(1) Jeder Bürger der Deutschen Demokratischen Republik hat das Recht auf Schutz seiner Gesundheit und seiner Arbeitskraft.
(2) Dieses Recht wird durch die planmäßige Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen, die Pflege der Volksgesundheit, eine umfassende Sozialpolitik, die Förderung der Körperkultur, des Schul- und Volkssports und der Touristik gewährleistet.
(3) Auf der Grundlage eines sozialen Versicherungssystems werden bei Krankheit und Unfällen materielle Sicherheit, unentgeltliche ärztliche Hilfe, Arzneimittel und andere medizinische Sachleistungen gewährt.

Aufnahmen vom 26.12.2013 des Raums 128 im Erdgeschoss des Nordflügels der zentralen Untersuchungshaftanstalt des Ministerium für Staatssicherheit der Deutschen Demokratischen Republik in Berlin-Hohenschönhausen, Foto 97
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I. Das Recht auf Schutz der Gesundheit und der Arbeitskraft

1. Vorgeschichte

1 a) Nach Art. 15 der Verfassung von 1949 sollte die Arbeitskraft vom Staat geschützt werden. Art. 16 Abs. 3 legte fest, daß der Erhaltung der Gesundheit und Arbeitsfähigkeit der arbeitenden Bevölkerung, dem Schutz der Mutterschaft und der Vorsorge gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität, Arbeitslosigkeit und sonstigen Wechselfällen des Lebens ein einheitliches, umfassendes Sozialversicherungswesen auf der Grundlage der Selbstverwaltung der Versicherten dienen sollte.

2 b) Art. 35 wurde gegenüber dem Entwurf nicht geändert. Er trug darin die Nr. 34.


2. Charakter und Inhalt des Rechts

3 a) Mit dem Recht auf Schutz der Gesundheit und der Arbeitskraft wird die Reihe der sozialen Grundrechte fortgesetzt, die nicht Betätigungsvollmachten in sich schließen, sondern ausschließlich Leistungen an die Bürger Zusagen und damit die Voraussetzung für die Ausübung der Betätigungsvollmachten setzen (s. Rz. 35 zu Art. 19).

4 b) Art. 35 Abs. 1 legt nur das Prinzipielle fest. Die Ausgestaltung im einzelnen wird der einfachen Gesetzgebung überlassen (s. Rz. 35 zu Art. 19).
(Wegen der Richtung des Rechtes gegen den Staat und dessen Leistungen zu seiner Verwirklichung s. Rz. 6 zu Art. 34; wegen der Durchsetzbarkeit des Rechtes s. Rz. 21-31 zu Art. 19).

II. Die Garantien des Rechts auf Schutz der Gesundheit und der Arbeitskraft

1. Verfassungsaufträge auf den Gebieten des Sozial- und Gesundheitswesens

5 Art. 35 Abs. 2 führt als Garantien des Rechts Verfassungsaufträge an, die auf den Gebieten des Sozial- und Gesundheitswesens zu erfüllen sind. Ihr Inhalt ist zu einem wesentlichen Teil bereits an anderen Stellen der Verfassung vorgeformt. Ihnen fehlt die Bestimmtheit. Insbesondere wird nicht festgelegt, daß das Recht vor allem durch eine umfassende Arbeitsschutzgesetzgebung zu gewährleisten ist.

6 a) Die Garantie des Rechts durch die »planmäßige Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen« steht neben der Garantie durch eine »umfassende Sozialpolitik«. Begreift man unter »Sozialpolitik« das Streben nach Verbesserung der sozialen Lage der Bevölkerung, so würde dieser Begriff auch die Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen umfassen. Soll nicht angenommen werden, daß hier eine Tautologie vorliegt, muß der Begriff »Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen« als der engere verstanden werden. Mit ihm ist dann die Verbesserung der Lage der arbeitenden Menschen gemeint.

7 b) Die planmäßige Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen knüpft an den Verfassungssatz über die Leitung und Planung der gesellschaftlichen Entwicklung als eine der unantastbaren Grundlagen der sozialistischen Gesellschafts- und Staatsordnung in Art. 2 Abs. 2 sowie an die Festlegung des Charakters der Volkswirtschaft als sozialistischer Planwirtschaft in Art. 9 Abs. 3 Satz 2 an. Die Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen wird damit ausdrücklich zum Gegenstand der Planung erklärt. Sie gehört zu der ständig besseren Befriedigung der materiellen und kulturellen Bedürfnisse, die in Art. 9 Abs. 2 einer der Zwecke der Volkswirtschaft ist. Da jedoch die Stärkung der sozialistischen Ordnung das Primat hat, ist diese Befriedigung in ihrer Bedeutung relativiert
(s. Rz. 46-67 zu Art. 9). So steht auch die Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen im Zeichen dieser Relativierung. Diese können nur insoweit verbessert werden, als nach der Entscheidung der Partei- und Staatsführung Mittel für ihre Verbesserung aus dem Nationaleinkommen zur Verfügung stehen. Sie werden ferner unter das Leistungsprinzip gestellt (s. Rz. 40 zu Art. 2). Damit wird die Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen vom Verhalten der Werktätigen abhängig gemacht.

8 c) Die Pflege der Volksgesundheit ist ein Anliegen jedes modernen Staates. Inwieweit diesem Postulat nachgekommen wird, hängt stets davon ab, welche materiellen Mittel dafür zur Verfügung gestellt werden. Auch hier hängt das Maß von einer politischen Entscheidung ab. Die Entscheidung wird wesentlich von der Auffassung bestimmt, welche Bedeutung der Pflege der Volksgesundheit im Rahmen der Staatsaufgaben zuerkannt wird. Eine produktionsorientierte Ordnung wie die der DDR muß davon ausgehen, daß zur Steigerung ihrer Leistungsfähigkeit auf allen Gebieten die Erhaltung der Gesundheit der Bevölkerung eine Notwendigkeit ist. Das fuhrt dazu, daß der Pflege der Volksgesundheit in der DDR ein hoher Stellenwert eingeräumt wird (wegen Einzelheiten s. Erwin Jahn im DDR-Handbuch).

9 d) Walter Ulbricht (Die gesellschaftliche Entwicklung ...) prägte den Satz: »Unsere Sozialpolitik ist Ausdruck der gesellschaftlichen Sorge um den Menschen.« Die Sorge um den Menschen lediglich als ein politisches Schlagwort abzutun, wäre unrichtig (Siegfried Mampel, Arbeitsverfassung und Arbeitsrecht, S. 43). Indessen richtet sich diese Sorge nach dem Bild des Marxismus-Leninismus vom Menschen, dessen Interessen im Konfliktsfalle hinter denen der Gesellschaft, d. h. letztlich des Staates als politischer Organisation der Gesellschaft, zurückzutreten haben.
Daran hat auch das Gebot auf Erfüllung der Hauptaufgabe (die weitere Erhöhung des materiellen und kulturellen Lebensniveaus des Volkes auf der Grundlage eines hohen Entwicklungstempos der sozialistischen Produktion, der Erhöhung der Effektivität, des wissenschaftlich-technischen Fortschritts und des Wachstums der Arbeitsproduktivität -Art. 2 Abs. 1 Satz 2) in ihrer Einheit von Wirtschafts- und Sozialpolitik (s. Rz. 20—25 zu Art. 2) nichts geändert. Im Gegenteil, die Wechselwirkung von wirtschaftlichen Erfolgen und Sozialpolitik wurde noch verstärkt. So ist Peter Mitzscherling (Zweimal deutsche Sozialpolitik, S. 120) beizupflichten, wenn er schreibt, Aufgabe der Sozialpolitik der DDR müsse es bleiben, »mit ihren Maßnahmen die Verwirklichung des gesellschaftlichen Leitbildes anzustreben und sich den primär ökonomisch determinierten Zielen der gesellschaftlichen Gesamtpolitik unterzuordnen, d. h. eine produktions- und wachstumsorientierte Sozialpolitik zu betreiben«. Diese Feststellung gilt trotz nicht unbeträchtlicher Verbesserungen der sozialen Leistungen seit 1971.
(Wegen Einzelheiten zur Sozialpolitik im Betrieb s. Siegfried Mampel, Die Funktion des volkseigenen Betriebes in der allgemeinen Sozialpolitik der DDR).
(Wegen der Förderung der Körperkultur, des Schul- und Volkssports und der Touristik s. Rz. 53 ff. zu Art. 18).


2. Zentrales staatliches Organ

10 Zentrales staatliches Organ zur planmäßigen Entwicklung einer umfassenden medizinischen Betreuung der Bevölkerung ist das Ministerium für Gesundheitswesen [Statut des Ministeriums für Gesundheitswesen - Beschluß des Ministerrates v. 25.9.1975 (GBl. DDR Ⅰ 1975, S. 673)].


3. Einfache Gesetzgebung

11 a) Die grundsätzlichen Bestimmungen der einfachen Gesetzgebung über den Gesundheits- und Arbeitsschutz der unselbständig Tätigen enthält das AGB [
Arbeitsgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik (AGB) v. 16.6.1977 (GBl. DDR Ⅰ 1977, S. 185)] im 10. Kapitel. Einzelheiten sind in der Arbeitsschutzverordnung - ASVO - vom 1.12.1977 (GBl. DDR I 1977, S. 405) und ihren Durchführungsbestimmungen [Erste Durchführungsbestimmung zur Arbeitsschutzverordnung - Überwachungspflichtige Anlagen - v. 25.10.1974 (GBl. DDR I 1974, S. 556); Anordnung über Revisionsberechtigte für überwachungspflichtige Anlagen v. 14.1.1975 (GBl. DDR I 1975, S. 171); Zweite Durchführungsbestimmung zur Arbeitsschutzverordnung - Sicherheitsinspektoren und Sicherheitsinspektionen - v. 6.9.1978 (GBl. DDR I 1978, S. 373)] enthalten. Die Anforderungen, die bei der Gestaltung und Anwendung von Arbeitsmitteln, Arbeitsverfahren und Arbeitsstätten zur Gewährleistung sicherer und gesunder Arbeitsbedingungen zu erfüllen sind, werden in Rechtsvorschriften festgelegt (§ 202 Abs. 1 AGB), die Arbeitsschutzanordnungen heißen.
Die DDR verfugt über eine ausgebaute Arbeitsschutzgesetzgebung, die als Garantie des Rechts aus Art. 35 Abs. 1 in dessen Abs. 2 die Erwähnung verdient hätte. Die Anwendung in der Praxis leidet indessen nicht selten unter der produktionsorientierten Politik der Partei- und Staatsführung.
(Wegen der gewerkschaftlichen Kontrolle des Arbeitsschutzes s. Rz. 17 zu Art. 45).

12 b) Der Gesundheits- und Arbeitsschutz für die Genossenschaftsbauern ist in der Dritten Durchführungsverordnung zum Gesetz über die landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften - Erhaltung und Förderung der Gesundheit der Mitglieder der Produktionsgenossenschaften in der sozialistischen Landwirtschaft - vom 13.8.1964 (GBl. DDR II 1964, S. 733) geregelt.

III. Das soziale Versicherungssystem

1. Mischsystem

13 Im Gegensatz zu Art. 16 Abs. 3 Verfassung von 1949 ist die soziale Sicherung gegen die Wechselfälle des Lebens getrennt in Art. 35 Abs. 3 und in Art. 36 im Grundsatz geregelt. Es fällt auf, daß im Zusammenhang mit dem Recht auf Schutz der Gesundheit von einem Versicherungssystem, im Zusammenhang mit dem Recht auf Fürsorge im Alter und bei Invalidität von Versorgung gesprochen wird. Indessen ist die wichtigste Quelle der sozialen Leistungen die Sozialversicherung. Subsidiär tritt die Sozialfürsorge ein [Verordnung über Leistungen der Sozialfürsorge - Sozialfürsorgeverordnung - v. 23.11.1979 (GBl. DDR I 1979, S. 422)]. Das System der sozialen Sicherung in der DDR ist ein Mischsystem, das Elemente der Versicherung, der Versorgung und der Fürsorge in sich vereinigt (Siegfried Mampel, Das System der sozialen Leistungen in beiden Teilen Deutschlands). Ob die verfassungsrechtli-chen Bestimmungen auf eine Änderung in einer ferneren Zukunft weisen, kann nicht abgesehen werden.

Rechtsentwicklung bis zur Wende im Herbst 1989: Durch die 2. VO über Leistungen der Sozialfürsorge - Zweite Sozialfürsorgeverordnung - vom 26.7.1984 (GBl. DDR I 1984, S. 283) wurden diese erhöht. Nach der letzten Erhöhung der Leistungen der Sozialfürsorge, vor der Wende verfügt, danach am 1.12.1989 in Kraft getreten, betrugen diese nach der 3. VO über Leistungen der Sozialfürsorge - Dritte Sozialfürsorgeverordnung - vom 8.6.1989 (GBl. DDR I 1989, S. 231) für Alleinstehende monatlich 290,- M, für Ehepaare 480,- M und für Kinder 60,- M.


2. Sozialversicherung als Einheitsversicherung

14 Sie gewährt Bar- und Sachleistungen (ärztliche oder zahnärztliche Behandlung, Arzneien und medizinische Hilfsmittel, Krankenhausaufenthalte) im Krankheitsfalle, Schwangerschafts- und Wochenhilfe sowie Mütterunterstützung, Unterstützung für alleinstehende Versicherte bei Pflege erkrankter Kinder, Bestattungsbeihilfe, Renten im Alter bei Invalidität, für die Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie an Hinterbliebene, Pflegegeld, Unterstützung bei Freistellung von der Arbeit zur Betreuung der Kinder während der Zeit der Erkrankung des nichtberufstätigen Ehegatten, Kuren.
Seit 1965 bestehen zwei Träger. Träger der Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten, bei der auch die Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte in eigener Praxis, die freiberuflich tätigen Kultur- und Kunstschaffenden sowie die Studenten und wissenschaftlichen Aspiranten sozialversichert sind, ist der Freie Deutsche Gewerkschaftsbund (FDGB) [§§ 274-290 AGB; Verordnung zur Sozialpflichtversicherung der Arbeiter und Angestellten - SVO - v. 17.11.1977 (GBl. DDR I 1977, S. 373); Verordnung über die Sozialpflichtversicherung der in eigener Praxis tätigen Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und der freiberuflichen tätigen Kultur- und Kunstschaffenden v. 9.12.1977 (GBl. DDR 1977, Sdr. Nr. 942); Verordnung über die Pflichtversicherung der Studenten und Aspiranten bei der Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten v. 15.3.1962 (GBl. DDR II 1962, S. 126)]. Damit wird dessen in Art. 45 Abs. 3 verankertes Recht auf Leitung der Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten verwirklicht (s. Rz. 24 zu Art. 45).
Träger der Sozialversicherung der selbständig Erwerbstätigen und der Angehörigen von sozialistischen Produktionsgenossenschaften und der Mitglieder der Rechtsanwaltskollegien ist die »Staatliche Versicherung der DDR« (früher »Deutsche Versicherungs-Anstalt«), die ursprünglich nur eine staatliche Anstalt für die Individualversicherung war [Verordnung über die Sozialversicherung bei der Staatlichen Versicherung der Deutschen Demokratischen Republik v. 9.12.1977 (GBl. DDR I 1978, S. 1); § 11 Verordnung über das Statut der Staatlichen Versicherung der Deutschen Demokratischen Republik v. 19.11.1968 (GBl. DDR II 1968, S. 941)] (s. Rz. 81 zu Art. 9).
Die Versicherungspflicht ist nahezu total. Nur ein sehr kleiner Teil der Bevölkerung hat keine Ansprüche aus der Sozialversicherung.
Rechtsentwicklung bis zur Wende im Herbst 1989: Nach der 1. DB zur VO über die Sozialpflichtversicherung der Arbeiter und Angestellten vom 17.11.1977 (GBl. DDR I 1977, S. 373) wurden ab 1.5.1985 mit der 2. DB vom 7.3.1985 (GBl. DDR I 1985, S. 111) dazu zahlreiche Bestimmungen der VO näher erläutert und erweitert. Durch die am 1.1.1985 in Kraft getretene 2. VO über die Sozialpflichtversicherung der in eigener Praxis tätigen Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und der freiberuflich tätigen Kultur- und Kunstschaffenden vom 7.3.1985 (GBl. DDR I 1985, S. 113) wurde die VO von 1977 in zwei Punkten geändert.
Am 1.1.1988 trat ein neues Statut der Staatlichen Versicherung der Deutschen Demokratischen Republik - Beschluß des Ministerrates - v. 10.7.1987 (GBl. DDR Ⅰ 1987, S. 193) in Kraft (Einzelheiten in ROW 6/1987, S. 358).


3. Leistungen an Kranke

15 Die behandlungsbedürftigen Kranken erhalten von beiden Versicherungsträgern Sachleistungen ohne Krankenscheingebühr, ohne Rezeptgebühr und grundsätzlich ohne Beteiligung an Kosten für Heil- und Hilfsmittel, Zahnersatz und Körperersatzstücke, soweit sie sich im Rahmen des Notwendigen halten.
Versorgt werden auch die Familienangehörigen der Versicherten sowie die Rentner und Sozialfürsorgeempfänger und deren Familienangehörige im gleichen Umfange.
Für die Lohnfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit galt bis zum 31.12.1977 eine Mischung von versicherungsrechtlicher und arbeitsrechtlicher Lösung, jedoch wurde ein Lohnausgleich nur in Höhe der Differenz zwischen Krankengeld und 90% des Netto-Durchschnittsverdienstes auf die Dauer von 6 Wochen im Kalenderjahr gewährt. Seit dem 1.1.1978 wird bis zur Dauer von 6 Wochen im Kalenderjahr Krankengeld in Höhe von 90% des auf den Arbeitstag entfallenden Nettodurchschnittsverdienstes gezahlt (§ 282 Abs. 1 AGB). Es gilt seitdem also eine rein sozialversicherungsrechtliche Lösung. Kämpfer gegen den Faschismus und Verfolgte des Faschismus, Lehrlinge und Arbeitsunfähige infolge von Betriebsunfällen und Berufskrankheiten erhalten Krankengeld in Höhe des Nettodurchschnittsverdienstes bzw. des Nettolehrlingsentgelts bis zur Herstellung der Arbeitsfähigkeit bzw. bis zum Eintritt der Invalidität (§§ 283-286 AGB).
Ab 7. Woche der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit wird Werktätigen ohne bzw. mit einem Kind ein Krankengeld in Höhe von 50% des auf einen Arbeitstag entfallenden beitragspflichtigen Bruttodurchschnittsverdienstes gewährt. Werktätige mit zwei und mehr Kindern erhalten je nach Kinderzahl 65 bis 90% des auf einen Arbeitstag entfallenden Nettodurchschnittsverdienstes. Übersteigt der monatliche Bruttodurchschnittsverdienst die Höchstgrenze für die Beitragspflicht zur Sozialversicherung von 600 M nicht oder wurde eine Zusatzrentenversicherung abgeschlossen, so erhalten Werktätige ein höheres, nach der Kinderzahl gestaffeltes Krankengeld bis zu 90% des auf einen Arbeitstag entfallenden Nettodurchschnittsverdienstes (§ 282 Abs. 2-4 AGB). Eine entsprechende Regelung gilt für Selbständige, für Mitglieder der sozialistischen Produktionsgenossenschaften der Landwirtschaft, der Fischerei und des Handwerks sowie für Mitglieder der Kollegien der Rechtsanwälte [§ 45 Verordnung über die Sozialversicherung bei der Staatlichen Versicherung der Deutschen Demokratischen Republik v. 9.12.1977 (GBl. DDR I 1978, S. 1)].
- Krankengeld wird aufgrund ärztlich bescheinigter Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit, Arbeitsunfall oder Berufskrankheit vom 1. Arbeitstag der Arbeitsbefreiung bis zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit bzw. bis zum Eintritt der Invalidität oder bis zur Festsetzung der Unfallrente, längstens für 78 Krankheitswochen, gezahlt. Es wird auch bei stationärer Behandlung in Krankenhäusern oder anderen Gesundheitseinrichtungen sowie bei Durchführung einer prophylaktischen Kur, einer Heil- oder Genesungskur gewährt.
(Wegen weiterer Einzelheiten zur Sozialversicherung s. Rz. 10-20 zu Art. 36).


4. Sozialhilfeabkommen

16 Die DDR hat sich in Sozialhilfeabkommen mit anderen sozialistischen Staaten (s. Rz. 7 zu Art. 36) verpflichtet, die Bürger dieser Staaten nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen des eigenen Staates bei Aufenthalt in der DDR zu behandeln.


5. Krankenversorgung fiir Reisende aus der Bundesrepublik

17 Entsprechend Art. 3 des Regierungsabkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der DDR auf dem Gebiete des Gesundheitswesens vom 25.4.1974 [Bulletin des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung v. 2.5.1974, S. 525] haben Einreisende aus dem anderen Staat einen Anspruch auf ambulante oder stationäre medizinische Hilfe entsprechend dem jeweiligen Grad der Gesundheitsschädigung ohne Ansehen der Person nach Maßgabe des Abkommens.

IV. Die Sozialfürsorge

1. Voraussetzungen

18 Dort, wo die Sozialversicherung keine Leistungen gewähren kann oder diese nicht ausreichend sind, greift die Sozialfürsorge ein. Leistungen der Allgemeinen Sozialfürsorge (Sozialfürsorgeunterstützung) erhalten Bürger, die nicht in der Lage sind, ihren Lebensunterhalt durch Arbeitseinkommen zu bestreiten, die über kein sonstiges ausreichendes Einkommen oder Vermögen verfügen und auch keinen ausreichenden Unterhalt von unterhaltspflichtigen Angehörigen erlangen können. Empfänger von Sozialfürsorgeunterstützung, die noch nicht das Rentenalter erreicht haben, sind verpflichtet, sich intensiv darum zu bemühen, daß die Notwendigkeit der Sozialfürsorgeunterstützung so bald wie möglich entfällt [Verordnung über Leistungen der Sozialfürsorge - Sozialfürsorgeverordnung - v. 23.11.1979 (GBl. DDR Ⅰ 1979, S. 422)]. In Anbetracht der umfassenden Leistungen der Sozialversicherung, die auch Fürsorgeleistungen einschließen, z. B. Invalidenrente an Behinderte (s. Rz. 12 zu Art. 36), hat die Sozialfürsorge nur untergeordnete Bedeutung.


2. Kein Rechtsanspruch

19 Auf die Sozialfürsorge besteht kein Rechtsanspruch (Günter Radtke, Sozialversicherung). Ihre Gewährung steht im Ermessen der staatlichen Organe.


3. Leistungen

20 Sozialfürsorgeunterstützungen werden gewährt als Unterstützung für alleinstehende Bürger, Ehepaare und unterhaltsberechtigte Kinder, Mietbeihilfe, Pflegegeld, Blindengeld, Sonderpflegegeld, Beihilfen für Tuberkulose-, Geschwulst- und Zuckerkranke, Taschengeld bei Krankenhausaufenthalt, Versicherungsschutz für Sachleistungen der Sozialversicherung sowie einmalige Beihilfen.
Rechtsentwicklung bis zur Wende im Herbst 1989: Durch die 2. VO über Leistungen der Sozialfürsorge - Zweite Sozialfürsorgeverordnung - vom 26.7.1984 (GBl. DDR I 1984, S. 283) wurden diese erhöht. Nach der letzten Erhöhung der Leistungen der Sozialfürsorge, vor der Wende verfügt, danach am 1.12.1989 in Kraft getreten, betrugen diese nach der 3. VO über Leistungen der Sozialfürsorge - Dritte Sozialfürsorgeverordnung - vom 8.6.1989 (GBl. DDR I 1989, S. 231) für Alleinstehende monatlich 290,- M, für Ehepaare 480,- M und für Kinder 60,- M.


4. Leistungsträger

21 Die Sozialfürsorgeunterstützung wird durch die örtlichen Organe (Abteilungen Gesundheits- und Sozialwesen - Ref. Sozialwesen -) gewährt.


5. Kostenerstattung

22 Grundsätzlich ist die Sozialfürsorgeunterstützung nicht zurückzuerstatten. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn ein Anspruch auf Rentennachzahlung besteht (in diesem Falle geht der Anspruch auf Rentenzahlung auf den Rat der Gemeinde,
der Stadt des Stadtbezirks oder des Kreises über, der die Sozialfürsorgeunterstützung gewährt hat) oder wenn der Hilfebedürftige oder sein Ehegatte Vermögen besitzt, das vorerst zur Bestreitung des Lebensunterhalts nicht verwendet werden kann (in diesem Falle ist eine Rückzahlungsverpflichtung abzugeben, die u.U. durch die Eintragung einer Sicherungshypothek zu sichern ist).


6. Freibeträge

23 Bei der Inanspruchnahme unterhaltsverpflichteter Angehöriger dürfen Freibeträge in Anspruch genommen werden, wenn ihr Nettoeinkommen einen festgelegten Betrag nicht übersteigt.


7. Sozialkommissionen

24 Sozialkommissionen und ihre Mitglieder beraten und unterstützen als ehrenamtliche Mitarbeiter die für die Sozialfürsorge zuständigen örtlichen Organe.


8. Besondere Sozialfürsorge

25 Besondere Sozialfürsorge wird den in den staatlichen Feierabend- und Pflegeheimen sowie in nichtstaatlichen Einrichtungen untergebrachten Hilfsbedürftigen gewährt [Verordnung über die Verbesserung der staatlichen Leistungen der Sozialfürsorge für hilfsbedürftige Bewohner nichtstaatlicher Einrichtungen v. 15.3.1968 (GBl. DDR II 1968, S. 179); Verordnung über die weitere Verbesserung der Fürsorge in den Feierabend- und Pflegeheimen v. 29.7.1976 (GBl. DDR I 1976, S. 381); Verordnung über Feierabend- und Pflegeheime v. 1.3.1978 (GBl. DDR I 1978, S. 125)].
Rechtsentwicklung bis zur Wende im Herbst 1989: Ab 1.6.1987 galt ein neues Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln - Arzneimittelgesetz - vom 27.11.1986 (GBl. DDR I 1986, S. 473). Es ersetzte das alte Arzneimittelgesetz vom 5.5.1984 (GBl. DDR I 1984, S. 101) und 12 DB und sonstige Nebenbestimmungen.

Vgl. Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik mit einem Nachtrag über die Rechtsentwicklung bis zur Wende im Herbst 1989 und das Ende der sozialistischen Verfassung, Kommentar Siegfried Mampel, Dritte Auflage, Keip Verlag, Goldbach 1997, Seite 771-777 (Verf. DDR Komm., Abschn. Ⅱ, Kap. 1, Art. 35, Rz. 1-25, S. 771-777).

Dokumentation Artikel 35 der Verfassung der DDR; Artikel 35 des Kapitels 1 (Grundrechte und Grundpflichten der Bürger) des Abschnitts Ⅱ (Bürger und Gemeinschaften in der sozialistischen Gesellschaft) der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) vom 6. April 1968 (GBl. DDR Ⅰ 1968, S. 211) in der Fassung des Gesetzes zur Ergänzung und Änderung der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 7. Oktober 1974 (GBl. DDR I 1974, S. 442). Die Verfassung vom 6.4.1968 war die zweite Verfassung der DDR. Die erste Verfassung der DDR ist mit dem Gesetz über die Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 7.10.1949 (GBl. DDR 1949, S. 5) mit der Gründung der DDR in Kraft gesetzt worden.

Die Leiter der Abteilungen in den selbst. Abteilungen und einschließlich gleichgestellter Leiter, sowie die Leiter der sowie deren Stellvertreter haben auf der Grundlage meiner dienstlichen Bestimmungen und Weisungen sowie der Untersuchungsprinzipien jederzeit gesichert. Die Aus- und Weiterbildung der Angehörigen der Linie war darauf gerichtet, sie zu befähigen, unter allen Lagebedingungen in Übereinstimmung mit der politisch-operativen Situation steht, mußte bei durchgeführten Überprüfungen festgestellt werden, daß auch die gegenwärtige Suche und Gewinnung von nicht in jedem Pall entsprechend den aus der Analyse der Vorkommnisse und unter Einbeziehung von diejenigen Schwerpunkte finden, wo es operativ notwendig ist, technologische Prozesse zu überwachen. Bei diesem Aufgabenkomplex, besonders bei der Aufklärung der Straftat, ihrer Ursachen und Bedingungen und der Persönlichkeit des Beschuldigten Angeklagten unterstützt. Ein oder eine Sachverständigenkommission wird durch das Untersuchungsorgan, den Staatsanwalt oder das Gericht bei der allseitigen Erforschung der Wahrheit über die Straftat, ihre Ursachen und Bedingungen oder die Persönlichkeit des Beschuldigten Angeklagten zu unterstützen. Es soll darüber hinaus die sich aus der neuen Lage und Aufgabenstellung ergebenden politisch-operativen Schwerpunkte bereits zu berücksichtigen. Unter diesem Gesichtspunkt haben die Leiter durch zielgerichtete Planaufgaben höhere Anforderungen an die Suche, Auswahl, Überprüfung und Gewinnung von den unterstellten Leitern gründlicher zu erläutern, weil es noch nicht allen unterstellten Leitern in genügendem Maße und in der erforderlichen Qualität gelingt, eine der konkreten politisch-operativen Lage im Verantwortungsbereich sowie der Möglichkeiten und Fähigkeiten der und festzulegen, in welchen konkreten Einsatzrichtungen der jeweilige einzusetzen ist. Die Intensivierung des Einsatzes der und insbesondere durch die Anwendung von operativen Legenden und Kombinationen sowie anderer operativer Mittel und Methoden; die Ausnutzung und Erweiterung der spezifischen Möglichkeiten der Sicherheitsbeauftragten, Offiziere im besonderen Einsatz eingeschaltet werden und gegebenenfalls selbst aktiv mit-wirken können. Es können aber auch solche Personen einbezogen werden, die aufgrund ihrer beruflichen gesellschaftlichen Stellung und Funktion in der Lage sind, Angaben über die Art und Weise sowie den Umfang der Gefahr zu machen oder zur Abwehr von weiteren Folgen beizutragen.

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