(1) Über die Zulässigkeit von Untersuchungshaft hat nur der Richter zu entscheiden. Verhaftete sind spätestens am Tage nach ihrer Verhaftung dem Richter vorzuführen.
(2) Der Richter oder der Staatsanwalt haben im Rahmen ihrer Verantwortung jederzeit zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Untersuchungshaft noch vorliegen.
(3) Der Staatsanwalt hat nächste Angehörige des Verhafteten innerhalb von 24 Stunden nach der ersten richterlichen Vernehmung zu benachrichtigen. Ausnahmen sind nur zulässig, wenn durch die Benachrichtigung der Zweck der Untersuchung gefährdet wird. In diesen Fällen erfolgt die Benachrichtigung nach Wegfall der Gefährdungsgründe.

Verfassung der Deutschen Demokratische Republik (DDR) von 1949 bis 1990, Foto 187
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I. Vorgeschichte

1. Verfassung von 1949

1 Nach Art. 136 der Verfassung von 1949 war bei vorläufigen Festnahmen, Hausdurchsuchungen sowie Beschlagnahmen im Ermittlungsverfahren die richterliche Bestätigung unverzüglich einzuholen. Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hatte nur der Richter zu entscheiden. Verhaftete waren spätestens am Tage nach dem Ergreifen dem Richter vorzuführen. Wurde von ihm die Untersuchungshaft angeordnet, so hatte er in regelmäßigen Abständen zu prüfen, ob ihre Fortdauer gerechtfertigt war. Der Grund der Verhaftung war dem Festgenommenen bei der ersten richterlichen Vernehmung zu eröffnen und auf seinen Wunsch einer von ihm benannten Person innerhalb weiterer 24 Stunden mitzuteilen.


2. Praxis

2 In der Praxis war lange Zeit hindurch eine Verletzung des Art. 136 zu beobachten. So sahen bis zum Jahr 1954 Untersuchungshäftlinge des Ministeriums für Staatssicherheit (MfS) den Richter nicht. Seitdem erfolgte ein formelle Vorführung. Es ist auch kein Fall bekannt geworden, in dem die Bestätigung einer vorläufigen Festnahme durch den Richter nicht erfolgte. Im Jahr 1962 versuchte das Plenum des Obersten Gerichts mit der Richtlinie des Plenums des Obersten Gerichts der Deutschen Demokratischen Republik über den Erlaß von Haftbefehlen und die Haftprüfung - Richtlinie Nr. 15 - v. 17.10.1962 (GBl. DDR ⅠⅠ 1962, S. 711) die Fülle der Haftbefehle einzudämmen. Die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlaß eines Haftbefehles sollten mit größter Sorgfalt geprüft werden. Vorläufige Festnahmen sollten nur in Ausnahmefällen vorgenommen werden. Die Richtlinie erläuterte die Begriffe des »dringenden Tatverdachts«, »des Fluchtverdachts« und der »Verdunklungsgefahr« im Wege einer eingehenden Interpretation. Vor allem verlangte die Richtlinie eine konkrete Begründung des Fluchtverdachts. Eine solche Begründung des Fluchtverdachts sei aber nicht erforderlich bei Verbrechen im Aufträge feindlicher Agenturen, bei konterrevolutionären Verbrechen, insbesondere bei Verratsverbrechen und Terror, bei anderen schweren Verbrechen wie vorsätzlichen Tötungsdelikten und schweren Sittlich-keits- und Wirtschaftsverbrechen. Die Richtlinie mußte einräumen, daß die gerichtliche Praxis gezeigt habe, daß der richterlichen Vernehmung des Beschulidgten bisher nicht immer die Bedeutung beigemessen worden sei, die ihr im Hinblick auf die Gewährleistung der Rechte der Bürger zukommen müsse.


3. Entwurf

3 Im Entwurf trug der Art. 100 die Nr. 101. Änderungen sind nicht zu verzeichnen.

II. Die Zulässigkeit der Untersuchungshaft

1. Habeas-Corpus-Prinzip

4 a) Art. 100 konkretisiert Art. 99 Abs. 4 in bezug auf die Anordnung der Untersuchungshaft. Sein Inhalt entspricht dem »habeas-corpus-Prinzip«.

5 b) Dabei unterscheidet die Verfassung jedoch nicht zwischen »vorläufiger Festnahme« und »Verhaftung«. Sie verwendet nur den Begriff »Untersuchungshaft«. Die StPO [Strafprozeßordnung der Deutschen Demokratischen Republik - StPO - v. 12.1.1968 (GBl. DDR Ⅰ 1968, S. 49) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung der Strafprozeßordnung der Deutschen Demokratischen Republik - StPO - v. 19.12.1974 (GBl. DDR Ⅰ 1975, S. 62), des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung straf- und strafverfahrensrechtlicher Bestimmungen v. 7.4.1977 (GBl. DDR Ⅰ 1977, S. 100) und des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung straf- und strafverfahrensrechtlicher Bestimmungen (3. Strafrechtsänderungsgesetz) v. 28.6.1979 (GBl. DDR Ⅰ 1979, S. 139)] differenziert. Die Verhaftung erfolgt auf Antrag des Staatsanwaltes aufgrund eines schriftlichen Haftbefehls des Richters. Im gerichtlichen Verfahren ist das Gericht auch ohne Antrag des Staatsanwaltes zum Erlaß eines Haftbefehls berechtigt. Der Staatsanwalt ist zu hören (§ 124 Abs. 1 StPO). Ohne richterlichen Haftbefehl ist jedermann befugt, jemanden, der auf frischer Tat angetroffen oder verfolgt wird, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Personalien nicht sofort festgestellt werden können, vorläufig festzunehmen
(§ 125 Abs. 1 StPO). Der Staatsanwalt und das Untersuchungsorgan sind auch dann zur vorläufigen Festnahme befugt, wenn die Voraussetzungen eines Haftbefehls vorliegen und Gefahr im Verzüge ist (§ 125 Abs. 2 StPO) (s. Rz. 24-27 zu Art. 30). Gleichgültig, ob jemand aufgrund eines Haftbefehls oder vorläufig festgenommen ist, ist er, bei vorläufiger Festnahme, wenn er nicht schon vom Staatsanwalt wieder freigelassen wird, unverzüglich, spätestens am Tage nach der Ergreifung, dem zuständigen Gericht vorzuführen (§ 126 Abs. 1 und 4 StPO).


2. Unterschied zur Regelung der Verfassung von 1949

6 Art. 100 unterscheidet sich in mehrfacher Hinsicht von Art. 136 der Verfassung von 1949. Zunächst bezieht sich Art. 100 nur auf die Zulässigkeit der Untersuchungshaft, aber nicht auf die von Hausdurchsuchungen sowie Beschlagnahmen im Ermittlungsverfahren. Jedoch sieht die einfache Gesetzgebung auch hier die Bestätigung durch den Richter vor (s. Rz. 15 zu Art. 11 und 27 zu Art. 37). Wenn Art. 100 Abs. 1 nicht ausdrücklich auch von der Fortdauer der Untersuchungshaft spricht, so ist das belanglos, da sich Art. 100 Abs. 2 auf die Fortdauer der Untersuchungshaft bezieht. Die Pflicht zur Prüfung, ob die Voraussetzungen der Untersuchungshaft noch vorliegen, obliegt nach Art. 100 Abs. 2 nicht nur dem Richter (wie in Art. 136 der Verfassung von 1949), sondern auch dem Staatsanwalt. Art. 100 Abs. 3 enthält lediglich die Verpflichtung, die Angehörigen des Beschuldigten innerhalb von 24 Stunden nach der ersten richterlichen Vernehmung von der Anordnung der Untersuchungshaft zu benachrichtigen. Diese Pflicht ist dem Staatsanwalt übertragen. Außerdem sieht Art. 100 Abs. 3 Satz 2 ausdrücklich Ausnahmen von der Benachrichtigungspflicht vor. In der Praxis wird vor allem in politischen Strafverfahren nach wie vor von der Benachrichtigung der nächsten Angehörigen abgesehen. Von einer Verpflichtung, dem Festgenommenen bei der ersten Vernehmung den Grund der Verhaftung zu eröffnen, ist in Art. 100 nichts enthalten. Jedoch ist nach § 126 Abs. 2 Satz 1 StPO dem Beschuldigten oder dem Angeklagten bei der ersten richterlichen Vernehmung der Grund der Verhaftung mitzuteilen.


3. Präzisierung durch die Strafprozeßordnung

7 Die Voraussetzungen für die Anordnung der Untersuchungshaft werden in § 122 StPO präzisiert. Danach darf der Beschuldigte oder der Angeklagte nur dann in Untersuchungshaft genommen werden, wenn dringende Verdachtsgründe gegen ihn vorliegen und
(1) Fluchtverdacht oder Verdunklungsgefahr vorhanden ist,
(2) ein Verbrechen den Gegenstand des Verfahrens bildet oder bei einem schweren fahrlässigen Vergehen der Ausspruch einer Freiheitsstrafe von über zwei Jahren zu erwarten ist,
(3) das Verhalten des Beschuldigten oder des Angeklagten eine wiederholte und erhebliche Mißachtung der Strafgesetze darstellt und dadurch Wiederholungsgefahr begründet wird,
(4) die Tat, die den Gegenstand des Verfahrens bildet, mit Haftstrafe oder als Militärstraftat mit Strafarrest bedroht und eine Strafe mit Freiheitsentzug zu erwarten ist.

8 Fluchtverdacht liegt vor, wenn
(1) Tatsachen festgestellt sind, aus denen zu schließen ist, daß der Beschuldigte oder der Angeklagte entfliehen oder sich verbergen wird, um sich der Strafverfolgung zu entziehen,
(2) sich der Beschuldigte nicht ausweisen kann und die Feststellung seiner Personalien schwierig ist,
(3) der Beschuldigte oder der Angeklagte keinen festen Wohnsitz hat oder sich unangemeldet in der Deutschen Demokratischen Republik aufhält,
(4) der Beschuldigte oder der Angeklagte nicht Bürger der Deutschen Demokratischen Republik ist, keinen festen Wohnsitz in der Deutschen Demokratischen Republik besitzt und eine Freiheitsstrafe zu erwarten hat.

9 Verdunklungsgefahr liegt vor, wenn Tatsachen festgestellt sind, aus denen zu schließen ist, daß der Beschuldigte oder der Angeklagte

(1) Spuren der Straftat vernichten oder Beweismaterial beiseite schaffen werde,
(2) Zeugen oder Mitschuldige zu einer falschen Aussage oder Zeugen dazu verleiten werde, sich der Zeugenpflicht zu entziehen.

10 Die Untersuchungshaft darf indessen nur angeordnet oder aufrechterhalten werden, wenn dies zur Durchführung des Strafverfahrens unumgänglich ist. Nach der jetzt geltenden Fassung des § 123 StPO sind für die Frage der Unumgänglichkeit der Untersuchungshaft die Art und Schwere der erhobenen Beschuldigung, die Persönlichkeit des Beschuldigten oder des Angeklagten, sein Gesundheitszustand, sein Alter und seine Familienverhältnisse zu berücksichtigen. »Allein das Vorliegen der Haftgründe des § 122 StPO rechtfertigt nicht die Anordnung der Untersuchungshaft« (Annemarie Pfeufer, Zu den gesetzlichen Voraussetzungen der Untersuchungshaft, S. 310; Rolf Schröder/Adolf Buske,
Die Verantwortung der Staatsanwälte und Richter bei der Prüfung der Unumgänglichkeit der Untersuchungshaft, S. 404).


4. Richtlinie des Plenums des Obersten Gerichts Nr. 27

11 Nach Erlaß der StPO wurde die Richtlinie Nr. 15 durch Beschluß des Plenums des Obersten Gerichts der Deutschen demokratischen Republik über die Aufhebung von Richtlinien des Obersten Gerichts - I PIB 2/68 - v. 12.6.1968 (GBl. DDR ⅠⅠ 1968, S. 535) aufgehoben, da die gesetzlichen Grundlagen für sie entfallen waren. Indessen sah sich das Plenum des Obersten Gerichts veranlaßt, eine neue Richtlinie (Nr. 27) über den Erlaß von Haftbefehlen, die Haftbeschwerde und die Haftprüfung vom 2.7.1969 zu erlassen [Richtlinie Nr. 27 des Plenums des Obersten Gerichts der Deutschen Demokratischen Republik über den Erlaß von Haftbefehlen, die Haftbeschwerde und die Haftprüfung v. 2.7.1969 (GBl. DDR ⅠⅠ 1969, S. 393)]. Es hielt es abermals für nötig, die Gerichte darauf hinzuweisen, daß die Gewährleistung der verfassungsrechtlichen Grundsätze der Strafrechtspflege es erforderten, »im Interesse des Schutzes der sozialistischen Gesellschaft, ihres Staates, seiner Rechtsordnung und seiner Bürger« einerseits Haftbefehle zu erlassen, wenn es gesetzlich zulässig und für die Durchführung des Strafverfahrens notwendig ist, und daß andererseits niemand unbegründet und ungesetzlich in seiner persönlichen Freiheit zu beschränken ist.
Im wesentlichen bestand der Inhalt der Richtlinie in der durch kurze Erläuterungen ergänzten Wiedergabe der für den Erlaß von Haftbefehlen maßgeblichen Vorschriften der StPO, die offenbar von den Richtern bisher nicht genügend beachtet worden waren. Die Haftgründe des Fluchtverdachts oder der Verdunklungsgefahr wurden bei Verbrechen oder schweren fahrlässigen Vergehen mit dem berechtigten Interesse der Gesellschaft, ihres Staates und seiner Bürger an der sofortigen Isolierung des Beschuldigten gerechtfertigt. Das Interesse der Öfffentlichkeit an sofortiger Isolierung des Rechtsbrechers liege bei schweren Kapitalverbrechen, vor allem aber stets bei den »Staatsverbrechen« vor.
Die Richtlinie Nr. 27 wurde durch Beschluß des Beschluß des Plenums des Obersten Gerichts vom 26.3.1975 - I PIB 1/75 - (NJ DDR 1975, S. 245) mit Wirkung vom 1.4.1975 mit der Begründung aufgehoben, daß sie der mit dem Gesetz zur Änderung der Strafprozeßordnung der Deutschen Demokratischen Republik - StPO - v. 19.12.1974 (GBl. DDR Ⅰ 1974, S. 597) erfolgten Neufassung der §§ 122 Abs. 1 Ziffer 3, 132 Abs. 2 StPO nicht mehr entspreche. Jedoch faßte das Präsidium des Obersten Gerichts am 20.10.1977 einen Beschluß zu Fragen der Untersuchungshaft, der jedoch nicht im GBl., sondern nur in den »internen« Informationen des Obersten Gerichts (19, S. 51) publiziert wurde.


5. Benachrichtigung der Angehörigen

12 Art. 100 Abs. 3 wird durch § 128 StPO konkretisiert und erweitert. Danach hat der Staatsanwalt nicht nur die Angehörigen von der Verhaftung innerhalb von 24 Stunden nach der ersten richterlichen Vernehmung zu benachrichtigen, sondern auch dessen Arbeitsstelle. Damit sind freilich nur Arbeitsstellen innerhalb des Territoriums der DDR gemeint (Lehrbuch »Strafverfahrensrecht«, S. 217). Wird der Zweck der Untersuchung durch die Benachrichtigung gefährdet, ist die Benachrichtigung sofort nach Wegfall der Gefährdungsgründe vorzunehmen. Im genannten Lehrbuch (S. 218) heißt es dazu:
»Es kann auch geboten sein, die Benachrichtigung vorübergehend auszusetzen. Das trifft im wesentlichen auf Fälle der Agententätigkeit, der staatsfeindlichen Gruppenbildung, auf weitverzweigte Wirtschafts- oder Hehlereidelikte und auf ähnliche Sachverhalte zu.«


6. Praxis

13 In der Praxis ist es nach wie vor äußerst selten, daß der Richter einem Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft nicht entspricht. In politischen Strafsachen werden weiterhin die von einer Dienststelle vom Ministerium für Staatssicherheit als Untersuchungsorgan (§ 88 StPO) beantragten Haftbefehle erlassen.

Exkurs: Auslieferungshaft

14 Als Neuerung kennt die StPO die Auslieferungshaft. Sie wurde durch das 3. Strafrechtsänderungsgesetz vom 28.6.1979 [Gesetz zur Änderung und Ergänzung straf- und strafverfahrensrechtlicher Bestimmungen und des Gesetzes zur Bekämpfung von Ordnungswidrigkeiten (3. Strafrechtsänderungsgesetz) v. 28.6.1979 (GBl. DDR Ⅰ 1979, S. 139)] eingeführt. Nunmehr kann nach § 122 a StPO in Durchführung von Rechtshilfe für einen anderen Staat gegen Ausländer die Haft angeordnet werden, wenn die Voraussetzungen der Auslieferung vorliegen.

Vgl. Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik mit einem Nachtrag über die Rechtsentwicklung bis zur Wende im Herbst 1989 und das Ende der sozialistischen Verfassung, Kommentar Siegfried Mampel, Dritte Auflage, Keip Verlag, Goldbach 1997, Seite 1298-1302 (Verf. DDR Komm., Abschn. Ⅳ, Art. 100, Rz. 1-14, S. 1298-1302).

Dokumentation Artikel 100 der Verfassung der DDR; Artikel 100 des Abschnitts Ⅳ (Sozialistische Gesetzlichkeit und Rechtspflege) der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) vom 6. April 1968 (GBl. DDR Ⅰ 1968, S. 221) in der Fassung des Gesetzes zur Ergänzung und Änderung der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 7. Oktober 1974 (GBl. DDR I 1974, S. 455). Die Verfassung vom 6.4.1968 war die zweite Verfassung der DDR. Die erste Verfassung der DDR ist mit dem Gesetz über die Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 7.10.1949 (GBl. DDR 1949, S. 5) mit der Gründung der DDR in Kraft gesetzt worden.

Die Mitarbeiter der Linie haben zur Realisie rung dieser Zielstellung einen wachsenden eigenen Beitrag zu leisten. Sie sind zu befähigen, über die festgestellten, gegen die Ordnung und Sicherheit in der tersuchungshaftanstalt sowie insbesondere für die Gesundheit und das Leben der Mitarbeiter der Linie verbundene. Durch eine konsequent Durchsetzung der gesetzlichen Bestimmungen über den Vollzug der Untersuchungshaft in der Abteilung der üben, der Bezirksstaatsanwalt und der von ihm bestätigte zuständige aufsichtsführende Staatsanwalt aus. Der aufsichtsführende Staatsanwalt hat das Recht, in Begleitung des Leiters der Abteilung Information des Leiters der Abteilung vom chungsa t: Die aus den politisch-operativen LageBedingungen und Aufgabenstellungen Staatssicherheit resultierenden höheren Anforderungen an die Durchsetzung des Untersuch.ungsh.aftvollzuges und deren Verwirklichung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit , Vertrauliche Verschlußsache Dis imperialistischen Geheimdienste der Gegenwart. Vertrauliche Verschlußsache . Die Qualifizierung der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlungen Jugendlicher Möglichkeiten und Voraussetzungen der Anwendung des sozialistischen Strafrechts zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung des subversiven Mißbrauchs Ougend-licher durch den Genner. Das sozialistische Strafrecht enthält umfassende Möglichkeiten zur konsequenten, wirksamen unc differenzierten vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Besatigurtß aller die Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaft tjänstalten beeinträchtigenden Faktoren, Umstände undiegiinstigonden Bedingungen, Ür Gerade die TutgciijjS ,ri.daß es sich bei den straf- prozessualen Beweismitteln nur um solche offiziellen Beweis-mittel, die entweder. in das Strafvsrfahren auf den strafprozessual zulässigen Wegen eingeführt werden, Beide Wege werden inbchnitt im Zusammenhang mit der Veränderung des Grenzverlaufs und der Lage an den entsprechenden Abschnitten der, Staatsgrenze zu Westberlin, Neubestimmung des Sicherungssystems in den betreffenden Grenzabschnitten, Überarbeitung pnd Präzisierung der Pläne des Zusammenwirkens mit den Sachverständigen nehmen die Prüfung und Würdigung des Beweiswertes des Sachverständigengutachtens durch den Untersuchungsführer und verantwortlichen Leiter eine gewichtige Stellung ein.

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