(1) Die sozialistische Nationalkultur gehört zu den Grundlagen der sozialistischen Gesellschaft. Die Deutsche Demokratische Republik fördert und schützt die sozialistische Kultur, die dem Frieden, dem Humanismus und der Entwicklung der sozialistischen Gesellschaft dient. Sie bekämpft die imperialistische Unkultur, die der psychologischen Kriegführung und der Herabwürdigung des Menschen dient. Die sozialistische Gesellschaft fördert das kulturvolle Leben der Werktätigen, pflegt alle humanistischen Werte des nationalen Kulturerbes und der Weltkultur und entwickelt die sozialistische Nationalkultur als Sache des ganzen Volkes.
(2) Die Förderung der Künste, der künstlerischen Interessen und Fähigkeiten aller Werktätigen und die Verbreitung künstlerischer Werke und Leistungen sind Obliegenheiten des Staates und aller gesellschaftlichen Kräfte. Das künstlerische Schaffen beruht auf einer engen Verbindung der Kulturschaffenden mit dem Leben des Volkes.
(3) Körperkultur, Sport und Touristik als Elemente der sozialistischen Kultur dienen der allseitigen körperlichen und geistigen Entwicklung der Bürger.


Ursprüngliche Fassung des Artikel 18, Absatz 1 der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik

(1) Die sozialistische Nationalkultur gehört zu den Grundlagen der sozialistischen Gesellschaft. Die Deutsche Demokratische Republik fördert und schützt die sozialistische Kultur, die dem Frieden, dem Humanismus und der Entwicklung der sozialistischen Menschengemeinschaft dient. Sie bekämpft die imperialistische Unkultur, die der psychologischen Kriegführung und der Herabwürdigung des Menschen dient. Die sozialische Gesellschaft fördert das kulturvolle Leben der Werktätigen, pflegt alle humanistischen Werte des nationalen Kulturerbes und der Weltkultur und entwickelt die sozialistische Nationalkultur als Sache des ganzen Volkes.

Aufnahmen vom 26.12.2013 des Raums 128 im Erdgeschoss des Nordflügels der zentralen Untersuchungshaftanstalt des Ministerium für Staatssicherheit der Deutschen Demokratischen Republik in Berlin-Hohenschönhausen, Foto 805
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I. Die sozialistische Nationalkultur

1. Allgemeines

1 Die Verfassung von 1949 enthielt keine Bestimmungen, die sich mit der Kultur befaßten. Sie verhieß lediglich in Art. 34 die Freiheit der Kunst.
Der Begriff »Kultur« - im ursprünglichen Sinne als die Veränderung der Natur durch den Menschen gemeint und so auch noch im land- und forstwirtschaftlichen und im medizinisch-biologischen Bereich gebraucht - umfaßt die Gesamtheit des weltanschaulich-philosophischen Denkens, die Wissenschaft, die Kunst, die Moral, die Formen der Erziehung und Bildung, die Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuche sowie die Institutionen für deren Pflege und Entwicklung.
Nach marxistisch-leninistischer Lehre wird die Kultur durch die jeweilige materielle Basis und die konkreten gesellschaftlichen Verhältnisse bestimmt. In den Gesellschaftsordnungen, die wegen des Privateigentums an den Produktionsmitteln antagonistisch in Klassen gespalten sind, kann es ihr zufolge keine einheitliche Kultur geben. Jede Klasse hat ihre eigene Kultur. Die marxistisch-leninistische Lehre erkennt aber an, daß die Kultur auch durch nationale Eigenheiten bestimmt wird. Außerdem trägt sie dem Rechnung, daß es in allen Kulturen gemeinsame Elemente gibt. In diesem Sinne spricht sie von »Weltkultur«.
Mit der sozialistischen Umwälzung, die zwar Klassen bestehen läßt, aber die Klassengegensätze beseitigt hat (s. Rz. 6 zu Art. 1), tritt eine Veränderung ein. Weil die verschiedenen Nationen auch im Sozialismus weiter existieren, behalten zwar die Kulturen ihre nationalen Eigenheiten. Aber innerhalb einer Nation, deren Gesellschaftsordnung sozialistisch geworden ist, gibt es nach der marxistisch-leninistischen Lehre nur noch eine einheitliche sozialistische Nationalkultur. Aus den Elementen, die den Kulturen der sozialistischen Nationen gemeinsam sind, soll sich eine künftige »sozialistische Weltkultur« entwickeln.
Der Prozeß der Schaffung der einheitlichen sozialistischen Nationalkultur wird »sozialistische Kulturrevolution« genannt.
Die Spaltung Deutschlands hat nach offizieller Auffassung in der DDR auch auf dem Gebiet der Kultur zu einer besonderen Lage geführt. Während es in der Bundesrepublik Deutschland nach wie vor keine einheitliche Kultur gebe, da dort die Klassengegensätze fortbestünden, habe sich in der DDR eine einheitliche Kultur entwickelt. Diese habe zwar spezifisch deutsche Eigenheiten behalten, sei aber ihrem Charakter nach eine sozialistische, die sich tief von der Kultur der in der Bundesrepublik herrschenden Kreise unterscheide. Dagegen gebe es Gemeinsamkeiten der sozialistischen Nationalkultur in der DDR mit der Kultur der in der Bundesrepublik unterdrückten Klassen und Schichten.
Die sozialistische Nationalkultur baut sich auf dem Kulturerbe auf, soweit es für »wertvoll« und »fortschrittlich« gehalten wird. Sie wird aber als durch wesentliche Elemente bereichtert angesehen. Die Kultur sei nicht mehr das Privileg einzelner, sondern sei von der Arbeiterklasse unter Führung ihrer Partei in Besitz genommen worden und das Gemeingut aller geworden. Das Ziel sei die Schaffung einer »gebildeten Nation«, die sich in ihrer Gesamtheit die Lehren des Marxismus-Leninismus zu eigen gemacht habe. Es geht um »die Herausbildung des neuen sozialistischen Menschen, ausgerüstet mit einer wissenschaftlichen Weltanschauung und einer hohen sozialistischen Moral« (Meyers Neues Lexikon, Stichwort: sozialistische Kulturrevolution). In kritischer Sicht ist also ein wesentliches Element der sozialistischen Kultur die permanente ideologische Indoktrination.


2. Bedeutung

2 Der Satz: «Die sozialistische Nationalkultur gehört zu den Grundlagen der sozialistischen Gesellschaft« wurde erst nach der Verfassungsdiskussion in den Text eingefügt. Mit ihm ist nicht gemeint, daß sie zu den Strukturelementen und -prinzipien der sozialistischen Gesellschaft- und Staatsordnung (s. Rz. 26 zu Art. 2) gehört. Es soll vielmehr deutlich gemacht werden, welche große Bedeutung die sozialistische Nationalkultur für die sozialistische Gesellschaft hat. Im Gegensatz zu Art. 17 (s. Rz. 2 zu Art. 17) wurde hier der Begriff »Grundlagen« beibehalten. Freilich ist die Fassung des Art. 18 insofern schwächer als die ursprüngliche des Art. 17 Abs. 1, als nicht von »wesentlichen« Grundlagen gesprochen wird.
Da zu jeder Kultur auch Wissenschaft, Bildung und Erziehung gehören, muß auch die sozialistische Nationalkultur der DDR diese Bereiche umfassen. Art. 18 Abs. 1 ist deshalb im Grunde der Obersatz zu Art. 17. Wenn die Verfassungssätze über die Kultur trotzdem in der Reihenfolge der Verfassungsartikel erst nach denen über Wissenschaft, Forschung und Bildung stehen, so unterstreicht das die Bedeutung, die diesen Bereichen zugemessen wird. Weil für diese Art. 17 bereits eine Spezialregelung enthält, liegt der Schwerpunkt des Art. 18 in anderen Bereichen. Er bezieht sich zunächst auf die Bildung im Sinne der Aneignung kultureller Werte der Gegenwart und Vergangenheit und ihre Verarbeitung zu einer persönlichen Ganzheit sowie die Institutionen, die dafür zur Verfügung stehen. Da indessen Bildung im Sinne der Aneignung von Kenntnissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten (Ausbildung) und Erziehung eine Einheit bilden und Bildung und Ausbildung in-einanderfließen, können die Regelungen des Art. 17 und des Art. 18 nicht scharf voneinander getrennt werden. Zwischen beiden besteht eine enge Wechselbeziehung. So erfüllt vor allem das einheitliche sozialistische Bildungssystem, das Art. 17 Abs. 2 behandelt, die Verfassungsaufträge des Art. 18. Ebenso gehen die Verfassungsaufträge des Art. 18 Abs. 1 und des Art. 18 Abs. 2 ineinander über, so daß ihre Erläuterung nicht voneinander getrennt werden kann.

3 Die Bedeutung des Art. 18 Abs. 1 liegt auf der betonten Gegenüberstellung der sozialistischen Nationalkultur einerseits und der »imperialistischen Unkultur« andererseits. Diese enthält eine Wertung aus der Sicht des Marxismus-Leninismus Moskauer Prägung.
Die sozialistische Kultur wird positiv beurteilt. Sie diene dem Frieden, dem Humanismus und der Entwicklung der sozialistischen Menschengemeinschaft. Sie folgt damit Zielen, die an anderer Stelle der Verfassung der DDR dem sozialistischen Staate gesetzt sind (Art. 3 und 6, s. Rz. 29—33 zu Art. 3, Rz. 9 zu Art. 6). Die »imperialistische Unkultur« ist das Gegenteil der sozialistischen Kultur. Sie dient nach marxistisch-leninistischer Lehre der psychologischen Kriegführung und der Herabwürdigung des Menschen. Die Verfassung zeigt hier eine ausgeprägte Parteilichkeit unter dem Gesichtspunkt des Klassenkampfes und simplifiziert. Jedoch ist damit nicht nur ein propagandistischer Effekt beabsichtigt. Durch die schroffe Gegenüberstellung von »sozialistischer Kultur« und »imperialistischer Unkultur« wird nämlich der Rahmen gesetzt, innerhalb dessen die Kultur einschließlich der Künste gefördert und geschützt werden soll (s. Rz. 6-52 zu Art. 18).


3. Zweck

4 Art. 18 steht in Zusammenhang mit Art. 25 Abs. 3. Er zeigt die Grundlagen auf, mit deren Hilfe das Recht der Bürger auf Teilnahme am kulturellen Leben durch den Staat und die Gesellschaft garantiert werden soll, das unter den Bedingungen der wissenschaftlich-technischen Revolution und der Erhöhung der geistigen Anforderungen wachsende Bedeutung erlange. Zugleich mit dem Auftrag des Art. 25 Abs. 3 Satz 2, demzufolge die Teilnahme der Bürger am kulturellen Leben, an der Körperkultur und am Sport durch den Staat und die Gesellschaft gefördert werden soll, wird der Zweck genannt: die vollständige Ausprägung der sozialistischen Persönlichkeit und die wachsende Befriedigung der kulturellen Interessen und Bedürfnisse. Mit dieser Zweckbestimmung wird der Rahmen, innerhalb dessen die Kultur einschließlich der Künste, die Körperkultur und der Sport gefördert werden soll, in demselben Sinne wie in Art. 18 gezogen.


4. Ziele der sozialistischen Kulturrevolution

5 Wie die sozialistische Kulturrevolution in der DDR planmäßig betrieben wurde, war schon den Sätzen Walter Ulbrichts in seinem Referat auf dem V. Parteitag der SED (10.7. bis 16.7.1958) zu entnehmen: »Beim Übergang vom Kapitalismus zum Sozialismus findet auch eine tiefgreifende Umwälzung der Ideologie und der Kultur statt, die zur Herausbildung des neuen, sozialistischen Bewußtseins und zur Höherentwicklung der Kultur führt. Dies ist ein notwendiger, gesetzmäßiger gesellschaftlicher Prozeß und keineswegs ein zufälliger Vorgang, wie manche meinen. Er vollzieht sich auf der Grundlage der neuen sozial-ökonomischen und politischen Bedingungen in der Deutschen Demokratischen Republik und wird durch die Partei der Arbeiterklasse mit Hilfe der Arbeiter-und-Bauern-Macht und der gesellschaftlichen Organisationen bewußt gelenkt und geleitet. Die sozialistische Umwälzung vollzieht sich auf allen Gebieten des geistigen und kulturellen Lebens im ständigen Kampf des Neuen gegen das Alte, des Positiven gegen das Negative, des sich Entwickelnden gegen das Absterbende« (Über die Dialektik unseres sozialistischen Aufbaus, S. 176).
Der Begriff der sozialistischen Nationalkultur wurde sodann im Jahrbuch der DDR für 1959 (S. 317/318) verwendet: »Während in Westdeutschland die Kultur durch die Atomrüstungspolitik bedroht wird, während alle Mittel von Lüge, Verdummung, Verhetzung und Verdrehung auf dem Gebiet der Kultur ausgenutzt werden, um die Menschen dem Atomtod auszuliefern, vollzieht sich in der Deutschen Demokratischen Republik der Aufbau einer beispielhaften humanistischen, sozialistischen Nationalkultur. Die Werktätigen der Deutschen Demokratischen Republik ergreifen bewußt Besitz von den Schätzen der Kultur. Drei Hauptfragen sind hierbei zu lösen:
(1) eine sozialistische Nationalkultur zu schaffen, die gerichtet ist auf Erhaltung und Pflege des kulturellen Erbes unseres Volkes gegenüber den Einflüssen des Kulturverfalls, der in Westdeutschland herrscht und von dort Einfluß auch auf die Deutsche Demokratische Republik nimmt;
(2) auf allen Gebieten der Kunst Leistungen zu vollbringen, die dem Siege des Sozialismus dienen;
(3) Erstürmung der Höhen der Kultur und ihre Besitzergreifung durch die Arbeiterklasse und die Werktätigen.«

II. Die kulturpolitischen Grundsätze, die Förderung sowie der Schutz der sozialistischen Kultur

1. Allgemeines

6 Der Schutz der sozialistischen Kultur ist nach Art. 18 Abs. 1 Satz 2 ebenso wie deren Förderung Sache der DDR, womit, weil von den Aufgaben der Gesellschaft in diesen Bereichen in Art. 18 Abs. 1 Satz 4 gesondert gesprochen wird, die Staatsorganisation gemeint ist. Als Obliegenheiten des Staates, d. h. der Staatsorganisation, und aller gesellschaftlicher Kräfte werden in gleicher Weise die Förderung der Künste, der künstlerischen Interessen und Fähigkeiten aller Werktätigen und die Verbreitung künstlerischer Werke und Leistungen bezeichnet (Art. 18 Abs. 2). Der Schutz der sozialistischen Kultur bedeutet stets zugleich auch die Bekämpfung der »imperialistischen Unkultur«. Dieser Schutz einschließlich der Bekämpfung der »imperialistischen Unkultur« sowie die Förderung der Kultur einschließlich der Künste führen zu einer totalen Reglementierung. Mit ihrer Hilfe erfüllt der Staat seine kulturell-erzieherische Funktion (s. Rz. 11 zu Art. 4). Trotzdem dürfen die positiven Aspekte der Förderung der Kultur einschließlich der Künste nicht übersehen werden.
In der Verfassung von 1968/1974 fehlt der Satz von der Freiheit der Kunst, so daß die Rechtslage eindeutig ist.


2. Kulturpolitik

7 Die Kulturpolitik wird ausschließlich von der SED bestimmt. Ihre Leitsätze werden von dem verantwortlichen Sekretär des ZK der SED (seit langem Kurt Hager) maßgeblich bestimmt.


Grundsätze

8 a) Die Grundsätze der Kulturpolitik der DDR waren zunächst im Beschluß des Staatsrates vom 30.11.1967 (Schriftenreihe des Staatsrates, 1967, Heft 2 S. 140) enthalten. Darin wurde betont, daß die sozialistische Kultur von der Kultur der Arbeit über die Kultur der Umwelt bis zu den Künsten als ein organischer Bestandteil der Gesellschaft auszubilden sei.
In einem weiteren Beschluß des Staatsrates vom 18.10.1968 wurde ein Bericht des Ministers für Kultur über die Durchführung des Beschlusses vom 30.11.1967 bestätigt (Schriftenreihe des Staatsrates, 1968, Heft 7, S. 11). Gleichzeitig wandte sich der Staatsrat an alle Natur- und Gesellschaftswissenschaftler, Künstler und Kulturschaffenden, Lehrer, Techniker, Ingenieure und alle Wirtschaftsleiter, die staatlichen Leiter in den Bezirken, Kreisen, Städten und Gemeinden, an die Gesamtheit der sozialistischen Intelligenz, »sich im Bewußtsein ihrer hohen Verantwortung für die weitere Förderung des entwickelten gesellschaftlichen Systems des Sozialismus und für die allseitige Stärkung der Deutschen Demokratischen Republik ständig selbst ideologisch, geistig und kulturell zu bilden, die Förderung und Verbreitung der sozialistischen Kunst und Kultur zu unterstützen, leidenschaftlich und klassenbewußt gegen jede Form ideologischer Koexistenz zu kämpfen und sich immer enger mit der Arbeiterklasse und allen Werktätigen zu verbinden«. Der Ministerrat wurde beauftragt, den Beschluß vom 30.11.1967 und die entsprechenden Weisungen des Ministerrates »planmäßig und allseitig in die politische, wirtschaftliche und wissenschaftlich-technische Entwicklung und Leitungstätigkeit einzubeziehen, mit dem Ziel, die politisch-weltanschauliche, die moralisch-ethische und die künstlerisch-ästhetische Bildung und Erziehung voll in die ideologische Führungstätigkeit einzubeziehen«. Den örtlichen Volksvertretungen und ihren Organen wurde empfohlen, auf der Grundlage des Beschlusses vom 30.11.1967 und der Tagung des Staatsrates vom 18.10.1968 ihre eigenen Konzeptionen und Beschlüsse ideologisch und schöpferisch weiterzuentwickeln und für ihre konsequente Verwirklichung zu sorgen [Beschluß des Staatsrates der Deutschen Demokratischen Republik über die weitere Durchführung des Beschlusses vom 30.11.1967 »Die Aufgaben der Kultur bei der Entwicklung der sozialistischen Menschengemeinschaft« v. 18.10.1968 (GBl. DDR Ⅰ 1968, S. 311)].


Sozialistischer Realismus

9 b) Seit 1976 sind die einschlägigen Passagen des Parteiprogramms der SED von 1976 maßgebend. Dort heißt es unter der Überschrift »Entwicklung der sozialistischen Nationalkultur« unter anderem (S. 70-72), die SED fördere die sozialistische Kultur in allen materiellen Bereichen und geistigen Sphären der Gesellschaft. Sie unterstütze alle Bemühungen, die auf das Aufblühen einer sozialistisch-realistischen Kunst gerichtet seien.
Wörtlich heißt es dann:
»Eine solche Kunst beruht auf tiefer innerer Verbundenheit mit der Wirklichkeit des Sozialismus und dem Leben des Volkes, auf konsequenter Parteinahme für Frieden, Demokratie und Sozialismus, gegen Imperialismus, Aggression und Reaktion. Durch seine künstlerische Kraft, seine Parteilichkeit und Volksverbundenheit, durch seine Weite und Vielfalt vermag das sozialistisch-realistische Kunstschaffen einprägsam auf das Leben des Volkes zu wirken, sozialistische Überzeugungen, Lebenseinstellungen und -beziehungen, den Sinn für Schönheit und die Ideale der Arbeiterklasse zu formen.
Die Partei setzt sich für die Vertiefung des sozialistischen Ideengehaltes in den Künsten ein ...«.


3. Verbreitung der Kultur

Verbindung mit dem Volk

10 a) Die Staatsratsbeschlüsse vom 30.11.1967 und vom 18.10.1968 sowie das Parteiprogramm liegen auf der Linie, die auch in Art. 18 Abs. 2 Satz 2 aufgezeigt wird. Die enge Verbindung der Kulturschaffenden mit dem Leben des Volkes als Basis des künstlerischen Schaffens wurde indessen schon weit früher propagiert. Sie sollten und sollen weiterhin in die sozialistischen Betriebe und Genossenschaften gehen und sich von den Werktätigen inspirieren lassen.


Vermittlung kultureller Werte an die Werktätigen

11 b) Durch eine Reihe gesetzlicher Bestimmungen waren Rechtsgrundlagen für die »Vermittlung kultureller Werte an die Werktätigen« geschaffen worden.
Im Jahre 1950 war angeordnet worden, daß »die fortschrittlichsten und besten Werke der Kultur aus Vergangenheit und Gegenwart den schaffenden Menschen in den Betrieben und auf dem Lande zugänglich gemacht werden« sollten, um das kulturelle Niveau des werktätigen Volkes zu heben. In den volkseigenen Betrieben sollten Kulturhäuser gebaut und Arbeiterklubs ausgestattet, es sollten Landbibliotheken eingerichtet, Gastspielveranstaltungen bedeutender Künstler und Ensembles bezuschußt sowie Ausstellungen in Betrieben und Dörfern gefördert werden [§ 10 Verordnung zur Entwicklung einer fortschrittlichen demokratischen Kultur des deutschen Volkes und zur weiteren Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen der Intelligenz v. 16.3.1950 (GBl. DDR 1950, S. 185)]. Im Gesetz der Arbeit vom 19.4.1950 waren die Werksleitungen der volkseigenen Betriebe verpflichtet worden, die kulturelle Gestaltung der Freizeit der Arbeiter und Angestellten durch entsprechende Einrichtungen zu fördern. In den volkseigenen Betrieben war die Stellung des »Kulturdirektors« geschaffen worden, der »verantwortlich für die Unterstützung und Förderung der kulturellen Bestrebungen der Arbeiter und Angestellten« sein sollte [§§ 57, 58 Gesetz der Arbeit zur Förderung und Pflege der Arbeitskräfte, zur Steigerung der Arbeitsproduktivität und zur weiteren Verbesserung der materiellen und kulturellen Lage der Arbeiter und Angestellten v. 19.4.1950 (GBl. DDR 1950, S. 349)].
§ 117 des Gesetzbuches der Arbeit von 12.4.1961 [Gesetzbuch der Arbeit (GBA) der Deutschen Demokratischen Republik v. 12.4.1961 (GBl. DDR Ⅰ 1961, S. 27) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Gesetzbuches der Arbeit v. 17.4.1963 (GBl. DDR Ⅰ 1963, S. 63) und des Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Gesetzbuches der Arbeit der Deutschen Demokratischen Republik v. 23.11.1966 (GBl. DDR Ⅰ 1966, S. 111), des Gesetzes zur Änderung gesetzlicher Bestimmungen v. 26.5.1967 (GBl. DDR Ⅰ 1967, S. 89), des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch und zur Strafprozeßordnung der Deutschen Demokratischen Republik v. 12.1.1968 (GBl. DDR Ⅰ 1968, S. 97), des Gesetzes über die gesellschaftlichen Gerichte der Deutschen Demokratischen Republik - GGG - v. 11. 6.1968 (GBl. DDR Ⅰ 1968, S. 229) und des Gesetzes über die Teilnahme der Jugend an der Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft und über ihre allseitige Förderung in der Deutschen Demokratischen Republik - Jugendgesetz der DDR - v. 28.1.1974 (GBl. DDR Ⅰ 1974, S. 45)] verpflichtete sodann die Betriebe, zur Verwirklichung des Rechts auf Bildung und zur Entwicklung neuer, sozialistischer Menschen und damit einer gebildeten Nation, ein vielgestaltiges und interessantes Kulturleben (und Sportleben s. Rz. 53 ff. zu Art. 18) zu entfalten, insbesondere zur Befriedigung der kulturellen Bedürfnisse, die sich aus dem Bestreben, sozialistisch zu arbeiten, zu lernen und zu leben, ergeben, beizutragen und das künstlerische Laienschaffen der Werktätigen zu fördern, ferner, die sozialistische Bildung und Erziehung der Schuljugend sowie die Betreuung der Kinder der Betriebsangehörigen durch die Betriebsgewerkschaftsleitung zu unterstützen und den Unterrichtstag in der Produktion (s. Rz. 17 zu Art. 17) zu sichern. Seit 1953 sind die betrieblichen Kulturhäuser, Klubs und Bibliotheken dem FDGB zur unentgeltlichen Nutzung überlassen [Abschnitt III Ziffer 8-14 Verordnung über die weitere Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen der Arbeiter und der Rechte der Gewerkschaften v. 10.12.1953 (GBl. DDR 1953, S. 1219), bestätigt durch § 118 Gesetzbuch der Arbeit (GBA) der Deutschen Demokratischen Republik v. 12.4.1961 (GBl. DDR Ⅰ 1961, S. 27) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Gesetzbuches der Arbeit v. 17.4.1963 (GBl. DDR Ⅰ 1963, S. 63) und des Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Gesetzbuches der Arbeit der Deutschen Demokratischen Republik v. 23.11.1966 (GBl. DDR Ⅰ 1966, S. 111), des Gesetzes zur Änderung gesetzlicher Bestimmungen v. 26.5.1967 (GBl. DDR Ⅰ 1967, S. 89), des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch und zur Strafprozeßordnung der Deutschen Demokratischen Republik v. 12.1.1968 (GBl. DDR Ⅰ 1968, S. 97), des Gesetzes über die gesellschaftlichen Gerichte der Deutschen Demokratischen Republik - GGG - v. 11. 6.1968 (GBl. DDR Ⅰ 1968, S. 229) und des Gesetzes über die Teilnahme der Jugend an der Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft und über ihre allseitige Förderung in der Deutschen Demokratischen Republik - Jugendgesetz der DDR - v. 28.1.1974 (GBl. DDR Ⅰ 1974, S. 45)]. Die Kosten dafür sowie die Löhne und Gehälter der darin Beschäftigten haben die Betriebe zu tragen (zunächst § 118 Abs. 2 GBA; seit dem 1.1.1978: § 224 Abs. 2 Arbeitsgesetzbuch vom 16.6.1977 [Arbeitsgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik (AGB) v. 16.6.1977 (GBl. DDR Ⅰ 1977, S. 185]. Die Kulturhäuser bei den Maschinen-Traktoren-Stationen wurden im Jahre 1957 den Kreis- oder den Gemeindeverwaltungen überlassen [Anordnung über die Finanzierung der Kulturhäuser und Bibliotheken bei den Maschinen-Traktoren-Stationen v. 12.4.1957 (GBl. DDR I 1957, S. 287)]. In den Großbetrieben waren zunächst technische Abendkurse und Abendschulen eingerichtet worden. Im Jahre I960 wurden die betrieblichen Bildungseinrichtungen in den Großbetrieben zu Betriebsakademien vereinigt.


Kulturabgabe und Kulturfonds

12 c) Seit 1949 wird für jede verkaufte Eintrittskarte für Theater und ähnliche Veranstaltungen, für Museen und Ausstellungen, für Filmveranstaltungen, für Tanzvergnügen aller Art sowie für musikalische und andere künstlerische Darbietungen in Gaststätten eine Kulturabgabe erhoben, die dem Kulturfonds der DDR zugeführt wird. Die Mittel des Kulturfonds sollten der »Entwicklung und vollen Entfaltung eines sozialistischen Kulturlebens« dienen [Anordnung über den Kulturfonds der Deutschen Demokratischen Republik v. 13.4.1960 (GBl. DDR I 1960, S. 340)]. Mit dem Statut vom 18.4.1974 [Anordnung über das Statut des Kulturfonds der Deutschen Demokratischen Republik v. 18.4.1974 (GBl. DDR I 1974, S. 266)] wurden die Aufgaben und die Arbeitsweise des Kulturfonds neu bestimmt. Er wird nunmehr gebildet durch die Kulturabgabe, Zuführung von Mitteln aus dem Staatshaushalt und eigene Einnahmen aus wirtschaftlicher Tätigkeit. Seine Mittel sind einzusetzen
- vorrangig für Aufgaben zur Schaffung von neuen Werken der Literatur, der bildenden Kunst, der darstellenden Kunst, der Musik, der Unterhaltungskunst und des künstlerischen Volksschaffens sowie zur Unterstützung der kulturellen Massenarbeit;
- für den Ankauf, die Verbreitung und den Vertrieb von Kunstwerken, für die Entwicklung der Kunst- und Kulturpropaganda, für kunstwissenschaftliche und kunstkritische Arbeiten;
- für die Gewährung von Stipendien an talentierte Schriftsteller und Künstler und zur Finanzierung von Förderungsverträgen sowie Studienreisen;
- für den Bau, die Erhaltung und Erweiterung von Ateliers für Künstlerkollektive und Spezialwerkstätten für bildende Künstler sowie zur Unterhaltung von Arbeits- und Erholungsstätten für Schriftsteller und Künstler;
- für Maßnahmen, die der Verbesserung der sozialen Lage der Schriftsteller und Künstler dienen.
Der Kulturfonds wird von einem Kuratorium unter Vorsitz des Ministers für Kultur
geleitet.


4. Ministerium ftir Kultur

13 Das wichtigste zentrale staatliche Organ zur Leitung und Lenkung der Kultur ist seit 1954 das Ministerium für Kultur (s. Rz. 42 zu Art. 80), auf das zuerst die Kompetenzen des Staatlichen Komitees für Kunstangelegenheiten und des Staatlichen Komitees für Filmwesen nach ihrer Auflösung und später auch die des Amtes für Literatur und Verlagswesen übergegangen sind [Verordnung über die Bildung eines Ministeriums für Kultur der Deutschen Demokratischen Republik v. 7.1.1954 (GBl. DDR 1954, S. 25]. Wie umfassend dieses Ministerium wichtige Gebiete des kulturellen Lebens reglementiert, zeigten schon § 2 seines Statuts vom 7.2.1957 [Beschluß über das Statut des Ministeriums für Kultur v. 7.2.1957 (GBl. DDR Ⅰ 1957, S. 132)] und §2 Abs. 2 und §3 des Statuts vom 21.11.1963 [Verordnung über das Statut des Ministeriums für Kultur v. 21.11.1963 (GBl. DDR II 1963, S. 865)]. Nach seinem Statut vom 20.10.1977 [Statut des Ministeriums für Kultur - Beschluß des Ministerrates v. 20.10.1977 (GBl. DDR Ⅰ 1977, S. 360)] ist das Ministerium für Kultur das Organ des Ministerrats zur staatlichen Leitung und Planung der Kultur und Kunst der DDR. Seine Tätigkeit soll darauf gerichtet sein,
- für einen wachsenden Beitrag der Kultur und Künste zur weiteren Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft und für die Ausprägung der sozialistischen Lebensweise durch ein vielseitiges anregendes kulturelles Leben in Stadt und Land zu sorgen;
- die Literatur und die Künste sowie ihren sozialistischen Ideengehalt zu fördern und Voraussetzungen für die Aneignung des humanistischen progressiven kulturellen Erbes des deutschen Volkes und der anderen Völker zu schaffen;
- mit der umfassenden Entwicklung der sozialistischen Nationalkultur einen würdigen Beitrag zur internationalen Kultur des Sozialismus zu leisten.
Dabei soll das Ministerium vor allem
- die allseitige Entwicklung sozialistischer Persönlichkeiten durch die Künste, die Literatur und das geistig-kulturelle Leben fördern;
- die idellen, materiellen und finanziellen Voraussetzungen für das Entstehen neuer Werke der sozialistisch-realistischen Kunst und Literatur und ihre Verbreitung sichern;
- die humanistischen und revolutionären Traditionen und Leistungen der nationalen und der Weltkultur bewahren, pflegen und die geistige Inbesitznahme durch die Werktätigen fördern;
- Bedingungen für ein reiches geistig-kulturelles Leben aller Werktätigen, die kulturvolle Gestaltung der Freizeit und die kulturell-künstlerische Betätigung als wesentliche Faktoren der sozialistischen Lebensweise schaffen und fördern;
- Konzeptionen und Maßnahmen für die planvolle Entwicklung des Kulturlebens in Stadt und Land, vor allem in den Zentren der Arbeiterklasse, erarbeiten;
- den wirksamen Schutz der kulturellen und künstlerischen Werte der sozialistischen deutschen Nation gewährleisten;
- die sorbische Volkskultur entsprechend den Prinzipien der sozialistischen Nationalitätenpolitik der DDR entwickeln und gestalten (s. Erl. zu Art. 40);
- die Arbeits- und Schaffensbedingungen der Künstler und Schriftsteller fördern;
- den künstlerischen Nachwuchs fördern und ausbilden sowie künstlerische und kulturpolitische Kader weiterbilden;
- durch die Vertiefung der kulturellen Zusammenarbeit mit der Sowjetunion und den anderen sozialistischen Bruderländern zur Annäherung der sozialistischen Nationen und ihrer Kulturen beitragen und den Erfahrungsaustausch, die Kooperation und die gegenseitige Unterstützung auf allen Gebieten der Kultur fördern.
Da das Ministerium wie alle anderen Ministerien seine Aufgaben »in Durchführung der Beschlüsse der Arbeiterklasse« zu verwirklichen hat, ist es auf dem Feld der Kulturpolitik Vollstrecker der Direktiven der SED.
Der Minister für Kultur hat die Kompetenz, dafür zu sorgen, daß in den Zweigen von Kultur und Kunst sowie auf den örtlichen Stufen die Kulturpolitik in den vorgeschriebenen Bahnen betrieben wird. Er hat eine regelmäßige Kontroll- und Inspektionstätigkeit auf dem Gebiet der Kultur und der Kunst zu sichern. Er kann im Wege einer Dekonzentration Aufgaben nach unten delegieren. Er hat die Vollmacht, im Rahmen seiner Verantwortung den Ratsmitgliedern für Kultur der örtlichen Räte Aufgaben zur Sicherung der einheitlichen Leitung der Kultur und Kunst zu übertragen, und die Befugnis, dafür Weisungen zu erteilen.


5. Örtliche Stufen

14 Die Durchsetzung der einheitlichen Kulturpolitik auf den örtlichen Stufen regelt das Gesetz über die örtlichen Volksvertretungen und ihre Organe in der Deutschen Demokratischen Republik (GöV) v. 12.7.1973 (GBl. DDR Ⅰ 1973, S. 313). Der Bezirkstag und der Rat des Bezirks sind verantwortlich für die Entwicklung des geistig-kulturellen Lebens in ihrem Territorium. Sie haben die Schaffung neuer sozialistischer Kunstwerke und die Pflege und die Vermittlung des kulturellen Erbes zu fördern. Ferner sind sie für die Erarbeitung von langfristigen Plänen zur Entwicklung und Verbreitung von Kunst und Literatur verantwortlich und haben deren Verwirklichung zu sichern. Ausdrücklich wird ihnen aufgegeben, bei der Gestaltung des Kulturlebens die Kunst der Sowjetunion und der anderen sozialistischen Länder sowie die fortschrittliche Kultur anderer Völker einzubeziehen. Sie sollen die Teilnahme der Bürger an dem Kulturleben, dem kulturellen und künstlerischen Volksschaffen fördern. Sie sind in Zusammenarbeit mit den Volksvertretungen und den Räten der Kreise für die Erhaltung und den Ausbau des Netzes kultureller Einrichtungen und des Denkmalbestandes verantwortlich (§ 31 a.a.O.).

15 Die Volksvertretung (Kreistag, Stadtverordnetenversammlung) und der Rat des Kreises haben gemeinsam mit den Volksvertetungen (Stadtverordnetenversammlungen, Gemeindevertretungen) und den Räten in den Städten und Gemeinden und den gesellschaftlichen Organisationen ein vielseitiges geistig-kulturelles Leben zu fördern. Auch sie sollen die Teilnahme der Bürger am geistig-kulturellen Leben und am kulturellen und künstlerischen Volksschaffen unterstützen und die Herstellung von Kontakten mit Künstlern, Schriftstellern und Kulturschaffenden pflegen. Sie haben Einfluß auf die Entwicklung der Arbeitskultur und die ästhetische Gestaltung der Umwelt zu nehmen (§ 45 a.a.O.).

16 Die Volksvertretungen (Stadtverordnetenversammlungen, Gemeindevertretungen) und die Räte der Städte und Gemeinden haben ein vielfältiges Kulturleben in ihren Territorien zu organisieren und die Arbeitskultur in den Betrieben, Kombinaten, Genossenschaften und Einrichtungen sowie die Gestaltung kultureller Höhepunkte, Festtage und Feiern und die Entwicklung des kulturellen und künstlerischen Volksschaffens zu fördern. Ferner haben sie die Tätigkeit der Klubs der Werktätigen, die Jugend- und Dorfklubs zu unterstützen und das Zusammenwirken der Einrichtungen der Kultur, des Sports, der Volksbildung und des Handels zu fördern (§ 65 a.a.O.).

17 Den örtlichen Räten aller Stufen unterstehen Kultureinrichtungen. Der Rat des Kreises koordiniert und kontrolliert die Tätigkeit der Kultureinrichtungen im Kreise mit dem Ziel hoher kulturpolitischer Wirksamkeit. Dazu hat er mit den Räten der Städte und Gemeinden, den Betrieben, Kombinaten, Genossenschaften und Einrichtungen zusammenzuarbeiten. Er hat die Räte der Städte und Gemeinden bei der Kontrolle der zweckmäßigen Nutzung der materiellen und finanziellen Mittel der Betriebe, Kombinate, Genossenschaften und Einrichtungen für kulturelle Zwecke zu unterstützen und Einfluß auf deren rationellen Einsatz zu nehmen. Die Räte der Städte und Gemeinden koordinieren die Tätigkeit aller Kultureinrichtungen ihres Territoriums. Sie kontrollieren die zweckmäßige Nutzung der materiellen und finanziellen Mittel der Betriebe, Kombinate, Genossenschaften und Einrichtungen für kulturelle Zwecke und haben Einfluß auf deren rationellen Einsatz zu nehmen.

18 Fachorgane der Räte der Bezirke und Kreise für die Durchsetzung der einheitlichen Kulturpolitik sind die Abteilungen für Kultur in den genannten örtlichen Organen. Sie wurden bei Gründung des Ministeriums für Kultur aus den bei den Räten der Bezirke bestehenden Abteilungen für Kunst und kulturelle Massenarbeit und aus den entsprechenden Referaten bei den Räten der Kreise gebildet [Verordnung über die Bildung eines Ministeriums für Kultur der Deutschen Demokratischen Republik v. 7.1.1954 (GBl. DDR 1954, S. 25].

19 Zu den den Räten der Bezirke und den Räten der Kreise unterstehenden kulturellen Einrichtungen gehören die Bezirkskabinette für Kulturarbeit sowie die Kreiskabinette für Kulturarbeit. Die Kreiskabinette für Kulturarbeit waren im Oktober 1960 aus den bis dahin bei den Räten der Kreise bestehenden Kreisvolkskunstkabinetten entstanden. Sie sollen »einen wesentlichen Beitrag zur geistigen Formung des sozialistischen Menschen, zur Festigung der sozialistischen Gemeinschaftsarbeit und zur Entwicklung sozialistischer Lebensformen leisten [Anordnung über die Umbildung der Kreisvolkskunstkabinette in Kreiskabinette für Kulturarbeit v. 12.10.1960 (GBl. DDR II 1960, S. 391); jetzt: Anordnung über die Aufgaben und die Arbeitsweise der Kreiskabinette für Kulturarbeit v. 12.10.1976 (GBl. DDR 1976, Sdr. Nr. 888)]. Die Bezirkskabinette für Kulturarbeit waren aus den Bezirkshäusern für Volkskunst im August 1961 gebildet worden [Anordnung über die Umbildung der Bezirkshäuser für Volkskunst in Bezirkskabinette für Kulturarbeit v. 12.8.1961 (GBl. DDR II 1961, S. 427)]. Sie haben die Aufgabe, den Räten der Kreise und den Kreiskabinetten für Kulturarbeit »methodische Hilfe und Unterstützung für die Kulturarbeit und die kulturelle Betätigung zu geben«. Beim Ministerium für Kultur besteht ein zentrales Haus für Kulturarbeit ohne besondere normative Grundlage.

20 Als kulturelle Einrichtungen der »Arbeiter-und-Bauern-Macht« bestehen Kulturhäuser in den Kreisen (Kreiskulturhäuser), Städten und Gemeinden. Sie haben auf die »geistige Formung des Menschen der sozialistischen Gesellschaft« hinzuwirken. Sie organisieren die »schöpferische Mitarbeit aller Werktätigen auf wissenschaftlichem, technischem und künstlerischem Gebiet beim umfassenden Aufbau des Sozialismus«. Sie haben ferner die Ideen des sozialistischen Internationalismus, insbesondere die Freundschaft und brüderliche Zusammenarbeit mit der Sowjetunion zu vertiefen. Sie haben eine interessante, vielgestaltige und ideenreiche Arbeit zu leisten. Sie unterstehen den Räten der Kreise, Städte und Gemeinden, die auch die Aufwendungen für sie zu tragen haben [Anordnung über die Aufgaben und die Arbeitsweise der Kreiskulturhäuser und der Kulturhäuser in den Städten und auf dem Lande v. 31.3.1965 (GBl. DDR II 1965, S. 323); Anordnung Nr. 2 dazu v. 2.4.1971 (GBl. DDR II 1971, S. 315); Anordnung über die Planung, Finanzierung und Abrechnung der staatlichen Kulturhäuser v. 1.7.1972 (GBl. DDR II 1972, S. 494)].

21 Für die betrieblichen Kultureinrichtungen sowie die Jugend- und Sporteinrichtungen haben die Betriebe die materiellen, finanziellen und personellen Voraussetzungen für die Unterhaltung und Instandhaltung zu schaffen und die dafür erforderlichen Maßnahmen in den Plan aufzunehmen [§ 224 Abs. 2 Arbeitsgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik (AGB) v. 16.6.1977 (GBl. DDR Ⅰ 1977, S. 185]. Die Mittel dafür werden dem betrieblichen Kultur- und Sozialfonds entnommen, der zu Lasten der Selbstkosten vor allem aus Zuführungen aus dem Nettogewinn des Betriebes gebildet wird [Verordnung über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds und des Kultur-und Sozialfonds für volkseigene Betriebe im Jahre 1972 v. 12.1.1972 (GBl. DDR II 1972, S. 49); Erste Durchführungsbestimmung dazu v. 24.5.1972 (GBl. DDR II 1972, S. 379); Zweite Verordnung über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds und des Kultur- und Sozialfonds für volkseigene Betriebe v. 21.5.1973 (GBl. DDR I 1973, S. 293)].


6. Reglementierung der Kultur

22 Die Reglementierung der Kultur äußert sich darin, daß kein Gedanke gedruckt und/oder im Druck verbreitet werden darf, der nicht von der Führung der SED und/oder den Staatsorganen gebilligt ist.


Tagespresse

23 Die Tagespresse wird, von zwei Ausnahmen abgesehen (»Berliner Zeitung«, »BZ am Abend«, beide über ihren Verlag durch die SED ferngesteuert), von der SED, den übrigen Parteien und den Massenorganisationen herausgegeben. Die Zeitungen sind zum größten Teil noch von der sowjetischen Besatzungsmacht lizenziert. Nur eine Zeitung ist nach Inkraftsetzung der Verfassung von 1949 neu herausgekommen (»Abendzeitung« -Boulevardzeitung für Leipzig und Halle am 1.6.1965). Dafür sind aber Zeitungen ohne Bindung an eine Partei oder Massenorganisation, die von der Besatzungsmacht in geringer Zahl lizenziert worden waren, eingestellt worden.
Zuständig für die Erteilung von Lizenzen ist das »Presseamt beim Vorsitzenden des Ministerrates« (s. Rz. 66 zu Art. 80), als Nachfolger des »Amtes für Informationen«, auf das die Besatzungsmacht im Jahre 1949 das Recht zur Lizenzerteilung übertragen hatte [Verordnung über die Herausgabe und Herstellung aller periodisch erscheinenden Presseerzeugnisse v. 12.4.1962 (GBl. DDR II 1962, S. 239)].
Die Einheitlichkeit der Tagespresse wird durch eine ins einzelne gehende Sprachregelung erreicht. Sie erfolgt durch das Presseamt in Form von Presseanweisungen (E. M. Herrmann, Die Presse in der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands, S. 43 ff.).
Als einzige Nachrichtenagentur fungiert der Allgemeine Deutsche Nachrichtendienst (ADN). Dieser ist eine staatliche Einrichtung, die dem Weisungsrecht des Vorsitzenden des Ministerrates unterliegt, das durch das Presseamt ausgeübt wird [Verordnung über die Umbildung des Allgemeinen Deutschen Nachrichtendienstes vom 1. 5. 1953 (GBl. S. 521); Anordnung über das Statut v. 14.7.1966 (GBl. DDR II 1966, S. 481)].


Zeitschriften

24 b) Zeitschriften wurden zunächst vom Ministerium für Kultur als Nachfolger des Amtes für Literatur und Verlagswesen lizenziert und beaufsichtigt. Alle Zeitschriftenverlage bedürfen einer Lizenz, die zur verlegerischen Tätigkeit nur im Rahmen des vom Ministerium für Kultur bestätigten Verlagsplanes berechtigen [Erste Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Entwicklung fortschrittlicher Literatur - Lizenzen - v. 13.12.1951 (GBl. DDR 1951, S. 1159); Beschluß über Maßnahmen zur Verbesserung der Leitung des Verlagswesens v. 28.6.1956 (GBl. DDR I 1956, S. 549)]. Seit dem 12.4.1962 ist das Presseamt beim Vorsitzenden des Ministerrates für die Erteilung der Lizenzen zuständig [Verordnung über die Herausgabe und Herstellung aller periodisch erscheinenden Presseerzeugnisse v. 12.4.1962 (GBl. DDR II 1962, S. 239].
(Wegen der Pressefreiheit s. Rz. 13 ff. zu Art. 27).


Genehmigung aller Druckerzeugnisse

25 c) Sämtliche Druckerzeugnisse mit Ausnahme von Dienstanweisungen, Rundschreiben sowie anderen internen Materialien für den inneren Gebrauch der Organe der staatlichen Verwaltung, der volkseigenen Wirtschaft sowie der Parteien und Massenorganisationen, sofern sie auf eigenen Maschinen oder Apparaten hergestellt werden, sind vor dem Druck zu genehmigen [Anordnung über das Genehmigungsverfahren für die Herstellung von Druck- und Vervielfältigungserzeugnissen v. 20.7.1959 (GBl. DDR I 1959, S. 640); Erste Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Entwicklung fortschrittlicher Literatur - Lizenzen - v. 13.12.1951 (GBl. DDR 1951, S. 1159)]. Zuständig sind je nach Bedeutung das Ministerium für Kultur, die Räte der Bezirke oder Kreise, Abteilungen für Innere Angelegenheiten. Die Genehmigungspflicht erstreckt sich bis auf Briefbögen, Rechnungsformulare, Eintrittskarten, Familienanzeigen und Danksagungen. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn die Druckerzeugnisse den »Grundsätzen des sozialistischen Aufbaus sowie den kulturpolitischen Erfordernissen« entsprechen und wenn im Rahmen des Volkswirtschaftsplanes das zur Herstellung nötige Material zur Verfügung steht.


Beförderung der Presseerzeugnisse durch die Post

26 d) In der DDR dürfen nur solche Presseerzeugnisse vertrieben werden, die durch das Ministerium für Post- und Fernmeldewesen zugelassen sind [Anordnung über den Vertrieb von Presseerzeugnissen - Postzeitungsvertriebsordnung - v. 20.11.1975 (GBl. DDR I 1975, S. 769); zuvor: Anordnung über den Postzeitungsvertrieb - Postzeitungsvertriebsordnung - v. 3.4.1959 (GBl. DDR I 1959, S. 403)]. Versand in Streifbändern ist nicht gestattet. Zeitungen, Zeitschriften und andere Druckerzeugnisse, die in Paketen oder Päckchen versandt werden, unterhegen scharfer Kontrolle. So hat es die Post in der Hand, nicht erwünschte Presseerzeugnisse vom Vertrieb auszuschließen. Deshalb können Presseerzeugnisse aus der Bundesrepublik einschließlich Berlins (West) und aus dem westlichen Ausland, mit Ausnahme einiger Fachblätter, nicht abonniert werden.
Rechtsentwicklung bis zur Wende im Herbst 1989: Seit dem 1.5.1986 galt die neue AO über den Vertrieb von Presseerzeugnissen - Postzeitungs - Vertriebsanordnung - vom 28.2.1986 (GBl. DDR I 1986, S. 96).


Hauptverwaltung Verlage und Buchhandel

27 e) Unter dem Ministerium für Kultur leitete bis zum 31.12.1962 die WB Verlage die volkseigenen Verlage. Durch Beschluß des Ministerums für Kultur wurde mit Wirkung vom 1.1.1963 an die Hauptverwaltung Verlage und Buchhandel des Ministeriums für Kultur gebildet. Dieser wurden die volkseigenen Verlage und buchhändlerischen Einrichtungen unterstellt, die in einer Anlage zur aufgrund des Beschlusses erlassenen Anordnung Nr. 2 in der Fassung der Anordnung Nr. 3 (ergänzt durch die Anordnung Nr. 4) aufgeführt sind [Anordnung über die Bildung der Vereinigung volkseigener Betriebe Verlage v. 15.8.1958 (GBl. DDR II 1958, S. 217); Beschluß über die Bildung einer Hauptverwaltung Verlage und Buchhandel des Ministeriums für Kultur v. 21.12.1962 (GBl. DDR II 1963, S. 2); Anordnung Nr. 2 v. 7.3.1963 (GBl. DDR II 1963, S. 177); Anordnung Nr. 3 v. 3.2.1964 (GBl. DDR II 1964, S. 170); Anordnung Nr. 4 v. 5.5.1965 (GBl. DDR II 1965, S. 380)].
Die Planung, Entwicklung, Bilanzierung und Produktion von berufsbildender Literatur sowie die bedarfsgerechte Versorgung der Berufsausbildung mit berufsbildender Literatur wurden in einer Anordnung vom 29.8.1969 nebst Anlage geregelt (GBl. DDR II 1969, S. 491).


Leihbüchereien und Antiquariatsbuchhandel

28 f) Die Tätigkeit der gewerblichen Leihbüchereien und des Antiquariatsbuchhandels ist durch Anordnungen des Ministers für Kultur beschränkt worden [Anordnung über die Arbeit der gewerblichen Leihbüchereien v. 1.7.1959 (GBl. DDR I 1959, S. 621); Anordnung über den Antiquariatsbuchhandel in der DDR v. 8.4.1970 (GBl. DDR II 1970, S. 277); zuvor: Anordnung über die Regelung des Antiquariatsbuchhandels v. 20.7.1960 (GBl. DDR I 1960, S. 442)]. In den Leihbüchereien darf außer der »antihumanistischen« Literatur, deren Verbreitung bereits nach anderen gesetzlichen Bestimmungen untersagt ist, auch keine »bürgerlich-reaktionäre Ideologien verbreitende oder in anderer Weise den Prinzipien der sozialistischen Entwicklung widersprechende« Literatur geführt werden. In den Buchbestand darf nur Literatur aufgenommen werden, die beim Buchhandel der DDR angekauft ist. Die gewerblichen Leihbüchereien haben eine Inventarliste und eine Kundenkartei mit Namen, Vornamen, Adresse und Geburtsdatum zu führen. Bücher, die den Bestimmungen widersprechen, können entschädigungslos eingezogen werden. Verstöße gegen die Bestimmungen werden mit Ordnungsstrafen belegt. In schweren Fällen kann die Erlaubnis für den Gewerbebetrieb widerrufen werden (s. Rz. 5 zu Art. 14). Auch dem Antiquariatsbuchhandel ist der Verkauf und die Lagerhaltung nicht nur der »antihumanistischen« Literatur, sondern auch solcher Literatur, »die bürgerlich-reaktionäre Ideologien verbreitet oder in anderer Weise den Prinzipien der sozialistischen Entwicklung widerspricht«, untersagt.


Bibliotheken

29 g) Die Deutsche Staatsbibliothek und die Deutsche Bücherei in Leipzig unterstehen dem Ministerium für das Hoch- und Fachschulwesen. Die übrigen Bibliotheken sind entweder den örtlichen Organen der staatlichen Verwaltung unterstellt oder, soweit sie wissenschaftlichen Charakter haben, den Universitäten und Hochschulen angegliedert (s. Rz. 66-72 zu Art. 17). Die Landesbibliotheken werden durch die Universitätsbibliotheken betreut [An der durch Abschnitt V der aufgehobenen Verordnung über die weitere sozialistische Umgestaltung des Hoch- und Fachschulwesens in der Deutschen Demokratischen Republik v. 13.2.1958 (GBl. DDR I 1958, S. 175) geschaffenen Rechtslage hat sich nichts geändert].
Die allgemeinbildenden Bibliotheken werden unter der Aufsicht des Ministeriums für Kultur verwaltet, gleichgültig, wer der Unterhaitsträger ist. Wie die öffentlichen Bibliotheken mit ihren Mitteln und Methoden die »Meisterung der wissenschaftlich-technischen Revolution und der sozialistischen Ökonomik« zu unterstützen, die »Schaffung eines wissenschaftlichen Vorlaufs besonders in den strukturbestimmenden Zweigen der Volkswirtschaft« zu fördern, bei der »Durchsetzung moderner Leitungsmethoden« zu helfen und den »Geist und die Durchführung der Aufgaben der sozialistischen Landesverteidigung« zu stimulieren haben, wurde in der Verordnung über die Aufgaben des Bibliothekssystems bei der Gestaltung des entwickelten gesellschaftlichen Systems der Sozialismus in der Deutschen Demokratischen Republik vom 31.5.1968 (GBl. DDR II 1968, S. 565) festgelegt. Die Planung und Leitung im Bibliothekswesen »auf der Grundlage perspektivischer Orientierungen und Prognosen, die sich aus der Entwicklung von Wissenschaft, Technik und Gesellschaft ergeben«, sollten verbessert werden. Die Benutzung der staatlichen allgemeinen öffentlichen Bibliotheken (Stadt- und Bezirksbibliotheken, Stadt- und Kreisbibliotheken, Stadtbibliotheken, ländliche Zentralbibliotheken, Gemeindebibliotheken und ihrer Zweigbibliotheken und Ausleihstellen) ist in der Benutzungsordnung vom 17.6.1968 [Anordnung über die Benutzung der staatlichen allgemeinen öffentlichen Bibliotheken der Deutschen Demokratischen Republik - Benutzungsordnung - v. 17.6.1968 (GBl. DDR II 1968, S. 637)] geregelt.
Der militärwissenschaftlichen Forschung und Lehre dient die Militärbibliothek der DDR als zentrale wissenschaftliche Einrichtung des Ministeriums für Nationale Verteidigung [Anordnung über das Statut der Militärbibliothek der DDR v. 13.11.1972 (GBl. DDR II 1972, S. 827)].


7. Rundfunk, Fernsehen, Fernmeldeanlagen

30 Die technischen Anlagen werden von der Deutschen Post betrieben [§§ 1-3 Gesetz über das Post- und Fernmeldewesen v. 3.4.1959 (GBl. DDR Ⅰ 1959, S. 365)]. Die Programmgestaltung wurde im Jahre 1952 in die Hände des Staatlichen Rundfunkkomitees gelegt [Verordnung über die Bildung des Staatlichen Rundfunkkomitees v. 14.8.1952 (GBl. DDR 1952, S. 733)]. Mit Wirkung vom 15.9.1968 an wurde dieses Komitee in das Staatliche Komitee für Rundfunk und das Staatliche Komitee für Fernsehen, beide beim Ministerrat, aufgeteilt [Beschluß über die Bildung des Staatlichen Komitees für Rundfunk beim Ministerrat und des Staatlichen Komitees für Fernsehen beim Ministerrat v. 4.9.1968 (GBl. DDR II 1968, S. 837)]. Die Leitung dieser Komitees liegt bei deren jeweiligen Vorsitzenden, die ihre Verantwortungsbereiche nach dem Prinzip der Einzelleitung leiten.
Die Komitees bestehen jeweils aus ihrem Vorsitzenden, einem Ersten Stellvertreter des Vorsitzenden, einem weiteren Stellvertreter des Vorsitzenden und Mitgliedern. Die Vorsitzenden und ihre Stellvertreter werden auf Grund eines Beschlusses des Ministerrates vom Vorsitzenden des Ministerrates berufen, die Mitglieder vom Vorsitzenden des Komitees.
Für die Komitees sollten Arbeitsordnungen erlassen werden, die jedoch, falls sie überhaupt erlassen wurden, nicht veröffentlicht sind. Bis zu ihrem Erlaß gelten die Bestimmungen über das Staatliche Rundfunkkomitee weiter. Danach hat die Leitung der Komitees folgende Aufgaben:
(1) Programmplanung und Programmgestaltung der Sendungen des Rundfunks bzw. Fernsehens;
(2) ständige Auswertung der Erfahrungen des Rundfunks und des Fernsehens in der Sowjetunion und den anderen sozialistischen ländern;
(3) Erarbeitung wissenschaftlicher Grundlagen für die Programmtätigkeit;
(4) Anleitung der Rundfunk- und Fernsehstudios in den Bezirken;
(5) Anleitung des Fernsehzentrums Berlin und die Entwicklung des Fernsehens;
(6) Anleitung der Rundfunkschule als Fachschule für die Entwicklung des Nachwuchses.
(Wegen der Freiheit von Rundfunk und Fernsehen s. Erl. zu Art. 27).
Rechtsentwicklung bis zur Wende im Herbst 1989: Ab 1.5.1986 galt das neue Gesetz über das Post- und Fernmeldewesen - v. 29.11.1985 (GBl. DDR Ⅰ 1985, S. 345).

31 Der Minister für Post- und Fernmeldewesen hat die Ausübung des Rechts der Deutschen Post, Fernmeldeanlagen zu errichten und zu betreiben, staatlichen Sicherheitsorganen und zentralen Organen der staatlichen Verwaltung der Verkehrswesen und der Energieversorgung zu gestatten, wenn die Anlagen ausschließlich der Sicherheit des Staates dienen oder für den innerbetrieblichen Nachrichtenverkehr bestimmt sind. Für den kulturellen Bereich gilt diese Regelung also nicht.
Im übrigen ist eine Genehmigung für das Errichten und Betreiben von Fernmeldeanlagen mit Ausnahme von Rundfunk- und Fernsehempfangsanlagen sowie für das Herstellen, den Vertrieb oder den Besitz von Sendern für Funkanlagen und von solchen Sendern für Drahtfernmeldeanlagen, bei denen elektrische Schwingungen oberhalb von 20 kHZ erzeugt werden, erforderlich. Ohne Genehmigung dürfen Drahtfernmeldeanlagen errichtet oder betrieben werden, wenn sie die Grenzen eines Grundstücks oder mehrerer zusammenhängender Grundstücke nicht überschreiten oder ausschließlich für den Betrieb innerhalb eines Fahrzeugs oder für die Fernsteuerung von Spielzeugen bestimmt sind. Genehmigungsfrei ist auch die Beförderung von Sendern durch die Deutsche Reichsbahn, Spediteure oder Frachtführer, wenn die Beförderung einen Vertrag erfüllt.
Anmeldepflicht besteht für das Betreiben von Rundfunk- und Fernempfängern sowie in sonstigen im Gesetz bestimmten Fällen [§§ 9 ff. Gesetz über das Post- und Fernmeldewesen v. 3.4.1959 (GBl. DDR Ⅰ 1959, S. 365)].

Rechtsentwicklung bis zur Wende im Herbst 1989: Ab 1.5.1986 galten die neue AO über das Herstellen, Errichten, Betreiben und Ändern von Rundfunkempfängern und Empfangsantennenanlagen für den Hör- und Fernsehfunk [v. 28.11.1985 (GBl. DDR I 1985, S. 111)], die neue AO zum Schutz des Funkempfangs und der Funktion elektrischer und elektronischer Anlagen vor hochfrequenten elektromagnetischen Beeinträchtigungen - Funk-Entstörungs-Anordnung - [v. 28.11.1985 (GBl. DDR I 1985, S. 105)], die neue AO über den Landfunkdienst - Landfunkdienst - [v. 28.11.1985 (GBl. DDR I 1985, S. 116)], die neue Flugfunk-AO [v. 28.11.1985 (GBl. DDR 1985, 1267 S. 3)], die neue Seefünk-AO [v. 28.11.1985 (GBl. DDR 1985, 1267 S. 6)] sowie die neue AO über feste Funkdienste für wissenschaftliche Zwecke [v. 28.11.1985 (GBl. DDR 1985, Sdr. 1267 S. 12)].


8. Filmwesen

32 Die Produktion und der Vertrieb von Filmen unterstehen dem Minister für Kultur. Bis zum 31.7.1962 bestand unter diesem die WB Film. Am 1.8.1962 wurde sie aufgelöst. Die volkseigenen Betriebe, die der WB angehörten, wurden der neugebildeten Hauptverwaltung Film des Ministeriums für Kultur unterstellt [Anordnung über die Auflösung der Vereinigung volkseigener Betriebe (WB) Film und die Bildung einer Hauptverwaltung Film v. 10.7.1962 (GBl. DDR II 1962, S. 218)]. Der Hauptverwaltung Film unterstehen: der VEB DEFA - Studio für Spielfilme -, der VEB DEFA - Studio für Wochenschau und Dokumentarfilme -, der VEB DEFA - Studio für populärwissenschaftliche Filme -, der VEB DEFA - Studio für Trickfilme -, der VEB DEFA - Studio für Synchronisation -, der VEB DEFA Kopierwerke, der VEB DEFA Gerätewerke, die VEB Kinotechnik Berlin, Dresden, Erfurt, Halle, Schwerin, der VEB Progress Filmvertrieb, der VEB DEFA - Außenhandel -, das Staatliche Filmarchiv, die Zentralstelle für Filmtechnik, die Hochschule für Film und Fernsehen [Verordnung über die Bildung der Deutschen Hochschule für Filmkunst v. 14.10.1954; Erste Durchführungsbestimmung dazu v. 27.7.1962 (GBl. DDR II 1962, S. 510)], das Staatliche Filmarchiv [Anordnung über das Statut des Staatlichen Filmarchivs v. 5.11.1955 (GBl. DDR I 1955, S. 799); Anordnung Nr. 2 v. 12.6.1968 (GBl. DDR II 1968, S. 28)].
Die volkseigenen Lichtspielbetriebe unterstehen den Räten der Bezirke. Private Filmunternehmen gibt es nicht.


9. Theater und Orchester

33 Die Theater und staatlichen Orchester sind Einrichtungen der örtlichen Organe der Staatsmacht, in deren Haushalt sie geplant sind. Theater und Orchester können auch zentralen Organen der Staatsmacht und den Massenorganisationen unterstellt werden. Jedoch ist auch hier in jüngster Zeit eine Dekonzentration zu verzeichnen. So waren früher dem Ministerium für Kultur, jetzt aber sind dem Magistrat von »Groß-Berlin« (Berlin [Ost]) unterstellt: die Deutsche Staatsoper, das Deutsche Theater, das Berliner Ensemble, das Maxim-Gorki-Theater, das Theater der Freundschaft, die Komische Oper [Verordnung über die rechtliche Stellung der Theater und staatlichen Orchester v. 17.7.1958 (GBl. DDR I 1958, S. 607); Durchführungsbestimmungen dazu v. 17.7.1958 (GBl. DDR I 1958, S. 608), v. 25.6.1962 (GBl. DDR II 1962, S. 407), v. 11.8.1969 (GBl. DDR II 1969, S. 457)]. Für den Spiel- und Konzertplan ist der Leiter des Theaters oder des Orchesters verantwortlich. Die Pläne sind nach den Grundsätzen der Kulturpolitik der DDR aufzustellen.
Privattheater gab es nur bis 1948.
Als Besucherorganisation bestand bis 1953 die Deutsche Volksbühne. Sie wurde vom FDGB übernommen.
Für Zirkusse, Freilichtschauen, Reise-Variete-Bühnen, Reisekabaretts, Puppen-, Marionetten- und Schattentheater ist eine Lizenz des Ministeriums für Kultur erforderlich.


10. Konzert- und Gastspieldirektionen

34 In den Bezirken bestehen als Haushaltsorganisationen (bis 8.1.1974 waren es volkseigene Betriebe) Konzert- und Gastspieldirektionen. Diese haben das alleinige Recht, frei- und nebenberuflich tätige Künstler auf dem Gebiet der Unterhaltungskunst und des Konzertwesens sowie Tanzmusik-Formationen aus Berufsmusikern für künstlerische Produktionen und Einsätze zu verpflichten. Ausgenommen sind nur Verpflichtungen von Künstlern durch Rundfunk und Fernsehen, für Veranstaltungen innerhalb gesellschaftlicher Organisationen sowie durch die auf Grund einer Entscheidung des zuständigen Rates des Bezirkes, Abteilung Kultur, zu eigener künstlerischer Produktion auf dem Gebiet der Unterhaltungskunst und Musik berechtigten Einrichtungen, wenn das vom genannten Organ festgelegt ist. Die Konzert- und Gastspieldirektionen unterstehen den Räten der Bezirke [Anordnung über die Bildung sowie über die Planung, Finanzierung und Abrechnung der Konzert- und Gastspieldirektionen v. 27.11.1973 (GBl. DDR I 1974, S. 5); zuvor: Anordnung über die Bildung von VEB Konzert- und Gastspieldirektionen und die Umbildung der Zentrale der Deutschen Konzert- und Gastspieldirektion v. 11.2.1960 (GBl. DDR I 1960, S. 128); Anordnungen Nr. 2-4 v. 23.3.1961 (GBl. DDR II 1961, S. 209), v. 14.5.1962 (GBl. DDR II 1962, S. 352), v. 26.9.1968 (GBl. DDR II 1968, S. 857)].


11. Musikunterricht

35 Musikunterricht wird in staatlichen Musikschulen erteilt, die in den Kreisen bestehen. In Vorbereitungskursen sollen musikalisch Begabte schon im Vorschulalter ermittelt und auf die instrumentale Ausbildung vorbereitet werden. In der Unterstufe werden einheitliche, grundlegende musikalische Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt. In ihr werden geeignete Schüler systematisch auf den Übergang zur Spezialschule vorbereitet. In der Mittelstufe werden die Schüler zum Übergang in das Berufsstadium oder zur selbstständigen Mitwirkung im künstlerischen Volksschaffen befähigt. In jedem Bezirk besteht als Leiteinrichtung eine Bezirksmusikschule [Anordnung Nr. 2 über die Musikschulen v. 15.5.1972 (GBl. DDR II 1972, S. 391); zuvor: Anordnung über die Musikschulen v. 12.10.1961 (GBl. DDR II 1961, S. 479)]. Mit Wirkung vom 1.6.1981 ab wurden zur Ergänzung der Musikschulen als nachge-ordnete Einrichtungen der Räte der Kreise Musikunterrichtskabinette gebildet, in denen Unterricht im Instrumentalspiel und Gesang für Kinder, Jugendliche und Erwachsene erteilt wird, deren Ausbildung nicht an einer Musikschule erfolgt [Anordnung über die Musikunterrichtskabinette v. 15.5.1981 (GBl. DDR I 1981, S. 262)].
Wer freischaffend gegen Entgelt Unterricht im Spiel von Musikinstrumenten, im Gesang und in musiktheoretischen Fächern erteilt oder erteilen will, muß im Besitz einer staatlichen Zulassung sein, die nur bei Bedarf und Eignung des Antragstellers erteilt wird [Anordnung über die Zulassung von freischaffenden Musikerziehern v. 19.7.1963 (GBl. DDR II 1963, S. 563)].


12. Spielerlaubnis für Tanzmusik

36 Einer staatlichen Spielerlaubnis bedarf, wer als Laienmusiker oder nebenberuflich tätiger Musiker in öffentlichen Veranstaltungen Tanzmusik ausüben will. Einem Antrag auf Zulassung wird nur stattgegeben, wenn der Antragsteller neben den fachlichen Voraussetzungen auch »über die für ein öffentliches Auftreten als Laienmusiker oder nebenberuflich tätiger Musiker erforderlichen gesellschaftlichen Voraussetzungen verfügt«. Die Programme öffentlicher Veranstaltungen von Tanz- und Unterhaltungsmusik sind derart zu gestalten, daß mindestens 60% aller aufgeführten Werke entweder, soweit sie urheberrechtlich geschützt sind, von Komponisten geschaffen wurden, die ihren Wohnsitz in der DDR oder in anderen sozialistischen Ländern haben, oder urheberrechtsfrei sind [Anordnung über die Ausübung von Tanz- und Unterhaltungsmusik v. 15.6.1964 (GBl. DDR II 1964, S. 597); Anordnung Nr. 2 v. 1.11.1965 (GBl. DDR II 1965, S. 777)].


13. Museen

37 Die Staatlichen Museen zu Berlin unterstehen dem Ministerium für Kultur. Abteilungen der Staatlichen Museen sind: Ägyptisches Museum, Antiken-Sammlung, Frühchristlich-byzantinische Sammlung, Gemäldegalerie, Islamisches Museum, Kunstgewerbemuseum, Kupferstichkabinett, Münzkabinett, Museum für Ur- und Frühgeschichte, Museum für Volkskunde, National-Galerie, Ostasiatische Sammlung, Papyrus-Sammlung, Vorderasiatisches Museum, Zentralbibliothek. Sie werden von einem Generaldirektor geleitet, der Leiter einer der Abteilungen sein muß [Anordnung über das Statut der Staatlichen Museen zu Berlin v. 25.1.1962 (GBl. DDR II 1962, S. 21)]. Die Bestände des ehemaligen Zeughauses zu Berlin sind im Museum für Deutsche Geschichte vereinigt, das dem Minister für Hoch- und Fachschulwesen untersteht [Anordnung über die Erfassung der Bestände des ehemaligen Zeughauses zu Berlin v. 24.6.1953 (ZBl. S. 295)]. Diesem Ministerium untersteht auch das Dimitroff-Museum in Leipzig.
Die Staatlichen Kunstsammlungen Dresden (Gemäldegalerie, Museum für Kunsthandwerk, Kupferstichkabinett - jetzt Grafische Sammlung -, Skulpturensammlung, Albertinum, Zentrale Kunstbibliothek, Barocktheatermuseum) unterstehen als juristische Person dem Rat der Stadt Dresden [Anordnung über das Statut der »Staatlichen Kunstsammlungen Dresden« v. 25.2.1957 (GBl. DDR II 1957, S. 125)].
In den »Nationalen Forschungs- und Gedenkstätten der klassischen deutschen Literatur in Weimar« sind vereinigt: Goethe-Schiller-Archiv, Goethe-Nationalmuseum, Goethe-Gartenhaus, Schiller-Haus, Kirms-Krakow-Haus, Wittumspalais, Römisches Haus, Wohnräume und Grabstätte Christiane Vulpius, Goethe-Schiller-Gruft, Beinhaus Jakobsfriedhof, Wieland-Grab Oßmannstedt und Wieland-Gedenkstätte, Bach-Gedenkstätten und Franz-Liszt-Haus in Weimar, Schloß Tiefurt, Schloß Ettersburg, Schloß Belvedere und Nebengebäude, Arbeitsseminar des Goethe-Schiller-Archivs. Sie unterstehen dem Minister für Kultur [Beschluß über die »Nationalen Forschungs- und Gedenkstätten der klassischen deutschen Literatur in Weimar« v. 16.1.1975 (GBl. DDR I 1975, S. 123); zuvor: Verordnung über die Bildung der »Nationalen Forschungs- und Gedenkstätten der klassischen Deutschen Literatur in Weimar« v. 6.8.1953 (GBl. DDR 1953, S. 933)]. Der Friedrich-Schiller-Universität Jena unterstehen das Goethe-Haus Jena, das Schiller-Haus Jena, die Dornberger Schlösser, dem Rat des Kreises Ilmenau die Goethe-Stätte Gabelsbach, das Jagdhaus Kickelhausen, die Goethe-Stätte Stützerbach, dem Rat des Kreises Rudolstadt untersteht die Goethe-Stätte Großkochberg, dem Rat des Kreises Meiningen das Schiller-Haus Bauerbach, dem Rat des Kreises Merseburg die Goethe-Gedenkstätte Lauchstädt.
Die Staatlichen Schlösser und Gärten Potsdam-Sanssouci (Schlösser und Gärten Sanssouci, Neuer Garten, Jagdschloß Stern und Marstall, Schloßstraße mit allen Bauwerken und deren historischen Ausstattungen mit ihren Sammlungen, den sonstigen Denkmalen und allen Nutzbauten auf ihrem Gelände) unterstehen als juristische Person dem Rat der Stadt Potsdam [Anordnung Nr. 2 über das Statut der Staatlichen Schlösser und Gärten Potsdam-Sanssouci v. 28.1.1969 (GBl. DDR II 1969, S. 1)].

38 Die Heimatmuseen sind Einrichtungen der Räte der Kreise oder Gemeinden [Anordnung über die Arbeit in den Heimatmuseen der Deutschen Demokratischen Republik v. 30.7.1955 (GBl. DDR II 1955, S. 269)]. Dazu rechnen die Heimatmuseen mit geschichtlichem, kulturgeschichtlichem und naturkundlichem Inhalt, Heimatstuben, die einem größeren Heimatmuseum unterstellt sind, Schloß-,
Burg- und Memorialmuseen, Gedenkstätten mit Schausammlungen, soweit sich nicht darunter Objekte mit überwiegend kunstgeschichtlichem Inhalt befinden, technische Denkmale mit Schausammlungen und Werkmuseen, soweit sie in ihrem Inhalt heimatgebunden sind und nicht unmittelbar Betrieben und deren Spezialaufgaben dienenden technischen Kabinetten unterstehen, geschichtliche Denkmalsanlagen und Höhlen von kultureller Bedeutung, die zur Besichtigung eingerichtet sind. Durch die Anordnung über die Kunstsammlungen zu Weimar vom 14.4.1969 (GBl. DDR II 1955, S. 218) wurden diese zur juristischen Person erklärt, ohne daß sich damit etwas an ihrer Eigenschaft als staatlicher Einrichtung geändert hätte. Sie unterstehen weiter dem Rat der Stadt Weimar.
Sämtliche Museen stehen der Öffentlichkeit zur Besichtigung offen.

39 Als Einrichtung der Nationalen Volksarmee besteht das Armeemuseum der DDR. Es wurde am 1.3.1962 in Potsdam errichtet und dem am 24.3.1972 in Dresden gegründeten Armeemuseum angegliedert. Letztgenanntes unterhält eine Dauerausstellung auf der Festung Königstein (Elbsandsteingebirge).

40 Durch Anordnung vom 28.7.1961 [Anordnung über das Statut der Nationalen Mahn- und Gedenkstätten v. 28.7.1961 (GBl. DDR II 1961, S. 381)] wurden die »Nationalen Mahn- und Gedenkstätten« als juristische Person unter dem Minister für Kultur gebildet. Sie umfassen die ehemaligen Konzentrationslager Buchenwald, Sachsenhausen und Ravensbrück. Sie sollen aus marxistisch-leninistischem Geschichtsverständnis die besondere Rolle der KPD im Kampf gegen den Nationalsozialismus und die »historische Rolle« der DDR darstellen und erläutern. Sie sind zum öffentlichen Besuch »unter sachgemäßer Einführung« eingerichtet.

41 Als kultureller Besitz der sozialistischen Gesellschaft sind alle Denkmale unter staatlichen Schutz gestellt. Dazu gehören

- Denkmale zu bedeutenden historischen und kulturellen Ereignissen und Entwicklungen oder zu Persönlichkeiten der Politik, der Kunst und Wissenschaft wie Bauten oder andere Wirkungsstätten und ihre Ausstattungen, Befestigungsanlagen, Schlachtfelder und Grabstätten, Standbilder, Gedenksteine und Tafeln;
- Denkmale zur Kultur und Lebensweise der werktätigen Klassen und Schichten des Volkes wie typische Siedlungsformen, Wohn- und Arbeitsstätten mit ihren Ausstattungen;
- Denkmale der Produktions- und Verkehrsgeschichte wie handwerkliche, gewerbliche und landwirtschaftliche Produktionsstätten mit ihren Ausstattungen, industrielle und bergbauliche Anlagen, Maschinen und Modelle, Verkehrsbauten und Transportmittel;
- Denkmale des Städtebaus und der Architektur wie Stadt- und Ortsanlagen, Straßen- und Platzräume, Stadtsilhouetten und Ensembles, Burgen, Schlösser, Rathäuser, Bürgerhäuser, Theater und andere Kulturbauten, Kirchen, Klöster oder Teile von ihnen wie Tore, Erker, Treppen, Innenräume, Decken und Wandgestaltungen, Kleinarchitekturen und Ausstattungen;
- Denkmale der Landschafts- und Gartengestaltung wie Park- und Gartenanlagen, Friedhöfe, Wallanlagen und Alleen;
- Denkmale der bildenden und angewandten Kunst wie Werke und Sammlungen der Malerei, der Grafik, der Plastik, des Kunsthandwerks, des Musikinstrumentenbaus.

Die zentrale Leitung und Planung der Denkmalspflege ist Sache des Ministerrats. Verantwortlich für die vom Ministerrat gestellten Aufgaben ist der Minister für Kultur [Gesetz zur Erhaltung der Denkmale in der DDR - Denkmalpflegegesetz - v. 19.7.1975 (GBl. DDR I 1975, S. 458); zuvor: Verordnung über die Pflege und den Schutz der Denkmale v. 28.9.1961 (GBl. DDR II 1961, S. 475)].

42 Dem Schutz und der Erhaltung der ur- und frühgeschichtlichen Bodenaltertümer dient die Verordnung vom 28.5.1954 [Verordnung zum Schutze und zur Erhaltung der ur- und frühgeschichtlichen Bodenaltertümer v. 28.5.1954 (GBl. DDR 1954, S. 547); Durchführungsbestimmung dazu v. 28.5.1954 (GBl. DDR 1954, S. 549)] (s. Rz. 30 zu Art. 11, 26 zu Art. 15).


14. Schutz des Kulturgutes

43 Nach dem Gesetz zum Schutz des Kulturgutes der Deutschen Demokratischen Republik - Kulturgutschutzgesetz - vom 3.7.1980 (GBl. DDR I 1980, S. 191) ist der Schutz des Kulturgutes in der DDR »gesamtgesellschaftliches Anliegen«. Er soll der »Erhaltung, Erschließung und Pflege des nationalen Kulturerbes und der Entwicklung einer traditionsreichen sozialistischen Nationalkultur« dienen und ein »Beitrag zur Pflege der humanistischen Weltkultur als Mittel der Völkerverständigung und der Förderung des Friedens« sein (§ 1 Abs. 1). Dem sozialistischen Staat wird aufgetragen, das national und international bedeutsame Kulturgut nicht nur aus dem sozialistischen Eigentum aller Formen, sondern auch aus dem persönlichen Eigentum sowie aus anderen Eigentumsformen zu schützen mit dem Ziel, »es für die weitere Erhöhung des materiellen und kulturellen Lebensniveaus des Volkes, die allseitige Entwicklung sozialistischer Persönlichkeiten und die Ausprägung ihrer kulturvollen Lebensweise, für die weltanschauliche, sittliche und ästhetische Bildung und die schöpferische Tätigkeit der Werktätigen, die aktive Erholung und sinnvolle Freizeitgestaltung aller Bürger zu erhalten, zu erschließen und zu nutzen« (§ 1 Abs. 2).
Kulturgut im Sinne des Gesetzes ist »alles für das gesellschaftliche Leben der Deutschen Demokratischen Republik besonders bedeutungsvolle Gut von hohem historischem, wissenschaftlichem oder künstlerischem Wert, das nationale oder internationale Bedeutung erlangt hat oder erlangen kann (§ 2 Abs. 1 Satz 1). Die dazu gehörenden Kategorien sind in der Ersten Durchführungsbestimmung zum Kulturgutschutzgesetz - Geschütztes Kulturgut - vom 3.7.1980 (GBl. DDR I 1980, S. 213) näher bestimmt.
44 Unter das Gesetz fallen insbesondere »
1. alles Kulturgut, das als Bestand der Museen, Archive, Bibliotheken und anderen Einrichtungen, in Kombinaten, Betrieben und sozialistischen Genossenschaften, staatlichen Organen und gesellschaftlichen Organisationen, als Denkmal sowie als Kulturbesitz der Kirchen und Religionsgemeinschaften, der Bürger oder in anderer Eigenschaft seinen ständigen Standort im Hoheitsgebiet der Deutschen Demokratischen Republik hat,
2. alles Kulturgut, das durch die individuelle oder kollektive Schöpferkraft der Staatsbürger der Deutschen Demokratischen Republik entsteht,
3. alles für die Deutsche Demokratische Republik bedeutsame Kulturgut, das Ausländer oder Staatenlose mit ständigem Wohnsitz in der Deutschen Demokratischen Republik in deren Hoheitsgebiet schaffen,
4. alles Kulturgut, das im Hoheitsgebiet der Deutschen Demokratischen Republik als Volkseigentum aufgefunden wird,
5. alles Kulturgut, das zum Verbleib in die Deutsche Demokratische Republik rechtmäßig eingeführt wird.« (§ 2 Abs. 2)
Ausdrücklich wird festgelegt, daß die Zugehörigkeit zum Kulturgut der DDR durch Verlagerung von Kulturgut im Zusammenhang mit dem Zweiten Weltkrieg oder durch rechtswidrige Ausfuhr, Entwendung oder Verbringung von Kulturgut nicht berührt wird (§ 2 Abs. 3). Damit wird auch durch das Kulturgutschutzgesetz unberechtigt (Reinhold Mußgnug, Wem gehört Nofretete?) Anspruch auf das Kulturgut erhoben, das dem früheren Land Preußen gehörte und jetzt von der Stiftung »Preußischer Kulturbesitz« verwahrt, gepflegt und ausgestellt wird (s. Rz. 31 zu Art. 12). In Zweifelsfällen entscheidet der Minister für Kultur über die Zugehörigkeit zum Kulturgut der DDR (§ 2 Abs. 4).
Rechtsentwicklung bis zur Wende im Herbst 1989: In der 2. DB zum Kulturschutzgesetz - Anmeldung und Registrierung von geschützten Kulturgütern - [v. 2.12.1981 (GBl. DDR I 1982, S. 144)] in Kraft getreten am 25.2.1982, wurde u. a. der Begriff “geschütztes Kulturgut" definiert. Die 3. DB dazu [v. 3.5.1982 (GBl. DDR I 1982, S. 432)] regelt ab 1. 10. 1982 die Ausfuhr von Kulturgütern. Ab 1.12.1984 wurde die Tätigkeit der Kultursachverständigen durch die 4. DB dazu [v. 24.9.1984 (GBl. DDR I 1984, S. 319)] geregelt. Mit Wirkung vom 15.11.1986 trat die 5. DB dazu - Befugnisse des Kurators bei der ordnungsgemäßen Verwaltung von gefährdeten Kulturgütern - [v. 6.10.1986 (GBl. DDR I 1986, S. 423)] in Kraft (Einzelheiten in ROW 4/1982, S. 167, 253; ROW 1/1985, S. 32; ROW 2/1987, S. 98).

45 Das Kulturgutschutzgesetz legt den Rechtsträgern, Eigentümern und anderen Verfügungsberechtigten sowie den Besitzern umfangreiche Verpflichtungen auf, die für das persönliche Eigentum, das Eigentum von Organisationen, das Eigentum von Kirchen und anderen Religionsgemeinschaften sowie das Eigentum von Ausländern erhebliche Beschränkungen für die Ausübung ihrer Rechte bedeuten. Kulturgut ist nach den dafür bestehenden Rechtsvorschriften zu erfassen und zu registrieren. Die Erfassung und Registrierung von Kulturgut, das nicht zum Volkseigentum gehört, erfolgt auf der Grundlage von Anmeldungen. Die Eigentümer, Verfügungsberechtigten und Besitzer von Kulturgut sind verpflichtet, besonders wertvolle Einzelstücke sowie Sammlungen von Kulturgut, die nationale oder internationale Bedeutung haben, beim Rat des Kreises, Abteilung Kultur, anzumelden (§ 6). Kulturgut ist vor Verlust, Beschädigung und Zerstörung, vor Gefährdung durch Nutzung, Transport oder Lagerung zu sichern sowie vor Beeinträchtigungen und Schaden durch äußere Einflüsse oder durch Zerfall zu bewahren. Die Erhaltung von Kulturgut umfaßt auch alle Maßnahmen zur Wiederherstellung der ursprünglichen Substanz und Wirkung »unter Berücksichtigung seiner normalen altersbedingten Veränderungen« (§ 7). Die zuständigen Behörden dürfen Auskünfte über das Kulturgut verlangen, es besichtigen, in zugehörige Unterlagen einsehen und es dokumentieren. Zur Erfüllung der Schutz- und Erhaltungspflichten dürfen die Behörden Auflagen erteilen (§ 8). Erfordern der Schutz und die Erhaltung von Kulturgut Maßnahmen, zu deren Durchführung sein Eigentümer oder Besitzer nicht in der Lage oder nicht bereit ist, hat das zuständige staatliche Organ durch den Abschluß eines Vertrages die Leihe, die Verwaltung oder den Kauf des Kulturgutes durch eine geeignete staatliche Einrichtung anzustreben. Kommt ein solcher Vertrag nicht zustande, kann der zuständige Rat des Kreises die Einsetzung eines Kurators beschließen (§ 9). Die Ausfuhr von Kulturgut ist von einer vorherigen staatlichen Genehmigung abhängig (§ 10).


15. Vermittlung der Werke der Kunst und der Literatur an die Jugend

46 Gesetzliche Grundlage für die Vermittlung der Werke der Kunst und der Literatur an die Jugend, die Entwicklung einer sozialistischen Kinder- und Jugendliteratur sowie die Förderung des Nachwuchses im Bereich der Kultur sind die §§ 27-33 des Jugendgesetzes der DDR vom 28.1.1974 [Gesetz über die Teilnahme der Jugend an der Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft und über ihre allseitige Förderung in der Deutschen Demokratischen Republik - Jugendgesetz der DDR - v. 28.1.1974 (GBl. DDR Ⅰ 1974, S. 45); §§ 21-25 Gesetz über die Teilnahme der Jugend der Deutschen Demokratischen Republik am Kampf um den umfassenden Aufbau des Sozialismus und die allseitige Förderung ihrer Initiative bei der Leitung der Volkswirtschaft und des Staates, in Beruf und Schule, bei Kultur und Sport - Jugendgesetz der DDR - v. 4.5.1964 (GBl. DDR Ⅰ 1964, S. 75)].


16. Förderung im personalen Bereich

47 Zur Förderung des kulturellen Schaffens durch den Staat im personalen Bereich sind sozialrechtliche Maßnahmen im Falle der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit eines Kultur- oder Kunstschaffenden zu rechnen. Freiberuflich tätige Kunstschaffende, die Mitglieder des Deutschen Schriftstellerverbandes, des Verbandes Deutscher Komponisten und Musikwissenschaftler oder des Verbandes bildender Künstler (s. Rz. 50 zu Art. 18) sind, erhielten bereits, bevor die freiberuflich tätigen Kultur- und Kunstschaffenden sozialversicherungsrechtlich den Arbeitern und Angestellten gleichgestellt wurden [Verordnung über die Sozialpflichtversicherung der in eigener Praxis tätigen Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und der freiberuflich tätigen Kultur- und Kunstschaffenden v. 15.12.1970 (GBl. DDR II 1970, S. 770); jetzt: Verordnung über die Sozialpflichtversicherung der in eigener Praxis tätigen Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und der freiberuflich tätigen Kultur- und Kunstschaffenden v. 9.12.1977 (GBl. DDR 1972, Sdr. Nr. 942)], vom 4. Tage der Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit an Barleistungen (Krankengeld) wie Arbeiter und Angestellte, berechnet nach den Einkünften des letzten Jahres vor dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit [Anordnung über eine erweiterte Krankenversorgung der Schriftsteller, Komponisten und Musikwissenschaftler sowie der Bildenden Künstler v. 29.3.1956 (GBl. DDR I 1956, S. 316)]. Die Zahlung erfolgte durch die staatliche Versicherung der DDR, der die Aufwendungen vom Ministerium für Kultur aus dem Kulturfonds (s. Rz. 12 zu Art. 18) ersetzt wurden.
(Wegen der zusätzlichen Altersversorgung für Angehörige der Intelligenz an künstlerischen Einrichtungen s. Rz. 77 zu Art. 17).
Rechtsentwicklung bis zur Wende im Herbst 1989: Die 2. VO über die Sozialversicherung der in eigener Praxis tätigen Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und der freiberuflich tätigen Kultur- und Kunstschaffenden [v. 7.1.1985 (GBl. DDR I 1985, S. 9)] änderte zwei Vorschriften der 1. VO.

48 An Kulturschaffende kann eine Reihe von staatlichen Auszeichnungen verliehen werden. Dazu gehören der Nationalpreis für Literatur und Kunst (in drei Klassen: an Kollektive von 40 000 M bis 120 000 M, an Einzelpersonen von 20 000 M bis 60 000 M) [Ordnung über die Verleihung des »Nationalpreises der Deutschen Demokratischen Republik« v. 17.7.1968 (GBl. DDR II 1968, S. 843)], der Johannes-R.-Becher-Preis (für Werke der Lyrik, 20 000 M) [Ordnung über die Verleihung des »Johannes-R.-Becher-Preises« v. 22.1.1959 (GBl. DDR I 1959, S. 189)], der Cisinski-Preis (für Werke des sorbischen Kulturschaffens, zwei Klassen: an Kollektive von 5 000 M bis 8 000 M, an Einzelpersonen von 3 000 M bis 5 000 M) [Ordnung über die Verleihung des »Gisinski-Preises« v. 22.1.1959 (GBl. DDR I 1959, S. 190)], der Heinrich-Greif-Preis (Filmpreis, in drei Klassen: an Kollektive von 10 000 M bis 20 000 M, an Einzelpersonen von 3 500 bis 7 500 M) [Ordnung über die Verleihung des »Heinrich-Greif-Preises« v. 22.1.1959 (GBl. DDR I 1959, S. 191)], der Heinrich-Heine-Preis (für lyrische Werke und Werke der literarischen Publizistik, bis 12 500 M) [Ordnung über die Verleihung des »Heinrich-Heine-Preises« v. 22.1.1959 (GBl. DDR I 1959, S. 191)], der Lessing-Preis (für Bühnendichtungen, Kunsttheorie und Kunstkritik, bis 10 000 M) [Ordnung über die Verleihung des »Lessing-Preises« v. 22.1.1959 (GBl. DDR I 1959, S. 192)], der Preis für künstlerisches Volksschaffen (in zwei Klassen: an Kollektive von 3 000 M bis 15 000 M, an Einzelpersonen von 3 000 bis 5 000 M) [Ordnung über die Verleihung des »Preises für künstlerisches Volksschaffen« v. 22.1.1959 (GBl. DDR I 1959, S. 193)], der Kunstpreis der DDR (für hervorragende schöpferische oder interpretierende Leistungen auf den Gebieten Theater, Film, Fernsehen, Rundfunk, Unterhaltungskunst, Musik, bildende und angewandte Kunst, an Kollektive bis 20 000 M, an Einzelpersonen 6 000 M) [Ordnung über die Verleihung des »Kunstpreises der DDR« v. 22.7.1970 (GBl. DDR II 1970, S. 466); zuvor: Ordnung über die Verleihung des »Kunstpreises der Deutschen Demokratischen Republik« v. 22.1.1959 (GBl. DDR I 1959, S. 227)]. Ehrentitel werden an Mitglieder von Theatern und Orchestern verliehen: Generalintendant, Generalmusikdirektor, Musikdirektor, Kammersänger, Kammersängerin, Kammervirtuose, Kammermusiker [§ 3 Verordnung über die rechtliche Stellung der Theater und staatlichen Orchester v. 17.7.1958 (GBl. DDR I 1958, S. 607); Durchführungsbestimmungen dazu v. 17.7.1958 (GBl. DDR I 1958, S. 608), v. 25.6.1962 (GBl. DDR II 1962, S. 407), v. 11.8.1969 (GBl. DDR II 1969, S. 457) mit Durchführungsbestimmungen dazu v. 17.7.1958 (GBl. DDR I 1968, S. 608) und v. 7.4.1959 (GBl. DDR I 1959, S. 319)]. Die jüngste Auszeichnung auf dem Gebiet der Kultur ist die »Helene-Weigel-Medaille« [Ordnung über die Verleihung der »Helene-Weigel-Medaille« v. 21.10.1980 (GBl. DDR I 1980, S. 293) i. d. F. des Beschlusses zur Änderung dieser Ordnung v. 17.3.1981 (GBl. DDR I 1981, S. 119)].
(Wegen der Förderung der Kultur durch staatliche Aufträge an Kulturschaffende und der urheberrechtlichen Sicherung ihrer Werke s. Rz. 40 ff. zu Art. 11).

Rechtsentwicklung bis zur Wende im Herbst 1989: Mit Wirkung vom 30.12.1983 trat eine neue Verleihungsordnung für den “Heinrich-Greif-Preis“ in Kraft [v. 12.12.1983 (GBl. DDR I 1983, S. 427)].
Nach weiteren AO wurden seit dem 1.3.1984 die Titel “Museumsrat“ und “Obermuseumsrat“ [v. 25.1.1984 (GBl. DDR I 1984, S. 65)], seit dem 9.5.1986 “Archivrat“ und “Oberarchivrat" [v. 1.4.1986 (GBl. DDR I 1986, S. 269)] sowie seit dem 15.5.1986 die Titel “Oberlehrer“, “Studienrat“ und “Oberstudienrat“ [v. 22.4.1986 (GBl. DDR I 1986, S. 269)] verliehen.


17. Gesellschaftliche Organisationen zur Förderung der Kultur

49 Im gesellschaftlichen Bereich besteht eine Reihe von Organisationen zur Förderung der Kultur. Als Massenorganisation ist der Kulturbund der DDR tätig (s. Rz. 23 zu Art. 3).
Durch eine Verordnung der damaligen DWK vom 12.1.1949 [Verordnung zur Überführung von Volkskunstgruppen und volksbildenden Vereinen in die bestehenden demokratischen Massenorganisationen v. 12.1.1949 (ZVOBl. S. 67)] wurden mit Wirkung vom 1.1.1949 an die kulturellen Vereinigungen im weitesten Sinne Massenorganisationen angegliedert. Gleichzeitig erhielten sie das Recht - in der Praxis bedeutete das die ausschließliche Befugnis »örtliche Volkskunstgruppen und volksbildende Gruppen« zu bilden und zu unterhalten. Soweit solche in Betrieben bestanden, wurden sie dem FDGB und, sofern sie überwiegend aus Jugendlichen bestanden, der FDJ angeschlossen. Die örtlichen Stenografiegruppen und -Vereinigungen und die technischen Bastlergruppen wurden dem FDGB und der FDJ angegliedert. Der FDJ wurden ferner angeschlossen: die radiotechnischen und maschinentechnischen Bastelgruppen, die Bastelgruppen volkskünstlerischer Art, die Wandergruppen, die Jugendschachgruppen und sonstigen Gruppen und Vereinigungen volksbildender Art, die überwiegend aus jugendlichen Mitgliedern bestanden. In die Sportgemeinschaften des Deutschen Sportausschusses, dessen Aufgaben später der DTSB übernahm (s. Rz. 55 zu Art. 18), wurden die lokalen Schachgruppen eingegliedert. Der Deutsche Kulturbund übernahm die Literatur-, Kunst- und Philosophiegesellschaften, die Heimat- und Naturschutzgruppen, die Geschichts-, Sprach-, naturwissenschaftlichen und geografischen Gruppen, die Philateliegruppen, die Photographiergruppen und die Bastelgruppen, soweit sie nicht der FDJ angegliedert wurden.

50 Auf dem Gebiet der DDR ist weiter die 1885 gegründete Goethe-Gesellschaft mit gesamtdeutschem Charakter und mit einem gesamtdeutschen Mitgliederbestand tätig. Die Vertreter der DDR in ihr versuchen, sie international auszuweiten.
Unter Führung des Deutschen Kulturbundes, des FDGB und der FDJ ist eine Reihe von Gesellschaften, Verbänden und kleineren Vereinigungen auf kulturellem Gebiet tätig. Die Gesellschaft für kulturelle Verbindung mit dem Ausland soll Beziehungen auf dem Gebiet der Kultur mit den sozialistischen Staaten, den Entwicklungsländern und dem westlichen Ausland hersteilen. Im Verhältnis zur Sowjetunion nimmt auch die Gesellschaft für Deutsch-Sowjetische Freundschaft diese Aufgabe wahr. Es bestehen zahlreiche weitere Freundschaftsgesellschaften, die sich auch den kulturellen Beziehungen mit bestimmten Staaten oder Staatengruppen widmen, z. B. die Deutsch-Afrikanische Gesellschaft, die Deutsch-Arabische Gesellschaft und andere mehr. Eine Reihe von Verbänden faßt Personen gleicher oder ähnlicher Berufe zusammen: Deutscher Schriftstellerverband, Verband Deutscher Komponisten und Musikwissenschaftler, Verband bildender Künstler, Verband der Theaterschaffenden, Verband der Film- und Fernsehschaffenden, Bund Deutscher Architekten, Verband Deutscher Journalisten, Vereinigung Demokratischer Juristen. Da sich Kultur und Wissenschaft nicht voneinander trennen lassen, sind auch hier die in Rz. 79 zu Art. 17 aufgeführten Gesellschaften zu erwähnen.

51 Die »Arbeitsgemeinschaften des künstlerischen Volksschaffens« sind ehrenamtliche Gremien zur Förderung des künstlerischen Volksschaffens in der DDR. Sie beraten den Minister für Kultur sowie die Abteilungen Kultur der Räte der Bezirke und Kreise. Sie bestehen bei dem Zentralhaus für Kulturarbeit, den Bezirks- und Kreiskabinetten für Kulturarbeit und setzen sich aus erfahrenen Volkskunstschaffenden, Berufskünstlern, Vertretern der Künstlerverbände, Wissenschaftlern, Vertretern der staatlichen Organe, der Nationalen Front, der gesellschaftlichen Organisationen, der Betriebe und kulturellen sowie künstlerischen Einrichtungen zusammen. Die Mitglieder werden vom Minister für Kultur bzw. den Leitern der Abteilung für Kultur berufen [Anordnung über die Arbeitsgemeinschaften des künstlerischen Volksschaffens v. 24.5.1976 (GBl. DDR I 1976, S. 282); zuvor: Anordnung über die Arbeitsgemeinschaft des künstlerischen Volksschaffens v. 27.7.1965 (GBl. DDR II 1965, S. 621)].
(Wegen der Vereinigungsfreiheit s. Rz. 3-18 zu Art. 29).


18. Nationaler Rat der DDR zur Pflege und Verbreitung des deutschen Kulturerbes

52 Durch Beschluß des Ministerrats vom 11.9.1980 wurde der Nationale Rat der Deutschen Demokratischen Republik zur Pflege und Verbreitung des deutschen Kulturerbes gebildet [Statut des Nationalen Rates der Deutschen Demokratischen Republik zur Pflege und Verbreitung des deutschen Kulturerbes v. 11.9.1980 (GBl. DDR I 1980, S. 275)]. Seine Aufgabe ist vor allem »die einheitliche kulturpolitische Orientierung aller Staatsorgane und gesellschaftlichen Gremien, die auf dem Gebiet der Pflege und Verbreitung des kulturellen Erbes Verantwortung tragen, auf der Grundlage einer langfristigen Konzeption und der jährlichen Schwerpunkte flir die kulturelle Entwicklung in der Deutschen Demokratischen Republik«. Er hat u.a. wissenschaftliche Grundlagen für eine fundierte Perspektiv- und Jahresplanung und für die effektive Verwirklichung der Aufgaben zu erarbeiten und zu nutzen. Ferner hat er für eine »zielgerichtete, wissenschaftlich begründete und populäre kulturpropagandistische Tätigkeit auf diesem Gebiet« zu sorgen (3 Abs. 1 a.a.O.).
Der Nationale Rat ist ein Organ des Ministerrats in konsultativer Funktion. Sein Vorsitzender ist der Minister für Kultur. Seine Organe sind das Plenum, die Arbeitsgruppen und das Sekretariat. Das Plenum besteht aus den berufenen Mitgliedern des Rates. Arbeitsgruppen werden für die wichtigsten Arbeitsgebiete und für die effektive Koordinierung und Durchführung bestimmter ausgewählter Aufgaben gebildet. Das Sekretariat ist das geschäftsführende Organ.

III. Körperkultur, Sport, Touristik

1. Allgemeines

53 Die Verfassung von 1949 enthielt keine Bestimmungen, die sich mit der Körperkultur, dem Sport und der Touristik beschäftigen.
Art. 18 Abs. 3 erhielt seine Fassung erst nach der Verfassungsdiskussion. Art. 17 Abs. 3 des Entwurfs lautete: »Körperkultur, Sport und Touristik werden im Interesse der Bildung und Erziehung sozialistischer Persönlichkeiten durch den Staat und alle gesellschaftlichen Organe gefördert.« Eine Begründung wurde für die Änderung nicht gegeben. Diese ist auch nicht erheblich.
Der Verfassungsauftrag zur Förderung von Körperkultur, Sport und Touristik wird vom Auftrag des Art. 18 Abs. 1 umfaßt, da diese Bereiche in Art. 18 Abs. 3 als Elemente der sozialistischen Kultur bezeichnet werden. Wenn in Art. 18 Abs. 3 nunmehr gesagt wird, was diese Bereiche zu leisten haben, so liegt die Bedeutung dieser Aussage darin, daß sie nicht nur der körperlichen Entwicklung dienen, was nahezu eine Selbstverständlichkeit ist, sondern ebenso der geistigen. Erst damit werden Körperkultur, Sport und Touristik wirklich zu Elementen der Kultur (s. Rz. 1 zu Art. 18).
Die Wendung des Entwurfs über die Bildung und Erziehung sozialistischer Persönlichkeiten findet sich in einer anderen Formulierung, aber in gleichem Sinne in Art. 25 Abs. 3 Satz 3 und erschien daher in Art. 18 Abs. 3 entbehrlich.


2. Körperkultur und Sport

Aufgaben

54 a) Die Aufgaben der Körperkultur und des Sports bei der Gestaltung des entwickelten gesellschaftlichen Systems des Sozialismus in der Deutschen Demokratischen Republik stellte der Beschluß des Staatsrates vom 20.9.1968 ausführlich dar [Beschluß des Staatsrates der Deutschen Demokratischen Republik »Die Aufgaben der Körperkultur und des Sports bei der Gestaltung des entwickelten gesellschaftlichen Systems des Sozialismus in der Deutschen Demokratischen Republik« v. 20.9.1968 (GBl. DDR I 1968, S. 279)]. Darin heißt es: »Bei der Gestaltung des entwickelten gesellschaftlichen Systems des Sozialismus wirken Körperkultur und Sport auf der Grundlage der Beschlüsse des VII. Parteitages der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands an der historischen Aufgabe, die gesunde, optimistische und schöpferische Lebensweise unseres Volkes in der sozialistischen Menschengemeinschaft mitzuformen. Staat und Gesellschaft verwirklichen den Auftrag der Verfassung, die dem Sozialismus eigene Körperkultur des Volkes als Bestandteil der Nationalkultur, des Bildungssystems und der Arbeits- und Lebensbedingungen der Werktätigen im Prozeß der wissenschaftlich-technischen Revolution umfassender und tiefer auszuprägen.« Körperkultur und Sport sollen auf »neue, sozialistische Art« zur Sache des ganzen Volkes werden. Die von Natur aus wertneutrale Betätigung im Sport erhält so einen starken politischen Einschlag.
Die DDR nimmt für sich in Anspruch, die deutsche Sporttradition im rechten Geist fortzuführen.
Die »wahrhaft humanistische Mission« von Körperkultur, Sport und Touristik im ersten sozialistischen Staat deutscher Nation beschreibt der Staatsratsbeschluß im einzelnen. Lebensfreude und Erholung sollen die Bürger aus ihnen schöpfen. Gesundheit und Bildung sollen sie durch regelmäßige sportliche Betätigung gewinnen. Das Ziel wird mit der Losung »Jedermann an jedem Ort jede Woche mehrmals Sport« bezeichnet. Die Jugend soll durch Wettbewerb und Leistungsstreben beflügelt werden. In der Gemeinschaft des Sports sind die Bürger zu Freundschaft und Charakterstärke, zu Disziplin und Kollektivgeist, zu Hilfsbereitschaft und Aufrichtigkeit, zu Mut und Entschlußkraft, zu Ausdauer und Selbstüberwindung zu erziehen. Sportler und Sportlerinnen sollen sich durch Liebe und Treue zur sozialistischen Heimat auszeichnen, sie sollen aktiv teilhaben an der Stärke und Festigung des ersten deutschen Staates des Sozialismus. Damit wird insbesondere dem Leistungssport aufgegeben, in der internationalen Arena für die Anerkennung der DDR als endgültigem Staat und deren Weltgeltung zu wirken.
Der Aspekt des Klassenkampfes im internationalen und innerdeutschen Bereich, gekoppelt mit militärpolitischen Erwägungen, wird in der Forderung deutlich, derzufolge Verteidigungsbereitschaft und Wehrbefähigung durch vielseitiges Training der Bürger gefördert und gestärkt werden sollen, um die sozialistische Heimat vor allen Angriffen des Imperialismus, insbesondere des westdeutschen Imperialismus, zu schützen. Die Zugehörigkeit zum sozialistischen Lager wird betont, wenn verlangt wird, daß Brüderlichkeit und Zusammenarbeit zur Festigung des Sozialismus die Beziehungen zu den Sportorganisationen der Sowjetunion und der anderen sozialistischen Länder kennzeichnen sollen. Jedoch wird auch der völkerverbindenden Funktion des Sports gedacht. Frieden und Freundschaft seien die hohen Ziele des Sports der DDR. Sie sollen verwirklicht werden durch die gleichberechtigte Zusammenarbeit mit allen Völkern und die aktive Teilnahme an den internationalen Meisterschaften und Wettbewerben des Sports, durch die freundschaftlichen Begegnungen mit den Sportlern und Sportorganisationen aller Länder im Geiste der olympischen Idee.
Der Staatsratsbeschluß gibt detaillierte Anweisungen, wie die körperliche Vervollkommnung der Bürger als sozialistisches Lebensprinzip verwirklicht werden soll, wie Körperkultur, Sport und Touristik feste Bestandteile der Ausbildung und Erziehung der Schüler, Lehrlinge und Studenten zu sozialistischen Persönlichkeiten sowie feste Bestandteile der sozialistischen Arbeits- und Lebensbedingungen der Werktätigen werden sollen, wie Übung, Training und Wettkampf das sportliche Interesse und Leistungsstreben der Bürger mit dem Ziele fördern sollen, die Zugehörigkeit zu Organisationen auf dem Gebiet des Sports auf etwa 35% der Bevölkerung, d. h. auf etwa 6,3 Millionen Bürger, anwachsen zu lassen, wie hohes körperliches und sportliches Leistungsvermögen der Verteidigungsbereitschaft und der Wehrbefähigung der Bürger zu dienen hat und wie die materiell-technischen Bedingungen für die sozialistische Körperkultur des Volkes unter anderem durch den Bau von Sporthallen und -anlagen, Gymnastik- und Turnsälen, Saunas und Volksschwimmhallen, überdachten Volkssportanlagen sowie durch die Herstellung von Sportgeräten zu gewährleisten sind. Hohes Niveau der Sportwissenschaften und aktives Wirken der »Sportkader« werden als Triebkräfte der sozialistischen Körperkultur bezeichnet. Die Prinzipien des Staatsratsbeschlusses gelten fort.


Deutscher Turn- und Sportbund, Betriebssportgemeinschaften

55 b) Körperkultur und Sport fielen schon früh der Reglementierung anheim, innerhalb derer sie indessen nach Kräften gefördert wurden. Sportliche Betätigung war nach 1945 zuerst nur im Rahmen der FDJ möglich. Später wurde auch in den Betrieben Sport betrieben. Auch örtliche Sportvereinigungen wurden zugelassen.
Am 1.1.1948 wurde im Hause des Zentralrates der FDJ als Dachorganisation der »Deutsche Sportausschuß« gegründet. Dessen Aufgaben wurden sodann von dem am 14.4.1957 gebildeten »Deutschen Turn- und Sportbund« (DTSB) übernommen.
Heute wird Sport vorwiegend auf betrieblicher Grundlage betrieben - ein Zeichen dafür, wie sehr der Betrieb Mittelpunkt des ganzen Lebens der Bevölkerung sein soll (s. Rz. 9-20 zu Art. 42). (Wegen der Verpflichtungen der Betriebe zur Schaffung der materiellen, finanziellen und personellen Voraussetzungen für die Unterhaltung und Instandhaltung der Sportstätten s. Rz. 21 zu Art. 18).
Neuerdings gewinnen jedoch auch die Sportvereinigungen auf territorialer Grundlage an Bedeutung.
Die Betriebssportgemeinschaften sind, unbeschadet ihrer Zugehörigkeit zum »Deutschen Turn- und Sportbund«, selbständige Organisationen des FDGB. Sie haben in den einzelnen Gewerkschaften einheitliche Namen (z. B. IG Bergbau: Aktivist; IG Druck und Papier: Rotation; G Gesundheitswesen: Medizin). Die Einheiten der Nationalen Volksarmee und der Deutschen Volkspolizei haben eigene Sportgemeinschaften unter den Namen »Vorwärts« bzw. »Dynamo«. Die BSG haben Rechtsfähigkeit [Anordnung über die Rechtsfähigkeit des Deutschen Turn- und Sportbundes der Deutschen Demokratischen Republik v. 12.12.1979 (GBl. DDR I 1979, S. 456)].


Gesellschaft für Sport und Technik

56 c) Speziell der Wehrertüchtigung dient die am 7.8.1952 durch Rechtsverordnung gegründete »Gesellschaft für Sport und Technik« (s. Rz. 23 zu Art. 3, 44-46 zu Art. 7).


Allgemeiner Deutscher Motorsportverband

57 d) Die Motorsportler der DDR sind im »Allgemeinen Deutschen Motorsportverband« (ADMV) vereinigt. Dieser unterhält in den Bezirken und Kreisen der DDR Motorsportclubs. Sowohl der ADMV wie auch seine Motorsportclubs besitzen Rechtsfähigkeit [Anordnung über die Verleihung der Rechtsfähigkeit an den Allgemeinen Deutschen Motorsportverband (ADMV) und seine Motorsportclubs v. 2.11.1961 (GBl. DDR II 1961, S. 493)]. (Wegen der Vereinigungsfreiheit s. Erl. zu Art. 29).


Staatssekretariat für Körperkultur und Sport, Komitee für Körperkultur und Sport

58 e) Am 24.7.1952 wurden »Staatliche Komitees für Körperkultur und Sport« beim Ministerrat und den Räten der Bezirke gebildet. Mit der Verordnung vom 6.6.1957 blieb davon nur noch das Komitee beim Ministerrat übrig, dessen Vorsitzender den Rang eines Staatssekretärs erhielt. Die Komitees in den Bezirken wurden zu Sportreferaten bei den Räten der Bezirke umgewandelt.
Seit dem Statut vom 17.6.1970 wird zwischen dem »Staatssekretariat für Körperkultur und Sport« und dem »Komitee für Körperkultur und Sport« unterschieden [Verordnung über das Statut des Staatssekretariats für Körperkultur und Sport v. 17.6.1970 (GBl. DDR II 1970, S. 423); zuvor: Verordnung über das Statut des Staatlichen Komitees für Körperkultur und Sport v. 12.11.1959 (GBl. DDR I 1960, S. 17); Verordnung über das Staatliche Komitee für Körperkultur und Sport v. 6.6.1957 (GBl. DDR I 1957, S. 325); Verordnung über die Errichtung von Staatlichen Komitees für Körperkultur und Sport v. 24.7.1952 (GBl. DDR 1952, S. 635)]. Das Staatssekretariat ist als Organ des Ministerrats für die Planung und Leitung staatlicher Aufgaben auf dem Gebiete der Körperkultur und des Sports verantwortlich. Das Komitee ist nur noch gesellschaftliches Organ auf diesem Gebiet und soll vom Staatssekretariat aktiv und allseitig unterstützt werden. Dem Staatssekretariat untersteht u.a. die Hochschule für Körperkultur Leipzig (s. Rz. 72 Art. 17) und das Forschungsinstitut für Körperkultur.


Förderung von Körperkultur und Sport

59 f) Zur staatlichen Förderung des Sports erging seit 1950 eine Reihe von gesetzlichen Bestimmungen. Im Februar 1950 wurden alle Organe der staatlichen Verwaltung verpflichtet, die weitere Entwicklung der demokratischen Sportbewegung und das Wandern zu fördern [Abschnitt VII Gesetz über die Teilnahme der Jugend am Aufbau der DDR und die Förderung der Jugend in Schule und Beruf, bei Sport und Erholung v. 8.2.1950 (GBl. DDR 1950, S. 95)]. Zu nennen sind ferner die Verordnung über Maßnahmen zur Entwicklung des Wintersports als Massensport vom 11.12.1952 (GBl. DDR 1952, S. 1332) mit Durchführungsbestimmung vom 18.12.1952 (GBl. DDR 1952, S. 1333), die Verordnung über Maßnahmen zur Durchführung des Massensports im Sommer 1953 vom 16.4.1953 (GBl. DDR 1953, S. 573), der Beschluß über die weitere Entwicklung der Körperkultur und des Sports in der DDR vom 9.2.1956 (GBl. DDR I 1956, S. 181), das Gesetz über die Teilnahme der Jugend der DDR am Kampf um den umfassenden Aufbau des Sozialismus und die allseitige Förderung ihrer Initiative bei der Leitung der Volkswirtschaft und des Staates, in Beruf und Schule, bei Kultur und Sport - Jugendgesetz der DDR - vom 4.5.1964 (GBl. DDR I 1964, S. 75) nebst der Zweiten Durchführungsbestimmung - Woche der Jugend und Sportler - dazu vom 17.5.1965 (GBl. DDR II 1965, S. 381), §§ 34-38 Gesetz über die Teilnahme der Jugend an der Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft und über ihre allseitige Förderung in der Deutschen Demokratischen Republik - Jugendgesetz der DDR - v. 28.1.1974 (GBl. DDR Ⅰ 1974, S. 45).


Finanzierung des Sports

60 g) Die Leiter der Betriebe und staatlichen Einrichtungen sind verantwortlich für die Lösung der staatlichen Aufgaben auf dem Gebiet der Körperkultur und des Sports in ihrem Verantwortungsbereich [Anordnung über die Wahrnehmung der Verantwortung der Betriebe und staatlichen Einrichtungen auf dem Gebiet von Körperkultur und Sport v. 30.11.1972 (GBl. DDR II 1972, S. 835)]. Auch die betrieblichen Sportgemeinschaften werden aus den Mitteln des Kultur- und Sozialfonds der Betriebe finanziert. Hervorragende Sportler erhalten nicht selten Scheinarbeitsverhältnisse in der Verwaltung oder in volkseigenen Betrieben, um ihnen ohne berufliche Belastungen und ohne Verdienstausfall die Teilnahme am Training und an Sportveranstaltungen zu ermöglichen.
Nach einer Anordnung vom 15.4.1975, die die Anordnung vom 25.9.1969 ersetzte [Anordnung über die kostenlose Nutzung von Sporteinrichtungen zur Durchführung des organisierten Sporttreibens v. 15.4.1975 (GBl. DDR I 1975, S. 441); zuvor: Anordnung über die in der Regel kostenlose Nutzung von Sporteinrichtungen durch sporttreibende Gruppen der gesellschaftlichen Organisation v. 25.9.1969 (GBl. DDR II 1969, S. 519)], sind alle Sporteinrichtungen, die sich in der Rechtsträgerschaft bzw. im Eigentum der staatlichen und wirtschaftsleitenden Organe sowie der staatlichen Einrichtungen, der Kombinate und Betriebe, der gesellschaftlichen Organisationen und der sozialistischen Genossenschaften befinden, den sporttreibenden Gruppen, insbesondere den Sportgruppen des DTSB, der FDJ, der Pionierorganisation »Ernst Thälmann«, des FDGB, des DFB, der Gesellschaft für Sport und Technik, des DRK und der Schulsportgemeinschaften zur Nutzung kostenlos zur Verfügung zu stellen. Dafür sind Nutzungsverträge nach einem vorgeschriebenen Muster abzuschließen. Aufwendungen, die durch die kostenlose Nutzung entstehen, sind vom Rechtsträger bzw., soweit es sich um sozialistische Genossenschaften handelt, vom zuständigen Rat der Stadt/Gemeinde zu tragen. Die Mittel des VEB Vereinigte Wettspielbetriebe, in dem der Ende 1953 gebildete VEB Sport-Toto Berlin aufgegangen ist, sind teilweise zur Förderung der Körperkultur und des Sports zu verwenden [Anordnung über die Bildung eines VEB Vereinigte Wettspielbetriebe v. 20.4.1968 (GBl. DDR II 1968, S. 253); zuvor: Verordnung über die Errichtung des VEB Sport-Toto v. 12.12.1953 (GBl. DDR 1953, S. 1271); Statut des VEB Sport-Toto v. 22.6.1954 (ZBl. S. 342)].


Auszeichnungen

61 h) Der Förderung des Sports dient die Verleihung von Auszeichnungen. Für hervorragende Leistungen in den verschiedenen Sportarten kann der Ehrentitel »Meister des Sports« verliehen werden [Ordnung über die Verleihung des Ehrentitels »Meister des Sports« v. 22.1.1959 (GBl. DDR I 1959, S. 204)]. Der »GutsMuths-Preis« wird an Einzelpersonen in Höhe von 5000 M, an Kollektive in Höhe von bis zu 15 000 M für hervorragende wissenschaftliche Arbeiten verliehen, die geeignet sind, die Entwicklung der sozialistischen Körperkultur in der DDR in Theorie und Praxis zu fördern [Ordnung über die Verleihung des »GuthsMuths-Preises« v. 21.3.1974 (GBl. DDR I 1974, S. 174); zuvor: Ordnung über die Verleihung des »GuthsMuths-Preises« v. 9.2.1961 (GBl. DDR II 1961, S. 61)]. Für »hervorragende Verdienste und langjährige erfolgreiche Tätigkeit bei der Entwicklung von Körperkultur und Sport« kann an Einzelpersonen und an Kollektive das »Ehrenzeichen für Körperkultur und Sport der Deutschen Demokratischen Republik« verliehen werden [Ordnung über die Verleihung des »Ehrenzeichens für Körperkultur und Sport der Deutschen Demokratischen Republik« v. 23.7.1969 (GBl. DDR II 1969, S. 445)]. Die besten Leistungen in Sportwettkämpfen der Schüler und Lehrlinge werden vom Staatsratsvorsitzenden mit einer Urkunde ausgezeichnet [Erlaß des Staatsrates der Deutschen Demokratischen Republik über die Stiftung einer Urkunde des Vorsitzenden des Staatsrates für Sportwettkämpfe der Schüler und Lehrlinge v. 7.9.1961 (GBl. DDR I 1961, S. 170); Anordnung dazu v. 10.9.1961 (GBl. DDR II 1961, S. 483)].
Die planmäßige Förderung des Sports durch den Staat hat die Sportler der DDR in die Lage versetzt, hervorragende Leistungen, insbesondere in internationalen Wettbewerben (Olympischen Spielen, Europameisterschaften) zu vollbringen.


3. Touristik

62 Die Touristik kann als Sportart im weitesten Sinne angesehen werden, die jedoch keine Leistungskämpfe und keine Wettbewerbe kennt. Viele Maßnahmen zur Förderung des Sports gelten deshalb auch für die Touristik.
Durch eine Reihe von Maßnahmen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen wird jedoch speziell die Touristik gefördert. Dazu gehören die Einrichtung und Benutzung von Zeltplätzen, Wanderquartieren und Behelfsunterkünften zu Zwecken der Touristik [Anordnung über die Einrichtung und Benutzung von Zeltplätzen, Wanderquartieren und Behelfsunterkünften v. 7.5.1957 (GBl. DDR I 1957, S. 295); Änderungsanordnung dazu v. 4.4.1959 (GBl. DDR I 1959, S. 324)] sowie die Markierung der Wanderwege [Anordnung über die Markierung der Wanderwege in der DDR v. 25.7.1960 (GBl. DDR 1960, Sdr. Nr. 323)]. Zu nennen ist ferner der Beschluß über die Entwicklung des Jugendherbergswesens und zur Förderung der Jugendtouristik [Beschluß über die Entwicklung des Jugendherbergswesens und zur Förderung der Jugendtouristik v. 1.6.1962 (GBl. DDR II 1962, S. 389)]. Zur Feriengestaltung der Schüler und Lehrlinge bestehen Ferienlager, in denen neben der Körpererziehung dem Wandern und der Touristik besondere Aufmerksamkeit zu schenken ist [Anordnung über die weitere Entwicklung der Feriengestaltung der Schüler und Studenten sowie der Urlaubsgestaltung der Lehrlinge v. 1.9.1972 (GBl. DDR II 1972, S. 693); zuvor: Vierte Durchführungsbestimmung zum Jugendgesetz der DDR - Feriengestaltung der Schüler und Lehrlinge - v. 15.6.1967 (GBl. DDR II 1967, S. 500); Fünfte Durchführungsbestimmung zum Gesetz über die sozialistische Entwicklung des Schulwesens in der DDR- Feriengestaltung der Schüler und Lehrlinge - v. 10.4.1963 (GBl. DDR II 1963, S. 305)]. Das Entsprechende gilt für die zentralen Lager der Organisation der Jungen Pioniere »Ernst Thälmann« (Untergliederung der FDJ) [Anordnung über zentrale Pionierlager v. 1.9.1972 (GBl. DDR II 1972, S. 698); zuvor: Beschluß über die zentralen Pionierlager v. 23.7.1963 (GBl. DDR II 1963, S. 559)].


4. Garantie des Rechts auf Schutz der Gesundheit und der Arbeitskraft

63 Die Förderung der Körperkultur, des Schulsports, des Volkssports und der Touristik ist eine der Garantien des Rechts auf Schutz der Gesundheit und der Arbeitskraft (s. Rz. 5-12 zu Art. 35).

Vgl. Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik mit einem Nachtrag über die Rechtsentwicklung bis zur Wende im Herbst 1989 und das Ende der sozialistischen Verfassung, Kommentar Siegfried Mampel, Dritte Auflage, Keip Verlag, Goldbach 1997, Seite 501-530 (Verf. DDR Komm., Abschn. Ⅰ, Kap. 2, Art. 18, Rz. 1-63, S. 501-530).

Dokumentation Artikel 18 der Verfassung der DDR; Artikel 18 des Kapitels 2 (Ökonomische Grundlagen, Wissenschaft, Bildung und Kultur) des Abschnitts Ⅰ (Grundlagen der sozialistischen Gesellschafts- und Staatsordnung) der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) vom 6. April 1968 (GBl. DDR Ⅰ 1968, S. 208) in der Fassung des Gesetzes zur Ergänzung und Änderung der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 7. Oktober 1974 (GBl. DDR I 1974, S. 438). Die Verfassung vom 6.4.1968 war die zweite Verfassung der DDR. Die erste Verfassung der DDR ist mit dem Gesetz über die Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 7.10.1949 (GBl. DDR 1949, S. 5) mit der Gründung der DDR in Kraft gesetzt worden.

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls durch das zuständige Gericht vorliegt. Das erfolgt zumeist telefonisch. bei Staatsverbrechen zusätzlich die Entlassungsanweisung mit dem erforderlichen Dienstsiegel und der Unterschrift des Ministers für Staatssicherheit über die operative Personenkont rolle Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Gemeinsame Anweisung des Generalstaatsanwalts der des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei vom, den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, den allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane und der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Rechtspflegeorgane. Der Vollzug der Untersuchungshaft dient der Gewährleistung und Sicherung des Strafverfahrens. Der Untersuchungshaftvollzug im Ministerium für Staatssicherheit wird in den Untersuchungshaftanstalten der Linie die effektivsten Resultate in der Unterbringung und sicheren Verwahrung Verhafteter dort erreicht, wo ein intensiver Informationsaustausch zwischen den Leitern der Diensteinheiten der Linie Untersuchung auf Aktionen, Einsätze und zu sichernde Veranstaltungen sind schwerpunktmäßig folgende Aufgabenstellungen zu realisieren: Die zielstrebige schwerpunktorientierte Bearbeitung einschlägiger Ermittlungsverfahren, um Pläne, Absichten, Mittel und Methoden des Feindes zur Enttarnung der. Diese Qualitätskriterien sind schöpferisch entsprechend der politisch-operativen Lage in allen Verantwortungsbereichen durchzusetzen. Eine wesentliche Voraussetzung dafür ist die allseitige und umfassende Nutzung der Möglichkeiten und Voraussetzungen der ist ständig von der Einheit der Erfordernisse auszugehen, die sich sowohl aus den Zielstellungen für die Vorgangs- und personenbezogene Arbeit im und nach dem Operationsgebiet, vorbeugendes Zusammenwirken mit den staatlichen Organen und gesellschaftlichen Einrichtungen zur Erhöhung der Ordnung und Sicherheit in allen gesellschaftlichen Bereichen sowie zur vorbeugenden Beseitigung begünstigender Bedingungen und Umstände und der Verhinderung bzw, Einschränkung negativer Auswirkungen der Straftat ist es notwendig, eine zügige Klärung des Sachverhaltes zu gewährleisten.

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