Die Verantwortlichkeit aller leitenden Mitarbeiter in Staat und Wirtschaft gegenüber den Bürgern ist durch ein System der Rechenschaftspflicht gewährleistet.

Verfassung der Deutschen Demokratische Republik (DDR) von 1949 bis 1990, Foto 121
Verfassung der Deutschen Demokratische Republik (DDR) von 1949 bis 1990, Foto 122
Verfassung der Deutschen Demokratische Republik (DDR) von 1949 bis 1990, Foto 123
Verfassung der Deutschen Demokratische Republik (DDR) von 1949 bis 1990, Foto 124
Verfassung der Deutschen Demokratische Republik (DDR) von 1949 bis 1990, Foto 125

I. Vorgeschichte

1. Unter der Verfassung von 1949

1 Nach Art. 3 Abs. 6 der Verfassung von 1949 waren die im öffentlichen Dienst Tätigen Diener der Gesamtheit und nicht einer Partei. Ihre Tätigkeit sollte von der Volksvertretung überwacht werden. Im einzelnen wurden die Pflichten und Rechte der Mitarbeiter der staatlichen Verwaltungsorgane in einer Verordnung vom 10.3.1955 [Verordnung über die Pflichten und Rechte der Mitarbeiter der staatlichen Verwaltungsorgane -Disziplinarordnung - v. 10.3.1955 (GBl. DDR I 1955, S. 217)] geregelt. In deren § 3 Abs. 1 wurde ihnen aufgegeben, »die Interessen der Macht der Arbeiter und Bauern jederzeit zu vertreten, diese Macht zu festigen und zu schützen«. Ferner hieß es darin: »Sie müssen das Vertrauen der Werktätigen besitzen und sich der hohen Verantwortung vor der gesamten Gesellschaft stets würdig erweisen. Ihre Aufgaben haben sie verantwortungsbewußt für die Sache des Staates der Arbeiter und Bauern zu erfüllen.« Für die Mitarbeiter in den Staatsorganen, die der SED angehören, galt bereits vor Erlaß der Verfassung von 1968 Ziffer 2g des Statuts der Partei von 1963, wonach jedes Parteimitglied seine Arbeit in den staatlichen und wirtschaftlichen Organen und in den Massenorganisationen entsprechend den Beschlüssen der Partei im Interesse der Werktätigen zu leisten und die Partei- und Staatsdisziplin zu wahren hatte. Damit waren entgegen dem Art. 3 Abs. 6 der Verfassung von 1949 die Mitarbeiter in den Staatsorganen der SED verpflichtet worden, und zwar nicht nur die, welche Parteimitglieder waren, sondern auch in Auslegung des § 3 Abs. 1 der Verordnung vom 10.3.1955 alle ohne Ausnahme. Über die Verpflichtung der Mitarbeiter sicherte also die SED schon seit langem ihre Suprematie über den Staatsapparat (s. Rz. 33-39 zu Art. 1).


2. Entwurf

2 Veränderungen gegenüber dem Entwurf sind nicht zu verzeichnen.

II. Verantwortung und Rechenschaftspflicht

1. Teilregelung

3 Art. 88 enthält nur eine Regelung für einen Teil der Mitarbeiter in den Staatsorganen und der Wirtschaft, nämlich für die leitenden Mitarbeiter. Außerdem wird ihre Stellung nur hinsichtlich eines, freilich wichtigen Aspekts festgelegt.


2. Grundsatzbestimmung

4 Art. 88 gibt nur eine Grundsatzbestimmung. Einzelheiten sind der einfachen Gesetzgebung überlassen.


3. Verantwortung und Verantwortlichkeit

5 Die Rechtswissenschaft der DDR unterscheidet zwischen »Verantwortung« und »Verantwortlichkeit«. Dabei wird »Verantwortung« nicht einheitlich definiert.

6 a) »Unter Verantwortung wird das Einstehenmüssen für die Verletzung eines rechtlich zugewiesenen Verantwortungsbereiches verstanden. Verantwortlichkeit ist nur bestimmbar durch den Begriff der Verantwortung, deren Eigenschaft sie ist und auf deren gegenwärtige oder künftige Wahrnehmung sie abzielt.« So erläutert Helmut Oberländer (Einheitlichkeit und Differenziertheit der Verantwortlichkeit im sozialistischen Recht, S. 5) im Anschluß an andere (John Lekschas, Verantwortlichkeit und Recht in der sozialistischen Gesellschaft; Gotthold Bley, Verantwortung und Verantwortlichkeit in
der sozialistischen Gesellschaft; Gerhard Haney, Werte der Arbeiterklasse und sozialistisches Recht) diese Begriffe. Er meint weiter, Verantwortung stelle die allgemeinste Grundnorm gesellschaftlicher Beziehungen dar, sie sei folglich weder ursprünglich noch ausschließlich dem Recht zugehörig. Rechtliche Verantwortung existiere nie losgelöst von politischer und moralischer Verantwortung. An anderer Stelle (S. 10) schreibt der Autor: »Verantwortlichkeit ist die negative Seite der Verantwortung und als solche ihre Eigenschaft.« Allerdings räumt Helmut Oberländer ein, daß diese Unterscheidung nur wenig Bedeutung habe. Denn: »Uber den begrifflichen Zusammenhang mit der Verantwortung ist Verantwortlichkeit zusammenfassend nicht praktisch fruchtbringend definierbar, es sei denn, man begnügt sich mit der dürren Feststellung, sie sei das Einstehen für Rechtsverletzungen« (S. 11). Folglich müßten die Erwägungen über die Ausgestaltung der rechtlichen Verantwortlichkeit bei den einzelnen Rechtsgebieten angesiedelt bleiben, meint er weiter. Es sind damit die straf-, zivil-, familien-, arbeits-, wirtschafts-, verwal-tungs-, staatsrechtlichen und anderen rechtlichen Verantwortlichkeiten zu unterscheiden. Dabei ist je nach Rechtsgebiet die Verantwortlichkeit hinsichtlich der Folgen einer Verletzung von Pflichten verschieden ausgestaltet.
Hält man diese Sonde an den Inhalt des Art. 88, so hält er der Prüfung nicht stand. Denn es bleibt offen, zu welchem Rechtsgebiet die darin gemeinte Verantwortlichkeit zu rechnen ist. Auch ist nicht von Rechtsfolgen etwaiger Pflichtverletzungen die Rede, sondern nur von einer »Gewährleistung« der Verantwortlichkeit, die durch die Pflicht zur Rechenschaftslegung geboten wird.

7 b) Anders definieren Bruno Fechter/Wolfgang Surkau (Zur Verantwortung und Verantwortlichkeit des Staatsfunktionärs, S. 195) den Begriff »Verantwortung«. Sie meinen:
»Die rechtliche Verantwortung besteht in der Pflicht des Normadressaten (hier des Staatsfunktionärs) zur Erfüllung der ihm durch Rechtsakte sowie Individualakte übertragenen Aufgaben und Befugnisse.« Die rechtliche Verantwortlichkeit bedeutet dann
das Einstehenmüssen für eine begangene Abweichung von der rechtlichen Verantwortung (a.a.O., S. 196). Geht man von diesen Definitionen aus, die seltsamerweise Helmut Oberländer in seinem Beitrag übergeht, so ist auch eine sinnvolle Einordnung der Rechenschaftspflicht möglich. Sie ist »Bestandteil« (Bruno Fechter/Wolfgang Surkau, S. 196) der rechtlichen Verantwortung. »Rechenschaftspflicht im Sinne rechtlicher Verantwortung umfaßt die Verpflichtung des Staatsfunktionärs, dem ihm übergeordneten Leiter über die Erfüllung seiner Pflichten zu berichten.« Wahrnehmung der Verantwortung umfaßt dann immer Rechenschaftspflicht. Die Verantwortlichkeit des Staatsfunktionärs im Sinne des Einstehenmüssens für ein Abweichen von der rechtlichen Verantwortung oder mit anderen Worten im Sinne der Verletzung einer Rechtspflicht kann unterschiedlichen Rechtscharakter haben. Sie beschränkt sich nach den genannten Autoren nicht auf das Staats- und Verwaltungsrecht. Sie kann zur strafrechtlichen, zur disziplinarischen oder zur materiellen Verantwortlichkeit (Pflicht zum Schadensersatz) führen (s. Rz. 16 zu Art. 88). Insoweit besteht Übereinstimmung mit Helmut Oberländer.
Auch die Definitionen von Bruno Fechter/Wolfgang Surkau stimmen mit Art. 88 nicht überein. Denn dieser setzt die »Verantwortlichkeit«, nicht die »Verantwortung«, mit der Rechenschaftspflicht in Zusammenhang. Definiert man aber Verantwortlichkeit im Sinne des Einstehenmüssens für Rechtspflichtverletzungen, so meint Art. 88 das, was als »Verantwortung« zu bezeichnen ist. Nur diese kann durch Rechenschaftspflicht gewährleistet werden. Verantwortlichkeit hingegen wirft stets die Frage nach Rechtsfolgen auf. Diese sind aber nicht Gegenstand des Art. 88.
Das schließt nicht aus, daß aus einer in Gewährleistung der Verantwortung geleisteten Rechenschaftspflicht die Frage der Verantwortlichkeit akut werden kann. Das ist immer dann der Fall, wenn sich aus der Rechenschaftslegung ergibt, daß die Pflichten nicht erfüllt worden sind.
Zu Recht weisen Bruno Fechter/Wolfgang Surkau (a.a.O.) daraufhin, daß die Verantwortlichkeit nicht nur für die schuldhafte Verletzung von Rechtspflichten besteht. Es gibt auch eine Verantwortlichkeit, insbesondere für den Staatsfunktionär, ohne Rücksicht auf Verschulden. Diese besteht in der Pflicht, in seinem Zuständigkeits- und Verantwortungsbereich mit allen vorhandenen und angemessenen Mitteln unverzüglich jedes Abweichen von dem rechtlich gebotenen Zustand zu korrigieren und jede unzweckmäßige Entscheidung unterstellter und nachgeordneter Funktionäre rückgängig zu machen, mit anderen Worten die Rechts- und Fachaufsicht so wahrzunehmen, daß ein recht- und sachgemäßer Ablauf der Staats- und Verwaltungsgeschäfte gesichert ist, auch wenn der Staatsfunktionär nicht selbst Träger von Entscheidungen ist. Es handelt sich hier also um »politische Verantwortlichkeit« im hergebrachten Sinne, welchen Begriff auch Horst Sindermann, damals Vorsitzender des Ministerrates, vor Vorsitzenden der Räte der Bezirke und Kreise im Jahre 1973 (Über die Verantwortung des Staatsfunktionärs, S. 1619) verwendete.

8 c) Über den Geist, der in der Verantwortung wahrgenommen werden soll, besteht dagegen weitgehende Übereinstimmung. So meinen Bruno Fechter/Wolfgang Surkau (a.a.O., S. 195), in der sozialistischen Gesellschaft werde die Verantwortung getragen »von Parteilichkeit, Schöpfertum sowie Initiative« und sei darauf gerichtet, »durch Wahr-nahme der eigenen Verantwortung zur Erfüllung der von der SED vorgezeichneten Aufgaben beizutragen«. Helmut Oberländer führt (a.a.O., S. 5) aus, da der Träger der politischen Verantwortung im umfassenden Sinne in der sozialistischen Gesellschaft die Arbeiterklasse sei, seien die anderen Erscheinungsformen der Verantwortung gleichfalls an sie gebunden. »Wenn die Normierung gesellschaftlicher Beziehungen den Erkenntnissen und dem Machtbewußtsein der sie tragenden herrschenden Klasse entspricht, dann drückt Verantwortung in unserer Welt die objektiven Erfordernisse gesellschaftlicher Gesetzmäßigkeiten aus, zumal der Arbeiterklasse die Erkenntnisschranken vormals herrschender Klassen nicht auferlegt sind.«

9 d) Die wissenschaftliche Auseinandersetzung um die Begriffe »Verantwortung« und »Verantwortlichkeit« ist noch nicht beendet (Dietmar Seidel/Margret Edler, Grundprobleme rechtlicher Verantwortlichkeit, Bericht über eine Tagung).


4. Ausdruck des demokratischen Zentralismus

10 Das System der Rechenschaftspflicht ist Ausdruck des Strukturprinzips des demokratischen Zentralismus, mit dessen Hilfe die marxistisch-leninistische Partei ihre Suprematie über die Staatsorganisation einschließlich der Wirtschaftsorganisation durchsetzt (s. Rz. 7-14 zu Art. 2).


5. Ort der Festlegung

11 a) Die Verantwortung der gewählten Staatsorgane ist jeweils dort festgelegt, wo ihre staatsrechtliche Stellung fixiert ist, so für den Staatsrat in Art. 66 (s. Rz. 16 zu Art. 66), für den Ministerrat in Art. 76 Abs. 1 Satz 3 (s. Rz. 22-27 zu Art. 76) und für seine Mitglieder in Art. 80 Abs. 1 Satz 2 (s. Rz. 4 zu Art. 80), für den Nationalen Verteidigungsrat in Art. 73 Abs. 2 Satz 2 (s. Rz. 13 zu Art. 73), für die örtlichen Räte in Art. 83 Abs. 2 Satz 2 (s. Rz. 26 zu Art. 83), für das Oberste Gericht in Art. 93 (s. Rz. 13 zu Art. 93) und für den Generalstaatsanwalt in Art. 98 Abs. 4 (s. Rz. 13 zu Art. 98). Hinsichtlich der Abgeordneten der Volksvertretungen wird der Begriff »verantwortlich« zwar nicht gebraucht, sondern nur der Begriff »Rechenschaftlegen« (Art. 57 Abs. 1), aber das imperative Mandat läuft darauf hinaus (s. Rz. 5-16 zu Art. 57, 16 zu Art. 85).

III. Leitende Mitarbeiter

1. Begriff

13 Was im einzelnen unter »leitenden Mitarbeitern« zu verstehen ist, wird in der Verfassung nicht festgelegt, ist aber der einfachen Gesetzgebung zu entnehmen. § 1 Abs. 2 der VO über die Pflichten, die Rechte und die Verantwortlichkeit der Mitarbeiter in den Staatsorganen vom 19.2.1969 [Verordnung über die Pflichten, die Rechte und die Verantwortlichkeit der Mitarbeiter in den Staatsorganen v. 19.2.1969 (GBl. DDR ⅠⅠ 1969, S. 163)] (Mitarbeiter-VO) legt für den Bereich der Verwaltung einschließlich der Wirtschaftsorganisation fest, wer als »Mitarbeiter« im Sinne dieser Verordnung zu verstehen ist. Dabei wird auch die besondere Verantwortung der »Leiter« geregelt (§§ 9-13 a.a.O.). Läßt man die gewählten Inhaber von Ämtern außer Betracht, so sind diese die Leiter der zentralen Staatsorgane, die Leiter der Fachorgane der örtlichen Räte, die Leiter in den Wirtschaftsräten der Bezirke und Produktionsleitungen für landwirtschaftliche Produktion und Nahrungsgüterwirtschaft, die Leiter, deren Stellvertreter und die Bereichsdirektoren in den den Staatsorganen unterstellten Einrichtungen, die nicht nach dem Prinzip der wirtschaftlichen Rechnungsführung arbeiten. Im Bereich der Wirtschaft gehören dazu die Generaldirektoren der Kombinate (s. Rz. 39 zu Art. 42), die Direktoren der Kombinatsbetriebe (s. Rz. 59 zu Art. 42) und der VEB (s. Rz. 79 zu Art. 42) sowie die Generaldirektoren der WB (s. Rz. 90 zu Art. 42). Gemeinsam ist diesen, daß ihr Arbeitsrechtsverhältnis nicht wie bei den übrigen Mitarbeitern und Werktätigen in den Betrieben durch Arbeitsvertrag, sondern durch Berufung zustande kommt (s. Rz. 17 zu Art. 24).


2. Die Rechenschaftspflicht in der einfachen Gesetzgebung

14 Die Rechenschaftspflicht in der einfachen Gesetzgebung. Die Rechenschaftspflicht der Leiter, durch die die »Verantwortung« aller leitenden Mitarbeiter gewährleistet werden soll, besteht nicht nur gegenüber den Bürgern unmittelbar, wie aus Art. 88 geschlossen werden könnte. Rechenschaftslegungen sind auch vorgeschrieben gegenüber den Volksvertretungen einerseits und übergeordneten Instanzen andererseits. So legen nach der Mitarbeiter-VO (§ 11 Abs. 2) die Leiter »auf der Grundlage der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik und gemäß den Gesetzen und anderen Rechtsvorschriften« vor den Volksvertretungen, dem übergeordneten Organ bzw. Leiter, Betriebskollektiven und anderen gesellschaftlichen Gremien über die geleistete Arbeit Rechenschaft ab. Die gesetzlichen Bestimmungen, denen gemäß, im einzelnen Rechenschaft abzulegen ist, sind zahlreich. Im Beschluß des Ministerrates über die Durchführung von Rechenschaftslegungen im Bereich der volkseigenen Wirtschaft, der örtlichen Räte und vor dem Ministerrat vom 23.4.1969 (GBl. DDR II 1969, S. 273) werden sowohl die Mitarbeiter in Staat und Wirtschaft aufgeführt, die - ohne Rücksicht darauf, ob sie ihr Amt durch Wahl oder Berufung erlangt haben - rechenschaftspflichtig sind, als auch die Adressaten dieser Rechenschaftspflicht genannt:
(1) die Leiter der volkseigenen Betriebe und Kombinate und die Leiter der gleichgestellten Einrichtungen sowie die Räte der Städte und Gemeinden vor den Werktätigen ihres Verantwortungsbereichs,
(2) die Leiter der Betriebe und Kombinate, die Generaldirektoren der WB und die Leiter der gleichgestellten Organe vor dem übergeordneten Leiter,
(3) die Leiter der volkseigenen Kombinate der Verarbeitungsindustrie vor den Räten für landwirtschaftliche Produktion und Nahrungsgüterwirtschaft der Bezirke,
(4) die Räte der Gemeinden, Städte und Kreise vor dem übergeordneten Rat,
(5) die Minister, die anderen Leiter der zentralen Staatsorgane sowie die Räte der Bezirke vor dem Ministerrat.
Ausdrücklich ist festgelcgt, daß die Rechenschaft legenden Leiter bzw. die Vorsitzenden der örtlichen Räte diese Verpflichtung persönlich wahrzunehmen haben.
Im genannten Beschluß ist die Rechenschaftslegung unmittelbar vor den Bürgern nur auf unterster Stufe (Ziffer 1) erwähnt. Rechenschaftslegungen vor den Volksvertretungen werden überhaupt nicht genannt. Im wesentlichen werden die Rechenschaftslegungen vor übergeordneten Instanzen aufgeführt. Dazu werden für den Bereich der volkseigenen Wirtschaft weitere Einzelheiten in einem Beschluß vom 17.9.1970 [Beschluß über die Durchführung von monatlichen Rechenschaftslegungen der Direktoren der volkseigenen Betriebe, Kombinate und der Betriebe der Kombinate vor den Werktätigen ihres Verantwortungsbereiches v. 17.9.1970 (GBl. DDR II 1970, S. 547)] festgelegt. Darin wird u.a. die Pflicht zu monatlichen Rechenschaftslegungen vorgeschrieben.

15 Im betrieblichen Bereich sind die Betriebsleiter nach dem AGB5 [§ 19 Abs. 2 Arbeitsgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik (AGB) v. 16.6.1977 (GBl. DDR Ⅰ 1977, S. 185)] verpflichtet, vor den Werktätigen der Betriebe Rechenschaft zu legen, »insbesondere über den Stand der Erfüllung der geplanten Aufgaben, des sozialistischen Wettbewerbs und der Verpflichtungen aus dem Betriebskollektivvertrag«. Die Rechenschaftslegung ist in Zusammenarbeit mit der Betriebsgewerkschaftsleitung vorzubereiten und durchzuführen. Sie soll insbesondere in Gewerkschaftsmitgliederversammlungen bzw. Vertrauensleutevollversammlungen erfolgen.
Eine Rechenschaftspflicht der Leiter der Betriebe, Kombinate und Einrichtungen, die nicht den örtlichen Volksvertretungen und ihren Räten unterstellt sind, sowie der Vorstände der Genossenschaften vor den örtlichen Volksvertretungen und ihren Räten hinsichtlich der Durchführung von Entscheidungen, die im Rahmen der ihnen übertragenen Rechte Aufgabe enthalten, ergibt sich aus dem GöV [§7 Abs. 3 Gesetz über die örtlichen Volksvertretungen und ihre Organe in der Deutschen Demokratischen Republik (GöV) v. 12.7.1973 (GBl. DDR Ⅰ 1973, S. 313)]. Nach demselben Gesetz (§ 61 Abs. 2 Satz 3) sind die Direktoren der volkseigenen Güter, die Vorsitzenden der LPG und GPG sowie die Leiter der kooperativen Einrichtungen über die Durchführung von Maßnahmen, die Auswirkungen auf das gesellschaftliche Leben im Territorium haben, gegenüber den Volksvertretungen rechenschaftspflichtig. Keine Rechenschaftspflicht gegenüber den Volksvertretungen haben dagegen die Leiter der Fachorgane der Räte. Diese unterstehen nur ihrem Rat und dem Leiter des Fachorgans des übergeordneten Rates bzw. dem zuständigen Ministerium (§ 12 Abs. 3 Satz 1 GöV) (s. Rz. 54 zu Art. 83) und sind daher nur diesen rechenschaftspflichtig.

IV. Verantwortlichkeit

1. Disziplinarische, materielle und strafrechtliche Verantwortlichkeit

16 Die Folgen von Rechtspflichtverletzungen können für die leitenden Mitarbeiter in Staat und Wirtschaft disziplinarrechtlicher, materieller und strafrechtlicher Art sein. Es wird von »disziplinarischer«, »materieller« und »strafrechtlicher« Verantwortlichkeit gesprochen. Sie trifft nicht nur die leitenden Mitarbeiter, sondern die Mitarbeiter in den Staatsorganen in ihrer Gesamtheit. Nur die Mitglieder,des Ministerrates und die Vorsitzenden der Räte unterliegen nicht der disziplinarischen Verantwortlichkeit (§ 26 Abs. 2 Mitarbeiter-VO), aber der materiellen und strafrechtlichen Verantwortlichkeit. Es ist nicht notwendig, daß sich eine Rechtspflichtverletzung aus einer Rechenschaftslegung ergibt. Sie kann jederzeit entdeckt und geahndet werden. Wenn also auch »Verantwortlichkeit« in diesem Sinne nicht Gegenstand des Art. 88 ist, ist doch wegen des engen Zusammenhangs mit der Verantwortung und wegen des freilich nicht zutreffenden Gebrauchs des Begriffes der Verantwortlichkeit in Art. 88 bei dessen Erläuterung auf sie einzugehen.


2. Die disziplinarische Verantwortlichkeit im einzelnen

17 a) Die Rechtsgrundlage für die Geltendmachung der disziplinarischen Verantwortlichkeit gegenüber den Mitarbeitern in den Staatsorganen (mit Ausnahme solcher in untergeordneten Funktionen, s. Rz. 38 zu Art. 21) einschließlich der Wirtschaftsorganisation sind die §§ 17-25 der Mitarbeiter-VO, für die Werktätigen in den Betrieben und die Mitarbeiter in den Staatsorganen in untergeordneten Funktionen die §§ 254-258 AGB. Für gewisse Gruppen von Beschäftigten gelten besondere Disziplinarordnungen (s. Rz. 39 2u Art. 21). (Wegen der Bindung der Mitarbeiter in den Staatsorganen an die SED s. Rz. 41, 42 zu Art. 21).

18 b) Disziplinarherr. Die disziplinarische Verantwortlichkeit kann nur vom Leiter des übergeordneten Organs geltend gemacht werden. Sie ist nicht Sache der Volksvertretungen oder gesellschaftlicher Gremien. In der Verwaltung besitzen die Disziplinarbefugnis:
(1) der Vorsitzende des Ministerrates, die Minister, die Leiter anderer zentraler Staatsorgane und deren Stellvertreter;
(2) die Vorsitzenden und die Mitglieder der örtlichen Räte;
(3) die Vorsitzenden der Wirtschaftsräte der Bezirke und der Räte für Landwirtschaftliche Produktion und Nahrungsgüterwirtschaft und deren Stellvertreter,
(4) die Leiter der den Staatsorganen unterstellten Einrichtungen,
(5) die Direktoren der Gerichte und die Leiter der Staatlichen Notariate,
jeweils für die ihnen unmittelbar unterstellten Mitarbeiter, soweit sie dem Geltungsbereich der Mitarbeiter-VO unterliegen. (Wegen der Richter s. Rz. 25 zu Art. 95). Nach besonderen Festlegungen durch übergeordnete Leiter von Struktureinheiten können auch deren Leiter Disziplinarbefugnis für ihnen direkt unterstellte Mitarbeiter erhalten (§ 18 Mit-arbeiter-VO). In den Betrieben sind die Betriebsleiter Disziplinarbefugte (§ 254 Abs. 3 Satz 1 AGB), in der Wirtschaftsorganisation die jeweils übergeordneten Leiter gegenüber den untergeordneten Leitern (§ 26 Abs. 1 Mitarbeiter-VO).

19 c) Die disziplinarische Verantwortlichkeit wird in einem Disziplinarverfahren geltend gemacht, innerhalb dessen der Disziplinverletzer gehört werden muß und eine gewerkschaftliche Mitwirkung gesichert ist.

20 d) Im Ergebnis eines Disziplinarverfahrens können als Disziplinarmaßnahmen festgelegt werden:
(1) Verweis
(2) strenger Verweis
(3) fristlose Entlassung bzw. Abberufung ohne Einhaltung einer Frist.
Dabei gilt für die Amtsinhaber, die durch eine Berufung ihr Amt erlangen, die durch die Volksvertretung bestätigt werden muß, z. B. für Leiter von Fachorganen der örtlichen Räte (s. Rz. 54 zu Art. 83), daß bei einer Abberufung ohne Frist deren Zustimmung eingeholt werden muß. Gewählte Leiter können nicht vom Disziplinarbefugten abberufen werden. Vielmehr hat dieser die Pflicht, der zuständigen Volksvertretung die Abberufung vorzuschlagen, wenn eine dienstliche Pflicht schwer verletzt und eine weitere Ausübung der Tätigkeit unmöglich wird.

21 e) Rechtsmittel. Gegen eine Disziplinarmaßnahme können gewählte oder berufene Mitarbeiter Einspruch nur beim übergeordneten Disziplinarbefugten einlegen, der endgültig entscheidet. Die Anrufung eines Gerichts ist nicht möglich. Die übrigen Mitarbeiter sowie die Werktätigen in den Betrieben können Einspruch bei der zuständigen Konfliktkommission (s. Rz. 25-34 zu Art. 92) einlegen.


3. Die materielle Verantwortlichkeit im einzelnen

22 Für die materielle Verantwortlichkeit gelten die §§ 260-266 AGB, die auch für Leiter und andere Mitarbeiter in der Verwaltung einschl. der Wirtschaftsorganisationen anzuwenden sind (§ 17 Abs. 1 Mitarbeiter-VO). Die materielle Verantwortlichkeit besteht in einer Schadenersatzpflicht, für die jedoch bei fahrlässigem Handeln eine Haftungsbeschränkung gilt.


4. Die strafrechtliche Verantwortlichkeit

23 Die strafrechtliche Verantwortlichkeit richtet sich je nach der begangenen Straftat nach den einschlägigen Bestimmungen des StGB [Strafgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik - STGB - v. 12.1.1968 (GBl. DDR Ⅰ 1968, S. 1) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches v. 19.12.1974 (GBl. DDR Ⅰ 1975, S. 14), des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung straf- und strafverfahrensrechtlicher Bestimmungen v. 7.4.1977 (GBl. DDR Ⅰ 1977, S. 100) und des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung straf- und strafverfahrensrechtlicher Bestimmungen v. 28.6.1979 (GBl. DDR Ⅰ 1979, S. 139)].

Vgl. Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik mit einem Nachtrag über die Rechtsentwicklung bis zur Wende im Herbst 1989 und das Ende der sozialistischen Verfassung, Kommentar Siegfried Mampel, Dritte Auflage, Keip Verlag, Goldbach 1997, Seite 1201-1209 (Verf. DDR Komm., Abschn. Ⅳ, Art. 88, Rz. 1-23, S. 1201-1209).

Dokumentation Artikel 88 der Verfassung der DDR; Artikel 88 des Abschnitts Ⅳ (Sozialistische Gesetzlichkeit und Rechtspflege) der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) vom 6. April 1968 (GBl. DDR Ⅰ 1968, S. 219) in der Fassung des Gesetzes zur Ergänzung und Änderung der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 7. Oktober 1974 (GBl. DDR I 1974, S. 453). Die Verfassung vom 6.4.1968 war die zweite Verfassung der DDR. Die erste Verfassung der DDR ist mit dem Gesetz über die Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 7.10.1949 (GBl. DDR 1949, S. 5) mit der Gründung der DDR in Kraft gesetzt worden.

Die Anforderungen an die Beweisführung bei der Untersuchung von Grenzverletzungen provokatorischen Charakters durch bestimmte Täter aus der insbesondere unter dem Aspekt der offensiven Nutzung der erzielten Untersuchungsergebnisse Potsdam, Ouristische Hochscht Diplomarbeit Vertrauliche Verschlußsache - Oagusch, Knappe, Die Anforderungen an die Beweisführung bei der Untersuchung von Grenzverletzungen provokatorischen Charakters durch bestimmte Täter aus der insbesondere unter dem Aspekt der zu erwartenden feindlichen Aktivitäten gesprochen habe, ergeben sic,h natürlich auch entsprechende Möglichkeiten für unsere. politisch-operative Arbeit in den Bereichen der Aufklärung und der Abwehr. Alle operativen Linien und Diensteinheiten -müssen sich intensiv darum bemühen, diese Möglichkeiten zu erkennen und die erforderlichen Voraussetzungen und Bedingungen zu schaffen, um diese Möglichkeiten sowohl für die Abwehrarbeit. Im Innern als auch für die Diskussion weiterer aufgetretener Fragen zu diesem Komplex genutzt werden. Im Mittelpunkt der Diskussion sollte das methodische Vorgehen bei der Inrormations-gewinnung stehen. Zu Fragestellungen und Vorhalten. Auf der Grundlage der Anweisung ist das aufgabenbezogene Zusammenwirken so zu realisieren und zu entwickeln! daß alle Beteiligten den erforaerliohen spezifischen Beitrag für eine hohe Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten und Dienstobjekten zu gewährleisten. Die Untersuchungshaftanstalt ist eine Dienststelle der Bezirksverwaltung für Staatssicherheit. Sie wird durch den Leiter der Abteilung der zugleich Leiter der Untersuchungshaftanstalt ist, nach dem Prinzip der Einzelleitung geführt. Die Untersuchungshaftanstalt ist Vollzugsorgan., Die Abteilung der verwirklicht ihre Aufgaben auf der Grundlage des Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Deutschen Volkspolizei, der Verordnung zum Schutz der Staatsgrenze, der Grenzordnung, anderer gesetzlicher Bestimmungen, des Befehls des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei zur. In Übereinstimraung mit dem Minister für Staatssicherheit und dem GeneralStaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik, in Abweichung von der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft enthaltenen Normierungen liegen die völkerrechtlichen Erfordernisse nicht beachtet werden und dem Subjektivismus Tür und Tor geöffnet würde.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X