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Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1979, Seite 269

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1979, Seite 269 (GBl. DDR Ⅰ 1979, S. 269); Gesetzblatt Teill Nr. 29 Ausgabetag: 11. September 1979 269 innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt über die Beschwerde endgültig entscheidet. (2) Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. (3) Im Verteidigungszustand entfällt das Beschwerderecht. §27 Finanzierung und Entschädigung Für die Finanzierung bzw. Entschädigung der Inanspruchnahme nach dieser Verordnung gilt die Finanzierungs- und Entschädigungsverordnung vom 26. Juli 1979 (GBl. I Nr. 29 S. 272). §28 Ausgleich von Sachschäden Der Ausgleich von Sachschäden, die bei Übungen zum Zwecke der Überprüfung der Verteidigungsbereitschaft am Leistungsgegenstand entstanden sind, ist durch die Bedarfsträger für Leistungen zu regulieren. Dazu haben die Wehrkreiskommandos den Leistungspflichtigen das für den Ausgleich zuständige Organ der Bedarfsträger für Leistungen bekanntzugeben. §29 Ordnungsstrafbestimmungen (1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig als Leistungspflichtiger, als Verantwortlicher für die Erfüllung der Aufgaben des Leistungspflichtigen oder als sonstiger zur Erbringung der Leistung Verpflichteter a) den mit der Übergabe eines Auflagebescheides entstehenden Pflichten bei der Herstellung der Leistungsbereitschaft zuwiderhandelt, ohne die Interessen des sozialistischen Staates erheblich zu verletzen, b) unbefugten Personen eine Auskunft über die im Zusammenhang mit der Erfüllung der Auflage stehenden Fragen gibt, c) das Abhandenkommen eines Auflagebescheides zuläßt oder den Verlust eines Äuflagebescheides oder das Wiederauffinden des in Verlust geratenen Auflagebescheides nicht unverzüglich dem Wehrkreiskommando mitteilt, d) seiner Mitteilungspflicht gemäß § 11 nicht nachkommt oder e) die Leistung nicht oder nicht vollständig, qualitäts-, Sortiments- oder termingerecht erbringt, kann mit einem Verweis oder einer Ordnungsstrafe von 10 M bis 500 M belegt werden. (2) Ist eine vorsätzliche Handlung gemäß Abs. 1 wiederholt innerhalb von 2 Jahren begangen und mit Ordnungsstrafe geahndet worden oder wurde dem Bedarfsträger für Leistungen erheblicher Schaden zugefügt, kann eine Ordnungsstrafe bis zu 1 000 M ausgesprochen werden. (3) Die Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens obliegt dem Vorsitzenden oder den sachlich zuständigen hauptamtlichen Mitgliedern des Rates des Kreises auf Antrag des Leiters des Wehrkreiskommandos. (4) Für die Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens und den Ausspruch von Ordnungsstrafmaßnahmen gilt das Gesetz vom 12. Januar 1968 zur Bekämpfung von Ordnungswidrigkeiten OWG (GBl. I Nr. 3 S. 101) in der Fassung des 3. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 28. Juni 1979 (GBl. I Nr. 17 S. 139). §30 Durchführungsbestimmungen Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung erläßt der Minister für Nationale Verteidigung im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden der Staatlichen Plankommission. § 31 Ubergangsregelungen Die Auflage-, Leistungs- und Unterbringungsbescheide, die gemäß der Leistungsverordnung vom 16. August 1963 übergeben wurden, behalten bis zu ihrem Umtausch ihre Gültigkeit. §32 (1) Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1979 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Verordnung vom 16. August 1963 über die Inanspruchnahme von Leistungen im Interesse der Verteidigung und des Schutzes der Deutschen Demokratischen Republik Leistungsverordnung (GBl. II Nr. 85 S. 667; Ber. Nr. 99 S. 783) außer Kraft. Berlin, den 26. Juli 1979 Der Miliisterrat der Deutschen Demokratischen Republik W. Stoph Vorsitzender Der Minister für Nationale Verteidigung Hoffmann Armeegeneral Verordnung über Sperrgebiete für die Landesverteidigung Sperrgebietsverordnung vom 26. Juli 1979 Auf Grund des § 15 des Verteidigungsgesetzes vom 13. Oktober 1978 (GBl. I Nr. 35 S. 377) wird zur Durchführung der §§ 12 und 13 dieses Gesetzes folgendes verordnet: §1 (1) Im Hoheitsgebiet der Deutschen Demokratischen Republik können zur Erfüllung der Aufgaben der Nationalen Volksarmee, der anderen bewaffneten Organe, der Zivilverteidigung der Deutschen Demokratischen Republik und der Streitkräfte der verbündeten Staaten ständige oder zeitweilige Sperrgebiete festgelegt werden. (2) Sperrgebiete können als a) Festlandsperrgebiete, b) Seesperrgebiete oder c) Luftsperrgebiete festgelegt werden. Festlandsperrgebiete erstrecken sich auch auf Binnengewässer. (3) Sperrgebiete dürfen nur bei dringender Notwendigkeit festgelegt werden. Dabei ist zu gewährleisten, daß in den betreffenden Gebieten keine oder nur unabwendbare Störungen der bisherigen gesellschaftlichen Bedingungen eintre-ten. Außerdem sind solche Maßnahmen vorzunehmen, die unabwendbare Störungen soweit wie möglich mildern. §2 (1) Für Sperrgebiete werden besondere Ordnungen festgelegt. Dazu kann a) das Betreten oder Befahren der Sperrgebiete durch Unbefugte untersagt werden, b) das Betreten oder Befahren der Sperrgebiete von einer Erlaubnis abhängig gemacht werden,;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1979 (GBl. DDR Ⅰ 1979), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1979. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1979 beginnt mit der Nummer 1 am 5. Januar 1979 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 45 vom 29. Dezember 1979 auf Seite 472. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1979 (GBl. DDR Ⅰ 1979, Nr. 1-45 v. 5.1.-29.12.1979, S. 1-472).

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