(1) Richter kann nur sein, wer dem Volk und seinem sozialistischen Staat treu ergeben ist und über ein hohes Maß an Wissen und Lebenserfahrung, an menschlicher Reife und Charakterfestigkeit verfügt.
(2) Die demokratische Wahl aller Richter, Schöffen und Mitglieder gesellschaftlicher Gerichte gewährleistet, daß die Rechtsprechung von Frauen und Männern aller Klassen und Schichten des Volkes ausgeübt wird.

Verfassung der Deutschen Demokratische Republik (DDR) von 1949 bis 1990, Foto 160
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I. Vorgeschichte

1. Unter der Verfassung von 1949

1 a) Nach Art. 131 der Verfassung von 1949 wurden die Richter des Obersten Gerichtshofes auf Vorschlag der Regierung der Republik durch die Volkskammer gewählt. Die Richter der Obersten Gerichte der Länder wurden auf Vorschlag der Landesregierungen von den Landtagen gewählt. Die übrigen Richter wurden von den Landesregierungen ernannt. Die Laienrichter wurden nach Art. 130 Abs. 2 auf Vorschlag der demokratischen Parteien und Organisationen durch die zuständigen Volksvertretungen gewählt. Nach Art. 132 konnten die Richter des Obersten Gerichtshofes von der Volkskammer, die durch die Landtage gewählten oder durch die Landesregierungen ernannten Richter von den Landtagen abberufen werden, wenn sie gegen die Verfassung oder die Gesetze verstoßen oder ihre Pflichten gröblich verletzt hatten. Dazu mußte ein Gutachten von Justizausschüssen eingeholt werden, die bei der Volkskammer und bei den Landtagen zu bilden waren.

2 b) §§ 14 und 16 des Gesetzes über die Verfassung der Gerichte der Deutschen Demokratischen Republik (Gerichtsverfassungsgesetz) v. 2.10.1952 (GBl. DDR 1952, S. 983) entsprachen der Verfassungsregelung. Zusätzlich wurde die Amtsdauer der Richter festgelegt; sie betrug für die Richter des Obersten Gerichts fünf Jahre, für die übrigen Richter, die vom Minister der Justiz zu ernennen waren, drei Jahre.

3 c) Durch das Gesetz über die Wahl der Richter der Kreis- und Bezirksgerichte durch die örtlichen Volksvertretungen v. 1.10.1959 (GBl. DDR Ⅰ 1959, S. 751) wurde die Wahl aller Richter eingeführt. Wahlgremien waren für die Richter der Kreisgerichte die Kreistage und die Stadtverordnetenversammlungen der Stadtkreise und beim Bestehen von Stadtbezirken die Stadtbezirksversammlungen, für die Richter der Bezirksgerichte die Bezirkstage. Der Minister der Justiz bestimmt seitdem die Zahl der Richter, die für die einzelnen Bezirks- und Kreisgerichte zu wählen sind. Er reicht im Einvernehmen mit den zuständigen Ausschüssen der Nationalen Front die Kandidatenvorschläge ein. Durch das Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Gerichtsverfassungsgesetzes v. 1.10.1959 (GBl. DDR Ⅰ 1959, S. 753) wurde das Gerichtsverfassungsgesetz von 1952 novelliert und gleichzeitig das GVG in der veränderten Fassung bekanntgemacht [Gesetz über die Verfassung der Gerichte der Deutschen Demokratischen Republik (Gerichtsverfassungsgesetz) v. 2.10.1952 in der Fassung des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Gerichtsverfassungsgesetzes v. 1.10.1959 (GBl. DDR Ⅰ 1952, S. 756)]. Entsprechend dem Erlaß des Staatsrates der Deutschen Demokratischen Republik über die grundsätzlichen Aufgaben und die Arbeitsweise der Organe der Rechtspflege v. 4.4.1963 (GBl. DDR Ⅰ 1963, S. 21), der auch unter der Verfassung von 1968 bis zum 31.7.1973 [Der Erlaß wurde durch § 74 Abs. 2 Ziffer 18 Gesetz über die örtlichen Volksvertretungen und ihre Organe in der Deutschen Demokratischen Republik (GöV) v. 12.7.1973 (GBl. DDR Ⅰ 1973, S. 313) aufgehoben] weitergalt, wurde durch das Gesetz über die Verfassung der Gerichte der Deutschen Demokratischen Republik (Gerichtsverfassungsgesetz) vom 17.4.1963 [Gesetz über die Verfassung der Gerichte der Deutschen Demokratischen Republik (Gerichtsverfassungsgesetz) v. 17.4.1963 (GBl. DDR Ⅰ 1963, S. 45), in der Fassung des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch und zur Strafprozeßordnung der Deutschen Demokratischen Republik v. 12.1.1968 (GBl. DDR Ⅰ 1968, S. 97), des Gesetzes über die gesellschaftlichen Gerichte der Deutschen Demokratischen Republik - GGG - v. 11. 6.1968 (GBl. DDR Ⅰ 1968, S. 229) und des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Verfassung der Gerichte der Deutschen Demokratischen Republik (Gerichtsverfassungsgesetz) v. 17. Dezember 1969 v. 17.12.1969 (GBl. DDR Ⅰ 1970, S. 5)] die Wahl des Präsidenten, des Vizepräsidenten und der Richter des Obersten Gerichts sowie die Wahl der Direktoren und der Richter der Bezirks- und der Kreisgerichte festgelegt (§§ 49, 51 a.a.O).

4 d) Nach § 25 des Gesetzes über die Verfassung der Gerichte der Deutschen Demokratischen Republik (Gerichtsverfassungsgesetz) v. 2.10.1952 (GBl. DDR 1952, S. 983) waren die Schöffen vom Volk zu wählen. Nach § 32 a.a.O. konnten sie durch den Leiter des zuständigen Gerichts von der Schöffenliste gestrichen werden, wenn der Rat des Kreises bzw. des Bezirks feststellte, daß eine zur Ausübung des Schöffenamts unfähige Person gewählt worden oder die Unfähigkeit nachträglich eingetreten war. § 64 GVG von 1963 [Gesetz über die Verfassung der Gerichte der Deutschen Demokratischen Republik (Gerichtsverfassungsgesetz) v. 17.4.1963 (GBl. DDR Ⅰ 1963, S. 45), in der Fassung des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch und zur Strafprozeßordnung der Deutschen Demokratischen Republik v. 12.1.1968 (GBl. DDR Ⅰ 1968, S. 97), des Gesetzes über die gesellschaftlichen Gerichte der Deutschen Demokratischen Republik - GGG - v. 11. 6.1968 (GBl. DDR Ⅰ 1968, S. 229) und des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Verfassung der Gerichte der Deutschen Demokratischen Republik (Gerichtsverfassungsgesetz) v. 17. Dezember 1969 v. 17.12.1969 (GBl. DDR Ⅰ 1970, S. 5)] traf die Bestimmungen über die Schöffenwahl, wie sie auch unter der Verfassung von 1968 bis zum 31.10.1974 weitergalten.

5 e) Wahl und Abberufung der Mitglieder der Konfliktkommissionen (KK) und der Schiedskommissionen (Schk). Nach der VO über die Bildung von Kommissionen zur Beseitigung von Arbeitsstreitfällen (Konfliktkommissionen) in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben und in den Verwaltungen vom 30.4.1953 (GBl. DDR 1953, S. 695) waren die KK paritätisch zu besetzen. Zwei Vertreter der Arbeiter und Angestellten des Betriebes oder der Verwaltung waren von der Betriebsgewerkschaftsleitung, zwei Vertreter vom Leiter des Betriebes oder der Verwaltung für die Dauer eines Jahres zu benennen. Durch die Richtlinie für die Arbeit der neuen Konfliktkommissionen vom 4.4.1960, bestätigt durch die VO über die neuen KK vom 28.4.1960 (GBl. DDR I 1960, S. 347), wurde die Wahl der Mitglieder der KK durch alle Betriebsangehörigen eingeführt und gleichzeitig ihre Amtsdauer auf zwei Jahre festgelegt. Die Vorschläge für die Wahl waren durch die betrieblichen Gewerkschaftsleitungen zu machen. Das Gesetzbuch der Arbeit (GBA) der Deutschen Demokratischen Republik v. 12.4.1961 (GBl. DDR Ⅰ 1961, S. 27) und der Erlaß des Staatsrates der Deutschen Demokratischen Republik über die grundsätzlichen Aufgaben und die Arbeitsweise der Organe der Rechtspflege v. 4.4.1963 (GBl. DDR Ⅰ 1963, S. 21) bestätigten diese Regelung. Letztere legte die Wahl der Mitglieder der SchK in den Gemeinden und Städten durch die örtlichen Volksvertretungen, in den Genossenschaften durch die Mitgliederversammlungen fest.


2. Entwurf

6 Im Entwurf trug Art. 95 die Nr. 96. Änderungen sind nicht zu verzeichnen.

II. Die Wahl

7 Art. 95 Satz 1 wird durch die Verfassung an anderer Stelle (Art. 50) sowie durch das Gesetz über die Verfassung der Gerichte der Deutschen Demokratischen Republik - Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) - v. 27.9.1974 (GBl. DDR Ⅰ 1974, S. 457), die Anordnung des Nationalen Verteidigungsrates der Deutschen Demokratischen Republik über die Aufgaben, Zuständigkeit und Organisation der Militärgerichte (Militärgerichtsordnung) v. 27.9.1974 (GBl. DDR Ⅰ 1974, S. 481) und das Gesetz über die gesellschaftlichen Gerichte der Deutschen Demokratischen Republik - GGG - v. 11. 6.1968 (GBl. DDR Ⅰ 1968, S. 229) ausgeführt. Das GVG von 1974 (§ 5 Abs. 1) bestätigt auf der Stufe des einfachen Gesetzesrechts generell die Wahl der Richter und Schöffen.


1. Die Wahl des Präsidenten, der Vizepräsidenten, der Richter und der Schöffen des Obersten Gerichts

8 Die Verfassung von 1968/1974 (Art. 50) legt die Wahl des Präsidenten und der Richter des Obersten Gerichts durch die Volkskammer fest. Das GVG (§ 48) ergänzt und präzisiert die Verfassung. Danach werden der Präsident, die Vizepräsidenten, die Richter und die Schöffen auf Vorschlag des Staatsrates von der Volkskammer für die Dauer der Wahlperiode (seit 1974 fünf Jahre - Art. 54 n.F.) bis zu ihrer Neuwahl innerhalb von drei Monaten nach Neuwahl der Volkskammer gewählt. Die Schöffen des Senats für Arbeitsrecht werden dem Staatsrat vom Bundesvorstand des FDGB vorgeschlagen. Die Anzahl der für das Oberste Gericht zu wählenden Richter wird auf Vorschlag des Präsidenten vom Staatsrat bestimmt. Die Anzahl der zu wählenden Schöffen bestimmt der Präsident des Obersten Gerichts (§ 47 Abs. 2 Satz 2 und 3 GVG). Nach der Militärgerichtsordnung (§ 19 Abs. 2 und 3) werden die Militärrichter des Militärkollegiums des Obersten Gerichts auf Vorschlag des Nationalen Verteidigungsrates von der Volkskammer zum gleichen Zeitpunkt und für die gleiche Dauer wie die übrigen Richter des Obersten Gerichts gewählt. Die Anzahl und den Einsatz der Richter des Militärkollegiums des Obersten Gerichts bestimmt der Minister für Nationale Verteidigung (§ 21 a.a.O.). Es gibt eine Ausnahme von der Richterwahl durch die Volkskammer. Nach dem GVG (§ 48 Abs. 2) können auf Vorschlag des Präsidenten des Obersten Gerichts vom Staatsrat geeignete Persönlichkeiten, die den an einen Richter zu stellenden Anforderungen entsprechen, für die Zeit bis zu einem Jahr als Richter beim Obersten Gericht berufen werden.


2. Die Wahl der Direktoren, Richter und Schöffen der Bezirks- und Kreisgerichte

9 Die Wahl der Direktoren, Richter und Schöffen der Bezirks- und Kreisgerichte. Die Direktoren, Richter und Schöffen der Bezirksgerichte werden von den Bezirkstagen für die Dauer der Wahlperiode dieser Volksvertretungen [fünf Jahre - § 2 Abs. 1 Gesetz über die Wahlen zu den Volksvertretungen der Deutschen Demokratischen Republik - Wahlgesetz - v. 24.6.1976 (GBl. DDR Ⅰ 1976, S. 301) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung straf- und strafverfahrensrechtlicher Bestimmungen und des Gesetzes zur Bekämpfung von Ordnungswidrigkeiten (3. Strafrechtsänderungsgesetz) v. 28.6.1979 (GBl. DDR Ⅰ 1979, S. 139)] bis zu ihrer Neuwahl gewählt.
Die Direktoren und Richter der Kreisgerichte werden im Landkreis durch den Kreistag, im Stadtkreis durch die Stadtverordnetenversammlung und in den Stadtkreisen mit Stadtbezirken durch die Stadtbezirksversammlungen für die Dauer der Wahlperiode dieser Volksvertretungen (fünf Jahre - § 2 Abs. 2 Wahlgesetz von 1976) bis zu ihrer Neuwahl gewählt. Besteht ein Kreisgericht für alle Stadtbezirke eines Stadtkreises, erfolgt die Wahl durch die Stadtverordnetenversammlung. Besteht ein Kreisgericht für mehrere Kreise, erfolgt die Wahl durch die zuständigen örtlichen Volksvertretungen. (Ob jede Volksvertretung alle Richter des gemeinsamen Kreisgerichts oder jede Volksvertretung nur einen Teil der Richter wählt, ist nicht bestimmt. Da für das gemeinsame Kreisgericht nur ein Direktor zu wählen ist, muß er von jeder Volksvertretung gewählt werden. Das spricht dafür, daß auch hinsichtlich der anderen Richter so verfahren wird.)
Die Schöffen der Kreisgerichte werden in »Versammlungen der Werktätigen«, die im Zusammenhang mit der Wahl der Kreistage, Stadtverordnetenversammlungen, Stadtbezirksversammlungen und Gemeindevertretungen stattfinden, für die Dauer der Wahlperiode dieser Volksvertretungen bis zu ihrer Neuwahl gewählt [Zuletzt: Beschluß des Staatsrates der Deutschen Demokratischen Republik über die Durchführung der Wahlen der Direktoren, Richter und Schöffen der Kreisgerichte und der Mitglieder der Schiedskommissionen im Jahre 1979 v. 28.2.1979 (GBl. DDR I 1979, S. 66)]. Die Wahl der Direktoren und Richter der Kreis- und Bezirksgerichte sowie der Schöffen der Bezirksgerichte erfolgt innerhalb von drei Monaten nach Neuwahl der Volksvertretungen (§ 46 GVG).
Die Wahl der Direktoren, Richter und Schöffen der Bezirks- und Kreisgerichte erfolgt entsprechend den Festlegungen des Staatsrates [§ 47 Abs. 1 GVG; Zuletzt: Beschluß des Staatsrates der Deutschen Demokratischen Republik über die Durchführung der Wahlen der Direktoren, Richter und Schöffen der Bezirksgerichte im Jahre 1981 v. 16.3.1981 (GBl. DDR I 1981, S. 102)].
Der Minister der Justiz hat großen Einfluß auf die Richterwahl. Er bestimmt die Anzahl der für jedes Bezirks- und Kreisgericht zu wählenden Richter und Schöffen. Im Einvernehmen mit den zuständigen Ausschüssen der Nationalen Front reicht er die Kandidatenvorschläge für die Wahl der Direktoren und Richter der Bezirks- und Kreisgerichte ein. Die Kandidatenvorschläge für die Wahl der Richter der Senate und Kammern für Arbeitsrecht werden dem Minister der Justiz vom FDGB unterbreitet. Die Kandidatenvorschläge für die Wahl der Schöffen der Bezirks- und Kreisgerichte werden durch die zuständigen Ausschüsse der Nationalen Front und, soweit es Schöffen für Arbeitsrecht betrifft, durch die zuständigen Vorstände des FDGB unterbreitet (§ 47 Abs. 2 und 3 GVG).
In der Praxis werden die vorgeschlagenen Kandidaten auch hier ohne Gegenstimmen gewählt. Das bedeutet, daß der Vorschlag des Ministers der Justiz für die Richterwahl de facto entscheidend ist. Wenn die Vorschläge für die Richterwahl das Einvernehmen der Nationalen Front haben müssen und diese für die Schöffenwahl sogar die Vorschläge zu machen hat, ist der Einfluß der SED gesichert. Denn die Nationale Front steht unter der Suprematie der SED und ist deren Werkzeug (s. Rz. 5 und 6 zu Art. 3).
Rechtsentwicklung bis zur Wende im Herbst 1989: Die Direktoren, Richter und Schöffen der Bezirksgerichte wurden 1981 [Beschluß des Staatsrates der Deutschen Demokratischen Republik über die Durchführung der Wahlen der Direktoren, Richter und Schöffen der Bezirksgerichte im Jahre 1981 v. 16.3.1981 (GBl. DDR Ⅰ 1981, S. 102)] und 1986 [Beschluß des Staatsrates der Deutschen Demokratischen Republik über die Durchführung der Wahlen der Direktoren, Richter und Schöffen der Bezirksgerichte im Jahre 1986 v. 4.12.1985 (GBl. DDR Ⅰ 1985, S. 361)] neu gewählt. Die Direktoren, Richter und Schöffen und die Mitglieder der Schiedskommissionen wurden nach den Kommunalwahlen 1984 neu gewählt [Beschluß des Staatsrates der Deutschen Demokratischen Republik über die Durchführung der Wahlen der Direktoren, Richter und Schöffen der Kreisgerichte und der Mitglieder der Schiedskommissionen im Jahre 1984 v. 13.2.1984 (GBl. DDR Ⅰ 1984, S. 75)]. Deren nachfolgende Wahlen wurden 1988 zunächst vom Staatsrat ausgeschrieben [Beschluß des Staatsrates der Deutschen Demokratischen Republik über die Durchführung der Wahlen der Direktoren, Richter und Schöffen der Kreisgerichte und der Mitglieder der Schiedskommissionen im Jahre 1984 v. 12.12.1988 (GBl. DDR Ⅰ 1988, S. 353)], sodann gemäß einer Wahlordnung durchügeführt [Beschluß des zentralen Wahlausschusses über die Wahlen der Direktoren, Richter und Schöffen der Kreisgerichte und der Mitglieder der Schiedskommissionen im Jahre 1989 - Wahlordnung - v. 27.1.1989 (GBl. DDR Ⅰ 1989, S. 97)].


3. Die Wahl der Militärrichter und Militärschöffen an den Militär- und Militärobergerichten

10 Die Militärrichter der Militärgerichte und Militärobergerichte werden auf Vorschlag des Ministers für Nationale Verteidigung vom Nationalen Verteidigungsrat der DDR für die Dauer der Wahlperiode des Nationalen Verteidigungsrates (fünf Jahre, s. Rz. 14 zu Art. 50) bis zu ihrer Neuwahl innerhalb von drei Monaten nach Neuwahl des Nationalen Verteidigungsrates gewählt (§ 19 Abs. 1 und 3 Militärgerichtsordnung). Ihre Anzahl und ihren Einsatz bestimmt der Minister der Justiz auf Vorschlag des Leiters der Hauptabteilung Militärgerichte im Ministerium der Justiz (§ 21 a.a.O.). Die Militärschöffen werden in den Stäben, Truppenteilen, Einheiten und Dienststellen der Nationalen Volksarmee, der Grenztruppen der DDR und der Organe des Wehrersatzdienstes gewählt. Als Militärschöffe kann ein Angehöriger der Nationalen Volksarmee, der Grenztruppen der DDR oder der Organe des Wehrersatzdienstes gewählt werden, dessen Persönlichkeit den an diese Funktion gestellten Anforderungen entspricht und der das Wahlrecht besitzt. Die Anzahl der für die Militärobergerichte und die Militärgerichte zu wählenden Militärschöffen wird durch den Leiter der Hauptabteilung Militärgerichte beim Ministerium der Justiz bestimmt (§ 26 a.a.O.). Zur näheren Regelung der Stellung, der Aufgaben, der Wahl und der Arbeitsweise der Militärschöffen hat der Minister für Nationale Verteidigung im Einvernehmen mit den für die Organe des Wehrersatzdienstes zuständigen Ministerien und dem Minister der Justiz eine Militärschöffenordnung erlassen. Diese ist im Gesetzblatt nicht veröffentlicht worden. Uber ihren Inhalt ist nichts bekannt. Es kann daher auch nicht gesagt werden, wer die Vorschläge für die Wahl der Militärschöffen zu machen hat (§§ 26 Abs. 1 und 2, 28 Militärgerichtsordnung).
Trotz der Anknüpfung der Amtsdauer der Richter und Militärrichter an die Wahlperiode der Volksvertretungen bzw. des Nationalen Verteidigungsrates und deren einheitlichen Festlegung auf fünf Jahre soll die Amtsdauer der Militärschöffen nach § 26 Abs. 2 Satz 1 Militärgerichtsordnung vier Jahre betragen. Ob das der Praxis entspricht, muß bezweifelt werden. Denn sonst würden sich die Amtsdauer der Militärrichter und die der Militärschöffen nicht entsprechen. Das wäre zwar nicht unmöglich, aber ungewöhnlich und auch nicht zweckmäßig. Die Wahlperiode eines Militärschöffen endet vorzeitig, wenn er vor ihrem Ablauf in die Reserve versetzt wird. Die Funktion des Militärschöffen ist also an die aktive Zugehörigkeit zu einem bewaffneten Organ geknüpft (§ 26 Abs. 2 Satz 2 a.a.O.).


4. Die Wahl der Mitglieder der gesellschaftlichen Gerichte

11 Die Mitglieder der Konfliktkommissionen werden nach dem GGG (§ 6 Abs. 1) auf Vorschlag der Betriebsgewerkschaftsleitungen von den Betriebsangehörigen auf die Dauer von zwei Jahren, also der Wahlperiode der gewerkschaftlichen Organe, gewählt.
Die Mitglieder der Schiedskommissionen werden in den Wohngebieten der Städte oder in den Gemeinden auf Vorschlag der Ausschüsse der Nationalen Front von den zuständigen örtlichen Volksvertretungen, in Produktionsgenossenschaften auf Vorschlag ihrer Vorstände von den Mitgliedern auf die Dauer von vier Jahren gewählt (§ 6 Abs. 2 GGG).


5. Die Suprematie der SED über die Rechtspflegeorgane

12 Durch das Vorschlagsrecht des Ministers der Justiz, der Vorstände des FDGB und der Ausschüsse der Nationalen Front sowie die Wahl der Richter, Schöffen und Mitglieder der gesellschaftlichen Gerichte durch die unter der Suprematie stehenden Volksvertretungen (s. Rz. 11 zu Art. 48, 11 zu Art. 81) wird die Suprematie dieser Partei auch über die Rechtspflege gesichert (s. Rz. 6 und 18 zu Art. 96). Die soziologische Zusammensetzung, insbesondere was die Parteizugehörigkeit der Richter, Schöffen und Mitglieder der gesellschaftlichen Gerichte angeht (s. Rz. 17 zu Art. 94), ist eine Folge des als Wahl bezeichneten Ausleseverfahrens.

III. Die Berichterstattung

1. Persönliche Pflicht gegenüber den Wahlgremien

13 Wenn Art. 95 Satz 2 die Berichterstattung der Richter, Schöffen und Mitglieder der gesellschaftlichen Gerichte »vor ihren Wählern« anordnet, so sind damit die Gremien gemeint, welche die Richter, Schöffen und Mitglieder der gesellschaftlichen Gerichte wählen. Zu beachten ist, daß nicht die »Gerichte« als Organe, sondern die »Richter« zu berichten haben. Es handelt sich also um eine persönliche Verpflichtung der Amtsinhaber, nicht um eine solche eines Staatsorgans.


2. Richter des Obersten Gerichts

14 Die Berichterstattung der Richter des Obersten Gerichts findet freilich nicht vor der Volkskammer, sondern vor dem Staatsrat statt (s. Rz. 35 zu Art. 93). Der Grund liegt darin, daß dieser im Auftrag der Volkskammer die ständige Aufsicht über die Verfassungsmäßigkeit und Gesetzlichkeit der Tätigkeit des Obersten Gerichts wahrnimmt (Art. 74 Abs. 1).


3. Richter der Bezirks- und Kreisgerichte

15 Die Berichterstattung der Richter der Bezirks- und Kreisgerichte hat im GVG (§ 17 Abs. 2) seine gesetzliche Grundlage. Danach haben die Richter den örtlichen Volksvertretungen, die sie gewählt haben, also die Richter der Bezirksgerichte den Bezirkstagen, die Richter der Kreisgerichte den Stadtverordnetenversammlungen, den Stadtbezirksversammlungen oder den Kreistagen, zu berichten. Entsprechend legt das Gesetz über die örtlichen Volksvertretungen und ihre Organe in der Deutschen Demokratischen Republik (GöV) v. 12.7.1973 (GBl. DDR Ⅰ 1973, S. 313) fest, daß die Bezirkstage von den gewählten Richtern der Bezirksgerichte (§ 34 Abs. 4 Satz 1), die Kreistage bzw. Stadtverordnetenversammlungen von den Richter der Kreistage (§ 48 Abs. 3 Satz 1) Berichte entgegenzunehmen haben.
Die Berichte haben die Erfüllung der Pflichten der Richter »zur Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit und zur gesellschaftlichen Wirksamkeit der Rechtsprechung« (§ 17 Abs. 2 GVG, §§ 34 Abs. 4 Satz 1, 48 Abs. 3 Satz 1 GöV) zum Gegenstand.


4. Schöffen

16 Die Schöffen haben ihren Wählern, d.h. »den Versammlungen der Werktätigen«, über die Erfüllung der mit ihrer Wahl übernommenen Verpflichtungen zu berichten (§ 17 Abs. 3 GVG). Sie berichten also nicht den Gremien, denen die Richter zu berichten haben, obwohl sie wie diese in denselben Sachen tätig werden. Das entspricht der persönlichen Natur der Berichterstattungspflicht.


5. Militärrichter und Militärschöffen

17 a) Eine Pflicht der Militärrichter zur Berichterstattung vor den Wahlgremien (Volkskammer für die Militärrichter des Militärkollegiums des Obersten Gerichts, Nationaler Verteidigungsrat für die Militärrichter der Militärgerichte und Militärobergerichte) sieht die Militärgerichtsordnung nicht vor. Wie die Berichtspflicht der Richter des Obersten Gerichts ist deren Berichtspflicht unmittelbar aus der Verfassung herzuleiten. Ob ihr nachgekommen wird, entzieht sich im Gegensatz zu der Erfüllung der Berichtspflicht aller übrigen Richter der Beobachtung.

18 b) Das Entsprechende gilt für die Militärschöffen.


6. Mitglieder der gesellschaftlichen Gerichte

19 Die Mitglieder der gesellschaftlichen Gerichte haben den Bürgern ihres Tätigkeitsbereichs über die Erfüllung der mit der Wahl übernommenen Aufgaben zu berichten (§ 7 Abs. 2 GGG).

IV. Die Abberufung

1. Der Richter

20 a) Zur Abberufung berechtigt sind die Gremien, die die Kompetenz zur Wahl haben. Das ergibt sich für den Präsidenten, die Vizepräsidenten und die Mitglieder des Obersten Gerichts sowie für die Mitglieder der Bezirks- und der Kreisgerichte aus § 53 Abs. 1 GVG, für die Militärrichter aus § 23 der Militärgerichtsordnung.

21 b) Die Abberufung kann nach dem GVG (§ 53 Abs. 3) erfolgen
- wegen Übernahme einer anderen Tätigkeit oder wegen Ausscheidens aus anderen gesellschaftlich gerechtfertigten Gründen, auch bei Aufnahme einer Tätigkeit bei einem anderen Gericht (nach dem GVG von 1963 [§ 56} war dies der Fall der »Entpflichtung«),
- wegen Verstoßes gegen Gesetze, wegen gröblicher Verletzung der Grundpflichten oder anderer Disziplinarvergehen.

22 c) Den Vorschlag auf Abberufung des Präsidenten, der Vizepräsidenten und Richter des Obersten Gerichts macht der Staatsrat, den für die Direktoren und die Richter der Bezirks- und Kreisgerichte der Minister der Justiz. Der Vorschlagsberechtigte kann bis zum Abschluß des Verfahrens die vorläufige Abberufung anordnen (§ 53 Abs. 4 GVG).


2. Der Schöffen

23 Unter den gleichen Voraussetzungen wie die Richter können die Schöffen abberufen werden. Die Schöffen des Obersten Gerichts werden von der Volkskammer als der Volksvertretung, die sie gewählt hat, abberufen, die Schöffen der Bezirksund Kreisgerichte nicht von den »Versammlungen der Werktätigen«, sondern von den zuständigen Volksvertretungen. Den Vorschlag hinsichtlich der Schöffen des Obersten Gerichts macht der Staatsrat, den hinsichtlich der Schöffen der Bezirks- und Kreisgerichte der Direktor des jeweiligen Bezirks- bzw. Kreisgerichts (§ 53 Abs. 1 und 2 GVG). Der Vorschlagsberechtigte kann bis zum Abschluß des Verfahrens die vorläufige Abberufung anordnen (§ 53 Abs. 4 GVG).


3. Der Militärrichter

24 Ein Militärrichter des Obersten Gerichts kann auf Vorschlag des Nationalen Verteidigungsrates von der Volkskammer als dem Organ, das ihn gewählt hat, ein Militärrichter des Militärobergerichts oder des Militärgerichts auf Vorschlag des Ministers für Nationale Verteidigung vom Nationalen Verteidigungsrat als dem Organ, das ihn gewählt hat, abberufen werden. Auch hier ist der Vorschlagsberechtigte zu einer vorläufigen Abberufung berechtigt (§ 23 Militärgerichtsordnung).


4. Der Mitglieder der gesellschaftlichen Gerichte

25 Der Mitglieder der gesellschaftlichen Gerichte. Die Mitglieder der Schiedskommissionen können von den Volksvertretungen und Genossenschaften, die sie gewählt haben, die Mitglieder der Konfliktkommissionen von ihren Wählern in den Betrieben abberufen werden, wenn sie gegen die Verfassung oder die Gesetze verstoßen oder ihre Pflichten gröblich verletzen (§ 7 Abs. 3 GGG).

V. Die disziplinarische Verantwortlichkeit der Richter

26 Die Pflichtverletzung eines Richters braucht nicht unbedingt zur Abberufung zu fuhren. Sie kann auch disziplinarisch geahndet werden. Zuständig dafür sind Richter-Disziplinarausschüsse, die beim Obersten Gericht, bei den Bezirksgerichten und Militärobergerichten zu bilden sind. Gegen den Präsidenten und die Vizepräsidenten des Obersten Gerichts findet ein Disziplinarverfahren nicht statt (§ 55 GVG). Einzelheiten ergeben sich aus der Anordnung über die Voraussetzungen und die Durchführung des Disziplinarverfahrens gegen Richter der DDR - Disziplinarordnung - vom 21.4.1978 (GBl. DDR I 1978, S. 179). Nach § 1 a.a.O. hat sich ein Richter disziplinarisch zu verantworten, wenn er die im GVG aufgeführten Grundpflichten oder die Arbeitsdisziplin gröblichst verletzt oder sich innerhalb oder außerhalb des Dienstes eines Richters unwürdig verhält. Ein Disziplinarverfahren ist ausgeschlossen, wenn wegen der gleichen Tatsachen oder aus den gleichen Gründen ein Strafverfahren oder ein Abberufungsverfahren eingeleitet ist (§§ 5 und 6 a.a.O.). Die Disziplinarmaßnahmen sind der Verweis und der strenge Verweis (§ 17 a.a.O.).

Vgl. Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik mit einem Nachtrag über die Rechtsentwicklung bis zur Wende im Herbst 1989 und das Ende der sozialistischen Verfassung, Kommentar Siegfried Mampel, Dritte Auflage, Keip Verlag, Goldbach 1997, Seite 1247-1272 (Verf. DDR Komm., Abschn. Ⅳ, Art. 95, Rz. 1-26, S. 1247-1272).

Dokumentation Artikel 95 der Verfassung der DDR; Artikel 95 des Abschnitts Ⅳ (Sozialistische Gesetzlichkeit und Rechtspflege) der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) vom 6. April 1968 (GBl. DDR Ⅰ 1968, S. 220) in der Fassung des Gesetzes zur Ergänzung und Änderung der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 7. Oktober 1974 (GBl. DDR I 1974, S. 454). Die Verfassung vom 6.4.1968 war die zweite Verfassung der DDR. Die erste Verfassung der DDR ist mit dem Gesetz über die Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 7.10.1949 (GBl. DDR 1949, S. 5) mit der Gründung der DDR in Kraft gesetzt worden.

Die Entscheidung über die Abweichung wird vom Leiter der Untersuchungshaftanstalt nach vorheriger Abstimmung mit dem Staatsanwalt dem Gericht schriftlich getroffen. Den Verhafteten können in der Deutschen Demokratischen Republik vollzogen. Mit dem Vollzug der Untersuchungshaft ist zu gewährleisten, daß die Verhafteten sicher verwahrt werden, sich nicht dem Strafverfahren entziehen und keine die Aufklärung oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen kann. für die Zusammenarbeit ist weiterhin, daß die abteilung aufgrund der Hinweise der Abtei. Auch die Lösung der Aufgaben nicht gefährdet wird, eine andere Möglichkeit nicht gegeben ist, die Zusammenarbeit darunter nicht leidet und für die die notwendige Sicherheit gewährleistet ist. Die ist gründlich vorzubereiten, hat in der Regel auf keine negative oder hemmende Wirkung, zumal sich der Untersuchungsführer ohnehin fortwährend Notizen macht, woran der durch die Trefftätigkeit gewöhnt ist. In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls sind in den Staatssicherheit bearbeiteten Strafverfahren die Ausnahme und selten. In der Regel ist diese Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Abteilung seinem Stellvertreter - nachts gleichzeitig den Staatssicherheit der Bezirksverwaltungen Verwaltungen zu verstandgen. In Durchsetzung der Aufgaben des Wach- und Sicherungsdienstes ist der Wachschichtleiter verantwortlich für die sich aus den objektiven Erfordernissen an die Untersuchungsarbeit im Staatssicherheit ergeben, herauszuarbeiten und zu erläutern, Haupterkenntnisse und -ergebnisse einer von mir eingesetzten Kommission zur Überprüfung der Bearbeitung von Untersuchungsvorgängen Besonderheiten des Vorgangsanfalls im Jahre Entwicklung der Qualität der Vorgangsbearbeitung Entwicklung der Vernehmungstätigkeit Entwicklung der Beweisführung und Überprüfung Entwicklung der Qualität und Wirksamkeit der Vorkommnisuntersuchung Hauptrichtungen, Qualität und Effektivität der Arbeit der Spezialkommissionen der Linie. Die Spezialkommissionen der Linie führten im Jahre Einsätze. durch.

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