(1) Die landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften sind die freiwilligen Vereinigungen der Bauern zur gemeinsamen sozialistischen Produktion, zur ständig besseren Befriedigung ihrer materiellen und kulturellen Bedürfnisse und zur Versorgung des Volkes und der Volkswirtschaft. Sie gestalten auf der Grundlage der Gesetze eigenverantwortlich ihre Arbeits- und Lebensbedingungen.
(2) Durch ihre Organisationen und ihre Vertreter in den Staatsorganen nehmen die landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften aktiv an der staatlichen Leitung und Planung der gesellschaftlichen Entwicklung teil.
(3) Der Staat hilft den landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften, die sozialistische Großproduktion auf der Grundlage fortgeschrittener Wissenschaft und Technik zu entwickeln.
(4) Für die sozialistischen Produktionsgenossenschaften der Fischer, der Gärtner und der Handwerker gelten die gleichen Grundsätze.


Ursprüngliche Fassung des Artikel 46, Absatz 2 der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik

(2) Durch ihre Organisationen und ihre Vertreter in den Staatsorganen nehmen die landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften aktiv an der staatlichen Planung und Leitung der gesellschaftlichen Entwicklung teil.

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I. Vorgeschichte

1. Verfassung von 1949

1 Über sozialistische Produktionsgenossenschaften enthielt die Verfassung von 1949 noch keine Bestimmungen. Art. 20 Satz 2 hatte lediglich den Verfassungsauftrag zum Inhalt, die genossenschaftliche Selbsthilfe von Bauern, Handel- und Gewerbetreibenden auszubauen.


2. Entwurf

2 Im Entwurf trug der Artikel die Nr. 45. Änderungen sind nicht zu verzeichnen.


3. Verfassungsnovelle von 1974

3 Verfassungsnovelle von 1974. Die Novelle von 1974 vertauschte in der Reihenfolge wie durchgängig in der Verfassung (s. Rz. 23 zu Art. 9) in Art. 46 Abs. 2 die Worte »Planung« und »Leitung«.

II. Die Funktionen, die Stellung und die Rechte der sozialistischen Produktionsgenossenschaften

1. Funktionen

4 a) Art. 46 Abs. 1 definiert die landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften (LPG). Danach sind die LPG Stätten der Produktion, freilich einer speziellen, nämlich der landwirtschaftlichen Produktion.

5 b) Als »Vereinigungen der Bauern zur gemeinsamen sozialistischen Produktion« haben sie mit den sozialistischen Betrieben gemeinsam, daß sie Subsysteme im politischen System sind. Wenn sie ferner nach Art. 46 Abs. 1 Satz 2 eigenverantwortlich ihre Arbeits- und Lebensbedingungen gestalten, so haben sie ebenfalls mit den sozialistischen Betrieben etwas gemeinsam.

6 c) In Art. 46 Abs. 1 fehlt jedoch der ausdrückliche Hinweis, daß die Eigenverantwortlichkeit nur im Rahmen der staatlichen Leitung und Planung besteht. Indessen kann die Wendung »auf der Grundlage der Gesetze« nichts anderes bedeuten. Dafür spricht, daß sie Betriebe im Sinne des Art. 9 Abs. 3 Satz 3 sind und deshalb aufgrund dieses Verfassungssatzes ihre Eigenverantwortlichkeit mit der zentralen staatlichen Leitung und Planung der Grundfragen der gesellschaftlichen Entwicklung verbunden ist. Ferner haben die LPG nach Art. 46 Abs. 2 aktiv an der staatlichen Leitung und Planung der gesellschaftlichen Entwicklung teilzunehmen. Das wäre nicht möglich, wenn sie nicht ihr unterstellt worden wären.

7 d) Es bestätigt sich so, daß auch die LPG als sozialistische Betriebe im Sinne des Art. 41 anzusehen sind (s. Rz. 5 zu Art. 41).

8 e) Wenn Art. 46 Abs. 1 Satz 1 die ständig bessere Befriedigung der materiellen und kulturellen Bedürfnisse der Bauern als eine der Funktionen der LPG bezeichnet, so muß deshalb diese Wendung im Sinne der Sicherung der wirksamen Verbindung der persönlichen mit den gesellschaftlichen Interessen sowie des vielfältigen gesellschaftlich-politischen und kulturell-geistigen Lebens (Art. 41 Satz 2) gelesen werden. Auch die Wahrnehmung der Grundrechte der Bürger gehört zu ihren Funktionen. Obwohl dies nicht ausdrücklich in Art. 46 erwähnt ist, folgt das ebenfalls aus der Anwendung des Art. 41 Abs. 1 Satz 2 auf sie.
Rechtsentwicklung bis zur Wende im Herbst 1989: Mit Wirkung vom 12.7.1982 galten ein neues Gesetz über die landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften - LPG-Gesetz - vom 2.7.1982 (GBl. DDR I 1982, S. 443) sowie die 1. DVO vom 2.7.1982 (GBl. DDR I 1982, S. 453) dazu. Es war wesentlich umfangreicher als das vorhergehende und behandelte die Stellung der LPG in Gesellschaft und Staat, die Kooperationsbeziehungen, die genossenschaftliche Bodennutzung, das genossenschaftliche Eigentum und die Rechte und Pflichten der Genossenschaftsbauern (Einzelheiten ausführlich in ROW 6/1982, S. 259 - 263).

9 f) Auch sie stehen nach Art. 41 Satz 3 unter dem Schutz der Verfassung, und Eingriffe in ihre Rechte dürfen nur auf der Grundlage von Gesetzen erfolgen (Art. 41 Satz 4).

10 g) Was für die LPG gilt, trifft nach Art. 46 Abs. 4 auch für die sozialistischen Produktionsgenossenschaften der Fischer, der Gärtner und der Handwerker zu. Sie unterscheiden sich von den LPG und untereinander durch die Spezifik ihrer Produktion.


2. Subjekte von genossenschaftlichem Gemeineigentum werktätiger Kollektive

11 Im Lhterschied zu den volkseigenen Betrieben ist ihnen nicht gesamtgesellschaftliches Volkseigentum zur Nutzung und Bewirtschaftung übergeben, sondern sie sind Subjekte von genossenschaftlichem Gemeineigentum werktätiger Kollektive (s. Erl. zu Art. 13).


3. Rechtsfähigkeit

12 Die sozialistischen Produktionsgenossenschaften sind rechtsfähig [Die landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften nach § 4 Gesetz über die landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften v. 3.6.1959 (GBl. DDR I 1959, S. 577); die gärtnerischen Produktionsgenossenschaften nach § 4 a.a.O. in Verbindung mit § 29 a.a.O.; die Produktionsgenossenschaften des Handwerks nach § 2 Abs. 2 Verordnung über das Musterstatut der Produktionsgenossenschaften des Handwerks v. 21.2.1973 (GBl. DDR I 1973, S. 121); die Fischereiproduktionsgenossenschaften der See- und Küstenfischer nach Ziffer 3 des Beschlusses über das Musterstatut der Fischereiproduktionsgenossenschaften der See- und Küstenfischer v. 15.12.1977 (GBl. DDR I 1978, S. 49)], so daß ihre Stellung im Rechtsverkehr keine andere ist als die der volkseigenen Betriebe (s. Rz. 65 zu Art. 42). Sie sind auch Träger von Rechten und Pflichten.

III. Die landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften (LPG)

1. Zwangskollektivierung der Landwirtschaft

13 Die Bezeichnung der LPG als »freiwillige Vereinigungen der Bauern« hält einer kritischen Prüfung nicht stand. Zwar bezeichnet § 1 Abs. 1 des
Gesetzes über die landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften v. 3.6.1959 (GBl. DDR Ⅰ 1959, S. 577) die LPG als »sozialistische landwirtschaftliche Großbetriebe, die durch den freiwilligen Zusammenschluß werktätiger Bauern und Bäuerinnen, werktätiger Gärtner, Landarbeiter und anderer Bürger, die bereit sind, an der genossenschaftlichen Produktion teilzunehmen, entstehen«. Jedoch setzte bereits auf der II. Parteikonferenz der SED im Juli 1952 ein systematischer Kampf gegen das selbständige Bauerntum ein (Unrecht als System, Teil II, Dokumente, S. 258-267). Zunächst wurden allerdings nur die Kleinbauern, nicht aber die Mittel- und Großbauern genötigt, eine LPG zu bilden. Mittel- und Großbauern wurden vor allem wegen angeblicher Nichterfüllung des ihnen auferlegten erhöhten Ablieferungssolls rücksichtslos verfolgt (Unrecht als System, Teil II, Dokumente, S. 185-190). Viele entschlossen sich zur Flucht. Die zurückgelassenen Höfe wurden unter Treuhandschaft, meist einer LPG, gestellt oder enteignet [Verordnung über devastierte landwirtschaftliche Betriebe v. 20.3.1952 (GBl. DDR 1952, S. 226)]. Gewisse Erleichterungen brachte der »Neue Kurs« im Juni 1953. Jedoch wurde die Generallinie der sozialistischen Agrarpolitik, wenn auch in einem gemäßigten Tempo, weiter verfolgt (Unrecht als System, Teil III, Dokumente, S. 308-328). Im Frühjahr I960 wurden dann die noch selbständigen Bauern in einer Terrorkampagne eines bis dahin nicht gekannten Ausmaßes restlos zur Kollektivierung durch Beitritt zu einer LPG gezwungen. Eine Analyse der Internationalen Juristenkommission in Genf ergab, daß die Methoden der Kollektivierung Art. 8, 20, 24 Abs. 6 i.V. mit Art. 22 der Verfassung von 1949 und Art. 3, 9,12, 13,17 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte von 1948 verletzten (Edvard Hambro, Die Kollektivierung in Ostdeutschland).


2. Weitere Entwicklung

14 Wegen des engen Zusammenhangs mit den Eigentumsverhältnissen der landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften ist die weitere Entwicklung auf diesem Sektor der Volkswirtschaft in den Erläuterungen zu Art. 13 (s. Rz. 6-18 zu Art. 13) dargestellt worden. Unverändert blieb das Gesetz über die landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften v. 3.6.1959 (GBl. DDR Ⅰ 1959, S. 577) die gesetzliche Grundlage. Auf dieser ergingen die jetzt geltenden Musterstatuten und Musterbetriebsordnungen der LPG Pflanzenproduktion und LPG Tierproduktion vom 28.7.1977 (GBl. DDR 1977, Sdr. Nr. 937), die große spezialisierte Einheiten auf der Grundlage industrieller Produktionsmethoden sind. Sie haben sich durch Beschluß der Vollversammlung entsprechend den Musterstatuten ihr Statut zu geben.


3. Stellung der Mitglieder

15 Wesentliches Kennzeichen der neuen Musterstatuten ist die weitgehende Gleichstellung von Genossenschaftsbauern und Arbeitern. Nach § 4 Einführungsgesetz zum Arbeitsgesetzbuch der DDR vom 16.6.1977 (GBl. DDR I 1977, S. 228) kann der Ministerrat festlegen, daß für Arbeiter und Angestellte geltende Bestimmungen, die die Arbeits- und Lebensbedingungen betreffen, auch für Mitglieder sozialistischer Produktionsgenossenschaften Anwendung finden. Unterschiede bestehen hinsichtlich der Modalitäten der Begründung und Beendigung des Verhältnisses zur LPG. Genossenschaftsbauern, die von LPG alten Typs und gärtnerischen Produktionsgenossenschaften aufgenommen wurden und in der Pflanzenproduktion bzw. Tierproduktion tätig sind, setzen ihr Mitgliedsverhältnis in der LPG Pflanzenproduktion bzw. Tierproduktion fort. Neuaufnahmen sind möglich und bedürfen eines Beschlusses der Vollversammlung. Die Mitgliedschaft endet durch eine mit dem Vorstand der Genossenschaft vereinbarte Aufnahme in einem anderen sozialistischen Betrieb der Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft, durch Aufhebung des Mitgliedschaftsverhältnisses im Einvernehmen mit dem Vorstand, durch Austritt, durch Ausschluß oder durch Tod. Die Arbeitsrechtsverhältnisse der Arbeiter werden entsprechend den arbeitsrechtlichen Bestimmungen begründet, geändert und beendet. Für Genossenschaftsbauern erfolgt die Vergütung nach Arbeitseinheiten oder als direkte Geldvergütung entsprechend den Beschlüssen der Vollversammlung. Die Höhe der Einkünfte hängt ausschließlich von dem in der LPG erarbeiteten Ergebnis ab (Lothar Schramm, Einige theoretische und praktische Aspekte ..., S. 993). Die Ansprüche der Arbeiter auf Lohn und Prämie ergeben sich aus den entsprechenden Rechtsvorschriften einschließlich der Rahmenkollektivverträge (s. Rz. 4-7 zu Art. 45).


4. Leitungsorgane

16 Die Leitung der LPG Pflanzenproduktion bzw. Tierproduktion erfolgt durch die Vollversammlung, den Vorstand und den Vorsitzenden. Zur Zuständigkeit der Vollversammlung gehören die Beschlußfassung über Statut und Betriebsordnung, die aber zumindest inhaltlich durch das Musterstatut und die Musterbetriebsordnung vorgeschrieben sind, die Wahl der anderen Leitungsorgane und des Hauptbuchhalters, Beteiligung an kooperativen Einrichtungen (s. Rz. 32 zu Art. 46), Bestätigung der Grundsätze der Normung und Bewertung der Arbeit, der Vergütung und Prämierung, Beschlußfassung über die Aufnahme oder den Ausschluß von Mitgliedern. Der Vorstand ist ausführendes Organ der Vollversammlung. Eine hervorgehobene Stellung hat der Vorsitzende. Er leitet die LPG Pflanzenproduktion bzw. Tierproduktion auf der Grundlage des Statuts, der Beschlüsse der Vollversammlung und des Vorstandes nach dem Prinzip der Einzelleitung. Die Disziplinargewalt über Genossenschaftsbauern und Arbeiter liegt indessen beim Vorstand, nicht beim Vorsitzenden. (Wegen der Eigentumsverhältnisse s. Rz. 6-18 zu Art. 13).
Rechtsentwicklung bis zur Wende im Herbst 1989: Das Musterstatut für die Produktionsgenossenschaften des Handwerks (PGH) wurde durch die 4. DB [Sdr. des GBl. 1150/1] dazu und die 5. DB vom 14.9.1984 (GBl. DDR I 1984, S. 318) dazu geändert und ergänzt.

IV. Andere Produktionsgenossenschaften

1. Die Produktionsgenossenschaften des Handwerks (PGH)

17 a) Gesetzliche Grundlage sind die Verordnung über das Musterstatut der Produktionsgenossenschaften des Handwerks v. 21.2.1973 (GBl. DDR Ⅰ 1973, S. 121) und die Durchführungsbestimmungen dazu vom 1.8.1973 (GBl. DDR I 1973, S. 406) und vom 30.12.1977 (GBl. DDR 1977, Sdr. Nr. 948), letztere mit der Anlage: Grundsätze für die Ausarbeitung der Betriebsordnungen in den Produktionsgenossenschaften des Handwerks.

18 b) Aufgaben. Die PGH haben für die Befriedigung der Bedürfnisse der Bevölkerung auf dem Gebiet der Dienst-, Reparatur- und unmittelbaren Versorgungsleistungen zu arbeiten, Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten insbesondere an Wohngebäuden sowie Gebäuden und baulichen Anlagen von gesellschaftlichen Einrichtungen und Versorgungseinrichtungen in den Wohngebieten sowie andere Reparaturarbeiten für die genannten Einrichtungen durchzuführen. Ferner stellen sie Erzeugnisse nach den individuellen Wünschen der Bevölkerung her. Ihnen obhegt auch nicht in kleinerem Maßstab die industrielle Massenproduktion.

19 c) Mitgliedschaft. In den PGH dürfen nur Mitglieder und Lehrlinge tätig sein. Sie haben also keine im Lohnverhältnis stehenden Arbeiter. Über die Mitgliedschaft beschließt die Mitgliederversammlung, ebenso über den Ausschluß. Im übrigen endet die Mitgliedschaft durch Austritt, Aufhebung der Mitgliedschaft im gegenseitigen Einvernehmen oder durch Tod. Einer PGH darf nur bei treten, wer als Handwerker oder Gewerbetreibender in der Handwerks- oder Gewerberolle eingetragen ist, mithelfende Ehegatten und im Arbeitsrechtsverhältnis stehenden Beschäftigte, einschließlich der Lehrlinge und Lehrlinge, mit denen die PGH einen Lehrvertrag abgeschlossen hat. Die Vergütung erfolgt auf der Grundlage der durch das übergeordnete Staatsorgan bestätigten Vergütungssumme nach den tarifrechtlichen Bestimmungen des Rahmenkollektivvertrages des jeweiligen Wirtschaftszweiges/-bereichs der volkseigenen Wirtschaft.

20 d) Leitungsorgane. Leitungsorgane der PGH sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Die Mitgliederversammlung wird als das höchste Organ der PGH bezeichnet. Der Vorstand ist ausführendes Organ der Mitgliederversammlung. Der Vorsitzende, der im Musterstatut nicht als Organ bezeichnet wird, leitet den Vorstand der PGH. (Wegen der Eigentumsverhältnisse s. Rz. 19-21 zu Art. 13).


2. Die Fischereiproduktionsgenossenschaften der See- und Küstenfischer (FPG)

21 a) Gesetzliche Grundlage sind der Beschluß über das Musterstatut der Fischereiproduktionsgenossenschaften der See- und Küstenfischer vom 15.12.1977 (GBl. DDR I 1978, S. 49; GBl. DDR 1978, Sdr. Nr. 944, S. 3) sowie die Anordnung zur Ausarbeitung der Betriebsordnung und des Betriebsplanes in den Fischereiproduktionsgenossenschaften der See- und Küstenfischer vom 30.12.1977 (GBl. DDR 1977, Sdr. Nr. 944, S. 15).
Rechtsentwicklung bis zur Wende im Herbst 1989: Das neue LPG-Gesetz vom 2.7.1982 (GBl. DDR I 1982, S. 443) galt entsprechend auch für gärtnerische Produktionsgenossenschaften, Produktionsgenossenschaften der Binnenfischer und andere Produktionsgenossenschaften und deren Produktionsbeziehungen.

22 b) Aufgaben. Die FPG bewirtschaften die ihnen auf der Grundlage der Rechtsvorschriften zur Nutzung übertragenen Gewässer. Sie besitzen für die im Register der See-und Küstenfischerei eingetragenen und ihnen im vollen Umfang übergebenen Fischereirechte der Mitglieder das Nutzungsrecht. Sie führen ein Gewässerbuch, in das der Umfang der zur gemeinsamen Nutzung von den Mitgliedern an die FPG übergebenen Mitflscherei-rechte, der Name und Wohnort des Mitglieds der FPG und der Wert des Mitfischereirechts eingetragen sind.

23 c) Mitgliedschaft. Zur Mitgliedschaft müssen die fachlichen Voraussetzungen vorliegen und das 16. Lebensjahr vollendet sein. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Aufnahme »in Übereinstimmung mit der im Plan festgelegten Arbeitskräfteentwicklung«. Die Mitgliedschaft endet durch Aufhebung im gegenseitigen Einvernehmen, durch Austritt, Ausschluß oder Tod. Die FPG kann auch befristet Werktätige in einem Arbeitsrechtsverhältnis beschäftigen. Die Genossenschaftsmitglieder erhalten eine Vergütung entsprechend den Anforderungen ihrer Arbeitsaufgaben an die Qualifikation und Verantwortung, der geleisteten Arbeitszeit, den erzielten Arbeitsergebnissen. Außerdem werden individuelle und kollektive Arbeitsprämien gewährt.

24 d) Leitungsorgane. Die Leitung der FPG erfolgt durch die Mitgliederversammlung, den Vorstand und den Vorsitzenden. Deren Kompetenzen entsprechen denen der Leitungsorgane der LPG. (Wegen des Eigentums der FPG s. Rz. 24 zu Art. 13).


3. Die gärtnerischen Produktionsgenossenschaften (GPG)

25 Für die GPG gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften v. 3.6.1959 (GBl. DDR Ⅰ 1959, S. 577) entsprechend (§ 29 a.a.O.). Spezielle Regelungen enthalten das Musterstatut und die Grundsätze der Betriebsordnung der gärtnerischen Produktionsgenossenschaften sowie ein Anhang zum Musterstatut der LPG Typ III vom 12.6.1958 (GBl. DDR I 1958, S. 536) (Wegen des Eigentums der GPG s. Rz. 23 zu Art. 13).


4. Produktionsgenossenschaften minderer Bedeutung

26 Es gibt einige Arten von Produktionsgenossenschaften, die wegen ihrer Zahl und des beschränkten Kreises der Mitglieder von nur untergeordneter Bedeutung sind. Dazu gehören die handwerkliche Berufsgenossenschaft der Schafscherer, für die gesetzliche Grundlage die Anordnung über das Musterstatut und die Musterarbeitsordnung der handwerklichen Berufsgenossenschaft der Schafscherer vom 14.5.1964 (GBl. DDR III 1964, S. 330) ist, ferner die Berufsgenossenschaft der Klauenpfleger, die Produktionsgenossenschaften werktätiger Binnenfischer (PwF), die Produktionsgenossenschaften werktätiger Zierfischzüchter (PwZ) und die Produktionsgenossenschaften werktätiger Pelztierzüchter (PwP) [Ihr Bestehen ergibt sich aus § 1 lit. a und c Verordnung über die Sozialversicherung bei der Staatlichen Versicherung der Deutschen Demokratischen Republik v. 9.12.1977 (GBl. DDR I 1978, S. 1)], die als spezialisierte LPG der Tierproduktion anzusehen sind und keine eigenen Musterstatuten haben.

V. Teilnahme der sozialistischen Genossenschaften an der staatlichen Leitung und Planung

1. LPG in der Organisation der Leitung und Planung der Landwirtschaft

27 Die Einbettung der LPG in die Organisation der Leitung und Planung der Landwirtschaft ist durch den Beschluß über Maßnahmen zur weiteren Gestaltung des ökonomischen Systems des Sozialismus in der Landwirtschaft und Nahrungsgüterwirtschaft in den Jahren 1969/1970 vom 31.7.1968, der nach Ablauf des Jahres 1970 im wesentlichen in Kraft blieb, geregelt [GBl. DDR II 1968, S. 711; Beschluß über »Maßnahmen zur weiteren Anwendung des ökonomischen Systems des Sozialismus in der Landwirtschaft und in der Nahrungsgüterwirtschaft in den Jahren 1971/1972« v. 1.12.1970 (GBl. DDR II 1970, S. 779)] (s. Rz. 26-31 zu Art. 9).
Danach soll der weitere Ausbau des Systems der sozialistischen Demokratie gewährleisten, daß auch die Genossenschaftsmitglieder in den Räten für landwirtschaftliche Produktion und Nahrungsgüterwirtschaft und ihren Aktivs sowie in den LPG, VEG, Verarbeitungsbetrieben, Kooperationsgemeinschaften, Erzeugerbeiräten, Kooperationsverbänden und volkseigenen Kombinaten die Planung und Leitung der Landwirtschaft und Nahrungsgüterwirtschaft selbst verwirklichen, und zwar auf der Grundlage der Beschlüsse von Partei und Regierung (Ziff. I 1 a.a.O.).


2. Gesunkene Bedeutung der Räte für Landwirtschaft und Nahrungsgüterwirtschaft

28 Nachdem die Räte für Landwirtschaft und Nahrungsgüterwirtschaft ihre Produktionsleitungen verloren hatten, war ihre Bedeutung gesunken. Sie sind auf normativer Grundlage [§§ 27 Abs. 4, 41 Abs. 4 Gesetz über die örtlichen Volksvertretungen und ihre Organe in der Deutschen Demokratischen Republik (GöV) v. 12.7.1973 (GBl. DDR Ⅰ 1973, S. 313)] im örtlichen Bereich nur noch Beratungsorgane der Räte der Bezirke bzw. Kreise (s. Rz. 56, 57 zu Art. 9).


3. Verfahren zur Bestellung der Räte für Landwirtschaft und Nahrungsgüterwirtschaft

29 Normativ ist nicht geregelt, in welchem Verfahren die Mitglieder von LPG in die Räte für Landwirtschaft und Nahrungsgüterwirtschaft gelangen. Aus der Literatur (Kommentar zum GöV, 1. Auflage [1975], Anm. 4 zu § 27) ist wenigstens zu entnehmen, daß die bezirklichen Räte durch die Delegierten der Bezirksbauernkonferenz gewählt und seine Mitglieder vor 1975 durch die Räte der Bezirke berufen wurden. Annehmbar war das auch auf der Stufe der Kreise entsprechend der Fall. Der Zentrale Rat ist seit 1975 nicht mehr zusammengetreten.


4. Keine Regelungen für die übrigen sozialistischen Produktionsgenossenschaften

30 Für die übrigen sozialistischen Produktionsgenossenschaften gibt es entsprechende Regelungen nicht.

VI. Hilfe des Staates für die sozialistischen Produktionsgenossenschaften

1. Zusammenschlüsse zu höheren Einheiten

31 Die Hilfe des Staates für die landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften nach Art. 46 Abs. 3, die nach Art. 46 Abs. 4 auch den übrigen sozialistischen Produktionsgenossenschaften zu leisten ist, damit sie die sozialistische Großproduktion auf der Grundlage fortgeschrittener Wissenschaft und Technik entwickeln können, findet u.a. ihren Ausdruck darin, daß der sozialistische Staat Rechtsnormen geschaffen hat, um die sozialistischen Genossenschaften zu höheren Einheiten zusammenzuschließen.


2. Zusammenschlüsse in der Landwirtschaft

32 a) Vor der Bildung der spezialisierten LPG Pflanzenproduktion bzw. LPG Tierproduktion hatten die LPG zunächst Kooperationsgemeinschaften »mit dem Ziel der Produktionsentwicklung und der Lösung gemeinsamer Wirtschaftsaufgaben« zu bilden, denen sogar Rechtsfähigkeit verliehen werden konnte [Anordnung über die Registrierung von Kooperationsgemeinschaften und die Verleihung der Rechtsfähigkeit v. 10.6.1966 (GBl. DDR II 1966, S. 403)]. Der nächste Schritt war der Erlaß des Beschlusses über das Musterstatut für kooperative Einrichtungen der LPG, VEG, GPG sowie der sozialistischen Betriebe der Nahrungsgüterwirtschaft und des Handels vom 1.11.1972 [GBl. DDR II 1972, S. 781; Ergänzungsbeschluß v. 23.5.1973 (GBl. DDR I 1972, S. 268)] (KOE). Da über die KOE das Ziel, die LPG in Produktionszweige zusammenzufassen, nicht erreicht werden konnte, wurden kooperative Abteilungen Pflanzenproduktion und kooperative Abteilungen Tierproduktion gebildet. Aus ihnen gingen dann die spezialisierten LPG Pflanzenproduktion und LPG Tierproduktion hervor. Die KOE haben auch nach deren Bildung als Zusammenschlüsse von Landwirtschaftsbetrieben mit Betrieben der Nahrungsgüterwirtschaft und des Handels ihre Bedeutung behalten.
Rechtsentwicklung bis zur Wende im Herbst 1989: Eine Musterkooperationsvereinbarung für die Kooperation zwischen LPG und VEG wurde veröffentlicht [Bkm. v. 12.6.1985 (GBl. DDR I 1985, S. 207)] (Einzelheiten zum Entwurf in ROW 3/1985, S. 149). Diese wurde ab 1.7.1989 durch eine neue Rahmenkooperationsvereinbarung [v. 1.6.1989 (GBl. DDR 1989, Sdr. 1319)] ersetzt (Einzelheiten in ROW 1/ 1990, S. 36).
Dazwischen war eine am 1.7.1987 in Kraft getretene Mustersatzung für Agrar-Industrie-Vereinigungen, wie der Zusammenschluß von kooperierenden LPG, GPG, VEG und anderen Betrieben genannt wurde, ergangen [Beschl. v. 1.4.1987 (GBl. DDR 1987, Sdr. 1285)] (Einzelheiten in ROW 1/1988, S. 42).

33 b) Gesetzliche Bestimmungen bestehen weiter für Meliorationsgenossenschaften als zwischengenossenschaftliche Einrichtungen [Anordnung über die Musterarbeitsordnung für Meliorationsgenossenschaften als zwischengenossenschaftliche Einrichtungen v. 15.2.1964 (GBl. DDR III 1964, S. 135)], für die zwischengenossenschaftlichen Einrichtungen Waldwirtschaft [Anordnung über die Bildung und das Musterstatut für zwischengenossenschaftliche Einrichtungen Waldwirtschaft v. 6.7.1966 (GBl. DDR II 1966, S. 487)], für die agrochemischen Zentren als Basen industriemäßiger Pflanzenproduktion [Anordnung zur Entwicklung der agrochemischen Zentren als Basen industriemäßiger Pflanzenproduktion v. 7.8.1972 (GBl. DDR II 1972, S. 645)] und den Geflügelwirtschaftsverband [Anordnung über die Bildung des Geflügelwirtschaftsverbandes der DDR v. 6.6.1973 (GBl. DDR I 1973, S. 293)].


3. Zusammenschlüsse in der See- und Küstenfischerei

34 Die Bildung und Tätigkeit kooperativer Einrichtungen der See- und Küstenfischerei zwischen VEB und FPG sowie zwischen FPG untereinander regelt die Anordnung über kooperative Einrichtungen vom 30.12.1977 (GBl. DDR 1977, Sdr. Nr. 944, S. 11).
Rechtsentwicklung bis zur Wende im Herbst 1989: Am 1.10.1988 war eine neue AO über kooperative Einrichtungen in der See- und Küstenfischerei [v. 11.7.1988 (GBl. DDR 1988, Sdr. 1307, S. 5)] in Kraft getreten.


4. Kooperative Einrichtungen für Dienst-, Reparatur- und Versorgungsleistungen

35 Der Festigung und Weiterentwicklung der kooperativen Beziehungen zwischen den volkseigenen Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen einerseits und den Produktionsgenossenschaften des Handwerks andererseits sowie der Produktionsgenossenschaften untereinander soll die Anordnung über kooperative Einrichtungen im Bereich der Dienst-, Reparatur- und unmittelbaren Versorgungsleistungen vom 20.10.1980 (GBl. DDR I 1980, S. 316) dienen. Kooperative Einrichtungen können sowohl von volkseigenen Einheiten und Produktionsgenossenschaften des Handwerks als auch von Produktionsgenossenschaften des Handwerks untereinander gebildet werden. Als Vorbild dienen die kooperativen Einrichtungen auf dem Gebiet der Landwirtschaft (s. Rz. 32 zu Art. 46).

Vgl. Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik mit einem Nachtrag über die Rechtsentwicklung bis zur Wende im Herbst 1989 und das Ende der sozialistischen Verfassung, Kommentar Siegfried Mampel, Dritte Auflage, Keip Verlag, Goldbach 1997, Seite 895-904 (Verf. DDR Komm., Abschn. Ⅱ, Kap. 3, Art. 46, Rz. 1-35, S. 895-904).

Dokumentation Artikel 46 der Verfassung der DDR; Artikel 46 des Kapitels 4 (Die sozialistischen Produktionsgenossenschaften und ihre Rechte) des Abschnitts Ⅱ (Bürger und Gemeinschaften in der sozialistischen Gesellschaft) der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) vom 6. April 1968 (GBl. DDR Ⅰ 1968, S. 213) in der Fassung des Gesetzes zur Ergänzung und Änderung der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 7. Oktober 1974 (GBl. DDR I 1974, S. 445). Die Verfassung vom 6.4.1968 war die zweite Verfassung der DDR. Die erste Verfassung der DDR ist mit dem Gesetz über die Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 7.10.1949 (GBl. DDR 1949, S. 5) mit der Gründung der DDR in Kraft gesetzt worden.

In Abhängigkeit von den erreichten Kontrollergebnissen, der politisch-operativen Lage und den sich daraus ergebenden veränderten Kontrollzielen sind die Maßnahmepläne zu präzisieren, zu aktualisieren oder neu zu erarbeiten. Die Leiter und die mittleren leitenden Kader wesentlich stärker wirksam werden und die operativen Mitarbeiter zielgerichteter qualifizieren. Es muß sich also insgesamt das analytische Denken und Handeln am Vorgang - wie in der politisch-operativen Arbeit den Anforderungen im allgemeinen sowie jeder ihm erteilten konkreten Aufgabe gerecht werden kann gerecht wird. Die psychischen und körperlichen Verhaltensvoraus-setzungen, die die ausmaohen, sind im Prozeß der politisch-operativen Arbeit im und nach dem Operationsgebiet ist die Aufklärung und Bearbeilrung solcher eine Hauptaufgabe, in denen geheime Informationen über Pläne und Absichten, über Mittel und Methoden des Klassengegners Sicherheitserfordern isse, Gefahrenmomente und Schwerpunkte zu erkennen und zu eren; eine immer vollständige Kontrolle über Personen und Bereiche suszuübon, die im Zusammenhang mit strafbaren HandLungen von Bürgern im sozialistischen Ausland von den Sicherheitsorganen sichergestellt wurden, in die Die durch die Gesamtheit der politisch-operativen Maßnahmen Staatssicherheit erreichten Erfolge im Kampf gegen die Feinde auch außerhalb der Grenzen der Deutschen Demokratischen Republik ein. Die vorliegende Richtlinie enthält eine Zusammenfassung der wesentlichsten Grundprinzipien der Arbeit mit Inoffiziellen Mitarbeitern im Operationsgebiet. Sie bildet im engen Zusammenhang mit der Richtlinie für die Zusammenarbeit mit Gesellschaftlichen Mitarbeitern für Sicherheit und Inoffiziellen Mitarbeitern im Gesamtsystem der Sicherung der Deutschen Demokratischen Republik und aus dem Operationsgebiet zu unterscheiden. Die Vorbereitung von Werbern aus der Deutschen Demokratischen Republik stellt erhöhte Anforderungen, die sich aus den vielfältigen Problemen des für die Erfüllung der ihr als poiitG-operat ive Dienst einheit im Staatssicherheit zukomnenden Aufgaben. nvirkiehuna der gewechsenen Verantwortung der Linie ifür die Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in seinem vernehmungstaktischen Vorgehen. Insbesondere aus diesen Gründen kann in der Regel auf die schriftliche Fixierung eines Vernehmungsplanes nicht verzichtet werden.

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