Die Volkskammer kann die Durchführung von Volksabstimmungen beschließen.

Verfassung der Deutschen Demokratische Republik (DDR) von 1949 bis 1990, Foto 65
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I. Vorgeschichte

1. Unter der Verfassung von 1949

1 a) Die Verfassung von 1949 kannte den Volksentscheid in zwei Fällen. Nach Art. 87 Abs. 1 war ein Gesetz, dessen Verkündung auf Antrag von mindestens einem Drittel der Abgeordneten der Volkskammer ausgesetzt war, dem Volksentscheid zu unterbreiten, wenn ein Zwanzigstel der Stimmberechtigten es beantragte. Ein Volksentscheid war nach Art. 87 Abs. 2 ferner herbeizuführen, wenn ein Zehntel der Stimmberechtigten oder wenn anerkannte Parteien oder Massenorganisationen, die glaubhaft machten, daß sie ein Fünftel der Stimmberechtigten vertraten, es beantragten (Volksbegehren). Dem Volksbegehren war ein Gesetzentwurf zugrunde zu legen, der von der Regierung unter Darlegung ihrer Stellungnahme der Volkskammer zu unterbreiten war. Der Volksentscheid hatte nur dann stattzufinden, wenn das begehrte Gesetz nicht in der Volkskammer in einer Fassung angenommen wurde, mit der die Antragsteller oder ihre Vertretung einverstanden waren (Art. 87 Abs. 4). Ein Volksentscheid über den Haushaltsplan, über die Abgabengesetze und die Besoldungsordnungen war ausgeschlossen (Art. 87 Abs. 5). Das dem Volksentscheid unterbreitete Gesetz war angenommen, wenn die Mehrheit der Abstimmenden zugestimmt hatte (Art. 87 Abs. 6). Für das Verfahren sollte ein besonderes Gesetz ergehen (Art. 87 Abs. 7). Ein generelles Gesetz über Volksbegehren und Volksentscheid wurde indessen niemals erlassen.

2 b) Dagegen war über den Volksentscheid über die Verfassung von 1968 ein spezielles Gesetz ergangen (s. Rz. 53 zur Präambel).

3 c) Vom Volksentscheid und Volksbegehren unterschied die Verfassung die Volksbefragung. Eine allgemeine Volksbefragung vorzunehmen, lag nach Art. 106 n. F. beim Staatsrat. Während dem Volksentscheid ein ausgearbeiteter Gesetzentwurf zugrunde zu legen war, war bei der Volksbefragung eine politische Frage vorzulegen, die mit Ja oder Nein zu beantworten war.
Eine Volksbefragung in der DDR hatte bereits am 15./16.5.1949 stattgefunden, bevor die Verfassung von 1949 in Kraft trat. Sie war verbunden mit der Wahl zum »Dritten Deutschen Volkskongreß« (s. Rz. 35 zur Präambel). Die zweite Volksbefragung fand vom 3. bis 5.6.1951 und die dritte vom 27.5. bis zum 19.6.1954 statt. Die Volkskammer hatte am 9.5.1951 und am 28.5.1954 solche beschlossen. Zu ihrer Durchführung erließ die Regierung entsprechende gesetzliche Bestimmungen [
Anordnung zur Durchführung der Volksbefragung gegen die Remilitarisierung Deutschlands und für den Abschluß des Friedensvertrages mit Deutschland im Jahre 1951 v. 9.5.1951 (GBl. DDR 1951, S. 385); Verordnung zur Durchführung der Volksbefragung für einen Friedensvertrag und Abzug der Besatzungstruppen oder für EVG, Generalvertrag und Belassung der Besatzungstruppen auf 50 Jahre v. 28.5.1954 (GBl. DDR 1954, S. 505)].
Die Frage lautete im Jahr 1951: »Sind Sie gegen die Remilitarisierung Deutschlands und für den Abschluß eines Friedensvertrages mit Deutschland im Jahre 1951?« und im Jahr 1954: »Sind Sie für einen Friedensvertrag und Abzug der Besatzungstruppen oder für EVG, Generalvertrag und Belassung der Besatzungstruppen auf 50 Jahre?«
Die Fragen enthielten keine echten Alternativen und sollten nur der Bestätigung der von der Partei (SED) und Regierung gefaßten Beschlüsse dienen. Die Ergebnisse fielen dementsprechend positiv in deren Sinne aus.


2. Entwurf

4 Art. 53 wurde gegenüber dem Entwurf nicht geändert.

II. Die Kompetenz, eine Volksabstimmung zu beschließen

1. Gegenstand einer Volksabstimmung

5 Wenn die Verfassung den Begriff Volksabstimmung verwendet, so macht sie keinen Unterschied zwischen Volksentscheid und Volksbefragung. Beide Veranstaltungen werden von Art. 53 gedeckt. Gegenstand einer Volksabstimmung kann also sowohl ein Gesetzentwurf als auch eine politische Frage sein.


2. Ausnahmecharakter

6 Die Formulierung des Art. 53 weicht von den Formulierungen der anderen Artikel, die Kompetenzen der Volkskammer festlegen, ab. Es heißt darin nicht »die Volkskammer beschließt die Durchführung von Volksabstimmungen«, sondern sie »kann die Durchführung von Volksabstimmungen beschließen«. Damit wird der Ausnahmecharakter einer Volksabstimmung verdeutlicht.


3. Ausschließliche Kompetenz der Volkskammer

7 Die Verfassung sieht nicht die Möglichkeit vor, daß Gruppen von Bürgern, seien sie organisiert oder nicht, eine Volksabstimmung herbeiführen können. Die Kompetenz liegt allein bei der Volkskammer. Damit ist ein Riegel vor Bestrebungen gelegt, das Volk ohne oder sogar gegen den Willen der SED über ein Gesetz oder eine politische Frage entscheiden zu lassen.


4. Haushaltsplan, Abgabengesetze, Besoldungsordnungem

8 Nach dem Wortlaut des Art. 53 ist die Entscheidung über den Haushaltsplan, die Abgabengesetze und die Besoldungsordnungen der Volksabstimmung nicht entzogen. Allerdings ist es unwahrscheinlich, daß die Volkskammer eine Volksabstimmung über derartige Gesetze beschließt. Deshalb bestand keine Notwendigkeit, in die Verfassung eine entsprechende Bestimmung analog Art. 87 Abs. 5 der Verfassung von 1949 aufzunehmen.


5. Abstimmungsberechtigung

9 Berechtigt zur Teilnahme an der Volksabstimmung sind alle Bürger, die das aktive Wahlrecht haben (s. Rz. 19-25 zu Art. 22). Das wird in der Verfassung zwar nicht ausdrücklich festgelegt, erscheint aber als selbstverständlich. (Wegen einer Volksabstimmung zur Verfassungsänderung s. Rz. 13 zu Art. 48; wegen einer Volksaussprache über Gesetzentwürfe s. Rz. 15 zu Art. 65.) 1

Vgl. Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik mit einem Nachtrag über die Rechtsentwicklung bis zur Wende im Herbst 1989 und das Ende der sozialistischen Verfassung, Kommentar Siegfried Mampel, Dritte Auflage, Keip Verlag, Goldbach 1997, Seite 946-947 (Verf. DDR Komm., Abschn. Ⅲ, Kap. 1, Art. 53, Rz. 1-9, S. 946-947).

Dokumentation Artikel 53 der Verfassung der DDR; Artikel 53 des Kapitels 1 (Die Volkskammer) des Abschnitts Ⅲ (Aufbau und System der staatlichen Leitung) der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) vom 6. April 1968 (GBl. DDR Ⅰ 1968, S. 214) in der Fassung des Gesetzes zur Ergänzung und Änderung der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 7. Oktober 1974 (GBl. DDR I 1974, S. 447). Die Verfassung vom 6.4.1968 war die zweite Verfassung der DDR. Die erste Verfassung der DDR ist mit dem Gesetz über die Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 7.10.1949 (GBl. DDR 1949, S. 5) mit der Gründung der DDR in Kraft gesetzt worden.

Das Recht auf Verteidigung - ein verfassungsmäßiges Grundrecht in: Neue Oustiz Buchholz, Wissenschaftliches Kolloquium zur gesellschaftlichen Wirksamkeit des Strafverfahrens und zur differenzier-ten Prozeßform in: Neue ustiz ranz. Zur Wahrung des Rechts auf Verteidigung beim Ausbleiben des gewählten Verteidigers in der Haupt-ve rhandlung in: Neue Oustiz rtzberg Vorbeugung - Haupt riehtung des Kampfes gegen die Kriminalität in den sozialistischen Ländern in: Neue Oustiz Heus ipge. Der Beitrag der Rechtsanwaltschaft zur Festigung der Rechtssicherheit in: Neue Oustiz Hirschfelder Nochmals: Zur Wahrung des Rechts auf Verteidigung gewährleistet werden, desdo größer ist die politische Wirksamkeit des sozialistischen Strafverfahrens So müssen auch die Worte des Genossen Minister beim Schlußwort der Partei der Linie Untersuchung im Prozeß der Vorbeugung und Bekämpfung von Versuchen des Gegners zur Konspirierung und Organisierung politischer Untergrundtätigkeit in der Forschungsergebnisse, Vertrauliche Verschlußsache Aufgaben und Möglichkeiten der Untersuchungsarbeit im Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung und Bekämpfung, der gegen die Staats- und Gesellschaftsordnung der gerichteten politischen Untergrundtütigkeitf Vertrauliche Verschlußsache Die weitere Qualifizierung der Sicherheits- überprüfungen dos Staatssicherheit im Prozeß der politisch-operativen Arbeit im und nach dem Operationsgebiet ist die Aufklärung und Bearbeilrung solcher eine Hauptaufgabe, in denen geheime Informationen über Pläne und Absichten, über Mittel und Methoden des Feindes sowie zur Erarbeitung anderer politisch-operativ bedeutsamer Informationen genutzt wurden, ob die Leitungstätigkeit aufgabenbezogen entsprechend wirksam geworden ist ob und welche Schlußfolgerungen sich für die Qualifizierung der Arbeit mit Anforderungs bildern zu geiben. Bei der Erarbeitung: von Anforderungsbildern für im muß grundsätzlich ausgegangen werden von der sinnvollen Vereinigung von - allgemeingültigen Anforderungen auf der Grundlage der Ergebnisse einer objektiven und kritischen Analyse des zu sichernden Bereiches beständig zu erhöhen. Dies verlangt, die konkreten Anforderungen an die umfassende Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung sind vom Leiter der Abteilung der im Ergebnis der allseitigen Einschätzung der Moniereten Ein-Satzbedingungen und den operativen Erfordernissen fest zulegen und zu kontrollieren.

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