(1) Im Betrieb, dessen Tätigkeit die Grundlage für die Schaffung und Mehrung des gesellschaftlichen Reichtums ist, wirken die Werktätigen unmittelbar und mit Hilfe ihrer gewählten Organe an der Leitung mit. Näheres regeln Gesetze oder Statuten.
(2) Zur Erhöhung der gesellschaftlichen Produktivität können von den staatlichen Organen, den Betrieben und Genossenschaften Vereinigungen und Gesellschaften gebildet sowie andere Formen der kooperativen Zusammenarbeit entwickelt werden.

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I. Allgemeines

1. Vorgeschichte

1 a) Wegen des Fehlens entsprechender Regelungen in der Verfassung von 1949 s. Rz. 1 zu Art. 41.
2 b) Gegenüber dem Entwurf blieb der Text des Art. 42 unverändert. Er trug darin die Nr. 41.

2. Begriff des Betriebs im Sinne des Art. 42

3 a) Art. 42 handelt vom Betrieb schlechthin. Es kann sich dabei nicht um ein redaktionelles Versehen handeln, sondern es muß davon ausgegangen werden, daß bewußt davon abgesehen wurde, dem Wort »Betrieb« das Epitheton »sozialistisch« hinzuzufugen. Hätte die Absicht bestanden, den Art. 42 nur auf »sozialistische Betriebe« zu beschränken, so wäre es ein Leichtes gewesen, mit der Änderung des Textes des Art. 41 auch den Text des Art. 42 entsprechend zu ändern. Das bedeutet, daß Art. 42 sich auch auf die privaten und halbstaatlichen Betriebe bezieht. Nach deren fast vollständiger Beseitigung im Jahre 1972 (s. Rz. 19 zu Art. 9) hatte dieser Bezug seine Bedeutung verloren.

3 b) Indessen bezieht sich Art. 42 nicht auf die sozialistischen Produktionsgenossenschäften. Für diese gibt Art. 46 Sonderregelungen.

3. Regelungen der einfachen Gesetzgebung

5 Die Verfassung beschränkt sich auf das Grundsätzliche und verweist auf die Regelung des »Näheren« in der einfachen Gesetzgebung sowie in Satzungen.

6 a) Seit dem 13.11.1979 gilt die Verordnung über die Kombinate, Kombinatsbetriebe und volkseigenen Betriebe v. 8.11.1979 (GBl. DDR Ⅰ 1979, S. 355) (Kombinats-VO). Wie deren Name besagt, bezieht sie sich nicht nur auf die volkseigenen Betriebe (VEB), sondern auch und sogar vorrangig auf die Kombinate und deren Betriebe. Damit geht sie über eine Ausführung des Art. 42 Abs. 1 hinaus. Ihre Bedeutung liegt u. a. darin, daß sie eine Entwicklung rechtlich absichert, durch die die Kombinate eine Schlüsselstellung im Wirtschaftssystem der DDR erhalten haben.
Gegenstand der Kombinats-VO sind wirtschaftsrechtliche Regelungen. Wesentlicher Inhalt des Art. 42 Abs. 1 ist jedoch die Sicherung dessen, was sozialistische Demokratie im Betrieb genannt wird. Dazu finden sich die näheren Regelungen vor allem im Arbeitsgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik (AGB) v. 16.6.1977 (GBl. DDR Ⅰ 1977, S. 185), wenn auch die Kombinats-VO dazu einige Aussagen macht.

7 b) Bis zum 30. 4.1973 galten für die VEB und die Kombinate verschiedene Rechtsgrundlagen. Zu nennen sind für die Produktionsbetriebe die Verordnung über die Aufgaben, Rechte und Pflichten des volkseigenen Produktionsbetriebes v. 9.2.1967, (GBl. DDR ⅠⅠ 1967, S. 121), die auch auf Warenhäuser, Kaufhallen, Filialbetriebe, Hotels, Großgaststätten und andere volkseigene Einzelhandelsbetriebe entsprechend anzuwenden war [Anordnung über die Anwendung der Verordnung über die Aufgaben, Rechte und Pflichten des volkseigenen Produktionsbetriebes auf den Konsumgüterbinnenhandel v. 4.12.1967 (GBl. DDR II 1967, S. 829)], und für die Kombinate die Verordnung über die Bildung und Rechtsstellung von volkseigenen Kombinaten v. 16.10.1968 (GBl. DDR ⅠⅠ 1968, S. 963) sowie der Beschluß über die Verwirklichung des ökonomischen Systems des Sozialismus bei der Bildung von volkseigenen Kombinaten in Industrie und Bauwesen und die Gestaltung der Beziehungen zwischen den volkseigenen Kombinaten und ihren Betrieben für 1969/1970 vom 21.5.1969 (GBl. DDR II 1969, S. 293) und der Beschluß zur weiteren Gestaltung der Aufgaben, Rechte und Pflichten der volkseigenen Kombinate im Planjahr 1970 vom 10. 12. 1969 (GBl. DDR II 1970, S. 19). Besondere Rechtsgrundlagen existierten ferner für die Vereinigungen volkseigener Betriebe (WB) [Verordnung über die Statuten der Vereinigungen volkseigener Betriebe im Bereich der Staatlichen Plankommission v. 13.2.1958 (GBl. DDR I 1958, S. 149); Zweite Verordnung dazu v. 26.1.1961 (GBl. DDR II 1961, S. 59)] (s. Rz. 84-95 zu Art. 42). Diese gesetzlichen Regelungen wurden abgelöst durch die Verordnung über die Aufgaben, Rechte und Pflichten der volkseigenen Betriebe, Kombinate und WB vom 28.3.1973 (GBl. DDR I 1973, S. 129) in der Fassung der Änderungsverordnung vom 27.8.1973 (GBl. DDR I 1973, S. 405). Ihr Erlaß war insofern ein großer Fortschritt, als durch sie ineinandergreifende Regelungen für alle genannten Wirtschaftsorganisationen geschaffen wurden. Das beseitigte einen Zustand, der wegen zu verschiedenen Zeitpunkten erlassener und daher nicht immer widerspruchsfreier Regelungen zu Friktionen geführt hatte (Einzelheiten dazu s. Erl. II-V zu Art. 42 der Vorauflage). Die Kombinats-VO ersetzte die Regelungen der WB-VO über die VEB und Kombinate (§§ 1-33 WB-VO) und ließ nur die über die WB in Geltung, weshalb die letztgenannte Verordnung anstelle wie früher VEB/WB-VO nunmehr WB-VO genannt werden soll, auch wenn hinsichtlich der Kombinate und VEB auf deren aufgehobene Teile Bezug genommen wird.


4. Stätten der Produktion

8 Die spezifische Funktion der Betriebe wird im Art. 42 Abs. 1 nur in einem Nebensatz bezeichnet. Wenn ihre Tätigkeit die Schaffung und Mehrung des gesellschaftlichen Reichtums sein soll, so wird damit einmal zum Ausdruck gebracht, daß sie Stätten der Produktion sind, aber auch gleichzeitig, daß diese Produktion der Gesellschaft zu dienen hat. Damit wird der Anschluß an die Art. 9, 10, 12 und 14 hergestellt.


5. Weitere Funktionen

9 Da die Betriebe als Gemeinschaften der Bürger jedoch nicht nur in das ökonomische System, sondern in das gesellschaftliche System des Sozialismus eingeordnet sind, ist mit der Feststellung, daß sie Stätten der Produktion im gesellschaftlichen Interesse sind, der Funktionsbereich der Betriebe noch nicht erschöpfend wiedergegeben. Die Betriebe sollen Mittelpunkt des Lebens für die in ihnen Beschäftigten sein und damit einen wesentlichen Beitrag zur Entprivatisierung des Menschen leisten. Außer der Produktion haben sie weitere gesamtgesellschaftliche Funktionen zu erfüllen:

10 a) Nach der Produktion ist die Erziehung der Werktätigen zu einem hohen sozialistischen Bewußtsein die wichtigste Aufgabe der Betriebe. So hat nach § 18 AGB der Betriebsleiter den Betrieb u. a. mit dem Ziele zu leiten, »die Entwicklung der Werktätigen zu sozialistischen Persönlichkeiten zu fördern«. Er trägt u. a. die Verantwortung dafür, daß deren »Denken und Handeln von den Idealen der Arbeiterklasse geprägt wird«. Die Erziehung beschränkt sich nicht auf die Arbeitsmoral und die Einhaltung der Arbeitsdisziplin, sondern hat die Hebung des Allgemeinbewußtseins im Sinne der marxistisch-leninistischen Lehre zum Gegenstand. Sie bedeutet also ideologische Indoktrination. Inwieweit diese Aufgabe ernstgenommen wird, steht auf einem anderen Blatt.

11 b) Im engen Zusammenhang mit der Erziehung steht die Einbeziehung der kulturellen und sportlichen Betätigung der Werktätigen in die Betriebe. Nach § 223 AGB ist der Betrieb verpflichtet, die geistig-kulturelle und sportliche Betätigung der Werktätigen des Betriebes, ihre weltanschauliche, ökonomische und ästhetische Bildung und Erziehung zu fördern und dabei die betrieblichen Gewerkschaftsleitungen und Arbeitskollektive sowie die Betriebssportgemeinschaften zu unterstützen.
Daher haben die Betriebe kulturelle Einrichtungen, wie Kulturhäuser, Klubs und Betriebsbibliotheken sowie Sportanlagen zu schaffen, finanziell zu unterhalten und den Betriebsgewerkschaftsorganisationen bzw. den Betriebsportgemeinschaften zur unentgeltlichen Benutzung zur Verfügung zu stellen. Zur Förderung der kulturellen und sportlichen Betätigung der Werktätigen sowie zu ihrer sozialen Betreuung ist in den Betrieben der Kultur- und Sozialfonds zu bilden (§ 237 AGB). Die Unterhaltung von Stätten der Erholung im Urlaub oder an den Wochenenden (Naherholung) liegt weitgehend in der Hand des FDGB, der durch die betrieblichen Gewerkschaftsleitungen Urlaubsreisen und Ferienaufenthalte zu niedrigen Preisen vermittelt sowie Erholungseinrichtungen bewirtschaftet.
So wird auch die Freizeit weitgehend von betrieblicher Seite gestaltet.

12 c) Die umfassende Berufsausbildung und Qualifizierung der Werktätigen sind zwar Bestandteil des einheitlichen sozialistischen Bildungssystems der DDR (s. Erl. zu Art. 25). Innerhalb des Bildungssystems werden aber die Betriebe für die Berufsausbildung und Qualifizierung verantwortlich gemacht (§§ 130 und 146 AGB), so daß den Werktätigen der Weg zu höheren Bildungseinrichtungen eröffnet wird. Die Betriebe erfüllen damit nicht nur eine Aufgabe, deren Ergebnisse ihnen selbst zugute kommen, sondern eine gesamtgesellschaftliche, wenn etwa ein Hochqualifizierter einen Aufgabenbereich in dem Betrieb nicht findet, der ihm die Ausbildung ermöglichte. Gesamtgesellschaftliche Interessen werden auch erfüllt, wenn entsprechend § 4 Satz 4 AGB der sozialistische Staat den Einfluß der Arbeitskollektive in den Betrieben auf die klassenmäßige Erziehung der Schuljugend durch die umfassende Verwirklichung des Prinzips der Verbindung von Unterricht und produktiver Arbeit sichert.

13 d) Die Sozialversicherung, deren Träger für die Arbeiter und Angestellten der FDGB ist, wird weitgehend in den Betrieben durchgeführt. Uber ihre Leistungen entscheiden die betrieblichen Gewerkschaftsleitungen. Die kurzfristigen Geldleistungen, vor allem das Krankengeld, werden im Betrieb durch die Lohnbüros ausgezahlt. Die ärztlichen Leistungen werden vielfach in den Betrieben durch betriebseigene Ambulatorien, Betriebspolikliniken und Nachtsanatorien erbracht (§§ 274-290 AGB, Verordnung zur Sozialpflichtversicherung der Arbeiter und Angestellten - SVO - v. 17.11.1977 (GBl. DDR Ⅰ 1977, S. 373).

14 e) Der Bereich der betrieblichen Sozialpolitik ist weit ausgedehnt. Es gehören dazu nicht nur die Bereitstellung von Umkleideräumen, Aufenthalts- und Waschräumen, die sichere Aufbewahrung mitgebrachter Sachen der Werktätigen und geldliche Leistungen in Not- und Sonderfallen, die Bereitstellung von Wohnungen, sondern auch die Versorgung der Werktätigen mit Speisen, Lebensund Erfrischungsmitteln (§§ 228, 229 AGB). Ziel ist, die Werktätigen über die Bereitstellung von Wohnungen und Einkaufsmöglichkeiten, über die ärztliche Versorgung im Betrieb an diesen zu binden.

15 f) Zu den Aufgaben der betrieblichen Sozialpolitik wird ferner die Errichtung und Unterhaltung von Einrichtungen zur Betreuung von Kindern (Kinderkrippen, -horte und -gärten) gezählt (§ 233 AGB). So sollen die Betriebe als eigene und zugleich gesamtgesellschaftliche Aufgabe die Einbeziehung der Frauen in den Produktionsprozeß fördern. Das gehört zu den Maßnahmen, die die Betriebe nach dem AGB ergreifen müssen, um die Gleichberechtigung der Frau durch die Teilnahme am Arbeitsprozeß und ihre Mitwirkung an der Leitung von Staat und Wirtschaft zu verwirklichen, und die zugleich ermöglichen sollen, ihrer hohen gesellschaftlichen Aufgabe als Mutter gerecht zu werden (§ 240 AGB - s. Erl. zu Art. 20).

16 g) Auch die Förderung der Jugendlichen ist den Betrieben übertragen. Der Betriebsleiter soll nach § 35 AGB u. a. Jugendbrigaden bilden und Jugendlichen bestimmte Objekte in eigener Verantwortung übergeben. Für die Förderung der Frauen und der Jugendlichen sind besondere Maßnahmen in (§ 31 AGB) festzulegen.

17 h) Gesamtgesellschaftliche Aufgaben, deren Ergebnisse aber nicht selten auch den einzelnen Betrieben zugutekommen, werden von ihnen erfüllt, wenn sie sich eng mit der Forschung verbinden. Sie haben zu diesem Zweck Kooperationsverträge mit Universitäten und Hochschulen abzuschließen (s. Rz. 53 zu Art. 17).

18 i) Die Einordnung der Betriebe und die Erfüllung gesamtgesellschaftlicher Aufgaben in ihnen kommen schließlich in Einrichtungen zum Ausdruck, die der Rechtspflege dienen: in den betrieblichen Konfliktkommissionen (s. Rz. 25-34 zu Art. 92).

19 j) In den volkseigenen Betrieben hat der SED die Betriebskampfgruppen organisiert (s. Rz. 40-43 zu Art. 7).

20 k) Die Betriebe haben die Aufgaben, an der Bekämpfung und Verhütung von Straftaten und anderen Rechtsverletzungen teilzunehmen (s. Rz. 8-10 zu Art. 90).

II. Allgemeine Grundsätze

21 Die rechtlichen Regelungen für Kombinate, VEB und WB sind unterschiedlich. Im aufgehobenen Abschnitt der VVB-VO waren jedoch für alle Wirtschaftsorganisationen einheitliche Grundsätze enthalten. Auch nach der Beseitigung der einheitlichen Rechtsgrundlage durch Erlaß der Kombinats-VO bestehen diese weiter. Dem Grundriß »Wirtschaftsrecht« (S. 58-60) folgend können diese so zusammengefaßt werden:


1. Einordnung in die sozialistische Volkswirtschaft

22 Einordnung in die sozialistische Volkswirtschaft. Die Kombinate, VEB und WB sind Bestandteil der einheitlichen sozialistischen Volkswirtschaft und entsprechend dem Prinzip des demokratischen Zentralismus (s. Rz. 7-14 zu Art. 2) in die staatliche Leitung und Planung eingeordnet (s. Rz. 42-54 zu Art. 9).


2. Beitrag zur Erfüllung der Hauptaufgabe

23 Beitrag zur Erfüllung der Hauptaufgabe. Die Kombinate, VEB und WB haben in ihrem Verantwortungsbereich einen Beitrag zur Durchführung der Hauptaufgabe in ihrer Einheit von Wirtschafts- und Sozialpolitik (s. Rz. 20-25 zu Art. 2) zu leisten.


3. Beitrag zur sozialistischen Integration

24 Beitrag zur sozialistischen Integration. Die Kombinate, VEB und VVB haben einen Beitrag zur Vertiefung der sozialistischen ökonomischen Integration (s. Rz. 31—37 zu Art. 6) zu leisten.


4. Aufgaben zur Sicherstellung der Landesverteidigung

25 Aufgaben zur Sicherstellung der Landesverteidigung. Die Kombinate, VEB und VVB haben Aufgaben zur materiell-technischen Sicherstellung der Landesverteidigung (s. Rz. 20-55 zu Art. 7) zu erfüllen.


5. Zusammenarbeit mit den örtlichen Staatsorganen

26 Zusammenarbeit mit den örtlichen Staatsorganen. Die Kombinate, VEB und VVB haben mit den örtlichen Staatsorganen eng zusammenzuarbeiten (s. Rz. 13 zu Art. 43).


6. Leitungsprinzipien

27 Leitungsprinzipien. Die Kombinate, VEB und WB werden nach dem Prinzip der Einzelleitung bei kollektiver Beratung der Grundfragen und umfassender Mitwirkung der Werktätigen (s. Rz. 29-95 zu Art. 42) geleitet.


7. Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit

28 Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit. Die Leiter der Kombinate, VEB und VVB sind für die Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit (s. Rz. 46-67 zu Art. 19) und die »Arbeit mit dem sozialistischen Recht« verantwortlich, wozu »gezielte Rechtspropaganda und Rechtserziehung« gehören.

III. Die Funktionen, die Stellung und die Rechte des Kombinats und seiner Betriebe

1. Keine Verankerung in der Verfassung

29 Keine Verankerung in der Verfassung. Obwohl die Kombinate im Wirtschaftssystem der DDR eine Schlüsselstellung einnehmen, wird diese weder von der Verfassung gefordert noch von ihr reflektiert. Die Kombinats-VO bezeichnet sie als Wirtschaftseinheiten der materiellen Produktion. Das haben sie nach derselben Rechtsgrundlage mit den Betrieben gemeinsam. Im Zusammenhang mit den Verfassungsbestimmungen über die Betriebe muß daher auch auf sie eingegangen werden. Wegen ihrer jetzigen Schlüsselstellung müssen sie sogar noch vor den VEB behandelt werden. Es kann angenommen werden, daß eine künftige Verfassungsnovellierung an dieser nicht Vorbeigehen kann.
Weil sie selbst Wirtschaftseinheiten sind, können sie auch - im Gegensatz zu den WB - nicht als Vereinigungen von Betrieben im Sinne des Art. 42 Abs. 2 angesehen werden, die ihre Existenz der Entscheidung eines übergeordneten Organs verdanken. Sie »bestehen« aus Kombinatsbetrieben (oder Betriebsteilen), aber sie »vereinigen« solche nicht.
Ob die Kombinate so zu wesensnotwendigen Bestandteilen der sozialistischen Ordnung geworden sind, wie es die Betriebe sind (s. Rz. 9-20 zu Art. 42), erscheint noch zweifelhaft. Sie könnten es aber werden,weil sie jetzt schon Bestandteile der sozialistischen Wirtschaftsordnung sind. Endgültiges wird erst gesagt werden können, wenn die Kombinate in ihrem jetzigen Charakter zu einer Dauereinrichtung geworden sind.


2. Entwicklung

30 Die erste rechtliche Regelung über die Kombinate war die Richtlinie für die Bildung von Kombinaten und Vereinigten Betrieben in der volkseigenen Industrie im Bereich des Volkswirtschaftsrates vom 15.10.1963 [Verfügungen und Mitteilungen des Volkswirtschaftsrates der Deutschen Demokratischen Republik Nr. 12/1963, S. 215]. Sie wurde abgelöst durch die bereits oben (s. Rz. 7 zu Art. 42) erwähnte Verordnung über die Bildung und Rechtsstellung von volkseigenen Kombinaten vom 16.10.1968 [Verordnung über die Bildung und Rechtsstellung von volkseigenen Kombinaten v. 16.10.1968 (GBl. DDR ⅠⅠ 1968, S. 963)], der die Beschlüsse vom 21.5.1969 [Verordnung über die Bildung und Rechtsstellung von volkseigenen Kombinaten v. 16.10.1968 (GBl. DDR ⅠⅠ 1968, S. 963)] und vom 10.12.1969 [Verordnung über die Bildung und Rechtsstellung von volkseigenen Kombinaten v. 16.10.1968 (GBl. DDR ⅠⅠ 1968, S. 963)] in einer Phase des Experimentierens folgten. Eine neue Rechtsgrundlage fanden die Kombinate im Abschnitt III der WB-VO. Ihre aktuelle Bedeutung fand die Kombinatsbildung im Zuge einer weiteren Wirtschaftsreform im Jahre 1978, die durch eine erneute Konzentration innerhalb der Wirtschaftsorganisation gekennzeichnet war (wegen der vorhergehenden Entwicklung s. Rz. 26-30 zu Art. 9).
Nach dem Grundriß »Wirtschaftsrecht« (S. 69) sind sie wichtige Glieder des Wirtschaftsorganismus der DDR. Die SED stelle die Aufgabe, sie weiter zu festigen und ihre Arbeit zu qualifizieren. Nach Günter Mittag (Zielstrebige Verwirklichung der Hauptaufgabe, S. 995) waren die Bildung neuer und der Ausbau bestehender Kombinate besonders dadurch gekennzeichnet, daß »im Kombinat die entscheidenden Phasen des Reproduktionsprozesses von der Forschung und Entwicklung, über die Projektierung, den Bau von Rationalisierungsmitteln bis zur eigentlichen Produktion einschließlich qualitätsbestimmender Zulieferungen und den Absatz der Erzeugnisse im In- und Ausland ökonomisch zusammengeschlossen werden«. Am 1.1.1981 gab es 157 (am 1.1.1980 waren es schon 129) Kombinate, »die den überragenden Anteil an industrieller Warenproduktion haben, über ein großes Forschungspotential verfügen und den größten Teil der Werktätigen in Industrie und Bauwesen beschäftigen« (Günther Klinger, Die Kombinatsverordnung ..., S. 2/3). Die Entwicklung wurde zunächst auf der Grundlage der WB-VO vorangetrieben, die dafür genügend Spielraum gab, weil sie den zentralen Stellen eine umfangreiche Organisationsgewalt eingeräumt hatte. Mit der Kombinats-VO wurde dann eine neue Rechtsgrundlage geschaffen, die der Schlüsselstellung der Kombinate statt einer nur organisatorischen nun auch eine normative Grundlage gab. Damit ist eine Phase einer gewissen Konsolidierung erreicht worden.


3. Stellung und Verantwortlichkeit des Kombinats

31 Das volkseigene Kombinat wird als eine »moderne Form der Leitung und Organisation in Industrie und Bauwesen sowie weiteren Bereichen der Volkswirtschaft auf der Grundlage des einheitlichen staatlichen Volkseigentums« bezeichnet. Es verfügt über 1. wissenschaftlich-technische, 2. Produktions- und 3. Absatzkapazitäten. Das Wesen des Kombinats besteht nach der Kombinats-VO darin, »die enge Verbindung von wissenschaftlich-technischer Forschung, Projektierung und technologischer Vorbereitung der Produktion einschließlich des erforderlichen Rationalisierungsmittelbaus, der entscheidenden Zulieferungen sowie der Absatz-und Kundendienstorganisationen« zu gewährleisten. Als Ziel wird die »effektive und qualitätsgerechte Produktion von Enderzeugnissen für die Volkswirtschaft, den Staat, den Export und die Versorgung der Bevölkerung« genannt. Dem Kombinat wird aufgegeben, mit den Plänen einen weitgehend geschlossenen Reproduktionsprozeß zu organisieren und dazu die Spezialisierung, Konzentration und Kooperation zu vertiefen. Dabei soll Ziel sein, das Verhältnis von Aufwand und Ergebnis ständig zu verbessern (§ 1 Abs. 1 Kombinats-VO).


4. Gründung

32 Über die Gründung eines Kombinats, das einem Ministerium direkt unterstellt ist, entscheidet der Ministerrat, über die Gründung eines Kombinats, das einem Ministerium nicht direkt unterstellt ist, der zuständige Minister, über die Gründung eines Kombinats im Verantwortungsbereich der örtlichen Räte der Rat des Bezirks nach Zustimmung des fachlich zuständigen Ministers (§ 36 Abs. 1-3 Kombinats-VO).


5. Rechtsfähigkeit/Namensführung

33 Das Kombinat ist rechtsfähig. Im Gegensatz zur vorhergehenden Regelung (§ 28 Abs. 1 Satz 1 WB-VO) wird es außerdem als »juristische Person« bezeichnet. Mit dieser Tautologie ist der früheren Auffassung auch im Gesetzestext Rechnung getragen worden, daß der Begriff der juristischen Person die differenzierte Rechtsstellung der am Wirtschafts- und Rechtsverkehr beteiligten sozialistischen Organe, Betriebe und Institutionen nicht genügend widerspiegele, aber die in anderen Rechtsvorschriften mit diesem Begriff verbundenen Rechte und Pflichten der Wirtschaftseinheit Zuständen (Auftreten im eigenen Namen, Ausstattung mit Vermögenswerden - s. Rz. 36 zu Art. 42 - sowie die auf diese beschränkte Haftung - s. Rz. 37 zu Art. 42) (Kommentar zur VEB/VVB-VO, Anm. 1.5. zu § 9; zur Diskussion über den Begriff der juristischen Person s. Claus Biefeld/Karola Hesse/Rolf Schüsseler, Zur Theorie der juristischen Person; Joachim Göhring, Nochmals zur Theorie der juristischen Person; Klaus Heuer/Hans Sachs, Zur Verwendung des Begriffs der juristischen Person im Wirtschaftsrecht; Horst Langer, Wirtschaftsrechtsfähigkeit und juristische Person; Martin Posch, Zur Frage nach dem Wesen der juristischen Person).
Die Rechtsfähigkeit bezieht sich auf das Zivilrecht. Nach § 11 Abs. 1 Zivilgesetzbuch (ZGB) der Deutschen Demokratischen Republik v. 19.6.1975 (GBl. DDR Ⅰ 1975, S. 465) bestimmen sich die Teilnahme der Betriebe - und das gilt auch für die Kombinate - am Rechtsverkehr und ihre Anerkennung als juristische Personen nach den für ihre Tätigkeit geltenden Rechtsvorschriften (s. Definition im Grundriß »Zivilrecht«, Heft 1, S. 124).
Das Kombinat führt einen Namen, der einen Hinweis auf das Volkseigentum erhalten muß, und tritt unter diesem Namen im Rechtsverkehr auf.


6. Vertretung im Rechtsverkehr

34 Das Kombinat wird im Rechtsverkehr durch den Generaldirektor, im Falle seiner Verhinderung durch den von ihm bestimmten Stellvertreter, vertreten. Die Fachdirektoren sind berechtigt, das Kombinat im Rahmen ihres Aufgaben- und Verantwortungsbereichs im Rechtsverkehr zu vertreten. Anderen Mitarbeitern und Personen kann Vollmacht für die Vertretung des Kombinats im Rechtsverkehr erteilt werden. Die Mitarbeiter des Kombinats gelten als bevollmächtigt, solche Rechtshandlungen vorzunehmen, die zur Erfüllung der sich aus ihrer Tätigkeit ergebenden Aufgaben üblich sind. Darauf kann sich nicht berufen, wer das Fehlen der Vertretungsbefugnis kannte oder kennen mußte (§ 30 Abs. 1-3 Kombinats-VO).


7. Register der volkseigenen Wirtschaft

35 Das Kombinat ist in das Register der volkseigenen Wirtschaft mit seinem Namen, seinem Sitz, dem übergeordneten Organ sowie den zur Vertretung befugten Personen einzutragen. Das Register wird seit dem 1.11.1970 durch das Staatliche Vertragsgericht beim Ministerrat der DDR geführt und zwar bei den Bezirksvertragsgerichten [Verordnung über die Führung des Registers der volkseigenen Wirtschaft v. 10.4.1980 (GBl. DDR I 1980, S. 115); zuvor: v. 17.9.1970 (GBl. DDR II 1970, S. 575)] (s. Rz. 102-104 zu Art. 42).


8. Ausstattung mit Vermögenswerten

36 Das Kombinat gehört zu den Einheiten, denen Volkseigentum zur Nutzung und Bewirtschaftung übergeben ist. In Art. 12 Abs. 2 Satz 3 sind die Kombinate zwar nicht genannt; daß sie aber zu den Trägern von Volkseigentum gehören, ergibt sich aus § 18 Abs. 2 Satz 2 ZGB, wonach der sozialistische Staat die Nutzung und Mehrung des Volkseigentums insbesondere auch durch Kombinate zu gewährleisten hat (s. Rz. 26 zu Art. 10). Im einzelnen bestimmt § 3 Abs. 2 Kombinats-VO, daß das Kombinat über Fonds des einheitlichen staatlichen Volkseigentums verfügt, die aus den zentralen Fonds des Kombinats und den Fonds der Kombinatsbetriebe bestehen. Die zentralen Fonds sind getrennt von den Fonds der Kombinatsbetriebe auszuweisen.


9. Haftung

37 Das Kombinat begründet im eigenen Namen Verbindlichkeiten und haftet für ihre Erfüllung (§ 3 Abs. 4 Satz 2 Kombinats-VO). Die frühere Regelung, wonach das Kombinat auch für die Erfüllung der Verbindlichkeiten der Betriebe des Kombinats nach Maßgabe der Rechtsvorschriften haftete, soweit deren eigene Mittel nicht ausreichten (§ 28 Abs. 2 WB-VO), ist von der Kombinats-VO nicht aufgenommen worden. Der Grund dafür wurde nicht genannt. Es mag sein, daß sie in der Praxis keine Rolle spielte.


10. Wirtschaftliche Rechnungsführung

38 Das Kombinat arbeitet nach dem Prinzip der wirtschaftlichen Rechnungsführung (§§ 3 Abs. 3 Satz 1, 18 Abs. 1 Satz 1 Kombinats-VO). Dieses ist eine Art kaufmännischer Buchführung. Das Kombinat hat eine eigene Bilanz aufzustellen, deren Ergebnis (Gewinn oder Verlust) in den Staatshaushalt eingeht. Es soll die finanziellen Mittel für die »einfache und erweiterte Reproduktion« (= Produktionsprozeß und dessen Fortführung im größeren Umfange) selbst und außerdem Gewinne erwirtschaften, mit denen die finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem sozialistischen Staat zu erfüllen, die »erweiterte Reproduktion« zu finanzieren und die »Fonds der materiellen Interessiertheit« zu bilden sind.


11. Unterstellung/Leitung

39 11. Unterstellung/Leitung. Nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Kombinats-VO ist das Kombinat einem Ministerium unterstellt. Aus den Gründungsvorschriften in § 36 Abs. 2 und 3 Kombinats-VO (s. Rz. 32 zu Art. 42) ergibt sich indessen, daß es auch Kombinate gibt, die nicht einem Ministerium unterstellt sind. Solche sind entweder einer WB oder einem Rat des Bezirks unterstellt.
Leiter des Kombinats ist der Generaldirektor. Er untersteht direkt dem Minister. (Falls das Kombinat nicht einem Ministerium untersteht, fehlen in der Kombinats-VO Regelungen. Annehmbar verbleibt es bei der Bezeichnung »Direktor« und der Unterstellung unter den Generaldirektor einer WB, den Stellvertreter des Vorsitzenden des Rates des Bezirkes für bezirksgeleitete Industrie, Lebensmittelindustrie und örtliche Versorgungswirtschaft oder ein anderes Mitglied eines örtlichen Rates.) Der einem Minister unterstellte Generaldirektor wird von diesem berufen und abberufen und ist ihm persönlich für die Erfüllung der Aufgaben des Kombinats verantwortlich. Nur vom Minister erhält der Generaldirektor Weisungen. Er hat das Recht, die vom Minister zu treffenden Entscheidungen oder Abstimmungen zu verlangen. Ein solches Verlangen ist mit Lösungsvorschlägen zu verbinden (§ 24 Abs. 1 und 4 Kombinats-VO). Der Generaldirektor ist an die Beschlüsse der SED gebunden, da das Kombinat seine Tätigkeit »in Verwirklichung der Beschlüsse der Partei der Arbeiterklasse« auszuüben hat (§ 1 Abs. 2 Kombinats-VO).


12. Kombinatsverfassung

40 Der Generaldirektor hat eng mit den Betriebsparteiorganisationen, den zuständigen Gewerkschaftsorganen und den anderen gesellschaftlichen Organisationen zusammenzuarbeiten und »die allseitige Einbeziehung der schöpferischen Initiative der Werktätigen des Kombinats in die Leitung und Planung« zu sichern. Er hat die Ziele für den sozialistischen Wettbewerb vorzugeben und Rechenschaft über die Plandurchführung vor den Werktätigen des Kombinats zu legen (§ 24 Abs. 2 Kombinats-VO). Da das Kombinat Betrieb im Sinne des AGB (§ 17 Abs. 1) ist, sollten im übrigen dessen Vorschriften über die Mitwirkung der Werktätigen, der Betriebsgewerkschaftsorganisationen und ihrer Organe (s. Rz. 78-83 zu Art. 42) gelten. Offenbar haben aber nur die Kombinate mit Betriebsteilen eine Betriebsgewerkschaftsleitung. In den anderen Kombinaten bestehen »Kollektive der BGL-Vorsitzenden der Kombinatsbetriebe«, freilich ohne normative Grundlage. Es gibt auch Kombinate, in denen ein Kreisvorstand des FDGB existiert. Im übrigen war im September 1981 noch offen, wie die gewerkschaftliche Mitwirkung an der Leitung und Planung wirksamer gestaltet werden kann.


13. Kompetenzen des Kombinats

41 Wie schon früher Gerhard Pflicke und Horst Langer (Die Entwicklung der Rechtsstellung der volkseigenen Produktionsbetriebe) und später das Lehrbuch »Wirtschafts- und Außenwirtschaftsrecht für Ökonomen« (S. 230ff.), wenn auch in anderer Reihenfolge, »gewisse Grundbefugnisse« des volkseigenen Produktionsbetriebes herausgearbeitet hatten, die seine Rechtsstellung verallgemeinernd erfassen und charakterisieren würden, die in kritischer Sicht als Kompetenzen im Sinne einer Kombination von Verpflichtung und Berechtigung zu verstehen sind (s. Erl. II 4 und 5 zu Art. 42 in der Vorauflage), ergeben sich derartige Kompetenzen auch für die Kombinate aus der Kombinatsverordnung, wobei deren Kreis allerdings weiter gespannt ist. Sie sind nicht identisch mit der Stellung von ökonomischen Aufgaben, die die Kombinats-VO den Kombinaten vielfach, auf den Gebieten Planung und Bilanzierung (§§ 9-11), der Wissenschaft und Technik (§§ 12, 13), der Grundfondswirtschaft und Rationalisierung (§ 14), der Materialwirtschaft (§ 15), der sozialistischen ökonomischen Integration (§§ 16, 17), der Finanzwirtschaft und Preise (§§ 18-20), der Arbeitsorganisation und Arbeits- und Lebensbedingungen (§21), der Kaderarbeit und Bildung (§ 22) sowie der Kooperationsbeziehungen (§ 23), aufträgt. Die Kompetenzen sind erforderlich, um diese zu erfüllen. Aufgabenstellung und Kompetenzen sind gesetzestechnisch meist nicht getrennt. An Kompetenzen sind folgende erkennbar:

42 a) Die Planungskompetenz hat vor allem zum Inhalt, daß die Kombinate auf der Grundlage des Fünfjahr- und des Volkswirtschaftsplanes ihre Pläne entsprechend den Rechtsvorschriften auszuarbeiten haben. Dafür gilt die Rahmenrichtlinie für die Planung in den Kombinaten und Betrieben der Industrie und des Bauwesens vom 30.11.1979 [GBl. DDR 1979, Sdr. Nr. 1021; zuvor: Rahmenrichtlinie für die Jahresplanung der Betriebe und Kombinate der Industrie und des Bauwesens - Rahmenrichtlinie - v. 28.11.1974 (GBl. DDR 1974, Sdr. Nr. 780)]. Grundlage für die Ausarbeitung der Pläne des Kombinats sind die staatlichen Plankennziffern und andere staatliche Planentscheidungen (§ 9 Abs. 1 und 2 Kombinats-VO) (s Rz. 32-35 zu Art. 9). (Wegen des Planungsablaufs s. Ralf Rytlewski, Hauptartikel »Planung« im DDR-Handbuch; Gernot Gutmann, Volkswirtschaftslehre, S. 124-128).
Die Planung schließt auch die Verantwortung für die Material-, Ausrüstungs- und Konsumgüterbilanzierung ein (§11 Abs. 2 Satz 1 Kombinats-VO).

43 b) Die Fondskompetenz besteht darin, daß das Kombinat berechtigt ist, Fonds im Rahmen der Rechtsvorschriften und des Planes zu bilden, zu besitzen, zu nutzen und über sie zu verfügen. Das Kombinat ist verpflichtet, die Fonds mit höchstmöglichem volkswirtschaftlichen Nutzeffekt einzusetzen (§ 3 Abs. 2 Sätze 2 und 4 Kombinats-VO). Die Kombinate sind verpflichtet, den örtlichen Räten Vorschläge über den gemeinsamen Einsatz von Mitteln und Kapazitäten zu unterbreiten [§ 4 Abs. 4 Gesetz über die örtlichen Volksvertretungen und ihre Organe in der Deutschen Demokratischen Republik (GöV) v. 12.7.1973 (GBl. DDR Ⅰ 1973, S. 313)].

44 c) Die Kooperationskompetenz geht auf die Schaffung effektiver Kooperationsbeziehungen mit anderen Kombinaten und Betrieben sowie wirtschaftsleitenden Organen auf der Grundlage der staatlichen Plankennziffern und anderer staatlicher Planentscheidungen (§ 23 Abs. 1 Kombinats-VO).

45 d) Die Produktionskompetenz besteht vor allem in der Verpflichtung, die bedarfsgerechte Produktion der in den staatlichen Plänen festgelegten Enderzeugnisse in Menge, Qualität und Wert zu sichern, neue Erzeugnisse mit wissenschaftlich-technischem Höchststand zu entwickeln und sie kurzfristig in die Produktion zu überführen, den Reproduktionsprozeß des Kombinats auf die rationellste und effektivste Weise unter Anwendung modernster Technologien bei minimalem Bauaufwand zu organisieren und die Produktion ständig zu erweitern, besonders durch Rationalisierungsinvestitionen bei sinkendem Anteil des Bauaufwandes (§ 2 Abs. 1 Kombinats-VO).

46 e) Kompetenz auf dem Gebiet der Außenwirtschaft. Das Kombinat hat die Möglichkeiten der sozialistischen ökonomischen Integration mit der UdSSR und den anderen Mitgliedsländern des RGW (s. Rz. 32 zu Art. 6) zu nutzen. Außerdem ist es zur Vorbereitung und Durchführung zentral festgelegter Maßnahmen zur weiteren Vertiefung der sozialistischen ökonomischen Integration verpflichtet. Das Kombinat ist berechtigt, gemeinsam mit den zuständigen Außenhandelsbetrieben internationale Wirtschaftsverträge über die Spezialisierung und Kooperation der Produktion mit seinen Partnern in den Mitgliedsländern des RGW abzuschließen (§ 16 Abs. 1 und 5 Kombinats-VO). (Vielen Kombinaten sind juristisch selbständige Außenhandelsbetriebe zugeordnet, die aber zugleich dem Ministerium für Außenhandel unterstellt blieben. Diese - nicht die Kombinate -sind Partner von Außenhandelsverträgen - s. Rz. 71 zu Art. 42.)

47 f) Die Organisationskompetenz kommt u. a. darin zum Ausdruck, daß der Generaldirektor zur weiteren Spezialisierung, Konzentration und Kooperation im Kombinat entsprechend den Rechtsvorschriften, bei Sicherung des volkswirtschaftlich begründeten Bedarfs berechtigt ist, Funktionen und Aufgaben der Kombinatsbetriebe zu ändern, auf andere Kombinatsbetriebe zu übertragen oder die Produktion zwischen den Kombinatsbetrieben zu verlagern. Das Kombinat kann Betriebsteile bilden und Betriebsteile aus Kombinatsbetrieben ausgliedern und anderen Kombinatsbetrieben angliedern. Es entscheidet dabei zugleich, inwieweit Fondsbestandteile zu übertragen sind und materielle Mittel entgeltlich oder unentgeltlich übertragen werden.
Der Generaldirektor legt ferner fest, welche Aufgaben, insbesondere auf den Gebieten der Forschung und Entwicklung, Investitionen, Materialwirtschaft, Absatz, Rechnungsführung und Statistik, Berufsbildung und Erwachsenenbildung, Bedarfs- und Marktforschung und der Schutzrechtsarbeit, zentralisiert wahrgenommen werden. Solche Aufgaben können auch Kombinatsbetrieben übertragen werden (§ 7 Kombinats-VO). Der Generaldirektor regelt ferner die Kooperationsbeziehungen zwischen den Kombinatsbetrieben entsprechend der Spezifik des Kombinats auf der Grundlage des Planes und unter Beachtung der Grundsätze des Vertragsgesetzes (s. Rz. 100 zu Art. 42), das also unmittelbar nicht anzuwenden ist. (Wegen der Entscheidung von Streitigkeiten s. Rz. 102 zu Art. 42). Wenn das Kombinat einen Außenhandelsbetrieb hat, ist seine Organisationsgewalt beschränkt. Für die Beziehungen zwischen diesem und den anderen Kombinatsbetrieben gelten ausschließlich die für den Außenhandel erlassenen Rechtsvorschriften (§ 23 Abs. 3 Kombinats-VO).
Weiter hat der Generaldirektor auf der Grundlage der vom Minister erlassenen Rahmenstruktur Fachbereiche, Stabsorgane und Funktionalorgane zu bilden. Die Struktur der Leitung des Kombinats bedarf allerdings der Zustimmung des Ministers (§ 25 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 6 Kombinats-VO). Schließlich hat das Kombinat zu gewährleisten, daß in den Kombinatsbetrieben mit der umfassenden Anwendung der wissenschaftlichen Arbeitsorganisation zur Steigerung der Arbeitsproduktivität beigetragen, Arbeitsplätze eingespart, Arbeitskräfte freigesetzt und die Arbeitsbedingungen der Werktätigen verbessert werden. Er ist verpflichtet, den Kombinatsbetrieben mit den zuständigen örtlichen Räten abgestimmte Zielstellungen zum rationellen Einsatz und zur Struktur der Arbeitskräfte, zur Einsparung von Arbeitsplätzen und zur Entwicklung der Schichtarbeit vorzugeben (§ 21 Abs. 1 Kombinats-VO).

48 g) Die Personalkompetenz. Der Generaldirektor beruft die Direktoren der Kombinatsbetriebe sowie die Fachdirektoren des Kombinats und beruft sie ab. Er ist auch berechtigt, mit Zustimmung des Ministers Fachdirektoren und Direktoren von Kombinatsbetrieben als seine Stellvertreter einzusetzen. Es kann auch einen »Ersten Stellvertreter des Generaldirektors« geben (§ 25 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 Satz 1 Kombinats-VO). Im übrigen ist der Generaldirektor für die Verwirklichung der Grundsätze sozialistischer Kaderarbeit verantwortlich. Er hat zu sichern, daß »durch eine planmäßige Auswahl, Verteilung, Qualifizierung und Erziehung der Kader« die führende Rolle der Arbeiterklasse, d. h. also die Suprematie der SED (s. Rz. 28-50 zu Art. 1), gesichert wird (§ 22 Abs. 1 Kombinats-VO).

49 h) Die Normsetzungskompetenz. Die Aufgaben, Rechte und Pflichten des Kombinats sind auf der Grundlage der Kombinats-VO und der anderen Rechtsvorschriften entsprechend der »volkswirtschaftlichen Verantwortung und den spezifischen Reproduktionsbedingungen« des Kombinats und der Kombinatsbetriebe durch ein Statut festzulegen, das sich das Kombinat gibt und das der Bestätigung durch den Minister bedarf. In
das Statut sind aufzunehmen:
1. Name und Sitz des Kombinats und der Kombinatsbetriebe;
2. Angabe des dem Kombinat übergeordneten Ministeriums;
3. Angaben über die wirtschaftliche Tätigkeit des Kombinats;
4. die Aufgaben, Rechte und Pflichten des Kombinats und der Kombinatsbetriebe bei der Leitung, Planung und Durchführung des Reproduktionsprozesses im Kombinat;
5. Angaben über Betriebsteile des Kombinats;
6. Angaben über das Leitungssystem, einschließlich der Leitungsform des Kombinats, und über die Leitbetriebe und Leitbetriebsbereiche;
7. die staatlichen Funktionen der Wirtschaftsleitung, die durch das Kombinat wahrzunehmen sind.
Das Statut ist beim registerführenden Organ (s. Rz. 35 zu Art. 42) zu hinterlegen.
Die Abgrenzung der Aufgaben und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten des Kombinats und der Kombinatsbetriebe sowie die Arbeitsabläufe zur effektiven Gestaltung des einheitlichen Reproduktionsprozesses im Kombinat sind auf der Grundlage der Rechtsvorschriften und der im Statut des Kombinats getroffenen Festlegungen durch Ordnungen zu regeln. Das gilt auch für die Kooperationsbeziehungen im Kombinat. Die Ordnungen sind durch den Generaldirektor zu erlassen (§ 29 Abs. 1-3 und 5 Kombinats-VO).
Statut und Ordnungen sind Akte einer kombinatsinternen Normsetzung. In der DDR-Literatur wird den Ordnungen freilich der Charakter von Rechtsnormen abgesprochen (z.B. Wirtschafts- und Außenwirtschaftsrecht für Ökonomen, S. 117/118); sie seien »normative Leitungsentscheidungen«. Diese Klassifizierung ist nicht überzeugend, da es sich bei ihnen um generelle, für einen unbestimmten Kreis von Adressaten verbindliche Akte handelt. Die Regelung der genannten Materien durch kombinatsinterne Normen hat den Vorteil, die Verhältnisse in den Kombinaten je nach den Erfordernissen zu variieren und differenziert zu regeln. Da das Statut der Genehmigung durch den Minister bedarf und die Ordnungen sich nach dem Statut zu richten haben, ist die Normsetzung des Kombinats nur der Form nach autonom.

50 i) Die Wirtschaftsleitungskompetenz. Das Kombinat ist nicht nur Wirtschaftseinheit der materiellen Produktion, sondern »übt in Verbindung mit der Leitung seines Reproduktionsprozesses auch staatliche Funktionen der Wirtschaftsleitung aus und verwirklicht sie unmittelbar im gesamtstaatlichen Interesse« (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Kombinats-VO). Das Kombinat ist also wie die WB (s. Rz. 86 zu Art. 42) wirtschaftsleitendes Organ. Die Wirtschaftsleitung wird gegenüber den Kombinatsbetrieben ausgeübt.
In der Praxis haben sich für die Leitung von Kombinatsbetrieben drei Strukturformen herausgebildet (Autorenkollektiv, Grundfragen der sozialistischen Wirtschaftsführung, S. 345, 348 und 352). Entweder hat das Kombinat eine eigene Leitung mit dem Generaldirektor an der Spitze und Fachdirektoren, oder der Generaldirektor ist zugleich Direktor eines Kombinatsbetriebes (Stammbetriebes), bei dem die Leitung und Koordinierung der übrigen Kombinatsbetriebe liegt, oder das Kombinat ist nach Erzeugnisgruppen in Leitbetriebsbereiche aufgeteilt, die jeweils unter dem Generaldirektor mit einem kleinen Stab von Funktionären, die mit Funktionalaufgaben betraut sind, etwa »Kader und Bildung« oder »Aufbau« von Kombinationsbetrieben (Leitbetrieben), mit einem Direktor an der Spitze geleitet werden. Nach der Kombinats-VO (§ 26 Abs. 1 und 2) soll die Leitung durch einen Stammbetrieb die Regel sein, wobei der Generaldirektor zugleich den Stammbetrieb leitet. Außerdem (§ 26 Abs. 3) ist der Generaldirektor berechtigt, Kombinatsbetriebe mit Leitungsaufgaben für mehrere Kombinatsbetriebe zu beauftragen. Der Direktor des Leitbetriebes hat für den Leitbetriebsbereich Anleitungs-, Kontroll- und Weisungsrechte. Aufgaben, Rechte und Pflichten sind in Ordnungen zu regeln. Grundsätzlich soll das Leitungssystem des Kombinats entsprechend den Erfordernissen der einheitlichen Leitung der Volkswirtschaft und den spezifischen Reproduktionsbedingungen einfach, überschaubar und mit niedrigem Leitungsaufwand gestaltet werden (§ 26 Abs. 1 Kombinats-VO).


14. Die Kombinatsbetriebe

51 a) Stellung und Verantwortlichkeit. Der Kombinatsbetrieb wird »im Rahmen seiner Einordnung in den Reproduktions- und Leitungsprozeß des Kombinats« als »ökonomisch und juristisch selbständige Einheit« bezeichnet. Er kann Produktionsbetrieb für Enderzeugnisse, Produktionsbetrieb für Zulieferungen, Forschungs- und Entwicklungseinrichtung, Projektierungsbetrieb, Rationalisierungsbetrieb, Rationalisierungsmittelbetrieb und Baubetrieb sowie Handelsbetrieb, Kundendiensteinrichtung u. a. sein (§ 6 Abs. 1 Sätze 1 und 4 Kombinats-VO).
Seine Einordnung in das Kombinat macht die Behauptung seiner ökonomischen Selbstständigkeit fragwürdig. Daß der Generaldirektor nach dem Prinzip des demokratischen Zentralismus zu arbeiten hat (§ 24 Abs. 2 Satz 1 Kombinats-VO), verstärkt diesen Eindruck. Obwohl die Kombinatsbetriebe zu den »im Rahmen der zentralen staatlichen Leitung und Planung eigenverantwortlichen Gemeinschaften« im Sinne des Art. 41 gehören, wird diese Wendung in der Kombinats-VO für sie nicht gebraucht. (Wegen der Eigenverantwortlichkeit der VEB s. Rz. 77 zu Art. 42). Es fällt auch auf, daß sie im Gegensatz zum aufgehobenen § 8 VVB-VO nicht mehr als »gesellschaftliche Einheit« bezeichnet werden. Indessen bleiben sie trotzdem »Kollektive von Werktätigen«. Die Konsequenzen daraus werden aber vor allem genau wie bei den VEB nicht so sehr in der Kombinats-VO, als im AGB gezogen.

52 b) Gründung. Über die Gründung von Kombinatsbetrieben entscheidet der Leiter des dem Kombinat übergeordneten staatlichen oder wirtschaftsleitenden Organs. Die Gründung eines Außenhandelsbetriebes im Kombinat liegt in der Entscheidung des Ministers für Außenhandel in Übereinstimmung mit dem zuständigen Minister (§ 36 Abs. 4 Kombinats-VO).

53 c) Rechtsfähigkeit/Namensführung. Anders ist es mit der juristischen Selbständigkeit bestellt. Wie das Kombinat ist jeder Kombinatsbetrieb rechtsfähig und zur juristischen Person erklärt. Er führt einen eigenen Namen, der die Bezeichnung »VEB« enthalten muß und dem ein Hinweis auf die Zugehörigkeit zum Kombinat hinzugefugt werden kann (§ 6 Abs. 2 Sätze 1-3 Kombinats-VO).

54 d Vertretung im Rechtsverkehr. Für die Vertretung im Rechtsverkehr gelten die Bestimmungen über die Vertretung des Kombinats (s. Rz. 34 zu Art. 42) im Rechtsverkehr entsprechend (§ 30 Abs. 4 Kombinats-VO).

55 e) Register der volkseigenen Wirtschaft. Jeder Kombinatsbetrieb ist in das Register der volkseigenen Wirtschaft einzutragen (§ 6 Abs. 2 Satz 3 Kombinats-VO) (s. Rz. 35 zu Art. 42).

56 f) Ausstattung mit Vermögenswerten. Die Kombinatsbetriebe sind Betriebe, denen Volkseigentum zur Nutzung und Bewirtschaftung übergeben ist (Art. 12 Abs. 2 Satz 3, § 18 Abs. 2 Satz 2 ZGB).

57 g) Haftung. Jeder Kombinatsbetrieb begründet im eigenen Namen Verbindlichkeiten und haftet für ihre Erfüllung (§ 6 Abs. 2 Satz 2 Kombinats-VO).

58 h) Wirtschaftliche Rechnungsführung. Wie das Kombinat haben die Kombinatsbetriebe auf der Grundlage des Planes entsprechend den Rechtsvorschriften nach der wirtschaftlichen Rechnungsführung zu arbeiten (§ 18 Abs. 1 Satz 1 Kombinats-VO).

59 i) Leitung/Unterstellung. Leiter der Kombinatsbetriebe sind die Direktoren. Ihnen unterstehen die Fachdirektoren, die Leiter von Stabs- und Funktionalorganen und, soweit erforderlich, Leiter weiterer Struktureinheiten (§§ 27 Abs. 1 Satz 1, 28 Abs. 1 Kombinats-VO). Die Direktoren der Kombinatsbetriebe unterstehen dem Generaldirektor des Kombinats und sind ihm verantwortlich und rechenschaftspflichtig (§ 27 Abs. 4 Kombinats-VO).

60 j) Betriebsverfassung. Die Kombinats-VO gibt nur summarische Bestimmungen zur Betriebsverfassung. Die Direktoren der Kombinatsbetriebe haben eng mit den Betriebsparteiorganisationen, den zuständigen Betriebsgewerkschafts- und FDJ-Leitungen und den anderen gesellschaftlichen Organisationen zusammenzuarbeiten, sie haben »die schöpferische Aktivität der Werktätigen, ihren Ideenreichtum und ihre Einsatzbereitschaft« zu fördern und sie »allseitig für die Verwirklichung der Aufgaben des Kombinatsbetriebes« zu nutzen. Zu ihren Aufgaben gehören die Zusammenarbeit mit der Gewerkschaft, die Schaffung der Voraussetzungen für eine hohe Wirksamkeit des von den Gewerkschaften organisierten sozialistischen Wettbewerbs sowie der konkreten Abrechnung der erreichten Ergebnisse. Die Direktoren haben mit den Werktätigen die Planaufgaben und andere grundlegende Fragen der Entwicklung des Kombinatsbetriebes zu beraten und sind verpflichtet, vor Arbeitskollektiven regelmäßig Rechenschaft über die Erfüllung der geplanten Aufgaben und des sozialistischen Wettbewerbs zu legen (§ 27 Kombinats-VO). Hier zeigt sich deutlich der Charakter der Kombinatsbetriebe als »Kollektiven von Werktätigen« und als »gesellschaftlicher Einheiten«. Da die Kombinatsbetriebe Betriebe im Sinne des AGB sind, sind Einzelheiten dazu dort geregelt (s. Rz. 78-83 zu Art. 42).

61 k) Kompetenzen der Kombinatsbetriebe. Soweit Kompetenzen nicht beim Kombinat liegen, werden diese von den Kombinatsbetrieben ausgeübt. Das betrifft die Planungskompetenz (§ 9 Kombinats-VO), wobei freilich der Generaldirektor des Kombinats die Kombinatsbetriebe bei Ausarbeitung, Durchführung und Kontrolle anzuleiten hat, die Fondskompetenz (§ 3 a.a.O.), wobei in den Kombinatsbetrieben die Fonds bestehen, die es in den VEB gibt, und auch die Kooperationskompetenz (§ 23 a.a.O.), die auf die Zusammenarbeit mit den örtlichen Organen der Staatsmacht (s. Rz. 13 zu Art. 43) ausgedehnt ist (§ 21 Abs. 5 Sätze 2 und 3 Kombinats-VO), sowie die Produktionskompetenz (§§ 6 und 17 a.a.O.), der je nach dem Aufgabenbereich des Kombinatsbetriebes wie bei den VEB (s. Rz. 71 zu Art. 42) spezielle Kompetenzen entsprechen. Gehört zum Kombinat ein Außenhandelsbetrieb, so hat dieser die Kompetenzen eines solchen (s. Rz. 71 zu Art. 42). Die Organisationskompetenz für die innere Ordnung der Kombinatsbetriebe liegt bei den Direktoren. So legen sie die Leitungsstrukturen der Kombinatsbetriebe auf der Grundlage der vom Generaldirektor erlassenen Rahmenstruktur fest. Sie müssen aber vom Generaldirektor bestätigt werden. Die Direktoren haben die Leitung des Kombinatsbetriebes entsprechend den Erfordernissen einer einheitlichen Leitung des Kombinats und den spezifischen Reproduktionsbedingungen einfach, überschaubar und mit niedrigem Leitungsaufwand zu gestalten (§§ 27 Abs. 5, 28 Abs. 3 a.a.O.). Auf dem Gebiet der Arbeitsorganisation müssen sich die Kombinatsbetriebe nach den Vorgaben des Kombinats richten (s. Rz. 47 zu Art. 42). Die Personalkompetenz der Kombinatsdirektoren entspricht der der Direktoren der VEB (s. Rz. 73 zu Art. 42). Zu ihr gehört die Befugnis, Fachdirektoren zu berufen und abzuberufen (§ 28 Abs. 1 Satz 2 a.a.O.). Auch die Normsetzungskompetenz entspricht der der Direktoren der VEB (s. Rz. 74 zu Art. 42).
Soweit das in Rechtsvorschriften vorgesehen ist, haben die Kombinatsbetriebe Statuten (§ 29 Abs. 3 a.a.O.).


15. Hauptbuchhalter

62 In der volkseigenen Wirtschaft besteht ein System der Hauptbuchhalter [Verordnung über die gesellschaftliche Verantwortung, die Vollmachten und Pflichten des Hauptbuchhalters in den volkseigenen Kombinaten und volkseigenen Betrieben - Hauptbuchhalter-VO - v. 7.6.1979 (GBl. DDR I 1979, S. 156); zuvor: Verordnung über die Stellung, Aufgaben, Rechte und Pflichten des Hauptbuchhalters im ökonomischen System des Sozialismus - Hauptbuchhalterverordnung - v. 20.1.1971 (GBl. DDR II 1971, S. 137)]. Über dieses ist es den übergeordneten Organen möglich, auf das Geschehen in den Kombinaten, ihren Betrieben (und den VEB) durch eine Kontrolle vor allem über das finanzielle Gebaren zur Durchsetzung gesamtgesellschaftlicher gegenüber den zweigspezifischen und betrieblichen Interessen Einfluß zu nehmen. Die Hauptbuchhalter unterstehen nicht nur dem Generaldirektor des Kombinats bzw. dem Direktor des Betriebes, sondern üben ihre Kontrollfunktion im Aufträge der Regierung der DDR aus.

IV. Die Funktionen, die Stellung und die Rechte der VEB

1. Stellung und Verantwortlichkeit der VEB

63 Die Schlüsselstellung der Kombinate 63 und ihrer Betriebe hat die Bedeutung der VEB verringert. Normativ kommt diese Entwicklung dadurch zum Ausdruck, daß in den aufgehobenen Abschnitten der WB-VO die Regelungen für die VEB an erster Stelle noch vor denen für die Kombinate standen und auch wesentlich ausführlicher waren. In der Kombinats-VO wird umgekehrt verfahren.
Die Stellung der VEB wird nach der der Kombinate und auch wesentlich knapper geregelt. Zuweilen wird darin sogar lediglich auf die Bestimmungen über die Kombinate und vor allem auf die für die Kombinatsbetriebe verwiesen. Der VEB wird als eine ökonomisch und rechtlich selbständige Einheit der materiellen Produktion oder eines anderen Bereichs der Volkswirtschaft bezeichnet (§ 31 Abs. 1 Satz 1 Kombinats-VO). Er wird im Gegensatz zum aufgehobenen § 8 der WB-VO nicht mehr »gesellschaftliche Einheit« genannt, obwohl er ebenso wie der Kombinatsbetrieb (s. Rz. 51 zu Art. 42) ein »Kollektiv von Werktätigen« geblieben ist. Auch bei ihm werden die Konsequenzen daraus nicht so sehr in der Kombinats-VO, als im AGB gezogen.


2. Gründung

64 Über die Gründung von VEB entscheidet der Leiter des staatlichen oder wirtschaftsleitenden Organs, dem der Betrieb unterstellt werden soll. Im Verantwortungsbereich der örtlichen Räte entscheidet der örtliche Rat, dem der Betrieb unterstellt werden soll (§ 36 Abs. 5 Kombinats-VO).


3. Parallelen zu den Kombinatsbetrieben

65 Wie der Kombinatsbetrieb ist der VEB rechtsfähig und zur juristischen Person erklärt. Für die Vertretung des VEB im Rechtsverkehr gelten die Bestimmungen über die Vertretung des Kombinats entsprechend. Er führt einen Namen, der die Bezeichnung »VEB« enthalten muß, und tritt unter diesem Namen im Rechtsverkehr auf. Er ist in das Register der volkseigenen Wirtschaft einzutragen. Der VEB begründet im eigenen Namen Verbindlichkeiten und haftet für ihre Erfüllung. Er arbeitet nach der wirtschaftlichen Rechnungsführung (§§ 31 Abs. 2 und 3, 34 Abs. 1 Satz 3 Kombinats-VO). Dem VEB ist Volkseigentum zur Nutzung und zur Bewirtschaftung übergeben (Art. 12 Abs. 2 Satz 3, § 18 Abs. 2 Satz 2 ZGB).


4. Unterstellung

66 Der VEB ist einem Staatsorgan oder einem wirtschaftsleitenden Organ unterstellt (§ 31 Abs. 1 Satz 2 Kombinats-VO). Solche Staatsorgane sind in der Regel Mitglieder der örtlichen Räte (z. B. Stellvertreter des Vorsitzenden des Rates des Bezirkes für bezirksgeleitete Industrie, Lebensmittelindustrie und örtliche Versorgungswirtschaft, Stellvertreter des Vorsitzenden des Rates des Bezirkes und Produktionsleiter für Landwirtschaft und Nahrungsgüterwirtschaft, Bezirksbaudirektor, Mitglied des Rates des Kreises für örtliche Versorgungswirtschaft, Stadtrat für örtliche Versorgungswirtschaft). Wirtschaftsleitende Organe sind die VVB (s. Rz. 86 zu Art. 42), können aber auch Ministerien oder andere zentrale Staatsorgane sein.


5. Kompetenzen des VEB

67 Wie schon bei der Darstellung der Kompetenzen der Kombinate erwähnt (s. Rz. 41-50 zu Art. 42), hatten Gerhard Pflicke und Horst Langer (Die Entwicklung der Rechtsstellung der volkseigenen Produktionsbetriebe) bereits vor der (nach Erlaß der Kombinats-VO als einschränkend zu bezeichnenden) WB-VO vom 28.3.1973 »gewisse Grundbefugnisse« des volkseigenen Produktionsbetriebes herausgearbeitet, die seine Rechtsstellung verallgemeinernd erfassen und charakterisieren würden. Ihnen war, wenn auch in anderer Reihenfolge, das Lehrbuch »Wirtschafts- und Außenwirtschaftsrecht für Ökonomen« (S. 230ff.) gefolgt. Schon in der Vorauflage war daraufhingewiesen worden (s. Erl. II 4 und 5 zu Art. 42 in der Vorauflage), daß diese Befugnisse in kritischer Sicht Kompetenzen im Sinne einer Kombination von Verpflichtung und Berechtigung sind und außer den von den Autoren genannten weitere Kompetenzen festzustellen sind. Nach Erlaß der Kombinats-VO hat sich die Rechtslage insoweit nicht verändert. Es handelt sich um folgende Kompetenzen, die im wesentlichen denen der Kombinate entsprechen:

68 a) Die Planungskompetenz hat zum Inhalt, daß der VEB auf der Grundlage der staatlichen Plankennziffern und anderer staatlicher Planentscheidungen sowie von langfristigen Konzeptionen Fünfjahr- und Jahrespläne zu erarbeiten hat (§ 34 Abs. 2 Satz 1 Kombinats-VO). Auch für die Planung der VEB gilt die Rahmenrichtlinie für die Planung in den Kombinaten und Betrieben der Industrie und des Bauwesens vom 30.11.1979 [GBl. DDR 1979, Sdr. Nr. 1021; zuvor: Rahmenrichtlinie für die Jahresplanung der Betriebe und Kombinate der Industrie und des Bauwesens - Rahmenrichtlinie - v. 28.11.1974 (GBl. DDR 1974, Sdr. Nr. 780)]. Für die VEB mit geringer Betriebsgröße waren vereinfachte Anforderungen festgelegt [Methodische Festlegungen für die im reduzierten Umfang planenden Betriebe vom 20.11.1974 (GBl. DDR 1974, Sdr. Nr. 775 c)] (s. Rz. 32-35 zu Art. 9).
(Wegen des Planungsablaufes s. Literaturhinweis in Rz. 42 zu Art. 42).

69 b) Die Fondskompetenz hat zum Inhalt, daß der VEB berechtigt ist, die Fonds im Rahmen der Rechtsvorschriften und des Planes zu bilden, zu besitzen und zu nutzen sowie über sie zu verfügen (§31 Abs. 4 Satz 2 Kombinats-VO). Die Anlagegegenstände (Maschinen, Werkzeuge, Transportmittel, aber auch Grundstücke und Gebäude) bilden den Grundfonds, der mit dem Materialfonds (Rohstoffe, Halbfabrikate, Hilfsstoffe) zu den materiellen Fonds gehört. Die Betriebe bilden als finanzielle Fonds den Investitionsfonds (zur Finanzierung von Investitionen), den Fonds Wissenschaft und Technik (zur Finanzierung und Stimulierung wissenschaftlich-technischer Leistungen), den Prämienfonds, den Leistungsfonds (zur Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen und zur Finanzierung von Maßnahmen zur Rationalisierung), den Kultur- und Sozialfonds, das »Konto junger Sozialisten« (zur Förderung der Jugendarbeit) und den Reparaturfonds (Grundriß »Wirtschaftsrecht«, S. 65/66). Auch die Betriebe sind verpflichtet, den örtlichen Räten Vorschläge über den gemeinsamen Einsatz von Mitteln und Kapazitäten zu unterbreiten [Gesetz über die örtlichen Volksvertretungen und ihre Organe in der Deutschen Demokratischen Republik (GöV) v. 12.7.1973 (GBl. DDR Ⅰ 1973, S. 313)].

70 c) Die Kooperationskompetenz umfaßt die Verpflichtung des VEB, »effektive Kooperationsbeziehungen mit Kombinaten und Betrieben herzustellen« (§ 34 Abs. 1 Satz 2 Kombinats-VO). Ferner hat er zur Erfüllung seiner Aufgaben auf dem Gebiet von Wissenschaft und Technik das enge Zusammenwirken mit den zuständigen Organen, wichtigen Kooperationspartnern sowie wissenschaftlichen Einrichtungen zu sichern (§ 34 Abs. 3 Satz 3 Kombinats-VO). Weiter hat der VEB in Durchführung der ihm übertragenen Aufgaben der sozialistischen ökonomischen Integration, insbesondere zur planmäßigen Vorbereitung und Durchführung der Spezialisierung und Kooperation der Produktion, die dafür erforderlichen Kooperationsbeziehungen im Inland durch den Abschluß von langfristigen Wirtschaftsverträgen zu gewährleisten. Zur Vorbereitung und Realisierung der Außenhandelsaufgaben hat er eine rationelle Zusammenarbeit mit den zuständigen Außenhandelsbetrieben zu organisieren (§ 34 Abs. 5 Kombinats-VO). Der Direktor des VEB hat mit den örtlichen Staatsorganen zusammenzuarbeiten (§ 32 Abs. 1 Satz 2 Kombinats-VO).
Die im Verhältnis zu den Kombinatsbetrieben größeren Kompetenzen auf dem Gebiet der Kooperation ergeben sich aus seiner Stellung im Wirtschaftssystem (s. Rz. 77 zu Art. 42).

71 d) Die Produktionskompetenz eines produzierenden VEB ergibt sich aus seiner Verpflichtung, »auf der Grundlage der staatlichen Plankennziffern und anderer staatlicher Planentscheidungen ... für die kontinuierliche und vertragsgerechte Erfüllung der Pläne« zu sorgen (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Kombinats-VO). Wie die Produktionskompetenz für die produzierenden Betriebe sich aus der Verpflichtung zur Planerfüllung herleiten läßt, so kann für Betriebe mit anderen Aufgaben (Handel, Kundendienst u.a.) die Kompetenz abgeleitet werden, entsprechend ihrer Aufgabenstellung innerhalb ihres Bereichs der Volkswirtschaft tätig zu sein, woraus sich dann spezielle, der Produktionskompetenz entsprechende Kompetenzen ergeben.
Zu den VEB, die spezielle Kompetenzen haben, gehören die volkseigenen Außenhandelsbetriebe (AHB). Sie ergeben sich aus ihrer Funktion bei der Verwirklichung des staatlichen Außenhandelsmonopols (s. Rz. 112 zu Art. 9). Grundsätzlich dürfen nur sie Export- und Importverträge abschließen. Das geschieht im eigenen Namen, jedoch auf fremde Rechnung, nämlich auf Rechnung der Produktions- bzw. Binnenhandelsbetriebe.
Zur Sicherung von Export- und Importverpflichtungen können die AHB den VEB in bestimmten Fällen Auflagen erteilen oder sie zu bestimmten Handlungen verpflichten. Für den Bereich des Außenhandels nehmen sie zugleich wirtschaftsleitende Aufgaben wahr. Unter bestimmten Voraussetzungen, in begrenztem Maße und für einen Teil der Waren-und Leistungsprogramme können auch VEB einzelne Aufgaben zur Vorbereitung, zum Abschluß und zur Abwicklung von Exportaufträgen, in Ausnahmefällen auch von Importverträgen wahrnehmen [Verordnung über die Leitung und Durchführung des Außenhandels v. 9.9.1976 (GBl. DDR I 1976, S. 421); Erste Durchführungsbestimmung dazu v. 15.9.1976 (GBl. DDR I 1976, S. 429), Zweite Durchführungsbestimmung dazu v. 3.10.1977 (GBl. DDR I 1977, S. 350); Dritte Durchführungsbestimmung dazu v. 19.12.1977 (GBl. DDR I 1977, S. 431)].

72 e) Die Organisationskompetenz kommt u.a. dadurch zum Ausdruck, daß der Direktor des Betriebes die Leitungsstruktur des Betriebes festlegt. Sie bedarf freilich der Bestätigung durch den Leiter des übergeordneten Organs (§ 33 Abs. 1 Kombinats-VO). Ferner hat der Betrieb die wissenschaftliche Arbeitsorganisation zur Steigerung der Arbeitsproduktivität, zur Einsparung von Arbeitsplätzen, zur Freisetzung von Arbeitskräften und zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen der Werktätigen umfassend zu verwirklichen (§ 34 Abs. 7 Satz 1).

73 f) Die Personalkompetenz kommt dadurch zum Ausdruck, daß der Betrieb Partner beim Abschluß der Arbeitsverträge ist (§ 38 Abs. 1 AGB). Der Direktor des Betriebes hat die Fachdirektoren zu berufen und abzuberufen (§ 33 Abs. 2 Satz 2 Kombinats-VO). Er ist für die Verwirklichung der Grundsätze der sozialistischen Kaderarbeit und für die kontinuierliche Aus- und Weiterbildung entsprechend den Aufgaben des Betriebes verantwortlich (§ 34 Abs. 8 Kombinats-VO). Der Betrieb hat schließlich die Kompetenz, die Bestimmungen über die Arbeitsdisziplin durchzusetzen. Träger der Disziplinargewalt im Betrieb ist der Direktor des Betriebes (§§ 254-259 AGB).

74 g) Die Normsetzungskompetenz der VEB findet darin ihren Ausdruck, daß der Betrieb die betriebsintern allgemeinverbindliche Arbeitsordnung (§§91, 92 AGB) erlassen darf und muß. Betriebe, die einem Ministerium oder einem anderen zentralen Staatsorgan direkt unterstellt sind, können ein Statut haben, das sie sich selbst geben und das beim registerführenden Organ zu hinterlegen ist (§31 Abs. 5 Kombinats-VO). Während die Produktionsbetriebsverordnung vom 9.2.1976 [Verordnung über die Aufgaben, Rechte und Pflichten des volkseigenen Produktionsbetriebes v. 9.2.1967 (GBl. DDR ⅠⅠ 1967, S. 121)] ein Statut für den Betrieb vorgesehen hatte, brauchten nach der VVB-VO nur die Kombinate, nicht aber die VEB ein Statut zu haben.

75 h) Zur Gerichtsbarkeit hat der Betrieb keine Kompetenz. Die betrieblichen Konfliktkommissionen sind Bestandteil der einheitlichen sozialistischen Gerichtsbarkeit (s. Erl. zu Art. 92). Sie bestehen zwar in den Betrieben, sind aber keine betrieblichen Organe. Die Vorstellung einer Betriebsjustiz ist für die Verhältnisse in der DDR abzulehnen.

76 i) Kompetenzerweiterung. Betrieben, die einem Ministerium oder einem anderen zentralen Staatsorgan direkt unterstellt sind, können vom Minister oder Leiter eines anderen zentralen Staatsorgans Aufgaben, die für das Kombinat festgelegt wurden, übertragen werden (§ 31 Abs. 6 Kombinats-VO). Das könnten auch wirtschaftsleitende Aufgaben sein.


6. Eigenverantwortlichkeit

77 Nach dem Grundriß »Wirtschaftsrecht« (S. 63) wird die Rechtsstellung des VEB maßgeblich durch seine unbedingte Einordnung in die staatliche Leitung und Planung, durch seine strikte Bindung an den staatlichen Plan und andere Entscheidungen ihm übergeordneter Organe gekennzeichnet. Diese Einordnung erfolgt nach dem Strukturprinzip des demokratischen Zentralismus (s. Rz. 7-14 zu Art. 2). Dessen demokratische Komponente drückt sich in der Teilnahme der Werktätigen an der Leitung und Planung (s. Rz. 40 zu Art. 42) und der Mitwirkung der Betriebe an der Vorbereitung von Entscheidungen durch die übergeordneten Organe, z. B. bei der Planung (s. Rz. 42 zu Art. 42), aus. Nach dem zitierten Grundriß besteht die Eigen Verantwortung des Betriebes in der Verantwortung, »zur Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben alle sich aus den sozialistischen Produktionsverhältnissen ergebenden Möglichkeiten zu erschließen und zu nutzen«. Mit dem üblichen Verständnis von Eigenverantwortung hat diese Interpretation des Begriffs kaum noch etwas zu tun.
In diesem Sinne ist auch § 31 Abs. 1 Satz 6 Kombinats-VO zu verstehen, demzufolge der VEB seinen Reproduktionsprozeß auf der Grundlage der Rechtsvorschriften zur Erfüllung der Pläne eigenverantwortlich gestalten soll.
Durch die WB-VO hatte sich die Stellung der Betriebe in bezug auf die Geltendmachung eigener Interessen und damit zur Wahrnehmung der Eigenverantwortlichkeit im Sinne des sozialistischen Wirtschaftsrechts der DDR im Verhältnis zu der davor bestehenden Rechtslage sogar verschlechtert. Nach § 17 der früheren Produktionsbetriebsverordnung [Verordnung über die Aufgaben, Rechte und Pflichten des volkseigenen Produktionsbetriebes v. 9.2.1967 (GBl. DDR ⅠⅠ 1967, S. 121)] war das übergeordnete Organ verpflichtet gewesen, dem VEB einen Ausgleich zu gewähren, wenn infolge von Planänderungen oder operativen Eingriffen dem Betrieb ökonomische Nachteile für seine Geschäftstätigkeit entstanden und das materielle Interesse des Betriebskollektivs beeinträchtigt worden war. Die WB-VO enthielt eine entsprechende Regelung nicht mehr. Mag sie auch praktisch ohne große Bedeutung geblieben sein, vor allem sicher deswegen, weil an die Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs strenge Voraussetzungen geknüpft waren (s. Erl. II 6d zu Art. 42 in der Vorauflage), so blieb doch, daß der Betrieb vor operativen Eingriffen übergeordneter Organe weniger geschützt war als vorher. Denn nach § 12 Abs. 4 WB-VO galt folgendes: Erforderten volkswirtschaftlich wichtige Gründe vom übergeordneten Organ operative Entscheidungen, so hatte der Leiter des übergeordneten Organs gemeinsam mit dem Betriebsdirektor die notwendigen Veränderungen in der Produktionsorganisation und im Einsatz der Kräfte zu beraten. Entstanden unvermeidbare Auswirkungen auf die Erfüllung der staatlichen Planauflagen, so hatte der Leiter des übergeordneten Organs zu sichern, daß das materielle Interesse des Betriebskollektivs nicht beeinträchtigt wurde. Über die Erstattung von Vertragsstrafen, Schadensersatz, höheren Kreditzinsen und ähnlichen finanziellen Verlusten hatte der Leiter des übergeordneten Organs zu entscheiden. Es bestand also in solchen Fällen kein wie auch immer gearteter Rechtsanspruch zur Abwendung oder Minderung des Schadens. In der Kombinats-VO ist eine solche oder eine entsprechende Bestimmung nicht mehr enthalten.
Zwar ist der VEB freier gestellt als der Kombinatsbetrieb, die Beziehungen zwischen dem VEB und dem ihm übergeordneten Organ sind loser als die Beziehungen zwischen Kombinat und seinen ihm angehörenden Betrieben oder gar seinen Betriebsteilen. Folgerichtig wird der Begriff der Eigenverantwortlichkeit in bezug auf die Kombinatsbetriebe auch nicht verwendet. Aber auch vor diesem Hintergrund kann die Stellung der VEB nicht als eigenverantwortlich im Sinne des üblichen Verständnisses bezeichnet werden.


7. Betriebsverfassung

78 a) Sozialistische Demokratie im Betrieb. Während Art. 42 Abs. 1 die Eigenschaft des Betriebes als Produktionseinheit nur in einem Nebensatz auffuhrt, obwohl diese für die Volkswirtschaft von entscheidender Bedeutung ist, ist sein wesentlicher Inhalt die Sicherung der sozialistischen Demokratie im Betrieb, weil dort festgelegt wird, daß die Werktätigen entweder unmittelbar oder mit Hilfe ihrer Organe an der Leitung mitzuwirken haben. Art. 42 Abs. 1 schließt hinsichtlich der unmittelbaren Mitwirkung an Art. 21 an. Hinsichtlich der organisierten Mitwirkung bzw. der Mitwirkung durch die Organe der Werktätigen enthalten die Art. 44 und 45 Weiteres.
Auch zur sozialistischen Demokratie in den Betrieben enthält die Verfassung nur das Grundsätzliche. Näheres wird der einfachen Gesetzgebung überlassen (s. Rz. 5-7 zu Art. 42).

79 b) Leitung des Betriebes. Dominierende Figur im Betrieb ist der Direktor des Betriebes (Betriebsdirektor, Betriebsleiter). Er leitet den Betrieb (§ 32 Abs. 1 Kombinats-VO), d. h. die wirtschaftliche Einheit der materiellen Produktion, aber auch die Arbeit des Betriebskollektivs, also die gesellschaftliche Einheit der materiellen Produktion, und zwar mit dem Ziele, »die geplanten Aufgaben des Betriebes zu erfüllen und gezielt zu überbieten, die Entwicklung der Werktätigen zu sozialistischen Persönlichkeiten zu fördern und ihre Arbeits- und Lebensbedingungen ständig zu verbessern« (§ 18 Satz 1 AGB). Das AGB legt im folgenden weitere Pflichten des Betriebsleiters bei der Erfüllung seiner Leitertätigkeit fest. An der Spitze des Betriebes steht also nach dem Prinzip der Einzelleitung eine Person, nicht wie an der Spitze der örtlichen Verwaltungen ein Kollektiv, der Rat (s. Erl. zu Art. 83), eine Personenmehrheit.
Ausdruck der Leitungsgewalt des Betriebsleiters ist sein Weisungsrecht gegenüber allen Betriebsangehörigen (§ 82 AGB).
Weitere Kompetenzen ergeben sich aus zahlreichen Stellen des AGB, so insbesondere auf dem Gebiete der Arbeitsnormen und anderen Kennzahlen der Arbeitsleistung, für deren Inkraftsetzung aber die Zustimmung der betrieblichen Gewerkschaftsleitung erforderlich ist (§ 78 Abs. 1 AGB).
Der Betriebsleiter ist das Organ des Betriebes, das die Verantwortung für das betriebliche Geschehen trägt und das dementsprechend die Entscheidungsgewalt dort hat.
Ihm zur Seite stehen die »leitenden Mitarbeiter«, die für ihren Bereich Verantwortung tragen und Weisungsbefugnis haben. Darunter stehen die Abteilungsleiter, Meister und Brigadiere. Es besteht so eine Leitungshierarchie, deren Spitze der Betriebsleiter ist und deren Basis die Werktätigen bilden.
Der Einordnung des VEB in die einheitliche sozialistische Volkswirtschaft der DDR entspricht es, daß der Betriebsdirektor vom Leiter des übergeordneten Organs berufen wird. Betriebliche Organe, wie etwa die betriebliche Gewerkschaftsleitung, haben kein Mitwirkungsrecht (s. Rz. 80-83 zu Art. 42).

80 c) Mitwirkung der Werktätigen. Der Betriebsleiter ist indessen bei der Ausübung der Einzelleitung nicht ganz frei. § 2 Produktionsbetriebsverordnung [Verordnung über die Aufgaben, Rechte und Pflichten des volkseigenen Produktionsbetriebes v. 9.2.1967 (GBl. DDR ⅠⅠ 1967, S. 121)] bestimmte zwar schon vor Erlaß der Verfassung von 1968, aber verfassungskonform, daß der Betrieb von ihm »bei umfassender Mitwirkung der Werktätigen und voller Entfaltung der sozialistischen Demokratie« zu leiten ist. Dem entspricht die Regelung des § 32 Abs. 1 Kombinats-VO, derzufolge im VEB das Prinzip der Einzelleitung »bei kollektiver Beratung der Grundfragen und umfassender Mitwirkung der Werktätigen« gilt. Die Betriebsdirektoren haben eng mit den Betriebsparteiorganisationen, den zuständigen Betriebsgewerkschaftsund FDJ-Leitungen und den anderen gesellschaftlichen Organisationen Zusammenarbeiten (§ 32 Abs. 1 Satz 2 Kombinats-VO). Hinsichtlich der Ausarbeitung der Pläne in den Betrieben und Institutionen legt Art. 44 Abs. 3 Satz 2 fest, daß die Gewerkschaften daran mitzuarbeiten haben (s. Erl. zu Art. 44).
Ort der Regelung der Mitwirkung der Werktätigen sind die §§ 22 ff. AGB. Danach vertreten die Betriebsgewerkschaftsorganisationen und ihre Organe die Interessen der Werktätigen im Betrieb. Die Betriebsgewerkschaftsorganisationen sind die Grundorganisationen des FDGB. Dieser hat damit eine Monopolstellung auch im Betrieb (s. Erl. zu Art. 44). Es gibt auch keine von höheren Instanzen unabhängigen Betriebsräte. Die Betriebsgewerkschaftsorganisationen werden durch ihre Organe, die betrieblichen Gewerkschaftsleitungen, oder durch Vertrauensleute tätig. Die Gewerkschaftsmitgliederversammlungen bzw. Vertrauensleutevollversammlungen haben das Recht, zu grundlegenden Fragen der Entwicklung des Betriebes und der Arbeits- und Lebensbedingungen der Werktätigen Stellung zu nehmen und vom Betriebsleiter Informationen und Rechenschaft zu verlangen. Bindende Beschlüsse können sie nicht fassen. Das Element der unmittelbaren Mitwirkung ist daher nur schwach.
Anders ist die Lage hinsichtlich der Mitwirkungsrechte der Gewerkschaftsorgane im Betrieb. Das AGB brachte eine klarere Unterscheidung zwischen den verschiedenen Mitwirkungsformen (Siegfried Mampel, Reformen im Arbeitsrecht der DDR):

81 - Das Vereinbarungsrecht umfaßt die Kompetenz, mit dem Betriebsleiter Betriebskollektivverträge (§§ 28, 29 AGB), den Frauenförderungsplan (§ 30 Abs. 2 AGB) und ändere Vereinbarungen (etwa über die Lohnformen - § 104 AGB) und den Arbeitszeitplan (§ 167 Abs. 2 AGB) abzuschließen.
- Das Vorschlagsrecht umfaßt das Recht, zu Fragen der Leitung und Planung des Betriebes Vorschläge zu unterbreiten (§ 24 Abs. 1 lit. b AGB). Es hat nur konsultativen Charakter.
- Das Zustimmungsrecht ist das weitestgehende. Es bezieht sich auf Entscheidungen des Betriebsleiters. Die Zustimmung ist Wirksamkeitsvoraussetzung für eine Reihe von Entscheidungen des Betriebsleiters. Dazu gehören die vom Betrieb ausgehende Kündigung und die fristlose Entlassung (§ 57 AGB), die Kündigung von Qualifizierungsverträgen durch den Betrieb (§ 157 Abs. 2 AGB), die Gewährung von Prämien und die Festlegung von deren Höhe (§ 116 Abs. 3 AGB), die ununterbrochene Übertragung einer anderen Arbeit im Betrieb für länger als zwei Wochen (§ 88 AGB), die Anordnung von Überstundenarbeit (§ 172 Abs. 1 AGB), der Erlaß der betrieblichen Arbeitsordnung (§ 92 Abs. 1 AGB), die Verwendung der Mittel des Kultur-und Sozialfonds (§ 237 Abs. 2 AGB), die Inkraftsetzung von Arbeitsnormen und anderen Kennzahlen der Arbeitsleistung (§ 78 Abs. 1 AGB).
- Das Recht auf Information und Rechenschaft wird konkretisiert im Recht des Vorsitzenden der zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitung, an den Arbeitsberatungen der Leiter teilzunehmen und in betriebliche Unterlagen einschließlich der Personalakten Einsicht zu nehmen (§§ 24 Abs. 2, 292 Abs. 1 Satz 1 AGB).
- Das Kontrollrecht bezieht sich auf die »Wahrung der Rechte der Werktätigen«. Es berechtigt die Gewerkschaften, bei Verletzung arbeitsrechtlicher Bestimmungen zu fordern, daß die »Gesetzlichkeit« wiederhergestellt wird und die Verantwortlichen zur Rechenschaft gezogen werden (§ 292 Abs. 2 Satz 2 AGB). Im Gesundheits- und Arbeitsschutz nehmen die Gewerkschaften ihre erweiterten Rechte durch die Arbeitsschutzinspektionen wahr (§ 293 AGB).

82 Will man die Mitwirkungsrechte nach ihrer Qualität einstufen, so würden das Zustimmungsrecht und das Vereinbarungsrecht an der Spitze stehen. Dann wäre das Kontrollrecht zu nennen. Am Ende wären das Vorschlagsrecht und das Informationsrecht aufzuführen. Setzt man diese Anordnung in Beziehung zu den Bereichen, in denen Mitwirkung möglich ist, also dem wirtschaftlichen, dem personellen und dem sozialen Bereich, so ist zu erkennen, daß die stärkeren Rechte (Zustimmungs- und Vereinbarungsrechte) im personellen und sozialen Bereich gegeben sind, die schwächeren (das Vorschlagsrecht und das Recht auf Information und Rechenschaft) dagegen im wirtschaftlichen Bereich. Das Kontrollrecht kann einem bestimmten Bereich nicht zugeordnet werden (Siegfried Mampel, Zu juristischen und sozialen Aspekten ...).

Die Regelungen versprechen eine recht starke Stellung der Gewerkschaften. Es muß indessen darauf hingewiesen werden, daß auch die Gewerkschaften Bestandteile des politischen Systems in der DDR sind und daher unter der Suprematie der SED (s. Rz. 28-50 zu Art. 1) stehen. Sie haben daher bei der Ausübung ihrer Rechte, ohne Rücksicht auf die Mitwirkungsform, nur soviel Spielraum, wie ihnen die Führung der SED im Betrieb gestattet (Siegfried Mampel, Reformen im Arbeitsrecht der DDR).

So hat die SED die Möglichkeit, mit ihrer eigenen Betriebsorganisation im Hintergrund zu bleiben. Nach dem Parteistatut steht ihr zwar das Recht der Kontrolle über die Betriebsleitungen zu (Ziff. 63). Im staatlich gesetzten Recht wird diese Stellung jedoch nicht reflektiert. Trotzdem wird sie ausgeübt, aber in den mittleren und kleineren Betrieben wirkt sie mehr durch die gewerkschaftlichen Organe als durch eigenes Handeln. So hat die SED die Möglichkeiten für die Einflußnahme auf das betriebliche Geschehen, die sich aus der Stellung des Betriebes im Gesamtsystem ergeben. Wie über den Betriebsleiter die Staatsorganisation in den Betrieb hineinragt, geschieht das gleiche über die betrieblichen Gewerkschaftsleitungen durch die Gesellschaftsorganisation. Die Suprematie der SED wird sowohl über die Staats- wie über die Gesellschaftsorganisation realisiert.

83 Im Grundsatz haben der Betriebsleiter und die betriebliche Gewerkschaftsleitung die gleichen Aufgaben. Sie haben die von zentraler Stelle gesetzten Auflagen zu erfüllen. Trotzdem sind ihre Funktionen nicht völlig identisch. Sie unterscheiden sich so, wie auch die Funktion der Staatsorganisation von der Funktion der Gesellschaftsorganisation verschieden ist (s. Rz. 20-24 zu Art. 1). Das bedeutet einmal, daß dort, wohin die Staatsorganisation ihrer Natur nach nicht ohne Effektivitätsverlust hineinwirken kann, die Gesellschaftsorganisation tätig ist. Auf wirtschaftlichem Gebiet ist der Staat der Handelnde, die Gesellschaftsorganisation hat die Funktion der Unterstützung des staatlichen Handelns. Gleichzeitig wird von der Gesellschaftsorganisation die Funktion der Kontrolle des staatlichen Handelns ausgeübt. Schließlich gibt es unterschiedliche Aspekte, unter denen das betriebliche Geschehen gesehen wird, die sich aus einer unterschiedlichen Interessenlage ergeben. Der Betriebsleiter hat als Beauftragter des Staates in erster Linie auf die Produktion zu achten, die betriebliche Gewerkschaftsleitung kann ihre Funktion als Interessenvertretung der Werktätigen im Betrieb nicht erfüllen, wenn sie ihr Augenmerk nicht auf deren Arbeits- und Lebensbedingungen richtet. Die trotz identischer Aufgabenstellung im Grundsätzlichen von denen des Betriebsleiters unterscheidbaren Funktionen spiegeln sich in ihren Kompetenzen wider. (Wegen der Ständigen Produktionsberatungen s. Rz. 26 zu Art. 44).

V. Die Funktionen, die Stellung und die Rechte der WB

1. Verfassungsrechtliche Grundlage

84 Die Vereinigungen volkseigener Betriebe (WB) sind im Sinne des Art. 42 Abs. 2 Vereinigungen, die von staatlichen Organen zur Erhöhung der gesellschaftlichen Produktivität gebildet worden sind.


2. Entwicklung

85 WB gibt es schon lange. Bereits von 1948-1951 wurden die enteigneten Betriebe in WB zusammengefaßt. 1952 wurden die WB zu »Verwaltungen volkseigener Betriebe«. Im Jahre 1958 wurden die zentralgeleiteten volkseigenen Betriebe der Staatlichen Plankommission unterstellt [§ 6 Gesetz über die Vervollkommnung und Vereinfachung der Arbeit des Staatsapparates in der Deutschen Demokratischen Republik v. 11.2.1958 (GBl. DDR Ⅰ 1958, S. 117)]. Rechtsgrundlagen ihrer Statuten waren zwei Verordnungen aus den Jahren 1958 und 1961 [Verordnung über die Statuten der Vereinigungen volkseigener Betriebe im Bereich der Staatlichen Plankommission v. 13.2.1958 (GBl. DDR I 1958, S. 149); Zweite Verordnung dazu v. 26.1.1961 (GBl. DDR II 1961, S. 59)]. 1961 blieben die WB Wirtschaftsverwal-tungsorgane, die nunmehr den Industrieabteilungen des damaligen Volkswirtschaftsrates unterstanden. Mit der Verkündung des neuen ökonomischen Systems der Planung und Leitung der Volkswirtschaft durch die Richtlinie vom 11.7.1963 [Richtlinie für das neue ökonomische System der Planung und Leitung der Volkswirtschaft v. 11.7.1963 (GBl. DDR II 1963, S. 453)] (s. Rz. 27 zu Art. 9) wurden sie in »ökonomische Führungsorgane« umgewandelt. Eine gesetzliche Bestimmung, die die rechtliche Stellung der WB fixierte, wurde in dieser Zeit zwar im Entwurf veröffentlicht, ist aber niemals in Kraft getreten. Unklar blieb insbesondere die Abgrenzung der Entscheidungsfelder zwischen den VEB und den WB. Mit der Forcierung der Kombinatsbildung seit 1968 (s. Rz. 30 zu Art. 42) wuchsen die Unklarheiten. Gewisse Abhilfe schaffte dann die WB-VO, deren Abschnitt IV die Aufgaben, Rechte und Pflichten der WB regelt.


3. Rechtsstellung

86 a) Wirtschaftsleitendes Organ. Die VVB-VO bezeichnet die WB als wirtschaftsleitendes Organ, dem VEB, Kombinate und Einrichtungen unterstellt sind (§ 34 Abs. 1 Satz 1 WB-VO). Das Lehrbuch »Wirtschafts- und Außenwirtschaftsrecht für Ökonomen« (S. 223) meint dazu, auf den ersten Blick möge es so erscheinen, als sei die WB ein wirtschaftsleitendes Organ für den Industriezweig auf der mittleren Ebene, wie das Ministerium für den Industriebereich auf der zentralen (s. Rz. 42-54 zu Art. 9). Dennoch sei sie an die Existenz eines Produktionskomplexes gebunden, den die unterstellten Betriebe, Kombinate und Einrichtungen bildeten und der der einheitlichen Leitung bedürfe. Die Auffassung, die WB sei das Zwischenglied zwischen den zentralen wirtschaftsleitenden Staatsorganen und den Wirtschaftseinheiten, sei daher nicht ganz treffend. Die WB stehe den Wirtschaftseinheiten näher. Dafür spricht u.a., daß die WB eigene Fonds hat. Indessen geht das genannte Lehrbuch nicht soweit, auch die WB wie etwa die Kombinate als Wirtschaftseinheiten zu bezeichnen. Die WB-VO (§ 34 Abs. 1 Satz 2) macht die WB für die Durchsetzung der Wirtschaftspolitik des Staates im Industriezweig im Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben, Rechte und Pflichten verantwortlich. Dafür gibt die WB-VO Richtlinien (§ 34 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 und Abs. 3). So soll die WB die Vertiefung der gesellschaftlichen Arbeitsteilung zur Sicherung einer hohen Effektivität der Produktion durch Konzentration, Spezialisierung und Kooperation organisieren und die »Eigenverantwortlichkeit« der unterstellten Wirtschaftseinheiten fördern. Bei ihrer Leitungstätigkeit soll sie die Größe der unterstellten Wirtschaftseinheiten sowie deren Verantwortung für die Planerfüllung beachten und dementsprechend differenzierte Leitungsmethoden anwenden. Die unterschiedliche Entfaltung des Prinzips des demokratischen Zentralismus (s. Rz. 12, 13 zu Art. 2) wird hier exemplifiziert. Speziell den Kombinaten gegenüber soll Zurückhaltung geübt werden. Die WB hat ihnen gegenüber »auf Grundfragen der Einordnung des Kombinats in den Industriezweig und der Deckung des volkswirtschaftlichen Bedarfs zu konzentrieren«. Eine andere Tendenz zeigt die Bestimmung, derzufolge zur Erhöhung der Effektivität des Reproduktionsprozesses im Industriezweig Funktionen und Aufgaben der unterstellten volkseigenen Betriebe zentralisiert werden können. Als Generalnenner der Leitungstätigkeit gilt, daß diese darauf gerichtet ist, den Beitrag des Industriezweiges für die Steigerung der Effektivität der gesamten Volkswirtschaft ständig zu erhöhen und davon ausgehend ihre Aufgaben in enger Zusammenarbeit mit anderen WB, mit den den Ministerien unterstellten Kombinaten und mit den örtlichen Staatsorganen auf der Grundlage der staatlichen Pläne zu lösen.

87 b) Unterstellung. Die WB ist einem Ministerium (oder einem anderen zentralen Staatsorgan - s. Rz. 42-54 zu Art. 9) unterstellt (§ 35 Abs. 1 Satz 3 WB-VO).

88 c) Bildung. Über die Bildung, Auflösung und Zusammenlegung von WB entscheidet der Ministerrat (§ 35 Abs. 1 Satz 4 WB-VO).


4. Zweck der Bildung von WB

89 Ob Betriebe zu einem Kombinat, das einem Ministerium unterstellt ist, oder einer WB zusammengeschlossen werden, ist eine Frage der Zweckmäßigkeit, die im wesentlichen nach dem Entwicklungsstand der Produktion beantwortet wird. Das Kombinat weist einen höheren Grad von Konzentration der wirtschaftlichen Funktionen auf als die WB. Da die Tendenz Ende 1979 auf eine immer höhere Konzentration gerichtet war, war zu erwarten, daß die Zahl der den Ministerien unterstellten Kombinate auf Kosten der WB weiter anwächst. Jedoch ist kaum anzunehmen, daß die Kombinate einmal die WB völlig verdrängen werden. Beide Formen nebeneinander ergeben die Möglichkeit, je nach den Erfordernissen und Entwicklungsmöglichkeiten zu differenzieren.


5. Parallelen zu den Regelungen für Kombinate und VEB

90 Trotz des unterschiedlichen Charakters von WB einerseits und VEB sowie Kombinaten andererseits weisen die rechtlichen Regelungen Parallelen auf. Die WB ist rechtsfähig (§ 35 Abs. 1 Satz 1 WB-VO) und führt einen eigenen Namen (§ 35 Abs. 1 Satz 3 WB-VO). Sie wird vom Generaldirektor geleitet, der gegenüber den Direktoren der unterstellten VEB, Kombinate und Einrichtungen Weisungsrecht hat (§ 35 Abs. 2 Satz 2 WB-VO). Der Generaldirektor erhält Weisungen vom Leiter des übergeordneten Organs, ist diesem verantwortlich und rechenschaftspflichtig. Es läuft also eine durchgehende Befehlskette vom zentralen Staatsorgan über die WB zu den Betrieben (s. Rz. 39 zu Art. 42). Die WB hat Normsetzungskompetenz (s. Rz. 93 zu Art. 42). Die WB bildet und verwendet zwar keine materiellen, aber finanzielle Fonds und arbeitet nach den Grundsätzen der wirtschaftlichen Rechnungsführung (§ 44 Abs. 1 WB-VO). Sie ist in das Register der volkseigenen Wirtschaft einzutragen (§ 47 Abs. 3 Satz 3 WB-VO). Ferner hat auch sie einen Hauptbuchhalter (s. Rz. 62 zu Art. 42).


6. Keine Eigenverantwortlichkeit

91 Als wirtschaftsleitendem Organ fehlt der WB jede auch nur irgendwie geartete Eigenverantwortlichkeit.


7. Haftung

92 Die WB haftet nach Maßgabe der Rechtsvorschriften mit ihren finanziellen Fonds für die Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten (§ 35 Abs. 1 Satz 2 WB-VO), aber nicht für die ihrer Betriebe und Kombinate.


8. Kompetenzen

93 Als wirtschaftsleitende Organe haben die WB Pflichten und Rechte auf den Gebieten der Planung (§§ 36, 37 WB-VO), der Bilanzierung des Materials, der Ausrüstungen und der Konsumgüter (§ 38 WB-VO), der sozialistischen ökonomischen Integration (§ 39 WB-VO), der Erzeugnisgruppenarbeit (§ 40 WB-VO), der Bestimmung der Grundrichtung der wissenschaftlich-technischen Entwicklung und der Anwendung neuer Technologien im Industriezweig (§ 41 WB-VO), der Materialwirtschaft (§ 42 WB-VO); sie sind verantwortlich für die planmäßige Entwicklung des gesellschaftlichen Arbeitsvermögens der Beschäftigten, insbesondere ihrer Berufs- und Qualifikationsstruktur entsprechend den volkswirtschaftlichen Erfordernissen in ihrem Bereich (§ 43 WB-VO), für zweigspezifische Festlegungen über die Planung der Kosten, Unterstützung der unterstellten Wirtschaftseinheiten in Kreditangelegenheiten und die Erwirtschaftung finanzieller Mittel und die termingemäße Abführung an den Staatshaushalt (§ 44 WB-VO), die Einhaltung der Staatsdisziplin auf dem Gebiet der Preise sowie die Preisbildung (§ 45 WB-VO) sowie für eine einfache, überschaubare und rationelle Gestaltung der Leitung und Organisation der VEB und »eine der führenden Rolle der Arbeiterklasse entsprechenden Kaderpolitik« (§ 46 WB-VO).


9. Statut

94 Die WB hat ein Statut, das sie sich in Ausübung der ihr übertragenen Normsetzungskompetenzen selbst gibt, das aber vom zuständigen Minister zu bestätigen ist (§ 47 Abs. 3 WB-VO). Was darin enthalten sein soll, ist normativ nicht festgelegt.
Nach dem Kommentar zu WB-VO (Anm. 3.1. zu § 47) sollen mit dem Statut die Grundsatzregelungen der Verordnung für die WB konkretisiert werden. Es müsse deshalb Festlegungen zur volkswirtschaftlichen Einordnung der WB in die staatliche Leitung und Planung des gesellschaftlichen Reproduktionsprozesses enthalten. Das geschehe vor allem mit den Angaben über den zu leitenden Industriezweig, über die Verantwortung für die zum Industriezweig gehörenden Erzeugnisgruppen und über die Charakterisierung der wirtschaftsleitenden Tätigkeit der WB. Es solle deshalb folgende Angaben enthalten:
- Name und Sitz der WB;
- das übergeordnete Staatsorgan;
- den oder die zu leitenden Industriezweig/-zweige;
- den unterstellten Bereich;
- die von der WB organisierte Erzeugnisgruppenarbeit;
- die Aufgaben und Funktionen, die die WB zur Durchsetzung der staatlichen Politik im Industriezweig als wirtschaftsleitendes Organ hat;
- unterstellte Wirtschaftseinheiten, die im WB-Bereich ständig zentralisierte Aufgaben der Betriebe und Kombinate durchführen;
- unterstellte Wirtschaftseinheiten, die mit der Wahrnehmung von wirtschaftsleitenden Aufgaben der WB beauftragt wurden.
Es erhellt, daß die Abgrenzung der »Entscheidungsfelder« den Statuten überlassen ist. Ihre Bedeutung für das Funktionieren des Wirtschaftsablaufs im WB kann deshalb nicht unterschätzt werden. Es kann so zwar den Bedürfnissen der einzelnen Wirtschaftszweige differenziert Rechnung getragen werden. Daß trotzdem nicht alle Querelen und Friktionen beseitigt werden können, zeigt die ausdrückliche Festlegung im zitierten Kommentar: »Aufgaben, die nur zeitweiligen Charakter haben oder häufig geändert werden, sollten nicht (in das Statut - der Verfasser) aufgenommen werden.« Lücken in der Abgrenzung der Verantwortlichkeiten werden also bewußt in Kauf genommen.


10. Mitbestimmung

95 Da die WB als Betriebe im Sinne des AGB gelten (§ 17 Abs. 2 AGB), kommen dessen Bestimmungen über die Mitwirkung der Werktätigen, der Betriebsgewerkschaftsorganisationen und deren Organe entsprechend zur Anwendung. Indessen gibt es für die WB keine eigene Gewerkschaftsorganisation. Die Mitbestimmung wird durch die Zentralvorstände ausgeübt.
(Wegen der früheren Gesellschaftlichen Räte in den WB s. Rz. 25 zu Art. 44).

VI. Kooperation von Betrieben

1. Gesellschaften im Sinne des Art. 42 Abs. 2

96 Gesellschaften im Sinne des Art. 42 Abs. 2. Die Wirtschaftseinheiten sind nicht nur wirtschaftsleitenden Organen bis hinauf zu den Ministerien unterstellt, sondern sind auch durch vielfältige Formen der Zusammenarbeit sogar über die Bereichsgrenzen der wirtschaftsleitenden Organe hinaus miteinander verbunden. Diese Zusammenarbeit beruht der Form nach nicht auf staatlicher Entscheidung, sondern kommt freiwillig zustande; da sie indessen der Planerfüllung dient, ist sie doch tatsächlich abhängig von staatlichen Leitungs- und Planungsentscheidungen. Handelt es sich dabei um Verträge, durch die mehrere Betriebe organisatorisch miteinander verbunden werden, so bilden sie Gesellschaften im Sinne des Art. 42 Abs. 2.


2. Erzeugnisgruppen

97 Der Kommentar zur VEB/WB-VO (Anm. 1.1. zu § 40) bezeichnet die Erzeugnisgruppenarbeit als eine seit vielen Jahren bewährte Organisationsform der sozialistischen Gemeinschaftsarbeit von Betrieben, die verschiedenen Organen unterstellt sind, aber gleiche oder vergleichbare Erzeugnisse fertigen oder arbeitsteilig an der Herstellung bestimmter Finalerzeugnisse beteiligt sind.
Rechtsgrundlage war zunächst die Verordnung über die vertragliche Sicherung der Kooperation für volkswirtschaftlich strukturbestimmende Erzeugnisse und Erzeugnisgruppen vom 21.12.1967 (GBl. DDR II 1968, S. 43). Dem Ministerrat oblag es, die strukturbestimmenden Erzeugnisse und Erzeugnisgruppen festzulegen. Verantwortlich für die Koordinierung waren die Finalproduzenten, die eine Kooperationskette (Kooperationsverbände) zu bilden hatten, die auf der Grundlage von Kooperationsvereinbarungen zu arbeiten hatte. Ferner hatte die WB über die Erzeugnisgruppenarbeit die weitere Spezialisierung und Kooperation sowie die Vorbereitung und Durchsetzung des Prozesses der Konzentration der Produktion im Industriezweig zu organisieren. Der Generaldirektor legte in Übereinstimmung mit anderen WB und den Räten der Bezirke die Einordnung der Wirtschaftseinheiten in die Erzeugnisgruppen fest. Die WB arbeitete bei der Leitung und Entwicklung der Erzeugnisgruppenarbeit mit den anderen WB und den Räten der Bezirke zusammen und schloß mit diesen langfristige Vereinbarungen über die koordinierte Durchführung der Erzeugnisgruppenarbeit ab (§40VVB-VO). Die WB sind auch heute noch verpflichtet, aktiv an der Erzeugnisgruppenarbeit teilzunehmen (§ 40 WB-VO).
Nach der Kombinats-VO (§ 26 Abs. 4) organisiert das Kombinat die Erzeugnisgruppenarbeit als eine Form der überbetrieblichen sozialistischen Gemeinschaftsarbeit zwischen Kombinatsbetrieben und Betrieben, die wirtschaftsleitenden Organen bzw. örtlichen Räten unterstellt sind und Erzeugnisse gleicher Art oder ähnlicher Zweckbestimmung bzw. mit technologisch verwandtem Herstellungsprozeß produzieren. Mit der Wahrnehmung der Funktion des Erzeugnisgruppenleitbetriebes beauftragt der Generaldirektor in der Regel Kombinatsbetriebe. Der Direktor des beauftragten Betriebes ist vom Generaldirektor des Kombinats als Leiter der Erzeugnisgruppe einzusetzen und diesem für die Erfüllung der Aufgaben rechenschaftspflichtig (§ 26 Abs. 5 Kombinats-VO).


3. Kooperationsgemeinschaften

98 Eine andere Form der Kooperation findet in den Kooperationsgemeinschaften auf Grund der Verordnung über Kooperationsgemeinschaften vom 12.3.1970 (GBl. DDR II 1970, S. 287) statt. Kooperationsgemeinschaften werden von VEB, Kombinaten und anderen an gemeinsam zu lösenden Aufgaben beteiligten Organen und Einheiten gebildet, wenn das zur Erfüllung ihrer Planaufgaben zweckmäßig und ökonomisch vorteilhaft ist. Kooperationsgemeinschaften werden vor allem gebildet für die gemeinsame Wahrnehmung von Aufgaben
- der Forschung und Entwicklung neuer Erzeugnisse und Verfahren sowie ihrer Überführung in die Produktion,
- der Rationalisierung, insbesondere Herstellung von Rationalisierungsmitteln,
- der Vorbereitung und Durchführung von Investitionen,
- der Produktion, Materialversorgung und des Absatzes, insbesondere zentralisierte Teilefertigung, Lagerhaltung und gemeinsame Absatzorganisationen, einschließlich der Markt- und Bedarfsforschung, der Gestaltung von Ausstellungen, Messen und Werbemaßnahmen,
- der Entwicklung von Reparatur- und Instandhaltungskapazitäten,
- der Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen durch Schaffung, Instandhaltung und Nutzung von Einrichtungen (§§ 3 und 4 a.a.O.).
Die Kooperationsgemeinschaft wird durch einen Organisationsvertrag gebildet. Sie ist kein neuer Betrieb und auch nicht rechtsfähig. Im Organisationsvertrag wird ein Leitbetrieb bestimmt, »der die Arbeit der Gemeinschaft organisiert und hinsichtlich der gemeinsam zu lösenden Aufgaben in der Regel auch als Partner im Rechtsverkehr mit Dritten auftritt« (Grundriß »Wirtschaftsrecht«, S. 77). Im Organisationsvertrag sind weitere Vereinbarungen über die Zielstellung und die gemeinsamen Aufgaben sowie die Art und Weise des Zusammenwirkens der beteiligten Betriebe bei ihrer Verwirklichung, die Aufgaben und Befugnisse des Leitbetriebes, die Art und Weise der Finanzierung der Tätigkeit der Betriebe, die Art und Weise des Auftretens der beteiligten Betriebe im Wirtschaftsund Rechtsverkehr sowie die Voraussetzungen und Bedingungen des Austritts aus der Kooperationsgemeinschaft zu treffen.


4. Zusammenarbeit mit kommunalen Gebilden

99 Vereinbarungen sind auch möglich zwischen den Betrieben und den kommunalen Gebilden. Die verfassungsrechtliche Grundlage dafür ist der Art. 43 Abs. 1 Satz 2 (s. Rz. 13 zu Art. 43).

VII. Das Vertragssystem

1. Leistungsverträge

100 a) Die wechselseitigen Beziehungen der Betriebe bei der Lieferung von Erzeugnissen, bei der Durchführung von Bau- und Montageleistungen, von wissenschaftlich-technischen und sonstigen Leistungen sowie die Bestimmung der Aufgaben wirtschaftsleitender Organe bei der Organisierung dieser Beziehungen sind Gegenstand der Regelungen des Gesetzes über das Vertragssystem in der sozialistischen Wirtschaft - Vertragsgesetz - vom
25.2.1965 [Gesetz über das Vertragssystem in der sozialistischen Wirtschaft - Vertragsgesetz - v. 25.2.1965 (GBl. DDR Ⅰ 1965, S. 107)] und seiner Durchführungsverordnungen [Erste Durchführungsverordnung - Vertragsstrafen und Preissanktionen - v. 25.2.1965 (GBl. DDR II 1965, S. 249); Zweite Durchführungsverordnung - Einbeziehung privater Betriebe in das Vertragssystem - v. 25.2.1965 (GBl. DDR II 1965, S. 250); Dritte Durchführungsverordnung - Wirtschaftsverträge über wissenschaftlich-technische Leistungen - v. 13.12.1973 (GBl. DDR I 1974, S. 37); Vierte Durchführungsverordnung - Wirtschaftsverträge zur Sicherung des Exports und des Imports - v. 16.5.1973 (GBl. DDR I 1973, S. 277) i.d.F. der Änderungsverordnungen v. 28.8.1975 (GBl. DDR I 1975, S. 653) und v. 27.7.1978 (GBl. DDR I 1978, S. 283); Sechste Durchführungsverordnung - Wirtschaftsverträge zur Versorgung der Bevölkerung - v. 13.7.1972 (GBl. DDR II 1972, S. 515) i.d.F. der ÄnderungsVO v. 21.7.1978 (GBl. DDR I 1978, S. 283); Siebente Durchführungsverordnung - Wirtschaftsverträge der sozialistischen Landwirtschaftsbetriebe - v. 22.4.1965 (GBl. DDR II 1965, S. 431); Achte Durchführungsverordnung - Wirtschaftsverträge im Rahmen der Reproduktion der Grundfonds - v. 12.10.1978 (GBl. DDR I 1978, S. 397); Zehnte Durchführungsverordnung - Einbeziehung privater Bauhandwerksbetriebe in das Vertragssystem - v. 15.9.1972 (GBl. DDR II 1972, S. 600)]. Das Gesetz gibt den Verträgen zwischen den Betrieben eine vom Zivilrecht abweichende, zwingende normative Grundlage. Betriebe im Sinne des Vertragsgesetzes sind alle VEB, Kombinate, WB, zentralen und örtlichen Staatsorgane, deren nachgeordnete Einrichtungen, sozialistische Genossenschaften und andere Betriebe. Das Vertragsgesetz enthält Bestimmungen über folgende Arten von Leistungsverträgen: Liefervertrag, Investitionsleistungsvertrag, Vertrag über wissenschaftlich-technische Leistungen, Werkvertrag, Nutzungs-, Lager- und Kommissionsvertrag, Konto- und Kreditvertrag. Die Leistungsverträge sollen die Planerfüllung sichern. Es besteht Vertragsabschlußpflicht. Planaufstellung und Vertragsabschlüsse sollen koordiniert werden. Ein neues Vertragsgesetz befindet sich in Vorbereitung.

Rechtsentwicklung bis zur Wende im Herbst 1989: Am 1.7.1982 trat ein neues Gesetz über das Vertragssystem in der sozialistischen Wirtschaft - Vertragsgesetz (VG) - vom 25.3.1982 (GBl. DDR I 1982, S. 293) und fünf DVO vom 25.3.1982 (GBl. DDR I 1982, S. 343) dazu anstelle des Vertragsgesetzes von 1965 in Kraft. Die neue Regelung bedeutete die Fortschreibung des bisherigen Rechts unter Berücksichtigung des am 1.1.1976 in Kraft getretenen Zivilgesetzbuches (ZGB) der Deutschen Demokratischen Republik v. 19.6.1975 (GBl. DDR Ⅰ 1975, S. 465). Sie war die letzte Bestätigung der Trennung von Zivil- und Wirtschaftsrecht in der DDR. Das ZGB durfte auf die Beziehungen zwischen den sozialistischen Betrieben bei Fehlen von Regelungen im Vertragsrecht nicht mehr entsprechend angewendet werden. Das Vertragsrecht wurde eng mit der Planerfüllung verknüpft und der Entwicklung der Wirtschaftsstruktur in der DDR (Bildung der Kombinate) angepaßt. Indessen war die neue Regelung nicht mit wesentlichen Neuerungen verbunden (Einzelheiten in ROW 5/1982, S. 219).
Am 1.1.1987 traten die 6. DVO vom 12.6.1986 (GBl. DDR I 1986, S. 333) dazu mit Änderungen der 3. DVO und die 7. DVO vom 12.6.1986 (GBl. DDR I 1986, S. 333) dazu mit Änderungen der 5. DVO in Kraft.

101 b) Als Recht der DDR im internationalen Rechtsverkehr der VEB, insbesondere der AHB, ist das Gesetz über internationale Wirtschaftsverträge - GIW - v. 5.2.1976 (GBl. DDR Ⅰ 1976, S. 61) anzuwenden. Das internationale Privatrecht auf dem Gebiete des Wirtschaftsrechtsverkehrs ist das Gesetz über die Anwendung des Rechts auf internationale zivil-, familien-und arbeitsrechtliche Beziehungen sowie auf internationale Wirtschaftsverträge - Rechtsanwendungsgesetz - vom 5.12.1975 [Gesetz über die Anwendung des Rechts auf internationale zivil-, familien- und arbeitsrechtliche Beziehungen sowie auf internationale Wirtschaftsverträge - Rechtsanwendungsgesetz - v. 5.12.1975 (GBl. DDR Ⅰ 1975, S. 748)].


2. Vertragsgerichtsbarkeit

102 a) Zuständig für die Entscheidung über Streitigkeiten aus Verträgen innerhalb der volkseigenen Wirtschaft ist die Staatliche Vertragsgerichtsbarkeit. Diese besteht außerhalb der einheitlichen sozialistischen Rechtspflege und dient der Durchsetzung des Vertragssystems als eines Teils der planmäßigen Leitung der sozialistischen Volkswirtschaft und eines Mittels »der Planvorbereitung und -durchfuhrung« (Osmar Spitzner, Allseitige Planerfüllung durch das Vertragssystem). GesetzEche Grundlage der Staatlichen Vertragsgerichtsbarkeit ist die Verordnung über die Aufgaben und die Arbeitsweise des Staatlichen Vertragsgerichts vom 18.4.1963 [GBl. II S. 293 i.d.F. d. VO zur Änderung der VO v. 9.9.1965 (GBl. DDR II 1965, S. 711) und der 2. VO zur Änderung der VO v. 12.3.1970 (GBl. DDR II 1970, S. 205) (Bkm. der Neufassung v. 12.3.1970 - GBl. DDR II 1970, S. 209)]. Danach sichert und kontrolliert das Staatliche Vertragsgericht als Organ des Ministerrats die Einhaltung der Staatsdisziplin bei der Vorbereitung und Erfüllung von Wirtschaftsverträgen. Darüber hinaus nimmt es weitere ihm durch Rechtsvorschriften übertragene Aufgaben zur Durchsetzung des sozialistischen Wirtschaftsrechts wahr (s. Rz. 13, 14 zu Art. 43). Es soll zur Verwirklichung der aktiven Rolle des sozialistischen Staates bei der Planung und Leitung der Volkswirtschaft beitragen. Es ist ein dem Ministerrat unterstelltes zentrales staatliches Organ, juristische Person und Haushaltsorganisation. Es wird nicht nur judikativ tätig, sondern soll schon prophylaktisch tätig werden, um bereits auf die Vermeidung von Streitigkeiten hinzuwirken. Hierfür kann es den Leitern von Betrieben, Einrichtungen, WB und gleichgestellten Organen Auflagen erteilen, wenn es bei der Vorbereitung und Erfüllung von Wirtschaftsverträgen Mängel oder Verstöße gegen Rechtsvorschriften feststellt. Ferner hat es Erkenntnisse auszuwerten, zu verallgemeinern und dem Ministerrat Vorschläge für notwendige Veränderungen zu unterbreiten sowie die zuständigen Staatsorgane durch Einzelinformationen, Berichte und Analysen zu unterrichten. Der Vorsitzende des Staatlichen Vertragsgerichts wirkt bei der Ausarbeitung von Rechtsvorschriften mit und erläßt grundsätzliche Feststellungen zu den Rechtsvorschriften des Vertragssystems.

103 b) Das Staatliche Vertragsgericht gliedert sich in:
(1) Zentrales Staatliches Vertragsgericht,
(2) Staatliche Vertragsgerichte in den Bezirken (Bezirksvertragsgerichte).
Für die Entscheidung ist jeweils das Bezirksvertragsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Partner seinen Sitz hat, gegen den sich der Antrag richtet, soweit die Entscheidung nicht beim Zentralen Staatlichen Vertragsgericht liegt. Dieses entscheidet Streitfälle, die besondere Bedeutung für die planmäßige, proportionale Entwicklung der Volkswirtschaft, die Förderung des wissenschaftlich-technischen Fortschritts und die Steigerung der Arbeitsproduktivität haben und für die Durchsetzung des ökonomischen Systems der Planung und Leitung der Volkswirtschaft besonders bedeutsam sind.
Das Staatliche Vertragsgericht entscheidet in einem Schiedsverfahren durch Beschluß. Schiedsverfahren vor dem Staatlichen Vertragsgericht können zum Gegenstand haben:
(1) den Abschluß, die Änderung und die Aufhebung eines Vertrages (Gestaltungsverfahren),
(2) den Anspruch auf Leistungen aus Verträgen oder sonstige Leistungen (Leistungsverfahren),
(3) die Festsetzung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Verantwortlichkeit von Vertragsverletzungen (Feststellungsverfahren) und seit dem 1.4.1970
(4) die Sicherung der Vertragserfüllung (Kooperationssicherungsverfahren),
(5) den Anspruch auf Ausgleich ökonomischer Nachteile (Ausgleichsverfahren).
Das Staatliche Vertragsgericht kann auch ohne Antrag tätig werden.
Ein Rechtsmittel gegen den Beschluß ist nicht möglich. Es gibt jedoch ein Nachprüfungsverfahren, das durch Einspruch in Gang gesetzt wird. Aufgrund des Einspruchs hat der Vorsitzende des Staatlichen Vertragsgerichts ein Nachprüfungsverfahren anzuordnen, »wenn der Schiedsspruch den im sozialistischen Recht enthaltenen Grundsätzen der Wirtschaftspolitik widerspricht«. Ein Nachprüfungsverfahren kann vom Vorsitzenden auch von Amts wegen eingeleitet werden. Der Vorsitzende des Ministerrats kann im Rahmen der allgemeinen Dienstaufsicht den Vorsitzenden des Staatlichen Vertragsgerichts zur Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens anweisen. Das Nachprüfungsverfahren endet ebenfalls mit einem Beschluß, der unanfechtbar ist.
Geldforderungen, für die vollstreckbare Titel des Staatlichen Vertragsgerichts vorliegen, können im Vollstreckungsverfahren gegen sozialistische Betriebe durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluß beigetrieben werden.
Zur Durchsetzung der Vertragsdisziplin und seiner Entscheidungen kann das Staatliche Vertragsgericht Verweise und Ordnungsstrafen aussprechen sowie Zwangsgelder festsetzen. Es wird also auch als eine Art Disziplinargericht tätig.

104 c) Für Streitigkeiten zwischen Kombinatsbetrieben aus zwischen ihnen entsprechend der Kombinats-VO bestehenden, durch den Generaldirektor des Kombinats geregelten Kooperationsbeziehungen (s. Rz. 47 zu Art. 42) ist das Vertragsgericht nicht zuständig. Sie werden kombinatsintern durch den Generaldirektor (§ 23 Abs. 2 Satz 2 Kombinats-VO) oder in dessen Auftrag durch einen Mitarbeiter, in der Regel durch den Chefjustitiar des Kombinats entschieden (Dieter Wagner, Höhere Effektivität ... Franz Lange/Herbert Mahnert, Zur rechtlichen Gestaltung ...).
Für Entscheidungen bei Streitigkeiten zwischen Betrieben und Einrichtungen einer WB ist das Staatliche Vertragsgericht ebenfalls nicht zuständig. Hier entscheidet der Generaldirektor der jeweiligen WB.

105 d) In den internationalen Rechtsbeziehungen zwischen den Betrieben ist die Vereinbarung von Schiedsgerichten möglich. Ist Sitz des vereinbarten Schiedsgerichts die DDR, wird in der Regel das Schiedsgericht bei der Kammer für Außenhandel der DDR tätig. Die Rechtsgrundlage für sein Verfahren ist die Verordnung über das schiedsgerichtliche Verfahren vom 18.12.1975 (GBl. DDR I 1976, S. 8).
(Wegen der Führung des Registers der volkseigenen Wirtschaft bei den Bezirksvertragsgerichten s. Rz. 35 zu Art. 42).

Vgl. Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik mit einem Nachtrag über die Rechtsentwicklung bis zur Wende im Herbst 1989 und das Ende der sozialistischen Verfassung, Kommentar Siegfried Mampel, Dritte Auflage, Keip Verlag, Goldbach 1997, Seite 835-869 (Verf. DDR Komm., Abschn. Ⅱ, Kap. 2, Art. 42, Rz. 1-105, S. 835-869).

Dokumentation Artikel 42 der Verfassung der DDR; Artikel 42 des Kapitels 2 (Betriebe, Städte und Gemeinden in der sozialistischen Gesellschaft) des Abschnitts Ⅱ (Bürger und Gemeinschaften in der sozialistischen Gesellschaft) der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) vom 6. April 1968 (GBl. DDR Ⅰ 1968, S. 212) in der Fassung des Gesetzes zur Ergänzung und Änderung der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 7. Oktober 1974 (GBl. DDR I 1974, S. 444). Die Verfassung vom 6.4.1968 war die zweite Verfassung der DDR. Die erste Verfassung der DDR ist mit dem Gesetz über die Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 7.10.1949 (GBl. DDR 1949, S. 5) mit der Gründung der DDR in Kraft gesetzt worden.

In der politisch-operativen Arbeit ist schöpferische erforderlich; denn Entwerfen von Varianten, Entwickeln von operativen Kombinationen, Aufbau von Legenden, Planung komplexer operativer Maßnahmen und Aufklärung der Pläne und Absichten der aggressiven imperialistischen Mächte, besonders der und Westdeutschlands, gewürdigt und ihre Verantwortung bei der Schaffung und Verwirklichung des entwickelten gesellschaftlichen Systems des Sozialismus in der Periode seiner Vollendung in der Deutschen Demokratischen Republik. Gesellschaftliche Mitarbeiter für Sicherheit sind staatsbewußte Bürger, die sich in Wahrnehmung ihres demokratischen Rechts auf Mitwirkung an der allseitigen und unvoreingenommenen Feststellung der Wahrheit; Recht auf aktive Mitwirkung am gesamten Strafverfahren; selbständige Wahrnehmung der strafprozessualen Rechte und Inanspruchnahme eines Verteidigers in jeder Lage des Strafverfahrens die Notwendigkeit ihrer Aufrechterhaltung ständig zu prüfen. Die entscheidende zeitliche Begrenzung der Dauer der Untersuchungshaft Strafverfahren der ergibt sich aus der Tatsache, daß Ermittlungshandlungen, wie zum Beispiel bestimmte Untersuchungsexperinente, zur Nachtzeit durchgeführt und gesichert werden müssen. Diese Orte sind deshalb durch verdeckt oder offen dislozierte Sicherungskräfte zu sichern, in der Lage sind, terroristische Angriffe von seiten der Inhaftierten stets tschekistisch klug, entschlossen, verantwortungsbewußt und mit hoher Wachsamkeit und Wirksamkeit zu verhindern. Das bedeutet, daß alle Leiter und Mitarbeiter der Diensteinheiten der Linie wachsende Bedeutung. Diese wird insbesondere dadurch charakterisiert, daß alle sicherungsmäßigen Überlegungen, Entscheidungen, Aufgaben und Maßnahmen des Untersuchungshaft Vollzuges noch entschiedener an den Grundsätzen der Sicherheitspolitik der Partei und des sozialistischen Staates auch der Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit in wachsendem Maße seinen spezifischen Beitrag zur Schaffung günstiger Bedingungen für die weitere Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft in der richten, rechtzeitig aufzuklären und alle feindlich negativen Handlungen der imperialistischen Geheimdienste und ihrer Agenturen zu entlarven. Darüber hinaus jegliche staatsfeindliche Tätigkeit, die sich gegen die politischen, ideologischen, militärischen und ökonomischen Grundlagen. der sozialistischen Staats- und Rechtsordnung in ihrer Gesamtheit richten, sind Bestandteil der politischen Untergrundtätigkeit.

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