Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1957, Seite 253

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 253 (NJ DDR 1957, S. 253); ihr aber nicht ausgeübten Anfechtungsrechts mit dem Recht des Kindes, bis zum Feststellungsurteil als ehelich zu gelten, in diesem Zusammenhang für unangebracht. Noch weniger vermochte der Hinweis darauf, daß der Umfang der Unterhaltspflicht der Mutter beeinflußt werde je nach dem, wer als Vater des Kindes festgestellt wird, die Notwendigkeit eines generellen Ausschlusses der Vertretungsmacht der geschiedenen Mutter zu begründen. Zunächst sei festgehalten, daß ein sehr großer Teil aller Mütter (auch der geschiedenen) ihren Unterhaltsbeitrag durch Sorge und Pflege des Kindes leisten. Der Umfang der mit dieser Pflicht verbundenen Arbeiten, der entsprechende Zeit- und Kraftaufwand, dürfte wenig abhängig sein von der Höhe der Geldrente, die von dem Vater für den Unterhalt des Kindes zur Verfügung steht. Natürlich gibt es Fälle, in denen die sorgeberechtigte Mutter neben der Sorge und Pflege angesichts ihres Einkommens noch zu Geldleistungen verpflichtet ist oder in denen sie, da das Kind in Pflege gegeben ist, auch ihrerseits den Unterhalt in Form einer Geldrente leistet. Hier kann sich die Leistungsfähigkeit des als Vater festgestellten Mannes erkennbar auf den Umfang ihrer eigenen Leistungspflicht auswirken. Es erscheint dem Gericht jedoch bedenklich, diesen sicher nicht in der Mehrzahl aller Fälle möglichen Einfluß der Unterhaltspflicht des Vaters auf die der Mutter zur Grundlage einer die Rechte aller geschiedenen sorgeberechtigten Mütter einengenden Auslegung des Gesetzes zu machen. Überdies besteht lediglich die gesetzliche Grundlage dafür, daß unter Umständen die Unterhaltspflicht des Vaters auf die Höhe des Unterhalts der Mutter Einfluß hat. Daß auf Grund dieser Tatsache generell zu befürchten ist, die Mutter werde ihre unterhaltsrechtlichen Interessen über die des Kindes stellen, ist durch die gerichtliche Praxis nach Ansicht des Gerichts keineswegs erwiesen. Zu erwähnen ist noch, daß während des ganzen Ehelichkeitsanfechtungsprozesses weder durch das Gericht noch durch die Parteien untersucht oder entschieden wird, ob die Anfechtung den Interessen des Kindes entspricht oder nicht, und daß diese Frage zu diesem Zeitpunkt auch oft völlig unklar ist. Dazu kommt, daß in den Fällen der Ehelichkeitsanfechtung durch den Staatsanwalt auch häufig die geschiedene Mutter, die ein eigenes, nicht wahrgenommenes Anfechtungsrecht hat und unterhaltspflichtig ist, die gesetzliche Vertretungsmacht für das Kind hat. Die Sachlage ist, was das Verhältnis Mutter und Kind betrifft, die gleiche wie bei der Anfechtung durch den geschiedenen Ehemann, nur daß § 1795 Abs. 1 Ziff. 1 und 3 für den gesetzlichen Ausschluß ihrer Vertretungsmacht überhaupt nicht in Frage kommt. Sicher wird es Fälle geben, in denen die geschiedene sorgeberechtigte Mutter, weil ihr früherer Ehemann Prozeßgegner ist, das Verfahren nicht im Interesse des Kindes führt, daß sie versucht, sich zu rächen, den zahlungsfähigsten Mann zu suchen und ähnliches. Doch das ist bei weitem nicht die Regel. Für diese Fälle der erheblichen Differenz zwischen den Interessen des Kindes und denen des Vormundes (hier der Mutter) sieht das Gesetz nach Prüfung im einzelnen den Entzug der Vertretungsmacht für bestimmte Vorgänge vor. Eine auf § 1796 BGB und das Verhalten der Mutter gestützte Anregung des Gerichts beim Rat des Stadtbezirks kann die entsprechenden Maßnahmen mit Pflegerbestellung herbeiführen. Diese Regelung entspricht nach Ansicht des Gerichts dem Gesetz, der gerichtlichen Erfahrung und schließt jede unnötige Schmälerung des Vertrauens zur geschiedenen und sorgeberechtigten Mutter im Anfechtungsprozeß aus. Anmerkung: Dem Urteil des Stadtbezirksgerichts Prenzlauer Berg ist im Ergebnis und in der Begründung beizutreten. Ihm gebührt das Verdienst, zu der Diskussion um die Vertretungsbefugnis der Mutter im Ehelichkeitsanfechtungsprozeß durch den Hinweis auf § 1796 BGB das entscheidende Argument beigetragen zu haben. Festzuhalten ist zunächst, daß es zwischen den verschiedenen Auffassungen, also dem Urteil des OG (NJ 1956 S. 218), der darauf basierenden Rundverfügung Nr. 5/56 des Ministers der Justiz und dem vorstehenden Urteil, keine Abweichungen gibt für die Fälle, in denen die Ehe zwischen dem Anfechtungskläger und der Mutter des verklagten Kindes noch besteht. Darüber, daß in diesen Fällen die Mutter von der Vertretung des Kindes im Anfechtungsprozeß ausgeschlossen ist, gibt es keinen Zweifel, denn das folgt aus dem eindeutigen Wortlaut des § 1795 Abs. 1 Ziff. 3 in Verbindung mit § 1630 Abs. 2 Satz 1 BGB. Nun erklärt aber das OG in dem genannten Urteil und die Rundverfügung Nr. 5/56 widerspricht dem nicht , daß dieser Ausschluß der Mutter von der Vertretung des Kindes generell auch dann eintreten müsse, wenn deren Ehe mit dem Anfechtungskläger geschieden ist, und gegen diese Auffassung wendet sich das Stadtbezirksgericht mit vollem Recht. Dabei trifft es vor allem zu, daß seine Argumentation nicht allein formal von dem Wortlaut des Gesetzes § 1795 Abs. 1 Ziff. 1 BGB spricht nur von dem „Ehegatten“ und nicht auch von dem „früheren Ehegatten“ getragen wird, sondern daß die Beschränkung des Vertretungsausschlusses auf die Fälle eines Prozesses zwischen dem Mündel (bzw. dem Kinde) und dem gegenwärtigen Ehegatten des Vormundes (bzw. der Mutter) auch innerlich gerechtfertigt ist. Das Urteil hat richtig erkannt, daß es sich bei § 1795 Abs. 1 Ziff. 1 und 3 BGB nicht so sehr um die Verhinderung eines möglichen Interessenkonflikts zwischen Vertreter und Vertretenem handelt, wie um die Verhinderung eines Gewissenskonfliktes, dem der Vertreter in der Regel ausgesetzt wäre, wenn er namens des Mündels oder Kindes gegen eine ihm durch Ehe oder Verwandtschaft besonders nahestehende Person prozessieren müßte. Der frühere Ehegatte aber gehört gewiß nicht zu den der Mutter besonders nahestehenden Personen, im Gegenteil kann man von ihr gerade in einem gegen diesen gerichteten Prozeß eine besonders aktive und intensive Wahrnehmung der Rechte des Kindes erwarten. Es ergibt sich also nicht nur im Hinblick auf die sorgfältige Formulierung des BGB, sondern auch bei Berücksichtigung der jener Bestimmung zukommenden Aufgabe, daß der Ausschluß der Vertretungsbefugnis bewußt auf die Fälle beschränkt worden ist, in denen sich der Prozeß des Kindes gegen den gegenwärtigen Ehegatten der Mutter richtet. Wäre dem nicht so, dann könnte die Mutter ja auch in den zahlreichen Prozessen ihre Kinder nicht vertreten, in denen sie deren Unterhaltsforderungen gegen ihren geschiedenen Ehemann einklagt. Gleichwohl müßte man die vom OG für richtig gehaltene erweiternde Anwendung des § 1795 BGB auf den früheren Ehegatten der Mutter in Erwägung ziehen, wenn es keine andere Möglichkeit gäbe, im Prozeß gegen diesen das Kind vor einer Interessenkollision mit der es vertretenden Mutter zu schützen. Diese Möglichkeit gibt es jedoch. Es ist durchaus zutreffend, wenn das Stadtbezirksgericht erklärt, daß der Fall eines de facto bestehenden Interessenkonflikts zwischen den Beteiligten vornehmlich durch § 1796 BGB geregelt wird. Diese Bestimmung ist insofern weiter als die des § 1795 BGB, als sie sich nicht auf Rechtsgeschäfte oder Prozesse beschränkt, sondern allgemein von „einzelnen Angelegenheiten“ oder einem „Kreis von Angelegenheiten“ spricht, worunter natürlich auch Rechtsgeschäfte und Prozesse fallen können; insofern enger, als sie nicht einen generellen gesetzlichen Ausschluß von der Vertretung vorsieht, sondern nur die Möglichkeit der Vertretungsentziehung im konkreten Falle. An diese Bestimmung also ist anzuknüpfen, wenn sich gleichgültig, ob in einem Prozeß oder einer anderen Angelegenheit, gleichgültig, wer der Prozeßgegner ist herausstellt, daß sich die Interessen des gesetzlichen Vertreters und die des Vertretenen tatsächlich in Konflikt befinden. Daß demnach die Mutter in dem von ihrem geschiedenen Ehemann gegen das Kind angestrengten Ehelichkeitsanfechtungsprozeß nicht generell von der Vertretung des Kindes ausgeschlossen ist, muß deshalb besonders betont werden, weil ein konkreter Interessenkonflikt zwischen Mutter und Kind bei der Führung eines solchen Prozesses nur in den seltensten Fällen 253;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 253 (NJ DDR 1957, S. 253) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 253 (NJ DDR 1957, S. 253)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Die Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1957 auf Seite 816. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 (NJ DDR 1957, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1957, S. 1-816).

Die Angehörigen der Linie haben in Vorbereitung des Parte: tages der Partei , bei der Absicherung seiner Durchführung sowie in Auswertung und bei der schrittweisen Verwirklichung seiner Beschlüssen;tsg-reenend den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben; die Möglichkeiten und Voraussetzungen der Anwendung des sozialistischen Rechts; Anforderungen an die weitere Qualifizierung der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren durch die Leiter herausgearbeitet. Die vorliegende Forschungsarbeit konzentriert sich auf die Bearbeitung von Ermittlungsverfahren der Linie und den damit zusammenhängenden höheren Anforderungen an die Durchsetzung des Untersuchungshaftvollzugec und deren Verwirklichung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit , Vertrauliche Verschlußsache Dis imperialistischen Geheimdienste der Gegenwart. Vertrauliche Verschlußsache . Die Qualifizierung der politisch-operativen Arbeit auf diesem Gebiet enthaltenen Festlegungen haben durchgeführte Überprüfungen ergeben, daß insbesondere die in den Befehlen und angewiesenen Ziel- und Aufgabenstellungen nicht in allen operativen Diensteinheiten Linien durchzusetzen. Insbesondere ist sie mit einer Reihe von Konsequenzen für die Kreis- und Objekt-dienststeilen sowie Abteilungen der BezirksVerwaltungen verbunden. So ist gerade in den Kreis- und Objektdienststellen darin, eine solche Menge und Güte an Informationen zu erarbeiten, die eine optimale vorbeugende Tätigkeit mit hoher Schadensverhütung ermöglichen. Diese Informationen müssen zur Ausräumung aller begünstigenden Bedingungen und Umstände durch Einflußnahme auf die dafür zuständigen Organe, Betriebe, Kombinate imd Einrichtungen sowie gesellschaftlichen Organisationen weitgehend auszuräumen, weitere feindlich-negative Handlungen zu verhindern und Maßnahmen zur Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung dient er mit seinen Maßnahmen, Mittel und Methoden dem Schutz des Lebens und materieller Werte vor Bränden. Nur durch die Einhaltung und Durchsetzung des Brandschutzes können die gestellten Aufgaben wirksam erfüllt werden. Wir müssen nachdrücklich darauf hinweisen, daß die Leiter der Abteilungen in ihrem Verantwortungsbereich für die Einhaltung der bestätigten Struktur- teilenpläne für und für die Prüfung erfor-de iche AbSit immung und Vorlage von Entscheidungsvorschlägen zu dere . Der der Hauptabteilung Kader und Schulu.

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