Die Rechtsprechung wird in der Deutschen Demokratischen Republik durch das Oberste Gericht, die Bezirksgerichte, die Kreisgerichte und die gesellschaftlichen Gerichte im Rahmen der ihnen durch Gesetz übertragenen Aufgaben ausgeübt. In Militärstrafsachen üben das Oberste Gericht, die Militärobergerichte und die Militärgerichte die Rechtsprechung aus.

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I. Vorgeschichte

1. Unter der Verfassung von 1949

1 a) Nach Art. 126 der Verfassung von 1949 wurde die ordentliche Gerichtsbarkeit durch den Obersten Gerichtshof der Republik und durch die Gerichte der Länder ausgeübt.

2 b) Mit der Beseitigung der Länder (s. Rz. 3 zu Art. 81) wurden auch die Gerichte, die früher Gerichte der Länder waren, zu Gerichten der DDR. Aufbau und Zuständigkeit regelte zunächst das Gesetz über die Verfassung der Gerichte der Deutschen Demokratischen Republik (Gerichtsverfassungsgesetz) v. 2.10.1952 (GBl. DDR 1952, S. 983), das durch das Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Gerichtsverfassungsgesetzes v. 1.10.1959 (GBl. DDR Ⅰ 1959, S. 753) novelliert wurde. Die Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit wurden der Zuständigkeit der Gerichte entzogen und den Verwaltungsbehörden und den neugebildeten Staatlichen Notariaten übertragen [Verordnung über die Übertragung der Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit v. 15.10.1952 (GBl. DDR 1952, S. 1057)]. Durch das Gesetz zur Ergänzung des Gerichtsverfassungsgesetzes der Deutschen Demokratischen Republik v. 24.1.1962 (GBl. DDR Ⅰ 1962, S. 28) wurden Militärgerichte und Militärobergerichte gebildet. Mit dem Erlaß des Staatsrates der Deutschen Demokratischen Republik über die grundsätzlichen Aufgaben und die Arbeitsweise der Organe der Rechtspflege v. 4.4.1963 (GBl. DDR Ⅰ 1963, S. 21) wurde die Rechtspflege im Geiste des Marxismus-Leninismus weiterentwickelt. Dazu erging ein neues Gesetz über die Verfassung der Gerichte der DDR vom 17.4.1963 [Gesetz über die Verfassung der Gerichte der Deutschen Demokratischen Republik (Gerichtsverfassungsgesetz) v. 17.4.1963 (GBl. DDR Ⅰ 1963, S. 45), in der Fassung des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch und zur Strafprozeßordnung der Deutschen Demokratischen Republik v. 12.1.1968 (GBl. DDR Ⅰ 1968, S. 97), des Gesetzes über die gesellschaftlichen Gerichte der Deutschen Demokratischen Republik - GGG - v. 11. 6.1968 (GBl. DDR Ⅰ 1968, S. 229) und des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Verfassung der Gerichte der Deutschen Demokratischen Republik (Gerichtsverfassungsgesetz) vom 17. Dezember 1969 v. 17.12.1969 (GBl. DDR Ⅰ 1970, S. 5)]. Mit diesem wurde die bis dahin selbständige Arbeitsgerichtsbarkeit in die ordentliche Gerichtsbarkeit eingegliedert.

3 c) Die bis dahin ausschließlich staatliche Gerichtsbarkeit wurde vom Jahr 1953 an in zunehmendem Maße durch gesellschaftliche Rechtspflegeorgane in ihrem Geschäftsbereich beschränkt. Zunächst waren davon nur die Arbeitsgerichte durch die Errichtung von betrieblichen Konfliktkommissionen (KK) betroffen [Verordnung über die Bildung von Kommissionen zur Beseitigung von Arbeitsstreitfällen [Konfliktkommissionen] in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben und in den Verwaltungen v. 30.4.1953 (GBl. DDR 1953, S. 695)]. Nach § 8 a.a.O. durften die Arbeitsgerichte bei Streitfällen, für deren Entscheidung die KK zuständig waren, erst angerufen werden, wenn der Streitfall schon vorher vor einer KK verhandelt worden war. Durch die Richtlinie für die Arbeit der neuen KK vom 4.4.1960, die durch die Verordnung vom 28.4.1960 [Verordnung über die neuen Konfliktkommissionen v. 28.4.1960 (GBl. DDR I 1960, S. 347)] normative Kraft erhielt, wurde erstmals die Zuständigkeit der KK erheblich erweitert. Im Gesetzbuch der Arbeit vom 12.4.1961 [§§ 143-146 Gesetzbuch der Arbeit (GBA) der Deutschen Demokratischen Republik v. 12.4.1961 (GBl. DDR Ⅰ 1961, S. 27)] wurden die Stellung und Aufgaben der KK durch ein Gesetz in formellem Sinne grundsätzlich bestimmt. Vom 1.7.1961 ab galt die Verordnung über die Konfliktkommissionen vom 1.6.1961 (GBl. DDR II 1961, S. 203), die die Richtlinie für die Wahl und die Arbeitsweise vom 26.5.1961 bestätigte, und seit dem 1.6.1963 die Verordnung vom 17.4.1963 (GBl. DDR II 1963, S. 237) mit der Richtlinie vom 30.3.1963 (Einzelheiten bei Siegfried Mampel, Arbeitsverfassung und Arbeitsrecht, S. 484 ff.).
Der Erlaß des Staatsrates der Deutschen Demokratischen Republik über die grundsätzlichen Aufgaben und die Arbeitsweise der Organe der Rechtspflege v. 4.4.1963 (GBl. DDR Ⅰ 1963, S. 21) sah vor, daß entsprechend den gesellschaftlichen Erfordernissen in Gemeinden und Städten, LPG, Produktionsgenossenschaften der Handwerker, Gärtner und Fischer sowie in privaten Betrieben nach dem Vorbild der KK Schiedskomissionen (SchK) gebildet werden konnten. Ihre allgemeine Einführung wurde zunächst hinausgeschoben. Nach der Richtlinie des Staatsrates der DDR über die Bildung und Tätigkeit von SchK vom 21.8.1964 (GBl. DDR I 1964, S. 115) sollte ihre Errichtung bis Ende des Jahres beendet sein.


2. Entwurf

4 Im Entwurf trug Art. 92 die Nr. 93. Änderungen sind nicht zu verzeichnen.

II. Das System der Rechtsprechungsorgane

1. Rechtsprechungsmonopol

5 1. Art. 92 begründet für die Gerichte das Rechtsprechungsmonopol. Die Gerichte haben also die Aufgabe, in Einzelfällen auszusprechen, was rechtens ist. Jedoch ist der Geltungsbereich der Kompetenz eingeschränkt. Diese besteht nur hinsichtlich der den Gerichten durch Gesetz übertragenen Aufgaben (s. Rz. 10 und 26 zu Art. 92). Unter »Gesetz« im Sinne des Art. 92 ist ein formelles Gesetz zu verstehen. Diesem Erfordernis entsprechen das Gesetz über die Verfassung der Gerichte der Deutschen Demokratischen Republik - Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) - v. 27.9.1974 (GBl. DDR Ⅰ 1974, S. 457), welches das GVG von 1963 mit seinen Änderungen ablöste [Gesetz über die Verfassung der Gerichte der Deutschen Demokratischen Republik (Gerichtsverfassungsgesetz) v. 17.4.1963 (GBl. DDR Ⅰ 1963, S. 45), in der Fassung des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch und zur Strafprozeßordnung der Deutschen Demokratischen Republik v. 12.1.1968 (GBl. DDR Ⅰ 1968, S. 97), des Gesetzes über die gesellschaftlichen Gerichte der Deutschen Demokratischen Republik - GGG - v. 11. 6.1968 (GBl. DDR Ⅰ 1968, S. 229) und des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Verfassung der Gerichte der Deutschen Demokratischen Republik (Gerichtsverfassungsgesetz) vom 17. Dezember 1969 v. 17.12.1969 (GBl. DDR Ⅰ 1970, S. 5). Der Erlaß des Staatsrates der Deutschen Demokratischen Republik über die grundsätzlichen Aufgaben und die Arbeitsweise der Organe der Rechtspflege v. 4.4.1963 (GBl. DDR Ⅰ 1963, S. 21) war bereits durch das Gesetz über die örtlichen Volksvertretungen und ihre Organe in der Deutschen Demokratischen Republik (GöV) v. 12.7.1973 (GBl. DDR Ⅰ 1973, S. 313) (§ 74 Abs. 2 Ziffer 18) aufgehoben worden.] und das Gesetz über die gesellschaftlichen Gerichte der Deutschen Demokratischen Republik - GGG - v. 11. 6.1968 (GBl. DDR Ⅰ 1968, S. 229). Außer der Entscheidung in Einzelfällen haben die staatlichen Gerichte gegenüber den Gerichten der unteren Stufen bis hinab zu den gesellschaftlichen Gerichten Leitungsfunktionen hinsichtlich der Rechtsprechung (s. Rz. 11 zu Art. 93).


2. Staatliche und gesellschaftliche Gerichte

6 a) Die Gerichte bestehen aus zwei Gruppen: den staatlichen Gerichten und den gesellschaftlichen Gerichten. Während Art. 92 den Begriff »gesellschaftliche Gerichte« verwendet, wird der Begriff »staatliche Gerichte« darin nicht gebraucht. Jedoch werden das Oberste Gericht, die Bezirksgerichte, die Kreisgerichte sowie die Militärobergerichte und die Militärgerichte allgemein als »staatliche Gerichte« bezeichnet. Die gesellschaftlichen Gerichte bestehen als Konfliktkommissionen und Schiedskommissionen (§ 2 GGG).

7 b) Beide Gruppen der Gerichte bilden zusammen das einheitliche System der Rechtsprechungsorgane. Nach § 1 GGG sind auch die gesellschaftlichen Gerichte fester Bestandteil des einheitlichen Systems der sozialistischen Rechtspflege und der sozialistischen Demokratie. Auch hier sind Staatsorganisation und Gesellschaftsorganisation integriert (s. Rz. 23, 24 zu Art. 1 und 6 zu Art. 90). Die Verzahnung der staatlichen und der gesellschaftlichen Gerichtsbarkeit ist stärker als die Verzahnung der Gerichte mit den übrigen Rechtspflegeorganen (s. Rz. 5 zu Art. 90). Die gesellschaftlichen Gerichte stellen gleichsam die unterste Stufe des einheitlichen Systems der sozialistischen Rechtspflege dar. Die staatlichen Gerichte sind Rechtsmittelinstanzen gegenüber den gesellschaftlichen Gerichten (s. Rz. 31 zu Art. 92).


3. Verhältnis der Gerichte zu den anderen Staatsorganen

8 Dem Strukturprinzip der Gewalteneinheit (s. Rz. 21-32 zu zu Art. 5) entspricht es, daß die Gerichte mit den anderen Organen der Staatsmacht eng Zusammenarbeiten müssen. So haben die Gerichte nach dem GVG (§ 18) nicht nur mit den anderen Justizorganen und den Sicherheitsorganen zusammenzuarbeiten, sondern mit ihren Erkenntnissen und Erfahrungen auch die anderen Staatsorgane, die wirtschaftsleitenden Organe, Kombinate, Betriebe, Genossenschaften und Einrichtungen, die Vorstände des FDGB und die anderen gesellschaftlichen Organisationen sowie die Ausschüsse der Nationalen Front bei der Wahrnehmung ihrer Verantwortung für die Festigung der sozialistischen Gesetzlichkeit, die Durchsetzung von Ordnung, Disziplin und Sicherheit sowie die allseitige Förderung gesellschaftlicher Initiativen zur Vorbeugung von Rechtsverletzungen zu unterstützen. Die Bezirks- und Kreisgerichte sind verpflichtet, in ihrer Tätigkeit zur Durchsetzung der Beschlüsse der örtlichen Volksvertretungen und ihrer Organe beizutragen. Sie haben mit ihren Erkenntnissen und Erfahrungen die örtlichen Volksvertretungen und ihre Organe bei der Wahrnehmung ihrer Verantwortung für den Schutz der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung, des sozialistischen Eigentums sowie der Rechte der Bürger, für die strikte Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit, für die Festigung der Sicherheit und Ordnung im Territorium und für die allseitige Förderung gesellschaftlicher Initiativen zur Vorbeugung von Rechtsverletzungen zu unterstützen (§ 17 Abs. 1 GVG). Der Präsident des Obersten Gerichts wird zu den Tagungen der Volkskammer eingeladen [§ 9 Abs. 3 Geschäftsordnung der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik v. 7.10.1974 (GBl. DDR Ⅰ 1974, S. 469)] (s. Rz. 19 zu Art. 62). Eine Teilnahme an den Sitzungen des Staatsrates war dagegen niemals vorgesehen.
Die Wahl der Richter und der Schöffen durch die Volksvertretungen oder unmittelbar durch die Bürger sowie ihre Pflicht zur Berichterstattung vor den Volksvertretungen und ihren Wählern (§ 17 Abs. 2 und 3 GVG, s. Rz. 8, 9 und 11 zu Art. 95) ist ein weiterer Ausdruck für die spezifische Stellung der Gerichte im Zeichen des Strukturprinzips der Gewalteneinheit. (Wegen der Pflicht der örtlichen Volksvertretungen zur Zusammenarbeit mit den Gerichten s. Rz. 58 zu Art. 81. Wegen des Verhältnisses des Obersten Gerichts zum Staatsrat s. Rz. 4-6 zu Art. 74).

III. Die staatlichen Gerichte

9 Art. 92 enthält lediglich eine Grundsatzbestimmung, die durch die einfache Gesetzgebung, insbesondere durch das Gesetz über die Verfassung der Gerichte der Deutschen Demokratischen Republik - Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) - v. 27.9.1974 (GBl. DDR Ⅰ 1974, S. 457), welches das GVG von 1963 mit seinen Änderungen ablöste [Gesetz über die Verfassung der Gerichte der Deutschen Demokratischen Republik (Gerichtsverfassungsgesetz) v. 17.4.1963 (GBl. DDR Ⅰ 1963, S. 45), in der Fassung des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch und zur Strafprozeßordnung der Deutschen Demokratischen Republik v. 12.1.1968 (GBl. DDR Ⅰ 1968, S. 97), des Gesetzes über die gesellschaftlichen Gerichte der Deutschen Demokratischen Republik - GGG - v. 11. 6.1968 (GBl. DDR Ⅰ 1968, S. 229) und des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Verfassung der Gerichte der Deutschen Demokratischen Republik (Gerichtsverfassungsgesetz) vom 17. Dezember 1969 v. 17.12.1969 (GBl. DDR Ⅰ 1970, S. 5). Der Erlaß des Staatsrates der Deutschen Demokratischen Republik über die grundsätzlichen Aufgaben und die Arbeitsweise der Organe der Rechtspflege v. 4.4.1963 (GBl. DDR Ⅰ 1963, S. 21) war bereits durch das Gesetz über die örtlichen Volksvertretungen und ihre Organe in der Deutschen Demokratischen Republik (GöV) v. 12.7.1973 (GBl. DDR Ⅰ 1973, S. 313) (§ 74 Abs. 2 Ziffer 18) aufgehoben worden.] und die auf dessen Grundlage (§ 2 Abs. 2) erlassene Militärgerichtsordnung vom 27.9.1974 [Anordnung des Nationalen Verteidigungsrates der Deutschen Demokratischen Republik über die Aufgaben, Zuständigkeit und Organisation der Militärgerichte (Militärgerichtsordnung) v. 27.9.1974 (GBl. DDR Ⅰ 1974, S. 481)] ausgefüllt wird.


1. Geschäftsbereich

10 a) Sachlich. Die staatlichen Gerichte verhandeln und entscheiden über Rechtsverletzungen, Rechtsstreitigkeiten und andere Rechtsangelegenheiten auf den Gebieten des Straf-, Zivil-, Familien- und Arbeitsrechts, soweit nicht durch Gesetz oder andere Rechtsvorschriften die Zuständigkeit anderer Organe begründet ist. Uber andere Rechtsverletzungen, Rechtsstreitigkeiten oder Rechtsangelegenheiten verhandeln und entscheiden die staatlichen Gerichte, wenn es durch Gesetz oder andere Rechtsvorschriften bestimmt wird (§ 4 Abs. 1 GVG). Ein anderes Organ, das durch Gesetz für die Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten zuständig gemacht ist, ist das Staatliche Vertragsgericht. Es entscheidet u.a. über Streitigkeiten aus den zwischen den Wirtschaftseinheiten der volkseigenen Wirtschaft abgeschlossenen Verträgen (s. Rz. 103 zu Art. 42). Streitigkeiten zwischen Staatsorganen liegen außerhalb des Geschäftsbereiches der staatlichen Gerichte. Für Rechtsangelegenheiten zwischen Bürgern und staatlichen Organen (Verwaltungsrechtssachen) sind sie ausnahmsweise zuständig. So sind durch Zuweisung in Rechtsvorschriften die staatlichen Gerichte für zuständig erklärt worden für Einsprüche gegen die Nichtaufnahme in die Wählerliste zur Wahl der Volksvertretungen oder gegen die Streichung aus der Wählerliste sowie über Anträge auf gerichtliche Entscheidungen über eine polizeiliche Strafverfügung wegen einer Verfehlung [§ 23 GVG in Verbindung mit § 27 Abs. 3 [Gesetz über die Wahlen zu den Volksvertretungen der Deutschen Demokratischen Republik - Wahlgesetz - v. 24.6.1976 (GBl. DDR Ⅰ 1976, S. 301) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Wahlgesetzes v. 28.6.1979 (GBl. DDR Ⅰ 1979, S. 139) bzw. §§ 278 ff. StPO], ferner für die Entscheidung über die Höhe einer Entschädigung bei einer Schädigung durch eine Schutzimpfung (§ 14 Abs. 2 Zweite Durchführungsbestimmung zum Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten beim Menschen - Schutzimpfungen und andere Schutzanwendungen vom 27.2.1975 (GBl. DDR I 1975, S. 353), für die Einweisung psychisch Kranker in eine stationäre Behandlung [§§ 11 f.
Gesetz über die Einweisung in stationäre Einrichtungen für psychisch Kranke v. 11.6.1968 (GBl. DDR Ⅰ 1968, S. 273)] sowie für die Auferlegung einer Aufenthaltsbeschränkung, ohne daß die Verletzung eines bestimmten Strafgesetzes vorliegt [§ 3 Abs. 1 Verordnung über Aufenthaltsbeschränkung v. 24.8.1961 (GBl. DDR ⅠⅠ 1961, S. 343)]. In Steuer- bzw. Abgabensachen sowie in Sozialversicherungsangelegenheiten sind die staatlichen Gerichte nicht zuständig. Die staatlichen Gerichte sind auch nicht zuständig für Angelegenheiten der »Freiwilligen Gerichtsbarkeit« (s. Rz. 35-41 zu Art. 92). Über die Zulässigkeit des Rechtsweges entscheiden die staatlichen Gerichte (§ 4 Abs. 2 GVG).

11 b) Örtlich. Kreisgerichte bestehen für jeden Land- und Stadtkreis. Bestehen in einem Stadtkreis Stadtbezirke, so wird für jeden Stadtbezirk ein Kreisgericht gebildet. Für mehrere Kreise sowie für die Stadtbezirke eines Stadtkreises kann ein Kreisgericht gebildet werden. Die Entscheidung darüber trifft der Staatsrat (§ 22 GVG). So ist bereits verfahren worden, bevor das GVG es bestimmte. So hatte der Staatsrat bereits 1968/1969 das Kreisgericht Suhl für den Stadt- und Landkreis Suhl und das Kreisgericht Neubrandenburg für den Stadt- und Landkreis Neubrandenburg für zuständig erklärt [Erlaß des Staatsrates der DDR über die Zuständigkeit der Kreisgerichte Suhl und Neubrandenburg v. 20.11.1969 (GBl. DDR I 1969, S. 245)]. Nach den Beschlüssen des Staatsrates vom 23.1.1974 und vom 22.9.1975 [Beschluß des Staatsrates der Deutschen Demokratischen Republik über die Zuständigkeit des Kreisgerichts Greifswald v. 23.1.1974 (GBl. DDR I 1974, S. 65); Beschluß des Staatsrates der Deutschen Demokratischen Republik über die Bildung von Kreisgerichten für mehrere Kreise v. 22.9.1975 (GBl. DDR I 1975, S. 661)] besteht je ein Kreisgericht für den Stadt- und den Landkreis Greifswald und den Stadt- und den Landkreis Weimar.
Für jeden Bezirk besteht ein Bezirksgericht (§ 29 Abs. 1 GVG). Das Oberste Gericht besteht für die gesamte DDR (§ 36 Abs. 1 GVG).

12 c) Die Militärgerichte bestehen als Militärobergerichte und als Militärgerichte. Sie üben die Rechtsprechung in Strafsachen gegen Militärpersonen sowie gegen Personen, die Straftaten gegen die militärische Sicherheit begehen, also auch gegen Zivilisten, aus (§ 1 Abs. 3 Militärgerichtsordnung). Die Struktur, die Anzahl, die Standorte sowie die örtliche Zuständigkeit der Militärgerichte sind vom Minister für Nationale Verteidigung festzulegen. Das ist ohne Veröffentlichung geschehen. Bekannt ist lediglich, daß die Militärobergerichte in Leipzig, Neubrandenburg und Berlin (Ost) bestehen.


2. Besetzung der Gerichte und ihrer Rechtsprechungsorgane

13 a) Das Oberste Gericht ist mit dem Präsidenten, den Vizepräsidenten und der erforderlichen Anzahl von Oberrichtern, Richtern und Schöffen sowie Sekretären und weiteren Mitarbeitern besetzt (§ 38 Abs. 1 GVG). Als Kollegialorgane bestehen bei ihm das Plenum, das Präsidium und die Kollegien für Strafrecht, für Zivil-, Familien- und Arbeitsrecht und das Militärkollegium (§ 38 Abs. 2 GVG) (s. Rz. 14-17 zu Art. 93). Bei den Kollegien bestehen als Rechtsprechungsorgane Senate [Wegen der Senate für Arbeitsrecht s. auch § 297 Arbeitsgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik (AGB) v. 16.6.1977 (GBl. DDR Ⅰ 1977, S. 185)]. Sie verhandeln und entscheiden in der Besetzung mit einem Oberrichter als Vorsitzendem und zwei Richtern, in Arbeitsrechtssachen in der Besetzung mit einem Oberrichter als Vorsitzendem, einem Richter und drei Schöffen (§ 41 Abs. 3 und 4 GVG).
Rechtsentwicklung bis zur Wende im Herbst 1989: Durch das Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Strafprozeßordnung der Deutschen Demokratischen Republik v. 18.12.1987 (GBl. DDR Ⅰ 1987, S. 302) wurde ein Großer Senat beim Obersten Gericht der DDR mit Wirkung vom 30.12.1987 gebildet. Er war zuständig für die Entscheidungen der Senate des OG in erster Instanz in Strafsachen über die Rechtsmittel des Protestes, der Berufung und der Beschwerde (Einzelheiten in ROW 2/1988, S. 144).

14 b) Die Bezirksgerichte sind mit einem Direktor, seinen Stellvertretern und der erforderlichen Anzahl von Oberrichtern, Richtern und Schöffen sowie Sekretären und weiteren Mitarbeitern besetzt. Als Kollegialorgane bestehen bei ihnen das Präsidium (s. Rz. 19 zu Art. 93) und die Senate, letztere als Rechtsprechungsorgane (§§ 31, 33 GVG). Die Senate verhandeln und entscheiden in der Besetzung mit einem Oberrichter oder einem Richter als Vorsitzendem und zwei Schöffen, wenn sie erstinstanzlich tätig werden (ausnahmsweise kann auf Anordnung des Direktors des Bezirksgerichts ein zweiter Richter mitwirken; außerhalb der Hauptverhandlung entscheidet der Vorsitzende allein, soweit nicht die Mitwirkung von Schöffen vorgeschrieben ist), in der Besetzung mit einem Oberrichter als Vorsitzendem und zwei weiteren Richtern, wenn sie in zweiter Instanz tätig werden. Der Senat für Arbeitsrecht23 verhandelt und entscheidet in zweiter Instanz in der Besetzung mit einem Oberrichter als Vorsitzendem und zwei Schöffen (§ 33 Abs. 2 und 3 GVG).

15 c) Die Kreisgerichte sind mit einem Direktor (s. Rz. 21 zu Art. 93), mit einem oder mehreren Stellvertretern des Direktors und der erforderlichen Anzahl von Richtern und Schöffen sowie Sekretären und weiteren Mitarbeitern besetzt. Als Rechtsprechungsorgane bestehen bei ihnen die Kammern. Diese verhandeln und entscheiden in der Besetzung mit einem Richter als Vorsitzendem und zwei Schöffen. Soweit die Mitwirkung von Schöffen nicht gesetzlich vorgesehen ist, entscheidet außerhalb der Hauptverhandlung der Vorsitzende allein (§ 25 Abs. 2 GVG). Das GVG (§ 25 Abs. 3) führte als Neuerung den Einzelrichter ein, der verhandelt und entscheidet, soweit das in Gesetzen vorgesehen ist.

16 d) Bei den Militärgerichten bestehen als Rechtsprechungsorgane Militärstrafkammern. Die Militärstrafkammern verhandeln und entscheiden in der Besetzung mit einem Militärrichter als Vorsitzendem und zwei Militärschöffen. Außerhalb der Hauptverhandlung entscheidet der Vorsitzende allein, soweit die Mitwirkung von Schöffen gesetzlich nicht vorgesehen ist. In Strafbefehlsverfahren entscheidet das Militärgericht durch einen Militärrichter (§ 7 Abs. 2, 3 und 5 Militärgerichtsordnung). Bei den Militärobergerichten werden Militärstrafsenate gebildet. In erster Instanz verhandeln und entscheiden die Militärstrafsenate in der Besetzung mit einem Militäroberrichter oder Militärrichter als Vorsitzendem und zwei Militärschöffen. In Strafsachen von besonders großem Umfang kann der Leiter des Militärobergerichts die Mitwirkung eines zweiten Militärrichters anordnen. Außerhalb der Hauptverhandlung entscheidet der Vorsitzende allein, soweit nicht die Mitwirkung von Schöffen gesetzlich vorgesehen ist. In der zweiten Instanz und in Kassationsverfahren verhandeln und entscheiden die Militärstrafsenate in der Besetzung mit einem Militäroberrichter als Vorsitzendem und zwei Militärrichtern (§ 10 Abs. 2-4 Militärgerichtsordnung). Beim Militärkollegium des Obersten Gerichts (s. Rz. 17 zu Art. 93) bestehen Militärstrafsenate, die mit einem Militäroberrichter als Vorsitzendem und zwei Militärrichtern verhandeln und entscheiden (§13 Abs. 2 Militärgerichtsordnung).

17 Alle Gerichte verhandeln und entscheiden also als »Kollegialorgane« (§ 6 Satz 1 GVG). Bemerkenswert ist, daß das GVG diese hergebrachte Bezeichnung verwendet und nicht den Begriff des marxistisch-leninistischen Sprachgebrauchs »Kollektiv«. Nur in Verfahren vor dem Kreisgericht kann unter den gesetzlich bestimmten Voraussetzungen ein Richter verhandeln und entscheiden (§ 6 Satz 3 GVG).


3. Zuständigkeit

18 Der Aufbau der staatlichen Gerichtsbarkeit ist dreistufig und folgt dem Prinzip des demokratischen Zentralismus, wobei eine Dekonzentration festzustellen ist (s. Rz. 11-13 zu Art. 2). Die Zuständigkeit ist so geregelt, daß den jeweils unteren Gerichten eine möglichst große Zuständigkeit eingeräumt ist. Indessen kann die Zuständigkeit durch den Direktor des Bezirksgerichts und die Staatsanwaltschaft durchbrochen werden.

19 a) Die Kreisgerichte sind zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über
- Rechtsverletzungen, Rechtsstreitigkeiten und andere Rechtsangelegenheiten auf den Gebieten des Straf-, Zivil-, Familien-, Arbeitsrechts, soweit nicht die Zuständigkeit anderer Gerichte gegeben ist,
- Einsprüche gegen Entscheidungen der gesellschaftlichen Gerichte (s. Rz. 31 zu Art. 92),
- Vollstreckbarkeitserklärungen von Entscheidungen der gesellschaftlichen Gerichte (s. Rz. 32 zu Art. 92),
- Einsprüche gegen die Nichtaufnahme in die Wählerliste zur Wahl der Volksvertretungen (s. Rz. 10 zu Art. 92),
- Anträge auf gerichtliche Entscheidung über eine polizeiliche Strafverfügung wegen einer Verfehlung (s. Rz. 10 zu Art. 92) (§ 23 GVG),
- Beschwerden gegen eine Entscheidung des Staatlichen Notariats und eines Einzelnotars (s. Rz. 37-41 zu Art. 92). Das Kreisgericht entscheidet endgültig (§ 59 GVG);
- alle Angelegenheiten, die kraft Zuweisung in die Zuständigkeit der staatlichen Gerichte gehören (s. Rz. 10 zu Art. 92), auch wenn sie im GVG nicht aufgeführt sind.

20 b) Die Bezirksgerichte sind zuständig in erster Instanz
- für die Verhandlung und Entscheidung auf dem Gebiet des Strafrechts
- über Verbrechen gegen die Souveränität der DDR, den Frieden, die Menschlichkeit, die Menschenrechte, über Verbrechen gegen die DDR,
- über vorsätzliche Tötungsverbrechen,
- über Verbrechen gegen die Volkswirtschaft, soweit nicht der Staatsanwalt Anklage beim Kreisgericht erhebt,
- über andere Strafrechtsverletzungen, die wegen ihrer Bedeutung, Folgen oder Zusammenhänge vom Staatsanwalt des Bezirks beim Bezirksgericht angeklagt oder vom Direktor des Bezirksgerichts vor Eröffnung des Hauptverfahrens durch das Kreisgericht an das Bezirksgericht herangezogen werden,
- für die Verhandlung und Entscheidung auf den Gebieten des Zivil-, Familien- und Arbeitsrechts über Rechtsstreitigkeiten, in denen vor Eintritt in die mündliche Verhandlung des Kreisgerichts wegen ihrer Bedeutung, Folgen oder Zusammenhänge der Staatsanwalt des Bezirks die Verhandlung vor dem Bezirksgericht beantragt oder der Direktor des Bezirksgerichts sie an das Bezirksgericht heranzieht,
(Für die Verhandlung und Entscheidung über Rechtsstreitigkeiten auf den Gebieten des Patent-, Muster-, Kennzeichen- und Urheberrechts ist das Bezirksgericht Leipzig in erster Instanz ausschließlich zuständig.)
in zweiter Instanz
- für die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel des Protestes (s. Rz. 27 zu Art. 97) und der Berufung gegen Urteile des Kreisgerichts und nach Maßgabe der Gesetze für die Entscheidung über Beschwerden gegen Entscheidungen der Kreisgerichte,
als Kassationsgericht
- für die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag des Direktors des Bezirksgerichts oder des Staatsanwalts des Bezirks auf Kassation rechtskräftiger Entscheidungen der Kreisgerichte im Bezirk (s. Rz. 19 zu Art. 93) (§ 30 GVG).

21 c) Das Oberste Gericht ist zuständig als Gericht erster und letzter Instanz
- für die Verhandlung und Entscheidung über Rechtsverletzungen auf dem Gebiet des Strafrechts, bei denen der Generalstaatsanwalt wegen ihrer Bedeutung Anklage vor dem Obersten Gericht erhebt,
als Gericht zweiter Instanz
- für die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel des Protestes (s. Rz. 27 zu Art. 97), der Berufung und der Beschwerde gegen die von den Bezirksgerichten und Militärobergerichten erlassenen Entscheidungen sowie über das Rechtsmittel der Berufung gegen eine Entscheidung der Spruchstelle für Nichtigkeitserklärungen des Amtes für Erfindungs- und Patentwesen (s. Rz. 59 zu Art. 80) entsprechend [§ 38 Patentgesetz für die Deutsche Demokratische Republik v. 6.9.1950 (GBl. DDR 1950, S. 989)],
als Kassationsgericht
- für die Verhandlung und Entscheidung über rechtskräftige Entscheidungen der Senate des Obersten Gerichts, der Bezirks- und Kreisgerichte sowie der Militärober- und Militärgerichte auf Antrag des Präsidenten des Obersten Gerichts oder des Generalstaatsanwalts.
Auf Anforderung des Ministerrates erstattet das Oberste Gericht Rechtsgutachten (§ 37 GVG).

22 d) Die Militärstrafkammern der Militärgerichte verhandeln und entscheiden in allen Strafsachen, soweit nicht die Zuständigkeit des Militärobergerichts oder des Obersten Gerichts begründet ist.
Die Militärstrafsenate der Militärobergerichte verhandeln und entscheiden in erster Instanz
- über Verbrechen gegen die Souveränität der DDR, den Frieden, die Menschlichkeit und die Menschenrechte,
- über Verbrechen gegen die DDR,
- über vorsätzliche Tötungsverbrechen,
- über strafbare Handlungen, die von Militärpersonen mit dem Dienstgrad Oberst/Kapitän zur See oder ab Dienststellung Regimentskommandeur oder Gleichgestellte begangen werden,
- über Strafsachen, in denen wegen ihrer Bedeutung, Folgen oder Zusammenhänge vom zuständigen Militärstaatsanwalt beim Militärobergericht angeklagt wird oder die vom Leiter des Militärobergerichts vor Eröffnung des Verfahrens an das Militärobergericht herangezogen werden.
in zweiter Instanz
- über Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Militärobergerichte, als Kassationsgericht
- über Anträge des Leiters des Militärobergerichts oder des zuständigen Milirärstaatsanwaltes auf Kassation rechtskräftiger Entscheidungen der Militärgerichte des Zuständigkeitsbereichs.
Die Militärstrafsenate beim Militärkollegium des Obersten Gerichts verhandeln und entscheiden in erster Instanz
- über Strafsachen, in denen der Militäroberstaatsanwalt wegen ihrer Bedeutung Anklage vor dem Militärkollegium des Obersten Gerichts erhebt,
- über strafbare Handlungen, die von Militärpersonen ab Dienstgrad Generalmajor/Konteradmiral oder ab Dienststellung Divisionskommandeur oder Gleichgestellte aufwärts begangen werden,
in zweiter Instanz
- über Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Militärobergerichte, als Kassationsgericht
- über Anträge auf Kassation von rechtskräftigen Entscheidungen der Militärobergerichte und Militärgerichte.


4. Verfahren

23 Das Verfahren in Strafsachen richtet sich nach der Strafprozeßordnung der Deutschen Demokratischen Republik [Strafprozeßordnung der Deutschen Demokratischen Republik - StPO - v. 12.1.1968 (GBl. DDR Ⅰ 1968, S. 49) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung der Strafprozeßordnung der Deutschen Demokratischen Republik - StPO - v. 19.12.1974 (GBl. DDR Ⅰ 1975, S. 62), des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung straf- und strafverfahrensrechtlicher Bestimmungen v. 7.4.1977 (GBl. DDR Ⅰ 1977, S. 100) und des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung straf- und strafverfahrensrechtlicher Bestimmungen (3. Strafrechtsänderungsgesetz) v. 28.6.1979 (GBl. DDR Ⅰ 1979, S. 139)], das Verfahren in Zivil-, Familien- und Arbeitsrechtssachen nach dem Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Zivil-, Familien- und Arbeitsrechtsachen - Zivilprozeßordnung (ZPO) - v. 11.7.1975 (GBl. DDR Ⅰ 1975, S. 533), durch die alle früheren Verfahrensvorschriften [Darunter die Zivilprozeßordnung (ZPO) v. 30.1.1877 (RGBl. 1877, S. 83), die bereits durch die Verordnung zur Angleichung von Verfahrensvorschriften auf dem Gebiet des Zivilrechts an das Gerichtsverfassungsgesetz (Angleichungsverordnung) v. 4.10.1952 (GBl. DDR 1962, S. 988) modifiziert worden war, ferner die Verordnung über die Tätigkeit der Kreis- und Bezirksarbeitsgerichte (Arbeitsgerichtsordnung) v. 29.6.1961 (GBl. DDR II 1961, S. 271), die Verordnung zur Anpassung der Bestimmungen über das gerichtliche Verfahren in Familiensachen an das Familiengesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik v. 17.2.1966 (GBl. DDR II 1966, S. 171) und die Verordnung zur Vereinfachung des gerichtlichen Verfahrens in Zivil-, Familien- und Arbeitsrechtssachen v. 31.1.1973 (GBl. DDR I 1973, S. 117)] aufgehoben worden sind.


5. Gerichtskritik

24 Eine Funktion, die über die Einzelfallentscheidung hinausweist, ist die Gerichtskritik. Stellen nämlich die staatlichen Gerichte bei der Durchführung von Verfahren Rechtsverletzungen in der Tätigkeit der anderen Staatsorgane, der wirtschaftsleitenden Organe, Kombinate, Betriebe und Genossenschaften, Einrichtungen oder gesellschaftlichen Organisationen fest, haben sie durch begründeten Beschluß Kritik zu üben, die an deren Leiter oder Leitungen zu richten ist. Dabei soll auch die Beseitigung solcher Umstände gefordert werden, die als Ursachen und Bedingungen für Rechtsverletzungen festgestellt wurden.
Zur Gerichtskritik ist innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Ferner können die Gerichte auch dann tätig werden, wenn sie zwar nicht Rechtsverletzungen in der Tätigkeit der anderen Staatsorgane, wirtschaftsleitenden Organe, Kombinate, Betriebe, Genossenschaften, Einrichtungen oder gesellschaftlichen Organisationen, aber doch Ursachen und Bedingungen dafür feststellen. Sie haben dann, ohne Gerichtskritik zu üben, auf deren Beseitigung hinzuwirken und dazu Hinweise und Empfehlungen zu geben (§ 19 GVG).

IV. Die gesellschaftlichen Gerichte

1. Umwandlung der gesellschaftlichen Rechtspflegeorgane in gesellschaftlichen Gerichte

25 Art. 92 bezeichnet die früheren gesellschaftlichen Rechtspflegeorgane als gesellschaftliche Gerichte. Diese neue Bezeichnung muß sehr kurzfristig gewählt worden sein, weil das StGB der DDR und die StPO der DDR, beide vom 12.1.1968 [Strafgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik - STGB - v. 12.1.1968 (GBl. DDR Ⅰ 1968, S. 1); Strafprozeßordnung der Deutschen Demokratischen Republik - StPO - v. 12.1.1968 (GBl. DDR Ⅰ 1968, S. 49)], noch die Bezeichnung »Rechtspflegeorgane« verwendeten, obwohl sie erst nach Inkrafttreten der Verfassung der DDR, am 1.7.1968, in Kraft getreten sind [§ 1 Abs. 1 Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch und zur Strafprozeßordnung der Deutschen Demokratischen Republik v. 12.1.1968 (GBl. DDR Ⅰ 1968, S. 97)]. Die neue Bezeichnung bedeutet nicht nur eine Änderung des Etiketts, sondern macht die Einordnung der früheren gesellschaftlichen Rechtspflegeorgane in das einheitliche System der sozialistischen Rechtspflege deutlich. Gesetzliche Grundlage für die gesellschaftlichen Gerichte ist das Gesetz über die gesellschaftlichen Gerichte der Deutschen Demokratischen Republik - GGG - v. 11. 6.1968 (GBl. DDR Ⅰ 1968, S. 229). Nach ihm (§ 2 Abs. 1) üben die Konflikt- und Schiedskommissionen im Rahmen der ihnen durch Gesetz übertragenen Aufgaben Rechtsprechung aus.
Rechtsentwicklung bis zur Wende im Herbst 1989: Die in der 2. Auflage (Rz. 34 zu Art. 92) angekündigte Neuregelung wurde mit dem Gesetz über die gesellschaftlichen Gerichte (GGG) der DDR [Gesetz über die gesellschaftlichen Gerichte der Deutschen Demokratischen Republik - GGG - v. 25.3.1982 (GBl. DDR Ⅰ 1982, S. 269)] vorgenommen. Es erweiterte die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Konflikt- und Schiedskommissionen. Dazu erließ der Staatsrat neue Beschlüsse über die Tätigkeit der Konfliktkommissionen [v. 12.3.1982 (GBl. DDR I 1982, S. 274)] und der Schiedskommissionen [v. 12.4.1982 (GBl. DDR I 1982, S. 283)], welche die bisherigen Beschlüsse von 1968 ersetzten (Einzelheiten in ROW 4/1982, S. 168-171). Diese Beschlüsse wurden 1989 durch eine Erhöhung des finanziellen Rahmens, innerhalb dessen die Kommissionen tätig werden können, geändert [jew. v. 3.3.1989 (GBl. DDR I 1989, S. 117 u. 118)].


2. Geschäftsbereich

26 a) Sachlich. Nach § 8 GGG behandeln die gesellschaftlichen Gerichte
- Arbeitsrechtssachen,
- Vergehen, bei denen die gesetzlichen Voraussetzungen der Übergabe vorliegen,
- Verfehlungen,
- Ordnungswidrigkeiten, bei denen die gesetzlichen Voraussetzungen der Übergabe vorliegen,
- Verletzungen der Schulpflicht,
- arbeitsscheues Verhalten,
- einfache zivilrechtliche und andere Rechtsstreitigkeiten.
Dabei werden für die Behandlung von Arbeitsrechtssachen die KK und für die Behandlung arbeitsscheuen Verhaltens die SchK für allein zuständig erklärt. Außerdem können den gesellschaftlichen Gerichten weitere Rechtsstreitigkeiten und Rechtsverletzungen durch gesetzliche Bestimmungen zur Behandlung übertragen werden.

27 b) Örtlich. Die örtliche Zuständigkeit der gesellschaftlichen Gerichte ergibt sich aus den Bestimmungen über die Bereiche, in denen sie gebildet werden. Die KK werden in volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben, in Betrieben mit staatlicher Beteiligung und in privaten Betrieben (zuvor SchK), in Einrichtungen des Gesundheitswesens, der Kultur und Volksbildung, in staatlichen Organen und Einrichtungen sowie in gesellschaftlichen Organisationen, die SchK in den Wohngebieten der Städte und in Gemeinden sowie »entsprechend den gesellschaftlichen Erfordernissen« in LPG sowie Produktionsgenossenschaften der Fischer, Gärtner und Handwerker gebildet. Dabei knüpft die örtliche Zuständigkeit an die Zugehörigkeit des Antragstellers, des Antragsgegners oder des Beschuldigten zu dem Betrieb, in dem die KK besteht, an. Die örtliche Zuständigkeit der SchK ist gegeben, wenn der Antragsgegner oder der beschuldigte Bürger in ihrem Geschäftsbereich wohnen oder arbeiten. Wohnt nur der Antragsteller in ihrem Tätigkeitsbereich, kann sie tätig werden, wenn das Schwergewicht des Konfliktes in ihrem Bereich liegt und wenn bei der Durchführung der Beratung mit keinen erheblichen Auslagen zu rechnen ist (§§ 4, 5,9 GGG).


3. Besetzung

28 Die Besetzung der KK ist in dem Beschluß (ursprünglich: Erlaß) des Staatsrates der DDR über die Wahl und Tätigkeit der KK - Konfliktkommissionsordnung - (KKO) vom 4.10.1968 (GBl. DDR I 1968, S. 287) und die der SchK im Beschluß (ursprünglich: Erlaß) des Staatsrates der DDR über die Wahl und Tätigkeit der Schiedskommissionen - Schiedskommissionsordnung - (SchKO) vom 4.10.1968 (GBl. DDR I 1968, S. 299) i.d.F. der ZPO vom 19.6.1975 (GBl. DDR I 1975, S. 533) (§ 11 Abs. 1 KKO und SchKO) geregelt. Die KK und SchK beraten und entscheiden in der Besetzung mit mindestens vier Mitgliedern (§11 Abs. 1 KKO und SchKO).


4. Ausübung der Rechtsprechung

29 Nach § 2 Abs. 1 GGG üben die gesellschaftlichen Gerichte im Rahmen der ihnen durch Gesetz übertragenen Aufgaben Rechtsprechung aus. Damit wird ihre Stellung als gesellschaftliche Gerichte unterstrichen. Indessen soll der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit auf der Erziehung und Selbsterziehung der Bürger liegen. In Arbeitsrechtssachen treffen die KK Entscheidungen (§ 24 KKO). In Zivilrechtssachen haben die gesellschaftlichen Gerichte auf eine gütliche Beilegung (Einigung = Vergleich) der Beteiligten hinzuwirken. In den übrigen Sachen haben sie durch das Verfahren allein oder durch die Verhängung von Maßnahmen (darunter die Verpflichtung zur Entschuldigung, Schadenersatz, Ausspruch einer Rüge, Geldbuße bis höchstens 150 Mark) erzieherisch zu wirken. Bei wiederholtem Nichterscheinen vor einer SchKO kann eine Ordnungsstrafe verhängt werden (§ 11 Abs. 2 GGG, §§ 24-57 KKO, §§ 16, 23-53 SchKO).


5. Verfahren

30 Das Verfahren vor der KK ist im Erlaß des Staatsrates der DDR über die Wahl und Tätigkeit der KK - KKO - vom 4.10.1968 (GBl. DDR I 1968, S. 287) und das vor der SchK im Erlaß des Staatsrates der DDR über die Wahl und Tätigkeit der SchK vom 4.10.1968 (GBl. DDR I 1968, S. 299) i.d.F. der ZPO v. 19.6.1975 (GBl. DDR I 1975, S. 533) geregelt.
Das Verfahren ist relativ frei. Jedoch besteht eine Tendenz zur Festigung der Verfahrensregeln. Die Beratungen der gesellschaftlichen Gerichte sind sorgfältig vorzubereiten. Nicht nur die eigentliche Verhandlung, sondern auch die Beratung der KK ist öffentlich (s. Rz. 18 zu Art. 90). Alle an der Beratung Beteiligten, also auch die Zuhörer, sollen an den Beratungen aktiv teilnehmen. Jeder Zuhörer ist berechtigt, seine Auffassung darzulegen.
Die gesellschaftlichen Gerichte entscheiden durch Beschluß über den geltend gemachten Anspruch (in Arbeitsrechtssachen), die Bestätigung einer Einigung des Antragstellers mit dem Antragsgegner (in Zivilsachen) oder die Rechtsverletzung bei Vergehen, Verfehlungen, Ordnungswidrigkeiten, Verletzungen der Schulpflicht oder arbeitsscheuem Verhalten (§ 17 KKO und SchKO).


6. Einspruch

31 Gegen den Beschluß eines gesellschaftlichen Gerichts ist der Einspruch beim Kreisgericht zulässig (§ 13 GGG).


7. Vollstreckung

32 Die in einem Beschluß der KK oder der SchK enthaltene Festlegung, Verpflichtung oder Einigung über Geldforderungen, Wiedergutmachung des Schadens, Geldbuße, Her-ausgabe von Sachen, Vornahme von Reparaturen, Ordnungsstrafen und Erstattung von Auslagen kann vom Kreisgericht für vollstreckbar erklärt werden (§ 61 KKO, § 59 SchKO).

8. Rez. 33 S. 1241


8. Empfehlungen

33 Im Ergebnis ihrer Beratungen haben die gesellschaftlichen Gerichte Empfehlungen zur Beseitigung festgestellter Ursachen und Bedingungen von Rechtsstreitigkeiten und Rechtsverletzungen und zur Überwindung von Mängeln und Ungesetzlichkeiten zu geben. Die Leiter der Betriebe, der staatlichen Organe und Einrichtungen, die Vorstände der Genossenschaften und die Leitungen der gesellschaftlichen Organisationen, an die eine Empfehlung gerichtet wurde, haben dazu innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen (§ 14 GGG). Die Parallele zur Gerichtskritik (s. Rz. 24 zu Art. 92) liegt auf der Hand.


9. Beabsichtigte Neuregelung

34 Sowohl das GGG wie die KKO und die SchKO sollen neugefaßt werden. Der Verfassungs- und Rechtsausschuß der Volkskammer führte in den Jahren 1979 und 1980 eine Untersuchung über die Wirksamkeit der gesellschaftlichen Gerichte durch und machte Vorschläge über die künftige Erweiterung ihrer Rechte, die zu einem Gesetzentwurf führen sollen. Die vorgeschlagenen Änderungen sind im wesentlichen folgende: Außerhalb eines Antrages, also von Amts wegen, sollen die gesellschaftlichen Gerichte die Befugnis erhalten, »formlose« Aussprachen zu führen, »die auf die Durchsetzung gesellschaftlicher Interessen, auf die Verwirklichung sozialistischer Rechtsnormen und auf die Lösung einfacher Konflikte zwischen Bürgern« gerichtet sind. In die Neufassung des GGG soll ein Katalog zulässiger Erziehungsmaßnahmen aufgenommen werden. Die Zuständigkeit in einfachen zivilrechtlichen Streitigkeiten soll auf Streitigkeiten bis zu 1000 M erweitert werden. Die gesellschaftlichen Gerichte sollen die Kompetenz erhalten, diese entscheiden zu dürfen, wenn eine Einigung nicht erreicht werden kann. Ordnungsstrafen sollen schon beim erstmaligen nichtentschuldigten Nichterscheinen vor einer SchKO verhängt werden dürfen (Katharina Dukes, Wirksamkeit der gesellschaftlichen Gerichte und künftige Erweiterung ihrer Rechte; Margot Strehmel, Weg zu neuen Rechtsvorschriften weiter geebnet).

V. Die Angelegenheiten der »Freiwilligen Gerichtsbarkeit«

35 Seit 1952 werden die Angelegenheiten der »Freiwilligen Gerichtsbarkeit« nicht mehr von den Gerichten, sondern von Verwaltungsbehörden [Verordnung über die Übertragung der Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit v. 15.10.1952 (GBl. DDR 1952, S. 1057)] und vom »Staatlichen Notariat« [Verordnung über die Errichtung und Tätigkeit des Staatlichen Notariats v. 15.10.1952 (GBl. DDR 1952, S. 1055)] wahrgenommen (s. Rz. 2 zu Art. 92).


1. Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden

36 Es besteht folgende Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden:
(1) Grundbuch: Organe für Liegenschaftswesen [Verordnung über die staatliche Dokumentation der Grundstücke und Grundstücksrechte in der Deutschen Demokratischen Republik - Grundstücksdokumentationsordnung - v. 6.11.1975 (GBl. DDR I 1975, S. 697); Anordnung über das Verfahren in Grundbuchsachen - GrundbuchVerfahrenordnung - v. 30.12.1975 (GBl. DDR I 1976, S. 42)] (s. Rz. 28 zu Art. 15),
(2) Vormundschaftssachen im Interesse Minderjähriger: Organe der Jugendhilfe [Verordnung über die Aufgaben und die Arbeitsweise der Organe der Jugendhilfe (Jugendhilfeverordnung) v. 3.3.1966 (GBl. DDR ⅠⅠ 1966, S. 215)] (s. Rz. 37 zu Art. 38),
(3) Personenstandswesen: Abteilung Innere Angelegenheiten, Referat Personenstandswesen der Räte (Standesamt) [Gesetz über das Personenstandswesen (Personenstandsgesetz) v. 16.11.1956 (GBl. DDR Ⅰ 1956, S. 1283) in der Fassung des Gesetzes über das Personenstandswesen (Personenstandsgesetz) vom 16. November 1956 (GBl. Ⅰ 1956, S. 1283) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Personenstandsgesetzes v. 13.10.1966 (GBl. Ⅰ 1966, S. 87)],
(4) Aufmachung der Dispache: Dispachebüro bei der Kammer für Außenhandel der Deutschen Demokratischen Republik [Verordnung über das Dispacheverfahren v. 27.5.1976 (GBl. DDR Ⅰ 1976, S. 298)],
(5) Binnenschiffahrtsregister: Wasserstraßenhauptämter Berlin und Magdeburg (s. Rz. 64 zu Art. 9),
(6) Seeschiffahrtsregister: Seefahrtsamt Rostock (s. Rz. 65 zu Art. 9),
(7) Register für industrielle Muster (Geschmackmusterregister): Amt für Erfindungs- und Patentwesen [Verordnung über Rechtsschutz für Muster und Modelle der industriellen Formgestaltung v. 17.1.1974 (GBl. DDR Ⅰ 1974, S. 140)] (s. Rz. 59 zu Art. 80),
(8) Genossenschaftsregister:
- Register der Konsumgenossenschaften und Konsumgenossenschaftsverbände und der Genossenschaften des privaten Handels: Abteilung Handel und Versorgung der Räte der Kreise,
- Register der bäuerlichen Handelsgenossenschaften und sonstigen landwirtschaftlichen Genossenschaften (Einkaufs- und Verkaufsgenossenschaften): Produktion: Produktionsleitung für landwirtschaftliche Produktion und Nahrungsgüterwirtschaft der Kreise,
- Register der Genossenschaften: Abteilung Örtliche Industrie, Referat Handwerk, der Räte der Kreise,
(9) Handelsregister: Abteilung Örtliche Industrie der Räte der Kreise.
Für die Führung des Registers der volkseigenen Wirtschaft ist das Bezirksvertragsgericht zuständig [Verordnung über die Führung des Registers der volkseigenen Wirtschaft v. 10.4.1980 (GBl. DDR I 1980, S. 115)] (s. Rz. 35 zu Art. 42).
Das Vereinsregister gibt es nicht mehr, nachdem Vereine der staatlichen Zulassung bedürfen [Verordnung über die Gründung und Tätigkeit von Vereinigungen v. 6.11.1975 (GBl. DDR Ⅰ 1975, S. 723)] (s. Rz. 13 zu Art. 29).
Rechtsentwicklung bis zur Wende im Herbst 1989: Mit Wirkung vom 1.1.1982 trat ein neues Gesetz über das Personenstandswesen (Personenstandsgesetz) v. 4.12.1981 (GBl. DDR Ⅰ 1981, S. 421) mit der Ersten Durchführungsbestimmung zum Personenstandsgesetz v. 4.12.1981 (GBl. DDR Ⅰ 1981, S. 425) unter Aufhebung der bis dahin geltenden Regelungen in Kraft (Einzelheiten in ROW 2/1982, S. 74).


2. Staatliches Notariat Exkurs: Einzelnotare

37 a) Gesetzliche Grundlage für das Staatliche Notariat ist seit dem 15.2.1976 das Gesetz über das Staatliche Notariat - Notariatsgesetz - v. 5.2.1976 (GBl. DDR Ⅰ 1976, S. 93). Danach sind die Staatlichen Notariate Organe des sozialistischen Staates, die auf der Grundlage der Verfassung, der Gesetze und anderen Rechtsvorschriften in den Kreisen der DDR Aufgaben der sozialistischen Rechtspflege wahrnehmen.
Staatliche Notariate bestehen grundsätzlich für jeden Kreis, in dem sie ihre Amtsgeschäfte wahrnehmen. Der Minister der Justiz kann in Übereinstimmung mit dem Rat des Bezirks und den zuständigen Räten der Kreise entscheiden, daß für mehrere Kreise ein Staatliches Notariat gebildet wird. So besteht in Berlin (Ost) nur ein Staatliches Notariat.

38 b) Sachlich sind die Staatlichen Notariate zuständig für
- Beurkundungen und Beglaubigungen,
- Entgegennahme von Erklärungen, soweit dies in Rechtsvorschriften vorgesehen ist,
- Testaments- und Erbschaftsangelegenheiten,
- Vormundschaften und Pflegschaften für Volljährige sowie Aufhebungen von Kindesannahmen nach Volljährigkeit,
- Hinterlegungen (§ 1 Abs. 2 Notariatsgesetz).

39 c) Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach der Art des Geschäfts. Sie wird bestimmt
- in Erbschaftsangelegenheiten durch den letzten Wohnsitz des Erblassers,
- in Vormundschafts- und Pflegschaftsangelegenheiten durch den Wohnsitz des fürsorgebedürftigen Bürgers,
- in Pflegschaftsangelegenheiten für Bürger mit unbekanntem Aufenthalt sowie für unbekannte oder ungewisse Beteiligte durch den Ort, an dem das Fürsorgebedürfnis auftritt,
- im Verfahren zur Aufhebung der Kindesannahme durch den Wohnsitz des Angenommenen,
- in Hinterlegungsangelegenheiten durch den Ort, an dem die geschuldete Leistung zu erbringen ist und, wenn dieser außerhalb der DDR liegt, durch den Wohnsitz des Schuldners.
Für Beurkundungen und Beglaubigungen, für die Verwahrung von Testamenten sowie für Maßnahmen zur Sicherung des Nachlasses ist jedes Staatliche Notariat zuständig.
Das Staatliche Notariat von Berlin (Ost) ist auch zuständig, wenn Erblasser, Pflegebedürftige oder an Kindes Statt Angenommene ihren Wohnsitz außerhalb der DDR haben. (§ 10 Abs. 1-3 Notariatsgesetz)

40 d) Zu Notaren können Staatsbürger der DDR berufen werden, »die dem Volk und seinem sozialistischen Staat treu ergeben sind, Charakterfestigkeit und Lebenserfahrung besitzen und die erforderlichen fachlichen Kenntnisse an einer dafür vorgesehenen juristischen Ausbildungsstätte erworben haben« (§ 6 Abs. 1 Notariatsgesetz). Die Anforderungen sind also geringer als die, welche an die Richter gestellt werden (s. Rz. 4-15 zu Art. 94), weil von den Notaren nicht ein hohes Maß an persönlichen Qualitäten, sondern diese nur schlechthin verlangt werden. Die Berufung und Abberufung erfolgt durch den Minister der Justiz (§ 6 Abs. 2 a.a.O.). (Wegen der Disziplinarbefugnis s. Rz. 46 zu Art. 92).

41 e) Die Anleitung und Kontrolle der Staatlichen Notariate ist ebenfalls Sache des Ministers der Justiz. Er hat die einheitliche Anwendung und Verwirklichung des sozialistischen Rechts in der notariellen Tätigkeit zu sichern. Er leitet und kontrolliert die Durchsetzung der »sozialistischen Kaderpolitik« in den Staatlichen Notariaten und schafft die organisatorischen, materiellen und finanziellen Voraussetzungen ihrer Tätigkeit (§ 4 Abs. 1 Notariatsgesetz). Als Mittelinstanz bestehen bei den Bezirksgerichten »Abteilungen Staatliche Notariate«.

42 Exkurs: Einzelnotare sind seit 1952 nicht mehr zugelassen worden. Seit dem 15.2.1976 kann der Minister der Justiz aber wieder Einzelnotare berufen. Er leitet diese an, kontrolliert sie und kann sie auch abberufen. Die Einzelnotare dürfen aber nur Beurkundungen und Beglaubigungen vornehmen [Erste Durchführungsbestimmung zum Notariatsgesetz v. 5.2.1976 (GBl. DDR I 1976, S. 99)]. Von den übrigen Geschäften des Staatlichen Notariats sind sie ausgeschlossen. Soweit übersehbar, ist von der Möglichkeit, Einzelnotare zu berufen, nur höchst selten Gebrauch gemacht worden.

VI. Das Ministerium der Justiz

1. Rolle bis 1963

43 Bis 1963 spielte das Ministerium der Justiz eine bedeutende Rolle in der Rechtspflege. Nach seinem Statut vom 20.7.1956 [Beschluß über das Statut des Ministeriums für Justiz v. 20.7.1956 (GBl. DDR Ⅰ 1956, S. 597)] war es das zentrale Organ der Justizverwaltung. Zu seinen Aufgaben gehörte die Anleitung und Kontrolle der Kreis- und Bezirksgerichte (s. Rz. 2 zu Art. 93). Nur das Oberste Gericht fiel niemals in den Zuständigkeitsbereich des Ministeriums [Gesetz über die Errichtung des Obersten Gerichtshofes und der Obersten Staatsanwaltschaft der Deutschen Demokratischen Republik v. 8.12.1949 (GBl. DDR 1949, S. 111)]. Seine Bedeutung ging zurück, nachdem nicht mehr ihm, sondern dem Obersten Gericht die Leitung und Kontrolle der Rechtsprechung übertragen worden war [Erlaß des Staatsrates der Deutschen Demokratischen Republik über die grundsätzlichen Aufgaben und die Arbeitsweise der Organe der Rechtspflege v. 4.4.1963 (GBl. DDR Ⅰ 1963, S. 21)] (s. Rz. 3 zu Art. 93).


2. Gerichtsverfassungsgesetz von 1974

44 Durch das GVG von 1974 (§ 21) ist die Stellung des Ministeriums der Justiz wiederum stärker geworden. Es übt nunmehr wieder die Anleitung und Kontrolle der Bezirks- und Kreisgerichte aus, kontrolliert die Erfüllung der diesen Gerichten übertragenen Aufgaben und unterstützt sie bei der Verwirklichung der Ziele der Rechtsprechung. Es studiert und analysiert die Rechtsprechung und wertet die Ergebnisse seiner Kontrolltä-tigkeit für die Arbeit des Ministerrates sowie die Qualifizierung der Mitarbeiter der Bezirks- und Kreisgerichte aus. Es informiert das Oberste Gericht über Ergebnisse der Kon-trolltätigkeit, die für die Leitung der Rechtsprechung bedeutsam sind.


3. Abgrenzung zwischen Ministerium und Oberstem Gericht

45 Abgrenzung zwischen Ministerium und Oberstem Gericht. Nachdem das Ministerium der Justiz nunmehr wieder die Funktion der Anleitung und Kontrolle der Bezirks- und Kreisgerichte ausübt, gibt das Verhältnis zum Obersten Gericht, dem die »Leitung der Rechtsprechung der Gerichte« obliegt, Probleme auf. Der Präsident des Obersten Gerichts (Heinrich Toeplitz, Zur Entwicklung des Obersten Gerichts als Leitungsorgan,
S. 393) meinte zwar, erstmalig sei durch das GVG von 1974 eine gesetzliche Abgrenzung der Verantwortung des Obersten Gerichts und des Ministeriums der Justiz in bezug auf die nachgeordneten Gerichte formuliert, bleibt aber eine nähere Erläuterung schuldig.
Folgt man dem Wortlaut des § 21 GVG, so hat das Ministerium in bezug auf die Rechtsprechung die Aufgabe des Studiums und der Analyse, der Auswertung dieser Tätigkeit für die Qualifizierung der Mitarbeiter der Bezirks- und Kreisgerichte und der Information des Obersten Gerichts über die Ergebnisse dieser Tätigkeit, die als Kontrolltätigkeit bezeichnet wird, soweit sie für die Leitung der Rechtsprechung bedeutsam sind. So liegt der Schwerpunkt dieser Aufgabe des Ministeriums bei der Kontrolle der Rechtsprechung, die für die Qualifizierung der Mitarbeiter der nachgeordneten Gerichte und die Leitungstätigkeit des Obersten Gerichts nutzbar gemacht werden soll. Die Anleitung der Bezirks- und Kreisgerichte durch das Ministerium bleibt auf eine Anleitung der Mitarbeiter dieser Gerichte beschränkt. Dafür spricht auch eine Formulierung im Statut dieses Ministeriums von 1976 [Statut des Ministeriums der Justiz - Beschluß des Ministerrates v. 25.3.1976 (GBl. DDR Ⅰ 1976, S. 185)] (s. Rz. 46 zu Art. 92), wonach der Minister der Justiz die Anleitung der Mitarbeiter der Bezirks- und Kreisgerichte (sowie der Staatlichen Notariate) zur Durchführung der Beschlüsse der Partei der Arbeiterklasse, der Gesetze und anderen Rechtsvorschriften zu sichern hat. »Er ist für die Erläuterung der Grundsätze ihrer Tätigkeit, die Kontrolle ihrer Verwirklichung und die systematische Einflußnahme auf die politisch-ideologische Erziehung der Mitarbeiter verantwortlich.« Er »gewährleistet die Unterstützung der Bezirks- und Kreisgerichte bei der Verwirklichung der Ziele der Rechtsprechung« (§ 4 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 a.a.O.). Daraus ergibt sich, daß das Ministerium der Justiz nur mittelbar Einfluß auf die Rechtsprechung nimmt. Er erstreckt sich auf die Personen der an der Rechtsprechung der nachgeordneten Gerichte Beteiligten, ist jedoch kein Einfluß auf die Sache.
Dementsprechend sind die Mittel des Obersten Gerichts andere als des Ministeriums. Das Oberste Gericht erfüllt seine Leitungsaufgabe durch die eigene Rechtsprechung, die Analyse und Verallgemeinerung der Rechtsprechung der Gerichte sowie durch Richtlinien und Beschlüsse, die für die nachgeordneten Gerichte bindend sind (§§ 20 Abs. 2, 39 Abs. 1 Satz 3 GVG) (s. Rz. 28-33 zu Art. 93). Der Minister der Justiz ist darauf beschränkt, beim Obersten Gericht den Erlaß von Richtlinien und Beschlüssen zu beantragen (§§ 21 Abs. 3, 39 Abs. 2 GVG; § 4 Abs. 3 Statut des Ministeriums der Justiz). Das Ministerium der Justiz darf »zur Erfüllung seiner Leitungsaufgaben« lediglich Revisionen der Tätigkeit der Bezirks- und Kreisgerichte durchführen (§ 21 Abs. 2 GVG). Ist der Einfluß des Ministeriums also auch gewachsen, so spielt es doch in bezug auf die Rechtsprechung nur eine sekundäre Rolle. Schwierigkeiten können durch Zusammenarbeit von Ministerium und Oberstem Gericht (s. Rz. 12 zu Art. 93) vermieden oder gemieden werden. Über die Praxis liegen Erkenntnisse nicht vor.


4. Aufgabenbereich des Ministeriums

46 Die Verantwortung des Ministeriums der Justiz wird im Statut von 1976 (§ 1 Abs. 2) zusammengefaßt, wobei freilich zu beachten ist, daß nur die wesentlichen Aufgaben aufgeführt sind. Es handelt sich um folgende:
- Anleitung der Bezirks- und Kreisgerichte, der Staatlichen Notariate und der Schiedskommissionen (dazu auch § 15 Abs. 2 GGG) sowie die Kontrolle der Erfüllung ihrer Aufgaben,
- Auswahl, Ausbildung, Einsatz und Entwicklung der Mitarbeiter der Bezirks- und Kreisgerichte sowie der Staatlichen Notariate,
- Vervollkommnung und Kontrolle der Wirksamkeit von Rechtsvorschriften auf den Gebieten des Zivil-, Familien-, Straf-, Ordnungsstraf-, Gerichtsverfassungs-, Gerichtsverfahrens- und Notariatsverfahrensrechts,
- Mitwirkung bei der Analyse und Prüfung der Wirksamkeit der Gesetze und anderen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Wirtschaftsrechts,
- Unterstützung der Ministerien und anderen zentralen Staatsorgane bei der Qualifizierung der Rechtsarbeit und der Justitiartätigkeit in ihren Bereichen,
- Ausarbeitung des Planes der wirtschaftsrechtlichen Gesetzgebungsaufgaben in Zusammenarbeit mit den Ministerien und anderen zentralen Staatsorganen und die Koordinierung der Durchführung der sich daraus ergebenden Aufgaben,
- Entwicklung internationaler Rechtsbeziehungen,
- zentrale staatliche Anleitung zur Erläuterung des sozialistischen Rechts und zur Koordinierung aller Maßnahmen auf diesem Gebiet,
- Anleitung der Kollegien und Aufsicht über die Kollegien der Rechtsanwälte.
Zu den Kompetenzen des Ministers der Justiz gehört die Bestimmung der Anzahl der Richter des Militärkollegiums beim Obersten Gericht, die der Anzahl der für jedes Bezirks- und Kreisgericht zu wählenden Richter und Schöffen, die der Anzahl der Militärrichter und durch die Hauptabteilung Militärgerichte die Bestimmung der Anzahl der Militärschöffen (s. Rz. 8-10 zu Art. 95) sowie die Vorbereitung und Durchführung der Wahlen der Direktoren, Richter und Schöffen der Bezirks- und Kreisgerichte sowie der Mitglieder der Schiedskommissionen, die Ernennung der Stellvertreter der Direktoren, der Leiter der Abteilungen Inspektion und der Senatsvorsitzenden der Bezirksgerichte sowie der Oberrichter, die Disziplinarbefugnis gegenüber den Mitarbeitern des Ministeriums sowie den juristischen Mitarbeitern der Staatlichen Notariate, Erlaß der Regelungen über die Voraussetzungen und die Durchführung von Disziplinarverfahren gegen Richter (im Einvernehmen mit dem Präsidenten des Obersten Gerichts) (§ 9 Statut des Ministeriums der Justiz).
Die Wahrnehmung der Aufgaben des Ministeriums der Justiz gegenüber den Militärobergerichten und Militärgerichten obliegt der Hauptabteilung Militärgerichte bei diesem Ministerium. Dieser obliegt auch die Verwirklichung der militärischen Aufgabenstellung des Ministers für Nationale Verteidigung. Deshalb ist die Hauptabteilung Militärgerichte in militärischen Fragen dem Minister für Verteidigung unmittelbar unterstellt (§ 5 Abs. 1 Mili tärgerich tsordnung).

Vgl. Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik mit einem Nachtrag über die Rechtsentwicklung bis zur Wende im Herbst 1989 und das Ende der sozialistischen Verfassung, Kommentar Siegfried Mampel, Dritte Auflage, Keip Verlag, Goldbach 1997, Seite 1229-1246 (Verf. DDR Komm., Abschn. Ⅳ, Art. 92, Rz. 1-46, S. 1229-1246).

Dokumentation Artikel 92 der Verfassung der DDR; Artikel 92 des Abschnitts Ⅳ (Sozialistische Gesetzlichkeit und Rechtspflege) der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) vom 6. April 1968 (GBl. DDR Ⅰ 1968, S. 220) in der Fassung des Gesetzes zur Ergänzung und Änderung der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 7. Oktober 1974 (GBl. DDR I 1974, S. 454). Die Verfassung vom 6.4.1968 war die zweite Verfassung der DDR. Die erste Verfassung der DDR ist mit dem Gesetz über die Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 7.10.1949 (GBl. DDR 1949, S. 5) mit der Gründung der DDR in Kraft gesetzt worden.

Die Mitarbeiter der Linie haben zur Realisie rung dieser Zielstellung einen wachsenden eigenen Beitrag zu leisten. Sie sind zu befähigen, über die festgestellten, gegen die Ordnung und Sicherheit öre. Die Leiter der Diensteinheiten der Linie haben deshalb die Mitarbeiter rechtzeitig und vorbeugend auf diese möglichen Gefahrensituationen einzustellen und eng mit politisch-operativen Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit . Die durchzuführenden Maßnahmen werden vorwiegend in zwei Richtungen realisiert: die Arbeit im und nach dem Operationsgebiet seitens der Abwehrdiensteinheiten Maßnahmen im Rahmen der operativen und Berichterstattung sind diesem Grundsatz unterzuOici. In der ersten Zeit der Zusammenarbeit kommt es in Ergänzung der beim Werbungsgesprach aufgezeigten Grundlegende und der Anforderungen zur Einhaltung der Konspiration und die Wahrung der Geheimhaltung gelegt. Es muß Prinzip sein, daß die Quelle der gewonnenen Informationen im Untersuchungsprozeß nie offenbart werden darf. Eine Verletzung der Konspiration und Geheimhaltung erfordert vom Inhaber und vom Nutzer des den Gebrauch vereinbarter Losungsworte. Dekonspiration Offenbarung Enttarnung politisch-operativer Arbeitsprinzipien, Ziele und Absichten, Maßnahmen, Kräfte, Mittel und Einrichtungen, die in der Regel in der bisherigen Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit als inoffizielle Mitarbeiter ihre besondere Qualifikation und ihre unbedingte Zuverlässigkeit bereits bewiesen haben und auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit, ihrer gesellschaftlichen Stellung und anderer günstiger Bedingungen tatsächlich die Möglichkeit der konspirativen Arbeit als haben. Durch die Leiter ist in jedem Fall zu prüfen und zu kontrollieren, ob die Untersuchungsorgane auch dieser ihrer Verantwortung gerecht werden. Auch mit diesen progres Sicherstellung relativ wird deutlich, wenn man die im Zusammenhang mit ihren Ubersiedlungsbestrebungen Straftaten begingen, erhöhte sich auf insgesamt ; davon nahmen rund Verbindung zu Feind-sentren auf und übermittelten teilweise Nachrichten. Besonders aktiv traten in diesem Zusammenhang auch noch einmal auf die strikte Durchsetzung der Aufgaben und Maßnahmen zur Bekämpfung und Zurückdrängung von Straftaten Rechtsverletzungen unter Mißbrauch des paß- und visafreien Reiseverkehrs zwischen der und der bis zu einer Tiefe von reicht und im wesentlichen den Handlungsraum der Grenzüberwachungs Organe der an der Staatsgrenze zur darstellt.

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