Die Volkskammer beschließt über den Verteidigungszustand der Deutschen Demokratischen Republik. Im Dringlichkeitsfalle ist der Staatsrat berechtigt, den Verteidigungszustand zu beschließen. Der Vorsitzende des Staatsrates verkündet den Verteidigungszustand.

Verfassung der Deutschen Demokratische Republik (DDR) von 1949 bis 1990, Foto 61
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I. Vorgeschichte

1. Unter der Verfassung von 1949

1 a) Uber den Verteidigungszustand enthielt die Verfassung von 1949 keine ausdrückliche Regelung. Aber zu den in Art. 106 n. F. festgelegten Kompetenzen des Staatsrates gehörte auch die Fassung grundsätzlicher Beschlüsse zur Frage der Verteidigung und Sicherheit des Landes.

2 b) Regelungen über den Verteidigungszustand enthielt zunächst das Gesetz über die Verteidigung der Deutschen Demokratischen Republik (Verteidigungsgesetz) v. 20.9.1961 (GBl. DDR Ⅰ 1961, S. 175). Dieses Gesetz blieb auch unter der Verfassung von 1968/1974 in Geltung, wurde indessen durch sie modifiziert. Das galt insbesondere hinsichtlich dessen § 4 Abs. 1, wonach der Staatsrat die Kompetenz zur Erklärung des Verteidigungszustandes hatte.


2. Entwurf

3 Art. 52 weist gegenüber dem Entwurf eine redaktionelle Änderung auf. Im Entwurf war Satz 3 als Relativsatz dem Satz 2 angeschlossen.

II. Die Kompetenz zum Beschluß übet den Verteidigungszustand

1. Verschiebung der Kompetenz

4 a) Art. 52 Satz 1 weist die Kompetenz grundsätzlich der Volkskammer zu. Insoweit ist also eine Kompetenzverlagerung zu deren Gunsten festzustellen.

5 b) Bis zum Erlaß des Gesetzes über die Landesverteidigung der Deutschen Demokratischen Republik (Landesverteidigungsgesetz) v. 13.10.1978 (GBl. DDR Ⅰ 1978, S. 377) war die Kompetenzverlagerung zugunsten der Volkskammer indessen als nur formell anzusehen. Denn nach Art. 52 Satz 2 ist der Staatsrat im Dringlichkeitsfalle berechtigt, den Verteidigungszustand zu beschließen, und wann ein solcher vorliegt, war normativ nicht festgelegt. Es blieb dem Staatsrat also überlassen, darüber zu entscheiden, ob ein Dringlichkeitsfall vorliegt. Der Staatsrat hatte die Möglichkeit, den Verteidigungszustand zu beschließen, wenn er die Dringlichkeit bejahte.
Die Rechtslage wurde durch das Verteidigungsgesetz von 1978 geändert. Es definiert in § 4 Abs. 2 Satz 2 den Dringlichkeitsfall. Er ist gegeben, wenn eine Tagung oder die Herstellung der Beschlußfähigkeit der Volkskammer aufgrund der Lage nicht möglich ist. Zu beurteilen, ob die Lage den Zusammentritt oder die Beschlußfähigkeit der Volkskammer verhindert, ist nicht Sache des Staatsrates, sondern des Präsidiums der Volkskammer. Denn bei diesem liegt nach der Verfassungsnovelle von 1974 das Einberufungsrecht (Art. 62 Abs. 2, s. Rz. 12 zu Art. 62), nicht mehr beim Staatsrat (Art. 70 Abs. 2 a. F.). Daher ist anzunehmen, daß der Staatsrat nicht mehr ohne Konsultation des Volkskammerpräsidiums den Verteidigungszustand beschließen darf. Ob eine solche Konsultation auch wirklich vorgenommen wird, kann nur die Praxis erweisen.

6 c) Aufgrund der bis zur Verfassungsnovelle von 1974 bestehenden Rechtslage war angenommen worden, daß die Volkskammer nicht ohne Einvernehmen mit dem Staatsrat den Verteidigungszustand beschließen darf. Das war aus Art. 73 Abs. 1 Satz 1, demzufolge der Staatsrat grundsätzliche Beschlüsse zu Fragen der Verteidigung und Sicherheit des Landes zu fassen hat, zu schließen (s. Erl. II lc zu Art. 52 in der Vorauflage). Das Verteidigungsgesetz von 1978 gibt keinen Anlaß, diese Meinung zu ändern. Denn Art. 73 wurde durch die Verfassungsnovelle nicht geändert, und der Beschluß über den Verteidigungszustand ist als der wichtigste grundsätzliche Beschluß zu Fragen der Verteidigung und Sicherheit des Landes zu werten. Annehmbar kommt das Einvernehmen des Staatsrates dadurch zum Ausdruck, daß er den Antrag stellt, den Verteidigungszustand zu beschließen.


2. Voraussetzungen

7 Die Voraussetzungen, unter denen der Verteidigungszustand erklärt werden kann, sind in § 4 Abs. 2 Satz 1 des Verteidigungsgesetzes von 1978 genannt. Diese sind a) der Fall der Gefahr eines unmittelbar bevorstehenden Angriffs gegen die DDR, b) der Fall eines bewaffneten Überfalls auf die DDR, c) die Erfüllung internationaler Bündnisverpflichtungen.
Im Verteidigungsgesetz von 1961 war die Voraussetzung der Gefahr nicht näher gekennzeichnet gewesen. Es wurde also nicht unterschieden zwischen einer inneren oder einer äußeren Gefahr. Deswegen mußte angenommen werden, daß der Verteidigungszustand auch bei einer Gefahr aus dem Inneren erklärt werden durfte (s. Erl. II 2 zu Art. 52 in der Vorauflage), etwa bei einer Lage, wie sie am 17.6.1953 entstanden war. Nach Erlaß des Verteidigungsgesetzes von 1978 muß die Gefahr in einem unmittelbar bevorstehenden Angriff auf die DDR bestehen. Ganz eindeutig ist diese Voraussetzung immer noch nicht definiert. Denn im Gegensatz zu einem bewaffneten Überfall auf die DDR (s. oben Fall b), der nicht anders als von außen kommend denkbar ist, ist ein Angriff auf die DDR auch von innen kommend vorstellbar, solange nicht eindeutig gesagt ist, daß es sich um einen Angriff von außen handeln muß.
Dieser Mangel an Eindeutigkeit rechtfertigt nach wie vor die Annahme, daß der Verteidigungszustand auch beim Vorliegen eines inneren Notstandes beschlossen werden kann, ohne daß das Verteidigungsgesetz oder die Verfassung offenkundig verletzt würden. Für die hier vertretene Auffassung sprechen auch die Regelungen über die Mobilmachung (s. Rz. 8 zu Art. 52) und über die Rechte des Nationalen Verteidigungsrats zur Durchführung von Mobilmachung und im Verteidigungsfall (s. Rz. 9-11 zu Art. 52).


3. Mobilmachung

8 Die Mobilmachung ist weder durch die Verfassung von 1968/1974 noch war sie durch das Verteidigungsgesetz von 1961 geregelt worden. Erst das Verteidigungsgesetz von 1978 änderte die Rechtslage. Nach diesem (§ 4 Abs. 1) kann die allgemeine oder eine teilweise Mobilmachung erklärt werden, »wenn das aufgrund einer bedrohlichen Lage im Interesse der Landesverteidigung erforderlich ist«. Die Formulierung läßt erkennen, daß eine drohende Gefahr von außen als Voraussetzung für eine Mobilmachung gemeint ist.
Das Organ, das über die allgemeine oder teilweise Mobilmachung beschließt, ist weder die Volkskammer noch der Staatsrat, sondern der Nationale Verteidigungsrat (§ 4 Abs. 1 Verteidigungsgesetz von 1978). Damit hat dieses Organ einen erheblichen Machtzuwachs erfahren, insbesondere wenn man bedenkt, daß eine Mobilmachung leicht eine unheilvolle Entwicklung beschleunigen kann.


4. Die Rechte des Nationalen Verteidigungsrates zur Durchführung der Mobilmachung oder im Verteidigungszustand

9 a) Wie sehr die Mobilmachung als Vorstufe des Verteidigungszustandes gedacht ist, ergibt sich daraus, daß in beiden Fällen dasselbe Organ mit der Wahrnehmung besonderer Befugnisse betraut ist. Dieses Organ ist nicht mehr der Staatsrat, wie es nach dem Verteidigungsgesetz von 1961 der Fall war (s. Erl. II 3 zu Art. 52 in der Vorauflage), sondern der Nationale Verteidigungsrat. Dieser ist zur Durchführung der Mobilmachung bzw. im Verteidigungszustand »in Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgaben und Befugnisse berechtigt und verpflichtet, alle notwendigen Maßnahmen für die Landesverteidigung und den Schutz der sozialistischen Ordnung zu treffen, einschließlich solcher, die abweichend von Gesetzen oder anderen Rechtsvorschriften erforderlich sind« (§ 4 Abs. 3 Verteidigungsgesetz von 1978). Die Volkskammer bzw. der Staatsrat der DDR haben auf ihren jeweils nächsten Sitzungen die notwendigen Beschlüsse über die Tätigkeit des Nationalen Verteidigungsrates zu fassen (§ 4 Abs. 3 Satz 2 a.a.O.). Das kann bedeuten, daß die Maßnahmen des Nationalen Verteidigungsrates nur vorläufigen Charakter haben sollen. Das kann aber auch bedeuten, daß die Volkskammer bzw. der Staatsrat den Nationalen Verteidigungsrat ermächtigen kann, noch weitergehende Maßnahmen zu treffen, also solche, die von der Verfassung abweichen. Ein derartiger Beschluß liefe auf die gesetzliche Regelung des § 4 Abs. 3 Verteidigungsgesetz von 1961 hinaus, demzufolge »für die Dauer des Verteidigungszustandes die Rechte der Bürger und die Rechtspflege in Übereinstimmung mit den Erfordernissen der Verteidigung der Republik abweichend von der Verfassung« geregelt werden konnten. Der Unterschied besteht nur darin, daß als ermächtigtes Organ nicht von Gesetzes wegen der Staatsrat vorgesehen ist, sondern auf Beschluß der Volkskammer bzw. des Staatsrates der Nationale Verteidigungsrat ermächtigtes Organ werden kann.

10 b) Bemerkenswert ist, daß das Verteidigungsgesetz hier deutlich zwischen Landesverteidigung und Schutz der sozialistischen Ordnung unterscheidet. Das spricht ebenfalls dafür, daß zwar nicht die Mobilmachung - das ergibt sich aus § 4 Abs. 1 Verteidigungsgesetz aber der Verteidigungszustand auch im Falle eines unmittelbar bevorstehenden Angriffs gegen die sozialistische, also die innere Ordnung der DDR beschlossen werden kann.

11 c) Obwohl nach der neuen Regelung im Verteidigungsgesetz von 1978 im Dringlichkeitsfalle nicht mehr das Organ, das über den Verteidigungszustand beschließt, identisch ist mit dem Organ, das die Befugnisse während dieses Zustandes ausübt, wobei dasselbe Organ auch zu entscheiden hatte, ob der Dringlichkeitsfall vorliegt (s. Erl. II 3 e zu Art. 52 in der Vorauflage), nämlich der Staatsrat, ist zu bedenken, daß der Nationale Verteidigungsrat - wenigstens der Stellung in der formellen Rechtsverfassung nach - nur Hilfsorgan des Staatsrates ist (s. Rz. 13 zu Art. 73). Daß dieser gegenüber dem Nationalen Verteidigungsrat dominierend sein soll, ergibt sich auch daraus, daß die notwendigen Beschlüsse über dessen Tätigkeit (außer von der Volkskammer) vom Staatsrat zu fassen sind (s. Rz. 9 zu Art. 52). In der Verfassungswirklichkeit wird freilich der Umstand ausschlaggebend sein, daß Vorsitzender des Nationalen Verteidigungsrates stets der Generalsekretär (früher der Erste Sekretär) des ZK der SED ist (und seit 1976 auch wieder Vorsitzender des Staatsrates) (s. Rz. 13 zu Art. 73). Die letzte Entscheidung bleibt also und vor allem hier bei der Führung der SED. Deren Suprematie (s. Rz. 28-50 zu Art. 1) ist gerade in Notfällen gesichert.


5. Verkündung

12 a) Da nach Art. 52 Satz 3 der Vorsitzende des Staatsrates den Verteidigungszustand in jedem Falle, also auch wenn nicht Dringlichkeit vorliegt, zu verkünden hat, besteht die Möglichkeit, daß der Vorsitzende des Staatsrates den Verteidigungszustand ohne vorhergehenden Beschluß des Staatsrates verkündet.

13 b) Für die Verkündung des Verteidigungszustandes ist kein Form vorgeschrieben. Das Verteidigungsgesetz von 1978 bestätigt diese Rechtslage ausdrücklich (§ 4 Abs. 2 Satz 3).
Sie kann also beliebig erfolgen, z. B. durch eine einfache Erklärung über Rundfunk oder Fernsehen. Die Verkündung des Verteidigungszustandes kann mit erforderlichen völkerrechtlichen Erklärungen verbunden werden (§ 4 Abs. 2 Satz 4 Verteidigungsgesetz von 1978), also etwa mit einer Kriegserklärung.

14 c) Falls der Vorsitzende des Staatsrates den Verteidigungszustand verkündet, ohne daß ein Beschluß der Volkskammer oder des Staatsrates vorliegt, so handelt dieser zwar verfassungswidrig, aber es gibt keine rechtlichen Mittel, ihn daran zu hindern. Denn mangels einer Verfassungsgerichtsbarkeit besteht keine unabhängige Gewalt, die einen solchen Schritt des Vorsitzenden des Staatsrates für verfassungswidrig und damit für unwirksam erklären könnte.
Nach formellem Verfassungsrecht besteht die Möglichkeit, daß der Staatsrat oder sogar die Volkskammer sich zwar gegen einen solchen Schritt wendet. Die Volkskammer müßte dazu aber einberufen werden. Selbst wenn das nach Lage der Verhältnisse möglich wäre, wäre dazu ein Beschluß ihres Präsidiums notwendig. Zu ihm ist das Präsidium verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Abgeordneten es verlangt (Art. 62 Abs. 2 und 3). Theoretisch könnte es zu einem Konfliktfall kommen. Indessen macht ihn die Suprematie der SED über die Staatsorganisation unmöglich, vor allem dann, wenn die Ämter des Generalsekretärs des ZK der SED und des Vorsitzenden des Staatsrates in Personalunion vereinigt sind.


6. Weitere Folgen

15 Weitere Folgen. Die Verkündung des Verteidigungszustandes hat weitere gesetzlich festgelegte Folgen:

16 a) Die allgemeine Wehrpflicht (s. Rz. 10-16 zu Art. 23) wird auf alle männlichen Bürger bis zum vollendeten 60. Lebensjahr ausgedehnt [§ 3 Abs. 2 Gesetz über die allgemeine Wehrpflicht (Wehrpflichtgesetz) v. 24.1.1962 (GBl. DDR Ⅰ 1962, S. 2)]. Bei Verkündung des Verteidigungszustandes müssen sich alle Wehrpflichtigen für den Wehrdienst bereithalten. Sie können jederzeit einberufen werden. Auch Frauen, die diensttauglich sind, können, wenn es für die Verteidigung erforderlich ist, vom 18. bis zum vollendeten 50. Lebensjahr zum medizinischen, veterinärmedizinischen, zahnmedizinischen, technischen oder zu einem anderen Sonderdienst in der Nationalen Volksarmee verpflichtet werden. Entlassungen aus der Nationalen Volksarmee können durch Anordnung des Nationalen Verteidigungsrates auch bei gespannter internationaler Lage und im Verteidigungszustände ausgesetzt werden (§31 a.a.O.).

17 b) Jeder arbeitsfähige Bürger kann zu persönlichen Arbeitsleistungen, auch außerhalb seines Wohnsitzes verpflichtet werden. Erfordern persönliche Arbeitsleistungen im Verteidigungszustand Spezialkenntnisse, können Bürger sogar jederzeit entsprechend ausgebildet werden und zu Übungen auch außerhalb des Wohnsitzes herangezogen werden (§ 11 Abs. 2 und 3 Verteidigungsgesetz von 1978).

18 c) Die Ausgestaltung der Arbeitsrechtsverhältnisse und die Arbeits- und Lohnbedingungen werden entsprechend den Erfordernissen der Landesverteidigung geregelt (§11 Abs. 1 a.a.O.).

19 d) Die Minister und die Leiter der anderen zentralen Staatsorgane sowie die Vorsitzenden der örtlichen Räte haben nicht nur auf der Grundlage zentral getroffener Festlegungen die Umstellung der Volkswirtschaft auf die Erfordernisse des Verteidigungszustandes vorzubereiten, sondern auch auf entsprechende Weisung durchzuführen (§ 7 Abs. 2 a.a.O.).

20 e) Staatliche und wirtschaftsleitende Organe, Kombinate, Betriebe, Einrichtungen, Genossenschaften sowie gesellschaftliche Organisationen, Vereinigungen und Bürger haben bestimmte Leistungen zu erbringen (§ 8 a.a.O.). Diese Leistungen sind a) Sachleistungen, b) Unterbringungsleistungen, c) Versorgungsleistungen. Als Gegenstände von Sachleistungen können insbesondere gefordert werden: Fahrzeuge, Maschinen und Geräte einschließlich technischer Hilfsmittel, Zubehör und Ersatzteile, Ausrüstungen und Versorgungsgüter einschließlich der Belade- und Entladetechnik. Unterbringungsleistungen können insbesondere in der Unterbringung von Angehörigen der »Bedarfsträger«, von Dienststellen und Einrichtungen der »Bedarfsträger« bestehen. Bedarfsträger sind das Ministerium für Nationale Verteidigung, das Ministerium des Innern und das Ministerium für Staatssicherheit. Der Minister für Nationale Verteidigung kann weitere Bedarfsträger für Leistungen festlegen. Als Versorgungsleistungen können insbesondere gefordert werden: Transporte mit Fahrzeugen aller Art, Instandsetzungen, Umrüstungen und Veränderungen an Fahrzeugen, Maschinen und Geräten, Einlagerung von Technik, Ausrüstung und anderen materiellen Mitteln, Zubereitung und Ausgabe von Verpflegung, Be- und Entladungen sowie Güterumschlag, ambulante Behandlung und stationäre Betreuung sowie Versorgung in medizinischen Einrichtungen, Schlachten, Fleischverarbeitung, Backen, Waschen, Betanken von Fahrzeugen, Herstellung von Druckerzeugnissen. Anforderungsberechtigte Organe für Leistungen sind die Wehrbezirks- und Wehrkreiskommandos der Nationalen Volksarmee (s. Rz. 32 zu Art. 7) und weitere vom Minister für Nationale Verteidigung festgelegte Dienststellen der Bedarfsträger.
Staatliche und wirtschaftsleitende Organe, Kombinate, Betriebe, Einrichtungen und Genossenschaften haben die genannten Leistungen auch bei Übungen zum Zwecke der Überprüfung der Verteidigungsbereitschaft und nach einer Mobilmachung zu erbringen. Alle Leistungen sind auch zugunsten der Streitkräfte der verbündeten Staaten, das heißt insbesondere der Sowjetunion, zu erbringen [Verordnung über die Inanspruchnahme von Leistungen, Grundstücken und Gebäuden für die Landesverteidigung der Deutschen Demokratischen Repbulik v. 26.7.1979 GBl. DDR Ⅰ 1979, S. 265) (§§ 1-5), dort auch weitere Einzelheiten]. (Wegen der Entschädigung s. Rz. 26 zu Art. 11).

Vgl. Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik mit einem Nachtrag über die Rechtsentwicklung bis zur Wende im Herbst 1989 und das Ende der sozialistischen Verfassung, Kommentar Siegfried Mampel, Dritte Auflage, Keip Verlag, Goldbach 1997, Seite 940-945 (Verf. DDR Komm., Abschn. Ⅲ, Kap. 1, Art. 52, Rz. 1-20, S. 940-945).

Dokumentation Artikel 52 der Verfassung der DDR; Artikel 52 des Kapitels 1 (Die Volkskammer) des Abschnitts Ⅲ (Aufbau und System der staatlichen Leitung) der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) vom 6. April 1968 (GBl. DDR Ⅰ 1968, S. 214) in der Fassung des Gesetzes zur Ergänzung und Änderung der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 7. Oktober 1974 (GBl. DDR I 1974, S. 447). Die Verfassung vom 6.4.1968 war die zweite Verfassung der DDR. Die erste Verfassung der DDR ist mit dem Gesetz über die Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 7.10.1949 (GBl. DDR 1949, S. 5) mit der Gründung der DDR in Kraft gesetzt worden.

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