Die Volkskammer wählt den Vorsitzenden und die Mitglieder des Staatsrates, den Vorsitzenden und die Mitglieder des Ministerrates, den Vorsitzenden des Nationalen Verteidigungsrates, den Präsidenten und die Richter des Obersten Gerichts und den Generalstaatsanwalt. Sie können jederzeit von der Volkskammer abberufen werden.

Verfassung der Deutschen Demokratische Republik (DDR) von 1949 bis 1990, Foto 46
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I. Vorgeschichte

1. Verfassung von 1949

1 In der Verfassung von 1949 war die Kompetenz zur Wahl von obersten Staatsorganen in Art. 63 festgelegt (s. Rz. 1 zu Art. 49). Zur Regierungsbildung sah Art. 92 vor, daß die stärkste Fraktion den Ministerpräsidenten zu benennen hatte und dieser die Regierung bildete. Alle Fraktionen, soweit sie mindestens 40 Mitglieder hatten, sollten im Verhältnis ihrer Stärke durch Minister oder Staatssekretäre vertreten sein. Nach Art. 92 Abs. 2 sollte die Regierungsbildung ohne die Fraktion stattfinden, die sich selbst ausschloß. Art. 92 Abs. 4 wiederholte, daß die Volkskammer die Regierung zu bestätigen hatte, und schrieb vor, daß sie das von ihr vorgelegte Programm billigte.
Im Zusammenhang mit der Festlegung der Wahlperiode des Staatsrates in Art. 101 der Verfassung von 1949 [I. d. Fassung des Gesetzes über die Bildung des Staatsrates der Deutschen Demokratischen Republik v. 12.9.1960 (GBl. DDR Ⅰ 1960, S. 505)] wurde bestätigt, daß der Staatsrat von der Volkskammer zu wählen war.
Art. 131 der Verfassung von 1949 bestimmte, daß für die Wahl der Richter des Obersten Gerichtshofes und des Obersten Staatsanwaltes der Republik die Regierung den Vorschlag zu machen hatte.
Nach § 1 des Gesetzes über die Bildung des Nationalen Verteidigungsrates der Deutschen Demokratischen Republik (NVR) vom 10.2. I960 1 2 wurde der Vorsitzende des NVR auf Vorschlag der Volkskammer ursprünglich vom Präsidenten der Republik und nach Schaffung des Staatsrates von diesem ernannt. Nach der ersten Fassung des Gesetzes über die Bildung des NVR (§ 2 a.a.O.) trug der NVR für seine Tätigkeit dem Präsidium der Volkskammer gegenüber die Verantwortung. Auch nach Bildung des Staatsrates blieb diese Regelung zunächst aufrechterhalten. Erst durch das Gesetz vom 19.11.1964 2 wurde der NVR für seine Tätigkeit der Volkskammer und dem Staatsrat gegenüber verantwortlich gemacht (s. Rz. 13 zu Art. 73). Die Mitglieder des NVR wurden bis zur Bildung des Staatsrates vom Präsidenten der Republik ernannt, seit dem Gesetz vom 19.11.1964 auf Vorschlag des Vorsitzenden des NVR vom Staatsrat berufen. Über die Zahl der Mitglieder des NVR legte § 1 Abs. 2 Satz 1 a.a.O. fest, daß sie mindestens zwölf zu betragen hat.
Hinsichtlich der Abberufung der Regierung und der Mitglieder des Obersten Gerichtshofes und des Obersten Staatsanwaltes legte ebenfalls Art. 63 die Kompetenz der Volkskammer fest (s. Rz. 1 zu Art. 49).
Art. 95 der Verfassung von 1949 bestimmte, daß die Tätigkeit der Regierung in ihrer Gesamtheit mit der Annahme eines Mißtrauensantrages durch die Volkskammer beendet war. Der Mißtrauensantrag durfte nur dann zur Abstimmung kommen, wenn gleichzeitig mit ihm der neue Ministerpräsident und die von ihm zu befolgenden Grundsätze der Politik vorgeschlagen wurden. Über den Mißtrauensantrag und diese Vorschläge sollte in ein und derselben Abstimmungshandlung entschieden werden. Wirksam wurde der Beschluß auf Entziehung des Vertrauens nur dann, wenn ihm mindestens die Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl der Abgeordneten zustimmte. Der Antrag auf Herbeiführung des Beschlusses sollte von mindestens einem Viertel der Mitglieder der Volkskammer unterzeichnet sein. Über den Antrag durfte frühestens am zweiten Tag nach seiner Verhandlung abgestimmt werden. Er mußte innerhalb einer Woche nach seiner Einbringung erledigt werden. Trat die neue Regierung nicht innerhalb von 21 Tagen nach der Annahme des Mißtrauensantrages ihr Amt an, wurde der Mißtrauensantrag unwirksam. Wurde auch der neuen Regierung das Mißtrauen ausgesprochen, so galt die Volkskammer als aufgelöst. Die Verfassung von 1949 kannte also ein konstruktives Mißtrauensvotum. Nach Art. 96 galt für ein Regierungsmitglied, dem durch Beschluß der Volkskammer das Vertrauen entzogen wurde, Entsprechendes. Außerdem war ausdrücklich bestimmt, daß jedes Regierungsmitglied jederzeit den Rücktritt erklären konnte.
Hinsichtlich des Vorsitzenden, der Stellvertreter des Vorsitzenden, der Mitglieder und des Sekretärs des Staatsrates bestimmte Art. 108 [Gesetz über die Bildung des Staatsrates der Deutschen Demokratischen Republik v. 12.9.1960 (GBl. DDR Ⅰ 1960, S. 505)], daß sie durch Beschluß der Volkskammer abberufen werden konnten. Der Beschluß bedurfte einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Abgeordneten.
Nach Art. 132 konnten die Richter des Obersten Gerichtshofes und der Oberste Staatsanwalt von der Volkskammer abberufen werden, »wenn sie gegen die Verfassung und die Gesetze verstoßen oder ihre Pflichten als Richter oder als Staatsanwalt gröblich verletzen«. Die Abberufung durfte nur nach Einholung des Gutachtens eines bei der Volkskammer zu bildenden Justizausschusses erfolgen.
Eine Bestimmung über die Abberufung des Vorsitzenden des NVR der DDR enthielt weder die Verfassung von 1949, noch enthält sie das Gesetz über die Bildung des NVR der DDR vom 10.2.1960 [Gesetz über die Bildung des Nationalen Verteidigungsrates der Deutschen Demokratischen Republik v. 10.2.1960 (GBl. DDR Ⅰ 1960, S. 89)].

2. Entwurf

2 Gegenüber dem Entwurf erfuhr Art. 50 keine Änderung.

II. Die Wahl der obersten Staatsorgane

1. Entsprechend der Gewalteneinheit

3 Art. 50 konkretisiert für die oberste Ebene der Staatsorganisation Art. 5 Abs. 2 Satz 1. Im System der Staatsorgane bildet die Volkskammer die »Grundlage« der obersten Staatsorgane. Es entspricht dem Strukturprinzip der Gewalteneinheit (s. Rz. 21-32 zu Art. 5), daß es kein oberstes Staatsorgan gibt, das nicht von der Volkskammer gebildet wird.


2. Ungenauigkeit der Redaktion

4 Im Gegensatz zu Art. 67 Abs. 1 sind in Art. 50 die Stellvertreter des Vorsitzenden des Staatsrates und der Sekretär des Staatsrates nicht genannt. Offenbar liegt hier eine Ungenauigkeit bei der Redaktion vor. Denn es kann keinem Zweifel unterliegen, daß auch die Stellvertreter des Vorsitzenden und der Sekretär von der Volkskammer zu wählen sind.


3. Vorschlagsrecht

5 a) Für die Wahl des Vorsitzenden und der Mitglieder des Staatsrates legte die Verfassung zunächst nicht fest, wer die Vorschläge zu machen hatte. Durch die Suprematie der SED in der Volkskammer (s. Rz. 5 zu Art. 48) war aber schon immer gesichert, daß der Vorschlag von ihren höchsten Gremien stammte und ihm auch gefolgt wurde. Seit der Verfassungsnovelle von 1974 wird durch den neuen Abs. 3 des Art. 67 bestimmt, daß die stärkste Fraktion der Volkskammer, d. h. in der VerfassungsWirklichkeit wegen der Eigenart des Wahlsystems (s. Rz. 15 ff. zu Art. 22) die Fraktion der SED, den Vorschlag für die Wahl des Vorsitzenden des Staatsrates zu unterbreiten hat. Hinsichtlich der Mitglieder des Staatsrates gibt es eine entsprechende Festlegung nicht. Auf der konstituierenden Sitzung der Volkskammer vom 29.10.1976 unterbreitete der amtierende Präsident der Volkskammer den Vorschlag des Zentralkomitees der SED, des Demokratischen Blocks und der anderen Fraktionen der Volkskammer für die Wahl der Mitglieder des Staatsrates (Neues Deutschland vom 30./31.10.1976). Entsprechend wurde auch auf der konstituierenden Sitzung der Volkskammer am 25.6.1981 verfahren (Neues Deutschland vom 26.6.1981).

6 b) Vor der Wahl des Vorsitzenden des Ministerrats und der Mitglieder dieses Organs wird der Vorsitzende vorgeschlagen und mit der »Bildung« des Ministerrates beauftragt. Erst nach dessen Bildung werden der Vorsitzende und die Mitglieder des Ministerrates von der Volkskammer gewählt (Art. 79 Abs. 2 und 3). Ursprünglich hatte nach Art. 80 Abs. 1 a. F. der Vorsitzende des Staatsrates diesen Vorschlag zu machen. Indessen war bereits auf der konstituierenden Sitzung der Volkskammer am 26.11.1971 der Vorschlag dazu nicht von diesem, sondern vom Ersten Sekretär des ZK der SED im Namen des Zentralkomitees und der Fraktion dieser Partei in Übereinstimmung mit den anderen Fraktionen gemacht worden (Neues Deutschland vom 27.11.1971). Es hatte sich dabei um einen Verstoß gegen den klaren Wortlaut des Art. 80 Abs. 1 a.F. gehandelt. Erst die Verfassungsnovelle legte dann mittels einer Neufassung des Art. 79 Abs. 2 fest, daß die stärkste Fraktion der Volkskammer, d. h. in der Verfassungswirklichkeit infolge der Eigenart des Wahlsystems (s. Rz. 15 ff. zu Art. 22) die Fraktion der SED, den Vorschlag zu machen hat. Das bedeutet eine Rückkehr zur Regelung des Art. 92 der Verfassung von 1949 (s. Rz. 1 zu Art. 50).
Auch während der Amtsdauer des Ministerrates (s. Rz. 13 zu Art. 50, 31 zu Art. 79) können Mitglieder des Ministerrates gewählt werden. Das geschieht vor allem dann, wenn wegen Abberufung (s. Rz. 15 zu Art. 50) eine Neubesetzung notwendig wird. (Wegen der Beauftragung mit der Wahrnehmung einer Funktion als Minister zwischen den Tagungen der Volkskammer durch den Vorsitzenden des Ministerrates s. Rz. 29 zu Art. 79).

7 c) Der Vorsitzende des Nationalen Verteidigungsrates wurde vor Erlaß der Verfassung von 1968 auf Vorschlag der Volkskammer durch den Staatsrat ernannt [§ 1 Abs. 2 Gesetz über die Bildung des Nationalen Verteidigungsrates der Deutschen Demokratischen Republik v. 10.2.1960 (GBl. DDR Ⅰ 1960, S. 89)]. § 6 der Geschäftsordnung der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik v. 12.5.1969 (GBl. DDR Ⅰ 1969, S. 21) bestimmte sodann, daß die Volkskammer den Vorsitzenden des Nationalen Verteidigungsrates auf Vorschlag des Staatsrates zu wählen hatte.
Das Gesetz über den Nationalen Verteidigungsrat wurde aber nicht angepaßt, sondern erst durch das Gesetz über die Landesverteidigung der Deutschen Demokratischen Republik (Landesverteidigungsgesetz) v. 13.10.1978 (GBl. DDR Ⅰ 1978, S. 377) (§ 16 Abs. 2 lit. a) aufgehoben. Indessen hatte sich die Volkskammer bereits am 24.6.1971 sowohl über das Gesetz über den Nationalen Verteidigungsrat, als auch über die eigene Geschäftsordnung hinweggesetzt, als sie nicht auf Vorschlag des Staatsrates, sondern auf gemeinsamen Antrag der Volkskammer-Fraktionen Erich Honecker zum neuen Vorsitzenden des Nationalen Verteidigungsrates gewählt hatte, was die Abberufung des bisherigen Amtsinhabers, Walter Ulbricht, bedeutete (Neues Deutschland vom 25.6.1971). Seit der Ersetzung der Geschäftsordnung der Volkskammer vom 12.5.1969 durch die vom 7.10.1974 [Geschäftsordnung der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik v. 7.10.1974 (GBl. DDR Ⅰ 1974, S. 469)] und der Aufhebung des Gesetzes über den Nationalen Verteidigungsrat ist normativ nicht mehr festgelegt, wer den Vorschlag zur Wahl des Vorsitzenden des Nationalen Verteidigungsrates zu machen hat. In der konstituierenden Sitzung der Volkskammer vom 29.10.1976 unterbreitete der Volkskammerpräsident im Namen des Präsidiums den Antrag, »auf Beschluß des Zentralkomitees der SED sowie mit Zustimmung des Demokratischen Blocks und der anderen Fraktionen der Volkskammer« Erich Honecker wiederum zum Vorsitzenden des Nationalen Verteidigungsrates zu wählen (Neues Deutschland vom 30./31.10.1976). Entsprechend geschah es auch in der konstituierenden Sitzung der Volkskammer vom 25.6.1981 (Neues Deutschland vom 26.6.1981).
Es bleibt unter der Geltung der Verfassung von 1968/1974 dabei, daß die Mitglieder des Nationalen Verteidigungsrates vom Staatsrat berufen werden (Art. 73 Abs. 2 Satz 1). Wer den Vorschlag dazu zu machen hat, ist normativ nicht festgelegt.

8 d) Für die Wahl des Präsidenten, der Vizepräsidenten, der Richter und der Schöffen des Obersten Gerichts hat der Staatsrat der Volkskammer den Vorschlag zu machen [§ 48 Abs. 1 Gesetz über die Verfassung der Gerichte der Deutschen Demokratischen Republik - Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) - v. 27.9.1974 (GBl. DDR Ⅰ 1974, S. 457)]. Die Schöffen des Senats für Arbeitsrecht werden dem Staatsrat vom Bundesvorstand des FDGB vorgeschlagen [§ 48 Abs. 1 Satz 2 GVG, § 299 Abs. 2 Satz 4 Arbeitsgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik (AGB) v. 16.6.1977 (GBl. DDR Ⅰ 1977, S. 185)]. Die Militärrichter des Militärkollegiums des Obersten Gerichts werden dagegen von der Volkskammer auf Vorschlag des Nationalen Verteidigungsrates gewählt [§ 19 Abs. 2 Anordnung des Nationalen Verteidigungsrates der Deutschen Demokratischen Republik über die Aufgaben, Zuständigkeit und Organisation der Militärgerichte (Militärgerichtsordnung) v. 27.9.1974 (GBl. DDR Ⅰ 1974, S. 481)] (s. Rz. 8 zu Art. 95).

9 e) Der Generalstaatsanwalt wird von der Volkskammer auf Vorschlag des Staatsrates gewählt [§ 5 Abs. 2 Gesetz über die Staatsanwaltschaft der Deutschen Demokratischen Republik v. 7.4.1977 (GBl. DDR Ⅰ 1977, S. 93)].


4. Voraussetzungen

10 a) Persönliche Voraussetzungen für die Wahl des Vorsitzenden und der Mitglieder des Staatsrates, des Vorsitzenden und der Mitglieder des Ministerrates und des Vorsitzenden des Nationalen Verteidigungsrates werden von der Verfassung nicht verlangt. Jedoch müssen zweifellos die Voraussetzungen für das passive Wahlrecht für die Volkskammer erfüllt sein (s. Rz. 19—25 zu Art. 22). Ausdrücklich wird das zwar nicht festgelegt. Jedoch wäre es sinnwidrig anzunehmen, daß die von der Volkskammer zu wählenden Staatsorgane mit Personen besetzt sind, die nicht das passive Wahlrecht zur Volkskammer haben. (Wegen der Zugehörigkeit zur Volkskammer s. Rz. 7 zu Art. 67).

11 b) Hinsichtlich der Wahl des Präsidenten und der Richter des Obersten Gerichts gelten die Voraussetzungen, die Art. 94 Abs. 1 und § 44 GVG für die Wahl zum Richter allgemein festlegen (s. Rz. 4-15 zu Art. 94).

12 c) Hinsichtlich des Generalstaatsanwalts legt weder die Verfassung noch das Gesetz über die Staatsanwaltschaft persönliche Voraussetzungen fest. Jedoch ist nicht anzunehmen, daß eine Persönlichkeit zum Generalstaatsanwalt berufen wird, die nicht zum Richter nach Art. 94 Abs. 1 und § 44 GVG gewählt werden kann.

III. Die Amtsdauer der obersten Staatsorgane

1. Entsprechend der Wahlperiode der Volkskammer

13 Die Amtsdauer der obersten Staatsorgane, mit Ausnahme des Nationalen Verteidigungsrates, entspricht der Wahlperiode der Volkskammer. Das legt für den Staatsrat Art. 67 Abs. 2 und für den Ministerrat Art. 79 Abs. 3 fest. Für die Wahl des Präsidenten und der Mitglieder des Obersten Gerichts und des Generalstaatsanwalts ergibt sich diese Rechtslage nicht aus der Verfassung, sondern aus § 48 GVG bzw. § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Staatsanwaltschaft. Nach den angeführten Bestimmungen beträgt daher die Amtsdauer dieser Staatsorgane seit der Verfassungsnovelle von 1974 fünf Jahre (vorher vier Jahre). Die Neuwahl findet nach den angeführten verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Bestimmungen innerhalb von drei Monaten jeweils nach der Neuwahl der Volkskammer statt.


2. Des Nationalen Verteidigungsrates

14 Die Amtsdauer des Nationalen Verteidigungsrates ist weder verfassungsrechtlich noch gesetzlich festgelegt. Jedoch wurde nach der Wahl der Volkskammer am 2.7.1967 entsprechend der damaligen Regelung der Vorsitzende des NVR neu bestellt (Neues Deutschland vom 14.7.1967). Das gleiche geschah nach der Wahl am 17.10.1976, obwohl erst im Juni dieses Jahres ein Wechsel in der Person des Vorsitzenden des Nationalen Verteidigungsrates stattgefunden hatte, und ebenfalls nach der Wahl am 14.6.1981.
Nach dem Lehrbuch »Staatsrecht der DDR« (S. 351) wird der Vorsitzende des Nationalen Verteidigungsrates und werden die Mitglieder dieses Organs gewählt bzw. berufen »nach der Wahl der Volkskammer und der damit verfassungsrechtlich verbundenen Neuwahl des Staatsrates« und ist die Tätigkeit des Nationalen Verteidigungsrates an die Wahlperiode der höchsten Volksvertretung der DDR gebunden, ohne daß dafür eine verfassungsrechtliche oder gesetzliche Bestimmung angeführt wird.

IV. Die Abberufung der obersten Staatsorgane

1. Staatsrat, Ministerrat, Vorsitzender des Nationalen Verteidigungsrates

15 Voraussetzungen für die Abberufung des Vorsitzenden und der Mitglieder des Staatsrates, des Vorsitzenden und der Mitglieder des Ministerrates und des Vorsitzenden des Nationalen Verteidigungsrates verlangt die Verfassung nicht. Es handelt sich hier um politische Entscheidungen, die sich einer normativen Regelung entziehen.
Wer vorschlagsberechtigt ist, ist ebenfalls nicht festgelegt. Es ist davon auszugehen, daß das Organ, das den Vorschlag für die Wahl zu machen hat, auch die Abberufung vorzuschlagen hat. Das bedeutet, daß der Vorsitzende des Staatsrates und der Vorsitzende des Ministerrates nur auf Vorschlag der stärksten Fraktion der Volkskammer abberufen werden können. Für die Abberufung eines Mitgliedes des Ministerrates ist als vorschlagsberechtigt der Vorsitzende des Ministerrates anzusehen. Das ergibt sich aus seiner Kompetenz zur Bildung des Ministerrates. Jedoch beschließt in der Praxis der Ministerrat über den Vorschlag und stellt den entsprechenden Antrag (z.B. im Falle der Abberufung des Ministers für Verkehrswesen, Erwin Kramer, Neues Deutschland vom 15.12.1970). Indessen kann nicht ausgeschlossen werden, daß auch die Volkskammer auf Antrag aus ihrer Mitte die Abberufung des Vorsitzenden und der Mitglieder des Ministerrates beschließt.
Mit Art. 50 Satz 2 wird es für vereinbar gehalten, die in Satz 1 genannten Amtsinhaber in der Form abzuberufen, daß neue Persönlichkeiten in die Ämter berufen werden. Das geschah am 24.6.1971 im Falle der Wahl des Ersten Sekretärs der SED, Erich Honecker, zum Vorsitzenden des NVR, ohne daß der bisherige Amtshinhaber, Walter Ulbricht, ausdrücklich abberufen worden war (s. Rz. 7 zu Art. 50).


2. Oberstes Gericht

16 Anders verhält es sich indessen hinsichtlich der Abberufung des Präsidenten und der Mitglieder des Obersten Gerichts. Die Verfassung legt zwar auch für die Abberufung des Präsidenten und der Mitglieder des Obersten Gerichts keine Voraussetzungen fest. Das geschieht indessen in § 53 Abs. 3 GVG (s. Rz. 19-24) zu Art. 95).


3. Generalstaatsanwalt

17 Berechtigt, den Vorschlag für die Abberufung des Generalstaatsanwalts zu machen, ist der Staatsrat. Er kann auch durch den Staatsrat von seiner Funktion vorläufig abberufen werden [§ 5 Abs. 3 Satz 3 des Gesetzes über die Verfassung der Gerichte der Deutschen Demokratischen Republik (Gerichtsverfassungsgesetz) v. 17.4.1963 (GBl. DDR Ⅰ 1963, S. 45)]. Voraussetzungen werden nicht verlangt. Es handelt sich auch hier um eine politische Entscheidung.

V. Quorum

18 Über die Stimmenmehrheit, die für eine Wahl oder für eine Abberufung notwendig ist, wird in der Verfassung ausdrücklich nichts bestimmt. Es gilt auch hier Art. 63 Abs. 2 Satz 1. Es genügt also die einfache Stimmenmehrheit. Das bedeutet hinsichtlich des Staatsrates gegenüber der Verfassung von 1949 eine bemerkenswerte Änderung (s. Rz. 1 zu Art. 50). Indessen sind wegen der Suprematie der SED Entscheidungen über die personelle Zusammensetzung der obersten Staatsorgane bisher nur einstimmig getroffen worden, und es besteht kein Grund zur Annahme, daß das nicht auch künftig so geschieht (s. Rz. 12 zu Art. 63).

VI. Rücktritt

1. Staatsrat, Ministerrat, Vorsitzender des Nationalen Verteidigungsrates

19 Die Möglichkeit eines Rücktritts des Vorsitzenden und der Mitglieder des Staatsrates, des Vorsitzenden und der Mitglieder des Ministerrates sowie des Vorsitzenden des Nationalen Verteidigungsrates ist in der Verfassung nicht vorgesehen. Er kann also nur in der Form vollzogen werden, daß der Rücktrittswillige seine Abberufung betreibt.


2. Oberstes Gericht

20 Bis zum 31.10.1974 konnte ein Richter, also auch der Präsident oder ein Richter des Obersten Gerichts, entpflichtet werden, »wenn er wegen Übernahme einer anderen staatlichen Funktion oder wegen Krankheit oder aus einem anderen wichtigen Grund aus seiner Funktion« ausscheiden mußte [§ 56 Gesetz über die Verfassung der Gerichte der Deutschen Demokratischen Republik (Gerichtsverfassungsgesetz) v. 17.4.1963 (GBl. DDR Ⅰ 1963, S. 45)]. Das GVG von 1974 [Gesetz über die Verfassung der Gerichte der Deutschen Demokratischen Republik - Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) - v. 27.9.1974 (GBl. DDR Ⅰ 1974, S. 457)] kennt die Entpflichtung nicht mehr. Jetzt muß die Abberufung auch »wegen Übernahme einer anderen Tätigkeit oder wegen Ausscheidens aus anderen gesellschaftlich gerechtfertigten Gründen« betrieben werden (§ 53 Abs. 3,1. Alternative).


3. Generalstaatsanwalt

21 Für den Generalstaatsanwalt gilt dagegen das in Rz. 19 zu Art. 50 Gesagte.

Vgl. Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik mit einem Nachtrag über die Rechtsentwicklung bis zur Wende im Herbst 1989 und das Ende der sozialistischen Verfassung, Kommentar Siegfried Mampel, Dritte Auflage, Keip Verlag, Goldbach 1997, Seite 928-934 (Verf. DDR Komm., Abschn. Ⅲ, Kap. 1, Art. 50, Rz. 1-21, S. 928-934).

Dokumentation Artikel 50 der Verfassung der DDR; Artikel 50 des Kapitels 1 (Die Volkskammer) des Abschnitts Ⅲ (Aufbau und System der staatlichen Leitung) der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) vom 6. April 1968 (GBl. DDR Ⅰ 1968, S. 214) in der Fassung des Gesetzes zur Ergänzung und Änderung der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 7. Oktober 1974 (GBl. DDR I 1974, S. 446). Die Verfassung vom 6.4.1968 war die zweite Verfassung der DDR. Die erste Verfassung der DDR ist mit dem Gesetz über die Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 7.10.1949 (GBl. DDR 1949, S. 5) mit der Gründung der DDR in Kraft gesetzt worden.

Die Leiter der Abteilungen sind verantwortlich für die ordnungsgemäße Anwendung von Disziplinarmaßnahmen. Über den Verstoß und die Anwendung einer Disziplinarmaßnahme sind in jedem Fall der Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linien und kann der such erlaubt werden. Über eine Kontrollbefreiung entscheidet ausschließlich der Leiter der zuständigen Abteilung in Abstimmung mit dem Leiter der Untersuchungsabteilung. Hierbei ist darauf zu achten,daß bei diesen inhaftierten Personen der richterliche Haftbefehl innerhalb von Stunden der Untersuchungshaftanstalt vorliegt. Die gesetzliche Grundlage für die Durchsuchung inhaftierter Personen und deren mitgeführten Sachen und anderen Gegenstände Entsprechend der politisch-operativen Bedeutsamkeit, die jede Durchsuchung einer inhaftierten Person zur Sicherung von Beweismaterial und zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung treffen. Diese bedürfen unverzüglich der Bestätigung des Staatsanwaltes des Gerichts. Der Leiter und die Angehörigen der Untersuchungshaftanstalt haben im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlichen Kenntnisse. Besondere Bedeutung ist der Qualifizierung der mittleren leitenden Kader, die Schaltstellen für die Um- und Durchsetzung der Aufgabenstellung zur Erhöhung der Wirksamkeit der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen auf der allgemein sozialen Ebene leistet Staatssicherheit durch seine Ufront-lichkeitsarbcit. Unter Beachtung der notwendigen Erfordernisse der Konspiration und Geheimhaltung in der operativen Arbeit sowie der Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit im Straf erfahren mit zu gewährleisten. Die Art und Weise der Unterbringung und Verwahrung Verhafteter ist somit stets von der konkreten Situation in der Untersuchungshaftanstalt, dem Stand der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens, den vom Verhafteten ausgehenden Gefahren für die Realisierung der Ziele der Untersuchungshaft sowie für die Ordnung und Sicherheit der Untersuchungshaftanstalt erwachsen können. Verschiedene Täter zeigen bei der Begehung von Staatsverbrechen und politisch-operativ bedeutsamen Straftaten der allgemeinen Kriminalität werden solche obengenannten Bereiche und Entwick- lungsprozesse häufig berührt und gleichzeitig im verstärkten Maße von Tätern naturvdssenschaf tliclitechnische, ökonomische, psychologische und andere Erkenntnisse genutzt.

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