(1) Der Staatsrat besteht aus dem Vorsitzenden, seinen Stellvertretern, den Mitgliedern und dem Sekretär.
(2) Der Vorsitzende, die Stellvertreter des Vorsitzenden, die Mitglieder und der Sekretär des Staatsrates werden von der Volkskammer auf ihrer ersten Tagung nach der Neuwahl auf die Dauer von 5 Jahren gewählt.
(3) Der Vorschlag für die Wahl des Vorsitzenden des Staatsrates wird von der stärksten Fraktion der Volkskammer unterbreitet.
(4) Nach Ablauf der Wahlperiode der Volkskammer setzt der Staatsrat seine Tätigkeit bis zur Wahl des neuen Staatsrates durch die Volkskammer fort.


Ursprüngliche Fassung des Artikel 67, Absatz 2 der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik

(2) Der Vorsitzende, die Stellvertreter des Vorsitzenden, die Mitglieder und der Sekretär des Staatsrates werden von der Volkskammer auf ihrer ersten Tagung nach der Neuwahl auf die Dauer von 4 Jahren gewählt.
Der jetzige Absatz 4 war in der ursprünglichen Fassung Absatz 3.

I. Vorgeschichte

1. Verfassung von 1949 i.d.F. des Gesetzes vom 12.9.1960

1 Nach Art. 102 Abs. 1 der Verfassung von 1949 i.d.F. des Gesetzes über die Bildung des Staatsrates der Deutschen Demokratischen Republik v. 12.9.1960 (GBl. DDR Ⅰ 1960, S. 505) bestand der Staatsrat aus dem Vorsitzenden, sechs Stellvertretern des Vorsitzenden, sechzehn Mitgliedern und dem Sekretär. Wegen des Endes seiner Tätigkeit und des Zeitpunktes seiner Wahl s. Rz. 8, 9 zu Art. 66.


2. Entwurf

2 Gegenüber dem Entwurf erfuhr Art. 67 keine Änderung.

II. Die Wahl des Staatsrates

1. Zusammensetzung nach der Regelung der Verfassung

3 Nach Art. 67 Abs. 1 besteht der Staatsrat wie nach Art. 102 Abs. 1 n. F. der Verfassung von 1949 aus dem Vorsitzenden, seinen Stellvertretern, den Mitgliedern und dem Sekretär. Jedoch wird, anders als in der Verfassung von 1949, die Zahl der Stellvertreter und Mitglieder nicht festgelegt. Die Volkskammer hat insoweit freie Hand.


2. Wahl durch die Volkskammer

4 Art. 67 Abs. 2 entspricht insoweit, als die Wahl aller Mitglieder des Staatsrates durch die Volkskammer festgelegt wird, dem Art. 50 (s. Rz. 4 zu Art. 50). Anders als in Art. 50 werden aber in Art. 67 auch die Stellvertreter des Vorsitzenden und der Sekretär des Staatsrates aufgeführt.


3. Vorschlagsrecht

5 Art. 67 Abs. 3 wurde durch die Verfassungsnovelle von 1974 eingefügt. Die Regelung entspricht der früheren Übung und hat seine Parallele in der Regelung des Vorschlagsrechts für das Amt des Vorsitzenden des Ministerrates (Art. 79 Abs. 2).


4. Amtsperiode

6 Die Amtsperiode des Staatsrates betrug von der Schaffung dieses Organs im Jahre 1960 an bis zur Verfassungsnovelle von 1974 jeweils vier Jahre. Sie war durch den Beschluß der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik über die Wahlperiode des Staatsrates v. 13.11.1963 (GBl. DDR Ⅰ 1963, S. 169) mit ihrer Wahlperiode synchronisiert worden. Durch Art. 67 Abs. 2 a. F. war diese Regelung in Verfassungsrang erhoben worden. Nach der Verlängerung der Wahlperiode der Volkskammer auf fünf Jahre (s. Rz. 6-8 zu Art. 54) wurde auch die Amtsperiode des Staatsrates durch die Verfassungsnovelle auf fünf Jahre verlängert (Art. 66 Abs. 2 n. F.).


5. Zugehörigkeit der Mitglieder zur Volkskammer

7 Die Verfassung schreibt nicht ausdrücklich vor, daß die Mitglieder des Staatsrates gleichzeitig Volkskammerabgeordnete sein sollen. Da der Staatsrat indessen Organ der Volkskammer ist, erscheint das als selbstverständlich. Dem Staatsrat hat auch noch nie ein Mitglied angehört, das nicht gleichzeitig Volkskammerabgeordneter war.


6. Imkompatibilität

8 Für die Mitglieder des Staatsrates besteht kein Inkompatibilitätsverbot. Es entspricht im Gegenteil sogar dem Prinzip der Gewalteneinheit (s. Rz. 21-32 zu Art. 5), daß Mitglieder des Staatsrates auch Inhaber anderer Staatsämter sind. So gehören seit der Bildung des Staatsrates im Jahr I960 stets der Vorsitzende des Ministerrates und der Präsident der Volkskammer zu den Stellvertretern des Vorsitzenden des Staatsrates.


7. Personelle Zusammensetzung

9 a) Die Gesamtzahl der Mitglieder einschließlich des Vorsitzenden und des Sekretärs betrug bis 1976 vierundzwanzig. Seit dem 25.6.1976 beträgt die Zahl sechsundzwanzig, darunter sieben Stellvertreter des Vorsitzenden. (In der vorhergehenden Amtsperiode betrug die Zahl fünfundzwanzig Mitglieder und ursprünglich ebenfalls sieben Stellvertreter, von denen einer während der Amtsperiode starb und nicht ersetzt wurde.)

10 b) Seit Bildung des Staatsrates bis zum 3.5.1971 bestand Personalunion zwischen den Ämtern des Vorsitzenden des Staatsrates, des Ersten Sekretärs des ZK der SED und des Vorsitzenden des Nationalen Verteidigungsrates. Diese Personalunion war sichtbares Zeichen der »Einheit von Partei- und Staatsführung« unter Walter Ulbricht. Seitdem wird die Kollektivität der Führung stärker betont. Daran änderte sich nur wenig, als am
29.10.1976 die Personalunion zwischen den Ämtern des Vorsitzenden des Staatsrates, des Generalsekretärs der SED und des Vorsitzenden des Nationalen Verteidigungsrates wiederhergestellt wurde. Denn inzwischen hatte der Staatsrat durch die Verfassungsnovelle von 1974 einen nicht unerheblichen Kompetenzverlust erlitten (s. Rz. 21-23 zu Art. 66, 9 zu Art. 69).

11 c) Zu den Stellvertretern des Vorsitzenden gehören die höchsten Funktionäre der anderen vier Parteien sowie der Vorsitzende des Ministerrates und der Präsident der Volkskammer. Dem derzeit amtierenden Staatsrat gehören achtzehn Mitglieder der SED und je zwei der anderen vier Parteien an. Fünf Mitglieder sind Frauen.

Rechtsentwicklung bis zur Wende im Herbst 1989: Nach der Wende wurde besonders durch Einsicht in die Unterlagen im SED-Archiv bekannt, daß unter Honecker eine größere Kollektivität in der Partei- und Staatsführung nur dem Schein nach bestand. Dieser führte vor allem bilaterale Gespräche mit einem kleinen Kreis von Mitgliedern des Politbüros des ZK der SED. Dieser bildete einen engeren Zirkel, von dem die anderen Mitglieder dieses Gremiums ausgeschlossen waren. In der Verfassungswirklichkeit war er allein der maßgebende Mann. Honecker hatte sich vor allem auf Außen- und Sicherheitspolitik spezialisiert. In der Wirtschaftspolitik vertraute er völlig auf Günter Mittag, Sekretär für Wirtschaft des ZK der SED und Mitglied des Politbüros, der vor allem die katastrophale ökonomische Situation der DDR zu verantworten hatte.


8. Funktion der Mitglieder des Staatsrates

12 Die Funktion der Mitglieder des Staatsrates. Die Mitglieder des Staatsrates leiten nicht wie die Mitglieder des Ministerrates (s. Rz. 2 zu Art. 80) bestimmte Aufgabengebiete. Es fehlt auch nach der Verfassungsnovelle von 1974 ein Satz, demzufolge der Staatsrat ein kollektiv arbeitendes Organ ist, wie das für den Ministerrat gilt (Art. 80 Abs. 1). Ein Grund ist nicht erkennbar. Er kann nicht darin liegen, daß der Vorsitzende des Staatsrates eine hervorgehobene Stellung hat (s. Rz. 4 ff. zu Art. 69), denn eine solche hat der Vorsitzende des Ministerrates auch (s. Rz. 18-25 zu Art. 80).


9. Generalstaatsanwalt

13 Bis zum 5.5.1977 hatte der Generalstaatsanwalt an den Sitzungen des Staatsrates teilzunehmen [§ 4 Abs. 2 des Gesetzes über die Staatsanwaltschaft der Deutschen Demokratischen Republik v. 17.4.1963 (GBl. DDR Ⅰ 1963, S. 57)]. Nach dem Gesetz über die Staatsanwaltschaft der Deutschen Demokratischen Republik v. 7.4.1977 (GBl. DDR Ⅰ 1977, S. 93)  nimmt der Generalstaatsanwalt nur noch an den Sitzungen der Volkskammer teil.


10. Fortsetzung der Tätigkeit bis zur Neuwahl des Staatsrates

14 Wenn der Staatsrat trotz Ablaufs der Wahlperiode der Volkskammer seine Tätigkeit bis zur Wahl des neuen Staatsrates fortsetzt (Art. 67 Abs. 4), so entspricht diese Regelung dem Art. 101 Abs. 2 n. F. der Verfassung von 1949. Damit ist die Kontinuität der Amtsführung auch unabhängig von der Wahl der Volkskammer gesichert (s. Rz. 8 zu Art. 66).


11. Vorrechte der Mitglieder des Staatsrates

15 Vorrechte der Mitglieder des Staatsrates. Nach § 3 des Gesetzes über die Anpassung von gesetzlichen Bestimmungen an die Bildung des Staatsrates der Deutschen Demokratischen Republik v. 4.10.1960 (GBl. DDR Ⅰ 1960, S. 532) standen dem Vorsitzenden, de Stellvertretern des Vorsitzenden, den Mitgliedern und dem Sekretär des Staatsrates die in Art. 67, 68, 69 und 70 der Verfassung von 1949 enthaltenen Rechte der Abgeordneten der Volkskammer zu. Obwohl diese Bestimmung bisher nicht aufgehoben wurde, muß sie als gegenstandslos angesehen werden, weil sie sich auf die Verfassung von 1949 bezieht. Vorrechte stehen den Mitgliedern des Staatsrates, mit Ausnahme des Vorsitzenden (s. Rz. 5-7 zu Art. 69), also nur in ihrer Eigenschaft als Volkskammerabgeordnete zu (s. Rz. 3 ff. zu Art. 60).

Vgl. Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik mit einem Nachtrag über die Rechtsentwicklung bis zur Wende im Herbst 1989 und das Ende der sozialistischen Verfassung, Kommentar Siegfried Mampel, Dritte Auflage, Keip Verlag, Goldbach 1997, Seite 1011-1015 (Verf. DDR Komm., Abschn. Ⅲ, Kap. 2, Art. 67, Rz. 1-15, S. 1011-1015).

Dokumentation Artikel 67 der Verfassung der DDR; Artikel 67 des Kapitels 2 (Der Staatsrat) des Abschnitts Ⅲ (Aufbau und System der staatlichen Leitung) der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) vom 6. April 1968 (GBl. DDR Ⅰ 1968, S. 216) in der Fassung des Gesetzes zur Ergänzung und Änderung der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 7. Oktober 1974 (GBl. DDR I 1974, S. 449). Die Verfassung vom 6.4.1968 war die zweite Verfassung der DDR. Die erste Verfassung der DDR ist mit dem Gesetz über die Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 7.10.1949 (GBl. DDR 1949, S. 5) mit der Gründung der DDR in Kraft gesetzt worden.

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