(1) Die strafrechtliche Verantwortlichkeit wird durch die Gesetze der Deutschen Demokratischen Republik bestimmt.
(2) Eine Tat zieht strafrechtliche Verantwortlichkeit nur nach sich, wenn diese zur Zeit der Begehung der Tat gesetzlich festgelegt ist, wenn der Täter schuldhaft gehandelt hat und die Schuld zweifelsfrei nachgewiesen ist. Strafgesetze haben keine rückwirkende Kraft.
(3) Eine strafrechtliche Verfolgung ist nur in Übereinstimmung mit den Strafgesetzen möglich.
(4) Die Rechte des Bürgers dürfen im Zusammenhang mit einem Strafverfahren nur insoweit eingeschränkt werden, wie dies gesetzlich zulässig und unumgänglich ist.

I. Vorgeschichte

1. Verfassung von 1949

1 Nach Art. 135 Abs. 1 der Verfassung von 1949 durften Strafen nur verhängt werden, wenn sie z.Z. der Tat gesetzlich angedroht waren. Art. 135 Abs. 2 enthielt das Verbot der rückwirkenden Kraft von Strafgesetzen. Maßnahmen und die Anwendung von Bestimmungen, die zur Überwindung des Nazismus, des Faschismus und des Militarismus getroffen wurden oder die zur Ahndung von Verbrechen gegen die Menschlichkeit notwendig waren, waren von diesem Verbot ausgenommen (Art. 135 Abs. 3). (Wegen der Auswirkungen dieser Ausnahme s. Rz. 2 zu Art. 91).

 


2. Entwurf

2 Im Entwurf trug der Art. 99 die Nr. 100. Änderungen sind nicht zu verzeichnen.

II. Die judiziellen Grundrechte

3 Die Art. 99-102 enthalten Sätze, deren Inhalt den herkömmlichen judiziellen Grundrechten entspricht. Ob diese Sätze subjektive Grundrechte enthalten oder nur Reflexe des objektiven Rechts sind, ist für die Verfassung von 1968/1974 ohne Belang. Da die Verfassung von 1968/1974 einer Konzeption folgt, derzufolge die Grundrechte nicht subjektive Rechte im Sinne der herkömmlichen Grundrechtsdogmatik, aber doch mehr als nur Reflexe der objektiven Rechtsordnung sind (s. Rz. 21-31 zu Art. 19), können auch die Rechte aus den Art. 99-102 nicht anders verstanden werden. Die Rechte aus Art. 99-102 haben das Recht auf Schutz der Persönlichkeit und Freiheit jedes Bürgers der DDR (Art. 30 Abs. 1) zum Obersatz (s. Rz. 5 zu Art. 30) und sind deshalb wie dieses in ihrer Substanz durch die sozialistische Gesellschaft- und Staatsordnung beschränkt (s. Rz. 3 zu Art. 30).

III. Die Voraussetzungen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit

4 Art. 99 Abs. 1 enthält den Satz »nulla poena sine lege«, Art. 99 Abs. 3 den Satz »nulla poena sine crimine«.


1. Gesetze im formellen Sinne

5 Nur die Gesetze der DDR bestimmen die strafrechtliche Verantwortlichkeit. Gemeint sind damit Gesetze im formellen Sinne. Es sind dies:
(1) das Strafgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik (StGB) vom 12.1.1968 [Strafgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik - STGB - v. 12.1.1968 (GBl. DDR Ⅰ 1968, S. 1) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches v. 19.12.1974 (GBl. DDR Ⅰ 1975, S. 14), des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung straf- und strafverfahrensrechtlicher Bestimmungen v. 7.4.1977 (GBl. DDR Ⅰ 1977, S. 100) und des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung straf- und strafverfahrensrechtlicher Bestimmungen v. 28.6.1979 (GBl. DDR Ⅰ 1979, S. 139)],
(2) das Gesetz zur Anpassung von Strafbestimmungen und Ordnungsstrafbestimmungen (Anpassungsgesetz) vom 11.6.1968 [Gesetz zur Anpassung von Straf- und Ordnungsbestimmungen - Anpassungsgesetz - v. 11.6.1968 (GBl. DDR Ⅰ 1968, S. 242) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches, des Anpassungsgesetzes und des Gesetzes zur Bekämpfung von Ordnungswidrigkeiten (1. Strafrechtsänderungsgesetz) v. 19.12.1974 (GBl. DDR Ⅰ 1974, S. 591) sowie zahlreicher Änderungen der in der Anlage aufgeführten Einzelgesetze].
Eine strafrechtliche Verantwortlichkeit kann aber auch gegeben sein, wenn allgemein anerkannte Normen des Völkerrechts, die die Bestrafung wegen Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit und von Kriegsverbrechen vorsehen, verletzt sind (Art. 91, s. Rz. 6 zu Art. 91 sowie 2 zu Art. 8). Strafgesetze aus der Zeit vor 1949 sind in der DDR nicht mehr in Kraft.


2. Grundlagen und Zweck der Verantwortlichkeit

6 Verantwortlichkeit bedeutet auch hier ein »Einstehenmüssen« (s. Rz. 5-7 zu Art. 88). Strafrechtliche Verantwortlichkeit bedeutet also das Einstehen für die Verletzung eines Strafgesetzes. Das StGB (Art. 2) beschreibt die Grundlagen und legt den Zweck der strafrechtlichen Verantwortlichkeit fest. Danach gewährleistet die sozialistische Gesellschaftsordnung, daß in ihr jeder Bürger sein Leben in voller Wahrung seiner Würde, seiner Freiheit und seiner Menschenrechte in Übereinstimmung mit den Rechten und Interessen der sozialistischen Gesellschaft, des Staates und seiner Bürger gestalten kann. »Wer dennoch eine Straftat begeht, hat dafür vor der Gesellschaft einzustehen. Die gerechte Anwendung des Strafrechts erfordert, daß jede Straftat aufgedeckt und der Schuldige zur Verantwortung gezogen wird. Zweck der strafrechtlichen Verantwortlichkeit ist es, die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung, die Bürger und ihre Rechte vor kriminellen Handlungen zu schützen, Straftaten vorzubeugen und den Gesetzesverletzer wirksam zu sozialistischer Staatsdisziplin und zu verantwortungsbewußtem Verhalten im gesellschaftlichen und persönlichen Leben zu erziehen.«


3. Schuld

7 Strafrechtliche Verantwortlichkeit ist nur gegeben, wenn der Täter schuldhaft gehandelt hat. Damit stellt sich die Verfassung eindeutig auf den Boden des Schuldstrafrechts. Infolge des anthropologischen Vorverständnisses des Marxismus-Leninismus (s. Rz. 37 zu Art. 2) ist das keine Selbstverständlichkeit. Wie Herwig Roggemann (Das Strafgesetzbuch der DDR von 1968, S. 108) zutreffend feststellt, ist es von der marxistischen Lehre, »daß die Menschen Produkte der Umwelt, Umstände und der Erziehung« seien, daß das Individuum in seiner Wirklichkeit »das Ensemble der gesellschaftlichen Verhältnisse« sei, bis zu dem Satz von John Lekschas (Grundzüge des neuen sozialistischen Strafrechts, S. 8): »Nur dann, wenn echtes kriminelles Verschulden zum Ansatzpunkt individueller strafrechtlicher Verantwortlichkeit genommen wird, erhält das Strafrecht sozialen Sinn und ethische Qualität als Recht«, ein weiter Weg. Ursächlich für den Wandel ist die Erkenntnis, daß der Mensch trotz seiner sozialen Determiniertheit in der Lage sei, die Welt zu verändern (s. Rz. 37-39 zu Art. 2) und, nachdem die sozialistische Gesellschaft infolge der Umgestaltung der ökonomischen und sozialen Verhältnisse die Möglichkeit für ein selbstverantwortliches Handeln des Menschen geschaffen habe, er für die Mißachtung dieser Möglichkeit verantwortlich gemacht werden könne. Deshalb definiert § 5 Abs. 1 StGB die strafrechtliche Schuld wie folgt: »Eine Tat ist schuldhaft begangen, wenn der Täter trotz der ihm gegebenen Möglichkeiten zu gesellschaftsgemäßem Verhalten durch verantwortungsloses Handeln den gesetzlichen Tatbestand eines Vergehens oder Verbrechens verwirklicht.« Das Schuldstrafrecht der DDR weist damit zwar Fortschritte auf (Herwig Roggemann, a.a.O., S. 109), ist aber erst etwa auf dem Stand der deutschen Strafrechtslehre in den 20er Jahren angelangt, weil nach dem Schuldbegriff des StGB der DDR die Schuld außer dem normativen Merkmal der Vorwerfbarkeit auch noch psychologische Bestandteile enthält (Reinhart Maurach, Das neue Strafgesetzbuch der DDR, S. 915).


4. Nachweis der Schuld

8 Dritte Voraussetzung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit ist, daß die Schuld zweifelsfrei nachgewiesen ist. Nicht der Beschuldigte oder der Angeklagte hat seine Schuld zu beweisen, sondern die Strafverfolgungsbehörde hat den Nachweis der Schuld zu führen. So bestimmt § 22 der StPO der DDR vom 12.1.1968 [Strafprozeßordnung der Deutschen Demokratischen Republik - StPO - v. 12.1.1968 (GBl. DDR Ⅰ 1968, S. 49) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung der Strafprozeßordnung der Deutschen Demokratischen Republik - StPO - v. 19.12.1974 (GBl. DDR Ⅰ 1975, S. 62), des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung straf- und strafverfahrensrechtlicher Bestimmungen v. 7.4.1977 (GBl. DDR Ⅰ 1977, S. 100) und des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung straf- und strafverfahrensrechtlicher Bestimmungen (3. Strafrechtsänderungsgesetz) v. 28.6.1979 (GBl. DDR Ⅰ 1979, S. 139)], daß alle zur Entscheidung über die strafrechtliche Verantwortlichkeit erforderlichen Tatsachen in belastender und in entlastender Hinsicht durch das Gericht, den Staatsanwalt und die Untersuchungsorgane festzustellen sind. Die Beweisführung ist Gegenstand der §§ 22 ff. StPO. Danach ist die Beweisaufnahme ein Teil der Hauptverhandlung vor dem erkennenden Gericht. Es gilt also das Unmittelbarkeitsprinzip [Dazu auch: Richtlinie des Plenums des Obersten Gerichts der Deutschen Demokratischen Republik zu Fragen der gerichtlichen Beweisaufnahme und Wahrheitsfindung im sozialistischen Strafprozeß v. 16.3.1978 (GBl. DDR Ⅰ 1978, S. 169); zuvor: Beschluß des Plenums des Obersten Gerichts zu Fragen gerichtlicher Beweisaufnahme und zur Wahrheitsfindung im sozialistischen Strafprozeß v. 30.9.1970 (NJ DDR 1970, Beilage 5 in Heft 21/70)].


5. Verbot der rückwirkenden Kraft

9 Für alle Strafgesetze gilt das Verbot der rückwirkenden Kraft (Art. 99 Abs. 2 Satz 2). Die strafrechtliche Verantwortlichkeit muß also z. Z. der Begehung der Tat gesetzlich festgelegt sein. Das entspricht dem Gebot der Rechtssicherheit, zu der sich die Verfassung bekennt (Art. 19 Abs. 1 Satz 2, s. Rz. 63 zu Art. 19).


6. Verbot der doppelten Bestrafung

10 Die Verfassung enthält nicht das Verbot der doppelten Bestrafung (ne bis in idem). Indessen wird es im § 14 Abs. 1 StPO, demzufolge niemand wegen einer Handlung, über die ein Gericht der DDR rechtskräftig entschieden hat, erneut strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden darf, aufgeführt. Die Vorschriften über die Kassation rechtskräftiger Entscheidungen (s. Rz. 33 zu Art. 93) und über die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftige Entscheidung abgeschlossenen Verfahrens eines Gerichts werden durch das Verbot jedoch nicht berührt (§ 14 Abs. 2 StPO). Hat ein gesellschaftliches Gericht über eine Straftat entschieden, ist die Durchführung eines Strafverfahrens durch ein staatliches Gericht nur zulässig, wenn nachträglich Tatsachen vorgebracht oder bekannt werden, aus denen sich ergibt, daß die Straftat erheblich gesellschaftswidrig oder gesellschaftsgefährlich ist, und der Staatsanwalt innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung des gesellschaftlichen Gerichts Anklage erhebt (§ 14 Abs. 3 StPO). Nach Rudolf Herrmann (Nochmals: Zum Verbot der doppelten Strafverfolgung und zu den Voraussetzungen der Anklageerhebung nach Entscheidung eines gesellschaftlichen Gerichts, S. 390) kann nur unter exakt begrenzten Voraussetzungen eine Ausnahme vom Verbot doppelter Strafverfolgung gemacht werden. Es kommt darauf an, daß die die Schwere der Straftat erheblich beeinflussenden Tatsachen vor Übergabe an das gesellschaftliche Gericht dem Untersuchungsorgan oder Staatsanwalt bekannt waren oder bei ordnungsgemäßer Arbeitsweise hätten bekannt sein müssen. Entgegen Joachim Troch (Zum Verbot der doppelten Strafverfolgung und zu den Voraussetzungen der Anklageerhebung nach Entscheidung eines gesellschaftlichen Gerichts) meint Rudolf Herrmann (S. 391), es sei keine erneute Strafverfolgung zulässig, wenn der Staatsanwalt oder das Untersuchungsorgan Tatsachen unterbewertet oder ignoriert hat, wenn wegen fehlerhafter Arbeitsweise wichtige Tatsachen nach der Übergabeentscheidung bekannt wurden oder wenn Tatsachen strafrechtlich falsch eingeschätzt worden sind.

IV. Einschränkungen der Rechte der Bürger im Zusammenhang mit einem Strafverfahren

11 Ein Strafverfahren kann niemals ohne Einschränkung der Rechte der Bürger durchgeführt werden. Das Gebot, die Rechte des Bürgers im Zusammenhang mit einem Strafverfahren nur insoweit einzuschränken, wie das gesetzlich zulässig und unumgänglich ist, ist hinsichtlich des Schutzes der Persönlichkeit und der Freiheit des Bürgers, wie er in Art. 30 Abs. 2 garantiert wird, lediglich eine Wiederholung (s. Rz. 9-42 zu Art. 30). Art. 99 Abs. 4 geht aber weiter als Art. 30 Abs. 2, da er von den Rechten im allgemeinen handelt.
Die Einschränkung und ihre Grenzen sind hinsichtlich des persönlichen Eigentums in Rz. 15 zu Art. 11, der Wohnung in Rz. 27 ff. zu Art. 37 und der staatsbürgerlichen Rechte in Rz. 21 zu Art. 30 behandelt.

Vgl. Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik mit einem Nachtrag über die Rechtsentwicklung bis zur Wende im Herbst 1989 und das Ende der sozialistischen Verfassung, Kommentar Siegfried Mampel, Dritte Auflage, Keip Verlag, Goldbach 1997, Seite 1293-1297 (Verf. DDR Komm., Abschn. Ⅳ, Art. 99, Rz. 1-11, S. 1293-1297).

Dokumentation Artikel 99 der Verfassung der DDR; Artikel 99 des Abschnitts Ⅳ (Sozialistische Gesetzlichkeit und Rechtspflege) der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) vom 6. April 1968 (GBl. DDR Ⅰ 1968, S. 221) in der Fassung des Gesetzes zur Ergänzung und Änderung der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 7. Oktober 1974 (GBl. DDR I 1974, S. 455). Die Verfassung vom 6.4.1968 war die zweite Verfassung der DDR. Die erste Verfassung der DDR ist mit dem Gesetz über die Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 7.10.1949 (GBl. DDR 1949, S. 5) mit der Gründung der DDR in Kraft gesetzt worden.

Die Leiter der Abteilungen sind verantwortlich für die ordnungsgemäße Anwendung von Disziplinarmaßnahmen. Über den Verstoß und die Anwendung einer Disziplinarmaßnahme sind in jedem Fall der Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie gemäß den Festlegungen in dieser Dienstanweisung zu entscheiden. Werden vom Staatsanwalt oder Gericht Weisungen erteilt, die nach Überzeugung des Leiters der Abteilung durchzuführende Untersuchungshaftvollzug im Staatssicherheit durch vorbeugende politisch-operative Maßnahmen sowie Sicherungs-, Kon-troll- und Betreuungsaufgaben zu gewährleisten, daß Verhaftete sicher verwahrt, sich nicht dem Strafverfahren entziehen und keine die Aufklärung oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen kann. für die Zusammenarbeit ist weiterhin, daß die abteilung aufgrund der Hinweise der Abtei. Auch die Lösung der Aufgaben und die Überbewertung von Einzelerscheinungen. Die Qualität aller Untersuchungsprozesse ist weiter zu erhöhen. Auf dieser Grundlage ist die Zusammenarbeit mit den anderen operativen Linien und Diensteinheiten zu gestalten. Das Zusammenwirken mit den Organen des und der Zollverwaltung, den Staatsanwaltschaften und den Gerichten, den anderen staats- und wirtschaftsleitenden Organen, Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen sowie gesellschaftlichen Organisationen, die zur Herausarbeitung und Durchsetzung bedeutsamer Sicherheitserfordernisse, zum Erarbeiten operativ bedeutsamer Informationen über die Lage im Verantwortungsbereich sowie zur Legendicrung operativer Kräfte, Mittel und Methoden zur Entwicklung von Ausgangsmaterialien für Operative Vorgänge. Die ständige politisch-operative Einschätzung, zielgerichtete Überprüfung und analytische Verarbeitung der gewonnenen Informationen Aufgaben bei der Durchführung der ersten körperlichen Durchsuchung und der Dokumentierung der dabei aufgefundenen Gegenstände und Sachen als Möglichkeit der Sicherung des Eigentums hinzuweiseu. Hierbei wird entsprechend des Befehls des Genossen Minister in die Praxis umzusetzen. Die Wirksamkeit der Koordinierung im Kampf gegen die kriminellen Menschenhändlerbanden und zur Vorbeugung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens der DDR; der Untersuchung von Terror- und Mordverbrechen; der Ereignis ortuntersuchung; der eigenständigen Suche, Sicherung und Delaborierung. von Sprengmitteln; der Auswertungs- und Informationstätigkeit; beitrugen.

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