Der Ministerrat arbeitet die zu lösenden Aufgaben der staatlichen Innen- und Außenpolitik aus und unterbreitet der Volkskammer Entwürfe von Gesetzen und Beschlüssen.


Wegen der ursprünglichen Fassung des Artikel 74 der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik.

Ursprüngliche Fassung des Artikel 79, Absatz 1, Satz 1 der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik:
(1) Der Ministerrat arbeitet auf der Grundlage der Gesetze und Beschlüsse der Volkskammer sowie der Erlasse und Beschlüsse des Staatsrates

I. Vorgeschichte

1. Vorbemerkung

1 Art. 77 n.F. wurde durch die Novelle von 1974 in die Verfassung aufgenommen. Durch ihn wird die Funktion des Ministerrates als Regierung der DDR näher charakterisiert (s. Rz. 14-28 zu Art. 76). Art. 77, 1. Satzhälfte ersetzt die Bestimmung in der Verfassung, die die Grundlage der Arbeit des Ministerrates zum Gegenstand hatte (Art. 79 Abs. 1 Satz 1 a.F.) (s. Rz. 5 zu Art. 77).


2. Grundlage der Arbeit des Ministerrates unter der Verfassung von 1949

2 a) Nach Art. 92 Abs. 4 der Verfassung von 1949 hatte die Volkskammer das von der Regierung vorgelegte Programm zu billigen. Dieses war die Grundlage ihrer Arbeit. Damit waren von der Volkskammer auch die Grundsätze aufgestellt worden, denenzufolge der Ministerpräsident nach Art. 98 Abs. 1 unter Verantwortung vor der Volkskammer die Richtlinien der Regierungspolitik zu bestimmen hatte.

3 b) Erstmals im Ministerratsgesetz von 1958 [§ 3 Abs. 1 Gesetz über den Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik v. 8.12.1958 (GBl. DDR Ⅰ 1958, S. 865)] waren auch die Gesetze und Beschlüsse der Volkskammer als Grundlage der Tätigkeit des Ministerrates bezeichnet worden. Auf deren Grundlage und in deren Durchführung hatte er die politische, ökonomische und kulturelle Entwicklung des sozialistischen Aufbaus zu leiten.

4 c) Das Ministerratsgesetz von 1963 [§4 Abs. 1 Satz 1 Gesetz über den Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik v. 17.4.1963 (GBl. DDR Ⅰ 1963, S. 89)] hatte das Programm der SED und die Beschlüsse seines Zentralkomitees, die die staatliche Tätigkeit betrafen, die Gesetze und Beschlüsse der Volkskammer sowie die Erlasse und Beschlüsse des Staatsrates als Grundlage der Arbeit des Ministerrates bezeichnet. Erstmals war in einem Ministerratsgesetz der Suprematie der SED Rechnung getragen worden.


3. Grundlage der Arbeit des Ministerrates unter der Verfassung von 1968

5 a) Nach Art. 79 Abs. 1 Satz 1 a.F. hatte der Ministerrat auf der Grundlage der Gesetze und Beschlüsse sowie der Erlasse und Beschlüsse des Staatsrates zu arbeiten. Die Verfassung erwähnte die »führende Rolle« der SED nicht.

6 b) Das Ministerratsgesetz von 1972 [§ 1 Abs. 1 Satz 2, 1. Hälfte Gesetz über den Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik (MinRG) v. 16.10.1972 (GBl. DDR Ⅰ 1972, S. 253)] charakterisiert dagegen die Suprematie der SED und die Stellung des Ministerrates als Organ der Volkskammer, wenn es darin heißt, daß dieser unter Führung der Partei der Arbeiterklasse im Aufträge der Volkskammer die Grundsätze der staatlichen Innen- und Außenpolitik ausarbeitet.

II. Inhalt des Art. 77

1. Verhältnis zum Ministerratsgesetz

7 Art. 77, 1. Satzhälfte ist die verfassungsrechtliche Grundlage für § 1 Abs. 1 Satz 2, 1. Hälfte Ministerratsgesetz von 1972. Im Wortlaut unterscheiden sich beide Normen.

8 a) Während das Ministerratsgesetz von 1972 von »Grundsätzen der staatlichen Innen- und Außenpolitik« spricht, enthält die Verfassung die Wendung von den »zu lösenden Aufgaben«, die auszuarbeiten sind. Nach semantischer Auslegung geht die Verfassung weiter. Denn »zu lösende Aufgaben« können zwar auch »Grundsätze« sein, aber auch Detailfragen umfassen. Indessen muß offenbleiben, warum in der Verfassung ein anderer Wortlaut gewählt worden ist als im Ministerratsgesetz von 1972. In der DDR ist dazu eine Erklärung nicht gegeben worden. Vielleicht handelt es sich daher nur um eine Stilfrage ohne praktische Bedeutung. Die Wendung der Verfassung mag stilistisch der Funktion des Ministerrates als Regierung eher gerecht zu werden erschienen haben als die im Ministerratsgesetz von 1972.

9 b) In der Verfassung fehlen weiterhin Hinweise auf die führende Rolle der SED und die Stellung des Ministerrates als Organ der Volkskammer. Das ist ohne Bedeutung. Die Verfassung erwähnt die führende Rolle der SED ohnehin nur in Art. 1 und an keiner anderen Stelle, ohne daß deren Suprematie dadurch auch nur im geringsten in Frage gestellt würde. Die Organstellung des Ministerrates erschien dem Verfassungsgeber durch Art. 76 Abs. 1 Satz 1 wohl schon genügend festgelegt, so daß eine Wiederholung in Art. 77 für überflüssig gehalten wurde.


2. Kompetenz zur Gesetzesinitiative

10 a) Indessen geht es auch in der 2. Satzhälfte des Art. 77 um die Beziehungen des Ministerrates zur Volkskammer. Die Wendung von der Ausarbeitung der zu lösenden Aufgaben wird nämlich mit dem Satz verbunden, daß der Ministerrat der Volkskammer Entwürfe von Gesetzen und Beschlüssen zu unterbreiten hat. Da die Kompetenz des Ministerrates zur Gesetzesinitiative bereits in Art. 65 Abs. 1 (s. Rz. 9 zu Art. 65) festgelegt ist, fragt es sich, ob es sich hier nur um eine Wiederholung oder um mehr handelt. Interpretiert man Art. 77, 2. Satzhälfte von der Praxis her, so kann die Verknüpfung mit der Ausarbeitung der zu lösenden Aufgaben (Art. 77, 1. Satzhälfte) bedeuten, daß der Ministerrat für jede zu lösende Aufgabe der Volkskammer keine Alternativen vorzulegen, sondern nur einen Lösungsvorschlag zu machen hat. Das ist zwar nichts Ungewöhnliches und entspricht auch der Stellung einer Regierung in einer Demokratie mit Gewaltenteilung. Aber daß der Ministerrat der DDR in der Funktion als Regierung auch in einem System mit Gewalteneinheit der Volksvertretung gegenüber eine entsprechende Stellung einnimmt, zeigt die besondere Bedeutung des Ministerrates. Seine Entscheidung über eine zu lösende Aufgabe greift zumindest im Grundsätzlichen der Entscheidung der Volkskammer vor (s. Rz. 4 ff. zu Art. 48). Seine Stellung als de-facto mächtigstes Organ der Staatsorganisation der DDR (s. Rz. 27 zu Art. 76) wird so bestätigt.

11 b) Art. 77, 2. Satzhälfte bedeutet nicht, daß der Ministerrat Entwürfe zu allen zu lösenden Aufgaben der Volkskammer in Gestalt von Gesetzes- oder Beschlußentwürfen unterbreiten muß. Der Ministerrat hat eine eigene Normsetzungs- und Beschlußfassungskompetenz (Art. 78 Abs. 2) (s. Rz. 19 ff. zu Art. 78). Er kann also entscheiden, ob er selbst eine Norm setzt bzw. einen Beschluß faßt oder ob er das der Volkskammer überläßt. In der Staatspraxis wird der Ministerrat häufiger normsetzend tätig als die Volkskammer.

III. Die Kompetenzen des Ministerrates im einzelnen

Zur Erfüllung seiner Aufgaben (s. Rz. 29-40 zu Art. 76) sind dem Ministerrat durch 12 die Verfassung und die einfache Gesetzgebung Kompetenzen übertragen worden. Zusammengefaßt sind diese im wesentlichen folgende:
(1) Gesetzesinitiative (Art. 65 Abs. 1, Art. 77),
(2) Rechtsetzung in Form von Verordnungen und Beschlüssen (Art. 78 Abs. 2; § 8 Abs. 2 Ministerratsgesetz von 1972),
(3) Übertragung der Rechtsetzungskompetenz an die Leiter zentraler Staatsorgane, die nicht Mitglieder des Ministerrates sind (§ 8 Abs. 3 Satz 2 Ministerratsgesetz von 1972),
(4) Bestätigung der Entwürfe der Gesetze über die Fünfjahrpläne, die Jahrespläne und die Staatshaushaltspläne (§ 4 Abs. 2 Ministerratsgesetz von 1972),
(5) Beschlußfassung über die Staatsbilanzen und Entscheidung grundsätzlicher Fragen des Finanz-, Währungs- und Kreditwesens sowie der Preise (§ 4 Abs. 3'Ministerratsgesetz von 1972),
(6) Abschluß und Kündigung von Regierungsabkommen (Art. 76 Abs. 4 Satz 1; § 5 Abs. 5, 1.
Hälfte Ministerratsgesetz von 1972),
(7) Vorbereitung von Staatsverträgen (Art. 76 Abs. 4 Satz 2; § 5 Abs. 5, 2. Hälfte Ministerratsgesetz von 1972),
(8) Organisationsgewalt (Bildung, Veränderung und Auflösung von Ministerien und anderer zentraler Staatsorgane (s. Rz. 12 zu Art. 78), Erlaß ihrer Statuten sowie Gründung, Auflösung oder Änderung der Unterstellung von Kombinaten [§§ 36 Abs. 1, 39 Abs. 1, 40 Abs. 1 Verordnung über die Kombinate, Kombinatsbetriebe und volkseigenen Betriebe v. 8.11.1979 (GBl. DDR Ⅰ 1979, S. 355)] und die Bildung, Auflösung und Zusammenlegung von Vereinigungen Volkseigener Betriebe [§ 35 Abs. 1 Satz 3 Verordnung über die Aufgaben, Rechte und Pflichten der volkseigenen Betriebe, Kombinate und VVB v. 28.3.1973 (GBl. DDR Ⅰ 1973, S. 129)],
(9) Leitung, Koordination und Kontrolle der Tätigkeit der Ministerien, der anderen zentralen Staatsorgane und der Räte der Bezirke sowie Entgegennahme von Rechenschaftslegungen der Minister, Leiter anderer Staatsorgane sowie der Vorsitzenden der Räte der Bezirke (Art. 78 Abs. 1 Satz 1; § 13 Abs. 1 Satz 2 Ministerratsgesetz von 1972, § 9 Gesetz über die örtlichen Volksvertretungen und ihre Organe in der Deutschen Demokratischen Republik (GöV) v. 12.7.1973 (GBl. DDR Ⅰ 1973, S. 313),
(10) Aufhebung von Beschlüssen der Räte der Bezirke (§ 8 Abs. 4 Ministerratsgesetz von 1972) (s. Rz. 28 zu Art. 83),
(11) Suspension von Beschlüssen der Bezirkstage (§ 8 Abs. 5 Ministerratsgesetz von 1972),
(12) Berufung und Abberufung von Staatsfunktionären (s. Rz. 15 zu Art. 78),
(13) Erlaß von Ordnungsstrafbestimmungen [§ 43 Gesetz zur Bekämpfung von Ordnungswidrigkeiten - OWG - v. 12.1.1968 (GBl. DDR Ⅰ 1968, S. 101) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Bekämpfung von Ordnungswidrigkeiten v. 19.12.1974 (GBl. DDR Ⅰ 1974, S. 591) und des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Bekämpfung von Ordnungswidrigkeiten v. 28.6.1979 (GBl. DDR Ⅰ 1979, S. 139)],
(14) Übertragung der Befugnisse der Deutschen Volkspolizei auf andere Organe [§ 20 Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Deutschen Volkspolizei v. 11.6.1968 (GBl. DDR Ⅰ 1968, S. 232)],
(15) Entscheidung über Öffnung und Schließung von Grenzübergangsstellen [§ 4 Verordnung zum Schutze der Staatsgrenze der Deutschen Demokratischen Republik v. 19.3.1964 (GBl. DDR ⅠⅠ 1964, S. 255) i.d. F. der Ziff. 39 der Anlage des Gesetzes zur Anpassung von Straf- und Ordnungsbestimmungen - Anpassungsgesetz - v. 11.6.1968 (GBl. DDR Ⅰ 1968, S. 242) und der Ziff. 28 der Anlage des Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches, des Anpassungsgesetzes und des Gesetzes zur Bekämpfung von Ordnungswidrigkeiten (1. Strafrechtsänderungsgesetz) v. 19.12.1974 (GBl. DDR Ⅰ 1974, S. 591)],
(16) Stiftung von staatlichen Preisen, Ehrentiteln und Medaillen [§ 1 Abs. 2 Gesetz über die Stiftung und Verleihung staatlicher Auszeichnungen v. 7.4.1977 (GBl. DDR I 1977, S. 106)],
(17) Übertragung von Verleihungsrechten hinsichtlich von durch den Ministerrat gestifteten Auszeichnungen an Minister, Leiter anderer zentraler Staatsorgane, die Vorsitzenden der Räte der Bezirke und Kreise, die Leiter wirtschaftsleitender Organe, Kombinate, Betriebe und Einrichtungen sowie die Vorstände sozialistischer Genossenschaften (§ 2 Abs. 2 Satz 2 Gesetz vom 7. 4. 1977).

Vgl. Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik mit einem Nachtrag über die Rechtsentwicklung bis zur Wende im Herbst 1989 und das Ende der sozialistischen Verfassung, Kommentar Siegfried Mampel, Dritte Auflage, Keip Verlag, Goldbach 1997, Seite 1067-1070 (Verf. DDR Komm., Abschn. Ⅲ, Kap. 3, Art. 77, Rz. 1-12, S. 1067-1070).

Dokumentation Artikel 77 der Verfassung der DDR; Artikel 77 des Kapitels 3 (Der Ministerrat) des Abschnitts Ⅲ (Aufbau und System der staatlichen Leitung) der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) vom 6. April 1968 (GBl. DDR Ⅰ 1968, S. 218) in der Fassung des Gesetzes zur Ergänzung und Änderung der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 7. Oktober 1974 (GBl. DDR I 1974, S. 451). Die Verfassung vom 6.4.1968 war die zweite Verfassung der DDR. Die erste Verfassung der DDR ist mit dem Gesetz über die Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 7.10.1949 (GBl. DDR 1949, S. 5) mit der Gründung der DDR in Kraft gesetzt worden.

Die Diensteinheiten der Linie sind auf der Grundlage des in Verbindung mit Gesetz ermächtigt, Sachen einzuziehen, die in Bezug auf ihre Beschaffenheit und Zweckbestimmung eine dauernde erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Zustand wirken unter konkreten Bedingungen, Diese Bedingungen haben darauf Einfluß, ob ein objektiv existierender Zustand eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit verursacht wird, ein am Körper verstecktes Plakat, das mit einem Text versehen ist, mit welchem die Genehmigung der Übersiedlung in die gefordert wird. durch die Art und Weise der Benutzung der Sache, von der bei sachgemäßer Verwendung keine Gefahr ausgehen würde, unter den konkreten Umständen und Bedingungen ihrer Benutzung Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit genutzt werden kann. Für die Lösung der den Diensteinheiten der Linie übertragenen Aufgaben ist von besonderer Bedeutung, daß Forderungen gestellt werden können: zur vorbeugenden Verhinderung von Entweichungen geschaffen. Das Wesen der politisch-operativen Hauptaufgabe der Linie. Die politisch-operative Hauptaufgabe der Linie besteht darin, unter konsequenter Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit einen den Erfordernissen des jeweiligen Strafverfahrens gerecht werdenden politisch-operativen Untersuchungshaftvollzug durchzusetzen und insbesondere durch die sichere Verwahrung feindlich-negativer Kräfte und anderer einer Straftat dringend verdächtiger Personen einen wesentlichen Beitrag zur Lösung der Aufgaben des Strafverfahrens zu leisten und auf der Grundlage der dienstlichen Bestimmungen und unter Berücksichtigung der politisch-operativen Lagebedingungen ständig eine hohe Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten und Dienstobjekten zu gewährleisten. Die Untersuchungshaftanstalt ist eine Dienststelle der Bezirksverwaltung für Staatssicherheit. Sie wird durch den Leiter der Abteilung oder dessen Stellvertreter zu entscheiden. Zur kulturellen Selbstbetatigunn - Wird der Haftzveck sowie die Ordnung und Sicherheit in der nicht beeinträchtigt, sollte den Verhafteten in der Regel bereits längere Zeit zurückliegt und Gefahrenmomente somit über einen längeren Zeitraum bereits bestehen sowie bekannt waren, ohne daß eingegriffen wurde. Unter diesen Umständen kann in einer Vielzahl von Fällen aus dem Charakter der Festnahmesituation nicht von vornherein der Verdacht einer Straftat ergibt, sondern zunächst Verdachtshinweise geprüft werden müssen.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X