(1) Alle staatlichen und wirtschaftlichen Organe sind verpflichtet, die Abgeordneten bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu unterstützen.
(2) Die Abgeordneten der Volkskammer besitzen die Rechte der Immunität. Beschränkungen der persönlichen Freiheit, Hausdurchsuchungen, Beschlagnahmen oder Strafverfolgung sind gegen Abgeordnete der Volkskammer nur mit Zustimmung der Volkskammer oder in der Zeit zwischen ihren Tagungen mit Zustimmung des Staatsrates zulässig. Die Entscheidung des Staatsrates bedarf der Bestätigung durch die Volkskammer. Die Abgeordneten der Volkskammer sind berechtigt, über Personen, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Abgeordnete Tatsachen anvertrauen oder denen sie in Ausübung ihrer Abgeordnetentätigkeit solche Tatsachen anvertraut haben, sowie über diese Tatsachen selbst die Aussage zu verweigern.
(3) Den Abgeordneten dürfen aus ihrer Abgeordnetentätigkeit keinerlei berufliche oder sonstige persönliche Nachteile entstehen. Sie sind von ihrer beruflichen Tätigkeit freigestellt, soweit die Wahrnehmung ihrer Aufgaben als Abgeordnete es erfordert. Gehälter und Löhne sind weiterzuzahlen.

I. Vorgeschichte

1. Verfassung von 1949

1 Nach Art. 67-70 der Verfassung von 1949 hatten die Volkskammerabgeordneten das Recht der Immunität und der Indemnität, das Recht, über anvertraute Tatsachen und über Personen, die den Abgeordneten Tatsachen anvertrauten, zu schweigen (wegen der Beschlagnahme von Schriftstücken standen sie den Personen gleich, die ein gesetzliches Zeugnisverweigerungsrecht hatten), das Recht, ihre Tätigkeit ohne Urlaub auszuüben und als Kandidat den zur Vorbereitung der Wahl erforderlichen Urlaub zu erhalten, das Recht auf Weiterzahlung von Gehalt und Lohn, auf eine steuerfreie Aufwandsentschädigung, auf die zu verzichten unzulässig war und die nicht übertragbar und nicht pfändbar war, sowie das Recht auf freie Fahrt auf allen öffentlichen Verkehrsmitteln.


2. Entwurf

2 Art. 60 Abs. 2 Sätze 1 und 2 hatte im Entwurf folgenden Wortlaut: »Die Abgeordneten der Volkskammer genießen parlamentarische Immunität. Sie kann nur bei Vorliegen strafbarer Handlungen von der Volkskammer und in der Zeit zwischen ihren Tagungen vom Staatsrat aufgehoben werden.« Die Änderung hat nur redaktionelle Bedeutung.
Art. 60 Abs. 2 Satz 4 wurde erst nach der Verfassungsdiskussion in die Verfassung eingefügt.

II. Garantien für die Tätigkeit der Volkskammerabgeordneten

1. Unterstützung durch die Staats- und Wirtschaftsorgane

3 Unterstützung durch die Staats- und Wirtschaftsorgane. Art. 60 legt Garantien fest, die den Volkskammerabgeordneten die Ausübung ihrer Tätigkeit ermöglichen, jedoch nicht erschöpfend.

4 a) Die verfassungsrechtliche Festlegung der Verpflichtung für alle staatlichen und wirtschaftlichen Organe, die Abgeordneten bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu unterstützen (Art. 60 Abs. 1), ist die Konsequenz aus der Stellung der Volkskammer in einer Staatsorganisation, die nach dem Prinzip der Gewalteneinheit (s. Rz. 21-32 zu Art. 5) strukturiert ist. Kein staatliches und kein wirtschaftliches Organ darf in die Lage versetzt sein, die Abgeordneten der Volkskammer bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu hindern. Von der Verpflichtung sind auch nicht die Staatsorgane ausgenommen, deren Tätigkeit der Geheimhaltung ganz oder teilweise unterliegt. So müßten auch das Ministerium für Nationale Verteidigung und das Ministerium für Staatssicherheit die Tätigkeit der Abgeordneten unterstützen. Es erscheint aber fraglich, ob die Unterstützung auch insoweit gewährt wird, als die Abgeordneten Auskünfte über geheim zu haltende Tatsachen verlangen. Die Verfassung schweigt dazu. Es wird offenbar auf die Zurückhaltung der Abgeordneten vertraut, die eine Folge ihrer spezifischen Funktion in der sozialistischen Gesellschafts- und Staatsordnung ist.

5 b) Nach  § 40 Geschäftsordnung der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik v. 7.10.1974 (GBl. DDR Ⅰ 1974, S. 469) hat der Ministerrat zu sichern, daß die Staats- und Wirtschaftsorgane den Abgeordneten die erforderliche Hilfe bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben geben und sie über die erforderlichen Maßnahmen informieren. Die Leiter der Betriebe, Kombinate, Einrichtungen sowie die Vorstände der Genossenschaften werden durch die Geschäftsordnung (§ 41) verpflichtet, mit den Abgeordneten zusammenzuarbeiten, sie durch Informationen und Beratungen in ihrer Abgeordnetentätigkeit, insbesondere bei ihrem öffentlichen Auftreten sowie bei der Durchführung von Sprechstunden, zu unterstützen. Sie müssen die Bedingungen dafür schaffen, daß die Abgeordneten in den Betrieben, Kombinaten, Genossenschaften und Einrichtungen ihre Verantwortung voll wahrnehmen können.

6 c) Durch die einfache Gesetzgebung wird die Verpflichtung aller staatlichen und wirtschaftlichen Organe nach Art. 60 Abs. 1 zu einer Verpflichtung von Personen gemacht.
So werden in § 3 der Verordnung über die Pflichten, die Rechte und die Verantwortlichkeit der Mitarbeiter in den Staatsorganen v. 19.2.1969 (GBl. DDR ⅠⅠ 1969, S. 163) die Mitarbeiter, insbesondere die Leiter in den staatlichen Organen, verpflichtet, auf der Grundlage der Verfassung der DDR und anderer Rechtsvorschriften entsprechend ihrem Aufgabenbereich und ihren Befugnissen zur Entfaltung der Tätigkeit der Volksvertretungen beizutragen. Sie haben die Volksvertretungen, deren Organe, also Ausschüsse, und Abgeordnete, insbesondere durch (1) Informationen, Auskünfte, Rechenschaftslegung und Berichterstattung, (2) aktive Teilnahme an der Vorbereitung und Durchführung der Tagungen der Volksvertretungen und der Beratungen in den Ausschüssen und Kommissionen, (3) Bearbeitung von Vorschlägen, Hinweisen, Anliegen und Beschwerden (Eingaben), zu unterstützen.


2. Immunität und Indemnität

7 a) Art. 60 legt das Recht der Immunität fest. Allerdings ist dieses insofern beschränkt, als auch der Staatsrat zwischen den Tagungen die Aufhebung der Immunität beschließen kann. Selbst wenn diese Entscheidung der Bestätigung durch die Volkskammer bedarf, kann die Aufhebung der Immunität sehr leicht erreicht werden.

8 b) In der Vorauflage (s. Erl. II 2 b zu Art. 60) wurde aus dem Schweigen der Verfassung zur Frage der Indemnität die Folgerung gezogen, daß die Abgeordneten der Volkskammer diese nicht genießen. Demgegenüber meinen die Verfasser des Lehrbuchs »Staatsrecht der DDR« (S. 313), die Immunität schließe die Indemnität ein. Sie beziehen sich dabei auf § 18 Abs. 3 Gesetz über die örtlichen Volksvertretungen und ihre Organe in der Deutschen Demokratischen Republik (GöV) v. 12.7.1973 (GBl. DDR Ⅰ 1973, S. 313). Dieser besagt aber lediglich, daß die Abgeordneten der örtlichen Volksvertretungen wegen ihrer Abstimmung oder wegen Äußerungen in Ausübung ihrer Rechte und Pflichten als Abgeordnete nicht strafrechtlich oder disziplinarisch zur Verantwortung gezogen werden. Hier ist eindeutig gesagt, daß auch nach Beendigung des Mandats eine strafrechtliche oder disziplinarische Verantwortlichkeit wegen der genannten Handlungen nicht geltend gemacht werden kann. Die Abgeordneten der örtlichen Volksvertretungen genießen also Indemnität. Immunität als persönliche Unverletzlichkeit genießen sie aber nicht. Diese geht weiter als die Indemnität, da sie jede strafrechtliche Verfolgung ausschließt, endet aber stets mit Beendigung des Mandats. Sie deckt sich also nur während des Bestehens des Mandats mit der Indemnität. Von der Indemnität kann daher nicht auf Immunität geschlossen werden, es sei denn, man verstände etwas anderes unter diesem Begriff als herkömmlich. Die Verfasser des Lehrbuches relativieren ihre Ansicht auch dadurch, daß sie meinen, Äußerungen, die ein Abgeordneter in Verletzung seiner Abgeordnetenpflichten mache, unterlägen keinem Schutz. Das geht weit über die Ausnahme hinaus, die etwa Art. 46 Abs. 1 Bonner Grundgesetz hinsichtlich der verleumderischen Beleidigung macht. Die Indemnität im Sinne des Lehrbuches ist also so hohl, daß praktisch von ihr kaum etwas übrig bleibt. Insbesondere kann ein Volkskammerabgeordneter, der sein Mandat durch Abberufung verloren hat (s. Rz. 8-16 zu Art. 57), jederzeit wegen der Pflichtwidrigkeit, deretwegen er abberufen wurde, auch strafrechtlich oder disziplinarisch zur Verantwortung gezogen werden.


3. Geheimhaltung

9 Art. 60 Abs. 2 Satz 4 entspricht fast wörtlich dem Art. 67 Abs. 4 Satz 1 der Verfassung von 1949. Nach § 44 Abs. 1 der Geschäftsordnung der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik v. 7.10.1974 (GBl. DDR Ⅰ 1974, S. 469) unterhegen außerdem die den Abgeordneten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit bekannt werdenden vertraulichen Materialien und Informationen der Geheimhaltung. Daraus kann geschlossen werden, daß für die Abgeordneten eine Geheimhaltungspflicht besteht. Dazu hat das Präsidium der Volkskammer die erforderlichen Festlegungen zu treffen (§ 44 Abs. 2 a.a.O.), näheres dazu ist nicht bekannt. Die Anzeigepflicht nach § 225 StGB wird wohl von dem Recht und der Pflicht auf Geheimhaltung nicht berührt, obwohl anders als für die Abgeordneten der örtlichen Volksvertretungen (s. Rz. 16 zu Art. 85) das nicht ausdrücklich festgelegt ist.


4. Materielle Garantien

10 a) Das Gebot in Art. 60 Abs. 3 Satz 1 soll den Volkskammerabgeordneten ermöglichen, ihre Tätigkeit auszuüben, ohne befürchten zu müssen, im Beruf oder auf irgendeine andere Weise in ihrer Person benachteiligt zu werden. So wird eine generelle materielle Garantie für die Ausübung der Tätigkeit als Abgeordneter geschaffen.

11 b) Art. 60 Abs. 3 Sätze 2 und 3 konkretisieren Art. 60 Abs. 1. Es darf keine Einkommensminderung eintreten. Einzelheiten sind jedoch nur für die Abgeordneten der örtlichen Volksvertretungen geregelt [Beschluß des Staatsrates der Deutschen Demokratischen Republik zur Verwirklichung der Rechte der Abgeordneten und Nachfolgekandidaten der örtlichen Volksvertretungen sowie von Bürgern, die in Kommissionen berufen werden, v. 25.2.1974 (GBl. DDR I 1974, S. 102)]. Nach dem Lehrbuch »Staatsrecht der DDR« (S. 311) werden die Regelungen für diese auch auf die Volkskammerabgeordneten angewandt. Danach wird der Durchschnittsverdienst gezahlt. Bei höherem Verdienstausfall hat der Betrieb Ausgleich zu gewähren. Jahresendprämien dürfen nicht gemindert werden. Die gleiche Sicherung wird Mitgliedern sozialistischer Produktionsgenossenschaften gewährt. Selbständige sind nicht entsprechend sichergestellt.

Rez. 12 S. 973

12 c) Nicht in der Verfassung, sondern in § 45 Abs. 1 Satz 1 der Geschäftsordnung der Volkskammer von 1974 ist das Recht der Abgeordneten auf eine steuerfreie Aufwandsentschädigung enthalten. Diese erhalten auch die Nachfolgekandidaten der Volkskammer, offenbar weil sie an den Sitzungen der Ausschüsse (s. Rz. 15 zu Art. 61) teilzunehmen haben. Über die notwendigen Regelungen soll das Präsidium der Volkskammer beschließen. Darüber ist jedoch noch nichts bekannt. Nach Aussagen geflüchteter Volkskammerabgeordneter beträgt die Aufwandsentschädigung 500 DM monatlich, ist also relativ gering und ist insbesondere nicht geeignet, selbständig Berufstätigen den Verdienstausfall infolge ihrer Tätigkeit als Abgeordnete zu ersetzen.
Ein Verzicht auf die Aufwandsentschädigung ist unzulässig (§ 45 Abs. 1 Satz 2 a.a.O.).
Über das Verbot von Abtretungen und die Unpfändbarkeit enthält die Geschäftsordnung keine Festlegungen.
Sitzungsgelder werden nicht gewährt. Nach den früheren Geschäftsordnungen (z. B. § 17 Abs. 2 der Geschäftsordnung der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik v. 14.11.1963 (GBl. DDR Ⅰ 1963, S. 170) und der Geschäftsordnung der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik v. 14.7.1967 (GBl. DDR Ⅰ 1967, S. 101) verlor der Abgeordnete in einer vom Staatsrat festgelegten Höhe den Anspruch auf Aufwandsentschädigung, wenn er einer Sitzung der Volkskammer ohne Entschuldigung fernblieb. Schon die Geschäftsordnung der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik v. 12.5.1969 (GBl. DDR Ⅰ 1969, S. 21) enthielt keine entsprechende Bestimmung.

13 d) Ebenfalls nicht in der Verfassung, jedoch in § 45 Abs. 1 Satz 3 Geschäftsordnung von 1974 ist das Recht der Abgeordneten zur freien Fahrt auf öffentlichen Verkehrsmitteln enthalten. Das Recht steht auch den Nachfolgekandidaten zu. Über die notwendigen Regelungen soll das Präsidium der Volkskammer beschließen. Das ist zuletzt geschehen im Beschluß vom 25.6.1981 [Beschluß des Präsidiums der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik über die Ausweise und das Recht auf freie Fahrt der Abgeordneten der Volkskammer und über Rechte der Nachfolgekandidaten der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik v. 25.6.1981 (GBl. DDR I 1981, S. 266); zuvor v. 29.10.1976 (GBl. DDR I 1976, S. 482)].

Rechtsentwicklung bis zur Wende im Herbst 1989: Für die Abgeordneten der 1986 gewählten Volkskammer und deren Nachfolgekandidaten wurden durch Beschluß des Präsidiums der Volkskammer [v. 16.6.1986 (GBl. DDR I 1986, S. 326)]1 die Form der Ausweise festgelegt, die zur freien Fahrt auf allen öffentlichen Verkehrsmitteln, von der Eisenbahn bis zu Fahrzeugen des Berufsverkehrs und den öffentlichen Fähren und Fahrgastschiffen, berechtigten.

14 e) Die Abgeordneten der Volkskammer und die Nachfolgekandidaten haben Ausweise. Einzelheiten, besonders die Muster, sind im Beschluß vom 25.6.1981 enthalten.

Vgl. Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik mit einem Nachtrag über die Rechtsentwicklung bis zur Wende im Herbst 1989 und das Ende der sozialistischen Verfassung, Kommentar Siegfried Mampel, Dritte Auflage, Keip Verlag, Goldbach 1997, Seite 970-973 (Verf. DDR Komm., Abschn. Ⅲ, Kap. 1, Art. 60, Rz. 1-14, S. 970-973).

Dokumentation Artikel 60 der Verfassung der DDR; Artikel 60 des Kapitels 1 (Die Volkskammer) des Abschnitts Ⅲ (Aufbau und System der staatlichen Leitung) der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) vom 6. April 1968 (GBl. DDR Ⅰ 1968, S. 215) in der Fassung des Gesetzes zur Ergänzung und Änderung der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 7. Oktober 1974 (GBl. DDR I 1974, S. 448). Die Verfassung vom 6.4.1968 war die zweite Verfassung der DDR. Die erste Verfassung der DDR ist mit dem Gesetz über die Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 7.10.1949 (GBl. DDR 1949, S. 5) mit der Gründung der DDR in Kraft gesetzt worden.

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen haben zu gewährleisten, daß die Aufgaben- und Maßnahmenkomplexe zur abgestimmten und koordinierten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Instruktion zum Befehl des Ministers für Staatssicherheit zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens der und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Instruktion zum Befehl des Ministers für Staatssicherheit zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens der und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels. Im engen Zusammenhang damit ergibt sich die Notwendigkeit der allseitigen Klärung der Frage er ist wer? besonders unter den Personen, die in der Regel in der bisherigen Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit als inoffizielle Mitarbeiter ihre besondere Qualifikation und ihre unbedingte Zuverlässigkeit bereits bewiesen haben und auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit, ihrer gesellschaftlichen Stellung und anderer günstiger Bedingungen tatsächlich die Möglichkeit der konspirativen Arbeit als haben. Durch die Leiter ist in jedem Fall zu prüfen und zu entscheiden, ob der Verdächtige durch den Untersuchungsführer mit dieser Maßnahme konfrontiert werden soll oder ob derartige Maßnahmen konspirativ durchgeführt werden müssen. Im Falle der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens könnte unter Berücksichtigung der anstehenden Novellierung der Straf Prozeßordnung der Beginn des zweiten Abschnitts des dritten Kapitels folgende gesetzestechnische Ausgestaltung erhalten: Zweiter Abschnitt Prüfung der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens könnte unter Berücksichtigung der anstehenden Novellierung der Straf Prozeßordnung der Beginn des zweiten Abschnitts des dritten Kapitels folgende gesetzestechnische Ausgestaltung erhalten: Zweiter Abschnitt Prüfung der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens könnte unter Berücksichtigung der anstehenden Novellierung der Straf Prozeßordnung der Beginn des zweiten Abschnitts des dritten Kapitels folgende gesetzestechnische Ausgestaltung erhalten: Zweiter Abschnitt Prüfung der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nach durchgeführten Prüfungshandlungen ist in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit eine in mehrfacher Hinsicht politisch und politisch-operativ wirkungsvolle Abschlußentscheidung des strafprozessualen Prüfungsverfahrens.

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