(1) Jeder Bürger der Deutschen Demokratischen Republik hat das Recht auf Arbeit. Er hat das Recht auf einen Arbeitsplatz und dessen freie Wahl entsprechend den gesellschaftlichen Erfordernissen und der persönlichen Qualifikation. Er hat das Recht auf Lohn nach Qualität und Quantität der Arbeit. Mann und Frau, Erwachsene und Jugendliche haben das Recht auf gleichen Lohn bei gleicher Arbeitsleistung.
(2) Gesellschaftlich nützliche Tätigkeit ist eine ehrenvolle Pflicht für jeden arbeitsfähigen Bürger. Das Recht auf Arbeit und die Pflicht zur Arbeit bilden eine Einheit.
(3) Das Recht auf Arbeit wird gewährleistet durch das sozialistische Eigentum an den Produktionsmitteln; durch die sozialistische Leitung und Planung des gesellschaftlichen Reproduktionsprozesses; durch das stetige und planmäßige Wachstum der sozialistischen Produktivität und der Arbeitsproduktivität; durch die konsequente Durchführung der wissenschaftlich-technischen Revolution; durch ständige Bildung und Weiterbildung der Bürger und durch das einheitliche sozialistische Arbeitsrecht.


Ursprüngliche Fassung des Artikel 24, Absatz 3 der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik

(3) Das Recht auf Arbeit wird gewährleistet durch das sozialistische Eigentum an den Produktionsmitteln; durch die sozialistische Planung und Leitung des gesellschaftlichen Reproduktionsprozesses; durch ... (wie oben)

Aufnahmen vom 26.12.2013 des Raums 128 im Erdgeschoss des Nordflügels der zentralen Untersuchungshaftanstalt des Ministerium für Staatssicherheit der Deutschen Demokratischen Republik in Berlin-Hohenschönhausen, Foto 9
Aufnahmen vom 26.12.2013 des Raums 128 im Erdgeschoss des Nordflügels der zentralen Untersuchungshaftanstalt des Ministerium für Staatssicherheit der Deutschen Demokratischen Republik in Berlin-Hohenschönhausen, Foto 19
Aufnahmen vom 26.12.2013 des Raums 128 im Erdgeschoss des Nordflügels der zentralen Untersuchungshaftanstalt des Ministerium für Staatssicherheit der Deutschen Demokratischen Republik in Berlin-Hohenschönhausen, Foto 29
Aufnahmen vom 26.12.2013 des Raums 128 im Erdgeschoss des Nordflügels der zentralen Untersuchungshaftanstalt des Ministerium für Staatssicherheit der Deutschen Demokratischen Republik in Berlin-Hohenschönhausen, Foto 87
Aufnahmen vom 26.12.2013 des Raums 128 im Erdgeschoss des Nordflügels der zentralen Untersuchungshaftanstalt des Ministerium für Staatssicherheit der Deutschen Demokratischen Republik in Berlin-Hohenschönhausen, Foto 97

I. Vorgeschichte

1. Verfassung von 1949

1 Bereits die Verfassung von 1949 enthielt Sätze über das Recht auf Arbeit. Art. 15 Abs. 2 lautete: »Das Recht auf Arbeit wird verbürgt. Der Staat sichert durch Wirtschaftslenkung jedem Bürger Arbeit und Lebensunterhalt. Soweit dem Bürger angemessene Arbeitsgelegenheit nicht nachgewiesen werden kann, wird für seinen notwendigen Unterhalt gesorgt.«


2. Gesetz der Arbeit vom 19.4.1950

2 Das Gesetz der Arbeit zur Förderung und Pflege der Arbeitskräfte, zur Steigerung der Arbeitsproduktivität und zur weiteren Verbesserung der materiellen und kulturellen Lage der Arbeiter und Angestellten v. 19.4.1950 (GBl. DDR 1950, S. 349) konkretisierte das Recht auf Arbeit in seinem ersten Abschnitt. Obwohl sich dieses Gesetz in seinen weiteren Abschnitten mit der Lage der Arbeiter und Angestellten befaßte, bezog es sich in seinem ersten Abschnitt auf alle Bürger. In § 1 Abs. 1 Satz 1 wurde erstmals die Formulierung verwendet, die dann Eingang in die Verfassung von 1968/1974 fand: »Jeder Bürger der Deutschen Demokratischen Republik hat das Recht auf Arbeit.« Sodann wurde festgelegt, wie das Recht auf Arbeit durch die staatlichen Organe zu verwirklichen ist. Es wurde ihnen aufgetragen, jedem Bürger einen seinen Fähigkeiten entsprechenden und zumutbaren Arbeitsplatz nachzuweisen. Das Ministerium für Planung wurde verpflichtet, in Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Arbeit und Gesundheitswesen und den Fachministerien jährlich im Rahmen des Volkswirtschaftsplanes einen Arbeitskräfteplan aufzustellen. Der Facharbeiternachwuchs sollte durch einen jährlich zu erstellenden Nachwuchsplan geregelt werden. Ferner wurde den staatlichen Organen die Pflicht auferlegt, die erforderlichen Bedingungen zu schaffen, die es den Frauen ermöglichten, in größerem Maße von ihrem Recht auf Arbeit in allen Zweigen der Volkswirtschaft Gebrauch zu machen. Rentnern sollte gesichert werden, nach freiem Ermessen die Berufstätigkeit gemäß ihren körperlichen und geistigen Fähigkeiten fortzuführen (§ 2). Während in der Verfassung von 1949 das Recht auf gleichen Lohn für Mann und Frau, Erwachsenen und Jugendlichen noch im Zusammenhang mit den Verfassungssätzen über die Arbeitsbedingungen (Art. 18) festgelegt war, wurde dieses im Gesetz der Arbeit (§ 3) unmittelbar mit dem Recht auf Arbeit in Verbindung gesetzt: »Allen Arbeitenden ist unabhängig von Geschlecht und Alter für gleiche Arbeit gleicher Lohn zu zahlen.«
Von einer Pflicht zur Arbeit war damals noch nicht die Rede.


3. Gesetzbuch der Arbeit vom 12.4.1961

3 Das Gesetzbuch der Arbeit (GBA) der Deutschen Demokratischen Republik v. 12.4.1961 (GBl. DDR Ⅰ 1961, S. 27), welches das Gesetz der Arbeit vom 19.4.1950 ablöste [§ 1 Abs. 2 lit. a Einführungsgesetz zum Gesetzbuch der Arbeit der Deutschen Demokratischen Republik v. 12.4.1961 (GBl. DDR I 1961, S. 49)], nahm in einer etwas abweichenden Formulierung (»Alle Bürger haben das Recht auf Arbeit«) die grundsätzliche Regelung auf, gab aber erstmals an, worin das Recht auf Arbeit besteht, freilich, wie sich aus dem letzten Teil des Satzes ergab, nur für die Arbeiter und Angestellten von Betrieben im Sinne des GBA: »Es besteht in dem Recht auf einen Arbeitsplatz, auf gleichen Lohn für gleiche Arbeitsleistung und auf Lohn nach Quantität und Qualität der Arbeit sowie auf schöpferische Mitwirkung an der Ausarbeitung und Erfüllung der Pläne und an der Leitung der Betriebe und der Wirtschaft« (§ 2 Abs. 1 Satz 2).
Erstmals wurde das Recht mit einer Pflicht gekoppelt: »Die Arbeit und die Entwicklung der Fähigkeiten zum eigenen und gesellschaftlichen Nutzen sowie die schöpferische Mitwirkung an der Ausarbeitung und Erfüllung der Pläne und an der Leitung der Betriebe und der Wirtschaft sind moralische Pflichten jedes arbeitsfähigen Bürgers.«
Neu war ferner, daß das Recht auf Mitwirkung und die Pflicht dazu in das Recht auf Arbeit und die Pflicht dazu einbezogen wurden.
§ 3 Abs. 1 GBA trug dem sozialistischen Staat auf, die Grundrechte auf dem Gebiet der Arbeit unabhängig von Alter, Geschlecht, Nationalität, Rasse und Religion zu garantieren. Die Gleichheitsgebote der Verfassung von 1949 in Art. 6 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1 und Art. 18 Abs. 4 wurden so für dieses Gebiet bestätigt und konkretisiert.
Die Novelle zum GBA vom 23.11.1966 [Zweites Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Gesetzbuches der Arbeit der Deutschen Demokratischen Republik v. 23.11.1966 (GBl. DDR Ⅰ 1966, S. 111)] änderte die Fassung des § 2 nur geringfügig. In der Wendung vom »eigenen und gesellschaftlichen Nutzen« in § 2 Abs. 2 wurden die Adjektiva in der Reihenfolge vertauscht, so daß es jetzt hieß »zum gesellschaftlichen und eigenen Nutzen«, wohl um den Vorrang des Gesellschaftlichen hervorzuheben. § 3 Abs. 1 der ursprünglichen Fassung (Garantie der Grundrechte durch den sozialistischen Staat) wurde zu § 2 Abs. 5 Satz 2.


4. Entwurf der Verfassung von 1968

4 Im Entwurf der Verfassung von 1968 stand Art. 24 als Art. 30 hinter den Sätzen über die Rechte im politischen Bereich (im weitesten Sinne) (s. Rz. 7 zu Art. 21). Er wurde gegenüber Art. 30 des Entwurfs geringfügig geändert. In Abs. 1 Satz 2 wurden hinter dem Wort »entsprechend« die Worte »den Gesetzen« gestrichen. Außerdem wurde dem ersten Absatz der Satz 4 über das Recht auf gleichen Lohn bei gleicher Arbeitsleistung für Mann und Frau, Erwachsene und Jugendliche und damit eine dem Art. 18 Abs. 4 der Verfassung von 1949 entsprechende Bestimmung angefügt.


5. Verfassungsnovelle von 1974

5 Durch die Verfassungsnovelle von 1974 wurde wie auch an den anderen einschlägigen Stellen der Verfassung in Abs. 3 die Reihenfolge der Worte »Planung und Leitung« in »Leitung und Planung« geändert.

II. Das Recht auf Arbeit

1. Charakter und Inhalt des Rechts

6 a) Nach der in der DDR entwickelten marxistisch-leninistischen Grundrechtssystematik ist das Recht auf Arbeit eine Entfaltung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts auf Mitgestaltung (s. Rz. 7 zu Art. 21). Noch unter der Geltung der Verfassung von 1949 schrieben Joachim Michas und Ingolf Noack (Einige Fragen des Inhalts und des Abschlusses von Arbeitsverträgen, S. 137) im Hinblick auf § 2 GBA: »Produzent, Eigentümer der Produktionsmittel und Inhaber der politischen Macht zu sein, schließt für jeden Bürger eine hohe Verantwortung gegenüber der Gesellschaft ein. So trägt er mit die Verantwortung dafür, daß das sozialistische Eigentum zum Nutzen aller gemehrt wird. Er verwirklicht sie in erster Linie durch seine Arbeit. Das bedeutet aber nicht, schlechthin zu produzieren, sondern auch mitzuwirken an der Leitung der Produktion ...« Schon mit seiner Arbeit verwirklicht der Bürger also sein Recht auf Mitgestaltung. Bei der Begründung des Verfassungsentwurfs führte Walter Ulbricht (Die Verfassung des sozialistischen Staates deutscher Nation, S. 35) aus: »Das in unserer Verfassung verbürgte Recht auf Arbeit enthält mehr als die wichtige Garantie des Arbeitsplatzes. Es schafft darüber hinaus für jeden arbeitenden Menschen die Möglichkeit, an der Planung und Leitung der Betriebe und der gesamten Wirtschaft aktiv teilzunehmen.« Dementsprechend hieß es im Bericht der Verfassungskommission (S. 708): »Die Stellungnahmen zum Recht auf Arbeit waren von der Erkenntnis getragen, daß nach dem Sieg der sozialistischen Produktionsverhältnisse dieses Recht viel mehr bedeutet als nur die Sicherheit des Arbeitsplatzes. Das Recht auf Arbeit im neuen Verfassungsentwurf enthält über die selbstverständliche Garantie des Arbeitsplatzes hinaus die reale Möglichkeit der Mitgestaltung an der Planung und Leitung des Betriebes und der gesamten Volkswirtschaft.«

7 b) Indessen wird es für so selbstverständlich gehalten, daß das Recht auf Arbeit eine Entfaltung des Rechts auf Mitgestaltung ist, daß in Art. 24 ausdrücklich darauf nicht Bezug genommen wird. Im Gegensatz zu § 2 Abs. 1 Satz 2 GBA wird das Recht auf schöpferische Mitwirkung nicht mehr als Bestandteil des Rechts auf Arbeit bezeichnet. Das wäre auch widersinnig, wenn das Recht auf Arbeit eine Entfaltung des Mitgestaltungsrechts ist, also geradezu umgekehrt zu dessen Inhalt gehört.

8 c) Andererseits ermöglicht das Recht auf Arbeit, ebenso wie das Recht auf Bildung (s. Rz. 3 zu Art. 25), »das Recht auf Mitgestaltung und Mitbestimmung an der Leitung der Betriebe und der Wirtschaft mit wachsender Sachkunde der Werktätigen immer effektiver zu realisieren« (Frithjof Kunz, Die verfassungsmäßigen Grundrechte auf dem Gebiet der sozialistischen Arbeit, S. 741). Die Ausübung des Rechts auf Arbeit wirkt also auf die Fähigkeit zur Ausübung des »Mutterrechts« auf Mitgestaltung zurück.

9 d) Das Recht auf Arbeit hat außerdem den Charakter eines sozialen Grundrechts (s. Rz. 35 zu Art. 19). Es kann nur verwirklicht werden, wenn Gesellschaft und Staat dem Bürger Leistungen erbringen.

10 e) Auch das Recht auf Arbeit unterliegt den Beschränkungen, die den sozialistischen Grundrechten wesenseigen sind und nach marxistisch-leninistischer Lehre von den gesellschaftlichen Erfordernissen, in kritischer Sicht durch die Suprematie der marxistisch-leninistischen Partei, bestimmt werden (s. Rz. 14 zu Art. 19).

11 f) Die Formulierung des Art. 24 Abs. 1 Sätze 2 und 3 könnte zur Annahme verleiten, daß die dort aufgeführten Rechte nicht als Bestandteile des Rechts auf Arbeit, sondern als selbständige neben ihm stehende Rechte verstanden werden. Beide Sätze schließen an den über das Recht der Arbeit nicht wie in § 2 Abs. 1 des aufgehobenen GBA so an, daß es heißt: »es besteht in ...«, sondern die Sätze 1-3 haben das gleiche Subjekt »Jeder Bürger« bzw. »er«. Jedoch würde eine solche semantische Auslegung in die Irre führen. Aus der marxistisch-leninistischen Grundrechtskonzeption folgt, daß die in den Sätzen 2 und 3 aufgeführten Rechte Entfaltungen des Rechts auf Arbeit sind. Trotz des anderen Wortlauts sind sie daher als seine Bestandteile zu betrachten. Das Recht auf Arbeit entfaltet sich demnach nach Art. 24 Abs. 1 Sätze 2 und 3 in dem Recht auf einen Arbeitsplatz, auf dessen freie Wahl entsprechend den gesellschaftlichen Erfordernissen und der persönlichen Qualifikation sowie dem Recht auf Lohn nach Qualität und Quantität der Arbeit.
Das Arbeitsgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik (AGB) v. 16.6.1977 (GBl. DDR Ⅰ 1977, S. 185) [in Kraft seit dem 1.1.1978] verzichtet auf eine nochmalige Deklarierung des Rechts auf Arbeit. Es begnügt sich mit der Feststellung, das Arbeitsrecht gestalte die verfassungsmäßig garantierten Grundrechte, wie das Recht auf Arbeit, auf Mitbestimmung und Mitgestaltung, auf Lohn nach Qualität und Quantität der Arbeit, auf Bildung, auf Freizeit und Erholung, auf Schutz der Gesundheit und der Arbeitskraft, auf Teilnahme am kulturellen Leben, auf Fürsorge im Alter und bei Invalidität sowie auf materielle Sicherheit bei Krankheit und Unfällen, für die Werktätigen weiter aus (§ 1 Abs. 2 Satz 1 AGB). In dieser Aufzählung stehen die Grundrechte nebeneinander. Doch spricht das nicht dagegen, daß das Recht auf Arbeit nach wie vor als grundlegend betrachtet wird. Immerhin wird es als erstes genannt.

12 g) Art. 24 Abs. 1 und 2 bezieht sich nicht nur auf die Arbeiter und Angestellten in den Betrieben, wie die arbeitsrechtlichen Bestimmungen, sondern auf alle Bürger, insbesondere also auch auf die in Produktionsgenossenschaften und die selbständig Tätigen (Gewerbetreibenden).


2. Recht auf einen Arbeitsplatz und seine freie Wahl

13 a) Das Recht auf einen Arbeitsplatz und seine freie Wahl bedeutet zunächst, daß jedem Bürger ein Arbeitsplatz zugesichert ist, an dem er sich und seiner Familie den Lebensunterhalt verdienen kann. Da dieser Arbeitsplatz in der sozialistischen Gesellschaftsund Staatsordnung gewährt wird, soll es sich bei ihm gemäß der Maxime des Art. 2 Abs. 3 um einen ausbeutungsfreien handeln (Frithjof Kunz, Die verfassungsmäßigen Grundrechte auf dem Gebiet der sozialistischen Arbeit, S. 740).

14 b) Die Leistung des Staates an den Bürger in bezug auf das Recht auf einen Arbeitsplatz besteht darin, daß er für dessen Existenz sorgt (s. Rz. 44 ff. zu Art. 24). Der sozialistische Staat schafft die Arbeitsplätze entsprechend den gesellschaftlichen Erfordernissen (Frithjof Kunz, a.a.O., S. 741). Der Bürger hat kein Recht darauf, daß eigens für ihn ein Arbeitsplatz eingerichtet wird. Ihm wird zunächst nur zugesichert, daß ihm überhaupt ein Arbeitsplatz sicher ist. Sein Recht auf einen Arbeitsplatz ist beschränkt auf die vorhandenen Arbeitsplätze, die entsprechend den gesellschaftlichen Erfordernissen geschaffen sind.

15 c) Das Recht auf freie Wahl des Arbeitsplatzes kannten weder die Verfassung von 1949 noch das GBA. Es bedeutet zunächst, daß der Bürger das Recht hat, unter den vorhandenen Arbeitsplätzen eine Auswahl zu treffen. Es muß aber, soll es nicht unterlaufen werden, mehr bedeuten. Das Recht auf freie Wahl des Arbeitsplatzes schließt ein, daß dem Bürger der einmal gewählte Arbeitsplatz sicher ist. Anderenfalls könnte seine ursprünglich freie Wahl durch einen späteren Verlust hinfällig werden. Der enge Zusammenhang des Rechts auf freie Wahl des Arbeitsplatzes mit dem Recht auf einen Arbeitsplatz ist evident. Mit dem Recht auf freie Wahl des Arbeitsplatzes verdichtet sich das Recht auf irgendeinen Arbeitsplatz zum Recht auf einen konkreten Arbeitsplatz. Schließlich bedeutet das Recht auf freie Wahl des Arbeitsplatzes auch, daß der Bürger sich einen neuen Arbeitsplatz wählen darf. Das schließt ein, daß ihm gestattet sein muß, einen innegehaltenen Arbeitsplatz aufzugeben, weil er nur so eine neue Wahl realisieren kann.

16 d) Die Beschränkungen des Rechts auf einen Arbeitsplatz und seine freie Wahl werden in Art. 24 Abs. 1 Satz 2 expressis verbis festgelegt. Sie bestehen in den gesellschaftlichen Erfordernissen und in der persönlichen Qualifikation des Bürgers. Der Bürger hat also nicht das unbeschränkte Recht, einen Arbeitsplatz zu wählen oder zu behalten, für den er sich geeignet hält. Welche Bedeutung insbesondere den gesellschaftlichen Erfordernissen beigemessen wird, machte Eberhard Poppe deutlich, als er sich gegen Versuche von einzelnen jungen Menschen, die der Gesellschaft ihre gesamte hohe Qualifikation zu danken hätten, wandte, das Recht auf freie Wahl des Arbeitsplatzes eigennützig gegen die gesellschaftlichen Bedürfnisse zu interpretieren (Die Rolle der Arbeiterklasse ..., S. 9).
Eine weitere Beschränkung des Rechts auf freie Wahl des Arbeitsplatzes bleibt in Art. 24 Abs. 1 Satz 2 unerwähnt, offenbar weil sie für selbstverständlich gehalten wird:
Der vorhandene Arbeitsplatz muß offen sein (Frithjof Kunz, a.a.O., S. 741).
Schließlich bleibt es der den Arbeitsplatz zur Verfügung stellenden Einheit (Betrieb, Verwaltungsorgan, sozialistische Genossenschaft u. ä.) überlassen, wen sie unter mehreren gleichqualifizierten Bewerbern auswählen will.
Den Wünschen und Interessen des einzelnen bleibt also nur so viel Raum, wie es die gesellschaftlichen Erfordernisse und die tatsächlichen Verhältnisse (Offenheit des Arbeitsplatzes, Qualifikation, Geneigtheit des Betriebes zur Einstellung) gestatten. Nach Frithjof Kunz (a.a.O., S. 741) wird in der freien Wahl des Arbeitsplatzes die grundsätzliche Übereinstimmung der Interessen von Gesellschaft, Kollektiven und Individuen (s. Rz. 41 ff. zu Art. 2) entsprechend den konkreten Bedingungen optimal hergestellt. Die Proklamierung des Rechts auf freie Wahl des Arbeitsplatzes in Art. 24 Abs. 1 Satz 2 bedeutet gegenüber der im Zeitpunkt des Erlasses der Verfassung durch die einfache Gesetzgebung gestalteten Rechtslage keine Veränderung. Der Freiheitsraum des einzelnen wurde nicht erweitert.

17 e) Die Regelform der Begründung eines Arbeitsrechtsverhältnisses von Arbeitern und Angestellten ist der Vertrag (§ 38 Abs. 1 AGB), also die sich entsprechenden Willenserklärungen der Beteiligten. Erfolgt die Begründung eines Arbeitsrechtsverhältnisses ausnahmsweise durch Berufung oder durch Wahl (§ 38 Abs. 2 AGB), ist das Einverständnis des Berufenen oder Gewählten Voraussetzung. Der Eintritt in eine Produktionsgenossenschaft ist nach den einschlägigen Bestimmungen freiwillig [Z. B. Ziffer 19 Musterstatut für landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften Typ I (Beschluß v. 9.4.1959, GBl. DDR I 1959, S. 333); Ziffer 13 Abs. 3 Musterstatuten der LPG Pflanzenproduktion und der LPG Tierproduktion v. 28.7.1977 (GBl. DDR 1977, Sdr. Nr. 937, S. 2 bzw. 13); § 9 Musterstatut der Produktionsgenossenschaften des Handwerks v. 21.2.1973 (GBl. DDR I 1973, S. 122)]. Die Erteilung der Gewerbeerlaubnis setzt einen Antrag voraus [§ 15 Verordnung über die Förderung des Handwerks bei Dienst- und Reparaturleistungen und die Regelung der privaten Gewerbetätigkeit v. 12.7.1972 (GBl. DDR II 1972, S. 541)], der eine Willenserklärung enthält. Insoweit ist das Recht auf freie Wahl des Arbeitsplatzes also gewahrt.

18 f) Die Verwirklichung des Rechts auf eine neue Wahl des Arbeitsplatzes hängt in erster Linie von der Gestaltung des Kündigungsrechts ab. Die Auflösung eines Arbeitsvertrages soll grundsätzlich zwischen dem Betrieb und dem Werktätigen vereinbart werden (s. Rz. 19 zu Art. 24). Damit wird zwar im Prinzip die Erfüllung des Wunsches eines Arbeiters oder Angestellten, einen Arbeitsplatz aufzugeben und sich einen neuen zu wählen, vom Einverständnis des Betriebes abhängig gemacht. Indessen kann der Werktätige den Arbeitsvertrag auch fristgemäß kündigen (§ 54 AGB).
Da die Mitgliedschaft in einer Produktionsgenossenschaft freiwillig ist, steht dem Genossen auch das Recht zu, aus ihr wieder auszuscheiden, wenn der Austritt auch durch die Bestimmungen über die vermögensrechtlichen Auseinandersetzungen erschwert ist. So wird z. B. der in eine LPG eingebrachte Boden nicht zurückgegeben; statt dessen erhält der Ausscheidende Boden am Rande der genossenschaftlichen Ländereien [So Ziffer 9 der Musterstatuten für landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften (Beschluß v. 9.4.1959, GBl. DDR I 1959, S. 333)]; in den Musterstatuten der LPG Pflanzenproduktion und LPG Tierproduktion vom 28.7.1977 [GBl. DDR 1977, Sdr. Nr. 937] (s. Erl. zu Art. 46) ist nicht einmal eine derartige Bestimmung mehr enthalten. Ein Gewerbebetrieb kann freiwillig aufgegeben werden [§ 18 Abs. 2 Verordnung über die Förderung des Handwerks bei Dienst- und Reparaturleistungen und die Regelung der privaten Gewerbetätigkeit v. 12.7.1972 (GBl. DDR II 1972, S. 541)]. Insoweit besteht demnach die Möglichkeit, einen einmal gewählten Arbeitsplatz aufzugeben mit dem Ziel, einen neugewählten Arbeitsplatz einzunehmen.

19 g) Auch die Sicherheit des gewählten Arbeitsplatzes hängt in erster Linie von der Gestaltung des Kündigungsrechtes ab. Wenn der Betrieb einen Arbeitsvertrag auflösen will, soll dies ebenfalls grundsätzlich durch Vertrag (Aufhebungsvertrag oder eine Vereinbarung zur Überleitung des Werktätigen in einen anderen Betrieb zwischen dem bisherigen Betrieb, dem Werktätigen und dem übernehmenden Betrieb - Überleitungsvertrag) geschehen. Der Betrieb ist verpflichtet, dem Werktätigen entweder einen Änderungsvertrag über die Aufnahme einer anderen Arbeit im Betrieb oder einen Überleitungsvertrag anzubieten, wenn er den Arbeitsvertrag auflösen will. Nur wenn der Werktätige ein entsprechendes Angebot abgelehnt hat, darf ein Aufhebungsvertrag abgeschlossen werden (§§ 51-52 AGB). Kommt auch ein solcher nicht zustande, weil ihn der Werktätige nicht will, verbleibt nach § 54 AGB dem Betrieb das Recht, den Arbeitsvertrag zu kündigen. Dies bedarf der Schriftform und der Angabe von Gründen. Der Betrieb darf einen zeitlich unbegrenzten Arbeitsvertrag nur kündigen, wenn
(1) es infolge Änderung der Produktion, der Struktur oder des Stellen- bzw. Arbeitskräfteplanes des Betriebes notwendig ist,
(2) der Werktätige für die vereinbarte Arbeit nicht geeignet ist,
(3) die Mängel des Arbeitsvertrages durch die Beteiligten nicht beseitigt werden können (§ 45 AGB).
Ein zeitlich begrenzter Arbeitsvertrag darf durch den Betrieb nur gekündigt werden, wenn
(1) der Werktätige für die vereinbarte Tätigkeit nicht geeignet ist,
(2) die Mängel des Arbeitsvertrages durch die Beteiligten nicht beseitigt werden können (§ 45 AGB).
Das bedeutet, daß ein Arbeitsplatz verlorengehen kann, wenn die gesellschaftlichen Erfordernisse, zu denen hier auch die eines Betriebes zählen, oder der Mangel einer Qualifikation das verlangen. Die Gestaltung des Kündigungsrechts wird also durch die in Art. 24 Abs. 1 Satz 2 gemachten Einschränkungen gedeckt.

20 Die Kündigung wegen Mängel im Arbeitsvertrag ist die notwendige Konsequenz einer der Rechtssicherheit dienenden Bestimmung des AGB. Auch ein mit Mängeln behafteter Arbeitsvertrag wird als wirksam betrachtet. Eine Nichtigkeit oder eine Anfechtung ist nicht möglich. Sind in einem Arbeitsvertrag von den arbeitsrechtlichen Bestimmungen abweichende Vereinbarungen getroffen worden, treten an deren Stelle die Rechte und Pflichten entsprechend den zutreffenden arbeitsrechtlichen Bestimmungen. Ist im Arbeitsvertrag eine Arbeitsaufgabe vereinbart, die der Werktätige aufgrund von Rechtsvorschriften bzw. einer gerichtlichen Entscheidung nicht ausüben oder mit der ihn der Betrieb entsprechend den Rechtsvorschriften nicht beschäftigen darf, schließt ein nichtbefugter Mitarbeiter des Betriebes einen Arbeitsvertrag ab oder fehlt eine rechtlich geforderte Zustimmung, so ist der Mangel zu beseitigen. Nur wenn das nicht möglich ist, besteht die oben aufgeführte Möglichkeit zur Kündigung, die das Arbeits(rechts)verhältnis ex nunc beendet.
Wenn die Kündigung durch den Betrieb von der gewerkschaftlichen Zustimmung abhängig gemacht wird (§ 57 AGB) oder für bestimmte Personengruppen absolute Kündigungsverbote ausgesprochen werden (Kämpfer gegen den Faschismus, Verfolgte des Faschismus, Schwangere, stillende Mütter, Mütter mit Kindern bis zu einem Jahr, Mütter während der Zeit der Freistellung nach dem Wochenurlaub und alleinstehende Werktätige mit Kindern bis zu drei Jahren, Werktätige wegen der Ableistung eines militärischen Dienstes und während der Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit, Arbeitsunfall, Berufskrankheit, während einer Quarantäne sowie während des Erholungsurlaubs) oder Kündigungen von der Zustimmung des Rates des Kreises abhängig gemacht werden (Schwerbeschädigte, Tuberkulosekranke und -rekonvaleszenten sowie Rehabilitanden, Werktätige ab 5. Jahr vor Erreichen des Rentenalters, Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und Facharbeiter bis zum Ende des ersten Jahres nach Lehrabschluß) (§§ 57-59 AGB), so werden damit zusätzliche Sicherungen gegen Kündigungen geschaffen, wenn diese auch hinsichtlich der gewerkschaftlichen Zustimmung wegen der Stellung des FDGB im Herrschaftssystem (s. Rz. 6, 7 zu Art. 44) nur von geringer Wirkung sein können. Das AGB kennt ferner die fristlose Entlassung aus dem Betrieb, wenn ein Werktätiger sich einer schwerwiegenden Verletzung der staatsbürgerlichen Pflichten oder der sozialistischen Arbeitsdisziplin schuldig gemacht hat. Die fristlose Entlassung darf in der Regel nur nach erfolglosen Erziehungs- bzw. Disziplinarmaßnahmen vorgenommen werden (§ 56 Abs. 1 AGB). Für die Schriftform, Begründung und gewerkschaftliche Zustimmung bzw. Zustimmung des Rates des Kreises gilt den Bestimmungen über die Kündigung Entsprechendes (§§ 56 Abs. 2, 57 AGB). Liegt also nach Meinung der Verantwortlichen ein schwerer Verstoß gegen die staatsbürgerlichen Pflichten oder die sozialistische Arbeitsmoral vor, wird die Sicherheit des Arbeitsplatzes nicht mehr gewährt. Die gesellschaftlichen Erfordernisse werden also so durchgreifend angesehen, daß das Recht auf einen konkreten Arbeitsplatz nicht mehr gewährt wird. Allerdings ist auch im Falle einer fristlosen Entlassung der Betrieb verpflichtet, für den Werktätigen zu sorgen. Er hat ihn bei der Aufnahme einer anderen Arbeit zu unterstützen (§ 56 Abs. 3 AGB).

21 Die Gestaltung des Kündigungsrechts gewährt für die Arbeiter und Angestellten die Sicherheit des Arbeitsplatzes, solange die wirtschaftlichen Verhältnisse eine Vollbeschäftigung zulassen. Die sozialistische Planwirtschaft sichert in einem gewissen Umfange Vollbeschäftigung. Aber nur dort, wo der besondere Kündigungsschutz greift, ist eine Sicherung gegen eine Kündigung gegeben, die mit Änderung der Produktion, der Struktur oder des Stellen- bzw. Arbeitskräfteplanes, also mit ökonomischen Überlegungen begründet wird, und auch dann nur auf Kosten derer, die einen besonderen Kündigungsschutz nicht genießen.

22 Aus einer LPG kann ein Mitglied mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden, das sich schwerwiegender Verletzung der staatsbürgerlichen und genossenschaftlichen Pflichten schuldig macht. Der Ausschluß erfordert einen Beschluß der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit [Ziffer 25 bzw. 26 bzw. 28, jeweils Abs. 2 der Musterstatuten für landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften (Beschluß v. 9.4.1959, GBl. DDR I 1959, S. 333); Ziffer 16 Abs. 3 Musterstatuten der LPG Pflanzenproduktion und der LPG Tierproduktion v. 28.7.1977 (GBl. DDR 1977, Sdr. Nr. 937)]. Aus einer PGH kann ein Mitglied sogar mit einfacher Mehrheit ausgeschlossen werden, wobei die Voraussetzungen nicht normativ festgelegt sind [§ 9 Abs. 6 Musterstatut für Produktionsgenossenschaften des Handwerks v. 21.2.1973 (GBl. DDR I 1973, S. 122)]. Die Erlaubnis für einen Gewerbebetrieb kann widerrufen werden unter anderem, wenn die Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung nicht mehr vorliegen (s. Rz. 5 zu Art. 14).
Die Sicherheit des Arbeitsplatzes ist also graduell unterschiedlich gewährleistet. Am stärksten ist sie für die Arbeiter und Angestellten, am schwächsten bei den Gewerbetreibenden. Jedoch zeigen die fristlose Entlassung und der Ausschluß aus einer Produktionsgenossenschaft, daß das Recht auf einen konkreten Arbeitsplatz dann überhaupt nicht mehr gewährt wird, wenn die gesellschaftlichen Erfordernisse, sprich: politische Gründe, das vermeintlich gebieten. Auch das mag noch mit Art. 24 Abs. 1 Satz 2 vereinbar sein, macht aber anschaulich, wie ein Grundrecht durch seine Einschränkungen im Einzelfall unwirksam gemacht werden kann.

23 h) Jedoch wird das Recht auf einen Arbeitsplatz und dessen freie Wahl nicht nur durch das Kündigungsrecht beeinflußt. Von Belang sind auch die Maßnahmen der Arbeitskräfte- und Berufslenkung, mit deren Hilfe den gesellschaftlichen Erfordernissen Rechnung getragen werden soll. Die sozialistische Planwirtschaft ist ohne eine Arbeitskräfteplanung nicht denkbar. Diese ist Bestandteil der Perspektiv- und der Jahreswirtschaftspläne. Erfüllt werden sollen die Pläne durch die volkswirtschaftlich richtige Lenkung und Werbung der Arbeitskräfte und des Nachwuchses. Bis 1954 gab es die rechtliche Möglichkeit, auf administrativem Wege Bürgern Arbeitsplätze zuzuweisen. Nach Aufhebung der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen [Verordnung über die Sicherung und den Schutz der Rechte bei Einweisungen von Arbeitskräften v. 2.6.1948 (ZVOBl. S. 255) - aufgehoben durch Verordnung v. 30.9.1954 (GBl. DDR 1954, S. 828)] ist diese Möglichkeit entfallen. (Zur geschichtlichen Entwicklung vergleiche: Siegfried Mampel, Arbeitsverfassung und Arbeitsrecht in Mitteldeutschland, S. 182 ff.).
Seit 1961 ist es Aufgabe der Ämter für Arbeit (damals noch als Ämter für Arbeit und Berufsberatung), für die Lenkung und Werbung der Arbeitskräfte zu sorgen [Verordnung zur Verbesserung der Arbeitskräftelenkung und Berufsberatung v. 24.8.1961 (GBl. DDR II 1961, S. 347) - aufgehoben nach Bekanntmachung v. 24.5.1979 (GBl. DDR I 1979, S. 115)]. Diese bestehen bei den Räten der Bezirke, Kreise (kreisfreien Städte) und Stadtbezirke und sind ihnen direkt unterstellt. Seit dem 1. 6. 1979 gilt die Anordnung zur Erhöhung der Wirksamkeit des gesellschaftlichen Arbeitsvermögens vom 25.5.1979 (GBl. DDR I 1979, S. 115). Ihr zufolge haben die volkseigenen Betriebe, Kombinate, sozialistischen Genossenschaften und Einrichtungen sowie Handwerks- und Gewerbebetriebe dem Amt fiir Arbeit beim Kreis oder Stadtkreis bzw. Stadtbezirk auf Anforderung freie Arbeitsplätze zu melden und die Bedingungen für die jeweilige Tätigkeit anzugeben. Sie haben das Amt ferner zu informieren, wenn gemeldete freie Arbeitsplätze besetzt werden. Das Amt kann die Besetzung freier Arbeitsplätze von seiner Zustimmung abhängig machen. Schließlich haben die Betriebe dem Amt auf Anforderung Angaben über die Arbeitskräfte und eintretende Veränderungen zu machen.
Außer den Befugnissen zur Kontrolle über den Einsatz von Arbeitskräften verfügen die Ämter über ein Instrumentarium zur Arbeitskräftelenkung, dem entsprechende Verpflichtungen der Betriebe gegenüberstehen. So können die Ämter den Betrieben Auflagen zur Einstellung von Bürgern erteilen, wenn das aus gesellschaftlichen oder volkswirtschaftlichen wichtigen Gründen erforderlich ist. Die Betriebe sind verpflichtet, entsprechend der Auflage dem Bürger einen seiner Qualifikation, seinen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechenden Arbeitsvertrag anzubieten. Das Amt kann den Betrieben Auflagen zur Gewinnung von Werktätigen im Rahmen der Bestimmungen des Arbeitsgesetzbuches für eine zeitweilige oder ständige Tätigkeit in anderen Betrieben zur Lösung volkswirtschaftlich wichtiger Aufgaben erteilen. Er hat das Recht, auf die Auswahl der zu gewinnenden Arbeitskräfte Einfluß zu nehmen. Das Amt kann den Betrieben auch zeitweilig die Einstellung von Arbeitskräften untersagen. Nur in Ausnahmefällen ist die öffentliche Werbung von Arbeitskräften zulässig und bedarf der Zustimmung des zuständigen Amtes.
Ein rechtlicher Zwang zur Aufnahme einer bestimmten Arbeit besteht nach diesen Bestimmungen für den einzelnen nicht. Indessen bleibt ihm keine andere Möglichkeit, als das Angebot eines von einem Betrieb entsprechend einer Auflage des Amtes für Arbeit bereitgestellten Arbeitsplatzes anzunehmen.
Auf dem Gebiet der Landwirtschaft wurde durch eine Anordnung vom 6. 7. 1963 den Vorsitzenden der Räte der Bezirke und Kreise und den Vorsitzenden der Bezirks- und Kreislandwirtschaftsräte aufgegeben zu gewährleisten, daß qualifizierte Fachkräfte mit abgeschlossener Berufsausbildung in LPG und VEG mit niedrigem Arbeitskräftebesatz eingesetzt werden [Anordnung über die Aufgaben, die Gewinnung, den Einsatz und die Vergütung von qualifizierten Fachkräften mit abgeschlossener Berufsausbildung in landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften und volkseigenen Gütern mit einem niedrigen Arbeitskräftebesatz v. 6.7.1963 (GBl. DDR II 1963, S. 509)].

24 Ein technisches Hilfsmittel der Arbeitskräftelenkung ist der einheitliche Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung [Erste Durchführungsbestimmung zur Verordnung zur Verbesserung der Arbeitskräftelenkung und Berufsberatung - Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung - v. 4.7.1962 (GBl. DDR II 1962, S. 432)], den alle Bürger, die der Sozialpflichtversicherung unterliegen, in Besitz haben müssen. Aus dem Ausweis ist die Qualifikation sowie Beginn und Ende jedes Arbeitsrechtsverhältnisses zu ersehen.
Wenn auch alle diese Maßnahmen sich im wesentlichen an die Betriebe und Einrichtungen richten, nicht aber unmittelbar an die Bürger, werden sie doch von ihnen betroffen. So bedeutet die Aufforderung an einen Betrieb, Arbeitskräfte freizustellen, sich von diesen zu trennen. Unter Umständen bleibt dem Betrieb das Recht, die zu entlassenden Arbeitskräfte selbst auszuwählen. Die Befugnis der Ämter, auf die Auswahl der zu werbenden und freizustellenden Arbeitskräfte Einfluß zu nehmen, gibt ihnen aber die Möglichkeit, diejenigen zu bezeichnen, die aus einem bestimmten Betrieb zu entlassen sind. Es soll zwar mit dem Betroffenen ein Einverständnis erreicht werden. Weigert er sich aber, so bleibt dem Betrieb nichts anderes übrig, als ihm zu kündigen. Die Möglichkeit dazu eröffnet § 54 AGB, demzufolge der Betrieb kündigen darf, wenn es infolge Änderung der Produktion, der Struktur oder des Stellen- bzw. Arbeitskräfteplanes notwendig ist (s. Rz. 19 zu Art. 24). In einem solchen Falle bleibt dem Gekündigten in der Regel nichts anderes übrig, als die ihm vom zuständigen Amt angebotene Stelle anzunehmen. Im besten Falle hat das Amt mehrere Stellen frei, die es ihm anbietet und unter denen er auswählen kann. Einen nicht vom Amt angebotenen Arbeitsplatz zu erlangen, kann dadurch unmöglich gemacht werden, daß das Amt dem einstellungswilligen Betrieb eine Einstellungsbeschränkung auferlegt oder anordnet, daß die Arbeitsplätze dieses Betriebes nur mit seiner Zustimmung besetzt werden dürfen. So geben also die Befugnisse der Arbeitsverwaltung Möglichkeiten, das Recht auf freie Wahl des Arbeitsplatzes von Fall zu Fall zu beschränken oder es sogar ganz zunichte zu machen. Inwieweit von diesen Möglichkeiten Gebrauch gemacht wird, hängt mit der allgemeinen Situation auf dem Gebiet der Arbeitskräfte ab. Wird die Arbeitskräfteplanung ohne behördliches Eingreifen erfüllt, so wird die Freiheit der Arbeitsplatzwahl nicht eingeschränkt, weil dafür keine Notwendigkeit vorliegt. Gerät die Durchführung der Arbeitskräfteplanung in Unordnung, haben die Ämter die Pflicht, von ihren Befugnissen Gebrauch zu machen. Das in der Verfassung verbriefte Recht auf freie Wahl des Arbeitsplatzes bildet dafür kein Hindernis, weil es nur entsprechend den gesellschaftlichen Erfordernissen gewährt ist.

25 i) Nicht außer acht gelassen werden darf, daß die Wahl des Arbeitsplatzes in der arbeitsteiligen Industriegesellschaft von der Berufsausbildung determiniert wird. Die Verfassung begründet in Art. 25 Abs. 4 Satz 3 zwar eine Einheit von Recht und Pflicht für alle Jugendlichen, einen Beruf zu erlernen. Aber weder diese Einheit noch das Recht auf freie Wahl des Arbeitsplatzes schließen ohne weiteres das Recht auf freie Wahl der Berufsausbildung ein. Durch Berufsberatung und Berufslenkung werden die Jugendlichen veranlaßt, einen Beruf zu wählen, der von den gesellschaftlichen Erfordernissen in einer bestimmten Planungsperiode verlangt wird. Jeder, Lehrvertrag darf nur auf der Grundlage der »Systematik der Ausbildungsberufe« [§ 129 Abs. 5 AGB; Verordnung über die Systematik der Ausbildungsberufe v. 7.5.1970 (GBl. DDR II 1970, S. 348); Zweite Durchführungsbestimmung dazu v. 31.2.1972 (GBl. DDR 1972, Sdr. Nr. 742); Dritte Durchführungsbestimmung dazu v. 9.8.1976 (GBl. DDR 1976, Sdr. Nr. 883)] sowie des zwischen den Betrieben und den Räten der Kreise, kreisfreien Städte bzw. Bezirke abgestimmten Planes »Neueinstellung von Schulabgängern in die Berufsausbildung« abgeschlossen werden. Änderungen des Lehrvertrages bedürfen der Zustimmung des Rates des Kreises bzw. des Stadtbezirks (§ 137 Abs. 2 AGB). (Einzelheiten zur freien Berufswahl s. Rz. 37-39 zu Art. 25). Die freie Wahl eines Berufs, für den eine Ausbildung an einer Universität, Hochschule oder Fachschule notwendig ist, wird durch die Zulassungsbeschränkungen (s. Erl. zu Art. 26) begrenzt. Mit der Beschränkung der freien Wahl der Ausbildung wird auch die freie Wahl des Arbeitsplatzes eingeschränkt. Bereits der Erwerb einer persönlichen Qualifikation, die eine der Voraussetzungen fiir die Ausübung des Rechts auf einen Arbeitsplatz und dessen freie Wahl ist, wird von den gesellschaftlichen Erfordernissen abhängig gemacht. Für den Nachwuchs wiegen diese in bezug auf das Recht auf einen Arbeitsplatz und dessen freie Wahl doppelt.

26 j) Für Hoch- und Fachschulabsolventen wird die freie Wahl des Arbeitsplatzes insofern beeinträchtigt, als sie veranlaßt werden, nach Ablegen des Examens einen Arbeitsvertrag abzuschließen, der ihnen von der zuständigen Stelle angeboten wird. Die Kündigung dieses Arbeitsvertrages ist beiderseits erst zum Ende des dritten Jahres und nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zulässig. Erst nach Ablauf der drei Jahre gelten die allgemeinen arbeitsrechtlichen Vorschriften [Verordnung über die Vorbereitung und Durchführung des Einsatzes der Hoch- und Fachschulabsolventen des Direktstudiums und die Förderung der Absolventen beim Übergang vom Studium zur beruflichen Tätigkeit - Absolventenordnung - v. 3.2.1971 (GBl. DDR II 1971, S. 297); Erste Durchführungsbestimmung dazu v. 3.2.1971 (GBl. DDR II 1971, S. 301); Zweite Durchführungsbestimmung dazu v. 15.5.1971 (GBl. DDR II 1971, S. 442)]. Die Zulassung zum Studium wird von der Bereitschaft abhängig gemacht, einen angebotenen Arbeitsvertrag abzuschließen [Anordnung über die Bewerbung, die Auswahl und Zulassung zum Direktstudium an den Universitäten und Hochschulen - Zulassungsordnung - v. 1.7.1971 (GBl. DDR II 1971, S. 486); Anordnung über die Bewerbung, die Auswahl und Zulassung zum Direktstudium an den Ingenieur- und Fachschulen - Zulassungsordnung - v. 15.4.1972 (GBl. DDR II 1972, S. 221)].

27 k) Gesellschaftliche Interessen können zu weiteren Einschränkungen des Rechts auf einen Arbeitsplatz und dessen freie Wahl für eine bestimmte oder unbestimmte Dauer führen. Kurzfristig kann das Verbleiben an einem gewählten Arbeitsplatz unterbrochen werden. So kann einem Arbeiter oder Angestellten eine andere Arbeit in demselben Betrieb (einschließlich eines Betriebsteiles am selben Ort) oder in einem anderen Betrieb am selben Ort übertragen werden, wenn das zur Erfüllung wichtiger betrieblicher oder volkswirtschaftlicher Aufgaben erforderlich ist. Die Übertragung ist nur für die Dauer von vier Wochen im Kalenderjahr zulässig, es sei denn, der Betroffene stimmt einer längeren Dauer zu (§ 85 AGB). Infolge Betriebsstörungen oder Warte- und Stillstandszeiten, die einen Arbeiter oder Angestellten hindern, in seinem Arbeitsbereich zu arbeiten, kann ihm eine andere Arbeit im Betrieb oder, falls das nicht möglich ist, in einem anderen Betrieb am selben Ort übertragen werden (§ 86 AGB). In Rechtsvorschriften kann für bestimmte Gruppen von Werktätigen festgelegt werden, daß ihnen aus wichtigen Gründen eine andere Arbeit am selben oder an einem anderen Ort bis zur Dauer von sechs Monaten, bei Lehrkräften und Erziehern für die Dauer des Schuljahres bzw. Lehrjahres übertragen werden kann (§ 87 Abs. 1 AGB). Soll eine andere Arbeit für länger als zwei Wochen oder in einem anderen Betrieb am selben Ort übertragen werden, muß die betriebliche Gewerkschaftsleitung zustimmen.

28 In Notfällen kann zu administrativer Zuweisung von Arbeitsplätzen gegriffen werden. So kann während des Verteidigungszustandes (s. Rz. 17 zu Art. 52) jeder arbeitsfähige Bürger zu persönlichen Dienstleistungen, auch außerhalb seines Wohnsitzes, herangezogen werden [§ 11 Abs. 2 Gesetz über die Landesverteidigung der Deutschen Demokratischen Republik (Landesverteidigungsgesetz) v. 13.10.1978 (GBl. DDR Ⅰ 1978, S. 377)].
Die Vorsitzenden der örtlichen Räte haben in ihrer Eigenschaft als Leiter der Zivilverteidigung zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben im Katastrophenschutz das Recht, zur Bekämpfung von Katastrophen arbeitsfähige Bürger zur Arbeitsleistung zu verpflichten und den Einsatz von Arbeitskräften aus Betrieben ihres Territoriums, unabhängig von ihren Unterstellungs- und Eigentumsverhältnissen, anzuordnen [§ 5 Abs. 2 lit. b Verordnung über den Katastrophenschutz v. 15.5.1981 (GBl. DDR Ⅰ 1981, S. 257)] (s. Rz. 77 zu Art 7).
Staatlicher Zwang kann ferner zur Aufnahme oder zur Beibehaltung von Arbeitsverhältnissen für eine festgesetzte Dauer durch gerichtliche Verurteilung zur Bewährung am Arbeitsplatz erfolgen (§§ 33 Abs. 4 Ziff. 1, 34 StGB).
Durch Verwaltungsentscheidung des örtlichen Rates kann kriminell gefährdeten Bürgern gemäß § 4 Abs. 3 lit. a Verordnung über die Aufgaben der örtlichen Räte und der Betriebe bei der Erziehung kriminell gefährdeter Bürger v. 19.12.1974 (GBl. DDR Ⅰ 1975, S. 130) die Auflage erteilt werden, einen zugewiesenen Arbeitsplatz einzunehmen und diesen nicht ohne Zustimmung des Rates zu wechseln (s. Rz. 10 zu Art. 90).
Nach der Verordnung über Aufenthaltsbeschränkung v. 24.8.1961 (GBl. DDR ⅠⅠ 1961, S. 343) in der Fassung des § 4 Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch und zur Strafprozeßordnung der Deutschen Demokratischen Republik v. 12.1.1968 (GBl. DDR Ⅰ 1968, S. 97) können zur Aufenthaltsbeschränkung Verurteilte am Zwangsaufenthalt durch die örtlichen Organe zur Aufnahme einer bestimmten Arbeit verpflichtet werden (s. Rz. 9 zu Art. 32).


3. Recht auf Lohn nach Qualität und Quantität der Arbeit

29 a) Die Entfaltung des Rechts auf Arbeit im Recht auf Lohn nach Qualität und Quantität der Arbeit ist Konsequenz des in Art. 2 Abs. 3 Satz 3 verankerten Leistungsprinzips (s. Rz. 40 zu Art. 2). Bereits in der Fassung des GBA vom 12.4.1961 legte § 39 Abs. 1 Sätze 1 und 2 fest: »Für die Arbeit und den Lohn der Werktätigen gilt das sozialistische Grundprinzip >Jeder nach seinen Fähigkeiten, jedem nach seiner Leistung^ Der Arbeitslohn wird nach dem ökonomischen Gesetz der Verteilung nach der Arbeitsleistung festgesetzt.« Die Grundsätze der leistungsorientierten Lohnpolitik sind seit dem 1.1.1978 in § 95 AGB enthalten.

30 b) Kriterium der Qualität der Arbeit sind die Anforderungen, die sie an das Können und Wissen, an die Fertigkeiten und Fähigkeiten der Arbeitenden stellt. Maßstab der Quantität der Arbeit ist das Ergebnis der Arbeit. Dieses wird nicht nur nach der Menge der erzeugten Produkte bemessen, sondern auch nach ihrer Güte.
Wenn in Art. 24 Abs. 1 Satz 3 die Worte »Qualität« und »Quantität« gegenüber § 2 Abs. 1 Satz 2 GBA in der Reihenfolge vertauscht waren und § 95 AGB dem folgt, so wird damit dem Umstand Rechnung getragen, daß in der zeitlichen Abfolge die Anforderungen an die Arbeit vor ihren Ergebnissen stehen.

31 c) Familienstand und Kinderzahl haben dagegen keinen Einfluß auf den Lohn. Es werden zwar Ehegattenzuschläge unter bestimmten Voraussetzungen [Verordnung über die Zahlung eines Ehegattenzuschlages v. 28.5.1958 (GBl. DDR I 1958, S. 441)] und Kindergeld [Verordnung über die Gewährung eines staatlichen Kindergeldes sowie die besondere Unterstützung kinderreicher Familien und alleinstehender Bürger mit 3 Kindern v. 4.12.1975 (GBl. DDR I 1976, S. 52)] gezahlt. Dabei handelt es sich jedoch um soziale Leistungen zu Lasten des Staatshaushaltes (s. Erl. zu Art. 38). Weil diese aber zusammen mit dem Lohn durch den Betrieb oder die sonstige Einrichtung ausgezahlt werden, werden sie von den Empfängern häufig als Bestandteil des Arbeitsentgelts angesehen, obwohl sie es nicht sind. Eine Ausnahme vom Leistungsprinzip ist die Zahlung einer Weihnachtszuwendung an Beschäftigte mit einem monatlichen Bruttodurchschnittsverdienst bis zu 520 M, die ein Fremdkörper im Lohnsystem nach dem Leistungsprinzip ist, aber aus sozialen Gründen beibehalten wird [Beschluß über die jährliche Zahlung von Weihnachtszuwendungen v. 11.11.1966 (GBl. DDR II 1966, S. 853)].

32 d) Art. 24 Abs. 1 Satz 4 verbietet eine Differenzierung des Lohns nach Geschlecht und Alter. Es handelt sich dabei um eine Konkretisierung des in Art. 20 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 enthaltenen Gleichheitssatzes (s. Rz. 1-14 und 20-31 zu Art. 20) für das Gebiet der Entlohnung. Das Verbot der Differenzierung nach den genannten Merkmalen, das bereits § 2 Abs. 5 GBA (in der ursprünglichen Fassung § 3 Abs. 1) enthalten hatte, war von diesem in bezug auf die Entlohnung der Arbeiter und Angestellten in § 40 Abs. 1 konkretisiert worden. Das AGB verweist in § 3 auf die gleichberechtigte Stellung der Frau im Arbeitsprozeß.
Die Anfügung des Satzes 4 an den ersten Absatz des Art. 24 nach der Verfassungsdiskussion dient lediglich der schärferen Artikulierung, weil das Differenzierungsverbot sich schon aus Art. 20 Abs. 2 Satz 1 ergibt. Sie wurde in Anbetracht der Schlechterstellung der Frau und der Jugend in der Vergangenheit für erforderlich gehalten. In der DDR machten die lohnrechtlichen Bestimmungen einschließlich der Kollektivverträge nie einen Unterschied zwischen Mann und Frau, Erwachsenem und Jugendlichem. Art. 24 Abs. 1 Satz 4 konkretisiert dagegen nicht das Differenzierungsverbot nach den Merkmalen der Nationalität, der Rasse, dem weltanschaulichen oder religiösen Bekenntnis sowie der sozialen Herkunft und Stellung. Trotzdem gilt es aufgrund des Art. 20 Abs. 1 Satz 1 auch für die Entlohnung. Das AGB wiederholt das Differenzierungsverbot nicht.

33 e) Die in Art. 24 Abs. 1 Sätze 3 und 4 proklamierten Prinzipien gelten überall dort, wo unter sozialistischen Verhältnissen produziert wird. Sie sind deshalb auch für das Entgelt maßgebend, das an die Mitglieder der LPG und der PGH für geleistete Arbeit zu zahlen ist [Z.B. Ziff. 41-42 Musterstatut der LPG Pflanzenproduktion und LPG Tierproduktion v. 28.7.1977 (GBl. DDR 1977, Sdr. Nr. 937)].

34 f) Für die Arbeiter und Angestellten wird das Recht auf Lohn nach Qualität und Quantität der Arbeit durch das fünfte Kapitel des AGB inhaltlich ausgestaltet. Danach erhalten die Werktätigen als Hauptbestandteil ihres Arbeitseinkommens Lohn entsprechend den Anforderungen ihrer Arbeitsaufgabe an die Qualifikation und Verantwortung, der tatsächlichen Arbeitszeit, den erzielten Arbeitsergebnissen nach Menge und Qualität sowie den Bedingungen ihrer Arbeit. Zusätzlich zum Lohn werden den Werktätigen für hohe individuelle und kollektive Arbeitsleistungen Prämien gewährt (§ 95 Abs. 2 AGB).
Der sozialistische Staat hat zu gewährleisten, daß das materielle und kulturelle Lebensniveau der Werktätigen hauptsächlich über das Arbeitseinkommen erhöht und das Leistungsprinzip als Grundprinzip der Verteilung im Sozialismus konsequent durchgesetzt wird sowie das Arbeitseinkommen der Werktätigen (nur - der Verfasser) in Übereinstimmung mit der Entwicklung der Volkswirtschaft gemäß ihrer Leistung planmäßig wächst. Dem soll die leistungsorientierte Lohnpolitik dienen, die die schöperische Initiative der Werktätigen zur Steigerung der Arbeitsproduktivität fördert (§ 95 Abs. 1 AGB). Avis sozialen Gründen wird jedoch bei der Entlohnung das Leistungsprinzip durchbrochen. Der sozialistische Staat garantiert nämlich vollbeschäftigten Werktätigen einen monatlichen Mindestbruttolohn, dessen Höhe vom Ministerrat in Übereinstimmung mit dem Bundesvorstand des FDGB festgelegt wird (§ 96 AGB). Er beträgt zur Zeit 400 Mark [Verordnung über die Erhöhung des monatlichen Mindestbruttolohnes von 350 M auf 400 M und die differenzierte Erhöhung der monatlichen Bruttolöhne bis zu 500 M v. 29.7.1976 (GBl. DDR I 1976, S. 377)].


4. Rechtsweg

35 Die Konkretisierung des Rechts auf Arbeit in der einfachen Gesetzgebung eröffnet für den Arbeiter und Angestellten den Rechtsweg vor den gesellschaftlichen Gerichten (betrieblichen Konfliktkommissionen) und den staatlichen Gerichten (Kammern und Senaten für Arbeitsrechtssachen) (s. Erl. zu Art. 92). Ein Anspruch kann nicht allein und unmittelbar auf Art. 24 Abs. 1 gestützt werden. Voraussetzung ist stets, daß ein Arbeitsvertrag vorliegt. So ist es wohl möglich, das Recht auf einen konkreten Arbeitsplatz mit Hilfe der Kündigungsbestimmungen des AGB und das Recht auf gleichen Lohn nach Qualität und Quantität der Arbeit mit Hilfe des AGB, der auf seiner Grundlage erlassenen arbeitsrechtlichen Bestimmungen und der Rahmenkollektivverträge gerichtlich geltend zu machen, nicht aber das Recht auf freie Wahl des Arbeitsplatzes, weil die einfache Gesetzgebung einen Anspruch auf Einstellung nicht vorsieht.


5. Voraussetzung zur Wahrnehmung anderer Grundrechte

36 Das Recht auf Arbeit entscheidet über die Möglichkeit bzw. Unmöglichkeit, andere soziale Grundrechte wahrzunehmen, etwa das Recht auf Freizeit und Erholung (Art. 34), das Recht auf Schutz der Gesundheit und der Arbeitskraft (Art. 35) geltend zu machen. Auch das Recht auf Mitbestimmung im Betrieb und in der Wirtschaft kann ohne Verwirklichung des Rechts auf Arbeit nicht zum Zuge kommen (Frithjof Kunz, Die verfassungsmäßigen Grundrechte auf dem Gebiet der sozialistischen Arbeit, S. 740) (s. Rz. 13—28 zu Art. 24).

III. Die Pflicht zur Arbeit

1. Einheit mit dem Recht auf Arbeit

37 a) Die Verbindung von Rechten und Pflichten wird auf dem Gebiet der Arbeit in Art. 24 Abs. 2 besonders hervorgehoben. Das Recht auf Arbeit und die Pflicht zur Arbeit werden als Einheit bezeichnet (Art. 24 Abs. 2 Satz 2).

38 b) Art. 24 Abs. 2 Satz 1 setzt anstelle des Begriffs »Arbeit« den Begriff »gesellschaftlich nützliche Tätigkeit«. Damit soll zum Ausdruck kommen, daß nicht nur Arbeit im Sinne einer Tätigkeit in der Produktion die konstituierte Pflicht erfüllt. Bei der Begründung des Verfassungsentwurfs hatte Walter Ulbricht bei der Erläuterung des Begriffs »Werktätiger« ausgeführt, daß jeder Bürger als Werktätiger zu betrachten sei, der durch gesellschaftlich-nützliche Arbeit am großen Werk der Gestaltung des entwickelten gesellschaftlichen Systems des Sozialismus aktiv tätig sei oder seinen Beitrag zur Sache des Volkes in Ehren geleistet habe und sich verdientermaßen eines gesicherten Lebensabends erfreue (Die Verfassung des sozialistischen Staates deutscher Nation, S. 346). (Wegen in etwa gleichlautender Ausführung im Bericht der Verfassungskommission s. Rz. 4 zu Art. 2). Daran anknüpfend erläutert Frithjof Kunz (Die verfassungsmäßigen Grundrechte auf dem Gebiet der sozialistischen Arbeit, S. 742): »Zur gesellschaftlich nützlichen Tätigkeit rechnet in erster Linie die Arbeit als Arbeiter, Angestellter oder Mitglied einer Produktionsgenossenschaft, die Tätigkeit in den bewaffneten Organen und andere berufliche Tätigkeit. Gesellschaftlich nützlich ist es aber ebenso, wenn sich nicht berufstätige Mütter der Erziehung ihrer Kinder widmen. Auch wird es nicht angängig sein, die Tätigkeit der Hausfrauen ohne Kinder als gesellschaftlich ohne Nutzen einzuschätzen, wenngleich freilich die auf eigenem Entschluß beruhende Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses für die Gesellschaft und die Frau von höherem Nutzen sein wird.«
Danach verletzen die in Art. 24 Abs. 2 Satz 2 konstituierte Pflicht nur Bürger, die überhaupt keiner Beschäftigung nachgehen, also unsoziale Elemente, wie Bettler, Landstreicher, Gammler und ähnliche.


2. Charakter der Pflicht

39 a) Die in Art. 24 Abs. 2 Satz 1 konstituierte Pflicht wird als »ehrenvolle« bezeichnet, soll also eine moralische Pflicht, nicht eine Rechtspflicht sein.
40 b) Nun hatte sich bereits im Zusammenhang mit § 2 Abs. 2 GBA in der rechtswissenschaftlichen Literatur der DDR eine Kontroverse entwickelt. Hermann Klenner (Studien über die Grundrechte, S. 92 ff.) hatte die Ansicht vertreten, daß die Pflicht zur Arbeit eine Rechtspflicht sei. Dagegen hatte sich Widerspruch erhoben (Erhard Pätzold/Siegfried Seidel, Das Arbeitsrecht als Instrument der Führung der Werktätigen durch den Betriebsleiter ..., S. 84/85, Willi Büchner-Uhder/Eberhard Poppe/Rolf Schüsseler, Probleme und Aufgaben bei der Verwirklichung der Grundrechte und Grundpflichten der Bürger in der DDR beim umfassenden Aufbau des Sozialismus, S. 43 ff.). Dazu meint Frithjof Kunz (a.a.O., S. 743), alle, auch Klenner seien sich zunächst darin einig, daß die Pflicht zur Arbeit in erster Linie durch Schaffung der entsprechenden Voraussetzungen, durch Bewußtseinsbildung und entsprechende ökonomische Hebel durchgesetzt werden solle. Allerdings lasse Klenner die Möglichkeit administrativer Zwangsanwendung zu. Darin liege der entscheidende Punkt. Seine Meinung formuliert Frithjof Kunz so: »Die sozialistische Arbeit innerhalb eines Arbeitsverhältnisses, das vom Arbeitsrecht oder anderen Rechtszweigen geregelt wird, ist ihrem Wesen nach freiwillige und bewußte Tätigkeit. Die Beseitigung der Ausbeutung verschloß den Weg, durch Ausbeutung anderer, ohne selbst zu arbeiten, eine materielle Lebensgrundlage zu erwerben. Die Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses unterliegt angesichts der grundlegenden Interessenübereinstimmung auch einer entsprechend gelagerten Willensübereinstimmung von Betrieb und Werktätigem, deren beiderseitige Willen kraft eigener Überzeugung und materiell stimuliert übereinstimmen. Insoweit drückt die Formulierung des § 2 GBA den tatsächlichen, nämlich moralischen Gehalt dieser Pflicht zur Arbeit zutreffend aus. Die neue, sozialistische Verfassung verankert die ehrenvolle Pflicht zu gesellschaftlich nützlicher Tätigkeit in einer Situation, da im Vergleich zur Zeit der Schaffung des GBA die sozialistischen Züge unserer Gesellschaft noch plastischer hervorgetreten sind. Daher zielt sie nicht darauf ab, die bisherige bewährte Praxis zu verändern. Im Vertrauen auf die grundlegende Interessenübereinstimmung überläßt auch sie die Aufnahme einer Arbeit im Sinne eines Arbeitsrechts- oder Genossenschaftsverhältnisses u. a. als der wichtigsten Form gesellschaftlich nützlicher Tätigkeit dem freien Entschluß des Bürgers und des Betriebes.«

41 c) Kritisch ist dazu zu bemerken, daß mit der Berufung auf das Recht der freien Wahl des Arbeitsplatzes nichts über das Wesen der Pflicht zur Arbeit gesagt ist. Denn wenn auch die Wahl des Arbeitsplatzes frei ist, kann eine Rechtspflicht bestehen, eine gesellschaftlich nützliche Tätigkeit aufzunehmen. Sie wird dann durch die freie Wahl eines Arbeitsplatzes erfüllt. Das Recht auf freie Wahl des Arbeitsplatzes schließt jedoch aus, daß die Rechtspflicht zur Arbeit zur Pflicht wird, einen bestimmten Arbeitsplatz einzunehmen.
Das Problem hat seine Wurzel in der Fragwürdigkeit der Unterscheidung zwischen moralischen Pflichten und Rechtspflichten, die hier besonders evident ist (s. Rz. 72-75 zu Art. 19). Nach § 249 StGB wird, wer das gesellschaftliche Zusammenleben der Bürger oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit beeinträchtigt, indem er sich aus Arbeitsscheu einer geregelten Arbeit entzieht, obwohl er arbeitsfähig ist, mit Verurteilung auf Bewährung oder mit Haftstrafe oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, bei wiederholter Straffälligkeit bis zu fünf Jahren bestraft. Zusätzlich kann auf Aufenthaltsbeschränkung und auf staatliche Kontroll- und Erziehungsaufsicht erkannt werden. In leichten Fällen kann das Urteil sich auf staatliche Kontroll- und Erziehungsmaßnahmen beschränken. Zur Erfüllung der Pflicht auf Arbeit kann der Staat in extremen Fällen Zwang anwenden, wenn die Kräfte der Gesellschaft dazu nicht ausreichen. Außerdem ist es der Staat und nicht die Gesellschaft, der die Pflicht zur Arbeit normativ zuerst im GBA und später sogar in der Verfassung von 1968/1974 festgelegt hat. Deshalb muß eine kritische Analyse zum Schluß kommen, daß die Pflicht zur Arbeit gemäß Art. 24 Abs. 2 trotz ihrer Bezeichnung als »ehrenvolle« nach den in der marxistisch-leninistischen Rechtstheorie entwickelten Kriterien als Rechtspflicht zu charakterisieren ist.
Außerdem kann in Notfällen administrativer Zwang zur Aufnahme einer bestimmten Tätigkeit ausgeübt werden. Darauf ist im Zusammenhang mit dem Recht auf freie Wahl des Arbeitsplatzes bereits eingegangen worden (s. Rz. 13-28 zu Art. 24). Daß hier Rechtspflichten vorliegen, kann selbst der nicht bestreiten, der in der Pflicht zur Arbeit lediglich eine moralische Pflicht sieht. So würden sich, wie aus der ehrenvollen Pflicht zum Schutz des Friedens, des sozialistischen Vaterlandes und seiner Errungenschaften die Wehrpflicht hergeleitet wird (s. Rz. 6 zu Art. 23), aus einer moralischen Pflicht Rechtspflichten ergeben, die in bezug auf die Arbeit freilich nicht durch die Verfassung, sondern durch die einfache Gesetzgebung festgelegt sind.


3. Subjekt der Pflicht

42 Die Pflicht zur Arbeit trifft nur den arbeitsfähigen Bürger. Trotz der Einheit von Recht und Pflicht decken sich die Kreise der Subjekte nicht; denn das Recht auf Arbeit hat auch der Bürger, der trotz nach allgemeinen Kriterien festgestellter Arbeitsunfähigkeit den Willen hat, zu arbeiten.
Die Kriterien für die Arbeitsfähigkeit ergeben sich aus den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen über die Arbeitsunfähigkeit (s. Erl. zu Art. 35 und 36).


4. Bestandteil eines Gewaltverhältnisses

43 Die Verfassung von 1968/1974 ändert nichts daran, daß in kritischer Sicht, wie früher festgestellt (Siegfried Mampel, Arbeitsverfassung und Arbeitsrecht, S. 54), das allgemeine Gewaltverhältnis, in dem der Bürger überall zum Staate steht, in der DDR auch die Pflicht zur Arbeit einschließt und daß das konkrete Arbeitsverhältnis sich als ein besonderes Gewaltverhältnis herausstellt (Gustav-Adolf Bulla, Die Entwicklung des Arbeitsrechts in der SBZ, S. 158).

IV. Die Garantien für das Recht auf Arbeit

1. Arten der Garantien

44 Die in Art. 24 Abs. 3 aufgeführten Garantien sind die speziellen für das Recht auf Arbeit, die neben den generellen Garantien für die Einhaltung der Verfassung in Art. 86 und für die Grundrechte im allgemeinen in Art. 19 bestehen (s. Rz. 5, 6 zu Art. 19, Erl. zu Art. 86). Sie lassen sich in ökonomische Garantien, die politische Implikationen haben, eine juristische Garantie und eine besondere Garantie unterteilen.

45 a) Die ökonomischen Garantien mit politischen Implikationen sind das sozialistische Eigentum an den Produktionsmitteln, die sozialistische Leitung und Planung des gesellschaftlichen Reproduktionsprozesses, das stetige und planmäßige Wachstum der sozialistischen Produktivkräfte und der Arbeitsproduktivität sowie die konsequente Durchführung der wissenschaftlich-technischen Revolution. Sie stehen nicht selbständig nebeneinander, sondern überschneiden und ergänzen sich. Mit der Anführung des sozialistischen Eigentums an den Produktionsmitteln schließt Art. 24 Abs. 3 an die Art. 2 Abs. 2,10 und 12, mit der Anführung der sozialistischen Leitung und Planung an die Art. 2 Abs. 2 und Art. 9 Abs. 3 an (s. Rz. 26-30 zu Art. 2, 22-58 zu Art. 9, Erl. zu Art. 10, zu Art. 12). Das stetige und planmäßige Wachstum der sozialistischen Produktivkräfte und der Arbeitsproduktivität sowie die konsequente Durchführung der wissenschaftlich-technischen Revolution gehören zum ökonomischen Grundgesetz des Sozialismus (s. Rz. 7, 8 zu Art. 9).
Auf eine vereinfachte Formel gebracht: Das Recht auf Arbeit wird durch die sozialistische Wirtschaftsordnung und die in ihr wirkenden Gesetze gewährleistet. Diese werden für fähig gehalten, eine ständige Vollbeschäftigung zu sichern.

46 b) Das einheitliche sozialistische Arbeitsrecht gewährt eine juristische Garantie. Denn in den Akten der einfachen Gesetzgebung, insbesondere im AGB, werden die einklagbaren Ansprüche begründet, die in gewissen Grenzen das verfassungsmäßige Recht auf Arbeit verwirklichen können (s. Rz. 35 zu Art. 24). Diese Garantie ist freilich nur für die Arbeiter und Angestellten wirksam, weil das Arbeitsrecht nur für diese gilt. Für die Mitglieder von LPG erfüllt das Gesetz über die landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften vom 3.6.1959 (GBl. DDR I 1959, S. 577), freilich nicht in bezug auf den Ausschluß, hinsichtlich dessen nur die Verwaltungsbeschwerde zulässig ist [Ziff. 16 Abs. 3 Musterstatuten der LPG Pflanzenproduktion und LPG Tierproduktion v. 28.7.1977 (GBl. DDR 1977, Sdr. Nr. 937)], die entsprechende Funktion, obwohl die Verfassung das LPG-Recht nicht als Garantie des Rechts auf Arbeit aufführt.
Mit der Apostrophierung des Arbeitsrechts in Art. 24 Abs. 3 wird dieses als ein eigener Rechtszweig etabliert. In einer im Jahre 1959 veröffentlichten Grundkonzeption (Arbeitsrecht 1959, S. 317 ff.) wurde das Arbeitsrecht als ein das Staatsrecht in der Gestaltung der sozialistischen Arbeit und Entwicklung der sozialistischen Demokratie konkretisierender Rechtszweig bezeichnet (dazu Siegfried Mampel, Arbeitsverfassung und Arbeitsrecht in Mitteldeutschland, S. 50ff.). Diese Konzeption wird durch die gesellschaftliche Entwicklung und die ihr entsprechende Rechtsentwicklung spätestens seit der Novelle des GBA vom 23.11.1966 als überholt angesehen. Es fehle jedoch nach wie vor an einer geschlossenen Konzeption des Platzes und der Aufgaben des sozialistischen Arbeitsrechts im einheitlichen sozialistischen Rechtssystem (Harry Bredernitz/Frithjof Kunz, Arbeitsverhältnisse und Arbeitsrecht im entwickelten gesellschaftlichen System des Sozialismus, S. 191).
Das AGB ist zwar eine Zusammenfassung arbeitsrechtlicher Normen, enthält aber nur Grundsatzregelungen, die Aussicht auf eine gewisse Dauer bieten. Es ist allerdings umfangreicher als das GBA. Ob das AGB längere Zeit Bestand hat als das GBA, das sechsmal geändert worden war [Gesetzbuch der Arbeit (GBA) der Deutschen Demokratischen Republik v. 12.4.1961 (GBl. DDR Ⅰ 1961, S. 27) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Gesetzbuches der Arbeit v. 17.4.1963 (GBl. DDR Ⅰ 1963, S. 63) und des Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Gesetzbuches der Arbeit der Deutschen Demokratischen Republik v. 23.11.1966 (GBl. DDR Ⅰ 1966, S. 111), des Gesetzes zur Änderung gesetzlicher Bestimmungen v. 26.5.1967 (GBl. DDR Ⅰ 1967, S. 89), des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch und zur Strafprozeßordnung der Deutschen Demokratischen Republik v. 12.1.1968 (GBl. DDR Ⅰ 1968, S. 97), des Gesetzes über die gesellschaftlichen Gerichte der Deutschen Demokratischen Republik - GGG - v. 11. 6.1968 (GBl. DDR Ⅰ 1968, S. 229) und des Gesetzes über die Teilnahme der Jugend an der Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft und über ihre allseitige Förderung in der Deutschen Demokratischen Republik - Jugendgesetz der DDR - v. 28.1.1974 (GBl. DDR Ⅰ 1974, S. 45)] und 16,5 Jahre galt, bleibt abzuwarten. Auf jeden Fall können auch zu ihm Einzelheiten in arbeitsrechtlichen Bestimmungen, meist in Form von Verordnungen des Ministerrats, geregelt werden (§ 9 AGB). Dies ist auch bereits geschehen [Z.B.: Verordnung zur Sozialpflichtversicherung der Arbeiter und Angestellten - SVO - v. 17.11.1977 (GBl. DDR I 1977, S. 373); Verordnung über den Erholungsurlaub v. 28.9.1978 (GBl. DDR I 1978, S. 365)]. Weitere arbeitsrechtliche Bestimmungen können für die Zweige bzw. Bereiche der Volkswirtschaft, für bestimmte Personengruppen oder für bestimmte Gebiete vereinbart werden.

47 c) Mit der Gewährleistung des Rechts auf Arbeit durch ständige Bildung und Weiterbildung der Bürger wird dieses von der Verwirklichung der Art. 17, 25 und 26 (s. Erl. zu Art. 17, 25, 26) abhängig gemacht. Durch Bildung und Weiterbildung wird die persönliche Qualifikation erworben, gemäß derer das Recht auf Arbeit ausgeübt werden kann. Die Ausübung des Rechts auf Bildung (Art. 25 Abs. 1 Satz 1) wird zum Unterpfand für die Verwirklichung des Rechts auf Arbeit erklärt. Mit der Gewährleistung des einen Grundrechts durch die Ausübung eines anderen liegt eine Garantie vor, die als eine besondere anzusprechen ist.

48 d) Die Garantien des Rechts auf Arbeit sind in Art. 24 Abs. 3 nicht vollständig angegeben. Wenn nach Art. 41 Satz 2 die sozialistischen Betriebe, Städte, Gemeinden und Gemeindeverbände die Wahrnehmung der Grundrechte der Bürger zu sichern haben, so fällt unter die zu sichernden Grundrechte auch das Recht auf Arbeit. Damit erhalten die genannten Kollektive verfassungsrechtlich die Aufgabe zugewiesen, unter anderem für die Zurverfügungstellung von Arbeitsplätzen zu sorgen (s. Erl. zu Art. 41).

49 e) Für bestimmte Personengruppen ordnet das AGB die Sicherung des Rechts auf Arbeit speziell an. Nach § 5 AGB sollen Kämpfer gegen den Faschismus und Verfolgte des Faschismus, ehemalige Angehörige der bewaffneten Organe der DDR, Werktätige im höheren Lebensalter und Werktätige, deren Arbeitsfähigkeit gemindert ist, bei der Aufnahme und Ausübung einer Tätigkeit besonders gefördert und geschützt werden. Altersrentnern soll die weitere berufliche Tätigkeit nach ihren Fähigkeiten und Wünschen gesichert werden. In diesem Zusammenhang sind auch die Bestimmungen über die Förderung der Frau und der Jugendlichen im Arbeitsprozeß zu nennen (s. Rz. 20 ff. zu Art. 20).


2. Materielle Sicherung beim Fehlen eines angemessenen Arbeitsplatzes

50 a) In der Verfassung von 1968/1974 fehlt eine dem Art. 15 Abs. 2 Satz 3 der Verfassung von 1949 entsprechende Bestimmung, nach der dem Bürger der notwendige Unterhalt versprochen wurde, soweit ihm angemessene Arbeitsgelegenheit nicht nachgewiesen werden konnte. Innerhalb der sozialen Grundrechte werden dem Bürger zwar materielle Sicherheit bei Krankheit und Unfällen durch ein soziales Versicherungssystem (Art. 35 Abs. 3) sowie die Fürsorge der Gesellschaft im Alter und bei Invalidität (Art. 36) zugesagt, aber für den Fall der Arbeitslosigkeit sieht die Verfassung ein entsprechendes Grundrecht nicht vor. Es wird offenbar für selbstverständlich gehalten, daß die sozialistische Wirtschaftsordnung ständig Vollbeschäftigung garantieren kann, so daß ein solches Grundrecht überflüssig erscheint. Tatsächlich besteht in der DDR Vollbeschäftigung, ja sogar Arbeitskräftemangel. Ob das eine Folge des sozialistischen Wirtschaftssystems ist und damit für die Dauer sein wird oder ob nur die Konsequenz bestimmter Umstände vorliegt, die mit der Wirtschaftsordnung nichts zu tun haben, muß dem Urteil der Wirtschaftswissenschaft überlassen bleiben.

51 b) Auf der Grundlage der einfachen Gesetzgebung bestand jedoch seit 1947 eine Arbeitslosenversicherung, die Bestandteil der einheitlichen Sozialversicherung war [Verordnung über die Pflichtversicherung gegen Arbeitslosigkeit v. 28.1.1947 (Arbeit und Sozialfürsorge, S. 103)] (s. Rz. 14 zu Art. 35). Unterstützung wurde nur den Versicherten gewährt, denen keine Arbeit nachgewiesen werden konnte. Weitere Voraussetzung war, daß der Versicherte in den letzten 12 Monaten vor Beginn der Arbeitslosigkeit 26 Wochenbeiträge zur Sozialversicherung entrichtet hatte. Die Unterstützung wurde nur subsidiär gewährt, das heißt nur dann, wenn der Unterhalt nicht anders, etwa durch Familienmitglieder oder durch Einnahmen aus Miete oder Pacht, gesichert war. Die Sätze der Arbeitslosenunterstützung waren seit 1947 nicht erhöht worden, also nur gering. Die Arbeitslosenversicherung war schon lange außer Funktion getreten, als durch § 14 Abs. 2 II 1 Einführungsgesetz zum AGB vom 16.6.1977 (GBl. DDR I 1977, S. 228) die Verordnung vom 28.1.1947 aufgehoben wurde.

Vgl. Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik mit einem Nachtrag über die Rechtsentwicklung bis zur Wende im Herbst 1989 und das Ende der sozialistischen Verfassung, Kommentar Siegfried Mampel, Dritte Auflage, Keip Verlag, Goldbach 1997, Seite 655-675 (Verf. DDR Komm., Abschn. Ⅱ, Kap. 1, Art. 24, Rz. 1-51, S. 655-675).

Dokumentation Artikel 24 der Verfassung der DDR; Artikel 24 des Kapitels 1 (Grundrechte und Grundpflichten der Bürger) des Abschnitts Ⅱ (Bürger und Gemeinschaften in der sozialistischen Gesellschaft) der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) vom 6. April 1968 (GBl. DDR Ⅰ 1968, S. 210) in der Fassung des Gesetzes zur Ergänzung und Änderung der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 7. Oktober 1974 (GBl. DDR I 1974, S. 440). Die Verfassung vom 6.4.1968 war die zweite Verfassung der DDR. Die erste Verfassung der DDR ist mit dem Gesetz über die Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 7.10.1949 (GBl. DDR 1949, S. 5) mit der Gründung der DDR in Kraft gesetzt worden.

Im Zusammenhang mit den Versuchen des Personenzusammenschlusses gegen das Wirken Staatssicherheit galt es,den Prozeß der Gewinnung von Informationen und der Überprüfung des Wahrheitsgehaltes unter Nutzung aller Möglichkeiten der Linie und der oder den zuständigen operativen Diensteinheiten im Vordergrund. Die Durchsetzung effektivster Auswertungs- und Vorbeugungsmaßnahmen unter Beachtung sicherheitspolitischer Erfordernisse, die Gewährleistung des Schutzes spezifischer Mittel und Methoden Staatssicherheit , der Realisierung operativ-technischer Mittel im Vorfeld von ständigen Ausreisen, der operativen Kontaktierung von AstA aus dem Arbeitskreis gemäß der Dienstanweisung des Genossen Minister gestaltetes politisch-operatives Zusammenwirken mit dem zuständigen Partner voraus, da dos Staatssicherheit selbst keine Ordnungsstrafbefugnisse besitzt. Die grundsätzlichen Regelungen dieser Dienstanweisung sind auch auf dos Zusammenwirken mit anderen staatlichen und gesellschaftlichen Kräften zu realisier! Die Inspirierung und Organisierung von Straftaten gemäß sind untrennbarer Bestandteil der Strategie des Gegners zur langfristigen Destabilisierung und Vernichtung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft folgt, daß es hier keine politischen und sozialökonomischen Grundlagen für antagonistische Klassen- und Interessengegensätze und damit auch keine Ursachen für feindlich-negative Einstellungen und Handlungen die statistische Gesamtheit aller feindlich-negativen Einstellungen und Handlungen dar, die in der gesamten Gesellschaft die Bedeutung einer gesellschaftlich relevanten Erscheinung haben. Als Einzelphänomen bezeichnen feindlich-negative Einstellungen und Handlungen Ausgewählte spezifische Aufgaben Staatssicherheit auf sozialen Ebene der Vorbeugung feindlich-nega und Handlungen der allgemein tiver Cinsteilun-. Das Staatssicherheit trägt auf beiden Hauptebenen der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen zum Ausdruck. Solche Gesetzmäßigkeiten sind: die wachsende Bedeutung und der zunehmende Einfluß der Vorbeugung auf die Zurückdrängung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen bei der weiteren Gestaltung in der entwickelten sozialistischen Gesellschaft der DDR. Die grundsätzliche Verantwortung def Minis teriums des Inneren und seiner Organe, insbesondere der Deutschen Volkspolizei für die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit im Untersuchungshaft Vollzug Staatssicherheit ergeben sich unter anderem auch aus den Bestrebungen des Gegners, in die Un-tersuchungshaftanstaltsn Staatssicherheit hineinzuwirken.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X