(1) Die Volkskammer wählt für die Dauer der Wahlperiode ein Präsidium. Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten der Volkskammer, einem Stellvertreter des Präsidenten und weiteren Mitgliedern. (2) Das Präsidium leitet die Arbeit der Volkskammer gemäß ihrer Geschäftsordnung.
Ursprüngliche Fassung des Artikel 55, Absatz 2 der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik
(2) Dem Präsidium obliegt die Tagungsleitung der Plenarsitzungen. Weitere Aufgaben regelt die Geschäftsordnung der Volkskammer.
I. Vorgeschichte
1. Unter der Verfassung von 1949
1 a) Nach Art. 57 der Verfassung von 1949 wählte die Volkskammer bei ihrem ersten Zusammentritt das Präsidium und gab sich eine Geschäftsordnung. In dem Präsidium sollte jede Fraktion vertreten sein, soweit sie mindestens 40 Mitglieder hatte. Es bestand aus dem Präsidenten, seinem Stellvertreter und den Beisitzern. Der Präsident hatte die Geschäfte des Präsidiums zu führen, die Verhandlungen der Volkskammer zu leiten und das Hausrecht in der Volkskammer auszuüben. Nach Art. 58 sollten die Beschlüsse des Präsidiums mit Stimmenmehrheit gefaßt werden. Es war beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend war. Auf Beschluß des Präsidiums hatte der geschäftsführende Präsident die Volkskammer einzuberufen. Es hatte bis zur Bildung des Staatsrates den Termin für Neuwahlen anzuberaumen [§ 3 Gesetz über die Bildung des Staatsrates der Deutschen Demokratischen Republik v. 12.9.1960 (GBl. DDR Ⅰ 1960, S. 505)]. Das Präsidium hatte seine Geschäfte bis zum Zusammentritt der neuen Volkskammer fortzuführen.
2 b) Durch § 2 des Gesetzes über die Bildung des Nationalen Verteidigungsrates der Deutschen Demokratischen Republik v. 10.2.1960 (GBl. DDR Ⅰ 1960, S. 89) wurde dem Präsidium der Volkskammer eine besondere Aufgabe übertragen. Der NVR hatte danach für seine Tätigkeit ihm gegenüber die Verantwortung zu tragen. Das schien darauf zu schließen, daß die Absicht bestand, im Zuge einer weiteren Entwicklung das Präsidium der Volkskammer nach dem Vorbild der UdSSR zum kollektiven Staatsoberhaupt zu machen. Doch mit der Bildung des Staatsrates fiel die Entscheidung anders aus (s. Rz. 4 zu Art. 66). Trotzdem blieb der NVR auch nach Bildung des Staatsrates zunächst weiter dem Präsidium der Volkskammer verantwortlich. Erst durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Bildung des Nationalen Verteidigungsrates der Deutschen Demokratischen Republik v. 19.11.1964 (GBl. DDR Ⅰ 1964, S. 139) wurde § 2 a.a.O. so geändert, daß der NVR der Volkskammer und dem Staatsrat gegenüber die Verantwortung trägt (s. Erl. zu Art. 73).
3 c) Die Bedeutung der Geschäftsordnung der Volkskammer ging vor Erlaß der Verfassung von 1968 über die einer autonomen Satzung hinaus. Seit 1963 [Geschäftsordnung der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik v. 14.11.1963 (GBl. DDR Ⅰ 1963, S. 170)] legten § 3 sowie §§ 24 ff. das Verhältnis vom Staatsrat zur Volkskammer fest. Freilich konnte sie insoweit nicht als Bestandteil des materiellen Verfassungsrechts angesehen werden. Sie interpretiert aber dieses, wobei die Interpretation expansiv im Sinne der Stärkung des Staatsrates vorgenommen wurde.
2. Entwurf
4 Art. 55 wurde gegenüber dem Entwurf nicht geändert.
II. Die Geschäftsordnung der Volkskammer
1. Kompetenz der Volkskammer zum Erlaß
5 Kompetenz der Volkskammer zum Erlaß. Die Verfassung von 1968/1974 schreibt im Gegensatz zu Art. 57 Abs. 1 Verfassung von 1949 nicht ausdrücklich vor, daß die Volkskammer sich eine Geschäftsordnung zu geben hat. Indessen ergab sich schon aus Art. 55 Abs. 2 a.F., daß die Volkskammer eine Geschäftsordnung haben muß. Wenn auch Art. 55 Abs. 2 n. F. nur einen Verweis auf sie hinsichtlich der Leitung der Arbeit der Volkskammer durch das Präsidium enthält, so besteht doch kein Zweifel daran, daß die Existenz einer Geschäftsordnung der Volkskammer durch die Verfassung geboten ist. Es wird wohl für selbstverständlich gehalten, daß deren Erlaß zu den Kompetenzen der Volkskammer gehört. Ihre Formulierung ist Aufgabe des Geschäftsordnungsausschusses (s. Rz. 14 zu Art. 61), der auch Zweifelsfragen vorzuklären haben dürfte.
7 a) Bis zur Verfassungsnovelle von 1974. Auch unter der Geltung der Verfassung von 1968 ging die Bedeutung der Geschäftsordnung über die einer autonomen Satzung hinaus. Sie wiederholte eine Reihe von Sätzen aus der Verfassung, insbesondere die, welche die »prinzipielle staatsrechtliche Charakterisierung der Volkskammer als des obersten staatlichen Machtorgans der Deutschen Demokratischen Republik sowie des Staatsrates« betrafen (Otto Gotsche, Die Volkskammer - eine arbeitende Körperschaft). Außerdem interpretierte sie ebenfalls das Verhältnis dieser beiden Organe zueinander. Dabei war der Unterschied zu den Regelungen in den gleichlautenden Geschäftsordnungen von 1963 und 1967 nicht erheblich, nachdem die Verfassung von 1968 fast wörtlich Bestimmungen der Geschäftsordnung aufgenommen hatte (z. B. § 3 in Art. 66 a. F.). Außerdem ergänzten die Geschäftsordnungen die Verfassung durch Regelungen, die zwar in der Verfassung von 1949, aber nicht in der Verfassung von 1968 enthalten waren.
8 b) Nach der Verfassungsnovelle von 1974. Die gleichzeitig mit der Verfassungsnovelle von 1974 beschlossene Geschäftsordnung von 1974 wiederholt ebenfalls Sätze aus der Verfassung von 1968/1974, interpretiert diese indessen nicht mehr. Aber sie ergänzt die Verfassung, z. B. durch die Regelung über die Teilnahme der Nachfolgekandidaten als Mitglieder der Ausschüsse (§ 29 Abs. 2 a.a.O.) sowie über die Aufwandsentschädigung der Volkskammerabgeordneten und ihr Recht auf freie Fahrt auf öffentlichen Verkehrsmitteln (§ 45 a.a.O.). Die Regelung über den Beginn und die Beendigung der Rechte und Pflichten der Volkskammerabgeordneten in § 46 a.a.O. ist durch § 47 Wahlgesetz von 1976 [Gesetz über die Wahlen zu den Volksvertretungen der Deutschen Demokratischen Republik - Wahlgesetz - v. 24.6.1976 (GBl. DDR Ⅰ 1976, S. 301) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung straf- und strafverfahrensrechtlicher Bestimmungen und des Gesetzes zur Bekämpfung von Ordnungswidrigkeiten (3. Strafrechtsänderungsgesetz) v. 28.6.1979 (GBl. DDR Ⅰ 1979, S. 139)] zum Gesetzesrecht geworden und gleichzeitig auf die Abgeordneten der örtlichen Volksvertretungen ausgedehnt worden (s. Rz. 13-15 zu Art. 56). Zu den Bestimmungen über eine autonome Satzung, die nur die innere Ordnung der Volkskammer regelt, gehören auch die Art. 60 Abs. 1 (Unterstützung der Abgeordneten der Volkskammer durch die Staatsorgane) ausführenden Bestimmungen (§§ 40, 41 Geschäftsordnung von 1974, s. Rz. 4-6 zu Art. 60).
III. Das Präsidium der Volkskammer
1. Charakter und Zusammensetzung
9 a) Die Volkskammer hat im Präsidium eine Leitung behalten, die für die Dauer der Legislaturperiode gewählt ist. Im Gegensatz dazu haben die örtlichen Volksvertretungen eine Tagungsleitung, die von Tagung zu Tagung neu gewählt wird (s. Rz. 31 zu Art. 81).
10 b) Das Präsidium der Volkskammer ist ein kollektives Organ geblieben, in dem der Präsident eine hervorgehobene Stellung hat.
11 c) Im Unterschied zur Regelung der Verfassung von 1949 hat nach der Verfassung von 1968/1974 der Präsident nur einen Stellvertreter. Ist dieser verhindert, so vertritt ihn nach freier Vereinbarung ein anderes Mitglied des Präsidiums (§ 23 Abs. 3 Geschäftsordnung von 1974).
12 d) Im Gegensatz zur Verfassung von 1949 ist nach § 23 Abs. 2 a.a.O. jede Fraktion im Präsidium vertreten, nicht nur die Fraktion, die mindestens 40 Mitglieder hat. Dadurch wird auch kleinen Fraktionen die Möglichkeit gegeben, im Präsidium vertreten zu sein.
13 e) Die Vorsitzenden der Fraktionen sind auf Verlangen zu den Sitzungen des Präsidiums hinzuzuziehen (§ 24 Abs. 2 a.a.O.). Der Vorsitzende einer Fraktion oder sein Vertreter muß zu den Sitzungen des Präsidiums eingeladen werden, wenn das betreffende Mitglied der Fraktion im Präsidium an der Teilnahme verhindert ist (§ 24 Abs. 3 a.a.O.).
14 f) Die Vertreter von Ausschüssen können vom Präsidium zur Beratung über den Tagungsablauf der Volkskammer herangezogen werden (§ 24 Abs. 4 a.a.O.).
2. Beschlußfähigkeit, Mehrheit
15 Das Präsidium faßt seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Es ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist (§ 24 Abs. 1 a.a.O.).
3. Kein Ältestenrat
16 Die Geschäftsordnung von 1974 kennt die Einrichtung des Ältestenrates im Gegensatz zu den Geschäftsordnungen vor 1969 nicht mehr. Er ist überflüssig geworden, nachdem das Präsidium erweitert worden ist und vor allem die Vorsitzenden der Fraktionen zu den Sitzungen des Präsidiums herangezogen werden können.
4. Aufgaben des Präsidiums
17 a) Aufwertung des Präsidiums. Mit der Verfassungsnovelle von 1974 wurde das Präsidium der Volkskammer aufgewertet. Während es bis dahin lediglich die Funktion hatte, die Plenarsitzungen der Volkskammer zu leiten, hat es nunmehr die Arbeit der Volkskammer zu leiten. Das bedeutet: Es hat auch außerhalb der Plenarsitzungen eine Leitungsfunktion. Ihm sind Befugnisse zugewachsen, die bis zur Verfassungsnovelle dem Staatsrat zustanden. So hat dieses Organ nur noch die erste Tagung der Volkskammer einzuberufen. Die Einberufung der weiteren Tagungen ist nunmehr Sache des Präsidiums (Art. 62 Abs. 2 und 3). Nicht mehr der Staatsrat, sondern das Präsidium der Volkskammer hat die Vorbereitung der Tagungen der Volkskammer zu gewährleisten (§ 7 Geschäftsordnung von 1974). Nicht mehr dem Staatsrat, sondern dem Präsidium der Volkskammer obliegt die Verwaltung der Volkskammer (s. Rz. 20 zu Art. 55). Das Präsidium der Volkskammer hat jetzt eindeutig die Befugnis, die Volkskammer nach außen, insbesondere im internationalen Verkehr zu vertreten (s. Rz. 21 zu Art. 55).
18 b) Zum Geschäftsgang in den Tagungen der Volkskammer legt § 5 Abs. 1 Geschäftsordnung von 1974 fest, daß der Präsident im Einvernehmen mit dem Präsidium die Reihenfolge der Redner bestimmt. Das Präsidium entscheidet über die Zulassung von Rednern, die nicht Mitglieder der Volkskammer sind (s. Rz. 37 zu Art. 5) (§ 5 Abs. 2 a.a.O.). Es ist nicht vorgeschrieben, daß die Redner frei sprechen sollen. Außerhalb der festgelegten Reihenfolge kann ein Abgeordneter Fragen zur Geschäftsordnung und Anfragen stellen (s. Erl. zu Art. 59), wobei Fragen und Anträge zur Geschäftsordnung sich nur auf den zur Verhandlung stehenden Gegenstand oder auf die Erledigung der Tagesordnung beziehen dürfen (§ 12 a.a.O.). Auf Verlangen müssen die Mitglieder des Ministerrates zu Gegenständen der Tagesordnung während der Beratung auch außerhalb der festgelegten Reihenfolge der Redner gehört werden (§ 14 a.a.O.). Vor Eintritt in die Tagesordnung oder an ihrem Schluß können Erklärungen der Fraktionen, des Präsidiums, des Staatsraates und des Ministerrates abgegeben werden. Das Präsidium, der Staatsrat und der Ministerrat können der Volkskammer während ihrer Tagung jederzeit Mitteilungen machen (§ 15 a.a.O.). Ein Antrag auf Beschluß der Beratung über den Gegenstand kann jederzeit gestellt werden (§ 17 Abs. 1 a.a.O.). (Wegen der Öffentlichkeit der Tagungen und der Tagesordnung s. Rz. 13-17 zu Art. 62, der Beschlußfassung s. Rz. 4-12 zu Art. 63, der Ausfertigung und Verkündung von Gesetzen und Beschlüssen s. Rz. 20 zu Art. 65, der Teilnahme des Präsidenten des Obersten Gerichts an den Tagungen s. Rz. 8 zu Art. 92).
5. Aufgabe des Präsidenten
19 Die Ordnung in den Tagungen aufrechtzuerhalten, ist Aufgabe des Präsidenten (§ 4 a.a.O.). Er kann im Einvernehmen mit dem Präsidium Personen, die an Tagungen als Zuhörer teilnehmen und sich ungebührlich verhalten, des Hauses verweisen. Im Gegensatz zu § 22 der Geschäftsordnungen von 1963/1967 enthalten die Geschäftsordnungen von 1969 und 1974 keine Bestimmungen darüber, wie der Präsident die Ordnung in den Sitzungen aufrecht zu halten hat. Ihm ist nicht die Möglichkeit gegeben, einen Abgeordneten, der den Gang der Verhandlung stört, von ihrem Gegenstand abweicht oder beleidigende Ausdrücke gebraucht, zu ermahnen, zu warnen, zu rügen, zur Sache oder zur Ordnung zu rufen. Ihm ist infolgedessen nicht die Möglichkeit eingeräumt, einem Redner das Wort zu entziehen. Angesichts der Zusammensetzung der Volkskammer wird offenbar davon ausgegangen, daß jeder Abgeordnete sich ordnungsgemäß verhält und, falls das nicht geschieht, er durch seine Partei disziplinarisch zur Verantwortung gezogen wird.
6. Verwaltung durch Sekretariat
20 Bis zur Verfassungsnovelle von 1974 verfügte das Präsidium der Volkskammer nicht über eine eigene Verwaltung. Vielmehr hatte der Staatsrat (§ 51 Geschäftsordnung von 1969) durch seine Dienststelle 1. die einheitliche Verwaltung und Erfüllung der organisatorischen und technischen Aufgaben für die Volkskammer, ihr Präsidium und die Ausschüsse der Volkskammer, 2. die Protokollführung über die Tagungen und für die Ausschüsse sowie die Arbeit der Bibliothek, des Archivs und die Sicherheit im Gebäude der Volkskammer zu gewährleisten. Nach der Geschäftsordnung von 1974 besteht ein Sekretariat der Volkskammer, das dem Präsidium der Volkskammer unterstellt ist (§ 27 Geschäftsordnung von 1974). Dieses hat nunmehr 1. die einheitliche Verwaltung und Erfüllung der organisatorischen und technischen Aufgaben für die Volkskammer, ihr Präsidium, die Ausschüsse und die Abgeordneten der Volkskammer, 2. die Protokollführung über die Tagungen der Volkskammer, 3. die Sicherheit im Gebäude der Volkskammer zu gewährleisten (§ 48 a.a.O.). Der Leiter des Sekretariats wird vom Präsidium der Volkskammer berufen und ist ihm verantwortlich. Er nimmt an den Sitzungen des Präsidiums teil, unterbreitet dem Präsidium den Haushaltsplan der Volkskammer zur Bestätigung und ist gegenüber den Mitarbeitern des Sekretariats disziplinarbefugt (§ 49 a.a.O.).
7. Vertretung nach außen
21 Wer die Volkskammer nach außen vertritt, war in der Geschäftsordnung von 1969 offen gelassen. Nach § 25 der Geschäftsordnungen von 1963/1967 hatte der Staatsrat die Volkskammer nach außen zu vertreten und den interparlamentarischen Verkehr der Volkskammer zu unterstützen. Nach der Geschäftsordnung von 1974 organisiert das Präsidium die Zusammenarbeit und den Erfahrungsaustausch der Volkskammer mit den höchsten Vertretungskörperschaften anderer Staaten (§ 25). Im Rechtsverkehr ist es wohl Sache des Sekretariats, die Volkskammerverwaltung zu vertreten; das ist aus seiner Verwaltungskompetenz zu schließen. (Wegen der Einberufung der Volkskammer s. Rz. 6 zu Art. 62).
IV. Die Fraktionen der Volkskammer
1. Bildung
22 a) Während die Verfassung von 1949 vom Bestehen der Fraktionen in der Volkskammer ausging (z.B. bei der Bildung der Regierung s. Rz. 1 zu Art. 50), erwähnt die Verfassung von 1968/1974 Fraktionen nicht mehr.
24 c) Die Bildung einer Fraktion, das Verzeichnis ihrer Mitglieder sowie die Namen des Vorsitzenden, des Stellvertreters und des Sekretärs der Fraktion sind dem Präsidium der Volkskammer schriftlich mitzuteilen (§ 43 Abs. 2 a.a.O.).
2. Zahl und Zusammensetzung der Fraktionen
25 Die am 17.10.1976 gewählte Volkskammer hatte folgende Fraktionen:
1. Sozialistische Einheitspartei Deutschlands (SED), Vollmitglieder 110, Berliner Vertreter 17, zusammen 127; 2. Freier Deutscher Gewerkschaftsbund (FDGB), Vollmitglieder 60, Berliner Vertreter 8, zusammen 68; 3. Christlich-Demokratische Union Deutschlands (CDU), Vollmitglieder 45, Berliner Vertreter 7, zusammen 52; 4. Liberal-Demokratische Partei Deutschlands (LDPD), Vollmitglieder 45, Berliner Vertreter 7, zusammen 52; 5. National-Demokratische Partei Deutschlands (NDPD), Vollmitglieder 45, Berliner Vertreter 7, zusammen 52; 6. Demokratische Bauern-Partei Deutschlands (DBD), Vollmitglieder 45, Berliner Vertreter 7, zusammen 52; 7. Freie Deutsche Jugend (FDJ), Vollmitglieder 35, Berliner Vertreter 5, zusammen 40; 8. Demokratischer Frauenbund Deutschlands (DFD), Vollmitglieder 30, Berliner Vertreter 5, zusammen 35; 9. Deutscher Kulturbund (DKB), Vollmitglieder 19, Berliner Vertreter 3, zusammen 22. (Die Berliner Vertreter werden seit dem Statistischen Jahrbuch der DDR 1979 nicht mehr gesondert aufgeführt) Die am 2.7.1967 und am 14.11.1971 gewählten Volkskammern hatten diese Zusammensetzung auch. Das gilt auch für die am 14.6.1981 gewählte Volkskammer, wobei zu beachten ist, daß die Zahl der in Berlin (Ost) gewählten Vollmitglieder mit 40 geringer ist, als die Zahl der früher von der Stadtverordnetenversammlung des Ostteils der Stadt bestimmten 66 »Berliner Vertreter« (s. Rz. 33 zu Art. 22).
3. SED-Parteigruppe in der Volkskammer
26 Indessen gehören der Volkskammer mehr SED-Mitglieder an, als die SED-Fraktion Mitglieder hat; denn auch die Mitglieder der Fraktionen der Massenorganisationen sind bis auf geringe Ausnahmen Angehörige der SED. Diese Partei hat daher in der Volkskammer außer ihrer Fraktion eine weit größere SED-Parteigruppe. Da auch die Mitglieder der Fraktionen der anderen Parteien nur mit Zustimmung der SED in die Volkskammer gewählt werden können und die Abgeordneten ein an den Willen der SED gebundenes imperatives Mandat haben (s. Rz. 10 zu Art. 56), hat die Existenz von Fraktionen für die Arbeit der Volkskammer nur eine geringe Bedeutung.
Vgl. Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik mit einem Nachtrag über die Rechtsentwicklung bis zur Wende im Herbst 1989 und das Ende der sozialistischen Verfassung, Kommentar Siegfried Mampel, Dritte Auflage, Keip Verlag, Goldbach 1997, Seite 950-956 (Verf. DDR Komm., Abschn. Ⅲ, Kap. 1, Art. 55, Rz. 1-26, S. 950-956).
Dokumentation Artikel 55 der Verfassung der DDR; Artikel 55 des Kapitels 1 (Die Volkskammer) des Abschnitts Ⅲ (Aufbau und System der staatlichen Leitung) der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) vom 6. April 1968 (GBl. DDR Ⅰ 1968, S. 215) in der Fassung des Gesetzes zur Ergänzung und Änderung der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 7. Oktober 1974 (GBl. DDR I 1974, S. 447). Die Verfassung vom 6.4.1968 war die zweite Verfassung der DDR. Die erste Verfassung der DDR ist mit dem Gesetz über die Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 7.10.1949 (GBl. DDR 1949, S. 5) mit der Gründung der DDR in Kraft gesetzt worden.