(1) Jeder Bürger der Deutschen Demokratischen Republik hat unabhängig von seiner Nationalität, seiner Rasse, seinem weltanschaulichen oder religiösen Bekenntnis, seiner sozialen Herkunft und Stellung die gleichen Rechte und Pflichten. Gewissens- und Glaubensfreiheit sind gewährleistet. Alle Bürger sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Mann und Frau sind gleichberechtigt und haben die gleiche Rechtsstellung in allen Bereichen des gesellschaftlichen, staatlichen und persönlichen Lebens. Die Förderung der Frau, besonders in der beruflichen Qualifizierung, ist eine gesellschaftliche und staatliche Aufgabe.
(3) Die Jugend wird in ihrer gesellschaftlichen und beruflichen Entwicklung besonders gefördert. Sie hat alle Möglichkeiten, an der Entwicklung der sozialistischen Gesellschaftsordnung verantwortungsbewußt teilzunehmen.

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I. Der Gleichheitssatz

1. Vorgeschichte

1 a) Art. 6 Abs. 1 der Verfassung von 1949 formulierte den Gleichheitssatz: »Alle Bürger sind vor dem Gesetz gleichberechtigt.« Obwohl der Satz sich nur auf die Gleichheit vor dem Gesetz bezog, wurde er doch so interpretiert, daß in der DDR auch die Gleichheit des Gesetzes (Gleichberechtigung) gewährleistet sein sollte. So meinten Fritz Niethammer und Kurt Schumann (Zur Regelung der subjektiven Rechte und Pflichten im künftigen Zivilgesetzbuch, S. 296), die sozialistische Gesellschaft gewähre ihren Bürgern Gleichheit nicht nur vor dem Gesetz, sondern Gleichheit in der Gesellschaft auf allen Gebieten des persönlichen und gesellschaftlichen Lebens.

2 b) Die Verfassung von 1949 entfaltete den Gleichheitssatz in einer Reihe weiterer Normen: Art. 7 (Gleichberechtigung von Mann und Frau), Art. 11 (Verbot der Diskriminierung fremdsprachiger Volksteile), Art. 18 Abs. 4 (Gleicher Lohn für Mann und Frau, Erwachsene und Jugendliche bei gleicher Arbeit), Art. 30 (Gleichberechtigung von Mann und Frau in der Familie), Art. 33 (Gleichbehandlung des unehelichen Kindes), Art. 35 (gleiches Recht auf Bildung und freie Wahl des Arbeitsplatzes), Art. 42 (Verbot der Benachteiligung wegen eines religiösen Bekenntnisses) und außerhalb des Grundrechtsteils Art. 51 Abs. 2 (gleiches Wahlrecht zur Volkskammer, das nach Art. 140 Abs. 3 auch für die Wahl der Vertretungen von Gemeinden und Gemeindeverbänden galt).

3 c) Schon vor der Verfassung von 1968 wurde der Gleichheitssatz im marxistisch-leninistischen Sinne interpretiert. So könne in der bürgerlich-kapitalistischen Gesellschaftsordnung die Gleichheit zwar formal verfassungsrechtlich verbürgt werden, bestehe aber faktisch nicht, weil das private Eigentum an den Produktionsmitteln die Nichteigentümer in Abhängigkeit und Ausbeutung halte (s. Rz. 5 zu Art. 19). In der sozialistischen Gesellschaftsordnung seien dagegen wie für die Freiheit (s. Rz. 8-11 zu Art. 19) für die Gleichheit die notwendigen Voraussetzungen gegeben. Da aber in der sozialistischen Gesellschaftsordnung die Klassen noch fortbeständen (s. Rz. 1-27 zu Art. 1) und noch nicht jeder nach seinen Bedürfnissen befriedigt werden könne (s. Erl. zu Art. 1), sei auch in ihr die Gleichheit noch nicht vollständig zu erreichen. Hermann Klenner (Studien über die Grundrechte, S. 60) meinte, das sozialistische Gleichheitsgrundrecht diene auf der Grundlage des gesellschaftlichen Eigentums an den Produktionsmitteln und der beseitigten Klassengegensätze der allmählichen Überwindung der sozialen Ungleichheit. Es gewähre nicht den Bürgern auf allen Gebieten des persönlichen Lebens volle Gleichheit - das könne man nicht einmal wünschen! Indem das sozialistische Recht die Verteilung der individuellen Konsumtionsmittel nach der Arbeitsleistung der einzelnen vornehme, erkenne es natürliche Privilegien an.
Damit interpretiert auch die marxistisch-leninistische Lehre den Gleichheitssatz so, daß Gleiches gleich und Verschiedenes verschieden behandelt werden muß. Indessen erkennt sie nur ein Kriterium zur Unterscheidung von Gleichem und Verschiedenem an: die Stellung des Menschen in der Klassengesellschaft. Der Gleichheitssatz verlangt deshalb nach dieser Auffassung, das Recht so zu gestalten, daß durch eine privilegierende Behandlung der zuvor unterprivilegierten Schichten eine ständig größer werdende Gleichheit erreicht wird. Als Leitsatz gilt also: Herstellen der Gleichheit durch ungleiche Behandlung. In bezug auf das Strafrecht gab Erich Buchholz diesem Ausdruck, als er schrieb (Legalität und Gleichheit, S. 749): »Durch die Brille der bürgerlichen formalen Gleichheit, aber auch einer vulgären utopischen Gleichmacherei - die bei einigen unserer Menschen durchaus noch vorhanden ist - erscheinen nicht wenige unserer strafrechtlichen Maßnahmen ganz zwangsläufig als ungleich oder ungerecht. Je mehr sich die sozialistischen Züge unseres Strafrechts entwickeln, desto krasser muß der Widerspruch auch zur bürgerlichen formalen Gleichheit werden.«

4 d) In kritischer Sicht wurde unter der Geltung der Verfassung von 1949 die Gleichheit des Gesetzes und die Gleichheit vor dem Gesetz verletzt, indem Personengruppen, die nicht der Arbeiterklasse angehörten, durch die Gesetzgebung benachteiligt wurden. Das galt und gilt auch weiter, insbesondere für das Steuerrecht, das die Lohnsteuer- und Einkommensteuertarife voneinander trennte, die Progression bei der Einkommensteuer bis zu 90% steigerte und damit die selbständigen Unternehmer und Gewerbebetreibenden stark benachteiligte (Adalbert Kitsche, Das Steuersystem in der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands, S. 160). Für weitere Verletzungen des Gleichheitssatzes gibt Dietrich Müller-Römer zahlreiche Beispiele (Die Grundrechte in Mitteldeutschland, S. 107 ff.). Verletzt wurde und wird der Gleichheitssatz aber vor allem dadurch, daß einer Personengruppe, nämlich der Führung der SED, die Suprematie über Gesellschaft und Staat eingeräumt wurde (s. Rz. 28-50 zu Art. 1) mit der Begründung, sie habe den anderen die Erkenntnis über die objektive Gesetzmäßigkeit der Geschichte voraus.

5 e) Der Gleichheitssatz impliziert die Gleichheit der Pflichten. So meinen Karl A. Mollnau und Karl Heinz Röder (Kollektivität und Zwang im sozialistischen Recht, S. 587), das sozialistische Recht setze ohne Rücksicht auf die Unterschiede in den persönlichen Lebensumständen und im Bewußtseinszustand, die bis zum Kommunismus unter den einzelnen Werktätigen bestehenblieben, den gesellschaftlichen Entwicklungsnotwendigkeiten entsprechende Verhaltensmaßstäbe. Hermann Klenner differenziert indessen auch hinsichtlich der Gleichheit der Pflichten. Er meint (Studien über die Grundrechte, S. 60), der sozialistische Gleichheitsgrundsatz bestehe nicht nur darin, von jedem der ungleichen Individuen ohne Rücksicht auf vorhandene Bewußtseinsunterschiede ein gleiches, auf die Durchsetzung der objektiven Gesetzmäßigkeiten gerichtetes Verhalten zu fordern. Sein Beitrag zur Gleichheit bestehe vielmehr vor allem darin, daß das Leistungsprinzip Voraussetzung für die Wirksamkeit der Haupttriebkraft der Entwicklung sei. Damit meint er, daß jeder nur entsprechend seinen Fähigkeiten, worunter er auch die rechnet, die aus seinem eigenen politischen Bewußtsein resultieren, verpflichtet sei.


2. In der Verfassung von 1968/1974

6 a) Art. 20 Abs. 1 gründet sich auf die marxistisch-leninistische Konzeption. Von den sozialökonomischen Grundlagen der Gleichheit in der sozialistischen Gesellschafts- und Staatsordnung handelt freilich bereits Art. 19 Abs. 3 Satz 1, demzufolge jeder Bürger, frei von Ausbeutung, Unterdrückung und wirtschaftlicher Abhängigkeit, gleiche Rechte hat. Art. 20 Abs. 1 Satz 1 führt diesen Satz näher aus, indem er aufzählt, welche Kriterien nicht zu einer unterschiedlichen Behandlung fuhren dürfen: Nationalität, Rasse, weltanschauliches und religiöses Bekenntnis, soziale Herkunft und Stellung. Außerdem bezieht er die Gleichheit der Pflichten in den Gleichheitssatz ein.

7 b) Unter Nationalität ist die Zugehörigkeit zu einer Nation im kulturell-objektiven Sinne (s. Rz. 52 zu Art. 1) zu verstehen. Außer den Menschen deutscher Nationalität gibt es in der DDR nur eine weitere nennenswerte Gruppe: die Sorben. Über deren Stellung enthält Art. 40 Weiteres (s. Erl. zu Art. 40).

8 c) Das Verbot der Rassendiskriminierung bedeutet, daß normale erbliche Körpermerkmale nicht zu einer unterschiedlichen Behandlung führen dürfen.

9 d) Im Entwurf war nur das weltanschauliche Bekenntnis als Kriterium ungleicher Behandlung verboten worden. Die Erweiterung des Verbots auf das Kriterium des religiösen Bekenntnisses geht auf eine Anregung der evangelisch-lutherischen Landeskirche in Thüringen zurück (Bericht der Verfassungskommission, S. 711). Während das Verbot der Rassendiskriminierung die gleiche Behandlung auch bei ungleichen äußeren Merkmalen von Menschen verlangt, geht es bei den Kriterien des weltanschaulichen oder des religiösen Bekenntnisses um die innere Einstellung des Menschen und deren Artikulierung. Diese sind das Substrat der Gewissens- und Glaubensfreiheit, die nach Art. 20 Abs. 1 Satz 2 gewährleistet sein soll (s. Rz. 15-19 zu Art. 20).

10 e) Das Verbot der Diskriminierung nach sozialer Herkunft und Stellung ist im Lichte der marxistisch-leninistischen Auffassung vom Gleichheitssatz zu sehen. Abstrakt gesehen, steht das Verbot der Diskriminierung nach sozialer Herkunft und Stellung im Widerspruch zur These, nach der die soziale Stellung in der Klassengesellschaft, welche auch die sozialistische Gesellschaft noch ist (s. Rz. 17 zu Art. 1), ungleich ist. Da aber nach marxistisch-leninistischer Lehre die Klassengesellschaft den derzeitigen sozialen und ökonomischen Gegebenheiten entspricht, muß das Verbot der Unterscheidung nach der sozialen Herkunft und Stellung dort seine natürliche Grenze haben, wo eine gleiche Behandlung den objektiven Lauf der Geschichte zur klassenlosen Gesellschaft aufhalten würde. Mit der Zielvorstellung der Herstellung totaler Gleichheit der Menschen wird eine ungleiche Behandlung in der gegenwärtigen Etappe der Entwicklung gerechtfertigt. Auch für die Verfassung von 1968/1974 gelten die Ausführungen von Rolf Schüsseler (Sozialistisches Recht und Gerechtigkeit, S. 23), denen zufolge der Gleichheitsgrundsatz in der sozialistischen Gesellschaft erstmals so beschaffen sei, daß zwar die Gleichstellung erreicht sei und wirksam garantiert werde, aber nicht im Sinne einer unterschiedslosen Gleichmacherei und der Verwirklichung der vollständigen Gleichheit für alle Gesellschaftsmitglieder. Gleichberechtigung und Gleichheit vor dem Gesetz könnten und müßten wesentlich an den für die optimale Gesellschafts- und Persönlichkeitsentwicklung bestimmenden Eigenschaften und Zusammenhängen orientiert werden, ein (zumindest annähernd) gleiches gesellschaftliches Fundament für die allseitige Ausbildung der Kräfte und Fähigkeiten aller Gesellschaftsmitglieder legen und vervollkommnen, die reale Ausnutzung dieser Gleichstellung durch alle in immer umfassenderer Weise gewährleisten und damit in Richtung auf die allmähliche Anbahnung der uneingeschränkten sozialen Gleichheit, insbesondere der Aufhebung der Klassenunterschiede, wirksam werden.
Eberhard Poppe (Der Verfassungsentwurf ..., S. 540/541) macht geltend, der Gleichheitssatz sei dem Wortlaut nach auch jeder bürgerlichen Verfassung eigen, aber keine in Klassen gespaltene Gesellschaft könne ihn im tiefsten Sinne verwirklichen. Die sozialistische Verfassung müsse der Tatsache Rechnung tragen, daß die bürgerliche Gesellschaftsordnung krasse soziale Ungleichheiten hervorgebracht habe. Diese Ungleichheiten wirkten auch in der sozialistischen Gesellschaft nach, sie seien erst allmählich zu überwinden.
Die Verfassung enthalte deshalb einige Regelungen, die für die Gleichheit der Rechte und Pflichten zusätzliche Voraussetzungen und Sicherungen schaffe. In diesem Sinne müßten einige Klauseln im Zusammenhang mit dem gleichen Recht auf Bildung (Art. 25) verstanden werden. Auch die Förderung der Frauen wird mit ihrer ungleichen Behandlung in früheren Zeiten gerechtfertigt (s. Rz. 25-30 zu Art. 20).
Nach Wolfgang Weichelt (Staat und Recht im »Anti-Dührung«. S. 679) fuhrt der Sozialismus durch sein Recht nach Maßgabe der materiellen Möglichkeiten der Gesellschaft auch den Grundsatz ein, daß Ungleiches ungleich behandelt wird. Damit führe sein Gleichheitsmaßstab - die Arbeitsleistung für die Gesellschaft - zum Ausgleich sozialer Ungerechtigkeiten, die außerhalb der prinzipiell gleichen Verhältnisse der Menschen zu den Produktionsmitteln lägen.

11 f) Art. 20 Abs. 1 Satz 3 bezieht in die Gleichheit ausdrücklich die Gleichheit vor dem Gesetz ein. Damit wird der Grundsatz der Gleichheit auch zum Interpretationsprinzip für alle Gesetze, die nach Art. 20 Abs. 1 Satz 1 nach dem Prinzip der Gleichheit gestaltet sein müssen.

12 g) Wie für die Grundrechte (s. Rz. 16 zu Art. 19) gilt auch der Gleichheitssatz der Verfassung nur für die Bürger der DDR. Verfassungsrechtlich wäre daher eine Diskriminierung der Bürger anderer Staaten oder Staatenloser wegen der Nationalität, der Rasse, des weltanschaulichen und religiösen Bekenntnisses sowie der sozialen Herkunft und Stellung nicht verboten. Indessen wird in der einfachen Gesetzgebung die Geltung des Gleichheitssatzes (in der marxistisch-leninistischen Interpretation) in bezug auf die Gleichheit des Gesetzes und vor dem Gesetz auf alle Menschen ausgedehnt. So heißt es in Art. 5 StGB: »Das Strafrecht und die Strafrechtspflege gewährleisten die Gleichheit vor dem Gesetz als ein Grundprinzip sozialistischer Gerechtigkeit. Niemand (d. h. also auch kein Staatsangehöriger eines anderen Staates oder ein Staatenloser - der Verfasser) darf wegen seiner Nationalität, seiner Rasse, seines Glaubensbekenntnisses, seiner Weltanschauung oder wegen seiner Zugehörigkeit zu einer Klasse oder sozialen Schicht strafrechtlich verfolgt oder benachteiligt werden.«

13 h) Die Verfassung entfaltet den Gleichheitssatz oder bezieht sich auf ihn an anderen Stellen, so in Art. 25 Abs. 1 Satz 1 (gleiches Recht auf Bildung), Art. 24 Abs. 1 Satz 3 (Recht auf gleichen Lohn bei gleicher Arbeit), Art. 38 Abs. 2 (Gleichberechtigung von Mann und Frau in der Familie), Art. 40 (gleiches Recht der Sorben zur Pflege ihrer Muttersprache und Kultur) sowie außerhalb des Grundrechtsanteils in Art. 54 (gleiches Wahlrecht bei der Wahl zur Volkskammer).

14 i) Weder in der Literatur noch in der Rechtsprechung der DDR findet sich der Gedanke, daß der Gleichheitssatz das Willkürverbot zum Inhalt hat.

II. Die Gewissens- und Glaubensfreiheit

1. Vorgeschichte

15 a) In der Verfassung von 1949 war die Glaubens- und Gewissensfreiheit im Abschnitt V »Religion und Religionsgemeinschaften« durch Art. 41 Abs. 1 Satz 1 konstituiert: »Jeder Bürger genießt volle Glaubens- und Gewissensfreiheit.«

16 b) Art. 20 Abs. 1 Satz 2 wurde erst nach der Verfassungsdiskussion auf Anregung der evangelisch-lutherischen Landeskirche in den Text eingefügt (Bericht der Verfassungskommission, S. 711). Warum der Satz von der Gewissens- und Glaubensfreiheit zwischen den Satz von der Gleichberechtigung (der Gleichheit des Gesetzes) und den Satz von der Gleichheit vor dem Gesetz gestellt wurde, wurde in der DDR nicht erläutert. Obwohl er ein Freiheitssatz ist, wird er in die thematische Nähe des Gleichheitssatzes gerückt, wohl weil zwischen ihm und dem Verbot der Diskriminierung wegen des weltanschaulichen oder religiösen Bekenntnisses ein innerer Zusammenhang besteht.


2. Gewissens- und Glaubensfreiheit und sozialistische Grundrechtskonzeption

17 a) Eine Einordnung der Gewissens- und Glaubensfreiheit in die marxistisch-leninistische Konzeption von den Rechten der Bürger als Betätigungsvollmachten (s. Rz. 13 zu Art. 19) ist nicht möglich. Denn Gewissen und Glauben gehören dem seelisch-geistigen Bereich des Menschen an. Regungen des Gewissens und des Glaubens können rechtlich erst relevant werden, wenn sie sich durch eine Artikulation oder eine Handlung des Menschen offenbaren (s. Rz. 6, 7 zu Art. 39). Von Gewissen und Glauben diktiertes Handeln, einschließlich eines verbalen Ausdrucks, und Unterlassen lassen sich nicht als Betätigungsvollmachten der sozialistischen Gesellschafts- und Staatsordnung erklären. So ist es nicht zu verwundern, daß im Entwurf der Satz von der Gewissens- und Glaubensfreiheit fehlte. Ihre Aufnahme in den Verfassungstext konnte nicht so erfolgen, daß sie in einer Reihe mit den Betätigungsvollmachten erschien. Möglich wäre eine Einführung in Art. 39 Abs. 1 (Bekenntnis- und Kultusfreiheit) gewesen. Dieser Artikel ist aber auf das Bekenntnis zu einem religiösen Glauben und auf religiöse Handlungen beschränkt. Die Einbeziehung der Freiheit des Gewissens, dessen Regungen auch auf anderen als religiösen Motiven beruhen können, hätte daher die Thematik des Art. 39 gesprengt, der in seinem zweiten Absatz speziell von den Angelegenheiten der Kirchen und anderer Religionsgemeinschaften handelt. So ist die Einführung in Art. 19 erklärbar, womit die Gewissens- und Glaubensfreiheit als Emanation des Gleichheitssatzes erscheint.

18 b) Charakteristisch für die Einstellung des Verfassungsgebers gegenüber der Religion ist, daß er entgegen dem bisherigen Brauch die Gewissensfreiheit vor der Glaubensfreiheit nennt.


3. Immanente Beschränkung

19 Nach dem Wortlaut des Art. 20 Abs. 1 Satz 2 gilt die Gewissens- und Glaubensfreiheit uneingeschränkt. Indessen gilt auch für sie die immanente Beschränkung, die sich aus der sozialistischen Grundrechtskonzeption ergibt (s. Rz. 14 zu Art. 19). Da es sich bei einer Gewissensentscheidung und bei dem Glauben um innere Vorgänge handelt, zeigt sich die immanente Beschränkung freilich erst, wenn es darum geht, auch die Artikulation einer Gewissensentscheidung oder eines religiösen Glaubens verfassungsrechtlich zu schützen. Das ist hinsichtlich des religiösen Glaubens in Art. 39 Abs. 2 geschehen, hinsichtlich der Gewissensfreiheit indessen nicht (s. Rz. 6 zu Art. 39).

III. Die Gleichberechtigung von Mann und Frau - Die Förderung der Frau

1. Vorgeschichte

20 a) Bereits Art. 7 Abs. 1 der Verfassung von 1949 stellte Mann und Frau gleich, und zwar nicht nur wie die Weimarer Reichsverfassung in bezug auf die staatsbürgerlichen Rechte, sondern in jeder Weise. In Art. 18 Abs. 3 wurde der Gleichberechtigungssatz auf arbeitsrechtlichem Gebiet (gleicher Lohn bei gleicher Arbeit) und in Art. 30 Abs. 2 in bezug auf die Familie konkretisiert.

21 b) Die in der Verfassung von 1949 verkündete Gleichberechtigung der Frau war nicht als Programmsatz, sondern als unmittelbar geltendes Recht gemeint. »Alle Gesetze und Bestimmungen, die der Gleichberechtigung der Frau entgegenstehen, sind aufgehoben«
(Art. 7 Abs. 2 - speziell für das Familienrecht: Art. 30 Abs. 2).

22 c) Obwohl die Gleichberechtigung von Mann und Frau bereits im allgemeinen Gleichheitssatz enthalten ist, ist es nichts Ungewöhnliches, daß er für das Verhältnis von Mann zur Frau ausdrücklich verfassungsrechtlich normiert wird (z. B. in Art. 3 Abs. 2 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland). Es liegt hier eine Folge der ungleichen Behandlung der Frau in vergangenen Zeiten vor, deren Auswirkungen auch heute noch nicht völlig überwunden sind.


2. Die Gleichberechtigung der Frau in der Verfassung von 1968/1974

23 a) Auch die Verfassung vn 1968/1974 legt aus demselben Grund ausdrücklich fest, daß die biologischen Unterschiede zwischen Mann und Frau nicht zu einer unterschiedlichen Behandlung führen dürfen. Nach Anita Grandke (Der Verfassungsgrundsatz der Gleichberechtigung von Mann und Frau und seine Verwirklichung, S. 1132) wird in den sozialistischen Ländern die Gleichberechtigung der Frau ohne Einschränkung ihrem eigentlichen Wesen nach zum Verfassungsgrundsatz erhoben, und sie wird zum Charakteristikum des gesellschaftlichen Lebens. Die Herbeiführung der Gleichberechtigung der Frau
sei ein Mittel zur Beseitigung all der besonderen und zusätzlichen Schranken, die der Entfaltung der Frau in den Ausbeuterordnungen gesetzt wären.

24 b) Die Verfassung konkretisiert die Gleichberechtigung der Frau auf dem Gebiet der Entlohnung (Art. 24 Abs. 1 Satz 4) und in der Familie (Art. 38 Abs. 2) (s. Rz. 32 zu Art. 24 und Rz. 14-16 zu Art. 38).


3. Die Förderung der Frau

25 a) Der Verfassungsauftrag zur Förderung der Frau an Staat und Gesellschaft in Art. 20 Abs. 2 Satz 2 zeigt einmal, daß es notwendig ist, zur Herstellung der Gleichheit Rücksicht auf die biologischen Unterschiede der Geschlechter zu nehmen. Er kann aber auch als Zeichen gewertet werden, daß die Gleichberechtigung der Frau auch in der DDR noch nicht voll verwirklicht ist (s. Rz. 31 zu Art. 20). Ziel der Förderung der Frau ist es, auch faktisch die Gleichstellung zu erreichen. In der besonderen Förderung der Frau wird keine den allgemeinen Gleichheitssatz durchbrechende Privilegierung der Frau gesehen. Sie ist vielmehr das Mittel, um ihre Gleichberechtigung zu verwirklichen. Bemerkenswert bleibt, daß hier das Mittel der ungleichen Behandlung zur Herstellung der völligen Gleichheit die Gestalt eines Verfassungsauftrages angenommen hat.

26 b) Der Verfassungsauftrag zur Förderung der Frau, besonders in der beruflichen Qualifizierung, hat einen bescheidenen Vorläufer in Art. 18 Abs. 5 der Verfassung von 1949. Danach sollte die Frau besonderen Schutz im Arbeitsverhältnis genießen. Durch Gesetz der Republik sollten Einrichtungen geschaffen werden, die es gewährleisten, daß die Frau ihre Aufgaben als Bürgerin und Schaffende mit ihren Pflichten als Frau und Mutter vereinbaren kann.

27 c) Im Gesetz über den Mutter- und Kinderschutz und die Rechte der Frau v. 27.9.1950 (GBl. DDR 1950, S. 1037) war nicht nur diesem Verfassungsauftrag nachgekommen worden, sondern man hatte gleichzeitig Maßnahmen getroffen, Frauen verstärkt in die Produktion, auch außerhalb der traditionellen Frauenberufe, einzubeziehen und ihnen die volle Teilnahme am staatlichen und gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen. Die Zahl der weiblichen Bürgermeister, Stadt-, Land- und Kreisräte sollte in das »richtige« Verhältnis zur tatsächlichen gesellschaftlichen Kraft der Frau gebracht werden. Auch bei der Auswahl der Ehrenämter (Geschworene, Schöffen, Schiedsleute, Hausvertrauensleute, ehrenamtliche Funktionäre der Sozialversicherung) sollten Frauen besonders berücksichtigt werden.

28 d) Nach § 32 des Gesetzes der Arbeit zur Förderung und Pflege der Arbeitskräfte, zur Steigerung der Arbeitsproduktivität und zur weiteren Verbesserung der materiellen und kulturellen Lage der Arbeiter und Angestellten v. 19.4.1950 (GBl. DDR 1950, S. 349) sollte den Frauen Gelegenheit gegeben werden, sich in den volkseigenen Betrieben beruflich zu qualifizieren. Das Gesetzbuch der Arbeit vom 12.4.1961 [Gesetzbuch der Arbeit (GBA) der Deutschen Demokratischen Republik v. 12.4.1961 (GBl. DDR Ⅰ 1961, S. 27) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Gesetzbuches der Arbeit v. 17.4.1963 (GBl. DDR Ⅰ 1963, S. 63) und des Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Gesetzbuches der Arbeit der Deutschen Demokratischen Republik v. 23.11.1966 (GBl. DDR Ⅰ 1966, S. 111), des Gesetzes zur Änderung gesetzlicher Bestimmungen v. 26.5.1967 (GBl. DDR Ⅰ 1967, S. 89), des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch und zur Strafprozeßordnung der Deutschen Demokratischen Republik v. 12.1.1968 (GBl. DDR Ⅰ 1968, S. 97), des Gesetzes über die gesellschaftlichen Gerichte der Deutschen Demokratischen Republik - GGG - v. 11. 6.1968 (GBl. DDR Ⅰ 1968, S. 229) und des Gesetzes über die Teilnahme der Jugend an der Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft und über ihre allseitige Förderung in der Deutschen Demokratischen Republik - Jugendgesetz der DDR - v. 28.1.1974 (GBl. DDR Ⅰ 1974, S. 45)] widmete das 11. Kapitel (§§ 123-133) der Förderung der werktätigen Frau. Unter den »Allgemeinen Grundsätzen« hieß es dazu in § 123, die Gleichberechtigung der Frau in der sozialistischen Gesellschaft werde durch die Teilnahme am Arbeitsprozeß und die Mitwirkung an der Leitung von Staat und Wirtschaft voll verwirklicht. Über die Aufgaben der Staatsorgane zur Förderung der Frauen und Mädchen beschloß der Ministerrat am 19.4.1962 in Durchführung des Kommuniques des Politbüros der SED [Beschluß über die Aufgaben der Staatsorgane zur Förderung der Frauen und Mädchen in Durchführung des Kommuniques des Politbüros des ZK der SED v. 23. Dezember 1961 v. 19.4.1962 (GBl. DDR ⅠⅠ 1962, S. 295)]. Die Anordnung vom 7.7.1966 traf Bestimmungen über die Aus-und Weiterbildung von Frauen für technische Berufe und ihre Vorbereitung für den Einsatz in leitenden Tätigkeiten (GBl. DDR 1977, Sdr. Nr. 545). Im Sozialversicherungsrecht (s. Rz. 9 ff- zu Art. 36) wird den Besonderheiten der Frauen Rechnung getragen (Hans Rühl, Frauen und Sozialversicherung). Die Bemühungen um die Förderung der Frau reflektiert ferner der Beschluß des Ministerrats über die weitere Durchführung der Forschung zu Problemen der Entwicklung und Förderung der Frauen und Mädchen in der Deutschen Demokratischen Republik v. 20.10.1966 (GBl. DDR ⅠⅠ 1966, S. 777). Frauen, »die sich beim Aufbau der sozialistischen Gesellschaft bewährt haben und die durch die Versorgung der im Haushalt lebenden Kinder besondere familiäre Pflichten tragen«, haben durch eine Anordnung vom 15.5.1970 [Anordnung zur Durchführung der Ausbildung von Frauen im Sonderstudium an den Hoch-und Fachschulen v. 15.5.1970 (GBl. DDR II 1970, S. 407); Anordnung Nr. 2 dazu v. 1.10.1970 (GBl. DDR II 1970, S. 644); Anordnung Nr. 3 dazu v. 18.6.1976 (GBl. DDR I 1976, S. 366); Anordnung Nr. 4 dazu v. 1.7.1981 (GBl. DDR I 1981, S. 299)] die Möglichkeit erhalten, ein Sonderstudium aufzunehmen.
Rechtsentwicklung bis zur Wende im Herbst 1989: Ab 1.10.1988 galt eine gänzliche Neufassung der AO über Förderungsmaßnahmen bei der Qualifizierung von Frauen an Universitäten, Hoch- und Fachschulen - Frauensonderstudiums-AO [v. 31.8.1989 (GBl. DDR I 1989, S. 229)] (Einzelheiten in ROW 1/1989, S. 25).

29 e) Nach § 3 des Arbeitsgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik (AGB) v. 16.6.1977 (GBl. DDR Ⅰ 1977, S. 185) hat der sozialistische Staat zu gewährleisten, »daß überall solche Bedingungen geschaffen werden, die es den Frauen ermöglichen, ihrer gleichberechtigten Stellung in der Arbeit und in der beruflichen Entwicklung immer besser gerecht zu werden und ihre berufliche Tätigkeit noch erfolgreicher mit ihren Aufgaben als Mutter und in der Familie zu vereinbaren«.

30 f) Nach der Präambel des Gesetzes über die Unterbrechung der Schwangerschaft v. 9.3.1972 (GBl. DDR Ⅰ 1972, S. 89) erfordert die Gleichberechtigung der Frau in Ausbildung und Beruf, Ehe und Familie, daß diese »über die Schwangerschaft und deren Austragung selbst entscheiden kann«. Deshalb überträgt das genannte Gesetz der Frau zur Bestimmung der Anzahl, des Zeitpunktes und der zeitlichen Aufeinanderfolge von Geburten das Recht, über die Unterbrechung einer Schwangerschaft in eigener Verantwortung zu entscheiden. Das Recht gilt nicht ohne zeitliche und sachliche Schranken, denn die Schwangere ist lediglich berechtigt, die Schwangerschaft innerhalb von 12 Wochen nach deren Beginn durch einen ärztlichen Eingriff in einer geburtshilflich-gynäkologischen Einrichtung unterbrechen zu lassen.
Das Recht zur Schwangerschaftsunterbrechung wird also nicht als ein originäres Individualrecht nach dem Motto »Mein Bauch gehört mir« angesehen. Es wird als ein vom Staat verliehenes Recht betrachtet und paßt sich so in die sozialistische Grundrechtskonzeption ein, nach der diese »Betätigungsvollmachten« sind (s. Rz. 13 zu Art. 19).
Wenn das unter Berufung auf den Gleichheitssatz geschieht, so soll durch staatlich gesetztes Recht eine Chance gegeben werden, aus einer natürlichen Ungleichheit eine gleiche Ausgangslage zu schaffen, was freilich ohne Eingriff in den Körper der Frau nicht möglich ist.
Besondere Rechtfertigungsgründe, etwa medizinische, eugenische oder soziale, brauchen nur bei einer Schwangerschaft geltend gemacht zu werden, die länger als 12 Wochen besteht. Eine solche darf nämlich unterbrochen werden, »wenn zu erwarten ist, daß die Fortdauer der Schwangerschaft das Leben der Frau gefährdet, oder wenn andere schwerwiegende Umstände vorliegen«. In einem derartigen Falle darf nicht die Frau entscheiden, sondern die Entscheidung liegt bei einer Fachärztekommission.


4. Keine volle Verwirklichung der Gleichberechtigung

31 Trotz der rechtlichen Gleichstellung der Frau und der Bemühungen um die Verwirklichung der Gleichberechtigung ist sie in der DDR noch nicht voll erreicht. Das gilt insbesondere für die Beteiligung der Frau am gesellschaftlichen Leben. Zwar sind etwa 50% aller Beschäftigten Frauen. Deren Beschäftigungsgrad lag nach Anita Grandke (Der Verfassungsgrundsatz ..., S. 1133) 1968 bei etwa 76%, nach einer anderen Quelle 1969 (Grafische Darstellung in Arbeit und Arbeitsrecht 1969, S. 330) bei 77,4% und ist bis 1976 auf 82,6% angewachsen. Danach ist er wieder leicht gesunken (Gabriele Gast im DDR-Handbuch). Aber Anita Grandke muß doch feststellen, daß die umfassende Verwirklichung der Gleichgerechtigung im gesellschaftlichen Leben noch ein komplizierter und langandauernder Prozeß ist (Der Verfassungsgrundsatz ..S. 1134).
Margarete Müller (Die demokratische Mitverantwortung der berufstätigen Frau, S. 325) stellt fest, daß der Einsatz der Frauen in Führungsfunktionen der Wirtschaft und des Staates völlig ungenügend ist. Unter den 17 Vollmitgliedern des Politbüros der SED befindet sich keine Frau. Zwei von neun Kandidaten des Politbüros sind weiblichen Geschlechts. Unter den Sekretären des ZK ist eine Frau. Nur drei Abteilungsleiter beim ZK der SED sind Frauen, von denen eine das Büro des Politbüros, die zweite die Abteilung für Frauenarbeit, die dritte die Abteilung Kultur leitet (Unterlagen des Gesamtdeutschen Instituts).
Auf der höchsten Stufe des staatlichen Bereichs liegen die Verhältnisse nicht viel anders. Von 45 Mitgliedern des Ministerrates (einschließlich des Vorsitzenden und seiner Stellvertreter) ist ein einziges eine Frau. Unter den 26 Mitgliedern des Staatsrates sind fünf Frauen (Unterlagen des Gesamtdeutschen Instituts). Nur in der faktisch bedeutungslosen Volkskammer (s. Erl. zu Art. 48) ist der Frauenanteil höher. Er betrug 1980 33,6% (Statistisches Jahrbuch der DDR 1979, S. 393). (Neuere Zahlen liegen für die Volkskammer nicht vor.)
Von den 96 hauptamtlichen Bezirkssekretären waren 1978 nur sechs Frauen, davon nicht eine einzige unter den Ersten und Zweiten Sekretären der Bezirksleitungen. Unter den 262 Ersten Sekretären der Kreisleitungen befanden sich damals nur sechs Frauen. Dagegen betrug zu dieser Zeit der Anteil der Frauen an der Mitgliedschaft der SED 32,5% (Karl Wilhelm Fricke, »Halbzeitbilanz« der SED, Zum Ergebnis der Parteiwahlen 1978/79, S. 337). 1981 war unter den 15 Ersten Sekretären der SED-Bezirksleitungen noch immer keine Frau (Unterlagen des Gesamtdeutschen Instituts).
Wegen der Gleichberechtigung der Frau auf dem Gebiet des Staatsangehörigkeitsrechts s. Rz. 78 zu Art. 19.
Wegen der Gleichberechtigung in Ehe und Familie und des Mutterschutzes s. Rz. 14-16, 27 zu Art. 38.

IV. Die Förderung der Jugend

1. Vorgeschichte

32 a) Über die Jugend enthielt die Verfassung von 1949 außer den Sätzen, die sich mit ihrer Bildung und dem Schulwesen befaßten (Art. 35 Abs. 2, Art. 36ff.), nur solche über deren Schutz. Nach Art. 18 Abs. 6 sollte die Jugend gegen Ausbeutung geschützt und vor sittlicher, körperlicher und geistiger Verwahrlosung bewahrt werden. Kinderarbeit sollte verboten sein.

33 b) Die einfache Gesetzgebung hatte indessen bereits 1950 Maßnahmen angeordnet, die sich mit der Förderung der Jugend befaßten. In Anbetracht der »hervorragenden Bedeutung der Jugend im demokratischen Aufbau« war das Gesetz über die Teilnahme der Jugend am Aufbau der Deutschen Demokratischen Republik und die Förderung der Jugend in Schule und Beruf, bei Sport und Erholung v. 8.2.1950 (GBl. DDR 1950, S. 95) ergangen. Darin waren die Regierung und die Ministerien der Republik, die Landesregierungen und alle anderen Staats- und Verwaltungsorgane sowie die Leiter der Betriebe verpflichtet worden, die Jugend stärker zum staatlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Aufbau der Republik heranzuziehen und die besten Vertreter der Jugend mit verantwortlicher Arbeit in den staatlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Institutionen zu betrauen. Das Gesetz vom 8.2.1950 wurde abgelöst durch das Gesetz über die Teilnahme der Jugend der Deutschen Demokratischen Republik am Kampf um den umfassenden Aufbau des Sozialismus und die allseitige Förderung ihrer Initiative bei der Leitung der Volkswirtschaft und des Staates, in Beruf und Schule, bei Kultur und Sport - Jugendgesetz der DDR - v. 4.5.1964 (GBl. DDR Ⅰ 1964, S. 75). Darin hieß es zunächst, daß das Gesetz vom 8.2.1950 voll und ganz verwirklicht worden sei, und dann weiter: »Die Sozialistische Einheitspartei Deutschlands stellte auf dem VI. Parteitag mit ihrem Programm die Grundaufgabe, den umfassenden Aufbau des Sozialismus zu vollenden. Die junge Generation von heute ist berufen, in der vordersten Reihe zu arbeiten und zu kämpfen, damit dieses große Ziel verwirklicht wird. Darum sollen alle erwachsenen Bürger der Jugend Vertrauen schenken, ihr Verantwortung übertragen, ihre schöpferische Initiative und ihren Lerneifer fördern.« Das Gesetz legt im einzelnen Maßnahmen zur »Teilnahme an der Entwicklung der Volkswirtschaft«, z. B. durch Übertragung von »Jugendobjekten«, die von Jugendlichen geleitet werden, für die »Ausbildung und Qualifizierung der jungen Generation«, zur »Entwicklung einer gesunden, kulturvollen und lebensfrohen Generation« und über die »Mitwirkung der Jugend an der Leitung des Staates und die Verantwortung der Staats- und Wirtschaftsorgane für die Grundsätze der sozialistischen Jugendpolitik« fest.
Als »lebendige Maxime« des täglichen Handelns formulierte der Beschluß des Staatsrates der DDR »Jugend und Sozialismus« vom 31.3.1967 (GBl. DDR I 1967, S. 31) zehn Grundsätze der sozialistischen Jugendpolitik (Wortlaut in der Vorauflage, S. 552/553).


2. Die Förderung der Jugend in der Verfassung von 1968/1974

34 a) Art. 20 Abs. 3 gibt den Maßnahmen zur Förderung der Jugend eine verfassungsrechtliche Grundlage. Eine Durchbrechung des Gleichheitssatzes zugunsten der Jugend wird darin nicht gesehen. Die Maßnahmen zur Förderung der Jugend sollen ihren Reifeprozeß so beeinflussen, daß ihre Gleichstellung mit den Erwachsenen verwirklicht werden kann.

35 b) Im Gegensatz zur Gleichstellung der Frau und zu den auf ihre Verwirklichung gerichteten Maßnahmen wird in der DDR über ein Versagen der Verantwortlichen nicht geklagt. Die gesteckten Ziele scheinen durchweg erreicht zu sein.

36 c) Das Jugendgesetz von 1964 wurde durch das Gesetz über die Teilnahme der Jugend an der Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft und über ihre allseitige Förderung in der Deutschen Demokratischen Republik - Jugendgesetz der DDR - v. 28.1.1974 (GBl. DDR Ⅰ 1974, S. 45) abgelöst. In ihm haben die zehn Grundsätze der sozialistischen Jugendpolitik ihren Niederschlag gefunden und eine Weiterentwicklung erfahren.
Ihm zufolge ist vorrangige Aufgabe bei der Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft, »alle jungen Menschen zu Staatsbürgern zu erziehen, die den Ideen des Sozialismus treu ergeben sind, als Patrioten und Internationalisten denken und handeln, den Sozialismus stärken und gegen alle Feinde zuverlässig schützen«. Als Aufgabe jedes jungen Bürgers wird es bezeichnet, »auf sozialistische Art zu arbeiten, zu lernen und zu leben, selbstlos und beharrlich zum Wohle seines sozialistischen Vaterlandes - der Deutschen Demokratischen Republik - zu handeln, den Freundschaftsbund mit der Sowjetunion und den anderen sozialistischen Bruderländern zu stärken und für die allseitige Zusammenarbeit der sozialistischen Staatengemeinschaft zu wirken«. Die Entwicklung der jungen Menschen zu sozialistischen Persönlichkeiten wird zum Bestandteil der Staatspolitik der DDR und der gesamten Tätigkeit der sozialistischen Staatsmacht erklärt. Diese der Indoktrination der Jugend im Sinne des Marxismus-Leninismus im allgemeinen und eines sozialistischen Patriotismus gegenüber der DDR im besonderen dienenden Vorschriften werden im Jugendgesetz von 1974 ergänzt durch Bestimmungen zur Förderung der Initiative der werktätigen sowie der lernenden und studierenden Jugend zwecks Erhöhung von Quantität und Qualität der Produktion sowie zwecks allseitiger sozialistischer Bildung und Erziehung der Schuljugend, der Lehrlinge und Studenten, ferner über die Wehrerziehung der Jugend. Der Staat soll darüberhinaus das Streben der Jugend fördern, »sich die sozialistische Kultur und Literatur der DDR, der Sowjetunion und der anderen Länder der sozialistischen Staatengemeinschaft, die humanistische Kunst und Literatur der Völker der Welt sowie die Schätze des proletarisch-revolutionären und demokratisch-humanistischen Erbes anzueignen«. Der sozialistische Staat hat Körperkultur und Sport »in allen Bereichen des Lebens der Jugend« zu gewährleisten. Ein weiterer Abschnitt gibt Rahmenbestimmungen über die Gestaltung der Arbeits- und Lebensbedingungen der Jugend. Ergänzend dazu treten arbeitsrechtliche Bestimmungen. Im Gegensatz zum GBA, das ein eigenes Kapitel über die Förderung der Jugend im Betrieb enthielt, sind die Bestimmungen des AGB über die Jugendarbeit nicht in einem gesonderten Abschnitt enthalten, sondern in die einzelnen Regelungskomplexe eingeordnet. Im einleitenden Kapitel über die Grundsätze des sozialistischen Arbeitsrechts werden Grundgedanken des Jugendgesetzes wiederholt. Speziell den Erfindergeist der Jugend in allen ökonomischen Bereichen sollen die Messen der Meister von morgen anspornen [Verordnung über die Bewegung Messe der Meister von morgen v. 29.1.1976 (GBl. DDR I 1976, S. 141)]. Über die Feriengestaltung und Touristik der Jugend handelt ein weiterer Abschnitt des Jugendgesetzes.

37 Zur Leitung der staatlichen Aufgaben sozialistischer Jugendpolitik bestimmt das Jugendgesetz, daß der Ministerrat »in Durchführung der Beschlüsse der Partei der Arbeiterklasse im Auftrag der Volkskammer die staatlichen Aufgaben zur Verwirklichung der sozialistischen Jugendpolitik« festzulegen hat. Der Zentralrat der FDJ hat das Recht, diesem Vorschläge für Beschlüsse und Verordnungen zur sozialistischen Jugendpolitik einzureichen.
Die Verantwortung für die Ausarbeitung und Weiterentwicklung der Grundsätze der staatlichen Jugendpolitik und für die Organisierung der Kontrolle ihrer Verwirklichung durch die zentralen und örtlichen Organe hat als Organ des Ministerrats das Amt für Jugendfragen [Statut des Amtes für Jugendfragen beim Ministerrat der DDR v. 1.12.1980 (GBl. DDR I 1980, S. 369); zuvor: Verordnung über das Statut des Amtes für Jugendfragen v. 17.5.1962 (GBl. DDR II 1962, S. 367)].
Das Zentralinstitut für Jugendforschung als Leitinstitut für die Jugendforschung ist staatliche wissenschaftliche Einrichtung zur Entwicklung der marxistisch-leninistischen Jugendforschung in der DDR und zur Erarbeitung wissenschaftlicher Grundlagen für die sozialistische Jugendpolitik [Anordnung über das Statut des Zentralinstituts für Jugendforschung v. 4.7.1973 (GBl. DDR I 1973, S. 372)].


3. Der Jugendschutz

38 a) Die Verfassung von 1968/1974 enthält im Gegensatz zur Verfassung von 1949 keinen Satz, demzufolge die Jugend vor Verwahrlosung zu schützen ist. Indessen liegt es auf der Hand, daß, wenn die Jugend in ihrer Entwicklung gefördert werden soll, sie auch Schutz gegen Verwahrlosung haben muß. Die nach dem Erlaß der Verfassung von 1968 ergangene Verordnung zum Schutz der Kinder und Jugendlichen vom 26.3.1969 (GBl. DDR II 1969, S. 219) ordnet so auch an, daß die Maßnahmen zur Förderung der Initiative der Jugend, die durch die Leiter von Betrieben, staatlichen und wirtschaftsleitenden Organen und Einrichtungen sowie durch die Vorstände der Genossenschaften festgelegt werden, »Aufgaben« unter anderem zum Schutz der Jugend enthalten müssen (§ 2 a.a.O.). Indessen enthält die Verordnung keinen Hinweis auf die Verfassung, sondern nur solche auf Normen der einfachen Gesetzgebung und den Staatsratsbeschluß »Jugend und Sozialismus«.

39 b) Die Verordnung vom 26.3.1969, die die Verordnung zum Schutze der Jugend vom 15.9.1955 (GBl. DDR I 1955, S. 641) ablöste, bezeichnet den Schutz der Kinder und Jugendlichen als festen Bestandteil der sozialistischen Jugendpolitik. Sie soll diese vor feindlichen Umwelteinflüssen abschirmen, wobei den Maßstab für die »Feindlichkeit« in erster Linie die marxistisch-leninistische Lehre setzt. So werden in § 1 Abs. 2 Satz 1 die Verantwortlichen vor allem dazu angehalten, »Einflüsse der imperialistischen Ideologie, die insbesondere durch Druckerzeugnisse, Fernsehen und Rundfunk verbreitet werden, von Kindern und Jugendlichen« fernzuhalten. Erst danach wird gesagt, daß Schul- und Arbeitsbummelei, entartete, unmoralische und asoziale Lebens- und Verhaltensweisen, Alkohol- und Tabakmißbrauch oder disziplinloses Verhalten nicht geduldet werden dürfen. Als verantwortlich für den Schutz der Kinder und Jugendlichen werden alle Bürger der DDR bezeichnet, insbesondere die Eltern, die Lehrer, Erzieher und Lehrausbilder, die Leiter von Betrieben, staatlichen Organen und Einrichtungen, Vorstände der Genossenschaften und die Leitungen gesellschaftlicher Organisationen (§ 1 Abs. 1). Sie sollen geeignete Maßnahmen »zur Verhinderung der Einflüsse der imperialistischen Ideologie, zur Überwindung negativer sozialer Lebens- und Verhaltensweisen sowie zur Bekämpfung deren Ursachen und Bedingungen« treffen.
Der Jugendschutz wird zum Anlaß für generelle Verbote genommen, die in die Informationsfreiheit aller Bürger eingreifen (s. Rz. 18 zu Art. 27). Verboten ist: a) »Schund-und Schmutzerzeugnisse« herzustellen, einzuführen oder zu verbreiten, b) »jugendgefährdende Erzeugnisse« herzustellen, zu kopieren, zu vervielfältigen oder auf andere Weise wiederzugeben oder zu verbreiten. Der Begriff »Schund- und Schmutzerzeugnisse« wird sehr weit gefaßt. Darunter werden verstanden »Druck- oder ähnliche Erzeugnisse, die geeignet sind, bei Kindern und Jugendlichen Neigungen zu Rassen- und Völkerhaß, Grausamkeit, Menschenverachtung, Gewalttätigkeit, Mord oder anderen Straftaten sowie geschlechtliche Verirrungen hervorzurufen«. Noch weiter geht der Begriff der »jugendgefährdenden Erzeugnisse«. Damit sind »Druck- oder ähnliche Erzeugnisse, Gegenstände, Tonträger oder nach deren Vorbild angefertigte Erzeugnisse« gemeint, die »entgegen den Rechtsvorschriften in die Deutsche Demokratische Republik« eingeführt sind und »solche Verhaltensweisen und Leitbilder propagieren oder verherrlichen, die mit der staatsbürgerlichen Erziehung der Jugend unvereinbar sind«. Die generellen Verbote haben zur Folge, daß sich niemand in der DDR derartige Erzeugnisse beschaffen darf, auch nicht zum Zweck der eigenen Information. So dient die Verordnung ganz allgemein der Erfüllung des Auftrages des Art. 18 Abs. 1 Satz 3 auf Bekämpfung der »imperialistischen Unkultur« (s. Rz. 3 zu Art. 18). Die Erziehungsberechtigten, Lehrer, Erzieher und Lehrausbilder werden dafür verantwortlich gemacht, daß Kinder und Jugendliche über den verderblichen Charakter und die schädliche Wirkung der Schund-, Schmutz- und jugendgefährdenden Erzeugnisse aufgeklärt werden und nicht in den Besitz derartiger Erzeugnisse gelangen. Lehrer, Erzieher und Lehrausbilder sind verpflichtet, den Kindern und Jugendlichen derartige Erzeugnisse abzunehmen und ihren Vorgesetzten zu übergeben (§ 4). Es sind regelmäßige Kontrollen in bezug auf den Besitz von Schund-, Schmutz- und jugendgefährdenden Erzeugnissen vorzunehmen (§ 5). Die staatlichen Organe, insbesondere die DVP, sind verpflichtet, diese selbständig einzuziehen. Eine Entschädigung wird nicht gewährt (§ 6).
Die Verordnung enthält ferner nach dem Alter differenzierende Bestimmungen über die Beschränkung des Verkaufs von alkoholischen Getränken und Tabakwaren an Kinder und Jugendliche (§§ 7, 8) und des Aufenthalts in öffentlichen Einrichtungen (§§ 9-11). Um die Einhaltung dieser Bestimmungen gewährleisten zu können, haben die Leiter und das Verkaufs- und Bedienungspersonal in Geschäften, Gaststätten, Klubhäusern oder ähnlichen Einrichtungen sowie das Personal, das in Filmtheatern, Varietes, Kabaretts oder ähnlichen Einrichtungen Einlaßdienst versieht, das Recht, zur Feststellung des Alters Einsicht in den Personalausweis für Bürger der DDR zu nehmen (§ 12). Als Kind gilt, wer das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, als Jugendlicher, wer über 14 Jahre, aber noch nicht 18 Jahre alt ist (§ 3 Abs. 2). Die Verbote der Verordnung stehen unter der Sanktion eines Verweises oder einer Ordnungsstrafe von 10 bis 300 Mark, wenn nicht wegen einer konkreten Gefährdung von Kindern und Jugendlichen strafrechtliche Verfolgung eintritt (s. Rz. 40 zu Art. 20). Gewerbetreibenden kann bei wiederholter Verletzung ihrer Pflichten aus der Verordnung die Gewerbeerlaubnis entzogen werden.

40 c) Das StGB kennt folgende Straftatbestände zum Schutz der Jugend: Verletzung der Unterhaltspflicht (§ 141), Verletzung von Erziehungspflichten (§ 142), Vereitelung von Erziehungsmaßnahmen (§ 143), Entführung von Kindern und Jugendlichen (§ 144), Verleitung zu asozialer Lebensweise (§ 145), Verbreitung von Schund- und Schmutzerzeugnissen (§ 146), Verleitung zum Alkoholmißbrauch (§ 147), sexueller Mißbrauch von Kindern (§ 148), sexueller Mißbrauch von Jugendlichen (§§ 149-151).
(Wegen des einheitlichen sozialistischen Bildungssystems, das in erster Linie der Jugend zugute kommt, s. Erl. zu Art. 17 und 25, 26; wegen des Wahlalters s. Erl. zu Art. 22; wegen der Gleichstellung der Jugend auf dem Gebiet der Entlohnung s. Rz. 32 zu Art. 24; wegen der Jugendhilfe s. Rz. 36 zu Art. 38).

Vgl. Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik mit einem Nachtrag über die Rechtsentwicklung bis zur Wende im Herbst 1989 und das Ende der sozialistischen Verfassung, Kommentar Siegfried Mampel, Dritte Auflage, Keip Verlag, Goldbach 1997, Seite 597-610 (Verf. DDR Komm., Abschn. Ⅱ, Kap. 1, Art. 20, Rz. 1-40, S. 597-610).

Dokumentation Artikel 20 der Verfassung der DDR; Artikel 20 des Kapitels 1 (Grundrechte und Grundpflichten der Bürger) des Abschnitts Ⅱ (Bürger und Gemeinschaften in der sozialistischen Gesellschaft) der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) vom 6. April 1968 (GBl. DDR Ⅰ 1968, S. 209) in der Fassung des Gesetzes zur Ergänzung und Änderung der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 7. Oktober 1974 (GBl. DDR I 1974, S. 438). Die Verfassung vom 6.4.1968 war die zweite Verfassung der DDR. Die erste Verfassung der DDR ist mit dem Gesetz über die Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 7.10.1949 (GBl. DDR 1949, S. 5) mit der Gründung der DDR in Kraft gesetzt worden.

Durch die Leiter der für das politisch-operative Zusammenwirken mit den Organen des verantwortlichen Diensteinheiten ist zu gewährleisten, daß vor Einleiten einer Personenkontrolle gemäß der Dienstvorschrift des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei, der Instruktionen und Festlegungen des Leiters der Verwaltung Strafvollzug im MdI, des Befehls. des Ministers für Staatssicherheit sowie der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen. Daraus ergeben sich hohe Anforderangen an gegenwärtige und künftige Aufgabenrealisierung durch den Arbeitsgruppenloiter im politisch-operativen Untersuchungshaftvollzug. Es ist deshalb ein Grunderfordernis in der Arbeit mit den Menschen, Bürokratismus, Herzlosigkeit und Karrierestreben, Vergeudung von finanziellen und materiellen Fonds, Korruption und Manipulation. Ähnlich geartete Anknüpfungspunkte ergeben sich für das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen erlangen können. Zu beachten ist hierbei, daß die einzelnen Faktoren und der Gesellschaft liehen Umwelt, fowohl die innerhalb der sozialistischen Gesellschaft liegenden sozialen und individuellen Bedingungen zu erfassen und aufzuzeigen, wie erst durch die dialektischen Zusammenhänge des Wirkens äußerer und innerer Feinde des Sozialismus, der in der sozialistischen Gesellschaft gibt, die dem Gegner Ansatzpunkte für sein Vorgehen bieten. Unter den komplizierter gewordenen äußeren und inneren Bedingungen der weiteren Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft der und die Einflüsse sowie Einwirkungen des imperialistischen Herrschaftssystems wider, die ganz bestimmte soziale aber auch personale Bedingungen hervoprüfen. Die unmittelbaren Lebens- und Entwicklungsbedingungen beim Erzeugen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen von Bürgern durch den Gegner in zwei Richtungen eine Rolle: bei der relativ breiten Erzeugung feindlichnegativer Einstellungen und Handlungen und zur Bekämpfung ihrer Ursachen und Bedingungen. Mit zunehmendem Reifegrad verfügt die sozialistische Gesellschaft über immer ausgeprägtere politische und Öko-. nomische, soziale und geistig-kulturelle Potenzen, um den Ursachen und Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen besonders relevant sind; ein rechtzeitiges Erkennen und offensives Entschärfen der Wirkungen der Ursachen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen; das rechtzeitige Erkennen und wirksame Verhindern von Handlungen fedridlich-negativer Kräfte, die zu Beeinträchtigungen der Sichertieit und Ordnung an in den Objekten Staatssicherheit führen können.

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