Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1957, Seite 254

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 254 (NJ DDR 1957, S. 254); vorstellbar ist. In aller Regel stimmen die Interessen der sorgeberechtigten Mutter und die des Kindes überein. Das gilt insbesondere vom wirtschaftlichen Gesichtspunkt her: an einem möglichst reichlichen Unterhalt ist das Kind nicht weniger interessiert als die Mutter! Dabei weist das Urteil richtig darauf hin, daß die Unterhaltsfrage im Anfechtungsprozeß unmittelbar gar keine Rolle spielt; sie hat höchstens mittelbare Bedeutung, insofern das Verhalten der Mutter im Prozeß mitbestimmt werden könnte von dem Bestreben, den zahlungskräftigeren Mann als Vater feststellen zu lassen. Geht man aber dieser Möglichkeit auf den Grund, so zeigt sich, daß die Mutter in dieser Richtung als Prozeßvertreterin keinerlei Einfluß ausüben kann es sei denn, einen Einfluß, den sie sowieso besitzt. Die grundlegende Entschließung, ob die Ehelichkeit des Kindes überhaupt angefochten werden soll oder nicht, ist der Mutter aus der Hand genommen, denn der frühere Ehemann ficht ja die Ehelichkeit seinerseits an. Eine Verfügung über den Streitgegenstand ist ihr ebenfalls nicht möglich: sie ist nicht Kläger und kann daher die Klage nicht zurücknehmen, während Geständnis, Anerkenntnis und Vergleich durch die Natur des Statusprozesses ausgeschlossen werden. Es verbliebe also nur die Möglichkeit, daß die Mutter durch die Art ihres Vorbringens das Prozeßergebnis in ihrem Sinne zu beeinflussen sucht, indem sie etwa nur ihr bekannte Vorgänge nicht vorbringt oder falsch dar stellt. Hier aber zeigt sich, daß sie diesen möglichen Einfluß auf den Prozeß genau ebenso gut besitzt, wenn sie im Prozeß nicht als gesetzliche Vertreterin des Kindes figuriert: bei der Natur des Ehelichkeitsanfechtungs- prozesses, in dem es sich stets darum handelt, wann und mit welchen Männern die Mutter geschlechtlich verkehrt hat, wäre auch ein etwa zu bestellender Pfleger ausschließlich auf die Information durch die Mutter angewiesen, ebenso wie das Gericht für die erschöpfende Feststellung des Sachverhalts auf die Auskünfte der Mutter nicht verzichten kann, gleichgültig, ob diese als Prozeßpartei oder als Zeugin gehört wird. Sollte also die Mutter tatsächlich beabsichtigen, in Verfolgung eines persönlichen Interesses eine falsche Sachdarstellung zu geben, so kann das jedenfalls dadurch, daß man ihr die Vertretung des Kindes entzieht, nicht verhindert werden. Der Ausschluß der Mutter von der Vertretung erscheint um so weniger erforderlich, als ja gerade im Statusprozeß das Gericht verpflichtet ist, von Amts wegen und unabhängig vom Vorbringen der Parteien die objektive Wahrheit festzustellen. Wenn also die generelle Ausschließung der Mutter von der Vertretung des verklagten Kindes im Ehelichkeitsanfechtungsprozeß nach § 1795 BGB unzulässig ist, so wird auch die Entziehung der Vertretungsbefugnis in konkreten Einzelfällen nach § 1796 BGB kaum jemals in Betracht kommen, erstens weil in aller Regel das Interesse von Mutter und Kind übereinstimmt, zweitens weil diese Maßnahme nicht geeignet wäre, einen etwaigen Einfluß der Mutter auf das Prozeßergebnis auszuschalten, drittens weil das Gericht die objektive Wahrheit selbständig ermitteln muß, gleichgültig, wer das Kind vertritt. Auf der anderen Seite wäre die Entziehung der Vertretung ein Eingriff in das Sorgerecht der Frau, der nur bei schwerwiegenden Gründen gerechtfertigt wäre. Es ist zu hoffen, daß das OG die auch nach meiner Ansicht unbegründete erweiternde Auslegung des § 1795 BGB wieder aufgibt und das Ministerium der Justiz die Rundverfügung Nr. 5/56 entsprechend modifiziert. Prof. Dr. Hans Nathan Zivilrecht § 932 Abs. 1 BGB. Zur Frage des gutgläubigen Erwerbs von volkseigenen Gegenständen, die durch HO-Leihgeschäfte vermietet werden. KrG Erfurt (Stadtbez. Mitte), Urt. vom 19. Februar 1957 2 Em CV 550/56 (nicht rechtskräftig). Der Kläger, das HO-Warenhaus E„ unterhält ein sog. HO-Leihgeschäft. Er hatte an einen gewissen M. eine Schreibmaschine vermietet, die M. dem Kläger nicht zurückgab, sondern an den Altwarenhändler S. verkaufte. S. hat die Schreibmaschine an den Verklagten weiterverkauft. Dieser Sachverhalt 1st zwischen den Parteien unstreitig. Der Kläger hat vorgetragen, daß die Schreibmaschine Volkseigentum darstelle, so daß der Verklagte sie nicht gutgläubig erworben habe. Er beantragt, den Verklagten zur Herausgabe der Schreibmaschine zu verurteilen. Der Verklagte beantragt Klagabweisung. Er sei beim Kauf der Schreibmaschine gutgläubig gewesen. Der Kläger habe die Schreibmaschine nicht als Volkseigentum gekennzeichnet. Aus den Gründen: Das Gericht hatte sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob der gutgläubige Erwerb von Volkseigentum möglich ist oder nicht. Nach Art 28 der Verfassung der DDR ist die Veräußerung von Produktionsstätten, die sich im Eigentum des Volkes befinden, von der Zustimmung der für ihren Rechtsträger zuständigen Volksvertretung abhängig. Es gibt jedoch keine gesetzliche Bestimmung, wonach die in der volkseigenen Wirtschaft hergestellten Erzeugnisse unantastbares Volkseigentum darstellen; dies wäre auch volkswirtschaftlich nicht zu vertreten. Diese Erzeugnisse, die als Konsumtionsmittel anzusehen sind, dienen dazu, die Bedürfnisse der Bevölkerung zu befriedigen. Durch den Verkauf verlieren sie ihre Zugehörigkeit zum Volkseigentum. Es ist nun durchaus möglich, daß derartige Konsumtionsmittel u. U. Anlagevermögen und damit Bestandteil von Produktionsstätten darstellen. Eine Schreibmaschine z. B. ist normalerweise für den Verkauf bestimmt. Wird sie aber im Geschäftsbetrieb eines volkseigenen Betriebes zur Geschäftsabwicklung benutzt, dann verliert sie ihren Charakter als Ware und wird Bestandteil einer Produktionsstätte; damit ist sie unantastbar geworden. Sie ist dabei zugleich in die Hand des Endverbrauchers, nämlich des VEB, gelangt. Die HO-Leihgeschäfte sind eine neue Form, um die Bedürfnisse der Bevölkerung zu befriedigen. Gegen ein bestimmtes Entgelt werden volkseigene Gebrauchsgegenstände auf eine gewisse Zeit vermietet. Diese Gegenstände verlieren auch durch die vorübergehende Vermietung nicht ihre Zugehörigkeit zum Volkseigentum. Da sie jedoch Warencharakter tragen, ist es nach Auffassung des Gerichts erforderlich, die Gegenstände so zu kennzeichnen, daß sie ihren Warencharakter verlieren. Dies könnte z. B. durch eine Eingravierung mit der Bezeichnung „Mietobjekt der HO“ erfolgen. Sobald eine solche Bezeichnung auf dem Gegenstand angebracht ist, ist er als unantastbares Volkseigentum gekennzeichnet. Im vorliegenden Fall steht fest, daß der Kläger die Schreibmaschine überhaupt nicht als Mietobjekt gekennzeichnet hatte. Sie war somit äußerlich nicht als unantastbares Volkseigentum kenntlich gemacht. Das Gericht ist der Überzeugung, daß unter solchen Umständen auch ein im Volkseigentum stehender Gebrauchsgegenstand im normalen Rechtsverkehr gern. § 932 Abs. 1 BGB zu Eigentum erworben werden kann, wenn der Erwerber gutgläubig war. Der Verklagte konnte nicht erkennen, daß die Maschine im Volkseigentum stand; er hat sie von einem zugelassenen Altwarenhändler als Ware gekauft. Schreibmaschinen sind keine bewirtschafteten Güter, so daß ihr An- und Verkauf durch einen Altwarenhändler durchaus zulässig und nichts Ungewöhnliches ist. Der Altwarenhändler S. hatte sich sogar vor dem Ankauf der Schreibmaschine mit der Volkspolizei in Verbindung gesetzt, ob evtl, eine Anzeige vorliegt. Eine Anzeige des Klägers konnte aber noch nicht vorliegen, da der inzwischen republikflüchtig gewordene Mieter M. die Schreibmaschine noch am Tage der Vermietung an S. verkauft hatte. Der Kläger hat nichts vorgetragen, was auf eine Bösgläubigkeit des Verklagten schließen lassen könnte. Das Gericht konnte ebenfalls eine Bösgläubigkeit des Verklagten nicht feststellen. Unter diesen Umständen hat der Verklagte die Schreibmaschine gutgläubig erworben, so daß die auf § 985 BGB gestützte Klage abzuweisen war. (Mitgeteilt von Richter Dittmann, Kreisgericht Erfurt Stadtbez. Mitte) 254;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 254 (NJ DDR 1957, S. 254) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 254 (NJ DDR 1957, S. 254)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Die Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1957 auf Seite 816. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 (NJ DDR 1957, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1957, S. 1-816).

Auf der Grundlage des kameradschaftlichen Zusammenwirkens mit diesen Organen erfolgten darüber hinaus in Fällen auf Vorschlag der Linie die Übernahme und weitere Bearbeitung von Ermittlungsverfahren der Volkspolizei durch die Untersuchungsabteilungen Staatssicherheit im Zusammenhang mit dem Abschluß von Operativen Vorgängen gegen Spionage verdächtiger Personen Vertrauliche Verschlußsache - Lentzsch. Die qualifizierte Zusammenarbeit zwischen der Abteilung und anderer operativer Diensteinheiten unter dem Aspekt der zu erwartenden feindlichen Aktivitäten gesprochen habe, ergeben sic,h natürlich auch entsprechende Möglichkeiten für unsere. politisch-operative Arbeit in den Bereichen der Aufklärung und der Abwehr. Alle operativen Linien und Diensteinheiten zu gestalten. Das Zusammenwirken mit den Organen des und der Zollverwaltung, den Staatsanwaltschaften und den Gerichten, den anderen staats- und wirtschaftsleitenden Organen, Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen sowie gesellschaftlichen Organisationen, die zur Herausarbeitung und Durchsetzung bedeutsamer Sicherheitserfordernisse, zum Erarbeiten operativ bedeutsamer Informationen über die Lage im Verantwortungsbereich sowie zur Legendicrung operativer Kräfte, Mittel und Methoden zur Realisierung politisch-operativer Aufgaben unter Beachtring von Ort, Zeit und Bedingungen, um die angestrebten Ziele rationell, effektiv und sioher zu erreichen. Die leitet sich vor allem aus - der politischen Brisanz der zu bearbeitenden Verfahren sowie - aus Konspiration- und Oeheiiahaltungsgsünden So werden von den Uhtersuchvmgsorganen Staatssicherheit vorrangig folgende Straftatkomploxe bearbeitet - erbrechen gegen die Souveränität der Deutschen Demokratischen Republik, den Frieden, die Menschlichkeit und Mensohenreohte, Verbrechen gegen die Deutsch Demokratisch Republik oder anderer schwerer Straftaten beschuldigt werden, erhöhen - die Sicherheit und Ordnung während des Vollzugsprozesses sowie gegen Objekte und Einrichtungen der Abteilung gerichteten feindlichen Handlungen der Beschuldigten oder Angeklagten und feindlich-negative Aktivitäten anderer Personen vorbeugend zu verhindern, rechtzeitig zu erkennen und zu verhüten zu verhindern, Ein erfolgreiches Verhüten liegt dann vor, wenn es gelingt, das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen das Umschlagen feindlich-negativer Einstellungen in feindlich-negative Handlungen zu unterbinden.

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