Enteignungen sind nur für gemeinnützige Zwecke auf gesetzlicher Grundlage und gegen angemessene Entschädigung zulässig. Sie dürfen nur erfolgen, wenn auf andere Weise der angestrebte gemeinnützige Zweck nicht erreicht werden kann.

Aufnahmen vom 26.12.2013 des Raums 128 im Erdgeschoss des Nordflügels der zentralen Untersuchungshaftanstalt des Ministerium für Staatssicherheit der Deutschen Demokratischen Republik in Berlin-Hohenschönhausen, Foto 803
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I. Die verfassungsrechtliche Regelung

1. Nicht auf Sozialisierung bezogen

1 Nicht auf Sozialisierung bezogen. In der Verfassung von 1949 befaßten sich die Art. 23, 24 Abs. 2, 25 und 27 Abs. 1 mit der Enteignung. Danach durften Beschränkungen des Eigentums und Enteignungen nur zum Wohl der Allgemeinheit und auf gesetzlicher Grundlage vorgenommen werden. Sie sollten gegen eine angemessene Entschädigung erfolgen, soweit die einfache Gesetzgebung nicht etwas anderes bestimmte. Wegen der Höhe der Entschädigung sollte im Streitfall der Rechtsweg bei den ordentlichen Gerichten offengehalten werden, soweit ein Gesetz nichts anderes vorschrieb. Der Mißbrauch des Eigentums durch Begründung wirtschaftlicher Machtstellung zum Schaden des Gemeinwohles sollte die entschädigungslose Enteignung in das Eigentum des Volkes zur Folge haben. Private wirtschaftliche Unternehmungen, die für die Gesellschaft geeignet waren, konnten durch Gesetz nach den für die Enteignung geltenden Bestimmungen in Gemeineigentum übergeführt werden. Alle Bodenschätze, alle wirtschaftlich nutzbaren Natur-kräfie sowie die zu ihrer Nutzbarmachung bestimmten Betriebe des Bergbaus, der Eisen -und Stahlerzeugung und der Energiewirtschaft sollten in Volkseigentum übergeführt werden. Die Verfassung von 1949 bestätigte in Art. 24 Abs. 2-5 die Enteignungen, die im Rahmen der Industrie- und der Bodenreform (s. Rz. 11,12 zu Art. 9) vorgenommen worden waren. Mit Hilfe dieser Artikel konnte die Überführung der wichtigsten Produktionsmittel entsprechend der marxistisch-leninistischen Forderung in die Hände des »Volkes« durchgeführt werden, soweit das nicht schon vor Erlaß der Verfassung von 1949 geschehen war.
Weil im Jahre 1968 die Sozialisierung der Produktionsmittel im wesentlichen beendet war, war es nicht mehr notwendig, daß in die Verfassung von 1968/1974 Bestimmungen über die weiteren Sozialisierungsmaßnahmen aufgenommen wurden. Trotzdem wurde im Frühjahr 1972 eine Sozialisierung im »kalten Wege« gegenüber den halbstaatlichen Betrieben und den Privatbetrieben durchgeführt (s. Rz. 14 zu Art. 14).
Art. 16 bezieht sich nicht auf eine Sozialisierung im Sinne einer Umwandlung der Eigentumsverhältnisse an Produktionsmitteln. Er stellt den Betroffenen insofern günstiger als bei einer solchen. Denn er schreibt im Gegensatz zur Verfassung von 1949 zwingend eine Entschädigung vor (s. Rz. 9 zu Art. 16). Er verzichtet aber auf jede Rechtsweggarantie (s. Rz. 10 zu Art. 16). Auffällig ist, daß das Enteignungsproblem in der Literatur der DDR bisher kaum behandelt wurde. Auch im westdeutschen Schrifttum hat es, mit Ausnahme des gewichtigen Sozialisierungsprozesses, keinen verzeichenbaren Niederschlag gefunden.


2. Enteignung

Begriff

2 a) Unter Enteignung ist allgemein ein Eingriff des Staates in das Eigentum (im verfassungsrechtlichen Sinne) anzusehen, der die Grenzen der Sozialbindung überschreitet. Er kann sowohl in der Entziehung des Eigentums als auch in einer schweren Belastung bestehen, die nicht allen Subjekten des Eigentums in gleicher Weise auferlegt wird, wobei es gleichgültig ist, ob der Eingriff ein besonderes Opfer erfordert oder materiell schwer und weittragend ist. Die Frage, ob im Einzelfalle ein Eingriff noch durch die Sozialpflichtigkeit des Eigentums gedeckt ist, ist zuweilen nur schwer zu entscheiden. Sie
ist zwar wegen der Folge des Eingriffs wichtig, braucht aber nicht auf Unterscheidungskriterien hin untersucht werden. Denn in der DDR ist in den meisten Fällen, wenn auch nicht in allen, sogar die Folge eines minderschweren Eingriffs ähnlich wie die Folge einer Enteignung geregelt (s. Rz. 25 zu Art. 16).


Eingriff zu Gunsten der Gesellschaft

3 b) Aus der Zweckbestimmung der Enteignung (s. Rz. 6 zu Art. 16) ergibt sich, daß der Eingriff zu Gunsten der Gesellschaft, repräsentiert durch den Staat, erfolgen muß. Der Staat nimmt die Enteignung durch seine Organe vor. Sie kann sich deshalb niemals gegen Eigentum richten, das ohnehin dem Staat zusteht. Eine Enteignung von sozialistischem Eigentum ist ausgeschlossen. Für das Volkseigentum ergibt sich das aus der Subjektstellung des Staates (s. Rz. 13-18 zu Art. 10). Da auch das genossenschaftliche Eigentum werktätiger Kollektive »Gemeineigentum« ist, dient es unbeschadet der Subjektstellung der Kollektive (s. Rz. 20-22 zu Art. 10) gesellschaftlichen Zwecken und kommt daher für eine Enteignung ebenfalls nicht in Frage. Für das Eigentum gesellschaftlicher Organisationen der Bürger gilt dasselbe. Denn es ist rechtstheoretisch nur eine Unterform des genossenschaftlich-kollektivwirtschaftlichen Eigentums (s. Rz. 24 zu Art. 10). Sieht sich der Staat veranlaßt, genossenschaftliches Gemeineigentum werktätiger Kollektive oder Eigentum gesellschaftlicher Organisationen der Bürger in Anspruch zu nehmen, hat er andere Mittel des Eingriffs zur Verfügung. Es kann seine Leitungsfunktionen gegenüber den Kollektiven und Organisationen einsetzen, um einen Wechsel der Eigentumsform durchzusetzen oder die Nutzungs- und Bewirtschaftungsbefugnis an sich zu übertragen. Enteignet werden können daher nur Objekte, die in Individualeigentum (persönlichem Eigentum oder Privateigentum) stehen (s. Erl. zu Art. 11 und 14).


Volkseigentum am enteigneten Objekt

4 c) Die durch Enteignung vom Staate entzogenen Rechte überträgt dieser an sich. Wenn der Eingriff in der Entziehung des Eigentums besteht, wird das enteignete Objekt Volkseigentum. Als Subjekt des Volkseigentums verleiht er einer seiner unteren Einheiten (einem Kombinat, einem Kombinatsbetrieb, einem volkseigenen Betrieb, einem staatlichen Organ oder einer staatlichen Einrichtung, worunter auch Städte und Gemeinden fallen) die Rechtsträgerschaft am enteigneten Objekt. Funktionell sind also die unteren Einheiten begünstigt.
Besteht der Eingriff in einer schweren Belastung, sind die staatlichen Organe, die den Eingriff vornehmen, entweder selbst begünstigt, oder er kommt unmittelbar der Allgemeinheit zugute.


3. Prüfstein für die verfassungsrechtliche Garantie des Eigentums

5 Die verfassungsrechtlichen Regelungen über die Enteignung sind der Prüfstein für die verfassungsrechtliche Garantie des Eigentums. Unter dem ausdrücklichen Schutz der Verfassung steht nur das persönliche Eigentum (Art. 11 Abs. 1). Aus Art. 16 ist zu schließen, inwieweit diese Garantie wirksam ist. Entscheidend sind die Voraussetzungen der Enteignung.


4. Voraussetzungen und Folgen der Enteignung

Gemeiner Nutzen als Zweckbestimmung der Enteignung

6 a) Zweckbestimmung der Enteignung ist der gemeine Nutzen. Darunter sind die Erfordernisse des sozialistischen Staates und der sozialistischen Gesellschaft im marxistisch-leninistischen Verständnis zu verstehen. Deren Interessen sind maßgebend. Ihnen gegenüber haben die Interessen des einzelnen stets zurückzutreten (s. Rz. 41 ff. zu Art. 2). Daraus ergibt sich, daß in der DDR diese Voraussetzung leichter als gegeben angenommen werden kann, als unter Verhältnissen, bei denen die Staatsinteressen nicht als dominierend angesehen werden.


Enteignung als ultima ratio

7 b) Trotzdem soll auch in der DDR die Enteignung nur die ultima ratio sein. Nur wenn der angestrebte Zweck nicht auf andere Weise erreicht werden kann, ist eine Enteignung zulässig. Eine »andere« Weise kann die Übertragung des Eigentums auf den Staat oder eine schwerwiegende Belastung zu seinen Gunsten im Einvernehmen mit dem Betroffenen sein. Als zentrale Leitungsinstanz der Gesellschaft kann der Staat die Fülle seiner wirtschaftlichen Möglichkeiten einsetzen, um ein »Einvernehmen« zu erreichen.
Die staatlichen Organe haben freilich auch genau zu prüfen, ob eine Inanspruchnahme von fremden Objekten überhaupt notwendig ist, etwa weil geeignete Objekte im Volkseigentum vorhanden sind, um den erstrebten Zweck zu erreichen. Indessen ist zu bedenken, daß sie den Auftrag haben, das Volkseigentum zu mehren (Art. 10 Abs. 2) und sich deshalb bei ihrer Entscheidung eher von diesem Auftrag als von dem objektiven Kriterium der Notwendigkeit der Inanspruchnahme fremder Objekte leiten lassen.


Gesetzliche Grundlage als Voraussetzung

8 c) Enteignungen dürfen nur auf gesetzlicher Grundlage vorgenommen werden. Damit ist sowohl »durch Gesetz« als auch »auf der Grundlage eines Gesetzes« gemeint. Der Begriff »Gesetz« ist in formellem Sinne zu verstehen. Es muß also ein von der Volkskammer beschlossenes Gesetz vorliegen. Enteignungen durch einen Erlaß des Staatsrates, eine Verordnung des Ministerrates oder seines Präsidiums, eine Anordnung eines Ministers oder Leiters eines zentralen Fachorgans oder eine Verfügung eines sonstigen Staatsorgans (Verwaltungsakt) sind nur zulässig, wenn dazu eine Ermächtigung durch ein Gesetz der Volkskammer vorliegt.
Das Gesetz braucht nicht speziell auf Enteignung gerichtet zu sein. Bestimmungen über eine Enteignung dürfen in jedem Gesetz enthalten sein, wenn die geregelte Materie das verlangt.
An die gesetzlichen Bestimmungen über eine Enteignung ist die Anforderung zu stellen, daß sie das staatliche Organ bezeichnen, das zum Eingriff befugt ist. Es muß auch angegeben werden, zu Gunsten welcher unteren Einheit des Staates der Eingriff erfolgt oder erfolgen soll, also bei Entzug des Eigentums und Übergang in Volkseigentum der Rechtsträger, bei Entzug sonstiger Rechte der, der die Rechte ausüben soll, und in welchem Umfange das zu geschehen hat. Diese Voraussetzung schreibt die Verfassung zwar nicht vor. Aber der Sinn des Art. 16 verlangt diese.
Art. 16 ist nicht unmittelbar Rechtsgrundlage für Enteignungen. Denn er enthält nur Grundsätze und den bindenden Auftrag an alle staatlichen Organe, insbesondere an den Gesetzgeber, diese zu beachten.


Entschädigung als Folge der Enteignung

9 d) Verfassungsrechtlich zwingende Folge einer Enteignung ist die Zahlung einer angemessenen Entschädigung. Auch diese Frage ist durch Gesetz zu regeln. Dabei ist festzulegen, welches staatliche Organ die Entschädigung zu zahlen hat und - das freilich nicht zwingend -, was im konkreten Falle unter »angemessen« zu verstehen ist. Da eine Entschädigung, wie allgemein üblich, nicht auf den Ersatz des vollen Schadens geht, genügt der Ersatz des Substanzverlustes.
Der Maßstab für die Angemessenheit wird aus dem Vorrang der gesellschaftlichen Interessen gewonnen (s. Rz. 4lff. zu Art. 2). Eine Bestimmung wie in Art. 14 Abs. 3 Satz 3 GG, derzufolge die Entschädigung unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen ist, fehlt in der Verfassung der DDR. Es wird deshalb oft nur der Buchwert oder ein Zeitwert aus der Vergangenheit zugrundegelegt.
Nicht notwendigerweise ist die Frage der Entschädigung in demselben Gesetz zu regeln, das die Enteignung anordnet oder die Grundlage für eine Enteignung schafft. Es genügt, daß sie überhaupt eine gesetzliche Regelung findet. Jedoch ist künftig nur dann eine Regelung der Entschädigung als verfassungskonform anzusehen, wenn sie gleichzeitig mit dem Gesetz über die Enteignung in Kraft tritt.
Wie die Entschädigung zu leisten ist, schreibt die Verfassung nicht vor. Die Regel ist die Entschädigung in Geld. In der Vergangenheit sind jedoch auch Eintragungen in Sparbücher mit Sperrfristen für die Abhebung oder Eintragungen in das Schuldbuch der DDR als Entschädigung geboten worden [§ 5 Verordnung zur Regelung der Entschädigungsleistungen für die in Volkseigentum überführten Energieanlagen v. 15.10.1953 (GBl. DDR 1953, S. 1033); § 5 Verordnung zur Regelung der Entschädigungsleistungen für Bodenschätze, Bergbaubetriebe sowie Heil- und Mineralquellen v. 15.10.1953 (GBl. DDR 1953, S. 1037); § 5 Verordnung zur Regelung von Entschädigungsleistungen für Lichtspieltheater v. 15.10.1953 (GBl. DDR 1953, S. 1040); § 7 Verordnung über die Entschädigung ehemaliger Gesellschafter für Beteiligungen an enteigneten Unternehmen und die Befriedigung langfristiger Verbindlichkeiten aus der Zeit nach dem 8. Mai 1945 v. 23.8.1956 (GBl. DDR I 1956, S. 683)].


Fehlen der Rechtsweggarantie

10 e) In Art. 16 fehlt eine Rechtsweggarantie sowohl hinsichtlich der Enteignung als auch in bezug auf die Entschädigung. Der in der Verfassung freilich nicht expressis verbis enthaltene Grundsatz, demzufolge der einzelne Ansprüche gegen den hoheitlich handelnden Staat nicht gerichtlich geltend machen darf (s. Rz. 27 zu Art. 19), greift auch im Fall der Enteignung durch. Die Verfassung verlangt also nicht, daß eine gerichtliche Nachprüfung darüber zulässig sein muß, daß die Enteignung gemeinnützige Zwecke verfolgt, daß der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit des Mittels beachtet ist oder daß die Entschädigung angemessen ist. Die Verfassung verbietet aber eine derartige Regelung nicht. Zur Zeit schließt jedoch die einfache Gesetzgebung den Rechtsweg aus. Für künftige Regelungen besteht aber kein verfassungsrechtlicher Zwang, ebenso zu verfahren. Voraussetzung für die Zulassung des Rechtsweges in künftigen Enteignungsgesetzen wäre jedoch die Abkehr vom Grundsatz, demzufolge über Ansprüche gegen den hoheitlich handelnden Staat nicht von Gerichten entschieden werden darf. Eine solche ist für absehbare Zeit nicht zu erwarten.
Einige gesetzliche Regelungen über Entschädigungsleistungen lassen die Feststellung der Person des Berechtigten durch das Gericht zu [§ 2 Abs. 2 Verordnung zur Regelung der Entschädigungsleistung für die in Volkseigentum überführten Energieanlagen v. 15.10.1953 (GBl. DDR 1953, S. 1033); § 2 Abs. 2 Verordnung zur Regelung der Entschädigungsleistungen für Lichtspieltheater v. 15.10.1953 (GBl. DDR 1953, S. 1040); § 17 Gesetz über die Entschädigung bei Inanspruchnahme nach dem Aufbaugesetz - Entschädigungsgesetz - v. 25.4.1960 (GBl. DDR I 1960, S. 257); Durchführungsbestimmungen dazu v. 30.4.1960 (GBl. DDR I 1960, S. 336 und 338), v. 24.1.1961 (GBl. DDR II 1961, S. 31), v. 17.8.1965 (GBl. DDR II 1965, S. 641)]. Ansprüche über Grund und Höhe der Entschädigung gegen den Staat stehen jedoch in einem derartigen Prozeß nicht im Streit.
Gegen Akte der staatlichen Organe steht indessen dem Betroffenen auf verfassungsrechtlicher Grundlage ein Beschwerderecht zu (Art. 103, s. Rz. 8 ff. zu Art. 103). Außerdem wurde bereits früher in vielen Enteignungsbestimmungen die Verwaltungsbeschwerde für zulässig erklärt. Wenn auch der Beschwerdeweg den Rechtsweg nicht ersetzen kann, so wird doch durch ihn eine relative Rechtssicherheit deswegen geschaffen, weil in der DDR die Rolle des Rechts im allgemeinen eine Aufwertung erfahren hat (s. Rz. 57 zu Art. 19).
Wegen des Fehlens einer verfassungsrechtlichen Rechtsweggarantie ist die Garantie des persönlichen Eigentums (Art. 11 Abs. 1) nur relativ gegeben. Art. 11 Abs. 1 gewährleistet deshalb kein subjektives Recht auf Eigentum (s. Rz. 11 zu Art. 11). Dem Privateigentum, das keine verfassungsrechtliche Garantie hat, wird jedoch durch Art. 16 ein gewisser Schutz verschafft, weil er die Enteignung an gewisse Voraussetzungen bindet und eine Entschädigung anordnet.


5. Enteignungsgleicher Eingriff

11 Die Frage, welche Folge eine rechtswidrige Enteignung (enteignungsgleicher Eingriff) hat, ist in der Verfassung durch die Bestimmungen über die Staatshaltung (Art. 104) gelöst [Dazu: Gesetz zur Regelung der Staatshaftung in der Deutschen Demokratischen Republik - Staatshaftungsgesetz - v. 12.5.1969 (GBl. DDR Ⅰ 1969, S. 34)]. Voraussetzung der Staatshaftung ist nicht die Verletzung einer einem Dritten obliegenden Amtspflicht. Auch ist schuldhaftes Handeln eines Mitarbeiters der Staatsorgane nicht erforderlich. Voraussetzung ist lediglich eine ungesetzliche, d.h. rechtswidrige Maßnahme eines solchen. Die Staatshaftung greift aber nur dann ein, wenn der Schaden dem Bürger oder seinem persönlichen Eigentum zugefügt wurde. Ein Schaden an Privateigentum ist nicht zu ersetzen. Ersetzt wird der Schaden in dem Umfange, wie ihn die zivilrechtlichen Vorschriften bestimmen. Der Staat haftet allein. Gegen einen Mitarbeiter der Staatsorgane ist der Schadensersatzanspruch ausgeschlossen (s. Rz. 16 zu Art. 104).


6. Verhältnis zu den vor Erlaß der Verfassung ergangenen Bestimmungen

12 Die vor Erlaß der Verfassung ergangenen gesetzlichen Bestimmungen, die die Möglichkeit einer Enteignung vorsahen oder eine solche an ordneten, erfüllten bereits, soweit sie aus der jüngeren Zeit stammen, die Forderungen des Art. 16. Enteignungsbestimmungen waren indessen nicht selten in der Form der Verordnung, also nicht durch förmliches Gesetz, erlassen worden. Auch wurde die Frage der Entschädigung nur sehr zögernd positiv gelöst. Eine Ausnahme machten die Bestimmungen, mit deren Hilfe die ökonomische Grundlage umgewälzt worden war (s. Rz. 14-17 zu Art. 16).


7. Einziehung - keine Enteignung im Sinne des Art. 16

13 Nicht unter Art. 16 fällt die Einziehung von Gegenständen oder eines Vermögens sowie von Teilen eines solchen auf Grund polizeilichen Vorgehens oder einer strafrechtlichen Verurteilung (s. Rz. 16 zu Art. 11).

II. Regelungen der einfachen Gesetzgebung zu Fragen der Enteignung oder der Entschädigungen für Enteignungen

1. Enteignung im Zuge der Sozialisierung

14 a) Die Enteignungen im Zuge der Industriereform und der Bodenreform (s. Rz. 11, 12 zu Art. 9) erfolgten ohne Entschädigung. Die gesellschaftspolitische Zweckbestimmung dieser Umwälzungen schloß eine solche nach Ansicht der Initiatoren aus.

15 b) Jedoch wurde im Jahre 1956 eine normative Grundlage für die Entschädigung ehemaliger Gesellschafter für Beteiligungen, die bis zum Übergang eines Unternehmens in das Eigentum des Volkes bestanden hatten, geschaffen. Zugleich wurde verordnet, daß langfristige Verbindlichkeiten aus der Zeit nach dem 8.5.1945, die zulässigerweise entstanden und vom Rechtsträger der enteigneten Objekte zu übernehmen waren, zu befriedigen waren [Verordnung über die Entschädigung ehemaliger Gesellschafter für Beteiligungen an enteigneten Unternehmen und die Befriedigung langfristiger Verbindlichkeiten aus der Zeit nach dem 8. Mai 1945 v. 23.8.1956 (GBl. DDR I 1956, S. 683); Erste Durchführungsbestimmung dazu v. 20.10.1956 (GBl. DDR I 1956, S. 1165)].

16 c) Entschädigungen wurden für die Enteignung von Apotheken geleistet, allerdings nicht durch den Staat, sondern durch die verbliebenen Inhaber von Apotheken [§ 12 Verordnung zu Neuregelung des Apothekenwesens v. 22.6.1949 (ZVOBl. I S. 487); Verordnung über die Regelung der Entschädigung für erloschene vererbliche und veräußerliche Apothekenbetriebsrechte v. 23.12.1954 (GBl. DDR I 1955, S. 5), Erste Durchführungsbestimmung dazu v. 12.1.1955 (GBl. DDR I 1955, S. 25)] (s. Rz. 24 zu Art. 12).

17 d) Entsprechendes gilt für die Entschädigung für die in Volkseigentum übergeführten Energieanlagen (s. Rz. 15 zu Art. 9), für die in Volkseigentum übergeführten Bodenschätze, Bergbaubetriebe sowie Heil- und Mineralquellen, soweit in den Landesgesetzen eine Entschädigung vorgesehen war [§ 5 Verordnung zur Regelung der Entschädigungsleistungen für die in Volkseigentum überführten Energieanlagen v. 15.10.1953 (GBl. DDR 1953, S. 1033); § 5 Verordnung zur Regelung der Entschädigungsleistungen für Bodenschätze, Bergbaubetriebe sowie Heil- und Mineralquellen v. 15.10.1953 (GBl. DDR 1953, S. 1037); § 5 Verordnung zur Regelung von Entschädigungsleistungen für Lichtspieltheater v. 15.10.1953 (GBl. DDR 1953, S. 1040); § 7 Verordnung über die Entschädigung ehemaliger Gesellschafter für Beteiligungen an enteigneten Unternehmen und die Befriedigung langfristiger Verbindlichkeiten aus der Zeit nach dem 8. Mai 1945 v. 23.8.1956 (GBl. DDR I 1956, S. 683)] (s. Rz. 15 zu Art. 9) und für enteignete Lichtspieltheater 8 (s. Rz. 23 zu Art. 12).


2. Einzelenteignungen

18 Die zahlreichen Gesetze, die eine Entziehung von Eigentum oder eine Belastung vorsehen (s. Erl. zu Art. 11 und 15), ordnen die Leistung einer Entschädigung an.

19 a) Nach § 14 des Gesetzes über den Aufbau der Städte in der Deutschen Demokratischen Republik und der Hauptstadt Deutschlands, Berlin (Aufbaugesetz) v. 6.9.1950 (GBl. DDR 1950, S. 965) [Durchführungsverordnung dazu v. 7.6.1951 (GBl. DDR 1951, S. 552)] kann die Regierung der DDR Städte, Kreise und Gemeinden oder Teile hiervon zu Aufbaugebieten erklären. Die Erklärung bewirkt, daß in diesen Gebieten eine Inanspruchnahme von bebauten und unbebauten Grundstücken für den Aufbau und eine damit verbundene dauernde oder zeitweilige Beschränkung oder Entziehung des Eigentums und anderer Rechte erfolgen kann. Dafür war Entschädigung versprochen worden. Das entsprechende Gesetz erging am 25.4.1960 [Gesetz über die Entschädigung bei Inanspruchnahme nach dem Aufbaugesetz - Entschädigungsgesetz - v. 25.4.1960 (GBl. DDR I 1960, S. 257); Durchführungsbestimmungen dazu v. 30.4.1960 (GBl. DDR I 1960, S. 336 und 338), v. 24.1.1961 (GBl. DDR II 1961, S. 31), v. 17.8.1965 (GBl. DDR II 1965, S. 641)]. Darin wurde außerdem bestimmt, daß Grundstücke und Gebäude, die durch den Entzug des Eigentums in Anspruch genommen werden, mit dem Inkrafttreten des Gesetzes in Eigentum des Volkes übergehen. Dingliche Rechte erlöschen. Die Entschädigung ist in Geld zu leisten. Grundlage der Entschädigung ist der Zeitwert unter Berücksichtigung der Minderung des Bodenwertes, der vor dem Wiederaufbau eingetreten ist. Basis der Berechnung sind die Grundstückspreise aus der Zeit vor 1945. Das wirkt sich besonders nachteilig bei den sogenannten Trümmergrundstücken aus. Für Gläubiger, deren dingliche Rechte erloschen sind, tritt nämlich die Entschädigung an Stelle des in Anspruch genommenen Grundstücks. Eigentümer von Trümmergrundstücken, die mit Hypotheken oder Grundschulden belastet waren, gehen vielfach leer aus. Da wegen der Verstaatlichung der Banken (s. Rz. 13 zu Art. 9) die DDR Gläubiger der Hypotheken und Grundschulden geworden war, die den geschlossenen Banken zustanden, entschädigt sich der Staat in diesen Fällen selbst. Sie sind in der Mehrzahl.
Rechtsentwicklung bis zur Wende im Herbst 1989: Unter Außerkraftsetzung des Aufbaugesetzes vom 6.9.1950 sowie seiner Durchführungsbestimmungen erging das Gesetz über die Bereitstellung von Grundstücken für Baumaßnahmen - Baulandgesetz - vom 15.6.1984 (GBl. DDR I 1984, S. 201) sowie eine DVO dazu vom selben Tage (GBl. DDR I 1984, S. 205) (Einzelheiten in ROW 5/1984, S. 219/220).

20 b) Nach dem Entschädigungsgesetz10 erfolgt auch die Entschädigung bei Inanspruchnahme von Grundstücken im Interesse der Verteidigung [§ 14 Abs. 1 Gesetz über die Landesverteidigung der Deutschen Demokratischen Republik (Landesverteidigungsgesetz) v. 13.10.1978 (GBl. DDR Ⅰ 1978, S. 377); §§ 35 ff. Verordnung über die Inanspruchnahme von Leistungen im Interesse der Verteidigung und des Schutzes der Deutschen Demokratischen Republik - Leistungsverordnung - v. 16.8.1963 (GBl. DDR II 1963, S. 667)] (s. Rz. 26 zu Art. 11), für den Betrieb von Atomkernanlagen [§ 4 Abs. 3 Gesetz über die Anwendung der Atomenergie in der Deutschen Demokratischen Republik - Atomenergiegesetz - v. 28.3.1962 (GBl. DDR Ⅰ 1962, S. 47); Verordnung zum Atomenergiegesetz -Einrichtung von Schutzgebieten - v. 28.3.1962 (GBl. DDR ⅠⅠ 1962, S. 151)] (s. Rz. 24 zu Art. 15), für die Errichtung von Talsperren, Rückhaltebecken, Hochwasser- und Küstenschutzbauten sowie für Kanalbauten für Brauch- und Abwasser [§ 41 Abs. 3 Gesetz über den Schutz, die Nutzung und die Instandhaltung der Gewässer und den Schutz vor Hochwassergefahren - Wassergesetz - v. 17.4.1963 (GBl. DDR Ⅰ 1963, S. 77)] (s. Rz. 20 zu Art. 15).
Rechtsentwicklung bis zur Wende im Herbst 1989: Mit Wirkung vom 1.1.1984 wurde das Entschädigungsgesetz vom 25.4.1960 mit seinen DB durch das Gesetz über die Entschädigung für die Bereitstellung von Grundstücken - Entschädigungsgesetz - vom 15.6.1984 (GBl. DDR I 1984, S. 209) sowie eine DVO dazu (GBl. DDR I 1984, S. 211) und die DB vom selben Tage -Besteuerungsregelung - (GBl. DDR I 1984, S. 214) ersetzt (Einzelheiten in ROW 5/1984, S. 221/222).
Seit dem 1.2.1984 galt das neue Gesetz über die Anwendung der Atomenergie und den Schutz vor ihren Gefahren - Atomenergiegesetz -  v. 8.12.1983 (GBl. DDR Ⅰ 1983, S. 325).

21 c) Werden zu bergbaulichen Zwecken Nutzungsrechte oder Eigentumsrechte an Bodenflächen, Gebäuden und Anlagen durch einen Akt staatlicher Organe beschränkt oder entzogen (s. Rz. 25 zu Art. 15), ist ein Ausgleich wirtschaftlicher Nachteile zu gewähren [§§ 14, 17 Erste Durchführungsbestimmung zum Berggesetz der Deutschen Demokratischen Republik v. 12.5.1969 (GBl. DDR II 1969, S. 257)].

22 d) Für Fischereirechte, die nach dem Fischereigesetz [§ 7 Abs. 1 Gesetz über die Binnen- und Küstenfischerei - Fischereigesetz - v. 2.12.1959 (GBl. DDR I 1959, S. 864)] von den Räten der Bezirke übernommen werden (s. Rz. 24 zu Art. 13), war eine Entschädigung zu zahlen [§ 4 Erste Durchführungsbestimmung zum Fischereigesetz v. 7.12.1959 (GBl. DDR I 1959, S. 866). Die Erste Durchführungsbestimmung ist für den Geltungsbereich der Anordnung über die fischwirtschaftliche Nutzung der Binnengewässer, die Ausübung des Fischfanges und des Angelsportes im Bereich der Binnenfischerei der DDR - Binnenfischereiordnung - v. 16.6.1981 ab 1.8.1981 nicht mehr anwendbar (§ 28 Abs. 3 a.a.O.)].

23 e) Für abgelieferte Funde von beweglichen Bodenaltertümern (s. Rz. 30 zu Art. 11) oder für bei der Bergung entstehende Sachschäden kann nach der Verordnung vom 28.5.1954 [§ 10 Abs. 3 Verordnung zum Schutze und zur Erhaltung der ur- und frühgeschichtlichen Bodenaltertümer v. 28.5.1954 (GBl. DDR 1954, S. 547)] eine Entschädigung in der Höhe des Wertes des abgelieferten oder beschädigten Gegenstandes gezahlt werden. In Hinblick auf Art. 16 ist die Entschädigung nunmehr als zwingend anzusehen.

Rez. 24 S. 459

24 f) Für Sach- und Dienstleistungen zu Verteidigungszwecken (s. Rz. 26 zu Art. 11), die auch mehr oder weniger schwere Belastungen von Grundeigentum oder die Entziehung von Eigentum oder der Nutzung an beweglichen Sachen einschließen, besteht Anspruch auf Entschädigung oder Bezahlung [§ 14 Abs. 2 Gesetz über die Landesverteidigung der Deutschen Demokratischen Republik (Landesverteidigungsgesetz) v. 13.10.1978 (GBl. DDR Ⅰ 1978, S. 377); Verordnung über die Entschädigung und Bezahlung von Sach- und Dienstleistungen nach dem Verteidigungsgesetz - Entschädigungsverordnung zum Verteidigungsgesetz - v. 16.8.1963 (GBl. DDR ⅠⅠ 1963, S. 674)]. Für Rechtsträger von Volkseigentum ist der Anspruch ausdrücklich ausgeschlossen. Das hat seinen Grund darin, daß hier eine Enteignung im Sinne des Art. 16 nicht vorliegt (s. Rz. 20 zu Art. 16).
(Wegen der Entschädigung nach Entzug des Nutzungsrechts an volkseigenen Grundstücken s. Rz. 8 zu Art. 15).


3. Entschädigung für minderschwere Belastungen

25 Wie auch für minderschwere Belastungen für Verteidigungszwecke sind in manchen gesetzlichen Bestimmungen, die Eingriffe gestatten, die noch keine Enteignung sind, Entschädigungen vorgesehen. Derartige Ansprüche bestehen zuweilen auch für sozialistische Genossenschaften, jedoch niemals für Rechtsträger von Volkseigentum.
Die Straßenverwaltung hat Anliegern, die Veränderungen oder den vollständigen bzw. teilweisen Abriß von Gebäuden oder baulichen Anlagen oder die Beseitigung bzw. Umsetzung von Anpflanzungen zur Straßen- oder Verkehrssicherung vornehmen oder dulden müssen, einen finanziellen Ausgleich zu leisten. Das gilt auch für das Anbringen von Verkehrszeichen und -leiteinrichtungen [§ 18 Abs. 2 Verordnung über die öffentlichen Straßen - Straßenverordnung - v. 22.8.1974 (GBl. DDR Ⅰ 1974, S. 515)] (s. Rz. 19 zu Art. 15). Die Deutsche Post gewährt für die Nutzung genossenschaftlicher oder privater Grundstücke, Straßen, Wege oder Gewässer (s. Rz. 21 zu Art. 15) eine einmalige Entschädigung, wenn eine dauernde wesentliche Beeinträchtigung eingetreten ist [§ 19 Gesetz über das Post- und Fernmeldewesen v. 3.4.1959 (GBl. DDR Ⅰ 1959, S. 365)]. Gehen auf Grund des Wassergesetzes Rechte über oder werden Rechte wesentlich verändert oder Pflichten auferlegt (s. Rz. 20, 45, 46 zu Art. 15), ist zum Ausgleich wirtschaftlicher Nachteile eine einmalige Entschädigung zu zahlen [§ 40 Gesetz über den Schutz, die Nutzung und die Instandhaltung der Gewässer und den Schutz vor Hochwassergefahren - Wassergesetz - v. 17.4.1963 (GBl. DDR Ⅰ 1963, S. 77)]. An Eigentümer und sonstige Berechtigte, deren Rechte auf Grund der Kurortverordnung beschränkt werden (s. Rz. 40 zu Art. 15), ist Entschädigung zu leisten [§ 30 Verordnung über Kurorte, Erholungsorte und natürliche Heilmittel - Kurortverordnung - v. 3.8.1967 (GBl. DDR II 1967, S. 653)]. Ausgenommen sind staatliche Organe und Einrichtungen. Im Falle der Benutzung eines Grundstücks für Anlagen zum Leitungstransport, zur Umspannung, Umformung, Regelung, Schaltung, Speicherung und Verdichtung von Elektroenergie, Gas und Wärmeenergie (s. Rz. 23 zu Art. 15) auf Grund einer Entscheidung des Rates des Kreises ist eine Entschädigung »nach den allgemeinen Rechtsvorschriften über Entschädigung« zu leisten [§ 30 Abs. 3 Verordnung über die Energiewirtschaft in der Deutschen Demokratischen Republik - Energieverordnung - v. 30.10.1980 (GBl. DDR Ⅰ 1980, S. 321)]. Entsteht bei der Durchführung von Vermessungsarbeiten und von Maßnahmen zur Erhaltung von geodätischen Festpunkten (s. Rz. 22 zu Art. 15) ein Schaden, so hat die zuständige Vermessungsdienststelle eine angemessene Entschädigung zu leisten. Das gilt nicht, wenn Vermessungsarbeiten auf volkseigenen Grundstücken oder auf Antrag des Nutzungsberechtigten oder des Eigentümers ausgeführt werden [§ 3 Verordnung über die Sicherung der Vermessungsarbeiten und die Erhaltung von geodätischen Festpunkten v. 25.8.1960 (GBl. DDR I 1960, S. 501)]. Für Sachen, die infolge einer durchgeführten Desinfektion oder Bekämpfung von Gesundheitsschädlingen oder durch andere angeordnete Verhütungs- und Bekämpfungsmaßnahmen vernichtet oder in ihrem Wert gemindert worden sind oder die zu ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch nicht mehr oder teilweise nicht verwendet werden können (s. Rz. 31 zu Art. 11), ist auf Antrag eine angemessene Entschädigung zu zahlen. In gewissen Fällen des Selbstverschuldens entfällt der Anspruch [§ 39 Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten beim Menschen v. 20.12.1965 (GBl. DDR I 1966, S. 29)]. Maßnahmen zu Zwecken des Naturschutzes (s. Rz. 38 ff. zu Art. 15) begründen nur für sozialistische Landwirtschaftsbetriebe bei Beschränkung der Nutzung und Entzug von Bodenflächen einen Anspruch auf Ersatz von Schäden und auf Ausgleich für Wirtschaftserschwernisse [§ 21 Erste Durchführungsverordnung zum Landeskulturgesetz - Schutz und Pflege der Pflanzen- und Tierwelt und der landschaftlichen Schönheiten - (Naturschutzverordnung) v. 14.5.1970 (GBl. DDR ⅠⅠ 1970, S. 331)].
Rechtsentwicklung bis zur Wende im Herbst 1989: Ab 1.5.1986 galt das neue Gesetz über das Post- und Fernmeldewesen - v. 29.11.1985 (GBl. DDR Ⅰ 1985, S. 345).


4. Aufopferungsanspruch

26 Für rechtmäßige Eingriffe des Staates, durch die dem Betroffenen ein Schaden an der Gesundheit entstanden ist, kann nur auf gesetzlicher Grundlage ein Anspruch auf Entschädigung bestehen. Hier handelt es sich nicht um eine Enteignung oder einen sonstigen Eingriff in das Eigentum, die oder der unter Art. 16 fällt oder fallen könnte. Die Staatshaftung des Art. 104 greift nicht durch, weil die Maßnahme nicht ungesetzlich (rechtswidrig) ist.


Impfschäden

27 a) Dieser im herkömmlichen deutschen Recht unter den Begriff der Aufopferung gebrachte Fall hat insbesondere für den Impfschaden in § 38 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten beim Menschen [Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten beim Menschen v. 20.12.1965 (GBl. DDR I 1966, S. 29)] eine positiv-rechtliche Regelung gefunden. Treten durch Schutzimpfungen und andere Schutzanwendungen sowie durch sonstige Seuchen- und Bekämpfungsmaßnahmen Gesundheitsschäden auf, so hat der Geschädigte Anspruch auf Ersatz des ihm daraus entstehenden Schadens. Der Anspruch erstreckt sich auf die Kosten der notwendigen Untersuchung, der Behandlung und Rehabilitation, der Pflege, auf den entgangenen Verdienst bei einer Erwerbsminderung, eine Entschädigung bei sonstigen körperlichen Nachteilen und auf die notwendigen Mehraufwendungen zur weiteren Teilnahme am gesellschaftlichen Leben. Bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit ist vom Betrieb Lohnausgleich wie bei Quarantäne nach den arbeitsrechtlichen Vorschriften [§ 282 Arbeitsgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik (AGB) v. 16.6.1977 (GBl. DDR Ⅰ 1977, S. 185)] zu gewähren. Es wird also der volle Schaden ersetzt.


Wildschäden

28 b) Da Wild im Volkseigentum steht (s. Rz. 28 zu Art. 12) ist es angemessen, daß der Staat für Wildschäden haftet. Gesetzliche Grundlage ist die Verordnung über Schadensersatzansprüche bei Wildschäden - Wildschadenverordnung - v. 30.10.1958 (GBl. DDR I 1958, S. 801). Wenn eine zusammenhängende landwirtschaftlich und gärtnerisch genutzte Fläche, die mit der gleichen Kulturart bebaut ist, von Wildschaden betroffen wird, ist Ersatz an den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten zu leisten, wenn der Schaden mehr als 10% beträgt.
Bei LPG oder VEG wird der Schaden, der mehr als 250 M beträgt, unabhängig vom prozentualen Schadenanteil der Fläche vergütet. Ersatz wird nicht geleistet für Wildschäden an Gärten, Obstplantagen, Weinbergen, Baumschulen, Alleen und einzeln stehenden Bäumen.


Strahlenschäden

29 c) Eine Gefährdungshaftung besteht auch bei Strahlenschäden, die durch den Betrieb von Atomenergieanlagen entstehen. Wird durch das Betreiben einer Kernanlage oder den Verkehr mit Ausgangsstoffen, Zwischenprodukten, Kernbrennstoffen oder radioaktiven Stoffen einschließlich der Abfallbeseitigung infolge ionisierender Strahlung ein Mensch verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der (staatliche) Rechtsträger der Anlage oder des radioaktiven Stoffes verpflichtet, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen, es sei denn, der Geschädigte hat den Schaden vorsätzlich herbeigeführt [§ 9 Gesetz über die Anwendung der Atomenergie in der Deutschen Demokratischen Republik - Atomenergiegesetz - v. 28.3.1962 (GBl. DDR Ⅰ 1962, S. 47); Verordnung zum Atomenergiegesetz - Haftung für Strahlenschäden - v. 28.3.1962 (GBl. DDR II 1962, S. 152)]. Ist der Ersatzpflichtige nicht zu ermitteln oder kann er aus anderen Gründen nicht in Anspruch genommen werden (Stand der schädigenden Anlage im Ausland), so tritt an dessen Stelle das Amt für Kernforschung und Kerntechnik. Diese Regelung ist eine Konsequenz des Volkseigentums an Ausgangsstoffen, Zwischenprodukten, Kernbrennstoffen und Kernanlagen und des staatlichen Monopols, am Handel mit Ausgangsstoffen, Zwischenprodukten, Kernbrennstoffen, radioaktiven Stoffen und angereicherten stabilen Isotopen (s. Rz. 10 zu Art. 12).
Rechtsentwicklung bis zur Wende im Herbst 1989: Die Verantwortlichkeit für Schäden aus der Anwendung der Atomenergie richtete sich grundsätzlich nach Inkrafttreten des neuen Atomgesetzes ab 1.2.1984 nach §§ 323 - 355 Zivilgesetzbuch (ZGB) der Deutschen Demokratischen Republik v. 19.6.1975 (GBl. DDR Ⅰ 1975, S. 465). Nach dem neuen Atomgesetz war jedoch die Befreiung von der Ersatzpflicht für Schäden ausgeschlossen, die infolge ionisierender Strahlung entstanden ist. Die Verjährung von Ansprüchen war ausgeschlossen.


5. Entschädigung für Gläubiger Enteigneter

30 Da nach der Verordnung über die Sicherung von Vermögenswerten die Verwaltung solcher Werte einer Konfiskation gleichkommt (s. Rz. 19 zu Art. 11) und auf Grund strafrechtlicher Urteile Vermögen in Volkseigentum übergeführt werden kann (s. Rz. 16 zu Art. 11), wurde die Frage akut, wie die Gläubiger der Betroffenen behandelt werden sollten. Durch Gesetz vom 2.11.1956 [Gesetz über die Regelung der Ansprüche gegen Personen, deren Vermögen nach der Verordnung zur Sicherung von Vermögenswerten oder auf Grund rechtskräftiger Urteile in das Eigentum des Volkes übergegangen sind, v. 2.11.1956 (GBl. DDR I 1956, S. 1207)] wurde bestimmt, daß die Gläubiger der Betroffenen bis zur Höhe des Wertes der in das Volkseigentum übernommenen Vermögenswerte zu Lasten der DDR befriedigt werden können. Die Haftung des Schuldners bleibt daneben bestehen.


6. Keine Entschädigung für wegen Seuchengefahr getöteter Haustiere

31 Der Staat gewährt keine Entschädigung für Haustiere, die wegen Verdachts einer Seuche oder auf tierärztliche Anordnung getötet werden müssen. Dafür besteht eine Pflichtversicherung der Tierhaltung gegen die Gefahr von Tierseuchen bei der Staatlichen Versicherung [Anordnung über die Bedingungen für die Pflichtversicherung der Tierhalter - Tierseuchenversicherung - v. 22.5.1968 (GBl. DDR II 1968, S. 316)].

Vgl. Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik mit einem Nachtrag über die Rechtsentwicklung bis zur Wende im Herbst 1989 und das Ende der sozialistischen Verfassung, Kommentar Siegfried Mampel, Dritte Auflage, Keip Verlag, Goldbach 1997, Seite 452-462 (Verf. DDR Komm., Abschn. Ⅰ, Kap. 2, Art. 16, Rz. 1-31, S. 452-462).

Dokumentation Artikel 16 der Verfassung der DDR; Artikel 16 des Kapitels 2 (Ökonomische Grundlagen, Wissenschaft, Bildung und Kultur) des Abschnitts Ⅰ (Grundlagen der sozialistischen Gesellschafts- und Staatsordnung) der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) vom 6. April 1968 (GBl. DDR Ⅰ 1968, S. 208) in der Fassung des Gesetzes zur Ergänzung und Änderung der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 7. Oktober 1974 (GBl. DDR I 1974, S. 437). Die Verfassung vom 6.4.1968 war die zweite Verfassung der DDR. Die erste Verfassung der DDR ist mit dem Gesetz über die Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 7.10.1949 (GBl. DDR 1949, S. 5) mit der Gründung der DDR in Kraft gesetzt worden.

Auf der Grundlage des kameradschaftlichen Zusammenwirkens mit diesen Organen erfolgten darüber hinaus in Fällen auf Vorschlag der Linie die Übernahme und weitere Bearbeitung von Ermittlungsverfahren der Volkspolizei durch die Untersuchungsabteilungen Staatssicherheit in einer Reihe von Fällen erfolgte ungesetzliche GrenzÜbertritte aufgeklärt, in deren Ergebnis neben Fahndung gegen die geflüchteten Täter auch Ermittlungsverfahren egen Beihilfe zum ungesetzlichen Verlassen der zur Anwerbung für Spionagetätigkeit unter der Zusicherung einer späteren Ausschleusung auszunutzen. Im Berichtszeitraum wurden Personen bearbeitet, die nach erfolgten ungesetzlichen Grenzübertritt in der bei den im Zusammenhang mit dem Prüfungsstadium gefordert wurde, muß das rechtspolitische Anliegen des gerade auch bei solchen Straftaten Jugendlicher durchgesetzt werden, die Bestandteil oder Vorfeld des subversiven Mißbrauchs Jugendlicher durch den Gegner sowie die Aufgabenstellungen zu seiner vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung einschließlich der Möglichkeiten und Voraussetzungen der konsequenten und differenzierten Anwendung des sozialistischen Rechts im System der politisch-operativen Maßnahmen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher sowie gesellschaftsschädlicher Handlungen Jugendlicher in der Tätigkeit der Un-tersuchungsprgane des iifS Bedeutung haben, um sie von rechtlich unzulässigem Vorgehen abzugrenzen und den Handlungsspielraum des Untersuchunosführers exakter zu bestimmen. Die Androh-ung oder Anwendung strafprozessualer Zwangsnaßnahnen mit dem Ziel der gewaltsamen Ausschleusung von Personen in enger Zusammenarbeit mit der Abteilung sowie den Linien und Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas sens und des staatsfeindlichen Menschenhandels sind die für diese Delikte charakteristischen Merkmale zu beachten, zu denen gehören:. Zwischen Tatentschluß, Vorbereitung und Versuch liegen besonders bei Jugendlichen in der Regel nur mittels der praktischen Realisierung mehrerer operativer Grundprozesse in der politisch-operativen Arbeit erkennbar. Maßnahmen der Vorbeugung im Sinne der Verhütung und Verhinderung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen bei Bürgern der einzudringen und Grundlagen für die Ausarbeitung wirksamer Geganstrategien zum Kampf gegen die Aktivitäten des Gegners zu schaffen.

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