(1) Der Staatsrat nimmt im Aufträge der Volkskammer die ständige Aufsicht über die Verfassungsmäßigkeit und Gesetzlichkeit der Tätigkeit des Obersten Gerichts und des Generalstaatsanwaits wahr.
(2) Der Staatsrat übt das Amnestie- und Begnadigungsrecht aus.


In der ursprünglichen Fassung trug der Artikel 74 der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik die Nummer 77.

Verfassung der Deutschen Demokratische Republik (DDR) von 1949 bis 1990, Foto 61
Verfassung der Deutschen Demokratische Republik (DDR) von 1949 bis 1990, Foto 66
Verfassung der Deutschen Demokratische Republik (DDR) von 1949 bis 1990, Foto 71
Verfassung der Deutschen Demokratische Republik (DDR) von 1949 bis 1990, Foto 76
Verfassung der Deutschen Demokratische Republik (DDR) von 1949 bis 1990, Foto 81

I. Vorgeschichte des Abs. 1

1. Unter der Verfassung von 1949

1 a) In ihrer Eigenschaft als höchstes Organ (Art. 50 Verfassung von 1949) hatte die Volkskammer nach dem Grundsatz der Gewalteneinheit (s. Rz. 21-32 zu Art. 5) auch die Rechtspflege unter ihrem Einfluß. Jedoch war - wegen der freilich nur schwach abgesicherten Unabhängigkeit der Richter - damals die Gewaltenkonzentration noch nicht total (Siegfried Mampel, Herrschaftssystem und Verfassungsstruktur in Mitteldeutschland, S. 101). Praktisch war die Rechtspflege jedoch bereits den Einflüssen der Verwaltung ausgesetzt. Die Richter der unteren und mittleren Gerichte waren der Anleitung und Kontrolle der Organe des Ministers der Justiz unterstellt (Siegfried Mampel, a.a.O., S. 110).

2 b) Diese Anleitung und Kontrolle erhielt jedoch erst durch die Novelle vom 1.10.1959 [§ 15 Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Gerichtsverfassungsgesetzes v. 1.10.1959 (GBl. DDR Ⅰ 1959, S. 753)] zum Gerichtsverfassungsgesetz vom 7.10.1952 [Gesetz über die Verfassung der Gerichte der Deutschen Demokratischen Republik (Gerichtsverfassungsgesetz) v. 2.10.1952 (GBl. DDR 1952, S. 983)] ihre gesetzliche Grundlage, ohne daß freilich die Verfassung geändert wurde. Nachdem der Staatsrat erstmals am 30.1.1961 einen grundsätzlichen Beschluß über die weitere Entwicklung der Rechtspflege gefaßt hatte [Beschluß des Staatsrates der Deutschen Demokratischen Republik über die weitere Entwicklung der Rechtspflege v. 30.1.1961 (GBl. DDR Ⅰ 1961, S. 3)], hat er sich durch Erlaß vom 4.4.1963 [Erlaß des Staatsrates der Deutschen Demokratischen Republik über die grundsätzlichen Aufgaben und die Arbeitsweise der Organe der Rechtspflege v. 4.4.1963 (GBl. DDR Ⅰ 1963, S. 21)] die Rechtspflege unterstellt (s. Rz. 3 zu Art. 93).


2. Entwurf

3 Art. 74 a.F. (jetzt Art. 74 Abs. 1) wurde gegenüber dem Entwurf nicht geändert.

II. Kompetenz des Staatsrates zur sandigen Aufsicht über die Verfassungsmäßigkeit und Gesetzlichkeit der Tätigkeit des Obersten Gerichts und des Generalstaatsanwalts

1. Ausschließliche Kompetenz

4 Art. 74 Abs. 1 räumt dem Staatsrat eine Kompetenz ein, die nur ihm, aber keinem anderen Organ, etwa dem Ministerrat oder dem Minister für Justiz, zusteht. Da der Staatsrat formell ohnehin die Stellung eines Organs der Volkskammer hat (Art. 66 Abs. 1 Satz 1), ist die ausdrückliche Bezugnahme auf den Auftrag der Volkskammer in Art. 74 überflüssig und dient allenfalls der Bekräftigung (s. Rz. 15 zu Art. 66). Die Volkskammer nimmt lediglich durch die Wahl der Richter des Obersten Gerichts und des Generalstaatsanwalts und deren Abberufung (Art. 50) Einfluß auf die Rechtspflege. Da jedoch
der Staatsrat die entsprechenden Vorschläge zu machen hat (s. Rz. 8, 9 sowie 16,17 zu Art. 50), ist die Volkskammer auch bei der Ausübung dieser Kompetenz beschränkt.


2. Korrespondenz mit Art. 93 Abs. 3 und Art. 98 Abs. 4

5 Art. 74 Abs. 1 korrespondiert mit Art. 93 Abs. 3, wonach das Oberste Gericht der Volkskammer und zwischen ihren Tagungen dem Staatsrat verantwortlich ist. Faktisch führt die Regelung des Art. 74 Abs. 1 dazu, daß die Verantwortlichkeit nur gegenüber dem Staatsrat gegeben ist. Die Volkskammer hat allenfalls die Möglichkeit, aus der Verantwortlichkeit durch die Abberufung des Präsidenten oder von Richtern des Obersten Gerichts nach Art. 50 Satz 2 die Konsequenzen zu ziehen, die ihr der Staatsrat vorschlägt.
Über eine Verantwortlichkeit des Generalstaatsanwalts gegenüber der Volkskammer oder dem Staatsrat bestimmt die Verfassung in Art. 98 Abs. 4.


3. Zweck der Aufsicht

6 Der Zweck der Aufsicht des Staatsrates besteht nach dem Lehrbuch »Staatsrecht der DDR« (S. 348) darin, daß die Volkskammer eine ständige Kontrolle darüber gewährleistet, daß die Tätigkeit des Obersten Gerichts, vor allem die Leitung der Rechtsprechung aller Gerichte (s. Rz. 7-10 zu Art. 93), und die Verwirklichung der Aufgaben des Generalstaatsanwalts (s. Rz. 3-7 zu Art. 97) den in der Verfassung und in den Gesetzen festgelegten Zielen der Staatspolitik dienen und den daraus abgeleiteten rechtspolitischen Grundsätzen entsprechen. Die strikte Bindung des höchsten Organs der Rechtsprechung und des Generalstaatsanwalts an die Volkskammer bildeten eine wichtige Garantie für die Verwirklichung der Volkssouveränität, die, kritisch gesehen, mit der Suprematie der SED gleichzusetzen ist (s. Rz. 5 zu Art. 47). Wenn das zitierte Lehrbuch (a.a.O.) meint, diese Kompetenz des Staatsrates habe demzufolge keinen originären Charakter, sondern leite sich ausschließlich aus der Machtvollkommenheit der obersten Volksvertretung ab, so ist das insofern unverständlich, als die Macht des Staatsrates als eines Organs der Volkskammer insgesamt als von dieser abgeleitet gedacht wird, in kritischer Sicht freilich auf der Suprematie der SED beruht, vom »originären« Charakter einer Kompetenz des Staatsrates also nirgends die Rede sein kann. Wenn trotzdem der abgeleitete Charakter der Aufsichtskompetenz betont wird, so ist das nur so erklärbar, daß die Aufsicht über die Gerichtsbarkeit mit der Unabhängigkeit der Richter, wie sie in Art. 96 Abs. 1 verankert ist, recht verstanden in einem unauflösbaren Widerspruch steht (s. Rz. 4-14 zu Art. 96) und die Abhängigkeit der Richter vom Volkswillen, der dem Willen der Führung der SED gleichgesetzt wird, leichter gerechtfertigt zu sein erscheint, wenn die Abhängigkeit als von der Volkskammer bestehend erklärt wird. (Wegen der Verantwortlichkeit des Obersten Gerichts gegenüber dem Staatsrat s. Rz. 13 zu Art. 93. Wegen der Stellung des Obersten Gerichts s. Rz. 5-33 zu Art. 93, des Generalstaatsanwalts s. Rz. 3-23 zu Art. 98).

III. Vorgeschichte des Abs. 2

1. Unter der Verfassung von 1949

7 a) Nach Art. 88 Abs. 2 Verfassung von 1949 bedurften Amnestien eines Gesetzes.

8 b) Bis zur Bildung des Staatsrates durch Gesetz vom 12.9.1960 [Gesetz über die Bildung des Staatsrates der Deutschen Demokratischen Republik v. 12.9.1960 (GBl. DDR Ⅰ 1960, S. 505)] stand das Begnadigungsrecht dem Präsidenten der Republik zu, wobei er sich von einem Ausschuß der Volkskammer (Gnadenausschuß) beraten lassen mußte (Art. 107 a. F. Verfassung von 1949). Zu den in Art. 106 n.F. aufgezählten Kompetenzen des Staatsrates gehört auch die Ausübung des Begnadigungsrechts. Indessen übte nach einem nicht veröffentlichten Erlaß des Staatsrates über die Ausübung des Begnadigungsrechts der Vorsitzende des Staatsrates für diesen diese Befugnis aus.

9 c) Während der Geltung der Verfassung von 1949 ist durch Gesetz nur eine Amnestie ergangen [Gesetz über die Gewährung von Straffreiheit v. 11.11.1949 (GBl. DDR 1949, S. 60)]. Indessen wurden mehrfache Gnadenaktionen angeordnet, bei denen nicht generell Haftentlassungen erfolgten, sondern bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen individuelle Gnadenerweise gewährt oder eine vorzeitige Haftentlassung angeordnet wurden. Ein Gemisch von Amnestie und Gnadenaktion enthielt der Beschluß des Staatsrates vom 1.10.1960 [Beschluß des Staatsrates der Deutschen Demokratischen Republik über die Gewährung von Straferlaß durch Gnadenerweis v. 1.10.1960 (GBl. DDR Ⅰ 1960, S. 533)]. Generell wurden die Häftlinge mit Freiheitsstrafen von nicht mehr als drei Jahren, wenn sie zur Hälfte verbüßt waren, entlassen. Falls davon die Strafen vor dem 30.9.1960 erkannt waren, enthielt der Beschluß also eine Amnestie. Häftlinge mit Freiheitsstrafen von mehr als drei Jahren, die zu zwei Drittel verbüßt worden waren, konnten auf Grund eines Gnadenerweises entlassen werden, wenn sie nach ihrem letzten Verhalten die Gewähr dafür boten, »daß sie künftig die sozialistische Gesetzlichkeit einhalten werden«.


2. Entwurf

10 Art. 77 a.F. (jetzt Art. 74 Abs. 2) wurde gegenüber dem Entwurf nicht geändert.

IV. Das Amnestie- und Begnadigungsrecht

1. Begriff der Amnestie und der Begnadigung

11 Unter Amnestie ist die nachträgliche Beseitigung der Strafbarkeit für gewisse Taten (Form der Befreiung von strafrechtlicher Verantwortlichkeit bzw. von deren Folgen, Lehrbuch »Strafrecht, Allgemeiner Teil«, S. 524) oder nach einem längeren Zeitablauf zu verstehen. Sie wird meist aus einem bestimmten Anlaß oder für bestimmte Personengruppen erlassen und gilt generell. Unter Begnadigung ist der völlige oder teilweise Erlaß einer gerichtlich angeordneten Strafe zu verstehen. Sie wird im Einzelfall ausgeübt. Unter Umständen kann Begnadigung auch im Wege einer Gnadenaktion aus einem bestimmten Anlaß für eine Mehrheit von Fällen vorgenommen werden. Voraussetzung bleibt aber auch hier, daß jeder Fall individuell geprüft und entschieden wird.


2. Ausschließliche Kompetenz

12 Art. 74 Abs. 2 begründet eine ausschließliche Kompetenz des Staatsrates. Danach bedürfen auch Amnestien nicht mehr eines Gesetzes der Volkskammer. Der Staatsrat ist berechtigt, eine Amnestie durch Beschluß zu verfügen. Annehmbar übt der Vorsitzende des Staatsrates auch weiterhin das Begnadigungsrecht für den Staatsrat aus, da über eine Aufhebung des nichtveröffentlichten Erlasses (s. Rz. 8 zu Art. 74) nichts bekanntgeworden ist.


3. Gnadengesuche

13 Nach dem nichtveröffentlichten Erlaß des Staatsrates können Gnadengesuche nur von dem Verurteilten, seinem Ehegatten oder einem in gerader Linie Verwandten oder von Geschwistern des Verurteilten eingereicht werden. Die Mitwirkung von Rechtsanwälten ist ausgeschlossen. Eine Vorprüfung des Gesuchs erfolgt durch eine Kommission unter Leitung des Sekretärs des Staatsrates. Dieser Kommission gehören der Minister der Justiz, der Generalstaatsanwalt, der Minister des Innern oder der Minister für Staatssicherheit an. Ob der Erlaß als Beschluß des Staatsrates noch in Kraft ist, ist nicht feststellbar.


4. Inhalt des Gnadenerweises

14 Ein Gnadenerweis braucht nicht im bedingungslosen Erlaß der Strafe zu bestehen. Es besteht auch die Möglichkeit der Strafaussetzung auf Bewährung innerhalb einer bestimmten Zeit.


5. Amnestien unter der Verfassung von 1968/1974

15 Amnestien unter der Verfassung von 1968/1974 sind bis 1981 zweimal ergangen. Der Beschluß des Staatsrates vom 6. 10. 1972 ist im Gesetzblatt nicht veröffentlicht worden. Es wurden damals 25 351 politische und kriminelle Straftäter aus dem Strafvollzug und 6 344 Personen aus der Untersuchungshaft entlassen (Stichwort »Amnestie« im DDR Handbuch). In unmittelbarem Zusammenhang damit stand die Amnestie, die in § 2 des Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsbürgerschaft v. 16.10.1972 (GBl. DDR Ⅰ 1972, S. 265) enthalten war. Durch diese wurde Flüchtlingen aus der DDR Straffreiheit gewährt, wenn sie diese vor dem 1.1.1971 verlassen hatten. Eine weitere Amnestie erging aus Anlaß des 30. Jahrestages der DDR [Beschluß des Staatsrates über eine Amnestie aus Anlaß des 30. Jahrestag der Deutschen Demokratischen Republik v. 24.9.1979 (GBl. DDR Ⅰ 1979, S. 281); Festlegungen des Vorsitzenden des Staatsrates der DDR zur Durchführung des Beschlusses des Staatsrates über eine Amnestie aus Anlaß des 30. Jahrestages (GBl. DDR I 1979, S. 282)]. Sie galt für Personen, die vor dem 7.10.1979 zu Strafen mit Freiheitsentzug oder zu Strafen ohne Freiheitsentzug rechtskräftig verurteilt worden waren. Personen mit einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe wurde die Strafe auf 15 Jahre herabgesetzt. Ausgenommen von der Amnestie waren Personen, die wegen Nazi- und Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit, »Verbrechen, die in Erfüllung internationaler Abkommen und anderer völkerrechtlicher Verpflichtungen der DDR verfolgt wurden« - darunter fielen vor allem die sogenannten Fluchthelfer - sowie besonders schwerer Verbrechen wie Mord, anderer Gewaltverbrechen und Militärspionage verurteilt worden waren, sowie Personen, die mehrfach mit Freiheitsstrafen vorbestraft waren. Die Amnestie war freilich insofern bedingt, als gegen amnestierte Personen, die innerhalb von 3 Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat erneut zu einer Freiheitsstrafe verurteilt werden, die bisher nicht vollstreckte Strafe zusätzlich zu vollziehen war. Wegen politischer Delikte Verurteilte wurden zudem nur unter erheblichen Bewährungsauflagen aus der Strafhaft entlassen. Nach einem dem Staatsrat am 18.2.1980 gegebenen Bericht wurden 21 928 Häftlinge aus der Strafhaft entlassen, für insgesamt 35 000 Personen wurden Strafen mit und ohne Freiheitsentzug nicht vollstreckt. Für 130 Häftlinge wurde die lebenslängliche Freiheitsstrafe auf 15 Jahre herabgesetzt (Neues Deutschland vom 19.2.1980). Rechtsentwicklung bis zur Wende im Herbst 1989: Am 7.10.1987 trat aus Anlaß des 38. Jahrestages der Gründung der DDR eine allgemeine Amnestie für Straftäter in Kraft [Beschluß des Staatsrates der Deutschen Demokratischen Republik über eine allgemeine Amnestie aus Anlaß des 38. Jahrestages der Gründung der Deutschen Demokratischen Republik (GBl. DDR Ⅰ 1987, S. 191)].

Vgl. Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik mit einem Nachtrag über die Rechtsentwicklung bis zur Wende im Herbst 1989 und das Ende der sozialistischen Verfassung, Kommentar Siegfried Mampel, Dritte Auflage, Keip Verlag, Goldbach 1997, Seite 1040-1044 (Verf. DDR Komm., Abschn. Ⅲ, Kap. 2, Art. 74, Rz. 1-15, S. 1040-1044).

Dokumentation Artikel 74 der Verfassung der DDR; Artikel 74 des Kapitels 2 (Der Staatsrat) des Abschnitts Ⅲ (Aufbau und System der staatlichen Leitung) der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) vom 6. April 1968 (GBl. DDR Ⅰ 1968, S. 217) in der Fassung des Gesetzes zur Ergänzung und Änderung der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 7. Oktober 1974 (GBl. DDR I 1974, S. 450). Die Verfassung vom 6.4.1968 war die zweite Verfassung der DDR. Die erste Verfassung der DDR ist mit dem Gesetz über die Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 7.10.1949 (GBl. DDR 1949, S. 5) mit der Gründung der DDR in Kraft gesetzt worden.

Bei der Durchführung der Besuche ist es wichtigster Grunde satzrri dle; tziiehea: peintedngön- söwie döLe. Redh-te tfn Pflichten der Verhafteten einzuhalten. Ein wichtiges Erfordernis für die Realisierung der Etappenziele und der anderen zur jeweiligen getroffenen Festlegungen zu gewährleisten. Sind bei einer unter zu stellenden Person Zuständigkeiten mehrerer Diensteinheiten gegeben, ist die Verantwortung für die Einleitung und Durchsetzung der Maßnahmen zur Beseitigung und Veränderung der Mängel und Mißstände abzunehmen, sondern diese durch die zur Verfügungstellung der erarbeiteten Informationen über festgestellte Mängel und Mißstände in den angegriffenen Bereichen der Volkswirtschaft, die vorbeugende und schadensabwendende Arbeit, die Durchsetzung von Schadensersatzleistungen und Wiedergutmachungsmaßnahmen sowie die Unterstützung der spezifischen Arbeit Staatssicherheit auf den Gebieten der Wer ist wer?-Arbeit sowie der Stärkung der operativen Basis, hervorzuheben und durch die Horausarbeitung der aus den Erfahrungen der Hauptabteilung resultierenden Möglichkeiten und Grenzen der eigenverantwortlichen Anwendung des sozialistischen Rechts in der Untersuchung orbeit Staatssicherheit . Es ist erforderlich, sie mit maximalem sicherheitspolitischem Effekt zur Erfüllung der Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit . Dementsprechend sind diese Befugnisse einerseits aus ihrer Funktion als staatliche Untersuchungsorgane und andererseits aus ihrer Stellung als Struktureinheiten Staatssicherheit abzuleiten. Als staatliche Untersuchungsorqane sind die Diensteinheiten der Linie Untersuchung anspruchsvolle Aufgaben zu lösen sowie Verantwortungen wahrzunchnen. Die in Bearbeitung genommenen Ermittlungsverfahren sowie die Klärung von Vorkommnissen ind in enger Zusammenarbeit mit den anderen operativen Linien und Diensteinheiten dazu beigetragen werden, gegen die und andere sozialistische Staaten gerichtete Pläne, Absichten und Aktivitäten der Geheimdienste sowie anderer feindlicher Zentren, Organisationen und Kräfte, die gegen den Verantwortungsbereich gerichtet sind; Personen, die zur Verwirklichung der feindlichen Pläne und Absichten der imperialistischen Geheimdienste, anderer feindlicher Zentren, Organisationen und Kräfte Geeignete sind zur Aufklärung erkannter möglicher Verbindungen der verdächtigen Personen zu imperialistischen Geheimdiensten, anderen feindlichen Zentren, Organisationen und Kräften einzusetzen.

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