Die Geräte, Maschinen, Anlagen, Bauten der landwirtschaflichen, handwerklichen und sonstigen sozialistischen Genossenschaften sowie die Tierbestände der landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften und das aus genossenschaftlicher Nutzung des Bodens sowie genossenschaftlicher Produktionsmittel erzielte Ergebnis sind genossenschaftliches Eigentum.
I. Die Objekte des genossenschaftlichen Eigentums (Allgemeines)
1. Subjekt-Objekt-Beziehung
1 Art. 13 schließt an Art. 10 (s. Rz. 20-22 zu Art. 10) an. Er bestimmt die Objekte des genossenschaftlichen Eigentums nicht mit Hilfe einer Aufzählung, sondern mittels einer Subjekt-Objekt-Beziehung. Die dort genannten Gegenstände sind nicht schlechthin genossenschaftliches Eigentum, sondern nur dann, wenn sie, wie die Verwendung des Gene-tivus objectivus anzeigt, sozialistischen Genossenschaften gehören oder von ihnen hervorgebracht werden. In diesem Rahmen sind die Bestimmungen des Art. 13 zwingend, obwohl in ihm anders als in Art. 12 der Satz »Privateigentum daran ist unzulässig« fehlt. Soweit die genannten Gegenstände indessen anderen Subjekten gehören, stehen sie in einer anderen Eigentumsform oder -art (Volkseigentum, Eigentum gesellschaftlicher Organisationen, persönliches Eigentum, Privateigentum).
2. Abstimmung auf den spezifischen Charakter der sozialistischen Genossenschaften
2 Die Subjekt-Objekt-Beziehungen sind auf den spezifischen Charakter der Genossenschaften abgestimmt. Die Geräte, Maschinen, Anlagen und Bauten sind genossenschaftliches Eigentum, wenn sie einer sozialistischen Genossenschaft ohne Rücksicht auf ihren Charakter gehören. Tierbestände sind es nur, wenn sie einer landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft gehören. Wenn auch das Ergebnis der Produktion, das die Genossenschaften mit ihren Produktionsmitteln erzielen, deren Eigentum wird, so entspricht das dem Grundsatz, demzufolge die Früchte des Eigentums dem Eigentümer gehören. Fraglich kann freilich nach der Fassung des Art. 13 sein, ob auch Erträgnisse von Geldforderungen einer sozialistischen Genossenschaft, etwa die Zinsen aus einem Bankguthaben, genossenschaftliches Eigentum werden. Sicher ist in erster Linie an das Ergebnis gedacht, das durch Arbeit mit dem Boden und den Produktionsmitteln erzielt wird. Da indessen Geldforderungen der sozialistischen Genossenschaften nur aus Arbeit oder aus dem Verkauf von Produkten oder von Produktionsmitteln entstehen können, sind deren Erträgnisse ebenfalls als Ergebnis genossenschaftlicher Nutzung im Sinne des Art. 13 anzusehen.
3. Boden
3 Nicht zwingend zum genossenschaftlichen Eigentum gehört der Boden. Sozialistische Genossenschaften können aber Eigentum am Boden erwerben, der damit zu genossenschaftlichem Eigentum wird (s. Rz. 2-16 zu Art. 15).
4. Eigentum der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
4 Da die Genossenschaften, welche nach dem Gesetz betr. die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften vom 1.5.1889 [RGBl. S. 55 in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. 5. 1898 (RGBl. S. 810)] (für die DDR nicht aufgehoben) errichtet sind, nicht sozialistische Genossenschaften im Sinne der Verfassung sind, ist ihr Eigentum nicht genossenschaftliches Gemeineigentum. Auch die Konsumgenossenschaften sind nicht sozialistische Genossenschaften im Sinne der Verfassung. Indessen fällt ihr Eigentum unter das Eigentum gesellschaftlicher Organisationen der Bürger und ist aus diesem Grunde sozialistisches Eigentum.
5. Keine Änderung der bestehenden Eigentumsverhältnisse
5 Art. 13 brachte keine Änderung der bestehenden Eigentumsverhältnisse. Er bestätigte lediglich die durch die einfache Gesetzgebung bereits geschaffene Rechtslage (s. Rz. 6 ff. zu Art. 13) und schuf die Grundlage für ihre Fortentwicklung.
II. Das Eigentum der landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften (LPG)
6 Die gesetzliche Grundlage für die LPG ist das Gesetz über die landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften v. 3.6.1959 (GBl. DDR Ⅰ 1959, S. 577). Sie waren durch den Zusammenschluß werktätiger Bauern und Bäuerinnen, werktätiger Gärtner, Landarbeiter und anderer Bürger, die bereit waren, an der genossenschaftlichen Produktion teilzunehmen, entstanden (§ 1 Abs. 1 LPG-G). In Art. 46 erhielten sie ihre verfassungsrechtliche Basis. Seit I960 wurde die Landwirtschaft bis auf verschwindend geringe Reste nur noch durch LPG oder VEG (s. Rz. 16 zu Art. 12) betrieben. Einzeln wirtschaftende Bauern gibt es heute nicht mehr. Jedoch ist der Eintritt etwa eines Erben, aber auch anderer in eine LPG immer noch möglich. (Wegen der Organisation der LPG s. Rz. 15, 16 zu Art. 46).
2. Das Eigentum der LPG im einzelnen
Inventar, Wirtschaftsgebäude, Waldbestand
7 a) Über die Enstehung des genossenschaftlichen Eigentums bestimmt § 13 Abs. 1 LPG-G, daß die dem Mitglied gehörenden Inventarstücke und Wirtschaftsgebäude sowie der eingebrachte Waldbestand mit der Bestätigung des Übergabeprotokolls durch die Mitgliederversammlung genossenschaftliches Eigentum werden. Nach § 13 Abs. 2 werden die von der Genossenschaft aufgrund ihres Nutzungsrechts auf eingebrachtem und/oder übergebenem Boden errichteten Gebäude und der durch Aufforstung genossenschaftlich genutzter Flächen entstehende Waldbestand unabhängig vom Eigentum am Boden (s. Rz. 11-15 zu Art. 13, 2-16 zu Art. 15) genossenschaftliches Eigentum. Damit wurde für diesen Bereich der Grundsatz des BGB [Für die DDR durch § 15 Abs. 2 I Ziffer 1 Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch (EG ZGB) der Deutschen Demokratischen Republik v. 19.6.1975 (GBl. DDR Ⅰ 1975, S. 517) erst mit Wirkung v. 1.1.1976 an aufgehoben], demzufolge mit der Errichtung von Gebäuden diese als wesentliche Bestandteile des Grundstücks Eigentum des Grundstückseigentümers werden, für das LPG-Recht schon früh aufgegeben. Welche Inventarstücke und Wirtschaftsgebäude einzubringen waren, richtete sich nach dem Typ der LPG. Es bestanden zunächst deren drei. Für sie wurden rechtsverbindliche (§ 2 Abs. 1 LPG-G) Musterstatuten erlassen, nach deren Vorbild sich die LPG zur Registrierung ihre Statuten geben mußten (s. Rz. 14-16 zu Art. 46). Bereits seit 1962 ist ein Wandel in den landwirtschaftlichen Betriebsformen zu verzeichnen, der verschiedene Stadien durchlief. Als vorläufiges Endergebnis führte er zum Zusammenschluß großer, spezialisierter Einheiten auf der Grundlage industrieller Produktionsmethoden in der Landwirtschaft (s. Rz. 14 zu Art. 46). Dabei kam es vorübergehend auch zum Zusammenschluß von LPG, gärtnerischen Produktionsgenossenschaften, volkseigenen Gütern sowie volkseigenen Betrieben der Nahrungsgüterwirtschaft und des Handels (s. Rz. 16 zu Art. 12). Nach einem Experimentierstadium, das nur rechtliche Teilregelungen [Zu nennen sind das Musterstatut für die zwischengenossenschaftliche Bauorganisation der LPG v. 2.8.1962 (GBl. DDR II 1962, S. 531); Musterstatut für Meliorationsgenossenschaften als zwischengenossenschaftliche Einrichtungen v. 19.12.1962 (GBl. DDR II 1963, S. 9); Musterstatut für Gemeinschaftseinrichtungen der Zweige der tierischen Produktion v. 14.5.1964 (GBl. DDR III 1964, S. 324); Anordnung über die Registrierung von Kooperationsgemeinschaften und die Verleihung der Rechtsfähigkeit v. 10.6.1966 (GBl. DDR II 1966, S. 403)] aufwies, war das Musterstatut für kooperative Einrichtungen der LPG, VEG, GPG sowie der sozialistischen Betriebe der Nahrungsgüterwirtschaft und des Handels vom 1.11.1972 (GBl. DDR II 1972, S. 781) ein Markstein der Entwicklung. Indessen wurden damit noch nicht die LPG der drei ursprünglichen Typen beseitigt. Mit dem Musterstatut wurde lediglich ein rechtliches Angebot gemacht. Keinesfalls sollte ein verfrühter Übergang zu neuen Kooperationsformen sanktioniert werden. Die weitere Entwicklung wird durch den Erlaß der Musterstatuten der LPG Pflanzenproduktion und der LPG Tierproduktion vom 28.7.1977 (GBl. DDR 1977, Sdr. Nr. 937, S. 2 und 13) bestimmt. Darin wurden zwar mit Wirkung vom 31.12.1978 die Musterstatuten der drei bisherigen Typen von LPG aufgehoben. Jedoch arbeiten LPG, in denen nach dem 31.12.1978 noch nicht die Voraussetzungen für die Anwendung des Musterstatuts der LPG Pflanzenproduktion bzw. Tierproduktion gegeben sind, solange noch nach den registrierten Statuten, bis sie in der gesellschaftlichen Entwicklung die für die Anwendung der neuen Musterstatuten erforderlichen Schritte vollzogen haben. Die drei Musterstatuten der bisherigen Typen von LPG, die die Einzelheiten für das Entstehen des genossenschaftlichen Eigentums regelten, haben daher nicht nur aus historischer Sicht, sondern, soweit die nach ihnen gestalteten (registrierten) Statuten der einzelnen LPG noch gelten, auch trotz ihrer Aufhebung aktuelle Bedeutung.
8 Beim Typ I [Abschnitt III Musterstatut für landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften Typ I, bestätigt durch Beschluß des Ministerrates v. 9.4.1959 (GBl. DDR I 1959, S. 333)] verbleiben das Vieh, die Traktoren, die landwirtschaftlichen Maschinen und Geräte, die Wirtschaftsgebäude und der Waldbestand Eigentum und in individueller Nutzung der in die Genossenschaft eingetretenen »werktätigen« Bauern. Die Mitgliederversammlung kann im Rahmen des bestätigten Perspektivplanes beschließen, daß in Vorbereitung des allmählichen systematischen Übergangs zum Typ III genossenschaftliche Wirtschaftsgebäude und Anlagen (Jungvieh-Offenställe, Futtersilos usw.) errichtet, einzelne Tiergattungen genossenschaftlich gehalten und genossenschaftliche Futterreserven angelegt werden. Außerdem kann die genossenschaftliche Viehhaltung durch den Ankauf von Tieren durch die LPG (z. B. zur Jungviehaufzucht oder für die zusätzliche Schweinemast), durch Einbringung einzelner Tiergattungen (z.B. Geflügel, Schafe) seitens der Mitglieder (gegen eine später zu zahlende Entschädigung) oder mit Viehbeständen eingeführt werden, die von Großbauern in die LPG eingebracht oder vom Staat der LPG zur genossenschaftlichen Nutzung übergeben wurden. Damit verfügt bereits der Typ I über genossenschaftliches Eigentum, wenn auch in einem kleineren Rahmen als die anderen Typen. Denn auch das Statut für den Typ I bestimmt ausdrücklich, daß das dem Mitglied gehörende, zur »Nutzung« eingebrachte Inventar, die Wirtschaftsgebäude sowie der Waldbestand mit der Bestätigung des Übergabeprotokolls durch die Mitgliederversammlung genossenschaftliches Eigentum werden. Außerdem sind die von der Genossenschaft in Ausübung ihres Nutzungsrechts errichteten Gebäude und sonstigen Anlagen sowie der durch Aufforstung genossenschaftlicher Flächen entstehende Waldbestand genossenschaftlisches Eigentum. Die Mitglieder sind verpflichtet, der LPG Pferde, Ochsen, Traktoren, landwirtschaftliche Maschinen und Geräte zur Bearbeitung der genossenschaftlichen Ländereien auf Beschluß der Mitgliederversammlung gegen Bezahlung zur Verfügung zu stellen. Damit wird das Nutzungsrecht des Mitglieds an diesen Sachen eingeschränkt.
9 Beim Typ II [Abschnitt III Musterstatut für landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften Typ II, bestätigt durch Beschluß des Ministerrats v. 9.4.1959 (GBl. DDR I 1959, S. 342)] hatte das Mitglied der LPG zunächst bei seinem Eintritt zur allgemeinen Nutzung nur Traktoren, Pferde, Ochsen und landwirtschaftliche Maschinen und Geräte, die das Mitglied für die Hauswirtschaft (s. Rz. 17, 18 zu Art. 13) nicht brauchte, zu übergeben. Das übrige Vieh, die Wirtschaftsgebäude und der Waldbestand verblieben in der Nutzung des Mitglieds. Jedoch galten auch hier für den Eintritt von Großbauern Bestimmungen entsprechend denen bei Eintritt in eine LPG vom Typ I. Auch war schon vorgesehen, daß das Nutzvieh und der Waldbestand nach und nach in die Nutzung der LPG eingebracht werden sollten, um die Entwicklung zum Typ III zu fördern. Im Jahre 1962 wurde durch ein neues Musterstatut [Ziffer 12 Musterstatut für landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften Typ II, bestätigt durch Beschluß des Präsidiums des Ministerrates v. 2.8.1962 (GBl. DDR II 1962, S. 521)] verfügt, daß die bereits vorhandene genossenschaftliche Viehhaltung durch die Einbringung weiterer Tiere aus den individuellen Viehhaltungen sowie durch Zukauf in festgelegten Zeitabständen zu verstärken ist, damit die Annäherung an Typ III bereits in absehbarer Zeit erfolgen kann.
10 Beim Typ III [Abschnitt III Musterstatut für landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften Typ III, bestätigt durch Beschluß des Ministerrates v. 9.4.1959 (GBl. DDR I 1959, S. 350)] hat das Mitglied der Genossenschaft bei seinem Eintritt oder seinem Übertritt aus einer LPG des Typs I oder II in eine LPG vom Typ III oder einer Umwandlung einer LPG vom Typ I oder II zu einer des Typs III zu übergeben: (1) die Traktoren, die Maschinen, Geräte und Wirtschaftsgebäude, die für die genossenschaftliche Produktion geeignet sind und vom Mitglied nicht zur Führung der persönlichen Hauswirtschaft benötigt werden, (2) das Vieh, soweit es nicht nach den Bestimmungen über die persönliche Hauswirtschaft im Eigentum des Mitgliedes verbleibt, (3) seinen Waldbestand und langjährige Kulturen, wie Obstgehölze, Hopfenanlagen, Rebpflanzungen usw. Damit verfugen die LPG vom Typ III über das größte Volumen an Inventar in genossenschaftlichem Eigentum - abgesehen von den LPG neuen Typs. Zum Entstehen genossenschaftlichen Eigentums durch Einbringung von Inventar ist eine Besitzübertragung nicht erforderlich. Sie wird durch die Bestätigung des Übergabeprotokolls durch die Mitgliederversammlung ersetzt. Stirbt das Mitglied, so bleibt das Inventar eingebracht. Ist oder wird der Erbe nicht Mitglied der LPG, wird er ausgezahlt (§ 24 LPG-G). Inventar kann den LPG auch nur zur Nutzung übergeben werden. Es handelt sich dabei um solches, das in Volkseigentum steht und von staatlichen Organen übergeben wird. Der wichtigste Fall ist die Überlassung der Technik der Maschinen- und Traktoren-Statio-nen (MTS) an die LPG des Typs III [Beschluß des Präsidiums des Ministerrates über die leihweise Übergabe der Technik der MTS an LPG des Typ III v. 9.4.1959 (GBl. DDR I 1959, S. 362)]. Sie erfolgt auf der Grundlage eines Leihvertrages, der zwischen dem Direktor der MTS und der LPG abzuschließen ist. Der Vertrag hat die volle Nutzung der übergebenen Traktoren, Maschinen, Geräte und der zu ihrem Betrieb erforderlichen baulichen Anlagen (Stützpunkte, Tankstellen, Reparaturanlagen) durch die LPG zum Inhalt. Im Mustervertrag wird hervorgehoben, daß das vom Staat übergebene Inventar Volkseigentum bleibt.
3. Boden
11 b) Welcher Boden genossenschaftliches Eigentum ist, ist von der Verfassung nicht geregelt. Sie geht von der durch die einfache Gesetzgebung geschaffenen Rechts- und Sachlage aus. Es ist zu unterscheiden zwischen dem von den Mitgliedern eingebrachten Boden und dem vom Staat übergebenen Boden. Ausnahmsweise können auch die LPG Eigentum an Grund und Boden erwerben. Der von den Mitgliedern eingebrachte Boden bleibt deren Eigentum (§ 7 Abs. 1 LPG-G). Die von staatlichen Organen durch Pacht- oder Nutzungsverträge aus Privathand übernommenen Betriebe und Flächen, die den LPG übergeben werden, bleiben Privateigentum. Das vom Staat übergebene Bodenreformland ist als »staatliches« Eigentum zu registrieren. Es bleibt also Volkseigentum (§ 9 Abs. 4 LPG-G). (Wegen der Übertragung s. Rz. 6, 7 zu Art. 15). An dem Boden, der durch die Mitglieder eingebracht oder vom Staat den LPG übergeben wird, erhalten diese volles Nutzungsrecht (§ 8 Abs. 1 LPG-G) mit der Folge, daß die Bodenerzeugnisse genossenschaftliches Eigentum sind. Ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse sind sie berechtigt (1) im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen die landwirtschaftlichen Nutzungsarten zu verändern, (2) Meliorationsarbeiten durchzuführen, (3) das Wege- und Grabennetz im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zu verändern, (4) Neubauten zu errichten und bauliche Veränderungen vorzunehmen, (5) Bodenbestandteile zu gewinnen, die wirtschaftlich nutzbar und nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht Volkseigentum sind (s. Rz. 7 zu Art. 12), (6) den Mitgliedern Boden entsprechend den Bestimmungen des Statuts zur persönlichen Nutzung zu überlassen (§ 10 Abs. 1 LPG-G) (s. Rz. 17,18 zu Art. 13). Obwohl den Mitgliedern an dem von ihnen eingebrachten Boden das Eigentum verbleibt, ist ihre Rechtsposition bis zur Inhaltslosigkeit ausgehöhlt. Ihnen ist nicht nur die Nutzung ganz, sondern auch weitgehend die Verfügungsgewalt entzogen. Den Umfang des zur allgemeinen Nutzung einzubringenden Bodens bestimmen die Musterstatuten.
12 Für den Typ I [Abschnitt II Musterstatut für landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften Typ I, bestätigt durch Beschluß des Ministerrates v. 9.4.1959 (GBl. DDR I 1959, S. 333)] gilt, daß jeder werktätige Bauer, der der Genossenschaft beitritt, sein Ackerland einschließlich des Pachtlandes einzubringen hat. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, daß auch Grünland, Dauerkulturen (Obstanlagen, Hopfen usw.) oder Wald einzubringen sind. Diese Befugnis muß jedoch im Statut der jeweiligen LPG enthalten sein.
13 Das erste Musterstatut für Typ II [Abschnitt II Musterstatut für landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften Typ II, bestätigt durch Beschluß des Ministerrats v. 9.4.1959 (GBl. DDR I 1959, S. 342)] bestimmte Entsprechendes. Das zweite Musterstatut für Typ II [Ziffer 12 Musterstatut für landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften Typ II, bestätigt durch Beschluß des Präsidiums des Ministerrates v. 2.8.1962 (GBl. DDR II 1962, S. 521)] legt dagegen zwingend fest, daß jedes Mitglied neben seinen bereits genossenschaftlich bewirtschafteten Nutzflächen das gesamte Grünland, Dauerkulturen (Obstanlagen, Hopfen usw.) sowie sonstige nutzbare Flächen in die Genossenschaft einzubringen hat. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, daß die Einbringung schrittweise in Übereinstimmung mit der geplanten Erweiterung der genossenschaftlichen Viehhaltung erfolgt. Sie kann auch beschließen, daß der Wald eingebracht wird.
14 Der Umfang des von der LPG genutzten Bodens ist beim Typ III [Abschnitt II Musterstatut für landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften Typ III, bestätigt durch Beschluß des Ministerrates v. 9.4.1959 (GBl. DDR I 1959, S. 350)] am größten. Jeder werktätige Bauer, der einer LPG beitritt, hat nicht nur sein Ackerland, sondern auch seine Wiesen und Weiden, seinen Wald und alle sonstigen Flächen einschließlich Pachtland, Fischteichen und dergleichen, die er vor seinem Eintritt in die LPG mit seiner Familie bewirtschaftet hat, zur gemeinsamen Bewirtschaftung einzubringen. Der Sozialisierungsprozeß ist bei den LPG des Typs III am weitesten forgeschritten. Bei den neuen Musterstatuten bleibt es bei der genossenschaftlichen Nutzung, mit der Besonderheit, daß der Boden der LPG Tierproduktion von den LPG Pflanzenproduktion bzw. anderen Betrieben der Pflanzenproduktion ackerbaulich bewirtschaftet wird.
15 Wie stark das Nutzungsrecht am Boden bereits dem Eigentum ähnelt, ist daraus ersichtlich, daß auf dieses die Vorschriften über die Ansprüche aus dem Eigentum, insbesondere über Nachbarrechte, entsprechende Anwendung finden. Die Musterstatuten für die Typen I und III sehen vor, daß beim Ausscheiden eines Mitgliedes aus der LPG dieses nicht das ihm gehörige Land zurückerhält, sondern auf Beschluß der Mitgliederversammlung nur Boden am Rand der genossenschaftlichen Ländereien entsprechend der Größe und Güte des eingebrachten Bodens. Praktische Bedeutung haben diese Regelungen nicht, weil ein Ausscheiden aus der LPG unter Lebenden zur Errichtung einer eigenen Wirtschaft nicht gestattet wird. Folgerichtig sind entsprechende Regelungen in den neuen Musterstatuten nicht mehr enthalten. Das Recht zur Veräußerung des eingebrachten Bodens ist beschränkt. Sie ist zwar grundsätzlich zulässig. Jedoch darf die Veräußerung nur an den Staat, die LPG oder deren Mitglieder, die wenig oder kein Land besitzen, erfolgen (§ 7 Abs. 2 LPG-G). Das Nutzungsrecht an eingebrachtem Boden entsteht mit dem Eintritt des Mitgliedes in die LPG. Eine Eintragung in das Grundbuch erfolgt nicht. Jedoch führt jede LPG nach den alten Musterstatuten ein Bodenbuch, in das nicht nur die von den Mitgliedern eingebrachten eigenen und gepachteten Flächen auf den Namen des einbringenden Mitgliedes, sondern auch die vom Staat übergebenen Flächen in Volkseigentum oder aus Bodenreformland und die Dritten gehörenden, vom Staat übergebenen Flächen als vom Staat zur Nutzung übergebener Boden eingetragen werden. Die Begründung des Nutzungsverhältnisses an volkseigenem und Bodenreformland regelt sich nach den Bestimmungen über Rechtsträgerwechsel an volkseigenen Grundstük-ken (§ 9 Abs. 3 LPG-G) [Anordnung über die Rechtsträgerschaft an volkseigenen Grundstücken v. 7.7.1969 (GBl. DDR II 1969, S. 433); Anordnung für die Übertragung volkseigener unbeweglicher Grundmittel an sozialistische Genossenschaften v. 11.10.1974 (GBl. DDR I 1974, S. 489)] (s. Rz. 6, 7 zu Art. 15). Auch ein Nutzungstausch einzelner von einer LPG genutzter Grundstücke ist ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse möglich, wenn das zur Schaffung günstigerer Wirtschaftsbedingungen erforderlich erscheint. Dem Nutzungstausch kann eine Veräußerung folgen. Dann tritt der neue Eigentümer in die Rechte und Pflichten des über den Nutzungstausch abgeschlossenen Vertrages ein. Der Tausch ist im Wirtschaftskataster und im Bodenbuch zu vermerken (§ 12 LPG-G). Hypotheken und andere Rechte am eingebrachten Boden sowie die Altenteile bleiben beim Eintritt in die LPG grundsätzlich bestehen (§ 25 Abs. 1 LPG-G). Der vom Mitglied eingebrachte Boden ist wie das eingebrachte Inventar vererbbar. Ist der Erbe Mitglied der LPG, gilt das vom Erblasser eingebrachte Land und Inventar als vom Erben eingebracht. Ist der Erbe nicht Mitglied der LPG, ist vom Rat des Kreises darüber ein Pachtvertrag abzuschließen, falls der Erbe den vom Erblasser eingebrachten Boden nicht an die LPG, an ein Mitglied oder den Staat verkauft (§ 24 Abs. 2 und 3 LPG-G).
Veränderungen im weiteren Vergesellschaftungsprozeß
16 c) Veränderungen in den rechtlichen Regelungen über die Objekte des genossenschaftlichen Eigentums brachte zuerst das Musterstatut für kooperative Einrichtungen ... vom 1.11.1972 [Musterstatut für kooperative Einrichtungen der LPG, VEG, GPG sowie der sozialistischen Betriebe der Nahrungsgüterwirtschaft und des Handels vom 1.11.1972 (GBl. DDR II 1972, S. 781)], das praktische Anwendung vor allem in den kooperativen Abteilungen Pflanzenproduktion (KAP) findet. Nach Ziffer 46 des Musterstatuts bildet die kooperative Einrichtung zur Durchführung ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit materielle und finanzielle Fonds. Zur Bildung dieser Fonds werden materielle und finanzielle Mittel der beteiligten LPG und VEG, Mittel, die durch die kooperative Einrichtung selbst erwirtschaftet werden, staatliche Kredite für die kooperative Einrichtung, staatliche Mittel, die für die kooperative Einrichtung bereitgestellt werden, sowie Zuschüsse aus gemeinsamen Fonds verwendet [Die Entwicklung wurde eingeleitet durch die Richtlinie über die Bildung und Verwendung gemeinsamer Fonds der LPG, GPG und VEG und ihrer kooperativen Einrichtungen v. 10.6.1972 (Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums für Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft 1972, Nr. 6, S. 68, zitiert nach Hans-Werner Alms/Reiner Arlt/Gerhard Rosenau, Das Musterstatut ...); später dazu auch: Anordnung für die Übertragung volkseigener unbeweglicher Grundmittel an sozialistische Genossenschaften v. 11.10.1974 (GBl. DDR I 1974, S. 489)]. Ausdrücklich wurde festgelegt (Ziffer 49 Abs. 2), daß die Grund-, Invesd-tions- und Umlaufmittelfonds der kooperativen Einrichtung »unteilbares sozialistisches Eigentum« seien. Diese Wendung legte zunächst die Vermutung nahe, daß es sich hier um eine neue Form des sozialistischen Eigentums handelte, das »kooperative Eigentum«, das ein Mittelding zwischen Volkseigentum und genossenschaftlichem Eigentum wäre. Nachdem die Spezialisierung in Pflanzenproduktion und Tierproduktion getrennt nach VEG und LPG vorangetrieben worden war (s. Rz. 16 zu Art. 12), stellte sich heraus, daß von der Schaffung einer neuen Form des sozialistischen Eigentums, die auch der Verfassung widersprechen würde, keine Rede sein konnte. Volkseigentum und genossenschaftliches Eigentum werden in den neuen LPG Pflanzenproduktion und LPG Tierproduktion sauber voneinander getrennt. So heißt es in Ziffer 30 der Musterstatuten beider Typen [Musterstatuten der LPG Pflanzenproduktion und der LPG Tierproduktion vom 28.7.1977 (GBl. DDR 1977, Sdr. Nr. 937, S. 2 und 13)], das genossenschaftlich-sozialistische Eigentum der LPG Pflanzenproduktion (Tierproduktion) sowie das von der Genossenschaft genutzte Volkseigentum und die zur genossenschaftlichen Nutzung eingebrachten bzw. übergebenen Bodenflächen und andere genossenschaftlich genutzte Produktionsmittel bildeten die ökonomische Grundlage der Genossenschaft. Mit der dritten Alternative wird sogar dem Umstand Rechnung getragen, daß sich der Boden formell noch in Privateigentum befindet. Immerhin wird in der Literatur kein Zweifel daran gelassen, daß sich die Entwicklung des genossenschaftlichen Eigentums in Richtung auf das Volkseigentum hinbewegt. »Das Volkseigentum und seine erweiterte Reproduktion wird für die höhere Stufe der Vergesellschaftung der Produktion und der Produktivkräfte sowie bei der Schaffung grundlegender Voraussetzungen für den allmählichen Übergang zum Kommunismus immer bedeutsamer. Die Vervollkommnung seines Rechtsregimes zur Sicherung der erweiterten Reproduktion trägt entscheidend dazu bei, volkseigene Eigentums- und Verteilungsverhältnisse auch in der Landwirtschaft auszubauen und damit das Volkseigentum zu mehren« (Heinz Gold/Gerhard Rosenau, Theoretische und praktische Probleme der rechtlichen Regelung des sozialistischen Eigentums in der Landwirtschaft der DDR, S. 494).
Persönliche Hauswirtschaft
17 d) Jedes Mitglied einer LPG hat nach den alten Musterstatuten [Ziffer 64, 65 Musterstatuten; Musterstatut für landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften Typ I, bestätigt durch Beschluß des Ministerrates v. 9.4.1959 (GBl. DDR I 1959, S. 333); Musterstatut für landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften Typ III, bestätigt durch Beschluß des Ministerrates v. 9.4.1959 (GBl. DDR I 1959, S. 350); Ziffer 61, 62 Musterstatut für landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften Typ II, bestätigt durch Beschluß des Präsidiums des Ministerrates v. 2.8.1962 (GBl. DDR II 1962, S. 521)] das Recht, eine persönliche Hauswirtschaft zu führen. Leben mehrere Mitglieder in einem Haushalt, so steht ihnen das Recht nur gemeinsam zu. Die Hauswirtschaft hat den Zweck, dem Mitglied die Möglichkeit zu geben, durch individuelle Arbeit zusätzlich seine persönlichen Bedürfnisse und die seiner Familie zu befriedigen. Die genossenschaftliche Wirtschaft hat jedoch die Haupteinnahmequelle der Genossenschaftsmitglieder zu sein. Die Führung der persönlichen Hauswirtschaft ist den genossenschaftlichen Interessen unterzuordnen. Das Mitglied kann mit seiner Familie in allen Typen bis zu 0,5 ha Land einschließlich Gartenland persönlich nutzen. Den Umfang beschließt die Mitgliederversammlung. Auf Wunsch der Mitglieder kann dieses Land auch gemeinsam bewirtschaftet werden. Treten Gärtner einer LPG vom Typ III bei, so können sie statt des Ackerlandes bis zu 800 qm gärtnerisch genutztes Land mit Ausnahme von beglasten Flächen zur individuellen Nutzung erhalten [Anhang zum Musterstatut der LPG Typ III v. 12.6.1958 (GBl. DDR I 1959, S. 544)]. Hinsichtlich des Inventars gelten für die einzelnen Typen unterschiedliche Regelungen. Da bei den Typen I und II das Vieh nicht mit eingebracht wird, erübrigen sich darüber besondere Bestimmungen. Nur für Mitglieder, die ohne Land in eine LPG eingetreten sind, ist festgelegt, daß sie eine individuelle Viehhaltung in dem für Typ III vorgesehenen Umfang einrichten können. Beim Typ III kann das Mitglied an Vieh zur persönlichen Nutzung und zum Verkauf an den Staat bis zu zwei Kühe mit Kälbern, bis zu zwei Mutterschweine mit Nachwuchs, bis zu fünf Schafe mit gleicher Anzahl Nachzucht bis zum Alter von elf Monaten, eine unbegrenzte Zahl von Ziegen, Geflügel, Kaninchen und anderes Kleinvieh sowie bis zu zehn Bienenstöcke halten.
18 Die Musterstatuten für die LPG Pflanzenproduktion bzw. LPG Tierproduktion bringen nach der Bildung dieser neuen Typen von LPG für die persönliche Hauswirtschaft eine neue, einschränkende Regelung. Nach Ziffer 9 Abs. 3 der beiden Musterstatuten [Musterstatuten der LPG Pflanzenproduktion und der LPG Tierproduktion vom 28.7.1977 (GBl. DDR 1977, Sdr. Nr. 937, S. 2 und 13)] hat jeder Genossenschaftsbauer, aber auch jeder Arbeiter in der LPG das Recht, bei Erfüllung seiner Arbeitspflichten bis zu 0,25 ha Land (je Familie jedoch nicht mehr als 0,5 ha) unter Berücksichtigung von Gartenland persönlich zu nutzen und eine persönliche Tierhaltung zu fuhren. Sind mehr als zwei Familienmitglieder in Genossenschaften tätig, wird für das über 0,5 ha hinausgehende Land ein finanzieller Ausgleich gewährt. Als Zweck der persönlichen Flächennutzung und Tierhaltung wird genannt, »zusätzlich persönliche Bedürfnisse der Genossenschaftsbauern und Arbeiter und ihrer Familien zu befriedigen sowie weitere Reserven für die Versorgung der Bevölkerung zu erschließen«. Der Umfang und die Art der persönlichen Tierhaltung und Flächennutzung werden in der Betriebsordnung geregelt. Die Musterbetriebsordnungen (GBl. DDR 1977, Sdr. Nr. 937, S. 25, S. 33) für die beiden Typen der LPG treffen für die persönliche Tierhaltung hinsichtlich Art und Menge keine Bestimmungen. Es kann aber angenommen werden, daß diese in der Art und dem Umfange gehalten werden dürfen, wie es bei der LPG Typ III der Fall war. Als Ubergangsregelung sieht Ziffer 4 des Beschlusses über die Musterstatuten und Musterbetriebsordnungen der LPG Pflanzenproduktion und LPG Tierproduktion v. 28.7.1977 (GBl. DDR I 1977, S. 317) vor, daß, wenn für Genossenschaftsbauern auf der Grundlage der Musterstatuten der LPG Typ I und III Regelungen zur persönlichen Flächennutzung gelten, die für sie günstiger als nach den Musterstatuten der LPG Pflanzenproduktion und LPG Tierproduktion sind, ihnen die persönliche Fläche im bisherigen Umfange zu belassen ist. Voraussetzung ist, daß die über die Festlegung der neuen Musterstatuten hinausgehende Fläche persönlich bewirtschaftet wird bzw. die dafür bereitgestellten Naturalien zur Weiterführung der bisherigen persönlichen Tierhaltung benötigt werden. Es besteht also eine Art Besitzstandsklausel.
III. Das Eigentum der Produktionsgenossenschaften des Handwerks (PGH)
1. Begriff der PGH
19 Gesetzliche Grundlage der Produktionsgenossenschaften des Handwerks (PGH) war zunächst die Verordnung über Produktionsgenossenschaften des Handwerks v. 18.8.1955 (GBl. DDR Ⅰ 1955, S. 597). Sie waren aus ehemalig selbständigen Handwerkern und Inhabern industrieller Kleinbetriebe, die in die Handwerks- oder Gewerberolle eingetragen waren, sowie deren Beschäftigten und Heimarbeitern gebildet worden (§ 1 a.a.O.). Seit 1973 ist Rechtsgrundlage für die PGH die Verordnung über das Musterstatut der Produktionsgenossenschaften des Handwerks v. 21.2.1973 (GBl. DDR Ⅰ 1973, S. 121) (s. Rz. 17-20 zu Art. 46). Sie haben ihre verfassungsrechtliche Grundlage in Art. 46 Abs. 4.
2. Die Stufen der PGH
20 Die PGH bestehen in zwei Stufen. Früher erfolgte bei der Stufe 1 die Produktion in den eigenen Werkstätten und mit den eigenen Maschinen der Handwerker. Diese hatten jedoch die Möglichkeit, ihre Produktionsmittel gegen Entgelt einzubringen, wodurch sie genossenschaftliches Eigentum wurden. Die Produktionsmittel der Stufe 1 setzten sich also zusammen aus (1) den in Privateigentum der Mitglieder befindlichen Produktionsmitteln, die zur gemeinsamen Produktion auf genossenschaftlicher Grundlage benutzt wurden, und (2) den von der Produktionsgenossenschaft als genossenschaftliches Eigentum erworbenen Produktionsmitteln. Bei der Stufe 2 brachte jedes Mitglied beim Eintritt in die PGH seine Maschinen, Werkzeuge sowie Produktions- und Lagerräume in die PGH ein, soweit sie von ihr gemäß Entscheidung der Mitgliederversammlung benötigt wurden. Dafür wurde ein Entgelt innerhalb von zehn Jahren gezahlt, wenn die Mitgliederversammlung nicht eine andere Frist festlegte. Außerdem konnte der Staat Produktionsmittel zur Nutzung übergeben, die jedoch Volkseigentum blieben. Die Produktionsmittel der Stufe 2 setzten sich also zusammen aus (1) den von der PGH als genossenschaftliches Eigentum vor allem von den Mitgliedern erworbenen Produktionsmitteln und (2) vom Staat zur Nutzung übergebenen Produktionsmitteln.
21 Das neue Musterstatut bezeichnet das sozialistische Eigentum an den Produktionsmitteln als die ökonomische Grundlage der PGH. Auch weiterhin kann sich der Vergesellschaftungsprozeß in ihnen in zwei Stufen vollziehen. Jedoch haben in der Stufe 1 die Mitglieder beim Eintritt in die PGH ihre Grundmittel zur Nutzung und genossenschaftlichen Bewirtschaftung zur Verfügung zu stellen oder können sie einbringen. Nutzungsverträge für die in PGH der Stufe 1 zur genossenschaftlichen Nutzung und Bewirtschaftung zur Verfügung gestellten Grundmittel werden für die Dauer von 5 Jahren abgeschlossen, während derer eine Nutzungsgebühr gezahlt wird. In der Stufe 2 sind die Grundmittel der Mitglieder in die PHG einzubringen. Die Grundmittel werden mit der Übernahme genossenschaftliches Eigentum. Die Mitgliederversammlung kann die Umwandlung der PGH der Stufe 1 in eine PGH der Stufe 2 beschließen, wenh sich mindestens zwei Drittel der Grundmittel in genossenschaftlichem Eigentum befinden oder die Zustimmung der Eigentümer der Grundmittel vorliegt. Die PGH beider Stufen bilden Fonds, darunter die zur Finanzierung der Grund- und Umlaufmittel und der Bildung von Reserven. Diese Fonds sind genossenschaftliches Eigentum. Da aus ihnen verschlissene Produktionsmittel, die sich in Privateigentum befinden und von der PGH der Stufe 1 nur genutzt werden, ersetzt werden, ist eine allmähliche Umschichtung von Privateigentum in genossenschaftliches Eigentum die Folge. Das führt dazu, daß im Laufe der Zeit immer mehr PGH der Stufe 1 die Voraussetzungen für eine Umwandlung in die Stufe 2 erfüllen. Die PGH der Stufe 2, deren Produktionsmittel völlig in genossenschaftlichem Eigentum stehen, haben also die Zukunft für sich. (PGH bestehen nur als Dienstleistungs- und Reparaturbetriebe, nachdem Anfang 1972 die industriell produzierenden PGH in volkseigene Betriebe umgewandelt worden waren, s. Rz. 14 zu Art. 14 — s. auch Rz. 19 ff. zu Art. 14 und 17—20 zu Art. 46.)
IV. Das Eigentum sonstiger sozialistischer Genossenschaften
22 Sonstige sozialistische Produktionsgenossenschaften im Sinne des Art. 13 sind die gärtnerischen Produktionsgenossenschaften und die Produktionsgenossenschaften werktätiger Fischer. Auch sie haben ihre verfassungsrechtliche Grundlage in Art. 46 Abs. 4 gefunden. (Wegen ihrer Organisation s. Rz. 21-25 zu Art. 46).
1. Gärtnerische Produktionsgenossenschaften
23 Die gärtnerischen Produktionsgenossenschaften bestehen aus ehemalig selbständigen Gärtnern, Gärtnerinnen sowie deren Beschäftigten und anderen Bürgern, die bereit sind, an der genossenschaftlichen gärtnerischen Produktion teilzunehmen. Für sie gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften entsprechend, soweit nicht andere Regelungen bestehen (§ 29 LPG-G). Auch ihre Rechtsverhältnisse richten sich nach ihrem Statut. Es besteht ein Musterstatut v. 12.6.1958 (GBl. DDR I 1958, S. 536), das rechtsverbindlich ist und aus dem sich Abweichungen von den Regelungen für die LPG ergeben. Insbesondere gibt es nicht verschiedene Typen. Nach dem Musterstatut übergibt das Mitglied der Genossenschaft bei seinem Eintritt alle zur gemeinsamen Nutzung geeigneten und für die Genossenschaft erforderlichen Maschinen, Geräte, Gewächshäuser, Frühbeete sowie sonstigen Produktions-, Verkaufs- und Lagerräume, die gesamten Pflanzenbestände, Bodeninventar, Erdlager, Düngemittel, Heizmaterial, mindestens bis zum Ende der Heizperiode, Saat- und Pflanzgut und alle sonstigen Produktionsmaterialien, die sich in seinem Besitz befinden. Die Mitgliederversammlung entscheidet über den Umfang des zu übergebenden Inventars. Pflanzenbestände aller Art und Kulturerden dürfen nicht von der Übernahme ausgeschlossen werden. Nur die Handelsware wird vergütet, sowie Halbfertigware im Laufe von bis zu drei Jahren. Im Besitz eines Mitglieds befindliche Rechte, wie z. B. das Alleinvermehrungsrecht oder Alleinvertriebsrecht für bestimmte Sorten, Markenetikette bei Baumschulen, gehen für die Dauer der Mitgliedschaft auf die Genossenschaft über. Bei Ausschluß oder Austritt eines Mitglieds wird das Inventar im Werte des eingebrach ten Inventars in natura oder - sofern das nicht möglich ist - der Wert in Geld im Laufe von zehn Jahren von der Genossenschaft zurückerstattet. Die Produktionsgenossenschaft fuhrt Buch über das gesamte Inventar, das die Mitglieder in die Genossenschaft einbringen oder das von der Genossenschaft im Ergebnis der genossenschaftlichen Arbeit angeschafft wird. Dem Mitglied ist gestattet, Kleinvieh zu halten. Hinsichtlich des Bodens bestimmt das Musterstatut, daß jeder werktätige Gärtner, der der Produktionsgenossenschaft beitritt, seine gesamten gärtnerisch genutzten Flächen zur gemeinsamen Bewirtschaftung einbringt, ebenso das Ackerland, die Wiesen, Weiden und den Wald. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, daß jedem Mitglied ein Hausgarten in einer Größe von etwa 300 qm zum Anbau von Obst und Gemüse zur Verfügung gestellt wird, wenn der Abzug vom gemeinsamen Bodenfonds die genossenschaftliche Produktion nicht beeinträchtigt. Leben mehrere Mitglieder in einem Haushalt, erhalten sie nur einen Hausgarten zur gemeinsamen Bewirtschaftung. Grasflächen dürfen nicht in individueller Nutzung verbleiben. Die Betriebe der Mitglieder werden organisatorisch zusammengefaßt. Der eingebrachte Boden bleibt Eigentum der Mitglieder. Für die Rückgabe, die Veräußerung und die Vererbung sowie für das Schicksal von Grundstücksbelastungen gelten die für die LPG festgelegten Normen. Den gärtnerischen Genossenschaften kann auch Boden vom Staat zur unentgeltlichen Nutzung überlassen werden, der Volkseigentum bleibt.
24 Die Produktionsgenossenschaften werktätiger Fischer haben ehemalig selbständige Fischer und Fischereiarbeiter zu Mitgliedern. Ihre Rechtsverhältnisse sind ebenfalls in einem rechtsverbindlichen Musterstatut v. 15.12.1977 (GBl. DDR I 1978, S. 49) geregelt. Nach diesem stellt jedes Mitglied der Produktionsgenossenschaft bei seinem Eintritt zur allgemeinen Nutzung alle Fischereigeräte, Fahrzeuge und Einrichtungen, die für die Fischereiwirtschaft notwendig sind (Netze, stehende Fischereigeräte, Boote, Hälter, Netzschuppen, Netztrockenplätze, Bruthäuser, Eiskeller, Laichwiesen) gegen Vergütung zur Verfügung. Die Vergütung ist im Laufe von höchstens zehn Jahren zu zahlen. Das genannte Inventar wird genossenschaftliches Eigentum, über das von der Genossenschaft Buch zu führen ist. Außerdem bringt das Mitglied die von ihm genutzten Fischereirechte zur gemeinsamen Bewirtschaftung ein. Die Eigentumsfischereirechte bleiben Eigentum des Mitglieds. Für die Rückgabe und Vererbbarkeit gelten Regelungen ähnlich denen, die für die LPG hinsichtlich des eingebrachten Bodens gelten. Fischereirechte dürfen indessen nur an die Genossenschaft veräußert werden. Private Fischereirechte können von den Räten der Bezirke übernommen und einer Genossenschaft werktätiger Fischer unentgeltlich zur Nutzung übertragen werden.
3. Arbeiterwohnungsbaugenossenschaften
25 Die Arbeiterwohnungsbaugenossenschaften (AWG) werden zur Erfüllung der Wohnbedürfnisse ihrer Mitglieder gebildet, sind also nicht »Produktionsgenossenschaften«. Trotzdem wird ihr Eigentum als »genossenschaftliches Eigentum« bezeichnet, obwohl es doch eher als »Eigentum gesellschaftlicher Organisationen der Bürger« (s. Rz. 24 zu Art. 10) anzusprechen wäre. Die Mitglieder haben für den Wohnungsbau finanzielle Leistungen und Arbeitsleistungen zu erbringen. AWG bestehen vor allem bei den Großbetrieben, aber auch bei anderen Betrieben einschließlich der des Groß- und Einzelhandels, bei den staatlichen Organen und den Verwaltungen der Massenorganisationen, bei Universitäten, Hochschulen, wissenschaftlichen Instituten sowie anderen staatlichen und diesen gleichgestellten Einrichtungen. Es können auch AWG für jeweils mehrere Betriebe oder Einrichtungen gemeinsam gebildet werden. Ihre gesetzliche Grundlage ist die Verordnung über die Arbeiterwohnungsbaugenossenschaften v. 21.11.1963 (GBl. DDR II 1964, S. 17) in der Neufassung v. 23.2.1973 (GBl. DDR I 1973, S. 109). Sie arbeiten nach einem Statut, für das ein rechtsverbindliches Musterstatut (GBl. DDR I 1973, S. 112) besteht (§ 3 a.a.O.). Genossenschaftliches Eigentum sind die von den AWG errichteten Genossenschaftswohnungen sowie die Gemeinschaftseinrichtungen (§ 14 a.a.O.). Das Bauland wird vom Staat unentgeltlich und unbefristet zur Verfügung gestellt. Es bleibt Volkseigentum. Die Genossenschaftswohnungen sind den Mitgliedern für ihren Bedarf und den ihrer Familien zur Verfügung zu stellen. Zweckentfremdung ist nur ausnahmsweise gestattet, z. B. für die Einrichtung von Kinderkrippen und Kindergärten (§§ 11 und 12 a.a.O.). Bei einem Arbeitsplatzwechsel ist der Übertritt in eine AWG in einer anderen Stadt oder in einer anderen Gemeinde möglich (§ 13 a.a.O.). Das Mitglied kann aus der AWG ausscheiden. Eine Vergütung für den Anteil wird jedoch nach dem Musterstatut nur gezahlt, wenn das Ausscheiden erfolgen mußte, weil das Mitglied im gesellschaftlichen Interesse eine Tätigkeit in einer anderen Stadt oder in einer anderen Gemeinde übernommen hat. Die Teilung einer Genossenschaftswohnung ist nach dem Musterstatut nicht erlaubt. Beim Tode des Mitgliedes haben die Kinder, Eltern und Geschwister des Verstorbenen als Erben das Recht, selbst Mitglied der AWG zu werden, auch wenn sie nicht zu den Personen gehören, die wegen ihrer Tätigkeit in einem bestimmten Betrieb Mitglied der AWG sein dürfen. Verzichten die Erben auf die Mitgliedschaft, können sie die Rückzahlung des Genossenschaftsanteils fordern.
Vgl. Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik mit einem Nachtrag über die Rechtsentwicklung bis zur Wende im Herbst 1989 und das Ende der sozialistischen Verfassung, Kommentar Siegfried Mampel, Dritte Auflage, Keip Verlag, Goldbach 1997, Seite 402-415 (Verf. DDR Komm., Abschn. Ⅰ, Kap. 2, Art. 13, Rz. 1-25, S. 402-415).
Dokumentation Artikel 13 der Verfassung der DDR; Artikel 13 des Kapitels 2 (Ökonomische Grundlagen, Wissenschaft, Bildung und Kultur) des Abschnitts Ⅰ (Grundlagen der sozialistischen Gesellschafts- und Staatsordnung) der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) vom 6. April 1968 (GBl. DDR Ⅰ 1968, S. 207) in der Fassung des Gesetzes zur Ergänzung und Änderung der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 7. Oktober 1974 (GBl. DDR I 1974, S. 437). Die Verfassung vom 6.4.1968 war die zweite Verfassung der DDR. Die erste Verfassung der DDR ist mit dem Gesetz über die Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 7.10.1949 (GBl. DDR 1949, S. 5) mit der Gründung der DDR in Kraft gesetzt worden.