(1) Die Persönlichkeit und Freiheit jedes Bürgers der Deutschen Demokratischen Republik sind unantastbar.
(2) Einschränkungen sind nur im Zusammenhang mit strafbaren Handlungen oder einer Heilbehandlung zulässig und müssen gesetzlich begründet sein. Dabei dürfen die Rechte solcher Bürger nur insoweit eingeschränkt werden, als dies gesetzlich zulässig und unumgänglich ist.
(3) Zum Schutze seiner Freiheit und der Unantastbarkeit seiner Persönlichkeit hat jeder Bürger den Anspruch auf die Hilfe der staatlichen und gesellschaftlichen Organe.

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I. Vorgeschichte

1. Verfassung von 1949

1 Die Verfassung von 1949 gewährleistete in Art. 8 Satz 1 die persönliche Freiheit an derselben Stelle wie die Unverletzlichkeit der Wohnung, das Postgeheimnis sowie das Recht, sich an einem beliebigen Ort niederzulassen. Art. 8 Satz 2 bestimmte, daß die Staatsgewalt diese Freiheiten nur aufgrund der für alle Bürger geltenden Gesetze einschränken oder entziehen konnte. Aus der Stellung des Art. 8 im Gefüge der Verfassung von 1949 konnte entnommen werden, daß der Freiheitssatz Obersatz anderer Grundrechte, so der anderen in Art. 8 aufgezählten, der Meinungsfreiheit (Art. 9), des Versammlungsrechts (Art. 9), des Vereinigungsrechts (Art. 12), der Koalitionsfreiheit (Art. 14) sowie der Glaubens- und Gewissensfreiheit (Art. 41), war. Jede Betätigungsmöglichkeit, die nicht unter einen besonderen Schutz fiel, war durch den allgemeinen Schutz der Freiheit der Person als gewährleistet anzusehen, darunter auch die Willensfreiheit. Art. 8 schützte also mehr als nur die körperliche Freiheit. Auch die politische Freiheit des einzelnen fiel unter seine Geltung. Wenn auch der Schutz der geschichtlichen Entwicklung entsprechend sich zunächst gegen die öffentliche Gewalt richtete, fiel unter ihn auch der gegen Bedrohung durch Dritte. Wenn Eingriffe in das Freiheitsrecht nur auf der Grundlage der für alle Bürger geltenden Gesetze für zulässig erklärt wurden, so war damit schon gesagt, daß nur die Staatsgewalt zu solchen Eingriffen befugt war. Aber die Staatsgewalt war nicht schlechthin zu Eingriffen befugt - das hätte den Freiheitssatz seines Inhalts beraubt -, sondern nur, wenn dafür eine gesetzliche Grundlage vorhanden war. Bei strenger Auslegung mußte diese Grundlage ein Gesetz in formellem Sinne, durfte also nicht ein Normativakt anderer Art, wie etwa eine Regierungsverordnung, sein. In der Praxis wurde jedoch auch anders verfahren. So war die Bestrafung von unbefugtem Waffenbesitz und von Waffenverlust durch Verordnung geregelt worden [Verordnung über die Bestrafung von unbefugtem Waffenbesitz und von Waffenverlust v. 29.9.1955 (GBl. DDR Ⅰ 1955, S. 649)]. Die Wendung »auf Grund der für alle Bürger geltenden Gesetze« schloß Eingriffe durch Gesetze, die sich ausschließlich gegen bestimmte Gruppen oder Personen richteten, aus.
Die Verfassung von 1949 enthielt keine ausdrücklichen Bestimmungen über den Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit des Menschen. Da jedoch das Freiheitsrecht nicht verwirklicht werden kann, ohne daß auch Leben und körperliche Unversehrtheit gewährleistet sind, war auch deren Schutz als in den Schutz der persönlichen Freiheit eingeschlossen anzusehen.
Die Interpretation der Verfassung von 1949 im marxistisch-leninistischen Sinne (s. Rz. 41 zur Präambel) wirkte sich besonders auf die Auslegung des Freiheitssatzes aus. Politische Freiheit wurde als Einsicht in die von der marxistisch-leninistischen Parteiführung erkannten Notwendigkeiten aufgefaßt (s. Rz. 8-11 zu Art. 19). Die Gestaltung und Handhabung des politischen Strafrechts (Unrecht als System, Band I, S. 10 ff., Band II, S. 93 ff., Band III, S. 107 ff., Band IV, S. 97 ff.) zeigen, daß schon seit der Gründung der DDR die persönliche Freiheit dann entzogen wurde, wenn die engen Grenzen des politisch Erlaubten überschritten wurden.


2. Entwurf

2 Im Entwurf trug der Art. die Nr. 26 (wegen der Gründe s. Rz. 10 zu Art. 21). Im übrigen weicht die Endfassung nicht von ihm ab.

II. Die Unantastbarkeit der Persönlichkeit und der Freiheit

1. Charakter und Inhalt

3 a) Nach der marxistisch-leninistischen Grundrechtssystematik ist nicht der Freiheitssatz, sondern das allgemeine Persönlichkeitsrecht auf Mitgestaltung der Obersatz (s. Rz. 7 zu Art. 21). Wie die Stellung des Verfassungssatzes über die Unantastbarkeit von Persönlichkeit und Freiheit im Gefüge der Verfassung von 1968/1974 ausweist, gehört er zum Recht auf Mitgestaltung im politischen Bereich. Er kann insoweit nicht weitergehen als dieser. Er ist in seiner Substanz wie dieser beschränkt. Die Persönlichkeitsentfaltung kann nur soweit frei sein, wie es die Grundsätze und Ziele der Verfassung erlauben. Diese Beschränkung wird zwar nicht ausdrücklich ausgesprochen. Sie ergibt sich aber aus der Gesamtkonzeption der Verfassung (s. Rz. 14 zu Art. 19). Diese Beschränkung ist nicht identisch mit den Einschränkungen, die nach Art. 30 Abs. 2 zulässig sind.
Art. 30 Abs. 1 bestimmt den politischen Freiheitsraum nicht weiter, als es in Art. 19 geschehen ist. Ein Rückgriff auf ihn zur Begründung eines Mehr an politischer Freiheit ist nicht möglich. Das schließt nicht aus, daß er als Obersatz für andere spezielle Grundrechte angesehen werden kann (s. Rz. 5 zu Art. 30).

4 b) Art. 30 bezieht sich aber nicht nur auf die politische Freiheit, sondern er bestimmt den Status des Bürgers als Persönlichkeit. Weil er für den Bereich des Politischen in seiner Substanz nicht über das hinausgeht, was schon in den Art. 19 ff. festgelegt ist, liegt darin sogar der Schwerpunkt.
Wenn im Unterschied zu Art. 8 der Verfassung von 1949 in Art. 30 Abs. 1 nicht die Wendung »persönliche Freiheit«, sondern die Wendung »Persönlichkeit und Freiheit« verwendet wird, wird deutlicher als in der Verfassung von 1949 gemacht, daß es nicht nur um die persönliche Freiheit geht, sondern auch um das Leben und die körperliche Unversehrtheit. Das Wort »Persönlichkeit« anstelle des Wortes »Person« verdeutlicht, daß auch die menschliche Würde einbegriffen ist. Da »Würde« ein Wertbegriff ist, dessen Inhalt vom Menschenbild bestimmt wird, muß er in der Verfassungs- und Gesetzessprache der DDR im Sinne des Menschenbildes des Marxismus-Leninismus Moskauer Prägung (s. Rz. 35-40 zu Art. 2) verstanden werden. Es geht also um die Würde der sozialistischen Persönlichkeit.
Trotz der Unterscheidung zwischen politischer und persönlicher Freiheit besteht zwischen ihnen ein enger Zusammenhang. Denn die erste ist ohne die zweite nicht möglich. Umgekehrt ist auch die Beschränkung der Substanz der politischen Freiheit nicht ohne Einfluß auf die persönliche Freiheit. Kennzeichen dafür ist das politische Strafrecht, das im Einklang mit Art. 30 Abs. 2 empfindliche Beschränkungen der persönlichen Freiheit, unter Umständen sogar den Verlust des Lebens für den Fall vorsieht, in dem die Grenzen der politischen Freiheit überschritten werden (s. Rz. 49 ff. zu Art. 6, 9 zu Art. 27, 18-23 zu Art. 29; Walther Rosenthal, Das neue politische Strafrecht der »DDR«).


2. Obersatz zu anderen Verfassungssätzen

5 Soweit Art. 30 Abs. 1 den persönlichen Status gewährleistet, bildet er den Obersatz zu Art. 31 (Post- und Fernmeldegeheimnis), Art. 32 (Recht auf Freizügigkeit), Art. 33 (Anspruch auf Rechtsschutz bei Aufenthalt außerhalb der DDR und Auslieferungsverbot), Art. 37 Abs. 3 (Recht auf Unverletzbarkeit der Wohnung), Art. 38 Abs. 1 Satz 2 (Recht auf Achtung, Schutz und Förderung der Ehe und Familie), Art. 38 Abs. 4 Satz 1 (Recht auf Erziehung der eigenen Kinder) sowie Art. 39 Abs. 1 (Recht auf Bekenntnis zu einem religiösen Glauben und Kultusfreiheit).
Auch die Verfassungsnorm über die strafrechtliche Verantwortlichkeit und die Stellung des einzelnen im Strafverfahren (Art. 99-102) haben in Art. 30 Art. 1 ihre Wurzeln.


3. Bürgerrecht

6 Art. 30 handelt nur von den Bürgern der DDR. Die Verfassung schützt nicht die Persönlichkeit und die Freiheit von Ausländern und Staatenlosen. Indessen werden in der einfachen Gesetzgebung hinsichtlich des Schutzes von Persönlichkeit und Freiheit keine Unterschiede zwischen Bürgern der DDR und Bürgern anderer Staaten sowie Staatenlosen gemacht (s. Rz. 9-42 zu Art. 30). Das Fehlen eines verfassungsrechtlichen Schutzes für Ausländer und Staatenlose hat also keine nachteiligen Auswirkungen in der Praxis. Ohne Verfassungsänderung könnte aber die einfache Gesetzgebung einen Wandel schaffen.


4. Schutz gegen die Staatsmacht

7 Es kann fraglich sein, ob die Erklärung über den Schutz der Freiheit und der Unantastbarkeit der Persönlichkeit sich gegen die Staatsmacht richtet, weil nach der marxistisch-leninistischen Grundrechtskonzeption die sozialistischen Grundrechte sich nicht gegen den Staat richten sollen (s. Rz. 12 zu Art. 19). Indessen leugnet die marxistisch-leninistische Lehre in der jüngsten Version nicht, daß in der gegenwärtigen Etappe der Entwicklung noch ein gewisser Gegensatz zwischen Bürger und Staat geblieben ist (s. Rz. 22 zu Art. 19). Gerade in bezug auf die Persönlichkeit und die Freiheit der Bürger wird deshalb ein verfassungsrechtlicher Schutz auch gegen Eingriffe der Staatsmacht für erforderlich gehalten.

5. Rez. 8 S. 734


5. Schutz gegen Dritte

8 Die Unantastbarkeitserklärung bedeutet auch die Proklamierung des Schutzes vor Eingriffen seitens Dritter. Es handelt sich dabei nicht um eine Drittwirkung des Rechts; denn dem einzelnen erwächst aus Art. 30 Abs. 1 kein verfassungsrechtlicher Anspruch gegen einen Dritten auf Achtung seiner Freiheit und Persönlichkeit. Soweit Ansprüche gegeben sind, sind sie in der einfachen Gesetzgebung begründet. In der Unantastbarkeitserklärung liegt vielmehr ein Verfassungsauftrag an den Gesetzgeber, für den Schutz gegen Eingriffe durch Dritte zu sorgen. Diesem Verfassungsauftrag ist durch die strafrechtlichen Bestimmungen zum Schutz des Lebens, der Gesundheit, der Freiheit und der Würde des Menschen im 1. und 2. Abschnitt des Besonderes Teils des StGB nachgekommen. Das gilt auch für die Regelung des § 7 ZGB, wonach jeder Bürger das Recht auf Achtung seiner Persönlichkeit, insbesondere seiner Ehre und seines Ansehens, seines Namens, seines Bildes, seiner Urheberrechte sowie anderer gleichartig geschützter Rechte aus schöpferischer Tätigkeit hat. An derselben Stelle wird jeder Bürger zivilrechtlich verpflichtet, in gleicher Weise die Persönlichkeit anderer Bürger und die sich daraus ergebenden Rechte zu achten. § 7 erscheint als ein Anwendungsfall des Art. 30 Abs. 1. Die Verfassungsnorm geht weiter als die genannte zivilrechtliche. So dürfte unter den Schutz der Verfassung die »stimmliche Äußerung» fallen, d.h. etwa Tonbandaufnahmen ohne Zustimmung dessen, dessen Stimme festgehalten wird. In § 7 ZGB wurde aber entgegen einem Vorschlag von Wilfried John (Zivilrechtliche Grundsätze des Persönlichkeitsschutzes im ZGB-Entwurf, S. 200; Zum rechtlichen Schutz der stimmlichen Äußerung) eine entsprechende Bestimmung nicht aufgenommen.

III. Die Einschränkungen der Unantastbarkeit der Persönlichkeit und der Freiheit

1. Voraussetzungen

9 a) Art. 30 Abs. 2 legt die Voraussetzungen für die Einschränkungen der Unantastbarkeit der Persönlichkeit und der Freiheit der Bürger und deren Grenzen fest. Daraus ergibt sich zunächst, daß verfassungsrechtlich Einschränkungen zulässig sind. Diese gehen über die Schranken hinaus, die durch die Substanz der Rechte in Art. 30 Abs. 1 gezogen sind.

10 b) Art. 30 Abs. 2 Satz 1 legt fiir Einschränkungen zwei Voraussetzungen fest. Sie dürfen 1. nur im Zusammenhang mit strafbaren Handlungen oder einer Heilbehandlung getroffen werden und müssen 2. gesetzlich begründet sein.
Dabei ist das Verfassungsgebot der Begründung in einem Gesetz die weitere Voraussetzung. Gemeint ist, daß Einschränkungen nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes zulässig sind. Damit wird ausgeschlossen, daß Organe der Staatsmacht nur auf Grund ihres Ermessens generell oder individuell verfügen. Es genügt nicht eine »andere allgemeinverbindliche Rechtsvorschrift« im Sinne des Art. 89, also nicht ein Beschluß des Staatsrates (Art. 66 Abs. 1 Satz 3 - s. Rz. 34-37 zu Art. 66) oder eine Verordnung des Ministerrates (Art. 78 Abs. 2) und noch weniger eine Anordnung oder eine Durchführungsbestimmung eines Mitglieds des Ministerrates und eines Leiters eines zentralen Staatsorgans enspre-chend § 8 Abs. 3 des Gesetzes über den Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik (MinRG) v. 16.10.1972 (GBl. DDR Ⅰ 1972, S. 253). Die Einschränkung muß in einem durch die Volkskammer beschlossenen Gesetz (Art. 49 Abs. 1) enthalten sein.
Durch Art. 30 Abs. 2 Satz 1 wird aber noch nicht ausgeschlossen, daß durch Gesetz ein Ermessenspielraum für Einschränkungen geschaffen wird. Jedoch darf dieser nicht so weit gehen, daß eine Blankovollmacht für Einschränkungen geschaffen wird, weil anders Art. 30 Abs. 1 bis zur Inhaltslosigkeit ausgehöhlt würde.
Abweichend von Art. 8 der Verfassung von 1949 genügt nicht schlechthin ein Gesetz.
Das Gesetz darf eine Einschränkung nur im Zusammenhang mit strafbaren Handlungen oder einer Heilbehandlung verfügen.

11 Zweifelhaft kann sein, ob der Begriff »strafbare Handlung« mit dem Begriff der »Straftat« im Sinne des StGB identisch ist. Es liegt nahe, als strafbare Handlung jede Handlung anzusehen, die in der Gesetzgebung der DDR mit Strafe bedroht ist. Mit Strafe bedroht werden aber nicht nur Straftaten, die nach § 1 Abs. 1 StGB schuldhaft begangene gesellschaftswidrige oder gesellschaftsgefährliche Handlungen (Tun oder Unterlassen) sind, die nach dem Gesetz als Vergehen oder Verbrechen strafrechtliche Verantwortlichkeit begründen und für deren Verfolgung in Art. 99 verfassungsrechtliche Grundsatzbestimmungen festgelegt sind, sondern auch Verfehlungen als Verletzungen rechtlich geschützter Interessen der Gesellschaft oder der Bürger, bei denen die Auswirkungen der Tat und die Schuld des Täters unbedeutend sind und die im StGB oder in anderen Gesetzen als solche bezeichnet werden (§ 4 StGB), sowie die Ordnungswidrigkeiten als schuldhaft begangene Rechtsverletzungen, die eine Disziplinlosigkeit zum Ausdruck bringen und die staatliche Leitungstätigkeit erschweren oder die Entwicklung des sozialistischen Gemeinschaftslebens stören, jedoch die Interessen der sozialistischen Gesellschaft oder einzelner ihrer Bürger nicht erheblich verletzen und deshalb keine Straftaten sind [§ 2 Gesetz zur Bekämpfung von Ordnungswidrigkeiten - OWG - v. 12.1.1968 (GBl. DDR Ⅰ 1968, S. 101)]. Verfehlungen können nach § 7 Erste Durchführungsverordnung zum Einführungsgesetz des StGB - Verfolgung von Verfehlungen - vom 19.12.1974 (GBl. DDR I 1975, S. 128) mit einer polizeilichen Strafverfügung belegt werden, und die Sanktionen für Ordnungswidrigkeiten werden im OWG als Ordnungsstrafmaßnahmen bezeichnet. Mit Rücksicht darauf, daß in der Bezeichnung der Sanktionen für Verfehlungen und Ordnungswidrigkeiten das Wort »Strafe« Verwendung findet, könnte geschlossen werden, daß auch diese als strafbare Handlungen im Sinne des Art. 30 Abs. 2 Satz 1 anzusehen wären. Die Literatur der DDR gibt dazu keine präzise Antwort. Nach dem derzeitigen Stand der Gesetzgebung wiegt das Problem freilich nicht schwer. Denn die Rechtsfolgen von Verfehlungen und Ordnungswidrigkeiten haben nach der jetzigen Rechtslage keine Eingriffe in die durch Art. 30 geschützten Rechtsgüter zum Inhalt. Fraglich kann das bezüglich des Verweises sein, der nach § 5 OWG Ordnungsstrafmaßnahme sein kann, weil dieser sich gegen die Würde des Menschen richten könnte. Es wird aber gezeigt werden, daß nach marxistisch-leninistischer Auffassung ein Verweis nicht die Würde des Menschen verletzt (s. Rz. 22 zu Art. 30).
Der Begriff der strafbaren Handlung verlangt, daß der Tatbestand sowohl nach der objektiven als auch nach der subjektiven Seite erfüllt sein muß, wenn eine Einschränkung verfassungsrechtlich zulässig sein soll. Wenn Art. 30 Abs. 2 Satz 1 jedoch nur den Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung verlangt, so soll damit offenbar zum Ausdruck gebracht werden, daß eine Einschränkung nicht nur bei der Verhängung einer Sanktion zulässig ist. Sie ist auch bei der Untersuchung einer strafbaren Handlung erlaubt. Der Begriff »Zusammenhang« kann sogar soweit interpretiert werden, daß eine Einschränkung schon dann gestattet ist, wenn nur die Gefahr besteht, daß eine strafbare Handlung begangen wird. Auch der Begriff »Heilbehandlung« kann weit interpretiert werden. Nicht nur zur Behandlung bestehender Leiden sind Eingriffe verfassungsrechtlich zulässig, sondern auch prophylaktische Maßnahmen stehen im Einklang mit Art. 30 Abs. 2 Satz 1.

12 c) Die Voraussetzungen gelten für jede Einschränkung ohne Rücksicht auf deren Dauer. Auch vorläufige oder zeitlich kurz befristete Einschränkungen sind nur unter den Voraussetzungen des Art. 30 Abs. 2 zulässig.

13 d) Art. 30 Abs. 2 verlangt nicht, daß Einschränkungen nur von einer Gruppe bestimmter Staatsorgane, etwa nur durch Gerichte, angeordnet werden dürfen. Jedem Staatsorgan kann die Befugnis zu einer Einschränkung übertragen werden. Es ist sogar möglich, einer Einzelperson eine solche Befugnis einzuräumen. Das ist geschehen in § 125 Abs. 1 StPO [Strafprozeßordnung der Deutschen Demokratischen Republik - StPO - v. 12.1.1968 (GBl. DDR Ⅰ 1968, S. 49) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung der Strafprozeßordnung der Deutschen Demokratischen Republik - StPO - v. 19.12.1974 (GBl. DDR Ⅰ 1975, S. 62), des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung straf- und strafverfahrensrechtlicher Bestimmungen v. 7.4.1977 (GBl. DDR Ⅰ 1977, S. 100)] (vorläufige Festnahme durch jedermann s. Rz. 27 zu Art. 30).


2. Grenzen der Einschränkungen

14 a) Art. 30 Abs. 2 legt keine absolute Grenze der Einschränkungen fest. So ist die Todesstrafe zulässig. Auch besteht kein Verbot für körperliche und seelische Mißhandlungen.

Rechtsentwicklung bis zur Wende im Herbst 1989: Durch das Gesetz zur Änderung straf- und strafverfahrensrechtlicher Bestimmungen (4. Strafrechtsänderungsgesetz) v. 18.12.1987 (GBl. DDR Ⅰ 1987, S. 301) wurde die Todesstrafe abgeschafft. Das StGB und die StPO der DDR wurden entsprechend geändert. Die lebenslängliche Freiheitsstrafe war seitdem die schwerste Strafe in der DDR. Schon vorher hatte der Staatsrat einen solchen Beschluß [Beschluß des Staatsrates der Deutschen Demokratischen Republik über die Abschaffung der Todesstrafe in der Deutschen Demokratischen Republik (GBl. DDR Ⅰ 1987, S. 192)] gefaßt. Da indessen nur ein Gesetz das beschließen konnte, hatte dieser Beschluß nur die Folge, daß die Bestimmungen nicht mehr angewandt werden durften. So erfreulich diese Handhabung war, so bezeichnend ist sie für die Abhängigkeit der Gerichte der DDR vom höchsten, unter der Suprematie der SED stehenden Staatsorgan (Einzelheiten, auch über die Zahl der Todesurteile in der DDR in ROW 2/1988, S. 123).

15 b) Indessen wird in Art. 30 Abs. 2 Satz 2 eine relative Grenze der Einschränkungen gesetzt. Der Satz ist ungeschickt gefaßt. Fraglich ist zunächst, was die Wendung »die Rechte solcher Bürger« besagen soll. Im ersten Satz des Abs. 2 kommt das Wort »Bürger« nicht vor, so daß das Wort »solcher« ohne Beziehung ist. Gemeint sind offensichtlich die Bürger, deren Rechte von den Einschränkungen des Abs. 2 Satz 1 betroffen werden. Fraglich kann ferner sein, ob mit »Rechten« nur die in Abs. 1 bezeichneten gemeint sind oder aber die Grundrechte schlechthin. Es kann nicht angenommen werden, daß Art. 30 Abs. 2 Satz 2 über Art. 30 Abs. 1 hinausgreifen soll; denn die Verfassung pflegt im Grundrechtsteil jeweils in einem Artikel einen in sich abgeschlossenen Komplex zu regeln. Außerdem stellt Art. 99 Abs. 4 innerhalb der Verfassungsnormen für die Durchführung von Strafverfahren die allgemeine Regel auf, daß die Rechte des Bürgers im Zusammenhang mit einem Strafverfahren nur insoweit eingeschränkt werden dürfen, wie dies gesetzlich zulässig und unumgänglich ist. Diese Regel gilt zweifellos für alle Rechte. In bezug auf die in Art. 30 Abs. 1 festgelegten Rechte deckt sich Art. 30 Abs. 2 Satz 2 mit Art. 99 Abs. 4.
Was den Unterschied zwischen dem Gebot der gesetzlichen Begründung in Abs. 2 Satz 1 und dem der gesetzlichen Zulässigkeit in Abs. 2 Satz 2 anbelangt, so handelt es sich bei ersterem offenbar um eine Anweisung an den Gesetzgeber, bei dem zweiten um eine solche an die rechtsanwendenden Organe, ohne daß dies allerdings völlig klar ist.
Als Kern des Art. 30 Abs. 2 Satz 2 bleibt, daß Einschränkungen der durch Art. 30 Abs. 1 geschützten Rechtsgüter nur vorgenommen werden dürfen, wenn sie unumgänglich sind. Der Begriff »unumgänglich« stellt eine Mittel-Zweck-Relation her. Als Mittel sollen Einschränkungen der durch Art. 30 Abs. 1 geschützten Rechtsgüter nur angewendet werden, wenn andere Mittel nicht zur Verfügung stehen, um den gewollten Zweck, der mit einer Strafrechtsnorm oder der Anordnung einer Heilbehandlung verfolgt werden soll, zu erreichen. Es handelt sich hier um eine Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit des Mittels, und zwar in der spezifischen Form des Ultima-ratio-Prinzips, das das Übermaßverbot einschließt.

16 c) In der einfachen Gesetzgebung wird das Gebot des Art. 30 Abs. 2 Satz 2 oft gleichzeitig mit dem Gebot des Art. 99 Abs. 4 teils mit denselben Wendungen, teils mit Wendungen gleichen Sinnes aufgenommen. In bezug auf das Strafverfahren entsprechen Art. 4 Abs. 4 StGB sowie die §§ 3 und 6 StPO dem Art. 99 Abs. 4 und damit auch dem Art. 30 Abs. 2 Satz 2 (s. Rz. 11 zu Art. 99).
Nach § 4 Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Deutschen Volkspolizei v. 11.6.1968 (GBl. DDR Ⅰ 1968, S. 232) sollen der Schutz und die Achtung der Würde des Menschen, seiner Freiheit und seiner Rechte unverbrüchliches Gebot der Tätigkeit der Deutschen Volkspolizei sein. Die Deutsche Volkspolizei darf in die Rechte von Personen nur eingreifen, soweit das gesetzlich zulässig und zur Gewährleistung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit unumgänglich ist (§ 4 Abs. 2 a.a.O.). §4 a.a.O. deckt sich nicht mit Art. 30 Abs. 2. Daraus ergibt sich eine besondere Problematik (s. Rz. 28-34 zu Art. 30).

17 d) Wenn Art. 30 Abs. 2 Satz 2 den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit des Mittels in bezug auf die nach Art. 30 Abs. 2 Satz 1 zulässigen Einschränkungen der in Art. 30 Abs. 1 konstituierten Rechte zum Verfassungsgebot macht, so scheint das hergebrachten, rechtsstaatlichen Vorstellungen zu entsprechen. Indessen ist zu beachten, daß dieser Grundsatz eine Wertabwägung verlangt. Diese fällt aber je nach den Wertvorstellungen, welche eine Verfassung tragen, verschieden aus. Geschützt wird nach den Grundsätzen und Zielen der Verfassung von 1968/1974 als einer sozialistischen Verfassung nicht die Persönlichkeit des Bürgers als ein Abstraktum, sondern nach dem Menschenbild des Marxismus-Leninismus (s. Rz. 4 zu Art. 30) der Bürger als sozialistische Persönlichkeit. Es geht also auch bei der Wertabwägung des Art. 30 Abs. 2 Satz 2 um den »vergesellschafteten« Menschen. Diesem gegenüber hat die sozialistische Gesellschaft stets das Primat. Wenn also ein Bürger durch sein Verhalten gegen die Interessen der sozialistischen Gesellschaft verstößt, so werden Einschränkungen der dem Bürger in Art. 30 Abs. 1 verbrieften Rechte weit eher als unumgänglich angesehen, als wenn Bürger und Gesellschaft, insbesondere in deren Organisation als Staat, als gleichwertig angesehen würden. So wird es als dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit des Mittels entsprechend angesehen, wenn das StGB im politischen Bereich schwere Eingriffe in die durch Art. 30 Abs. 1 geschützten Rechtsgüter vorsieht (im einzelnen: Walther Rosenthal, Das neue politische Strafrecht der »DDR«).


3. Einschränkungen als Sanktion für strafbare Handlungen

18 Als Sanktionen für strafbare Handlungen sieht das StGB folgende Einschränkungen für die durch Art. 30 Abs. 1 geschützten Rechte vor:

19 a) Die Todesstrafe ist für 33 Tatbestände in 21 Paragraphen vor allem für politische Delikte (Verbrechen) fakultativ vorgesehen. Die Todesstrafe kann auch dann verhängt werden, wenn Verbrechen gegen Staaten des sozialistischen Weltsystems, ihre Organe, Organisationen, Repäsentanten oder Bürger begangen werden. Sie wird nach § 60 StGB gegen Personen ausgesprochen, die besonders schwere Verbrechen begangen haben. Sie ist stets mit einem weiteren Eingriff gegen ein durch Art. 30 Abs. 1 geschütztes Rechtsgut verbunden: Mit ihr werden alle staatsbürgerlichen Rechte für die Dauer aberkannt.
Sie wird durch Erschießen vollstreckt.
Gegen Jugendliche darf die Todesstrafe nicht ausgesprochen werden. Gegen Frauen, die zur Zeit der Tat, der Verurteilung oder der Vollstreckung schwanger sind, sowie gegen Täter, die nach der Verurteilung geisteskrank geworden sind, darf die Todesstrafe nicht angewendet werden.

20 b) Im Strafensystem des StGB sind Strafen mit Freiheitsentzug: 1) die Freiheitsstrafe, 2) die Haftstrafe, 3) gegenüber Militärpersonen der Strafarrest (§§ 28, 252 StGB). Durch das 2. Strafrechtsänderungsgesetz [Gesetz zur Änderung und Ergänzung straf- und strafverfahrensrechtlicher Bestimmungen (2. Strafrechtsänderungsgesetz) v. 7.4.1977 (GBl. DDR Ⅰ 1977, S. 100)] wurde die Strafe der Arbeitserziehung abgeschafft. Das soll mit Rücksicht auf Art. 8 der Internationalen Konvention über zivile und politische Rechte vom 16.12.1966, der auch die DDR beigetreten ist [Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Internationalen Konvention vom 16. Dezember 1966 über zivile und politische Rechte vom 1. März 1976 (GBl. DDR ⅠⅠ 1976, S. 108)], geschehen sein (Siegfried Mampel, Bemerkungen zum Bericht der DDR an das Menschenrechtskomitee der Vereinten Nationen, S. 150).
Die Freiheitsstrafe wird als Sanktion für Verbrechen verhängt. Sie kann auch gegen Personen angewendet werden, die ein Vergehen begangen und damit besonders schädliche Folgen herbeigeführt oder in anderer Weise eine schwerwiegende Mißachtung der gesellschaftlichen Disziplin zum Ausdruck gebracht haben. Sie kann auch gegen Täter angewendet werden, deren Tat zwar weniger schwerwiegend ist, die aber aus bisherigen Strafen keine Lehren gezogen haben. Die Freiheitsstrafe soll dem Täter und anderen Bürgern die Schwere und Verwerflichkeit der Straftat und die Unantastbarkeit der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung bewußt machen, die Gesellschaft vor erneuten Straftaten schützen, dem Bestraften seine Verantwortung gegenüber der sozialistischen Gesellschaft und die Verpflichtung zur Wiedergutmachung und Bewährung nachdrücklich aufzeigen und seine Wiedereingliederung in die Gesellschaft vorbereiten. Die Freiheitsstrafe wird in staatlichen Strafvollzugseinrichtungen vollzogen. Die Strafgefangenen sollen durch eine vom Strafzweck bestimmte, nach ihrer Tat, Persönlichkeit und Strafdauer differenzierte Ordnung, kollektive gesellschaftlich nützliche Arbeit, kulturell-erzieherische Einwirkung und Betätigung sowie durch berufliche und allgemeinbildende Förderungsmaßnahmen erzogen werden, künftig die sozialistische Gesetzlichkeit gewissenhaft zu achten und ihr Leben gesellschaftlich verantwortungsbewußt zu gestalten (§ 39 Abs. 1-4 StGB). (Einzelheiten des Strafvollzuges sind im Gesetz über den Vollzug der Strafen mit Freiheitsentzug [Strafvollzugsgesetz} - StVG - vom 7.4.1977 [Gesetz über den Vollzug der Strafen mit Freiheitsentzug (Strafvollzugsgesetz) - StVG - v. 7.4.1977 (GBl. DDR Ⅰ 1977, S. 109)], geregelt.) Die Freiheitsstrafe wird für eine bestimmte Zeit (zeitige Freiheitsstrafe) oder lebenslänglich ausgesprochen. Die Dauer der zeitigen Freiheitsstrafe beträgt mindestens sechs Monate und höchstens fünfzehn Jahre. Ausnahmsweise kann die Freiheitsstrafe auch für die Dauer von drei bis sechs Monaten ausgesprochen werden, wenn die verletzte Strafrechtsnorm auch Strafen ohne Freiheitsentzug androht (§ 40 StGB).
Auf Haftstrafe wird in den gesetzlich vorgesehenen Fällen erkannt, wenn dies zur unverzüglichen und nachdrücklichen Disziplinierung des Täters notwendig ist. Ihre Dauer beträgt von einer Woche bis zu sechs Wochen. Während ihres Vollzuges ist gesellschaftlich nützliche Arbeit zu leisten (§ 41 StGB).
Auf Strafarrest kann gegen Militärpersonen in den im StGB vorgesehenen Fällen der Militärstraftaten und bei Verletzung eines anderen Gesetzes, wenn die Straftat ein Vergehen ist, erkannt werden. Der Strafarrest soll unter Berücksichtigung des Grades der Gesellschaftswidrigkeit der Tat vor allem gegen solche Militärpersonen angewandt werden, die aus grober Mißachtung der militärischen Disziplin und Ordnung eine Straftat begehen. Mit der Verurteilung zu Strafarrest soll der Täter zur Achtung der gesetzlichen und militärischen Bestimmungen sowie zu einer verantwortungsbewußten Einstellung zur militärischen Disziplin und Ordnung angehalten werden. Der Strafarrest wird für die Dauer von einem Monat bis zu sechs Monaten ausgesprochen (§ 252 StGB).

21 c) Eine über die Substanz der politischen Freiheit hinausgehende Einschränkung dieser Freiheit bedeutet die Aberkennung staatsbürgerlicher Rechte, die nach § 58 StGB als Zusatzstrafe wegen eines Verbrechens gegen die Souveränität der DDR, den Frieden, die Menschlichkeit und die Menschenrechte, gegen die DDR oder wegen Mordes verhängt werden kann. Die Aberkennung staatsbürgerlicher Rechte soll den Verurteilten über die Dauer der Freiheitsstrafe hinaus daran hindern, diese Rechte im politischen und gesellschaftlichen Leben zu mißbrauchen, und soll ihm die Schwere des Verbrechens bewußt machen. Mit der Aberkennung staatsbürgerlicher Rechte verliert der Verurteilte dauernd seine aus staatlichen Wahlen hervorgegangenen Rechte, seine leitenden Funktionen auf staatlichem, wirtschaftlichem und kulturellem Gebiet sowie seine staatlichen Würden, Titel, Auszeichnungen und Dienstgrade. Für die Zeit der Aberkennung verliert der Verurteilte das Recht, in staatlichen Angelegenheiten zu stimmen, zu wählen und gewählt zu werden. Für den politischen und gesellschaftlichen Bereich wird der Verurteilte zur »Unperson«. Ist auch Art. 30 Abs. 1 nicht Obersatz des Rechts auf Mitgestaltung im politischen Bereich, zieht der Verlust der politischen Freiheit doch den Verlust des Mitgestaltungsrechts im politischen Bereich und seiner Tochterrechte nach sich.
Die Dauer der Aberkennung beträgt mindestens zwei und höchstens zehn Jahre. Die Aberkennung wird mit der Rechtskraft des Urteils wirksam. Ihre Dauer wird vom Tage der Entlassung aus dem Strafvollzug an berechnet. Die Dauer der Aberkennung kann durch Gerichtsbeschluß bei verantwortungsbewußtem Verhalten und besonderen Leistungen während des Vollzuges der Freiheitsstrafe und danach verkürzt werden. In Verbindung mit lebenslanger Freiheitsstrafe und Todesstrafe wird die Aberkennung für dauernd ausgesprochen.

22 d) Das Strafensystem des StGB kennt zwei Strafen, bei denen es zunächst zweifelhaft sein kann, ob sie Einschränkungen im Sinn des Art. 30 Abs. 2 enthalten, weil sie die Würde des Menschen verletzen. Es handelt sich um die Strafe des öffentlichen Tadels, der nach § 37 StGB ausgesprochen wird, wenn das Vergehen keine erheblichen Auswirkungen hat oder wenn es zwar zu einem größeren Schaden geführt hat, der Täter jedoch sonst ein verantwortungsbewußtes Verhalten zeigt und seine Schuld gering ist, sowie um die Zusatzstrafe der öffentlichen Bekanntmachung einer rechtskräftigen Verurteilung nach § 50 StGB, die angeordnet werden kann, wenn sie zur Erziehung des Täters, zur erzieherischen Einwirkung auf andere Personen oder zur Aufklärung der Bevölkerung und ihrer Mobilisierung zur Bekämpfung bestimmter Erscheinungen der Kriminalität notwendig ist. Das Problem ist ebenso gelagert beim Verweis, der nach §§ 5 Abs. 1 und 7 OWG von Ordnungsstrafbefugten, und bei der Rüge, die nach §§ 29, 34, 43,49, 53 der Konfliktkommissionsordnung (KKO) [Erlaß (Beschluß) des Staatsrates der Deutschen Demokratischen Republik über die Wahl und Tätigkeit der Konfliktkommissionen - Konfliktkommissionsordnung - v. 4.10.1968 (GBl. DDR I 1968, S. 287)] und nach §§ 26, 35, 41, 45, 49 der Schiedskommissionsordnung (SchKO) [Erlaß (Beschluß) des Staatsrates der Deutschen Demokratischen Republik über die Wahl und Tätigkeit der Schiedskommissionen — Schiedskommissionsordnung - v. 4.10.1968 (GBl. DDR I 1968, S. 299)] von der Konfliktkommission bzw. der Schiedskommission, sowie dem Verweis und dem strengen Verweis, die nach § 254 AGB vom Betriebsleiter als Diszipli-narbefugtem ausgesprochen werden können. Alle diese Maßnahmen haben gemeinsam, daß sie die öffentliche Mißbilligung eines normwidrigen Verhaltens zum Inhalt haben. Durch eine derartige öffentliche Mißbilligung wird mancher Betroffene sich in seinem Ansehen, also in seiner Würde, getroffen fühlen. Jedoch kann es auf solche subjektiven Empfindungen nicht ankommen, wenn es darum geht, ob eine Einschränkung der Unantastbarkeit der Persönlichkeit im Sinne des Art. 30 Abs. 2 vorliegt. Denn darin wird die sozialistische Persönlichkeit des Bürgers geschützt. Mit der Mißbilligung eines normwidrigen Verhaltens soll aber der Bürger zu einem Verhalten entsprechend der sozialistischen Rechts- und Moralauffassung erzogen werden. Aus dieser Sicht scheint die Auffassung gerechtfertigt, daß eine Maßnahme, die dem Bürger verhilft, eine sozialistische Persönlichkeit zu werden, also auch die Würde einer solchen Persönlichkeit zu erlangen, nicht eben diese Würde verletzen kann. So können ein öffentlicher Tadel, die öffentliche Bekanntmachung eines Urteils, ein Verweis nach dem OWG, eine Rüge nach der KKO oder der SchKO oder ein Verweis bzw. strenger Verweis nach dem AGB nicht als Einschränkungen im Sinne des Art. 30 Abs. 2 angesehen werden.

23 e) Als Sanktion auf eine strafbare Handlung darf eine Einschränkung nur unter Beachtung der in Art. 99 niedergelegten Grundsätze verfügt werden (s. Rz. 4-10 zu Art. 99).


4. Einschränkungen wegen einer Untersuchung strafbarer Handlungen

24 Für Einschränkungen der in Art. 30 Abs. 1 verbrieften Rechte wegen einer Untersuchung strafbarer Handlungen gilt:

25 a) Einschränkungen der Freiheit sind unter den in Art. 100 aufgestellten Voraussetzungen zulässig (s. Rz. 7-10 zu Art. 100).

26 b) Als weitere Einschränkung der Unantastbarkeit der Persönlichkeit ist nach § 108 Abs. 2 StPO die Durchsuchung einer als Täter oder als Teilnehmer einer Straftat verdächtigen Person sowohl zum Zwecke der Festnahme oder Verhaftung als auch dann zulässig, wenn zu vermuten ist, daß die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismaterial führt.

27 c) Während über die Zulässigkeit der Untersuchungshaft nur der Richter entscheiden darf, dürfen eine vorläufige Festnahme und eine Durchsuchung auch von anderen Organen vorgenommen werden. Die Anordnung von Durchsuchungen steht dem Staatsanwalt, bei Gefahr im Verzüge auch den Untersuchungsorganen des Ministeriums des Innern = Deutsche Volkspolizei, des Ministeriums für Staatssicherheit, der Zollverwaltung - § 88 StPO - zu (§ 109 Abs. 1 StPO).
Zu einer vorläufigen Festnahme sind nach § 125 Abs. 2 StPO der Staatsanwalt und das Untersuchungsorgan berechtigt, wenn die Voraussetzungen eines Haftbefehls vorliegen und Gefahr im Verzüge ist. Nach § 125 Abs. 1 StPO ist sogar jedermann befugt, denjenigen vorläufig festzunehmen, der auf frischer Tat angetroffen oder verfolgt wird, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Personalien nicht sofort festgestellt werden können.
Die Durchsuchung eines Verhafteten oder vorläufig Festgenommenen kann ohne Anordnung des Staatsanwalts vorgenommen werden und bedarf keiner richterlichen Bestätigung (§ 109 Abs. 2 StPO).


5. Rechte der Deutschen Volkspolizei

28 a) Eine besondere Problematik birgt das Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Deutschen Volkspolizei v. 11.6.1968 (GBl. DDR Ⅰ 1968, S. 232). Nach §4 Abs. 1 a.a.O. sind der Schutz und die Achtung der Würde des Menschen, seiner Freiheit und seiner Rechte unverbrüchliches Gebot der Tätigkeit der Deutschen Volkspolizei. Insoweit besteht Einklang mit Art. 30 Abs. 1. Nach § 4 Abs. 2 a.a.O. darf die DVP in die Rechte von Personen nur ein-greifen, soweit das gesetzlich zulässig und zur Gewährleistung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit unumgänglich ist. Für einen Eingriff der DVP besteht also hinsichtlich der gesetzlichen Zulässigkeit dieselbe Voraussetzung wie in Art. 30 Abs. 2 Satz 2. Anders verhält es sich dagegen mit der Voraussetzung der Gewährleistung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit. Diese deckt sich nicht mit der Voraussetzung »im Zusammenhang mit strafbaren Handlungen oder einer Heilbehandlung« in Art. 30 Abs. 2 Satz 1. Auch Handlungen, die nicht strafbar sind, oder von Menschen begangen werden, die nicht einer Heilbehandlung bedürfen, können eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellen. Das ist für drei der DVP nach dem angeführten Gesetz gestatteten Eingriffe in die durch Art. 30 Abs. 1 geschützten Rechtsgüter relevant: für die Durchsuchung, den Gewahrsam sowie die körperliche Einwirkung.

29 b) Nach § 13 a.a.O. dürfen von der DVP Personen, die dringend verdächtig sind, Sachen bei sich zu führen, (1) durch deren Benutzung die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder gestört wird oder (2) die der Einziehung unterliegen, zum Zweck der Verwahrung oder Einziehung dieser Sachen durchsucht werden, wenn nur dadurch die öffentliche Ordnung und Sicherheit gewährleistet werden kann. In beiden Fällen wird die Durchsuchung nicht durch die Voraussetzung des Zusammenhangs mit einer strafbaren Handlung beschränkt. (Nach dem Sachzusammenhang spielt die Frage einer Heilbehandlung keine Rolle.) Für den Fall (1) ergibt sich das aus dem unter Rz. 9-13 Ausgeführten. Der Fall (2) bezieht sich nicht nur auf die Einziehung nach § 56 StGB, demzufolge Gegenstände, die zu einer vorsätzlichen Straftat benutzt werden oder zur Benutzung bestimmt sind oder die durch eine solche Tat erlangt oder hervorgebracht werden, eingezogen werden können, bei der also ein Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung besteht, sondern auch auf die Einziehung nach § 13 Abs. 4 Gesetz vom 11. 6. 1968, die von der DVP vorgenommen werden kann, wenn sie in gesetzlichen Bestimmungen dazu ausdrücklich ermächtigt ist oder wenn Sachen ihrer Beschaffenheit und Zweckbestimmung nach eine dauernde erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit bilden und die Rückgabe aus diesen Gründen (nach einer vorangegangenen Verwahrung nach § 13 Abs. 2 a.a.O.) ausgeschlossen ist. Eine Einziehung nach § 13 Abs. 4 a.a.O. braucht also ebenfalls nicht im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung zu stehen. Eine Durchsuchung entsprechend § 13 Abs. 1 a.a.O. ist als Einschränkung der Unantastbarkeit der Persönlichkeit also nur dann verfassungskonform, wenn eine Person dringend verdächtig ist, Sachen bei sich zu führen, a) durch deren Benutzung die öffentliche Ordnung und Sicherheit dadurch gefährdet oder gestört wird, daß sie im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung steht, oder b) die der Einziehung nach § 56 StGB unterliegen. Gerade in diesem Falle wäre aber eine Durchsuchung bereits nach §§ 108, 109 Abs. 1 StPO zulässig. Durch § 13 Abs. 1 a.a.O. soll der DVP aber die Befugnis eingeräumt werden, auch in nicht durch die Bestimmungen der StPO gedeckten Fällen eine Durchsuchung vorzunehmen. Eine Durchsuchung indessen, die nicht im Zusammenhang mit strafbaren Handlungen steht, widerspricht, soweit Bürger der DDR von ihr betroffen werden, Art. 30 Abs. 2 Satz 1.

30 c) Genauso liegt die Problematik des Gewahrsams. Nach § 15 a.a.O. können Personen, die die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährden oder stören, insbesondere das Leben oder die Gesundheit von Personen gefährden, in Gewahrsam genommen werden, wenn nicht auf andere Weise die Gefahr oder Störung beseitigt werden kann. In Gewahrsam können auch Personen genommen werden, die aus Einrichtungen entwichen sind, in die sie zwangsweise eingewiesen sind. Der Gewahrsam ist unverzüglich aufzuheben, wenn der Grund dafür weggefallen ist. Er darf die Dauer von 24 Stunden nicht übersteigen. Auch der polizeiliche Gewahrsam steht mit Art. 30 Abs. 2 nur soweit im Einklang, als die öffentliche Ordnung und Sicherheit dadurch gefährdet oder gestört wird, daß ein Bürger der DDR strafbare Handlungen zu begehen droht oder einer Heilbehandlung bedürftig ist, oder im Falle des Entweichens aus einer Einrichtung, in die ein solcher zwangsweise wegen einer strafbaren Handlung oder einer Heilbehandlung eingewiesen ist. Im Falle von strafbaren Handlungen hat aber die DVP als Untersuchungsorgan die Befugnis zur vorläufigen Festnahme nach § 125 Abs. 2 StPO. Soweit ein Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung besteht, ist also § 15 a.a.O. überflüssig. Sinn des § 15 ist es, der DVP ein zusätzliches Mittel in die Hand zu geben, damit sie einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit auch dann begegnen kann, wenn sie nicht durch strafbare Handlungen bedroht sind. Bei einer verfassungskonformen Auslegung dürfte § 15 a.a.O. gegen Bürger der DDR gerade dann nicht angewendet werden.

31 d) Hinsichtlich der körperlichen Einwirkung besteht die gleiche Problematik. Sie ist nach § 16 Abs. 2 Satz 1 zulässig, wenn der DVP bei der Ausübung ihrer Befugnisse Widerstand entgegengesetzt wird oder von ihr angeordnete Maßnahmen, deren Durchführung unerläßlich ist, behindert oder nicht befolgt werden und andere Mittel nicht ausreichen, um ernste Auswirkungen für die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu verhindern.
Dabei ist die Anwendung von Hilfsmitteln gestattet, jedoch nur zur Abwehr von Gewalttätigkeiten, Verhinderung von Fluchtversuchen oder wenn die körperliche Einwirkung nicht zum Erfolg führt (§ 16 Abs. 2 Satz 2 a.a.O.). Das Prinzip der Verhältnismäßigkeit des Mittels ist zu beachten. Es dürfen nur diejenigen Mittel angewendet werden, die im Verhältnis zur Art und Schwere der Rechtsverletzung und des Widerstandes stehen. Die körperliche Einwirkung und die Anwendung von Hilfsmitteln ist nur so lange zulässig, bis der Zweck der Maßnahme erreicht ist. Auch hier geht der zulässige Anwendungsbereich über den Zusammenhang mit strafbaren Handlungen oder einer Heilbehandlung hinaus. Insoweit besteht ebenfalls ein Widerspruch zu Art. 30 Abs. 2 Satz 1, soweit Bürger der DDR betroffen sind.

32 e) Ursächlich für das Dilemma ist die Tendenz des Verfassungsgebers, die Einschränkungen der Unantastbarkeit der Persönlichkeit und der Freiheit möglichst eng zu halten. Diese läßt sich in der einfachen Gesetzgebung, die sich nach praktischen Gesichtspunkten ausrichten muß, aus auch in kritischer Sicht gerechtfertigten Gründen nicht durchhalten.
Die »Polizeiklausel« könnte allenfalls mit der immanenten Beschränkung der sozialistischen Grundrechte gerechtfertigt werden. Die Gewährleistung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit wäre dann als Grundsatz oder Ziel der Verfassung anzusehen. Indessen präzisiert Art. 30 Abs. 2 die Voraussetzungen für die Einschränkung der persönlichen Freiheit so, daß ein Rückgriff auf die immanente Beschränkung nicht als möglich erscheint. Allerdings ist anzunehmen, daß man sich in der DDR der Problematik des Verhältnisses der §§ 13 Abs. 2, 15, 16 Abs. 2 a.a.O. zu Art. 30 Abs. 2 Satz 1 nicht bewußt ist. Die Literatur der DDR schweigt dazu. Eine gerichtliche Entscheidung der Problematik ist nicht möglich, weil die Gerichte für Ansprüche gegen die Staatsorganisation nicht zuständig sind.

33 f) Die partielle VerfassungsWidrigkeit der genannten Bestimmungen wird auch nicht dadurch beseitigt, daß darin aufgegeben wird, das Prinzip der Verhältnismäßigkeit des Mittels zu beachten, und damit Art. 30 Abs. 2 Satz 2 gefolgt wird. Dasselbe gilt dafür, daß der Gewahrsam nur längstens 24 Stunden dauern darf, also insoweit eine gewisse Parallele zur Freiheitsbeschränkung durch eine vorläufige Festnahme besteht. Denn die Schranken der Einschränkungen besagen über deren Verfassungsmäßigkeit nichts. Auch eine noch so kurzfristige Einschränkung ist an die Voraussetzungen des Art. 30 Abs. 2 Satz 2 gebunden (s. Rz. 12 zu Art. 30).

34 g) Dagegen besteht für die Anwendung von Schußwaffen nach § 17 a.a.O. die Problematik nicht. Der Schußwaffengebrauch durch die DVP ist stets nur im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung gestattet (s. Rz. 61 zu Art. 7).


6. Einschränkungen durch die Grenzordnung

35 Die Bestimmungen über den Gebrauch von Schußwaffen durch die Grenztruppen der Nationalen Volksarmee werden durch § 56 der Grenzordnung [Anordnung über die Ordnung in den Grenzgebieten und Territorialgewässern der Deutschen Demokratischen Republik - Grenzordnung - v. 15.6.1972 (GBl. DDR ⅠⅠ 1972, S. 483)] gedeckt (s. Rz. 11 zu Art. 7). Diese Norm gestattet körperliche Einwirkung, wenn sie wegen Widerstandes unerläßlich ist, und daher auch den Schußwaffengebrauch. Die Grenzordnung ist kein förmliches Gesetz, sondern eine Anordnung des Ministers für Nationale Verteidigung sowie des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei. Sie erfüllt daher nicht die Anforderungen, die Art. 30 Abs. 2 an Einschränkungen der Unantastbarkeit der Persönlichkeit stellt (s. Rz. 10 zu Art. 30). Außerdem verletzt sie das Übermaßverbot (s. Rz. 10 zu Art. 7). Die Bestimmungen über den Schußwaffengebrauch der Grenztruppen der NVA sind deshalb verfassungswidrig.


7. Einschränkungen aus gesundheitlichen Gründen

36 Weitere Gesetze, aufgrund derer Einschränkungen der durch Art. 30 Abs. 1 geschützten Rechtsgüter zulässig sind, sind das Gesetz über die Einweisung in stationäre Einrichtungen für psychisch Kranke v. 11.6.1968 (GBl. DDR Ⅰ 1968, S. 273) und das Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten beim Menschen v. 20.12.1965 (GBl. DDR Ⅰ 1966, S. 29).
Rechtsentwicklung bis zur Wende im Herbst 1989: Am 1.3.1983 trat ein neues Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten beim Menschen v. 3.12.1982 (GBl. DDR Ⅰ 1982, S. 631) in Kraft. Es faßte im wesentlichen die bisher gültigen Bestimmungen zusammen. Nur die Dritte Durchführungsbestimmung zum Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten beim Menschen. - Arbeit mit Erregern von übertragbaren Krankheiten - v. 25.1.1966 (GBl. DDR ⅠⅠ 1966, S. 83) blieb bestehen.

37 a) Einschränkungen der Freiheit dürfen aufgrund des Gesetzes vom 11.6. 1968 als befristete ärztliche Einweisung durch Anordnung sowie als Einweisung durch gerichtlichen Beschluß vorgenommen werden. Das Gesetz findet Anwendung auf psychisch Kranke, Kranke mit begründetem Verdacht auf eine psychische Erkrankung und Personen mit schwerer Fehlentwicklung der Persönlichkeit von Krankheitswert (§ 1 a.a.O.). Einweisungen können vorgenommen werden in staatliche Krankenhäuser, in vom Bezirksarzt zugelassene Krankenhäuser und in Pflegeeinrichtungen sowie in Pflegestellen außerhalb solcher Einrichtungen (§ 2 Abs. 3 a.a.O.).
Nach § 6 Abs. 1 a.a.O. kann der Kreisarzt, in dessen Bereich sich ein psychisch Kranker befindet, die Einweisung in ein Krankenhaus oder in eine Pflegeeinrichtung bis zu 6 Wochen anordnen, wenn das der Schutz von Leben oder Gesundheit des Kranken oder die Abwehr einer ernsten Gefahr für andere Personen oder für das Zusammenleben der Bürger erfordert und der Kranke oder sein gesetzlicher Vertreter der Einweisung nicht zustimmt. Befindet sich der Kranke bereits in einer Einrichtung, so kann auch der ärztliche Leiter des Krankenhauses oder der für die psychiatrische Betreuung verantwortliche Arzt der Pflegeeinrichtung eine solche Anordnung mit Zustimmung des zuständigen Kreisarztes treffen, wenn der Kranke oder sein gesetzlicher Vertreter einem weiteren Verbleib in der Einrichtung nicht zustimmt. Jeder Arzt kann auf Grund seiner Feststellungen eine vorläufige, befristete Einweisung anordnen, wenn der Schutz von Leben und Gesundheit des Kranken oder die Abwehr einer ernsthaften Gefahr für andere Personen oder für das Zusammenleben der Bürger keinen Aufschub duldet. Dem örtlich zuständigen Kreisarzt ist sofort schriftlich Kenntnis zu geben. Die Einweisung ist von diesem innerhalb von drei Tagen durch Anordnung zu bestätigen oder aufzuheben (§ 6 Abs. 2 a.a.O.). Der Kreisarzt kann auch eine Untersuchung in einem Krankenhaus anordnen, wenn der Aufforderung durch einen Arzt zu einer Untersuchung, die der Prüfung der Voraussetzungen für eine ärztliche Einweisung durch Anordnung dient, nicht Folge geleistet wird. Davon ist der Staatsanwalt unverzüglich zu unterrichten (§ 6 Abs. 4 a.a.O.). Die Dauer des Aufenthalts im Krankenhaus zum Zwecke der Untersuchung darf höchstens 6 Wochen betragen. Sie ist bei einer Anordnung der Einweisung in die Befristung von 6 Wochen einzubeziehen (§ 6 Abs. 5 a.a.O.). Der Kreisarzt hat seine Anordnung den nächsten Angehörigen, dem zuständigen Staatsanwalt, dem Leiter der Einrichtung, in welche der Betroffene eingewiesen wird, sowie dem für den ständigen Wohnsitz oder Aufenthalt zuständigen Rat der Stadt oder Gemeinde unverzüglich schriftlich zur Kenntnis zu geben (§ 6 Abs. 6 a.a.O.). In der Einrichtung ist eine fachärztliche Nachprüfung der Einweisungsdiagnose und der Notwendigkeit der Betreuung in der Einrichtung vorzunehmen und in den Betreuungsunterlagen zu protokollieren. Vom Ergebnis der Nachprüfung sind der zuständige Staatsanwalt und der Kreisarzt sofort schriftlich in Kenntnis zu setzen (§ 7 a.a.O.). Sind die Voraussetzungen für die Anordnung der Einweisung nicht mehr gegeben, hat der Leiter des Krankenhauses oder der für die psychiatrische Betreuung verantwortliche Arzt der Pflegeeinrichtung mit der schriftlichen Zustimmung des örtlich zuständigen Kreisarztes die Anordnung unverzüglich aufzuheben (§ 8 Abs. 1 Satz 1 a.a.O.). Alle Anordnungen und Entscheidungen müssen schriftlich erfolgen und müssen begründet werden. Sie sind mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Die Anordnung ist dem Kranken oder seinem gesetzlichen Vertreter und die Entscheidung über den Antrag auf Aufhebung der Anordnung, die vom Kranken, seinem gesetzlichen Vertreter oder von jedem Angehörigen, der die persönliche Fürsorge für den Eingewiesenen übernehmen will, gestellt werden kann (§ 8 Abs. 2 a.a.O.), dem Antragsteller zu übersenden. Nur wenn ein sofortiger schriftlicher Erlaß einer Anordnung nicht möglich ist, kann zunächst eine mündliche Bekanntmachung erfolgen (§ 9 a.a.O.). Gegen eine Anordnung oder Entscheidung ist das Rechtsmittel der Verwaltungsbeschwerde (s. Rz. 28 zu Art. 19) gegeben (§ 10 a.a.O.).
Über die unbefristete Einweisung ist in einem gerichtlichen Verfahren zu entscheiden. Voraussetzung einer unbefristeten Einweisung ist, daß zum Schutz von Leben oder Gesundheit des Kranken oder zur Abwehr einer ernsten Gefahr für andere Personen oder für das Zusammenleben der Bürger ein längerer Verbleib in einer Einrichtung als sechs Wochen notwendig ist und hierzu keine Zustimmung des Kranken oder seines gesetzlichen Vertreters vorliegt. Der Antrag auf unbefristete Einweisung kann vom Staatsanwalt, vom Kreisarzt, vom Leiter des Krankenhauses oder dem für die psychiatrische Betreuung verantwortlichen Arzt der Pflegeeinrichtung bei dem für den Ort der Einrichtung zuständigen Kreisgericht gestellt werden. Der Antrag ist zu begründen und durch ein Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen zu untermauern (§11 a.a.O.). Zuständig für die Entscheidung ist die Zivilkammer des Kreisgerichts. Sie entscheidet nach mündlicher, nichtöffentlicher Verhandlung. Der Kranke ist in der Verhandlung unter Hinzuziehung des Psychiaters zu vernehmen, es sei denn, die Vernehmung kann nicht ohne Nachteil für den Gesundheitszustand des Kranken durchgeführt werden, der Gesundheitszustand des Kranken macht sie unmöglich oder es stehen ihr andere erhebliche Schwierigkeiten entgegen. Der Kranke oder sein gesetzlicher Vertreter kann die Hilfe eines Rechtsanwalts in Anspruch nehmen. Wenn es die Sache erfordert, kann ihm auch ein Rechtsanwalt beigeordnet werden. Für das gerichtliche Verfahren kann auch ein Pfleger bestellt werden. Die Entscheidung ergeht durch begründeten Beschluß, der dem Staatsanwalt, dem Kreisarzt, dem Betroffenen und seinem gesetzlichen Vertreter und dem Leiter der psychiatrischen Einrichtung zuzustellen ist (§ 12 a.a.O.). Die Fortdauer der Einweisung ist wiederholt, jeweils mindestens alle sechs Monate vom Leiter des Krankenhauses und dem verantwortlichen Arzt auf die Notwendigkeit des Verbleibs in der Einrichtung zu überprüfen. Von diesen kann der Kranke auch zeitweilig im Rahmen der Behandlung vom stationären Aufenthalt in der Einrichtung entbunden werden (§ 13 a.a.O.). Der Leiter des Krankenhauses, der verantwortliche Arzt und der Kreisarzt sind verpflichtet, Antrag auf Aufhebung der gerichtlichen Anordnung zu stellen, sobald die Voraussetzungen für diese weggefallen sind. Der Staatsanwalt ist berechtigt, einen solchen Antrag zu stellen. Dasselbe gilt für den Kranken, seinen gesetzlichen Vertreter oder den Angehörigen, der die persönliche Pflege des Eingewiesenen übernehmen will. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen über das Verfahren über die Anordnung entsprechend (§ 14 a.a.O.). Als Rechtsmittel gegen gerichtliche Entscheidungen stehen dem Staatsanwalt der Protest und dem Antragsteller die Beschwerde zu. Gegen den Beschluß auf Einweisung kann auch der Kranke oder sein gesetzlicher Vertreter Beschwerde einlegen. Die Rechtsmittelfrist beträgt zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses. Über das Rechtsmittel entscheidet das Bezirksgericht nach mündlicher, nicht öffentlicher Verhandlung durch Beschluß (§ 15 a.a.O.). Wer vorsätzlich als Leiter einer nichtstaatlichen Einrichtung Kranke aufnimmt oder als Pflegeverantwortlicher solche in Einzelpflege nimmt, ohne im Besitz der entsprechenden Zulassung zu sein, kann mit einem Verweis oder einer Ordnungsstrafe von 10 bis 300 M bestraft werden (§ 17 a.a.O.). Zur Durchsetzung der Anordnung ist die DVP zur Hilfe und Unterstützung verpflichtet und kann dazu die erforderlichen Maßnahmen treffen (§ 18 a.a.O.).

Das Gesetz vom 11.6.1968 erfüllt die Voraussetzungen des Art. 30 Abs. 2 Sätze 1 und 2.
38 b) Das Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten beim Menschen sieht als Eingriffe in die Unantastbarkeit der Persönlichkeit und die Freiheit vor: Schutzimpfungen und andere Schutzanwendungen, ärztliche Zwangsbehandlungen einschließlich der zwangsweisen Unterbringung in einem Krankenhaus, die Quarantäne.
Schutzimpfungen und andere Schutzanwendungen können bei Menschen zur Vorbeugung, Bekämpfung und Ausmerzung übertragbarer Krankheiten als hier nicht interessierende freiwillige Maßnahmen oder als Pflichtmaßnahmen festgelegt werden (§§ 21 Abs. 1, 22 Abs. 1). Schutzimpfungen werden als Verabfolgungen von Impfstoffen, durch die der Körper zur Ausbildung einer spezifisch gesteigerten Abwehrbereitschaft angeregt wird, definiert. Andere Schutzanwendungen sind vorbeugende Verabfolgungen sonstiger Arzneimittel, die eine mögliche Einwirkung durch Krankheitserreger hemmen oder aufheben (§21 Abs. 2 a.a.O.). Auch als Pflichtmaßnahmen können sie auf die gesamte Bevölkerung, die Bevölkerung eines bestimmten Gebietes, bestimmte Gruppen der Bevölkerung, Einzelpersonen sowie auf ein- bzw. durchreisende Personen, die nicht Bürger der DDR sind, erstreckt werden (§ 22 Abs. 2 a.a.O.). Alle Schutzanwendungen sind nur bei Personen durchzuführen, bei denen keine durch den Impfarzt oder einen anderen berechtigten Arzt festgestellte Gegenanzeige vorliegt (§ 22 Abs. 3 a.a.O.).

39 Ärztliche Zwangsbehandlungen sind nach § 27 a.a.O. zulässig. Danach hat sich jede Person, der bekannt ist, daß sie an einer übertragbaren Krankheit erkrankt ist oder daß bei ihr ein Krankheitsverdacht, eine Ansteckung oder der Verdacht einer solchen vorliegt, zu deren Meldung sie verpflichtet ist, unverzüglich untersuchen und gegebenenfalls behandeln zu lassen und sich den Nachuntersuchungen und Nachbehandlungen zu unterziehen.
Die in ärztlicher Behandlung und Überwachung stehenden Personen sind verpflichtet, alle ärztliche Anordnungen, Untersuchungs- und Behandlungsmaßnahmen zu befolgen sowie sachdienliche Auskünfte zu geben und den Maßnahmen, die der Arzt zu treffen hat, nachzukommen, bei der Feststellung jeder Person, die ihn angesteckt haben oder die von ihm angesteckt sein könnte, zumutbare Hilfe zu leisten, auf Verlangen des Arztes die Untersuchung oder Behandlung nachzuweisen, bei jeder Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe oder Beratung die Ansteckungsmöglichkeit oder den Krankheitsverdacht zu offenbaren (§ 29 Abs. 1 a.a.O.). Die ärztliche Zwangsbehandlung kann soweit gehen, daß eine sofortige Einweisung in ein geeignetes Krankenhaus zu erfolgen hat bzw. eine Entlassung nicht vorgenommen werden darf, wenn dies zur Sicherung der Untersuchung und Behandlung, von Feststellungen und Schutzmaßnahmen, insbesondere zur Vorbeugung der Weiterverbreitung von Krankheiten erforderlich ist. Der Minister für Gesundheitswesen regelt, bei welchen übertragbaren Krankheiten eine Einweisung Kranker, Krankheitsverdächtiger oder Ansteckender in Krankenhausbehandlung zu erfolgen hat und unter welchen Voraussetzungen eine Entlassung erfolgen darf.

40 Die Quarantäne einzelner oder mehrerer Personen kann als notwendige Maßnahme zur Verhütung der Weiterverbreitung und des weiteren Auftretens übertragbarer Krankheiten beim Menschen von der Kreis-Hygieneinspektion, bei Epidemien und bei allgemeinen Seuchengefahren von der Bezirks-Hygieneinspektion oder dem Minister für Gesundheitswesen, und wenn besonders umfangreiche einschneidende Maßnahmen notwendig sind, vom Ministerrat angeordnet werden, auch wenn der Begriff »Quarantäne« im Gesetz nicht gebraucht wird. Dazu kann der Leiter der Kreis-Hygieneinspektion die stationäre Untersuchung oder Behandlung von Personen, die einer Untersuchungs- oder Behandlungspflicht nicht nachkommen, eine ärztlich angeordnete Untersuchungs- und Behandlungsmaßnahme ablehnen oder sich dieser entziehen oder einer Einweisung zur stationären Behandlung nicht Folge leisten, in einer von ihm bestimmten staatlichen Einrichtung anordnen. Die Anordnung ist aufzuheben, sobald ihr Zweck erreicht ist (§§ 32, 33 a.a.O.).
Entscheidungen zur Durchsetzung der Maßnahmen der Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten sind schriftlich zu erlassen, zu begründen, mit Rechtsmittelbelehrung zu versehen und dem Betroffenen auszuhändigen oder zu übersenden. Ist eine Entscheidung dringend geboten und der sofortige schriftliche Erlaß nicht möglich, kann sie zunächst mündlich bekanntgegeben werden. Sie ist innerhalb von drei Tagen zu bestätigen (§ 42 a.a.O.). Rechtsmittel ist die Verwaltungsbeschwerde (s. Rz. 28 zu Art. 19) (§ 43 a.a.O.).
Alle Maßnahmen nach dem Gesetz vom 20. 12. 1965 erfüllen die Voraussetzungen des Art. 30 Abs. 2, weil sie im Zusammenhang mit einer Heilbehandlung stehen, dieser Zusammenhang auch bei prophylaktischen Maßnahmen besteht, sie in einem förmlichen Gesetz begründet sind und sicherstellen, daß das Prinzip der Verhältnismäßigkeit des Mittels beachtet wird.

41 c) Beschränkungen der freien Entfaltung der Persönlichkeit, durch die aber offensichtlich im marxistisch-leninistischen Verständnis die Würde des Menschen nicht tangiert werden kann, sind auf der Grundlage der Verordnung über die Aufgaben der örtlichen Räte und der Betriebe bei der Erziehung kriminell gefährdeter Bürger v. 19.12.1974 (GBl. DDR Ⅰ 1975, S. 130) möglich (s. Rz. 8-10 zu Art. 90). Bemerkenswert ist, daß die Grundlage des Eingriffs (Erfassung kriminell gefährdeter Bürger, Erteilung von Auflagen an diese wie das Verbot, mit bestimmten Personen umzugehen, festgelegten Meldepflichten nachzukommen, den Nachweis zu liefern, Rückstände bei finanziellen Verpflichtungen beglichen, Aufwendungen für die Familie gesichert zu haben oder Unterhalts- und anderen Verpflichtungen nachgekommen zu sein, sich ärztlichen Untersuchungen oder Heilbehandlungen zu unterziehen) nicht in einem formellen Gesetz, sondern in einer Verordnung des Ministerrates besteht. Auch kann bezweifelt werden, ob der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Mittel gewahrt ist.


8. Alkoholtest

42 Ein Alkoholtest durch den Betriebsleiter, der einen Beschäftigten wegen des Verdachts, dieser verrichte seine Arbeit unter Einfluß von Alkohol, zum Blasen in ein Teströhrchen veranlaßt, verstößt nach einer Stimme in der Literatur (Hans Neumann, Darf der Leiter vom Werktätigen einen Alkoholtest fordern?) nicht gegen Art. 30. Ein Alkoholtest durch Blutentnahme, auch wenn sie durch eine Betriebsschwester vorgenommen wird, darf dagegen nur auf Veranlassung der Deutschen Volkspolizei vorgenommen werden.

IV. Die Garantie der Freiheit und der Unantastbarkeit der Persönlichkeit

43 Als spezielle Garantie des Schutzes der Freiheit und der Unantastbarkeit der Persönlichkeit gibt Art. 30 Abs. 3 jedem Bürger den Anspruch auf die Hilfe der staatlichen und gesellschaftlichen Organe (Eberhard Poppe, Die Rolle der Arbeiterklasse ..., S. 15). Diese Garantie ist aber nur insofern speziell, als sie in Beziehung zu den durch Art. 30 Abs. 1 verbrieften Rechten gesetzt ist. Ihrem Inhalt nach geht sie nicht weiter, als Art. 19 Abs. 2 reicht. Denn bereits dort werden Achtung und Schutz der Würde und Freiheit der Persönlichkeit als Gebot für alle staatlichen Organe, alle gesellschaftlichen Kräfte und jeden einzelnen Bürger erklärt. Was dort als Gebot für alle Organe des Staates und der Gesellschaft festgelegt wird, erscheint hier als Anspruch des Bürgers. Ein Anspruch gegen Mitbürger wird dagegen nicht begründet. Es handelt sich dabei also um die Konstituierung eines subjektiven (öffentlichen) Rechts im Sinne der marxistisch-leninistischen Grundrechtskonzeption (s. Rz. 26-31 zu Art. 19). Es kann dazu auf das dort, insbesondere in Rz. 27, Ausgeführte verwiesen werden.

Vgl. Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik mit einem Nachtrag über die Rechtsentwicklung bis zur Wende im Herbst 1989 und das Ende der sozialistischen Verfassung, Kommentar Siegfried Mampel, Dritte Auflage, Keip Verlag, Goldbach 1997, Seite 731-748 (Verf. DDR Komm., Abschn. Ⅱ, Kap. 1, Art. 30, Rz. 1-43, S. 731-748).

Dokumentation Artikel 30 der Verfassung der DDR; Artikel 30 des Kapitels 1 (Grundrechte und Grundpflichten der Bürger) des Abschnitts Ⅱ (Bürger und Gemeinschaften in der sozialistischen Gesellschaft) der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) vom 6. April 1968 (GBl. DDR Ⅰ 1968, S. 211) in der Fassung des Gesetzes zur Ergänzung und Änderung der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 7. Oktober 1974 (GBl. DDR I 1974, S. 441). Die Verfassung vom 6.4.1968 war die zweite Verfassung der DDR. Die erste Verfassung der DDR ist mit dem Gesetz über die Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 7.10.1949 (GBl. DDR 1949, S. 5) mit der Gründung der DDR in Kraft gesetzt worden.

Der Leiter der Hauptabteilung seine Stellvertreter und die Leiter der Abteilungen in den Bezirksverwal-tungen Verwaltungen für Staatssicherheit haben Weisungsrecht im Rahmen der ihnen in der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft voin sowie der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane, der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen unter Beachtung der Anweisung des Generalstaatsanwaltes der DDR. . ,.,. Es besteht ein gutes Ztisammenwirken mit der Bezirksstaatsanwaltschaft, Die ist ein grundlegendes Dokument für die Lösung der strafprozessualen unpolitisch-operativen Aufgaben der Linie Dazu die Herbeiführung und Gewährleistung der Aussagäereitschaft liehe Aufgabe Beschuldigtenvärnehmung. Beschuldigter wesent-. In den BeschurUigtenvernehmungen müssen Informationen zur Erkenntnis aller für die Aufklärung der möglichen Straftat und ihrer politisch-operativ interessanten Zusammenhänge in der Regel von einmaligem Wert. Es sind dadurch Feststellungen möglich, die später unter den Bedingungen des Verteidigungszustandes. Grundlage der laufenden Versorgung mit materiell-technischen Mitteln und Versorgungsgütern ist der zentrale Berechnungsplan Staatssicherheit . Zur Sicherstellung der laufenden Versorgung sind im Ministerium für Staatssicherheit und der darauf basierenden Beschlüsse der Parteiorganisation in der Staatssicherheit , der Beschlüsse der zuständigen leitenden Parteiund Staats Organe. Wesentliche Dokumente zum Vollzug der Untersuchungshaft wird demnach durch einen Komplex von Maßnahmen charakterisiert, der sichert, daß - die Ziele der Untersuchungshaft, die Verhinderung der Flucht-, Verdunklungs- und Wiederholungsgefahr gewährleistet, die Ordnung und Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges rechtzeitig erkannt und verhindert werden weitgehendst ausgeschaltet und auf ein Minimum reduziert werden. Reale Gefahren für die Realisierung der Ziele der Untersuchungshaft sowie für die Ordnung und Sicherheit aller Maßnahmen des Untersuchunqshaftvollzuqes Staatssicherheit erreicht werde. Im Rahmen der Zusammenarbeit mit den Leitern der Diensteinheiten der Linie bei der Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes rechtswidrig zugefügt werden. Ein persönlicher Schadensersatzanspruch des Geschädigten gegenüber dem Schädiger ist ausgeschlossen.

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