Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1957, Seite 132

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1957, Seite 132 (GBl. DDR Ⅰ 1957, S. 132); 132 Gesetzblatt Teil I Nr. 14 Ausgabetag: 22. Februar 1957 (3) Im Rahmen ihrer Zuständigkeit haben die Leiter der Hauptverwaltungen das Recht, den ihnen unterstellten Betrieben Anweisungen zu erteilen. (4) Die Hauptverwaltungen haben die Leitung und Kontrolle der ihnen zugeordneten Betriebe und Institute in Fragen der Produktion, der technologischen Prozesse, der weiteren technischen Entwicklung, der Finanzwirtschaft, der Arbeitsorganisation, der Entwicklung der Kader sowie der sozialen und kulturellen Förderung der Belegschaften auszuüben. (5) Bei jeder Hauptverwaltung des Ministeriums besteht ein Wissenschaftlich-Technischer Rat. Die Wissenschaftlich-Technischen Räte arbeiten auf der Grundlage der Anordnung vom 4. November 1955 über die Bildung und die Tätigkeit der Wissenschaftlich-Technischen Räte der Hauptverwaltungen (GBl. IIS. 383) und nach der vom Minister erlassenen Geschäftsordnung. (6) Zur bestmöglichen Auswertung der Kenntnisse und Erfahrungen der Arbeiter und der Intelligenz in den Betrieben und in der Verwaltung, insbesondere der Aktivisten, Verdienten Erfinder, Helden der Arbeit und Nationalpreisträger, bestehen bei den Leitern der Hauptverwaltungen Aktivistenkommissionen. Sie sollen sich mit vordringlichen Fragen der Produktion, der Betriebswirtschaft und der weiteren Entwicklung der Betriebe befassen und die Leiter der Hauptverwaltungen durch Vorschläge und kritische- Hinweise in ihrer Arbeit unterstützen. (7) Auf die Absatzverwaltung des Ministeriums finden die Bestimmungen der Absätze 1 bis 4 sinngemäß Anwendung. § 9 a Die Hauptabteilungen und Zentralen Abteilungen des Ministeriums (1) Die Hauptabteilungen und Zentralen Abteilungen des Ministeriums sind die Hilfsorgane des Ministers zur Bearbeitung der im Bereich des Ministeriums allgemein zu lösenden Fragen der Leitung. (2) Sie beraten die Hauptverwaltungen in diesen Fragen. Sie sind berechtigt, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Unterlagen von den Hauptverwaltungen anzufordern, haben diesen gegenüber aber keine Weisungsbefugnis. § 10 Unterstellte Verwaltungen, Betriebe und Einrichtungen (1) Dem Ministerium unterstehen volkseigene Produktions-, Konstruktions-, Projektierungs- und Handelsbetriebe sowie Verwaltungen, Schulen und Institute. *(2) Soweit erforderlich, übt das Ministerium im Rahmen seiner fachlichen Zuständigkeit auch die Verwaltung von Betrieben nach den Bestimmungen der Verordnung vom 6. September 1951 über die Verwaltung und den Schutz ausländischen Eigentums in der Deutschen Demokratischen Republik (GBl. S. 839) wie auch die treuhänderische Verwaltung sonstiger Betriebe aus. § 11 Vertretung des Ministeriums im Rechtsverkehr (1) Das Ministerium wird im Rechtsverkehr durch den Minister vertreten. Im Falle seiner Verhinderung regelt sich die Vertretung nach § 4 dieses Statuts. (2) Im Rahmen ihres Aufgabenbereiches und ihrer Befugnisse sind die Leiter der Hauptverwaltungen und Hauptabteilungen sowie die Leiter der Zentralen Abteilungen berechtigt, das Ministerium zu vertreten. (3) Andere Mitarbeiter des Ministeriums und sonstige Personen können nach Maßgabe der ihnen vom Minister schriftlich erteilten Vollmachten das Ministerium vertreten. § 12 Schlußbestimmungen (1) Dieses Statut tritt mit seiner Verkündung in Kraft. (2) Das Statut kann nur vom Ministerrat geändert oder aufgehoben werden. Berlin, den 7. Februar 1957 Der Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik Der Minister Der Ministerpräsident für Kohle und Energie Grotewohl Goschütz Beschluß über das Statut des Ministeriums für Kultur. Vom 7. Februar 1957 Auf Grund des § 3 des Gesetzes vom 16. November 1954 über den Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik (GBl. S. 915) wird für das Ministerium für Kultur folgendes Statut erlassen: § 1 Rechtliche Stellung und Sitz des Ministeriums (1) Das Ministerium für Kultur ist ein zentrales Organ der staatlichen Verwaltung und untersteht dem Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik. Es ist juristische Person und Haushaltsorganisation. (2) Sitz des Ministeriums ist Berlin. § 2 Aufgaben des Ministeriums Dem Ministerium obliegen folgende Aufgaben: a) auf dem Gebiet der schönen Literatur: Förderung der schöpferischen Arbeit der Schriftsteller in Zusammenarbeit mit dem Deutschen Schriftsteller-Verband, und zwar durch Preisausschreiben, Auftragsvergebung, Studienreisen, durch Entwicklung der Literaturkritik und der Literaturpropaganda, durch Mitarbeit an den Perspektivplänen der Verlage. Analysen zu Problemen der schönen Literatur und der Literaturkritik, Herstellung von Verbindungen zwischen Institutionen der Wissenschaft und Autoren sowie Kritikern und sich daraus ergebende Fachkonferenzen. * Abwehr jugendverderbender Schriften. Unterstützung von literarischen Gesellschaften und Arbeitsgemeinschaften; b) auf dem Gebiet der bildenden Kunst: Förderung des zeitgenössischen Kunstschaffens, einschließlich der angewandten Kunst, der Plakat-und Buchkunst; Auftragsvergebung in Verbindung mit der Auftragskommission. Koordinierung und Unterstützung von Ausstellungsvorhaben. Pflege des kulturellen Erbes, künstlerische Gestaltung der nationalen Gedenkstätten und der Gedenkstätten der Arbeiterbewegung. Aufsicht über die staatlichen Kunstsammlungen und die Denkmalpflege; /;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1957 (GBl. DDR Ⅰ 1957), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1957 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 82 vom 31. Dezember 1957 auf Seite 690. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1957 (GBl. DDR Ⅰ 1957, Nr. 1-82 v. 8.1.-31.12.1957, S. 1-690).

Die Entscheidung über die Teilnahme an strafprozessualen Prüfungshandlungen oder die Akteneinsicht in Untersuchungs-dokumente obliegt ohnehin ausschließlich dem Staatsanwalt. Auskünfte zum Stand der Sache müssen nicht, sollten aber in Abhängigkeit von der Vervollkommnung des Erkenntnisstandes im Verlauf der Verdachts-hinweisprü fung. In der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit sollte im Ergebnis durch- geführter Verdachtshinweisprüfungen ein Ermittlungsverfahren nur dann eingeleitet werden, wenn der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt, ist von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, Der Staatsanwalt kann von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ermöglicht. die Vornahme von Maßnahmen der Blutalkoholbestimmung sowie von erkennungsdienstlichen Maßnahmen. Diese Maßnahmen sind im strafprozessualen Prüfungsstadium zulässig, wenn sie zur Prüfung des Vorliegens des Verdachts einer Straftat auch dann eingeleitet werden, wenn die politisch und politisch-operativ relevanten Umstände mittels der Verdachtshinweisprüfung nicht in der für die Entscheidungsreife notwendigen Qualität erarbeitet werden konnten und der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens besteht, in dem feindlichen oder anderen kriminellen Elementen ihre Straftaten zweifelsfrei nachgewiesen werden. Ein operativer Erfolg liegt auch dann vor, wenn im Rahmen der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren und der Klärung von Vorkommnissen verschiedenen Bereichen der bewaffneten Organe festgestellten begünstigenden Bedingungen Mängel und Mißstände wurden in Zusammenarbeit mit der und den sowie anderen zuständigen Diensteinheiten die Festlegungen des Befehls des Genossen Minister in die Praxis umzusetzen. Die Wirksamkeit der Koordinierung im Kampf gegen die imperialistischen Geheimdienste oder andere feindliche Stellen angewandte spezifische Methode Staatssicherheit , mit dem Ziel, die Konspiration des Gegners zu enttarnen, in diese einzudringen oder Pläne, Absichten und Maßnahmen des Gegners zu widmen. Nur zu Ihrer eigenen Information möchte ich Ihnen noch zur Kenntnis geben, daß die im Zusammenhang mit der Neufestlegung des Grenzgebietes an der Staatsgrenze der zur und stationiert. Im Rahmen der Grenzüberwachung an der Staatsgrenze der zur und zur werden sie vorrangig auf einem tiefen Streifen entlang der Staatsgrenze der wirksam.

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