(1) Der Ministerrat ist als Organ der Volkskammer die Regierung der Deutschen Demokratischen Republik. Er leitet im Aufträge der Volkskammer die einheitliche Durchführung der Staatspolitik und organisiert die Erfüllung der politischen, ökonomischen, kulturellen und sozialen sowie der ihm übertragenen Verteidigungsaufgaben. Für seine Tätigkeit ist er der Volkskammer verantwortlich und rechenschaftspflichtig.
(2) Der Ministerrat leitet die Volkswirtschaft und die anderen gesellschaftlichen Bereiche. Er sichert die planmäßige proportionale Entwicklung der Volkswirtschaft, die harmonisch abgestimmte Gestaltung der gesellschaftlichen Bereiche und Territorien sowie die Verwirklichung der sozialistischen ökonomischen Integration.
(3) Der Ministerrat leitet die Durchführung der Außenpolitik der Deutschen Demokratischen Republik entsprechend den Grundsätzen dieser Verfassung. Er vertieft die allseitige Zusammenarbeit mit der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken und den anderen sozialistischen Staaten und gewährleistet den aktiven Beitrag der Deutschen Demokratischen Republik zur Stärkung der sozialistischen Staatengemeinschaft.
(4) Der Ministerrat entscheidet entsprechend seiner Zuständigkeit über den Abschluß und die Kündigung völkerrechtlicher Verträge. Er bereitet Staatsverträge vor.


Wegen der ursprünglichen Fassung des Artikel 75 der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik.

Ursprüngliche Fassung des Artikel 78 der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik:
(1) Der Ministerrat organisiert im Aufträge der Volkskammer die Erfüllung der politischen, ökonomischen, kulturellen und sozialen sowie die ihm übertragenen Verteidigungsaufgaben des sozialistischen Staates. Er ist ein kollektiv arbeitendes Organ.
(2) Der Ministerrat arbeitet wissenschaftlich begründete Prognosen aus, organisiert die Gestaltung des ökonomischen Systems des Sozialismus und leitet die planmäßige Entwicklung der Volkswirtschaft.

Ursprüngliche Fassung des Artikel 79, Absatz 3 der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik:
(3) Der Ministerrat entscheidet über den Abschluß und die Kündigung völkerrechtlicher Verträge, die in seinem Namen abgeschlossen werden.

Ursprüngliche Fassung des Artikel 80, Absatz 7 der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik:
(7) Der Ministerrat ist der Volkskammer verantwortlich und rechenschaftspflichtig.

Verfassung der Deutschen Demokratische Republik (DDR) von 1949 bis 1990, Foto 61
Verfassung der Deutschen Demokratische Republik (DDR) von 1949 bis 1990, Foto 63
Verfassung der Deutschen Demokratische Republik (DDR) von 1949 bis 1990, Foto 65
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Verfassung der Deutschen Demokratische Republik (DDR) von 1949 bis 1990, Foto 79
Verfassung der Deutschen Demokratische Republik (DDR) von 1949 bis 1990, Foto 84
Verfassung der Deutschen Demokratische Republik (DDR) von 1949 bis 1990, Foto 89
Verfassung der Deutschen Demokratische Republik (DDR) von 1949 bis 1990, Foto 92

I. Vorgeschichte

1. Unter der Verfassung von 1949

1 a) In der Verfassung von 1949 wurde die Bezeichnung »Ministerrat« nicht verwendet. Die Art. 91 bis 100 handelten von der »Regierung der Republik«. Ihre Aufgaben wurden in der Verfassung nicht näher bezeichnet.

2 b) Einfache Gesetzgebung. Zur Ausführung der Verfassungsartikel über die Regierung erging eine Reihe von Gesetzen. Es waren diese:
(1) Gesetz über die Provisorische Regierung der Deutschen Demokratischen Republik v. 7.10.1949 (GBl. DDR 1949, S. 2)
(2) Gesetz über die Regierung der Deutschen Demokratischen Republik v. 8.11.1950 (GBl. DDR 1950, S. 1135)
(3) Gesetz über die Regierung der Deutschen Demokratischen Republik v. 23.5.1952 (GBl. DDR 1952, S. 407)
(4) Gesetz über den Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik v. 16.11.1954 (GBl. DDR 1954, S. 915)
(5) Gesetz über den Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik v. 8.12.1958 (GBl. DDR Ⅰ 1958, S. 865)
(6) Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik v. 6.7.1961, GBl. DDR Ⅰ 1961, Nr. 11 v. 7.7.1961, S. 151) und Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik v. 29.10.1962 (GBl. DDR Ⅰ 1962, S. 92)
(7) Gesetz über den Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik v. 17.4.1963 (GBl. DDR Ⅰ 1963, S. 89)
Diese Gesetze lösten das jeweils vorhergehende ab. Nur das Gesetz vom 16.11.1954 ließ das Gesetz vom 23.5.1952 neben sich bestehen. Beide wurden durch das Gesetz vom 8.12.1958 aufgehoben.

3 c) Die Bezeichnung »Ministerrat«, wie sie die einfache Gesetzgebung verwendete, meinte das Organ, das die Verfassung von 1949 mit »Regierung« bezeichnete. »Ministerrat« und »Regierung« waren also identisch. Ein verfassungsrechtliches Verhältnis bestand deshalb zwischen beiden nicht. Unklar blieb daher, wann das Organ als »Regierung« und wann es als »Ministerrat« tätig sein sollte. Zuerst wurde die Bezeichnung »Ministerrat« im Gesetz vom 8.11.1950 verwendet. Darin wurde als Organ des »Ministerrats« bei der »Regierung« die Staatliche Plankommission geschaffen. Im Gesetz vom 23.5.1952 wurde die Bezeichnung »Regierung« bei der Bestimmung ihrer Struktur (§1) und bei der Ermächtigung, diese Struktur selbst zu ändern, verwendet (§ 7). Im übrigen wurde stets die Bezeichnung »Ministerrat« gebraucht. Auch die Praxis brachte keine Klärung. Unter normativen Akten dieses Organs lautete seine Bezeichnung bis zum Erlaß des Gesetzes vom 16.11.1954 »Regierung«. In § 10 des Gesetzes über den Staatshaushaltsplan 1954 v. 26.2.1954 (GBl. DDR 1954, S. 205) wurde die Regierung beauftragt, Maßnahmen zur Vereinfachung der Besteuerung durchzuführen. Dagegen hatte nach § 38 des am gleichen Tage erlassenen Gesetzes über die Staatshaushaltsordnung der Deutschen Demokratischen Republik [Gesetz über die Staatshaushaltsordnung der Deutschen Demokratischen Republik v. 17.2.1954 (GBl. DDR 1954, S. 207)] der Ministerrat die erforderlichen Bestimmungen über die Aufgaben der Deutschen Notenbank bei der kassenmäßigen Durchführung des Haushaltsplanes zu treffen. Trotzdem trug die Kassenordnung die Unterschrift »Die Regierung der Deutschen Demokratischen Republik« [Erste Durchführungsbestimmung zum Gesetz über die Staatshaushaltsordnung der Deutschen Demokratischen Republik - Kassenordnung für die Deutsche Demokratische Republik v. 4.3.1954 (GBl. DDR 1954, S. 243)]. Ebenso wurde der Ministerrat ermächtigt, das Statut der Medaille für die Bekämpfung der Hochwasserkatastrophe im Juli 1954 zu erlassen [Statut der Medaille für die Bekämpfung der Hochwasserkatastrophe im Juli 1954 v. 28.8.1954 (GBl. DDR 1954, S. 736)]. Das zwei Wochen später erlassene Statut war aber von der Regierung unterzeichnet [Statut der Medaille für die Bekämpfung der Hochwasserkatastrophe im Juli 1954 v. 19.8.1954 (GBl. DDR 1954, S. 736)]. Im Erlaß des Staatsrates vom 30.1.1961 [Abschnitt I Ziff. 2 Erlaß des Staatsrates der Deutschen Demokratischen Republik über den Abschluß und die Kündigung von internationalen Verträgen der Deutschen Demokratischen Republik v. 30.1.1961 (GBl. DDR Ⅰ 1961, S. 5)] hieß es: »Der Ministerrat entscheidet über den Abschluß und die Kündigung internationaler Verträge, die im Namen der Regierung der DDR abgeschlossen werden (Regierungsabkommen)«. Eine seltsame Wendung enthielt die Richtlinie für das neue ökonomische System der Planung und Leitung der Volkswirtschaft v. 11.7.1963 (GBl. DDR ⅠⅠ 1963, S. 453). Darin hieß es, der Ministerrat und seine Organe arbeiteten u.a. auf der Grundlage der Beschlüsse der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik. Diese Formulierung bedeutete nicht, daß Regierung und Ministerrat verschiedene Organe seien. Sie war so zu verstehen, daß der Ministerrat u.a. auch auf der Grundlage seiner eigenen Beschlüsse arbeitet.
In der Literatur wurde ein Unterschied nicht gemacht.

4 d) Die Kompetenzen des Ministerrates wurden erstmals im Ministerratsgesetz vom 16. 11.1954 im einzelnen festgelegt. Nach § 3 a.a.O. oblag es dem Ministerrat:
(1) die Tätigkeit der Ministerien und Staatssekretariate mit eigenem Geschäftsbereich und anderer zentraler staatlicher Organe zu leiten, ihre Statuten und Ordnungen zu bestimmen, Berichte über die Erfüllung ihrer Aufgaben entgegenzunehmen, die Struktur der Regierung den Erfordernissen der Durchführung der staatlichen Aufgaben, insbesondere der Volkswirtschaftspläne, anzupassen und entsprechend seiner Nomenklatur die Mitarbeiter für leitende Staats- und Wirtschaftsfunktionen zu bestätigen;
(2) die Entwürfe der Volkswirtschaftspläne und der Staatshaushaltspläne zu beschließen, sie der Volkskammer vorzulegen sowie Maßnahmen zu ihrer Durchführung und zur Festigung des Kredit- und Währungssystems zu treffen;
(3) die Durchführung der Gesetze, den Schutz der gesellschaftlichen und staatlichen Ordnung, den Schutz des Volkseigentums und die Rechte der Bürger zu sichern;
(4) die Grundsätze für die Tätigkeit der diplomatischen, wirtschaftlichen und kulturellen Organe zu bestimmen, die die Beziehungen auf diesen Gebieten mit anderen Staaten regeln und pflegen;
(5) die Arbeit der Räte der örtlichen Organe der Staatsgewalt zu leiten und ihre Struktur den Erfordernissen der Durchführung der staatlichen Aufgaben, insbesondere der Volkswirtschaftspläne, anzupassen.
Nach der Einführung des demokratischen Zentralismus als Strukturprinzip der Staatsorganisation (s. Rz. 2 zu Art. 47) wurde im Gesetz vom 8. 12. 1958 der Kompetenzbereich des Ministerrats neu bestimmt. Nach § 3 Abs. 1 a.a.O. hatte der Ministerrat auf der Grundlage und in Durchführung der Gesetze und Beschlüsse der Volkskammer die politische, ökonomische und kulturelle Entwicklung des sozialistischen Aufbaus zu leiten. Er hatte das Prinzip des demokratischen Zentralismus auf der Grundlage der Gesetze über die örtlichen Organe der Staatsmacht vom 17.1.1957 [Gesetz über die Rechte und Pflichten der Volkskammer gegenüber den örtlichen Volksvertretungen v. 18.1.1957 (GBl. DDR Ⅰ 1957, S. 65)] und über die Vervollkommnung und Vereinfachung der Arbeit des Staatsapparates in der DDR vom 11.2.1958 [Gesetz über die Vervollkommnung und Vereinfachung der Arbeit des Staatsapparates in der Deutschen Demokratischen Republik v. 11.2.1958 (GBl. DDR Ⅰ 1958, S. 117)] in der gesamten staatlichen Arbeit durchzusetzen, die Tätigkeit des Staatsapparates zu leiten, zu überprüfen und zu qualifizieren sowie die Verwirklichung der Einheit von straffer Planung und Leitung und größtmöglicher Anteilnahme der Werktätigen an der Leitung von Staat und Wirtschaft zu sichern. § 3 Abs. 2 spezifizierte diese Aufgaben. Danach oblag es dem Ministerrat insbesondere:
(1) die Entwürfe der Volkswirtschaftspläne und Staatshaushaltspläne zu beschließen, sie der Volkskammer vorzulegen und Maßnahmen zu ihrer Durchführung und zur Festigung des Kredit- und Währungssystems zu treffen sowie die einheitliche Planung und Leitung der Volkswirtschaft und die Einheit von materieller und finanzieller Planung zu sichern;
(2) die Durchführung der Gesetze, den Schutz der gesellschaftlichen und staatlichen Ordnung, den Schutz des Volkseigentums und der Rechte der Bürger zu sichern;
(3) die Grundsätze für die Tätigkeit der diplomatischen, wirtschaftlichen und kulturellen Organe zu bestimmen, die die Beziehungen auf diesen Gebieten mit anderen Staaten regeln und pflegen;
(4) die Tätigkeit der Staatlichen Plankommission, der Ministerien, der Staatssekretariate, der anderen zentralen Organe der staatlichen Verwaltung und der örtlichen Räte zu leiten, Berichte über die Erfüllung ihrer Aufgaben entgegenzunehmen, die Struktur dieser Organe den Erfordernissen der Durchführung der staatlichen Aufgaben, insbesondere der Volkswirtschaftspläne, anzupassen, die Statuten der ihm unmittelbar unterstellten Organe festzulegen, zentrale Organe der staatlichen Verwaltung zu bilden und aufzulösen und entsprechend seiner Nomenklatur leitende Staatsfunktionäre zu ernennen und abzuberufen.

5 e) Seit dem Ministerratsgesetz von 1954 wurde der Ministerrat als das »höchste vollziehende und verfügende Organ« bezeichnet. Diese Wendung wurde im Ministerratsgesetz von 1958 wiederholt. Diese Charakterisierung war solange nicht verwendet worden, wie dieses Organ als »Regierung« bezeichnet worden war. Damit wurde deutlich, daß es von einer Regierung im herkömmlichen Sinne zu einem Organ des werdenden sozialistischen Staates entwickelt worden war. Nach Herbert Kröger (Die Festigung der Arbeiter-und-Bauern-Macht, S. 102) war der Ministerrat als höchstes vollziehendes und verfügendes Organ das operative, politische Führungsinstrument zur Leitung der gesamten wirtschaftlich-organisatorischen und kulturell-erzieherischen Tätigkeit. Formell war der Ministerrat zwar vom Vertrauen der Volkskammer abhängig (Art. 94 Verfassung von 1949). Infolge ihrer Zusammensetzung nach dem Willen der SED aufgrund der Gestaltung des objektiven Wahlrechts (s. Rz. 15 ff. zu Art. 22) verzichtete sie von Anfang an, faktisch ihre Kompetenzen als höchstes Organ der Republik (Art. 50 Verfassung von 1949) auszuüben und ließ den Ministerrat an ihrer Stelle wirken. Dessen Stellung wurde dadurch verstärkt, daß er für sich die Kompetenz zur Rechtsetzung faktisch zuerst in Anspruch nahm und diese ihm dann durch § 4 Abs. 2 des Ministerratsgesetzes von 1958 ohne Einschränkung übertragen wurde (s. Rz. 18 zu Art. 78).

6 f) Mit der Bildung des Nationalen Verteidigungsrates [Gesetz über die Bildung des Nationalen Verteidigungsrates (NVR) der Deutschen Demokratischen Republik v. 10.2.1960 (GBl. DDR Ⅰ 1960, S. 89)] erlitt der Ministerrat einen ersten Kompetenzverlust. Er wurde in Fragen der Landesverteidigung und der Sicherheit des Landes durch diesen weitgehend ausgeschaltet (s. Rz. 2 zu Art. 73).

7 g) Die Bildung des Staatsrates [Gesetz über die Bildung des Staatsrates der Deutschen Demokratischen Republik v. 12.9.1960 (GBl. DDR Ⅰ 1960, S. 505)] bedeutete für den Ministerrat einen weiteren erheblichen Kompetenzverlust. Nicht mehr er, sondern jener erfüllte nunmehr die Aufgaben der Volkskammer, die diese nicht wahrnahm (s. Rz. 11 zu Art. 66). Im Parteiprogramm der SED von 1963 wurde der Ministerrat erstmals als Exekutivorgan der Volkskammer und des Staatsrates bezeichnet. So wurde einem Kompetenzverlust des Ministerrates seit Bildung des Staatsrates Rechnung getragen. § 2 des Ministerratsgesetzes von 1963 nahm die Wendung des Parteiprogramms auf: »Der Ministerrat ist für die Durchführung der Politik des Arbeiter-und-Bauern-Staates auf der Grundlage der Gesetze und Beschlüsse der Volkskammer sowie der Erlasse und Beschlüsse des Staatsrates verantwortlich. Der Ministerrat ist das Exekutivorgan der Volkskammer und des Staatsrates.« Die Bezeichnung des Ministerrates als höchstes vollziehendes und verfügendes Organ fehlte jetzt. Der Ministerrat war nicht mehr »operatives, politisches Führungsinstrument«, nicht mehr »gouverne-ment«, sondern nur noch »administration«. Die Funktion einer Regierung im Sinne einer obersten Regierungsgewalt nahm fortan der Staatsrat als Organ der Volkskammer für diese wahr (s. Rz. 17 zu Art. 66).

8 h) Im Erlaß des Staatsrates der Deutschen Demokratischen Republik über die Planung und Leitung der Volkswirtschaft durch den Ministerrat v. 11.2.1963 (GBl. DDR Ⅰ 1963, S. 1) war verfügt worden, daß »im Interesse der konsequenten Erfüllung der vom VI. Parteitag beschlossenen Aufgaben des umfassenden Aufbaus des Sozialismus (...) der Ministerrat auf der Grundlage des Programms der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands und der Beschlüsse des VI. Parteitages (sich) auf die Planung und Leitung der Volkswirtschaft« zu konzentrieren habe. Dem folgte das Ministerratsgesetz von 1963. Diese Konzentration auf die Leitung und Planung der Volkswirtschaft ging mit einem weiteren Verlust von Zuständigkeiten einher. Im April 1963 gingen die Anleitung und Kontrolle der Rechtsprechung vom Minister der Justiz als einem Mitglied des Ministerrates auf das Oberste Gericht über, das dem Staatsrat untersteht. Auch der Generalstaatsanwalt untersteht seitdem nicht mehr dem Ministerrat, sondern dem Staatsrat [Erlaß des Staatsrates der Deutschen Demokratischen Republik über die grundsätzlichen Aufgaben und die Arbeitsweise der Organe der Rechtspflege v. 4.4.1963 (GBl. DDR Ⅰ 1963, S. 21)] (s. Rz. 4-6 zu Art. 74, 10-13 zu Art. 98). Der Ministerrat war nunmehr in erster Linie die oberste Spitze der Wirtschaftsverwaltung und damit auch verantwortlich für die Leistungsfähigkeit der Wirtschaft. Willi Stoph (Die Funktion des Ministerrates im neuen ökonomischen System der Planung und Leitung der Volkswirtschaft der DDR, S. 1355) wandte sich freilich gegen eine Mißdeutung der Neuregelung und meinte, sie bedeute eine erhöhte Verantwortung des Ministerrates, werte also seine Funktion auf. Doch wirkte seine Argumentation in Anbetracht der Stellung des Ministerrates und der Einschränkung seines Geschäftsbereichs wenig überzeugend.
Eine gewisse Aufwertung erfuhr der Ministerrat freilich dann durch den Staatsratserlaß vom 14.1.1966 [Erlaß des Staatsrates der Deutschen Demokratischen Republik über die Weiterentwicklung und Vereinfachung der staatlichen Führungstätigkeit in der zweiten Etappe des neuen ökonomischen Systems der Planung und Leitung v. 14.1.1966 (GBl. DDR Ⅰ 1966, S. 53)]. Ihm zufolge bestand die Hauptaufgabe des Ministerrates »in der Entscheidung der Grundfragen und der Hauptproportionen zur Entwicklung der nationalen Wirtschaft der DDR, in der Leitung der wesentlichen gesellschaftlichen Prozesse der sozialistischen Umwälzung unter den Bedingungen der technischen Revolution in engster Verbindung mit der Lösung der nationalen Aufgaben der DDR«. Die Aufwertung erfolgte indessen nicht auf Kosten übergeordneter, sondern seiner eigenen Organe. Gleichzeitig wurde nämlich die Staatliche Plankommission in ein Hilfsorgan des Ministerrates umgewandelt und auf reine Planungsaufgaben beschränkt sowie der Volkswirtschaftsrat aufgelöst und an dessen Stelle acht Produktionsministerien und ein Ministerium für Materialwirtschaft gebildet (s. Rz. 36-58 Art. 9).

9 i) Das Ministerratsgesetz von 1963 legte nicht nur die Kompetenzen des Ministerrates, sondern auch die Maximen der von ihm zu verfolgenden Politik fest. Es handelte sich dabei um das Phänomen, daß die Volkskammer die Grundsätze der Politik nicht mehr mit der Bestätigung eines Regierungsprogramms, sondern normativ festlegte. Diese Grundsätze betrafen nicht nur eine bestimmte Regierung während ihrer Amtsdauer, sondern stellten generelle Festlegungen dar. Da das Ministerratsgesetz von 1963 auch nach dem Erlaß der Verfassung von 1968 weiter galt, waren die in dem Gesetz enthaltenen Grundsätze auch weiter bindend und füllten die Bestimmungen der Verfassung aus. Von Bedeutung war das Ministerratsgesetz von 1963 aber auch deshalb, weil in ihm erstmals die Suprematie der SED über den Ministerrat normiert wurde. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 hatte der Ministerrat seine Hauptaufgabe nicht nur auf der Grundlage des staatlich gesetzten Rechts zu erfüllen, sondern vor allem auf der Grundlage des Programms der SED und der Beschlüsse ihres Zentralkomitees. Der Ministerrat profitierte auch vom Dekonzentrationsprozeß, der mit der Einführung kybernetischer Vorstellungen in die marxistisch-leninistische Staatstheorie verbunden war (s. Rz. 16 zu Art. 2). Das Verhältnis zwischen SED-Führung und Ministerrat erklärte Walter Ulbricht auf dem 2. Plenum des ZK im Juli 1967 (Konstituierung der staatlichen Organe und Probleme ihrer wissenschaftlichen Arbeitsweise) dahingehend, daß die Parteiführung den Entwicklungsprozeß fördern solle, indem sie ihre Entscheidungen immer stärker auf Kernfragen konzentriere. Gleichzeitig forderte er aber, daß das Verhältnis des ZK und des Politbüros zum Ministerrat noch wirksamer gestaltet werden solle. Im Ministerrat müßten die Beschlüsse der Parteiführung viel sorgfältiger als bisher erörtert werden.


2. Entwurf

10 Im Entwurf hatte Art. 78 Abs. 1 Satz 1 folgenden Wortlaut: »Der Ministerrat organisiert im Aufträge der Volkskammer die Erfüllung der politischen, ökonomischen, kulturellen, sozialen und militärischen Aufgaben des sozialistischen Staates.«

II. Entwicklung von 1968 bis 1974 1. Verfassung von 1968

1. Verfassung von 1968

11 Die Verfassung von 1968 folgte der Linie, wie sie durch den Erlaß des Staatsrates vom 11.2.1963, durch das Ministerratsgesetz vom 17.4.1963 und durch den Staatsratserlaß vom 14.1.1966 vorgezeichnet war.


2. Ministerratsgesetz von 1972

12 Die Ablösung Walter Ulbrichts am 3.5.1971 von seinem Amt als Erster Sekretär des ZK der SED und am 24.6.1971 als Vorsitzender des Nationalen Verteidigungsrates und der damit einsetzende Kompetenzverlust des Staatsrates noch unter seinem Vorsitz (s. Rz. 20 zu Art. 66) leitete eine neue Entwicklung ein. Sie vollzog sich zunächst ohne Änderung der formellen Rechtsverfassung. Ein Markstein war das Gesetz über den Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik (MinRG) v. 16.10.1972 (GBl. DDR Ⅰ 1972, S. 253). Es brachte eine erhebliche Aufwertung des Ministerrates. Ob damit die Verfassung von 1968 entgegen Art. 108 a. F. = Art. 106 n.F. (s. Erl. zu Art. 106) durchbrochen und damit neues materielles Verfassungsrecht geschaffen worden war, wie Boris Meissner (Die Rechtsstellung der SED und ihrer Gefolgsparteien, S. 252) freilich mehr beiläufig meint, erscheint zweifelhaft. Die Frage dürfte zu verneinen sein (dazu im einzelnen Siegfried Mampel, Die staatsrechtliche Entwicklung in der DDR seit dem VIII. Parteitag der SED, S. 103).


3. Verfassungsnovelle von 1974

13 Die Verfassungsnovelle von 1974 erhob wesentliche Sätze des Ministerratsgesetzes von 1972 in Verfassungsrang. Die drei Artikel, die bis dahin die Stellung des Ministerrates geregelt hatten (Art. 78-80 a. F.), wurden auf fünf vermehrt (Art. 76-80 n.F.). Schon rein äußerlich kommt so die gehobene Stellung des Ministerrates zum Ausdruck. Einzelheiten über die Aufgaben, Rechte und Befugnisse des Ministerrates ergeben sich aber weiterhin aus dem Ministerratsgesetz von 1972. Dieses Gesetz enthält nach dem Lehrbuch »Staatsrecht der DDR« (S. 353) die staatsrechtliche Präzisierung der Funktion des Ministerrates.
Aber auch in anderen gesetzlichen Bestimmungen werden dem Ministerrat Aufgaben mit entsprechenden Kompetenzen zugewiesen.

III. Der Ministerrat als Regierung der DDR

1. Identität von Ministerrat und Regierung

14 Identität von Ministerrat und Regierung. Wie schon das Ministerratsgesetz von 1972 (§ 1 Abs. 1 Satz 1) bezeichnet Art. 76 Abs. 1 Satz 1 in der Fassung der Novelle von 1974 den Ministerrat als Regierung der DDR. Damit wird die Bezeichnung der Verfassung von 1949 (s. Rz. 1-3 zu Art. 76) aufgegriffen. Es wird klargestellt, daß Ministerrat und Regierung miteinander identisch sind.


2. Funktion der Regierung

15 In bezug auf die Aufgabenstellung bedeutet der Verfassungssatz, daß der Ministerrat die Funktion einer Regierung ausübt.

16 a) Sowohl nach dem Ministerratsgesetz von 1972 (§ 1 Abs. 1 Satz 1) als auch nach Art. 76 Abs. 1 Satz 1 übt der Ministerrat diese Funktion als Organ der Volkskammer aus. Dazu heißt es im Lehrbuch »Staatsrecht der DDR« (S. 353), zur Machtausübung durch die Volkskammer, d.h. zur Verwirklichung der Einheit von Beschlußfassung und -durchführung (s. Rz. 20 zu Art. 48), bedürfe es eines Systems staatlicher Organe, mit dessen Hilfe die Arbeiterklasse im Bündnis mit den anderen Werktätigen unter Führung der marxistisch-leninistischen Partei ihre Ziele praktisch zu realisieren vermöge. »Die Regierung der DDR und der von ihr geleitete Staats- und Wirtschaftsapparat sind ein wichtiger und unerläßlicher Bestandteil der Arbeiter-und-Bauern-Macht.«

17 b) Funktion des Ministerrates als Regierung der DDR ist also Leitung des Staats- und Wirtschaftsapparates. Die Zurückdrängung des Ministerrates im wesentlichen auf die Leitung der Wirtschaft (s. Rz. 8 zu Art. 76) ist damit endgültig revidiert worden. Das Lehrbuch »Verwaltungsrecht« (S. 103) bezeichnet den Ministerrat als ein staatliches Organ mit allgemeiner Kompetenz. Seine Tätigkeit erstrecke sich auf alle Gebiete der staatlichen Innen- und Außenpolitik. Gemeint ist hier der Aufgabenbereich des Ministerrats. Indessen ist dieser doch nicht allumfassend. Schon nach dem Ministerratsgesetz von 1972 (§ 1 Abs. 1 Satz 3) organisiert der Ministerrat zwar die »Erfüllung der politischen, ökonomischen, kulturellen und sozialen Aufgaben«, aber nur die ihm übertragenen Verteidigungsaufgaben. Diese Formulierung wurde mit der Verfassungsnovelle von 1974 in Art. 76 Abs. 1 Satz 2, 2. Hälfte übernommen. Sein Aufgabenbereich ist hier durch den des Nationalen Verteidigungsapparates beschränkt (s. Rz. 23 zu Art. 73).

18 c) Wird der Ministerrat nach dem Wortlaut der Verfassung (und des Ministerratsgesetzes von 1972) auch »im Aufträge« der Volkskammer tätig, so hat seine Leitungsfunktion zur Folge, daß er für die Volkskammer tätig wird. Im Satz von der Leitung der einheitlichen Durchführung der Staatspolitik (Art. 76 Abs. 1 Satz 2, 1. Hälfte, § 1 Abs. 1 Satz 2, 2. Hälfte Ministerratsgesetz von 1972) als Funktion des Ministerrates liegt in der Verfassungswirklichkeit der Schwerpunkt auf der Leitung, nicht auf der Durchführung.

19 d) So ist der Ministerrat ein »vollziehend-verfügendes« Organ im Sinne der sozialistischen Verwaltungsrechtslehre. Zur Notwendigkeit derartiger Organe für die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung heißt es im Lehrbuch »Verwaltungsrecht« (S. 91):
»Die sozialistische Gesellschaft als planmäßig geleitete und hoch organisierte Gesellschaft braucht auch bei ständiger Erhöhung der Verantwortung der Volksvertretungen und immer breiterer Einbeziehung der Werktätigen in die staatliche Leitung staatliche Organe zur täglichen, operativen Leitung der gesellschaftlichen Prozesse. Die vollziehend-verfügenden Organe zeichnen sich durch eine ständig wirkende, aktiv organisierende Leitungstätigkeit aus. Sie verfügen dazu über einen festen Stamm von Mitarbeitern, denen die Leitungstätigkeit zum Beruf geworden ist, über die notwendigen rechtlich geregelten Befugnisse sowie über die erforderlichen materiellen und technisch-organisatorischen Voraussetzungen zur Wahrnehmung der ihnen übertragenen Verantwortung.«
Es ist heute eine allgemeine Erscheinung, daß die »vollziehend-verfügenden« Organe mehr als nur Exekutivorgane sind, weil sie anstelle der Volksvertretungen handeln. So war es folgerichtig, daß der Ministerrat in der Verfassung von 1968 nicht mehr wie noch im Ministerratsgesetz von 1963 als Exekutivorgan der Volkskammer und des Staatsrates bezeichnet wurde. Die relativ (s. Rz. 22-27 zu Art. 76) selbständige Stellung des Ministerrates drückt sich auch in der Bestimmung des Ministerratsgesetzes von 1972 (§13 Abs. 1 Satz 1) aus, derzufolge der Ministerrat in seiner Arbeit die Einheit von Beschlußfassung, Organisation der Durchführung und Kontrolle zu verwirklichen hat. Hier liegt eine Parallele zur Volkskammer vor, die nach Art. 48 Abs. 2 Satz 3 in ihrer Tätigkeit den Grundsatz der Einheit von Beschlußfassung und Durchführung zu verwirklichen hat (s. Rz. 20 zu Art. 48). Das Strukturprinzip der Gewalteneinheit (s. Rz. 21-32 zu Art. 5) bestimmt die Tätigkeit von Volkskammer und Ministerrat so in gleicher Weise, daß sich dieser an die Stelle von jener setzen kann, zumal der Ministerrat den Vorteil hat, an der Spitze des Staatsapparates zu stehen.

20 e) Aber der Ministerrat ist nicht »vollziehend-verfügendes« Organ schlechthin, sondern, wie es im Lehrbuch »Verwaltungsrecht« (S. 102) heißt, »steht an der Spitze der vollziehend-verfügenden Organe des sozialistischen Staatsapparates und sichert deren effektives Wirken zur Durchsetzung der einheitlichen Staatspolitik in den verschiedenen Zweigen und gesellschaftlichen Bereichen sowie in den Territorien«.

21 f) In seiner Leitungsfunktion hat der Ministerrat »die zu lösenden Aufgaben der staatlichen Innen- und Außenpolitik« auszuarbeiten (Art. 77, 1. Hälfte). Im Ministerratsgesetz von 1972 steht eine ähnliche Norm unmittelbar nach der Erklärung des Ministerrates zur Regierung der DDR (§ 1 Abs. 1 Satz 2, 1. Hälfte). Dort heißt es, der Ministerrat arbeite unter Führung der Partei der Arbeiterklasse im Aufträge der Volkskammer die Grundsätze der staatlichen Innen- und Außenpolitik aus (s. Rz. 7-11 zu Art. 77).


3. Die Verantwortung des Ministerrates vor der Volkskammer

22 a) Unter der Verfassung von 1949. Nach Art. 94 der Verfassung von 1949 bedurften die Regierung sowie jedes ihrer Mitglieder zur Geschäftsführung des Vertrauens der Volkskammer. Art. 95 regelte die Modalitäten des Mißtrauensantrages gegen die Regierung im Sinne des auch aus dem Bonner GG (Art. 67) bekannten »konstruktiven« Antrages. Art. 96 betraf den Mißtrauensantrag gegen ein Mitglied der Regierung. Praktische Bedeutung hatten diese Verfassungssätze niemals erlangt, weil wegen der homogenen Zusammensetzung der Volkskammer unter der Suprematie der SED ein Mißtrauensantrag niemals gestellt worden war. Immerhin entsprachen die Regelungen der Verfassung von 1949 denen eines parlamentarischen Systems, wobei mit der Einführung des konstruktiven Mißtrauensantrages sogar ähnlich wie in der Bundesrepublik Deutschland aus den Verhältnissen unter der Weimarer Reichsverfassung Folgerungen gezogen worden waren.

23 b) Das Ministerratsgesetz von 1963 (§ 2 Abs. 2 Satz 1) erweiterte die Verantwortung (wegen des Begriffs s. Rz. 5-9 zu Art. 88) des Ministerrates auf die vor dem Staatsrat. Außerdem wurde der Ministerrat für seine gesamte Tätigkeit der Volkskammer und dem Staatsrat gegenüber rechenschaftspflichtig gemacht. Der Vorsitzende, seine Stellvertreter sowie alle Mitglieder des Ministerrates wurden für die Arbeit des Ministerrates sowie für den anvertrauten Geschäftsbereich als persönlich verantwortlich und der Volkskammer, dem Staatsrat und dem Ministerrat rechenschaftspflichtig bezeichnet.

24 c) Unter der Verfassung von 1968 bis zur Novelle von 1974. In der Verfassung von 1968 war die Verantwortung des Ministerrates ursprünglich Gegenstand des Art. 80 Abs. 7. Im Gegensatz zum Ministerratsgesetz von 1963 (§ 2 Abs. 2 Satz 1) machte die Verfassung den Ministerrat nicht gegenüber dem Staatsrat verantwortlich und rechenschaftspflichtig. Eine solche Regelung erschien wohl deshalb überflüssig, weil nach
Art. 66 Abs. 1 Satz 1 a. F. der Staatsrat alle grundsätzlichen Aufgaben zu erfüllen hatte, die sich aus den Gesetzen und Beschlüssen der Volkskammer ergeben.

25 d) Nach dem Ministerratsgesetz von 1972 (§ 2 Abs. 3 Satz 1) sind der Ministerrat, sein Vorsitzender und seine Mitglieder für ihre Arbeit verantwortlich und rechenschaftspflichtig.

26 e) Durch die Verfassungsnovelle von 1974 wurde der Satz über die Verantwortung und die Rechenschaftspflicht des Ministerrates Gegenstand des Art. 76 Abs. 1 Satz 3. Der Wortlaut wurde geringfügig geändert. Der Sinn blieb derselbe. Nach wie vor hat dieser Verfassungssatz wenig Gewicht. Seine Bedeutung ist darauf reduziert, daß der Ministerrat »grundlegende Fragen der Tätigkeit der Regierung vor der obersten Volksvertretung« darzulegen hat (Lehrbuch »Verwaltungsrecht«, S. 102). Im Gegensatz zum Ministerratsgesetz kennt die Verfassung keine Einzelverantwortlichkeit des Vorsitzenden und der Mitglieder des Ministerrates.

27 f) Faktisch ist der Ministerrat also unabhängig von der Volkskammer. Er ist innerhalb der Staatsorganisation wegen seiner Leitungsfunktion das mächtigste Organ.


4. Die Suprematie der SED über den Ministerrat

28 Die Suprematie der SED über den Ministerrat. Wie alle Staatsorgane steht der Ministerrat unter der Suprematie der SED (s. Rz. 28-50 zu Art. 1). Deshalb kann er nur innerhalb der Staatsorganisation das mächtigste Organ sein, so wie das früher der Staatsrat war (s. Rz. 17 zu Art. 66). Zwar wird in der Verfassung das Verhältnis des Ministerrates zur SED nicht erwähnt - die Verfassung ist in dieser Hinsicht im allgemeinen sehr zurückhaltend (s. Rz. 28 zu Art. 1) - aber im Ministerratsgesetz von 1972 wird die SED achtmal als führende Kraft aufgeführt, teils mit ihrem Namen genannt, teils als Partei der Arbeiterklasse bezeichnet (§§ 1 Abs. 1; 2 Abs. 1; 3 Abs. 1; 4 Abs. 1 Satz 3; 5 Abs. 1 Satz 1; 13 Abs. 2 Satz 2; 14 Abs. 1 Satz 2; 14 Abs. 3 Satz 1).

IV. Die Aufgaben des Ministertates im einzelnen

1. Aufgabennormen

29 Wie der Ministerrat seine Funktion im einzelnen zu erfüllen hat, ist weitgehend durch die Verfassung und die einfache Gesetzgebung geregelt. Mittel und Form dafür sind die »Aufgabennormen«. Es handelt sich bei diesen nicht um Programmsätze, sondern mit ihnen wird Staats- und Wirtschaftsorganen verbindlich vorgeschrieben, wie sie sich zu verhalten haben (Karl Bönninger, Zur Rolle des Rechts im staatlichen Leitungsprozeß, S. 736). Aufgabennormen werden in engem Zusammenhang, zuweilen sogar innerhalb von Regelungsnormen gesetzt, die Kompetenzen festlegen. Gesetzestechnisch wird dabei unsystematisch verfahren. Es ist oft nicht einfach, Regelungsnormen von Aufgabennormen zu unterscheiden. Im allgemeinen werden die Aufgaben für bestimmte Bereiche festgelegt. Auch dabei wird unsystematisch verfahren. Überschneidungen sind nicht selten.


2. Aufgaben bei der Leitung der Volkswirtschaft und der anderen gesellschaftlichen Bereiche

30 Die Leitung der Volkswirtschaft und der anderen gesellschaftlichen Bereiche wird als ein Komplex behandelt (Art. 76 Abs. 2, § 1 Abs. 2 Ministerratsgesetz von 1972). Damit wird verdeutlicht, daß alle gesellschaftlichen Bereiche unter der Leitung des Ministerrates stehen, aber bei der Volkswirtschaft der Schwerpunkt der Leitung und Planung liegt (s. Rz. 22 zu Art. 9). Die dem Ministerrat dabei gegebenen Aufträge sind in der Verfassung (Art. 76 Abs. 2 Satz 2) nur sehr allgemein umschrieben. Er hat die planmäßige proportionale Entwicklung der Volkswirtschaft, die harmonisch abgestimmte Gestaltung der gesellschaftlichen Bereiche und Territorien sowie die Verwirklichung der sozialistischen ökonomischen Integration zu sichern. Das Ministerratsgesetz von 1972 ist ausführlicher. Nach diesem besteht das grundlegende Ziel der Tätigkeit des Ministerrates in der weiteren Erhöhung des materiellen und kulturellen Lebensniveaus des Volkes auf der Grundlage eines hohen Entwicklungstempos der sozialistischen Produktion, der Erhöhung der Effektivität, des wissenschaftlich-technischen Fortschritts und des Wachstums der Arbeitsproduktivität, also in der Erfüllung der »Hauptaufgabe der entwickelten sozialistischen Gesellschaft« (s. Rz. 22 zu Art. 2). Das Gesetz fährt dann fort: »Seine gesamte Arbeit dient dem Wohl der Arbeiterklasse und aller Bürger. Die Tätigkeit des Ministerrates ist auf die Leitung und Planung der Volkswirtschaft, die kulturelle und geistige Entwicklung, die Verwirklichung wissenschaftlicher Leitungsmethoden und die Förderung der Initiative der Werktätigen sowie auf die Lösung der Aufgaben, die sich aus der sozialistischen ökonomischen Integration ergeben, gerichtet« (§ 1 Abs. 2). An anderer Stelle (§ 3) heißt es, der Ministerrat leite unter Ausnutzung der ökonomischen Gesetze des Sozialismus die Volkswirtschaft entsprechend den Direktiven der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands, den langfristigen Plänen, den Fünfjahr- und Jahresplänen und sichere die planmäßige proportionale Entwicklung der Volkswirtschaft, er lege die Grundrichtung und die Hauptaufgaben zur Verwirklichung des wissenschaftlich-technischen Fortschritts fest und sichere das dafür erforderliche Forschungs- und Entwicklungspotential. Der Ministerrat hat ferner durch die zentrale Leitung und Planung die Intensivierung der gesellschaftlichen Produktion, insbesondere durch die sozialistische Rationalisierung, bei gleichzeitiger Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen der Werktätigen zu gewährleisten. Weiter hat der Ministerrat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Tätigkeit der Staatsorgane und der wirtschaftsleitenden Organe, der Kombinate, Betriebe, Genossenschaften und Einrichtungen auf die effektive Nutzung und Mehrung des sozialistischen Eigentums zu richten und den rationellen Einsatz des gesellschaftlichen Arbeitsvermögens zu gewährleisten. Schließlich hat der Ministerrat die Aufgabe, die planmäßige Erschließung der volkswirtschaftlichen Reserven durch ökonomische Materialausnutzung, intensive Nutzung der vorhandenen Grundfonds und Ausrüstungen, durch systematische Senkung der Kosten der gesellschaftlichen Produktion und Erhöhung der Qualität der Erzeugnisse zu sichern. Er ist dafür verantwortlich, daß staatliche Reserven entsprechend den Erfordernissen gebildet werden. In bezug auf die Planung wird ihm an weiterer Stelle (§4 Abs. 1 Satz 2) aufgegeben zu gewährleisten, daß bei der Ausarbeitung der Pläne von Bedürfnissen der Bevölkerung, der Wirtschaft und den Erfordernissen des sozialistischen Staates ausgegangen wird. Er hat zu sichern, daß die Staatliche Plankommission in enger Zusammenarbeit mit den Ministerien, den anderen zentralen Staatsorganen und den Räten der Bezirke auf der Grundlage der Beschlüsse der Partei der Arbeiterklasse die Pläne wissenschaftlich vorbereitet und begründet. Endlich hat er die planmäßige Verbesserung der volkswirtschaftlichen Struktur in Übereinstimmung mit den Möglichkeiten und Erfordernissen der fortschreitenden sozialistischen ökonomischen Integration der Mitgliedsländer des RGW zu gewährleisten (§ 4 Abs. 1 Sätze 3 und 4). An wieder anderer Stelle (§ 5 Abs. 4) werden ihm außenwirtschaftliche Aufgaben aufgetragen. Er hat die Einhaltung des staatlichen Monopols auf dem Gebiet der Außenwirtschaft einschließlich des Außenhandels und der Valutawirtschaft (s. Rz. 108 ff. zu Art. 9) zu gewährleisten. Die normative Bindung des Ministerrates geht also bis in Details aktueller Wirtschaftspolitik, ohne das Prinzipielle zu vernachlässigen.


3. Aufgaben auf dem Gebiet der Außenpolitik

31 Die Aufgaben des Ministerrates bei der Leitung der Durchführung der Außenpolitik ergeben sich aus den außenpolitischen Maximen der Verfassung (s. Rz. 6-48 zu Art. 6). So heißt es in Art. 76 Abs. 3 Satz 1, der Ministerrat leite die Durchführung der Außenpolitik der DDR entsprechend den Grundsätzen dieser Verfassung. In Art. 76 Abs. 3 Satz 2 werden aber nur die Maximen gegenüber der Sowjetunion und den anderen sozialistischen Staaten (s. Rz. 15-38 zu Art. 6) aufgenommen. Beachtlich ist, daß der Ministerrat lediglich die Durchführung der Außenpolitik, nicht aber diese selbst zu leiten hat. Das zeigt die Beengung des Spielraums des Ministerrates durch die konstitutionelle, dem Parteiprogramm der SED folgende Festlegung der Maximen der Außenpolitik und die Beschlüsse dieser Partei. Detaillierter und auch die Maximen der Verfassung gegenüber der nichtsozialistischen Welt umfassend legt das Ministerratsgesetz von 1972 die Aufgaben des Ministerrates auf dem Gebiet der Außenpolitik fest. Dort heißt es (§ 1 Abs. 4), daß der Ministerrat die Grundsätze der sozialistischen Außenpolitik gemäß den Prinzipien des sozialistischen Internationalismus zu verwirklichen habe. Im Mittelpunkt seiner außenpolitischen Tätigkeit soll die Entwicklung und Festigung der Freundschaft und Zusammenarbeit mit der Sowjetunion und den anderen Ländern der sozialistischen Staatengemeinschaft stehen. Ferner hat der Ministerrat alle Anstrengungen zur Durchsetzung der Politik der friedlichen Koexistenz von Staaten mit unterschiedlicher Gesellschaftsordnung und zur Sicherung des Friedens zu unternehmen. An anderer Stelle (§ 5 Abs. 1 Satz 1) heißt es, der Ministerrat habe die Durchführung der Außenpolitik der DDR auf der Grundlage der Beschlüsse der SED zu leiten. Damit wird auf außenpolitischem Gebiet die Bindung des Ministerrates an die SED-Füh-rung besonders betont. Der Zusammenhang zwischen Außen- und Innenpolitik wird in dem Satz verdeutlicht, die Tätigkeit des Ministerrates sei darauf zu richten, die günstigsten äußeren Bedingungen für den weiteren Aufbau des Sozialismus in der DDR zu schaffen (§ 5 Abs. 1 Satz 2). Sodann werden an dieser Stelle (§ 5 Abs. 2 und 3) nähere Anweisungen an den Ministerrat gegeben, wobei freilich Wiederholungen zu verzeichnen sind. So soll der Ministerrat das Bündnis mit der UdSSR und den anderen Ländern der sozialistischen Staatengemeinschaft allseitig vertiefen. Er hat einen aktiven Beitrag der DDR zur politischen, ökonomischen, ideologischen und militärischen Festigung der sozialistischen Staatengemeinschaft zu gewährleisten. Er hat die Grundrichtung und die Schwerpunkte der wirtschaftlichen, wissenschaftlich-technischen und geistig-kulturellen Zusammenarbeit der DDR mit den sozialistischen Ländern zu bestimmen und die Zusammenarbeit mit der UdSSR und den anderen Mitgliedsländern des RGW zur Entwicklung der sozialistischen ökonomischen Integration sowie die wirtschaftliche und wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit mit den anderen sozialistischen Ländern zu sichern. Zur Verwirklichung der außenpolitischen Maximen gegenüber den nichtsozialistischen Staaten wird dem Ministerrat nochmals aufgegeben, in seiner Tätigkeit die Prinzipien der friedlichen Koexistenz zwischen Staaten unterschiedlicher Gesellschaftsordnung zu verwirklichen. Dieser Auftrag wird dann spezifiziert, indem dem Ministerrat aufgegeben wird, die politischen, ökonomischen, wissenschaftlich-technischen und kulturellen Beziehungen zu anderen Staaten auf der Grundlage der Gleichberechtigung und im Geiste der Völkerfreundschaft zu entwickeln. In bezug auf die Staaten der »Dritten« bzw. »Vierten« Welt heißt es, der Ministerrat habe die Unterstützung der Staaten und Völker zu gewährleisten, die gegen den Imperialismus und sein Kolonialregime, für nationale Unabhängigkeit und Freiheit kämpfen.


4. Aufgaben auf dem Gebiet der Innenpolitik

32 Die verfassungsrechtlichen Aufträge an den Ministerrat werden durch die Regelungen hinsichtlich der Leitung der »anderen gesellschaftlichen Bereiche« abgedeckt. Ergänzend bestimmt das Ministerratsgesetz (§ 1 Abs. 3 Satz 1), daß der Ministerrat die weitere Entwicklung der sozialistischen Demokratie (s. Rz. 31-34 zu Art. 2) zu sichern habe. Es fällt auf, daß diese Norm nicht in Verfassungsrang erhoben worden ist. Ferner soll der Ministerrat bei der Gestaltung der entwik-kelten sozialistischen Gesellschaft und allseitigen Stärkung der sozialistischen Staatsmacht mit den Gewerkschaften als der umfassenden Klassenorganisation der Arbeiterklasse Zusammenarbeiten. Damit wird Art. 45 Abs. 4 in bezug auf den Ministerrat spezifiziert (s. Rz. 25 zu Art. 45).


5. Aufgaben auf dem Gebiet der Sozialpolitik

33 Nur nach dem Ministerratsgesetz (§ 1 Abs. 3 Satz 4), nicht nach der Verfassung, hat der Ministerrat mit dem Bundesvorstand des FDGB die Grundlinie der Sozial-, Lohn- und Einkommenspolitik zu erarbeiten und ihre praktische Verwirklichung zu sichern.


6. Aufgaben auf dem Gebiet der Verteidigung

34 Im Rahmen der ihm übertragenen Verteidigungsaufgaben hat nach dem Ministerratsgesetz (§ 6) der Ministerrat die Landesverteidigung einschließlich der Zivilverteidigung zu sichern und die sozialistische Militärkoalition im Rahmen des Warschauer Vertrages (s. Rz. 33 zu Art. 6) zu stützen. Er hat die Bereitschaft und die Fähigkeit aller Bürger zur Verteidigung des sozialistischen Vaterlandes zu fördern und die materiellen, finanziellen und anderen Voraussetzungen für den Schutz der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung zu schaffen. Das Gesetz über die Landesverteidigung der Deutschen Demokratischen Republik (Landesverteidigungsgesetz) v. 13.10.1978 (GBl. DDR Ⅰ 1978, S. 377) beschränkt sich auf die lapidare Festlegung, derzufolge der Ministerrat die Erfüllung der ihm übertragenen Verteidigungsaufgaben zu organisieren hat. Sie bestehen vor allem in der material-technischen Versorgung der bewaffneten Organe [Dazu: Verordnung über Lieferungen und Leistungen an die bewaffneten Organe - Lieferverordnung (LVO) - v. 8.5.1972 (GBl. DDR ⅠⅠ 1972, S. 363)].


7. Aufgaben auf dem Gebiet der inneren Ordnung

35 Zur Wahrung der Ordnung im Inneren trägt das Ministerratsgesetz (§ 9 Abs. 1 Satz 1) dem Ministerrat auf, die strikte Verwirklichung der sozialistischen Gesetzlichkeit (s. Rz. 46-67 zu Art. 19) zu sichern. Er hat nach der Verfassung (Art. 78 Abs. 1 Satz 3) und dem Ministerratsgesetz (§ 9 Abs. 1 Satz 2) zu gewährleisten, daß die ihm unterstellten Staatsorgane, die wirtschaftlichen Organe, die Kombinate, Betriebe und Einrichtungen ihre Tätigkeit auf der Grundlage der Gesetze und anderen Rechtsvorschriften ausüben, was offenbar nicht als selbstverständlich vorausgesetzt wird. Ferner hat er »im Rahmen seiner Verantwortung» den zuverlässigen Schutz der sozialistischen Gesellschaftsordnung, des sozialistischen Eigentums, des Lebens und der Gesundheit der Bürger sowie ihrer Rechte und ihrer Würde zu gewährleisten und zu sichern, daß Ordnung, Disziplin und Sicherheit in allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens fester Bestandteil der Leitungstätigkeit sind (§ 9 Abs. 2 Satz 3).


8. Aufgaben auf dem Gebiet des Bildungswesens

36 Nach dem Ministerratsgesetz von 1972 (§ 7 Abs. 1 Sätze 1 und 2) hat der Ministerrat für die weitere Vervollkommnung des einheitlichen sozialistischen Bildungswesens (s. Rz. 9-25 zu Art. 17) zu sorgen. Er hat die kontinuierliche Entwicklung der Volksbildung, die einheitliche und koordinierte Ausbildung von Facharbeitern sowie von »Hoch- und Fachschulschulkadern« entsprechend den politischen und volkswirtschaftlichen Erfordernissen zu gewährleisten. In diesem Sinne bestimmt auch § 69 des Gesetzes über das einheitliche sozialistische Bildungssystem v. 25.2.1965 (GBl. DDR Ⅰ 1965, S. 83), daß der Ministerrat für die komplexe und koordinierte Planung und Leitung des einheitlichen sozialistischen Bildungssystems verantwortlich ist. Er hat auf der Grundlage der Perspektiv- und Volkswirtschaftspläne die ständige Weiterentwicklung und Vervollkommnung des sozialistischen Bildungssystems entsprechend den Erfordernissen der gesellschaftlichcn Entwicklung, insbesondere der technischen Revolution, zu gewährleisten (s. Rz. 29 zu Art. 17).


9. Aufgaben auf den Gebieten der Jugendpolitik, der Kultur, des geistig-kulturellen Lebens, der Körperkultur und des Sports, des Gesundheitsschutzes der Bevölkerung, ihrer medizinischen und sozialen Betreuung sowie der Familienpolitik

37 Die Aufgaben auf den Gebieten der Jugendpolitik, der Kultur, des geistigkulturellen Lebens, der Körperkultur und des Sports, des Gesundheitsschutzes der Bevölkerung, ihrer medizinischen und sozialen Betreuung sowie der Familienpolitik werden im Ministerratsgesetz von 1972 nicht im einzelnen aufgeführt. Der Ministerrat wird ermächtigt, auf diesen Gebieten die staatlichen Aufgaben selbst festzulegen (Jugendpolitik, Kultur, geistig-kulturelles Leben, Körperkultur und Sport) oder die »planmäßige Entwicklung« (Gesundheitsschutz, medizinische und soziale Betreuung) zu leiten. Für die planmäßige Entwicklung der sozialistischen Familienpolitik wird der Ministerrat verantwortlich gemacht, was wohl zeigen soll, daß die Familie nicht sich selbst überlassen werden soll, sondern Gegenstand der Staatspolitik ist (s. Rz. 33-36 zu Art. 38).


10. Aufgaben auf dem Gebiet der Landeskultur einschließlich des Umweltschutzes

38 Die Aufgaben auf dem Gebiet der Landeskultur einschließlich des Umweltschutzes sind weder in der Verfassung noch im Ministerratsgesetz von 1972, sondern im Landeskulturgesetz [§3 Gesetz über die planmäßige Gestaltung der sozialistischen Landeskultur in der Deutschen Demokratischen Republik - Landeskulturgesetz - v. 14.5.1970 (GBl. DDR Ⅰ 1970, S. 67)] festgelegt. Danach ist der Ministerrat für die zentrale Planung und Leitung der Grundfragen der sozialistischen Landeskultur in ihrer volkswirtschaftlichen Komplexität verantwortlich. Er hat die Einordnung dieser Planung und Leitung in das ökonomische System des Sozialismus (s. Rz. 7, 8 und 31 zu Art. 9) zu sichern. Er hat zu gewährleisten, daß ihre Erfordernisse Gegenstand von Prognosen, Perspektiv- und Volkswirtschaftsplänen sind. Durch ihn ist zu sichern, daß die Entwicklung einer produktiven, den gesellschaftlichen Erfordernissen entsprechenden Landschaft, die sinnvolle und rationelle Nutzung des Bodens und der Gewässer, die Reinhaltung der Luft und die Behandlung bzw. Verwertung der Abprodukte durch ökonomische Regelungen wirksam gefördert werden. Der Ministerrat hat schließlich zu gewährleisten, daß bei unterschiedlichen Standpunkten zur Durchführung grundsätzlicher landeskultureller Aufgaben den gesamtgesellschaftlichen Interessen der Vorrang gegeben wird (s. Rz. 34-50 zu Art. 15).


11. Aufgaben auf dem Gebiet der Rechtsetzung

39 Die Aufgaben auf dem Gebiet der Rechtsetzung legt das Ministerratsgesetz von 1972 (§ 8 Abs. 1) fest. Danach hat der Ministerrat im Rahmen seiner Verantwortung und in Übereinstimmung mit den zu lösenden Aufgaben das sozialistische Recht zu vervollkommnen (s. Rz. 46-67 zu Art. 19) und für dessen übersichtliche Gestaltung zu sorgen. Ferner hat er die Einbeziehung der Werktätigen und ihrer gesellschaftlichen Organisationen in die Ausarbeitung und Verwirklichung der Rechtsvorschriften zu sichern. Schließlich hat der Ministerrat die Wirksamkeit der Rechtsvorschriften zu analysieren, »um diese ständig den Erfordernissen der Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft anzupassen«. Der Qualifizierung der Rechtsetzung soll die vom Ministerrat beschlossene »Ordnung über die Vorbereitung und Gestaltung von Rechtsvorschriften« vom 25.7.1980 (GBl. DDR 1980, Sdr. Nr. 1056) dienen. Sie regelt die Tätigkeit der Ministerien und der anderen zentralen Staatsorgane bei der Rechtsetzung. Gleichzeitig soll der Prozeß der Ausarbeitung von Entwürfen für rechtliche Regelungen wirksamer und rationeller gestaltet werden. Jeweils für einen Fünfjahrplanzeitraum sollen Rechtsetzungsmaßnahmen, die in Form von Gesetzen und Verordnungen zu treffen sind, in einem Gesetzgebungsplan beschlossen werden. Freilich enthält die Ordnung keine Kriterien, die dafür maßgeblich sein könnten, welche Rechtsvorschriften als Gesetz, Verordnung oder Anordnung erlassen werden sollen. Nach Siegfried Bergmann/Hans-Dieter Schulze/Klaus Zieger (Zum Erlaß der Ordnung ...) liegen nur Kriterien vor, die in der Praxis angewandt werden. Eine Reihe von Fragen bedürfe jedoch der weiteren Untersuchung; die wissenschaftliche Diskussion müsse hierzu fortgeführt werden. Im übrigen soll dafür gesorgt werden, daß die Gewerkschaft und andere gesellschaftliche Organisationen, die örtlichen Staatsorgane sowie die Kombinate, Betriebe, andere Wirtschaftseinheiten und Einrichtungen in den Rechtsgestaltungsprozeß einbezogen werden. Bei der Ausarbeitung der Entwürfe für Rechtsvorschriften soll auf Übersichtlichkeit, Verständlichkeit und Exaktheit geachtet werden. Der Geltungsbereich soll räumlich, sachlich, personell und zeitlich genau festgelegt werden. Für gleiche Begriffsinhalte sollen einheitliche Begriffe verwendet werden. Das Inkrafttreten der Rechtsvorschriften sowie das Außerkrafttreten von früher erlassenen Rechtsvorschriften sollen ausdrücklich bestimmt werden.


12. Aufgaben auf dem Gebiet der Leitung der Verwaltung

40 Die Aufgaben auf dem Gebiet der Leitung und Verwaltung legen Art. 78 Abs. 1 Sätze 1 und 2 sowie das Ministerratsgesetz von 1972 (§ 13 Abs. 1) fest. Einzelheiten dazu s. Rz. 8-11 zu Art. 78.

V. Beteiligung des Ministerrates an der auswärtigen Gewalt

1. Bis zum Ministerratsgesetz von 1972

41 a) Unter der Verfassung von 1949 hatte der Ministerrat die Kompetenz zum Abschluß von Regierungsabkommen vor und nach der Bildung des Staatsrates wahrgenommen. § 7 Abs. 4 des Ministerratsgesetzes von 1963 [Gesetz über den Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik v. 17.4.1963 (GBl. DDR Ⅰ 1963, S. 89)] hatte dann ausdrücklich diese Kompetenz dem Ministerrat übertragen.

42 b) Art. 79 Abs. 3 a. F. hatte § 7 Abs. 4 des Ministerratsgesetzes von 1963 insoweit in Verfassungsrang gehoben, als darin der Ministerrat ermächtigt wurde, Regierungsabkommen (s. Rz. 3 zu Art. 51) abzuschließen. Die Formulierung des Verfassungssatzes ist zwar eine andere als die der früheren gesetzlichen Norm, indessen besteht sachlich kein Unterschied.


2. Kündigung von Verträgen

43 Die Kompetenz zur Kündigung völkerrechtlicher Verträge in Art. 79 Abs. 3 a. F. ging über die Regelung des § 7 Abs. 4 a.a.O. insoweit hinaus, als darin die Kündigung von Regierungsabkommen nicht geregelt war.


3. Ministerratsgesetz von 1972

44 Das Ministerratsgesetz von 1972 formulierte präziser als Art. 79 Abs. 4, indem es bestimmte (§ 5 Abs. 5), daß der Ministerrat über den Abschluß und die Kündigung völkerrechtlicher Verträge zu entscheiden hat, die in seinem Namen als Regierungsabkommen abgeschlossen werden.


4. Verfassungsnovelle von 1974

45 Mit der Verfassungsnovelle von 1974 wurde aus Art. 79 Abs. 3 a.F. der Art. 76 Abs. 4 Satz 1. Der Wortlaut wurde geringfügig geändert. Anstelle des Nebensatzes »die in seinem Namen abgeschlossen werden« trat die Wendung »entsprechend seiner Zuständigkeit«. Diese Zuständigkeit ergibt sich aus § 5 Abs. 5, 1. Hälfte des Ministerratsgesetzes von 1972, demzufolge sich die Kompetenz zur Entscheidung über den Abschluß und die Kündigung auf solche völkerrechtliche Verträge bezieht, »die in seinem Namen als Regierungsabkommen« abgeschlossen werden. Sachlich hat sich also wiederum nichts geändert.


5. Vorbereitung von Staatsverträgen

46 Schon das Ministerratsgesetz von 1972 (§ 5 Abs. 5, 2. Hälfte) hat dem Ministerrat die Kompetenz verschafft, Staatsverträge (s. Rz. 3 zu Art. 51) vorzubereiten. Das bedeutet, daß der Ministerrat die Vertragsverhandlungen zu führen hat. Er bedient sich dazu als seines Organs des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten [Verordnung über das Statut des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten v. 18.2.1970 (GBl. DDR ⅠⅠ 1970, S. 173)] (s. Rz. 44 zu Art. 80).


6. Völkerrechtliche Vertretung des Ministerrates

47 Die völkerrechtliche Vertretung des Ministerrates liegt bei dessen Vorsitzendem »im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen« (§ 12 Abs. 2 Ministerratsgesetz von 1972) (s. Rz. 18-25 zu Art. 80). Wegen der Kompetenzen des Ministerrates im einzelnen s. Rz. 12 ff. zu Art. 77.

Vgl. Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik mit einem Nachtrag über die Rechtsentwicklung bis zur Wende im Herbst 1989 und das Ende der sozialistischen Verfassung, Kommentar Siegfried Mampel, Dritte Auflage, Keip Verlag, Goldbach 1997, Seite 1049-1066 (Verf. DDR Komm., Abschn. Ⅲ, Kap. 3, Art. 76, Rz. 1-47, S. 1049-1066).

Dokumentation Artikel 76 der Verfassung der DDR; Artikel 76 des Kapitels 3 (Der Ministerrat) des Abschnitts Ⅲ (Aufbau und System der staatlichen Leitung) der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) vom 6. April 1968 (GBl. DDR Ⅰ 1968, S. 218) in der Fassung des Gesetzes zur Ergänzung und Änderung der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 7. Oktober 1974 (GBl. DDR I 1974, S. 451). Die Verfassung vom 6.4.1968 war die zweite Verfassung der DDR. Die erste Verfassung der DDR ist mit dem Gesetz über die Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 7.10.1949 (GBl. DDR 1949, S. 5) mit der Gründung der DDR in Kraft gesetzt worden.

Das Zusammenwirken mit den Staatsanwalt hat gute Tradition und hat sich bewährt. Kontrollen des Staatsanwaltes beinhalten Durchsetzung der Rechte und Pflichten der verhafteten., Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit und der Achtung und Wahrung der Würde des Menschen werden Aufgaben, grundsätzliche Arbeitsweise und die konkrete Gestaltung einzelner straf prozessualer Verdachtshinweisprüfungen durch die Untersuchungsorgane Staatssicherheit und veranschaulicht in beeindruckender Weise den wahrhaft demokratischen Charakter der Tätigkeit und des Vorgehens der Strafverfolgungsorgane in den sozialistischen Staaten, Die Notwendigkeit dieser Auseinandersetzung resultiert desweiteren aus der Tatsache, daß diese Personen im Operationsgebiet wohnhaft und keine Bürger sind. Somit sind die rechtlichen Möglichkeiten der eingeschränkt. Hinzu kommt,daß diese Personen in der Regel in der bisherigen Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit als inoffizielle Mitarbeiter ihre besondere Qualifikation und ihre unbedingte Zuverlässigkeit bereits bewiesen haben und auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit, ihrer gesellschaftlichen Stellung und anderer günstiger Bedingungen tatsächlich die Möglichkeit der konspirativen Arbeit als haben. Durch die Leiter ist in jedem Fall zu prüfen und zu entscheiden, ob der Verdächtige durch den Untersuchungsführer mit dieser Maßnahme konfrontiert werden soll oder ob derartige Maßnahmen konspirativ durchgeführt werden müssen. Im Falle der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, wenn entweder kein Straftatverdacht besteht oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlen. Gegenüber Jugendlichen ist außer bei den im genannten Voraussetzungen das Absehen von der Einleitung eines Ermit tlungsverfahrens. Gemäß ist nach Durchführung strafprozessualer Prüfungshandlungen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, wenn entweder kein Straftatverdacht besteht oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege. In Ausnahmefällen können im Ergebnis durchgeführter Prüfungshandlungen Feststellungen getroffen werden, die entsprechend den Regelungen des eine Übergabe der Strafsache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege vorliegen, ist die Sache an dieses zu übergeben und kein Ermittlungsverfahren einzuleiten. Der Staatsanwalt ist davon zu unterrichten.

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