Die Aufgaben und Befugnisse der örtlichen Volksvertretungen, ihrer Abgeordneten, Kommissionen und ihrer Räte in den Bezirken, Kreisen, Städten, Stadtbezirken, Gemeinden und Gemeindeverbänden werden durch Gesetz festgelegt.
I. Vorgeschichte
1. Unter der Verfassung von 1949
1 Die Verfassung von 1949 enthielt über die Gemeindeverfassung lediglich Rahmenbestimmungen, die durch die einfache Gesetzgebung ausgefüllt wurden.
2. Entwurf
2 Im Entwurf bezog sich der Verfassungsauftrag des Art. 85 noch nicht auf die Festlegung der Aufgaben und Befugnisse der Abgeordneten und Kommissionen der örtlichen Volksvertretungen.
II. Festlegung durch Gesetz
1. Erfordernis eines formellen Gesetzes
3 Wenn die Aufgaben und Befugnisse der örtlichen Volksvertretungen, ihrer Abgeordneten, der Kommissionen und ihrer Räte in den Bezirken, Kreisen, Städten, Stadtbezirken, Gemeinden und Gemeindeverbänden durch Gesetz festgelegt werden sollen, so bedeutet das, daß dies durch ein Gesetz im formellen Sinne geschehen muß.
2. Bestimmungen zur Zeit des Inkrafttretens der Verfassung
III. Die Stellung der Abgeordneten der örtlichen Volksvertretungen
1. Grundsätzliches
7 Die Aufgaben und Befugnisse der örtlichen Volksvertretungen, Kommissionen und ihrer Räte in den Bezirken, Kreisen, Städten, Stadtbezirken, Gemeinden und Gemeindeverbänden sind in den Art. 81-84 im Grundsatz festgelegt. Die ergänzenden Bestimmungen des GöV sind bei der Kommentierung dieser Verfassungsnormen behandelt. Eine grundsätzliche Festlegung der Aufgaben und Befugnisse der Abgeordneten der örtlichen Volksvertretungen fehlt im Gegensatz zu denen der Abgeordneten der Volkskammer in Art. 56-60 in der Verfassung. Deshalb soll darauf im Rahmen der Erläuterung des Art. 85 eingegangen werden. Nach dem GöV-Kommentar (Vorbemerkung zu §§ 16-19) gelten die Anforderungen des Art. 56 auch für die Abgeordneten der örtlichen Volksvertretungen (s. Erl. zu Art. 56). Einzelheiten über die Stellung der Abgeordneten, ihre Rechte und Pflichten sowie den Beginn und die Beendigung der Abgeordnetentätigkeit werden in den §§ 16-19 GöV analog zu den Bestimmungen über die Abgeordneten der Volkskammer festgelegt.
2. Die Stellung der Abgeordneten im einzelnen
8 a) Die Abgeordneten der örtlichen Volksvertretungen sollen in »allgemeiner, gleicher, unmittelbarer und geheimer« Wahl von den wahlberechtigten Bürgern entsprechend dem Wahlgesetz gewählt werden (§16 Abs. 1 Satz 1 GöV). Das Wahlgesetz [§ 2 Abs. 1 Gesetz über die Wahlen zu den Volksvertretungen der Deutschen Demokratischen Republik - Wahlgesetz - v. 24.6.1976 (GBl. DDR Ⅰ 1976, S. 301)] spricht dagegen entsprechend Art. 54 davon, daß die Volkskammer und die örtlichen Volksvertretungen in »freien, allgemeinen, gleichen und geheimen Wahlen« gewählt werden sollen. Das Wort »frei« fehlt also aus nicht erklärbaren Gründen im GöV. Das Fehlen des Wortes »unmittelbar« im Wahlgesetz ist damit zu erklären, daß sich dieses Gesetz auch auf die Volkskammer bezieht und bis zum Änderungsgesetz zum Wahlgesetz vom 28.6.1979 [Gesetz zur Änderung des Wahlgesetzes v. 28.6.1979 (GBl. DDR Ⅰ 1979, S. 139)] die Berlin (Ost) vertretenden Abgeordneten von der dortigen Stadtverordnetenversammlung »entsandt« wurden, also nicht unmittelbar gewählt wurden (s. Rz. 33 zu Art. 22).
9 b) Der Satz des GöV (§ 16 Abs. 1 Satz 2): »Sie erfüllen ihre verantwortungsvollen Aufgaben im Interesse und zum Wohle des werktätigen Volkes« weicht nur unerheblich (»werktätig« statt »gesamt«) von Art. 56 Abs. 1 ab (s. Rz. 7 zu Art. 56).
10 c) Die Abgeordneten der örtlichen Volksvertretungen sollen eine enge und ständige Verbindung mit den Arbeitskollektiven in den Betrieben und den Bürgern in den Wohngebieten herstellen, ihnen die Politik des sozialistischen Staates sowie die Beschlüsse der Volksvertretung und ihres Rates erläutern und sie für die aktive Mitarbeit bei der Durchführung der staatlichen Aufgaben gewinnen. Ferner sollen sie Vorschläge und Empfehlungen ihrer Wähler entgegennehmen und sich bei ihrer Tätigkeit auf die gesellschaftlichen Organisationen, insbesondere die Gewerkschaften im Betrieb und die Ausschüsse der Nationalen Front im Wohngebiet stützen. Das entspricht mit Abweichungen in der Formulierung dem Art. 56 Abs. 2-4 (s. Rz. 8-12 zu Art. 56).
11 d) Die staatlichen Organe und Leiter der Wirtschaftseinheiten sind verpflichtet, die Abgeordneten der örtlichen Volksvertretungen zu unterstützen. Im einzelnen wird den Räten und den Fachorganen aufgetragen, den Abgeordneten die erforderliche Hilfe und Unterstützung in ihrer Arbeit zu geben und sie über Maßnahmen zu informieren, die auf Grund kritischer Hinweise und Vorschläge der Abgeordneten eingeleitet worden sind. Ferner haben sie das Studium der Gesetze und anderer Rechtsvorschriften sowie der Arbeitserfahrungen der Volksvertretungen durch die Abgeordneten zu fördern. Die Leiter der Betriebe, Kombinate und Einrichtungen sowie die Vorstände der Genossenschaften sind verpflichtet, mit den Abgeordneten zusammenzuarbeiten, sie durch Informationen und Beratungen in ihrer Abgeordnetentätigkeit, insbesondere bei ihrem öffentlichen Auftreten sowie bei der Durchführung von Sprechstunden zu unterstützen. Sie müssen die Bedingungen schaffen, die die Abgeordneten in die Lage versetzen, in den Betrieben, Kombinaten, Genossenschaften und Einrichtungen ihre Verantwortung voll wahrnehmen zu können. Das entspricht Art. 60 Abs. 1 in Verbindung mit der Geschäftsordnung der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik v. 7.10.1974 (GBl. DDR Ⅰ 1974, S. 469) (s. Rz. 3-6 zu Art. 60).
3. Rechte und Pflichten der Abgeordneten
12 a) Bei der Fixierung der Rechte und Pflichten der Abgeordneten im GöV ist zu bedenken, daß die Tätigkeit der Abgeordneten auch als Tätigkeit der Volksvertretung gilt, wenn diese nicht als Plenum versammelt ist (s. Rz. 27 zu Art. 81).
13 b) § 17 Abs. 1 GöV enthält Rechte und Pflichten der Abgeordneten, die sowohl die Grundlage für ihre eigene Tätigkeit als auch für das Wirken der Volksvertretung bilden (GöV-Kommentar, Anm. 1 zu § 17). So sind sie berechtigt und verpflichtet, - an der Vorbereitung der Entscheidungen der Volksvertretung mitzuarbeiten, - an der Verwirklichung der Beschlüsse der Volksvertretung aktiv mitzuwirken, - in einer Kommission entsprechend dem Beschluß der Volksvertretung mitzuwirken, soweit sie nicht Ratsmitglieder sind, - den Erfahrungsaustausch durchzuführen, an Schulungen und Lehrgängen teilzunehmen, - bei der Feststellung von Verletzungen der sozialistischen Gesetzlichkeit die Beseitigung dieser Rechtsverletzungen von den zuständigen Leitern zu fordern.
14 c) § 17 Abs. 2 GöV enthält Rechte, die es den Abgeordneten ermöglichen sollen, unmittelbar auf die inhaltliche Bestimmung der Arbeit der Volksvertretung, des Rates und der ständigen Kommission Einfluß zu nehmen (GöV-Kommentar, Anm. 2 zu § 17). Sie sind berechtigt, - Beschlußvorlagen einzubringen und der Volksvertretung, dem Rat und den Kommissionen die Beratung bestimmter Fragen vorzuschlagen, - während der Tagungen der örtlichen Volksvertretung an den Rat und an die Leiter der Fachorgane des Rates, die anwesenden Leiter der Betriebe, Kombinate und Einrichtungen sowie an die Vorsitzenden der Genossenschaften Anfragen zu richten, die von diesen auf der gleichen Tagung mündlich oder innerhalb von 10 Tagen schriftlich zu beantworten sind, - von den Leitern der Fachorgane des Rates, den Leitern anderer Staatsorgane und den Leitern der Betriebe, Kombinate und Einrichtungen sowie den Vorständen der Genossenschaften ihres Territoriums die Beantwortung von Fragen und die Klämng von Problemen zu fordern. Die Beantwortung hat spätestens innerhalb von 10 Tagen zu erfolgen. Erforderlichenfalls kann der Abgeordnete eine persönliche Aussprache verlangen, - an Tagungen nachgeordneter Volksvertretungen mit beratender Stimme teilzunehmen. Es handelt sich hier um die Rechte, die den Abgeordneten der Volkskammer nach Art. 58, 59 und 65 Abs. 1 in ähnlichen Formulierungen zustehen (s. Rz. 4f. zu Art. 58, 4 ff. zu Art. 59, 8-12 zu Art. 65).
15 d) Die Rechte der Abgeordneten scheinen diesen eine starke Stellung zu verleihen. Zu bedenken ist aber, daß nach dem Wahlsystem (s. Rz. 15 ff. zu Art. 22) nur solche Bürger Abgeordnete werden können, die die Billigung der SED-Führung haben, die örtlichen Volksvertretungen daher unter der Suprematie der SED homogen zusammengesetzt sind und daher der Raum für eigene Initiativen gering, wenn auch vielleicht größer als auf der obersten Stufe der Volkskammer ist; denn im lokalen Rahmen braucht nicht jedes Problem unbedingt ideologisch beantwortet zu werden. Pragmatische Gesichtspunkte können dort eher beachtet werden als im gesamtstaatlichen Maßstab. Auf jeden Fall ist aber zu beachten, daß die Abgeordneten Pflichten haben, die ihre Rechte kanalisieren.
16 e) § 17 Abs. 3 GöV legt diese Pflichten fest. Danach sind die Abgeordneten verpfliehtet, - die ihnen von der Volksvertretung übertragenen Aufgaben gewissenhaft zu erfüllen, - mindestens zweimal jährlich, entsprechend den Festlegungen ihrer Volksvertretung, in den Betrieben und Wohngebieten Rechenschaft über die Tätigkeit der Volksvertretung und über die eigene Arbeit als Abgeordneter zu legen und ihren Wählern zu jeder Zeit Auskunft zu geben, wie sie ihre verantwortungsvollen Aufgaben »im Interesse und zum Wohle der Arbeiterklasse und aller Werktätigen« erfüllen, - mit den gesellschaftlichen Organisationen im Betrieb und in den zuständigen Ausschüssen der Nationalen Front zusammenzuarbeiten, - ständig engen Kontakt mit ihren Wählern zu halten, Sprechstunden durchzuführen, die Bearbeitung der an sie gerichteten Eingaben mit Unterstützung der zuständigen Organe zu gewährleisten und über die Eingabenbearbeitung die Kontrolle auszuüben, - Wachsamkeit zu üben sowie Staats- und Dienstgeheimnisse zu wahren. Diese Bestimmungen laufen parallel zu den Art. 56 Abs. 2 und 3, Art. 57 Abs. 1 (s. Rz. 8-10 zu Art. 56, 5-7 zu Art. 57). Die Pflicht zur Wahrung von Dienst- und Staatsgeheimnissen entspricht der in § 44 Abs. 1 der Geschäftsordnung der Volkskammer für die Abgeordneten der Volkskammer festgelegten [Dazu s. auch: Anordnung zum Schutz der Dienstgeheimnisse vom 6.12.1971 (GBl. DDR 1971, Sdr. Nr. 717)] (s. Rz. 9 zu Art. 60).
17 f) Die Nachfolgekandidaten haben die Rechte und Pflichten der Abgeordneten, mit Ausnahme des Stimmrechts und des Rechts der Einbringung von Beschlußvorlagen (§ 17 Abs. 4 GöV). Damit wird dem Rechnung getragen, daß die Nachfolgekandidaten mit den Rechten von Abgeordneten zu Mitgliedern der Kommissionen gewählt werden können (§ 14 Abs. 2 Satz 1 GöV, s. Rz. 72 zu Art. 83). Ferner soll so dazu beigetragen werden, daß die Nachfolgekandidaten sich auf die Tätigkeit als Abgeordnete vorbereiten können (GöV-Kommentar, Anm. 4 zu § 17).
4. Garantien für die Abgeordnetentätigkeit
18 Für die Ausübung der Abgeordnetentätigkeit verfügt das GöV (§ 18) Garantien, die denen für die Volkskammerabgeordneten ähneln (s. Rz. 3 ff. zu Art. 60).
19 a) So sind die Abgeordneten der örtlichen Volksvertretungen in ihrer gesellschaftlichen und beruflichen Entwicklung zu fördern. Aus ihrer Abgeordnetentätigkeit dürfen ihnen keine beruflichen und sonstigen persönlichen Nachteile entstehen (§ 18 Abs. 1 GöV).
20 b) Die Abgeordneten der örtlichen Volksvertretungen sind, soweit die Wahrnehmung ihrer Aufgaben als Abgeordnete es erfordert, von der beruflichen Tätigkeit freigestellt. Löhne und Gehälter sind weiterzuzahlen. Es darf keine Einkommensminderung eintreten. Einzelheiten enthält der Beschluß des Staatsrates der Deutschen Demokratischen Republik zur Verwirklichung der Rechte der Abgeordneten und Nachfolgekandidaten der örtlichen Volksvertretungen sowie von Bürgern, die in Kommissionen berufen werden, vom 25.2.1974 (GBl. DDR I 1974, S. 102) (s. Rz. 11 zu Art. 60). Sie genießen Kündigungsschutz: Ohne Zustimmung der örtlichen Volksvertretung darf der Betrieb keine einseitige Beendigung oder Veränderung des Arbeitsrechtsverhältnisses eines Abgeordneten vornehmen. Entsprechendes gilt für die Genossenschaften (§ 18 Abs. 2 GöV).
21 c) Die Abgeordneten der örtlichen Volksvertretungen dürfen wegen ihrer Abstimmung oder wegen Äußerungen in Ausübung ihrer Rechte und Pflichten als Abgeordnete nicht strafrechtlich oder disziplinarisch zur Verantwortung gezogen werden (§ 18 Abs. 3 GöV). Sie genießen also Indemnität (s. Rz. 8 zu Art. 60), aber nicht wie die Abgeordneten der Volkskammer Immunität (Art. 60 Abs. 2).
22 d) Die Abgeordneten der örtlichen Volksvertretungen sind berechtigt, über Tatsachen, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Abgeordnete anvertraut wurden, die Aussage zu verweigern. Die Vorschrift des StGB (§ 225) über die Anzeige von Straftaten bleibt unberührt (§ 18 Abs. 4 GöV). Diese Regelung entspricht Art. 60 Abs. 2 Satz 4 als Regelung für die Abgeordneten der Volkskammer. Indessen ist für diese die Ausnahme von der Anzeigepflicht von Straftaten nicht ausdrücklich festgelegt (s. Rz. 9 zu Art. 60).
23 e) Die Abgeordneten der örtlichen Volksvertretungen sind berechtigt, im Zuständigkeitsbereich ihrer Volksvertretungen, bei Stadtbezirken im gesamten Stadtkreis, bei Zugehörigkeit der Stadt oder Gemeinde zu einem Gemeindeverband in dessen Gebiet unentgeltlich öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen (§ 18 Abs. 5 GöV). Diese Regelung hat ihre Entsprechung für die Abgeordneten der Volkskammer in § 45 Abs. 1 Satz 3 der Geschäftsordnung der Volkskammer vom 7.10.1974 (s. Rz. 13 zu Art. 60). Einzelheiten sind im Beschluß vom 25.2.1974 (GBl. DDR I 1974, S. 102) geregelt. Rechtsentwicklung bis zur Wende im Herbst 1989: Ab 1.9.1985 galt eine neue, freilich den bisherigen Bestimmungen entsprechende Regelung über Ausweise, das Recht auf unentgeltliche Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel und die Erstattung von Auslagen der Abgeordneten der örtlichen Volksvertretungen [Beschl. v. 12.6.1985 (GBl. DDR I 1985, S. 237)].
24 f) Die Abgeordneten erhalten einen Ausweis (§ 18 Abs. 6 GöV) wie die Volkskammerabgeordneten (s. Rz. 14 zu Art. 60). Einzelheiten enthält die Bekanntmachung des Sekretärs des Staatsrates über die Gestaltung, Ausgabe und Behandlung der Ausweise für Abgeordnete und Nachfolgekandidaten der örtlichen Volksvertretungen vom 10.5.1974 (GBl. DDR I 1974, S. 249). Rechtsentwicklung bis zur Wende im Herbst 1989: Der Sekretär des Staatsrates regelte die Gestaltung der Ausweise der Abgeordneten und Nachfolgekandidaten der Stadtverordnetenversammlung von (Ost)Berlin und der Bezirkstage neu [v. 18.6.1986 (GBl. DDR I 1986, S. 329)].
25 g) Die Garantien gelten auch für die Nachfolgekandidaten entsprechend (§ 18 Abs. 7 GöV).
5. Beginn und Beendigung der Abgeordnetentätigkeit
26 Den Beginn und das Ende der Rechte und Pflichten der Abgeordneten und der Nachfolgekandidaten, also der Abgeordnetentätigkeit, regelt das Wahlgesetz von 1976 (§ 47) einheitlich für die Abgeordneten der Volkskammer und der örtlichen Volksvertretungen (s. Rz. 13 ff. zu Art. 56 und 8 ff. zu Art. 57). Diese Regelungen entsprechen denen des GöV (§ 19) für die Abgeordneten der örtlichen Volksvertretungen mit einer Ausnahme: Das GöV kennt die Aufhebung eines Mandats nicht. Sie wurde erst mit dem Wahlgesetz von 1976 eingeführt. Nach ihm ist auch die Aufhebung des Mandats eines Abgeordneten einer örtlichen Volksvertretung möglich (s. Rz. 18 zu Art. 57).
Vgl. Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik mit einem Nachtrag über die Rechtsentwicklung bis zur Wende im Herbst 1989 und das Ende der sozialistischen Verfassung, Kommentar Siegfried Mampel, Dritte Auflage, Keip Verlag, Goldbach 1997, Seite 1188-1193 (Verf. DDR Komm., Abschn. Ⅲ, Kap. 4, Art. 85, Rz. 1-26, S. 1188-1193).
Dokumentation Artikel 85 der Verfassung der DDR; Artikel 85 des Kapitels 4 (Die örtlichen Volksvertretungen und ihre Organe) des Abschnitts Ⅲ (Aufbau und System der staatlichen Leitung) der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) vom 6. April 1968 (GBl. DDR Ⅰ 1968, S. 219) in der Fassung des Gesetzes zur Ergänzung und Änderung der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 7. Oktober 1974 (GBl. DDR I 1974, S. 453). Die Verfassung vom 6.4.1968 war die zweite Verfassung der DDR. Die erste Verfassung der DDR ist mit dem Gesetz über die Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 7.10.1949 (GBl. DDR 1949, S. 5) mit der Gründung der DDR in Kraft gesetzt worden.