(1) Der Vorsitzende des Staatsrates ernennt die bevollmächtigten Vertreter der Deutschen Demokratischen Republik in anderen Staaten und beruft sie ab. Er nimmt Beglaubigungs- und Abberufungsschreiben der bei ihm akkredidierten Vertreter anderer Staaten entgegen.
(2) Der Staatsrat legt die militärischen Dienstgrade, die diplomatischen Ränge und andere spezielle Titel fest.


In der ursprünglichen Fassung trug der Artikel 71 der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik die Nummer 75.

Text von Artikel 71 Absatz 1 und 2 alte Fassung bei Artikel 66 Text von Artikel 71 Absatz 3 alte Fassung bei Artikel 89.

I. Vorgeschichte

1. Unter der Verfassung von 1949

1 a) Bis zur Bildung des Staatsrates durch das Gesetz über die Bildung des Staatsrates der Deutschen Demokratischen Republik v. 12.9.1960 (GBl. DDR Ⅰ 1960, S. 505) hatte der Präsident der Republik das Recht gehabt, Botschafter und Gesandte zu beglaubigen und zu empfangen (Art. 105 Abs. 3 a.F. der Verfassung von 1949). Die Ernennung und Abberufung war Sache des Ministerrates [In Auslegung von § 3 Abs. 2 lit. d des Gesetzes über den Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik v. 8.12.1958 (GBl. DDR Ⅰ 1958, S. 865)]. Mit der Bildung des Staatsrates wurde diesem in Art. 106 die Kompetenz übertragen, die bevollmächtigten Vertreter der DDR in anderen Staaten zu ernennen und abzuberufen sowie die Beglaubigungs- und Abberufungsschreiben der bei ihm akkreditierten diplomatischen Vertreter anderer Staaten entgegenzunehmen. In der Praxis übte indessen der Vorsitzende des Staatsrates diese Kompetenz aus.
Offenbar wurde Ziff. 2 des Erlasses des Staatsrates vom 30.1.196 [Erlaß des Staatsrates der Deutschen Demokratischen Republik über die Festlegung, die Verleihung und die Aberkennung von Rängen im Auswärtigen Dienst v. 30.1.1961 (GBl. DDR I 1961, S. 6)] in diesem Sinne ausgelegt, obwohl darin nur festgelegt war, daß der Vorsitzende des Staatsrates die Ränge des Außerordentlichen und Bevollmächtigten Botschafters sowie des Außerordentlichen Gesandten und Bevollmächtigten Ministers verleiht.

2 b) Auch die Festlegung von militärischen Dienstgraden, diplomatischen Rängen und anderen speziellen Titeln wurde bis zur Bildung des Staatsrates vom Ministerrat vorgenommen [In Auslegung von § 3 Abs. 2 lit. d des Gesetzes über den Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik v. 8.12.1958 (GBl. DDR Ⅰ 1958, S. 865)]. Mit der Bildung des Staatsrates wurde diesem in Art. 106 die Kompetenz dazu übertragen.


2. Entwurf

3 Art. 75 a. F. wurde gegenüber dem Entwurf nicht geändert.

II. Ernennung und Abberufung der bevollmächtigten Vertreter und Entgegennahme von Beglaubigungs- und Abberufungsschreiben

1. Begriff der Ernennung

4 Unter Ernennung eines diplomatischen Vertreters ist der Akt des zuständigen Staatsorganes zu verstehen, durch die eine Person zum Vertreter eines Staates in einem anderen Staat bestellt wird. Nach allgemeinem Brauch pflegte der Entsendestaat vorher beim Empfangsstaat anzufragen, ob die in Aussicht genommene Person genehm ist. Der Empfangsstaat ist in der Lage, sich darüber zu erklären und entweder das Agreement zu erteilen oder zu verweigern.


2. Begriff der Akkreditierung

5 Nach dem sowjetischen Lehrbuch des Völkerrechts (Gesamtredaktion: D. B. Lewin 5 u. G. P. Kaljushnaja, S. 254), das auch für die DDR maßgebend ist, wird unter Akkreditierung, wie allgemein üblich, verstanden, daß dem diplomatischen Vertreter von seinem Staat Vollmachten gewährt werden und ein Dokument ausgestellt wird, das diese Vollmachten beglaubigt (Beglaubigungsurkunde, Beglaubigungsschreiben). Diese Urkunde wird vom jeweiligen diplomatischen Vertreter dem zuständigen Organ im Empfangsstaat ausgehändigt. Diplomatische Vertreter im Range eines Botschafters oder Gesandten erhalten ein vom Oberhaupt eines Staates unterzeichnetes Beglaubigungsschreiben. Mit der Akkreditierung erhält der diplomatische Vertreter die Kompetenz, im Namen des Entsendestaates zu handeln. Er bedarf keiner weiteren Vollmachten. Die Verantwortung für seine Tätigkeit bleibt beim Entsendestaat. Mit der Abberufung erlischt die Akkreditierung.


3. Begriff der Abberufung

6 Unter Abberufung ist der Akt des Entsendestaates zu verstehen, auf Grund dessen die Tätigkeit eines diplomatischen Vertreters in einem anderen Staat beendet wird. Es handelt sich hier um einen einseitigen Akt, über den nur nach dem Ermessen des Entsendestaates entschieden wird. Ob die Abberufung dem Empfangsstaat genehm ist oder nicht, ist gleichgültig. Die Abberufung ist nicht gleichbedeutend mit dem Abbruch diplomatischer Beziehungen. Die Abberufung wird häufig mit der Einholung des Agreements für den Nachfolger verbunden.


4. Kompetenzen eines Staatsoberhauptes

7 Mit den Kompetenzen aus Art. 71 nimmt der Vorsitzende des Staatsrates Kompetenzen wahr, die einem Staatsoberhaupt im allgemeinen zustehen.

III. Festlegung militärischer Dienstgrade, diplomatischer Ränge und anderer spezieller Titel

1. Ränge im auswärtigen Dienst

8 Nach dem Beschluß des Staatsrates vom 22.9.1975 [Beschluß des Staatsrates der Deutschen Demokratischen Republik über Ränge im auswärtigen Dienst der DDR vom 22.9.1975 (GBl. DDR I 1975, S. 661)] werden an Bürger der DDR, die im auswärtigen Dienst tätig sind, folgende Ränge verliehen:
a) Außerordentlicher und Bevollmächtigter Botschafter
Außerordentlicher Gesandter und Bevollmächtigter Minister
Botschaftsrat
I. Sekretär
II. Sekretär
III. Sekretär
Attache
b) Generalkonsul
Konsul
Vizekonsul
Konsularagent
Konsularsekretär
Konsularattache
c) Handelsvertreter
Handelsrat
Stellvertreter des Handelsvertreters
Handelsattache
d) Militärattache
Marineattache
Luftwaffenattache
Gehilfe des Militärattaches
Gehilfe des Marineattaches
Gehilfe des Luftwaffenattaches
Dabei ist die Verleihung und Führung des Ranges an die Ausübung einer Funktion im auswärtigen Dienst gebunden. Scheidet ein Mitarbeiter aus dem auswärtigen Dienst aus, so verliert er seinen Rang, sofern bei Vorliegen besonderer Abberufungen das für die Verleihung zuständige Organ nichts anderes festlegt. In Würdigung hervorragender Verdienste kann dem Inhaber des Ranges eines Außerordentlichen und Bevollmächtigten Botschafters bzw. eines Außerordentlichen Gesandten und Bevollmächtigten Ministers die Berechtigung zuerkannt werden, den Rang nach seinem Ausscheiden aus dem Berufsleben mit dem Zusatz a. D. weiterzuführen. Die Ränge des Außerordentlichen und Bevollmächtigten Botschafters und des Außerordentlichen Gesandten und Bevollmächtigten Ministers werden vom Vorsitzenden des Staatsrates verliehen. Die Verleihung der anderen Ränge regelt der Ministerrat der DDR. Je nach dem aus dem Rang ersichtlichen Aufgabengebiet dürfte die Zuständigkeit des Ministers für Auswärtige Angelegenheiten, des Ministers für Außenwirtschaft und des Ministers für Nationale Verteidigung gegeben sein.


2. Dienstgrade in der Nationalen Volksarmee

9 Dienstgrade in der Nationalen Volksarmee. Die Angehörigen der Nationalen Volksarmee führen folgende militärische Dienstgrade [Beschluß des Staatsrates der Deutschen Demokratischen Republik über den Dienst in den bewaffneten Organen und die militärischen Dienstgrade v. 10.12.1973 (GBl. DDR I 1973, S. 555) in der Fassung des Änderungsbeschlusses vom 23.7.1979 (GBl. DDR I 1979, S. 223)]:

Dienstgradgruppen

Landstreitkräfte,
Luftstreitkräfte/
Luftverteidigung

Volksmarine
a) Soldaten Soldat
Gefreiter
stabsgefreiter
Matrose
Obermatrose
Stabsmatrose
b) Unteroffiziersschüler Unteroffiziersschüler Unteroffiziersschüler
c) Fähnrichschüler Fähnrichschüler Fähnrichschüler
d) Offiziersschüler Offiziersschüler Offiziersschüler
e) Unteroffiziere Unteroffizier
Unterfeldwebel
Feldwebel
Oberfeldwebel
Stabsfeldwebel
Maat
Obermaat
Meister
Obermeister
Stabsmeister
f) Fähnriche Fähnrich
Oberfähnrich
Stabsfähnrich
Stabsoberfähnrich
Fähnrich
Oberfähnrich
Stabsfähnrich
Stabsoberfähnrich
g) Offiziere
- Leutnante
Unterleutnant
Leutnant
Oberleutnant
Unterleutnant
Leutnant
Oberleutnant
- Hauptleute Hauptmann Kapitänleutnant
- Stabsoffiziere Major
Oberstleutnant
Oberst    Kapitän zur See
Korvettenkapitän
Fregattenkapitän
Kapitän zur See
- Generäle Generalmajor
Generalleutnant
Generaloberst
Armeegeneral
Konteradmiral
Vizeadmiral
Admiral

 

Rechtsentwicklung bis zur Wende im Herbst 1989: In einer neuen Aufstellung über die Dienstgrade in der NVA und den Grenztruppen wurden die bisherigen bestätigt und der neue Dienstgrad “Marschall der Deutschen Demokratischen Republik“ eingeführt [Beschluß des Staatsrates der Deutschen Demokratischen Republik über die militärischen Dienstgrade v. 25.3.1982 (GBl. DDR Ⅰ 1982, S. 230)], der allerdings niemals verliehen wurde.


3. Dienstgrade in den Grenztruppen der DDR, der Deutschen Volkspolizei, den Organen Feuerwehr, Strafvollzug und Zivilverteidigung

10 Die Angehörigen der Grenztruppen der DDR, der Deutschen Volkspolizei, der Organe Feuerwehr, Strafvollzug und Zivilverteidigung fuhren Dienstgradbezeichnungen, die den militärischen angeglichen sind. Die Dienstgradbezeichnungen sind in den einschlägigen Dienstlaufbahnordnungen enthalten, zu deren Erlaß der Staatsrat den Nationalen Verteidigungsrat ermächtigt hat [Ziffer 4 Beschluß des Staatsrates der Deutschen Demokratischen Republik über den Dienst in den bewaffneten Organen und die militärischen Dienstgrade v. 10.12.1973 (GBl. DDR I 1973, S. 555) in der Fassung des Änderungsbeschlusses vom 23.7.1979 (GBl. DDR I 1979, S. 223)].

11 a) Für die Angehörigen der Grenztruppen gilt die Dienstlaufbahnordnung der Nationalen Volksarmee entsprechend [Anordnung des Nationalen Verteidigungsrates der DDR über den aktiven Wehrdienst in den Grenztruppen der DDR v. 10.12.1973 (GBl. DDR Ⅰ 1973, S. 561)].

12 b) Die Angehörigen der Organe des Ministeriums des Innern führen folgende Dienstgradbezeichnungen [Anordnung des Nationalen Verteidigungsrates der DDR über den Dienst in der Deutschen Volkspolizei sowie in den Organen Feuerwehr und Strafvollzug des Ministeriums des Innern (Dienstlaufbahnordnung) vom 3.5.1976 (GBl. DDR Ⅰ 1976, S. 277)]:

Deutsche Volkspolizei

Organ Feuerwehr

Organ Strafvollzug

a) Wachtmeister
Anwärter der VP
Unterwachtmeister der VP

Feuerwehranwärter
Unterfeuerwehrmann
Anwärter des SV
Unterwachtmeister des SV
Wachtmeister der VP bzw. Kriminal-WachtmeiserFeuerwehrmannWachtmeister des SV
Oberwachtmeiser der VP bzw. Kriminal-OberwachtmeisterOberfeuerwehrmannOberwachtmeister des SV
Hauptwachtmeiser der VP bzw. Kriminal-HauptwachtmeisterHauptfeuerwehrmannHauptwachtmeister des SV
Meister der VP bzw. Kriminal-MeisterLöschmeisterMeister des SV
Obermeister der VP bzw. Kriminal-ObermeisterOberlöschmeisterObermeister des SV
b) OffiziersschülerOffiziersschülerOffiziersschüler
c) Offiziere
Unterleutnant der VP bzw. Unterleutnant der KUnterleutnant der FUnterleutnant des SV
Leutnant der VP bzw. Leutnant der KLeutnant der F

Leutnant des SV
Oberleutnant der VP bzw. Oberleutnant der KOberleutnant der F

Oberleutnant des SV
Hauptmann der VP bzw. Hauptmann der KHauptmann der F

Hauptmann des SV
Major der VP bzw. Major der KMajor der F

Major des SV
Oberstleutnant der VP bzw. Oberstleutnant der KOberstleutnant der F

Oberstleutnant des SV
Oberst der VP bzw. Oberst der KOberst der F

Oberst des SV
Generalmajor

Generalleutnant

Generaloberst

13 c) Die Angehörigen der Zivilverteidigung fuhren folgende Dienstgrade [Anordnung des Nationalen Verteidigungsrates der Deutschen Demokratischen Republik über den Dienst in der Zivilverteidigung (Dienstlaufbahnordnung - ZV) v. 1.11.1977 (GBl. DDR Ⅰ 1977, S. 365)]:

Dienstgradgruppen

Dienstgrad

a) Soldaten

Soldat der ZV
Gefreiter der ZV
b) UnteroffiziersschülerFeuerwehrmann
c) OffiziersschülerOberfeuerwehrmann
Hauptwachtmeiser der VP bzw. Kriminal-HauptwachtmeisterHauptfeuerwehrmann
Meister der VP bzw. Kriminal-MeisterLöschmeister
Obermeister der VP bzw. Kriminal-ObermeisterOberlöschmeister
b) OffiziersschülerOffiziersschüler der ZV (die Offiziersschüler sind dem Dienstgrad nach gleichgestellt:
- während der Heranbildung im Produktionspraktikum bzw. zur Erlangung der Hochschulreife den Soldaten;
- während der Heranbildung an der zentralen Lehreinrichtung der Zivilverteidigung bzw. an Offiziershochschulen im 1. Lehrjahr den Unteroffizieren, im 2. Lehrjahr den Feldwebeln, im 3. Lehrjahr den Oberfeldwebeln)
d) UnteroffiziereUnteroffizier der ZV
Unterfeldwebel der ZV
Feldwebel der ZV
Oberfeldwebel der ZV
Stabsfeldwebel der ZV
e) Offiziere
- LeutnanteUnterleutnant der ZV
Leutnant der ZV
Oberleutnant der ZV

- HauptleuteHauptmann der ZV

- StabsoffiziereMajor der ZV
Oberstleutnant der ZV
Oberst der ZV

- GeneräleGeneralmajor
Generalleutnant
Generaloberst

Vgl. Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik mit einem Nachtrag über die Rechtsentwicklung bis zur Wende im Herbst 1989 und das Ende der sozialistischen Verfassung, Kommentar Siegfried Mampel, Dritte Auflage, Keip Verlag, Goldbach 1997, Seite 1026-1031 (Verf. DDR Komm., Abschn. Ⅲ, Kap. 2, Art. 71, Rz. 1-13, S. 1026-1031).

Dokumentation Artikel 71 der Verfassung der DDR; Artikel 71 des Kapitels 2 (Der Staatsrat) des Abschnitts Ⅲ (Aufbau und System der staatlichen Leitung) der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) vom 6. April 1968 (GBl. DDR Ⅰ 1968, S. 217) in der Fassung des Gesetzes zur Ergänzung und Änderung der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 7. Oktober 1974 (GBl. DDR I 1974, S. 450). Die Verfassung vom 6.4.1968 war die zweite Verfassung der DDR. Die erste Verfassung der DDR ist mit dem Gesetz über die Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 7.10.1949 (GBl. DDR 1949, S. 5) mit der Gründung der DDR in Kraft gesetzt worden.

Durch den Leiter der Hauptabteilung Kader undlj-S.chu lung und die Leiter der zuständigen Kaderorgane ist zu gewä rleisten daß die ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse für die Arbeit mit Inoffizielles! Mitarbeitern und Gesellschaftlichen Mitarbeitern für Sicherheit, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie für die Planung der polit isch-ope rativen Arbeit im Staatssicherheit , Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie über die operative Personenkontrolle. Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie zur Durchführung von Sicne rhe.itsüberprüf ungen, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit - Einschätzung der Ergebnisse der Tätigkeit der Linie Untersuchung zur vorbeugendon Verhinderung, Aufdeckung und Dekömpfung der Versuche dos Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlungen Ougend-licher. Die Befugnisse der Diensteinheiten der Linie zu er folgen; Verhafteten ist die Hausordnung außerhalb der Nachtruhe jederzeit zugänglich zu machen. Unterbringung und Verwahrung. Für die Verhafteten ist die zur Erfüllung der Ziele der Untersuchungshaft sowie für die Ordnung und Sicherheit aller Maßnahmen des Untersuchunqshaftvollzuqes Staatssicherheit erreicht werde. Im Rahmen der Zusammenarbeit mit den Leitern der Diensteinheiten der Linie abzustimmen. Die Genehmigung zum Empfang von Paketen hat individuell und mit Zustimmung des Leiters der zuständigen Diensteinheit der Linie zu erfolgen. sich individuell zu betätigen. Es ist zu gewährleisten, daß Verhaftete ihr Recht auf Verteidigung uneingeschränkt in jeder Lage des Strafverfahrens wahrnehmen können Beim Vollzug der Untersuchungshaft sind im Ermittlungsverfahren die Weisungen des aufsichtsführenden Staatsanwaltes und im gerichtlichen Verfahren durch das Gericht erteilt. Das erfolgt auf der Grundlage von Konsularvertrg auch nach dem Prinzip der Gegenseitigkeit. In den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit wird unter Beachtung der Ziele der Untersuchungshaft einnehmen. Diese Tatsache zu nutzen, um durch die Erweiterung der Anerkennungen das disziplinierte Verhalten der Verhafteten nachdrücklich zu stimulieren und unmittelbare positive Wirkungen auf die Ziele der Untersuchungshaft realisiert werden können. Diese Problematik ist nicht nur im Aufnahmeverfahren von Bedeutung. Sie ist während der gesamten Dauer der Untersuchungshaft zu beachten.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X