In Fortsetzung der revolutionären Traditionen der deutschen Arbeiterklasse und gestützt auf die Befreiung vom Faschismus hat das Volk der Deutschen Demokratischen Republik in Übereinstimmung mit den Prozessen der geschichtlichen Entwicklung unserer Epoche sein Recht auf sozial-ökonomische, staatliche und nationale Selbstbestimmung verwirklicht und gestaltet die entwickelte sozialistische Gesellschaft. Erfüllt von dem Willen, seine Geschicke frei zu bestimmen, unbeirrt auch weiter den Weg des Sozialismus und Kommunismus, des Friedens, der Demokratie und Völkerfreundschaft zu gehen, hat sich das Volk der Deutschen Demokratischen Republik diese sozialistische Verfassung gegeben.
Ursprüngliche Fassung der Präambel der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik
Getragen von der Verantwortung, der ganzen deutschen Nation den Weg in eine Zukunft des Friedens und des Sozialismus zu weisen, in Ansehung der geschichtlichen Tatsache, daß der Imperialismus unter Führung der USA im Einvernehmen mit Kreisen des westdeutschen Monopolkapitals Deutschland gespalten hat, um Westdeutschland zu einer Basis des Imperialismus und des Kampfes gegen den Sozialismus aufzubauen, was den Lebensinteressen der Nation widerspricht, hat sich das Volk der Deutschen Demokratischen Republik, fest gegründet auf den Errungenschaften der antifaschistisch-demokratischen und der sozialistischen Umwälzung der gesellschaftlichen Ordnung, einig in seinen werktätigen Klassen und Schichten das Werk der Verfassung vom 7. Oktober 1949 in ihrem Geiste weiterführend, und von dem Willen erfüllt, den Weg des Friedens, der sozialen Gerechtigkeit, der Demokratie, des Sozialismus und der Völkerfreundschaft in freier Entscheidung unbeirrt weiterzugehen, diese sozialistische Verfassung gegeben.
A. Der Inhalt der Präambel
2 1. Einführung in die Verfassung
Die Präambel führt in den Geist und die Grundlagen der Verfassung ein. Als Verfassungsgeber wird das Volk der Deutschen Demokratischen Republik bezeichnet. Damit wird für dieses die Eigenschaft eines Staatsvolkes in Anspruch genommen, das in Verwirklichung der Volkssouveränität für die Verfassungsgebung kompetent ist. Wenn die Präambel die Verfassung als sozialistische bezeichnet, so wird diese einem Verfassungstyp zugeordnet, der dem Staatstyp adäquat ist, den die DDR als »sozialistischen Staat« verwirklicht (s. Rz. 1-27 zu Art. 1). Im Gegensatz zur ursprünglichen Fassung fehlt in der Präambel jeder Hinweis auf die deutsche Nation, die Spaltung Deutschlands und ihre Ursache aus der Sicht der DDR-Verantwortlichen. Während die Frage der deutschen Nation und ihrer Einheit im Zusammenhang mit Art. 1 (s. Rz. 51—58 zu Art. 1) zu behandeln ist, kann an dieser Stelle vermerkt werden, daß die neue Fassung der Präambel sich mit dem Verzicht, auf die Spaltung Deutschlands und deren angebliche Ursache einzugehen, einer gemäßigteren Haltung gegenüber der Bundesrepublik Deutschland befleißigt. Damit wird freilich nicht die Auffassung revidiert, daß der »Imperialismus unter Führung der USA im Einvernehmen mit Kreisen des westdeutschen Monopolkapitals Deutschland gespalten« habe, »um Westdeutschland zu einer Basis des Imperialismus aufzubauen« (Präambel a. F.). (Im Entwurf der Verfassung von 1968 war sogar der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika der Vorwurf der Spaltung Deutschlands gemacht worden.) Denn die Imperialismustheorie Lenins ist nicht aufgegeben worden. Dieser hatte in einer 1916 erschienenen Schrift (Der Imperialismus als höchste Stufe des Kapitalismus) den Imperialismus als höchstes und letztes Entwicklungsstadium des Kapitalismus bezeichnet. In ihm seien die Widersprüche zwischen Kapital und Arbeit, zwischen den imperialistischen Weltmächten untereinander sowie zwischen den unterdrückten Völkern der kolonialen und abhängigen Länder und den sie ausbeutenden kapitalistischen Mächten aufs höchste gesteigert. Die gegenwärtige Epoche erhalte ihr Gepräge in einem ständigen Kampf zwischen dem Sozialismus und dem Imperialismus als Endstufe des Kapitalismus. Dieser Kampf werde entsprechend der objektiven Gesetzmäßigkeit der Geschichte mit dem Sieg des Sozialismus enden.
3 2. Bezugnahme auf die geschichtliche Entwicklung der DDR
Wenn die neue Fassung der Präambel sich auch weniger konkret mit der geschiehtliehen Entwicklung der DDR beschäftigt, so sieht sie doch das Volk der DDR bei seinem Verhalten in Übereinstimmung mit den Prozessen der geschichtlichen Entwicklung der derzeitigen Epoche, wie sie sich entsprechend der Imperialismustheorie Lenins vollzogen hat und weiter vollzieht. Die revolutionären Traditionen der deutschen Arbeiterklasse sind nach dieser Auffassung bestimmt vom Kampf gegen den Kapitalismus und den Imperialismus, für den Sozialismus und den Kommunismus. Die Befreiung vom Nationalsozialismus (in der Präambel unkorrekt »Faschismus« genannt) wird allein der Sowjetunion zugeschrieben, die damit der deutschen Arbeiterklasse entscheidend geholfen habe, den Weg zum Sozialismus zu beschreiten. Wenn die »Befreiung vom Faschismus«, die auch zu den Aufgaben der deutschen Arbeiterklasse hätte gehören sollen, daher gesondert aufgeführt wird, so wird damit bereits in der Präambel der Sowjetunion eine Reverenz erwiesen.
4 3. Das Selbstbestimmungsrecht
Der These von der Verwirklichung des Selbstbestimmungsrechts liegt die spezifische Auffassung der DDR-Verantwortlichen zugrunde, wie sie zuerst von Rudolf Arzinger (1966) vertreten wurde und sich jetzt offiziell durchgesetzt hat. Als Subjekt des Selbstbestimmungsrechts wird danach nicht eine vielleicht in Klassen gespaltene Gesellschaft angesehen, sondern nur das werktätige Volk im Sinne der marxistisch-leninistischen Lehre (s. Rz. 2 zu Art. 2). Was den Willen dieses Subjekts angeht, so wird auch der Satz von Karl Polak (Zur Dialektik in der Staatslehre, S. 250) relevant, demzufolge es nicht um »den empirischen Willen und die empirische Praxis« gehe, sondern »um den geschichtlich notwendigen, aus der Erkenntnis der Gesetzmäßigkeit der gesellschaftlichen Entwicklung gewonnenen Willen und um die aus dieser Erkenntnis sich entwickelnde Praxis«. Es soll also nicht irgendein beliebiger Wille des Volkes zum Tragen gebracht werde, sondern nur der Wille, der identisch mit dem Willen der marxistisch-leninistischen Partei ist (Siegfried Mampel, Das Selbstbestimmungsrecht der Völker, S. 58). Jens Hacker verdient volle Zustimmung, wenn er schreibt (Das Selbstbestimmungsrecht aus der Sicht der DDR, S. 166), daß sich in diese Konzeption die Definition von Rudolf Arzinger (Das Selbstbestimmungsrecht im allgemeinen Völkerrecht der Gegenwart, S. 225) einfügt: »Subjekte des Selbstbestimmungsrechts sind große Gruppen von Menschen, die durch eine oder mehrere bestimmte Gemeinsamkeiten miteinander verbunden sind. Das können Gemeinsamkeiten nationaler, kultureller, sprachlicher, religiöser oder anderer Art, Gemeinsamkeiten des historischen Schicksals, des ökonomischen und sozialen Lebens oder auch der Staatsmacht sowie Gemeinsamkeiten der Ziele des Kampfes um nationale Befreiung sein. Auf jeden Fall muß es sich auch um eine Menschengruppe handeln, die als kompakte Masse auf einem gemeinsamen Territorium lebt.« Arzinger stellt es hier also auf »Gemeinsamkeiten« innerhalb von Menschengruppen ab. Man könnte diese auch Integrationsfaktoren nennen, weil sie Individuen zu Gemeinschaften zusammenfügen. Diese Auffassung verdient im Ansatz Zustimmung. Es hat in der Geschichte Fälle gegeben, in denen nicht die Volkszugehörigkeit, sondern andere Faktoren so gemeinschaftsbildend gewirkt haben, daß sie zu einer Staatsbildung geführt haben. Ein Beispiel für die integrierende Wirkung einer Religion, die zur Staatsbildung in Ausübung des Selbstbestimmungsrechts geführt hat, ist Pakistan. Bei der Staatsbildung in Afrika hat sich, freilich mit gewichtigen Ausnahmen, die Schaffung von politischen und wirtschaftlichen Einheiten durch die Kolonialmächte, die sich auch geistig-kulturell auswirkte, als integrierend erwiesen. Dabei wurde auf Stammeszugehörigkeit kaum Rücksicht genommen. Die von den Kolonialmächten nach machtpolitischen Gesichtspunkten gezogenen Grenzen blieben. Innerhalb dieser wurde das Selbstbestimmungsrecht gewährt und zur Grundlage der Staatsbildung gemacht. So kann es auch nicht von vornherein für ausgeschlossen gehalten werden, daß für eine als kompakte Masse auf einem Territorium lebende Menschengruppe eine bestimmte Gesellschaftsordnung zum Integrationsfaktor wird. Die Schwierigkeiten beginnen indessen, wenn in einer Bevölkerungsgruppe zwei entgegengesetzte Integrationsfaktoren wirken. Akut wird das Problem, wenn ein Teil aus einer Menschengruppe, für die die Zugehörigkeit zu einer Nation Integrationsfaktor ist, unter der rechtfertigenden Behauptung gelöst wird, daß eine neue Gesellschaftsordnung für diesen Teil Integrationsfaktor geworden sei. Nach richtiger Ansicht kann dieses Problem nur mittels eines Durchgriffs auf den Willen der einzelnen, welche die Menschengruppe bilden, gelöst werden. Es gehört auch, und vielleicht sogar vor allem, zur Ausübung des Selbstbestimmungsrechts, daß eine Menschengruppe frei darüber entscheidet, ob sie die neue Gesellschaftsordnung der Zugehörigkeit zur Nation bei der Staatsbildung vorzieht.
5 Anderer Ansicht war stets Arzinger (a.a.O.). Auf seinen Thesen gründet sich die Präambel in ihrer Aussage über die Verwirklichung des Selbstbestimmungsrechts durch das Volk der DDR. Auch hier soll die »Gesetzmäßigkeit« des Geschichtsprozesses eine entscheidende Rolle spielen. Arzinger räumt zwar ein, daß auch nationale Besonderheiten Bedeutung hätten, aber er nennt als »Merkmale« an erster Stelle solche, »die für den Kampf der Völker um die Durchsetzung der Hauptgesetzmäßigkeiten unserer Epoche von erstrangiger Bedeutung sind, also ein bestimmter Stand der gesellschaftlichen Entwicklung, eine bestimmte klassenmäßige Struktur«. Damit zieht er die »soziale« Gemeinschaftlichkeit der nationalen vor. Die nationale Gemeinschaftlichkeit spielt jedoch noch insofern eine Rolle, als sie dazu führt, daß die »soziale« Gemeinschaft einen Staat auf nationaler Grundlage bildet. Bereits auf dem VI. Parteitag der SED hatte der spätere Außenminister der DDR, Otto Winzer, am 18. 1. 1963 erklärt: »Das Selbstbestimmungsrecht gibt nicht nur den Nationen und Völkern, sondern auch Teilen von Völkern und Nationen das Recht, ihre innere Ordnung ohne äußere Einmischung zu bestimmen.« (Neues Deutschland vom 19.1.1963) Im selben Jahr hatte sich Johannes Kirsten, obwohl er nach seinen eigenen Worten zunächst Zweifel hegte, in einer Buchbesprechung dazu bekannt, daß auch Teilvölker und Teilnationen Subjekte des Selbstbestimmungsrechtes sein können (StuR 1973, S. 1234-1235).
6 In der Rechtswissenschaft der DDR waren Arzingers Ansichten zunächst umstritten. Anläßlich der Verteidigung seiner Habilitationsschrift (Bericht von Rudolf Meißner, Deutsche Außenpolitik 1964, S. 786 ff., hier S. 789) mußte er sich der Kritik von Kollegen erwehren. So vertrat Georg Schirmer die Meinung, daß die Überlegungen Arzingers dazu führen müßten, daß zwischen der Bevölkerung der DDR und der Bundesrepublik im Prinzip kein anderes Verhältnis bestehe als zwischen zwei beliebigen Staaten unterschiedlicher Gesellschaftsordnung, beispielsweise Bulgarien und Griechenland. Das Selbstbestimmungsrecht der deutschen Nation existiere weiter und umfasse alle Zwischenstadien und Prozesse bis zur Wiedervereinigung Deutschlands auf neuer sozialer Grundlage. Peter Alfons Steiniger vertrat eine ähnliche Meinung hinsichtlich des Fortbestehens eines gesamtdeutschen Selbstbestimmungsrechts. Gerhard Reintanz meinte sogar, es gäbe auf der Grundlage eines gesamtdeutschen Selbstbestimmungsrechts eine Rechtspflicht zur Wiedervereinigung. Walter Poeggel wies jedoch darauf hin, daß eine der möglichen Schlußfolgerungen aus einem einheitlichen Selbstbestimmungsrecht der deutschen Nation die Forderung nach freien Wahlen in ganz Deutschland sei. Diese sei aber abzulehnen.
7 Schon vor der Änderung der Verfassung im Jahre 1974 hatte die Partei- und Staatsführung der DDR, offensichtlich als Reaktion auf die Politik der Bundesregierung zur Verbesserung der innerdeutschen Beziehungen unter Berufung auf die Einheit der Nation (Ausführungen des Bundeskanzlers Brandt in Kassel am 21. 5 1970, Bulletin Nr. 71 vom 23.5.1970), begonnen, eine Abgrenzungspolitik zu betreiben. Im Bericht des Politbüros des ZK der SED an das 14. Plenum des ZK der SED, erstattet von Paul Verner am 9-12.1970, hieß es, zwischen den beiden gegensätzlichen Gesellschaftsordnungen Sozialismus und Imperialismus könne es keine Annäherung geben, sondern es vollziehe sich ein objektiver Prozeß der Abgrenzung (Neues Deutschland vom 10.12.1970). Auf dem 9. Plenum des ZK der SED vertrat Erich Honecker am 28.5.1973 die Meinung, in der DDR entwickele sich die sozialistische Nation unter Führung der Arbeiterklasse (Neues Deutschland vom 29.5.1973) (s. Rz. 51-58 zu Art. 1). Mit diesen und vielen anderen gleich- oder ähnlich lautenden Erklärungen hoher Partei-und Staatsfunktionäre war der Weg geebnet zur apodiktischen Feststellung in der Präambel, das Volk der DDR habe sein Recht auf sozial-ökonomische, staatliche und nationale Selbstbestimmung verwirklicht. Die Verwirklichung des Selbstbestimmungsrechts nach dieser Auffassung bedeutet, daß niemand sich mehr darauf berufen darf. Die Forderung nach Selbstbestimmung füir das ganze deutsche Volk oder für die Deutschen mit Wohnsitz in der DDR stößt danach nicht nur ins Leere, sondern rüttelt auch an den Grundlagen des sozialistischen Staates DDR. Es bedarf keiner weiteren Ausführungen darüber, daß die von den Verantwortlichen in der DDR vertretene Auffassung von der Selbstbestimmung des Volkes sowie dessen Selbstbestimmungsrecht und seiner Verwirklichung nicht dem entspricht, was herkömmlich darunter verstanden wird, weil bei aller Meinungsverschiedenheit im übrigen von Selbstbestimmung nur dann gesprochen werden kann, wenn nach dem empirischen Willen und der empirischen Praxis gefragt wird.
8 Dieser Dissens wirkt sich auch auf die Auslegung der Internationalen Konvention über zivile und politische Rechte sowie der über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, beide vom 16. 12. 1966, aus. Diese sind auch von der DDR ratifiziert [Bekanntmachung über die Ratifikation der Internationalen Konvention vom 16. Dezember 1966 über zivile und politische Rechte vom 14.1.1974 (GBl. DDR II 1974, S. 57)] und für sie in Kraft [Bekanntmachung über die Ratifikation der Internationalen Konvention vom 16. Dezember 1966 über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte vom 14.1.1974 (GBl. DDR II 1974, S. 105)]. Deren Art. 1 Abs. 1 lauten übereinstimmend: »Alle Völker haben das Recht auf Selbstbestimmung. Aufgrund dieses Rechts bestimmen sie frei ihren politischen Status und betreiben frei ihre wirtschaftliche, soziale und kulturelle Entwicklung.« Freilich hat die DDR in ihrem Report an das Menschenrechtskomitee gemäß Art. 40 der Konvention über zivile und politische Rechte vom 28.6.1977 vermieden, auf diese Frage einzugehen. Aber es kann keinem Zweifel unterliegen, daß die Verantwortlichen in der DDR die Frage der Selbstbestimmung der im Gebiet der DDR ansässigen Deutschen als erledigt ansehen.
9 4. Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft
Die Aussage, das Volk der DDR gestalte die entwickelte sozialistische Gesellschaft, zeigt an, in welchem Stadium der geschichtlichen Entwicklung sich die DDR nach dem Selbstverständnis ihrer Verantwortlichen befindet. Erläuterungen dazu gibt das Parteiprogramm der SED von 1976 8, wo es am Ende der Präambel heißt9: »Dank der großen Leistungen der Arbeiterklasse und der anderen Werktätigen wurden in der Deutschen Demokratischen Republik die Grundlagen des Sozialismus geschaffen, die sozialistischen Produktionsverhältnisse zum Siege geführt und die Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft in Angriff genommen.«
10 Auf der 2. Parteikonferenz der SED (8.7.-12.7.1952) war der »Aufbau des Sozialismus« verkündet worden. Seit etwa 1973 wird jedoch schon die Zeit ab 1949 bis etwa 1958 (V. Parteitag der SED, 10.7.-16.7.1958) als die angesehen, in der die »Grundlagen des Sozialismus« geschaffen worden seien. Auf dem VI. Parteitag der SED (15.1.-21.1.1963) wurde der »Sieg der sozialistischen Produktionsverhältnisse« verkündet. Es war seitdem vom »umfassenden Aufbau des Sozialismus« als nächstem strategischem Ziel die Rede (Otto Reinhold, Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft im Lichte des Programmentwurfs). Seit dem VIII. Parteitag der SED (15.6.-19.6.1971) wird dann von der »Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft« gesprochen. Dazu heißt es im Parteiprogramm der SED von 1976: »Der VIII. Parteitag der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands gab eine allseitige Begründung der Aufgaben, die bei der Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft gelöst werden müssen. Ausgehend von den geschichtlichen Errungenschaften, die die Arbeiterklasse und alle anderen Werktätigen unter Führung der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands erkämpft haben, und entsprechend den neuen gesellschaftlichen Anforderungen, stellt sich die Sozialistische Einheitspartei Deutschlands für die kommende Periode das Ziel, in der Deutschen Demokratischen Republik weiterhin die entwickelte sozialistische Gesellschaft zu gestalten und so grundlegende Voraussetzungen für den allmählichen Übergang zum Kommunismus zu schaffen.« Das Parteiprogramm der SED von 1976 enthält als seinen Hauptteil die Leitsätze für alle gesellschaftlichen Bereiche zur Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft. Der Generaltenor lautet [Rot gebundene Ausgabe des Dietz-Verlages, Berlin (Ost), 1976, S. 9/10]: »Die Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft ist ein historischer Prozeß tiefgreifender politischer, ökonomischer, sozialer und geistig-kultureller Wandlungen.« Der Hinweis auf den programmierten gesellschaftlichen Wandel in der Präambel unterstellt die Verfassung diesem. So schreibt Karl-Heinz Schöneburg (Verfassung und Dialektik in der Gesellschaftsentwicklung, S. 11): »Marxistisch-leninistische Verfassungstheorie sieht die Verfassung immer in ihrer Beziehung zur gesellschaftlichen und politischen Wirklichkeit und zu deren Gesetzmäßigkeiten, und es bedarf keiner besonderen Betonung, daß im Sinne der Grundfrage der Philosophie den letztlich materiell bestimmten objektiven Gesetzen der Gesellschaftsentwicklung das Primat gegenüber der Verfassung als eines vom Staat gesetzten Normensystems zukommt.« Er fügt freilich hinzu: »Dieses materialistisch-dialektische Grundprinzip kann aber keinesfalls dahin mißverstanden werden, als habe daher die sozialistische Verfassung eine politisch untergeordnete Bedeutung.« (Wegen der daraus resultierenden Schwierigkeiten für den Bestandsschutz der formellen Rechtsverfassung s. Erl. zu Art. 106.) Die Verfassungsrevision von 1974 wurde mit dem seit 1968 eingetretenen gesellschaftlichen Wandel begründet (s. Rz. 63-65 zur Präambel).
11 5. Der Weg des Sozialismus und Kommunismus nach dem Parteiprogramm der SED von 1976
Der zweite Satz der Präambel weist auf die Zukunft, wie sie das Parteiprogramm 11 der SED von 1976 nunmehr sieht und damit zu bestimmen versucht. Während die ursprüngliche Fassung der Präambel als Gesellschaftsformation nur den Sozialismus nennt, wird nunmehr erstmals in einem verfassungsrechtlichen Dokument auch der Kommunismus als Weg, eigenartigerweise nicht als Ziel angegeben. Wenn im Gegensatz zur ursprünglichen Fassung der Präambel die »soziale Gerechtigkeit« nicht mehr apostrophiert wird, so ist dem nur redaktionelle Bedeutung zuzumessen. Denn im Selbstverständnis der DDR-Verantwortlichen verwirklichen Sozialismus und Kommunismus ohnehin soziale Gerechtigkeit. Die Begriffe »Frieden«, »Demokratie« und »Völkerfreundschaft« haben einen spezifischen Sinn, der an den gegebenen Stellen zu erläutern ist (s. Rz. 6 ff. zu Art. 6; 3 zu Art. 23; 31-34 zu Art. 2).
B. Die Entwicklung der DDR
I. Die Abkommen der Siegermächte über die Behandlung Deutschlands nach dem Ende des Zweiten Weltkrieges
12 1. Die Abkommen der Siegermächte
Die geschichtliche Entwicklung der DDR hat ihre Wurzeln in den Abkommen der Siegermächte über die Behandlung Deutschlands nach dem Ende des Zweiten Weltkrieges.
13 a) Londoner Protokoll. Schon vor Ende dieses Krieges einigten sich die USA, die UdSSR und Großbritannien hinsichtlich Deutschlands über die totale militärische Besetzung, die Übernahme der obersten Gewalt, die Aufteilung in Besatzungszonen und auf ein Kontrollsystem. Frankreich trat den entsprechenden Abkommen später bei. In einem in London abgefaßten Protokoll vom 12.9.1944 vereinbarten die Vereinigten Staaten von Amerika, die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken und das Vereinigte Königreich von Großbritannien, Deutschland innerhalb der Grenzen, wie sie am 31.12.1937 bestanden hatten, für Besatzungszwecke in drei Zonen, von denen eine jeder der drei Mächte zugeteilt werden sollte, und »das Sondergebiet Berlin« (»a special Berlin area«) aufzuteilen, welches unter eine Besatzungsbehörde der drei Mächte gestellt werden sollte. Die östliche Zone (Ostzone) wurde im Londoner Protokoll der UdSSR als Besatzungszone zugeteilt. Es beschrieb die westliche und einen Teil der südlichen Begrenzung als Linie, die ihren Anfang an dem Punkt in der Bucht von Lübeck nimmt, an dem die Grenzen von Schleswig-Holstein und Mecklenburg Zusammenstößen, und entlang der Westgrenze von Mecklenburg zur Grenze der Provinz Hannover läuft, sodann weiter entlang der Ostgrenze von Hannover zur Grenze von Braunschweig, dann entlang der Westgrenze der preußischen Provinz Sachsen, zur Westgrenze Anhalts, weiter entlang der Westgrenze Anhalts, entlang der Westgrenze der preußischen Provinz Sachsen und der Westgrenze Thüringens, bis diese auf die Grenze Bayerns stößt, und schließlich entlang der Nordgrenze Bayerns bis zur Westgrenze der Tschechoslowakei. Die beschriebene Linie folgte also den alten deutschen Verwaltungsgrenzen. Exklaven wurden wechselseitig aufgehoben. Den Teil ihrer Besatzungszone in Deutschland, der ostwärts von Oder und Neiße liegt, überließ die UdSSR dem wiedererrichteten Polen. Entsprechend den Grenzen von 1937 bildete die nördliche Begrenzung der sowjetischen Besatzungszone die Ostsee, die südliche Begrenzung in Fortsetzung der Nordgrenze Bayerns die Grenze der Tschechoslowakei. Wem die westlichen Zonen zugeteilt werden sollten, blieb zunächst offen. Das Protokoll vom 12.9.1944 wurde am 14.11.1944 ergänzt und geändert. Die noch offengebliebene Frage der Verteilung der westlichen Zonen unter Großbritannien und die USA wurde in dem Sinne geregelt, daß Großbritannien die Nordwestzone und den nordwestlichen Teil von Groß-Berlin, die USA die Südwestzone, die Enklave Bremen und den südlichen Teil von Groß-Berlin zugeteilt erhielten. Am 26.7.1945 wurde das Protokoll vom 12.9.1944 abermals geändert. Frankreich erhielt eine eigene Besatzungszone in Deutschland und einen eigenen Sektor in Berlin auf Kosten der amerikanischen und britischen Zone und der Sektoren dieser Mächte in Berlin. 14 Das Kontrollsystem in Deutschland wurde in einem Abkommen der USA, der UdSSR und Großbritanniens am 14.11.1944 festgelegt. Es sah vor, daß die »oberste Gewalt« (»supreme authority«) in Deutschland auf Weisung ihrer jeweiligen Regierungen von den Oberbefehlshabern der militärischen Streitkräfte der USA, der UdSSR und Großbritanniens ausgeübt werden sollte, von jedem in seiner eigenen Besatzungszone und gemeinsam in den Deutschland als Ganzes betreffenden Angelegenheiten als Mitglieder des im gleichen Abkommen vorgesehenen Kontrollrats (control council). Hinsichtlich Berlins wurde die Errichtung einer interalliierten Regierungsbehörde (Alliierte Kommandantur) beschlossen. Dem Abkommen über das Kontrollsystem vom 14.11.1944 trat die provisorische Regierung der Französischen Republik in einem Zusatzabkommen vom 1.5.1945 bei. Dadurch bekam Frankreich Anspruch auf Sitz und Stimme im Alliierten Kontrollrat und in der Alliierten Kommandantur von Groß-Berlin.
15 b) Alliierte Deklarationen. Nach der militärischen Kapitulation Deutschlands am 7./8.5.1945 übernahmen die USA, die UdSSR, Großbritannien und Frankreich die Verantwortung für das weitere Schicksal Deutschlands. Die Siegermächte traten am 5.6.1945 mit mehreren Deklarationen an die deutsche Öffentlichkeit. In der ersten Deklaration erklärten sie die Übernahme der obersten Regierungsgewalt in Deutschland einschließlich aller Befugnisse der deutschen Regierung, des Oberkommandos der Wehrmacht und der Regierungen, Verwaltungen oder Behörden der Länder, Städte und Gemeinden. Ausdrücklich wurde erklärt, daß die Übernahme der Regierungsgewalt nicht die Annektion Deutschlands bewirkte (Amtsblatt des Kontrollrats in Deutschland 1945, Ergänzungsblatt Nr. 1, S. 7). Die zweite Deklaration regelte die Befugnisse der Zonenbefehlshaber sowie die Bildung und die Kompetenzen des Kontrollrats entsprechend dem Abkommen vom 14.11.1944 (Amtsblatt des Kontrollrats in Deutschland 1945, Ergänzungsblatt Nr. 1, S. 10). Die dritte Deklaration legte die Besatzungszone in Deutschland fest, wie sie im Londoner Protokoll vom 12.9.1944 und den späteren Abänderungen dieses Protokolls festgelegt waren (Amtsblatt des Kontrollrats in Deutschland 1945, Ergänzungsblatt Nr. 1, S. 11).
16 2. Konferenzen von Jalta und Potsdam
Konferenzen von Jalta und Potsdam. Über die gegenüber dem geschlagenen und 16 besetzten Deutschland einzuschlagende Politik hatten die USA, die UdSSR und Großbritannien auf der Konferenz von Jalta (Krim-Konferenz, 3.-11.2.1945) sich in allgemeiner Form geeinigt. Die Vereinbarungen über die Besatzungszonen und die Ausübung der obersten Gewalt in Deutschland wurden bestätigt. Außerdem wurde die Vernichtung des Militarismus in Deutschland, die Bestrafung der Kriegsverbrecher, die Wiedergutmachung der Kriegsschäden, die Vernichtung des Nationalsozialismus, die Abschaffung der nationalsozialistischen Gesetzgebung sowie die Entfernung aller Nazi- und militaristisehen Einflüsse aus dem öffentlichen Leben beschlossen. Ferner sollten »in gemeinsamer Übereinstimmung andere Maßnahmen in Deutschland« getroffen werden, »welche für den künftigen Frieden und die Sicherheit der Welt notwendig sein könnten«. Welche Maßnahmen zu treffen seien, wurde offen gelassen. Hierüber wurde auf der Konferenz von Potsdam (17.7.-2.8.1945) verhandelt. Über das Ergebnis der Konferenz wurde ein Kommunique veröffentlicht, das häufig als »Potsdamer Abkommen« bezeichnet wird (Amtsblatt des Kontrollrats in Deutschland 1945, Ergänzungsblatt Nr. 1, S. 13). Darin wurden politische und wirtschaftliche Grundsätze verkündet, nach denen die Alliierten bei der Behandlung Deutschlands in der Anfangsperiode der Kontrolle verfahren wollten. Hinsichtlich der Liquidierung von Nazismus und Militarismus folgte das Kommunique den Beschlüssen von Jalta. Es wurde verkündet, daß es nicht Absicht der Alliierten sei, das deutsche Volk zu vernichten oder zu versklaven. Die Alliierten taten ihre Absicht kund, »dem deutschen Volk die Möglichkeit zu geben, sich darauf vorzubereiten, sein Leben auf einer demokratischen und friedlichen Grundlage von neuem wieder aufzubauen«. In die Zukunft wies ferner der Satz: »Die endgültige Umgestaltung des deutschen politischen Lebens auf demokratischer Grundlage und eine eventuelle friedliche Mitarbeit Deutschlands am internationalen Leben sind vorzubereiten« (III A 3 [IV] 7). Weitere Einzelheiten dazu enthalten die Punkte III A 9 und 10:
»9. Die Verwaltung Deutschlands muß in Richtung auf eine Dezentralisation der politischen Struktur und der Entwicklung einer örtlichen Selbstverantwortung durchgeführt werden. Zu diesem Zwecke: (I) Die lokale Selbstverwaltung wird in ganz Deutschland nach demokratischen Grundsätzen, und zwar durch Wahlausschüsse (Räte), so schnell wie es mit der Wahrung der militärischen Sicherheit und den Zielen der militärischen Besatzung vereinbar ist, wiederhergestellt. (II) In ganz Deutschland sind alle demokratischen politischen Parteien zu erlauben und zu fördern mit der Einräumung des Rechts, Versammlungen einzuberufen und öffentliche Diskussionen durchzuführen. (III) Der Grundsatz der Wahlvertretung soll in die Gemeinde-, Kreis-, Provinzial- und Landesverwaltungen, so schnell wie es durch die erfolgreiche Anwendung dieser Grundsätze in der örtlichen Selbstverwaltung gerechtfertigt werden kann, eingeführt werden. (IV) Bis auf weiteres wird keine zentrale deutsche Regierung errichtet werden. Jedoch werden einige wichtige zentrale deutsche Verwaltungsabteilungen errichtet werden, an deren Spitze Staatssekretäre stehen, und zwar auf den Gebieten des Finanzwesens, des Außenhandels und der Industrie. Diese Abteilungen werden unter der Leitung des Kontrollrates tätig sein. 10. Unter Berücksichtigung der Notwendigkeit zur Erhaltung der militärischen Sicherheit wird die Freiheit der Rede, der Presse und der Religion gewährt. Die religiösen Einrichtungen sollen respektiert werden. Die Schaffung freier Gewerkschaften, gleichfalls unter Berücksichtigung der Notwendigkeit der Erhaltung der militärischen Sicherheit, wird gestattet werden.«
Aus den wirtschaftlichen Grundsätzen ist der Punkt III B 14 hervorzuheben, demzufolge Deutschland während der Besatzungszeit als eine wirtschaftliche Einheit zu betrachten sei. Über die politische Einheit Deutschlands ließ sich das Kommunique ausdrücklich nicht aus. Indessen ist daraus, daß die oberste Gewalt in Deutschland von den Alliierten gemeinsam in allen Deutschland als Ganzes betreffenden Angelegenheiten durch den Alliierten Kontrollrat ausgeübt werden sollte, ferner, daß Deutschland als wirtschaftliche Einheit behandelt werden sollte, es als Träger von Reparationsverpflichtungen und als Partner eines künftigen Friedensvertrages betrachtet wurde, und schließlich, daß der Passus, demzufolge keine zentrale deutsche Regierung errichtet werden sollte, die Einschränkung »bis auf weiteres« enthielt und in der Zwischenzeit einige wichtige zentrale deutsche Verwaltungsabteilungen errichtet werden sollten, zu schließen, daß die Alliierten davon ausgingen, daß Deutschland als Einheit erhalten werden sollte. Die provisorische Regierung der Französischen Republik stimmte den in dem Kommunique niedergelegten Grundsätzen am 7. 8. 1945 zu, machte jedoch Vorbehalte, die sich u.a. auf die Wiedererrichtung einer Zentralregierung in Deutschland, die Wiederzulassung der politischen Parteien sowie die Bildung zentraler Verwaltungsabteilungen bezogen [Französische Dokumente über Deutschland, Europa-Archiv, 9. Jahr (Juli-Dezember 1954), S. 6744].