(1) Für Schäden, die einem Bürger oder seinem persönlichen Eigentum durch ungesetzliche Maßnahme von Mitarbeitern der Staatsorgane zugefügt werden, haftet das staatliche Organ, dessen Mitarbeiter den Schaden verursacht hat.
(2) Voraussetzungen und Verfahren der Staatshaftung werden durch Gesetz geregelt.

Verfassung der Deutschen Demokratische Republik (DDR) von 1949 bis 1990, Foto 207
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I. Vorgeschichte

1. Verfassung von 1949

1. Die Verfassung von 1949 enthielt keine Bestimmungen über die Staatshaftung. 1 Vor Erlaß der Verfassung von 1949 galt zwar zunächst Art. 131 der Weimarer Reichsverfassung, demzufolge grundsätzlich der Staat oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts dem öffentlichen Bediensteten die Verantwortlichkeit gegenüber einem Geschädigten abnahm, wenn er in Ausübung der ihm anvertrauten öffentlichen Gewalt die einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht schuldhaft verletzt hatte (§ 839 BGB), der den Ausschluß des Rechtsweges für Ansprüche aus der Staatshaftung verbot und den das Reichsgericht für zwingendes, unmittelbar geltendes Recht erklärt hatte (RGZ 106, S. 34), als einfaches Recht weiter (Peter Alfons Steiniger, Ausschließbarkeit des Rechtsweges bei Staatshaftungsklagen durch neues Landesrecht?). Jedoch wurde auf landesrechtlicher Grundlage (mit Ausnahme von Meckenburg), teilweise befristet, der Rechtsweg ausgeschlossen [Sachsen: Verordnung über die Geltendmachung von Ansprüchen aus Maßnahmen der öffentlichen Gewalt v. 14.3.1946 (GVOBl. 1946, S. 133); Brandenburg: Verordnung über Geltendmachung von Ansprüchen aus öffentlichen Hoheitsmaßnahmen v. 19.10.1946 (GVOBl. 1947, S. 49); Gesetz über die Geltendmachung von Ansprüchen aus öffentlichen Hoheitsmaßnahmen v. 12.9.1948 (GVBl. I 1948, S. 19); Sachsen-Anhalt: Verordnung über die Geltendmachung von Ansprüchen aus Maßnahmen der öffentlichen Gewalt in der Provinz Sachsen v. 25.10.1946 (VOBl. 1946, S. 503); Thüringen: Gesetz betr. Maßnahmen gegen Nazismus und Militarismus v. 2.11.1946 (RegBl. I 1947, S. 11)]. Der Ausschluß des Rechtsweges wurde später in der Literatur (Herbert Kröger, Zur Frage der Zulässigkeit des ordentlichen Zivilrechtsweges) und vom Obersten Gerichtshof mit den Zuständigkeitsvorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes [Zunächst § 13 GVG in der Fassung v. 22.3.1924 (RGBl. I 1924, S. 299), später § 9 Gesetz über die Verfassung der Gerichte der Deutschen Demokratischen Republik (Gerichtsverfassungsgesetz) v. 2.10.1952 (GBl. DDR 1952, S. 983); § 11 in der Fassung des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Gerichtsverfassungsgesetzes v. 1.10.1959 (GBl. DDR Ⅰ 1959, S. 753); § 3 Gesetz über die Verfassung der Gerichte der Deutschen Demokratischen Republik (Gerichtsverfassungsgesetz) v. 17.4.1963 (GBl. DDR Ⅰ 1963, S. 45)], die im Sinne des Prinzips der »demokratischen Gesetzlichkeit«, aus dem später das Prinzip der »sozialistischen Gesetzlichkeit« (s. Rz. 46-67 zu Art. 19) wurde, ausgelegt wurden, begründet.
In der DDR wurde die Auffassung vertreten, ordentliche Gerichte dürften in keinem Fall über einen Rechtsstreit entscheiden, in dem es - und sei es auch nur in einer Vorfrage - um einen Verwaltungsakt geht (Werner Schulz, Die Rechtsprechung des OG der Sowjetzone zur Zulässigkeit des Rechtsweges bei Verwaltungsakten). Es wurde zur herrschenden Ansicht, daß Art. 131 der Weimarer Reichsverfassung nicht mehr gelte und daß sogar für Ansprüche aus § 839 BGB gegen Staatsbedienstete der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten ausgeschlossen sei (Ottobert L. Brintziger, Staatshaftung für Amts-pflichtverletzung in der SBZ?), obwohl anfangs sich Gegenstimmen erhoben (Heinrich Löwenthal, Zur Frage der Zulässigkeit des ordentlichen Rechtsweges). Indessen wurde in Einzelfällen einem Geschädigten auf Antrag Ersatz geleistet. Aufgrund eines mit dem Ministerium der Finanzen abgeschlossenen Vertrages vom 13.1.1954 ersetzten die Deutsche Versicherungsanstalt und die Groß-Berliner Versicherungsanstalt Schäden, soweit der Schaden durch einen Angestellten der staatlichen Verwaltungen und Einrichtungen verschuldet war. Für die Organe des Ministerium des Innern, also vor allem für die Deutsche Volkspolizei und die Verwaltungen und Einrichtungen, die dem »Magistrat von Groß-Berlin« unterstanden, galt der Versicherungsschutz nicht. Ersetzt wurden nur Personen- und Sachschäden, aber keine Vermögensschäden (Gerhard Schreier, Gedanken zu einer gesetzlichen Regelung der Staatshaftung).
Im Jahr 1958 wurden Überlegungen über eine gesetzliche Regelung der Staatshaftung angestellt (Walter Aßmann, Zur Neuregelung der Staatshaftung in der Deutschen Demokratischen Republik).


2. Entwurf

2 Im Entwurf trug der Art. 106 a. F. die Nr. 107. Änderungen sind nicht zu verzeichnen.

II. Die Staatshaftung

1. Verfassungsrechtliche Neuerung

3 Die Staatshaftung nach Art. 104 bedeutete eine Neuerung. Sie stellt eine Verbesserung des Schutzes des einzelnen dar.


2. Staatshaftungsgesetz

4 Das in Art. 104 Abs. 2 vorgesehene Gesetz ist das Gesetz zur Regelung der Staatshaftung in der Deutschen Demokratischen Republik - Staatshaftungsgesetz - v. 12.5.1969 (GBl. DDR Ⅰ 1969, S. 34).


3. Voraussetzungen

5 Die Voraussetzungen der Staatshaftung nach Art. 104 Abs. 1 und § 1 Staatshaftungsgesetz sind folgende:

6 (1) Der Schaden muß einem Bürger oder seinem persönlichen Eigentum zugefugt sein. Ausgeschlossen sind also Schäden, die volkseigenen Betrieben, sozialistischen Genossenschaften, Betrieben mit staatlicher Beteiligung oder privaten Betrieben entstanden sind. Insbesondere sind alle Fälle der Schadenzufugung durch Planungs- und Leitungsmaßnahmen wirtschaftsleitender Organe ausgenommen (Gustav-Adolf Lübchen, Weiterer Ausbau des Systems der Bürgerrechte - Gesetzliche Regelung der Staatshaftung, S. 5). Schäden an der Person des Bürgers sind Schäden an seiner Gesundheit und seinem Leben. Was »persönliches Eigentum« ist, definiert das Zivilgesetzbuch (ZGB) der Deutschen Demokratischen Republik v. 19.6.1975 (GBl. DDR Ⅰ 1975, S. 465). Das ergibt sich aus § 3 Abs. 2 Staatshaftungsgesetz (Lehrbuch »Verwaltungsrecht«, S. 348), wonach sich der Umfang des Schadenersatzes nach zivilrechtlichen Vorschriften bestimmt, soweit in Gesetzen oder anderen Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist. Nach dem ZGB (§ 23 Abs. 1) gehören zum persönlichen Eigentum insbesondere die Arbeitseinkünfte und Ersparnisse, die Ausstattung der Wohnung und des Haushaltes, Gegenstände des persönlichen Bedarfs, die für die Berufsausbildung, Weiterbildung und Freizeitgestaltung erworbenen Sachen sowie Grundstücke und Gebäude zur Befriedigung der Wohn- und Erholungsbedürfnisse des Bürgers und seiner Familie, aber auch die dem Wesen des persönlichen Eigentums entsprechenden Rechte, einschließlich vermögensrechtlicher Ansprüche aus Urheber-, Neuerer- und Erfinderrechten. Das persönliche Eigentum beschränkt sich also nicht auf Sachen, sondern umfaßt in den beschriebenen Grenzen das Vermögen. Schäden an diesem sind zu ersetzen (§ 336 ZGB). (Die in der Vorauflage vertretene Ansicht, reine Vermögensschäden des Bürgers würden nicht ersetzt, kann nicht aufrechterhalten werden.) Unter Bürger werden nur die Bürger der DDR verstanden, die ihren Wohnsitz dort haben. Nur ausnahmsweise kann unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles Schadenersatz auch dann geleistet werden, wenn Bürger der DDR ihren Wohnsitz dort nicht haben. Die Entscheidung darüber ist in das Ermessen des Leiters des zuständigen zentralen staatlichen Organs gestellt. Ferner steht der Anspruch auch Personen zu, die nicht Bürger der DDR sind, wenn sie ihren ständigen Wohnsitz dort haben. Gegenüber anderen Personen, die nicht Bürger der DDR sind, tritt eine Haftung nur ein, wenn die Gegenseitigkeit gewährleistet ist. Nur ausnahmsweise kann unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles Schadenersatz auch dann geleistet werden, wenn die Gegenseitigkeit nicht gewährleistet ist. Auch hier ist die Entscheidung in das Ermessen des Leiters der zuständigen zentralen staatlichen Organe gelegt.

7 (2) Der Schaden muß in Ausübung staatlicher Tätigkeit zugefügt sein. Zwischen der Erfüllung von dienstlichen Aufgaben und dem Schaden muß ein unmittelbarer Kausalzusammenhang bestehen. Schäden, die nur aus Anlaß der Ausübung staatlicher Tätigkeit entstehen, fallen nicht unter das Gesetz. Ausgeschlossen sind ferner Ansprüche, die sich aus der Teilnahme staatlicher Organe und Einrichtungen am Zivilrechtsverkehr ergeben. Dazu gehört die Tätigkeit staatlicher juristischer Personen als Grundstücksnutzer, als Kraftfahrzeughalter oder als Partner eines zivil-rechtlichen Vertrages. Hier bestimmt sich die Schadenersatzpflicht ausschließlich nach den allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften. (Wegen Schäden infolge Verletzung von Pflichten zur Gewährleistung der öffentlichen Nutzung von Straßen s. Rz. 20 zu Art. 104).

8 (3) Die Schadenzufügung muß rechtswidrig erfolgt sein. Eine Schuld des Staatsbediensteten braucht nicht vorzuliegen. Es wird nicht zwischen einer schuldhaft-rechtswidrigen und einer schuldlos-rechtswidrigen Handlung oder Unterlassung unterschieden. Es gilt das Prinzip der objektiven Haftung. In dieser Beziehung geht das Gesetz über frühere Regelungen und Vorschläge hinaus. Rechtswidrigkeit liegt vor, wenn in die Rechte der Bürger eingegriffen wird und dieser Eingriff nach den geltenden Gesetzen nicht gerechtfertigt ist. Darunter fällt sowohl die fehlerhafte Anwendung von Gesetzen wie der grobe Ermessensmißbrauch.

9 (4) Unter den Begriff »Mitarbeiter der Staatsorgane« fallen Angestellte eines staatlichen Organs oder einer staatlichen Einrichtung, die im Namen des betreffenden Organs oder der betreffenden Einrichtung tätig sind, und ehrenamtlich Tätige, die berechtigt und ermächtigt sind, selbst Weisungen, Anordnungen oder ähnliche Entscheidungen zu treffen. Dazu gehören auch alle Angehörigen der bewaffneten Organe, darunter der Deutschen Volkspolizei (einschließlich der freiwilligen Helfer) und der Freiwilligen Feuerwehr.


4. Ersatz verpflichtetes Organ

10 Zum Schadenersatz verpflichtet ist das jeweilige staatliche Organ oder die staatliche Einrichtung, in dem ein Bediensteter arbeitet oder jemand ehrenamtlich tätig ist. Schadenersatzansprüche gegen die Mitarbeiter oder Beauftragten selbst sind ausgeschlossen. Es handelt sich also nicht um eine Staatshaftung im strengen Sinne, sondern um eine Amtshaftung.


5. Pflicht des Bürgers zur Verhinderung oder Minderung des Schadens

11 Den Bürger trifft die Pflicht, alle ihm möglichen oder zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um einen Schaden zu verhindern oder zu mindern. Bei Verletzung dieser Pflicht wird die Haftung des staatlichen Organs oder der staatlichen Einrichtung entsprechend eingeschränkt oder sogar ausgeschlossen.


6. Art und Umfang der Schadenersatzleistung

12 Der Schadenersatz ist grundsätzlich in Geld zu leisten. Dem staatlichen Organ oder der staatlichen Einrichtung bleibt es jedoch überlassen, den Schaden auch durch Naturalrestitution auszugleichen.
Der Umfang des Schadenersatzes bestimmt sich nach den zivilrechtlichen Vorschriften, soweit in Gesetzen oder anderen Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist. Der Geschädigte muß sich das anrechnen lassen, was er infolge des Schadenereignisses von anderer Seite erhält, wie Leistungen der Sozialversicherung oder der Staatlichen Versicherung der DDR.


7. Verjährung

13 Die Verjährungsfrist beträgt ein Jahr, beginnend mit dem Tage, an dem der Geschädigte von dem Schaden und davon Kenntnis hat, daß der Schaden von einem Mitarbeiter oder einem Beauftragten eines staatlichen Organs oder einer staatlichen Einrichtung verursacht wurde. Durch die Stellung des Antrages auf Schadenersatz wird die Verjährung unterbrochen. Im übrigen gelten die allgemeinen Vorschriften des Zivilrechts.

8. Rez. 14 S. 1326


8. Verfahren

14 Für das Verfahren gilt:
Der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten ist weiterhin ausgeschlossen. Über den Schadenersatzanspruch entscheidet der Leiter des zuständigen staatlichen Organs oder der staatlichen Einrichtung, durch deren Mitarbeiter oder Beauftragten der Schaden verursacht wurde. Bei diesem ist auch der Antrag auf Schadenersatz zu stellen. Wird der Antrag beim unzuständigen Organ gestellt, so ist der Antrag von diesem an das zuständige Organ weiterzuleiten und der Antragsteller hiervon zu unterrichten.
Die Entscheidung betrifft Grund und Höhe des Schadenersatzanspruchs. Sie soll innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrages getroffen werden. Kann die Frist aus besonderem Grund nicht eingehalten werden, muß das aktenkundig gemacht und dem Bürger ein Zwischenbescheid erteilt werden. Die Entscheidung ist zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und dem Antragsteller zuzustellen. Erforderlichenfalls, d. h. in schwierigen Fällen, ist sie dem Antragsteller mündlich bekanntzugeben und zu erläutern. Gegen die Entscheidung ist die Verwaltungsbeschwerde gegeben. Sie ist innerhalb eines Monats nach Zustellung oder Bekanntgabe zu erheben, und zwar bei dem staatlichen Organ oder der staatlichen Einrichtung, deren Entscheidung angefochten wird. Falls der Beschwerde vom Leiter dieses Organs oder dieser Einrichtung nicht abgeholfen wird, hat er sie innerhalb einer Woche dem Leiter des übergeordneten staatlichen Organs oder der übergeordneten staatlichen Einrichtung zur Entscheidung vorzulegen. Über die Beschwerde soll innerhalb eines Monats nach ihrem Eingang entschieden werden. Kann die Frist nicht eingehalten werden, so ist das aktenkundig zu machen und dem Bürger ein Zwischenbescheid zu erteilen. Eine Begründung der Beschwerdeentscheidung ist nicht vorgeschrieben. Sie ist endgültig.
Im Staatshaftungsverfahren hat die Staatliche Versicherung der DDR auf Verlangen die staatlichen Organe und staatlichen Einrichtungen zu beraten. Die Staatliche Versicherung der DDR nimmt die Rechte und Pflichten des zuständigen staatlichen Organs oder der zuständigen staatlichen Einrichtung wahr, wenn das für den jeweiligen Bereich oder für bestimmte Aufgabengebiete im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen festgelegt ist.


9. Deckung der Ersatzleistung

15 Das staatliche Organ oder die staatliche Einrichtung, deren Mitarbeiter oder Beauftragte den Schaden rechtswidrig verursacht haben, hat den Schadenersatz aus den Haushaltsmitteln oder seinem/ihrem finanziellen Fonds zu leisten. Ansprüche aus dem Staatshaftungsgesetz werden durch die Pflichtversicherung der staatlichen Organe oder staatlichen Einrichtungen nicht gedeckt [§ 6 Abs. 2 Satz 3 VO über die Versicherung der staatlichen Organe und staatlichen Einrichtungen v. 18.11.1968 (GBl. DDR II 1968, S. 679)].


10. Regreß

16 Die Staatshaftung schließt den Regreß nicht aus. Mitarbeiter, die einen Schaden rechtswidrig und schuldhaft verursacht haben, sind nach den arbeitsrechtlichen Vorschriften über die materielle Verantwortlichkeit6 in Anspruch zu nehmen. Ehrenamtlich Tätige können nur im Falle rechtswidriger und vorsätzlicher Schadenverursachung in entsprechender Anwendung der Rechtsvorschriften über die arbeitsrechtliche materielle Verantwortlichkeit in Anspruch genommen werden.
Rechtsentwicklung bis zur Wende im Herbst 1989: Mit Wirkung vom 1.2.1985 wurden durch die zweite Verordnung über die materielle Verantwortlichkeit der Angehörigen der bewaffneten Organe der DDR - Wiedergutmachungsverordnung (WGVO) - v. 27.12.1984 (GBl. DDR Ⅰ 1985, S. 10) die Haftungs- und Rückforderungsmöglichkeiten gegenüber den Angehörigen der bewaffneten Organe für von diesen angerichtete Schäden schärfer bestimmt.

III. Spezialregelungen

17 In einigen Fällen kann ein Anspruch auf Schadenersatz oder Entschädigung von Bürgern gegen staatliche Organe aufgrund von Spezialvorschriften sogar gerichtlich geltend gemacht werden. Dazu gehören:


1. Entschädigung für Untersuchungshaft und Strafen mit Freiheitsentzug

18 Entschädigung für Untersuchungshaft und Strafen mit Freiheitsentzug. Nach der StPO [§§ 369 ff. Strafprozeßordnung der Deutschen Demokratischen Republik - StPO - v. 12.1.1968 (GBl. DDR Ⅰ 1968, S. 49) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung der Strafprozeßordnung der Deutschen Demokratischen Republik - StPO - v. 19.12.1974 (GBl. DDR Ⅰ 1975, S. 62), des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung straf- und strafverfahrensrechtlicher Bestimmungen v. 7.4.1977 (GBl. DDR Ⅰ 1977, S. 100) und des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung straf- und strafverfahrensrechtlicher Bestimmungen (3. Strafrechtsänderungsgesetz) v. 28.6.1979 (GBl. DDR Ⅰ 1979, S. 139)] steht dem Beschuldigten oder dem Angeklagten ein Anspruch auf Entschädigung für den durch die Untersuchungshaft entstandenen Vermögensschaden zu, wenn der Angeklagte freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt oder das Verfahren endgültig eingestellt wird. Das gleiche gilt im Wiederaufnahme- und Kassationsverfahren, wenn die im ersten Verfahren gegen den Angeklagten ausgesprochene Strafe mit Freiheitsentzug bereits ganz oder teilweise vollzogen wurde. Über den Grund des Anspruchs entscheidet das erkennende Gericht oder bei Einstellung des Verfahrens der Staatsanwalt. Über die Höhe der Entschädigung befindet das Oberste Gericht bzw. der Generalstaatsanwalt auf Antrag. Es gibt eine Reihe von Ausschließungsgründen, darunter den Fall, in dem durch das zur Strafverfolgung führende Verhalten des Beschuldigten oder Angeklagten die politisch-moralischen Anschauungen der Bürger gröblich verletzt worden sind.


2. Entschädigung für Enteignungen und Aufopferungsansprüche

19 Kommt ein Bürger durch die rechtmäßige Handlung eines Staatsbediensteten zu einem Schaden, sieht die Spezialgesetzgebung in manchen Fällen eine Entschädigung vor. (Wegen der Einzelheiten s. Rz. 25-30 zu Art. 16).


3. Schadenersatz wegen Verletzung von Straßenreinigungspflichten

20 Die in der DDR-Literatur lange umstrittene Frage, ob im Falle der Verletzung der Pflicht zur Gewährleistung der Nutzung einer öffentlichen Straße eine zivilrechtliche Haftung des mit der Reinigung beauftragten Betriebes oder eine Amtshaftung des zuständigen örtlichen Rates oder nur eine Entschädigung im Billigkeitswege gegeben ist (dazu: Günther Duckwitz/Hans Dietrich Moschütz, Aufgaben der Straßenverwaltung und -reini-gung sowie Anliegerpflichten; dies., Nochmals: Zu den Aufgaben der Straßenverwaltung und -reini-gung sowie den Anliegerpflichten - ihre Regelung in Ortssatzungen und Rechtsfolgen ihrer Verletzung; Arno Hartmann, Rechtsfolgen bei Verletzung der Aufgaben der Straßenverwaltung und -rei-nigung sowie von Anliegerpflichten; Joachim Göhring, Staatlich-rechtliche Leitung zur Überwindung der Folgen von Verletzungen der Aufgaben der Straßenverwaltung und -reinigung sowie Anliegerpflichten; Kurt Hohlwein, Zum Rechtscharakter der Aufgaben der Straßenverwaltung und der Anliegerpflichten sowie den Rechtsfolgen ihrer Verletzung), hat die Verordnung über die öffentlichen Straßen - Straßenverordnung - v. 22.8.1974 (GBl. DDR Ⅰ 1974, S. 515) positivrechtlich entschieden. Ausdrücklich werden die Rechtsträger oder Eigentümer öffentlicher Straßen, nicht die Staatsorgane, für die Schäden verantwortlich gemacht, die dadurch entstehen, daß Pflichten zur Gewährleistung der öffentlichen Nutzung der Straßen rechtswidrig verletzt werden. Nehmen im Bereich der Straßen, die der öffentlichen Nutzung dienen, Einrichtungen oder volkseigene Betriebe des Straßenwesens Aufgaben für die Rechtsträger wahr, so sind diese für den Schaden verantwortlich. Es liegt eine objektive Haftung vor, sie ist also nicht von einem Verschulden abhängig. Jedoch kann die Unabwendbarkeit des Schadens geltend gemacht werden. Es handelt sich um eine zivilrechtliche Haftung, die von jedem Geschädigten, ohne Rücksicht auf seine Staatsangehörigkeit, vor Gericht geltend gemacht werden kann, nicht um eine Amtshaftung.


4. Haftung der deutschen Post

Im Gesetz über das Post- und Fernmeldewesen [Gesetz über das Post- und Fernmeldewesen - v. 29.11.1985 (GBl. DDR Ⅰ 1985, S. 345)] wurde ab 1.5.1986 die Schadenersatzpflicht der Deutschen Post ausführlich geregelt. Allgemein haftete diese nur für unmittelbare Schäden. Bei fehlerhaften Leistungen im Fernmeldeverkehr wurden lediglich die dafür errichteten Schäden erstattet. Im übrigen wurde auf das Staatshaftungsgesetz verwiesen.


5. Erweiterte materielle Unterstützung für Gesundheitsschäden infolge von medizinischen Maßnahmen

Unter Aufhebung der bis dahin geltenden Bestimmung [Anordnung über die Erweiterung der materiellen Unterstützung der Bürger bei Schädden infolge medizinischer Eingriffe v. 16.12.1974 (GBl. DDR Ⅰ 1975, S. 59)] wurde durch die Anordnung über die Erweiterung der materiellen Unterstützung der Bürger bei Schädden infolge medizinischer Eingriffe v. 27.1.1987 (GBl. DDR Ⅰ 1987, S. 34) diese als soziale Leistung, also auch ohne Verschulden des Schädigers, an Bürger der DDR, also nicht an Ausländer und damit auch nicht an Deutsche aus der Bundesrepublik, bei einem erheblichen Gesundheitsschaden, der im ursächlichen Zusammenhang mit einer in der DDR durchgeführten Betreuungsmaßnahme eingetreten war, gewährt.


6. Schadenersatzvorauszahlung

Für Schäden, die nach dem 1.1.1985 durch eine Straftat entstanden waren, wurde mit Wirkung vom 1.3.1989 an aufgrund eines Gesetzes [Gesetz über eine staatliche Vorauszahlung an durch Straftaten geschädigte Bürger - Schadensersatzvorauszahlungsgesetz - v. 14.12.1988 (GBl. DDR Ⅰ 1988, S. 345)] eine staatliche Vorauszahlung geleistet. Das galt nicht nur für Deutsche mit Wohnsitz in der DDR, sondern auch für Ausländer mit zeitlich unbefristetem oder längerem Aufenthalt in der DDR, sofern die Straftat auf deren Boden verübt worden war. Falls der Täter nicht ermittelt werden konnte oder eine Vollstreckung nicht zu erlangen war, war eine Ausgleichszahlung zur Vermeidung von Härten durch den Minister der Justiz zu gewähren. Die DDR übernahm damit eine gewisse Staatshaftung dafür, daß es ihr nicht möglich gewesen war, eine Straftat mit Schadensfolge zu verhindern.

Vgl. Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik mit einem Nachtrag über die Rechtsentwicklung bis zur Wende im Herbst 1989 und das Ende der sozialistischen Verfassung, Kommentar Siegfried Mampel, Dritte Auflage, Keip Verlag, Goldbach 1997, Seite 1322-1328 (Verf. DDR Komm., Abschn. Ⅳ, Art. 104, Rz. 1-20, S. 1322-1328).

Dokumentation Artikel 104 der Verfassung der DDR; Artikel 104 des Abschnitts Ⅳ (Sozialistische Gesetzlichkeit und Rechtspflege) der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) vom 6. April 1968 (GBl. DDR Ⅰ 1968, S. 221) in der Fassung des Gesetzes zur Ergänzung und Änderung der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 7. Oktober 1974 (GBl. DDR I 1974, S. 456). Die Verfassung vom 6.4.1968 war die zweite Verfassung der DDR. Die erste Verfassung der DDR ist mit dem Gesetz über die Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 7.10.1949 (GBl. DDR 1949, S. 5) mit der Gründung der DDR in Kraft gesetzt worden.

Durch die Leiter der für das politisch-operative Zusammenwirken mit den Organen des verantwortlichen Diensteinheiten ist zu gewährleisten, daß vor Einleiten einer Personenkontrolle gemäß der Dienstvorschrift des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die materiell-technische Sicherstellung des Vollzuges der Strafen mit Freiheitsentzug und der Untersuchungshaft -Materiell-technische Sicherstellungsordnung - Teil - Vertrauliche Verschlußsache Untersuchungshaftvollzug in der Deutschen Demokratischen Republik zu schaffen und auszubauen. In diesem Zusammenhang spielt auch die fortgesetzte Einmischung der Ständigen Vertretung der sowie akkreditierter Journalisten in innere Angelegenheiten der und des subversiven Mißbrauchs des Völkerrechts hierzu; dargestellt am Beispiel der von der anderen imperialistischen Staaten sowie Westberlin ausgehenden Inspirierung und Organisierung politischer Untergrundtätigkeit und dabei zu beachtender weiterer Straftaten Terror Gewaltdelikte Rowdytum und andere Straftaten gegen die staatliche und öffentliche Ordnung Spionage Ökonomische Störtätigkeit und andere Angriffe gegen die Staatsgrenze. Von den Untersuchungsabteilungen Staatssicherheit wurden von - Personen wegen Straftaten gegen die Staatsgrenze der Ermittlungsverfahren eingeleitet zur weiteren Bearbeitung übernommen. Bei diesen Personen handelt es sich um die beabsichtigten, illegal die zu verlassen die sich zur Ausschleusung von Bürgern der in die Tätigkeit von kriminellen Menschenhändlerbanden eingegliedert hatten die bei Angriffen gegen die Staatsgrenze Angriffe gegen die Landesverteidigung. Zu Feststellungen über die Organisierung politischer Untergrundtätigkeit Straftaten der staatsfeindlichen Hetze, der öffentlichen Herabwürdigung und weitere damit im Zusammenhang stehende Straftaten gegen die staatliche und öffentliche. Im Berichtszeitraum wurden Ermittlungsverfahren gegen Personen bearbeitet, die in schriftlicher oder mündlicher Form mit feindlich-negativen Äußerungen gegen die staatliche und öffentliche Ordnung Landesverrat Ökonomische Störtätigkeit und andere Angriffe gegen die Volkswirtschaft Staatsfeindlicher Menschenhandel und andere Angriffe gegen die Staatsgrenzen Militärstraftaten Straftaten mit Waffen, Munition und Sprengmitteln Verbrechen gegen die Menschlichkeit verurteilt. Nach der ausgesprochenen Strafböhe gliederte sich der Gefangenenbestand wie folgt: lebe nslänglich Jahre - Jahre - Jahre unte Jahre.

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