Untersuchungshaftanstalt der Bezirksverwaltung Cottbus des Ministeriums für Staatssicherheit der Deutschen Demokratischen Republik

Untersuchungshaftanstalt (UHA) der Bezirksverwaltung (BV) für Staatssicherheit (BVfS) Cottbus des Ministeriums für Staatssicherheit (MfS) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR).

Die Untersuchungshaftanstalt der Bezirksverwaltung (BV) für Staatssicherheit Cottbus des Ministeriums für Staatssicherheit (MfS) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) befand sich seit 1951 zwischen dem Kreisgericht, der Bezirksverwaltung und der Kreisdienstelle (KD) der Staatssicherheit am Spreeufer hinter dem Amtsgericht. Das MfS hatte dieses Gebäude, ein ehemaliges Gerichtsgefängnis vom NKWD/GPU übernommen. Die Untersuchungshaftanstalt der BV des MfS in Cottbus verfügte neben diversen anderen Räumlichkeiten über eine Matrix von insgesamt 50 Zellen, in denen bis zu 100 Untersuchungsgefangene vom Staatssicherheitsdienst untergebracht werden konnten. In dieser Untersuchungshaftanstalt gab es immer ein Strafgefangenenarbeitskommando (SDAK) von etwa drei Männern und sieben Frauen (die Zahlen variieren leicht) für Arbeiten innerhalb des Stasi-Gefängnisses. Die Untersuchungsgefangenen der Stasi in Cottbus waren bis Ende der siebziger Jahre unter primitivsten Bedingungen in der Untersuchungshaftanstalt untergebracht. Erst 1977, in Folge einer durch den Staatssicherheitsdienst geplanten Grundsanierung erhielten die Zellen des Untersuchungsgefängnisses durch Umbaumaßnahmen Toiletten und Waschbecken mit fließend Kaltwasser. Bis zu diesem Zeitpunkt dienten lediglich Metallkübel zur Notdurft als Toiletten. Während dieser Sanierung wurden in die Untersuchungshaftanstalt Duschräume eingebaut. Ab 1977 wurden die Freigangboxen der Untersuchungshaftanstalt mit Maschendraht überspannt. Wachpostenlaufgitter führen darüber, um jegliche Kontaktaufnahme mit mit Untersuchungshaftgefangenen in der Nachbarbox zu unterbinden. Im Rahmen weiterer folgender Umbaumaßnahmen, die sich in diesem Stasi-Gefängnis bis 1982 hinzogen, wurden ein Zahnartztzimmer, weitere medizinische Einrichtungen und ein Aufnahmeraum eingerichtet. Der gesamte Gefängnisbau der Stasi in Cottbus wurde mit Überwachungskameras und einem Lichtschrankensystemen auf den Gängen ausgestattet. In den Steigleitungen der Sanitäreinrichtungen waren Geräuschsensoren verbaut, die eine Kommunikation unter den Untersuchungsgefangenen verhindern sollten. Ab Mitte der achtziger Jahre waren alle relevanten Bewegungsstrecken innerhalb der Untersuchungshaftanstalt mit dem System einer Reißleine ausgestattet. Auch beim Verlassen der Zellen waren die Untersuchungsgefangenen der Stasi vollständig isoliert. Seit 1984 existierte auch in dieser Untersuchungshaftanstalt der Staatssicherheit im Kellergeschoss ein besonderer vollständig isolierter Raum als sogenannter "Beruhigungsverwahrraum", ähnlich dem Raum 2 der zentralen Untersuchungshaftanstalt des Ministeriums für Staatssicherheit in Berlin-Hohenschönhausen. Im Jahre 1987 schließlich wurde das Haus II, das bis dahin von der Spezialkommission der Untersuchungsabteilung IX der Bezirksverwaltung in Cottbus genutzt wurde, von der Abteilung XIV übernommen und als Besuchertrakt ausgebaut. Letzter Leiter der für den Betrieb dieser Untersuchungshaftanstalt der Stasi in Cottbus verantwortlichen Abteilung XIV war 1989 Oberstleutnant Stensel. In der Abteilung waren 49 hauptamtliche Mitarbeiter der Stasi in 7 Referaten tätig. Die Abteilung Ⅸ (Untersuchungsabteilung) wurde von Oberstleutnant Karl-Heinz Scholz (Stellvertreter Major Müller) geleitet. Die Abteilung IX bestand aus 36 hauptamlichen Mitarbeitern (davon 1 OibE), die in 5 Referaten und einer Spezialkommission tätig waren. Die Abteilung Ⅸ bearbeitete die Untersuchungsvorgänge der Staatssicherheit in der offiziellen Strafverfolgung (Ermittlungsverfahren) im Bezirk Cottbus. In ihrem Zuständigkeitsbereich lag dabei die inoffizielle Zusammenarbeit mit Untersuchungshäftlingen der Stasi, die sie unter der Bezeichnung Zelleninformatoren (ZI) führte.

Aufnahmen vom 10.7.2013 des Raums 102 im Erdgeschoss des Nordflügels der zentralen Untersuchungshaftanstalt des Ministerium für Staatssicherheit der Deutschen Demokratischen Republik in Berlin-Hohenschönhausen, Foto 32
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Für den Betrieb der Untersuchungshaftanstalt der Bezirksverwaltung für Staatssicherheit Cottbus des Ministeriums für Staatssicherheit war die Abteilung ⅩⅠⅤ (Untersuchungshaft- und Strafvollzug) der Linie ⅩⅠⅤ des MfS verantwortlich. Gemeinsam mit ihrem Leiter Oberstleutnant Stensel unterstand die Abteilung ⅩⅠⅤ der BVfS Cottbus befehlsmäßig dem Leiter der Bezirksverwaltung für Staatssicherheit Cottbus, Generalmajor Horst Fitzner.        Angeleitet und kontrolliert allerdings wurde die Abteilung ⅩⅠⅤ der BVfS Cottbus des MfS von der Abteilung XIV/AKG (Auswertungs- und Kontrollgruppe) des MfS unter der Leitung von Oberstleutnant Bernd Mostowy vom zentralen Dienstsitz der Abteilung XIV des MfS in Berlin-Hohenschönhausen aus.             Die Abteilung ⅩⅣ der BVfS Cottbus des MfS wurde 1989 von Oberstleutnant Stensel geleitet, der zur Unterstützung seiner Tätigkeit einen stellvertretenden Leiter, einen Offizier für Sonderaufgaben sowie eine Sekretärin hatte. Die Abteilung Untersuchunshaft- und Strafvollzug in Cottbus mit insgesamt 50 hauptamtlichen Mitarbeitern (Stand 1989) war in die Leitung und 7 Referate der Abteilung XIV strukturiert, welche dem Abteilungsleiter sowie dessen Stellvertreter als Verantwortungsbereich zugeordnet waren. Jedes der Referate hatte widerum einen Referatsleiter und einen stellvertretenden Referatsleiter.             Die Referate 1 bis 4 (Sicherung und Kontrolle) stellten die Wachmanschaften (Wachschicht 1 bis 4), in denen die Mehrzahl der hauptamtlichen Mitarbeiter der Abteilung XIV in Cottbus für die Durchführung von Sicherungs- und Kontrollaufgaben in der Untersuchungshaftanstalt sowie für die Außensicherung der Gebäude der Abteilung XIV eingesetzt tätig waren.           Das Referat 5 (operativer Vollzug) war für operative Vollzugsaufgaben im Kontakt mit den Untersuchungsgefangenen, für die erkennungsdienstliche Behandlung und für die Effekten zuständig. Zusätzlich war das Referat 5 für den Informationsaustausch zwischen der Abteilungen XIV und IX sowie für die Umsetzung taktischer Maßnahmen der Abteilung XIV verantwortlich.         Das Referat 6 (Transport) hatte die Verantwortung für den Transport von Untersuchungsgefangenen der der Abteilung XIV.     Das Referat 7 (Materielle Sicherstellung) war mit der Planung und Realisierung der materiell-technischen und finanziellen Sicherstellung der Aufgaben der Abteilung XIV befasst.            Unmittelbar dem Leiter der Abteilung ⅩⅣ der BVfS Cottbus des Staatssicherheitsdienstes, Oberstleutnant Stensel, unterstellt waren neben seinem Stellvertreter, das Referat 5 operativer Vollzug, das Referat 7 für materielle Sicherstellung, ein Offizier für Sonderaufgaben und eine Sekretärin.             Dem  stellvertretenden Leiter der Abteilung XIV in Cottbus unterstanden unmittelbar die Referate 1 bis 4 (Sicherung und Kontrolle) sowie das Referat 6 (Transport).             Der Offizier für Sonderaufgaben war für die „Sicherung  des Informationsflusses, der Informationsverarbeitung“, für die "Gewährleistung einer ständigen Auswertungstätigkeit  zu allen linienspezifischen Aufgaben", für die "Lösung spezifischer Kaderarbeit" und für die "Planung,  Koordinierung und  Durchsetzung einer engen Zusammenarbeit mit anderen Diensteinheiten der BV" verantwortlich. Des Weiteren bearbeitete er "Eingaben und Beschwerden Inhaftierter".            Die Sekretärin des Leiters erledigte "Bürotechnische und organisatorische Aufgaben" und führte neben dem Schriftverkehr unter anderem auch den Haftindex der Untersuchungshaftanstalt der Stasi in Cottbus.

Laut einer Rahmendienstanweisung zur politisch-operativen Dienstdurchführung in den Abteilungen XIV der Bezirksverwaltungen für Staatssicherheit vom Januar 1982       hatte das Referat 1 bis 4 (Sicherung und Kontrolle) "lebensgefährliche oder gesundheitsschädigende Handlungen Inhaftierter" zu verhindern, damit deren "Vernehmungs-, Prozeß- und Transportfähigkeit" gewahrt werden konnte. Außerdem sollten die Mitarbeiter "illegale Verbindungsaufnahmen" der Häftlinge untereinander und zu außenstehenden Personen unterbinden, indem sie konsequent die "Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte (Hausordnung)" durchsetzten. Daneben gehörte, wie in den anderen Referaten auch, die "Erarbeitung politisch-operativ bedeutsamer Informationen" zu ihren Aufgaben. Im Außenbereich der Untersuchungshaftanstalt der Stasi in Cottbus sollten die Angehörigen des Referates "den Personen- und Fahrzeugverkehr [...] umfassend kontrollieren" sowie "den bewaffneten militärischen Schutz des Dienstobjektes gewährleisten". Das Referat Sicherung und Kontrolle stellte demnach die Wachmannschaften im Innen- und Außenpostenbereich, das aufgrund des Schichtdienstes nochmals in vier Referate (Wach- und Kontrollreferat 1 bis 4 jeweils mit einer Dienststärke von 1 zu 7) eingeteilt wurde. Die Wachmannschaften kontrollierten die Häftlinge, führten diese zu Vernehmungen oder Freigängen und überwachten bewaffnet den Außenbereich der Haftanstalt. Periodisch wechselte der Posten meistens stündlich seinen Bereich. Wachhabender Leiter der Wachmannschaft war der Offizier vom Dienst (OvD). Ihm oblag die Verantwortung für die Sicherheit der Haftanstalt und für den Dienst seiner Wachmannschaften. Auch die Neuaufnahme von Häftlingen gehörte in seinem Zuständigkeitsbereich. Der Wachdienst war in drei Schichten (Früh-, Spät- und Nachtschicht) eingeteilt und erfolgte im wöchentlichen Rotationsprinzip. Das heißt, dass beispielsweise am Beginn einer Woche das Referat 1 die Frühschicht von 6 Uhr bis 14 Uhr absolvierte, das Referat 2 dementsprechend den Spätdienst von 14 bis 21 Uhr und das Referat 3 die Nachtschicht von 21 Uhr bis 6 Uhr, während das Referat 4 Montags aus der Nachtschicht kam, von Dienstag bis Donnerstag militärsportliche bzw. politisch-ideologische Schulungsmaßnahmen und daraufhin bis zum nächsten Montag frei hatte. Nach jeder Woche rotierten die Referate 1 bis 4, so dass jedes Referat im Monat eine Schulungsmaßnahme sowie jeweils eine Woche Früh-, Spät- und Nachtschicht hatte, wobei an den Wochenenden die Spätschicht wegfiel und die Früh- und Nachtdienste in einer 12-Stundenschicht gearbeitet haben.              Das 5. Referat Operativer Vollzug setzte im Tagdienst nur werktags (von 8 bis 17 Uhr) "wesentliche Maßnahmen des Vollzuges der Untersuchungshaft" durch und realisierte zudem den Strafvollzug, d.h. die Auswahl Strafgefangener im Arbeitskommando der Untersuchungshaftanstalt. In der Untersuchungshaftanstalt der Stasi in Cottbus hatte das Referat 5 Ende der achtziger Jahre eine Dienststärke von 1 zu 5. Die hauptamtlichen Mitarbeiter vom operativen Vollzug kümmerten sich um das "erkennungsdienstliche Aufnahmeverfahren" von Untersuchungsgefangenen der Stasi sowie um den Ablauf im Tagesgeschehen in der Haft wie zum Beispiel Essensausgabe, Duschen, Freigänge oder Terminrealsierungen (zur Vernehmung, zur medizinischen Untersuchung oder zum "Sprecher" bei einem Besuch durch einen Anwalt oder Familienangehörigen). Außerdem waren sie auch für "die Gestaltung des Erziehungsprozesses Strafgefangener und ihre Wiedereingliederung" zuständig.           Das Referat 6 war für die "Sicherung Inhaftierter bei Vorführungen zu gerichtlichen Hauptverhandlungen und bei Transporten" zuständig. Die Gefangenen wurden "grundsätzlich in Spezialfahrzeugen (GTW)" zu Gerichten, anderen Untersuchungshaftanstalten der Stasi, Strafvollzugseinrichtungen des Ministeriums des Innern (MdI) oder anderen Dienststellen transportiert. Die Untersuchungshaftanstalt der Stasi in Cottbus unterhielt Ende der achtziger Jahre zwei Gefangenentransportwagen.              Für die "Materielle Sicherstellung" war das 7. Referat verantwortlich, das auch als Referat Ökonomie bezeichnet wurde. Diesem Referat oblag die Effektenverwaltung (d.h. die Verwahrung persönlicher Kleidungsstücke sowie Gegenstände von Verhafteten), Buchhaltung sowie die "verpflegungsmäßige und materielle Versorgung der Inhaftierten." Die Mitarbeiter dieses Referats kümmerten sich um die "Bereitstellung aller in der Diensteinheit benötigten Materialien, Ausrüstungen und Konsumgüter" und planten bzw. organisierten Instandsetzungsmaßnahmen durch den "Einsatz der Strafgefangenenarbeitskommandos", die "ökonomisch, effektiv eingesetzt, regelmäßig belehrt und durchgängig beaufsichtigt" wurden.           In den achtziger Jahren bewegte sich die Gesamtanzahl von hauptamtlichen Mitarbeitern der Abteilung XIV in der BVfS Cottbus zwischen 37 (1980), 43 (1987) und zuletzt 50 (1989). Die Personalstärke an weiblichen Mitarbeitern stagnierte in dieser Zeit bei 3 bzw. 6 Personen.

Video 6 der Aufnahmen vom 11.7.2013 des Raums 106 (Haftraum, Verwahrraum, Zelle) im Erdgeschoss des Nordflügels (Zellentrakt) der zentralen Untersuchungshaftanstalt (UHA) des Ministeriums für Staatssicherheit (MfS) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) in Berlin-Hohenschönhausen.

Die Abteilung IX (Untersuchungsorgan) hatte ebenfalls wie die Abteilung XIV der Bezirksverwaltung für Staatssicherheit Cottbus des MfS ihren Dienstsitz im Gebäudekomplex der Untersuchungshaftanstalt der BVfS Cottbus des MfS am Spreeufer hinter dem Amtsgericht.               Die Abteilung IX der Bezirksverwaltung Cottbus war innerhalb der Linie IX des MfS für strafrechtliche Ermittlungen und Untersuchungen in Cottbus zuständig. Die Abteilung führte Untersuchungen bei politisch motivierten Straftaten durch und leitete gegebenenfalls Ermittlungsverfahren ein. Die Abteilung IX der Stasi in Cottbus unterstand zwar seit 1968 gemäß § 89 der Strafprozessordnung der DDR der Aufsicht der Staatsanwaltschaft, handelte tatsächlich aber weitgehend selbstständig. Sie vereinte in ihrer Arbeit geheimdienstliche und polizeiliche Kompetenzen, wobei sämtliche scheinbar legalen Handlungen und Ergebnisse im Falle eines Gerichtsverfahrens verwertbar sein mussten.          Zu den Aufgaben der Abteilung zählten Festnahmen, Vernehmungen, Durchsuchungen und Beschlagnahmungen sowie die Beweismittelaufnahme und -auswertung. Eingeleitete Ermittlungsverfahren waren gemäß der Strafprozessordnung der DDR unter bestimmten Voraussetzungen und innerhalb festgelegter Fristen abzuschließen. So konnten Ermittlungsverfahren durch Übergabe an die Staatsanwaltschaft zur Anklageerhebung oder durch Einstellen des Verfahrens durch die Abteilung IX abgeschlossen werden. Des Weiteren oblag der Abteilung die Aufnahme von Ermittlungen bei Straftaten unter Beteiligung von inoffiziellen und hauptamtlichen Mitarbeitern der Stasi.         Die Abteilung IX der Bezirksverwaltung des MfS in Cottbus untersuchte sämtliche versuchte und gelungene Republikfluchten Sie übernahm Ermittlungen bei politisch motivierten Straftaten wie Spionage und systemgegnerischen Aktivitäten.           Ein weiterer Aufgabenschwerpunkt lag in der Überprüfung schwerer Verstöße gegen den Arbeits- und Brandschutz in volkseigenen Betrieben. Hier konzentrierte sich die Abteilung IX der BVfS vor allem auf die Verhinderung und Aufdeckung wirtschaftlicher Schäden aus politischen Gründen. Weiterhin übernahm sie die Aufklärung von Brandstiftungen sowie des unbefugten Waffen- und Sprengmittelbesitzes. Bei der Untersuchung von Todesfällen als auch bei politisch auslegbaren Straftaten behielt sich die Abteilung IX die Zuständigkeit vor.               Gemeinsam mit ihrem Leiter Oberstleutnant Scholz unterstand die Abteilung IX der BVfS Cottbus zwar befehlsmäßig dem Leiter der Bezirksverwaltung Cottbus, Generalmajor Horst Fitzner. Angeleitet und kontrolliert allerdings wurde die Abteilung IX der BVfS Cottbus des MfS innerhalb der Linie IX (Untersuchungsorgan) von der Hauptabteilung (HA) IX/AKG (Auswertungs- und Kontrollgruppe) des MfS unter der Leitung von Oberst Dr. Manfred Eschberger (Oberst Dr. Gustav-Adolf Kowalewski ab 15.3.1989) vom zentralen Dienstsitz der Hauptabteilung IX des MfS in Berlin-Hohenschönhausen aus.               Die "einfacher strukturierten" Ermittlungsverfahren wurden in der Regel von der Abtei­lung IX der BV in Cottbus geführt. Die Hauptabteilung IX bearbeitete die Verfahren von überregionaler Be­deutung, etwa gegen prominente Dissidenten sowie bei organisierten oppositionellen Ak­tivitäten und Spionagefällen. Daneben waren die Grundsatzaufgaben sowie alle auswer­tenden, analysierenden und koordinierenden Tätigkeiten in der Hauptabteilung IX in Berlin-Hohenschönhausen angesie­delt.                   Dem Leiter der Abteilung Ⅸ der BVfS Cottbus des MfS Oberstleutnant Scholz, standen in Ausübung seiner Tätigkeit ein Stellvertreter (Vorgangsbearbeitung), ein Stellvertreter (Vorkommnisbearbeitung), ein Offizier für Sonderaufgaben, ein Offizier im besonderen Einsatz (OibE), eine Sekretärin sowie weitere 30 hauptamtliche Mitarbeiter zur Verfügung. Die Abteilung IX der BVfS Cottbus des MfS verfügte 1989 unter der Leitung von Oberstleutnant Scholz über insgesamt 36 hauptamtliche Mitarbeiter. Die Ateilung IX der Bezirksverwaltung für Staatssicherheit Cottbus des MfS gliederte sich in 5 Referate und einer Spezialkommission, wobei jedes Referat wiederum einen Referatsleiter und einen stellvertretenden Referatsleiter hatte. Die Mehrzal der hauptamtlichen Mitarbeiter der Abteilung arbeiteten in den einzelnen Referaten als Untersuchungsführer.               Dem Leiter der Abteilung IX der Bezirksverwaltung in Cottbus Oberstleutnant Scholz, waren neben seinen zwei Stellvertetern zur Vorgangsbearbeitung und Vorkommnisbearbeitung, ein Offizier für Sonderaufgaben, ein Offizier im besonderen Einsatz und eine Sekretärin sowie das Referat 5 (Auswertung und Information) unmittelbar direkt unterstellt. Das Referat 5 mit dem Bereich Auswertung und Information der Abteilung IX der BV in Cottbus war für die Zusammenarbeit mit Auswerungs- und Kontrollgruppe (AKG) der Hauptabteilung IX in Berlin zuständig.              Seinem Stellvertreter für die Vorgangsbearbeitung Major Müller unterstanden das          Referat 1 für Ermittlungsverfahren wegen Spionage und Militärstrafsachen,          das Referat 2 für Ermittlungsverfahren wegen DDR-Flucht und "politischer Untergrund" (PUT),          und das Referat 3 für Ermittlungsverfahren wegen Wirtschaftsverbrechen, Zollvergehen und Spionage.             Seinem Stellvertreter für die Vorkommnisuntersuchung unterstand das             Referat 4 für Ermittlungsverfahren und Fahndung nach § 213 (vollendete Delikte der DDR-Flucht) und der Bearbeitung besonderer Vorkommnisse. Das Referat 4 war ebenfalls für die Zusammenarbeit mit dem Zoll und dem Dezernat K II der Deutschen Volkspolizei verantwortlich.             Die ebenefalls dem Stellvertreter für die Vokommnisuntersuchung unterstellte Spezialkommission war für die Beweisführung, kriminaltechnische Untersuchung und Brand- und Arbeitsschutz zuständig.

Die verantwortlichen Leiter der für diese Untersuchungshaftanstalt der Stasi zuständigen Bezirksverwaltung für Staatssicherheit Cottbus des MfS der DDR waren von 1952 bis 1955 Fritz Schröder, von 1955 bis 1981 Hans Ullmann und von 1981 bis 1989 als letzter Leiter Horst Fitzner im Rang eines Generalmajors. Für die Bezirksverwaltung des MfS in Cottbus waren am Ende 1989 unter der Leitung von Generalmajor Horst Fitzner am Dienstsitz der BV, einschließlich 14 Keisdienststellen (KD) und der Objektdienststelle (OD) des Energiekomplexes "Schwarze Pumpe" insgesamt 2.286 hauptamtliche Mitarbeiter (MA) tätig. 10.546 inoffizielle Mitarbeiter (5.754 IMS, 345 IMB, 511 IME, 370 FIM, 1.528 IMK/ KW/ KO, 407 IMK/ DA/ DT/ S, 1.631 GMS) übten im Auftrag der BV des MfS in Cottbus eine konspirative Tätigkeit aus.

Ordnungs- und Verhaltensregeln für in die Untersuchungshaftanstalt aufgenommene Personen - Hausordnung - Diese Hausordnung regelt die Rechte und Pflichten der in die Untersuchungshaftanstalt des Ministeriums aufgenommenen Personen und legt für diese Verhaltensregeln verbindlich fest. Die Ordnungs- und Verhaltensregeln dieser Hausordnung dienen der einheitlichen und konsequenten Durchsetzung der Ordnung, Disziplin und Ruhe sowie der festgelegten hygienischen Bestimmungen in der Untersuchungshaftanstalt des Ministeriums für Staatssicherheit. 1. Grundsätze; 1.1. Aufgenommene Personen haben gleiche Rechte und Pflichten, unabhängig von ihrer Nationalität und Staatsbürgerschaft, ihrer Rasse, ihres weltanschaulichen oder religiösen Bekenntnisses, ihrer sozialen Herkunft oder Stellung. Für sie gelten die Regelungen dieser Hausordnung gleichermaßen und unabhängig von der erhobenen Beschuldigung bzw. den Gründen ihres Aufenthaltes in der Untersuchungshaftanstalt. 1.2. Aufgenommenen Personen wird - soweit für sie zutreffend gewährleistet an ihren Strafverfahren mitzuwirken, ihre strafprozessualen Rechte, insbesondere das Recht auf Verteidigung, auf Einlegung von Haftbeschwerde entsprechend der Strafprozeßordnung der DDR und auf andere Beschwerden bzw. Eingaben, wahrzunehmen; mit vorheriger Zustimmung des Staatsanwaltes im Ermittlungsverfahren oder des zuständigen Gerichtes nach der Anklageerhebung ihre Rechte, insbesondere in Zivil-, Arbeits- und Familienrechtssachen, wahrzunehmen; nach vorheriger Zustimmung des Staatsanwaltes oder des zuständigen Gerichts postalische und persönliche Kontakte mit Familienangehörigen oder anderen nahestehenden Personen sowie mit Angehörigen von staatlichen und wirtschaftsleitenden Organen, Kombinaten, Betrieben, Einrichtungen und Genossenschaften sowie gesellschaftlichen Organisationen zu unterhalten; eine auf ernährungswissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Gemeinschaftsverpflegung, eine ordnungsgemäße Unterbringung und eine den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen entsprechende medizinische Betreuung zu erhalten; Nachtruhe von 21.00 Uhr bis 6.00 Uhr des folgenden Tages; täglicher Aufenthalt im Freien bis zu einer Stunde (sofern die Witterungsbedingungen dies zulassen und dringende Notwendigkeiten dem nicht entgegenstehen); eigene Bekleidung zu tragen; sich individuel zu betätigen,(Rauchen,Lesen, genehmigte Unterhaltungsspiel zu benutzen; sich mit den aktuellen Tagesereignissen vertraut zu machen; bei Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft sich im Verwahrraum in angemessener Form religiös zu betätigen; auf eigene Kosten Waren des täglichen Bedarfs aus dem Angebot der Untersuchungshaftanstalt zu erwerben. Aufgenommenen Ausländern wird gewährleistet, mit der zuständigen diplomatischen oder konsularischen Vertretung, die ihre Betreuung wahrnimmt, in Verbindung zu treten, sofern das vertraglich zwischen dem betreffenden Staat und der Deutschen Demokratischen, Republik vereinbart wurde bzw. auf dem Prinzip der Gegenseitigkeit beruht. Die Entscheidung darüber trifft der zuständige Staatsanwalt bzw. das zuständige Gericht. 1.3. Aufgenomme Personen haben die Pflicht, die in dieser Hausordnung festgelegten Ordnungs- und Verhaltensregeln einzuhalten; den Weisungen der Angehörigen der Untersuchungshaftanstalt umgehend Folge zu leisten; den festgelegten Tagesablauf einzuhalten; die Einrichtungen der Untersuchungshaftanstalt und der Verwahrräume, die übergebenen Kleidungsstücke und Nutzungsgegenstände sorgfältig zu behandeln, vor Beschädigung, Verlust sowie Mißbrauch zu schützen; die Bestimmungen über den Gesundheits- und Brandschutz einzuhalten; den medizinischen Versorgungs- und Betreuungsmaßnahmen uneingeschränkt nachzukommen; Gefahren für Personen und Sachen - gleich welcher Art - unverzüglich den Angehörigen der Untersuchungshaftanstalt zu melden und nach Möglichkeit abzuwenden. 1.4. Aufgenommenen Personen ist es untersagt, in der Untersuchungshaftanstalt zu lärmen, zu pfeifen, zu klopfen, zu singen oder auf andere Art und Weise die Ordnung, Disziplin und Ruhe zu stören; in jeder Form der akustischen und optischen Zeichengebung oder anderweitig mit aufgenommenen Personen anderer Verwahrräume bzw. der Untersuchungshaftanstalt unerlaubte Kontakte herzustellen sowie Gegenstände zum Zwecke der Verbindungsaufnahme aus dem Verwahrraum zu verbringen; die Sichtkontrolle durch die Angehörigen der Untersuchungshaftanatalt zu behindern; die Wände der Verwahrräume, die Nutzungsgegenstände sowie die sanitären Einrichtungen zu verunstalten, zu beschmutzen, zu beschädigen oder zu zerstören; technische Einrichtungen, Signal- und Sicherungsanlagen sowie Einrichtungsgegenstände in den Verwahrräumen zu mißbrauchen oder zweckentfremdet zu benutzen, die ihnen zugewiesenen Räume oder Aufenthaltsorte ohne Erlaubnis zu verlassen, gegen die Brandschutzbestimmungen zu verstoßen; Aufzeichnungen jeder Art ohne Genehmigung anzufertigen oder aufzubewahren, andere als ausgehändigte oder zur Nutzung überlassene Gegenstände herzustellen oder zu besitzen; andere aufgenommene Personen zum Verstoß gegen die Ordnungs- und Verhaltensregeln anzustiften, ihnen bei Verstößen Hilfe zu leisten oder Bekundungen und Handlungen zu unternehmen, die sich gegen die Sicherheit, Ordnung und Disziplin richten; Tätowierungen bei sich selbst oder anderen aufgenommenen Personen vorzunehmen; in den ihnen zur Verfügung gestellten Presse- und Literaturerzeugnissen Eintragungen und Unterstreichungen vorzunehmen, Textstellen unkenntlich zu machen oder zu entfernen. 2. Verhaltensregeln; 2.1. Wird der Verwahrraum geöffnet, haben sich die aufgenommenen Personen von ihren Plätzen zu erheben, ihren Standort in der Nähe des Verwahrraumfensters einzunehmen und ihr Gesicht der Verwahrraumtür zuzuwenden. 2.2. Anrede; Aufgenommene Personen werden mit der Verwahrraum- und Belegungsnummer angesprochen. Angehörige der Untersuchungshaftanstalt sowie die Untersuchungsführer sind entsprechend ihrem Geschlecht mit Frau bzw. Herr und Dienstgrad anzusprechen. Aufgenomme Personen haben die Entbietung des Tagesgrußes zu unterlassen. Meldungen haben nur bei Vorkommnissen zu er folgen. Wünschen aufgenommene Personen Angehörige der Untersuchungshaftanstalt zu sprechen, haben sie die Signalanlage zu betätigen. 2.3. Brandschutz; Brände sind sofort zu melden. Bei Bränden und Havarien ist Ruhe zu bewahren und den gegebenen Anweisungen der Angehörigen der Untersuchungshaftanstalt sofort nachzukommen. Das Rauchen ist nur in den Verwahrräumen gestattet. Auf oder in den Betten sowie während der Nachtruhe ist das Rauchen nicht erlaubt. 2.4. Verhalten untereinander; Aufgenommene Personen haben sich - soweit das notwendig ist - gegenseitig bei der Erfüllung ihrer Pflichten zu unterstützen und ihren persönlichen Umgang derart zu gestalten, wie es die Ordnung, Disziplin und Ruhe sowie die gegenseitige Rücksichtnahme erfordern. 2.5. Ordnung in den Verwahrräumen; Verwahr- und andere zugewiesene Räume sowie Nutzungs- und Einrichtungsgegenstände sind in sauberem und ordentlichem Zustand zu halten und zu den festgelegten Zeiten gründlich zu reinigen. Die für den täglichen Gebrauch genehmigten Nutzungsgegenstände sind im Verwahrraum übersichtlich geordnet an den dazu bestimmten Orten aufzubewahren. Während der Nachtruhe sind die Betten in der festgelegten Bekleidung zu benutzen. Das Gesicht ist nicht mit der Schlafdecke zu bedecken. Nach der Ruhezeit sind die Betten in der festgelegten Form einheitlich zu ordnen. Speisereste, Abfälle jeder Art oder andere Gegenstände sind nicht in die sanitären Anlagen zu schütten, sondern in den dafür bbereitgestellten Behältnissen abzulegen. 3. Gesundheitsschutz; Krankheitserscheinungen, Verletzungen sowie Ungezieferbefall sind unverzüglich zu melden. Es ist untersagt, derartige Erscheinungen eigenmächtig zu behandeln oder von anderen aufgenommenen Personen behandeln zu lassen. Im Krankheitsfall haben aufgenommene Personen wahrheitsgemäße Angaben über ihre Beschwerden vorzubringen, den Heilungs- und Genesungspozeß durch persönliches diszipliniertes Verhalten und gewissenhafte Einnahme der verordneten Medikamente zu unterstützen. Es ist untersagt, sich körperlich selbst zu beschädigen bzw. anderen aufgenommenen Personen Verletzungen zuzufügen. Aufgenommene Personen haben vor der Nachtruhe und nach dem Wecken eine gründliche Körper- und Zahnpflege durchzuführen. Das wöchentliche Duschen haben sie zur intensiven Körper- und Haarpflege zu nutzen. Männliche aufgenommene Personen haben sich regelmäßig zu rasieren und ihr Kopfhaar schneiden zu lassen. Weibliche aufgenommene Personen haben ihr Kopfhaar zweckmäßig und pflegeleicht zu tragen. 4. Aufenthalt im Freien; Während des Aufenthaltes im Freien ist es im Interesse der Gesunderhaltung gestattet, gymnastische Übungen durchzuführen. Rauchen, Rufen, Pfeifen, Singen oder auf andere Weise die Sicherheit, Ordnung und Disziplin beeinträchtigende Handlungen sind Während des Aufenthaltes im Freien nicht gestattet. Während des Aufenthaltes im Freien haben sich aufgenommene Personen nicht in unmittelbarer Nähe der Eingangstür zu bewegen und jegliche Versuche der ordnungswidrigen Verbindungsaufnahme zu anderen aufgenommenen Personen zu unterlassen. Ein Verstoß gegen die Ordnungs- und Verhaltensregeln beim Aufenthalt im Freien hat den sofortigen Abbruch des Aufenthaltes im Freien zur Folge. 5. Individuelle Betätigung; Die individuelle Betätigung umfaßt prinzipiell die individuelle Weiterbildung, die Benutzung der Bücher aus der Bücherei der Untersuchunqshaftanstalt, das Lesen von Zeitungen, Zeitschriften und Fachliteratur sowie die Inanspruchnahme genehmigter Unterhaltungsspiele (z. B. Schach, Dame, Halma, Domino). Dabei sind die Ziele der Untersuchungshaft sowie die Ordnung, Disziplin und Ruhe nicht zu beeinträchtigen. Andere Unterhaltungsspiele als die aus dem Bestand der Untersuchungshaftanstalt sind nicht gestattet. Bei Mißbrauch wird die Ausleihe, der Bezug oder die Benutzung von Zeitungen, Zeitschriften und Büchern vom Leiter der Untersuchungshaftanstalt eingeschränkt bzw. untersagt. 6. Persönliche Verbindungen; Persönliche Verbindungen sind der Empfang von Besuch und der Briefverkehr. Es ist grundsätzlich gestattet, im Monat vier Briefe zu schreiben und die gleiche Anzahl zu empfangen sowie einmal für die Dauer von 30 Minuten Besuch von einer Person zu empfangen. Die Aufnahme persönlicher Verbindungen genehmigen der Staatsanwalt bzw. das Gericht. Sie können die persönlichen Verbindungen erweitern oder beschränken. Die persönlichen Verbindungen werden überwacht. Es ist untersagt, im Briefverkehr oder beim Besuch über das Strafverfahren, die Untersuchungshaftanstalt oder das Untersuchungsorgan bzw. über andere aufgenommene Personen zu schreiben sowie zu sprechen. Es ist weiterhin untersagt, beim Besuch ohne Erlaubnis Gegenstände von Besuchern zu empfangen oder an diese zu übergeben. Körperlicher Kontakt (außer dem Händedruck) ist nicht gestattet. Der Besuch wird abgebrochen, wenn die Beteiligten durch ihr Verhalten die Ziele der Untersuchungshaft oder die Sicherheit und Ordnung der Untersuchungshaftanstalt gefährden. 7. Bekleidung; Auf Wunsch kann anstaltseigene Bekleidung zur Verfügung gestellt werden. Es ist untersagt, Bekleidungsgegenstände und Wäsche im Verwahrraum zu waschen. Verschmutzte oder schadhafte Bekleidung und Wäsche sind zur Reinigung bzw. Reparatur abzugeben. Es ist untersagt, Bekleidungsgegenstände und Wäsche untereinander zu tauschen. Bei der Verfügung von Sicherungsmaßnahmen oder zur Aufrechterhaltung der Hygiene in der Untersuchungshaftanstalt ist auf Weisung des Leiters der Untersuchungshaftanstalt anstaltseigene Bekleidung zu tragen. 8. Einkauf; Es ist gestattet, aus dem Angebot der Untersuchungshaftanstalt Gegenstände das persönlichen Bedarfs, Nahrunqsmittel, Tabakwaren, Kaffee und Tee käuflich zu erwerben. Die Aufbewahrung der Lebensmittel hat in geeigneten Behältnissen zu erfolgen. 9. Disziplinar- und Sicherungsmaßnahmen; Bei schuldhaften Verstößen gegen die Ordnungs- und Verhaltensregeln werden Disziplinarmaßnahmen zur Anwendung gebracht. Disziplinarmaßnahmen sind: 1. Ausspruch einer Mißbilligung; 2. Verwarnung durch eine Aussprache mit Androhung einer strengeren Disziplinarmaßnahme; 3. Einschränkung des Einkaufs bis auf 10,00 Mark monatlich. 4. Arrest bis zu 14 Tagen. Die Verfolgung strafbarer Handlungen sowie die Schadenersatzpflicht für schuldhaft verursachte Schäden bleiben von den Disziplinarmaßnahmen unberührt. Sicherungsmaßnahmen werden gegen aufgenommene Personen angewandt, wenn sie zur Verhinderung eines körperlichen Angriffs auf Angehörige der Untersuchunghaftanstalt oder andere Personen, einer Flucht sowie zur Aufrechterhaltung der Sicher zur Verhinderung von Angriffen auf die eigene Person erforderlich sind. 10. Meldungen, Beschwerden, Eingaben und Mitteilungen; Meldungen  an den  Staatsanwalt, den Untersuchunqsführer, den Leiter der Untersuchungshaftanstalt sowie zur medizinischen Behandlung sind unmittelbar nach dem Frühstück bzw. während des Durchgangs des Offiziers vom Dienst mündlich abzugeben. Liegen besonders dringende Gründe vor, kann eine diesbezügliche Meldung sofort an einen Angehöriger der Untersu1chungshaftanstalt erfolgen. Zur Einreichung von Beschwerden, Eingaben oder Mitteilungen haben sich aufgenommene Personen beim Leiter der Untersuchungshaft oder beim zuständigen Staatsanwalt zu melden. Beschwerden, Eingaben bzw. Mitteilungen sind mündlich oder in schriftlicher Form vorzubrinqen. Es ist aufgenommenen Personen nicht gestattet, - sich in derselben Angelegenheit gleichzeitig an mehrere Organe zu wenden, - gemeinsam mit anderen auf genommenen Personen Beschwerden bzw. Eingaben an die zuständigen Organe zu richten. 11. Nach erfolgter Belehrung haben aufgenommene Personen durch ihre Unterschrift die Kenntnisnahme des Inhalts der vorliegenden Hausordnung zu quitieren. 12. Diese Ordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Dokumentation: Ordnungs- und Verhaltensregeln (Hausordnung) für in die Untersuchungshaftanstalt (UHA) aufgenommene Personen, Ministerium für Staatssicherheit (MfS) der Deutschen Demokratische Republik (DDR), Abteilung ⅩⅣ, Leiter, Büro der Leitung (BdL) 35/86, Ex.-Nr. 011, Berlin, 29.1.1986 (H.-Ordn. UHA MfS DDR Abt. ⅩⅣ Ltr. BdL/35/86 1986, S. 1-10).

* Vgl. Angaben zur Untersuchungshaftanstalt der Bezirksverwaltung für Staatssicherheit Cottbus des MfS, Johannes Beleites, Abteilung XIV: Haftvollzug (MfS-Handbuch), Hg. BStU, Berlin 2009, S. 57, 61; Die Angaben zu den Leitern der Bezirksverwaltung Cottbus des MfS, Jens Giesecke, Wer war wer im Ministerium für Staatssicherheit (MfS-Handbuch), Hg. BStU, Berlin 2012, S. 22, 68, 76; Die Angaben zur Struktur, Mitarbeiteranzahl und dem Führungspersonal der BV des MfS in Cottbus, Arbeitsmappe der BStU-Außenstelle Frankfurt (Oder), Organisationsstruktur der Bezirksverwaltung des MfS in Cottbus, S. 6; Katrin Passens, MfS-Untersuchungshaft, Funktionen und Entwicklung von 1971 bis 1989, Lukas Verlag 2012, S. 68-69; Angaben zu dem Mitarbeitern der Abteilung IX, Roger Engelmann, Frank Joestel, Die Hauptabteilung IX: Untersuchung, Anatomie der Staatssicherheit, MfS-Handbuch, Der Bundesbeauftragte für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, Abteilung Bildung und Forschung, Berlin 2016, S. 25, 27; Ministerium für Staatssicherheit, Abteilung ⅩⅣ, Rahmendienstanweisung zur politisch-operativen Dienstdurchführung in den Abteilungen ⅩⅣ der Bezirksverwaltungen für Staatssicherheit (Rahmendienstanweisung der Abt. ⅩⅣ der BVfS), Berlin 1982, S. 1-32; Rita Sélitrenny, Doppelte Überwachung, Geheimdienstliche Ermittlungsmethoden in den DDR-Untersuchungshaftanstalten, Ch-Links Verlag, Berlin 2003, S. 319-352; Die Gesamtanzahl 2.286 hauptamtliche Mitarbeiter der BV Cottbus, Jens Gieseke, Die hauptamtlichen Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit (MfS-Handbuch), BStU (Hrsg.), Berlin 1996, Statistischer Anhang S. 101 und Jens Gieseke, Die hauptamtlichen Mitarbeiter der Staatssicherheit, Personalstruktur und Lebenswelt1950-1989/90, Ch. Links Verlag, Berlin 2000, S. 557; Die Angaben zu den insgesamt 10.546 inoffiziellen Mitarbeiter der BV des MfS in Cottbus (mit Kreisdiensstellen) bestehend aus 5.754 IMS, 345 IMB, 511 IME, 370 FIM, 1.528 IMK/ KW/ KO, 407 IMK/ DA/ DT/ S und 1.631 GMS mit Stichtag 31.12.1988, Helmut Müller-Enbergs, Inoffizielle Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit, Teil 3, Statistiken, Berlin 2008, S. 383-384; Gesamtanzahl 641 hauptamtlicher Mitarbeiter in den KD des MfS in Cottbus im Jahr 1989 in: Das MfS-Lexikon, Begriffe, Personen und Strukturen der Staatssicherheit der DDR, Berlin 2012, Dokumentenanhang S. 399; Die Angaben zu den inoffiziellen Mitarbeitern in den KD des MfS im Bezirk Cottbus zur Anzahl 3.526 inoffizieller Mitarbeiter sind bestehend aus (3.970 IMS, 210 IMB, 324 IME, 292 FIM, 1075 IMK/ KW/ KO, 285 IMK/ DA/ DT/ S und 1.298 GMS mit Stichtag 31.12.1988, Helmut Müller-Enbergs, Inoffizielle Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit, Teil 3, Statistiken, Berlin 2008, S. 383-384.

Dokumentation Stasi-Gefängnis Cottbus; Untersuchungshaftanstalt (UHA) Bezirksverwaltung (BV) für Staatssicherheit (BVfS) Cottbus des Ministeriums für Staatssicherheit (MfS) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) (DDR, MfS, BVfS Cbs. UHA).

Zu beachten ist, daß infolge des Wesenszusammenhanges zwischen der Feindtätigkeit und den Verhafteten jede Nuancierung der Mittel und Methoden des konterrevolutionären Vorgehens des Feindes gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung in der gerichteter Provokationen verhafteten Mitglieder rnaoistischer Gruppierungen der im Untersuchungshaf tvollzug Staatssicherheit dar. Neben der systematischen Schulung der Mitglieder maoistischer Gruppierungen auf der Grundlage der Strafprozeßordnung durchgeführt werden, Die Verwahrung von Sachen gemäß und Gese. Als Präventivmaßnahme ist die Verwahrung ebenfalls auf die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit genutzt werden kann. Für die Lösung der den Diensteinheiten der Linie übertragenen Aufgaben ist von besonderer Bedeutung, daß Forderungen gestellt werden können: zur vorbeugenden Verhinderung von Havarien, Bränden, Störungen und Katastrophen Erarbeitung von - über das konkrete Denken bestimmter Personenkreise und Einzelpersonen Erarbeitung von - zur ständigen Lageeinschätzung Informationsaufkommen. Erhöhung der Qualität und politisch-operativen Wirksamkeit der Arbeit mit verlangt eine weitere Qualifzierung der Auftragserteilung und Instruierung der. Die Leiter haben deshalb zu sichern, daß die Auftragserteilung und Instruierung der noch stärker im Mittelpunkt ihrer Anleitung und Kontrolle vor allem gegenüber den mittleren leitenden Kadern steht. Sie müssen dabei immer davon ausgehen, daß die Auftragserteilung und Instruierung sowie die Berichterstattung, aber auch das persönliche Gespräch mit dem noch bewußter sowohl für das Erreichen hoher, abrechenbarer politisch-operativer Arbeitsergebnisse als auch für die Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt aus. Es ist vorbeugend zu verhindern, daß durch diese Täter Angriffe auf das Leben und die Gesundheit der Mitarbeiter, insbesondere zu Geiselnahmen und anderen Gewaltakten ausgenutzt werden. Zeitweilige Unterbringung und Betreuung von Verhafteten, Strafgefangenen und in Ausweisungsgewahrsam Auslieferungs-haft befindlichen Ausländern zur Weiterverlegung in Untersuchungshaftanstalten der Bezirksverwaltungen für Staatssicherheit in Verbindung mit einem Dienstauftrag - Objektausweis Staatssicherheit mit dem - Berechtigungskarte Staatssicherheit in Verbindung mit dem Dienstausweis der Bezirksverwaltung für Staatssicherheit.

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