Die allgemein anerkannten Normen des Völkerrechts über die Bestrafung von Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit und von Kriegsverbrechen sind unmittelbar geltendes Recht. Verbrechen dieser Art unterliegen nicht der Verjährung.

Verfassung der Deutschen Demokratische Republik (DDR) von 1949 bis 1990, Foto 138
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I. Vorgeschichte

1. Unter der Verfassung von 1949

1 a) Verfassungsrechtliche Regelung. Nach Art. 144 Abs. 2 der Verfassung von 1949 durften die verfassungsmäßigen Freiheiten und Rechte nicht den Bestimmungen entgegengehalten werden, die ergangen waren, um den Nationalsozialismus und den Militarismus zu überwinden und das von ihnen verschuldete Unrecht wiedergutzumachen. Die Rechtsprechung der DDR (Urteil des OG vom 25.3.1966, NJ 1966, S. 193 ff., hier S. 203; Urteil des Stadtgerichts Groß-Berlin vom 18.3.1971, Neues Deutschland vom
19.3.1971) nahm an, daß über Art. 5 Abs. 1 der Verfassung von 1949, demzufolge die allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechts die Staatsgewalt und jeden Bürger banden, die Tatbestände des Art. 6 des Statuts für den Internationalen Militärgerichtshof in innerstaatliches Recht transformiert seien. Das galt auch für die einschlägigen Bestimmungen des Potsdamer Abkommens (Abschnitt III Ziff. 5).

2 b) Praxis. Art. 144 Abs. 2 der Verfassung von 1949 wirkte sich vor allem bei den Prozessen, die in den Monaten April bis Juli 1950 in Waldheim (Sachsen) durchgeführt wurden, aus. Wegen der in diesem Verfahren und bei der Urteilsfindung festgestellten Rechtsverletzungen wurden diese Prozesse in einem nach § 15 des Gesetzes über die innerdeutsche Rechts- und Amtshilfe vom 2.5.1953 (BGBl. BRD I 1953 , S. 161) vom Kammergericht Berlin (West) durchgeführten Überprüfungsverfahren schlechthin als nichtig bezeichnet (Beschluß des Kammergerichts v. 15.3.1954, NJW, S. 1901).

3 c) Einfache Gesetzgebung. Das Gesetz über die Nichtverjährung von Nazi- und Kriegsverbrechen v. 1.9.1964 (GBl. DDR Ⅰ 1964, S. 127) legte fest, daß Personen, die in der Zeit vom 30.1.1933 bis 8.5.1945 Verbrechen gegen den Frieden, die Menschlichkeit oder Kriegsverbrechen begangen, befohlen oder begünstigt hatten, in Übereinstimmung mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen zu verfolgen und zu bestrafen sind. Damit wurde die Rechtslage auf der Ebene der einfachen Gesetzgebung bestätigt. Ferner ergingen zum Schutz der in Art. 91 Satz 1 genannten Rechtsgüter bereits unter der Geltung der Verfassung von 1949 das Gesetz zum Schutze des Friedens v. 15.12.1950 (GBl. DDR 1950, S. 1199) und das Gesetz zum Schutze der Staatsbürger- und Menschenrechte der Bürger der Deutschen Demokratischen Republik v. 13.10.1966 (GBl. DDR 1966, S. 81), die auch nach Inkrafttreten des StGB der DDR vom 12.1.1968 [Strafgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik - STGB - v. 12.1.1968 (GBl. DDR Ⅰ 1968, S. 1)] weitergalten [§ 1 Abs. 5 Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch und zur Strafprozeßordnung der Deutschen Demokratischen Republik v. 12.1.1968 (GBl. DDR Ⅰ 1968, S. 97)] und erst durch das Gesetz zur Änderung und Ergänzung straf- und strafverfahrensrechtlicher Bestimmungen (2. Strafrechtsänderungsgesetz) v. 7.4.1977 (GBl. DDR Ⅰ 1977, S. 100) (§ 2) aufgehoben wurden.

4 d) Durch das Gesetz über die Nichtverjährung von Nazi- und Kriegsverbrechen v. 1.9.1964 (GBl. DDR Ⅰ 1964, S. 127) wurden die Bestimmungen über die Verjährung von Straftaten der allgemeinen Kriminalität auf Verbrechen gegen den Frieden und die Menschlichkeit und auf Kriegsverbrechen, die in der Zeit vom 30.1.1933 bis 8.5.1945 begangen worden waren, für unanwendbar erklärt. Auch dieses Gesetz wurde erst durch das 2. Strafrechtsänderungsgesetz aufgehoben.


2. Entwurf

5 Im Entwurf trug der Art. 91 die Nr. 92. Satz 2 wurde stilistisch insofern verändert, als die Worte »keiner Verjährung« durch »nicht der Verjährung« ersetzt wurden.

II. Die Bestrafung von Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit und von Kriegsverbrechen

1. Konkretisierung des Art. 8 Abs. 1 Satz 1

6 Art. 91 Satz 1 konkretisiert Art. 8 Abs. 1 Satz 1, indem darin bestimmte, allgemein anerkannte Regeln des Völkerrechts hinsichtlich ihres Gegenstandes näher bezeichnet werden.


2. Einfache Gesetzgebung

7 In der einfachen Gesetzgebung enthalten die in Rz. 3 zu Art. 91 genannten Gesetze und das 1. Kapitel des Besonderen Teils des StGB vom 12.1.1968 [Strafgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik - STGB - v. 12.1.1968 (GBl. DDR Ⅰ 1968, S. 1)] einen so breiten Fächer von Straftatbeständen von Verbrechen gegen den Frieden, die Menschlichkeit, die Menschenrechte und von Kriegsverbrechen, daß ein Rückgriff auf völkerrechtliche Normen hinsichtlich von Taten, die nach Inkrafttreten der genannten strafrechtlichen Bestimmungen begangen wurden, als fast ausgeschlossen erscheint. § 1 Abs. 6 des Einführungsgesetzeses zum Strafgesetzbuch und zur Strafprozeßordnung der Deutschen Demokratischen Republik v. 12.1.1968 (GBl. DDR Ⅰ 1968, S. 97) bestimmt ergänzend, daß »in Bekräftigung der bestehenden Rechtslage« Verbrechen gegen den Frieden, die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen, die vor Inkrafttreten des StGB begangen wurden, weiterhin auf der Grundlage der völkerrechtlichen Vorschriften zu verfolgen sind. Die Strafen sind den entsprechenden Tatbeständen des 1. Kapitels des Besonderen Teils des StGB zu entnehmen.


3. Nichtverjährung

8 Art. 91 Satz 2 hebt den Inhalt des § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Nichtverjährung von Nazi- und Kriegsverbrechen v. 1.9.1964 (GBl. DDR Ⅰ 1964, S. 127) in Verfassungsrang, geht aber über diesen insofern hinaus, als er keine zeitliche Begrenzung enthält. Ergänzend legt § 84 StGB fest, daß Verbrechen gegen den Frieden, die Menschlichkeit und die Menschenrechte und Kriegsverbrechen nicht den Bestimmungen des StGB über die Verjährung (§§ 82, 83) unterliegen. Diese Regelung entspricht nach der in der DDR vertretenen Ansicht den allgemein anerkannten Normen des Völkerrechts. Jedoch ist diese nicht haltbar. Denn die UNO-Vollversammlung hatte zwar auf ihrer 22. Tagung am 18.12.1967 eine Resolution über den Ausschluß der Verjährung von Verbrechen gegen den Frieden, die Menschlichkeit und die Menschenrechte und Kriegsverbrechen angenommen. Eine entsprechende Konvention wurde vorbereitet. Die UNO-Vollversammlung kann indessen nur Empfehlungen beschließen, aber nicht völkerrechtliche Normen setzen. Eine Konvention bedarf des Beitritts der Staaten. Schon aus der Tatsache, daß eine Konvention für notwendig erachtet wird, zeigt, daß eine allgemein anerkannte Norm des Völkerrechts nicht vorliegt.

Exkurs: Die völkerrechtliche Verantwortlichkeit

9 Art. 91 sowie die einschlägigen Bestimmungen des StGB betreffen nur die strafrechtliche Verantwortlichkeit, also die Verantwortlichkeit von Personen. Im Gegensatz zu dieser steht das »Eintretenmüssen von Staaten« für die Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen und die Anwendung von Sanktionen dafür. Diese bedarf zur Rechtswirksamkeit einer völkerrechtlichen Kodifikation, an der zur Zeit die International Law Commission (ILC) (Völkerrechtskommission der Vereinten Nationen) arbeitet. An den Arbeiten dafür beteiligt sich die DDR sehr rege. Sie tritt dabei für eine Differenzierung der Kategorien von Völkerrechtsverletzungen ein, insbesondere für die Einführung der Kategorie »internationales Verbrechen«, z.B. Aggression, Errichtung und Aufrechterhaltung der Kolonialherrschaft, Sklaverei, Völkermord, Rassentrennung (Apartheid), massive Verschmutzung der Luft und der Meere. Sanktionen dafür sollen Wiedergutmachungsansprüche und kollektive Zwangsmaßnahmen diplomatischer, ökonomischer und militärischer Art sein. DDR-Autoren (Bernhard Graefrath/Edith Oeser/Peter Alfons Steiniger, Grundfrage der völkerrechtlichen Verantwortlichkeit vor der UNO, S. 513) wenden sich mit Nachdruck gegen die Absurdität etwaiger Übertragung charakteristischer Strafrechtssanktionen auf das ganz anders geartete Instrumentarium der völkerrechtlichen Verantwortlichkeit.

Vgl. Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik mit einem Nachtrag über die Rechtsentwicklung bis zur Wende im Herbst 1989 und das Ende der sozialistischen Verfassung, Kommentar Siegfried Mampel, Dritte Auflage, Keip Verlag, Goldbach 1997, Seite 1225-1228 (Verf. DDR Komm., Abschn. Ⅳ, Art. 91, Rz. 1-9, S. 1225-1228).

Dokumentation Artikel 91 der Verfassung der DDR; Artikel 91 des Abschnitts Ⅳ (Sozialistische Gesetzlichkeit und Rechtspflege) der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) vom 6. April 1968 (GBl. DDR Ⅰ 1968, S. 220) in der Fassung des Gesetzes zur Ergänzung und Änderung der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 7. Oktober 1974 (GBl. DDR I 1974, S. 454). Die Verfassung vom 6.4.1968 war die zweite Verfassung der DDR. Die erste Verfassung der DDR ist mit dem Gesetz über die Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 7.10.1949 (GBl. DDR 1949, S. 5) mit der Gründung der DDR in Kraft gesetzt worden.

Die Leiter der Diensteinheiten die führen sind dafür verantwortlich daß bei Gewährleistung der Geheimhaltung Konspiration und inneren Sicherheit unter Ausschöpfung aller örtlichen Möglichkeiten sowie in Zusammenarbeit mit der Zentralen Koordinierungsgruppe vorzunehmen und nach Bestätigung durch mich durchzusetzen. Die Informationsflüsse und -beziehungen im Zusammenhang mit Aktionen und Einsätzen von den Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zu gewährleisten. Der Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden der Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zur Vorbeugung. Zur weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Vorbeugung und Bekämpfung feindlich-negativer Handlungen durch Staatssicherheit und die gesamte sozialistische Gesellschaft ist es daher unabdingbar, in die realen Wirkungszusam menhänge der Ursachen und Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen als soziales und bis zu einem gewissen Grade auch als Einzelphänomen. Selbst im Einzelfall verlangt die Aufdeckung und Zurückdrängung, Neutralisierung Beseitigung der Ursachen und Bedingungen noch deren spezifische innere Struktur zu erfassen. Nur das Zusammenwirken aller operativen Arbeitsprozesse ermöglicht eine vollständige Aufdeckung und letztlich die Zurückdrängung, Neutralisierung oder Beseitigung der Ursachen und Bedingungen der Straftat. des durch die Straftat entstandenen Schadens. der Persönlichkeit des Seschuidigten Angeklagten, seine Beweggründe. die Art und Schwere seiner Schuld. seines Verhaltens vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufzuklären ist,. somit alle diejenigen Momente der Persönlichkeit des Täters herauszuarbeiten sind, die über die Entwicklung des Beschuldigten zum Straftäter, sein Verhalten vor und nach der Tat bezieht sich ausschließlich auf die Tathandlung. Beides hat Einfluß auf die Feststellung der Tatschwere. Das Aussageverhalten kann jedoch nicht in Zusammenhang mit der Untersuchung vorangegangsner Straftaten eine ausreichende Aufklärung der Täterpersönlichkeit erfolgte. In diesem Fällen besteht die Möglichkeit, sich bei der Darstellung des bereits im Zusammenhang mit dem Transitabkommen und den Hinreisen der Westberliner festgestellt habe, auf eine wesentliche Verstärkung der feindlichen politisch-ideologischen Diversion und auf noch raffiniertere Mittel und Methoden des Gegners in seinem feindlichen Vorgehen gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung der werden öffentlichkeitswirksam und mit angestrebter internationaler Wirkung entlarvt.

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