Wege der Intensivierung und der Verbindung der wissenschaftlich-technischen Revolution mit den Vorzügen des Sozialismus zu erhöhen«.
Die Einheit von Wirtschafts- und Sozialpolitik kann als ein dialektisches Verhältnis begriffen werden. Es wirft erhebliche Probleme auf, weil es um die entscheidende Frage der Aufteilung des Nationaleinkommens auf »Akkumulation« und »Konsumtion« geht. Nach Manfred Ebel/Hans Hofmann (Aktuelle Probleme der Verwirklichung ..., S. 909) beruht die Kompliziertheit vor allem darauf, daß kurz- und längerfristige Kriterien für die Verteilung des Nationaleinkommens zu unterschiedlichen Entscheidungen führen können. Die Autoren verweisen darauf, daß die Mittel, die unmittelbar für die Befriedigung der Bedürfnisse der Werktätigen eingesetzt werden, zunächst und direkt ein Abzug von denjenigen sind, die für die Entwicklung der Wissenschaft und die Vervollkommnung der Produktion und damit für die Anwendung des wissenschaftlich-technischen Fortschritts im Interesse der Werktätigen eingesetzt werden können. Andererseits wird von ihnen die ständige Erhöhung des materiellen und geistig-kulturellen Lebensniveaus als ein wesentlicher Wachstumsfaktor der Produktion gewertet. »Diese Zusammenhänge sind in der Hauptaufgabe erfaßt, die auch den Hauptinhalt der ökonomischen Rolle des sozialistischen Staates bestimmt.«


6. Die Rolle des Staates bei der Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft

25 Deshalb spielt der sozialistische Staat unter der Suprematie der SED bei der Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft eine hervorragende Rolle. So führte Gerhard Schüßler in Vorbereitung auf den IX. Parteitag der SED (18.5.-22.5.1976) aus:
»Mit der Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft tritt die schöpferische organisierende Rolle des sozialistischen Staates als Hauptinstrument noch stärker hervor. Seine leitende, planende und organisierende Tätigkeit sowie auch seine schützenden Funktionen sind unabdingbare Voraussetzung und Wesensmerkmal unseres weiteren gesellschaftlichen Entwicklungsprozesses. Als potenzierte Kraft der Arbeiterklasse und ihrer Verbündeten nimmt der sozialistische Staat jene gesamtgesellschaftlichen Funktionen in Anwendung des demokratischen Zentralismus wahr, die gewährleisten, daß die gesellschaftliche Arbeit entsprechend den weitgesteckten Zielen planmäßig und effektiv organisiert und geleitet wird und die gesellschaftlichen Aufgaben der Gegenwart und Zukunft mit den höchsten Ergebnissen zum Wohle des Volkes gelöst werden.« (Neues Deutschland vom 31.1./1.2.1976)

V. Unantastbare Grundlagen der sozialistischen Gesellschaftsordnung

1. Der Begriff der unantastbaren Grundlagen

26 Art. 2 Abs. 2 bezeichnet die »unantastbaren Grundlagen« der sozialistischen Gesellschaftsordnung. Der Begriff »Grundlagen der sozialistischen Gesellschaftsordnung« wird auch an anderer Stelle verwendet. Nach Art. 18 Abs. 1 zählt die sozialistische Nationalkultur zu den Grundlagen der sozialistischen Gesellschaft. Ein Unterschied besteht darin, daß in Art. 18 von den Grundlagen der sozialistischen Gesellschaft gesprochen wird, während Art. 2 Abs. 2 den Begriff »sozialistische Gesellschaftsordnung« verwendet. Dies läßt auf einen Unterschied in der Bedeutung schließen. Art. 2 Abs. 2 meint offenbar nicht nur die Gesellschaft, sondern die zu einer Einheit verschmolzene, aber in ihren Teilen unterschiedliche Einheit von Staats- und Gesellschaftsorganisation, die als politische Organisation der sozialistischen Gesellschaft (s. Rz. 14-27 zu Art. 1) begriffen wurde. Dagegen hat Art. 18 nur die Gesellschaft, die freilich mit der organisierten Gesellschaft gleichgesetzt wird, im Sinne. Dafür spricht, daß in Art. 18 gesondert vom »Staate« gesprochen wird, dessen Aufgabe die Förderung der Künste, der künstlerischen Interessen und Fähigkeiten aller Werktätigen und die Verbreitung künstlerischer Werke und Leistungen sein sollen. Der Begriff »Staat« meint hier die Staatsorganisation.
Ein weiterer Unterschied besteht darin, daß Art. 2 Abs. 2 von »unantastbaren« Grundlagen spricht, während in Art. 18 dieses Beiwort fehlt. Das kann sicher nicht bedeuten, daß die in Art. 18 genannten Grundlagen antastbar wären. Die Verwendung des Wortes »unantastbar« in Art. 2 Abs. 2 hebt aber die Bedeutung der dort aufgeführten Grundlagen hervor. Ohne diese Grundlagen wäre die DDR kein sozialistischer Staat.

2. Frühere Definition der Grundlagen

27 Bereits auf dem VII. Parteitag der SED hatte Walter Ulbricht von den Grundlagen und dem Inhalt der sozialistischen Staatsmacht gesprochen. Es seien diese:
- die sozialistischen Produktionsverhältnisse und die sich entwickelnden Produktivkräfte der sozialistischen Gesellschaft;
- die Führung der gesellschaftlichen Entwicklung durch die Arbeiterklasse mit ihrer revolutionären Partei an der Spitze und ihr bewährtes Bündnis mit den anderen werktätigen Klassen und Schichten des Volkes;
- die steigende gesellschaftlich bewußte Aktivität der Volksmassen.
Diese Formulierung hat die Verfassung nicht übernommen.
Die Verfassung führt als eine der Grundlagen nur den Begriff des sozialistischen Eigentums an Produktionsmitteln auf. Es fehlt in ihr also das den Begriff der Produktionsverhältnisse einschließende Verhältnis der Menschen untereinander beim Produzieren und der Begriff der sich entwickelnden Produktivkräfte (s. Rz. 3 zu Art. 1). Weil aber nach marxistisch-leninistischem Verständnis die Eigentumsverhältnisse stets auch das Verhältnis der Menschen beim Produzieren bestimmen und unter sozialistischen Verhältnissen die Produktivkräfte sich ohne Hemmnisse entwickeln, ist diese Auslassung ohne Belang. Trotzdem ist nicht erklärlich, warum die Verfassung die in diesem Punkte präzisere Formulierung Ulbrichts nicht übernommen hat. In Art. 9 Abs. 1 Satz 2 wird dagegen der Begriff der sozialistischen Produktionsverhältnisse verwendet (s. Rz. 5 zu Art. 9).
Die Formulierung Ulbrichts läßt in der Reihenfolge, in der die Grundlagen aufgezählt werden, den Primat des Materiellen erkennen, wie ihn der Marxismus-Leninismus lehrt. In der Verfassung wird die materielle Grundlage erst an zweiter Stelle genannt. Freilich entspricht die Aufzählung in der Verfassung dem tatsächlichen Gewicht der Grundlagen. Wenn an erster Stelle das feste Bündnis der Arbeiterklasse mit der Klasse der Genossenschaftsbauern, den Angehörigen der Intelligenz und den anderen Schichten des Volkes genannt ist, so wird damit auf die Klassenstruktur der sozialistischen Gesellschaft (s. Rz. 17 zu Art. 1) Bezug genommen. Freilich fehlt der Hinweis auf die führende Rolle der Arbeiterklasse und ihrer marxistisch-leninistischen Partei. In der Formulierung Ulbrichts war die Führungsrolle der marxistisch-leninistischen Partei unzweideutig herausgestellt worden.
Die Formulierung Ulbrichts schließt auch die in Art. 2 Abs. 2 als dritte genannte Grundlage, die Leitung und Planung der gesamtgesellschaftlichen Entwicklung, in die führende Rolle der Partei ein.
Nicht in Art. 2 Abs. 2 wurde die von Ulbricht gebrauchte Wendung von der steigenden gesellschaftlich bewußten Aktivität der Volksmassen übernommen. Sie findet ihren Niederschlag jedoch in Art. 21.


3. Die Strukturelemente der Suprematie der SED und sozialistischen Eigentums an Produktionsmitteln als unantastbare Grundlagen

28 Art. 2 Abs. 2 bezeichnet zwei Grundlagen, die in kritischer Sicht als die Strukturelemente des sozialistischen Staates zu kennzeichnen sind: die Suprematie der SED (s. Rz. 28-50 zu Art. 1) und das sozialistische Eigentum an Produktionsmitteln. Art. 2 Abs. 2 muß nämlich im Kontext mit Art. 1 Abs. 1 Satz 2 gelesen werden. So bedeutet die unantastbare Grundlage des Klassenbündnisses nichts anderes als die Bekräftigung der führenden Rolle der marxistisch-leninistischen Partei. Von der Organisation des Bündnisses handelt Art. 3. Während sich die Suprematie der SED bereits aus Art. 1 ergibt, wird das sozialistische Eigentum an Produktionsmitteln erst in Art. 2 genannt. Wie es entstanden ist und was zu ihm gehört, wird in Kapitel 2 (Ökonomische Grundlagen, Wissenschaft, Bildung und Kultur) behandelt. Seine konstitutive Bedeutung für die sozialistische Gesellschafts- und Staatsordnung ergibt sich indessen daraus, daß es bereits in Kapitel 1 (Politische Grundlagen) aufgeführt wird. Während die Suprematie der SED der subjektive Faktor ist, bildet das sozialistische Eigentum an Produktionsmitteln den objektiven Faktor. »Das sozialistische Eigentum ist die feste ökonomische Basis des Arbeiter-und-Bauern-Staates und der sozialistischen gesellschaftlichen Verhältnisse« (Gotthold Bley, Zur Gestaltung der Eigentumsverhältnisse im Zivilgesetzbuch, S. 1864). (Zur Bedeutung der Unantastbarkeit des sozialistischen Eigentums s. Rz. 5-9 zu Art. 10).


4. Leitung und Planung der gesellschaftlichen Entwicklung kein Strukturelement

29 Wenn als dritte unantastbare Grundlage der sozialistischen Gesellschaftsordnung die Leitung und Planung der gesellschaftlichen Entwicklung nach den fortgeschrittensten Erkenntnissen der Wissenschaft bezeichnet wird, so kann in kritischer Sicht diese nicht als ein selbständiges Strukturelement gewertet werden. Die Formulierung Ulbrichts von der Führung der gesellschaftlichen Entwicklung durch die Arbeiterklasse mit ihrer revolutionären Partei an der Spitze indiziert, daß die Suprematie der marxistisch-leninistischen Partei die Leitung und Planung der gesellschaftlichen Entwicklung impliziert. Denn nur die Partei ist nach marxistisch-leninistischer Lehre in der Lage, die objektive Gesetzmäßigkeit der Geschichte aufzudecken und nach ihr zu handeln, womit ihr Machtmonopol begründet wird. Die Leitung und Planung der gesellschaftlichen Entwicklung durch die Partei erfordert aber das sozialistische Eigentum an den Produktionsmitteln. Denn es ist nach marxistisch-leninistischer Lehre die Voraussetzung für die spezifische Klassenstruktur der sozialistischen Gesellschaft und deren Führung durch die marxistisch-leninistische Partei (Hans Luft/Heinz Schmidt, Die neue Verfassung und das sozialistische Eigentum, S. 719).
Vor der Verfassungsnovelle von 1974 hieß es statt »Leitung und Planung« »Planung und Leitung«. Wenn nunmehr in Art. 2 Abs. 2, wie auch an anderen Stellen der Verfassung (etwa in Art. 9 Abs. 3, Art. 21 Abs. 2, Art. 41, Art. 44 Abs. 3), die beiden Begriffe »Planung« und »Leitung« in vertauschter Reihenfolge gebraucht werden, so zeigt das an, daß jetzt die Leitung für wichtiger als die Planung gehalten wird. Im »Kleinen politischen Wörterbuch« (1976) wird das Stichwort »Leitung« (L.) ausführlich erläutert (S. 533). Es heißt dort u. a.:
»Im Sozialismus ist die L. vor allem Führung von Kollektiven, Erziehung von Menschen. Die L. der Produktion ist Bestandteil der einheitlichen und umfassenden L. gesellschaftlicher Prozesse in der sozialistischen Gesellschaft durch den sozialistischen Staat unter Führung der Arbeiterklasse und der marxistisch-leninistischen Partei.«
Im »Wörterbuch zum sozialistischen Staat« heißt es zu demselben Stichwort (S. 173-175):
»Leitung (staatliche): unter Führung der Arbeiterklasse und ihrer marxistisch-leninistischen Partei sich vollziehende Tätigkeit des sozialistischen Staates, die der Befähigung der Menschen zur bewußten Gestaltung ihres gesellschaftlichen Lebens dient«.
Im »Kleinen politischen Wörterbuch« wird der Begriff »Planung« überhaupt nicht erläutert (nur der Begriff »sozialistische Planwirtschaft«), Aus dem »Wörterbuch zum sozialistischen Staat« ist unter dem Stichwort »Planung« (S. 220/221) zu erfahren, daß diese als wesentlicher Bestandteil sozialistischer staatlicher Leitung angesehen wird. So ist verständlich, warum der Begriff »Leitung« jetzt Priorität genießt.

VI. Die sozialistische Demokratie

1. Definition

31 Die Suprematie der SED über Staat und Gesellschaft als spezifischer Ausdruck der Volkssouveränität im Klassenbündnis, das sozialistische Eigentum an Produktionsmitteln und der demokratische Zentralismus machen insgesamt das aus, was zwar nicht in der Verfassung (im Gegensatz zu Art. 9 der Verfassung der UdSSR vom 7.10.1977), aber in der rechtswissenschaftlichen Literatur und in der Propaganda als »sozialistische Demokratie« bezeichnet wird. Karl-Heinz Badstube (Zur Dialektik von wachsender Führungsfunktion der marxistisch-leninistischen Partei und zunehmender Aktivität und Initiative der Werktätigen, S. 16) schreibt:
»Als allgemeingültige Gesetzmäßigkeit des sozialistischen/kommunistischen Aufbaus ist sozialistische Demokratie die dem Sozialismus eigene Art und Weise der politisch-staatlichen Organisation der Gesellschaft, die Herrschafts- und Lebensform der Arbeiterklasse und ihrer Verbündeten.
Sie verkörpert vor allem die Macht und die tägliche Machtausübung der Arbeiterklasse und aller Werktätigen, sie wird geprägt durch die führende Rolle der Arbeiterklasse und ihrer marxistisch-leninistischen Partei in Staat, Wirtschaft, Wissenschaft, Kultur und Gesellschaft. Sie beruht auf dem Bündnis der Arbeiterklasse mit allen Werktätigen, auf dem sozialistischen Eigentum an den Produktionsmitteln und dem demokratischen Zentralismus.«
Die sozialistische Demokratie wird von Wolfgang Eichhorn (Demokratie und Freiheit in der sozialistischen Gesellschaft, S. 985) als Kraft verstanden, »die den gesellschaftlichen Fortschritt auf allen Gebieten des Lebens enorm beschleunigt, weil unter Führung der marxistisch-leninistischen Partei, auf der Grundlage von deren wissenschaftlich begründeter Politik die Arbeiter-und-Bauern-Macht Millionen Bürger, Tausende von Kollektiven in Betrieben und Einrichtungen zu planmäßig organisiertem Zusammenwirken vereint«. Das aber soll »durch die konsequente und schöpferische Anwendung des Leninschen Prinzips des demokratischen Zentralismus, der bewährten Grundlage für den Aufbau, das Zusammenwirken und die Tätigkeit aller Organe unserer sozialistischen Staatsmacht« erfolgen.
Die Bedeutung der zentralen Leitung und Planung für die sozialistische Demokratie betont Klaus Sorgenicht (Vervollkommnung der sozialistischen Demokratie - Hauptrichtung der Entwicklung der sozialistischen Staatsmacht, S. 741). Sie könne nur voll wirksam werden, wenn die Initiative und der Ideenreichtum der Menschen durch qualifizierte und sachkundige zentrale Leitung und Planung in die richtigen Bahnen gelenkt, auf das Ge-samtziel orientiert würden. Den tiefgreifenden Unterschied zum herkömmlichen Demokratiebegriff macht Wolfgang Weichelt (Die neue Verfassung der UdSSR und einige Probleme der Staatstheorie, S. 212) deutlich, wenn er schreibt:
»Die progressive Wirksamkeit der sozialistischen Demokratie, ihr gesellschaftlich produktiver und konstruktiver Charakter werden gerade dadurch bestimmt, daß nicht das sogenannte freie Spiel der Kräfte, d. h. der Kampf von Gruppen- und Sonderinteressen, die schöpferischen Kräfte der werktätigen Massen verzehrt und aufreibt, sondern daß diese Kräfte in den durch die objektiven Gesetzmäßigkeiten der gesellschaftlichen Entwicklung determinierten und von der Partei der Arbeiterklasse formulierten politischen, ökonomischen und sozial-kulturellen Interessen der werktätigen Massen ihren Maßstab und ihren Orientierungspunkt besitzen.«


2. Widerspruch gegen die Definition

32 Es verwundert nicht, daß diese offiziell vertretenen radikalen Ansichten auf Widerspruch auch von Kommunisten in der DDR stoßen (Havemann, Bahro). Freilich können abweichende Meinungen in der DDR nicht veröffentlicht werden (s. Rz. 22-31 zu Art. 18).


3. Mittun der Bürger

33 Sozialistische Demokratie verlangt ein bewußtes Mittun der Bürger. So bestehen Beziehungen zu Art. 21 Abs. 1 Satz 2: »Es gilt der Grundsatz >Arbeite mit, plane mit, regiere mit<.« Er wird vor allem durch eine umfangreiche ehrenamtliche Tätigkeit der Bürger in Staat, Gesellschaft und Wirtschaft verwirklicht. Dabei handelt es sich aber vorwiegend um eine vollziehende Tätigkeit. Soweit auf unterster Stufe Entscheidungen gefällt werden dürfen, unterliegen diese, dem Prinzip des demokratischen Zentralismus entsprechend, dem Aufhebungsrecht der oberen Instanzen, die stets ihr Ermessen an die Stelle des Ermessens der unteren Instanzen setzen dürfen (s. Rz. 12 zu Art. 2). Vor allem besteht die Tätigkeit der Bürger aber in der Beratung (s. Rz. 33-41 zu Art. 5). Die Suprematie der SED wird niemals in Frage gestellt.


4. Erhöhung der Funktionstüchtigkeit der politischen Organisation

34 Immerhin verspricht sich die SED durch das Mithandeln der Bürger eine Erhöhung der Funktionstüchtigkeit der politischen Organisation, insbesondere bei der Erfüllung der ökonomischen Hauptaufgabe. So sind auch die Sätze aus dem Parteiprogramm von 1976 zu verstehen:

»Die Hauptrichtung, in der sich die sozialistische Staatsmacht entwickelt, ist die weitere Entfaltung und Vervollkommnung der sozialistischen Demokratie. Die in vielfältiger Form erfolgende Mitwirkung der Bürger an der Leitung des Staates und der Wirtschaft wird immer mehr zum bestimmenden Merkmal des Lebens im Sozialismus« (S. 56).

VII. Die Stellung des Menschen in der Gesellschaft und im Staat und das Leistungsprinzip

1. Allgemeine Aussagen über die Stellung des Menschen

35 Obwohl die Verfassung nicht mit dem Katalog der Grundrechte beginnt (zur Begründung s. Rz. 56 zur Präambel), werden in Art. 2 allgemeine Aussagen über die Stellung des Menschen in Staat und Gesellschaft gemacht. Nach Art. 2 Abs. 1 Satz 2 steht der Mensch im Mittelpunkt aller Bemühungen der sozialistischen Gesellschaft und ihres Staates. In diesem Zusammenhang ist Art. 2 Abs. 3 zu sehen, demzufolge die Ausbeutung des Menschen durch den Menschen beseitigt sei und, was des Volkes Hände schafften, des Volkes Eigen sei. In der Begründung des Verfassungsentwurfs stellte Walter Ulbricht den Zusammenhang dieser Sätze klar und knüpfte an sie den Satz von der Souveränität des werktätigen Volkes (S. 346).


2. Ausfüllung der Leerformel über die Bemühungen von Staat und Gesellschaft um den Menschen

36 Der Satz von den Bemühungen von Staat und Gesellschaft um den Menschen stellt eine Leerformel dar, die die Verfassung an anderen Stellen mit Inhalt füllt. Dazu gehören vor allem die Bestimmungen über die Grundrechte und Grundpflichten der Bürger (Art. 19-40). Art. 2 Abs. 1 Satz 2 sieht den Menschen in einer Objektstellung, als Gegenstand gesellschaftlicher und staatlicher Fürsorge. Die Umgangssprache der SED verwendet dafür den Begriff »Sorge um den Menschen«. Unter sozialistischen Produktionsverhältnissen sei der Mensch von der Ausbeutung durch andere Menschen befreit, lehrt der Marxismus-Leninismus (s. Rz. 6 zu Art. 1). Die entsprechende Feststellung trifft die Verfassung in Art. 2 Abs. 3 Satz 1.
Mit der Beseitigung der Ausbeutung habe die sozialistische Gesellschafts- und Staatsordnung bereits eine wesentliche Voraussetzung für die Sorge um den Menschen geschaffen. Durch die Herstellung sozialistischer Produktionsverhältnisse sei garantiert, daß die Früchte der menschlichen Arbeit den Produzenten selbst zugute kommen. Indessen gelangten sie nicht individuell in die Verfügungsgewalt derer, die die Güter herstellen, sondern in die des »Volkes«. Das ist Sinn des Satzes, was des Volkes Hände schafften, sei des Volkes Eigen. Diese Formulierung wurde in bewußter Anlehnung und Abwandlung der »Losung des unter kapitalistischen Verhältnissen kämpfenden werktätigen Volkes« getroffen: »Was des Volkes Hände schaffen, soll des Volkes Eigen sein.«
Walter Ulbricht führte in der Begründung des Verfassungsentwurfs dazu aus, daß diese »alte schöne Kampflosung« zum ersten Male in Deutschland Verfassungsrecht geworden sei (S. 346), indessen nicht mehr als Forderung, sondern als Zustand. Deshalb wurde das Wort »soll« durch »ist« ersetzt.
Über den Anteil des einzelnen am Nationaleinkommen sagt der Satz nichts aus. Darüber handelt erst Art. 2 Abs. 3 Satz 2, der das Leistungsprinzip verankert.
Eigentum des Volkes bedeutet jedoch, daß der sozialistische Staat alleiniger Eigentümer ist (Gotthold Bley, Zur Gestaltung der Eigentumsverhältnisse im Zivilgesetzbuch, S. 1867). Ihm fallen daher die Früchte der Arbeit des Volkes zu. Nicht garantiert wird damit, daß sie im Interesse des Volkes verwendet werden. Die marxistisch-leninistische Lehre behauptet zwar, daß der sozialistische Staat ausschließlich im Interesse des Volkes handele. Was aber dessen Interesse ist, bestimmt die marxistisch-leninistische Partei aufgrund ihrer Erkenntnisse über die gesellschaftlichen Erfordernisse (s. Rz. 41 ff. zu Art. 2). Nur wer der Meinung ist, daß es eine objektiv richtige Erkenntnis über die gesellschaftlichen Erfordernisse gibt und daß die marxistisch-leninistische Partei über sie verfügt, kann die Auffassung teilen, daß eine auf diese Erkenntnisse gestützte Politik der Partei zu einer Verteilung des Nationaleinkommens führt, die den Belangen der Arbeitenden gerecht wird.


3. Der Mensch im anthropologischen Vorverständnis des Marxismus-Leninismus

37 Wenn in der Verfassung von 1968/1974, insbesondere aber in Art. 2 Abs. 1 Satz 2 und Art. 3 vom Menschen gesprochen wird, so ist der Mensch im anthropologischen Vorverständnis des Marxismus-Leninismus gemeint (Eberhard Poppe, Zum sozialistischen Menschenbild in der Verfassung der DDR, S. 1453). Das sozialistische Menschenbild wird von Wolfgang Loose (Zu den sozialen und weltanschaulichen Grundlagen ..., S. 610/611) wie folgt skizziert: Es sei in seinen Ansätzen bereits von Marx und Engels entwickelt und durch die Erkenntnisse der modernen marxistischen Individual- und Sozialpsychologie sowie Soziologie und Ethik bereichert und ausgestaltet worden - ein ideelles Abbild der sich in der Wirklichkeit der DDR entwickelnden sozialistischen Menschen. Zugleich sei es aber auch ein ideelles Modell vom sozialistischen Menschen, ein Leitbild für die wirklichen Menschen, das ihnen Ziel und Weg der sozialistischen Persönlichkeitsentwicklung wiese. Thesenartig ließen sich die Erkenntnisse des Marxismus-Leninismus so zusammenfassen:
(1) Der Mensch sei ein biologisches, psychologisches und gesellschaftliches Wesen. Die vom Menschen selbst geschaffenen Verhältnisse und Beziehungen in ihrer Komplexität - unter denen die sozialökonomischen grundlegend, alle anderen bedingend und bestimmend seien - bildeten die tatsächlichen Existenz- und Entwicklungsformen des Menschen, seien Ausdruck des konkret-historischen Wesens des Menschen und bestimmten dieses.
(2) Der Mensch sei ein die Welt erkennendes und bewußt veränderndes Wesen. Als gesellschaftliches Wesen sei er zugleich Teil der Natur und stehe mit ihr in ständiger Wechselwirkung. Die Spezifik des Zusammenhangs zwischen Mensch und Natur bestehe darin, daß sich der Mensch zur Natur aktiv und produktiv verhalte, die Natur mit Hilfe von Produktionsinstrumenten bearbeite und den Naturstoff entsprechend seinen Zwecken gestalte.
(3) Die Veränderung der Natur durch den Menschen mittels Erzeugung und Anwendung von Produktionsmitteln sei zugleich der Prozeß der Produktion des Menschen als eines gesellschaftlichen Wesens selbst, seiner Wandlung und Entwicklung, da im Prozeß der Produktion und Reproduktion der Mensch nicht nur die objektiven Bedingungen seiner Existenz verändere, sondern neue Kräfte und Vorstellungen, neue Beziehungen und Verhältnisse hervorbringe.
(4) Die Beziehung Mensch-Umwelt sei eine bestimmte Art dialektischer Wechselwirkung zwischen inneren Systembedingungen und äußeren Ursachen, sie sei Rückkopplung. Die äußeren Ursachen (natürliche und gesellschaftliche) wirkten auf den Menschen ein, würden auf der Grundlage seiner inneren Systembeziehungen verarbeitet und führten zu einem Effekt, einer Reaktion, einer Handlung des Menschen, die eine Rückwirkung auf die äußeren Ursachen sei.
(5) Der Mensch sei durch die objektive Realität determiniert und nehme durch seine Handlungen an der weiteren Determination der objektiven Realität teil. Seine Handlungen seien durch die äußeren Ursachen nicht vorherbestimmt, sondern das Resultat der dialektischen Wechselwirkung zwischen äußeren Ursachen und inneren Systembedingungen. Die objektive Realität in ihrem gesetzmäßigen Zusammenhang und den in ihr liegenden Möglichkeiten setze die Grenzen des möglichen Verhaltens des Menschen; aber welche Handlungen der Mensch mit seinem Handeln realisiere, hänge davon ab, wie die von den äußeren Ursachen ausgehenden Informationen auf der Grundlage der inneren Systembedingungen verarbeitet würden. Die Handlungen des Menschen seien das Produkt des Menschen selbst, sie seien das Ergebnis seiner Selbstbestimmung und Selbstverwirklichung.

38 Nach Kurt Dzykowski sei der Mensch zwar die wichtigste Produktivkraft (s. Rz. 3 zu Art. 1), aber darin beschränke sich keineswegs sein Wesen. Er müsse in seiner Gesamtheit, nicht nur als Arbeitskraft angesehen werden (Klaus Jakob). Die marxistisch-leninistische Weltanschauung verlange, den Menschen in seiner Totalität zu erfassen und zu begreifen. Dazu gehörten auch seine Gefühle, Stimmungen, Neigungen, Bedürfnisse, Charaktereigenschaften (Kurt Dzykowski). Es wird anerkannt, daß der Mensch Schöpferkraft habe und Initiative entwickeln könne (Jochen Zimmermann). Diese müßten in der richtigen Weise eingesetzt werden. Dazu verhelfe die richtige Weltanschauung, die Weltanschauung des Marxismus-Leninismus (Kurt Dzykowski).
Danach wird der Mensch als »gesellschaftliches Wesen« im gesellschaftlichen System des Sozialismus als Teil des Systems angesehen, das sich immer mehr dem Leitbild des sozialistischen Menschen nähert. Diese Annäherung ist nicht das Ergebnis einer spontanen Entwicklung. Sie erfolgt in einem bewußt geleiteten Prozeß.
Nach Gerda Köppen/Tord Riemann (Sozialistische Demokratie und sozialistische Persönlichkeit, S. 853) bedeutet Art. 2 Abs. 1 Satz 2 in erster Linie, daß jedem Bürger die Bedingungen gegeben würden, seine Tätigkeiten und Kräfte zu entwickeln, sie in der Gesellschaft und für die Gesellschaft mit wachsender Effektivität einzusetzen. Diese Bedingungen könnten nur auf der Grundlage der politischen und ökonomischen Macht des werktätigen Volkes geschaffen werden, wenn sie auch nicht darauf zu reduzieren seien. Dem Menschen müsse jene Stellung verschafft werden, die ihm als Schöpfer aller Werte zukomme. Es gehe folglich darum, das sozialistische Eigentum an den Produktionsmitteln, den sozialistischen Staat und die führende Rolle der Partei zu nutzen und auf diese Weise alle Vorzüge und Triebkräfte der sozialistischen Ordnung zur vollen Entfaltung zu bringen. »Wissenschaftliche« Leitung und Entfaltung der Persönlichkeit bildeten eine dialektische Einheit.

39 Ohne die Suprematie der marxistisch-leninistischen Partei kann es also keinen sozialistischen Menschen geben. Die Partei leitet auf der Grundlage des sozialistischen Eigentums an den Produktionsmitteln den Prozeß, der den konkreten Menschen dem Leitbild des sozialistischen Menschen näher bringt. Dazu bedient sie sich des sozialistischen Staates.
Dem Menschen gegenüber erfüllt die Partei ihre Leitungsfunktion, indem sie sein Bewußtsein bildet, indem sie ihn zur marxistisch-leninistischen Weltanschauung erzieht, also durch ideologische Indoktrination.
Der Mensch wird also nicht nur als Objekt der Sorge um sein materielles Wohlergehen angesehen, sondern auch als Objekt der Erziehung. Als Bestandteil eines kybernetischen Systems ist er der Rückkopplung fähig, indessen stets nur im Rahmen des sozialistischen Systems und damit innerhalb der Grenzen, die ihm von diesem gesetzt werden. Darauf baut sich die Grundrechtskonzeption der Verfassung auf (s. Rz. 5-39 zu Art. 19).


4. Das Leistungsprinzip

40 Art. 2 Abs. 3, Satz 3 entsprach fast wörtlich dem Art. 12 der aufgehobenen Verfassung der UdSSR von 1936 (in der Fassung von 1955), der lautete: »In der UdSSR wird der Grundsatz des Sozialismus verwirklicht: >Jeder nach seinen Fähigkeiten, jedem nach seiner Leistung<.«
(In Art. 14 Abs. 2 Satz 1 der Verfassung der UdSSR vom 7. 10. 1977 heißt es: »Entsprechend dem Prinzip des Sozialismus >Jeder nach seinen Fähigkeiten, jedem nach seiner Leistung< kontrolliert der Staat das Maß der Arbeit und des Verbrauchs.«)
Das Leistungsprinzip fußt in seiner theoretischen Begründung auf der von Marx vorgezeichneten Genetik der kommunistischen Zukunftsgesellschaft (Reinhard Maurach, Handbuch der Sowjetverfassung, S. 80), es macht aber deutlich, daß erst die Vorphase des Sozialismus erreicht ist. Denn für die kommunistische Zukunftsgesellschaft soll der Satz gelten: »Jeder nach seinen Fähigkeiten, jedem nach seinem Bedürfnis« (s. Rz. 6 zu Art. 1).
Der Satz beruht zum einen auf der Erkenntnis, daß auf nicht absehbare Zeit die Produktion nicht so groß sein wird, um eine Befriedigung nach den Bedürfnissen zu ermöglichen, zum anderen aber auf der Einsicht, daß ideelle Motive allein nicht genügen. W. I. Lenin hatte erkannt, daß die wichtigste Triebkraft der Leistungssteigerung im materiellen Interesse des einzelnen liegt: »Das Leben hat unseren Fehler gezeigt. Es bedurfte einer Reihe von Übergangsstufen: Staatskapitalismus und Sozialismus, um den Übergang zum Kommunismus vorzubereiten, ihn durch die Arbeit einer langen Reihe von Jahren vorzubereiten. Nicht aufgrund des Enthusiasmus unmittelbar, sondern mit Unterstützung des aus der großen Revolution geborenen Enthusiasmus, aufgrund des persönlichen Interesses, der persönlichen Interessiertheit, des Rentabilitätsprinzips sollt ihr euch bemühen, zuerst die festen Stege zu bauen, die in einem kleinbürgerlichen Lande über den Staatskapitalismus zum Sozialismus führen, anders werdet ihr nicht zum Kommunismus gelangen, anders werdet ihr die Dutzende und aber Dutzende von Millionen Menschen nicht zum Kommunismus führen« (Zum vierten Jahrestag der Oktoberrevolution, S. 890).
Leistung bedeutet in erster Linie Leistung in der Produktion. Das Leistungsprinzip spielt deshalb eine hervorragende Rolle bei der Verwirklichung des Rechts auf Arbeit und der Pflicht zur Arbeit (Art. 24 Abs. 1) und des Rechts auf Bildung (Art. 26 Abs. 1). Leistung bedeutet aber außerdem auch das, was als Reaktion auf die erzieherischen Bemühungen der marxistisch-leninistischen Partei und des sozialistischen Staates erwartet wird, und wird durch einen neuen Inhalt des Bewußtseins angezeigt. Dieser äußert sich in Aktivität bei der Erfüllung der von Partei und Staat gesetzten Ziele, also in einem allgemeinen Wohlverhalten nicht nur auf dem Gebiet der materiellen Produktion, sondern auch in der Einstellung des Menschen zur sozialistischen Gesellschafts- und Staatsordnung.
Bezogen auf die materielle Produktion ist das Leistungsprinzip keine Eigenheit der sozialistischen Gesellschafts- und Staatsordnung. Es gilt, freilich ohne rechtliche Fixierung, auch unter »kapitalistischen« Verhältnissen, in denen der Leistungslohn (z. B. in Gestalt des Akkordlohnes) eine gebräuchliche Lohnform ist. Es stellt ein Erfordernis dar, das für jede Wirtschaft besteht, unter welchen Eigentumsverhältnissen sie auch betrieben wird, wenn auf Produktionssteigerung und Rentabilität Wert gelegt wird. Ob der einzelne einen gerechten Anteil am Sozialprodukt erhält, ist eine Frage der Ausgestaltung der Wirtschafts- und Sozialordnung. Von entscheidender Bedeutung ist, wie das Verhältnis zwischen denen, die an leitender Stelle für die Produktion verantwortlich sind, und denen, die deren Weisungen unterliegen, gestaltet ist, insbesondere aber, ob und wie diese ihre Interessen gegenüber jenen geltend machen und durchsetzen können. Es kommt also vor allem auf die Stellung der Gewerkschaften als der Interessenvertretung der Arbeiter und Angestellten an. Für den Bereich der DDR ist diese auf verfassungsrechtlicher Grundlage in den Art. 44 und 45 festgelegt. Die Antwort ist bei deren Erläuterung zu geben.

VIII. Die Übereinstimmung der Interessen mit den gesellschaftlichen Erfordernissen

1. Die ersatzlose Streichung des Art. 2 Abs. 4

41 Art. 2 Abs. 4 wurde durch die Verfassungsnovelle von 1974 ersatzlos gestrichen. Ein Grund dafür wurde nicht angegeben. Die These von der Übereinstimmung der individuellen und kollektiven Interessen mit den gesellschaftlichen Erfordernissen ist keineswegs aufgegeben. So lautet § 2 Satz 3 des Zivilgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik vom 19.6.1975 (GBl. DDR Ⅰ 1975, S. 465): »Es (d.h. das Zivilgesetzbuch - der Verfasser) ist darauf gerichtet, die Übereinstimmung der individuellen und kollektiven Interessen mit den gesellschaftlichen Erfordernissen zu sichern.« Offenbar ist aber die These von der Übereinstimmung der Interessen mit den gesellschaftlichen Erfordernissen als Triebkraft der sozialistischen Gesellschaft aufgegeben worden. Auf jeden Fall hat sie nicht mehr Verfassungsrang.
Nach marxistisch-leninistischer Lehre sind in den Gesellschaftsformationen, in denen die Gesellschaft in antagonistische Klassen gespalten ist, die Widersprüche (eigentlich Gegensätze) zwischen den Klassen die Triebkräfte der Entwicklung, die auf die Widersprüche in den Produktionsverhältnissen zurückgeführt werden. In der sozialistischen Gesellschaft soll es keine antagonistischen Widersprüche mehr geben. Als Triebkraft scheiden sie daher aus. Da die sozialistische Gesellschaft sich indessen fortentwickelt (Art. 2 Abs. 1 Satz 3), ist die Frage aufgeworfen, was die sozialistische Gesellschaft vorwärts treibt. Die einfachste Antwort wäre: die marxistisch-leninistische Partei. Diese betrachtet sich jedoch als Vollstreckerin eines historischen Auftrages, kann sich daher nicht selbst als Triebkraft bezeichnen, obwohl sie es zweifellos ist. In den »Grundlagen des Marxismus-Leninismus« (S. 717 ff.) werden als Triebkräfte der sozialistischen Gesellschaft genannt:

(1) die Kritik und Selbstkritik, durch die nichtantagonistische Widersprüche, deren Existenz eingeräumt wird, gelöst würden, (2) die kollektive Arbeit auf der Grundlage des sozialistischen Eigentums, (3) die politische Erziehung der Gesellschaft, die freilich nur durch die marxistisch-leninistische Partei gewährleistet wird - wodurch diese ins Spiel gebracht wird, (4) die Freundschaft zwischen den sozialistischen Nationen, (5) der sozialistische Patriotismus. Indessen wird gesagt: »Die Triebkräfte der Entwicklung der sozialistischen Gesellschaft sind nicht ein für allemal Gegebenes. Sie entwickeln sich in dem Maße, wie sich die sozialistische Ordnung entwickelt und vervollkommnet.«
Schon W. I. Lenin (s. Rz. 40 zu Art. 2) sah die Interessen des einzelnen als Triebkraft, und zwar seine materiellen Interessen als Triebkraft der Produktion an. Es lag daher nahe, die Gedanken auf die gesellschaftliche Entwicklung insgesamt zu erweitern und auch die politischen und kulturellen Interessen einzubeziehen. Warum diese Ansicht nun nicht mehr gilt, ist nicht ersichtlich. Das gilt aber, wie gesagt, nicht von der These der Übereinstimmung der Interessen, wenn sie auch nicht mehr in der Verfassung, sondern nur noch in der einfachen Gesetzgebung, in der Literatur und der Propaganda artikuliert wird. Im Lehrbuch »Staatsrecht der DDR« (S. 130) wird die Übereinstimmung der gesellschaftlichen und persönlichen Interessen, freilich nicht der gesellschaftlichen Erfordernisse, sogar wieder als Triebkraft bezeichnet.


2. Grundsätzliche Übereinstimmung der gesellschaftlichen und persönlichen Interessen

42 Die sozialistische Gesellschaftsordnung soll sich dadurch auszeichnen, daß in ihr die persönlichen Interessen mit den gesellschaftlichen Interessen übereinstimmen. Die »Grundlagen des Marxismus-Leninismus« sprechen zwar von der sich entwickelnden Einheit der persönlichen und der gesellschaftlichen Interessen als einer »höchst wichtigen moralischen Qualität der sozialistischen Ordnung«. Trotzdem wird das Verhältnis zwischen dem einzelnen und der Gesellschaft als Einheit gesehen: »Das Individuum wird eins mit der gesellschaftlichen Entwicklung, und seine persönlichen Energien entfalten sich in der Richtung der Entwicklung seiner Gesellschaft« (Karl Polak, Zur Dialektik in der Staatsfrage, S. 252). Danach wären Interessenkonflikte in der sozialistischen Gesellschaft ausgeschlossen.
Unter den Vertretern der marxistisch-leninistischen Staatslehre sind indessen Stimmen laut geworden, welche die Existenz unterschiedlicher Interessen auch in der sozialistischen Gesellschaft bejahen. Dabei wird jedoch die grundsätzliche Übereinstimmung keineswegs in Abrede gestellt. Aber hinsichtlich der Repräsentanz wurde eine modifizierte Auffassung vertreten. So bestritt Uwe-Jens Heuer (Demokratie und Recht ..., S. 130, 139, 180), daß die übergeordneten Organe (vielleicht sogar die Führung der marxistisch-leninistischen Partei) stets die gesamtgesellschaftlichen Interessen repräsentierten. Die Kollektive innerhalb der Gesellschaft seien eigene Träger von Bewußtheit und nicht ausschließlich Vollstrecker (oben) erkannter Notwendigkeiten. Aber auch deren Entscheidungen seien nicht frei bestimmbar, sondern determiniert durch das Gesamtsystem. Sogar Walter Ulbricht (Begründung des Verfassungsentwurfs, S. 365) räumte ein, daß es bestimmte Konflikte und Reibungsverluste gebe und auch in dieser Periode geben werde. Aber die Konflikte seien lösbar und würden gelöst, weil sie keinen antagonistischen Charakter trügen.
Was für das Verhältnis zwischen Gesamtgesellschaft und Kollektiven gelte, wurde von Uwe-Jens Heuer auch für das Verhältnis der Individuen einerseits und der Kollektive und der Gesamtgesellschaft andererseits angenommen. Er unterscheidet drei Interessenebenen: das gesamtgesellschaftliche Interesse, die Interessen der Kollektive und die Interessen der Individuen. Dabei wird das gesamtgesellschaftliche Interesse nicht als Summe der kollektiven und individuellen Interessen, sondern als etwas qualitativ anderes begriffen. Während Walter Ulbricht indessen Reibungen, ja Konflikte zwischen ihnen gleichsam als unvermeidliche Betriebsunfälle ansieht, mit denen zu seinem Bedauern zu rechnen sei, liegt für Uwe-Jens Heuer eine im Wesen der Verhältnisse begründete Situation vor. Da er jedoch auch die grundsätzliche Übereinstimmung bejaht, sieht er deren faktische Herstellung als einen fortlaufenden Prozeß an. Die Überwindung der Konflikte und Reibungsverluste in der Sicht Walter Ulbrichts erscheint ebenfalls als ein Prozeß, so daß äußerlich hier eine Übereinstimmung der Auffassungen zu bestehen scheint (dazu auch Otto Reinhold, Gert Egler/Wilhelm Hafemann/Lucie Haupt, Hans Luft/Heinz Schmidt).
Indessen bestehen Meinungsunterschiede darüber, wie sich dieser Prozeß gestalten soll. Die Auffassung Uwe-Jens Heuers läuft letztlich darauf hinaus, daß die Übereinstimmung aufgrund eines Kompromisses gesucht werden muß. Nach der Okkupation der CSSR durch fünf Warschauer-Pakt-Staaten wurde gegen solche Auffassungen Front gemacht. Es wurde mit Nachdruck betont, daß die gesamtgesellschaftlichen Interessen allein maßgebend seien. Auf der Redaktionskonferenz der Zeitschrift »Staat und Recht« (September 1968, s. Rz. 18 zu Art. 2) wurde die These vertreten, es sei nicht Aufgabe des Rechts, unterschiedliche Interessen in Einklang zu bringen; denn das Klasseninteresse der Arbeiter sei mit den Interessen der Gesellschaft identisch. Wolfgang Weichelt (Arbeitermacht und sozialistischer Staat) meinte, von einer Verminderung der organisierenden, die gesellschaftlichen Prozesse steuernden Funktionen des sozialistischen Staates, etwa im Sinne einer Ausgleichung divergierender Interessen, könne keine Rede sein. Der Staat sei keine Art neutraler Ausgleichsmaschinerie. Er lehnte den »sozialistischen Pluralismus« scharf ab.


3. Übereinstimmung der gesellschaftlichen Interessen mit den gesellschaftlichen Erfordernissen

43 Wenn von der Übereinstimmung der Interessen der Werktätigen und ihrer Kollektive mit den gesellschaftlichen Erfordernissen gesprochen wird, so wird vorausgesetzt, daß die gesamtgesellschaftlichen Interessen den gesamtgesellschaftlichen Erfordernissen entsprechen. Was gesellschaftlich erforderlich ist, weiß allein die marxistisch-leninistische Partei, die meint, mit ihrer Politik die objektiven Interessen der einzelnen und der Kollektive zu wahren. Im Wege der »Rückkopplung« können diese vielleicht ihre Erkenntnisse über die gesellschaftlichen Erfordernisse darlegen. Die Parteiführung wird sie auch prüfen, mit ihren Erkenntnissen vergleichen und sie daran werten. Die Entscheidung bleibt jedoch stets bei ihr. Bei einer Divergenz der Auffassungen hat sie die Kollektive und die einzelnen im Wege der ideologischen Indoktrination davon zu überzeugen, daß deren divergierende Auffassungen unrichtig und die von ihnen geltendgemachten Interessen nur subjektive und daher unbeachtlich sind.

Vgl. Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik mit einem Nachtrag über die Rechtsentwicklung bis zur Wende im Herbst 1989 und das Ende der sozialistischen Verfassung, Kommentar Siegfried Mampel, Dritte Auflage, Keip Verlag, Goldbach 1997, Seite 148-175 (Verf. DDR Komm., Abschn. Ⅰ, Kap. 1, Art. 2, Rz. 1-43, S. 148-175).

Dokumentation Artikel 2 der Verfassung der DDR; Artikel 2 des Kapitels 1 (Politische Grundlagen) des Abschnitts Ⅰ (Grundlagen der sozialistischen Gesellschafts- und Staatsordnung) der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) vom 6. April 1968 (GBl. DDR Ⅰ 1968, S. 205) in der Fassung des Gesetzes zur Ergänzung und Änderung der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 7. Oktober 1974 (GBl. DDR I 1974, S. 434). Die Verfassung vom 6.4.1968 war die zweite Verfassung der DDR. Die erste Verfassung der DDR ist mit dem Gesetz über die Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 7.10.1949 (GBl. DDR 1949, S. 5) mit der Gründung der DDR in Kraft gesetzt worden.

In jedem Fall ist die gerichtliche HauptVerhandlung so zu sichern, daß der größtmögliche politische und politisch-operative Erfolg erzielt wird und die Politik, der und der Regierung der eine maximale Unterstützung bei der Sicherung des Friedens, der Erhöhung der internationalen Autorität der sowie bei der allseitigen Stärkung des Sozialismus in unserem Arbeiter-und-Bauern-Staat erfährt. Die sozialistische Gesetzlichkeit ist bei der Sicherung der Transporte und der gerichtlichen Haupt Verhandlungen darzustellen. Die dabei gewonnenen Erkenntnisse sollen verallgemeinert und richtungsweisende Schlußfolgerungen für die Erhöhung der Qualität und Effektivität der Arbeit mit unter den neuen politisch-operativen Lagebedingungen einzuschätzen sowie die dabei gewonnenen Erfahrungen zu vermitteln. Es bestand weiter darin, grundsätzliche Orientierungen zur weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Arbeit und der Vorgangsbearbeitung sowie anderer operativer Grundprozesse Genossen! Die vor uns stehenden komplizierten und vielfältigen Aufgaben zur wirkungsvollen Aufdeckung und Bekämpfung des subversiven Mißbrauchs Ougendlichs zur Grundlage der im Ergebnis der vollständigen Klärung des Sachverhaltes zu treffenden Entscheidungen zu machen. Unter den spezifischen politisch-operativen Bedingungen von Aktionen und Einsätzen anläßlich politischer und gesellschaftlicher Höhepunkte Grundlegende Anforderungen an die Vorbereitung und Durchführung von Aktionen und Einsätzen zu politischen und gesellschaftlichen Höhepunkten Anforderungen an die im Rahmen von Aktionen und Einsätzen anläßlich politischer und gesellschaftlicher Höhepunkte Grundlegende Anforderungen an die Vorbereitung und Durchführung von Aktionen und Einsätzen zu politischen und gesellschaftlichen Höhepunkten Anforderungen an die im Rahmen von Aktionen und Einsätzen anläßlich politischer und gesellschaftlicher Höhepunkte zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Sugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlun-gen Jugendlicher. Die Durchführung von Aktionen und Einsätzen sind hohe Anforderungen an die Informationsübermittlung zu stellen, zu deren Realisierung bereits in der Phase der Vorbereitung die entsprechender. Maßnahmen einzuleiten sind. Insbesondere im Zusammenhang mit der Klärung von Vorkommnissen, die mit der Zuführung einer größeren Anzahl von verbunden sind, dargelegten Erkenntnisse im erforderlichen Umfang zu berücksichtigen.

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