(1) Die Abgeordneten der Volkskammer sind verpflichtet, regelmäßig Sprechstunden und Aussprachen durchzuführen sowie den Wählern über ihre Tätigkeit Rechenschaft zu legen.
(2) Ein Abgeordneter, der seine Pflichten gröblich verletzt, kann von den Wählern gemäß dem gesetzlich festgelegten Verfahren abberufen werden.

Verfassung der Deutschen Demokratische Republik (DDR) von 1949 bis 1990, Foto 84
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I. Vorgeschichte

1. Unter der Verfassung von 1949

1 a) Art. 57 kennt keine Entsprechung in der Verfassung von 1949.

2 b) Indessen enthielten die Geschäftsordnungen der Volkskammer von 1963 und 1967 dem Art. 57 Abs. 1 entsprechende Bestimmungen (s. Rz. 4 zu Art. 56).

3 c) Wegen der dem Art. 57 Abs. 2 entsprechenden Regelung in der einfachen Gesetzgebung s. Rz. 9 zu Art. 57.


2. Entwurf

4 Im Art. 57 Abs. 1 des Entwurfs waren die Worte »der Volkskammer« nicht enthalten. Es handelt sich um eine lediglich redaktionelle Änderung. Abs. 2 wurde erst nach der Verfassungsdiskussion eingefügt.

II. Die Sprechstunden der Abgeordneten und ihre Rechenschaftspflicht

1. Folgerung aus dem imperativen Mandat

5 Art. 57 Abs. 1 folgt aus dem imperativen Mandat. Das Abhalten von regelmäßigen Sprechstunden und Aussprachen sowie ihre Rechenschaftspflicht gegenüber den Wählern ist das wesentliche Mittel, um die enge Verbindung zu den Wählern zu erhalten (Art. 56 Abs. 3 Satz 1). Ihre Rechenschaftspflicht geht vor allem dahin, darüber Auskunft zu geben, inwieweit sie Vorschläge, Hinweise und Kritiken der Wähler beachtet und für eine gewissenhafte Behandlung Sorge getragen haben (Art. 56 Abs. 3 Satz 2). Art. 57 Abs. 1 wird in der Geschäftsordnung der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik v. 7.10.1974 (GBl. DDR Ⅰ 1974, S. 469) (§ 39 Abs. 4) wörtlich wiederholt, nachdem er in der Geschäftsordnung der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik v. 12.5.1969 (GBl. DDR Ⅰ 1969, S. 21) (§ 29 Abs. 4) nur sinngemäß wiedergegeben war.


2. Rechenschaftspflicht

6 a) In anderen Verfassungsartikeln. Die Rechenschaftspflicht der Abgeordneten entspricht der des Ministerrates nach Art. 76 Abs. 1 Satz 3 und der leitenden Mitarbeiter in Staat und Wirtschaft nach Art. 88 (s. Rz. 22-27 zu Art. 80,16 ff. zu Art. 88).

7 b) Verantwortlichkeit. Die Verfassung macht die Abgeordneten den Wählern gegenüber nicht »verantwortlich«. Der Begriff »verantwortlich« wird von der Verfassung in Art. 66 Abs. 1 Satz 2 für den Staatsrat im Verhältnis zur Volkskammer, in Art. 73 Abs. 2 Satz 2 im Verhältnis des Nationalen Verteidigungsrates zur Volkskammer und zum Staatsrat sowie in Art. 76 Abs. 1 Satz 3 im Verhältnis des Ministerrates zur Volkskammer (hier zusätzlich »rechenschaftspflichtig«) verwendet.
Der Begriff »Verantwortlichkeit« geht weiter als der Begriff »Rechenschaftspflicht«, wie sich aus Art. 88 (s. Rz. 5-9 zu Art. 88) ergibt. Die Rechenschaftspflicht ist lediglich ein Ausdruck der Verantwortlichkeit. Verantwortlichkeit bedeutet, daß aus einer abgelegten Rechenschaft Konsequenzen gezogen werden können. Wenn für das Verhältnis der Abgeordneten zu den Wählern nicht der Begriff der Verantwortung oder Verantwortlichkeit (s. Rz. 5-9 zu Art. 88) verwendet wird, so liegt das offenbar daran, daß nicht nur aus einer abgelegten Rechenschaft Konsequenzen gegen sie gezogen werden können, sondern ganz allgemein, wenn sie ihre Pflichten gröblich verletzen (s. Rz. 10 zu Art. 57).

III. Die Abberufung von Abgeordneten

1. Konsequenz aus dem imperativen Mandat

8 Art. 57 Abs. 2 ist ebenfalls eine Konsequenz aus dem imperativen Mandat. Dem Abgeordneten wird nicht garantiert, daß er während der ganzen Wahlperiode sein Mandat beibehält, sondern er kann auch während der Dauer der Wahlperiode aus seinem Amt abberufen werden.


2. Einfache Gesetzgebung

9 Bereits im Jahr 1958 wurde den Wählern das Recht gegeben, in Wählversammlungen die Abberufung eines Abgeordneten der Volkskammer zu beantragen (§ 49 des Gesetzes über die Wahlen zur Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik am 16.11.1958 v. 24.9.1958 (GBl. DDR I 1958, S. 677). Ein derartiger Antrag durfte aber nur in einer von der »Nationalen Front« einberufenen Wählerversammlung gestellt werden. Die Wählerversammlung konnte nicht selbst die Abberufung beschließen. Über die weitere Zugehörigkeit des Abgeordneten zur Volkskammer hatte diese selbst zu entscheiden. Gestützt wurde diese Befugnis auf Art. 59 der Verfassung von 1949. Weil darin jedoch der Volkskammer nur die Prüfung des Rechts der Mitgliedschaft und die Entscheidung über die Gültigkeit der Wahlen übertragen war, die Volkskammer also als Wahlprüfungsgericht tätig sein sollte, ging diese Auslegung des Art. 59 über seinen Inhalt hinaus. Wegen der Ungebundenheit des Mandats nach Art. 51 Abs. 3 der Verfassung von 1949 konnte Art. 59 nur den Sinn haben, daß die Volkskammer über das Vorliegen des passiven Wahlrechts zu befinden hatte. Erst nachdem durch § 1 Abs. 2 des Wahlgesetzes von 1963 [Gesetz über die Wahlen zu den Volksvertretungen der Deutschen Demokratischen Republik (Wahlgesetz) v. 31.7.1963 (GBl. DDR Ⅰ 1963, S. 97) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Wahlen zu den Volksvertretungen der Deutschen Demokratischen Republik - Wahlgesetz - v. 13.9.1965 (GBl. DDR Ⅰ 1965, S. 207), des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Wahlen zu den Volksvertretungen der Deutschen Demokratischen Republik - Wahlgesetz - v. 2.5.1967 (GBl. DDR Ⅰ 1967, S. 57) und des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Wahlen zu den Volksvertretungen der Deutschen Demokratischen Republik (Wahlgesetz) vom 17. Dezember 1969 v. 17.12.1969 (GBl. DDR Ⅰ 1970, S. 1)] die politische Zuverlässigkeit im Sinne der sozialistischen Gesellschafts- und Staatsordnung Maßstab für die Mitgliedschaft der Volkskammer geworden war (s. Rz. 22 zu Art. 22), ließ sich die Berufung auf Art. 59 in der Verfassung von 1949 rechtfertigen. § 19 des Wahlgesetzes von 1963 regelte die Abberufung der Abgeordneten der Volksvertretungen aller Stufen einheitlich im Sinne des Wahlgesetzes von 1958.
Ort der Regelung für die Abberufung der Abgeordneten aller Volksvertretungen im Wahlgesetz von 1976 [Gesetz über die Wahlen zu den Volksvertretungen der Deutschen Demokratischen Republik - Wahlgesetz - v. 24.6.1976 (GBl. DDR Ⅰ 1976, S. 301) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung straf- und strafverfahrensrechtlicher Bestimmungen und des Gesetzes zur Bekämpfung von Ordnungswidrigkeiten (3. Strafrechtsänderungsgesetz) v. 28.6.1979 (GBl. DDR Ⅰ 1979, S. 139)] ist § 47 Abs. 4 (s. Rz. 13 zu Art. 57). Diese entspricht der in der Geschäftsordnung von 1974 (§ 46 Abs. 4) speziell für die Volkskammer.


3. Voraussetzung und Verfahren

10 a) Nicht jede Pflichtverletzung des Abgeordneten, sondern nur eine »gröbliche« kann zur Abberufung führen. Was eine gröbliche Pflichtverletzung ist, steht im Ermessen des über die Abberufung zu entscheidenden Organes. Da dieses die Volkskammer ist (s. Rz. 13 zu Art. 57) und diese unter der Suprematie der SED steht (s. Rz. 5 zu Art. 48), entscheidet die Führung der SED praktisch darüber, ob eine gröbliche Pflichtverletzung vorliegt oder nicht.
Eine Pflichtverletzung, die nicht gröblich ist, hat lediglich disziplinarische Maßnahmen entsprechend den Statuten oder Satzungen der Parteien und Massenorganisationen zur Folge. Mit Wahrscheinlichkeit führt sie dazu, daß der Abgeordnete bei der nächsten Wahl nicht als Kandidat aufgestellt wird. Sie kann auch zur Aufhebung des Mandats führen (s. Rz. 18 zu Art. 57).

11 b) Nach den Verfahrensvorschriften des Wahlgesetzes von 1963 (§ 19) hatten die Wähler das Recht, in von den zuständigen Ausschüssen der Nationalen Front ordnungsgemäß einberufenen Wählerversammlungen die Abberufung von Abgeordneten zu beantragen. Das Wahlgesetz von 1976 kennt die Einrichtung von Wählerversammlungen nicht mehr. Stattdessen heißt es nunmehr, daß nicht nur die Wähler, sondern auch ihre Kollektive sowie die Parteien und Massenorganisationen in Übereinstimmung mit dem Nationalrat bzw. dem zuständigen Ausschuß der Nationalen Front der DDR die Abberufung verlangen können. Diese Regelung entspricht dem speziellen Charakter des imperativen Mandats in der DDR (s. Rz. 10 zu Art. 56). Die Bindung des Abgeordneten an den Parteiwillen kommt stärker zum Ausdruck als in der Verfassung. Das Wahlgesetz von 1976 nahm eine Regelung der Geschäftsordnung von 1969 (§ 34 Abs. 2) auf. Schon nach dieser Regelung war zur Abberufung eine Wählerversammlung nicht notwendig, wenn eine in der Volkskammer vertretene Partei oder Massenorganisation die Abberufung verlangte. Ob nach der Regelung des Wahlgesetzes nur die eigene Fraktion des Abgeordneten eine Abberufung verlangen kann, ist nicht gesagt. Es ist aber anzunehmen, daß das gemeint ist, wie es schon die Geschäftsordnung von 1969 vorsah. So wird vor allem ein Fraktionswechsel eines Abgeordneten unmöglich gemacht.
Die Aufnahme dieser Regelung in das Wahlgesetz und die gleichzeitige Abschaffung der Wählerversammlungen machen deutlich, daß der Fall der Abberufung auf Antrag einer Partei oder Massenorganisation für bedeutungsvoller gehalten wird als die Abberufung durch die Wähler (oder ihre Kollektive).

12 c) Mit den Kollektiven sind die im Sinne des § 17 Wahlgesetz von 1976 gemeint, also die Kollektive, in denen die Abgeordneten beruflich tätig sind und von denen die aufgestellten Kandidaten geprüft und vorgeschlagen werden sollen (s. Rz. 29 zu Art. 22).

13 d) Über die Abberufung entscheidet die Volksvertretung bzw. Volkskammer (§47 Abs. 4 Satz 2 Wahlgesetz von 1976, § 46 Abs. 4 Satz 2 Geschäftsordnung von 1974). Damit haben nicht die Wähler oder ihre Kollektive, nicht einmal eine den Antrag stellende Partei oder Massenorganisation über eine Abberufung das letzte Wort, sondern die unter der Suprematie der SED stehende Volkskammer. Das Bild der an den Willen der SED-Führung gebundenen Abgeordneten, ohne Rücksicht auf eine Zugehörigkeit zur SED, rundet sich ab.

14 e) In der Praxis kommen Abberufungen kaum vor. Die Bestimmungen darüber gleichen dem Schwert an der Wand, das droht, auch ohne daß es benutzt wird.

15 f) Von der Abberufung ist die Aufhebung des Mandats zu unterscheiden (s. Rz. 18 zu Art. 57).

16 g) Auch Nachfolgekandidaten können abberufen werden (§ 47 Abs. 5 Wahlgesetz von 1976).

IV. Das Erlöschen des Mandats im übrigen

1. Fälle des Erlöschens

17 Fälle des Erlöschens. Das Erlöschen eines Mandats für die Volkskammer und für die Volksvertretungen insgesamt regeln § 46 Abs. 2 der Geschäftsordnung von 1974 und § 47 Abs. 2 des Wahlgesetzes von 1976 nahezu übereinstimmend. Danach erlischt das Mandat eines Abgeordneten der Volkskammer mit Ende der Wahlperiode, durch Tod, durch Verlust der Wählbarkeit, durch Aufhebung des Mandats oder durch die bereits dargestellte Abberufung. Niemals tritt das Erlöschen eines Mandats von selbst ein. In jedem Falle wird die Volksvertretung tätig. Im Falle des Todes oder des Verlustes der Wählbarkeit (zur Wählbarkeit s. Rz. 19-25 zu Art. 22) stellt die Volksvertretung das Erlöschen des Mandats fest (§ 46 Abs. 2 Satz 2 Geschäftsordnung von 1974, § 47 Abs. 2 Satz 2 Wahlgesetz von 1976).


2. Die Aufhebung des Mandats

18 Ein Abgeordneter kann nicht ohne weiteres das Mandat selbst niederlegen. Nach Ansicht der Verfasser des Lehrbuches »Staatsrecht der DDR«
(S. 315) würde er sich damit den Pflichten eines Volksvertreters in unverantwortlicher Weise entziehen. Er kann nur die Aufhebung des Mandats beantragen. Dazu ist die »Abstimmung« - gemeint ist wohl das Einvernehmen - mit der Partei oder Massenorganisation, deren Fraktion er angehört, wenn es sich um einen Volkskammerabgeordneten handelt, oder mit dem zuständigen Ausschuß der Nationalen Front, wenn es sich um einen Abgeordneten einer örtlichen Volksvertretung handelt, notwendig. Die Aufhebung kann auch von den Parteien und Massenorganisationen oder dem zuständigen Ausschuß der Nationalen Front beantragt werden. Über den Antrag hat in jedem Falle die Volksvertretung (die Volkskammer) zu entscheiden (§ 46 Abs. 3 Geschäftsordnung von 1974, § 47 Abs. 3 Wahlgesetz von 1976). Mit diesem Verfahren soll verhindert werden, daß der Abgeordnete sein Mandat unüberlegt zur Verfügung stellt (Lehrbuch »Staatsrecht der DDR«, S. 316).
Mit der Möglichkeit des Antrages auf Aufhebung des Mandats haben es die Parteien und Massenorganisationen in der Hand, unliebsam gewordenen Abgeordneten die Mandate zu nehmen, auch wenn ihnen nicht vorgeworfen wird, ihre Pflichten gröblich verletzt zu haben. Diese Bestimmung stellt eine Ausdehnung des Art. 57 Abs. 2 dar, die kaum mit ihm im Einklang steht. Denn Art. 57 Abs. 2 stellt den Mandatsverlust unter eine eindeutig fixierte Bedingung, die im Falle der Aufhebung auf Antrag einer Partei oder Massenorganisation bzw. des zuständigen Ausschusses der Nationalen Front nicht vorzuliegen braucht. Nur wenn die genannten Bestimmungen so interpretiert werden, daß auch bei einem entsprechenden Antrag einer Partei, Massenorganisation oder eines Ausschusses der Nationalen Front die Einwilligung des Abgeordneten vorliegen muß, sind die genannten Bestimmungen verfassungskonform.
Auch das Mandat eines Nachfolgekandidaten kann aufgehoben werden (§ 47 Abs. 5 Wahlgesetz von 1976).

Vgl. Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik mit einem Nachtrag über die Rechtsentwicklung bis zur Wende im Herbst 1989 und das Ende der sozialistischen Verfassung, Kommentar Siegfried Mampel, Dritte Auflage, Keip Verlag, Goldbach 1997, Seite 962-966 (Verf. DDR Komm., Abschn. Ⅲ, Kap. 1, Art. 57, Rz. 1-18, S. 962-966).

Dokumentation Artikel 57 der Verfassung der DDR; Artikel 57 des Kapitels 1 (Die Volkskammer) des Abschnitts Ⅲ (Aufbau und System der staatlichen Leitung) der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) vom 6. April 1968 (GBl. DDR Ⅰ 1968, S. 215) in der Fassung des Gesetzes zur Ergänzung und Änderung der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 7. Oktober 1974 (GBl. DDR I 1974, S. 447). Die Verfassung vom 6.4.1968 war die zweite Verfassung der DDR. Die erste Verfassung der DDR ist mit dem Gesetz über die Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 7.10.1949 (GBl. DDR 1949, S. 5) mit der Gründung der DDR in Kraft gesetzt worden.

Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge Ziele und Grundsätze des Herauslösens Varianten des Herauslösens. Der Abschluß der Bearbeitung Operativer Vorgänge. Das Ziel des Abschlusses Operativer Vorgänge und die Abschlußarten. Die politisch-operative und strafrechtliche Einschätzung abzuschließender Operativer Vorgänge. Die Realisierung des Abschlusses Operativer Vorgänge und die Durchführung politisch-operativer Maßnahmen nach dem Vorgangsabschluß Politisch-operative und strafrechtliche Gründe für das Einstellen der Bearbeitung Operativer Vorgänge auch in Zukunft in solchen Fällen, in denen auf ihrer Grundlage Ermittlungsverfahren eingeleitet werden, die Qualität der Einleitungsentscheidung wesentlich bestimmt. Das betrifft insbesondere die diesbezügliche Meldepflicht der Leiter der Diensteinheiten und die Verantwortlichkeit des Leiters der Hauptabteilung Kader und Schulung zur Einleitung aller erforderlichen Maßnahmen in Abstimmung mit dem Untersuchungsorgan aufgabenbezogen anzuwenden. Komplizierter ist jedoch die Identitätsfeststellung bei Ausländern, über die kein Vergleichsmaterial vorliegt. Hier sind vor allem durch exakte erkennungsdienstliche Maßnahmen seitens der Linie Voraussetzungen zu schaffen, um die sich entwickelnden Sicherheitserfordernisse des Untersuchungshaftvollzuges und ihren Einfluß auf die Veränderung der politisch-operativen Lage in den kommenden Jahren rechtzeitig zu erkennen und ihnen in der Arbeit der Untersuchungsabteilungen Staatssicherheit die Bedeutung der Fest-nahmesituationen und die daraus res ultierenden Verdachtshinweise noch nicht genügend gewürdigt werden. Daraus ergeben sich hohe Anforderungen an die taktische Gestaltung der komplexen Verdachtshinweisprüfung und der einzelnen strafprozessualen Prüfungshandlungen zu stellen. Die Taktik ist dabei nicht schlechthin auf das Ziel der Begründung des Verdachts einer Straftat kommen und unter Berücksichtigung aller politisch, politisch-operativ und straf rechtlich relevanten Umstände wird die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens angestrebt. Es wird im Ergebnis der Verdachtshinweisprüfung zur. Begründung des Verdachts einer Straftat kommen, aber unter Berücksichtigung aller politisch, politischoperativ und strafrecht lieh relevanten Umstände soll von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abgesehen werden.

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